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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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MEPC.1/Rundschreiben 795/Rev.6 - Einheitliche Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL

Vom 10. Juni 2022
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2023 S. 134)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (6. bis 10. Juni 2022) einheitliche Interpretationen der Regel 18 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL über die Verwendung von Biobrennstoffen angenommen.

2 Der aktualisierte konsolidierte Wortlaut aller bestehenden einheitlichen Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL, einschließlich derjenigen im Rundschreiben MEPC.1/Rundschreiben 795/Rev.5, ist in der Anlage aufgeführt.

3 Die Nummern der Regeln in den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen beziehen sich auf die mit der Entschließung MEPC.328(76) angenommene Revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021, die am 1. Mai 2022 gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL angenommen wurde und am 1. November 2022 in Kraft treten wird.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL sofern zutreffend anzuwenden und sie allen betroffenen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.

5 Die Mitgliedsregierungen werden außerdem aufgefordert, MEPC.1/Rundschreiben 897 zur Kenntnis zu nehmen, in dem Tabellen mit Querverweisen zwischen der Revidierten Anlage VI von MARPOL von 2021 und der vorherigen Anlage VI von MARPOL enthalten sind.

6 Dieses Rundschreiben hebt MEPC.1/Rundschreiben 795/Rev.5 auf.

***

Einheitliche Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL

1 Begriffsbestimmung "neues Schiff"

Regel 2

Begriffsbestimmungen

Regel 2 Absatz 2.18 lautet wie folgt:

"Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff,

  1. für das der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2013 geschlossen wird,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 2013 gelegt wird oder das sich an oder nach diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder
  3. das am oder nach dem 1. Juli 2015 abgeliefert wird."

Interpretation:

1.1 Für die Anwendung der Begriffsbestimmung "neues Schiff" nach Regel 2 Absatz 2.18 auf jede in Tabelle 1 der Regel 24 aufgeführte Phase ist sie wie folgt zu interpretieren:

  1. das in Regel 2 Absatz 2.18.1 angegebene Datum muss durch das Anfangsdatum der jeweiligen Phase ersetzt werden;
  2. das in Regel 2 Absatz 2.18.2 angegebene Datum muss durch das Datum sechs Monate nach dem Anfangs- und Enddatum der jeweiligen Phase ersetzt werden; und
  3. das in Regel 2 Absatz 2.18.3 angegebene Datum muss für die Phasen 1, 2 und 3 durch das Datum 48 Monate nach dem Anfangs- und Enddatum der jeweiligen Phase ersetzt werden.

1.2 Mit den obigen Interpretationen wird der vorgeschriebene EEDI jeder Phase auf das folgende neue Schiff angewendet, das in eine der in den Regeln 2 Absatz 2.5, 2 Absatz 2.7, 2 Absatz 2.9, 2 Absatz 2.14, 2 Absatz 2.15, 2 Absatz 2.22, 2 Absatz 2.29 definierten Kategorien fällt und auf das Kapitel 4 anwendbar ist:

  1. der vorgeschriebene EEDI der Phase 0 wird auf das folgende neue Schiff angewendet:
    1. für das der Bauvertrag in Phase 0 geschlossen wird und das vor dem 1. Januar 2019 abgeliefert wird; oder
    2. für das der Bauvertrag vor Phase 0 geschlossen wird und das am oder nach dem 1. Juli 2015 und vor dem 1. Januar 2019 abgeliefert wird; oder

    falls kein Bauvertrag vorliegt:

    1. dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 2013 und vor dem 1. Juli 2015 gelegt wird oder das sich an oder nach diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befindet, und das vor dem 1. Januar 2019 abgeliefert wird; oder
    2. dessen Kiel vor dem 1. Juli 2013 gelegt wird oder das sich vor diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befindet, und das am oder nach dem 1. Juli 2015 und vor dem 1. Januar 2019 abgeliefert wird;
  2. der vorgeschriebene EEDI der Phase 1 wird auf das folgende neue Schiff angewendet:
    1. für das der Bauvertrag in Phase 1 geschlossen wird und das vor dem 1. Januar 2024 abgeliefert wird; oder
    2. für das der Bauvertrag vor Phase 1 geschlossen wird und das am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2024 abgeliefert wird; oder

    falls kein Bauvertrag vorliegt:

    1. dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 2015 und vor dem 1. Juli 2020 gelegt wird oder das sich an oder nach diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befindet, und das vor dem 1. Januar 2024 abgeliefert wird; oder
    2. dessen Kiel vor dem 1. Juli 2015 gelegt wird oder das sich vor diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befindet, und das am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2024 abgeliefert wird;
  3. der vorgeschriebene EEDI der Phase 2 wird auf das folgende neue Schiff angewendet:
    1. Schiffstypen, bei denen Phase 2 am 31. März 2022 endet:
      1. für die der Bauvertrag in Phase 2 geschlossen wird und die vor dem 1. April 2026 abgeliefert werden; oder
      2. für die der Bauvertrag vor Phase 2 geschlossen wird und die am oder nach dem 1. Januar 2024 und vor dem 1. April 2026 abgeliefert werden; oder

      falls kein Bauvertrag vorliegt:

      1. deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2020 und vor dem 1. Oktober 2022 gelegt wird oder die sich an oder nach diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befinden, und die vor dem 1. April 2026 abgeliefert werden; oder
      2. deren Kiel vor dem 1. Juli 2020 gelegt wird oder die sich vor diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befinden, und die am oder nach dem 1. Januar 2024 und vor dem 1. April 2026 abgeliefert werden;
    2. Schiffstypen, bei denen Phase 2 am 31. Dezember 2024 endet:
      1. für die der Bauvertrag in Phase 2 geschlossen wird und die vor dem 1. Januar 2029 abgeliefert werden; oder
      2. für die der Bauvertrag vor Phase 2 geschlossen wird und die am oder nach dem 1. Januar 2024 und vor dem 1. Januar 2029 abgeliefert werden; oder

      falls kein Bauvertrag vorliegt:

      1. deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2020 und vor dem 1. Juli 2025 gelegt wird oder die sich an oder nach diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befinden, und die vor dem 1. Januar 2029 abgeliefert werden; oder
      2. deren Kiel vor dem 1. Juli 2020 gelegt wird oder die sich vor diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befinden, und die am oder nach dem 1. Januar 2024 und vor dem 1. Januar 2029 abgeliefert werden;
  4. der vorgeschriebene EEDI der Phase 3 wird auf das folgende neue Schiff angewendet:
    1. Schiffstypen, bei denen Phase 3 am 1. April 2022 und später beginnt:
      1. für die der Bauvertrag in Phase 3 geschlossen wird; oder
      2. für die der Bauvertrag vor Phase 3 geschlossen wird und die am oder nach dem 1. April 2026 abgeliefert werden; oder

      falls kein Bauvertrag vorliegt:

      1. deren Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2022 gelegt wird oder die sich an oder nach diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befinden; oder
      2. deren Kiel vor dem 1. Oktober 2022 gelegt wird oder die sich vor diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befinden, und die am oder nach dem 1. April 2026 abgeliefert werden;
    2. Schiffstypen, bei denen Phase 3 am 1. Januar 2025 und später beginnt:
      1. für die der Bauvertrag in Phase 3 geschlossen wird; oder
      2. für die der Bauvertrag vor Phase 3 geschlossen wird und die am oder nach dem 1. Januar 2029 abgeliefert werden; oder

      falls kein Bauvertrag vorliegt:

      1. deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2025 gelegt wird oder die sich an oder nach diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befinden; oder
      2. deren Kiel vor dem 1. Juli 2025 gelegt wird oder die sich vor diesem Tag in einem entsprechenden Bauzustand befinden, und die am oder nach dem 1. Januar 2029 abgeliefert werden.

2 Größerer Umbau

Regel 2

Begriffsbestimmungen

Regel 2 Absatz 2.17 lautet wie folgt:

"Der Ausdruck "größerer Umbau" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 den Umbau eines Schiffes,

  1. durch den die Abmessungen, die Ladefähigkeit oder die Motorleistung des Schiffes wesentlich geändert werden,
  2. durch den der Schiffstyp geändert wird,
  3. der nach Ansicht der Verwaltung dazu bestimmt ist, die Lebensdauer des Schiffes wesentlich zu verlängern,
  4. durch den das Schiff auf andere Weise so verändert wird, dass es, wenn es sich um ein neues Schiff handelte, einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unterläge, die für das Schiff als vorhandenes Schiff nicht gelten, oder
  5. durch den die Energieeffizienz des Schiffes wesentlich geändert wird und der Änderungen umfasst, die dazu führen können, dass das Schiff den für es geltenden vorgeschriebenen EEDI nach Regel 24 oder den für es geltenden vorgeschriebenen EEXI nach Regel 25 überschreitet."

Interpretation:

2.1 Für Regel 2 Absatz 2.17.1 muss jede wesentliche Änderung der Abmessungen und/oder der Kapazität des Schiffskörpers (z.B. Änderung der Länge zwischen den Loten (LPP) oder Änderung des erteilten Freibords) als größerer Umbau angesehen werden. Jede wesentliche Erhöhung der Motorleistung für den Antrieb insgesamt (z.B. 5 % oder mehr) muss als größerer Umbau angesehen werden. In jedem Fall obliegt es der Verwaltung zu beurteilen und zu entscheiden, ob eine Änderung als größerer Umbau im Sinne von Kapitel 4 anzusehen ist.

Anmerkung:Ungeachtet des Absatzes 2.1 und unter der Annahme, dass keine Änderungen an der Schiffsstruktur vorgenommen werden, dürfen sowohl die Verringerung des erteilten Freibords als auch die vorübergehende Erhöhung des erteilten Freibords aufgrund der Begrenzung der Tragfähigkeit oder des Tiefgangs im anzulaufenden Hafen nicht als größerer Umbau angesehen werden. Eine Erhöhung des erteilten Freibords, mit Ausnahme einer vorübergehenden Erhöhung, muss jedoch als größerer Umbau angesehen werden.

2.2 Ungeachtet des Absatzes 2.1 müssen für Regel 2 Absatz 2.17.5 die Auswirkungen auf den erreichten EEDI infolge einer Änderung der Schiffsparameter, insbesondere einer Erhöhung der Motorleistung für den Antrieb insgesamt, untersucht werden. In jedem Fall obliegt es der Verwaltung zu beurteilen und zu entscheiden, ob eine Änderung als größerer Umbau im Sinne von Kapitel 4 anzusehen ist.

2.3 Ein Unternehmen kann jederzeit freiwillig eine Neuzertifizierung des EEDI mit Neuausstellung des IEE-Zeugnisses auf der Grundlage neuer Verbesserungen der Schiffseffizienz, die nicht als größere Umbauten gelten, beantragen.

2.4 In Regel 2 Absatz 2.17.4 müssen die Begriffe "neues Schiff" und "vorhandenes Schiff" so verstanden werden, wie sie in Regel 1 Absatz 9.1.4 der Anlage I von MARPOL verwendet werden, und nicht als die in den Regeln 2 Absatz 2.13 und 2 Absatz 2.18 definierten Begriffe.

2.5 Der Begriff "ein Schiff", auf den in Regel 5 Absatz 4.2 Bezug genommen wird, ist als "neues Schiff" auszulegen.

3 Schiffe für die Beförderung von Fruchtsaft in Kühltanks

Regel 2

Begriffsbestimmungen

Regel 2 Absatz 2.22 lautet wie folgt:

"Der Ausdruck "Kühlfrachtschiff" bezeichnet ein Schiff, das ausschließlich für die Beförderung von gekühlter Ladung in Laderäumen ausgelegt ist."

Interpretation:

3.1 Schiffe, die für die Beförderung von Fruchtsaft in Kühltanks bestimmt sind, müssen als Kühlfrachtschiff eingestuft werden.

4 Zeitplan bis wann vorhandene Schiffe einen SEEMP an Bord haben müssen

Regel 5

Besichtigungen

Regel 5 Absatz 4.4 lautet wie folgt:

"Bei vorhandenen Schiffen muss die Feststellung, ob sich, wie in Regel 26 vorgeschrieben, ein SEEMP an Bord befindet, im Rahmen der Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung nach Absatz 1 erfolgen, die als erste am oder nach dem 1. Januar 2013 stattfindet."

Regel 6

Ausstellung oder Bestätigung von Zeugnissen und Übereinstimmungsbescheinigungen betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff und die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse

Regel 6 Absatz 4 lautet wie folgt:

"Nach einer Besichtigung gemäß Regel 5 Absatz 4 wird jedem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr ein schiffsbezogenes Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz ausgestellt, bevor es Reisen nach im Hoheitsbereich anderer Vertragsparteien gelegenen Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen durchführen kann."

Regel 26

Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes (SEEMP)

Regel 26 Absatz 1 lautet wie folgt:

"Jedes Schiff muss einen eigenen Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes (SEEMP) mitführen. Dieser kann Teil des schiffseigenen Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) sein."

Interpretation:

4.1 Das Internationale Zeugnis über die Energieeffizienz (IEEC) muss sowohl für neue als auch für vorhandene Schiffe ausgestellt werden, für die Kapitel 4 gilt. Für Schiffe, die nicht verpflichtet sind, einen SEEMP an Bord zu haben, muss kein IEEC ausgestellt werden.

4.2 Der nach Regel 26 Absatz 1 vorgeschriebene SEEMP muss sich nicht an Bord eines vorhandenen Schiffes, auf das diese Regel Anwendung findet, befinden, bis die in Regel 5 Absatz 4.4 genannte Überprüfungsbesichtigung durchgeführt wird.

4.3 Bei vorhandenen Schiffen muss ein gemäß Regel 26 vorgeschriebener SEEMP an Bord gemäß Regel 5 Absatz 4.4 überprüft werden, und ein IEEC muss spätestens bei der ersten Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung gemäß Kapitel 2, je nachdem, was früher eintritt, am oder nach dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden, d. h. bei einer Besichtigung im Zusammenhang mit einer Zwischenbesichtigung/Erneuerungsbesichtigung des IAPP-Zeugnisses.

4.4 Die in Absatz 4.3 genannte Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Überprüfung des SEEMP an Bord, d. h. diese Besichtigungsfenster für das IAPP-Zeugnis werden auch zum Datum der Erstbesichtigung des IEEC für vorhandene Schiffe. Der SEEMP ist jedoch ein Besichtigungsgegenstand, der ausschließlich unter Kapitel 4 fällt, und kein Besichtigungsgegenstand im Zusammenhang mit IAPP-Zeugnisbesichtigungen.

4.5 Falls der SEEMP bei der ersten Zwischenbesichtigung/Erneuerungsbesichtigung des IAPP-Zeugnisses am oder nach dem 1. Januar 2013 nicht an Bord vorhanden ist, muss die anerkannte Organisation die Verwaltung um Rat bezüglich der Ausstellung eines IEEC bitten und sich entsprechend orientieren. Die Gültigkeit des IAPP-Zeugnisses wird jedoch durch das Fehlen eines SEEMP nicht beeinträchtigt, da der SEEMP ein Besichtigungsgegenstand ausschließlich unter Kapitel 4 und nicht im Rahmen der Besichtigungen des IAPP-Zeugnisses ist.

4.6 Zu den Schiffen, die einen SEEMP an Bord haben müssen, gehören nicht Plattformen (einschließlich FPSOs und FSUs) und Bohrplattformen, unabhängig von ihrem Antrieb, sowie alle anderen Schiffe ohne Antrieb.

4.7 Der SEEMP muss in einer oder mehreren Arbeitssprachen verfasst sein, die von der Schiffsbesatzung verstanden werden.

5 Abschnitt 2 Nummer 3 der Ergänzung zum IAPP-Zeugnis

Regel 8

Form der Zeugnisse und Übereinstimmungsbescheinigungen betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff und die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse

Regel 8 Absatz 1 lautet wie folgt:

"Das IAPP-Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe wird in der Form erstellt, die dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entspricht, und muss mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend."

Anhang I

Muster eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) (Regel 8)

Abschnitt 2 Nummer 3 der Ergänzung zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung lautet wie folgt:

"2.3 Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse (Regel 14).

2.3.1 Beim Betrieb des Schiffes außerhalb eines Emissions-Überwachungsgebiets im Sinne der Regel 14 Absatz 3 verwendet das Schiff:

  1. ölhaltigen Brennstoff, der laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen einen Schwefelgehalt hat, der den Grenzwert von 0,50 % m/m nicht überschreitet, und/oder

    ____________________ [ ]

  2. einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6, der im Hinblick auf die Verringerung von SOX-Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die Verwendung eines ölhaltigen Brennstoffs mit einem Grenzwert für den Schwefelgehalt von 0,50 % m/m

    ____________________ [ ]

2.3.2 Beim Betrieb des Schiffes in einem Emissions-Überwachungsgebiet im Sinne der Regel 14 Absatz 3 verwendet das Schiff:

  1. ölhaltigen Brennstoff, der laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen einen Schwefelgehalt hat, der den Grenzwert von 0,10 % m/m nicht überschreitet, und/oder

    ____________________ [ ]

  2. einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6, der im Hinblick auf die Verringerung von SOX-Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die Verwendung eines ölhaltigen Brennstoffs mit einem Grenzwert für den Schwefelgehalt von 0,10 % m/m

    ____________________ [ ]

2.3.3 Bei einem Schiff ohne einen nach Regel 4 Absatz 1 zugelassenen gleichwertigen Ersatz entsprechend der Zusammenstellung in Absatz 2.6 darf der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der zur Verwendung an Bord des Schiffes mitgeführt wird, laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen 0,50 % m/m nicht überschreiten

____________________ [ ]"

Interpretation:

5.1 Abschnitt 2 Nummer 3 der Ergänzung ("laut Nachweis anhand von Bunkerlieferbescheinigungen") erlaubt die Eintragung eines "x" vor den in allen einschlägigen Kontrollkästchen angegebenen Daten in Anerkennung, dass die Bunkerlieferbescheinigungen, die mindestens drei Jahre lang an Bord aufbewahrt werden müssen, das spätere Mittel sind, um zu überprüfen, ob ein Schiff tatsächlich in einer Weise betrieben wird, die der in Abschnitt 2 Nummer 3 genannten Absicht entspricht.

6 Vollständig baugleiche Ersatzmotoren

Regel 13

Stickoxide (NOX)

Regel 13 Absatz 1.1.2 lautet wie folgt:

"Alle Schiffsdieselmotoren mit einer Antriebsleistung von mehr als 130 kW, an denen am oder nach dem 1. Januar 2000 ein größerer Umbau durchgeführt wird, außer wenn der Verwaltung gegenüber nachgewiesen wird, dass der betreffende Motor ein vollständig baugleicher Ersatzmotor ist und dass er auch nicht anderweitig durch Absatz 1.1.1 erfasst wird."

Regel 13 Absatz 2.2 lautet wie folgt:

"Für einen größeren Umbau, bei dem ein Schiffsdieselmotor durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt oder ein zusätzlicher Schiffsdieselmotor eingebaut wird, gelten die Normen in dieser Regel in ihrer zum Zeitpunkt des Ersatzes beziehungsweise des Einbaus des zusätzlichen Motors geltenden Fassung."

Interpretation:

6.1 In Regel 13 Absatz 1.1.2 ist der Begriff "vollständig baugleich" (und folglich umgekehrt in Regel 13 Absatz 2.2 der Begriff "nicht vollständig baugleich"), wie er in Regel 13 auf Motoren angewendet wird, wie folgt zu verstehen:

6.2 Ein "vollständig baugleicher Motor", der mit dem zu ersetzenden Motor verglichen wird, 1 ist ein Motor, der in Bezug auf die folgenden Punkte gleich ist:

  1. Bauart und Modell;
  2. Nennleistung;
  3. Nenngeschwindigkeit;
  4. Verwendung;
  5. Anzahl der Zylinder; und
  6. Typ des Brennstoffsystems (sofern zutreffend einschließlich der Einspritzsteuerungssoftware):
    1. bei Motoren ohne EIAPP-Zeugnis muss er über die gleichen NOX-kritischen Komponenten und Einstellungen verfügen; 2 oder
    2. bei Motoren mit EIAPP-Zeugnis, die zu derselben Motorengruppe/Motorenfamilie gehören.

7 Zeitpunkt des Austausches eines Motors

Regel 13

Stickoxide (NOX)

Regel 13 Absatz 2.2 lautet wie folgt:

"Für einen größeren Umbau, bei dem ein Schiffsdieselmotor durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt oder ein zusätzlicher Schiffsdieselmotor eingebaut wird, gelten die Normen in dieser Regel in ihrer zum Zeitpunkt des Ersatzes beziehungsweise des Einbaus des zusätzlichen Motors geltenden Fassung."

Interpretation:

7.1 Der Begriff "Zeitpunkt des Ersatzes beziehungsweise des Einbaus des zusätzlichen" Motors in Regel 13 Absatz 2.2 muss als das folgende Datum verstanden werden:

  1. das vertragliche Datum der Lieferung des Motors an das Schiff; 3 oder
  2. falls es kein vertragliches Lieferdatum gibt, das tatsächliche Datum der Lieferung des Motors an das Schiff, 3 sofern dieses Datum durch eine Lieferbescheinigung bestätigt wird; oder
  3. wird der Motor an Bord eingebaut und an oder nach sechs Monaten nach dem in Regel 13 Absatz 5.1.2 angegebenen Datum für den vorgesehenen Zweck geprüft, so gilt das tatsächliche Datum, an dem der Motor an Bord für den vorgesehenen Zweck geprüft wird, für die Bestimmung der Normen dieser Regel, die zum Zeitpunkt des Austausches oder des Einbaus des zusätzlichen Motors gelten.

7.2 Die Eintragung des Datums in Absatz 7.1 oben, sofern die mit diesen Daten verbundenen Bedingungen zutreffen, muss in Punkt 8.a "Größerer Umbau - Gemäß den Regeln 13 Absatz 2.1.1 und 13 Absatz 2.2" des Nachtrags des IAPP-Zeugnisses erfolgen.

7.3 Wird der Motor aufgrund unvorhergesehener Umstände, die sich dem Einfluss des Schiffseigners entziehen, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem in den Unterabsätzen der Regel 13 Absatz 5.1.2 angegebenen Datum geprüft, so kann die Verwaltung die Bestimmungen über "unvorhergesehene Lieferverzögerungen" in ähnlicher Weise wie bei UI4 der Anlage I von MARPOL berücksichtigen.

8 Anforderungen an die Aufzeichnung der Motorumschaltung, -einschaltung und -ausschaltung

Regel 13

Stickoxide (NOX)

Regel 13 Absatz 5.3 lautet wie folgt:

"Die Stufe und der Ein/Aus-Status von Schiffsdieselmotoren, die an Bord eines Schiffes eingebaut sind, auf das Absatz 5.1 Anwendung findet, und die sowohl für Stufe II als auch für Stufe III oder nur für Stufe II zugelassen sind, müssen beim Einlaufen in ein NOX-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet und beim Verlassen eines solchen Gebiets oder bei Änderung des Ein/Aus-Status innerhalb eines solchen Gebiets zusammen mit dem Datum, der Uhrzeit und der Schiffsposition in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Bordbuch oder elektronischen Tagebuch eingetragen werden."

Interpretation:

8.1 Für die Anwendung dieser Regel:

  1. schließt "Schiffsdieselmotoren, die an Bord eines Schiffes eingebaut sind, auf das Absatz 5.1 Anwendung findet" zusätzliche oder ausgetauschte Motoren ein; 4 die am oder nach dem Inkrafttreten des betreffenden Emissions-Überwachungsgebiets eingebaut werden;
  2. bedeutet "nur für Stufe II zugelassen" einen Stufe-II-Motor, der an Bord eines Schiffes eingebaut ist, das am oder nach dem Inkrafttreten des Emissions-Überwachungsgebiets, in dem das Schiff betrieben wird, gebaut wurde;
  3. gelten Stufe-II-Motoren, die der Stufe-II-Anforderung der Regel 13 Absatz 4 entsprechen, d. h. Stufe-II-Motoren, die an Bord eines Schiffes eingebaut sind, das vor dem Inkrafttreten des Emissions-Überwachungsgebiets, in dem das Schiff betrieben wird, gebaut wurde, im Zusammenhang mit der Führung von Aufzeichnungen nicht als "nur für Stufe II zugelassene" Motoren. Dieser Ausschluss wird auf Stufe-II-Motoren ausgedehnt, die nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Emissions-Überwachungsgebiete an Bord von Schiffen dieser Kategorie ersetzt werden, wenn die Ersatzmotoren der Entschließung MEPC.230(65) entsprechen;
  4. sind, wenn ein Motor, der in ein Schiff eingebaut ist, das vor dem Inkrafttreten des Emissions-Überwachungsgebiets, in dem das Schiff betrieben wird, gebaut wurde, einem größeren Umbau gemäß Regel 13 Absatz 2.1 unterzogen wurde, diese Motoren Stufe-III-Motoren; daher gilt die obige Interpretation in .1; und
  5. ist eine Aufzeichnung für den Betrieb von Stufe-II-Motoren in einem NECA im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Regel 13 Absatz 5.4 erforderlich.

9 Anwendung des Schwefelgrenzwertes auf Notfallausrüstung

Regel 14

Schwefeloxide (SOX) und Partikelmasse

Regel 14 Absatz 1 lautet wie folgt:

"Der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord eines Schiffes verwendet oder zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführt wird, darf 0,50 % m/m nicht überschreiten."

Interpretation:

9.1 Regel 14 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL über das Verbot der Mitführung von nicht konformem ölhaltigen Brennstoff muss auf den ölhaltigen Brennstoff von Notfallausrüstung angewendet werden.

10 Plan für den Umgang mit flüchtigen organischen Verbindungen

Regel 15

Flüchtige organische Verbindungen (VOCs)

Regeln 15 Absatz 6 und 15 Absatz 7 lauten wie folgt:

"6 Ein Tankschiff, das Rohöl befördert, muss einen von der Verwaltung zugelassenen Plan für den Umgang mit flüchtigen organischen Verbindungen mitführen und umsetzen. Bei der Erstellung dieses Plans sind die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen. Der Plan muss für jedes Schiff gesondert erstellt sein und muss mindestens

  1. die Beschreibung eines Verfahrens für die weitestgehende Verringerung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beim Laden und Löschen der Ladung sowie während der Seereise enthalten;
  2. die durch das Tankwaschen mit Rohöl zusätzlich erzeugten flüchtigen organischen Verbindungen berücksichtigen;
  3. eine Person bezeichnen, die für die Umsetzung des Plans zuständig ist, und
  4. bei Schiffen auf Auslandfahrt in der Arbeitssprache des Kapitäns und der Offiziere gefertigt sein; falls die Arbeitssprache des Kapitäns und der Offiziere nicht Englisch, Französisch oder Spanisch ist, muss er eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.


7 Diese Regel gilt auch für Gastankschiffe, allerdings nur, wenn die Bauart ihrer Ladevorrichtungen und Ladungsumschließungen ein gefahrloses Zurückhalten von anderen flüchtigen organischen Verbindungen als Methan an Bord oder deren gefahrlose Rückführung an Land gestatten. 5 "

Interpretation:

10.1 Die Forderung nach einem Plan für den Umgang mit flüchtigen organischen Verbindungen gilt nur für Tankschiffe, die Rohöl befördern.

11 Schiffsverbrennungsanlagen mit kontinuierlicher Brenngutzuführung

Regel 16

Verbrennung an Bord von Schiffen

Regel 16 Absatz 9 lautet wie folgt:

"Bei Verbrennungsanlagen, die nach Maßgabe des Absatzes 6.1 eingebaut worden sind, muss die Temperatur an der Austrittsöffnung für den Verbrennungsabluftstrom während der gesamten Zeit überwacht werden, in der die Einheit in Betrieb ist. Arbeitet die Verbrennungsanlage mit kontinuierlicher Brenngutzuführung, so darf der Einheit kein Abfall zugeführt werden, wenn die Temperatur an der Austrittsöffnung für den Verbrennungsabluftstrom weniger als 850 °C beträgt. Arbeitet die Verbrennungsanlage mit schubweiser Brenngutzuführung, so muss die Einheit so konstruiert sein, dass die Temperatur an der Austrittsöffnung für den Verbrennungsabluftstrom innerhalb von fünf Minuten nach Beginn des Verbrennungsvorgangs 600 °C erreicht und sich danach bei mindestens 850 °C stabilisiert."

Interpretation:

11.1 Für die Anwendung dieser Regel ist die Formulierung "darf der Einheit kein Abfall zugeführt werden" wie folgt zu interpretieren:

Bei Verbrennungsanlagen mit kontinuierlicher Brenngutzuführung dürfen feste Abfälle nicht in die Anlage eingespeist werden, wenn die Temperatur an der Austrittsöffnung für den Verbrennungsabluftstrom unter 850 °C liegt. Ölschlamm, der beim normalen Betrieb eines Schiffes anfällt, ist nicht als Abfall im Sinne dieser Regel anzusehen und kann der Anlage zugeführt werden, wenn die erforderliche Vorwärmtemperatur von 650 °C in der Brennkammer erreicht ist.

11.2 Für die Anwendung dieser Regel ist die Formulierung "muss die Einheit so konstruiert sein, dass die Temperatur an der Austrittsöffnung für den Verbrennungsabluftstrom innerhalb von fünf Minuten nach Beginn des Verbrennungsvorgangs 600 °C erreicht" wie folgt zu interpretieren:

Verbrennungsanlagen mit schubweiser Brenngutzuführung müssen so ausgelegt sein, dass die Temperatur im eigentlichen Verbrennungsraum, in dem die festen Abfälle verbrannt werden, innerhalb von fünf Minuten nach Beginn des Verbrennungsvorgangs 600 °C erreicht.

12 Anwendbarkeit der Anforderungen an eine Bunkerlieferbescheinigung

Regel 18

Verfügbarkeit und Qualität von ölhaltigem Brennstoff

Regel 18 Absatz 5 lautet wie folgt:

"Für jedes Schiff, das den Regeln 5 und 6 unterliegt, sind über den ölhaltigen Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord geliefert und dort verwendet wird, genaue Aufzeichnungen in Form einer Bunkerlieferbescheinigung, die mindestens die in Anhang V aufgeführten Angaben enthält, zu führen."


Regel 18 Absatz 6 lautet wie folgt:

"Die Bunkerlieferbescheinigung ist an Bord des Schiffes so aufzubewahren, dass sie ohne Weiteres für eine Überprüfung zu jeder zumutbaren Zeit zur Verfügung steht. Sie ist für einen Zeitraum von drei Jahren, nachdem der ölhaltige Brennstoff an Bord geliefert wurde, aufzubewahren."

Interpretation:

12.1 Für die Anwendung dieser Regeln müssen sie so interpretiert werden, dass sie für alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr und, nach Ermessen der Verwaltung, für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 gelten.

13 Anwendung der Regel 18 Absatz 3 auf Biobrennstoffe

Regel 18

Verfügbarkeit und Qualität von ölhaltigem Brennstoff

Regel 18 Absatz 3 lautet wie folgt:

"Ölhaltiger Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen, für die diese Anlage gilt, geliefert und dort verwendet wird, muss folgende Anforderungen erfüllen:"

Interpretation:

13.1 Ein ölhaltiger Brennstoff, der zu nicht mehr als 30 Volumenprozent aus Biobrennstoff besteht, muss die Anforderungen der Regel 18 Absatz 3.1 der Anlage VI von MARPOL erfüllen. Ein ölhaltiger Brennstoff, der zu mehr als 30 Volumenprozent aus Biobrennstoff besteht, muss die Anforderungen der Regel 18 Absatz 3.2 der Anlage VI von MARPOL erfüllen. Im Sinne dieser Interpretation ist ein Biobrennstoff ein ölhaltiger Brennstoff, der aus Biomasse gewonnen wird, und umfasst daher unter anderem verarbeitete Altspeiseöle, Fettsäure-Methylester (fattyacidmethylesters - FAME) oder Fettsäure-Ethylester (fattyacidethylesters - FAEE), reine Pflanzenöle (straight vegetable oils - SVO), mit Wasserstoff behandelte Pflanzenöle (hydrotreated vegetable oils - HVO), Glyzerin oder andere Biomasseverflüssigungs-Produkte (biomass to liquid products - BTL products). Die auf der Bunkerlieferbescheinigung angegebene Produktbezeichnung muss so detailliert sein, dass erkennbar ist, ob und in welchem Umfang dem gelieferten Produkt ein Biobrennstoff beigemischt ist.

Regel 18 Absatz 3.2.2 lautet wie folgt:

"Ölhaltiger Brennstoff zum Zweck der Verbrennung, der auf andere Weise als aus der Raffinade von Rohöl gewonnen wird, darf nicht dazu führen, dass ein Motor den jeweils zutreffenden in Regel 13 Absätze 3, 4, 5.1.1 und 7.4 niedergelegten Grenzwert für NOX-Emissionen überschreitet."

Interpretation:

13.2 Ein gemäß Regel 13 der Anlage VI von MARPOL zugelassener Schiffsdieselmotor, der mit einem Biobrennstoff oder einer Biobrennstoffmischung betrieben werden kann, ohne dass seine NOX-kritischen Komponenten oder Einstellungen/Betriebswerte über die in der genehmigten Technischen Akte des Motors angegebenen Werte hinaus geändert werden, darf einen solchen ölhaltigen Brennstoff verwenden, ohne dass die Bewertung gemäß Regel 18 Absatz 3.2.2 der Anlage VI von MARPOL vorgenommen werden muss. Im Sinne dieser Interpretation müssen Stamm-Motoren-Emissionsprüfungen, die bei Brennstoffen des Typs DM oder RM nach der Norm ISO 8217:2005 vorgenommen werden, wie in Absatz 5.3.2 der Technischen NOX-Vorschrift vorgeschrieben, für alle Brennstoffe des Typs DM oder RM gelten, die im Betrieb verwendet werden oder für die der Motor ausgelegt ist oder mit denen er betrieben werden kann, einschließlich solcher, die die ISO 8217-Normen erfüllen, die die ISO 8217:2005 ersetzen.

13.3 Für ölhaltige Brennstoffe, die aus anderen Verfahren als der Raffinade von Rohöl gewonnen werden, oder für ölhaltigen Brennstoff, der zu mehr als 30 Volumenprozent aus Biobrennstoff besteht und nicht unter Regel 13 Absatz 2 dieser einheitlichen Interpretation fällt, oder für andere Brennstoffe, die für die Bewertung gemäß Regel 18 Absatz 3.2.2 der Anlage VI von MARPOL erforderlich sind und für die keine spezifische Zulassung gemäß den Grenzwerten der Regel 13 auf dem Prüfstand für den betreffenden Brennstoff und die betreffende Motorengruppe/-familie vorliegt, wird Folgendes als akzeptabler Weg zum Nachweis der Einhaltung der Regel 18 Absatz 3.2.2 angesehen:

  1. Das IAPP-Zeugnis des Schiffes kann weiterhin ausgestellt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass die NOX-Emissionsgesamtleistung nicht dazu führt, dass der angegebene Motor den geltenden NOX-Emissionsgrenzwert bei der Verbrennung der genannten Brennstoffe unter Anwendung der vereinfachten Messmethode an Bord gemäß Absatz 6.3 der Technischen NOX-Vorschrift 2008 oder der direkten Mess- und Überwachungsmethode gemäß Absatz 6.4 der Technischen NOX-Vorschrift 2008 oder unter Bezugnahme auf einschlägige Prüfungen auf dem Prüfstand überschreitet. Im Sinne dieser Interpretation und des Nachweises der Einhaltung der Regel 18 Absatz 3.2.2 der Anlage VI von MARPOL und im Hinblick auf mögliche Abweichungen bei Messungen an Bord kann eine Abweichung von 10 % des geltenden Grenzwertes akzeptiert werden.

14 Übereinstimmungsbestätigung für neue Schiffe

Regel 5

Besichtigungen

Regel 5 Absatz 4.5 lautet wie folgt:

"Die Verwaltung stellt sicher, dass bei jedem Schiff, für das Regel 27 gilt, der SEEMP Regel 26 Absatz 2 entspricht. Dies muss erfolgen, bevor Daten nach Regel 27 erfasst werden, um sicherzustellen, dass vor dem Beginn des ersten Meldezeitraums des Schiffes die Methodik und die Verfahren feststehen. Dem Schiff ist eine Übereinstimmungsbestätigung auszustellen, die an Bord aufzubewahren ist."

Regel 26

Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes (SEEMP)

Regel 26 Absatz 2 lautet wie folgt:

"Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr muss der SEEMP eine Beschreibung der Methodik umfassen, die verwendet wird, um die nach Regel 27 Absatz 1 vorgeschriebenen Daten zu erfassen, sowie der Verfahren, die verwendet werden, um die Daten der für das Schiff zuständigen Verwaltung zu melden."

Interpretation:

14.1 Die Schiffe müssen sowohl einen SEEMP, der Regel 26 Absatz 2 entspricht, als auch eine Übereinstimmungsbestätigung gemäß Regel 5 Absatz 4.5 an Bord mitführen.

15 Boil-Off-Gas, das an Bord von Schiffen verbraucht wird

Regel 2

Begriffsbestimmungen

Regel 2 Absatz 1.14 lautet wie folgt:

"Der Ausdruck "ölhaltiger Brennstoff" bezeichnet jede Art von Brennstoff, der einem Schiff geliefert wird und zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes vorgesehen ist, einschließlich Gase, Destillate und Rückstandsöle."

Regel 27

Erfassung und Meldung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen

Regel 27 Absatz 1 lautet wie folgt:

"Ab dem Kalenderjahr 2019 muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr für dieses und jedes folgende Kalenderjahr oder, je nach Fall, für einen Zeitabschnitt desselben die in Anhang IX angegebenen Daten nach Maßgabe der im SEEMP enthaltenen Methodik erfassen."

Anhang IX

An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben

Anhang IX lautet wie folgt:

"Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs, in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff"

Interpretation:

15.1 Daten über Boil-Off-Gas (BOG), das an Bord des Schiffes für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke verbraucht wird, müssen im Rahmen des Systems zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen als Brennstoff erfasst und gemeldet werden.

16 Zugang zu den nicht aggregierten Daten

Regel 27

Erhebung und Meldung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen

Regel 27 Absatz 8 lautet wie folgt:

"Sofern die Absätze 4, 5 und 6 nichts anderes vorsehen, müssen die den in Anhang IX angegebenen gemeldeten Daten zugrunde liegenden nicht aggregierten Daten für das vorherige Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach dem Ende desselben Kalenderjahrs leicht zugänglich sein und der Verwaltung auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden."

Interpretation:

16.1 Die nicht aggregierten Daten müssen nicht an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, sofern das Unternehmen die nicht aggregierten Daten zur Verfügung stellen kann.

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Bekanntmachung des Rundschreibens des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 795/Rev.6, "Einheitliche Interpretationen zur Anlage VII von MARPOL", in deutscher Sprache

Vom 10. Februar 2023
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2023 S. 134)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 795/ Rev.6, "Einheitliche Interpretationen zur Anlage VII von MARPOL", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 230529

1) In den Fällen, in denen der ersetzte Motor zum Zeitpunkt der Aktualisierung der Ergänzung zum IAPP-Zeugnis, die den Motorwechsel widerspiegelt, nicht für einen direkten Vergleich mit dem Ersatzmotor zur Verfügung steht, ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Aufzeichnungen über den ersetzten Motor verfügbar sind, damit bestätigt werden kann, dass der Ersatzmotor "ein vollständig baugleicher Motor" ist.

2) Bei Motoren ohne EIAPP-Zeugnis gibt es keine definierten NOX-kritischen Komponentenkennzeichnungen oder Einstellwerte, wie sie normalerweise in der genehmigten Technischen Akte angegeben sind. Folglich ist in diesen Fällen die Bewertung von "... die gleichen NOX-kritischen Komponenten und Einstellungen ..." auf der Grundlage festzulegen, dass die folgenden Komponenten und Einstellungen gleich sind:

Brennstoffsystem:

  1. Brennstoffpumpenausführung und Einspritzzeitpunkt; und
  2. Einspritzdüsenausführung.

Ladeluft:

  1. Konfiguration und, sofern zutreffend, Turboladerausführung und Spezifikation des Zusatzgebläses; und
  2. Kühlmedium (Meerwasser/Frischwasser).

3) Wenn zutreffend muss der Motor innerhalb von sechs Monaten nach dem in den Unterabsätzen der Regel 13 Absatz 5.1.2 angegebenen Datum an Bord eingebaut und für den vorgesehenen Zweck geprüft werden.

4) Zusätzlicher oder ausgetauschter Motor: Es wird auf Abschnitt 7 Nummer 1 von MEPC.1/Rundschreiben 795/Revision 6 verwiesen.

5) Entschließung MSC.30(61), Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut.


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