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Kapitel 5.3
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten
5.3.1 Plakatierung
5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung
5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften
5.3.1.1.2 Die Placards müssen an der Außenfläche von Güterbeförderungseinheiten angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Placards müssen der von den Gütern in der Güterbeförderungseinheit ausgehenden Hauptgefahr entsprechen. Folgende Ausnahmen sind zulässig:
Die Placards müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.3.1.1.3 Placards müssen auch für solche Zusatzgefahren angebracht werden, für die ein Zusatzgefahrenkennzeichen gemäß 5.2.2.1.2 vorgeschrieben ist. Jedoch brauchen Güterbeförderungseinheiten, die Güter von mehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden, wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr angezeigt wird.
5.3.1.1.4 Vorschriften für das Anbringen von Placards
5.3.1.1.4.1 An eine Güterbeförderungseinheit, die gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter enthält, müssen deutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:
5.3.1.1.5 Sondervorschriften für die Klasse 7
5.3.1.1.5.1 Große Frachtcontainer, die Versandstücke außer freigestellten Versandstücken enthalten, und Tanks müssen mit vier Placards versehen werden, die dem Muster Nr. 7D gemäß Abbildung entsprechen. Die Placards müssen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand des großen Frachtcontainers oder Tanks senkrecht angebracht sein. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden. Es ist auch zulässig, anstelle eines Kennzeichens und eines Placards nur vergrößerte Kennzeichen entsprechend den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C und, soweit erforderlich, Nr. 7E zu verwenden. Dabei müssen die Abmessungen den in der Abbildung für das Placard vorgeschriebenen Abmessungen entsprechen.
5.3.1.1.5.2 Schienen- und Straßenfahrzeuge, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer befördern, die mit den in 5.2.2.2.2 als Muster Nr. 7A, 7B , 7C oder 7E abgebildeten Kennzeichen versehen sind oder die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, müssen mit dem Placard gemäß Abbildung (Muster Nr. 7D) versehen sein, und zwar:
Bei einem Fahrzeug ohne Seitenwände dürfen die Placards direkt an der Güterbeförderungseinheit angebracht werden, vorausgesetzt, sie sind deutlich sichtbar. Bei großen Tanks oder großen Frachtcontainern sind die Placards an den Tanks oder Frachtcontainern ausreichend. Bei Fahrzeugen, bei denen für die Anbringung größerer Placards kein ausreichender Platz vorhanden ist, dürfen die Abmessungen des in der Abbildung beschriebenen Placards auf 100 mm verringert werden. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.
5.3.1.2 Beschreibung der Placards
5.3.1.2.1 Placards mit Ausnahme der Placards für die Klasse 7, die in 5.3.1.2.2 beschrieben sind, müssen:
5.3.1.2.2 Die Placards für die Klasse 7 müssen Gesamtabmessungen von mindestens 250 mm x 250 mm haben (ausgenommen wie in 5.3.1.1.5.2. zugelassen); innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Rand und in einem Abstand von 5 mm vom Rand eine schwarze Linie. Im übrigen müssen sie der nachstehenden Abbildung entsprechen. Bei anderen Abmessungen müssen die relativen Proportionen eingehalten werden. Die Ziffer "7" muss mindestes 25 mm hoch sein. Die Farbe des Hintergrundes in der oberen Hälfte des Placards muss gelb und in der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und des Aufdrucks müssen schwarz sein. Die Verwendung des Wortes "RADIOACTIVE" in der unteren Hälfte ist freigestellt, so dass auf diesem Placard die für die Sendung zutreffende UN-Nummer eingesetzt werden kann.
Placard für radioaktive Stoffe der Klasse 7
(Nr. 7D)
Strahlensymbol: schwarz.
Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte: weiß.
Die untere Hälfte muss das Wort "RADIOACTIVE" oder an seiner Stelle, sofern vorgeschrieben (siehe 5.3.2.1), die entsprechende UN-Nummer und die Ziffer 7 in der unteren Ecke enthalten
5.3.2 Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten
5.3.2.0 Angabe des richtigen technischen Namens
Der richtige technische Name des Inhalts muss auf mindestens zwei Seiten der folgenden Einheiten dauerhaft angegeben sein:
5.3.2.0.2 Der richtige technische Name der Güter muss in mindestens 65 mm großen Zeichen abgebildet sein. Die Farbe des richtigen technischen Namens muss mit der Farbe des Hintergrunds kontrastieren.
5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern
5.3.2.1.1 Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
5.3.2.1.2 Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
5.3.2.1.3 Beispiele für die Angabe der UN-Nummern
oder | |||
oder | oder | ||
oder | |||
* Platz für die Nummer der Klasse oder Unterklasse ** Platz für die UN-Nummer |
5.3.2.2 Erwärmte Stoffe
5.3.2.2.1 Güterbeförderungseinheiten, die einen Stoff enthalten, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von 100 °C oder darüber oder in festem Zustand bei einer Temperatur von 240 °C oder darüber befördert oder zur Beförderung bereitgestellt wird, müssen auf beiden Seiten sowie auf der Stirn- und Rückwand mit dem abgebildeten Kennzeichen versehen sein. Die dreieckige rote Markierung muss eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben.
Markierung für die Beförderung erwärmter Stoffe
5.3.2.2.2 Außer dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe muss die während der Beförderung voraussichtlich erreichte Höchsttemperatur auf beiden Seiten des ortsbeweglichen Tanks oder der der Isolierung dienenden Ummantelung direkt neben dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe mit Zeichen von mindestens 100 mm Höhe dauerhaft angegeben werden.
5.3.2.3 Kennzeichen für Meeresschadstoffe
Güterbeförderungseinheiten, die Meeresschadstoffe enthalten, müssen an den in 5.3.1.1.4.1 angegebenen Stellen deutlich mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein, auch dann, wenn die Versandstücke selbst nicht mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe versehen sein müssen. Das Kennzeichen muss den Spezifikationen in 5.2.1.6.3 entsprechen und eine Mindestabmessung von 250 mm x 250 mm aufweisen.
5.3.2.4 Begrenzte Mengen
Güterbeförderungseinheiten, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, müssen gemäß 3.4.5.5 plakatiert und gekennzeichnet werden.
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