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Kapitel 5.3
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten



5.3.1 Plakatierung

5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung

5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften

  1. Vergrößerte Gefahrenkennzeichen (Placards), Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Güterbeförderungseinheit angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakatierung und Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die auf den Versandstücken angebrachten Gefahrenkennzeichen und sonstigen Kennzeichen außerhalb der Güterbeförderungseinheit deutlich zu erkennen sind.
  2. Die Plakatierung, Kennzeichnung und Beschriftung der Güterbeförderungseinheiten (mit gefährlichen Gütern) gemäß 5.3.1.1.4 und 5.3.2 muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Angaben auf den Güterbeförderungseinheiten noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungs- und Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich die Aufschrift oder Kennzeichnung auf die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit aufbringen lässt;
  3. Alle Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen von den Güterbeförderungseinheiten entfernt oder abgedeckt werden, sobald die gefährlichen Güter oder ihre Rückstände, welche die Anwendung dieser Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen erforderlich gemacht haben, entladen worden sind.

5.3.1.1.2 Die Placards müssen an der Außenfläche von Güterbeförderungseinheiten angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Placards müssen der von den Gütern in der Güterbeförderungseinheit ausgehenden Hauptgefahr entsprechen. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Placards sind nicht erforderlich auf Güterbeförderungseinheiten, die explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, enthalten, unabhängig von der beförderten Menge, und
  2. Placards, welche die höchste Gefahr anzeigen, brauchen nur auf solchen Güterbeförderungseinheiten angebracht zu werden, die Stoffe und Gegenstände enthalten, die mehr als einer Unterklasse der Klasse 1 angehören.

Die Placards müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

5.3.1.1.3 Placards müssen auch für solche Zusatzgefahren angebracht werden, für die ein Zusatzgefahrenkennzeichen gemäß 5.2.2.1.2 vorgeschrieben ist. Jedoch brauchen Güterbeförderungseinheiten, die Güter von mehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden, wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr angezeigt wird.

5.3.1.1.4 Vorschriften für das Anbringen von Placards

5.3.1.1.4.1 An eine Güterbeförderungseinheit, die gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter enthält, müssen deutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:

  1. bei Frachtcontainern, Sattelanhängern oder ortsbeweglichen Tanks eins an jeder Seite und eins an beiden Enden der Einheit;
  2. bei Eisenbahnwagen mindestens an jeder Seite;
  3. bei Mehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff oder deren Rückstände enthalten, an jeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern und
  4. bei allen anderen Güterbeförderungseinheiten zumindest an beiden Seiten und am rückwärtigen Ende der Einheit.

5.3.1.1.5 Sondervorschriften für die Klasse 7

5.3.1.1.5.1 Große Frachtcontainer, die Versandstücke außer freigestellten Versandstücken enthalten, und Tanks müssen mit vier Placards versehen werden, die dem Muster Nr. 7D gemäß Abbildung entsprechen. Die Placards müssen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand des großen Frachtcontainers oder Tanks senkrecht angebracht sein. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden. Es ist auch zulässig, anstelle eines Kennzeichens und eines Placards nur vergrößerte Kennzeichen entsprechend den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C und, soweit erforderlich, Nr. 7E zu verwenden. Dabei müssen die Abmessungen den in der Abbildung für das Placard vorgeschriebenen Abmessungen entsprechen.

5.3.1.1.5.2 Schienen- und Straßenfahrzeuge, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer befördern, die mit den in 5.2.2.2.2 als Muster Nr. 7A, 7B , 7C oder 7E abgebildeten Kennzeichen versehen sind oder die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, müssen mit dem Placard gemäß Abbildung (Muster Nr. 7D) versehen sein, und zwar:

  1. an den beiden seitlichen Außenwänden im Falle eines Schienenfahrzeugs,
  2. an den beiden seitlichen Außenwänden und an der hinteren Außenwand im Falle eines Straßenfahrzeugs.

Bei einem Fahrzeug ohne Seitenwände dürfen die Placards direkt an der Güterbeförderungseinheit angebracht werden, vorausgesetzt, sie sind deutlich sichtbar. Bei großen Tanks oder großen Frachtcontainern sind die Placards an den Tanks oder Frachtcontainern ausreichend. Bei Fahrzeugen, bei denen für die Anbringung größerer Placards kein ausreichender Platz vorhanden ist, dürfen die Abmessungen des in der Abbildung beschriebenen Placards auf 100 mm verringert werden. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.

5.3.1.2 Beschreibung der Placards

5.3.1.2.1 Placards mit Ausnahme der Placards für die Klasse 7, die in 5.3.1.2.2 beschrieben sind, müssen:

  1. mindestens 250 mm x 250 mm groß sein; innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Rand und im Abstand von 12,5 mm vom Rand eine Linie. In der oberen Hälfte des Placards hat die Linie die Farbe des Symbols und in der unteren Hälfte die Farbe der Ziffer in der unteren Ecke;
  2. hinsichtlich Farbe und Symbol dem Kennzeichen für die betreffende Klasse der gefährlichen Güter entsprechen und
  3. die Nummer der Klasse oder Unterklasse (und bei Gütern der Klasse 1 den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe) der betreffenden gefährlichen Güter, wie in 5.2.2.2 für das entsprechende Kennzeichen vorgeschrieben, enthalten; die Ziffern müssen mindestens 25 mm hoch sein.

5.3.1.2.2 Die Placards für die Klasse 7 müssen Gesamtabmessungen von mindestens 250 mm x 250 mm haben (ausgenommen wie in 5.3.1.1.5.2. zugelassen); innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Rand und in einem Abstand von 5 mm vom Rand eine schwarze Linie. Im übrigen müssen sie der nachstehenden Abbildung entsprechen. Bei anderen Abmessungen müssen die relativen Proportionen eingehalten werden. Die Ziffer "7" muss mindestes 25 mm hoch sein. Die Farbe des Hintergrundes in der oberen Hälfte des Placards muss gelb und in der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und des Aufdrucks müssen schwarz sein. Die Verwendung des Wortes "RADIOACTIVE" in der unteren Hälfte ist freigestellt, so dass auf diesem Placard die für die Sendung zutreffende UN-Nummer eingesetzt werden kann.

Placard für radioaktive Stoffe der Klasse 7

(Nr. 7D)
Strahlensymbol: schwarz.
Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte: weiß.
Die untere Hälfte muss das Wort "RADIOACTIVE" oder an seiner Stelle, sofern vorgeschrieben (siehe 5.3.2.1), die entsprechende UN-Nummer und die Ziffer 7 in der unteren Ecke enthalten

 

5.3.2 Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten

5.3.2.0 Angabe des richtigen technischen Namens

Der richtige technische Name des Inhalts muss auf mindestens zwei Seiten der folgenden Einheiten dauerhaft angegeben sein:

  1. Tankgüterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern,
  2. Schüttgut-Container mit gefährlichen Gütern oder
  3. allen anderen Güterbeförderungseinheiten, die nur ein verpacktes gefährliches Gut enthalten, für das kein Placard, keine UN-Nummer oder kein Kennzeichen für Meeresschadstoffe erforderlich ist. Alternativ kann die UN-Nummer angegeben werden.

5.3.2.0.2 Der richtige technische Name der Güter muss in mindestens 65 mm großen Zeichen abgebildet sein. Die Farbe des richtigen technischen Namens muss mit der Farbe des Hintergrunds kontrastieren.

5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern

5.3.2.1.1 Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:

  1. feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankgüterbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer eine Mehrkammertankgüterbeförderungseinheit,
  2. verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Güterbeförderungseinheit sind,
  3. unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
  4. verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer, wenn diese Stoffe unter ausschließlicher Verwendung zu befördern sind,
  5. feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.

5.3.2.1.2 Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder

  1. auf weißem Grund unterhalb des Bildsymbols und über der Nummer der Klasse und dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe in einer Art und Weise, die die anderen vorgeschriebenen Elementen des Placards nicht verdeckt oder diese nicht beeinträchtigt (siehe 5.3.2.1.3), oder
  2. auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Kennzeichnung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Kennzeichnung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden.

5.3.2.1.3 Beispiele für die Angabe der UN-Nummern

oder
oderoder
oder
* Platz für die Nummer der
   Klasse oder Unterklasse
** Platz für die UN-Nummer

5.3.2.2 Erwärmte Stoffe

5.3.2.2.1 Güterbeförderungseinheiten, die einen Stoff enthalten, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von 100 °C oder darüber oder in festem Zustand bei einer Temperatur von 240 °C oder darüber befördert oder zur Beförderung bereitgestellt wird, müssen auf beiden Seiten sowie auf der Stirn- und Rückwand mit dem abgebildeten Kennzeichen versehen sein. Die dreieckige rote Markierung muss eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben.

Markierung für die Beförderung erwärmter Stoffe

5.3.2.2.2 Außer dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe muss die während der Beförderung voraussichtlich erreichte Höchsttemperatur auf beiden Seiten des ortsbeweglichen Tanks oder der der Isolierung dienenden Ummantelung direkt neben dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe mit Zeichen von mindestens 100 mm Höhe dauerhaft angegeben werden.

5.3.2.3 Kennzeichen für Meeresschadstoffe

Güterbeförderungseinheiten, die Meeresschadstoffe enthalten, müssen an den in 5.3.1.1.4.1 angegebenen Stellen deutlich mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein, auch dann, wenn die Versandstücke selbst nicht mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe versehen sein müssen. Das Kennzeichen muss den Spezifikationen in 5.2.1.6.3 entsprechen und eine Mindestabmessung von 250 mm x 250 mm aufweisen.

5.3.2.4 Begrenzte Mengen

Güterbeförderungseinheiten, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, müssen gemäß 3.4.5.5 plakatiert und gekennzeichnet werden.

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