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Kapitel 6.8
Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge

6.8.1 Allgemeines

6.8.1.1 Tank- und Elementeauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen 1

6.8.1.1.1 Bei der Auslegung und dem Bau von Straßentankfahrzeugen und Straßen-Gaselemente-Fahrzeugen müssen Stabilisierungseinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an dem Tank- oder Elementeauflager oder an der Fahrzeugstruktur so angeordnet sein, dass das Federungssystem kein freies Spiel hat.

6.8.1.1.2 Tanks dürfen nur auf Fahrzeugen befördert werden, deren Haltevorrichtungen geeignet sind, bei der höchstzulässigen Beladung der Tanks die in 6.7.2.2.12, 6.7.3.2.9 und 6.7.4.2.12 genannten Kräfte aufzunehmen.

6.8.2 Straßentankfahrzeuge für lange internationale Seereisen für Stoffe der Klassen 3 bis 9

6.8.2.1 Auslegung und Bau

6.8.2.1.1 Ein Straßentankfahrzeug für lange internationale Seereisen muss mit einem Tank ausgerüstet sein, der den Vorschriften der Kapitel 4.2 und 6.7 entspricht; es muss den betreffenden Vorschriften für Tankauflager, Rahmenwerke und Hebe- und Befestigungsvorrichtungen 1 mit Ausnahme der Vorschriften für Gabeltaschen und zusätzlich den Vorschriften in 6.8.1.1.1 entsprechen.

6.8.2.2 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.2.2.1 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks siehe 6.7.2.

6.8.2.2.2 Die Tankauflager und Befestigungsvorrichtungen 1 von Fahrzeugen für lange internationale Seereisen müssen in die in 6.7.2.19 vorgeschriebene äußere Untersuchung einbezogen werden.

6.8.2.2.3 Die Zugmaschine eines Straßentankfahrzeugs muss gemäß den Vorschriften für den Straßenverkehr geprüft werden, die von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug betrieben wird, festgelegt worden sind.

6.8.3 Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge für kurze internationale Seereisen

6.8.3.1 Straßentankfahrzeuge für Stoffe der Klassen 3 bis 9 (IMO Typ 4)

6.8.3.1.1 Allgemeine Vorschriften

6.8.3.1.1.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. den Vorschriften in 6.8.2 oder
  2. den Vorschriften in 6.8.3.1.2 und 6.8.3.1.3.

6.8.3.1.2 Auslegung und Bau

6.8.3.1.2.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen den Vorschriften in 6.7.2 entsprechen mit Ausnahme von:

  1. 6.7.2.3.2; sie müssen jedoch einer Druckprüfung mit einem Druck unterzogen werden, der nicht geringer ist als der Druck, der in der dem jeweiligen Stoff zugeordneten Tankanweisung angegeben ist,
  2. 6.7.2.4 die Dicke des zylindrischen Teils und der Böden bei Bezugsstahl
    1. darf jedoch höchstens 2 mm weniger als die Dicke betragen, die in der dem jeweiligen Stoff zugeordneten Tankanweisung angegeben ist,
    2. muss jedoch eine absolute Mindestdicke von 4 mm bei Bezugsstahl aufweisen und
    3. muss bei anderen Werkstoffen eine absolute Mindestdicke von 3 mm aufweisen,
  3. 6.7.2.2.13 jedoch muss der Sicherheitskoeffizient mindestens 1,3 betragen,
  4. 6.7.2.2.1 bis 6.7.2.2.7; jedoch müssen die Werkstoffe für die Herstellung den Vorschriften der zuständigen Behörde für die Beförderung auf der Straße entsprechen,
  5. 6.7.2.5.1; jedoch muss der Schutz von Ventilen und Zubehörteilen den Vorschriften der zuständigen Behörde für die Beförderung auf der Straße entsprechen,
  6. 6.7.2.5.3; jedoch müssen IMO-Tanks Typ 4 mit Mannlöchern oder anderen Öffnungen im Tank versehen sein, die den Vorschriften der zuständigen Behörde für die Beförderung auf der Straße entsprechen,
  7. 6.7.2.5.2 und 6.7.2.5.4; jedoch müssen Tankstutzen und äußere Ausrüstungsteile den Vorschriften, die die zuständige Behörde für die Beförderung auf der Straße festgelegt hat, entsprechen,
  8. 6.7.2.6; jedoch dürfen IMO-Tanks Typ 4 mit Bodenöffnungen nicht für Stoffe verwendet werden, für die Bodenöffnungen in der dem Stoff zugeordneten entsprechenden Tankanweisung nicht erlaubt sind. Zusätzlich müssen vorhandene Öffnungen und Handuntersuchungsöffnungen entweder durch innen und außen befestigte Schraubflansche, versehen mit Dichtungen, die mit dem Füllgut verträglich sind, oder durch Schweißen gemäß 6.7.2.6.1 geschlossen werden. Das Verschließen von Öffnungen und Handuntersuchungsöffnungen muss von der für die Beförderung mit Seeschiffen zuständigen Behörde zugelassen sein,
  9. 6.7.2.7 bis 6.7.2.15; jedoch müssen IMO-Tanks Typ 4 mit Druckentlastungseinrichtungen des Typs ausgerüstet sein, die nach der dem jeweiligen Stoff zugeordneten Tankanweisung vorgeschrieben sind. Diese Einrichtungen müssen von der zuständigen Behörde für den Straßentransport dieser Stoffe zugelassen sein. Der Ansprechdruck der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen darf auf keinen Fall geringer sein als der höchstzulässige Betriebsdruck und darf nicht mehr als 25 % über diesem Druck liegen und
  10. 6.7.2.17; jedoch müssen Tankauflager an festverbundenen IMO-Tanks vom Typ 4 den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen Behörde für den Straßentransport festgelegt worden sind.

6.8.3.1.2.2 Bei IMO-Tanks vom Typ 4 darf der höchste effektive Überdruck, der von den zu befördernden Stoffen entwickelt wird, den höchstzulässigen Betriebsdruck des Tanks nicht überschreiten.

6.8.3.1.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.3.1.3.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen von der zuständigen Behörde für den Straßentransport zugelassen sein.

6.8.3.1.3.2 Für einen IMO-Tank vom Typ 4 muss von der für den Seetransport zuständigen Behörde zusätzlich eine Bescheinigung ausgestellt werden, mit der die Einhaltung der Vorschriften dieses Unterabschnitts über Auslegung, Bau und Ausrüstung und, soweit erforderlich, der Sondervorschriften für bestimmte Stoffe bestätigt wird.

6.8.3.1.3.3 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde für den Straßentransport wiederkehrend geprüft werden.

6.8.3.1.3.4 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen gemäß 6.7.2.20 gekennzeichnet werden. Wenn jedoch die von der zuständigen Behörde für die Beförderung auf der Straße geforderte Kennzeichnung im Wesentlichen mit der Kennzeichnung gemäß 6.7.2.20 übereinstimmt, ist es ausreichend, wenn das an dem IMO-Tank vom Typ 4 befestigte Metallschild mit der Aufschrift "IMO 4" versehen wird.

6.8.3.1.3.5 IMO-Tanks vom Typ 4, die nicht dauerhaft mit dem Chassis verbunden sind, müssen mit der Aufschrift "IMO Typ 4" in Buchstaben von mindestens 32 mm Höhe versehen werden.

6.8.3.2 Straßentankfahrzeuge für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 (IMO Typ 6)

6.8.3.2.1 Allgemeine Vorschriften

6.8.3.2.1.1 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. den Vorschriften in 6.7.3 oder
  2. den Vorschriften in 6.8.3.2.2 und 6.8.3.2.3.

6.8.3.2.1.2 Für IMO-Tanks vom Typ 6 muss der Bereich der Auslegungstemperatur gemäß der Begriffsbestimmung in 6.7.3.1 von der zuständigen Behörde für den Straßentransport festgelegt werden.

6.8.3.2.2 Auslegung und Bau

6.8.3.2.2.1 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen den Vorschriften in 6.7.3 entsprechen mit Ausnahme

  1. des Sicherheitskoeffizienten von 1,5 gemäß 6.7.3.2.10. Der Sicherheitskoeffizient darf jedoch nicht weniger als 1,3 betragen,
  2. von 6.7.3.5.7,
  3. von 6.7.3.6.1, sofern Bodenöffnungen von der für den Seetransport zuständigen Behörde zugelassen sind.
  4. von 6.7.3.7.1, jedoch müssen sich die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Druck, der nicht unter dem höchstzulässigen Betriebsdruck liegt, öffnen und bei einem Druck, der den Prüfdruck des Tanks nicht überschreitet, vollständig geöffnet sein,
  5. von 6.7.3.8, wenn die Abblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen von den für den Straßentransport und den Seetransport zuständigen Behörden zugelassen ist,
  6. der Anordnung der Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen nach 6.7.3.11.1, die sich nicht in der Mitte in Längsrichtung des Tankkörpers befinden müssen,
  7. der Vorschriften für Gabeltaschen und
  8. von 6.7.3.13.5.

6.8.3.2.2.2 Wenn die Standbeine eines IMO-Tanks vom Typ 6 als Auflager dienen sollen, müssen die in 6.7.3.2.9 genannten Beanspruchungen bei der Auslegung und bei der Befestigungsmethode berücksichtigt werden. Die im Tankkörper durch die Art des Auflagers hervorgerufene Biegespannung muss ebenfalls in die Auslegungsberechnungen einbezogen werden.

6.8.3.2.2.3 Befestigungsvorrichtungen müssen am Tragrahmen und am Zugfahrzeug eines IMO-Tanks vom Typ 6 angebracht sein. Sattelauflieger ohne Zugmaschine dürfen nur dann zur Beförderung angenommen werden, wenn die Aufliegerstützen und die Befestigungsvorrichtungen und die Stauposition von der für den Seetransport zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern diese Anordnung nicht in dem Ladungssicherungshandbuch aufgeführt ist.

6.8.3.2.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.3.2.3.1 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen von der für den Straßentransport zuständigen Behörde für den Straßentransport zugelassen sein.

6.8.3.2.3.2 Die für die Seebeförderung zuständige Behörde muss für einen IMO-Tank vom Typ 6 zusätzlich eine Bescheinigung ausstellen, in der die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für die Bauart, den Bau und die Ausrüstung nach diesem Kapitel und, sofern zutreffend, die Sondervorschriften für die in der Gefahrgutliste aufgeführten Gase bestätigt wird. In der Bescheinigung müssen die zur Beförderung zugelassenen Gase genannt sein.

6.8.3.2.3.3 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen gemäß den Vorschriften der für den Straßentransport zuständigen Behörde wiederkehrend geprüft werden.

6.8.3.2.3.4 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen gemäß 6.7.3.16 gekennzeichnet werden. Wenn jedoch die von der für den Straßentransport zuständigen Behörde vorgeschriebene Kennzeichnung im Wesentlichen mit der in 6.7.3.16.1 geforderten übereinstimmt, ist es ausreichend, wenn das am IMO-Tank vom Typ 6 befestigte Metallschild die Kennzeichnung "IMO 6" trägt.

6.8.3.3 Straßentankfahrzeuge für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 (IMO Typ 8)

6.8.3.3.1 Allgemeine Vorschriften

6.8.3.3.1.1 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. den Vorschriften in 6.7.4 oder
  2. den Vorschriften in 6.8.3.3.2 und 6.8.3.3.3.

6.8.3.3.1.2 IMO-Tanks vom Typ 8 dürfen nicht zur Beförderung mit Seeschiffen in einem Zustand bereitgestellt werden, bei dem unter normalen Beförderungsbedingungen während der Reise eine Entlüftung ausgelöst würde.

6.8.3.3.2 Auslegung und Bau

6.8.3.3.2.1 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen den Vorschriften in 6.7.4 mit folgenden Ausnahmen entsprechen:

  1. Ummantelungen aus Aluminium dürfen mit Zustimmung der für die Seebeförderung zuständigen Behörde verwendet werden,
  2. IMO-Tanks vom Typ 8 dürfen eine Wanddicke des Tankkörpers von weniger als 3 mm haben, sofern dies von der für die Seebeförderung zuständigen Behörde zugelassen wird,
  3. bei IMO-Tanks vom Typ 8, die für nicht entzündbare tiefgekühlte Gase verwendet werden, darf eines der Ventile durch eine Berstscheibe ersetzt werden. Die Berstscheibe muss bei einem Nominaldruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist,
  4. der Vorschriften in 6.7.4.7.3 für die Gesamtabblasleistung aller Druckentlastungseinrichtungen, wenn der Tank vollständig vom Feuer eingeschlossen ist,
  5. Sicherheitskoeffizient von 1,5 gemäß 6.7.4.2.13. Der Sicherheitskoeffizient darf jedoch nicht geringer sein als 1,3,
  6. 6.7.4.8 und
  7. den Vorschriften für Gabeltaschen.

6.8.3.3.2.2 Wenn die Standbeine eines IMO-Tanks vom Typ 8 als Auflager dienen sollen, müssen die in 6.7.4.2.12 festgelegten Beanspruchungen bei der Auslegung und bei der Befestigungsmethode berücksichtigt werden. Die im Tankkörper durch diese Art des Auflagers hervorgerufene Biegespannung muss ebenfalls in die Auslegungsberechnungen einbezogen werden.

6.8.3.3.2.3 Befestigungsvorrichtungen müssen am Tragrahmen und am Zugfahrzeug eines IMO-Tanks vom Typ 8 angebracht sein. Sattelauflieger ohne Zugmaschine dürfen nur dann zur Beförderung angenommen werden, wenn die Aufliegerstützen und die Befestigungsvorrichtungen und die Stauposition von der für den Seetransport zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern diese Anordnung nicht in dem Ladungssicherungshandbuch aufgeführt ist.

6.8.3.3.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.3.3.3.1 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen von der für den Straßentransport zuständigen Behörde für den Straßentransport zugelassen sein.

6.8.3.3.3.2 Die für die Seebeförderung zuständige Behörde muss für einen IMO-Tank vom Typ 8 zusätzlich eine Bescheinigung ausstellen, in der die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung nach diesem Unterabschnitt und, sofern zutreffend, die Sondervorschriften für die in der Gefahrgutliste aufgeführten Gase bestätigt wird. In der Bescheinigung müssen die zur Beförderung zugelassenen Gase genannt sein.

6.8.3.3.3.3 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen gemäß den Vorschriften der für den Straßentransport zuständigen Behörde wiederkehrend geprüft werden.

6.8.3.3.3.4 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen gemäß 6.7.4.15 gekennzeichnet werden. Wenn jedoch die von der für den Straßentransport zuständigen Behörde vorgeschriebene Kennzeichnung im Wesentlichen mit der in 6.7.4.15.1 geforderten übereinstimmt, ist es ausreichend, wenn das am IMO-Tank vom Typ 8 befestigte Metallschild die Kennzeichnung "IMO 8" trägt. Auf die Angabe der Haltezeit kann verzichtet werden.

6.8.3.4 Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge für verdichtete Gase der Klasse 2 (IMO Typ 9)

6.8.3.4.1 Allgemeine Vorschriften

6.8.3.4.1.1 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen den Vorschriften in 6.8.3.4.2 und 6.8.3.4.3 entsprechen.

6.8.3.4.1.2 IMO-Tanks vom Typ 9 dürfen nicht zur Beförderung mit Seeschiffen in einem Zustand bereitgestellt werden, bei dem unter normalen Beförderungsbedingungen während der Reise eine Entlüftung ausgelöst würde.

6.8.3.4.2 Auslegung und Bau

6.8.3.4.2.1 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen den Vorschriften in 6.7.5 entsprechen mit der Ausnahme, dass die horizontalen Kräfte im rechten Winkel zur Fahrtrichtung die höchstzulässige Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 2 sind und die Prüfung gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die das Straßen-Gaselemente-Fahrzeug zugelassen hat, erfolgen muss.

6.8.3.4.2.2 Wenn die Standbeine eines IMO-Tanks vom Typ 9 als Auflager dienen sollen, müssen die in 6.7.5.2.8 genannten Beanspruchungen bei der Auslegung und bei der Befestigungsmethode berücksichtigt werden. Die im Tankkörper oder in den Elementen durch die Art des Auflagers hervorgerufene Biegespannung muss ebenfalls in die Auslegungsberechnungen einbezogen werden.

6.8.3.4.2.3 Befestigungsvorrichtungen müssen am Tragrahmen des Straßen-Gaselemente-Fahrzeugs und am Zugfahrzeug eines IMO-Tanks vom Typ 9 angebracht sein. Sattelauflieger ohne Zugmaschine dürfen nur dann zur Beförderung angenommen werden, wenn die Aufliegerstützen und die Befestigungsvorrichtungen und die Stauposition von der für den Seetransport zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern diese Anordnung nicht in dem Ladungssicherungshandbuch aufgeführt ist.

6.8.3.4.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung

6.8.3.4.3.1 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen von der für den Straßentransport zuständigen Behörde für den Straßentransport zugelassen sein.

6.8.3.4.3.2 Die für die Seebeförderung zuständige Behörde muss für einen IMO-Tank vom Typ 9 zusätzlich eine Bescheinigung ausstellen, in der die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für die Bauart, den Bau und die Ausrüstung nach diesem Kapitel und, sofern zutreffend, die Sondervorschriften für die in der Gefahrgutliste aufgeführten Gase bestätigt wird. In der Bescheinigung müssen die zur Beförderung zugelassenen Gase genannt sein.

6.8.3.4.3.3 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen gemäß den Vorschriften der für den Straßentransport zuständigen Behörde, die das Straßen-Gaselemente-Fahrzeug zugelassen hat, wiederkehrend geprüft werden.

6.8.3.4.3.4 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen, soweit anwendbar, gemäß 6.7.5.13 gekennzeichnet werden. Wenn jedoch die von der für den Straßentransport zuständigen Behörde vorgeschriebene Kennzeichnung im Wesentlichen mit der in 6.7.5.13.1 geforderten übereinstimmt, ist es ausreichend, wenn das am IMO Tank vom Typ 9 befestigte Metallschild die Kennzeichnung " IMO 9" trägt.

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1)
Siehe auch Entschließung A.581(14) der IMO-Versammlung vom 20. November 1985 "Guidelines for securing arrangements for the transport of road vehicles an ro-ro ships", in der durch MSC/Circ.812 und MSC.1/Circ.1355 geänderten Fassung.

2) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2

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