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Kapitel 5.4
Dokumentation



Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches (EDI - Electronic data interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf "Beförderungsdokument für gefährliche Güter" in diesem Kapitel schließen auch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenaustauschsystemen ein.

Bemerkung 2: Wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, sind ähnliche Dokumente auszustellen, wie sie für andere Arten von Gütern erforderlich sind. Die Form dieser Dokumente, die einzutragenden Angaben und die damit verbundenen Verpflichtungen können durch internationale Übereinkommen, die auf bestimmte Verkehrsträger Anwendung finden, und durch die nationale Gesetzgebung festgelegt sein.

Bemerkung 3: Eine der wichtigsten Anforderungen an ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter ist, dass es die wesentlichen Informationen über die von diesen Gütern ausgehenden Gefahren vermittelt. Es ist deshalb notwendig, bestimmte grundlegende Angaben in das Beförderungsdokument für eine Sendung mit gefährlichen Gütern aufzunehmen, soweit in diesem Code nicht eine Ausnahme davon zugelassen oder etwas anderes vorgeschrieben ist.

Bemerkung 4: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, kann die zuständige Behörde die Angabe weiterer Informationen vorschreiben.

Bemerkung 5: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, können zusätzliche Informationen hinzugefügt werden. Diese Informationen dürfen jedoch:

  1. nicht von den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen ablenken,
  2. nicht im Widerspruch zu den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen stehen oder
  3. sich nicht mit bereits vorliegenden Informationen überschneiden.

5.4.1 Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.1.1 Allgemeines

5.4.1.1.1 Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss der Versender, der gefährliche Güter befördern lassen will, dem Beförderer für diese gefährlichen Güter geltende Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich der in diesem Code aufgeführten zusätzlichen Informationen und Dokumente. Diese Informationen können in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder, mit Zustimmung des Beförderers, unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren bereitgestellt werden.

5.4.1.1.2 Werden die Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren zur Verfügung gestellt, so muss der Verwender in der Lage sein, die Informationen ohne Verzögerung in Papierform zu erstellen, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.

5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments

5.4.1.2.1 Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vorschriften dieses Codes erforderlichen Angaben erhält.

5.4.1.2.2 Wenn sowohl gefährliche als auch ungefährliche Güter in einem Beförderungsdokument aufgeführt werden, müssen die gefährlichen Güter zuerst genannt oder in anderer Weise hervorgehoben werden.

5.4.1.2.3 Fortsetzungsseite

Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter darf aus mehreren Seiten bestehen; dabei müssen die Seiten fortlaufend nummeriert sein.

5.4.1.2.4 Die Angaben in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.4.1.2.5 Beispiel eines Beförderungsdokuments für gefährliche Güter

Das in 5.4.5 abgebildete Formular ist ein Beispiel für ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter 1.

5.4.1.3 Versender, Empfänger und Datum

Name und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erstbeförderer übergeben wurde, enthalten sein.

5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein müssen

5.4.1.4.1 Angaben über die gefährlichen Güter

Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss für jeden Stoff oder Gegenstand, der befördert werden soll, die folgenden Angaben enthalten:

  1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,
  2. den gemäß 3.1.2 bestimmten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend (siehe 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammer (siehe 3.1.2.8.1.1)
  3. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr können die Wörter "Klasse"/"Class" oder "Unterklasse"/"Division" vorangestellt werden;
  4. die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem (den) anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen, sind nach der Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr einzutragen und in Klammern zu setzen. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr können die Wörter "Klasse"/"Class" oder "Unterklasse"/"Division" vorangestellt werden;
  5. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe, der "VG"/"PG" vorangestellt werden kann (z.B. "VG II"/"PG II").

5.4.1.4.2 Reihenfolge der Angaben über die gefährlichen Güter

Die fünf Bestandteile der Angaben über die gefährlichen Güter nach 5.4.1.4.1 müssen in der oben verwendeten Reihenfolge (d.h. .1, .2, .3, .4 und .5) ohne weitere eingeschobene Angaben, mit Ausnahme der in diesem Code vorgesehenen Angaben, erscheinen. Sofern nicht anders nach diesem Code zugelassen oder vorgeschrieben sind zusätzliche Informationen nach den Angaben über die gefährlichen Güter aufzuführen.

5.4.1.4.3 Ergänzungen zum richtigen technischen Namen in den Angaben über die gefährlichen Güter

Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) in den Angaben über die gefährlichen Güter muss wie folgt ergänzt werden:

  1. Technische Benennungen für "n.a.g."-Bezeichnungen und andere Gruppenbezeichnungen: Richtige technische Namen, denen in Spalte 6 der Gefahrgutliste die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet wurde, sind, wie in 3.1.2.8 beschrieben, durch ihre technische Benennung oder die Benennung der chemischen Gruppe zu ergänzen;
  2. Leere ungereinigte Verpackungen, Schüttgut-Container und Tanks: Leere Umschließungsmittel (einschließlich Verpackungen, IBC, Schüttgut-Containern, ortsbeweglichen Tanks, Straßentankfahrzeugen und Kesselwagen), die Rückstände gefährlicher Güter außer Klasse 7 enthalten, müssen als solche bezeichnet werden indem, zum Beispiel, die Wörter "LEER, UNGEREINIGT"/"EMPTY UNCLEANED" oder "RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES"/"RESIDUE LAST CONTAINED" den Angaben über die gefährlichen Güter gemäß 5.4.1.4.1.1 bis .5 vorangestellt oder an diese angefügt werden;
  3. Abfälle: Bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE"/"WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  4. Erwärmte Stoffe: Wenn dem richtigen technischen Namen eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von 100 °C oder darüber oder in festem Zustand bei einer Temperatur von 240 °C oder darüber befördert wird oder befördert werden soll, nicht zu entnehmen ist, dass es sich um einen Stoff in erwärmtem Zustand handelt (z.B. durch Verwendung des Begriffes "GESCHMOLZEN"/"MOLTEN" oder "ERWÄRMT/"ELEVATED TEMPERATURE" als Bestandteil des richtigen technischen Namens), muss das Wort "HEISS"/"HOT" dem richtigen technischen Namen unmittelbar vorangestellt werden.
  5. Meeresschadstoffe: Wenn es sich bei den zu befördernden Stoffen um Meeresschadstoffe handelt, müssen die Güter als "MEERESSCHADSTOFF"/"MARINE POLLUTANT" bezeichnet werden (siehe 3.1.2.8) und für Gattungs- oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen muss der richtige technische Name für die Beförderung durch den anerkannten chemischen Namen des Meeresschadstoffs ergänzt werden (siehe 3.1.2.9). Der Begriff "MEERESSCHADSTOFF"/"MARINE POLLUTANT" kann durch den Begriff "UMWELTGEFÄHRDEND"/"ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS" ergänzt werden;
  6. Flammpunkt: Wenn die zu befördernden gefährlichen Güter einen Flammpunkt von 60 °C oder darunter (in °C geschlossener Tiegel (c.c.)) aufweisen, muss der niedrigste Flammpunkt angegeben werden. Sind Verunreinigungen vorhanden, kann der Flammpunkt höher oder niedriger sein als die in der Gefahrgutliste für den Stoff angegebene Bezugstemperatur. Bei organischen Peroxiden der Klasse 5.2, die auch entzündbar sind, braucht der Flammpunkt nicht angegeben zu werden.

5.4.1.4.4 Beispiele für Beschreibungen gefährlicher Güter

UN 1098, ALLYLALKOHOL 6.1 (3) I (21 °C c.c.)

UN 1098, ALLYLALKOHOL, Klasse 6.1, (Klasse 3), VG I, (21 °C c.c.)

UN 1092, Acrolein, stabilisiert, Klasse 6.1 (3), VG I, (-24 °C c.c.) MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND

UN 2761, Organochlorpestizid, fest, giftig (Aldrin 19 %), Klasse 6.1, VG III, MEERESSCHADSTOFF

5.4.1.5 Informationen, die zusätzlich zu den Angaben über die gefährlichen Güter erforderlich sind

Nach den Angaben über die gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter zusätzlich die folgenden Informationen angefügt werden.

5.4.1.5.1 Gesamtmenge der gefährlichen Güter

Außer bei leeren ungereinigten Verpackungen muss die Gesamtmenge der gefährlichen Güter angegeben sein, die erfasst sind durch die Angaben (als Volumen oder als Masse) zu jedem einzelnen Gefahrgut mit einem unterschiedlichen richtigen technischen Namen, unterschiedlicher UN-Nummer oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe. Bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 ist die Menge die Nettoexplosivstoffmasse. Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen befördert werden, muss die Menge der gefährlichen Güter geschätzt werden. Anzahl und Art (z.B. Fass, Kiste usw.) der Verpackungen müssen ebenfalls angegeben werden. UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G)). Zur Angabe der Maßeinheit für die Gesamtmenge dürfen Abkürzungen verwendet werden.

Bemerkung: Die Anzahl der Innenverpackungen, die in einer zusammengesetzten Verpackung enthalten sind, sowie ihre Art und ihr Fassungsraum müssen nicht angegeben werden.

5.4.1.5.2 Begrenzte Mengen

5.4.1.5.2.1 Werden gefährliche Güter nach den Ausnahmeregelungen für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in der Spalte 7a der Gefahrgutliste und im Kapitel 3.4 aufgeführt sind, befördert, müssen die Wörter " limited quantity" oder "LTD OTY" hinzugefügt werden.

5.4.1.5.2.2 Wird eine Sendung nach 3.4.4.1.2 zur Beförderung aufgegeben, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmg mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes".

5.4.1.5.3 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße

Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen oder Bergungsdruckgefäßen befördert werden, müssen die Wörter "BERGUNGSVERPACKUNG"/"SALVAGE PACKAGING" oder "BERGUNGSDRUCKGEFÄSS"/"SALVAGE PRESSURE RECEPTACLE" hinzugefügt werden.

5.4.1.5.4 Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

Wenn das Wort "STABILISIERT"/"STABILIZED" Bestandteil des richtigen technischen Namens ist (siehe auch 3.1.2.6) und die Stabilisierung mittels Temperaturkontrolle erfolgt, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe 7.3.7.2) in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter wie folgt angegeben werden:

"Kontrolltemperatur: .... °C          Notfalltemperatur: ..... °C".

5.4.1.5.5 Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide

Bei selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und bei organischen Peroxiden, bei denen während der Beförderung Temperaturkontrolle erforderlich ist, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe 7.3.7.2) in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter wie folgt angegeben werden:

"Kontrolltemperatur: .... °C          Notfalltemperatur: ..... °C".

5.4.1.5.5.1 Wenn bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und organischen Peroxiden der Klasse 5.2 die zuständige Behörde erlaubt hat, dass bei dem betreffenden Versandstück das Kennzeichen "EXPLOSIV" für die Zusatzgefahr (Muster Nr. 1) entfallen kann, muss eine entsprechende Erklärung hinzugefügt werden.

5.4.1.5.5.2 Werden organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe unter Bedingungen befördert, für die eine Genehmigung erforderlich ist (organische Peroxide siehe 2.5.3.2.5, 4.1.7.2.2, 4.2.1.13.1 und 4.2.1.13.3; selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.4.2.3.2.4 und 4.1.7.2.2), ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Klassifizierungszulassung und der Beförderungsbedingungen für nicht in der Liste aufgeführte organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe muss dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter beigefügt werden.

5.4.1.5.5.3 Wird ein Muster eines organischen Peroxids (siehe 2.5.3.2.5.1) oder eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 2.4.2.3.2.4.2) befördert, ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen.

5.4.1.5.6 Ansteckungsgefährliche Stoffe

Die vollständige Anschrift des Empfängers muss in dem Dokument zusammen mit dem Namen und der Telefonnummer einer verantwortlichen Person angegeben sein.

5.4.1.5.7 Radioaktive Stoffe

5.4.1.5.7.1 Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in der angegebenen Reihenfolge aufgenommen werden:

  1. Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Radionuklidgemischen die geeignete allgemeine Bezeichnung oder eine Aufzählung der unter die strengsten Vorschriften fallenden Nuklide;
  2. Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder einen Vermerk, dass es sich bei dem Stoff um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend;
  3. höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts der Sendung während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zutreffenden SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Mischungen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder einem Vielfachen davon angegeben werden;
  4. Kategorie des Versandstücks, d.h. I-WEISS/I-WHITE, II-GELB/II-YELLOW, III-GELB/III-YELLOW;
  5. Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB/II-YELLOW und III-GELB/III-YELLOW;
  6. bei Sendungen mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach 6.4.11.2 freigestellt sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
  7. Kennzeichnung jeder die Sendung betreffende Genehmigungs- bzw. Zulassungsbescheinigung der zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbrare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung);
  8. bei Sendungen mit mehr als einem Versandstück sind für jedes Versandstück die in 5.4.1.4.1.1 bis 5.4.1.4.1.3 und 5.4.1.5.7.1.1. bis 5.4.1.5.7.1.7 enthaltenen Angaben aufzunehmen. Bei Versandstücken in einer Umpackung, einem Frachtcontainer oder einem Beförderungsmittel sind ausführliche Angaben über den Inhalt jedes Versandstücks in der Umpackung, dem Frachtcontainer oder dem Beförderungsmittel und, sofern zutreffend, jeder Umpackung, jedes Frachtcontainers und jedes Beförderungsmittels aufzunehmen. Wenn Versandstücke an einer Zwischenladestelle aus der Umpackung, dem Frachtcontainer oder dem Beförderungsmittel entladen werden sollen, müssen entspechende Beförderungsdokumente vorliegen;
  9. bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung zu befördern sind, der Vermerk "BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG"/"EXPLOSIVE USE SHIPMENT" und
  10. bei LSA-II- und LSA-III-Stoffen sowie bei SCO-I- und SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als ein Vielfaches des A2-Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A2-Wertes Null sein.

5.4.1.5.7.2 Das Beförderungsdokument muss Hinweise auf Maßnahmen enthalten, die gegebenenfalls vom Beförderer zu treffen sind. Diese Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer oder von den betreffenden Behörden für erforderlich gehalten werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, Stauung, Beförderung, Handhabung und Entladung der Versandstücke, Umverpackungen oder Frachtcontainer einschließlich besonderer Staumaßnahmen zur sicheren Wärmeableitung (siehe 7.1.4.5.2) oder eine Erklärung, dass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind;
  2. Beschränkungen bezüglich des Verkehrsträgers oder Beförderungsmittels und erforderliche Anweisungen für den Beförderungsweg;
  3. für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

5.4.1.5.7.3 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in 5.4.1.4.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und des richtigen technischen Namens in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.4.1.5.7.4 Die erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden brauchen der Sendung nicht unbedingt beigefügt zu werden. Der Versender muss sie dem Beförderer (den Beförderern) vor dem Verladen oder Entladen vorlegen.

5.4.1.5.8 Aerosole

Beträgt der Fassungsraum einer Druckgaspackung mehr als 1000 ml, muss dies im Beförderungsdokument angegeben werden.

5.4.1.5.9 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit Gütern der Klasse 1 aufgenommen werden:

  1. Es wurden Eintragungen aufgenommen für "EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. ", "GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G." und "BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.". Wenn es keine spezifische Eintragung gibt, muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes die Eintragung verwenden, die der Unterklasse und der Verträglichkeitsgruppe entspricht. Das Beförderungsdokument muss die Erklärung enthalten: "Beförderung unter dieser Eintragung zugelassen durch die zuständige Behörde von ..........". Anzufügen ist hier das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Landes der zuständigen Behörde.
  2. Die Beförderung explosiver Stoffe, für die in der jeweiligen Eintragung ein Mindestgehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel vorgeschrieben ist, ist verboten, wenn sie weniger Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als die vorgeschriebene Mindestmenge enthalten. Diese Stoffe dürfen nur mit einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes erteilten besonderen Genehmigung befördert werden. Das Beförderungsdokument muss die Erklärung enthalten: "Beförderung unter dieser Eintragung zugelassen durch die zuständige Behörde von ..........". Anzufügen ist hier das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Landes der zuständigen Behörde.
  3. Werden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff "wie von der zuständigen Behörde zugelassen" verpackt, muss das Beförderungsdokument die Erklärung enthalten: "Verpackung zugelassen durch die zuständige Behörde von .......". Anzufügen ist hier das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Landes der zuständigen Behörde.
  4. Es gibt einige Gefahren, auf die die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe eines Stoffes nicht hinweisen. Der Versender muss einen Hinweis auf diese Gefahren in die Dokumente für gefährliche Güter aufnehmen.

5.4.1.5.10 Viskose Stoffe

Werden viskose Stoffe gemäß 2.3.2.5 befördert, muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung gemäß 2.3.2.5 des IMDG-Codes."

5.4.1.5.11 Sondervorschriften für die Trennung

5.4.1.5.11.1 Für Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die N.A.G.-Eintragungen zugeordnet sind, die zwar nicht in den Trenngruppen in 3.1.4.4 aufgeführt sind, aber nach Ansicht des Versenders zu einer dieser Gruppen gehören (siehe 3.1.4.2), muss der entsprechende Trenngruppenname, dem die Formulierung "IMDG-Code-Trenngruppe" vorangestellt wird, nach der Beschreibung der gefährlichen Güter in das Beförderungsdokument aufgenommen werden. Zum Beispiel:

UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Phosphorsäure, Essigsäure) 8 III IMDG-Code-Trenngruppe 1 - Säuren

5.4.1.5.11.2 Werden nach 7.2.6.3 zusammen in eine Güterbeförderungseinheit verladen, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmung mit 7.2.6.3 des IMDG-Codes".

5.4.1.5.11.3 Werden saure und alkalische Stoffe der Klasse 8 unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, nach 7.2.6.4 in derselben Güterbeförderungseinheit befördert, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmung mit 7.2.6.4 des IMDG-Codes".

5.4.1.5.12 Beförderung fester gefährlicher Güter in Schüttgut-Containern

Für Schüttgut-Container, die keine Frachtcontainer sind, ist ins Beförderungsdokument folgende Angabe aufzunehmen (siehe 6.9.4.6):

"Schüttgut-Container BK 2 von der zuständigen Behörde von ... zugelassen."

5.4.1.5.13 Beförderung von IBC oder ortsbeweglichen Tanks nach dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung

Für Beförderungen gemäß 4.1.2.2.2.2, 6.7.2.19.6.2, 6.7.3.15.6.2 oder 6.7.4.14.6.2 ist im Beförderungsdokument zu vermerken: "Beförderung gemäß 4.1.2.2.2.2", "Beförderung gemäß 6.7.2.19.6.2", "Beförderung gemäß 6.7.3.15.6.2" oder "Beförderung gemäß 6.7.4.14.6.2".

5.4.1.5.14 Gefährliche Güter in freigestellten Mengen

5.4.1.5.14.1 Werden gefährliche Güter gemäß den Ausnahmen für in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert, die in Spalte 7b der Gefahrgutliste und in Kapitel 3.5 angegeben sind, ist im Beförderungsdokument zu vermerken: "Gefährliche Güter in freigestellten Mengen".

5.4.1.5.15 Referenznummern für die Klassifizierung von Feuerwerkskörpern

Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im Beförderungsdokument eine von der (den) zuständigen Behörde(n) erteilte Klassifizierungsreferenz anzugeben.

Die Klassifizierungsreferenz(en) muss (müssen) aus der Angabe des Staates der zuständigen Behörde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, der Identifikation der zuständigen Behörde und einer einmal vergebenen Serienreferenz bestehen. Beispiele solcher Klassifizierungsreferenzen:

5.4.1.6 Erklärung

5.4.1.6.1 Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss eine Bestätigung oder Erklärung enthalten, dass die Sendung für die Beförderung geeignet ist und dass die Güter ordnungsgemäß verpackt, beschriftet und gekennzeichnet sind und dass sie sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen befinden. Der Wortlaut dieser Bestätigung ist wie folgt:

"Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem (den) richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Vorschriften klassifiziert, verpackt, beschriftet und gekennzeichnet/plakatiert und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand."

Die Erklärung muss vom Versender unterzeichnet und mit Datum versehen werden. Faksimile-Unterschriften sind ausreichend, sofern diese aufgrund der geltenden Vorschriften und Regelungen als rechtsgültig anerkannt werden.

5.4.1.6.2 Wenn die Dokumentation über gefährliche Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

5.4.1.6.3 Wenn die Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.

5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container 2 oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat" vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:

  1. Der Container / das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
  2. Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen in den Container / das Fahrzeug gepackt (es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.3.4.1 zugelassen);
  3. Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
  4. Fässer wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmitteln angemessen verzurrt, damit sie für den (die) Verkehrsträger 3 der vorgesehenen Beförderung geeignet sind;
  5. In loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container / Fahrzeug verteilt;
  6. Für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4: Der Container / das Fahrzeug befindet sich in einem bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.1.2;
  7. Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet und plakatiert;
  8. Bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke: Der Container/das Fahrzeug ist außen gemäß 5.5.3.6 gekennzeichnet;
  9. Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter, wie in 5.4.1 angegeben, liegt fürjede in den Container/das Fahrzeug gepackte Sendung mit gefährlichen Gütern vor.
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2 Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einen einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung mit dem Wortlaut "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde" enthalten. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimileunterschriften sind zulässig, wenn die geltenden Gesetze und sonstige Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimileunterschriften anerkennen.

5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.

5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.

5.4.3 Auf Schiffen erforderliche Dokumentation

5.4.3.1 14 Jedes Schiff, das gefährliche Güter und Meeresschadstoffe befördert, muss eine besondere Liste, ein Manifest 4) oder einen Stauplan mitführen, worin gemäß Regel VII/4.2 von SOLAS 1974, in der jeweils geänderten Fassung, und gemäß Regel 4 Absatz 2 der Anlage III von MARPOL 73/78 die gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe sowie ihr Stauplatz aufgeführt sind. Grundlage für diese besondere Liste oder dieses Manifest sind die nach diesem Code erforderlichen Beförderungsdokumente und Bescheinigungen. Außer den nach 5.4.1.4, 5.4.1.5 und für die UN-Nummer 3359 nach 5.5.2.4.1.1 erforderlichen Angaben müssen der Stauplatz und die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe angegeben sein. Anstelle der besonderen Liste oder des Manifestes kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe nach Klassen bezeichnet sind und ihr Stauplatz angegeben ist. Eine Ausfertigung eines dieser Dokumente ist der von der Hafenstaatbehörde bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen des Schiffes zur Verfügung zu stellen.

5.4.3.2 Informationen über Notfallmaßnahmen

5.4.3.2.1 Für Sendungen mit gefährlichen Gütern müssen geeignete Informationen über Notfallmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen mit gefährlichen Gütern während der Beförderung jederzeit sofort verfügbar sein. Diese Informationen müssen getrennt von den Versandstücken mit gefährlichen Gütern bereitgehalten werden und müssen bei einem Zwischenfall sofort zugänglich sein. Es gibt folgende Möglichkeiten, diese Anforderung zu erfüllen:

  1. entsprechende Eintragungen in der besonderen Liste, dem Manifest oder der Erklärung für gefährliche Güter oder
  2. Bereitstellung eines gesonderten Dokuments wie z.B. eines Sicherheitsdatenblatts oder
  3. Bereitstellung einer gesonderten Dokumentation wie der EmS-Leitfaden - Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern zur Verwendung in Verbindung mit dem Beförderungsdokument und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG).

5.4.4 Sonstige erforderlichen Informationen und Dokumente

5.4.4.1 Unter bestimmten Bedingungen sind besondere Bescheinigungen oder andere Dokumente erforderlich, wie z.B.:

  1. Wetterungsbescheinigung, soweit bei den einzelnen Eintragungen in der Gefahrgutliste gefordert,
  2. Bescheinigung, nach der ein Stoff oder Gegenstand von den Vorschriften des IMDG-Codes ausgenommen ist (siehe z.B. die einzelnen Eintragungen für Holzkohle, Fischmehl, Ölkuchen),
  3. für neue selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide oder neue Zubereitungen bereits zugeordneter selbstzersetzlicher Stoffe und organischer Peroxide eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die zugelassene Klassifizierung und über Beförderungsbedingungen.

5.4.5 Formular für die Beförderung gefährlicher Güter im multimodalen Verkehr

5.4.5.1 Dieses Formular erfüllt die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 und die Vorschriften dieses Kapitels. Die nach diesem Kapitel erforderlichen Angaben sind obligatorisch, jedoch ist die Gestaltung des Formulars nicht obligatorisch.

Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter

Dieses Formular kann als Erklärung für gefährliche Güter verwendet werden, da es die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 erfüllt.

1. Versender2. Beförderungsdokument-Nr.
3. Seite 1 von ... Seiten4. Referenznummer des Versenders
5. Referenznummer des Spediteurs
6. Empfänger7. Beförderer (vom Beförderer einzutragen)
ERKLÄRUNG DES VERSENDERS
Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem (den) richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Vorschriften klassifiziert, verpackt, beschriftet und gekennzeichnet / plakatiert und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand.
8. Für die Sendung sind die vorgeschriebenen Beschränkungen berücksichtigt:
(Nicht zutreffendes streichen)
9. Zusätzliche Handhabungshinweise
PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUGNUR FRACHTFLUGZEUG
10. Schiff/Flugnummer und Datum11. Hafen/Ladestelle
12. Hafen/Entladestelle13. Bestimmungsort
14. Kennzeichnung der
Versandstücke
Nummer und Art der Versandstücke,
Beschreibung der Güter 1
Bruttomasse (kg)Nettomasse (kg)Volumen (m3)
15. Containeridentifikations Nr./amtl. Fahrzeugkennzeichen16. Siegelnummer(n)17. Container/Fahrzeug: Größe und Typ18. Taramasse (kg)19. Bruttogesamtmasse (einschl. Tara) (kg)
CONTAINER- / FAHRZEUGPACKZERTIFIKAT
Hiermit erkläre ich, dass die oben aufgeführten Güter nach den einschlägigen Vorschriften2 in den Container gepackt/auf das Fahrzeug geladen wurden.
Für alle Container-/Fahrzeugbeladungen durch die für das Packen/Beladen verantwortliche Person auszufüllen und zu unterzeichnen.
21. Empfangsbestätigung

Die oben aufgeführte Anzahl von Versandstücken/Containern/Trailern in
augescheinlich gutem Zuststand erhalten, sofern nachfolgend keine Bemerkung
aufgeführt sind:

20. Name der FirmaName des Fuhrunternehmens22. Name der Firma (des Versenders, der diese Erklärung erstellt hat)
Name und Funktion des ErklärendenAmtl. FahrzeugkennzeichenName und Funktion des Erklärenden
Ort und DatumUnterschrift und DatumOrt und Datum
Unterschrift des AusstellersUnterschrift des FahrersUnterschrift des Erklärenden
1) Gefährliche Güter: Es sind anzugeben: UN-Nummer, richtiger technischer Name, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe, Meeresschadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindliche Anforderungen, die sich aus den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.1.4
2) Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.2

 Hinweise zur Dokumentation für die internationale Beförderung gefährlicher Güter

Container- / Fahrzeugpackzertifikat

Im Kästchen 20 hat diejenige Person zu unterschreiben, die die Beladung des Fahrzeugs/Containers abnimmt.

Es wird bescheinigt, dass:

der Container/das Fahrzeug sauber, trocken und zur Aufnahme der Güter augenscheinlich geeignet war.

sofern die Sendung Güter der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 enthält, der Container in bautechnischer Hinsicht geeignet ist.

keine unverträglichen Güter in den Container/das Fahrzeug gepackt wurden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich zugelassen.

alle Versandstücke auf äußere Schäden überprüft und nur unbeschädigte Versandstücke geladen wurden.

Fässer aufrecht gestaut wurden, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich etwas anderes zugelassen.

alle Versandstücke ordnungsgemäß in den Container / das Fahrzeug gepackt und gesichert wurden.

bei Beförderung der Güter in loser Schüttung die Ladung gleichmäßig im Container / Fahrzeug verteilt wurde.

Versandstücke und Container / Fahrzeug ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet und plakatiert wurden. Nichtzutreffende Aufschriften, Kennzeichnungen und Placards wurden entfernt.

bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke das Fahrzeug oder der Frachtcontainer außen gemäß 5.5.3.6 gekennzeichnet ist;

sofern dieses Formblatt für gefährliche Güter nur als Container- / Fahrzeugpackzertifikat und nicht als kombiniertes Dokument verwendet wird, eine vom Versender unterzeichnete Erklärung für gefährliche Güter ausgestellt wurde / vorliegt, die alle in den Container / das Fahrzeug gepackten Sendungen mit gefährlichen Gütern erfast.

Bemerkung: Für Tanks ist das Containerpackzertifikat nicht erforderlich.

 

1. Versender2. Beförderungsdokument-Nr.
3. Seite ... von ... Seiten4. Referenznummer des Versenders
5. Referenznummer des Spediteurs
14. Kennzeichnung der
Versandstücke
Anzahl und Art der Versandstücke,
Beschreibung der Güter 1
Bruttomasse (kg)Nettomasse (kg)Volumen (m3)
 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Gefährliche Güter:
Es sind anzugeben: UN-Nummer, richtiger technischer Name, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe, Meeresschadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindlichen Anforderungen, die sich aus den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.1.4

5.4.6 Aufbewahrung von Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.6.1 Der Versender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungsdokumentes für gefährliche Güter und der in diesem Code festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.

5.4.6.2 Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der Versender und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.

___________________
1) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen des UNECE United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronischen Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents  Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents  Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente  Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), überarbeitete Empfehlungen Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods  Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/C/CEFACT/2008/8) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions  Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommentations (Zusammenfassung der Empfehlungen für Handelserleichterungen (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005).

2) Siehe Begriffsbestimmung für "Frachtcontainer" in 1.2.1.

3) Siehe IMO/ILO/UN-ECE -Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien).

4) Entschließung FAL.10(35), angenommen am 16. Januar 2009, Änderungen der Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs.

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