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Kapitel 1.4
Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

1.4.0 Anwendungsbereich

1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5).

1.4.0.2 Die Vorschriften in 1.4.2 und 1.4.3 gelten nicht für:

  1. UN-Nummern 2908 und 2909 freigestellte Versandstücke;
  2. UN-Nummern 2910 und 2911 freigestellte Versandstücke mit einem Aktivitätswert, der den A2-Wert nicht überschreitet, und
  3. UN-Nummer 2912 LSA-I oder UN-Nummer 2913 SCO-I.

1.4.1 Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen 1)

1.4.1.1 Die einschlägigen Vorschriften des Kapitels XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, und des Teils A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) finden Anwendung auf Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und auf die Regel XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der in Teil B des ISPS-Codes aufgeführten Richtlinien Anwendung findet.

1.4.1.2 Für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, mit denen gefährliche Güter befördert werden, wird empfohlen, dass die Vertragsregierungen von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Frachtschiffe Vorschriften für die Gefahrenabwehr berücksichtigen.

1.4.1.3 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmensangehörigen an Land, Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlage sollten sich - neben den im ISPS-Code festgelegten Anforderungen - der Anforderungen an die Sicherung bezüglich dieser Güter bewusst sein, die ihren Zuständigkeiten entsprechen.

1.4.1.4 Die Schulung der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, Unternehmensangehörigen an Land mit besonderen Sicherungsaufgaben, Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Bediensteten der Hafenanlage mit besonderen Sicherungsaufgaben, sollte auch Elemente enthalten, die die Sensibilisierung für die Sicherung dieser Güter betreffen.

1.4.1.5 Alle nicht unter 1.4.1.4 genannten und an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlage sollten mit den Bestimmungen der jeweiligen Gefahrenabwehrpläne für diese Güter entsprechend ihren Verantwortlichkeiten vertraut sein.

1.4.2 Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal

1.4.2.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts deckt der Begriff "Landpersonal" die in 1.3.1.2 genannten Personen ab. Die Vorschriften von 1.4.2 gelten jedoch nicht für:

Informationen zur Schulung dieser Beauftragten und Beschäftigten befinden sich im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code).

1.4.2.2 Landpersonal, das an der Beförderung gefährlicher Güter über See beteiligt ist, sollte die Vorschriften für die Sicherung bei der Beförderung gefährlicher Güter entsprechend seinen Verantwortlichkeiten berücksichtigen.

1.4.2.3 Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.4.2.3.1 Die Unterweisung von Landpersonal gemäß Kapitel 1.3 muss auch Elemente enthalten, die der Senisbilisierung für die Sicherung dienen.

1.4.2.3.2 Die Unterweisung zur Sensibilisierung für die Sicherung soll sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie soll Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne (siehe gegebenenfalls 1.4.3) entsprechend den Verantwortlichkeiten des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.

1.4.2.3.3 Diese Unterweisung sollte bei Beginn einer Beschäftigung, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, stattfinden oder überprüft werden und in regelmäßigen Abständen durch weitere Unterweisungen ergänzt werden.

1.4.2.3.4 Die Aufzeichnungen über alle Unterweisungen im Bereich der Sicherung sollten vom Arbeitgeber aufbewahrt und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich gemacht werden. Die Aufzeichnungen sollen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.

1.4.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.4.3.1 Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.4.3.1.1 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.

1.4.3.1.2 Die nachstehende Tabelle 1.4.1 enthält eine nicht abschließende Liste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen und Unterklassen mit Ausnahme der Klasse 7.

Tabelle 1.4.1: Nicht abschließende Liste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

Klasse 1, Unterklasse 1.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1, Unterklasse 1.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 1, Unterklasse 1.3explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Verträglichkeitsgruppe C
Klasse 1, Unterklasse 1.4UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500
Klasse 1, Unterklasse 1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2.1entzündbare Gase in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 2.3giftige Gase
Klasse 3entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 3desensibilisierte explosive flüssige Stoffe
Klasse 4.1desensibilisierte explosive feste Stoffe
Klasse 4.2Güter der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Liter in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oder Schüttgut-Container
Klasse 4.3Güter der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oder Schüttgut-Container
Klasse 5.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank
Klasse 5.1Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen oder -Gele in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oder Schüttgut-Container
Klasse 6.1giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I
Klasse 6.2ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900)
Klasse 8ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Liter in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oder Schüttgut-Container

1.4.3.1.3 Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3.000 A2 (siehe auch 2.7.2.2.1), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehener Tabelle 1.4.2 angegeben ist.

Tabelle 1.4.2: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide

Element Radionuklid Grenzwert für die
Beförderungssicherung (TBq)
AmericiumAm-241 0,6
GoldAu-198 2
CadmiumCd-109 200
CaliforniumCf-252 0,2
CuriumCm-244 0,5
CobaltCo-57 7
CobaltCo-60 0,3
CaesiumCs-137 1
EisenFe-55 8.000
GermaniumGe-68 7
GadoliniumGd-153 10
IridiumIr-192 0,8
NickelNi-63 600
PalladiumPd-103 900
PromethiumPm-147 400
PoloniumPo-210 0,6
PlutoniumPu-238 0,6
PlutoniumPu-239 0,6
RadiumRa-226 0,4
RutheniumRu-106 3
SeleniumSe-75 2
StrontiumSr-90 10
ThalliumTl-204 200
ThuliumTm-170 200
YtterbiumYb-169 3

1.4.3.1.4 Für Mischungen von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung erreicht oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes Radionuklids und dem für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert der Mischung weder erreicht noch überschritten.

Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen:

wobei

Ai = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq)

Ti = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq)

1.4.3.1.5 Wenn radioaktive Stoffe Zusatzgefahren anderer Klassen oder Unterklassen aufweisen, müssen die Kriterien der Tabelle 1.4.1 ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.5.5.1).

1.4.3.2 Besondere Vorschriften für die Sicherung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.4.3.2.1 Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Schiffe und Hafenanlagen (siehe ISPS-Code für den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage).

1.4.3.2.2 Sicherungspläne

1.4.3.2.2.1 Versender und andere an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential Beteiligte (siehe 1.4.3.1) sollten einen Sicherungsplan beschließen, umsetzen und einhalten, der mindestens die in 1.4.3.2.2.2 festgelegten Elemente beinhaltet.

1.4.3.2.2.2 Der Sicherungsplan sollte mindestens die folgenden Elemente beinhalten:

  1. spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
  2. Aufzeichnungen über beförderte gefährliche Güter oder Arten beförderter gefährlicher Güter;
  3. Untersuchung derzeitiger Betriebsabläufe und Beurteilung von Schwachstellen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen, des zeitweiligen Aufenthalts, des Umschlags und der Distribution;
  4. klare Beschreibungen von Maßnahmen, einschließlich Unterweisungsmaßnahmen, Unternehmensgrundsätzen (einschließlich der Reaktion auf verschärfte Bedrohungslagen, der Überprüfung von Mitarbeitern bei Neueinstellung/Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets etc.), Betriebsverfahren (z.B. Auswahl/Nutzung bestimmter Strecken, sofern bekannt, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Aufenthalts, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen etc.) und Ausrüstung und Ressourcen, die zur Verminderung von Sicherungsrisiken verwendet werden sollen;
  5. wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
  6. Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
  7. Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
  8. Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der Beförderungsinformation so weit wie möglich begrenzt wird. (Die nach Kapitel 5.4 dieses Codes erforderliche Bereitstellung von Beförderungsunterlagen wird durch diese Maßnahme ausgeschlossen.)

1.4.3.2.3 Für radioaktive Stoffe gelten die Vorschriften dieses Kapitels als erfüllt, wenn die Vorschriften des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial 2) und des IAEA-Informationsrundschreibens über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 3) Anwendung finden.

____
1)Siehe MSC.1/Circ.1341 zu "Guidelines on security-related training and familiarization for port facility personnel" und MSC.1/Circ.1188 zu "Guidelines on training and certification for port facility security officers".

2) INFCIRC/274/Rev.1, IAEA, Wien (1980)

3) INFCIRC/225/Rev.4 (Corrected), IAEA, Wien (1999).

 

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