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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.222(82)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 430)


(angenommen am 8. Dezember 2006)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.97(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code 2000" bezeichnet), der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.2 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des HSC-Code 2000;

NACH der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des HSC-Codes 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2008 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Juli 2008 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Kapitel 1
Allgemeine Anmerkungen und Anforderungen

1. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts 1.2 wird Absatz 1.2.1 und folgender Absatz wird angefügt:

"1.2.2 Auf allen Fahrzeugen ist der Neueinbau von asbesthaltigen Werkstoffen, die für Festigkeitsverbände, Maschinenanlagen, elektrische Anlagen und Ausrüstung eines Fahrzeuges verwendet werden, auf das dieser Code Anwendung findet, verboten, außer:

  1. Schieber, die in Drehschieber-Kompressoren und Drehschieber-Vacuumpumpen verwendet werden,
  2. wasserdichte Verbindungsteile und Abdichtungen, die in Umlaufsystemen von Flüssigkeiten verwendet werden, wenn bei hohen Temperaturen (mehr als 350 °C) oder hohen Drücken (mehr als 7 x 106 Pa) eine Gefahr von Brand, Korrosion oder Toxizität besteht, und
  3. biegsame und elastische Wärmeisolierungs-Bauteile, die bei Temperaturen von mehr als 1000 °C verwendet werden."

2. In Absatz 1.3.4.1 wird das Wort "Betriebsgeschwindigkeit" ersetzt durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit".

3. In Absatz 1.3.4.2 wird das Wort "Betriebsgeschwindigkeit" ersetzt durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit".

4. In Absatz 1.4.16 werden nach dem Wort "Navigationsausrüstungen" die Wörter "(Hauptanzeige- und -bedieneinrichtungen für die in den Absätzen 13.2 bis 13.7 näher beschriebenen Ausrüstungen)" eingefügt.

5. In Absatz 1.4.29 wird das Wort "Warmhalteeinrichtungen" durch das Wort "Speise-Warmhalteeinrichtungen" ersetzt.

6. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1.4.35 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1.4.35 "Maschinenräume" sind Räume, die Verbrennungskraftmaschinen mit einer Gesamtleistung von mehr als 110 kW, Generatoren, Ölaufbereitungsanlagen, Antriebsanlagen und größere elektrische Maschinen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen. "1.4.35 (umnummeriert durch Nr. 7)
"Maschinenräume" sind Räume mit Verbrennungskraftmaschinen, die entweder als Hauptantrieb verwendet werden oder die eine Gesamtleistung von mehr als 110 kW haben, Generatoren, Ölaufbereitungsanlagen, und größere elektrische Maschinen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen."

7. Der bisherige Absatz 1.4.44

1.4.44 "Betriebsgeschwindigkeit" bedeutet 90 % der Höchstgeschwindigkeit.

wird gestrichen, die bisherigen Absätze 1.4.32 bis 1.4.44 werden die Absätze 1.4.33 bis 1.4.44 und folgender neuer Absatz 1.4.32 wird eingefügt:

"1.4.32 10a "IMDG-Code" bedeutet der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen nach Kapitel VII des Übereinkommens."

8. In Absatz 1.4.53 wird am Ende folgender neuer Satz angefügt:

"In Räumen ohne Kocheinrichtungen dürfen sich folgende Einrichtungen befinden:

  1. Kaffeeautomaten, Toaster, Geschirrspüler, Mikrowellengeräte, Heißwassergeräte und ähnliche Geräte, wobei keines dieser Geräte mehr als 5 kW Leistung haben darf, und
  2. elektrisch beheizte Kochplatten und Warmhalteplatten für Speisen, wobei keines dieser Geräte mehr als 2 kW Leistung haben oder eine Oberflächentemperatur von mehr als 150 °C erreichen darf."

9. In Absatz 1.4.54 wird der Wortlaut nach dem Wort "durchschnittliche" durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Höhe des höchsten Drittels aller Wellenhöhen im Seegang, die während eines bestimmten Zeitraums beobachtet werden. "Höhe des höchsten Drittels aller Wellenhöhen im Seegang, die während eines bestimmten Zeitraums beobachtet werden; dabei ist die Wellenhöhe definiert als Höhe zwischen Wellenberg und Wellental gemessen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Aufwärtsnulldurchgängen der Wasserspiegelauslenkung."

10. In Absatz 1.8.1 wird am Ende folgender neuer Wortlaut angefügt:

"Bei allen Fahrzeugen müssen alle nach diesem Kapitel ausgestellten Zeugnisse oder beglaubigte Kopien davon auf dem Fahrzeug mitgeführt werden. Mit Ausnahme von einem Flaggenstaat, der Vertragspartei des SOLAS-Protokolls von 1988 ist, muss im Fahrzeug an gut sichtbarer und zugänglicher Stelle eine Kopie jedes dieser Zeugnisse ausgehängt sein."

11. In Absatz 1.9.1 wird der zweite Satz

Überführungsfahrten ohne Fahrgäste oder Ladung können ohne die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen durchgeführt werden.

gestrichen, und der folgende neue Absatz 1.9.1.1 wird eingefügt:

"1.9.1.1 Mit allen Fahrzeugen dürfen Überführungsfahrten ohne eine gültige Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Fahrzeug wird nicht kommerziell mit Fahrgästen oder Ladung an Bord eingesetzt. Im Sinne dieser Vorschrift erfassen diese Überführungsfahrten auch Ablieferungsfahrten (z.B. vom Hafen der Bauwerft zum Basishafen) und Fahrten für eine Neustationierung (z.B. Wechsel des Basishafens und/oder Änderung der Fahrtroute). Über die in diesem Code vorgegebenen Beschränkungen hinaus dürfen derartige Überführungsfahrten unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass:

  1. das Fahrzeug vor Beginn einer derartigen Fahrt ein gültiges Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder eine gleichartige Bescheinigung besitzt,
  2. der Betreiber einen Sicherheitsplan für die Fahrt einschließlich vorläufiger Unterkünfte und aller in Absatz 18.1.3 aufgelisteten maßgeblichen Punkte ausgearbeitet hat, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug die Überführungsfahrt sicher ausführen kann,
  3. dem Kapitän des Fahrzeugs alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, die erforderlich sind, um das Fahrzeug während der Überführungsfahrt sicher zu führen, und
  4. die Verwaltung davon überzeugt ist, dass Vorkehrungen für die sichere Durchführung der Fahrt getroffen worden sind."

12. Nach dem vorhandenen Absatz 1.9.6 wird folgender neuer Absatz 1.9.7 angefügt:

"1.9.7 Bei der Festlegung der ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen und der Betriebsbeschränkungen von allen Fahrzeuge für die Eintragung in die Erlaubnis zum Betrieb muss die Verwaltung allen in Anlage 12 aufgelisteten Faktoren gerecht werden. Die festgesetzten Begrenzungen müssen so sein, dass die Übereinstimmung mit allen diesen Faktoren eingehalten wird."

13. In Absatz 1.15.1 werden die Wörter "vier Jahren" ersetzt durch die Wörter "sechs Jahren".

Kapitel 2
Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

14. Der bisherige Wortlaut des Unterabsatzes .1 des Absatzes 2.1.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1."Niederflutöffnung" bedeutet jede Öffnung, durch welche die für den Restauftrieb wesentlichen Räume geflutet werden können, wenn sich das Fahrzeug im unversehrten oder beschädigten Zustand um einen Winkel krängt, der den Gleichgewichtswinkel überschreitet."1. Niederflutöffnung" bedeutet unabhängig von ihrer Größe jede Öffnung, die den Wassereintritt durch wasserdichte bzw. wetterdichte Bauteile (z.B. zu öffnende Fenster) ermöglichen würde; es sind jedoch jegliche Öffnungen davon ausgenommen, die zu einem angemessen Standard an die Wasser bzw. Wetterdichtigkeit immer verschlossen gehalten werden, außer wenn erforderlich für den Zugang oder den Betrieb tragbarer Lenztauchpumpen in einem Notfall (z.B. Festfenster einer gleichartigen Festigkeit und Wetterdichtigkeit des Bauteils, in das sie eingebaut sind)." 

15. In Absatz 2.1.3 werden die bisherigen Unterabsätze .2 bis .6 die Unterabsätze .3 bis .7, und der folgende neue Unterabsatz .2 wird eingefügt:

".2. "An anderen Stellen" gilt, wenn es auf Süllhöhen in den Absätzen 2.2.7 und 2.2.8 angewendet wird, für alle wetterdichten und wasserdichten Verschlusseinrichtungen, die oberhalb oder unterhalb der Bezugsebene liegen."

16. Die bisherigen Absätze 2.1.5 und 2.1.6 werden die Absätze 2.1.6 und 2.1.7, und der folgende neue Absatz 2.1.5 wird eingefügt:

"2.1.5 Als erstes muss die Eignung von mathematischen Simulationen durch Korrelation (Wechselbeziehung) mit den Modellversuchen oder Versuchen mit der Großausführung des entsprechenden Fahrzeugtyps nachgewiesen werden. Es kann angebracht sein, mit Hilfe der mathematischen Simulationen die kritischeren Szenarien für eine nachfolgende technische Prüfung*" zu ermitteln.
______
* Einige Verfahren der mathematischen Simulation sind für eine präzise Modellierung extremer Ereignisse nicht gut geeignet. Für die Sicherheitsniveaus 3 oder 4 kann es zweckmäßig sein, Modellversuche als Vorstufe oder anstelle von Versuchen mit der Großausführung zu verwenden.

17. In Absatz 2.1.7 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

"Im Falle von Berechnungen muss zuerst aufgezeigt werden, dass sie das dynamische Verhalten innerhalb der Betriebsbeschränkungen des Fahrzeugs einwandfrei darstellen."

18. In Absatz 2.2.9.3 wird der dritte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:
altneu
In unbemannten Maschinenräumen müssen in Verbindung mit dem Betrieb der Maschine stehende See-Haupt- und Hilfseinlässe und -auslässe vom Fahrstandsraum aus bedienbar sein. "In unbemannten Maschinenräumen müssen die Armaturen der in Verbindung mit dem Betrieb der Maschine stehenden See-Haupt- und Hilfseinlässe und -auslässe
  1. entweder mindestens 50 % der den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen entsprechenden signifikanten Wellenhöhe oberhalb der Leckwasserlinie infolge einer in den Absätzen 2.6.6.bis 2.6.10 näher beschriebenen Beschädigung angeordnet sein,
  2. oder vom Fahrstandsraum aus bedienbar sein."

19. In Absatz 2.3.4 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle 2.3.4 ersetzt:

altneu
Tabelle für die Anwendung der Anlagen 7 und 8 auf Mehrrumpf- und Einrumpffahrzeuge
GMTBWL ⋅ AWP / ∇
≤ 7> 7
≤ 3,0Anlage 8Anlage 7 oder 8
> 3,0Anlage 7 oder 8Anlage 7
"Tabelle 2.3.4 - Anwendung der Anlagen 7 und 8 auf Mehrrumpf- und Einrumpffahrzeuge
GMTWinkel des maximalen GZ
≤ 25°> 25°
≤ 3 mAnlage 7 oder
Anlage 8
Anlage 8
> 3 mAnlage 7Anlage 7 oder Anlage 8

20. In Absatz 2.3.4 werden nach den Wörtern "hierbei ist:" die Definitionen für BWL, AWP und V gestrichen und an ihrer Stelle die Definition "GZ = Hebelarm" eingefügt.

21. in Absatz 2.4.2 wird die Angabe "in Kapitel 18" durch die Angabe "in den Kapiteln 17 und 18" ersetzt.

22. In Absatz 2.6.5 wird nach dem vorhandenen Unterabsatz .4 folgender neue Unterabsatz .5 angefügt:

".5 Leerzellen, die mit Schaum oder modularen Auftriebskörpern gefüllt sind, oder jeder Raum ohne Lüftungssystem werden im Sinne dieses Absatzes als Leerräume angesehen, vorausgesetzt, dass derartiger Schaum oder derartige Auftriebskörper dem Absatz 2.6.4 voll entsprechen."

23. In Absatz 2.6.6 wird der letzte Satz

Die Form der Beschädigung ist als Parallelepipedon anzunehmen.

gestrichen.

24. Folgender neuer abschnittsweiser Wortlaut wird als Fortsetzung des Absatzes 2.6.7 nach dem Unterabsatz 2.6.7.3 angefügt:

"Die in diesem Absatz beschriebenen Schäden sind dahingehend anzunehmen, dass sie die Form eines Parallelepipedons* haben. Bei Anwendung dieses auf Abbildung 2.6.7a muss die Innenseite auf ihrer Längenmitte tangential zu der Oberfläche sein oder diese anderweitig an mindestens zwei Stellen berühren, die der angegeben Eindringtiefe in Breitenrichtung entspricht, wie in Abbildung 2.6.7a dargestellt.
_________
* Ein Parallelepipedon ist definiert als ein aus Parallelogrammen bestehender Körper, und ein Parallelogramm ist definiert als ein Viereck mit parallelen gegenüberliegenden geradlinigen Seiten.

Eine Seitenbeschädigung darf keine Querausdehnung haben, die größer ist als die Eindringtiefe von 0,2 ⋅ ∇ 1/3 auf Konstruktionswasserlinie, abgesehen von einer geringeren Eindringtiefe entsprechend Absatz 2.6.7.2 (auf die Abbildungen 2.6.7b und 2.6.7c wird verwiesen).

Bei der Betrachtung eines Mehrrumpfes werden als äußere Begrenzungsflächen des Fahrzeugs nur die Oberflächen der Außenhaut angesehen, die durch die außen liegende Fläche des äußersten Rumpfteils an jeder beliebigen Stelle begrenzt sind.

Abbildung 2.6.7a

Abbildung 2.6.7b

Abbildung 2.6.7c

25. In Absatz 2.6.7 werden die Wörter "Die folgenden Seitenschäden sind" durch die Wörter "Der folgende Seitenschaden ist" ersetzt.

6. Die bisherigen Absätze 2.6.8 bis 2.6.12 werden die Absätze 2.6.9 bis 2.6.13, und der folgende neue Absatz 2.6.8 wird nach dem vorhandenen Absatz 2.6.7 eingefügt:

"2.6.8 Ausdehnung von Bug- und Heckschäden

2.6.8.1 Die folgenden Ausdehnungen von Schäden sind an Bug und Heck, wie in Abbildung 2.6.8 dargestellt, anzuwenden:

  1. Am vorderen Ende ein Schaden in einem Bereich, der in Absatz 4.4.1 als ABug definiert ist und dessen hintere Begrenzung eine querliegende senkrechte Ebene ist, vorausgesetzt, dass dieser Bereich vom vorderen Endpunkt der wasserdichte Hülle des Fahrzeugs nicht weiter nach hinten ausgedehnt zu werden braucht als der in Absatz 2.6.7.1 definierte Abstand, und
  2. am hinteren Ende ein Schaden in einem Bereich hinter einer querliegenden senkrechten Ebene in einem Abstand von 0,2 ⋅ ∇ 1/3 vor dem hinteren Endpunkt der wasserdichten Hülle des Rumpfes

2.6.8.2 Die Vorschriften des Absatzes 2.6.6 in Bezug auf eine Beschädigung einer geringeren Ausdehnung bleiben bei einem derartigen Schaden anwendbar.

Abbildung 2.6.8a

27. In Absatz 2.6.9.1.1.1 wird das Wort "Betriebsgeschwindigkeit" durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit" ersetzt.

28. In Absatz 2.6.9.1.2 wird am Ende der Definition für "T" der folgende Wortlaut angefügt:

" , vorausgesetzt, dass Konstruktionsteile wie beispielsweise ein aus einfachen Platten bestehendes Totholz oder feste Anhänge aus Metall als ohne Auftrieb angesehen werden und demzufolge ausgeschlossen sind."

29. Nach dem vorhandenen Absatz 2.6.9.2.2 wird folgender neuer Absatz 2.6.9.2.3 angefügt:

"2.6.9.2.3 Die Form der Beschädigung ist rechtwinklig zur Querebene anzunehmen, wie in der nachfolgenden Abbildung 2.6.9.2 dargestellt. Eine Beschädigung ist als eine Reihe von Abschnitten innerhalb der definierten Längenausdehnung entsprechend Abbildung 2.6.9.2 anzunehmen; der auf Längenmitte befindliche Punkt des beschädigten Bereichs wird in einem gleichbleibenden Abstand von der Mittellinie über den gesamten Bereich dieser Längenausdehnung beibehalten."

Abbildung 2.6.9.2

30. In Absatz 2.6.10.1 werden zwischen den Wörtern "Fahrzeugrümpfe" und "anzuwenden" die Wörter "unterhalb der Konstruktionswasserlinie" eingefügt.

31. In Absatz 2.6.10.2 wird nach dem vorhandenen Unterabsatz .3 der folgende neue Unterabsatz .4 angefügt:

".4. Die Form der Beschädigung ist in der Ebene der Außenhaut des Fahrzeugs als rechteckig anzunehmen, und rechtwinklig in der Querebene, wie in Abbildung 2.6.9.2 dargestellt."

32. Die bisherigen Absätze 2.7.2 bis 2.7.8 werden die Absätze 2.7.3 bis 2.7.9, und der folgende neue Absatz 2.7.2 wird nach dem vorhandenen Absatz 2.7.1 eingefügt:

"2.7.2 10a Bei allen Fahrzeugen, bei denen ein einwandfreier Krängungsversuch nicht durchführbar ist, weil die Höhe des Schwerpunkts (KG) weniger als ein Drittel der Metazentrischen Höhe der Breite nach (GMT) beträgt, kann die Verwaltung die Ermittlung von KG durch eine ausführliche Berechnung anstelle eines Krängungsversuchs anerkennen. in einem solchen Fall ist eine Überprüfung der Verdrängung vorzunehmen, um die berechneten Leerschiffseigenschaften einschließlich des Längenschwerpunkts, der anerkannt werden kann, wenn das ermittelte Eigengewicht und der Längenschwerpunkt jeweils im Bereich bis 2 % und 1 %L bezüglich der berechneten Werte liegen, zu bestätigen."

33. In Absatz 2.7.8 (umnummeriert 2.7.9 durch Nr. 32) wird am Ende folgender neuer Satz angefügt:

"Bei amphibischen Luftkissenfahrzeugen kann dieses mit Hilfe von Tiefgangsanzeigern in Verbindung mit der Bezugsebene erreicht werden."

34. In Absatz 2.10 werden nach dem vorhandenen Unterabsatz .6 die folgenden neuen Unterabsätze .7 bis .10 angefügt:

".7. Bei Fahrgästen, bei denen unterstellt wird, dass sie Sitze eingenommen haben, ist ein vertikaler Schwerpunkt in Sitzstellung anzunehmen, während alle anderen Fahrgäste stehen.

8. Auf Decks, auf denen Sammelplätze angeordnet sind, ist auf jedem Deck diejenige Anzahl von Fahrgästen anzunehmen, die das größte Krängungsmoment erzeugt. Bei eventuell verbleibenden Fahrgästen ist anzunehmen, dass sie die Decks besetzen, die an diejenigen angrenzen, auf denen sich die Sammelplätze befinden, und sie sind so zu positionieren, dass die Kombination der Anzahl auf jedem Deck und das Gesamtkrängungsmoment den größten statischen Krängungswinkel erzeugen.

9. Bei Fahrgästen ist nicht anzunehmen, dass sie Zugang zum Wetterdeck erhalten, noch sich in Richtung zu einem der beiden Fahrzeugenden ungewöhnlich zusammendrängen, außer, wenn dieses ein unerlässlicher Teil des vorgesehenen Evakuierungsverfahrens ist.

10. Befinden sich Sitze in von Fahrgästen besetzten Bereichen, so ist ein Fahrgast pro Sitz anzunehmen, bei den Fahrgästen, die den verbleibenden offenen Decksbereichen zugeteilt sind (einschließlich Treppen, sofern vorhanden), ist eine Verteilung von vier Personen je m2 anzunehmen."

35. Nach dem vorhandenen Absatz 2.12.2 wird folgender neuer Absatz 2.12.3 angefügt:

"2.12.3 Der Nachweis der Auswirkung des Fahrgast-Krängungsmoments ist durch Berechnung entsprechend vorstehendem Absatz 2.10 oder einem definierten seitlichen Winddruck bei Geschwindigkeit zu erbringen, indem eine Erprobung oder ein Modellversuch mit einem gleichwertigen Krängungsmoment unter Verwendung von Prüfgewichten durchgeführt wird. Die Bewegungen der Fahrgäste dürfen auf dem Fahrzeug nur vernachlässigt werden, wenn eine Sicherheitsansage (auf die Absätze 8.4.1 und 18.7 wird hingewiesen) die Fahrgäste ausdrücklich auffordert, während der gesamten Reise sitzen zu bleiben."

Kapitel 4
Unterkünfte und Fluchtmöglichkeiten

36. In Absatz 4.3.4 werden die Wörter "zwei Drittel der Betriebsgeschwindigkeit" durch die Wörter "60 v. H. der Höchstgeschwindigkeit" ersetzt.

37. In Absatz 4.3.7 wird das Wort "Betriebsgeschwindigkeit" durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit" ersetzt.

38. In Absatz 4.4.1 wird das Wort "Betriebsgeschwindigkeit" durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit" ersetzt.

39. In Tabelle 4.4.2 unter Entwurfs-Sicherheitsstufe 2

1. wird der bisherige Wortlaut der Ziffer 1.1 durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1.1 hohe Rückenlehne mit schützender Ausformung und Abpolsterung "1.1 Rückenlehnen mit schützender Ausformung und Abpolsterung",

und

2. wird am Ende der Ziffer 1.4 der folgende Wortlaut angefügt:

",sofern nicht ohne Gurte in dieser Ausrichtung und Anordnung zufriedenstellend geprüft".

40. In Absatz 4.4.5 wird am Ende folgender neuer Satz angefügt:

"Armlehnen und Rückenlehnen von Sitzen in Gesellschaftsräumen können als Haltegriffe dienen."

41. In Absatz 4.6.1 wird die Angabe "3g" ersetzt durch die Angabe "3".

42. In Absatz 4.7.10 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Ausreichende Kennzeichnung muss auch zur Anleitung des Rettungspersonals außerhalb des Fahrzeugs vorgesehen sein.  "Eine eindeutige Kennzeichnung einschließlich des Ortes des Brandschutzplanes muss zur Anleitung des Rettungspersonals außerhalb des Fahrzeugs vorgesehen sein."

43. In Absatz 4.7.12 wird am Ende folgender neuer Wortlaut angefügt:

"Türen, die eine Fluchtmöglichkeit aus einem Raum bieten, müssen, soweit möglich, an entgegengesetzten Seiten des Raumes angeordnet sein. Falls die Türen, die eine Fluchtmöglichkeit aus einem Raum bieten, auf der gleichen Seite des Raumes angeordnet sind, muss der Abstand dieser Türen voneinander größer sein als die größte Länge des Raumes."

44. In Absatz 4.7.13 wird am Ende folgender neuer Wortlaut angefügt:

"Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht für Gänge (längs verlaufende Durchgänge, die Sitzbereiche voneinander trennen) oder Räume zwischen angrenzenden Sitzreihen. Die Breite der Gänge und der regelmäßige Sitzabstand müssen jedoch so gestaltet sein, dass die Vorschriften des Abschnitts 4.8 auf dem Fahrzeug eingehalten werden."

45. Die bisherigen Absätze 4.7.14 bis 4.7.16 werden die entsprechenden Absätze 4.7.15 bis 4.7.17, und folgender neuer Absatz 4.7.14 wird eingefügt:

"4.7.14 In Sonderräumen, die für die Stauung von Kraftfahrzeugen verwendet werden, müssen Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 600 mm vorgesehen sein, die zu einem sicheren Fluchtweg führen."

46. In Absatz 4.7.17 wird am Ende folgender neuer Satz angefügt:

"Mindestens ein Fluchtweg aus einem Maschinenraum muss entweder aus einer Stahlleiter, die zu einer Tür oder Luke (keine waagerecht bündige Luke) führt, oder aus einer im unteren Teil dieses Raumes angeordneten Tür, die einen Zugang zu einer angrenzenden Abteilung bietet, von der aus ein sicherer Fluchtweg vorgesehen ist, bestehen."

47. Nach dem vorhandenen Absatz 4.7.17 wird der folgende neue Absatz 4.7.18 angefügt:

4.7.18 Räume, die von den Besatzungsmitgliedern nur gelegentlich betreten werden, brauchen nur einen Fluchtweg zu haben, vorausgesetzt, er ist unabhängig von wasserdichten Türen."

48. In Absatz 4.8.1 wird am Ende folgender neuer Satz angefügt:

"Bei der Ermittlung der Evakuierungszeit sind alle Fluchtwege als begehbar zu betrachten, und die Fluchtwege brauchen nicht so dimensioniert zu werden, um eine zusätzliche Anzahl von Personen zu berücksichtigen, die möglicherweise von anderen Fluchtwegen umgeleitet werden, wenn einer oder mehrere jener Fluchtwege verloren gegangen oder unbegehbar geworden sind."

49. Die bisherigen Absätze 4.8.10 und 4.8.11 werden die Absätze 4.8.11 und 4.8.12, und folgender neuer Absatz 4.8.10 wird eingefügt:

"4.8.10 Wenn die Verwaltung davon überzeugt ist, dass die nach den Absätzen 4.8.1 bis 4.8.9 ermittelte Evakuierungszeit damit richtig abgeschätzt werden kann, kann sie eine Evakuierungsvorführung anerkennen, bei der Personen den Ausstieg nicht über ein Schiffsevakuierungssystem (MES) oder eine gleichwertige Evakuierungseinrichtung benötigen, vorausgesetzt, die erforderliche Zeit zum Einbooten in die Überlebensfahrzeuge kann ermittelt werden unter Verwendung von:

  1. den Daten, die bei der Typ-Zulassungsprüfung der Ausrüstung gewonnen werden, heraufgesetzt durch einen Faktor, der auf den von der Organisation* entwickelten Richtlinien beruht, oder
  2. der Zeit, die von Versuchen mittels einer begrenzten Anzahl von Teilnehmern extrapoliert wurde."

________
* Es wird auf die Richtlinien über eine vereinfachte Evakuierungsanalyse auf Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffen (MSG-Rundschreiben 1166), insbesondere Absatz 3.5.1, verwiesen.

Kapitel 6
Ankern, Schleppen und Festmachen

50. Nach dem vorhandenen Absatz 6.1.3 wird der folgende neue Absatz 6.1.4 angefügt:

"6.1.4 Unter jeder Betriebslast bis zur Bruchlast

(Bruchfestigkeit) der Ankerkette bzw. Ankertrosse oder Festmacherleinen darf die Belastung auf Polier, Klampen usw. nicht zu einer Beschädigung der Konstruktion des Fahrzeugkörper führen, die seine Wasserdichtigkeit beeinträchtigen würde. Es ist eine Festigkeitszugabe von mindestens 20 % über der resultierenden Belastung zu fordern, die auf der geringsten angegebenen Bruchlast der entsprechenden Trosse oder Leine beruht."

Kapitel 7
Brandsicherheit

51. In Absatz 7.3.1.2, erster Aufzählungspunkt, wird die Angabe "1.4.4" ersetzt durch die Angabe "1.4.5".

52. In Absatz 7.3.1.3, erster Aufzählungspunkt, wird die Angabe "1.4.5" ersetzt durch die Angabe "1.4.6".

53. In Absatz 7.3.1.4 wird die Angabe "1.4.15" ersetzt durch die Angabe "1.4.16".

54. Der bisherige Absatz 7.3.2 wird Absatz 7.3.3, und folgender neuer Absatz 7.3.2 wird eingefügt:

"7.3.2 In Bezug auf die Einstufung der Räume in Absatz 7.3.1 gelten die folgenden zusätzlichen Kriterien:

  1. Wird ein Raum durch Teil-Trennschotte in zwei (oder mehrere) kleinere Bereiche derart unterteilt, dass sie geschlossene Räume bilden, so müssen die geschlossene Räume durch Schotte und Decks entsprechend den zutreffenden Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 umgeben sein. Sind die Trennschotte solcher Räume jedoch mindestens 30 % offen, so können diese Räume als der gleiche Raum angesehen werden.
  2. Kleine Räume, die eine Decksfläche von weniger als 2 m2 haben, können als Teil des Raumes anerkannt werden, für den sie nutzbar sind, vorausgesetzt, sie haben eine offene Lüftung zu dem Raum und enthalten keine Stoffe oder Ausrüstung, die eine Brandgefahr sein könnten.
  3. Hat ein Raum die besonderen Eigenschaften von zwei oder mehr Raumgruppen, so muss die bauliche Brandschutzzeit der Trennflächen den höchsten wert der entsprechenden Raumgruppen haben. Zum Beispiel muss die bauliche Brandschutzzeit der Trennflächen für Notgeneratoren-Räume den höchsten Wert für den Raum haben, wenn der Raum als eine Kontrollstation (D) und als ein Maschinenraum (A) angesehen wird."

55. Nach dem vorhandenen Absatz 7.3.3 werden die folgenden neuen Absätze 7.3.4 bis 7.3.6 und die zugehörigen Abbildungen 7.3.4a, 7.3.4b und 7.3.6 eingefügt:

"7.3.4 Zur Verhinderung der Wärmeübertragung an Schnitt- und Endpunkten bei Bauteilen aus Stahl oder Leichtmetall ist die Isolierung der Trennfläche über eine Länge von mindestens 450 mm über den Schnittpunkt bzw. den Endpunkt hinaus weiterzuführen (auf die Abbildungen 7.3.4a und 7.3.4b wird verwiesen).

7.3.5 Wird ein Raum durch ein Deck oder ein Schott unterteilt und die für jeden Raum erforderliche Brandisolierung ist unterschiedlich, so muss die Isolierung mit der höheren baulichen Brandschutzzeit auf dem Deck oder dem Schott mit der Isolierung der geringeren baulichen Brandschutzzeit über eine Länge von mindestens 450mm über die Begrenzung zwischen den Räumen hinaus weitergeführt werden.

7.3.6 Muss die Isolierung an ihrer Unterseite frei geschnitten werden, damit Kondenswasser ablaufen kann, muss die Konstruktion entsprechend den baulichen Vorgaben in Abbildung 7.3.6 ausgeführt sein."

Abbildung 7.3.4 a

Abbildung 7.3.4b

Abbildung 7.3.6

56. Nach dem vorhandenen Absatz 7.4.1.3 wird der folgende neue Absatz 7.4.1.4 eingefügt:

7.4.1.4 Absatz 7.4.1.3 gilt nicht für Anhänge wie Luftpropeller, Luftdüsen zu Propellern, Antriebswellen, Ruder und sonstige Leitflächen, Verstrebungen, Holme, flexible Schürzen usw., die nicht Teil der Hauptkonstruktion des Fahrzeugs sind.

57. In den Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 wird die Anmerkung 1 durch folgende Anmerkung ersetzt:

altneu
1. Die Oberseite der Decks von Sonderräumen , Ro-Ro-Räumen und offenen Ro-Ro-Räumen braucht nicht isoliert zu werden."1. Die Oberseite der Decks in Räumen, die durch ein fest eingebautes Feuerlöschsystem geschützt werden, brauchen nicht isoliert zu werden." 

58. In Absatz 7.4.2.1, zweiter Satz, werden die Wörter "im Eigengewichtszustand" ersetzt durch die Wörter "im Verdrängerzustand mindestens 300 mm unterhalb der Wasserlinie des Fahrzeugs im Eigengewichtszustand".

59. In Absatz 7.4.2.6 wird am Ende folgender neuer Satz angefügt:

"Führen Wellen von Maschinen durch wasserdichte feuerwiderstandsfähige Trennflächen, so müssen Maßnahmen vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass die erforderliche Wasserdichtigkeit und Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennfläche nicht beeinträchtigt wird."

60. Nach dem vorhandenen Absatz 7.4.2.6 wird der folgende neue Absatz 7.4.2.7 eingefügt:

"7.4.2.7 In Zugangstüren von öffentlichen Toiletten dürfen Lüftungsöffnungen vorhanden sein, vorausgesetzt, sie befinden sich im unteren Teil der Tür, sind mit einem schließbaren Gitter aus nichtbrennbarem oder feuerhemmendem Werkstoff versehen und sind von außerhalb des Raumes bedienbar."

61. In Absatz 7.4.3.2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Die Brandisolierung in solchen Räumen darf mit Blech (nicht perforiert) oder dampfdichtem Glasgewebe, dichtschließend an den Stößen, abgedeckt sein."

62. In Absatz 7.4.3.3.1 werden nach dem Wort "Kastenmöbel" die Wörtern "z.B. Schreibtische, Kleiderschränke, Frisierkommoden, Sekretäre und Anrichten" eingefügt.

63. In Absatz 7.4.3.4 werden am Satzanfang die Wörter "Als Mindestforderung müssen" ersetzt durch die Wörter "Vorbehaltlich Absatz 7.4.3.5 müssen als Mindestforderung".

64. Der folgender neuer Absatz 7.4.3.5 wird nach dem vorhandenen Absatz 7.4.3.4 eingefügt, und die bisherigen Absätze 7.4.3.5 bis 7.4.3.10 werden die Absätze 7.4.3.6 bis 7.4.3.11,:

"7.4.3.5 Absatz 7.4.3.4 gilt nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, die als nichtbrennbar und als die Anforderungen für schwerentflammbare Oberflächen oder Gegenstände und Werkstoffe nach Absatz 7.4.3.3 erfüllend angesehen werden*."
_______
*) Auf Absatz 7.9.3.4 und Absätze 1 und 5.1 Anlage 2 FTP-Code wird verwiesen.

65. In Absatz 7.4.4.1 wird der letzte Satz

In einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Inneren dieses Raumes liegen.

gestrichen.

66. Der folgende neue Absatz 7.4.4.2 wird nach dem vorhandenen Absatz 7.4.4.1 eingefügt, und die bisherigen Absätze 7.4.4.2 und 7.4.4.3 werden die Absätze 7.4.4.3 und 7.4.4.4:

"7.4.4.2 Offene Treppen dürfen in Gesellschaftsräumen, die nur über zwei Decks reichen eingebaut sein, vorausgesetzt, die Treppen liegen vollständig innerhalb solcher Gesellschaftsräume und die folgenden Gegebenheiten werden eingehalten:

  1. Alle Ebenen werden für den gleichen Zweck verwendet,
  2. der Bereich der Öffnung zwischen den unteren und oberen Teilen des Raumes beträgt mindestens 10 v. H. der Decksfläche zwischen den unteren und oberen Teilen des Raumes,
  3. die Gestaltung ist derart, dass Personen innerhalb des Raumes im Allgemeinen die Entstehung eines Brandes oder einen anderen entstehenden gefährlichen Zustand innerhalb dieses Raumes wahrnehmen sollten oder ihnen leicht bewusst gemacht werden könnte.
  4. ausreichende Fluchtwege von beiden Ebenen des Raumes vorhanden sind, die unmittelbar zu einem angrenzenden sicheren Bereich oder einer Abteilung führen, und
  5. der gesamte Raum wird durch einen einzigen Abschnitt des Sprinklersystems versorgt."

67. In Absatz 7.4.4.4 wird der zweite Satz ersetzt durch den folgenden Satz:

altneu
Auf Fahrzeugen der Kategorie A mit nur einem einzigen Gesellschaftsraum brauchen Luftzugsperren in solchen Gesellschaftsräumen nicht vorhanden zu sein.  "In Gesellschaftsräumen auf Fahrzeugen der Kategorie A, die nur einen einzigen Gesellschaftsraum haben, und auf anderen Fahrzeugen in Räumen mit offenen Decken (perforierte Decken), bei denen die Öffnung 40 v. H. oder mehr beträgt und die Decke derart angeordnet ist, dass ein Brand hinter der Decke leicht gesehen und gelöscht werden kann, brauchen Luftzugsperren nicht vorhanden zu sein."

68. In Absatz 7.5.2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Die Verwendung von Aluminium für Schmieröl-Sammeltanks für Maschinen oder für das Gehäuse von Schmieröl-Filtern, die an der Maschine fest angebaut sind, ist zulässig."

69. In Absatz 7.6.1 wird der folgende Satz zwischen den beiden vorhandenen Sätzen eingefügt:

"Die Schließeinrichtungen müssen leicht zugänglich sowie auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein, und sie müssen anzeigen, ob die Absperrvorrichtung geöffnet oder geschlossen ist."

70. In Absatz 7.6.3.2 werden nach den Wörtern "unteren Ende des Kanals" die Wörter "(die Verbindung zwischen dem Kanal und dem Küchenabzug)" eingefügt.

71. In Absatz 7.6.3.4 werden die Wörter "müssen Bedieneinrichtungen" ersetzt durch die Wörter "muss eine Fernbedien-Einrichtung neben den oben angegebenen Fernbedien-Einrichtungen"

72. In Absatz 7.6.3.5 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Mindestens eine Luke ist in der Nähe des Sauglüfters vorzusehen, und andere Luken sind in Bereichen mit großen Fettansammlungen wie zum Beispiel das untere Ende des Kanals entsprechend Absatz 7.6.3.2 anzuordnen."

73. In Absatz 7.6.4 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

"Die Brand- und Rauchklappen müssen so angeordnet sein, dass sie leicht zugänglich sind. Sind sie hinter Decken oder Verkleidungen angebracht, müssen sie mit einer Inspektionsklappe versehen sein, die zwecks Identifizierung der Brand- oder Rauchklappe entsprechend gekennzeichnet ist. Eine derartige Identifizierung ist auch auf allen vorgeschriebenen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen."

74. In Absatz 7.6.6 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

"Das Schließen von Hand kann erreicht werden durch mechanische Auslösevorrichtungen oder durch Fernbetätigung der Brand- und Rauchklappen mittels eines betriebssicheren elektrischen Schalters oder einer pneumatischen Auslösung (d. h. federbelastet usw.)."

75. In Absatz 7.7.1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"In Kontrollstationen, die normalerweise nicht besetzt sind (z.B. Notgeneratoren-Räume), brauchen keine handbetätigten Feuermelder vorgesehen sein."

76. In Absatz 7.7.1.1.4 werden am Ende des ersten Satzes die Wörter "von denen jeder eine Gruppe von den selbsttätigen und handbetätigten Feuermeldern umfassen muss, wie sie auf dem nach diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigegerät bzw. Anzeigegeräten dargestellt werden" angefügt.

77. In Absatz 7.7.1.1.9 wird im ersten Satz der Satzteil nach dem Semikolon (einschließlich Semikolon) gestrichen, und am Ende des Absatzes wird folgender neuer Satz angefügt:

"Ungeachtet der vorhergehenden Anforderungen dieses Absatzes kann die Verwaltung zulassen, dass der gleiche Meldeabschnitt Räume in mehr als einem Deck überwachen kann, wenn solche Räume am vorderen oder achteren Ende des Fahrzeugs gelegen sind oder wenn sie so angeordnet sind, dass sie über verschiedene Decks hinweg gemeinsame Räume darstellen (z.B. Lüfterräume, Küchen, Gesellschaftsräume usw.)."

78. In Absatz 7.7.1.1.10 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Im Falle eines Feuermelde- und Feueranzeigesystems mit adressierbaren Feuermeldern ist diese Anforderung erfüllt, wenn Maschinenräume mit erheblicher Brandgefahr nicht von einer Meldeschleife (Elektrischer Stromkreis, der Feuermelder aus verschiedenen Abschnitten in fortlaufender Reihenfolge miteinander verbindet und mit dem Anzeigegerät oder den Anzeigegeräten verbunden ist (Eingang und Ausgang)) erfasst werden, die Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen überwacht."

79. In Absatz 7.7.1.1.14 wird der Wortlaut nach dem Wort "jedoch" ersetzt durch:

"darf die Kontrolltafel für die Betätigung einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen verwendet werden:

  1. Einschalten eines persönlichen Rufsystems,
  2. Abschalten der Gebläse,
  3. Schließen der Feuertüren,
  4. Schließen der Brand- und Rauchklappen, und
  5. Auslösen des Sprinklersystems.

80. In Absatz 7.7.1.1.15 wird der Wortlaut des einleitenden Satzes ersetzt durch:

"Feuermelde- und Feueranzeigesysteme, bei denen alle Feuermelder addressierbar sind (d. h. ein System mit abschnittsweiser Anzeige), müssen so ausgelegt sein,"

81. In Absatz 7.7.1.1.15.1 werden am Ende folgende Wörter angefügt: "und keine Meldeschleife zweimal durch denselben Raum verläuft. Ist dies praktisch nicht durchführbar (z.B. bei großen Gesellschaftsräumen), so ist der Teil der Meldeschleife, der notwendigerweise zweimal durch denselben Raum verläuft, in der größtmöglichen Entfernung von den anderen Teilen der Meldeschleife zu verlegen."

82. Die vorgesehene Änderung in Absatz 7.7.1.1.15.2 ist für die vorhandene deutsche Übersetzung ohne Belang.

83. Nach dem vorhandenen Absatz 7.7.1.1.15 wird folgender neuer Absatz 7.7.1.1.16 angefügt:

"7.7.1.1.16 Während des Ladens bzw. Entladens von Fahrzeugen kann das Feuermelde- und Feueranzeigesystem in Fahrzeugdecks mit einer Zeitschaltuhr abgeschaltet werden; davon ausgenommen sind die handbetätigten Feuermelder."

84. In Absatz 7.7.1.2.3 wird der letzte Satz durch den folgenden Satz ersetz:

altneu
Im allgemeinen müssen selbsttätige Feuermelder, die sich an der Decke befinden, mindestens 0,5 Meter von den Schotten entfernt sein.  "Selbsttätige Feuermelder, die sich an der Decke befinden, müssen mindestens 0,5 m von den Schotten entfernt sein; davon ausgenommen sind Gänge, Abstellräume und Treppenschächte."

85. In Absatz 7.7.3.1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "das" und "von" die Wörter "vom Fahrstandsraum aus und, sofern vorgesehen " eingefügt.

86. Der folgende neue Absatz 7.7.3.2 wird nach dem vorhandenen Absatz 7.7.3.1 eingefügt, und die bisherigen Absätze 7.7.3.2 und 7.7.3.3 werden die Absätze 7.7.3.3 und 7.7.3.4:

"Zusätzliche fest eingebaute Feuerlöschsysteme, die nach dem Code nicht vorgeschrieben, aber auf dem Fahrzeug eingebaut sind, müssen die Bauartanforderungen des Codes erfüllen; davon ausgenommen ist die für fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme vorgeschriebene zweite Beflutung."

87. In Absatz 7.7.3.3.3 wird nach dem ersten Satz folgender Wortlaut eingefügt:

"Rohrleitungen dürfen durch Unterkunftsräume führen, sofern sie eine ausreichende Wanddicke haben und ihre Dichtigkeit nach dem Einbau durch eine Druckprüfung mit einem Prüfdruck von mindestens 5 N/mm2 nachgewiesen wird. Darüber hinaus dürfen durch Unterkunftsräume führende Rohrleitungen nur durch Schweißnähte miteinander verbunden sein; und sie dürfen in solchen Räumen nicht mit Entwässerungen oder sonstigen Öffnungen versehen sein. Die Rohrleitungen dürfen nicht durch Kühlräume führen."

88. In Absatz 7.7.3.3.5 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Öffnungen, die Luft in einen geschützten Raum eintreten lassen oder das Entweichen von Gas aus einem geschützten Raum ermöglichen, müssen von außerhalb des geschützten Raumes geschlossen werden können."

89. In Absatz 7.7.3.3.6 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

" , die dem durch das Volumen entspannter Luft aus den Luftflaschen vergrößerten Bruttovolumen des Maschinenraumes entspricht. Statt dessen kann eine Abblaseleitung an den Sicherheitsventilen jeder Luftflasche unter der Voraussetzung angebracht sein, dass sie unmittelbar ins Freie führt."

90. In Absatz 7.7.3.3.7 werden im ersten Satz nach dem Wort "arbeiten" die Wörter "oder bei dem erwartet werden kann, dass er von Personen betreten wird (z.B. Ro-Ro-Räume) und ihr Zutritt durch Türen oder Luken erleichtert/ermöglicht wird oder" eingefügt, und im zweiten Satz wird das Wort "ertönen" ersetzt durch die Wörter "selbsttätig ertönen (z.B. durch das Öffnen der Tür der Auslösestation)".

91. In Absatz 7.7.3.3.10 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

"Räume sind als getrennt anzusehen, wenn die Trennflächen der Tabellen 7.4-1 bzw. der Tabelle 7.4-2 entsprechen oder wenn die Trennflächen gasdicht und aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff gebaut sind."

92. In Absatz 7.7.3.3.12 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

" , ohne die Behälter vollständig aus ihrer Halterung zu lösen."

93. Der bisherige Absatz 7.7.3.3.14 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

altneu
Wird das Feuerlöschmittel außerhalb eines geschützten Raumes bevorratet, so ist es in einem Raum unterzubringen, der sicher und leicht zugänglich gelegen und wirksam belüftet ist. Der Zugang zu einem solchen Lagerraum hat nach Möglichkeit vom freien Deck aus zu erfolgen und muss in jedem Fall von dem geschützten Raum unabhängig sein. Die Zugangstüren müssen sich nach außen öffnen lassen, und Schotte und Decks einschließlich der Türen und sonstigen Verschlussvorrichtungen für etwaige Öffnungen darin, die Begrenzungen zwischen solchen Räumen und angrenzenden umschlossenen Räumen bilden, müssen gasdicht sein. Solche Lagerräume sind wie Kontrollstationen zu behandeln. "7.7.3.3.14 Wird das Feuerlöschmittel außerhalb eines geschützten Raumes bevorratet, so ist es in einem Raum unterzubringen, der sicher und leicht zugänglich gelegen ist. Für den Zweck der Anwendung der Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 sind solche Lagerräume wie Kontrollstationen zu behandeln. Für Lagerraum von Feuerlöschmitteln für fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme gilt folgende:
  1. Der Lagerraum darf für andere Zwecke nicht verwendet werden,
  2. liegt der Lagerraum unter Deck, so darf er nicht mehr als ein Deck unter dem freien Deck liegen und muss über eine Treppe oder Leiter vom freien Deck aus unmittelbar zugänglich sein,
  3. die Räume müssen wirksam belüftet sein. Räume, die unter Deck liegen, oder Räume, bei denen der Zugang nicht vom freien Deck aus vorgesehen ist, müssen mit einem mechanischen Lüftungssystem versehen sein, das so ausgelegt ist, dass Abluft vom Boden des Raumes abgesaugt wird, und so bemessen ist, dass es mindestens sechs Luftwechsel in der Stunde ermöglicht, und
  4. die Zugangstüren müssen sich nach außen öffnen lassen, und Schotte und Decks einschließlich der Türen und sonstigen Verschlussvorrichtungen für etwaige Öffnungen darin, die Begrenzungen zwischen solchen Räumen und angrenzenden umschlossenen Räumen bilden, müssen gasdicht sein.

94. In Absatz 7.7.4 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

"Jeder tragbare Feuerlöscher

  1. darf eine Masse von 23 kg nicht überschreiten,
  2. muss einen Inhalt von mindestens 5 kg haben, wenn es sich um einen Pulver- oder CO2-Löscher handelt,
  3. muss einen Inhalt von mindestens 9 I haben, wenn es sich um einen Schaumlöscher handelt,
  4. muss jährlich geprüft werden,
  5. muss eine Prüfplakette haben, aus der das Datum der letzten Prüfung hervorgeht,
  6. muss alle 10 Jahre einer hydraulischen Druckprüfung unterzogen werden (Behälter und Treibgasflaschen),
  7. darf nicht in Unterkunftsräumen angebracht sein, wenn es sich um einen CO2-Löscher handelt,
  8. muss, wenn er in einer Kontrollstation und anderen Räumen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs notwendige elektrische oder elektronische Ausrüstung oder Geräte enthalten, angeordnet ist, mit einem Löschmittel gefüllt sein, das weder elektrisch leitend noch schädlich für Ausrüstung und Geräte ist,
  9. muss einsatzbereit und so an einer leicht sichtbaren Stelle angeordnet sein, dass er im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreicht werden kann,
  10. muss so angeordnet sein, dass seine Gebrauchsfähigkeit nicht durch das Wetter, Vibrationen und andere äußere Einflüsse beeinträchtigt wird, und
  11. muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die erkennen lässt, ob er betätigt worden ist."

95. In Absatz 7.7.5.1 wird der bisherige Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Es müssen mindestens zwei unabhängig voneinander angetriebene Pumpen vorgesehen sein. "Es müssen mindestens zwei Pumpen vorgesehen sein, die von unabhängigen Energiequellen angetrieben werden."

96. In Absatz 7.7.5.3 wird vor dem letzten Satz der folgende Satz eingefügt:

"Die Feuerlöschleitung muss entwässert werden können, und sie muss mit Absperrarmaturen versehen sein, die so angeordnet sind, dass Abzweigungen von der Feuerlöschleitung abgetrennt werden können, wenn die Feuerlöschleitung für andere Zwecke als zum Feuerlöschen verwendet wird."

97. In Absatz 7.7.5.4 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

"Ein Anschlussstutzen muss in der Nähe und außerhalb jedes Zugangs zu einem Maschinenraum angeordnet sein."

98. In Absatz 7.7.5.5 wird der Wortlaut nach den Wörtern "verrottendem Werkstoff bestehen" durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

"Feuerlöschschläuche müssen eine Länge haben von:

  1. mindestens 10 m,
  2. nicht mehr als 15 m in Maschinenräumen, und
  3. nicht mehr als 20 m für andere Räume und freie Decks."

99. In Absatz 7.8.1.1 erhält der erste Satz nachfolgende Fassung,

altneu
Die Begrenzungen von Sonderräumen müssen entsprechend den Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 isoliert sein. "Vorbehaltlich Absatz 7.8.1.2 müssen die Begrenzungen von Sonderräumen entsprechend den Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 isoliert sein."

und der zweite Satz wird

Das Standdeck eines Sonderraums braucht, soweit vorgeschrieben, nur auf der Unterseite isoliert zu sein.

gestrichen.

100. Der folgende neue Absatz 7.8.1.2 wird nach dem vorhandenen Absatz 7.8.1.1 eingefügt, und die bisherigen Absätze 7.8.1.2 und 7.8.1.3 werden die Absätze 7.8.1.3 und 7.8.1.4:

"7.8.1.2 Falls erforderlich, brauchen das Fahrzeugdeck eines Sonderraumes oder Ro-Ro-Raumes einschließlich eines offenen Ro-Ro-Raumes nur auf der Unterseite isoliert zu sein. Fahrzeugdecks, die vollständig innerhalb eines Ro-Ro-Raumes liegen, können ohne baulichen Brandschutz anerkannt werden, vorausgesetzt, diese Decks sind nicht ein Bestandteil oder eine Abstützung der tragenden Haupt-Festigkeitsverbände des Fahrzeugs , und vorausgesetzt, es sind zufriedenstellende Maßnahmen vorgesehen, die sicherstellen, dass die Sicherheit des Fahrzeugs einschließlich der Brandbekämpfungs-Fähigkeiten, der Unversehrtheit der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen und der Evakuierungsmittel infolge eines teilweisen oder vollständigen Zusammenbruchs dieser Innendecks nicht beeinträchtigt ist."

101. Der bisherige alleinige Absatz in Absatz 7.8.2 wird Absatz 7.8.2.1 und die folgenden Absätze 7.8.2.2 und 7.8.2.3 werden angefügt:

"7.8.2.2 Die Pumpen des Feuerlöschsystems müssen

  1. bei Fahrzeugen der Kategorie A die Abgabe der Hälfte der gesamten vorgeschriebenen Wassermenge bei Ausfall eines beliebigen Pumpenaggregats, und
  2. bei Fahrzeug der Kategorie B die Abgabe der gesamten vorgeschriebenen Wassermenge bei Ausfall eines beliebigen Pumpenaggregats

aufrecht erhalten können.

7.8.2.3 Fest eingebaute Feuerlöschsysteme müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Das Ventilverteilerrohr muss mit einem Druck-Manometer versehen sein, und jedes der Sektionsventile muss gekennzeichnet sein, um den geschützten Bereich erkennbar zu machen,
  2. Anweisungen für Wartung und Betrieb der Einrichtung müssen in dem Raum angebracht sein, in dem sich die Sektionsventile befinden, und
  3. das Rohrleitungssystem muss mit einer ausreichenden Anzahl von Entwässerungsventilen versehen sein."

102. In Absatz 7.8.4.1 wird am Ende der folgende Wortlaut angefügt:

" , die aus einem metallenen L-förmigen Rohr bestehen, dessen langer Schenkel etwa 2 m lang ist und sich an einen Feuerlöschschlauch anschließen lässt und dessen kurzer Schenkel etwa 250 mm lang und mit einer fest angebrachten Nebeldüse versehen ist, oder mit einer Wassersprühdüse versehen werden kann"

103. In Absatz 7.8.4.3 wird am Ende der folgende Wortlaut angefügt:

"Dem Absatz 7.7.4 entsprechend müssen Feuerlöscher für Brände der Klassen A und B geeignet sein und eine Füllmenge von mindestens 12 kg Pulver oder einem gleichwertigen Löschmittel haben."

104. In Absatz 7.8.6.1 wird der erste Satz ersetzt durch die beiden folgenden neuen Sätze:

altneu
Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem oder den Decks ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, müssen Speigatte so angeordnet sein, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird. Alternativ sind zusätzlich zu den Vorschriften des Kapitels 10 Lenz- und Entwässerungseinrichtungen vorzusehen. "Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem oder den Decks ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, müssen Lenz- und Entwässerungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass eine solche Ansammlung verhindert wird. Speigatte, die für diesen Zweck eingebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird."

105. Der folgende neue Absatz 7.8.6.2 wird nach dem vorhandenen Absatz 7.8.6.1 angefügt:

"7.8.6.2 Hinsichtlich der entsprechend Absatz 7.8.6.1 eingebauten Speigatte sowie der Lenz- und Entwässerungspumpen

  1. sind bei der zu lenzenden Wassermenge sowohl die Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem als auch die vorgeschriebene Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren zu berücksichtigen,
  2. muss die Lenzeinrichtung eine Fördermenge haben, die mindestens 125 der Fördermenge nach Nummer .1 beträgt, und
  3. müssen die Lenzbrunnen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und in jeder wasserdichten Abteilung an der Außenhaut des Fahrzeugs in einem Abstand von höchstens 40 m angeordnet sein."

106. In Absatz 7.8.7.1 wird der Wortlaut nach dem ersten Satz durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Elektrischer Geräte, die in einer Höhe von mehr als 450 Millimeter über dem Deck oder der Plattform angebracht sind, müssen so gekapselt und geschützt sein, dass das Entweichen von Funken vermieden wird. Wenn jedoch die Anbringung elektrischer Geräte und Leitungen weniger als 450 Millimeter über dem Deck oder der Plattform für die Betriebssicherheit des Schiffes erforderlich ist, dürfen solche elektrischen Geräte und Leitungen angebracht werden, sofern sie von einem Typ sind, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist. "Elektrische Einrichtungen (Betriebsmittel), die in einer Höhe von mehr als 450 mm über dem Deck oder der Plattform angebracht sind, müssen durch ein Gehäuse gekapselt und geschützt sein, das einen Schutz gegen Eindringen hat, der auf einer von der Organisation* anerkannten internationalen Norm beruht. Wenn die Anbringung elektrischer Einrichtungen (Betriebsmittel) und Leitungen weniger als 450 mm über dem Deck oder der Plattform für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs erforderlich ist, dürfen solche elektrischen Einrichtungen (Betriebsmittel) und Leitungen unter der Voraussetzung angebracht sein, dass sie von einer Explosionsschutzart sind, die auf einer von der Organisation ** anerkannten internationalen Norm beruht.

107. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7.8.7.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
7.8.7.2 Elektrische Geräte und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist, und die Austrittsöffnung jedes Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.  "7.8.7.2 10a Sind elektrische Einrichtungen (Betriebsmittel) in einem Entlüftungskanal eingebaut, müssen sie explosionsgeschützt *** sein. Elektrische Einrichtungen (Betriebsmittel) und Leitungen, sofern eingebaut, müssen für die Verwendung geeignet sein, die auf von der Organisation **** anerkannten internationalen Normen beruht, und die Austrittsöffnung jedes Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind."

108. In Absatz 7.10.1.2 werden nach dem Wort "Wassernebelrohr" die Wörter " , das den Anforderungen des Absatzes 7.8.4.1 entspricht," eingefügt.

109. In Absatz 7.10.2 werden die Wörter "oder persönlichen Ausrüstungen sind einsatzbereit an einer leicht zugänglich Stelle aufzubewahren" ersetzt durch die Wörter "und persönlichen Ausrüstungen sind an dauerhaft und deutlich gekennzeichneten Stellen aufzubewahren sowie einsatzbereit und leicht zugänglich anzuordnen"

110. In Absatz 7.10.3.1.2 werden die Wörter "und Handschuhe" gestrichen.

111. In Absatz 7.10.3.1.4 wird das Wort "Typs" ersetzt durch die Wörter "explosionssicheren Typs, der nach einer von der Organisation ***** anerkannten Norm zertifiziert ist,"

112. In Absatz 7.10.3.1.5 werden am Ende die Wörter "mit einem hochspannungsisolierten Handgriff" angefügt.

113. Die Absätze 7.10.3.2 und 7.10.3.2.1

2.einem Atemschutzgerät eines zugelassenen Typs; es darf sein
2.1 ein Rauchhelm oder eine Rauchmaske, ausgerüstet mit einer geeigneten Luftpumpe und einem so langen Luftschlauch, dass jede Stelle der Lade- oder Maschinenräume in ausreichendem Abstand von der Luke oder Zugangstür vom freien Deck aus begangen werden kann. Wäre zu diesem Zweck eine Schlauchlänge von mehr als 36 m erforderlich, so muss statt dessen oder zusätzlich entsprechend der Entscheidung der Verwaltung ein unabhängiges Atemschutzgerät vorhanden sein; oder

werden gestrichen; der verbleibende Absatz 7.10.3.2.2 wird Absatz 7.10.3.2 und nach dem Wort "Pressluftatmer" werden die Wörter "eines zugelassenen Typs" eingefügt.

114. In dem neu nummerierten Absatz 7.10.3.2 wird der zweite Satz ersetzt durch den folgenden Satz:

altneu
Eine Anzahl gefüllter Reserve-Luftflaschen, die für die Verwendung mit dem vorhandenen Gerät geeignet sind, muss sich an Bord befinden. "Für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät müssen zwei Reservefüllungen vorgesehen sein, die für die Verwendung mit dem vorhandenen Gerät geeignet sind.

115. In Absatz 7.10.3.3 werden die Wörter "ausreichender Länge" ersetzt durch die Wörter "etwa 30m Länge und Festigkeit", und am Ende wird der folgende neue Satz angefügt:

"Die Rettungsleine muss einer Prüfung unterzogen werden, bei der sie 5 min lang einer statischen Belastung von 3,5 kN ausgesetzt wird."
__________
*) Es wird verwiesen auf die veröffentlichte Norm IEC 6D529 - Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) -, insbesondere auf die Anforderungen für den Schutz gegen Eindringen von mindestens IP 55, oder auf die veröffentlichte Reihe der Normen IEC 60079 - Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche - , insbesondere auf die Anforderungen für den Schutz durch Betriebsmittel, die in Bereichen der Zone 2 verwendet werden.
**) Es wird verwiesen auf die veröffentlichte Reihe der Normen IEC 60079 - Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche -, insbesondere auf die Anforderungen für Betriebsmittel und Leitungen, die in Bereichen der Zone 1 geeignet sind.
***) Es wird verwiesen auf die veröffentlichte Norm IEC 60092.
****) Es wird verwiesen auf die in der veröffentlichten Reihe der Normen IEC 60079 definierten Bereiche der Zone 1.
*****) Es wird verwiesen auf die Explosionsgruppe II A und die Temperaturklasse T 3 in der veröffentlichten Reihe der Normen FEC 60079.

116. in Absatz 7.11.1.3 werden im dritten Satz zwischen den Wörtern "Ausweichbereich" und "evakuiert" die Wörter "innerhalb der baulichen Brandschutzzeiten für Bereiche mit erheblicher Brandgefahr" eingefügt.

117. In Absatz 7.13.1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Eine in einem Deck offene Treppe ist als Teil des Raumes anzusehen, zu dem sie offen ist, und muss folglich durch das für diesen Raum vorgesehene Sprinklersystem geschützt sein."

118. In Absatz 7.13.3 (vierter Aufzählungspunkt) wird das Wort "Betriebsgeschwindigkeit" ersetzt durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit".

119. In Absatz 7.17.2.2 wird der bisherige Wortlaut (Unterabsatzes .2) durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
.2 eigens gebaute Containerfahrzeuge und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter in Frachtcontainern und ortsbeweglichen Tanks bestimmt sind,.2 eigens gebaute Containerfahrzeuge und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter in Frachtcontainern und ortsbeweglichen Tanks bestimmt sind; in diesem Zusammenhang ist ein eigens gebauter Containerladeraum ein Laderaum, der mit Staugerüsten für die Stauung und Sicherung von Containern ausgerüstet ist, 

120. In Absatz 7.17.2.3 werden nach dem Wort "Ro-Ro-Räume" die Wörter "einschließlich Sonderräume" eingefügt.

121. In Absatz 7.17.3 wird am Ende folgender Wortlaut angefügt:

"Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Ausdruck "An Deck" (freie) Räume auf dem Wetterdeck."

122. In Absatz 7.17.3.1.2 wird das Wort "Versorgung" durch die Wörter "gleichzeitige Versorgung der nach Absatz 7.17.3.1.3 vorgeschriebenen Einrichtungen für den größten vorgesehenen Laderaum und" ersetzt, und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Anforderung muss durch die Gesamtfördermenge der Hauptfeuerlöschpumpe bzw. Hauptfeuerlöschpumpen ohne die Fördermenge der Notfeuerlöschpumpe, soweit eingebaut, erfüllt sein."

123. In dem bisherigen Absatz 7.17.3.1.3

1. ist die vorgesehene Änderung für die bisherige deutsche Übersetzung ohne Belang,

2. werden im ersten Satz die Wörter "reichliche Mengen Wasser" ersetzt durch die Wörter "Wasser von mindestens 5 l/min pro Quadratmeter der waagerechten Fläche des Laderaums", und

3. werden im dritten Satz nach den Wörtern "Lenz- und Pumpeinrichtungen" die Wörter "die Anforderungen des Absatzes 7.8.6 erfüllen und" eingefügt.

124. In Absatz 7.17.3.1.4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Die Verwendung eines Leichtschaum-Feuerlöschsysteme, das Regel II-2/10.4.1.1.2 des Übereinkommens entspricht, ist ebenfalls zulässig."

125. Nach dem vorhandenen Absatz 7.17.3.1.4 werden folgende neue Absätze 7.17.3.1.5 und 7.17.3.1.6 angefügt:

"7.17.3.1.5 Die Anforderungen der Absätze 7.17.3.1.1 bis 7.17.3.1.4 können durch ein von der Verwaltung zugelassenes Wassersprühsystem erfüllt werden, das auf den von der Organisation* entwickelten Normen beruht, vorausgesetzt, die für Feuerlöschzwecke erforderliche Wassermenge für den größten Laderaum ermöglicht die gleichzeitige Versorgung des Wassersprühsystem und von vier Wasserstrahlen aus den Strahlrohren entsprechend Absatz 7.17.3.1.2.
________
*) Es wird verwiesen auf die Absätze 9.2, 9.3 und 9.4 der Vorläufigen Richtlinien für oben offene Containerschiffe (MSC/Rundschreiben 608/Rev.1)

7.17.3.1.6 Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen zusätzlich zu jenen nach Absatz 7.7.5.5 vorgeschriebenen drei Feuerlöschschläuche und Strahlrohre entsprechend Absatz 7.7.5.6 mitführen."

126. In Absatz 7.17.3.2 werden im ersten Satz nach den Wörtern "geschlossenen Laderäumen" die Wörter "oder Fahrzeugdecks" eingefügt.

127. In Absatz 7.17.3.4.2 wird nach dem ersten Satz der Satz "Ablüfter müssen funkenfrei sein." eingefügt, und der Wortlaut des letzten Satzes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Über den Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendraht-Schutzgitter angebracht sein.  "Geeigneten Maschendraht-Schutzgitter mit einer Maschenweite von höchstens 13 mm x 13 mm müssen über Eintritts- und Austrittsöffnungen der Lüftung angebracht sein, um zu verhindern, dass Fremdkörper in das Lüftergehäuse geraten können."

128. Der bisherige Absatz 7.17.3.4.3 wird Absatz 7.17.3.4.4 , die entsprechende Angabe in Tabelle 7.17-2 wird berichtigt und folgender neuer Absatz 7.17.3.4.3 wird eingefügt:

"7.17.3.4.3 Sind angrenzende Räume nicht durch gasdichte Schotte oder Decks von Laderäumen getrennt, so sind die Lüftungsanforderungen für die angrenzenden Räume wie für die Laderäume selbst anzuwenden."

129. Nach dem vorhandenen Absatz 7.17.3.4.4 wird der folgende neue Absatz 7.17.3.4.5 angefügt:

"7.17.3.4.5 10a Bei oben offenen Fahrzeugen ist eine kraftbetriebene Lüftung mit eigens dafür vorgesehenen Lüftungskanälen nur für den unteren Teil des Laderaumes erforderlich. Die Lüftungsrate muss einen mindestens zweifachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen, bezogen auf das Volumen des leeren Laderaumes unterhalb des Wetterdecks."

130. In Tabelle 7.17-1 werden in der rechten Kopfspalte unter der Spalten-Bezeichnung "Feste gefährliche Güter als Schüttladung" die Wörter "(schließt Ladungen der Gruppe B des Codes für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 ein mit Ausnahme von Ladungen, die als Stoffe gekennzeichnet sind, die nur als Massengut gefährlich sind)" angefügt.

131. Die vorgesehene Änderung in Tabelle 7.17-1 zur Fußnote 1 (zweiter Satz) ist für die vorhandene deutsche Übersetzung ohne Belang.

132. In Tabelle 7.17-2, Fußnote 4, werden die Wörter "lösemittelbehandeltem Ölkuchen" ersetzt durch die Wörter "Ölkuchen mit Rückständen der Lösemittel-Extraktion".

133. Unter Tabelle 7.17-2 wird die nachfolgende Fußnote 7 mit dem Index 7 in Zeile 7.17.3.4.2 Spalten 4.2 und 4.3 eingefügt, und unter Tabelle 17-3 werden die bisherigen Fußnoten 7 bis 11 die Fußnoten 8 bis 12 einschließlich der Indizes in dieser Tabelle:

Für Ölkuchen mit Rückständen der Lösemittel-Extraktion und für Ladungen des BC-Codes, Klasse 4.3, müssen zwei getrennte Lüfter fest eingebaut sein, sofern nicht tragbare Lüfter vor dem Laden und während der Reise sicher angebracht worden sind (z.B. fest eingebaut). Das Lüftungssystem muss den Anforderungen der Absätze 7.17.3.4.1 und 7.17.3.4.2 entsprechen. Die Lüftung muss so ausgelegt sein, dass jegliche entweichenden Gase weder Gesellschaftsräume noch Besatzungsunterkünfte an oder unter Deck erreichen können.

134. in Tabelle 7.17-3 werden in der siebten und achten Spalte die Angaben "3,1, 3.2 und 3.3" durch die Angabe "3" ersetzt, und die folgende neue Fußnote13 mit dem Index 13 zum Buchstaben "X" in der vorletzten und letzten Zeile in Spalte 5.2 wird angefügt:

"13 Nach den Vorschriften des IMDG-Codes ist die Stauung von gefährlichen Gütern der Klasse 5.2 unter Deck oder in geschlossenen Ro-Ro-Räumen verboten."

135. Im bisherigen Absatz 7.17.3.5 werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern "Laderäume" und "in Betracht" die Wörter "wie folgt" eingefügt, und am Ende wird folgender neuer Wortlaut angefügt:

  1. Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenzsystem für Laderäume um ein zusätzliches System zu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschinenraum angeschlossen ist, so muss es für eine Fördermenge von wenigstens 10 m3/h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein. Wenn das zusätzliche Lenzsystem ein gemeinsames System ist, braucht die Fördermenge nicht mehr als 25 m3/h zu betragen. Das zusätzliche Bilgen-Lenzsystem braucht nicht redundant ausgeführt zu sein. Wenn entzündbare oder giftige flüssige Stoffe befördert werden, muss die Lenzleitung zum Maschinenraum am Maschinenraumschott durch Blindflanschen oder eine geschlossene verschließbare Absperreinrichtung abgetrennt sein.
  2. Erfolgt das Lenzen der Laderaumbilgen nach dem Schwerkraftprinzip, so muss der gelenzte flüssige Stoff entweder unmittelbar nach außenbords oder in einen geschlossenen Lenztank geleitet werden, der außerhalb der Maschinenräume angeordnet ist. Dieser Tank muss mit einer Entlüftungsleitung zu einer sicheren Stelle auf dem freien Deck versehen sein.
  3. Außerhalb von Maschinenräumen gelegene geschlossene Räume, in denen sich Lenzpumpen für Laderäume befinden, die für die Beförderung von entzündbaren oder giftigen flüssigen Stoffen vorgesehen sind, müssen über eine unabhängige mechanische Lüftung verfügen, durch die mindestens ein sechsfacher Luftwechsel je Stunde sichergestellt ist. Elektrische Geräte im Raum müssen explosionsgeschützt sein*. Hat ein solcher Raum einen Zugang von einem anderen geschlossenen Raum aus, so muss die Verbindungstür selbstschließend sein.
  4. Gelenzte flüssige Stoffe aus einem Laderaum dürfen nur dann in Lenzbrunnen eines darunter liegenden Raumes geleitet werden, wenn der betreffende Raum die gleichen Vorschriften erfüllt wie der darüber liegende Laderaum.

______
*) Es wird auf die veröffentlichte Norm I EC 60092-506 - Elektrische Anlagen auf Schiffen - Besondere Merkmale - Schiffe für den Transport von bestimmten gefährlichen Gütern und Produkten, die nur als Massengut gefährlich sind - verwiesen.

136. In Absatz 7.17.3.6.1 wird am Ende des ersten Satzes folgender Wortlaut angefügt:

" , und bei der Auswahl müssen die mit den beförderten Chemikalien verbundenen Gefahren und die von der Organisation entwickelten Normen betreffend die Klasse und den physikalischen Zustand (Aggregatzustand) berücksichtigt werden."

137. In Absatz 7.17.3.6.2 wird am Ende folgender neuer Satzes angefügt:

"Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 7.10.3.2 müssen für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät zwei für die Verwendung mit diesem Gerät geeignete Reservefüllungen vorgesehen sein."

138. In Absatz 7.17.3.8.2 (zweiter Satz) werden nach den Wörtern "Lenz- und Pumpeinrichtungen" die Wörter "die Anforderungen des Absatzes 7.8.6 erfüllen, Absperreinrichtungen haben, die sich von einer Stelle außerhalb des Raumes aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Feuerlöschsystem befindet, und" angefügt.

Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen

139. Die bisherigen Absätze 8.7.6 bis 8.7.10 werden die Absätze 8.7.7 bis 8.7.11, und der folgende neue Absatz 8.7.6 wird eingefügt:

8.7.6 10a Ist auf einem Fahrzeug der Kategorie B ein Schiffsevakuierungssystem (MES) für das Einbooten in die Überlebensfahrzeuge vorgesehen, so muss auf der gleichen Seite des Fahrzeugs eine Ersatzeinrichtung zum Evakuieren von Fahrgästen und Besatzung in die Überlebensfahrzeuge unter Bedingungen bis einschließlich den ungünstigsten vorgesehene Bedingungen für den Fall vorhanden sein, dass das Schiffsevakuierungssystem im Falle einer Beschädigung mit einer nach Absatz 2.6.7.1 näher beschriebenen Längenausdehnung verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist."

140. In Absatz 8.9.14.1.2 werden die Wörter "in Abständen von höchstens 5 Jahren" ersetzt durch die Wörter "bei der nach Absatz 1.5.1.3 vorgeschriebenen periodischen Besichtigung".

141. In Absatz 8.9.14.1.3 wird der bisherige Wortlaut nach den Wörtern "dynamischen Prüfung" durch den folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

"bei höchster Fiergeschwindigkeit unterzogen werden. Die anzuwendende Prüflast muss der Masse des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsbootes ohne Personen an Bord entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Prüfung mit einer Prüflast von mindestens dem 1,1fachen des Gewichtes (der Masse) des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsbootes in voll besetztem und voll ausgerüstetem Zustand in Abständen von höchstens 5 Jahren durchzuführen ist."

Kapitel 10
Hilfsanlagen

142. In Absatz 10.2.4.8 werden im ersten Satz die Wörter "der Füllleitungen" ersetzt durch die Wörter "Bunkerleitungen und jeglicher Füllleitungen, die von bordeigenen Pumpen versorgt werden," , und im zweiten Satz werden die Wörter "bei Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43°C müssen sie" ersetzt durch die Wörter "falls keine Brand- oder Explosionsgefahr beim Austritt von Brennstoff oder Dämpfen ausgeht, dürfen diese Leitungen nicht in Besatzungsräume, Fahrgasträume, Sonderräume, Ro-Ro-Räume (außer offene Ro-Ro-Räume), Maschinenräume oder ähnliche Räume führen. Bei Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43 °C müssen solche Ventile oder Leitungen".

Kapitel 11
Fernsteuerungen, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

143. In Absatz 11.3.3 werden im ersten Satz die Wörter "an einer Stelle" ersetzt durch die Wörter "an einer oder mehreren Stellen".

144. In Absatz 11.4.1.2 werden die bisherigen Unterabsätze .4 bis .11 die Unterabsätze .5 bis .12, und nach dem vorhandenen Unterabsatz .3 wird der folgende neue Unterabsatz .4 eingefügt:

".4 Feststellung von Bilgenwasser in jeder wasserdichten Abteilung unterhalb der Konstruktionswasserlinie,"

Kapitel 13
Bordgestützte Navigationsausrüstung und Schiffsdatenschreiber

145. Der bisherige Absatz 13.8.2 wird Absatz 13.8.3, und der folgende neue Absatz 13.8.2 wird eingefügt:

"13.8.2 10a Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge müssen mit einem elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli 2008 gebaut sind,
  2. Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 gebaut sind, spätestens am 1. Juli 2010.

Kapitel 14
Funkverkehr

146. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 14.15.10 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
14.15.10 Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition müssen hinsichtlich aller Aspekte der Betriebsfähigkeit mit besonderem Nachdruck bezüglich Frequenzstabilität, Signalstärke und Codierung in Zeiträumen von nicht mehr als 12 Monaten geprüft werden. In Fällen jedoch, in denen es richtig und zweckmäßig erscheint, kann die Verwaltung diesen Zeitraum auf 17 Monate verlängern. Die Prüfung kann an Bord des Fahrzeugs oder bei einer zugelassenen Prüf- oder Kundendienststelle durchgeführt werden. "14.15.10 10a Satelliten-Funkbaken (EPIRBs) müssen auf allen Fahrzeugen
  1. jährlich hinsichtlich aller Aspekte der Betriebsfähigkeit, mit besonderem Nachdruck bezüglich der Überprüfung der Betriebsfrequenzen, Codierung und Registrierung in den nachfolgend angegeben Abständen geprüft werden:
    1. auf Fahrgastfahrzeugen innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, und
    2. auf Frachtfahrzeugen innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum oder drei Monaten vor oder nach dem wiederkehrenden Jahresdatum des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge;

    die Prüfung kann an Bord des Fahrzeugs oder bei einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden;

  2. bezüglich der Wartung in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen bei einem zugelassenen Wartungsdienst an Land.

Kapitel 18
Betriebsvorschriften

147. Der bisherige Wortlaut des Unterabsatzes .4 des Absatzes 18.1.3.4 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt

altneu
4 Vorhandensein eines Basishafens innerhalb des Einsatzbereichs, der die in Absatz 18.1.4 vorgesehenen Einrichtungen erfüllt, "4 Vorhandensein eines Basishafens innerhalb des Einsatzbereichs, der die Dienste und Einrichtungen hat, die den Anforderungen des Codes entsprechen.

Anlage 1
Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Ausrüstungsverzeichnis

148. Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge wird in Abschnitt 3 nach dem vorhandenen Punkt 15 der folgende neue Punkt 16 eingefügt, und der bisherige Punkt 16 wird Punkt 17:

16 System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen"

149. Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge wird in Abschnitt 4 folgender neuer Punkt 7 angefügt:

"7 UKW-Flugsprechfunkgerät (121.5 MHz und 123.1 MHz)"

Anlage 6
Stabilität von Tragflächenfahrzeugen

150. Im einleitenden Absatz wird nach dem vorhandenen einführenden Absatz und vor Absatz 1 der folgende neue Absatz angefügt:

"Wie nach Absatz 2.3.1 vorgeschrieben, ist die Stabilität von Tragflächenfahrzeugen mit allen zulässigen Beladungsfällen zu berechnen.

Der englische Ausdruck "hullborne mode" wurde bereits mit "Verdrängerzustand" übersetzt; er hat die gleiche Bedeutung wie "Verdrängerzustand" entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.4.22 des Codes.

Der englische Ausdruck "foilborne mode" wurde bereits mit "Nicht-Verdrängerzustand" übersetzt; er hat die gleiche Bedeutung wie "Nicht-Verdrängerzustand" entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1.4.38 des Codes."

Anlage 7
Stabilität von Mehrrumpffahrzeugen

151. In Absatz 1.4.2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Ersatzweise kann, wie nach Absatz 2.1.4.dieses Codes vorgesehen, ein anderes Bewertungs-Verfahren benutzt werden."

152. In Absatz 1.5 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Bei der Bestimmung des Rollwinkels θ r unter Verwendung von Modellversuchsdaten oder anderen Daten ist das Verfahren zur Bestimmung der Rollamplitude θ z nach Absatz 1.1.5.3 der Anlage 6 anzuwenden."

153. In Absatz 2.3 werden am Ende folgende Wörter angefügt:

"entsprechend Absatz 1.5 dieser Anlage"

Anlage 8
Stabilität von Einrumpffahrzeugen

154. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1.1 Es sind die in Absatz 3.2 des Intaktstabilitäts-Code*

enthaltenen Wetterkriterien anzuwenden. Bei Anwendung der Wetterkriterien ist der Wert des Winddrucks P (N/m2) mit [500 (VW/26)2] anzunehmen, wobei VW gleich die Windgeschwindigkeit (m/s) ist, die den ungünstigsten angenommenen Bedingungen entspricht. Bei Anwendung der Wetterkriterien ist auch die Rolldämpfungs-Charakteristik der verschiedenen Fahrzeuge bei der Bewertung des anzunehmenden Rollwinkels, der alternativ auch durch Modellversuche oder Versuche mit der Großausführung erhalten/ ermittelt werden kann, zu berücksichtigen. Fahrzeugrümpfe mit Bauteilen, welche die Dämpfung erheblich vergrößern, wie eintauchende Seitenschwimmkörper, wesentliche Teile der Tragflächen oder elastische Schürzen oder Unterteilungen, verursachen erfahrungsgemäß erheblich kleinere Rollwinkel. Für derartige Fahrzeuge muss deshalb der durch Modellversuche oder Versuche mit der Großausführung ermittelte Rollwinkel genommen werden oder er ist mit 15° anzunehmen, wenn solche Daten nicht verfügbar sind.

Es sind die in Absatz 3.2 des Codes über Intaktstabilität * enthaltenen Wetterkriterien anzuwenden. Bei Anwendung der Wetterkriterien ist der Wert des Winddrucks P (N/m2) anzunehmen mit

500 ⋅ (Vw/26)2,

wobei Vw gleich die Windgeschwindigkeit (m/s) ist, die den ungünstigsten angenommenen Bedingungen entspricht.
_____
* Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.749(18) "Code über Intaktstabilität aller in IMO-Regelwerken behandelten Schiffstypen" in der durch Entschließung MSC.75(69)geänderten Fassung verwiesen.

Der Krängungswinkel aufgrund von Wind bei Anwendung des Absatzes 3.2.2.1.2 des Codes über Intaktstabilität darf 16 ° oder 80 % des Winkels, bei dem die Seite des Decks eintaucht, nicht überschreiten (je nachdem, welcher Wert kleiner ist). Falls der Krängungswinkel aufgrund von Wind 10° überschreitet, müssen wirksame Gleitschutz-Decksbeläge und geeignete Festhaltmöglichkeiten entsprechend Absatz 2.13.1.1 dieses Codes vorgesehen sein. Bei Anwendung der Wetterkriterien ist auch die Rolldämpfungs-Charakteristik der verschiedenen Fahrzeuge bei der Bewertung des anzunehmenden Rollwinkels, der alternativ auch durch Modellversuche oder Versuche mit der Großausführung ermittelt werden kann, unter Verwendung des Verfahren zur Bestimmung der Rollamplitude 0, nach Absatz 1.1.5.3 der Anlage 6 zu berücksichtigen. Fahrzeugrümpfe mit Bauteilen, welche die Dämpfung erheblich vergrößern, wie eintauchende Seitenschwimmkörper, wesentliche Teile der Tragflächen oder flexible Schürzen oder Unterteilungen, verursachen erfahrungsgemäß erheblich kleinere Rollwinkel. Für derartige Fahrzeuge muss deshalb der durch Modellversuche oder Versuche mit der Großausführung ermittelte Rollwinkel genommen werden oder er ist mit 15° anzunehmen, wenn solche Daten nicht verfügbar sind.

155. In Absatz 2.1.1 wird am Ende folgender neuer Satz angefügt:

"Der Umfang ist als der Unterschied zwischen dem Gleichgewichts-Krängungswinkel und dem Krängungswinkel, bei dem der aufrichtende Resthebelarm negativ wird, oder dem Krängungswinkel, bei dem eine fortlaufende Überflutung eintritt, anzunehmen, je nachdem, welcher Wert kleiner ist."

Anlage 9
Begriffsbestimmungen, Anforderungen und Kriterien für die Erfüllung von Anforderungen an Betrieb und Sicherheit

156. Im zweiten Satz des ersten (einleitenden) Absatzes werden die Wörter "Prototyp eines neu entwickelten Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs" ersetzt durch die Wörter "ersten neu entwickelten Fahrzeug oder an einem Fahrzeug".

157. In den Absätzen 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 3.3.1 werden die Wörter "höchster Betriebsgeschwindigkeit" ersetzt durch die Wörter "90 % der Höchstgeschwindigkeit".

158. In Absatz 3.2 wird der Satz "Die ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen dürfen 150 % der schwereren der zwei gemessenen Seegangsbedingungen nicht überschreiten." als vorletzter Satz eingefügt.

Anlage 10
Kriterien für die Prüfung und Bewertung von Sitzen

159. In der Überschrift werden die Wörter "für zahlende Fahrgäste und Besatzungsmitglieder" gestrichen.

160. In Absatz 3.4 (zweiter Satz) wird das Wort "entspricht" durch die Wörter "gleichwertig ist" ersetzt.

161. In Absatz 3.6 werden nach den Wörtern "Oberschenkel-Kraftmessungen und" die Wörter " , sofern möglich," gestrichen.

162. In Absatz 3.9 werden die folgenden Unterabsätze 3.3 bis 3.5 nach dem vorhandenen Unterabsatz 3.2 eingefügt, und der bisherige Unterabsatz 3.3 wird Unterabsatz 3.6:

"3.3 Die Halswirbelsäulenbeugung überschreitet nicht 88 Nm.
3.4 Die Halswirbelsäulenstreckung überschreitet nicht 48 Nm.
3.5 Anstelle der Anforderungen der vorstehenden Unterabsätze 3.3 und 3.4 kann ein Rückenlehne oder eine Kopfstütze, die mindestens 850 mm über das Sitzpolster reicht, anerkannt werden."

163. Nach der vorhandenen Anlage 11 wird die Anlage 12 angefügt:

"Anlage 12
Zu berücksichtigende Faktoren bei der Bestimmung der Betriebsbeschränkungen des Fahrzeugs*

1 Zweck und Anwendungsbereich

Der Zweck dieser Anlage ist, die Parameter aufzuzeigen, die bei der Festlegung der ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen (definiert in Absatz 1.4.16) und von anderen Betriebsbeschränkungen (definiert in Absatz 1.4.41) für die Aufnahme in die Erlaubnis zum Betrieb zu beachten sind, um eine einheitliche Anwendung des Codes zu ermöglichen.

2. Zu berücksichtigende Faktoren

3. Es sind mindestens die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  1. Größte Entfernung vom Zufluchtsort, wie in Absatz 1.3.4 angegeben,
  2. Verfügbarkeit von Rettungsdiensten und -einrichtungen, um Absatz 1.4.12.1 zu erfüllen (nur Fahrzeuge der Kategorie A)
  3. Mindestlufttemperatur (Anfälligkeit zur Eisbildung), Sicht und Wassertiefe für sicheren Betrieb, wie in Absatz 1.4.61 angegeben,
  4. die signifikante Wellenhöhe und die größte mittlere Windgeschwindigkeit, die bei Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Stabilität und Auftrieb in Kapitel 2 und den zugehörigen Anlagen verwendet werden,
  5. die sicheren Seeverhaltens-Beschränkungen (besonders die signifikante Wellenhöhe) unter Beachtung der in Absatz 2.1.5 aufgeführten bekannten Stabilitätsgefahren, der Betriebsbedingungen auf der vorgesehenen Fahrtroute (siehe Absatz 18.1.3.2) und der Bewegungen, die aufgrund von Erfahrungen während des Betriebs nach Absatz 3.3 der Anlage 9 gemacht wurden,
  6. die bauliche Sicherheit des Fahrzeugs bei den kritischen Entwurfsbedingungen entsprechend Kapitel 3,
  7. das sicher Ausbringen der Evakuierungssysteme und Überlebensfahrzeuge, wie nach Absatz 8.6.5 vorgeschrieben, und
  8. die Beschränkungen in der sicheren Handhabung, die in Übereinstimmung mit den nach Kapitel 17 und den Anlagen 3 und 9 vorgeschrieben Seeerprobungen ermittelt wurden, die Festlegung der Beschränkungen hinsichtlich Gewicht und Schwerpunktslage entsprechend Absatz 17.3, und die Auswirkungen von Ausfällen und Versagen entsprechend Absatz 17.4."

______
*) Auf die von der Organisation zu entwickelnde Richtlinie wird verwiesen.

Bekanntmachung der Entschließung MSC. 222(82)
"Annahme von Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen"

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 430)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung MSC. 222(82) "Annahme von Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE