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Kapitel 6.8
Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge
6.8.1 Allgemeines
6.8.1.1 Tank- und Elementeauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen 1
6.8.1.1.1 Bei der Auslegung und dem Bau von Straßentankfahrzeugen und Straßen-Gaselemente-Fahrzeugen müssen Stabilisierungseinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an dem Tank- oder Elementeauflager oder an der Fahrzeugstruktur so angeordnet sein, dass das Federungssystem kein freies Spiel hat.
6.8.1.1.2 Tanks dürfen nur auf Fahrzeugen befördert werden, deren Haltevorrichtungen geeignet sind, bei der höchstzulässigen Beladung der Tanks die in 6.7.2.2.12, 6.7.3.2.9 und 6.7.4.2.12 genannten Kräfte aufzunehmen.
6.8.2 Straßentankfahrzeuge für lange internationale Seereisen für Stoffe der Klassen 3 bis 9
6.8.2.1 Auslegung und Bau
6.8.2.1.1 Ein Straßentankfahrzeug für lange internationale Seereisen muss mit einem Tank ausgerüstet sein, der den Vorschriften der Kapitel 4.2 und 6.7 entspricht; es muss den betreffenden Vorschriften für Tankauflager, Rahmenwerke und Hebe- und Befestigungsvorrichtungen 1 mit Ausnahme der Vorschriften für Gabeltaschen und zusätzlich den Vorschriften in 6.8.1.1.1 entsprechen.
6.8.2.2 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung
6.8.2.2.1 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks siehe 6.7.2.
6.8.2.2.2 Die Tankauflager und Befestigungsvorrichtungen 1 von Fahrzeugen für lange internationale Seereisen müssen in die in 6.7.2.19 vorgeschriebene äußere Untersuchung einbezogen werden.
6.8.2.2.3 Die Zugmaschine eines Straßentankfahrzeugs muss gemäß den Vorschriften für den Straßenverkehr geprüft werden, die von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug betrieben wird, festgelegt worden sind.
6.8.3 Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge für kurze internationale Seereisen
6.8.3.1 Straßentankfahrzeuge für Stoffe der Klassen 3 bis 9 (IMO Typ 4)
6.8.3.1.1 Allgemeine Vorschriften
6.8.3.1.1.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
6.8.3.1.2 Auslegung und Bau
6.8.3.1.2.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen den Vorschriften in 6.7.2 entsprechen mit Ausnahme von:
6.8.3.1.2.2 Bei IMO-Tanks vom Typ 4 darf der höchste effektive Überdruck, der von den zu befördernden Stoffen entwickelt wird, den höchstzulässigen Betriebsdruck des Tanks nicht überschreiten.
6.8.3.1.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung
6.8.3.1.3.1 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen von der zuständigen Behörde für den Straßentransport zugelassen sein.
6.8.3.1.3.2 Für einen IMO-Tank vom Typ 4 muss von der für den Seetransport zuständigen Behörde zusätzlich eine Bescheinigung ausgestellt werden, mit der die Einhaltung der Vorschriften dieses Unterabschnitts über Auslegung, Bau und Ausrüstung und, soweit erforderlich, der Sondervorschriften für bestimmte Stoffe bestätigt wird.
6.8.3.1.3.3 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde für den Straßentransport wiederkehrend geprüft werden.
6.8.3.1.3.4 IMO-Tanks vom Typ 4 müssen gemäß 6.7.2.20 gekennzeichnet werden. Wenn jedoch die von der zuständigen Behörde für die Beförderung auf der Straße geforderte Kennzeichnung im Wesentlichen mit der Kennzeichnung gemäß 6.7.2.20 übereinstimmt, ist es ausreichend, wenn das an dem IMO-Tank vom Typ 4 befestigte Metallschild mit der Aufschrift "IMO 4" versehen wird.
6.8.3.1.3.5 IMO-Tanks vom Typ 4, die nicht dauerhaft mit dem Chassis verbunden sind, müssen mit der Aufschrift "IMO Typ 4" in Buchstaben von mindestens 32 mm Höhe versehen werden.
6.8.3.2 Straßentankfahrzeuge für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 (IMO Typ 6)
6.8.3.2.1 Allgemeine Vorschriften
6.8.3.2.1.1 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
6.8.3.2.1.2 Für IMO-Tanks vom Typ 6 muss der Bereich der Auslegungstemperatur gemäß der Begriffsbestimmung in 6.7.3.1 von der zuständigen Behörde für den Straßentransport festgelegt werden.
6.8.3.2.2 Auslegung und Bau
6.8.3.2.2.1 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen den Vorschriften in 6.7.3 entsprechen mit Ausnahme
6.8.3.2.2.2 Wenn die Standbeine eines IMO-Tanks vom Typ 6 als Auflager dienen sollen, müssen die in 6.7.3.2.9 genannten Beanspruchungen bei der Auslegung und bei der Befestigungsmethode berücksichtigt werden. Die im Tankkörper durch die Art des Auflagers hervorgerufene Biegespannung muss ebenfalls in die Auslegungsberechnungen einbezogen werden.
6.8.3.2.2.3 Befestigungsvorrichtungen müssen am Tragrahmen und am Zugfahrzeug eines IMO-Tanks vom Typ 6 angebracht sein. Sattelauflieger ohne Zugmaschine dürfen nur dann zur Beförderung angenommen werden, wenn die Aufliegerstützen und die Befestigungsvorrichtungen und die Stauposition von der für den Seetransport zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern diese Anordnung nicht in dem Ladungssicherungshandbuch aufgeführt ist.
6.8.3.2.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung
6.8.3.2.3.1 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen von der für den Straßentransport zuständigen Behörde für den Straßentransport zugelassen sein.
6.8.3.2.3.2 Die für die Seebeförderung zuständige Behörde muss für einen IMO-Tank vom Typ 6 zusätzlich eine Bescheinigung ausstellen, in der die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für die Bauart, den Bau und die Ausrüstung nach diesem Kapitel und, sofern zutreffend, die Sondervorschriften für die in der Gefahrgutliste aufgeführten Gase bestätigt wird. In der Bescheinigung müssen die zur Beförderung zugelassenen Gase genannt sein.
6.8.3.2.3.3 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen gemäß den Vorschriften der für den Straßentransport zuständigen Behörde wiederkehrend geprüft werden.
6.8.3.2.3.4 IMO-Tanks vom Typ 6 müssen gemäß 6.7.3.16 gekennzeichnet werden. Wenn jedoch die von der für den Straßentransport zuständigen Behörde vorgeschriebene Kennzeichnung im Wesentlichen mit der in 6.7.3.16.1 geforderten übereinstimmt, ist es ausreichend, wenn das am IMO-Tank vom Typ 6 befestigte Metallschild die Kennzeichnung "IMO 6" trägt.
6.8.3.3 Straßentankfahrzeuge für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 (IMO Typ 8)
6.8.3.3.1 Allgemeine Vorschriften
6.8.3.3.1.1 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:
6.8.3.3.1.2 IMO-Tanks vom Typ 8 dürfen nicht zur Beförderung mit Seeschiffen in einem Zustand bereitgestellt werden, bei dem unter normalen Beförderungsbedingungen während der Reise eine Entlüftung ausgelöst würde.
6.8.3.3.2 Auslegung und Bau
6.8.3.3.2.1 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen den Vorschriften in 6.7.4 mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
6.8.3.3.2.2 Wenn die Standbeine eines IMO-Tanks vom Typ 8 als Auflager dienen sollen, müssen die in 6.7.4.2.12 festgelegten Beanspruchungen bei der Auslegung und bei der Befestigungsmethode berücksichtigt werden. Die im Tankkörper durch diese Art des Auflagers hervorgerufene Biegespannung muss ebenfalls in die Auslegungsberechnungen einbezogen werden.
6.8.3.3.2.3 Befestigungsvorrichtungen müssen am Tragrahmen und am Zugfahrzeug eines IMO-Tanks vom Typ 8 angebracht sein. Sattelauflieger ohne Zugmaschine dürfen nur dann zur Beförderung angenommen werden, wenn die Aufliegerstützen und die Befestigungsvorrichtungen und die Stauposition von der für den Seetransport zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern diese Anordnung nicht in dem Ladungssicherungshandbuch aufgeführt ist.
6.8.3.3.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung
6.8.3.3.3.1 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen von der für den Straßentransport zuständigen Behörde für den Straßentransport zugelassen sein.
6.8.3.3.3.2 Die für die Seebeförderung zuständige Behörde muss für einen IMO-Tank vom Typ 8 zusätzlich eine Bescheinigung ausstellen, in der die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung nach diesem Unterabschnitt und, sofern zutreffend, die Sondervorschriften für die in der Gefahrgutliste aufgeführten Gase bestätigt wird. In der Bescheinigung müssen die zur Beförderung zugelassenen Gase genannt sein.
6.8.3.3.3.3 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen gemäß den Vorschriften der für den Straßentransport zuständigen Behörde wiederkehrend geprüft werden.
6.8.3.3.3.4 IMO-Tanks vom Typ 8 müssen gemäß 6.7.4.15 gekennzeichnet werden. Wenn jedoch die von der für den Straßentransport zuständigen Behörde vorgeschriebene Kennzeichnung im Wesentlichen mit der in 6.7.4.15.1 geforderten übereinstimmt, ist es ausreichend, wenn das am IMO-Tank vom Typ 8 befestigte Metallschild die Kennzeichnung "IMO 8" trägt. Auf die Angabe der Haltezeit kann verzichtet werden.
6.8.3.4 Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge für verdichtete Gase der Klasse 2 (IMO Typ 9)
6.8.3.4.1 Allgemeine Vorschriften
6.8.3.4.1.1 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen den Vorschriften in 6.8.3.4.2 und 6.8.3.4.3 entsprechen.
6.8.3.4.1.2 IMO-Tanks vom Typ 9 dürfen nicht zur Beförderung mit Seeschiffen in einem Zustand bereitgestellt werden, bei dem unter normalen Beförderungsbedingungen während der Reise eine Entlüftung ausgelöst würde.
6.8.3.4.2 Auslegung und Bau
6.8.3.4.2.1 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen den Vorschriften in 6.7.5 entsprechen mit der Ausnahme, dass die horizontalen Kräfte im rechten Winkel zur Fahrtrichtung die höchstzulässige Bruttomasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) 2 sind und die Prüfung gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die das Straßen-Gaselemente-Fahrzeug zugelassen hat, erfolgen muss.
6.8.3.4.2.2 Wenn die Standbeine eines IMO-Tanks vom Typ 9 als Auflager dienen sollen, müssen die in 6.7.5.2.8 genannten Beanspruchungen bei der Auslegung und bei der Befestigungsmethode berücksichtigt werden. Die im Tankkörper oder in den Elementen durch die Art des Auflagers hervorgerufene Biegespannung muss ebenfalls in die Auslegungsberechnungen einbezogen werden.
6.8.3.4.2.3 Befestigungsvorrichtungen müssen am Tragrahmen des Straßen-Gaselemente-Fahrzeugs und am Zugfahrzeug eines IMO-Tanks vom Typ 9 angebracht sein. Sattelauflieger ohne Zugmaschine dürfen nur dann zur Beförderung angenommen werden, wenn die Aufliegerstützen und die Befestigungsvorrichtungen und die Stauposition von der für den Seetransport zuständigen Behörde zugelassen sind, sofern diese Anordnung nicht in dem Ladungssicherungshandbuch aufgeführt ist.
6.8.3.4.3 Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung
6.8.3.4.3.1 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen von der für den Straßentransport zuständigen Behörde für den Straßentransport zugelassen sein.
6.8.3.4.3.2 Die für die Seebeförderung zuständige Behörde muss für einen IMO-Tank vom Typ 9 zusätzlich eine Bescheinigung ausstellen, in der die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für die Bauart, den Bau und die Ausrüstung nach diesem Kapitel und, sofern zutreffend, die Sondervorschriften für die in der Gefahrgutliste aufgeführten Gase bestätigt wird. In der Bescheinigung müssen die zur Beförderung zugelassenen Gase genannt sein.
6.8.3.4.3.3 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen gemäß den Vorschriften der für den Straßentransport zuständigen Behörde, die das Straßen-Gaselemente-Fahrzeug zugelassen hat, wiederkehrend geprüft werden.
6.8.3.4.3.4 IMO-Tanks vom Typ 9 müssen, soweit anwendbar, gemäß 6.7.5.13 gekennzeichnet werden. Wenn jedoch die von der für den Straßentransport zuständigen Behörde vorgeschriebene Kennzeichnung im Wesentlichen mit der in 6.7.5.13.1 geforderten übereinstimmt, ist es ausreichend, wenn das am IMO Tank vom Typ 9 befestigte Metallschild die Kennzeichnung " IMO 9" trägt.
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1) Siehe auch Entschließung A.581(14) der IMO-Versammlung vom 20. November 1985 "Guidelines for securing arrangements for the transport of road vehicles an ro-ro ships", in der durch MSC/Circ.812 und MSC.1/Circ.1355 geänderten Fassung.
2) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2
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