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Kapitel 5.2
Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)
Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Kennzeichnung und Bezettelung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichnungen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).
5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 Sofern in diesem Code nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechenden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, gekennzeichnet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben "UN" müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muss die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht der Gefahrzettel 1.4S angebracht ist. Eine typische Kennzeichnung auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265 /
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
Bemerkung: Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, die gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind und nicht den ab dem 1. Januar 2014 geltenden Vorschriften in 5.2.1.1 über die Größe der UN-Nummer und der Buchstaben "UN" entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2018 weiterverwendet werden.
5.2.1.2 Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Kennzeichungen auf Versandstücken müssen
5.2.1.3 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit der Kennzeichnung "BERGUNG"/ "SALVAGE" versehen sein. Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung "BERGUNG"/"SALVAGE" muss mindestens 12 mm sein.
Bemerkung: Die Vorschriften über die Größe der Kennzeichnung "BERGUNG"/"SALVAGE" gelten ab dem 1. Januar 2016.
5.2.1.4 IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen versehen werden.
5.2.1.5 Besondere Beschriftungsvorschriften für radioaktive Stoffe
5.2.1.5.1 Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Versenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Versenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen, es sei denn, diese Kennzeichnungen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.
5.2.1.5.2 Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 muss 5.1.5.4.1 entsprechen.
5.2.1.5.3 Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg muss mit der zulässigen Bruttomasse auf der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
5.2.1.5.4 Jedes Versandstück, das
5.2.1.5.5 Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und Unterabschnitte 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2 zugelassenen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
5.2.1.5.6 Jedes Versandstück, das einem TYP B(U)-, TYP B(M)- oder TYP C-Versandstückmuster entspricht, muss auf der Außenseite des äußersten feuerfesten und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol versehen werden. Dies muss deutlich erkennbar und durch Prägen, Stanzen oder durch eine andere feuerfeste und wasserbeständige Methode angebracht sein.
Strahlensymbol mit den Proportionen auf der Grundlage eines Innenkreises mit dem Radius X.
X muss mindestens 4 mm betragen.
5.2.1.5.7 Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterial enthalten sind und unter ausschließlicher Verwendung gemäß 4.1.9.2.4 befördert werden, kann die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien die Kennzeichnung "RADIOACTIVE LSA-I" bzw. "RADIOACTIVE SCO-I" tragen.
5.2.1.5.8 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassung- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.1.6 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe
5.2.1.6.1 Sofern in 2.10.2.7 nicht anderes vorgesehen ist, müssen Versandstücke mit Meeresschadstoffen, die den Kriterien in 2.9.3 entsprechen, dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.
5.2.1.6.2 Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen. Die Vorschriften von 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.6.3 Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe muss der nachstehend aufgeführten Abbildung entsprechen.
Kennzeichen für Meeresschadstoffe
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begren-zungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bieibt. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung 1: Die Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für Meeresschadstoffe an Versandstücken.
Bemerkung 2: Die Vorschriften in 5.2.1.6.3 des IMDG-Codes (Amendment 36-12) dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden.
5.2.1.7 Sofern in 5.2.1.7.1 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandsiücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO Norm 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
oder
Zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Grund.
Der rechteckige Rahmen ist optional.
Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.1.7.1 Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an:
5.2.1.7.2 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.1.8 Kennzeichen für freigestellte Mengen
5.2.1.8.1 Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen gemäß 3.5.4 gekennzeichnet sein.
5.2.1.9 Kennzeichen für begrenzte Mengen
5.2.1.9.1 Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, sind gemäß 3.4.5 zu kennzeichnen.
5.2.2 Bezettelung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.2.1 Bezettelungsvorschriften
Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf Gefahrenzettel. Jedoch dürfen Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichnungen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).
5.2.2.1.1 Die Gefahrzettel zur Angabe der Hauptgefahren und der Zusatzgefahren müssen den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Mustern Nr. 1 bis 9 entsprechen. Der Zusatzgefahrzettel "EXPLOSIV" ist das Muster Nr. 1.
5.2.2.1.2 Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste besonders aufgeführt sind, ist für die in Spalte 3 angegebene Gefahr ein Gefahrzettel für die Gefahrenklasse anzubringen. Es ist darüber hinaus ein Zusatzgefahrzettel für alle Gefahren anzubringen, die durch eine in Spalte 4 der Gefahrgutliste aufgeführten Klassen- oder Unterklassennummern angegeben sind. Die Sondervorschriften in Spalte 6 können jedoch auch dann einen Zusatzgefahrzettel erfordern, wenn in Spalte 4 keine Zusatzgefahr angegeben ist, oder sie können eine Ausnahme von der Pflicht zur Anbringung eines Zusatzgefahrzettels gestatten, auch wenn eine solche Gefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist.
5.2.2.1.2.1 Ein Versandstück mit einem gefährlichen Stoff, der einen geringeren Gefahrengrad aufweist, kann von diesen Bezettelungsvorschriften ausgenommen werden. In diesem Fall ist in Spalte 6 der Gefahrgutliste für den betreffenden Stoff eine Sondervorschrift angegeben, in der festgelegt ist, dass kein Gefahrzettel erforderlich ist. Bei einigen Stoffen muss das Versandstück jedoch mit dem entsprechenden Wortlaut, wie er in der Sondervorschrift angegeben ist, gekennzeichnet werden. Beispiele:
Stoff | UN-Nr. | Klasse | Erforderliche Kennzeichnung auf den Ballen |
Heu in Ballen in einer Güterbeförderungseinheit | UN 1327 | 4.1 | keine |
Heu in Ballen, das sich nicht in einer Güterbeförderungseinheit befindet | UN 1327 | 4.1 | "Klasse 4.1" / "Class 4.1" |
trockene, pflanzliche Fasern in Ballen in einer Güterbeförderungseinheit | UN 3360 | 4.1 | keine |
Stoff | UN-Nr. | Klasse | Zusätzlich zum richtigen technischen Namen und der UN-Nummer erforderliche Kennzeichnung auf Versandstücken |
Fischmehl * | UN 1374 | 4.2 | "Klasse 4.2" / "Class 4.2" ** |
Batterien (Akkumulatoren), nass, auslaufsicher | UN 2800 | 8 | "Klasse 8" / "Class 8" *** |
* Nur anwendbar auf Fischmehl der Verpackungsgruppe III. ** Von der Kennzeichnung mit der Klasse ausgenommen, wenn es in einer Güterbeförderungseinheit geladen wird, die ausschließlich Fischmehl gemäß UN 1374 enthält. *** Von der Kennzeichnung mit der Klasse ausgenommen, wenn sie in eine Güterbeförderungseinheit geladen werden, die ausschließlich Batterien (Akkumulatoren) gemäß UN 2800 enthält. |
5.2.2.1.3 Wenn in 5.2.2.1.3.1 nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen bei einem Stoff, der der Begriffsbestimmung von mehr als einer Klasse entspricht und in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 nicht namentlich genannt ist, die Vorschriften im Kapitel 2.0 zur Feststellung der Hauptgefahrenklasse der Güter angewendet werden. Außer dem für diese Hauptgefahrenklasse erforderlichen Gefahrzettel müssen auch die Gefahrzettel für die in der Gefahrgutliste angegebenen Zusatzgefahren verwendet werden.
5.2.2.1.3.1 Bei Verpackungen, die Stoffe der Klasse 8 enthalten, ist der Zusatzgefahrzettel Nr. 6.1 nicht erforderlich, wenn die Toxizität ausschließlich auf gewebezerstörender Wirkung beruht. Für Stoffe der Klasse 4.2 ist der Zusatzgefahrzettel Nr. 4.1 nicht erforderlich.
5.2.2.1.4 Gefahrzettel für Gase der Klasse 2, die Zusatzgefahren aufweisen
Klasse | Zusatzgefahr(en) gemäß Kapitel 2.2 | Gefahrzettel für die Hauptgefahr | Gefahrzettel für die Zusatzgefahr(en) |
2.1 | Keine | 2.1 | Keine |
2.2 | Keine | 2.2 | Keine |
5.1 | 2.2 | 5.1 | |
2.3 | Keine | 2.3 | Keine |
2.1 | 2.3 | 2.1 | |
5.1 | 2.3 | 5.1 | |
5.1, 8 | 2.3 | 5.1, 8 | |
8 | 2.3 | 8 | |
2.1, 8 | 2.3 | 2.1, 8 |
5.2.2.1.5 Für die Klasse 2 gibt es drei verschiedene Gefahrzettel, eines für entzündbare Gase der Klasse 2.1 (rot), eines für nicht entzündbare, nicht giftige Gase der Klasse 2.2 (grün) und eines für giftige Gase der Klasse 2.3 (weiß). Wenn in der Gefahrgutliste angegeben ist, dass ein Gas der Klasse 2 eine einzelne Zusatzgefahr oder mehrere Zusatzgefahren aufweist, müssen Gefahrzettel entsprechend der Tabelle in 5.2.2.1.4 verwendet werden.
5.2.2.1.6 Abgesehen von den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 muss jeder Gefahrzettel:
Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht werden kann, darf dieses mittels eines sicher befestigten Anhängers oder durch ein anderes geeignetes Mittel mit dem Versandstück verbunden werden.
5.2.2.1.7 IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln versehen werden.
5.2.2.1.8 Gefahrzettel müssen auf einer Oberfläche von kontrastierender Farbe angebracht werden.
5.2.2.1.9 Sondervorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen
Selbstzersetzliche Stoffe des Typs B müssen mit dem Zusatzgefahrzettel "EXPLOSIV" (Muster Nr. 1) versehen sein, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass bei einer bestimmten Verpackung auf diesen Gefahrzettel verzichtet werden kann, da die Prüfergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.
5.2.2.1.10 Sondervorschriften für die Bezettelung organischer Peroxide
Versandstücke mit organischen Peroxiden der Typen B, C, D, E oder F müssen mit dem Gefahrzettel der Klasse 5.2 (Muster Nr. 5.2) versehen werden. Dieser Gefahrzettel impliziert auch, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass kein Zusatzgefahrzettel "ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF" (Muster Nr. 3) erforderlich ist. Die folgenden Zusatzgefahrzettel müssen jedoch angebracht werden:
5.2.2.1.11 Sondervorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
Zusätzlich zu dem Gefahrzettel für die Hauptgefahr (Muster Nr. 6.2) müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen Gefahrzetteln versehen sein, die aufgrund der Eigenschaften des Stoffes erforderlich sind.
5.2.2.1.12 Sondervorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe
5.2.2.1.12.1 Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß 5.3.1.1.5.1 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden, müssen alle Versandstücke, Umpackungen und Frachtcontainer, die radioaktive Stoffe enthalten, der Kategorie dieser Stoffe entsprechend mit den Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Frachtcontainers oder Tanks anzubringen. Jede Umverpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens zwei Gefahrzetteln an den einander gegenüberliegenden Außenseiten versehen sein. Außerdem müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer mit spaltbaren Stoffen, außer spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften in 2.7.2.3.5 freigestellt sind, zusätzlich mit Gefahrzetteln entsprechend dem Muster Nr. 7E versehen sein; soweit erforderlich, müssen diese Gefahrzettel direkt neben den Gefahrzetteln nach dem anwendbaren Muster Nr. 7A, 7B oder 7C angebracht werden. Die Gefahrzettel dürfen die in diesem Kapitel genannten Kennzeichnungen nicht abdecken. Gefahrzettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt werden.
5.2.2.1.12.2 Jeder Gefahrzettel, der dem anwendbaren Muster Nr. 7A, 7B und 7C entspricht muss mit den folgenden Angaben ergänzt werden
5.2.2.1.12.3 Jeder Gefahrzettel, der dem Muster Nr. 7E entspricht, muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 festgelegt ist.
5.2.2.1.12.4 Bei Umverpackungen und Frachtcontainern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster Nr. 7E die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.
5.2.2.1.12.5 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten betroffenen Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis der Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Gefahrzettelmustern entsprechen.
Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 Die Gefahrzettel müsse wie in der Abbildung unten dargestellt gestaltet sein.
Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse
* In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse oder, für die Unterklassen 5.1 und 5.2, die Nummer der Unterklasse angegeben werden.
** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummem/Buchstaben angegeben werden.
*** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster Nr. 7E der Ausdruck "FISSILE" angegeben sein.
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Gefahrzettels verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe vvie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Bei Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften in 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
Bemerkung: Die Bestimmungen in 5.2.2.2.1.1 des IMDG-Codes (Amendment 36-12) dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden. Werden diese Bestimmungen angewendet, dürfen die Bestimmungen in 5.2.2.2.1.1.1, 5.2.2.2.1.1.2 und 5.2.2.2.1.1.3 bis zum 31. Dezember 2016 nicht angewendet werden.
5.2.2.2.1.2 Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:2005 "Warnaufkleber für Gasflaschen"/ "Gas cylinders - Precautionary labels" verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Gefahrzettel dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
5.2.2.2.1.3 Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Bildsymbol und die untere Hälfte die Nummer der Klasse 1, 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7, 8 oder 9. Der Gefahrzettel darf gemäß 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. "entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, ist im Allgemeinen kein Gefahrzettel erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Gefahrzettel für erforderlich gehalten, muss er dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.
5.2.2.2.1.5 Falls auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muss dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben.
5.2.2.2.1.6 Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen außer:
5.2.2.2.1.7 Das Anbringen der Gefahrzettel auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Bezettelung dieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Gefahrzettel auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei der Auswahl geeigneter Bezettelungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
5.2.2.2.2 Muster der Gefahrenzettel
Bemerkung: Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und, hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form, den Gefahrzettelmustern in 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.
Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
(Nr. 1) Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 Symbol (explodierende Bombe): schwarz auf orangefarbenem Grund; Ziffer 1 in der unteren Ecke |
(Nr. 1.4) Unterklasse 1.4 | (Nr. 1.5) Unterklasse 1.5 | (Nr. 1.6) Unterklasse 1.6 |
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Schwarze Ziffern auf orangefarbenem Grund; die Ziffern müssen etwa 30 mm hoch und etwa 5 mm breit sein (bei einem Gefahrzettel von 100 mm x 100 mm);
Ziffer 1 in der unteren Ecke
*) Platz für die Angabe der Unterklasse - ist freizulassen, wenn die Explosionsfähigkeit die Zusatzgefahr ist.
**) Platz für die Angabe der Verträglichkeitsgruppe - ist freizulassen, wenn die Explosionsfähigkeit die Zusatzgefahr ist.
Klasse 2 - Gase
(Nr. 2.1) Klasse 2.1 Entzündbare Gase Symbol (Flamme) schwarz oder weiß (mit Ausnahme der in 5.2.2.2.1.6.4 vorgesehenen Fälle) auf rotem Grund; Ziffer 2 in der unteren Ecke | (Nr. 2.2) Klasse 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Symbol (Gasflasche) schwarz oder weiß auf grünem Grund; Ziffer 2 in der unteren Ecke | ||
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(Nr. 2.3)
Klasse 2.3
Giftige Gase
Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen)
schwarz auf weißem Grund;
Ziffer 2 in der unteren Ecke
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Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe
(Nr. 3) Symbol (Flamme) schwarz oder weiß auf rotem Grund; Ziffer 3 in der unteren Ecke | |
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Klasse 4
(Nr. 4.1) Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Symbol (Flamme): schwarz auf weißem Grund mit sieben senkrechten roten Streifen; Ziffer 4 in der unteren Ecke | (Nr. 4.2) Klasse 4.2 selbstentzündliche Stoffe Symbol (Flamme): schwarz auf weißem Grund (obere Hälfte), roter Grund (untere Hälfte); Ziffer 4 in der unteren Ecke | (Nr. 4.3) Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf blauem Grund; Ziffer 4 in der unteren Ecke | |
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Klasse 5
(Nr. 5.1) Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
Symbol (Flamme über einem Kreis): schwarz auf gelbem Grund; |
Ziffer 5.1 in der unteren Ecke |
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(Nr. 5.2) Klasse 5.2 Organische Peroxide |
Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem (obere Hälfte) und gelbem Grund (untere Hälfte) |
Ziffer 5.2 in der unteren Ecke |
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Klasse 6
(Nr. 6.1) Klasse 6.1 Giftige Stoffe Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen): schwarz auf weißem Grund; Ziffer 6.1 in der unteren Ecke |
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(Nr. 6.2) Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Die untere Hälfte des Gefahrzettels darf folgende Angaben enthalten: "INFECTIOUS SUBSTANCE" und "In the case of damage or leakage immediately notify Public Health Authority" Symbol (Kreis der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert wird) und Aufschrift: schwarz auf weißem Grund; Ziffer 6.2 in der unteren Ecke |
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Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
(Nr. 7A) Kategorie I - Weiß | (Nr. 7B) Kategorie II - Gelb | (Nr. 7C) Kategorie III - Gelb |
Strahlensymbol: schwarz auf weißem Grund; Text: (vorgeschrieben): schwarz in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: "RADIOACTIVE" "CONTENTS ..." "ACTIVITY ..." | Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere Hälfte), weißer Grund (untere Hälfte). Text: (vorgeschrieben): schwarz in der unteren Hälfte des Gefahrzettels "RADIOACTIVE" "CONTENTS ..." "ACTIVITY ..." In einem schwarz eingerahmten Feld: "TRANSPORT INDEX ..." | |
Dem Wort "RADIOACTIVE" folgt ein senkrechter roter Streifen; | Dem Wort "RADIOACTIVE" folgen zwei senkrechte rote Streifen; | Dem Wort "RADIOACTIVE" folgten drei senkrechte rote Streifen; |
Ziffer 7 in der unteren Ecke | Ziffer 7 in der unteren Ecke | |
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(Nr. 7E) Spaltbare Stoffe der Klasse 7 weißer Grund Text (vorgeschrieben): schwarz in der oberen Hälfte des Gefahrzettels "FISSILE" In einem schwarzen eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: "CRITICALITY SAFETY INDEX" Ziffer 7 in der unteren Ecke |
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Klasse 8 Ätzende Stoffe (Nr. 8) | Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Nr. 9) |
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