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Änderungstext
Entschließung MEPC.332(76) - Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in der durch Entschließung MEPC.322(74) geänderten Fassung
(angenommen am 17. Juni 2021)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 285)
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,
IM HINBLICK DARAUF, dass die oben genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,
SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 22 (Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (erreichter EEDI)) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,
FERNER IM HINBLICK AUF die auf seiner dreiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, die durch die Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) und nachfolgend durch die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) ersetzt wurden,
IM HINBLICK DARAUF, dass er auf seiner vierundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.322(74) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) angenommen hat,
NACH der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) in der durch Entschließung MEPC.322(74) geänderten Fassung,
1 BESCHLIESST Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in der durch Entschließung MEPC.322(74) geänderten Fassung), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 FORDERT die Verwaltungen auf, die oben genannten Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 20 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;
3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffswerften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.
Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten | Anlage |
1 Ein neuer Abschnitt 3 wird wie folgt hinzugefügt:
"3 Verbindliche Meldung erreichter EEDI-Werte und zugehöriger Angaben
3.1 Gemäß Regel 22 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL muss die Verwaltung oder jegliche von ihr ordnungsgemäß ermächtigte Organisation für jedes Schiff, das der Regel 24 unterliegt, die Werte des vorgeschriebenen und des erreichten EEDI sowie einschlägige Angaben unter Berücksichtigung dieser Richtlinien mittels elektronischer Kommunikation melden.
3.2 Folgende Angaben sind zu melden:
3.3 Die in Absatz 3.2 aufgeführten Angaben brauchen nicht für Schiffe gemeldet zu werden, für die die vorgeschriebenen und erreichten EEDI-Werte der Organisation bereits gemeldet worden waren.
3.4 Ein standardisiertes Meldungsformat für die verbindliche Meldung erreichter EEDI-Werte und zugehöriger Angaben ist im Anhang 5 dargestellt.
* Kein Gegenstand der Überprüfung.
"
2 Ein neuer Anhang 5 wird wie folgt angefügt:
"Anhang 5 - Standardformat zur Bereitstellung von EEDI-Angaben zur Aufnahme in die EEDI-Datenbank
IMO Nummer (1) | Schiffstyp (2) | Gebräuchliche kommerzielle Größenangabe (3) | Kapazität (4) | Abmessungen | Jahr der Ablieferung | Anzuwendende Phase | Vorgeschriebener EEDI | Erreichter EEDI | Vref (Knoten) (9) | PME (kW) (10) | Art des Brennstoffs (11) | fDFga (12) | Eisklasse (13) | EEDI 4. Gleichungsterm (Installation einer innovativen elektrischen Technologie) | EEDI 5. Gleichungsterm (Installation einer innovativen mechanischen Technologie) | Kurzbeschreibung der wesentlichen Entwurfselemente bzw. Änderungen, die angewendet wurden, um zu dem erreichten EEDI zu gelangen (15) | |||||
DWT | GT (5) | Lpp (m) (6) | Bs (m) (7) | Tiefgang (m) (8) | Ja/ Nein | Bezeichnung, Konfiguration und Wirkungsweise der Technologie (14) | Ja/ Nein | Bezeichnung, Konfiguration und Wirkungsweise der Technologie (14) | |||||||||||||
Anmerkung:
(1) Die IMO-Nummer ist zur alleinigen Nutzung durch das Sekretariat bereitzustellen.
(2) Gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL.
(3) Sofern verfügbar muss die gebräuchliche kommerzielle Größenangabe (TEU für ein Containerschiff, CEU (RT43) für ein Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff), Kubikmeter für ein Gastankschiff und LNG-Tankschiff) angegeben werden.
(4) Es müssen die genauen DWT- bzw. GT-Werte angegeben werden. Das Sekretariat muss die DWT- oder GT-Werte auf die nächsten 500 aufrunden, wenn diese Werte anschließend an MEPC übermittelt werden. (Für Containerschiffe müssen 100 % des DWT-Wertes angegeben werden, während bei der Berechnung des EEDI-Wertes 70 % von DWT verwendet werden müssen).
(5) Für ein für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff mit nichtkonventionellem Antriebssystem gemäß den Begriffsbestimmungen in Regeln 2.2.11 bzw. 2.2.19 der Anlage VI von MARPOL muss GT angegeben werden. Für ein Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff) gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 2.2.27 der Anlage VI von MARPOL müssen sowohl DWT als auch GT angegeben werden.
(6) Gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.13 der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) muss der genaue Lpp-Wert angegeben werden. Das Sekretariat rundet die Lpp-Werte auf die nächsten 10 auf, wenn diese Werte anschließend an MEPC übermittelt werden.
(7) Gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.16 der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) muss der genaue Bs-Wert angegeben werden. Das Sekretariat rundet die Bs-Werte auf die nächste 1 auf, wenn diese Werte anschließend an MEPC übermittelt werden.
(8) Gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.15 der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) muss der genaue Tiefgang angegeben werden. Das Sekretariat rundet die Tiefgänge auf die nächste 1 auf, wenn diese Werte anschließend an MEPC übermittelt werden.
(9) Gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.2 der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten EnergieeffizienzKennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) muss der genaue Vref-Wert angegeben werden. Das Sekretariat rundet die Vref-Werte auf die nächste 0,5 auf, wenn diese Werte anschließend an MEPC übermittelt werden.
(10) Gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.5.1 der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) muss der genaue PME-Wert angegeben werden. Das Sekretariat rundet die PME-Werte auf die nächsten 100 auf, wenn diese Werte anschließend an MEPC übermittelt werden.
(11) Gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.1 der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten EnergieeffizienzKennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) muss im Falle eines mit einem Zweistoffmotor ausgestatteten Schiffes die Art des "Hauptbrennstoffs" angegeben werden.
(12) Gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.1 der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten EnergieeffizienzKennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung), sofern zutreffend.
(13) Sofern zutreffend muss die bei der Berechnung der Korrekturfaktoren für Schiffe mit Eisklasse gemäß den Begriffsbestimmungen in den Absätzen 2.2.8.1 und 2.2.11.1 der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) angewandte Eisklasse angegeben werden.
(14) Sofern die innovativen Energieeffizienztechnologien bereits in der Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) enthalten sind, muss die Bezeichnung der Technologie angegeben werden. Andernfalls müssen Bezeichnung, Konfiguration und Wirkungsweise der Technologie angegeben werden.
(15) Um die IMO dabei zu unterstützen, wesentliche Entwicklungstendenzen bei Entwürfen zu beurteilen, ist gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der wesentlichen Entwurfselemente oder Änderungen abzugeben, die angewendet wurden, um zu dem erreichten EEDI zu gelangen."
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Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.332(76) "Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in der durch Entschließung MEPC.322(74) geänderten Fassung)", in deutscher Sprache Vom 04. April 2022 (VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 285) Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.332(76) "Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73) in der durch Entschließung MEPC.322(74) geänderten Fassung)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
ENDE |