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Entschließung MEPC.281(70)
Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschliessung MEPC.245(66) in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung)
Vom 25. September 2018
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2018 S. 791)
(angenommen am 28. Oktober 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt darauf, dass er mit Entschließung MEPC..203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,
im Hinblick darauf, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,
sowie im Hinblick darauf, dass Regel 20 (Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI)) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,
im Hinblick auf die mit Entschließung MEPC.212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und auf die mit Entschließung MEPC.224(64) angenommenen Änderungen an diesen,
ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC.245(66) die Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und mit Entschließung MEPC.263(68) Änderungen an diesen angenommen hat,
in der Erkenntnis, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln erfordern,
nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten in der geänderten Fassung,
1 Im Inhaltsverzeichnis wird der folgende Wortlaut nach Punkt 2.12.3 angefügt:
"2.12.4 fc bulk carriers designed to carry light cargoes; für Schiffe zum Transport von Holzspänen"
2 Absatz 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 ist CF ein dimensionsloser Faktor zur Umrechnung zwischen dem in g gemessenen Treibstoffverbrauch und dem auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts ebenfalls in g gemessenen CO2-Ausstoß. Die Indizes ME(i) und AE(i) beziehen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotor(en). CF richtet sich nach dem Brennstoff, der bei der Bestimmung des spezifischen Brennstoffverbrauchs (Specific Fuel Consumption) SFC eingesetzt wurde, welcher in dem entsprechenden in einer technischen Akte nach der Bestimmung in Absatz 1.3.15 der Technischen NOx-Vorschrift enthaltenen Versuchsbericht angegeben ist (nachfolgend "in der Technischen NOx-Akte enthaltener Versuchsbericht"). CF hat folgende Werte:
Im Falle eines Schiffes, das mit einem Zweistoffhauptmotor oder -hilfsmotor ausgestattet ist, müssen der CF-Faktor für den gasförmigen Brennstoff und der CF-Faktor für den ölhaltigen Brennstoff angewendet und mit dem spezifischen Brennstoffverbrauch *** jedes Brennstoffs beim für den EEDI maßgeblichen Lastpunkt multipliziert werden. Beispiel:
Berechnungsbeispiele werden im Anhang 4 gegeben. | "1. ist CF ein dimensionsloser Faktor zur Umrechnung zwischen dem in g gemessenen Treibstoffverbrauch und dem auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts ebenfalls in g gemessenen CO2-Ausstoß. Die Indizes ME(i) und AE(i) beziehen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotoren). CF richtet sich nach dem Brennstoff, der bei der Bestimmung des spezifischen Brennstoffverbrauchs (Specific Fuel Consumption) SFC eingesetzt wurde, welcher in dem entsprechenden in einer technischen Akte nach der Bestimmung in Absatz 1.3.15 der Technischen NOx-Vorschrift enthaltenen Versuchsbericht angegeben ist (nachfolgend "in der Technischen NOx-Akte enthaltener Versuchsbericht"). CF hat folgende Werte
Im Falle eines Schiffes, das mit einem Zweistoffhauptmotor oder -hilfsmotor ausgestattet ist, müssen der CF-Faktor für den gasförmigen Brennstoff und der CF-Faktor für den ölhaltigen Brennstoff angewendet und mit dem spezifischen Brennstoffverbrauch *** jedes Brennstoffs beim für den EEDI maßgeblichen Lastpunkt multipliziert werden. Währenddessen muss gemäß der folgenden Formel ermittelt werden, ob der gasförmige Brennstoff als der "Hauptbrennstoff" anzusehen ist: ***** *****) Anmerkung: Dieser zusätzliche Wortlaut wurde gemäß dem Corrigendum aus Report of the Marine Environment Protection Committee on its seventieth session (MEPC 70/18/ Add.1/Corr.1) hinzugefügt. Dabei ist fDFgas das entsprechend dem Verhältnis der Leistung gasbetriebener Motoren zur Leistung aller Motoren korrigierte Verhältnis der Verfügbarkeit gasförmigen Brennstoffs, wobei fDFgas nicht größer als 1 sein darf; Vgas das gesamte an Bord verfügbare Nettofassungsvermögen für gasförmigen Brennstoff in m 3. Falls sonstige Vorrichtungen, wie austauschbare, speziell dafür vorgesehene LNG-Tankcontainer und/oder Vorrichtungen, die ein häufiges Nachtanken von Gas ermöglichen, genutzt werden, muss das Fassungsvermögen des gesamten LNG-Betankungssystems für Vgas angesetzt werden. Die Verdampfungsrate (boiloff rate (BOR)) von Gas-Ladetanks kann berechnet und in Vgas einbezogen werden, wenn eine Verbindung zum Versorgungssystem mit gasförmigem Brennstoff (fuel gas supply system (FGSS)) besteht; Vliquid das gesamte an Bord verfügbare Nettofassungsvermögen für flüssigen Brennstoff in m3 von dauerhaft mit dem Brennstoffsystem des Schiffes verbundenen Tanks für flüssigen Brennstoff. Falls ein Brennstofftank mittels fester Absperrventile abgetrennt ist, kann Vliquid dieses Brennstofftanks unberücksichtigt bleiben; ρgas die Dichte von gasförmigem Brennstoff in kg/ m3; ρliquid die Dichte des jeweiligen flüssigen Brennstoffs in kg/m3; LCVgas der untere Heizwert von gasförmigem Brennstoff in kJ/kg; LCVliquid der untere Heizwert von flüssigem Brennstoff in kJ/kg; Kgas der Füllungsgrad von Tanks für gasförmigen Brennstoff; Kliquid der Füllungsgrad von Tanks für flüssigen Brennstoff; Ptotal die gesamte installierte Motorleistung, PME und PAE in kW; Pgasfuel die installierte Leistung des Zweistoffmotors PME
und PAE in kW;
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3 Die folgenden Sätze werden am Schluss des bestehenden Absatzes 2.7.1 angefügt:
"Referenzwerte für den unteren Heizwert weiterer Brennstoffe sind in der Tabelle im Absatz 2.1 dieser Richtlinien angegeben. Für die Berechnung muss der dem Umrechnungsfaktor des betreffenden Brennstoffs entsprechende Referenzwert für den unteren Heizwert verwendet werden."
4 Ein neuer Absatz 2.12.4 wird nach dem bestehenden Absatz 2.12.3 wie folgt angefügt:
".4 Für Massengutschiffe, deren Wert für R kleiner ist als 0,55 (z.B. Schiffe zum Transport von Holzspänen) muss der folgende Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc bulk carriers designed to carry light cargoes angewendet werden:
fc bulk carriers designed to carry light cargoes = R -0,15
dabei ist R das Kapazitätsverhältnis der gemäß Absatz 2.4 bestimmten Tragfähigkeit des Schiffes (in Tonnen) geteilt durch den gesamten Rauminhalt der Laderäume des Schiffes (in m3)."
5 Anhang 4 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang 4 EEDI-Berechnungsbeispiele für die Anwendung bei Zweistoffmotoren Standardhauptmotor (Schweröl), Standardhilfsmotor (Schweröl), kein Wellengenerator:
Zweistoff-Hauptmotor und Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO, kein Wellengenerator), Die LNG-Bedingung hinsichtlich des Fassungsvermögens des Tanks und/oder der Betriebszeit ist erfüllt:
Zweistoff-Hauptmotor, Standard-Hilfsmotoren (HFO), kein Wellengenerator, die LNG-Bedingung hinsichtlich des Tank-Fassungsvermögens und/oder der Betriebszeit für den Hauptmotor ist erfüllt:
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"Anhang 4 Fall 1: Standard Kamsarmax-Schiff, ein Hauptmotor (MDO), Standard Hilfsmotoren (MDO), kein Wellengenerator:
Fall 2: LNG wird als der "Hauptbrennstoff" angesehen, falls der Zweistoff-Hauptmotor und der Zweistoff-Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO; kein Wellengenerator) mit größeren LNG-Tanks ausgestattet sind
Fall 3: LNG wird nicht als der "Hauptbrennstoff" angesehen, falls der Zweistoff-Hauptmotor und der Zweistoff-Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO; kein Wellengenerator) mit kleineren LNG-Tanks ausgestattet sind
Fall 4: Ein Zweistoff-Hauptmotor (LNG, Zündöl MDO) und ein Hauptmotor (MDO) und ein Zweistoff-Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO, kein Wellengenerator), wobei LNG nur für den Zweistoff-Hauptmotor als der "Hauptbrennstoff" angesehen werden könnte.
Fall 5: Ein Zweistoff-Hauptmotor (LNG, Zündöl MDO) und ein Hauptmotor (MDO) sowie ein Zweistoff-Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO, kein Wellengenerator), wobei LNG nicht als der "Hauptbrennstoff" für den Zweistoff-Hauptmotor angesehen werden könnte.
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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.281(70), "Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66) in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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