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4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen (außer IBC und Großverpackungen) 16 18

P001 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FLÜSSIGE STOFFE)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte VerpackungenHöchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe 4.1.3.3)
InnenverpackungenAußenverpackungenVerpackungs-
gruppe I
Verpackungs-
gruppe II
Verpackungs-
gruppe III
aus Glas 10 l

aus Kunststoff 30 l

aus Metall 40 l

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)75 kg400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)75 kg400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)75 kg400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)75 kg400 kg400 kg
aus Sperrholz (1D)75 kg400 kg400 kg
aus Pappe (1G)75 kg400 kg400 kg
Kisten
aus Stahl (4A)75 kg400 kg400 kg
aus Aluminium (4B)75 kg400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (4N)75 kg400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1, 4C2)75 kg400 kg400 kg
aus Sperrholz (4D)75 kg400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)75 kg400 kg400 kg
aus Pappe (4G)75 kg400 kg400 kg
aus Schaumstoff (4H1)40 kg60 kg60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2)75 kg400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)60 kg120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2)60 kg120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2)30 kg120 kg120 kg

Einzelverpackungen

Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)250 l450 l450 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)verboten250 l250 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1)250 l450 l450 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)verboten250 l250 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1)250 l450 l450 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) mit abnehmbarem Deckel (1N2)verboten250 l250 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1)250 l*)450 l450 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)verboten250 l250 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1)60 l60 l60 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2)verboten60 l60 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1)60 l60 l60 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2)verboten60 l60 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1)60 l*)60 l60 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2)verboten60 l60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HH1)250 l250 l250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe    oder Sperrholz (6HG1,   6HD1)120 l*)250 l250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)60 l*)60 l60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, starrem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)60 l60 l60 l
*) Nicht zulässig für Stoffe der Klasse 3, Verpackungsgruppe I.
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften in 4.1.3.6 werden erfüllt
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 1
Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden:
  1. als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladeeinheiten (unit loads), z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind; für den Seetransport müssen die Palettenladungen, Gitterboxpaletten oder Ladeeinheiten (unit loads) in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit festgestaut und gesichert werden. Auf Roll-on/Roll-off-Schiffen dürfen die Ladeeinheiten (unit loads) in Fahrzeugen befördert werden, die keine gedeckten Fahrzeuge sind, sofern sie bis zur vollen Höhe der beförderten Ladung sicher vergittert sind; oder
  2. als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
PP 2
Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden.
PP 4
Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen.
PP 5
Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Gasflaschen und Gasbehälter dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden.
PP 10
Für die UN-Nummer 1791, Verpackungsgruppe II, muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
PP 31
Für die UN-Nummern 1131, 1553, 1693, 1694, 1699, 1701, 2478, 2604, 2785, 3148, 3183, 3184, 3185, 3186, 3187, 3188, 3398 (Verpackungsgruppe II und III), 3399 (Verpackungsgruppe II und III), 3413 und 3414 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP 33
Für die UN-Nummer 1308, Verpackungsgruppen I und II, sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen.
PP 81
Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure darf die zulässige Verwendungsdauer von Fässern und Kanistern aus Kunststoff als Einzelverpackung, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, zwei Jahre nicht überschreiten.
PP 93
Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte.


P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FESTE STOFFE)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte VerpackungenHöchste Nettomasse (siehe 4.1.3.3)
InnenverpackungenAußenverpackungenVerpak-
kungs-
gruppe I
Verpak-
kungs-
gruppe II
Verpak-
kungs-
gruppe III
aus Glas 10 kg

aus Kunststoff 1 30 kg

aus Metall 40 kg

aus Papier 1, 2, 3 50 kg

aus Pappe 1, 2, 3 50 kg

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)125 kg400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)125 kg400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)125 kg400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)125 kg400 kg400 kg
aus Sperrholz (1D)125 kg400 kg400 kg
aus Pappe (1G)125 kg400 kg400 kg
Kisten
aus Stahl (4A)125 kg400 kg400 kg
aus Aluminium (4B)125 kg400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (4N)125 kg400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1)125 kg400 kg400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)250 kg400 kg400 kg
aus Sperrholz (4D)125 kg400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg400 kg400 kg
aus Pappe (4G)75 kg400 kg400 kg
aus Schaumstoff (4H1)40 kg60 kg60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2)125 kg400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)75 kg120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2)75 kg120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2)75 kg120 kg120 kg
Einzelverpackungen   
Fässer
aus Stahl (1A1 oder 1A2 4)400 kg400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1 oder 1B2 4)400 kg400 kg400 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1 oder 1N2 4)400 kg400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2 4)400 kg400 kg400 kg
aus Pappe (1G) 5400 kg400 kg400 kg
aus Sperrholz (1D) 5400 kg400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1 oder 3A2 4)120 kg120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1 oder 3B2 4)120 kg120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2 4)120 kg120 kg120 kg
Kisten   
aus Stahl (4A) 5nicht zulässig400 kg400 kg
aus Aluminium (4B) 5nicht zulässig400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (4N) 5nicht zulässig400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1) 5nicht zulässig400 kg400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 5nicht zulässig400 kg400 kg
aus Sperrholz (4D) 5nicht zulässig400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 5nicht zulässig400 kg400 kg
aus Pappe (4G) 5nicht zulässig400 kg400 kg
aus massivem Kunststoff (4H2) 5nicht zulässig400 kg400 kg
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2) 5nicht zulässig50 kg50 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1 5, 6HG1 5, 6HD1 5 oder 6HH1)400 kg400 kg400 kg
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2 5, 6HG2 5 oder 6HH2)75 kg75 kg75 kg
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 5 oder 6PG1 5) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 5 oder 6PD2 5) oder in einer Verpackung aus massivem Kunststoff oder aus Schaumstoff (6PH2 oder 6PH1 5)75 kg75 kg75 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften in 4.1.3.6 werden erfüllt
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 7
UN 2000, Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbändern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen.
PP 8
Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Gasflaschen und Gasbehälter dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden.
PP 9
Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprüfung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht verschlossenen Säcken enthalten sind.
PP 11
Für die UN-Nummern 1309, Verpackungsgruppe III, 1361 und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind.
PP 12
Für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
PP 13
Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen.
PP 14
Für die UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen.
PP 15
Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III erfüllen.
PP 20
Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte, reißfeste Gefäß verwendet werden.
PP 30
Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen.
PP 31
Für die UN-Nummern 1362, 1463, 1565, 1575, 1626, 1680, 1689, 1698, 1868, 1889, 1932, 2471, 2545, 2546, 2881, 3048, 3088, 3170, 3174, 3181, 3182, 3189, 3190, 3205, 3206, 3341, 3342, 3348, 3349 und 3450 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP 34
Für die UN-Nummer 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen.
PP 37
Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden.
PP 38
Für die UN-Nummer 1309 sind Säcke nur in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder als Ladeeinheiten (unit loads) zugelassen.
PP 84
Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird.
PP 85
Für die UN-Nummern 1748, 2208, 2880, 3485, 3486 und 3487 sind Säcke nicht zugelassen
PP 92
Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte.
PP 100
Für die UN-Nummern 1309, 1323, 1333, 1376, 1435, 1449, 1457, 1472, 1476, 1483, 1509, 1516, 1567, 1869, 2210, 2858, 2878, 2968, 3089, 3096 und 3125 müssen flexible Verpackungen oder Verpackungen aus Pappe oder Holz staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten oder wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
1) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein.

2) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.

3) Innenverpackungen aus Papier und Pappe dürfen für Stoffe der Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden.

4) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen können (siehe 4.1.3.4).

5) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe 4.1.3.4).


P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG
Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.8 und 4.1.3 erfüllen und so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften nach 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Austritt der Gegenstände aus der Verpackung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP16
Für die UN-Nummer 2800 müssen die Batterien in der Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sein.
PP17
Für die UN-Nummer 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten.
PP18
Für die UN-Nummer 1845 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass Kohlendioxidgas abgegeben werden kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der die Verpackung zerreißt.
PP19
Für die UN-Nummern 1327, 1364, 1365, 1856 und 3360 ist die Beförderung in Ballen zugelassen.
PP20
Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden.
PP32
Die UN-Nummern 2857 und 3358 sowie widerstandsfähige Gegenstände, die unter der UN-Nummer 3164 versandt werden, dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden.
PP90
Für die UN-Nummer 3506 müssen dicht verschlossene Innenauskleidungen oder Säcke aus einem widerstandsfähigen, flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und für Quecksilber undurchlässigen Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage oder Ausrichtung des Versandstücks ein Freiwerden des Stoffes aus dem Versandstück verhindern.
PP91
Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften in 4.1.3.8.1.1 bis 4.1.3.8.1.5 werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß 4.1.6.1.8.1 bis 4.1.6.1.8.4 geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. "Große Feuerlöscher" im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen .3 bis .5 der Sondervorschrift 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher.
PP96
Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern.
PP100
Für die UN-Nummern 1408 und 2793 müssen flexible Verpackungen oder Verpackungen aus Pappe oder Holz staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein


P 004 VERPACKUNGSANWEISUNG
Dies Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479.
Folgende Verpackungen sind zugelassen:

(1) Für Brennstoffzellen-Kartuschen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3 und 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllt sind:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

(2) Für Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllen.

Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwänden) in die Außenverpackung eingesetzt werden, dass die Brennstoffzellen-Kartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die durch eine Bewegung des Inhalts in der Außenverpackung oder das Einsetzen des Inhalts in die Außenverpackung verursacht werden können.

Die Ausrüstungen müssen gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden.

"Ausrüstung" im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Brennstoffzellen-Kartuschen erforderlich sind.

(3) Für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllen.

Große robuste Ausrüstungen (siehe 4.1.3.8), die Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpackt befördert werden. Bei Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen muss das gesamte System gegen Kurzschluss und gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein.

PP 31


P005 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530.
Wenn der Motor oder die Maschine so gebaut und ausgelegt ist, dass das Umschließungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält, einen angemessenen Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich.

In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder Maschinen in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschriften nach 4.1.1.1 erfüllen, oder die Motoren oder Maschinen müssen so befestigt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können, z.B. auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen.

Darüber hinaus müssen die Umschließungsmittel so im Motor oder in der Maschine enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung des Umschließungsmittels, das die gefährlichen Güter enthält, verhindert wird und dass bei einer Beschädigung des Umschließungsmittels, das flüssige gefährliche Güter enthält, ein Austreten der gefährlichen Güter aus dem Motor oder der Maschine unmöglich ist (für das Erfüllen dieser Vorschrift darf eine dichte Auskleidung verwendet werden).

Umschließungsmittel, die gefährliche Güter enthalten, müssen so eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ein Zubruchgehen oder eine Undichtheit verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Motors oder der Maschine unter normalen Beförderungsbedingungen eingeschränkt wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Umschließungsmittel nicht gefährlich reagieren. Ein eventuelles Austreten des Inhalts darf die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen.

Zusätzliche Vorschrift:

Andere gefährliche Güter (z.B. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein.

P006VERPACKUNGSANWEISUNGP006
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537,3538,3540, 3541,3546,3547 und 3548
(1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2,1H2, 1D, IG);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) und Kanister (3A2,3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

(2)Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen:
Starke Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 sowie 4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
(3)Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
  1. In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann.
  2. Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den Vorschriften für die Innendruckprüfung in 6.1.5.5 entsprechen.
  3. Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  4. In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften in 4.1.6 bzw. Kapitel 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P200 oder P208 zu erzielen.
  5. Wenn innerhalb des Gegenstandes kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
(4)Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.


P 010 VERPACKUNGSANWEISUNG

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Zusammengesetzte Verpackungen

Höchste Nettomasse
(siehe 4.1.3.3)

InnenverpackungenAußenverpackungen
aus Glas 1 l

aus Stahl 40 l

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)400 kg
aus Sperrholz (1D)400 kg
aus Pappe (1G)400 kg
Kisten
aus Stahl (4A)400 kg
aus Naturholz (4C1, 4C2)400 kg
aus Sperrholz (4D)400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)400 kg
aus Pappe (4G)400 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2)400 kg

Einzelverpackungen

Höchster Fassungsraum
(siehe 4.1.3.3)
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)450 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbaren Deckel (3A1)60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1)250 l
Druckgefäße aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.


P 099 VERPACKUNGSANWEISUNG
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden (siehe 4.1.3.7). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungsdokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.


P 101 VERPACKUNGSANWEISUNG
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Verpackungen verwendet werden. Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1 des Staates, in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt, muss wie folgt im Beförderungsdokument angegeben werden:
≫Verpackung von der zuständigen Behörde von ... zugelassen≪
1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommenüber den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.


P 110a VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff
aus Gummi
aus Textilgewebe, gummiert
aus Textilgewebe

Behälter
aus Holz

Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff
aus Gummi
aus Textilgewebe, gummiert

Behälter
aus Kunststoff
aus Metall
aus Holz

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1, 1N2)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die Zwischenverpackungen müssen mit wassergesättigtem Material, wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial gefüllt sein.
  2. Die Außenverpackungen müssen mit wassergesättigtem Material, wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial, gefüllt sein. Die Außenverpackungen müssen so gebaut und versiegelt sein, dass ein Verdampfen der Befeuchtungslösung verhindert wird, ausgenommen für UN-Nummer 0224, wenn trocken befördert wird.


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