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250Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen.

Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht:

  1. sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 (siehe Tabelle S-3-8 des Ergänzungsbandes) der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein und
  2. bei der Beförderung muss dem Beförderungsdokument eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein.
251Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten, usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z.B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter enthalten, bei denen in der Spalte 7a der Gefahrgutliste die Menge "0" angegeben ist.

Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 4.1.1.6). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen, die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind.

Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, muss im Beförderungsdokument keine Verpackungsgruppe angegeben werden.

Testsätze oder Ausrüstungen, die auf Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.

Testsätze oder Ausrüstungen in Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nicht die Mengen für begrenzte Mengen bezogen auf die einzelnen Stoffe wie in Spalte 7a der Gefahrgutliste, überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4 befördert werden.

252Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt.
266Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt.
267Sprengstoffe, Typ C, die Chlorate enthalten, müssen von explosiven Stoffen, die Ammoniumnitrat oder andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden.
270Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate der Klasse 5.1 entsprechen nicht den Kriterien der Klasse 5.1, wenn die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt.
271Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil I, Testserie 6 (c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse- % Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse- % Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem "GIFTIG" ("TOXIC")-Zusatzgefahrkennzeichen versehen sein.
272Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150).
273Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen von 1 m3 des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird.
274Für den Zweck der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstückes muss der richtige technische Name um die technische Benennung ergänzt werden (siehe 3.1.2.8.1).
277Für Aerosole und Druckgaspackungen, die giftige Stoffe enthalten, beträgt die begrenzte Menge 120 ml. Für alle anderen Aerosole und Druckgaspackungen beträgt die begrenzte Menge 1000 ml.
278Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Testserien 2 und 6 (c) von Teil I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien an versandfertigen Versandstücken eingestuft und befördert werden (siehe 2.1.3.1). Die zuständige Behörde muss die Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kriterien des Kapitels 2.3 und des für die Testserien 6 (c) verwendeten Verpackungstyps festlegen.
279Anstelle der strikten Anwendung der Einstufungskriterien dieses Codes wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
280Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 (c) von Teil I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072)
281Die Beförderung von Heu, Stroh und Bhusa ist, wenn nass, feucht oder mit Öl verunreinigt, verboten. Wenn es nicht nass, feucht oder mit Öl verunreinigt ist, unterliegt es den Vorschriften dieses Codes.
283Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierernde Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt:
  1. jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck),
  2. jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht,
  3. jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert,
  4. jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und
  5. die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann.
284Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entsprechen:
  1. der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter dieser Eintragung nur befördert werden, wenn er in Übereinstimmung mit 2.1.3 dieses Code von der Klasse 1 ausgeschlossen ist,
  2. der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten und
  3. wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.
286Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften dieses Codes nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind.
288Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Testserie 2 und 6 (c) von Teil I, des Handbuchs Prüfungen und Kriterien an versandfertigen Versandstücken eingestuft und befördert werden (siehe 2.1.3).
289Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrchtungen, pyrotechnisch, die in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
290Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen oder Unterklassen entspricht, ist der wie folgt zu klassifizieren:
  1. Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen entspricht, müssen die Verpackungen 3.5.2 entsprechen und die Prüfvorschriften in 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in 1.5.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten ohne Verweis auf die andere Klasse oder Unterklasse.
  2. Wenn die Menge die in 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Zusatzgefahr klassifiziert werden. Das Beförderungsdokument muss den Stoff mit der UN-Nummer und dem richtigen technischen Namen beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäß Kapitel 3.2 Gefahrgutliste Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden; der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungsdokument dargestellt:
    UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Mischung aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge, 3, VG II.
    Darüber hinaus gelten die Vorschriften in 2.7.2.4.1.
  3. Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäß Unterabsatz 2 klassifizierte Stoffe.
  4. Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in 1.5.1.5 festgelegten Vorschriften.
291Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und die Gefahr des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie weniger als 12 kg Gas enthalten.
293Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt,
  2. Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können,
  3. Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können,
  4. Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können.
294Sicherheitszündhölzer und Wachs-"VESTA"-Zündhölzer in Außenverpackungen, bei denen eine Nettomasse von 25 kg nicht überschritten wird, unterliegen nicht anderen Vorschriften dieses Codes (außer der Beschriftung), wenn sie in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P407 verpackt sind.
295Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Kennzeichnung und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn die palettierte Ladung eine entsprechende Kennzeichnung und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind..
296Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasbare Rutschen. UN 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel. UN 3072 gilt für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten:
  1. Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen;
  2. nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen - Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S - für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht größer als 3,2 g;
  3. verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2.2;
  4. Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9);
  5. Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher Güter enthalten (z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder
  6. Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen.

Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die ausschließlich zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.

299Sendungen von
  1. Baumwolle, trocken, mit einer Dichte von mindestens 360 kg/m3
  2. Flachs, trocken, mit einer Dichte von mindestens 400 kg/m3
  3. Sisal, trocken, mit einer Dichte von mindestens 360 kg/m3
  4. Tampico Fibre, trocken, mit einer Dichte von mindestens 360 kg/m3

nach ISO 8115:1986 unterliegen nicht den Vorschriften diese Codes, wenn sie in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden.

300Fischmehl, Fischabfall oder Krillmehl darf nicht befördert werden, wenn die Verladetemperatur 35 °C übersteigt oder 5 °C über der Umgebungstemperatur liegt, wobei der höhere Wert anzusetzen ist.
301Die Eintragung ist nur für Maschinen oder Apparate, die gefährliche Güter als Rückstand enthalten oder für ein nicht trennbares Element einer Maschine oder eines Apparates anzuwenden. Sie darf nicht für Maschinen oder Apparate verwendet werden, für die ein technischer Name schon in der Gefahrgutliste aufgeführt ist. Maschinen und Apparate, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen nur gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 erlaubt sind (begrenzte Mengen), enthalten. Die Menge der gefährlichen Güter in den Maschinen oder Apparaten darf nicht die Mengen, wie sie in Spalte 7a der Gefahrgutliste für jedes gefährliche enthaltene Gut aufgeführt ist, überschreiten. Wenn die Maschinen oder Apparate mehr als ein gefährliches Gut enthalten, dürfen die einzelnen Stoffe nicht fähig sein gefährlich mit einander zu reagieren (siehe 4.1.1.6). Wenn gefordert ist sicherzustellen, dass flüssige gefährliche Güter in ihrer beabsichtigten Beförderungslage bleiben sollen, müssen besondere Kennzeichen für lageabhängige Versandstücke, die die Vorschrift von ISO 780:1985 erfüllen, an mindestens zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten mit den Pfeilen in die richtige Richtung weisend angebracht werden. Wenn die Mengen für gefährliche Güter die Menge der Spalte 7a der Gefahrgutliste überschreiten, darf die Beförderung von gefährlichen Gütern in Maschinen oder Apparaten nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, es sei denn, Sondervorschrift 363 ist anzuwenden.
302Begaste Güterbeförderungseinheiten, die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nur den Vorschriften gemäß 5.5.2.
303Die Gefäße müssen der Klasse und gegebenenfalls der Zusatzgefahr des darin enthaltenen Gases oder Gasgemische zugeordnet werden, die nach den Vorschriften des Kapitels 2.2 zu bestimmt sind.
304Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden.
305Diese Stoffe unterliegen in Konzentration von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften dieses Codes.
306Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempflindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.
307Diese Eintragung muss für einheitliche Gemische verwendet werden, die Ammoniumnitrat als Hauptbestandteil innerhalb der folgenden Grenzwerte enthalten:
  1. mindestens 90% Ammoniumnitrat und höchstens 0,2% Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent und gegebenenfalls mit beigefügten anorganischen Stoffen, die in Bezug auf Ammoniumnitrat inert sind; oder
  2. weniger als 90%, aber mehr als 70% Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen oder mehr als 80%, aber weniger als 90% Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Calciumcarbonat und/oder Dolomit und/oder mineralisches Calciumsulfat sowie mit höchstens 0,4% Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent; oder
  3. Düngemittel auf Ammoniumnitrat-Basis des Stickstofftyps, die Gemische von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat mit mehr als 45%, aber weniger als 70% Ammoniumnitrat und höchstens 0,4% Gesamtmenge brennbare/organische Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent enthalten, so dass die Summe der prozentualen Zusammensetzung von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat 70% überschreitet.
308Fischabfall oder Fischmehl muss wenigstens 100 ppm Antioxidanzien (Ethoxyquin) zum Zeitpunkt der Versendung enthalten.
309Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die für die Herstellung des Sprengstoffs Typ E nach einer zwingenden Vorbehandlung vor der Verwendung bestimmt sind.

Das Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 8 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Emulgator, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden.

Das Gemisch für Suspensionen und Gele hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 0 bis 5 % Natrium- oder Kaliumperchlorat, 0 bis 17 % Hexaminnitrat oder Monomethylaminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden.

Diese Stoffe müssen die Prüfungen 8 (a), (b) und (c) der Prüfreihe 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

310Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, wenn
  1. die Zellen und Batterien in einem Fass aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden, welche den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht; und
  2. jede Zelle und Batterie einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt ist und durch ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgeben ist.
Bemerkung: Für beschädigte oder defekte Lithiumbatterien und -zellen siehe Sondervorschrift 376.
311Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt.
312Mit einem Brennstoffzellen-Motor betriebene Fahrzeuge und Maschinen sind unter den Eintragungen UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNBDARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zu versenden. Diese Eintragungen umfassen Hybrid-Elektrofahrzeuge, die sowohl mit einem Brennstoffzellen- als auch einem Verbrennungsmotor mit eingebauten Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien betrieben und befördert werden.

Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, sind unter den Eintragungen UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNBARE FLÜSSIGKEIT zu versenden. Diese Eintragungen umfassen Hybrid-Elektrofahrzeuge, die sowohl mit einem Verbrennungsmotor als auch mit eingebauten Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien betrieben und befördert werden.

314
  1. Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden.
  2. Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein.
315Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in 2.6.2.2.4.3 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
316Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder Tabletten befördert wird.
317 16"Spaltbar, freigestellt" gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die gemäß 2.7.2.3.5 ausgenommen sind.
318Für Zwecke der Dokumentation ist der richtige technische Name durch die technische Benennung zu ergänzen (siehe 3.1.2.8). Technische Benennungen müssen auf dem Versandstück nicht angegeben werden. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN 2814 oder UN 2900 entsprechen, muss im Beförderungsdokument der Wortlaut "Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A" nach dem richtigen technischen Namen im Beförderungsdokument, jedoch nicht auf der Außenverpackung, angegeben werden.
319Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
321Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten.
322Diese Güter sind, wenn sie in Form nicht krümelnder Tabletten befördert werden, der Verpackungsgruppe III zugeordnet.
324Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilsiert werden.
325Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen.
326Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.
327Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß 5.4.1.4.3.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 01 und L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen dürfen nicht in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden.
328Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein Brennstoffzellen-System eingebaut oder Bestandteil eines solchen Systems sind, gelten als Brennstoffzellen in Ausrüstungen. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Gegenstand, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über ein oder mehrere Ventile in die Brennstoffzelle abgegeben wird, welche die Abgabe von Brennstoff in die Brennstoffzelle steuern. Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich solche, die in Ausrüstungen enthalten sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.

Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, bei denen flüssige Stoffe als Brennstoffe verwendet werden, müssen einer Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) unterzogen werden, ohne dass es zu einer Undichtheit kommt.

Mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und die der Sondervorschrift 339 entsprechen, muss für jede Bauart von Brennstoffzellen-Kartuschen nachgewiesen werden, dass sie einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in einer Ausrichtung, die mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Versagen des Umschließungssystems führt, standhalten, ohne dass es zu einem Freiwerden des Inhalts kommt.

Wenn Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-System enthalten sind, muss die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden.

332Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes.
333Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen.
334Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten, vorausgesetzt, dieser ist mit zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mischung mit dem Brennstoff verhindern.
335Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, und umweltgefährdender flüssiger oder fester Stoffe sind der UN-Nummer 3077 zuzuordnen und dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Wenn zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit freie Flüssigkeit sichtbar ist, ist das Gemisch der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Jede Güterbeförderungseinheit muss bei der Verwendung als Schüttgut-Container flüssigkeitsdicht sein. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes der UN 3082 enthalten, wobei das Päckchen oder der Gegenstand jedoch keine freie Flüssigkeit enthalten darf, oder die weniger als 10 g eines umweltgefährdenden festen Stoffes der UN 3077 enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
338Jede Brennstoffzellen-Kartusche, die unter dieser Eintragung befördert wird und für die Aufnahme eines verflüssigten entzündbaren Gases ausgelegt ist, muss folgenden Vorschriften entsprechen:
  1. Sie muss in der Lage sein, einem Druck standzuhalten, der mindestens dem Zweifachen des Gleichgewichtsdrucks des Inhalts bei 55 °C entspricht, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt;
  2. sie darf höchstens 200 ml verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, dessen Dampfdruck bei 55 °C 1000 kPa nicht übersteigen darf, und
  3. sie muss die in 6.2.4.1 beschriebene Prüfung in einem Heißwasserbad bestehen.
339Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und unter dieser Eintragung befördert werden, müssen einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 120 ml haben.

Der Druck in der Brennstoffzellen-Kartusche darf bei 55 °C 5 MPa nicht überschreiten. Das Baumuster muss einem Druck standhalten, der dem zweifachen Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C oder dem um 200 kPa erhöhten Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt. Der Druck, bei dem diese Prüfung durchgeführt wird, ist in der Freifallprüfung und der Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung als "Mindestberstdruck des Gehäuses" bezeichnet.

Brennstoffzellen-Kartuschen müssen nach den vom Hersteller vorgegebenen Verfahren befüllt werden. Der Hersteller muss für jede Brennstoffzellen-Kartusche folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  1. vor der ersten Befüllung und vor der Wiederbefüllung der Brennstoffzellen-Kartusche durchzuführende Prüfverfahren;
  2. zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen und potenzielle Gefahren;
  3. Methode für die Bestimmung, wann der nominale Fassungsraum erreicht ist;
  4. minimaler und maximaler Druckbereich;
  5. minimaler und maximaler Temperaturbereich und
  6. sonstige Vorschriften, die bei der ersten Befüllung und der Wiederbefüllung einzuhalten sind, einschließlich der Art der für die erste Befüllung und die Wiederbefüllung zu verwendenden Ausrüstung.

Die Brennstoffzellen-Kartuschen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten von Brennstoff verhindert wird. Jedes Kartuschen-Baumuster, einschließlich Kartuschen, die Bestandteil einer Brennstoffzelle sind, muss folgenden Prüfungen erfolgreich unterzogen werden:

Freifallprüfung

Eine Freifallprüfung aus 1,8 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in vier verschiedenen Ausrichtungen:

  1. vertikal auf das Ende, welches das Absperrventil enthält;
  2. vertikal auf das Ende, welches dem Absperrventil gegenüber liegt;
  3. horizontal auf eine nach oben zeigende Stahlspitze mit einem Durchmesser von 38 mm und
  4. in einem 45°-Winkel auf das Ende, welches das Absperrventil enthält.

Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden, wenn die Kartusche bis zu ihrem nominalen Fülldruck aufgeladen wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss anschließend bis zur Zerstörung hydrostatisch unter Druck gesetzt werden. Der aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses überschreiten.

Brandprüfung

Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die bis zum nominalen Fassungsraum mit Wasserstoff gefüllt ist, muss einer Brandprüfung unter Flammeneinschluss unterzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster, das eine eingebaute Lüftungseinrichtung enthalten darf, die Brandprüfung bestanden hat, wenn:

  1. der innere Druck ohne Zerbersten der Kartusche auf 0 bar Überdruck entlastet wird oder
  2. die Kartusche dem Brand ohne Zerbersten mindestens 20 Minuten standhält.

Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung

Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Auslegungsbeanspruchungsgrenzwerte einer Brennstoffzellen-Kartusche während der Verwendung nicht überschritten werden.

Die Brennstoffzellen-Kartusche muss zyklisch von höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums auf mindestens 95% des nominalen Wasserstofffassungsraums aufgefüllt und auf höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums entleert werden. Bei der Befüllung muss der nominale Fülldruck verwendet werden, und die Temperaturen müssen innerhalb des Betriebstemperaturbereichs liegen. Die zyklische Befüllung und Entleerung muss mindestens 100 Mal durchgeführt werden.

Nach der zyklischen Prüfung muss die Brennstoffzellen-Kartusche aufgefüllt und das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen gemessen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster die Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung bestanden hat, wenn das Wasservolumen, das durch die der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche verdrängt wird, nicht das Wasservolumen überschreitet, das von einer nicht der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche, die zu 95 % ihres nominalen Fassungsraums aufgefüllt und zu 75 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses unter Druck gesetzt ist, verdrängt wird.

Produktionsdichtheitsprüfung

Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss, während sie mit ihrem nominalen Fülldruck unter Druck gesetzt ist, bei 15 °C ± 5 °C auf Undichtheiten geprüft werden. Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden.

Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein:

  1. dem nominalen Fülldruck in MPa;
  2. der vom Hersteller vergebenen Seriennummer der Brennstoffzellen-Kartusche oder einer einmal vergebenen Identifizierungsnummer und
  3. dem auf der höchsten Lebensdauer basierenden Ablaufdatum (Angabe des Jahres in vier Ziffern, des Monats in zwei Ziffern).
340Chemie-Testsätze, Erste-Hilfe-Ausrüstungen und Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, die gefährliche Stoffe in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für einzelne Stoffe anwendbaren, in Spalte 7b der Gefahrgutliste festgelegten Mengengrenzwerte für freigestellte Mengen nicht überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.5 befördert werden. Obwohl Stoffe der Klasse 5.2 in Spalte 7b der Gefahrgutliste nicht als freigestellte Mengen zugelassen sind, sind sie in solchen Testsätzen, Ausrüstungen oder Systemen zugelassen und dem Code E2 zugeordnet (siehe 3.5.1.2).
341Die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen in loser Schüttung in Schüttgut-Cointainern BK2 ist nur für ansteckungsgefährliche Stoffe zugelassen, die in tierischen Stoffen nach der Begriffsbestimmung in 1.2.1 enthalten sind (siehe 4.3.2.4.1).
342Innengefäße aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in Sterilisationsgeräten vorgesehen sind, dürfen, wenn sie weniger als 30 ml Ethylenoxid je Innenverpackeung und höchstens 300 ml je Außenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe "E0" in Spalte 7b der Gefahrgutliste nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt:
  1. nach dem Befüllen wurde für jedes Innengefäß aus Glas die Dichtheit wie folgt festgestellt: Das Innengefäß aus Glas wird in ein Heißwasserbad mit einer Temperatur und für eine Dauer eingesetzt wird, die ausreichend sind, um sicherzustellen, dass ein Innendruck erreicht wird, der dem Dampfdruck von Ethylenoxid bei 55 °C entspricht. Innengefäße aus Glas, die bei dieser Prüfung Anzeichen für eine Undichtheit, eine Verformung oder einen anderen Mangel liefern, dürfen nicht nach dieser Sondervorschrift befördert werden;
  2. zusätzlich zu der in 3.5.2 vorgeschriebenen Verpackung wird jedes Innengefäß aus Glas in einen dichten Kunststoffsack eingesetzt, der mit Ethylenoxid verträglich und in der Lage ist, den Inhalt im Fall eines Bruches oder einer Undichtheit des Innengefäßes aus Glas aufzunehmen, und
  3. jedes Innengefäß aus Glas ist durch Mittel (z.B. Schutzhülsen oder Polsterung) geschützt, die ein Durchstoßen des Kunststoffsacks im Fall einer Beschädigung der Verpackung (z.B. durch Zerdrücken) verhindern.
343Diese Eintragung gilt für Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können. Die Verpackungsgruppe muss anhand der Gefahr der Entzündbarkeit und der Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden.
344Die Vorschriften gemäß 6.2.4 müssen eingehalten werden.
345Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen.
346Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
347Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Ergebnisse der Prüfreihe 6 (d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I gezeigt haben, dass alle aus der Funktion herrührenden Gefahren auf das Innere des Versandstücks beschränkt bleiben.
348Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein.
349Mischungen eines Hypochlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. UN 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8.
350Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Bromats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
351Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Chlorats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
352Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
353Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
354Dieser Stoff ist beim Einatmen giftig.
355Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch die Klassifizierung der Klasse 2.2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen versehen sein.
356Metallhydrid-Speichersysteme, die in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen oder in einbaufertigen Teilen eingebaut sind oder für einen Einbau in Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge vorgesehen sind, müssen vor der Annahme zur Beförderung von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Das Beförderungsdokument muss die Angabe enthalten, dass das Versandstück von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen wurde, oder jede Sendung muss durch eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes begleitet werden.
357Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können, muss unter der Eintragung UN 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG versandt werden.
358Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin darf der Klasse 3 und UN 3064 zugeordnet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 werden erfüllt.
359Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin muss der Klasse 1 und UN 0144 zugeordnet werden, wenn nicht alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 erfüllt werden.
360Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen unter der Eintragung UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG befördert werden.
361Diese Eintragung gilt für Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. Unter Energiespeicherkapazität versteht man die aus der Nennspannung und Nennkapazität errechnete Energie, die von dem Kondensator gespeichert wird. Alle Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, einschließlich Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, welcher nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder Unterklasse entspricht, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
  1. Kondensatoren, die nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen in ungeladenem Zustand befördert werden. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen entweder in ungeladenem Zustand befördert werden oder gegen Kurzschluss geschützt sein; 
  2. Jeder Kondensator muss gegen die potenzielle Gefahr eines Kurzschlusses während der Beförderung wie folgt geschützt sein:
    1. wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators höchstens 10 Wh beträgt oder wenn die Energiespeicherkapazität jedes Kondensators in einem Modul höchstens 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modul gegen Kurzschluss geschützt sein oder mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet; und 
    2. wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators oder eines Kondensators in einem Modul mehr als 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modul mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet;
  3. Kondensatoren, die gefährliche Güter enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Druckunterschied von 95 kPa standhalten;
  4. Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich bei der Verwendung aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abbauen. Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in die der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden; und
  5. Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein, es sei denn, sie wurden vor dem 1. Januar 2014 hergestellt.

Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse oder Unterklasse entspricht, einschließlich Kondensatoren in Ausrüstungen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes.

Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder Unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 10 Wh haben, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn sie in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten.

Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder Unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 10 Wh haben, unterliegen den Vorschriften dieses Codes.

Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder Unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.

Bemerkung: Kondensatoren, die aufgrund ihrer Auslegung eine Endspannung aufrecht erhalten (z.B. asymmetrische Kondensatoren) fallen nicht unter diese Eintragung.
362Diese Eintragung gilt für flüssige Stoffe, Pasten oder Puder, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung für Gase gemäß 2.2.1.1 und 2.2.1.2.1 oder 2.2.1.2.2 entspricht
Bemerkung: Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung ist unter der UN-Nummer 1950 zu befördern.

Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung:

  1. Die Chemikalie unter Druck ist auf Grundlage der Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Zuständen zu klassifizieren:
    • das Treibmittel,
    • der flüssige Stoff oder 
    • der feste Stoff.

    Muss einer dieser Bestandteile, bei dem es sich um einen reinen Stoff oder ein Mischung handeln kann, als entzündbar klassifiziert werden, so ist die Chemikalie unter Druck als entzündbar zu klassifizieren und der Unterklasse 2.1 zuzuordnen. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe und Mischungen flüssiger Stoffe, entzündbare feste Stoffe und Mischungen fester Stoffe oder entzündbare Gase und Gasmischungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

    1. Ein entzündbarer flüssiger Stoff ist ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von höchstens 93 °C.
    2. Ein entzündbarer fester Stoff ist ein fester Stoff, der die Kriterien in 2.4.2.2 dieses Codes erfüllt.
    3. Ein entzündbares Gas ist ein Gas, das die Kriterien in 2.2.2.1 dieses Codes erfüllt.
  2. Gase der Klasse 2.3 und Gase mit einer Zusatzgefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht als Treibmittel in einer Chemikalie unter Druck verwendet werden.
  3. Sind die flüssigen oder festen Bestandteile als gefährliche Güter der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III oder der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III klassifiziert, so sind der Chemikalie unter Druck eine Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder der Klasse 8 und die entsprechende UN-Nummer zuzuordnen. Bestandteile, die der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe I oder der Klasse 8 Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, dürfen nicht für die Beförderung unter diesem richtigen technischen Namen verwendet werden.
  4. Des Weiteren dürfen Chemikalien unter Druck mit Bestandteilen, die die Eigenschaften der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), Klasse 3 (desensibilisierte explosive flüssige Stoffe), Klasse 4.1 (selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe), Klasse 4.2 (selbstentzündliche Stoffe), Klasse 4.3 (Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln), Klasse 5.1 (entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe), Klasse 5.2 (organische Peroxide), Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) oder Klasse 7 (radioaktive Stoffe) aufweisen, nicht unter diesem richtigen technischen Namen befördert werden.
  5. Stoffe, denen in den Spalten 9 und 14 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 die Sondervorschriften PP86 bzw. TP7 zugeordnet sind und bei denen daher die Luft aus dem Dampfraum zu entfernen ist, dürfen nicht für die Beförderung unter dieser UN-Nummer verwendet werden, sondern sind unter ihren jeweiligen UN-Nummern in Übereinstimmung mit der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 zu befördern.
363Diese Eintragung gilt auch für gefährliche Güter in größeren als den in Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 angegebenen Mengen in Umschließungsmitteln (andere als Fahrzeuge oder Umschließungsmittel, die in Teil 6 dieses Codes festgelegt sind und Sondervorschrift 301 unterliegen), die Bestandteil von Geräten oder Maschinen (z.B. Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind. Sie unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn folgende Vorschriften erfüllt werden:
  1. die Umschließungsmittel entsprechen den Bauvorschriften der zuständigen Behörde;
  2. alle Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) in den Umschließungsmitteln, die gefährliche Güter enthalten, sind während der Beförderung geschlossen;
  3. die Maschine oder das Gerät ist so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und ist durch Mittel gesichert, welche die Maschine oder das Gerät so fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden;
  4. wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von höchstens 450 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät gemäß 5.2.2 und, falls erforderlich, gemäß 5.2.1.6 gekennzeichnet, und wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1.500 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an allen vier Außenseiten gemäß 5.2.2 und, falls erforderlich, gemäß 5.2.1.6 gekennzeichnet;
  5. wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 1.500 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an allen vier Außenseiten gemäß 5.3.1.1.2 plakatiert und, falls erforderlich, gemäß 5.2.1.6 gekennzeichnet;
  6. die Vorschriften in Teil 2, Teil 3, ausgenommen Spalte 8 bis 14 der Gefahrgutliste in 3.2, 5.1.1, ausgenommen 5.1.1.4, 5.3, ausgenommen 5.3.2.0 und 5.3.2.1, 5.4 und Teil 7 sind erfüllt;
  7. wenn die Menge des Stoffs 1.500 Liter überschreitet, darf die Beförderung der Maschine oder des Geräts nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen.
364Dieser Gegenstand darf unter den Vorschriften des Kapitels 3.4 nur dann befördert werden, wenn das versandfertige Versandstück in der Lage ist, die Prüfreihe 6 (d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde erfolgreich zu bestehen.
365Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber enthalten, siehe UN 3506.
366Hergestellte Instrumente und Gegenstände, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
367Für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung von Versandstücken gilt Folgendes:

Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.

Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten.

Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten.

Der richtige technische Name "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.

368Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.
369Gemäß 2.0.3.5 ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 8 mit der Zusatzgefahr der Radioaktivität zugeordnet.

Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften in 2.7.2.4.1.2, 2.7.2.4.1.5, 2.7.2.4.5.2 und für spaltbare freigestellte Stoffe in 2.7.2.3.6 erfüllt sind.

Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften in 5.1.3.2, 5.1.5.2.2, 5.1.5.4.1.2, 7.1.4.5.9, 7.1.4.5.10, 7.1.4.5.12 und 7.8.4.1 bis 7.8.4.6.

Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.

370Diese Eintragung gilt für:
  • Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes und
  • Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes, das bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) nicht zu empfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 ist. Siehe auch UN-Nummer 1942.
371
  1. Diese Eintragung gilt auch für Gegenstände, die ein kleines Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstände müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefäßes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 °C 25 bar nicht übersteigen.
    2. Der Mindestberstdruck des Druckgefäßes muss mindestens dem vierfachen Gasdruck bei 15 °C entsprechen.
    3. Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-, Verpackungs-, Beförderungs- und Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslösen vermieden wird. Dies kann durch eine zusätzliche mit dem Auslöser verbundene Verschlusseinrichtung erfüllt werden.
    4. Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefäßes oder Teile des Druckgefäßes verhindert wird.
    5. Jedes Druckgefäß muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht splittert.
    6. Die Bauart des Gegenstands muss einer Brandprüfung unterzogen werden. Für diese Prüfung müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g) und die Vorschriften der Absätze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.6, 16.6.1.3.7 b) und 16.6.1.3.8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien angewendet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Druck im Gegenstand mittels einer Schmelzsiche-rung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass das Druckgefäß nicht splittern kann und der Gegenstand oder Splitter des Gegenstandes nicht mehr als 10 Meter hochschießen können.
    7. Die Bauart des Gegenstarides muss der folgenden Prüfung unterzogen werden. Für die Auslösung eines Gegenstands in der Mitte der Verpackung muss ein Aktivierungs-mechanismus verwendet werden. Außerhalb des Versandstücks darf es zu keinen gefährlichen Auswirkungen kommen, wie Bersten des Versandstücks oder Austreten von Metallteilen oder des Gefäßes selbst aus der Verpackung.
  2. Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sovvie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstände von guter Qualität sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften in .1 zu erfüllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
372Diese Eintragung gilt für asymmetrische Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.

Unter Energiespeicherkapazität versteht man die in einem Kondensator gespeicherte Energie, die anhand folgender Formel berechnet wird:

unter Verwendung der Nennkapazität (CN), der Nennspannung (UR) und der Nennspannungs-untergrenze (UL).

Alle asymmetrischen Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Kondensatoren oder Module müssen gegen Kurzschluss geschützt sein;
  2. Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich bei der Verwendung aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abbauen. Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in die der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden;
  3. Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein, es sei denn, sie wurden vor dem 1. Januar 2016 hergestellt;
  4. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Druckunterschied von 95 kPa standhalten.

Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entspricht, einschließlich in einem Modul konfigurierte oder in Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes.

Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 20 Wh haben, einschließlich in einem Modul konfigurierte Kondensatoren, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn die Kondensatoren in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten.

Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 20 Wh haben, unterliegen den Vorschriften dieses Codes.

Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse oder -unterklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden.

Bemerkung: Ungeachtet der Bestimmungen dieser Sondervorschrift müssen asymmetrische Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren, die alkalische Elektrolyte der Klasse 8 enthalten, unter UN2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, befördert werden.
373Neutronenstrahlungsdetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt.
  1. Jeder Strahlungsdetektor muss folgende Vorschriften erfüllen:
    1. der Absolutdruck bei 20 °C in jedem Detektor darf nicht größer sein als 105 kPa;
    2. die Gasmenge je Detektor darf nicht größer sein als 13 g;
    3. jeder Detektor muss gemäß einem registrierten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden;
      Bemerkung: Die Norm ISO 9001:2008 darf für diesen Zweck verwendet werden.
    4. jeder Neutronenstrahlungsdetektor muss aus einer geschweißten Metallkonstruktion mit hartgelötetem Metall an keramischen Durchführungsbauteilen bestehen. Diese Detektoren müssen einen durch eine Bauartqualifizierungsprüfung nachgewiesenen Mindestberstdruck von 1.800 kPa haben und
    5. jeder Detektor muss vor dem Befüllen auf einen Dichtheitsstandard von 1 x 10-10 cm3/s geprüft werden.
  2. Strahlungsdetektoren, die in Einzelteilen befördert werden, müssen wie folgt befördert werden:
    1. die Detektoren müssen in einer dicht verschlossenen Zwischenauskleidung aus Kunststoff mit saugfähigem Material verpackt sein, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren;
    2. sie müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein. Das fertige Versandstück nnuss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Gasinhalt aus den Detektoren standzuhalten;
    3. die Gesamtmenge an Gas aller Detektoren je Außenverpackung darf nicht größer sein als 52 g.
  3. Fertiggestellte Neutronenstrahlungsdetektionssysteme, die den Vorschriften des Absatzes .1 entsprechende Detektoren enthalten, müssen wie folgt befördert werden:
    1. die Detektoren müssen in einem widerstandsfähigen dicht verschlossenen Außengehäuse enthalten sein;
    2. das Gehäuse muss saugfähiges Material enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren;
    3. die fertiggestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die in der Lage sind, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Inhalt standzuhalten, es sei denn, das Außengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz.

Die Verpackungsanweisung P 200 in 4.1.4.1 ist nicht anwendbar.

Das Beförderungsdokument muss folgende Angabe enthalten: "Beförderung gemäß Sondervorschrift 373".

Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht diesem Code, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften in Absatz .1 und sind in Übereinstimmung mit Absatz .2 verpackt. Strahlungsdetektionssysteme. die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht diesem Code, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz .3 verpackt.

Neutronenstrahlungscietektoren müssen in Übereinstimmung mit Staukategorie A gestaut werden.

376Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.

Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:

  • Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind;
  • ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;
  • Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder
  • Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben.
Bemerkung: Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden.

Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 geltenden Vorschriften rnit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden.

Versandstücke müssen mit "BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN"/"DAMAGED/DEFECTIVE LITHIUM-ION BATTERIES" bzw. "BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN"/"DAMAGED/DEFECTIVE LITHIUM METAL BATTERIES" gekennzeichnet sein.

Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P908 in 4.1.4.1 bzw. LP904 in 4.1.4.3 verpackt sein.

Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.

377Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein.

Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften in Abschnitt 2.9.4.

Die Versandstücke müssen mit "LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG"/"LITHIUM BATTERIES FOR DISPOSAL" oder "LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING"/"LITHIUM BATTERIES FOR RECYCLING" gekennzeichnet sein.

Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P908 in 4.1.4.1 bzw. LP904 in 4.1.4.3 verpackt sein.

900Die Beförderung nachfolgender Stoffe ist verboten:

AMMONIUMHYPOCHLORIT

AMMONIUMNITRAT in der Lage so selbsterhitzungsfähig zu sein, um eine Zersetzung einzuleiten

AMMONIUMNITRITE und Mischungen von anorganischen Nitriten mit einem Ammoniumsalz

CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 10 % Chlorsäure

CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

ETHYLNITRIT rein

CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit mehr als 20 % Cyanwasserstoff

CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 45 % Cyanwasserstoff

QUECKSILBEROXICYANID rein

METHYLNITRIT

PERCHLORSÄURE mit mehr als 72 Masse- % Säure

SILBERPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse- % Wasser

ZINKAMMONIUMNITRIT

Siehe auch Sondervorschriften 349, 350, 351, 352 und 353.

903HYPOCHLORIT MISCHUNGEN, mit 10 % oder weniger aktivem CHLOR, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
904Die Vorschriften dieses Codes, außer für den Bereich der Meeresschadstoffe, sind nicht auf diese Stoffe anzuwenden, wenn sie vollständig mit Wasser mischbar sind, dies gilt nicht, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von über 250 Liter oder in Tanks befördert werden.
905Darf nur als 80 % Lösung in TOLUOL versendet werden. Der reine Stoff ist stoßempfindlich und zersetzt sich mit explosiver Heftigkeit, mit der Möglichkeit einer Detonation, wenn erwärmt und verdämmt. Kann sich durch Stoß entzünden.
907Der Sendung muss eine Bescheinigung von einer anerkannten Behörde beigegeben werden, die folgende Angaben enthält:
  • Feuchtigkeitsgehalt,
  • Fettgehalt,
  • genaue Angaben über die Behandlung mit Antioxidantien bei Mehl, das älter als 6 Monate ist (nur für UN 2216),
  • Konzentration an Antioxidantien bei der Verladung, die mehr als 100 mg/kg (nur für UN 2216) betragen muss,
  • Verpackung, Anzahl der Säcke, Gesamtmasse der Partie,
  • Temperatur des Fischmehls beim Abtransport vom Hersteller und
  • Datum der Herstellung

Eine Lagerung/Alterung vor der Verschiffung ist nicht erforderlich. Fischmehl der UN-Nummer 1374 muss vor der Verschiffung mindestens 28 Tage gelagert werden.

Wenn Fischmehl in Containern befördert wird, sind die Container so zu packen, dass der freie Luftraum auf ein Minimum reduziert ist.

912Diese Eintragung umfasst auch wässerige Lösungen mit Konzentrationen über 70 %.
915Diese Eintragung darf nicht für angefeuchtete Explosivstoffe, selbstzersetzliche Stoffe oder Metallpulver verwendet werden.
916Die Vorschriften dieses Codes sind für diese Stoffe nicht anzuwenden, wenn:
  • mechanisch hergestellt, diese eine Korngröße von mindestens 53 Micron oder
  • chemisch hergestellt, eine Korngröße von mindestens 840 Micron aufweisen.
917Abfälle mit einem Gummianteil von weniger als 45 % oder mit mehr als 840 Micron und vollständig vulkanisierter Hartgummi unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
920Barren, Stangen oder Stäbe unterliegen nicht den Vorschriften diese Codes.
921Zirconium, trocken, mit einer Dicke von mindestens 254 Microns unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes.
922Sendungen mit BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn ihnen eine Erklärung des Versenders beigegeben wird, aus der hervorgeht, dass der zu befördernde Stoff so stabilisiert worden ist, dass er nicht die Eigenschaften eines Stoffes der Klasse 4.1 besitzt.
923Die Temperatur muss regelmäßig überprüft werden.
925Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für:
  • nicht aktivierten Ruß mineralischen Ursprungs,
  • eine Sendung von Kohle, die die Prüfung für selbsterhitzungsfähige Stoffe, wie im Handbuch Prüfungen und Kriterien (siehe 33.3.1.3.3), beschrieben, bestanden haben und wenn eine sprechende Bescheinigung eines durch die zuständige Behörde akkreditierten Labors vorliegt, aus der hervorgeht, dass aus der zur Beförderung vorgesehenen Sendung die Proben durch geschultes Personal des Labors korrekt entnommen und geprüft wurden, und dass diese Proben korrekt geprüft die Prüfung bestanden haben und
  • Kohle, die durch Wasserdampf aktiviert wurde.
926Dieser Stoff muss nach Möglichkeit vor der Verladung mindestens einen Monat lang an der Luft gelagert werden, es sei denn, aus der Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde des Verschiffungslandes geht hervor, dass der Feuchtigkeitsgehalt höchstens 5 % beträgt.
927p-Nitrosodimethylanilin, angefeuchtet mit mindestens 50 % Wasser unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes.
928Die Vorschriften dieses Codes sind nicht anzuwenden auf:
  • Fischmehl mit Säure versetzt und mit mindestens 40 Masse- % Wasser angefeuchtet, unabhängig von anderen Einflüssen,
  • Fischmehlsendungen, denen eine von einer anerkannten Behörde des Verschiffungslandes oder einer anderen anerkannten Behörde ausgestellte Bescheinigung beigegeben ist, aus der hervor geht, dass bei dem versandfertigem Stoff keine Selbsterhitzung auftritt, wenn er verpackt befördert wird,
  • Fischmehl, das aus "Weißfisch" hergestellt ist und höchstens 12 Masse- % Feuchtigkeit und 5 Masse- % Fett enthält.
929Die zuständige Behörde kann, wenn durch die Ergebnisse der Prüfungen Abweichungen gerechtfertigt sind, Folgendes erlauben:
  • Ölkuchen, beschrieben als "ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE"), die pflanzliches Öl (a) mechanische behandelte Früchte oder Saaten mit mehr als 10 % Öl oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten, können unter den Bedingungen der "ÖLKUCHEN" bzw. "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE") oder, wenn sie pflanzliches Öl (b) durch Lösemittelextraktionen behandelte Früchte und Saaten mit nicht mehr als 10 % Öl und wenn der gesamte Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % und nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten sind, befördert werden, und
  • Ölkuchen, beschrieben als "ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE"), die pflanzliches Öl (b) durch Lösemittelextraktionen behandelte Früchte und Saaten mit nicht mehr als 10 % Öl und wenn der gesamte Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % und nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten sind, unter den Bedingungen von "ÖLKUCHEN" oder "ÖLSAATKUCHEN" ("SEED CAKE"), UN 2217, befördert werden.

Der Sendung ist eine Bescheinigung des Versenders mit Angabe des Öl- und Feuchtigkeitsgehalts beizugeben.

930Pestizide können nur unter den Vorschriften dieser Klasse befördert werden, wenn in einer beigefügten Bescheinigung durch den Versender bestätigt wird, dass in Berührung mit Wasser diese nicht brennbar sind und auch keine Fähigkeit zur Selbstentzündung besteht und dass die freigesetzten Mischungen von Gasen nicht entzündbar sind. In allen anderen Fällen sind die Vorschriften der Klasse 4.3 anzuwenden.
931Eine Sendung dieses Stoffes, der eine Bescheinigung des Versenders beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass der Stoff keine selbsterhitzungsfähigen Eigenschaften besitzt, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes.
932Es wird eine Bescheinigung vom Versender gefordert, aus der hervorgeht, dass die Ladung unter Abdeckung aber in offener Luft in der Art und Weise in der verpackt wurde für nicht weniger als drei Tage vor der Versendung gelagert wurde.
934Der in Prozent angegebene Bereich der Verunreinigung an Calciumcarbid muss aus den Beförderungsdokumenten ersichtlich sein.
935Stoffe, die in feuchtem Zustand keine entzündbare Gase entwickeln und denen vom Versender eine Bescheinigung beigefügt wird, in der von diesem bescheinigt wird, dass der Stoff, wie befördert, keine entzündbaren Gase bei Feuchtigkeit entwickelt, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
937Die feste hydratisierte Form dieses Stoffes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes.
939Eine Sendung dieses Stoffes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn der Versender in einer beigefügten Bescheinigung bestätigt, dass er nicht mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid enthält.
942Die Konzentration und die Temperatur der Lösung zum Zeitpunkt der Verladung, ihr Anteil an brennbaren Stoffen und Chloriden sowie der Gehalt an freier Säure müssen bescheinigt werden.
943Durch Wasser aktivierte Gegenstände müssen das Zusatzgefahrzettel der Klasse 4.3 tragen.
945Eine Stabilisierung des Fischmehls zur Verhinderung einer Selbsterhitzung muss durch Zugabe von 400 bis 1000 mg/kg (ppm) Ethoxiquin oder 1000 bis 4000 mg/kg (ppm) Butylhydroxitoluol (BHT) flüssig oder als Pulver während der Herstellung durchgeführt werden. Diese Behandlung darf bei der Verschiffung nicht mehr als 12 Monate zurückliegen.
946Es wird eine Bescheinigung vom Versender verlangt, dass dieser Stoff nicht der Klasse 4.2 unterliegt.
948Diese Stoffe dürfen nur in Bulk in Güterbeförderungseinheiten befördert werden, wenn der Schmelzpunkt 75 °C oder mehr beträgt.
951Schüttgut-Container müssen hermetisch (dicht) verschlossen und unter Stickstoffüberlagerung sein.
952Die UN-Nummer 1942 darf in Schüttgut-Containern mit Zustimmung der zuständigen Behörde befördert werden.
954Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für Sendungen von zu Ballen gepresstem Heu mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 %, das in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert wird und dem eine Bescheinigung vom Verlader beigefügt wird, aus der hevor geht, dass von dem Produkt bei der Beförderung keine Gefahr der Klasse 4.1, UN-Nr. 1327 ausgeht und sein Feuchtigkeitsgehalt weniger als 14 % beträgt.
955Sofern ein viskoser Stoff und seine Verpackung die Vorschriften von 2.3.2.5 erfüllt, sind die Verpackungsvorschriften von Kapitel 4.1, die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des Kapitels 5.2 und die Prüfvorschriften für Versandstücke des Kapitels 6.1 nicht anzuwenden.
958 16Dieser Eintrag gilt auch für Gegenstände (wie Lumpen, Baumwollabfälle, Kleidung oder Sägespäne), die polychlorierte Biphenyle, polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle enthalten, und bei denen keine freie sichtbare Flüssigkeit vorhanden ist.
959Abfall-Druckgaspackungen, die für die Beförderung gemäß Sondervorschrift 327 zugelassen sind, dürfen nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden. Lange internationale Seereisen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Verpackungen sind mit den entsprechenden Kennzeichnungen und Gefahrzetteln und Güterbeförderungseinheiten mit den entsprechenden Kennzeichnungen und Placards für die Unterteilung der Klasse 2 und gegebenenfalls die Zusatzgefahr(en) zu versehen.
960Unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, kann aber Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit anderen Verkehrsträgern unterliegen.
961Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellenmotoren, Fahrzeuge und batteriebetriebene Geräte unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellenmotoren, Fahrzeuge und batteriebetriebene Geräte sind auf dem Fahrzeugdeck, in Sonderräumen und Ro/Ro-Räumen oder auf dem Wetterdeck eines Ro/Ro-Schiffs oder in einem von der Verwaltung (Flaggenstaat) gemäß SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 20 als speziell für die Beförderung von Fahrzeugen gebaut und geneh-migt eingestuften Laderaum gestaut und es gibt keine Anzeichen für eine Undichtheit der Batterie, des Motors. der Brennstoffzelle, der Druckgasflasche, des Druckgasspeichers oder des Kraftstofftanks, sofern vorhanden. Wenn sie in eine Güterbeförderungseinheit gepackt sind, gilt die Ausnahme nicht für Containerladeräume eines Ro/Ro-Schiffs. Bei Fahrzeugen, die ausschließlich durch Lithiumbatterien angetrieben werden und bei Hybrid-Elektrofahrzeugen, die sowohl von einem Verbrennungsmotor als auch von Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, entspricht die Batterie einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist;
  2. bei Verbrennungsmotoren und Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbaren flüssigen Kraftstoff mit einem Flammpunkt von 38 °C oder darüber gibt es in keinem Teil des Kraftstoffsystems Undichtheiten, der/die Kraftstofftank/s enthält/enthalten höchstens 450 L Kraftstoff und eingebaute Batterien sind gegen Kurzschluss geschützt;
  3. bei Verbrennungsmotoren mit angebautem Kraftstofftank und Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbaren flüssigen Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 38 °C ist/ sind der/die Kraftstofftanks entleert und die eingebauten Batterien sind gegen Kurzschluss geschützt. Die Verbrennungsmotoren oder das Fahrzeug gelten als frei von entzündbarem flüssigen Kraftstoff, wenn der Kraftstofftank entleert wurde und das Fahrzeug aufgrund von fehlendem Kraftstoff nicht betrieben werden kann. Motorenkomponenten wie Kraftstoffleitungen, Kraftstofffilter und Einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert oder entgast werden, um als leer zu gelten. Der Kraftstofftank muss nicht gereinigt oder entgast werden;
  4. bei Verbrennungsmotoren mit angebautem Kraftstofftank und Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbares Gas (verflüssigt oder verdichtet) ist der Kraftstofftank/sind die Kraftstofftanks leer und der Überdruck im Tank übersteigt nicht 2 bar, das Kraftstoff-Absperrventil ist geschlossen und gesichert und eingebaute Batterien sind gegen Kurzschluss geschützt;
  5. bei Fahrzeugen oder batteriebetriebenen Geräten, die ausschließlich mit einer Nass- oder Trockenbatterie oder einer Natriumbatterie betrieben werden, ist die Batterie gegen Kurzschluss geschützt;
  6. Verbrennungsmotoren mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gas wurden gereinigt, entleert und entgast, so dass keine entzündbaren Flüssigkeiten oder Gase mehr vorhanden sind oder der Motor wurde verschlossen, um das Austreten jeglicher Rückstände zu verhindern oder
  7. Brennstoffzellen-Motoren sind durch geschlossene Kraftstoffzufuhrleitungen oder andere Maßnahmen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme geschützt und der Kraftstoffvorratsbehälter wurde entleert und verschlossen. Der Kraftstoffvorratsbehälter muss nicht gereinigt oder entgast werden.

Ungeachtet des Vorstehenden müssen gefährliche Güter, die für den Betrieb der Verbrennungsmotoren oder des Fahrzeugs oder für die Sicherheit des Betreibers erforderlich sind, wie z.B. Feuerlöscher, Druckgasflaschen, Druckgasspeicher, Airbag-Gasgeneratoren, Anlasserbatterien usw., sicher eingebaut sein. Alle anderen gefährlichen Güter im Fahrzeug müssen gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieses Codes getrennt verpackt und versandt werden.

Bei Brennstoffzellen-Motoren müssen alle gefährlichen Güter mit Ausnahme von Kraftstoff und Brennstoffzellen gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieses Codes getrennt verpackt und versandt werden.

962Verbrennungsmotoren, Fahrzeuge, Brennstoffzellen-Motoren oder batteriebetriebene Geräte, die die Bedingungen der Sondervorschrift 961 nicht erfüllen, sind der Klasse 9 zuzuordnen und haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
  1. Verbrennungsmotoren, Fahrzeuge, Brennstoffzellen-Motoren oder batteriebetriebene Geräte dürfen keine Anzeichen für eine Undichtheit der Batterien, Motoren, Brennstoffzellen, Druckgasflaschen oder Druckgasspeicher oder Kraftstofftanks, sofern vorhanden, aufwei-sen;
  2. bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit und Verbrennungsmotoren darf der Kraftstofftank/dürfen die Kraftstofftanks zu nicht mehr als einem Viertel gefüllt sein und die entzündbare Flüssigkeit darf keinesfalls 250 L übersteigen, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist;
  3. bei Fahrzeugen mit Antrieb durch entzündbares Gas und Verbrennungsmotoren muss das Absperrventil des/der Kraftstofftanks sicher geschlossen sein;
  4. eingebaute Batterien müssen gegen Beschädigung, Kurzschluss und unbeabsichtigtes Auslösen während der Beförderung geschützt sein. Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er den Anforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 entspricht, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist.

Ungeachtet des Vorstehenden müssen gefährliche Güter, die für den Betrieb der Verbrennungsmotoren oder des Fahrzeugs oder für die Sicherheit des Betreibers erforderlich sind, wie z.B. Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Airbag-Gasgeneratoren, Anlasserbatterien usw., sicher eingebaut sein.

Die Vorschriften dieses Codes für die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung sowie für Meeresschadstoffe finden keine Anwendung.

963Nickel-Metallhydrid-Knopfzellen oder Nickel-Metallhydrid-Zellen oder -Batterien mit Ausrüstungen verpackt oder in Ausrüstungen unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.

Alle anderen Nickel-Metallhydrid-Zellen oder -Batterien müssen sicher verpackt und gegen Kurzschluss geschützt sein. Sie unterliegen nicht den anderen Bestimmungen dieses Codes, vorausgesetzt, sie sind in eine Güterbeförderungseinheit in einer gesamten Menge von weniger als 100 kg Bruttomasse geladen. Sind sie in einer gesamten Menge von 100 kg Bruttomasse oder mehr in eine Güterbeförderungseinheit geladen, unterliegen sie nicht den anderen Bestimmungen dieses Codes mit Ausnahme der Bestimmungen von 5.4.1, 5.4.3 und Spalte 16a und 16b der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2

964Dieser Stoff unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Codes, wenn er in Form krümelnder Prills oder Granulate befördert wird und er das Prüfverfahren für entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien (siehe 34.4.1) besteht und von einer Bescheinigung eines von einer zuständigen Behörde zugelassenen Labors begleitet wird, in der erklärt wird, dass dem Produkt von ausgebildeten Mitarbeitern eine Probe entnommen wurde und die Probe ordnungsgemäß geprüft wurde und die Prüfung bestanden hat.
965
  1. Bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten müssen die Güterbeförderungseinheiten einen angemessenen Luftaustausch in der Einheit bieten (z.B. durch den Einsatz belüfteter Container, Container mit offenem Dach oder Container mit einer ausgehängten Tür), um den Aufbau einer explosionsfähigen Atmosphäre zu vermeiden. Alternativ hat die Beförderung unter diesen Eintragungen unter Temperaturkontrolle gemäß den Vorschriften in 7.3.7.6 in gekühlten Güterbeförderungseinheiten zu erfolgen. Werden Güterbeförderungseinheiten mit Lüftungseinrichtungen eingesetzt, sind diese Einrichtungen frei und betriebsbereit zu halten. Werden mechanische Einrichtungen zur Belüftung eingesetzt, müssen diese explosionsgeschützt sein, um eine Entzündung der von den Stoffen freigesetzten entzündbaren Dämpfe zu vermeiden.
  2. Die Vorschriften im ersten Absatz finden keine Anwendung, wenn
    1. der Stoff in luftdicht verschlossenen Verpackungen oder IBC verpackt ist, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für flüssige gefährliche Güter gemäß den Vorschriften in 6.1 bzw. 6.5 entsprechen, und
    2. der angegebene Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung das 1,5-fache des Gesamtüberdrucks in den Verpackungen oder IBC bei 55 °C für die entsprechenden Füllgüter gemäß 4.1.1.10.1 übersteigt.
  3. Wenn der Stoff in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten gestaut ist, müssen die Vorschriften in 7.3.6.1 eingehalten werden.
  4. Güterbeförderungseinheiten müssen mit einem Warnzeichen einschließlich der Worte "VORSICHT - KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN" / "CAUTION - MAY CONTAIN FLAMMABLE VAPOUR" versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss. Dieses Kennzeichen ist an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle anzubringen und muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
    1. Die Güterbeförderungseinheit wurde vollständig belüftet, um etwaige gefährliche Dampf- oder Gaskonzentration zu entfernen.
    2. Die unmittelbare Umgebung der Güterbeförderungseinheit ist frei von Zündquellen.
    3. Die Güter wurden entladen.
966Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) sind nur gemäß den Vorschriften von 4.3.3 zugelassen.
967Flexible Schüttgut-Container (BK3) sind nur gemäß den Vorschriften von 4.3.4 zugelassen.
968Diese Eintragung darf nicht für die Beförderung auf See verwendet werden. Altverpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.1.11 entsprechen.
969Gemäß 2.9.3 klassifizierte Stoffe unterliegen den Vorschriften für Meeresschadstoffe. Stoffe, die unter den UN-Nummern 3077 und 3082 befördert werden, aber nicht den Kriterien in 2.9.3 entsprechen (siehe 2.9.2.2), unterliegen nicht den Vorschriften für Meeresschadstoffe. Jedoch gelten für Stoffe, die in diesem Code als Meeresschadstoffe eingestuft sind (siehe Index), den Kriterien in 2.9.3 aber nicht mehr entsprechen, die Vorschriften in 2.10.2.6.
970Diese Eintragung gilt nur für Verbrennungsmotoren (einschließlich Maschinen oder Geräte, die von solchen Motoren angetrieben werden), für Brennstoffzellen-Motoren und für Fahrzeuge mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, entzündbares Gas und Brennstoffzellen, die entzündbare Flüssigkeit oder Gas enthalten (einschließlich Hybrid-Elektrofahrzeuge, siehe Sondervorschrift 312 oder 240). Für Zwecke dieser Eintragung gelten als Fahrzeuge Straßenfahrzeuge (z.B. Personenwagen, Motorräder), Boote, Luftfahrzeuge, Baumaschinen oder landwirtschaftliche Geräte auf Rädern oder Gleisketten oder andere selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütem ausgelegt sind. Bei Verbrennungsmotoren, die die Anforderungen der Sondervorschriften 961 oder 962 nicht erfüllen, muss ein geeigneter richtiger technischer Name ausgewählt werden und die einschlägigen Bestimmungen dieses Codes finden Anwendung. Wird ein Fahrzeug durch eine entzündbare Flüssigkeit und einen Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas angetrieben, ist es der UN-Nummer 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS zuzuordnen.


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