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Entschließung MEPC.276(70)
Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage I von MARPOL (Formblatt B des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung)

Vom 28. Oktober 2016
((BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs II der Anlage I von MARPOL betreffend den Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL Änderungen des Anhangs II der Anlage I von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. September 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2018 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage I von M A R P O L
(Formblatt B des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung)

Anlage


Anlage I Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Anhang II Muster des IOPP-Zeugnisses und Nachträge
Formblatt B des Nachtrags zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung
Bericht über Bau und Ausrüstung von Öltankschiffen

Abschnitt 1 Angaben zum Schiff

1 Die Nummern 1.11.8 und 1.11.9 werden aufgehoben.

altneu
1.11.8 Rohöltankschiff mit COW-System, wird auch als Produktentanker mit CBT-Tanks bezeichnet; als solches wurde ihm ein gesondertes IOPP-Zeugnis ausgestellt [ ]

1.11.9 Produktentanker mit CBT-Tanks, wird auch als Rohöltankschiff mit COW-System bezeichnet; als solches wurde ihm ein gesondertes IOPP-Zeugnis ausgestellt [ ]

Abschnitt 5 Bauart (Regeln 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28 und 33)

2 Nummer 5.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel 18 müssen auf dem Schiff"5.1 In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel 18 wird das Schiff nach Regel 18 Absatz 9 als Tankschiff mit Tanks für getrennten Ballast eingestuft "

3 Die bisherigen Nummern 5.1.1 bis 5.1.6 werden aufgehoben.

altneu
5.1.1 SBT-Tanks, PL-Anordnung und COW-System vorgesehen sein [ ]

5.1.2 SBT-Tanks und PL-Anordnungen vorgesehen sein [ ]

5.1.3 SBT-Tanks vorgesehen sein[ ]

5.1.4 SBT-Tanks oder COW-System vorgesehen sein[ ]

5.1.5 SBT- oder CBT-Tanks vorgesehen sein[ ]

5.1.6 die Vorschriften der Regel 18 nicht eingehalten werden[ ]

4 Nummer 5.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Tanks für getrennten Ballast (SBT)"5.2 Die Tanks für getrennten Ballast (SBT) nach Regel 18 sind wie folgt angeordnet:
TankFassungs-
vermögen (m3)
TankFassungs-
vermögen (m3)
Gesamtfassungsvermögen m3

"

5 Die bisherigen Nummern 5.2.1 bis 5.2.3, 5.3 und 5.3.1 bis 5.3.5 werden aufgehoben.

altneu
5.2.1 Auf dem Schiff sind SBT-Tanks nach Regel 18 eingebaut

5.2.2 Auf dem Schiff sind SBT-Tanks nach Regel 18 eingebaut, die in schutzbietender Anordnung (PL) nach Regel 18 Absätze 12 bis 15 ausgeführt sind

5.2.3 SBT-Tanks sind wie folgt angeordnet: 

TankbezeichnungLage des TanksFassungsvermögen (m3)
Spanten
von-bis
Lage in der Schiffsquerrichtung
    
 Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3

5.3 Eigens für sauberen Ballast bestimmte Tanks (CBT):

5.3.1 Auf dem Schiff sind CBT-Tanks nach Regel 18 Absatz 8 eingebaut, und das Schiff darf als Produktentanker betrieben werden

5.3.2 CBT-Tanks sind wie folgt angeordnet: 

TankbezeichnungLage des TanksFassungsvermögen (m3)
Spanten
von-bis
Lage in der Schiffsquerrichtung
    
 Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3

5.3.3 Das Schiff ist mit einem gültigen Betriebshandbuch für eigens für sauberen Ballast bestimmte Tanks ausgestattet, das folgendes Datum trägt.................................................. [ ]

5.3.4 Das Schiff verfügt über gemeinsame Rohrleitungen und Pumpen für das Füllen von Ballast in CBT-Tanks und Ladungsvorgänge mit Ölladung [ ]

5.3.5 Das Schiff verfügt über getrennte Rohrleitungen und Pumpen für das Füllen von Ballast in CBT-Tanks [ ]

6 Die bisherigen Nummern 5.4 und 5.4.1 bis 5.4.4 werden in 5.3 und 5.3.1 bis 5.3.4 umnummeriert.

7 Die bisherigen Nummern 5.5 und 5.5.1 bis 5.5.2 werden aufgehoben.

altneu
5.5 Befreiung von Regel 18:

5.5.1 Das Schiff wird in Übereinstimmung mit Regel 2 Absatz 5 ausschließlich eingesetzt im Verkehr zwischen und ist deshalb von den Vorschriften der Regel 18 befreit...............................................

5.5.2 Das Schiff wird in Übereinstimmung mit Regel 18 Absatz 10 mit besonderen Ballastvorkehrungen betrieben und ist deshalb von den Vorschriften der Regel 18 befreit

8 Alle nachfolgenden Nummern in Abschnitt 5 werden entsprechend umnummeriert.

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