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Kapitel 1.5
Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung

1.5.1.1 16 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen.
Diese Vorschriften basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2012, IAEA, Safety Standards Series No. SSR-6, IAEA, Wien (2012). Erläuterndes Material ist in "Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (Ausgabe 2012), IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, IAEA, Wien (2014)" enthalten.

1.5.1.2 Das Ziel dieses Codes besteht darin, Anforderungen festzulegen, die für die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:

  1. Umschließungs des radioaktiven Inhalts,
  2. Kontroll der äußeren Dosisleistung,
  3. Verhinderung der Kritikalität und
  4. Verhinderung der Schädigung durch Wärme.

Diese Vorschriften werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Beförderungsmittel und zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückmuster in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Bedingungen für die Bauart und den Betrieb der Versandstücke und für die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Schließlich werden sie durch die vorgeschriebenen administrativen Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht.

1.5.1.3 Die Vorschriften dieses Codes gelten für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf See einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Auslegungskriterien der Vorschriften dieses Codes angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:

  1. Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
  2. normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle);
  3. Unfall-Beförderungsbedingungen.

1.5.1.4 Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für:

  1. radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind;
  2. radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt;
  3. radioaktive Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden;
  4. radioaktive Stoffe, die sich im Organismus oder auf dem Körper einer Person befinden, die nach einer zufälligen oder unfreiwilligen Aufnahme radioaktiver Stoffe oder nach einer Kontamination zur medizinischen Behandlung befördert wird;
  5. radioaktive Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher;
  6. natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten (und die bearbeitet worden sein können), vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in der Tabelle in 2.7.2.2.1 angegebenen oder gemäß 2.7.2.2.2.1 und 2.7.2.2.3 bis 2.7.2.2.6 berechneten Werte. Bei natürlichen Stoffen und Erzen, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, die sich nicht im sakulären Gleichgewicht befinden, muss die Berechnung der Aktivitätskonzentration gemäß 2.7.2.2.4 erfolgen;
  7. nicht radioaktive feste Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmng für Kontamination in 2.7.1.2 festgelegten Grenzwert überschreiten.

1.5.1.5 Sondervorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke

1.5.1.5.1 16 Freigestellte Versandstücke, die gemäß 2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:

  1. den anwendbaren Vorschriften in 5.1.1.2, 5.1.2, 5.1.3.2, 5.1.5.2.2, 5.1.5.2.35.1.5.4, 5.2.1.7, 7.1.4.5.9, 7.1.4.5.10, 7.1.4.5.12, 7.8.4.1 bis 7.8.4.6 und 7.8.9.1 und
  2. den in 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke,

es sein denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen gemäß Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet werden, wobei die in .1 und .2 aufgeführten Vorschriften nur sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse und Unterklasse geltenden Vorschriften gelten.

1.5.1.5.2 Freigestellte Versandstücke unterliegen den einschlägigen Vorschriften aller übrigen Teile dieses Codes. Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, müssen eines der in 2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschriften in 5.1.5.5 erfüllt sein.

1.5.2 Strahlenschutzprogramm

1.5.2.1 Die Beförderung radioaktiver Stoffe muss auf der Grundlage eines Strahlenschutzprogramms erfolgen, das aus einer systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen, bestehen muss.

1.5.2.2 Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Schutz und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren, mit der Einschränkung, dass die Dosen für Einzelpersonen Dosisbeschränkungen unterliegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist vorzusehen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.

1.5.2.3 Art und Umfang der im Programm zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition. Das Programm muss die Vorschriften in 1.5.2.2, 1.5.2.4 und 7.1.4.5.13 bis 7.1.4.5.18 einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein.

1.5.2.4 Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die effektive Dosis entweder:

  1. wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung oder Individualüberwachung durchzuführen, oder
  2. wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Individualüberwachung durchzuführen.

Wenn eine Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung durchgeführt wird, müssen Aufzeichnungen darüber geführt werden.

Bemerkung: Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis voraussichtlich nicht über 1 mSv pro Jahr liegt, ist es nicht erforderlich, spezielle Arbeitsmuster, eine eingehende Überwachung, ein Dosiseinschätzungsprogramm oder individuelle Aufzeichnungen durchzuführen.

1.5.3 Managementsystem

1.5.3.1 Für alle Tätigkeiten in dem durch 1.5.1.3 festgelegten Anwendungsbereich dieses Codes muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften dieses Codes zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umgang umgesetzt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Versender oder Verwender muss auf Anfrage

  1. Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung zur Verfügung stellen und
  2. der zuständigen Behörde die Einhaltung der Vorschriften dieses Codes nachweisen.

Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigen und davon abhängig sein.

1.5.4 Sondervereinbarung

1.5.4.1 Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und nach denen Sendungen von radioaktiven Stoffen, die nicht alle geltenden Vorschriften dieses Codes erfüllen, befördert werden dürfen.

1.5.4.2 Sendungen, für die eine Übereinstimung mit allen Vorschriften, die für radioaktive Stoffe gelten, unmöglich ist, dürfen nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe dieses Codes unmöglich ist und dass die erforderlichen Sicherheitsstandards, die in diesem Code festgesetzt wurden, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden, kann die zuständige Behörde Sondervereinbarungen für einzelne Sendungen oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei der Erfüllung aller anwendbaren Vorschriften erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.

1.5.5 Radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften

1.5.5.1 Zusätzlich zu den radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften sind alle anderen gefährlichen Eigenschaften des Versandstückinhalts wie Explosionsfähigkeit, Entzündbarkeit, Selbstentzündlichkeit, chemische Giftigkeit und Ätzwirkung bei der Dokumentation, beim Verpacken, Kennzeichnen, Plakatieren, Beschriften, Stauen, Trennen und Befördern in Übereinstimmung mit allen zutreffenden Vorschriften für gefährliche Güter dieses Codes zu berücksichtigen. (Siehe auch Sondervorschrift 172 und, für freigestellte Versandstücke, Sondervorschrift 290.)

1.5.6 Nichteinhaltung

1.5.6.1 Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes in den Vorschriften dieses Codes für die Dosisleistung oder die Kontamination:

  1. müssen der Versender, der Empfänger, der Beförderer und jede gegebenenfalls an der Beförderung beteiligte Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte, über die Nichteinhaltung informiert werden:
    1. durch den Beförderer, wenn die Nichteinhaltung während der Beförderung festgestellt wird, oder
    2. durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltung beim Empfang festgestellt wird;
  2. muss, je nach Fall, der Beförderer, der Versender oder der Empfänger:
    1. sofortige Maßnahmen ergreifen, um die Folgen der Nichteinhaltung abzuschwächen;
    2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen;
    3. geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und
    4. die zuständige(n) Behörde(n) über die Gründe der Nichteinhaltung und über die eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen zur Abhilfe oder Vorbeugung informieren und
  3. muss die Mitteilung über die Nichteinhaltung an den Versender und an die zuständige(n) Behörde(n) sobald wie möglich und, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwickelt hat oder entwickelt, sofort erfolgen.

 

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