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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.281(70)
Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschliessung MEPC.245(66) in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung)

Vom 25. September 2018
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2018 S. 791)



(angenommen am 28. Oktober 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass er mit Entschließung MEPC..203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,

sowie im Hinblick darauf, dass Regel 20 (Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI)) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,

im Hinblick auf die mit Entschließung MEPC.212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und auf die mit Entschließung MEPC.224(64) angenommenen Änderungen an diesen,

ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MEPC.245(66) die Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und mit Entschließung MEPC.263(68) Änderungen an diesen angenommen hat,

in der Erkenntnis, dass die oben erwähnten Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln erfordern,

nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten in der geänderten Fassung,

  1. beschließt die Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten in der geänderten Fassung, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die oben erwähnten Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 20 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffswerften, Schiffskonstrukteuren und sämtlichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt darin überein, diese Richtlinien, in ihrer jeweils gültigen Fassung, unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

1 Im Inhaltsverzeichnis wird der folgende Wortlaut nach Punkt 2.12.3 angefügt:

"2.12.4 fc bulk carriers designed to carry light cargoes; für Schiffe zum Transport von Holzspänen"

2 Absatz 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 ist CF ein dimensionsloser Faktor zur Umrechnung zwischen dem in g gemessenen Treibstoffverbrauch und dem auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts ebenfalls in g gemessenen CO2-Ausstoß. Die Indizes ME(i) und AE(i) beziehen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotor(en). CF richtet sich nach dem Brennstoff, der bei der Bestimmung des spezifischen Brennstoffverbrauchs (Specific Fuel Consumption) SFC eingesetzt wurde, welcher in dem entsprechenden in einer technischen Akte nach der Bestimmung in Absatz 1.3.15 der Technischen NOx-Vorschrift enthaltenen Versuchsbericht angegeben ist (nachfolgend "in der Technischen NOx-Akte enthaltener Versuchsbericht"). CF hat folgende Werte:
BrennstoffartReferenzKohlenstoffgehaltCF (t-CO2/t-Brennstoff)
1 Dieselöl/GasölISO 8217
Güteklassen
DMX bis DMB
0,87443,206
2 Leichtes Heizöl (LFO)ISO 8217
Güteklassen
RMA bis RMD
0,85943,151
3 Schweröl (HFO)ISO 8217
Güteklassen
RME bis RMK
0,84933,114
4 Flüssiggas (LPG)Propan0,81823,000
Butan0,82643,030
5 Flüssigerdgas (LNG)0,75002,750
6 Methanol0,37501,375
7 Ethanol0,52171,913

Im Falle eines Schiffes, das mit einem Zweistoffhauptmotor oder -hilfsmotor ausgestattet ist, müssen der CF-Faktor für den gasförmigen Brennstoff und der CF-Faktor für den ölhaltigen Brennstoff angewendet und mit dem spezifischen Brennstoffverbrauch *** jedes Brennstoffs beim für den EEDI maßgeblichen Lastpunkt multipliziert werden.

Beispiel:

CF Gas=2,750
CF Pilotfuel=3,114
SFCME Pilotfuel=6 g/kWh
SFCME Gas=160 g/kWh
EEDI=(PME × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF Gas × SFCME Gas )) + ...
EEDI=(PME × (3,114 × 6 + 2,750 × 160)) + ...

Berechnungsbeispiele werden im Anhang 4 gegeben.

"1. ist CF ein dimensionsloser Faktor zur Umrechnung zwischen dem in g gemessenen Treibstoffverbrauch und dem auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts ebenfalls in g gemessenen CO2-Ausstoß. Die Indizes ME(i) und AE(i) beziehen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotoren). CF richtet sich nach dem Brennstoff, der bei der Bestimmung des spezifischen Brennstoffverbrauchs (Specific Fuel Consumption) SFC eingesetzt wurde, welcher in dem entsprechenden in einer technischen Akte nach der Bestimmung in Absatz 1.3.15 der Technischen NOx-Vorschrift enthaltenen Versuchsbericht angegeben ist (nachfolgend "in der Technischen NOx-Akte enthaltener Versuchsbericht"). CF hat folgende Werte
BrennstofftypReferenzUnterer Heizwert (kJ/kg)KohlenstoffgehaltCF(t-CO2/t-Brennstoff)
1 Dieselöl/Gasöl

ISO 8217
Güteklassen
DMX bis DMB

42.7000,87443,206
2 Leichtes Heizöl (LFO)

ISO 8217
Güteklassen
RMA bis RMD

41.2000,85943,151
3 Schweröl (HFO)

ISO 8217
Güteklassen
RME bis RMK

40.2000,84933,114
4 Flüssiggas (LPG)

Propan Butan

46.300
45.700
0,8182
0,8264
3,000
3,030
5 Flüssigerdgas (LNG)48.0000,75002,750
6 Methanol19.9000,37501,375
7 Ethanol26.8000,52171,913

Im Falle eines Schiffes, das mit einem Zweistoffhauptmotor oder -hilfsmotor ausgestattet ist, müssen der CF-Faktor für den gasförmigen Brennstoff und der CF-Faktor für den ölhaltigen Brennstoff angewendet und mit dem spezifischen Brennstoffverbrauch *** jedes Brennstoffs beim für den EEDI maßgeblichen Lastpunkt multipliziert werden. Währenddessen muss gemäß der folgenden Formel ermittelt werden, ob der gasförmige Brennstoff als der "Hauptbrennstoff" anzusehen ist:

Formel*****

*****) Anmerkung: Dieser zusätzliche Wortlaut wurde gemäß dem Corrigendum aus Report of the Marine Environment Protection Committee on its seventieth session (MEPC 70/18/ Add.1/Corr.1) hinzugefügt.

Dabei ist

fDFgas das entsprechend dem Verhältnis der Leistung gasbetriebener Motoren zur Leistung aller Motoren korrigierte Verhältnis der Verfügbarkeit gasförmigen Brennstoffs, wobei fDFgas nicht größer als 1 sein darf;

Vgas das gesamte an Bord verfügbare Nettofassungsvermögen für gasförmigen Brennstoff in m 3. Falls sonstige Vorrichtungen, wie austauschbare, speziell dafür vorgesehene LNG-Tankcontainer und/oder Vorrichtungen, die ein häufiges Nachtanken von Gas ermöglichen, genutzt werden, muss das Fassungsvermögen des gesamten LNG-Betankungssystems für Vgas angesetzt werden. Die Verdampfungsrate (boiloff rate (BOR)) von Gas-Ladetanks kann berechnet und in Vgas einbezogen werden, wenn eine Verbindung zum Versorgungssystem mit gasförmigem Brennstoff (fuel gas supply system (FGSS)) besteht;

Vliquid das gesamte an Bord verfügbare Nettofassungsvermögen für flüssigen Brennstoff in m3 von dauerhaft mit dem Brennstoffsystem des Schiffes verbundenen Tanks für flüssigen Brennstoff. Falls ein Brennstofftank mittels fester Absperrventile abgetrennt ist, kann Vliquid dieses Brennstofftanks unberücksichtigt bleiben;

ρgas die Dichte von gasförmigem Brennstoff in kg/ m3;

ρliquid die Dichte des jeweiligen flüssigen Brennstoffs in kg/m3;

LCVgas der untere Heizwert von gasförmigem Brennstoff in kJ/kg;

LCVliquid der untere Heizwert von flüssigem Brennstoff in kJ/kg;

Kgas der Füllungsgrad von Tanks für gasförmigen Brennstoff;

Kliquid der Füllungsgrad von Tanks für flüssigen Brennstoff;

Ptotal die gesamte installierte Motorleistung, PME und PAE in kW;

Pgasfuel die installierte Leistung des Zweistoffmotors PME und PAE in kW;

  1. Falls das gesamte Fassungsvermögen für gasförmigen Brennstoff mindestens 50 % des für die Zweistoffmotoren bestimmten Fassungsvermögens für Brennstoff beträgt, falls also gilt: fDFgas > 0,5, so wird der gasförmige Brennstoff als der "Hauptbrennstoff" angesehen und für jeden Zweistoffmotor ist

    fDFgas = 1 und fDFliquid = 0.

  2. Falls gilt: fDFgas < 0,5, wird der gasförmige Brennstoff nicht als "Hauptbrennstoff" angesehen. Die in der EEDI-Berechnung für den jeweiligen Zweistoffmotor (sowohl Haupt- als auch Hilfsmotoren) anzusetzenden Werte für CF und SFC müssen als gewichteter Durchschnitt von CF und SFC für den Flüssigmodus und den Gasmodus gemäß fDFgas and fDFliquid berechnet werden, so dass der ursprüngliche Term PME(i) × CF ME(i) × SFCME(i) in der EEDI-Berechnung durch die folgende Formel ersetzt wird.

    PME(i) × (fDFgas(i) × (CF ME Pilotfuel(i) × SFCME Pilotfuel(i) + CF ME gas(i) × SFCME gas(i)) + fDFliquid(i) × CF ME liquid(i) × SFCME liquid(i))"

3 Die folgenden Sätze werden am Schluss des bestehenden Absatzes 2.7.1 angefügt:

"Referenzwerte für den unteren Heizwert weiterer Brennstoffe sind in der Tabelle im Absatz 2.1 dieser Richtlinien angegeben. Für die Berechnung muss der dem Umrechnungsfaktor des betreffenden Brennstoffs entsprechende Referenzwert für den unteren Heizwert verwendet werden."

4 Ein neuer Absatz 2.12.4 wird nach dem bestehenden Absatz 2.12.3 wie folgt angefügt:

".4 Für Massengutschiffe, deren Wert für R kleiner ist als 0,55 (z.B. Schiffe zum Transport von Holzspänen) muss der folgende Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc bulk carriers designed to carry light cargoes angewendet werden:

fc bulk carriers designed to carry light cargoes = R -0,15

dabei ist R das Kapazitätsverhältnis der gemäß Absatz 2.4 bestimmten Tragfähigkeit des Schiffes (in Tonnen) geteilt durch den gesamten Rauminhalt der Laderäume des Schiffes (in m3)."

5 Anhang 4 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Anhang 4
EEDI-Berechnungsbeispiele für die Anwendung bei Zweistoffmotoren

Standardhauptmotor (Schweröl), Standardhilfsmotor (Schweröl), kein Wellengenerator:

MCRME= 15.000 kW
Capacity= 25.000 DWT
CF ME= 3,114
CF AE= 3,114
SFCME = 190 g/kWh
SFCAE= 215 g/kWh
vref= 18 kn
PME= 0,75 ×
MCRME = 0,75 × 15.000 kW = 11.250 kW
PAE = (0,025 × MCRME) + 250 kW = 625 kW
EEDI= [(PME × CF ME × SFCME) + (PAE × CF AE × SFCAE)]/ (vref × Capacity)
EEDI= [(11.250 × 3,114 × 190) + (625 × 3,114 × 215)]/ (18 × 25.000)
EEDI= 15,721 gCO2/tnm

Zweistoff-Hauptmotor und Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO, kein Wellengenerator), Die LNG-Bedingung hinsichtlich des Fassungsvermögens des Tanks und/oder der Betriebszeit ist erfüllt:

MCRME = 15.000 kW
Capacity= 25.000 DWT
CF Gas = 2,750
CF Pilotfuel = 3,206
SFCME Pilotfuel = 6 g/kWh
SFCME Gas = 160 g/kWh
SFCAE Pilotfuel = 7 g/kWh
SFCAE Gas= 180 g/kWh
vref = 18 kn
PME = 0,75 × MCRME = 0,75 × 15.000 kW = 11.250 kW
PAE = (0,025 × MCRME) + 250 kW = 625 kW
EEDI= [(PME × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF Gas × SFCME Gas)) + (PAE × (CF Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel + CF Gas × SFCAE Gas))] / (vref × Capacity)
EEDI= [(11.250 × (3,206 × 6 + 2,750 × 160)) + (625 × (3,206 × 7 + 2,750 × 180))] / (18 × 25.000)
EEDI= 12,200 gCO2/tnm

Zweistoff-Hauptmotor, Standard-Hilfsmotoren (HFO), kein Wellengenerator, die LNG-Bedingung hinsichtlich des Tank-Fassungsvermögens und/oder der Betriebszeit für den Hauptmotor ist erfüllt:

MCRME = 15.000 kW
Capacity= 25.000 DWT
CF Gas = 2,750
CF Pilotfuel= 3,114
CF AE= 3,114
SFCME Pilotfuel= 6 g/kWh
SFCME Gas= 160 g/kWh
SFCAE= 215 g/kWh
vref= 18 kn
PME = 0,75 × MCRME = 0,75 × 15.000 kW = 11.250 kW
PAE = (0,025 × MCRME) + 250 kW = 625 kW
EEDI= [(PME × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF Gas × SFCME Gas)) + (PAE × CF AE × SFCAE)] / (vref × Capacity)
EEDI= [(11.250 × (3,114 × 6 + 2,750 × 160)) + (625 × 3,114 × 215)] / (18 × 25.000)
EEDI= 12,397 gCO2/tnm

"Anhang 4
EEDI-Berechnungsbeispiele für die Anwendung bei Zweistoffmotoren

Fall 1: Standard Kamsarmax-Schiff, ein Hauptmotor (MDO), Standard Hilfsmotoren (MDO), kein Wellengenerator:

Bild

Fall 2: LNG wird als der "Hauptbrennstoff" angesehen, falls der Zweistoff-Hauptmotor und der Zweistoff-Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO; kein Wellengenerator) mit größeren LNG-Tanks ausgestattet sind

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Fall 3: LNG wird nicht als der "Hauptbrennstoff" angesehen, falls der Zweistoff-Hauptmotor und der Zweistoff-Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO; kein Wellengenerator) mit kleineren LNG-Tanks ausgestattet sind

Bild

Fall 4: Ein Zweistoff-Hauptmotor (LNG, Zündöl MDO) und ein Hauptmotor (MDO) und ein Zweistoff-Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO, kein Wellengenerator), wobei LNG nur für den Zweistoff-Hauptmotor als der "Hauptbrennstoff" angesehen werden könnte.

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Fall 5: Ein Zweistoff-Hauptmotor (LNG, Zündöl MDO) und ein Hauptmotor (MDO) sowie ein Zweistoff-Hilfsmotor (LNG, Zündöl MDO, kein Wellengenerator), wobei LNG nicht als der "Hauptbrennstoff" für den Zweistoff-Hauptmotor angesehen werden könnte.

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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.281(70), "Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66) in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE