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P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für feste Stoffe entsprechen. (2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für flüssige Stoffe entsprechen. |
Zusätzliche Vorschrift:
Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten. |
P 622 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden.. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen |
Zwischenverpackungen |
Außenverpackungen |
aus Metall aus Kunststoff | aus Metall aus Kunststoff | Kisten
aus Stahl (4A) Fässer aus Stahl (1A2) Kanister aus Stahl (3A2) |
Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen. | ||
Zusätzliche Vorschriften:
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P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373. |
(1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung.
Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird.
(2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss. (3) Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen. (4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung der richtige technische Name "BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B"/"BIOLOGICAL SUBSTANCE, CATEGORY B" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden. (5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben. (6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung in 6.3.5.3 nach den Vorschriften in 6.3.5.2 dieses Codes bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen. (7) Für flüssige Stoffe gilt:
(8) Für feste Stoffe gilt:
(9) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
(10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden. (11) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften dieses Codes. (12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Versender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z.B. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen. (13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diesen nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klassen 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften dieses Codes nicht erfüllt werden. |
Zusätzliche Vorschrift:
Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften gemäß 4.1.3.7 von der zuständigen Behörde zugelassen werden. |
P 800 VERPACKUNGSANWEISUNG | |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809. | |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.3.6 werden erfüllt, oder (2) Kolben oder Flaschen aus Stahl, mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern; oder (3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen:
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Außenverpackungen | Höchste Nettomasse |
Fässer | |
aus Stahl (1A1, 1A2) | 400 kg |
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) | 400 kg |
aus Kunststoff (1H1, 1H2) | 400 kg |
aus Sperrholz (1D) | 400 kg |
aus Pappe (1G) | 400 kg |
Kisten | |
aus Stahl (4A) | 400 kg |
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) | 400 kg |
aus Naturholz (4C1) | 250 kg |
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) | 250 kg |
aus Sperrholz (4D) | 250 kg |
aus Holzfaserwerkstoff (4F) | 125 kg |
aus Pappe (4G) | 125 kg |
aus Schaumstoff (4H1) | 60 kg |
aus massivem Kunststoff (4H2) | 125 kg |
Sondervorschrift für die Verpackung: | |
PP 41 Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig festem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen Außenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Wenn ein Kühlmittel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten für die Verpackung von Gallium verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Außenverpackung gasförmiges Kohlendioxid entweichen können. |
P 801 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllt sind:
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P 802 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: |
(1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2; höchste Nettomasse: 75 kg. Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter. (2) Zusammengesetzte Verpackungen (3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Sperrholz (6PA1, 6PB1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium oder Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff (6PH2); höchster Fassungsraum: 60 Liter. (4) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern. (5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Anforderungen nach 4.1.3.6 werden erfüllt. |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
PP79 Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60%, aber höchstens 85% Fluorwasserstoff, siehe Verpackungsanweisung P 001. |
PP81 Für die UN-Nummer 1790 mit höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff als Einzelverpackung, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, zwei Jahre. |
P 803 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2028. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); (2) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2). Höchste Nettomasse: 75 kg. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und voneinander durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. |
P 804 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt ist (sind) und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in:
(2) Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Innenverpackungen aus Metall oder Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus: Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften in 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für die Aufnahme flüssiger oder fester Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind. Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1 , 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:
(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
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P 900 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2216. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P002; oder (2) Säcke (5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5L1, 5L2, 5L3, 5M1 oder 5M2) mit einer höchsten Nettomasse von 50 kg. Fischmehl kann auch unverpackt befördert werden, wenn es in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert wird und der freie Luftraum auf ein Minimum begrenzt ist. |
P 901 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3316. |
Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe 3.3.1, Sondervorschrift 251). Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: Höchstmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung: 10 kg, wobei die Masse für gegebenenfalls vorhandenes Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das als Kühlmittel verwendet wird, unberücksichtigt bleibt. |
Zusätzliche Vorschrift:
Die gefährlichen Güter in den Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen verpackt und vor den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein. |
P 902 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268. |
Verpackte Gegenstände:
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen oder Containern befördert werden. Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen oder Containern befördert werden. |
Zusätzliche Vorschrift:
Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. |
P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG 14 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. |
"Ausrüstung" im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für Zellen und Batterien: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Zellen oder Batterien müssen so in Verpackungen verpackt werden, dass die Zellen oder Batterien vor Beschädigungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder Batterien in die Verpackung verursacht werden können. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Zusätzlich für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse sowie für Zusammenstellungen solcher Zellen oder Batterien:
Die Zellen oder Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen. (3) Für Zellen oder Batterien, mit Ausrüstungen verpackt: Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Außenverpackung eingesetzt werden, oder Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht. Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. (4) Für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen: Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie müssen so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden. (5) Für Verpackungen, die sowohl Zellen oder Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, als auch Zellen oder Batterien in Ausrüstungen enthalten:
Die Ausrüstungen müssen gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden.Im aktiven Zustand müssen diese Einrichtungen den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung entsprechen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt. |
Zusätzliche Vorschrift
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt werden. |
P 904 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245. |
Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:
(1) Verpackungen, die den Vorschriften 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.8 und 4.1.3 entsprechend und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung für die Beförderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird. (2) Verpackungen, die nicht den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber folgenden Vorschriften entsprechen:
Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. |
Zusätzliche Vorschrift:
Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften von 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. |
P 905 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2990 und 3072. |
Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht die Vorschriften des Teils 6 entsprechen müssen.
Wenn die Lebensrettungseinrichtungen für den Einbau in starre, wetterfeste Gehäuse (wie Rettungsboote) hergestellt oder in diesen enthalten sind, dürfen sie unverpackt befördert werden. |
Zusätzliche Vorschriften:
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P 906 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Terphenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert sind: Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P001 bzw. P002. (2) Für Transformatoren und Kondensatoren und andere Gegenstände:
Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften, dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanweisung P001 oder P002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Güterbeförderungseinheiten befördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche saugfähiges, inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit ausreichenden Menge enthält. |
Zusätzliche Vorschrift:
Für die Abdichtung von Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Undichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. |
P 907 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für Gegenstände wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, der UN-Nummer 3363 |
Wenn der Gegenstand so ausgelegt und hergestellt ist, dass er den Gefäßen, die gefährliche Güter enthalten, einen ausreichenden Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich.
Anderenfalls müssen gefährliche Güter in Gegenständen in Außenverpackungen verpackt werden, die im Hinblick auf ihren Fassungsraum und ihren vorgesehenen Einsatz ausreichend stark ausgelegt sind und die den zutreffenden Anforderungen von 4.1.1.1 entsprechen.
Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, müssen den Anforderungen von 4.1.1 mit Ausnahme von 4.1.1.3, 4.1.1.4, 4.1.1.12 und 4.1.1.14 entsprechen. Für Gase der Klasse 2.2 müssen die inneren Flaschen oder Gefäße, ihr Inhalt und ihr Füllungsgrad den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen, in deren Land die Flaschen oder Gefäße befüllt werden. Zusätzlich muss die Art und Weise, wie Gefäße im Gegenstand enthalten sind, so sein, dass eine Beschädigung der Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten ist: Im Fall einer Beschädigung der Gefäße, die feste oder flüssige gefährliche Güter enthalten, muss ein Austreten von gefährlichen Gütern aus dem Gegenstand unmöglich sein (zu diesem Zweck kann eine dichte Auskleidung verwendet werden). Gefäße mit gefährlichen Gütern sind so zu installieren, zu sichern oder zu polstern, dass ein Bruch oder Undichtwerden unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Gegenstands begrenzt wird. Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Gefäße nicht gefährlich reagieren. Jeglicher austretender Inhalt darf die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen. |
P 908 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 908 |
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (1) Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern. (2) Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein. (3) Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein. (4) Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial verwendet werden. (5) Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. | ||
Zusätzliche Vorschrift:
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
P 909 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 909 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. | ||
(1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
(2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden:
(3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen. | ||
Zusätzliche Vorschriften:
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P910 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen
(2) Für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen:
(3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem:
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Zusätzliche Vorschriften:
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
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P911 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. | ||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2,1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
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Zusätzliche Vorschrift: Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. | ||||||
a Folgende Kriterienkönnen, sofern zutreffend, für die Bewertung der Verpackung herangezogen werden:
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4.1.4.2 Verpackungsanweisungen für IBC
IBC 01 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
Metallene IBC (31A, 31B und 31N). |
IBC 02 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (31A, 31B und 31N). (2) Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2). (3) Kombinations-IBC (31HZ1). |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
B5 Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die IBC mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Lüftungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des IBC befinden. |
B8 Dieser Stoff darf nicht in reiner Form in IBC befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt. |
B15 Für die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. |
B16 Für die UN-Nummer 3375 sind IBC der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen. |
B20 Für die UN-Nummern 1716, 1717, 1736, 1737, 1738, 1742, 1743, 1755, 1764, 1768, 1776, 1778, 1782, 1789, 1790, 1796, 1826, 1830, 1832, 2031, 2308, 2353, 2513, 2584, 2796 und 2817, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, müssen die IBC mit zwei hintereinander liegenden Verschlusseinrichtungen versehen sein. |
IBC 03 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (31A, 31B und 31N). (2) Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2). (3) Kombinations-IBC (31HZ1 und 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2). |
Sondervorschriften für Verpackung: |
B 8 Diese Stoffe dürfen nicht in reiner Form in IBC befördert werden, da bekannt ist, dass sie einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzen. |
B 11 Unbeschadet der Vorschriften von 4.1.1.10 darf UN 2672 AMMONIAKLÖSUNG in Konzentrationen von höchstens 25% in starrem Kunststoff-IBC oder in Kombinations-IBC mit einem Kunststoff-Innenbehälter (31H1, 31H2 und 31HZ1) befördert werden. |
B19 . Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. |
IBC 04 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N). |
Sondervorschrift für die Verpackung: |
B 1 Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
IBC 05 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1). |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
B1 Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
B21 . Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
IBC 06 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1). |
Zusätzliche Vorschrift
Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe 4.1.3.4. |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
B1 Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
B12 Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Anforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. IBC, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, dürfen nicht verwendet werden |
B21 Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
IBC 07 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); (4) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F). |
Zusätzliche Vorschriften:
|
Sondervorschriften für Verpackung: |
B1 Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
B4 Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. |
B18 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. |
B21 Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
IBC 08 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); (4) IBC aus Pappe (11G); (5) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); (6) Flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 oder 13M2). |
Zusätzliche Vorschrift:
Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe 4.1.3.4. |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
B3 Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. |
B4 Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. |
B6 Für die UN-Nummern 1327, 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforderlich, dass die IBC die Prüfanforderungen nach Kapitel 6.5 erfüllen. |
B21 Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden |
IBC 99 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene IBC verwendet werden (siehe 4.1.3.7). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungsdokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. |
IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332. |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2); (3) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (4) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2). |
Zusätzliche Vorschriften:
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Sondervorschriften für die Verpackung: |
B2 Für die UN-Nummer 0222 in IBC, ausgenommen metallene oder starre Kunststoff-IBC, müssen die IBC in geschlossene Güterbeförderungseinheiten befördert werden. |
B3 Für die UN-Nummer 0222 müssen flexible IBC staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. |
B9 Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Gemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnlichen flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. |
B10 Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver, jedoch keine Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen (TNT), beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. |
B17 Für die UN-Nummer 0222 sind metallene IBC nicht zugelassen. |
weiter. |