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Kapitel 5.4
Dokumentation
Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches (EDI - Electronic data interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf "Beförderungsdokument für gefährliche Güter" in diesem Kapitel schließen auch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenaustauschsystemen ein.Bemerkung 2: Wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, sind ähnliche Dokumente auszustellen, wie sie für andere Arten von Gütern erforderlich sind. Die Form dieser Dokumente, die einzutragenden Angaben und die damit verbundenen Verpflichtungen können durch internationale Übereinkommen, die auf bestimmte Verkehrsträger Anwendung finden, und durch die nationale Gesetzgebung festgelegt sein.
Bemerkung 3: Eine der wichtigsten Anforderungen an ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter ist, dass es die wesentlichen Informationen über die von diesen Gütern ausgehenden Gefahren vermittelt. Es ist deshalb notwendig, bestimmte grundlegende Angaben in das Beförderungsdokument für eine Sendung mit gefährlichen Gütern aufzunehmen, soweit in diesem Code nicht eine Ausnahme davon zugelassen oder etwas anderes vorgeschrieben ist.
Bemerkung 4: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, kann die zuständige Behörde die Angabe weiterer Informationen vorschreiben.
Bemerkung 5: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, können zusätzliche Informationen hinzugefügt werden. Diese Informationen dürfen jedoch:
- nicht von den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen ablenken,
- nicht im Widerspruch zu den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen stehen oder
- sich nicht mit bereits vorliegenden Informationen überschneiden.
5.4.1 Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.1.1 Allgemeines
5.4.1.1.1 Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss der Versender, der gefährliche Güter befördern lassen will, dem Beförderer für diese gefährlichen Güter geltende Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich der in diesem Code aufgeführten zusätzlichen Informationen und Dokumente. Diese Informationen können in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder, mit Zustimmung des Beförderers, unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren bereitgestellt werden.
5.4.1.1.2 Werden die Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren zur Verfügung gestellt, so muss der Verwender in der Lage sein, die Informationen ohne Verzögerung in Papierform zu erstellen, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.
5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments
5.4.1.2.1 Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vorschriften dieses Codes erforderlichen Angaben erhält.
5.4.1.2.2 Wenn sowohl gefährliche als auch ungefährliche Güter in einem Beförderungsdokument aufgeführt werden, müssen die gefährlichen Güter zuerst genannt oder in anderer Weise hervorgehoben werden.
5.4.1.2.3 Fortsetzungsseite
Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter darf aus mehreren Seiten bestehen; dabei müssen die Seiten fortlaufend nummeriert sein.
5.4.1.2.4 Die Angaben in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
5.4.1.2.5 Beispiel eines Beförderungsdokuments für gefährliche Güter
Das in 5.4.5 abgebildete Formular ist ein Beispiel für ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter 1.
5.4.1.3 Versender, Empfänger und Datum
Name und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erstbeförderer übergeben wurde, enthalten sein.
5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein müssen
5.4.1.4.1 Angaben über die gefährlichen Güter
Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss für jeden Stoff oder Gegenstand, der befördert werden soll, die folgenden Angaben enthalten:
5.4.1.4.2 Reihenfolge der Angaben über die gefährlichen Güter
Die fünf Bestandteile der Angaben über die gefährlichen Güter nach 5.4.1.4.1 müssen in der oben verwendeten Reihenfolge (d.h. .1, .2, .3, .4 und .5) ohne weitere eingeschobene Angaben, mit Ausnahme der in diesem Code vorgesehenen Angaben, erscheinen. Sofern nicht anders nach diesem Code zugelassen oder vorgeschrieben sind zusätzliche Informationen nach den Angaben über die gefährlichen Güter aufzuführen.
5.4.1.4.3 Ergänzungen zum richtigen technischen Namen in den Angaben über die gefährlichen Güter
Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) in den Angaben über die gefährlichen Güter muss wie folgt ergänzt werden:
5.4.1.4.4 Beispiele für Beschreibungen gefährlicher Güter
UN 1098, ALLYLALKOHOL 6.1 (3) I (21 °C c.c.)UN 1098, ALLYLALKOHOL, Klasse 6.1, (Klasse 3), VG I, (21 °C c.c.)
UN 1092, Acrolein, stabilisiert, Klasse 6.1 (3), VG I, (-24 °C c.c.) MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND
UN 2761, Organochlorpestizid, fest, giftig (Aldrin 19 %), Klasse 6.1, VG III, MEERESSCHADSTOFF
5.4.1.5 Informationen, die zusätzlich zu den Angaben über die gefährlichen Güter erforderlich sind
Nach den Angaben über die gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter zusätzlich die folgenden Informationen angefügt werden.
5.4.1.5.1 Gesamtmenge der gefährlichen Güter
Außer bei leeren ungereinigten Verpackungen muss die Gesamtmenge der gefährlichen Güter angegeben sein, die erfasst sind durch die Angaben (als Volumen oder als Masse) zu jedem einzelnen Gefahrgut mit einem unterschiedlichen richtigen technischen Namen, unterschiedlicher UN-Nummer oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe. Bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 ist die Menge die Nettoexplosivstoffmasse. Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen befördert werden, muss die Menge der gefährlichen Güter geschätzt werden. Anzahl und Art (z.B. Fass, Kiste usw.) der Verpackungen müssen ebenfalls angegeben werden. UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G)). Zur Angabe der Maßeinheit für die Gesamtmenge dürfen Abkürzungen verwendet werden.
Bemerkung: Die Anzahl der Innenverpackungen, die in einer zusammengesetzten Verpackung enthalten sind, sowie ihre Art und ihr Fassungsraum müssen nicht angegeben werden.
5.4.1.5.2 Begrenzte Mengen
5.4.1.5.2.1 Werden gefährliche Güter nach den Ausnahmeregelungen für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in der Spalte 7a der Gefahrgutliste und im Kapitel 3.4 aufgeführt sind, befördert, müssen die Wörter " limited quantity" oder "LTD OTY" hinzugefügt werden.
5.4.1.5.2.2 Wird eine Sendung nach 3.4.4.1.2 zur Beförderung aufgegeben, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmg mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes".
5.4.1.5.3 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße
Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen oder Bergungsdruckgefäßen befördert werden, müssen die Wörter "BERGUNGSVERPACKUNG"/"SALVAGE PACKAGING" oder "BERGUNGSDRUCKGEFÄSS"/"SALVAGE PRESSURE RECEPTACLE" hinzugefügt werden.
5.4.1.5.4 Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Wenn das Wort "STABILISIERT"/"STABILIZED" Bestandteil des richtigen technischen Namens ist (siehe auch 3.1.2.6) und die Stabilisierung mittels Temperaturkontrolle erfolgt, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe 7.3.7.2) in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter wie folgt angegeben werden:
"Kontrolltemperatur: .... °C Notfalltemperatur: ..... °C".
5.4.1.5.5 Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide
Bei selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und bei organischen Peroxiden, bei denen während der Beförderung Temperaturkontrolle erforderlich ist, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe 7.3.7.2) in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter wie folgt angegeben werden:
"Kontrolltemperatur: .... °C Notfalltemperatur: ..... °C".
5.4.1.5.5.1 Wenn bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und organischen Peroxiden der Klasse 5.2 die zuständige Behörde erlaubt hat, dass bei dem betreffenden Versandstück das Kennzeichen "EXPLOSIV" für die Zusatzgefahr (Muster Nr. 1) entfallen kann, muss eine entsprechende Erklärung hinzugefügt werden.
5.4.1.5.5.2 Werden organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe unter Bedingungen befördert, für die eine Genehmigung erforderlich ist (organische Peroxide siehe 2.5.3.2.5, 4.1.7.2.2, 4.2.1.13.1 und 4.2.1.13.3; selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.4.2.3.2.4 und 4.1.7.2.2), ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Klassifizierungszulassung und der Beförderungsbedingungen für nicht in der Liste aufgeführte organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe muss dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter beigefügt werden.
5.4.1.5.5.3 Wird ein Muster eines organischen Peroxids (siehe 2.5.3.2.5.1) oder eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 2.4.2.3.2.4.2) befördert, ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen.
5.4.1.5.6 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Die vollständige Anschrift des Empfängers muss in dem Dokument zusammen mit dem Namen und der Telefonnummer einer verantwortlichen Person angegeben sein.
5.4.1.5.7 Radioaktive Stoffe
5.4.1.5.7.1 Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in der angegebenen Reihenfolge aufgenommen werden:
5.4.1.5.7.2 Das Beförderungsdokument muss Hinweise auf Maßnahmen enthalten, die gegebenenfalls vom Beförderer zu treffen sind. Diese Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer oder von den betreffenden Behörden für erforderlich gehalten werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
5.4.1.5.7.3 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in 5.4.1.4.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und des richtigen technischen Namens in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.4.1.5.7.4 Die erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden brauchen der Sendung nicht unbedingt beigefügt zu werden. Der Versender muss sie dem Beförderer (den Beförderern) vor dem Verladen oder Entladen vorlegen.
5.4.1.5.8 Aerosole
Beträgt der Fassungsraum einer Druckgaspackung mehr als 1000 ml, muss dies im Beförderungsdokument angegeben werden.
5.4.1.5.9 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit Gütern der Klasse 1 aufgenommen werden:
5.4.1.5.10 Viskose Stoffe
Werden viskose Stoffe gemäß 2.3.2.5 befördert, muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung gemäß 2.3.2.5 des IMDG-Codes."
5.4.1.5.11 Sondervorschriften für die Trennung
5.4.1.5.11.1 Für Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die N.A.G.-Eintragungen zugeordnet sind, die zwar nicht in den Trenngruppen in 3.1.4.4 aufgeführt sind, aber nach Ansicht des Versenders zu einer dieser Gruppen gehören (siehe 3.1.4.2), muss der entsprechende Trenngruppenname, dem die Formulierung "IMDG-Code-Trenngruppe" vorangestellt wird, nach der Beschreibung der gefährlichen Güter in das Beförderungsdokument aufgenommen werden. Zum Beispiel:
UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Phosphorsäure, Essigsäure) 8 III IMDG-Code-Trenngruppe 1 - Säuren
5.4.1.5.11.2 Werden nach 7.2.6.3 zusammen in eine Güterbeförderungseinheit verladen, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmung mit 7.2.6.3 des IMDG-Codes".
5.4.1.5.11.3 Werden saure und alkalische Stoffe der Klasse 8 unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, nach 7.2.6.4 in derselben Güterbeförderungseinheit befördert, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmung mit 7.2.6.4 des IMDG-Codes".
5.4.1.5.12 Beförderung fester gefährlicher Güter in Schüttgut-Containern
Für Schüttgut-Container, die keine Frachtcontainer sind, ist ins Beförderungsdokument folgende Angabe aufzunehmen (siehe 6.9.4.6):
"Schüttgut-Container BK 2 von der zuständigen Behörde von ... zugelassen."
5.4.1.5.13 Beförderung von IBC oder ortsbeweglichen Tanks nach dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung
Für Beförderungen gemäß 4.1.2.2.2.2, 6.7.2.19.6.2, 6.7.3.15.6.2 oder 6.7.4.14.6.2 ist im Beförderungsdokument zu vermerken: "Beförderung gemäß 4.1.2.2.2.2", "Beförderung gemäß 6.7.2.19.6.2", "Beförderung gemäß 6.7.3.15.6.2" oder "Beförderung gemäß 6.7.4.14.6.2".
5.4.1.5.14 Gefährliche Güter in freigestellten Mengen
5.4.1.5.14.1 Werden gefährliche Güter gemäß den Ausnahmen für in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert, die in Spalte 7b der Gefahrgutliste und in Kapitel 3.5 angegeben sind, ist im Beförderungsdokument zu vermerken: "Gefährliche Güter in freigestellten Mengen".
5.4.1.5.15 Referenznummern für die Klassifizierung von Feuerwerkskörpern
Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im Beförderungsdokument eine von der (den) zuständigen Behörde(n) erteilte Klassifizierungsreferenz anzugeben.
Die Klassifizierungsreferenz(en) muss (müssen) aus der Angabe des Staates der zuständigen Behörde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, der Identifikation der zuständigen Behörde und einer einmal vergebenen Serienreferenz bestehen. Beispiele solcher Klassifizierungsreferenzen:
5.4.1.6 Erklärung
5.4.1.6.1 Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss eine Bestätigung oder Erklärung enthalten, dass die Sendung für die Beförderung geeignet ist und dass die Güter ordnungsgemäß verpackt, beschriftet und gekennzeichnet sind und dass sie sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen befinden. Der Wortlaut dieser Bestätigung ist wie folgt:
"Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem (den) richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Vorschriften klassifiziert, verpackt, beschriftet und gekennzeichnet/plakatiert und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand."
Die Erklärung muss vom Versender unterzeichnet und mit Datum versehen werden. Faksimile-Unterschriften sind ausreichend, sofern diese aufgrund der geltenden Vorschriften und Regelungen als rechtsgültig anerkannt werden.
5.4.1.6.2 Wenn die Dokumentation über gefährliche Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.
5.4.1.6.3 Wenn die Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.
5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container 2 oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat" vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.
5.4.2.2 Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einen einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung mit dem Wortlaut "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde" enthalten. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimileunterschriften sind zulässig, wenn die geltenden Gesetze und sonstige Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimileunterschriften anerkennen.
5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden.
5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint.
5.4.3 Auf Schiffen erforderliche Dokumentation
5.4.3.1 14 Jedes Schiff, das gefährliche Güter und Meeresschadstoffe befördert, muss eine besondere Liste, ein Manifest 4) oder einen Stauplan mitführen, worin gemäß Regel VII/4.2 von SOLAS 1974, in der jeweils geänderten Fassung, und gemäß Regel 4 Absatz 2 der Anlage III von MARPOL 73/78 die gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe sowie ihr Stauplatz aufgeführt sind. Grundlage für diese besondere Liste oder dieses Manifest sind die nach diesem Code erforderlichen Beförderungsdokumente und Bescheinigungen. Außer den nach 5.4.1.4, 5.4.1.5 und für die UN-Nummer 3359 nach 5.5.2.4.1.1 erforderlichen Angaben müssen der Stauplatz und die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe angegeben sein. Anstelle der besonderen Liste oder des Manifestes kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe nach Klassen bezeichnet sind und ihr Stauplatz angegeben ist. Eine Ausfertigung eines dieser Dokumente ist der von der Hafenstaatbehörde bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen des Schiffes zur Verfügung zu stellen.
5.4.3.2 Informationen über Notfallmaßnahmen
5.4.3.2.1 Für Sendungen mit gefährlichen Gütern müssen geeignete Informationen über Notfallmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen mit gefährlichen Gütern während der Beförderung jederzeit sofort verfügbar sein. Diese Informationen müssen getrennt von den Versandstücken mit gefährlichen Gütern bereitgehalten werden und müssen bei einem Zwischenfall sofort zugänglich sein. Es gibt folgende Möglichkeiten, diese Anforderung zu erfüllen:
5.4.4 Sonstige erforderlichen Informationen und Dokumente
5.4.4.1 Unter bestimmten Bedingungen sind besondere Bescheinigungen oder andere Dokumente erforderlich, wie z.B.:
5.4.5 Formular für die Beförderung gefährlicher Güter im multimodalen Verkehr
5.4.5.1 Dieses Formular erfüllt die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 und die Vorschriften dieses Kapitels. Die nach diesem Kapitel erforderlichen Angaben sind obligatorisch, jedoch ist die Gestaltung des Formulars nicht obligatorisch.
Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter
Dieses Formular kann als Erklärung für gefährliche Güter verwendet werden, da es die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 erfüllt.
1. Versender | 2. Beförderungsdokument-Nr. | ||||||||
3. Seite 1 von ... Seiten | 4. Referenznummer des Versenders | ||||||||
5. Referenznummer des Spediteurs | |||||||||
6. Empfänger | 7. Beförderer (vom Beförderer einzutragen) | ||||||||
ERKLÄRUNG DES VERSENDERS Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem (den) richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Vorschriften klassifiziert, verpackt, beschriftet und gekennzeichnet / plakatiert und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand. | |||||||||
8. Für die Sendung sind die vorgeschriebenen Beschränkungen berücksichtigt: (Nicht zutreffendes streichen) | 9. Zusätzliche Handhabungshinweise | ||||||||
PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG | NUR FRACHTFLUGZEUG | ||||||||
10. Schiff/Flugnummer und Datum | 11. Hafen/Ladestelle | ||||||||
12. Hafen/Entladestelle | 13. Bestimmungsort | ||||||||
| |||||||||
15. Containeridentifikations Nr./amtl. Fahrzeugkennzeichen | 16. Siegelnummer(n) | 17. Container/Fahrzeug: Größe und Typ | 18. Taramasse (kg) | 19. Bruttogesamtmasse (einschl. Tara) (kg) | |||||
CONTAINER- / FAHRZEUGPACKZERTIFIKAT Hiermit erkläre ich, dass die oben aufgeführten Güter nach den einschlägigen Vorschriften2 in den Container gepackt/auf das Fahrzeug geladen wurden. Für alle Container-/Fahrzeugbeladungen durch die für das Packen/Beladen verantwortliche Person auszufüllen und zu unterzeichnen. | 21. Empfangsbestätigung
Die oben aufgeführte Anzahl von Versandstücken/Containern/Trailern in | ||||||||
20. Name der Firma | Name des Fuhrunternehmens | 22. Name der Firma (des Versenders, der diese Erklärung erstellt hat) | |||||||
Name und Funktion des Erklärenden | Amtl. Fahrzeugkennzeichen | Name und Funktion des Erklärenden | |||||||
Ort und Datum | Unterschrift und Datum | Ort und Datum | |||||||
Unterschrift des Ausstellers | Unterschrift des Fahrers | Unterschrift des Erklärenden | |||||||
1) Gefährliche Güter: Es sind anzugeben:
UN-Nummer, richtiger technischer Name, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe, Meeresschadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindliche Anforderungen, die sich aus den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten.
Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.1.4 2) Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.2 |
Hinweise zur Dokumentation für die internationale Beförderung gefährlicher Güter
Container- / Fahrzeugpackzertifikat
Im Kästchen 20 hat diejenige Person zu unterschreiben, die die Beladung des Fahrzeugs/Containers abnimmt.
Es wird bescheinigt, dass:
der Container/das Fahrzeug sauber, trocken und zur Aufnahme der Güter augenscheinlich geeignet war.
sofern die Sendung Güter der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 enthält, der Container in bautechnischer Hinsicht geeignet ist.
keine unverträglichen Güter in den Container/das Fahrzeug gepackt wurden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich zugelassen.
alle Versandstücke auf äußere Schäden überprüft und nur unbeschädigte Versandstücke geladen wurden.
Fässer aufrecht gestaut wurden, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich etwas anderes zugelassen.
alle Versandstücke ordnungsgemäß in den Container / das Fahrzeug gepackt und gesichert wurden.
bei Beförderung der Güter in loser Schüttung die Ladung gleichmäßig im Container / Fahrzeug verteilt wurde.
Versandstücke und Container / Fahrzeug ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet und plakatiert wurden. Nichtzutreffende Aufschriften, Kennzeichnungen und Placards wurden entfernt.
bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke das Fahrzeug oder der Frachtcontainer außen gemäß 5.5.3.6 gekennzeichnet ist;
sofern dieses Formblatt für gefährliche Güter nur als Container- / Fahrzeugpackzertifikat und nicht als kombiniertes Dokument verwendet wird, eine vom Versender unterzeichnete Erklärung für gefährliche Güter ausgestellt wurde / vorliegt, die alle in den Container / das Fahrzeug gepackten Sendungen mit gefährlichen Gütern erfast.
Bemerkung: Für Tanks ist das Containerpackzertifikat nicht erforderlich.
1. Versender | 2. Beförderungsdokument-Nr. | ||||||
3. Seite ... von ... Seiten | 4. Referenznummer des Versenders | ||||||
5. Referenznummer des Spediteurs | |||||||
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1) Gefährliche Güter: Es sind anzugeben: UN-Nummer, richtiger technischer Name, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe, Meeresschadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindlichen Anforderungen, die sich aus den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG-Codes ergeben sich aus 5.4.1.4 |
5.4.6 Aufbewahrung von Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.6.1 Der Versender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungsdokumentes für gefährliche Güter und der in diesem Code festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.
5.4.6.2 Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der Versender und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.
___________________
1) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen des UNECE United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronischen Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), überarbeitete Empfehlungen Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/C/CEFACT/2008/8) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommentations (Zusammenfassung der Empfehlungen für Handelserleichterungen (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005).
2) Siehe Begriffsbestimmung für "Frachtcontainer" in 1.2.1.
3) Siehe IMO/ILO/UN-ECE -Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien).
4) Entschließung FAL.10(35), angenommen am 16. Januar 2009, Änderungen der Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs.
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