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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.322(74)
Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73))

Vom 1. Oktober 2020
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2020 S. 692)



(angenommen am 17. Mai 2019)
Siehe Fn. *

der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass er auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die oben genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,

sowie im Hinblick darauf, dass Regel 20 (Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (erreichter EEDI)) der Anlage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,

ferner im Hinblick auf die auf seiner dreiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und auf die auf seiner vierundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.224(64) angenommenen Änderungen an diesen,

ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner sechsundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.245(66) die Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und mit den Entschließungen MEPC.263(68) auf seiner achtundsechzigsten Tagung und mit MEPC.281(70) Änderungen an diesen angenommen hat,

ferner im Hinblick darauf, dass er auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.308(73) die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berech

nung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten angenommen hat,

in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln erfordern,

nach der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten,

  1. beschließt Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die oben genannten Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen in Regel 20 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffswerften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt darin überein, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73))

1 Im "Inhaltsverzeichnis" wird hinter Punkt 2.2.18 der folgende Wortlaut hinzugefügt:

"2.2.19 fm ; Faktor für Schiffe mit den Eisklassen IA Super und IA"

2 Die EEDI-Formel in Abschnitt 2.1 wird durch Folgendes ersetzt:

altneu
2.1 EEDI-Formel

Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert (Energy Efficiency Design Index = EEDI) für Schiffsneubauten ist ein Maß für die Energieeffizienz (g / t × nm) von Schiffen und wird mit folgender Formel berechnet:

Formel öffnen

 "2.1 EEDI-Formel

Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert (Energy Efficiency Design Index = EEDI) für Schiffsneubauten ist ein Maß für die Energieeffizienz (g / t × nm) von Schiffen und wird mit folgender Formel berechnet:

Formel öffnen

3 Ein neuer Abschnitt 2.2.19 wird hinter dem bestehenden Abschnitt 2.2.18 wie folgt hinzugefügt:

"2.2.19 fm ; Faktor für Schiffe mit den Eisklassen IA Super und IA

Für Schiffe mit den Eisklassen IA Super und IA muss der folgende Faktor fm angewendet werden:

fm = 1,05

Für weitere Informationen über ungefähre Entsprechungen von Eisklassen siehe HELCOM-Empfehlung 25/7*."
*) Die HELCOM-Empfehlung 25/7 ist unter http://www.helcom.fi abrufbar.

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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.322(74), "Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE