umwelt-online: Entschließung MSC.97(73) Annahme des Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (2)

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7.4.3 Beschränkte Verwendung brennbarer Werkstoffe

7.4.3.1 Alle Trennflächen, Decken oder Verkleidungen, die keine feuerwiderstandsfähigen Trennflächen sind, müssen aus nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Werkstoffen bestehen. Luftzugsperren müssen aus nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Werkstoffen bestehen.

7.4.3.2 Interpr.1102 10a Sind Isolierungen in Bereichen angebracht, in denen sie mit entzündbaren flüssigen Stoffen oder deren Dämpfen in Berührung kommen können, muss ihre Oberfläche für derartige entzündbare flüssige Stoffe oder Dämpfe undurchlässig sein. Die Brandisolierung in solchen Räumen darf mit Blech (nicht perforiert) oder dampfdichtem Glasgewebe, dichtschließend an den Stößen, abgedeckt sein.

7.4.3.3 Interpr.1102 10a Möbel und Einrichtungsgegenstände in Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Alle Kastenmöbel z.B. Schreibtische, Kleiderschränke, Frisierkommoden, Sekretäre und Anrichten bestehen ganz aus zugelassenen nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Werkstoffen, wobei ein brennbares Furnier mit einem Heizwert von nicht mehr als 45 MJ/m2 auf freiliegenden Flächen solcher Gegenstände vorhanden sein darf.
  2. Alle anderen Möbel wie Stühle, Sofas und Tische sind mit Rahmen aus nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Werkstoffen hergestellt.
  3. Alle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil-Werkstoffe weisen eine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Flammenausbreitung auf; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
  4. Alle Polstermöbel haben eine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Entzündung und der Flammenausbreitung; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
  5. Sämtliches Bettzeug hat eine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Entzündung und der Flammenausbreitung; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
  6. Alle Decksbeläge entsprechen dem Code für Brandprüfverfahren.

7.4.3.4 Interpr.1102 10a Vorbehaltlich Absatz 7.4.3.5 müssen als Mindestforderung die folgenden Oberflächen aus schwerentflammbarem Werkstoffen bestehen:

  1. Freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie von Schotten (einschließlich Fenster), Wand- und Deckenverkleidungen in allen Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, innenliegenden Sammelplätzen und Evakuierungsstationen,
  2. Flächen von verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen in Gängen, Treppenschächten, Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, innenliegenden Sammelplätzen und Evakuierungsstationen.

7.4.3.5 10a Absatz 7.4.3.4 gilt nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, die als nichtbrennbar und als die Anforderungen für schwerentflammbare Oberflächen oder Gegenstände und Werkstoffe nach Absatz 7.4.3.3 erfüllend angesehen werden*.

7.4.3.6 10a Werkstoffe für Wärmeisolierung und Schallschutz müssen nichtbrennbar oder feuerhemmend sein. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung verwendet werden, sowie die Isolierung von Komponenten der Rohrleitungen von Kalt-Systemen, brauchen nicht aus nichtbrennbarem oder feuerhemmendem Werkstoff zu bestehen; sie müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen schwerentflammbar sein.

7.4.3.7 10a Freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie von Schotten (einschließlich Fenster), Wand- und Deckenverkleidungen in allen Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, innenliegenden Sammelplätzen und Evakuierungsstationen müssen aus Werkstoffen bestehen, die bei einem Brand keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen können; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

7.4.3.8 10a Leerzellen, in denen zur Auftriebserzeugung brennbare Werkstoffe geringer Dichte verwendet werden, müssen gegenüber benachbarten brandgefährdeten Bereichen durch feuerwiderstandsfähige Trennflächen entsprechend den Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 geschützt sein.

Außerdem müssen die Zellen und ihre Verschlusseinrichtungen gasdicht sein, dürfen aber mit einer Lüftung ins Freie versehen sein.

7.4.3.9 10a In Räumen, in denen Rauchen gestattet ist, müssen geeignete, nichtbrennbare Aschenbecher vorgesehen sein. In Räumen, in denen Rauchen nicht gestattet ist, müssen entsprechende Hinweisschilder angebracht sein.

7.4.3.10 10a Abgasrohre müssen so angeordnet sein, dass die Gefahr eines Brandes auf ein Minimum beschränkt ist. Demzufolge muss das Abgassystem isoliert sein, und alle Abteilungen und Konstruktionen, die mit dem Abgassystem in Berührung kommen oder solche, die durch erhöhte Temperaturen, verursacht durch Abgase bei Normalbetrieb oder in einem Notfall, beeinträchtigt werden, müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt oder zum Schutz gegen hohe Temperaturen abgeschirmt und mit nichtbrennbarem Werkstoff isoliert sein.

7.4.3.11 10a Abgassammelleitungen oder -rohre müssen so gebaut und angeordnet sein, dass Abgase sicher abgeführt werden.

7.4.4 Anordnung

7.4.4.1 Interpr.1102 10a Innentreppen, die nur zwei Decks miteinander verbinden, brauchen nur in einem Deck durch Trennflächen und selbsttätig schließende Türen abgeschlossen zu sein, welche die nach den Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 vorgeschriebene bauliche Brandschutzzeit für die Trennflächen haben, die jene Bereiche trennen, zu denen die Treppen führen.

7.4.4.2 10a Offene Treppen dürfen in Gesellschaftsräumen, die nur über zwei Decks reichen eingebaut sein, vorausgesetzt, die Treppen liegen vollständig innerhalb solcher Gesellschaftsräume und die folgenden Gegebenheiten werden eingehalten:

  1. Alle Ebenen werden für den gleichen Zweck verwendet,
  2. der Bereich der Öffnung zwischen den unteren und oberen Teilen des Raumes beträgt mindestens 10 v. H. der Decksfläche zwischen den unteren und oberen Teilen des Raumes,
  3. die Gestaltung ist derart, dass Personen innerhalb des Raumes im Allgemeinen die Entstehung eines Brandes oder einen anderen entstehenden gefährlichen Zustand innerhalb dieses Raumes wahrnehmen sollten oder ihnen leicht bewusst gemacht werden könnte.
  4. ausreichende Fluchtwege von beiden Ebenen des Raumes vorhanden sind, die unmittelbar zu einem angrenzenden sicheren Bereich oder einer Abteilung führen, und
  5. der gesamte Raum wird durch einen einzigen Abschnitt des Sprinklersystems versorgt.

7.4.4.3 Interpr.1102 10a Die Aufzugsschächte müssen so gebaut sein, dass der Durchgang von Rauch und Flammen aus einem Deck in ein anderes verhindert wird; sie müssen Verschlusseinrichtungen haben, mit denen Luftzug und Rauchabzug gesteuert werden kann.

7.4.4.4 10a In Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Gängen und Treppenschächten müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gut dichtende Luftzugsperren in Abständen von höchstens 14 m wirksam unterteilt sein. In Gesellschaftsräumen auf Fahrzeugen der Kategorie A, die nur einen einzigen Gesellschaftsraum haben, und auf anderen Fahrzeugen in Räumen mit offenen Decken (perforierte Decken), bei denen die Öffnung 40 v. H. oder mehr beträgt und die Decke derart angeordnet ist, dass ein Brand hinter der Decke leicht gesehen und gelöscht werden kann, brauchen Luftzugsperren nicht vorhanden zu sein.

Tabelle 7.4-1 Bauliche Brandschutzzeiten für trennende Schotte und Decks von Fahrgastfahrzeugen Interpr.1102 10a

Anmerkungen:

Die Zahlen auf beiden Seiten der Diagonale stellen die erforderliche bauliche Brandschutzzeit für die jeweilige Seite der Trennfläche dar. Werden Stahlkonstruktionen verwendet und nach der Tabelle für eine Trennfläche zwei verschiedene bauliche Brandschutzzeiten gefordert, so braucht nur die größere angewendet zu werden.

  1. Die Oberseite der Decks in Räumen, die durch ein fest eingebautes Feuerlöschsystem geschützt werden, brauchen nicht isoliert zu werden.
  2. Gehören benachbarte Räume zu der gleichen alphabetischen Kategorie und erscheint die Nummer 2, so braucht zwischen solchen Räumen kein Schott oder Deck eingebaut zu sein, wenn es die Verwaltung nicht für notwendig hält. Z.B. ist ein Schott zwischen zwei Vorratsräumen nicht erforderlich. Jedoch ist zwischen einem Maschinenraum und einem Sonderraum ein Schott erforderlich, auch wenn beide Räume zur gleichen Kategorie gehören.
  3. Keine baulichen Brandschutzanforderungen; jedoch wird eine rauchdichte Trennfläche aus nichtbrennbarem oder feuerhemmenden Werkstoff gefordert.
  4. Kontrollstationen, die auch Hilfsmaschinenräume sind, müssen mit einem baulichen Brandschutz für 30 min versehen sein.
  5. Erscheint in den Tabellen nur ein Strich, so bestehen keine besonderen Anforderungen hinsichtlich des Werkstoffes oder der Feuerwiderstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen.
  6. Die Brandschutzzeit beträgt 0 min und die Zeit zur Verhinderung des Durchgangs von Rauch und Flammen beträgt 30 min, entsprechend bestimmt durch die ersten 30 min des Normal-Brandversuches.
  7. Feuerwiderstandsfähige Trennflächen brauchen den Anforderungen des Absatzes 7.2.1.5 nicht zu entsprechen.
  8. Bei Verwendung von Stahlkonstruktionen brauchen feuerwiderstandsfähige Trennflächen, die an Leerräume angrenzen, den Anforderungen des Absatzes 7.2.1.5 nicht zu entsprechen.
  9. Die Brandschutzzeit kann auf 0 min für jene Teile von offenen Ro-Ro-Räumen verringert werden, die keine wesentlichen Bauteile der tragenden Hauptverbandsbauteile des Fahrzeugs sind, zu denen Fahrgäste keinen Zugang haben und die von der Besatzung während eines Notfalls nicht betreten zu werden brauchen.
  10. Bei Fahrzeugen der Kategorie A kann dieser Wert auf 0 min verringert werden, wenn das Fahrzeug nur einen einzigen durch ein Sprinklersystem geschützten Gesellschaftsraum hat (ausgenommen Sanitärräume) und an den Fahrstandsraum angrenzt.

Tabelle 7.4-2 Bauliche Brandschutzzeiten für trennende Schotte und Decks von Frachtfahrzeugen 10a

Anmerkungen:

Die Zahlen auf beiden Seiten der Diagonale stellen die erforderliche bauliche Brandschutzzeit für die jeweilige Seite der Trennfläche dar. Werden Stahlkonstruktionen verwendet und nach der Tabelle für eine Trennfläche zwei verschiedene bauliche Brandschutzzeiten gefordert, so braucht nur die größere angewendet zu werden.

  1. Die Oberseite der Decks von Sonderräumen , Ro-Ro-Räumen und offenen Ro-Ro-Räumen braucht nicht isoliert zu werden.
  2. Gehören benachbarte Räume zu der gleichen alphabetischen Kategorie und erscheint die Nummer 2, so braucht zwischen solchen Räumen kein Schott oder Deck eingebaut zu sein, wenn es die Verwaltung nicht für notwendig hält. Z.B. ist ein Schott zwischen zwei Vorratsräumen nicht erforderlich. Jedoch ist zwischen einem Maschinenraum und einem Sonderraum ein Schott erforderlich, auch wenn beide Räume zur gleichen Kategorie gehören.
  3. Keine baulichen Brandschutzanforderungen; jedoch wird eine rauchdichte Trennfläche aus nichtbrennbarem oder feuerhemmenden Werkstoff gefordert.
  4. Kontrollstationen, die auch Hilfsmaschinenräume sind, müssen mit einem baulichen Brandschutz für 30 min versehen sein.
  5. Erscheint in den Tabellen nur ein Strich, so bestehen keine besonderen Anforderungen hinsichtlich des Werkstoffes oder der Feuerwiderstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen.
  6. Die Brandschutzzeit beträgt 0 min und die Zeit zur Verhinderung des Durchgangs von Rauch und Flammen beträgt 30 min, entsprechend bestimmt durch die ersten 30 min des Normal-Brandversuches.
  7. Feuerwiderstandsfähige Trennflächen brauchen den Anforderungen des Absatzes 7.2.1.5 nicht zu entsprechen.
  8. Bei Verwendung von Stahlkonstruktionen brauchen feuerwiderstandsfähige Trennflächen, die an Leerräume angrenzen, den Anforderungen des Absatzes 7.2.1.5 nicht zu entsprechen.
  9. Die Brandschutzzeit kann auf 0 min für jene Teile von offenen Ro-Ro-Räumen verringert werden, die keine wesentlichen Bauteile der tragenden Hauptverbandsbauteile des Fahrzeugs sind, zu denen Fahrgäste keinen Zugang haben und die von der Besatzung während eines Notfalls nicht betreten zu werden brauchen.
  10. Bei Fahrzeugen der Kategorie A kann dieser Wert auf 0 min verringert werden, wenn das Fahrzeug nur einen einzigen durch ein Sprinklersystem geschützten Gesellschaftsraum hat (ausgenommen Sanitärräume) und an den Fahrstandsraum angrenzt.

7.5 Tanks und Systeme für Brennstoff und sonstige entzündbare flüssige Stoffe

7.5.1 Tanks, die Brennstoff und sonstige entzündbare flüssige Stoffe enthalten, müssen von Fahrgast-, Besatzungs- und Gepäckräumen durch dampfdichte Umschließungen oder Kofferdämme mit geeigneten Lüftungs- und Entwässerungseinrichtungen getrennt sein.

7.5.2 Interpr.1102 10a Brennstofftanks dürfen nicht in Bereichen mit erheblicher Brandgefahr angeordnet sein und nicht Bestandteil der baulichen Umschottung dieser Bereiche sein. Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt nicht unter 60°C dürfen jedoch in solchen Bereichen gelagert sein, wenn die Tanks aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sind. Die Verwendung von Aluminium für Schmieröl-Sammeltanks für Maschinen oder für das Gehäuse von Schmieröl-Filtern, die an der Maschine fest angebaut sind, ist zulässig.

7.5.3 Jede Brennstoffleitung, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem Vorrats-, Setz- oder Tagestank ausfließen würde, muss mit einer Absperreinrichtung unmittelbar am Tank versehen sein, die bei einem Brand in dem entsprechenden Raum, in dem sich solche Tanks befinden, von einer außerhalb dieses Raumes liegenden Stelle geschlossen werden kann.

7.5.4 Rohre, Absperreinrichtungen und Rohrverbindungen, in denen entzündbare flüssige Stoffe befördert werden, müssen aus Stahl oder einem Werkstoff bestehen, der hinsichtlich Festigkeit und Brandsicherheit und unter Berücksichtigung des Betriebsdrucks und der Räume, in denen sie angeordnet sind, einem bestimmten Standard 7 entspricht. Soweit möglich, ist die Verwendung von flexiblen Leitungen zu vermeiden.

7.5.5 Rohre, Absperreinrichtungen und Rohrverbindungen, in denen entzündbare flüssige Stoffe befördert werden, müssen so weit wie möglich von heißen Oberflächen oder Lufteintrittsöffnungen von Maschinen, elektrischen Geräten und anderen möglichen Zündquellen entfernt angeordnet sein; sie müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die Wahrscheinlichkeit im Falle einer Leckage, dass austretende Flüssigkeiten mit solchen Zündquellen in Berührung kommen, auf ein Minimum beschränkt ist.

7.5.6 Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 35°C darf nicht verwendet werden. Auf jedem Fahrzeug, für das Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43°C verwendet wird, müssen die Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs so beschaffen sein, dass bezüglich der Brand- und Explosionsgefahr, welche die Verwendung solcher Brennstoffe mit sich bringen kann, die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewahrt ist. Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 7.5.1 bis 7.5.5 müssen die Einrichtungen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Tanks für die Lagerung solchen Brennstoffs müssen außerhalb von Maschinenräumen in einer Entfernung von mindestens 760 mm von der Außenhaut und der Bodenbeplattung sowie von Decks und Schotten angeordnet sein.
  2. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit in Brennstofftanks oder Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Füllleitungen kein Überdruck entstehen kann. Etwaige Überdruckventile und Luft- oder Überlaufleitungen müssen den Brennstoff an einer Stelle austreten lassen, die nach Auffassung der Verwaltung sicher ist.
  3. Die Räume, in denen Brennstofftanks aufgestellt sind, müssen mit mechanischen Ablüftern, die einen mindestens sechsfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen, versehen sein. Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung entzündbarer Gas-Luft-Gemische vermieden wird. Die Lüftungseintritts- und -austrittsöffnungen müssen mit geeigneten Maschendraht-Schutzgittern versehen sein. Die Abluftöffnungen müssen an einer nach Auffassung der Verwaltung sicheren Stelle angeordnet sein. An den Eingängen zu solchen Räumen müssen Schilder mit der Aufschrift "Rauchen verboten" angebracht sein.
  4. Mit Ausnahme geerdeter, eigensicherer Stromkreise dürfen geerdete elektrische Versorgungssysteme nicht verwendet werden.
  5. In allen Räumen, in denen Brennstoffleckagen auftreten können, einschließlich der Lüftungssysteme müssen geeignete, explosionsgeschützte elektrische Geräte 8 verwendet werden. Nur für den Betrieb wesentliche elektrische Geräte und Armaturen dürfen in solchen Räumen vorgesehen sein.
  6. In jedem Raum, durch den Brennstoffleitungen führen, muss ein fest eingebautes Gasmeldesystem vorhanden sein, dessen Alarmeinrichtung in der ständig besetzten Kontrollstation angeordnet ist.
  7. Sofern erforderlich, müssen alle Brennstofftanks mit Leckwannen oder Süllen versehen sein, in denen sich möglicherweise aus diesen Tanks austretender Brennstoff sammeln kann.
  8. Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen zur Bestimmung der Brennstoffmenge in jedem Tank vorgesehen sein. Peilrohre dürfen nicht in Räumen enden, wo aus dem Peilrohr ausgetretener Brennstoff entzündet werden könnte. Insbesondere dürfen sie nicht in Fahrgast- oder Besatzungsräumen enden. Die Verwendung zylindrischer Füllstandsgläsern ist verboten; die Verwaltung kann jedoch bei Frachtfahrzeugen die Verwendung von Ölstandsanzeigern mit flachen Gläsern und selbstschließenden Absperreinrichtungen zwischen den Ölstandsanzeigern und den Brennstofftanks gestatten. Andere Einrichtungen zur Bestimmung der Brennstoffmenge in einem Tank können gestattet werden, wenn sie nicht unterhalb der Tankdecke eingeführt werden und wenn ihr Versagen oder die Überfüllung des Tanks nicht zum Austritt von Brennstoff führt.
  9. Während des Bunkervorgangs dürfen sich keine Fahrgäste an Bord oder in der Nähe der Bunkerstationen befinden; ferner müssen geeignete Schilder mit der Aufschrift "Rauchen verboten" und "Offenes Licht und Feuer verboten" angebracht sein. Bunkerleitungen zwischen Fahrzeug und Land müssen fest angeschlossen und während des Bunkervorgangs ordnungsgemäß geerdet sein.
  10. Die Feueranzeige- und Feuerlöschsysteme in Räumen, in denen sich freistehende Brennstofftanks befinden, müssen den Anforderungen der Absätze 7.7.1 bis 7.7.3 entsprechen.
  11. Das Fahrzeug muss an den im Routen-Betriebshandbuch aufgeführten, zugelassenen Bunkerstationen bebunkert werden, die mit folgenden Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sind:
    11.1 einem geeigneten Schaumlöschsystem, das aus Monitoren und Handschaumrohren besteht und für die Dauer von mindestens 10 min ein Schaummittel-Wasser-Gemisch von nicht weniger als 500 l/min abgeben kann,
    11.2 Pulverlöscher mit einer Gesamtmenge von mindestens 50 kg Löschmittel, und
    11.3 CO2-Löscher mit einer Gesamtmenge von mindestens 16 kg Löschmittel.

7.6 Lüftung

7.6.1 Interpr.1102 10a Die Haupteintritts- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen von außerhalb der durch sie belüfteten Räume geschlossen werden können. Die Schließeinrichtungen müssen leicht zugänglich sowie auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein, und sie müssen anzeigen, ob die Absperrvorrichtung geöffnet oder geschlossen ist. Darüber hinaus müssen solche Öffnungen zu Bereichen mit erheblicher Brandgefahr von einer ständig besetzten Kontrollstation aus geschlossen werden können.

7.6.2 Alle Lüfter müssen von außerhalb der Räume, die sie belüften, und von außerhalb der Räume, in denen sie installiert sind, abgeschaltet werden können. Lüfter für Bereiche mit erheblicher Brandgefahr müssen von einer ständig besetzten Kontrollstation aus betätigt werden können. Die Einrichtungen für das Abschalten der Lüfter mit Kraftantrieb für den Maschinenraum müssen von denen für das Abschalten der Lüfter für andere Räume getrennt sein.

7.6.3 Interpr.1102 10a Bereiche mit erheblicher Brandgefahr und Räume, die als Sammelplätze dienen, müssen unabhängige Lüftungssysteme und Lüftungskanäle haben. Lüftungskanäle für Bereiche mit erheblicher Brandgefahr dürfen nicht durch andere Räume führen, sofern sie nicht innerhalb eines Schachtes oder einer Ausdehnung oder Schachtes eines Maschinenraums verlaufen, die entsprechend den Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 isoliert sind; Lüftungskanäle für andere Räume dürfen nicht durch Bereiche mit erheblicher Brandgefahr führen. Lüftungskanäle aus Bereichen mit erheblicher Brandgefahr dürfen nicht innerhalb einer Entfernung von 1 m von Kontrollstationen, Evakuierungsstationen und außen liegenden Fluchtwegen enden. Die Abzüge der Küchenherde müssen zusätzlich versehen sein mit:

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird,
  2. einer am unteren Ende des Kanals (die Verbindung zwischen dem Kanal und dem Küchenabzug) angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedienbar arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals angebrachten fernbedienbaren Brandklappe,
  3. einer fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals,
  4. in der Nähe des Eingangs zur Küche angebrachten Fern-Bedieneinrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz .2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems.
    Ist ein Abzugsystem mit mehreren Strängen eingebaut, so muss eine Fernbedien-Einrichtung neben den oben angegebenen Fernbedien-Einrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Stränge, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal abgesaugt wird, geschlossen werden können, bevor das System mit dem Löschmittel geflutet wird, und
  5. an geeigneten Stellen angeordnete Luken für Inspektion und Reinigung.
    Mindestens eine Luke ist in der Nähe des Sauglüfters vorzusehen, und andere Luken sind in Bereichen mit großen Fettansammlungen wie zum Beispiel das untere Ende des Kanals entsprechend Absatz 7.6.3.2 anzuordnen.

7.6.4 Interpr.1102 10a Führt ein Lüftungskanal durch eine feuerwiderstandsfähige Trennfläche, so muss an der Trennfläche eine ausfallsichere, selbsttätig schließende Brandklappe vorgesehen sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Klappe muss aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff bestehen und genauso isoliert sein, wie dies für die feuerwiderstandsfähige Trennfläche vorgeschrieben ist. Die Brandklappe kann entfallen, wenn die Kanäle durch von feuerwiderstandsfähigen Trennflächen umgebene Räume führen, ohne diese zu versorgen, sofern die durchgeführten Kanäle dieselbe bauliche Brandschutzzeit aufweisen wie die durchbrochenen Trennflächen. Führt ein Lüftungskanal durch eine rauchdichte Trennfläche, so muss an der Durchbruchstelle eine Rauchklappe vorgesehen sein; diese kann entfallen, wenn der durch den Raum führende Kanal diesen Raum nicht versorgt. Die Brand- und Rauchklappen müssen so angeordnet sein, dass sie leicht zugänglich sind. Sind sie hinter Decken oder Verkleidungen angebracht, müssen sie mit einer Inspektionsklappe versehen sein, die zwecks Identifizierung der Brand- oder Rauchklappe entsprechend gekennzeichnet ist. Eine derartige Identifizierung ist auch auf allen vorgeschriebenen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen.

7.6.5 Führen Lüftungssysteme durch Decks, so müssen sie so angeordnet sein, dass die Wirksamkeit des Decks, einem Brand zu widerstehen, hierdurch nicht beeinträchtigt wird; ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die Wahrscheinlichkeit des Ausbreitens von Rauch und heißen Gasen über das System von einem Deck zu einem anderen zu verringern.

7.6.6 Interpr.1102 10a Alle Brandklappen an feuerwiderstandsfähigen oder rauchdichten Trennflächen müssen auch von beiden Seiten der Trennfläche, an der sie angebracht sind, von Hand geschlossen werden können; davon ausgenommen sind solche in Kanälen eingebaute Brandklappen, die normalerweise nicht besetzte Räume wie Vorratsräume und Toiletten versorgen; diese brauchen nur von außerhalb des Raumes aus bedient zu werden, den sie versorgen. Das Schließen von Hand kann erreicht werden durch mechanische Auslösevorrichtungen oder durch Fernbetätigung der Brand- und Rauchklappen mittels eines betriebssicheren elektrischen Schalters oder einer pneumatischen Auslösung (d. h. federbelastet usw.). Alle Brandklappen müssen auch von der ständig besetzten Kontrollstation aus fernbedient geschlossen werden können.

7.6.7 Die Lüftungskanäle müssen aus nichtbrennbarem oder feuerhemmenden Werkstoff bestehen. Kurze Kanäle können jedoch aus brennbarem Werkstoff sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Ihr freier Querschnitt beträgt nicht mehr als 0,02 m2,
  2. ihre Länge beträgt nicht mehr als 2 m,
  3. sie dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden,
  4. sie dürfen nicht näher als 600 mm an einer Öffnung einer feuerwiderstandsfähigen oder feuerhemmenden Trennfläche liegen, und
  5. ihre Oberflächen sind schwerentflammbar.

7.7 Feuermelde- und Feuerlöschsysteme Interpr.1102

7.7.1 Interpr.1102 10a In Bereichen mit erheblicher und mäßiger Brandgefahr und in sonstigen geschlossenen Räumen innerhalb der Gesellschaftsräume und der Besatzungsunterkünfte, in denen sich Personen nicht regelmäßig aufhalten, wie Toiletten, Treppenschächte, Gänge und Fluchtwege, muss ein zugelassenes selbsttätiges Rauchmeldesystem mit handbetätigten Feuermeldern entsprechend den Anforderungen der Absätze 7.7.1.1 und 7.7.1.3 eingebaut sein, um in der Kontrollstation unter allen normalen Betriebsbedingungen der Betriebsanlagen den Ort anzuzeigen, an dem ein Brand ausgebrochen ist. In Kontrollstationen, die normalerweise nicht besetzt sind (z.B. Notgeneratoren-Räume), brauchen keine handbetätigten Feuermelder vorgesehen sein. In Küchen dürfen Wärmemelder anstelle von Rauchmeldern eingebaut sein. In Hauptantriebsmaschinenräumen müssen zusätzlich Melder für die Erkennung von anderen, mit einem Brand verbundenen Erscheinungen als Rauch vorgesehen sein; ferner müssen diese Räume mit Fernseh-Kameras überwacht werden, die vom Fahrstandsraum aus kontrolliert werden. Handbetätigte Feuermelder müssen in Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften, Gängen, Treppenschächten, Wirtschaftsräumen und, sofern erforderlich, in Kontrollstationen eingebaut sein. An jedem Ausgang aus diesen Räumen und aus Bereichen mit erheblicher Brandgefahr muss ein handbetätigter Melder angeordnet sein.

7.7.1.1 Allgemeine Vorschriften 10a Interpr.1102

  1. Ein vorgeschriebenes fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit handbetätigten Feuermeldern muss jederzeit sofort betriebsbereit sein.
  2. Die für den Betrieb des Systems erforderlichen Energieversorgungsanlagen und Stromkreise müssen selbstüberwachend sein. Beim Auftreten eines Fehlers muss ein optisches und akustisches Alarmsignal an der Kontrolltafel ausgelöst werden, das sich von einem Feueralarmsignal unterscheidet.
  3. Für den elektrischen Teil des fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein, von denen eine eine Notstromquelle sein muss. Die Versorgung muss über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für das Feueranzeigesystem gelegenen selbsttätigen Umschalter führen.
  4. Die selbsttätigen und handbetätigten Feuermelder müssen in Abschnitten zusammengefasst sein von denen jeder eine Gruppe von den selbsttätigen und handbetätigten Feuermeldern umfassen muss, wie sie auf dem nach diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigegerät bzw. Anzeigegeräten dargestellt werden. Das Wirksamwerden eines selbsttätigen oder eines handbetätigten Feuermelders muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal auslösen. Sind die Alarmsignale innerhalb von 2 min nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer Alarm in allen Besatzungsunterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen ausgelöst werden. Es darf keine Zeitverzögerung für den akustischen Alarm im Bereich der Besatzungsunterkünfte geben, wenn die Kontrollstationen unbesetzt sind. Dieses Alarmsystem braucht nicht Teil des Feueranzeigesystems zu sein.
  5. Die Kontrolltafel muss sich im Fahrstandsraum oder in der Hauptfeuerkontrollstation befinden.
  6. Anzeigegeräte müssen mindestens den Abschnitt angeben, in dem ein selbsttätiger oder ein handbetätigter Feuermelder wirksam geworden ist. Mindestens ein Anzeigegerät muss so angeordnet sein, dass es jederzeit für verantwortliche Besatzungsmitglieder leicht zugänglich ist, wenn sich das Fahrzeug auf See oder im Hafen befindet, mit Ausnahme der Außerdienststellung des Fahrzeugs. Ein Anzeigegerät muss sich im Fahrstandsraum befinden, wenn sich die Kontrolltafel in einem anderen Raum als dem Fahrstandsraum befindet.
  7. Auf oder neben jedem Anzeigegerät muss deutlich angegeben sein, welche Räume überwacht werden und wo sich die Abschnitte befinden.
  8. Umfasst das Feueranzeigesystem keine fernübertragbare Einzelmelder-Identifikation, so ist es in der Regel nicht zulässig, dass ein Abschnitt mehr als ein Deck innerhalb der Gesellschaftsräume, Besatzungsunterkünfte, Gänge, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen überwacht, mit Ausnahme eines Abschnitts, der eine eingeschachtete Treppe überwacht. Um Verzögerungen bei der Entdeckung des Brandherds zu vermeiden, ist die Anzahl der in jeden Abschnitt einbezogenen geschlossenen Räume, wie von der Verwaltung bestimmt, zu begrenzen. Auf keinen Fall sind mehr als 50 geschlossene Räume in einem Abschnitt zulässig. Hat das Feueranzeigesystem eine fernübertragbare Einzelmelder-Identifikation, so dürfen die Abschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl geschlossener Räume umfassen.
  9. Auf Fahrgastfahrzeugen, die kein Feueranzeigesystem mit fernübertragbarer Einzelmelder-Identifikation haben, darf ein Meldeabschnitt nicht gleichzeitig Räume auf beiden Seiten des Fahrzeugs und auf mehr als einem Deck überwachen. Auf Fahrgastfahrzeugen, die eine Einzelmelder-Identifikation haben, darf ein Abschnitt gleichzeitig Räume auf beiden Seiten des Schiffes und auf mehreren Decks überwachen.
    Ungeachtet der vorhergehenden Anforderungen dieses Absatzes kann die Verwaltung zulassen, dass der gleiche Meldeabschnitt Räume in mehr als einem Deck überwachen kann, wenn solche Räume am vorderen oder achteren Ende des Fahrzeugs gelegen sind oder wenn sie so angeordnet sind, dass sie über verschiedene Decks hinweg gemeinsame Räume darstellen (z.B. Lüfterräume, Küchen, Gesellschaftsräume usw.).
  10. Ein Meldeabschnitt, der eine Kontrollstation, einen Wirtschaftsraum, einen Gesellschaftsraum, Besatzungsunterkünfte, Gänge, oder Treppenschächte überwacht, darf keinen Maschinenraum mit erheblicher Brandgefahr erfassen.
    Im Falle eines Feuermelde- und Feueranzeigesystems mit adressierbaren Feuermeldern ist diese Anforderung erfüllt, wenn Maschinenräume mit erheblicher Brandgefahr nicht von einer Meldeschleife (Elektrischer Stromkreis, der Feuermelder aus verschiedenen Abschnitten in fortlaufender Reihenfolge miteinander verbindet und mit dem Anzeigegerät oder den Anzeigegeräten verbunden ist (Eingang und Ausgang)) erfasst werden, die Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen überwacht.
  11. Die selbsttätigen Feuermelder müssen auf Wärme, Rauch oder andere Verbrennungsprodukte, Flammen oder eine Zusammensetzung dieser Faktoren ansprechen. Feuermelder, die auf andere den Beginn eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Verwaltung in Betracht gezogen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die erstgenannten Feuermelder. Flammenmelder dürfen nur zusätzlich zu Rauch- oder Wärmemeldern verwendet werden.
  12. Es müssen geeignete Anweisungen und Ersatzteile für die Prüfung und Wartung vorhanden sein.
  13. Das Feueranzeigesystem muss in regelmäßigen Abständen einer Funktionsprüfung durch Vorrichtungen unterzogen werden, die heiße Luft mit der entsprechenden Temperatur oder Rauch oder Aerosolpartikel, die in dem entsprechenden Bereich von Dichte oder Partikelgröße liegen, abgeben oder andere mit dem Beginn eines Brandes verbundene Erscheinungen hervorrufen, auf welche die dafür ausgelegten selbsttätigen Feuermelder ansprechen. Alle selbsttätigen Feuermelder müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Austausch eines Bestandteils auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit überprüft und wieder für die normale Überwachung eingesetzt werden können.
  14. Das Feueranzeigesystem darf nicht für einen anderen Zweck verwendet werden; jedoch darf die Kontrolltafel für die Betätigung einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen verwendet werden:
    1. Einschalten eines persönlichen Rufsystems,
    2. Abschalten der Gebläse,
    3. Schließen der Feuertüren,
    4. Schließen der Brand- und Rauchklappen, und
    5. Auslösen des Sprinklersystems.
  15. Feuermelde- und Feueranzeigesysteme, bei denen alle Feuermelder addressierbar sind (d. h. ein System mit abschnittsweiser Anzeige), müssen so ausgelegt sein,
    1. dass eine Schleife durch einen Brand nicht an mehr als einer Stelle beschädigt werden kann,
      und keine Meldeschleife zweimal durch denselben Raum verläuft. Ist dies praktisch nicht durchführbar (z.B. bei großen Gesellschaftsräumen), so ist der Teil der Meldeschleife, der notwendigerweise zweimal durch denselben Raum verläuft, in der größtmöglichen Entfernung von den anderen Teilen der Meldeschleife zu verlegen.
    2. dass Einrichtungen vorhanden sind, die sicherstellen, dass ein Fehler in der Schleife (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Kurzschluss, Erdschluss) nicht den Ausfall der gesamten Schleife bewirkt,
    3. dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der ursprüngliche Zustand des Systems im Falle einer Störung (elektrisch, elektronisch, die Datenverarbeitung betreffend) wiederhergestellt werden kann, und
    4. dass der erste angezeigte Feueralarm weitere Alarme durch andere Feuermelder nicht verhindert.
  16. Während des Ladens bzw. Entladens von Fahrzeugen kann das Feuermelde- und Feueranzeigesystem in Fahrzeugdecks mit einer Zeitschaltuhr abgeschaltet werden; davon ausgenommen sind die handbetätigten Feuermelder.

7.7.1.2 Einbauvorschriften 10a Interpr.1102

  1. Zusätzlich zu Absatz 7.7.1 müssen handbetätigte Feuermelder in den Gängen jedes Decks derart leicht zugänglich sein, dass kein Teil des Ganges mehr als 20 m von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist.
  2. Wenn ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem zum Schutz von anderen Räumen als Treppenschächten, Gängen und Fluchtwegen erforderlich ist, muss mindestens ein Absatz 7.7.1.1.11 entsprechender selbsttätiger Feuermelder in jedem solchen Raum eingebaut sein.
  3. Die selbsttätigen Feuermelder müssen so angebracht sein, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Positionen in der Nähe von Balken und Lüftungskanälen oder andere Positionen, an denen Luftströmungen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, und Positionen, an denen Stöße oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, sind zu vermeiden. Selbsttätige Feuermelder, die sich an der Decke befinden, müssen mindestens 0,5 m von den Schotten entfernt sein; davon ausgenommen sind Gänge, Abstellräume und Treppenschächte.
  4. Die größte Entfernung zwischen den selbsttätigen Feuermeldern muss der folgenden Tabelle entsprechen:
    Art des
    Feuermelders
    Größte Bodenfläche
    je Feuermelder
    Größte Entfernung
    zwischen den Zentren
    Größte Entfernung
    von Schotten
    Wärme

    Rauch

    37 m2

    74 m2

    9 m

    11 m

    4,5 m

    5,5 m

    Die Verwaltung kann andere Entfernungen als die in der oben genannten Tabelle vorschreiben oder zulassen, wenn diesen die bei Versuchen ermittelten Charakteristika der Feuermelder zugrunde liegen.

  5. Elektrische Leitungen, die zu dem System gehören, sind so anzuordnen, dass sie nicht durch Maschinenräume mit erheblicher Brandgefahr und sonstige geschlossene Räume mit erheblicher Brandgefahr führen, sofern dies nicht erforderlich ist, um eine Feueranzeige oder Feuermeldung aus diesen Räumen zu gewährleisten oder den Anschluss an die entsprechende Energiequelle sicherzustellen.

7.7.1.3 Bauartvorschriften:

  1. Das System mit Zubehör muss geeignet ausgelegt sein, um gegen Spannungsschwankungen und Ausgleichvorgänge bei der Energieversorgung, Änderungen der Raumtemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, wie sie üblicherweise auf Fahrzeugen vorkommen, unempfindlich zu sein.
  2. Die Rauchmelder müssen typgeprüft und so eingestellt sein, dass sie bei einer durch Rauch verursachten Dämpfung der Helligkeit je Meter von mehr als 2 % bis 12,5 % ansprechen. In anderen Räumen eingebaute Rauchmelder müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Feuermelder vermieden werden muss.
  3. Wärmemelder müssen typgeprüft und so eingestellt sein, dass sie bei Temperaturen von mehr als 54°C bis 78°C ansprechen, wenn der Temperaturanstieg auf diese Werte weniger als 1°C je Minute beträgt. Bei höheren Temperaturanstiegsgeschwindigkeiten muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, bei denen eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Melder vermieden wird.
  4. Mit Zustimmung der Verwaltung kann die zulässige Temperatur, bei welcher der Wärmemelder in Tätigkeit tritt, in Trockenräumen und ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur auf 30°C über die Höchsttemperatur unter der Decke des betreffenden Raumes erhöht werden.
  5. Die in Absatz 7.7.1.1.11 genannten Flammenmelder müssen eine Empfindlichkeit haben, die ausreicht, um Flammen gegen einen erleuchteten Raumhintergrund festzustellen; und sie müssen mit einem System zur Erkennung von Fehlanzeigen ausgestattet sein.

7.7.2 Feueranzeige für zeitweise unbesetzte Maschinenräume

Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem für zeitweise unbesetzte Maschinenräume muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. Das Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch die wechselnden Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich beide von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale im Fahrstandsraum und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und gesehen werden. Ist der Fahrstandsraum unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.
  2. Nach dem Einbau muss das System unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.

7.7.3 Fest eingebaute Feuerlöschsysteme Interpr.1102

7.7.3.1 10a Bereiche mit erheblicher Brandgefahr müssen durch ein zugelassenes, fest eingebautes Feuerlöschsystem geschützt sein, das von einer der möglichen Brandgefahr angemessenen Stelle aus bedienbar ist. Das System muss den Absätzen 7.7.3.2 und 7.7.3.3 oder alternativen, von der Verwaltung zugelassenen Einrichtungen, bei denen die von der Organisation entwickelten Empfehlungen 9 und Richtlinien 9 berücksichtigt werden, entsprechen; und es muss vor Ort von Hand bedient und von der ständig besetzten Kontrollstation aus fernbedient werden können.

7.7.3.2 Interpr.1102 10a Zusätzliche fest eingebaute Feuerlöschsysteme, die nach dem Code nicht vorgeschrieben, aber auf dem Fahrzeug eingebaut sind, müssen die Bauartanforderungen des Codes erfüllen; davon ausgenommen ist die für fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme vorgeschriebene zweite Beflutung.

7.7.3.3 Allgemeine Vorschriften Interpr.11012 10a

  1. Auf allen Fahrzeugen, auf denen Gas als Löschmittel verwendet wird, muss die Gasmenge für zwei unabhängige Beflutungen ausreichen. Die zweite Beflutung des Raumes darf nur von Hand von einer Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden. Ist in dem Raum ein Objektschutz-Feuerlöschsystem eingebaut, das den von der Organisation entwickelten Richtlinien 10 entspricht, um Abgasleitungen, Turbogeneratoren, oder ähnliche heiße Oberflächen von Haupt- und Hilfsverbrennungskraftmaschinen vor in der Nähe befindlichem flüssigem Brennstoff, Schmieröl und Hydrauliköl zu schützen, so ist eine zweite Beflutung nicht erforderlich.
  2. Die Verwendung eines Feuerlöschmittels, das nach Auffassung der Verwaltung entweder von sich aus oder unter den voraussichtlichen Verwendungsbedingungen die Ozonschicht der Erde in Mitleidenschaft zieht und/ oder giftige Gase in solchen Mengen abgibt, dass Personen gefährdet werden, ist nicht zulässig.
  3. Die erforderlichen Rohrleitungen zur Weiterleitung des Löschmittels in die geschützten Räume müssen mit Verteilerventilen versehen sein, auf denen deutlich angegeben ist, zu welchen Räumen die Rohrleitungen führen. Rohrleitungen dürfen durch Unterkunftsräume führen, sofern sie eine ausreichende Wanddicke haben und ihre Dichtigkeit nach dem Einbau durch eine Druckprüfung mit einem Prüfdruck von mindestens 5 N/mm2 nachgewiesen wird. Darüber hinaus dürfen durch Unterkunftsräume führende Rohrleitungen nur durch Schweißnähte miteinander verbunden sein; und sie dürfen in solchen Räumen nicht mit Entwässerungen oder sonstigen Öffnungen versehen sein. Die Rohrleitungen dürfen nicht durch Kühlräume führen. In die Beflutungsleitungen zwischen Löschgasbehälter und Sammelleitung müssen Rückschlagventile eingebaut sein. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den unbeabsichtigten Eintritt des Löschmittels in einen Raum zu verhindern.
  4. Die Rohrleitungen für die Verteilung des Feuerlöschmittels müssen so verlegt und die Austrittsdüsen so verteilt sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Löschmittels erreicht wird.
  5. Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, mit denen alle Öffnungen, die bei einem geschützten Raum Luft eintreten oder Gas austreten lassen können, geschlossen werden können. Öffnungen, die Luft in einen geschützten Raum eintreten lassen oder das Entweichen von Gas aus einem geschützten Raum ermöglichen, müssen von außerhalb des geschützten Raumes geschlossen werden können.
  6. Ist in einem Raum das Volumen entspannter Luft, komprimiert in Luftflaschen, so groß, dass bei einem Freisetzen der Luft innerhalb dieses Raumes im Brandfall die Wirksamkeit der fest eingebauten Feuerlöschanlage ernsthaft beeinträchtigt würde, so hat die Verwaltung die Bereitstellung einer zusätzlichen Löschmittelmenge zu fordern, die dem durch das Volumen entspannter Luft aus den Luftflaschen vergrößerten Bruttovolumen des Maschinenraumes entspricht. Statt dessen kann eine Abblaseleitung an den Sicherheitsventilen jeder Luftflasche unter der Voraussetzung angebracht sein, dass sie unmittelbar ins Freie führt.
  7. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die vor Abgabe des Löschmittels in einen Raum, in dem normalerweise Personen arbeiten oder bei dem erwartet werden kann, dass er von Personen betreten wird (z.B. Ro-Ro-Räume) und ihr Zutritt durch Türen oder Luken erleichtert/ermöglicht wird oder zu denen sie Zutritt haben, selbsttätig ein akustisches Warnsignal abgeben. Der Alarm muss einen angemessenen Zeitraum vor Abgabe des Löschmittels selbsttätig ertönen (z.B. durch das Öffnen der Tür der Auslösestation), aber nicht weniger als 20 s. Zusätzlich zu der akustischen Alarmeinrichtung muss eine visuelle Alarmeinrichtung vorhanden sein.
  8. Die Auslöseeinrichtungen für fest eingebaute GasFeuerlöschsysteme müssen leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein; sie müssen an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein und so liegen, dass sie bei einem Brand in dem geschützten Raum möglichst nicht abgeschnitten werden können. An jedem Standort müssen eindeutige Anweisungen für die Bedienung des Systems unter Berücksichtigung der Sicherheit der Personen vorhanden sein.
  9. Eine selbsttätige Freigabe des Feuerlöschmittels ist nicht zulässig.
  10. Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, so braucht die Menge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Höchstmenge, die für einen einzelnen so geschützten Raum erforderlich ist.
    Räume sind als getrennt anzusehen, wenn die Trennflächen der Tabellen 7.4-1 bzw. der Tabelle 7.4-2 entsprechen oder wenn die Trennflächen gasdicht und aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff gebaut sind.
  11. Die für die Lagerung des Feuerlöschmittels erforderlichen Druckbehälter müssen entsprechend Absatz 7.7.3.2.14 außerhalb der geschützten Räume untergebracht sein. Druckbehälter dürfen innerhalb des geschützten Raumes untergebracht sein, wenn im Falle einer zufälligen Freigabe Personen nicht gefährdet werden.
  12. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit denen die Besatzung die Menge das Löschmittels in den Behältern ungefährdet prüfen kann, ohne die Behälter vollständig aus ihrer Halterung zu lösen.
  13. Die Behälter für die Lagerung des Feuerlöschmittels und die zugehörigen Teile des Drucksystems müssen so ausgelegt sein, dass ihre Anordnung und die während des Betriebs zu erwartenden Höchsttemperaturen in der Umgebung berücksichtigt sind.
  14. Wird das Feuerlöschmittel außerhalb eines geschützten Raumes bevorratet, so ist es in einem Raum unterzubringen, der sicher und leicht zugänglich gelegen ist. Für den Zweck der Anwendung der Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 sind solche Lagerräume wie Kontrollstationen zu behandeln. Für Lagerraum von Feuerlöschmitteln für fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme gilt folgende:
    1. Der Lagerraum darf für andere Zwecke nicht verwendet werden,
    2. liegt der Lagerraum unter Deck, so darf er nicht mehr als ein Deck unter dem freien Deck liegen und muss über eine Treppe oder Leiter vom freien Deck aus unmittelbar zugänglich sein,
    3. die Räume müssen wirksam belüftet sein. Räume, die unter Deck liegen, oder Räume, bei denen der Zugang nicht vom freien Deck aus vorgesehen ist, müssen mit einem mechanischen Lüftungssystem versehen sein, das so ausgelegt ist, dass Abluft vom Boden des Raumes abgesaugt wird, und so bemessen ist, dass es mindestens sechs Luftwechsel in der Stunde ermöglicht, und
    4. die Zugangstüren müssen sich nach außen öffnen lassen, und Schotte und Decks einschließlich der Türen und sonstigen Verschlussvorrichtungen für etwaige Öffnungen darin, die Begrenzungen zwischen solchen Räumen und angrenzenden umschlossenen Räumen bilden, müssen gasdicht sein.
  15. Ersatzteile für das System müssen an Bord oder in einem Basishafen gelagert sein.
  16. Wenn die Freigabe eines Feuerlöschmittels in dem geschützten Raum einen wesentlichen Über- oder Unterdruck erzeugt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen der induzierte Druck auf annehmbare Grenzwerte begrenzt werden kann, um bauliche Schäden zu vermeiden.

7.7.3.4 10a CO2-Systeme 10a

  1. Für Laderäume muss die Menge des verfügbaren Kohlendioxids, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, ein Mindestvolumen entspannten Gases ergeben, das 30 % des Gesamtinhaltes des größten so geschützten Laderaums auf dem Fahrzeug entspricht.
  2. Bei Maschinenräumen muss die Menge des mitgeführten Kohlendioxids ein Mindestvolumen entspannten Gases ergeben, das dem größeren der folgenden Volumen entspricht:
    2.1 40 % des Gesamtinhalts des größten so geschützten Maschinenraums ausschließlich des Teiles des Schachtes oberhalb der Ebene, in welcher die waagerechte Fläche des Schachtes 40 % oder geringer ist als die waagerechte Fläche des betreffenden Raumes, gemessen in halber Höhe zwischen der Tankdecke und dem untersten Teil des Schachtes, oder
    2.2 35 % des Gesamtinhalts des größten so geschützten Maschinenraums einschließlich des Schachtes.

    dabei können die genannten Prozentsätze auf 35 bzw. 30 % herabgesetzt werden, wenn es sich um Frachtfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 2000 handelt; sind zwei oder mehr Maschinenräume nicht vollständig voneinander getrennt, so sind sie als ein einziger Raum anzusehen.

  3. Für die Zwecke dieses Absatzes ist das Volumen des entspannten Kohlendioxids auf der Grundlage von 0,56 m3/kg zu errechnen.
  4. Bei Maschinenräumen muss das fest verlegte Rohrleitungssystem innerhalb von 2 min dem Raum 85 % der Gasmenge zuführen können.
  5. Für die Freigabe von Kohlendioxids in einen geschützten Raum und zur Sicherung der Auslösung des Alarms müssen zwei getrennte Bedienelemente vorgesehen sein. Ein Bedienelement ist für die Freigabe des Gases aus den Vorratsbehältern zu verwenden. Ein zweiter Bedienelement ist für das Öffnen des Ventils der Rohrleitung zu verwenden, die das Gas in den geschützten Raum leitet.
  6. Die beiden Bedienelemente müssen in einer kastenförmigen Auslösestation untergebracht sein, die deutlich erkennbar dem jeweiligen Raum zugeordnet ist. Muss die Auslösestation, welche die Bedienelemente enthält, verschlossen sein, so ist ein Schlüssel dazu in einem in der Nähe der Auslösestation auffällig angebrachten Kästchen mit einer einschlagbaren Glasscheibe aufzubewahren.

7.7.4 Tragbare Feuerlöscher 10a Interpr.1102

Kontrollstationen, Gesellschaftsräume, Besatzungsunterkünfte, Gänge und Wirtschaftsräume müssen mit tragbaren Feuerlöschern eines zugelassenen und geeigneten Typs ausgerüstet sein. Mindestens fünf tragbare Löscher müssen vorgesehen und so angebracht sein, dass sie für den sofortigen Gebrauch zur Verfügung stehen. Zusätzlich muss mindestens ein für Brände im Maschinenraum geeigneter Feuerlöscher außerhalb jedes Maschinenraumeingangs angebracht sein. Jeder tragbare Feuerlöscher

  1. darf eine Masse von 23 kg nicht überschreiten,
  2. muss einen Inhalt von mindestens 5 kg haben, wenn es sich um einen Pulver- oder CO2-Löscher handelt,
  3. muss einen Inhalt von mindestens 9 I haben, wenn es sich um einen Schaumlöscher handelt,
  4. muss jährlich geprüft werden,
  5. muss eine Prüfplakette haben, aus der das Datum der letzten Prüfung hervorgeht,
  6. muss alle 10 Jahre einer hydraulischen Druckprüfung unterzogen werden (Behälter und Treibgasflaschen),
  7. darf nicht in Unterkunftsräumen angebracht sein, wenn es sich um einen CO2-Löscher handelt,
  8. muss, wenn er in einer Kontrollstation und anderen Räumen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs notwendige elektrische oder elektronische Ausrüstung oder Geräte enthalten, angeordnet ist, mit einem Löschmittel gefüllt sein, das weder elektrisch leitend noch schädlich für Ausrüstung und Geräte ist,
  9. muss einsatzbereit und so an einer leicht sichtbaren Stelle angeordnet sein, dass er im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreicht werden kann,
  10. muss so angeordnet sein, dass seine Gebrauchsfähigkeit nicht durch das Wetter, Vibrationen und andere äußere Einflüsse beeinträchtigt wird, und
  11. muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die erkennen lässt, ob er betätigt worden ist.

7.7.5 Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitungen, Anschlussstutzen und Schläuche Interpr.1102 10a

Feuerlöschpumpen mit den dazugehörigen Einrichtungen oder andere wirksame Feuerlöschsysteme müssen wie folgt vorgesehen sein:

  1. Es müssen mindestens zwei Pumpen vorgesehen sein, die von unabhängigen Energiequellen angetrieben werden  Der Volumenstrom jeder Pumpe muss mindestens zwei Drittel des Volumenstroms einer Lenzpumpe entsprechend der Abschnitten 10.3.5 und 10.3.6 betragen, jedoch nicht weniger als 25 m3/h. Jede Feuerlöschpumpe muss eine genügende Wassermenge unter ausreichendem Druck abgeben, um die in Absatz .4 vorgeschriebenen Anschlussstutzen gleichzeitig versorgen zu können.
  2. Die Pumpen müssen so angeordnet sein, dass im Falle eines Brandes in irgendeiner Abteilung nicht alle Feuerlöschpumpen außer Betrieb gesetzt werden können.
  3. Zur Trennung des innerhalb des Maschinenraums, in dem sich die Hauptfeuerlöschpumpe oder -pumpen befinden, gelegenen Teiles der Feuerlöschleitung vom übrigen Teil der Feuerlöschleitung müssen an einer leicht zugänglichen und geschützten Stelle außerhalb der Maschinenräume Absperreinrichtungen eingebaut sein. Die Feuerlöschleitung muss so angeordnet sein, dass bei geschlossenen Absperreinrichtungen alle Anschlussstutzen auf dem Fahrzeug, mit Ausnahme derjenigen in dem oben genannten Maschinenraum, durch eine nicht in diesem Raum aufgestellte Feuerlöschpumpe über nicht durch diesen Raum führende Leitungen mit Wasser versorgt werden können. Die Feuerlöschleitung muss entwässert werden können, und sie muss mit Absperrarmaturen versehen sein, die so angeordnet sind, dass Abzweigungen von der Feuerlöschleitung abgetrennt werden können, wenn die Feuerlöschleitung für andere Zwecke als zum Feuerlöschen verwendet wird. Die Handräder der Spindeln der handbetätigten Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich und alle Absperreinrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
  4. Die Anschlussstutzen müssen so angeordnet sein, dass jede Stelle auf dem Fahrzeug mit Wasserstrahlen von zwei Feuerlöschschläuchen von zwei verschiedenen Anschlussstutzen erreicht werden kann, wobei einer der Wasserstrahle über eine einzige Schlauchlänge abgegeben werden muss. In Ro-Ro-Räumen müssen die Anschlussstutzen so angeordnet sein, dass jede Stelle innerhalb des Raumes mit zwei aus verschiedenen Anschlussstutzen gespeisten Wasserstrahlen erreicht werden kann, wobei jeder Wasserstrahl über eine einzige Schlauchlänge abgegeben werden muss. Ein Anschlussstutzen muss in der Nähe und außerhalb jedes Zugangs zu einem Maschinenraum angeordnet sein.
  5. Jeder Feuerlöschschlauch muss aus nicht verrottendem Werkstoff Feuerlöschschläuche müssen eine Länge haben von:
    1. mindestens 10 m,
    2. nicht mehr als 15 m in Maschinenräumen, und
    3. nicht mehr als 20 m für andere Räume und freie Decks.
  6. Jeder Feuerlöschschlauch muss mit einem zugelassenen Mehrzweckstrahlrohr (d.h. Sprüh/Vollstrahlrohr) mit Absperrung versehen sein.

7.7.6 Schutz von Frittiergeräten

Werden Frittiergeräte installiert, so müssen sie ausgerüstet sein mit

  1. einem selbsttätigen oder handbetätigten fest eingebauten Feuerlöschsystem, das nach einem von der Organisation anerkannten geeigneten Standard 11 geprüft worden ist,
  2. zwei voneinander unabhängigen Thermostaten mit einer Alarmeinrichtung, um den Benutzer im Falle des Versagens eines der Thermostate zu warnen,
  3. einer Vorrichtung zum selbsttätigen Abschalten der elektrischen Energiezufuhr des Frittiergerätes nach erfolgter Auslösung des Feuerlöschsystems,
  4. einer Alarmeinrichtung, die den Betrieb des Feuerlöschsystems in der Küche, in der das Gerät installiert ist, anzeigt, und
  5. einer Bedienvorrichtung für die Handauslösung des Feuerlöschsystems, die zur leichten Benutzung durch die Besatzung eindeutig gekennzeichnet ist.

7.8 Schutz von Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen

7.8.1 Baulicher Schutz

7.8.1.1 Interpr.1102 10a Vorbehaltlich Absatz 7.8.1.2 müssen die Begrenzungen von Sonderräumen entsprechend den Tabellen 7.4-1 und 7.4-2 isoliert sein.

7.8.1.2 10a Falls erforderlich, brauchen das Fahrzeugdeck eines Sonderraumes oder Ro-Ro-Raumes einschließlich eines offenen Ro-Ro-Raumes nur auf der Unterseite isoliert zu sein. Fahrzeugdecks, die vollständig innerhalb eines Ro-Ro-Raumes liegen, können ohne baulichen Brandschutz anerkannt werden, vorausgesetzt, diese Decks sind nicht ein Bestandteil oder eine Abstützung der tragenden Haupt-Festigkeitsverbände des Fahrzeugs , und vorausgesetzt, es sind zufriedenstellende Maßnahmen vorgesehen, die sicherstellen, dass die Sicherheit des Fahrzeugs einschließlich der Brandbekämpfungs-Fähigkeiten, der Unversehrtheit der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen und der Evakuierungsmittel infolge eines teilweisen oder vollständigen Zusammenbruchs dieser Innendecks nicht beeinträchtigt ist.

7.8.1.3 10a Im Fahrstandsraum müssen Anzeigeeinrichtungen vorgesehen sein, die für jede Tür, die den Ein- oder Ausgang von Sonderräumen oder Ro-Ro-Räumen bildet, anzeigen, wenn sie geschlossen ist.

7.8.1.4 10a Feuertüren in Begrenzungen von Sonderräumen, die zu Räumen unter dem Fahrzeugdeck führen, müssen mit Süllen mit einer Höhe von mindestens 100 mm versehen sein.

7.8.2.1 Fest eingebautes Feuerlöschsystem Interpr.1102 10a

In jedem Sonderraum und Ro-Ro-Raum muss ein zugelassenes, fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem mit Handauslösung vorhanden sein, das alle Teile der Decks und Fahrzeugplattformen in diesem Raum schützt; jedoch kann die Verwaltung die Verwendung eines anderen fest eingebauten Feuerlöschsystems gestatten, das sich in einem Versuch in Originalgröße unter Bedingungen, die ein Benzinlauffeuer in einem Raum simulieren, als ebenso wirksam zur Bekämpfung von in einem derartigen Raum wahrscheinlich auftretenden Bränden erwiesen hat.

7.8.2.2 10a Die Pumpen des Feuerlöschsystems müssen

  1. bei Fahrzeugen der Kategorie A die Abgabe der Hälfte der gesamten vorgeschriebenen Wassermenge bei Ausfall eines beliebigen Pumpenaggregats, und
  2. bei Fahrzeug der Kategorie B die Abgabe der gesamten vorgeschriebenen Wassermenge bei Ausfall eines beliebigen Pumpenaggregats

aufrecht erhalten können.

7.8.2.3 10a Fest eingebaute Feuerlöschsysteme müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Das Ventilverteilerrohr muss mit einem Druck-Manometer versehen sein, und jedes der Sektionsventile muss gekennzeichnet sein, um den geschützten Bereich erkennbar zu machen,
  2. Anweisungen für Wartung und Betrieb der Einrichtung müssen in dem Raum angebracht sein, in dem sich die Sektionsventile befinden, und
  3. das Rohrleitungssystem muss mit einer ausreichenden Anzahl von Entwässerungsventilen versehen sein.

7.8.3 Wachdienst und Feueranzeige

7.8.3.1 Interpr.1102 In Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen ist ein ständiger Feuerrondendienst zu unterhalten, sofern nicht ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem, das den Vorschriften des Absatzes 7.7.1 entspricht, und eine Fernsehüberwachungsanlage vorgesehen sind. Das fest eingebaute Feueranzeigesystem muss einen auftretenden Brand schnell anzeigen können. Die Entfernung zwischen den selbsttätigen Feuermeldern und ihre Anordnung sind durch einen Versuch zu überprüfen, wobei die durch die Lüftung und andere wesentliche Faktoren hervorgerufenen Einflüsse zu berücksichtigen sind.

7.8.3.2 In Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen müssen an allen für erforderlich gehaltenen Stellen handbetätigte Feuermelder vorgesehen sein; dabei muss ein solcher Melder in unmittelbarer Nähe jedes Ausgangs von solchen Räumen angebracht sein. Handbetätigte Feuermelder müssen in solchen Abständen voneinander angeordnet sein, dass keine Stelle des Raumes mehr als 20 m von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist.

7.8.4 Feuerlöschausrüstung

7.8.4.1 Interpr.1102 10a In jedem Sonderraum und jedem Ro-Ro-Raum müssen vorhanden sein:

  1. mindestens drei Wassernebelrohre, die aus einem metallenen L-förmigen Rohr bestehen, dessen langer Schenkel etwa 2 m lang ist und sich an einen Feuerlöschschlauch anschließen lässt und dessen kurzer Schenkel etwa 250 mm lang und mit einer fest angebrachten Nebeldüse versehen ist, oder mit einer Wassersprühdüse versehen werden kann
  2. eine tragbare Schaumlöscheinheit, bestehend aus einem nach dem Ansaugprinzip arbeitenden Schaum-Strahlrohr, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, zusammen mit einem tragbaren Behälter, der mindestens 20 l Schaummittel enthält und einem Reservebehälter. Das Strahlrohr muss mindestens 1,5 m3/min wirksamen Schaum erzeugen können, der geeignet ist, ein Ölfeuer zu löschen. Es müssen mindestens zwei tragbare Schaumlösch-Einheiten auf dem Fahrzeug für die Verwendung in solchen Räumen zur Verfügung stehen, und
  3. tragbare Feuerlöscher eines zugelassenen und geeigneten Typs müssen so angeordnet sein, dass von jedem Punkt des Raumes aus auf einem Weg von etwa 15 m ein Feuerlöscher erreichbar ist, vorausgesetzt, dass mindestens ein tragbarer Löscher an jedem Zugang zu einem solchen Raum angebracht ist. Dem Absatz 7.7.4 entsprechend müssen Feuerlöscher für Brände der Klassen A und B geeignet sein und eine Füllmenge von mindestens 12 kg Pulver oder einem gleichwertigen Löschmittel haben.

7.8.5 Lüftungssystem

7.8.5.1 Interpr.1102 Für Sonderräume und Ro-Ro-Räume muss ein wirksames Lüftungssystem mit Kraftantrieb vorgesehen sein, das während der Fahrt einen mindestens zehnfachen Luftwechsel in der Stunde und einen zwanzigfachen Luftwechsel in der Stunde während des Be- und Entladens von Fahrzeugen am Kai ermöglicht. Das System für diese Räume muss von den anderen Lüftungssystemen völlig getrennt und zu jeder Zeit in Betrieb sein, solange sich Fahrzeuge in diesen Räumen befinden. Lüftungskanäle zu Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen , die sich wirksam verschließen lassen, müssen für jeden derartigen Raum getrennt vorgesehen sein. Das System muss von einer Stelle außerhalb solcher Räume aus bedient werden können.

7.8.5.2 Das Lüftungssystem muss verhindern, dass sich stehende Luftschichten und tote Ecken bilden.

7.8.5.3 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fahrstandsraum jeden Verlust oder jede Verringerung der erforderlichen Lüftungsleistung anzeigen.

7.8.5.4 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein schnelles Abschalten und ein wirksames Schließen des Lüftungssystems im Fall eines Brandes ermöglichen, wobei die Wetter- und Seegangsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

7.8.5.5 Die Lüftungskanäle einschließlich der Brandklappen müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein. Lüftungskanäle , die innerhalb des Raumes liegen, den sie versorgen, können aus nichtbrennbarem oder feuerhemmendem Werkstoff bestehen.

7.8.6 Speigatte, Lenzen und Entwässerung Interpr.1102

7.8.6.1 10a Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem oder den Decks ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, müssen Lenz- und Entwässerungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass eine solche Ansammlung verhindert wird. Speigatte, die für diesen Zweck eingebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird. Wenn vorgeschrieben ist, dass Wasserdichtigkeit oder Wetterdichtigkeit, soweit zutreffend, beizubehalten ist, müssen die Speigatte so angeordnet sein, dass sie von außerhalb des geschützten Raumes aus bedient werden können.

7.8.6.2 10a Hinsichtlich der entsprechend Absatz 7.8.6.1 eingebauten Speigatte sowie der Lenz- und Entwässerungspumpen

  1. sind bei der zu lenzenden Wassermenge sowohl die Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem als auch die vorgeschriebene Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren zu berücksichtigen,
  2. muss die Lenzeinrichtung eine Fördermenge haben, die mindestens 125 der Fördermenge nach Nummer .1 beträgt, und
  3. müssen die Lenzbrunnen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und in jeder wasserdichten Abteilung an der Außenhaut des Fahrzeugs in einem Abstand von höchstens 40 m angeordnet sein.

7.8.7 Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe oder flüssiger Stoffe

7.8.7.1 Interpr. 10a Auf jedem Deck oder jeder Plattform, falls vorhanden, auf denen Fahrzeuge befördert werden und auf denen sich explosive Dämpfe sammeln könnten, mit Ausnahme von Plattformen mit ausreichend großen Öffnungen, durch die Benzindämpfe nach unten entweichen können, müssen Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe bilden können, insbesondere elektrische Geräte und Leitungen, mindestens 450 Millimeter über dem Deck oder der Plattform angebracht sein. Elektrische Einrichtungen (Betriebsmittel), die in einer Höhe von mehr als 450 mm über dem Deck oder der Plattform angebracht sind, müssen durch ein Gehäuse gekapselt und geschützt sein, das einen Schutz gegen Eindringen hat, der auf einer von der Organisation ** anerkannten internationalen Norm beruht. Wenn die Anbringung elektrischer Einrichtungen (Betriebsmittel) und Leitungen weniger als 450 mm über dem Deck oder der Plattform für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs erforderlich ist, dürfen solche elektrischen Einrichtungen (Betriebsmittel) und Leitungen unter der Voraussetzung angebracht sein, dass sie von einer Explosionsschutzart sind, die auf einer von der Organisation *** anerkannten internationalen Norm beruht.

7.8.7.2 Interpr.1102 10a Sind elektrische Einrichtungen (Betriebsmittel) in einem Entlüftungskanal eingebaut, müssen sie explosionsgeschützt **** sein. Elektrische Einrichtungen (Betriebsmittel) und Leitungen, sofern eingebaut, müssen für die Verwendung geeignet sein, die auf von der Organisation ***** anerkannten internationalen Normen beruht, und die Austrittsöffnung jedes Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

7.8.7.3 Sind Lenz- und Entwässerungseinrichtungen vorgesehen, muss sicher gestellt sein, dass

  1. mit Benzin oder anderen entflammbaren Stoffen kontaminiertes Wasser nicht zu Maschinenräumen oder anderen Räumen, in denen Zündquellen vorhanden sein können, entwässert wird, und
  2. Elektrische Geräte, die in Tanks oder anderen Teilen des Entwässerungssystems eingebaut sind, von einem Typ sind, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch geeignet ist.

7.8.8 Offene Ro-Ro-Räume

7.8.8.1 Interpr.1102 Offene Ro-Ro-Räume müssen den Vorschriften der Absätze 7.8.1.1, 7.8.2, 7.8.3, 7.8.4 und 7.8.6 entsprechen.

7.8.8.2 Für jene Teile eines Ro-Ro-Raumes, die von oben vollständig offen sind, brauchen die Vorschriften der Absätze 7.8.2, 7.8.3.1 und 7.8.6 nicht angewendet zu werden. Es muss jedoch ein ständiger Feuerrondendienst unterhalten werden oder eine Fernsehüberwachungsanlage vorgesehen sein.

7.9 Verschiedenes

7.9.1 Zur Unterrichtung des Kapitäns und der Offiziere des Fahrzeugs müssen ständig Brandschutzpläne aushängen, aus denen deutlich für jedes Deck folgendes ersichtlich ist: Die Kontrollstationen, die Abschnitte des Fahrzeuges, die von feuerwiderstandsfähigen Trennflächen umschlossen sind, mit Einzelheiten über Feueralarme, Feueranzeigesysteme, Berieselungssysteme, feststehende und tragbare Feuerlöschgeräte, die Zugänge zu den verschiedenen Abteilungen und Decks auf dem Fahrzeug, das Lüftungssystem (einschließlich der Angaben über die Lage der Haupt-Lüfterschalter, die Lage der Brandklappen und die Kennziffern der für jeden Abschnitt des Fahrzeuges vorgesehenen Lüfter), den Aufbewahrungsort des internationalen Landanschlusses, sofern vorhanden, und die Örtlichkeit aller Kontrolleinrichtungen nach den Absätzen 7.5.3, 7.6.2, 7.7.1 und 7.7.3.1. Die Beschreibungen in diesen Plänen 12 müssen in der Amtssprache des Flaggenstaates abgefasst sein. Ist diese Sprache jedoch weder Englisch noch Französisch, so muss eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein.

7.9.2 Ein Doppel der Brandschutzpläne oder ein Handbuch, das diese Pläne enthält, soll ständig in einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälter außerhalb der Aufbauten oder Deckshäuser zur Unterstützung der Land-Feuerwehr aufbewahrt werden.

7.9.3 Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennflächen

7.9.3.1 Mit Ausnahme der Luken, die zwischen den Lade-, Sonder-, Ro-Ro-, Vorrats- und Gepäckräumen sowie zwischen diesen Räumen und den Wetterdecks liegen, müssen an allen Öffnungen fest angebrachte Verschlussvorrichtungen vorhanden sein, die mindestens ebenso feuerwiderstandsfähig sein müssen wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind.

7.9.3.2 Es muss möglich sein, dass jede Tür von nur einer Person von jeder Seite des Schottes aus geöffnet und geschlossen werden kann.

7.9.3.3 Feuertüren, die Bereiche mit erheblicher Brandgefahr und Treppenschächte abschließen, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5 Grad. Bei Feuerklapptüren darf die ungefähre Schließzeit nicht mehr als 40 s und nicht weniger als 10 s vom Beginn der Bewegung an bei aufrechter Schwimmlage des Fahrzeugs betragen. Bei Schiebefeuertüren darf die annähernd gleichförmige Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,2 m/s und nicht weniger als 0,1 m/s bei aufrechter Schwimmlage des Fahrzeugs betragen;
  2. Schiebetüren mit Fernauslösung oder Türen mit Kraftantrieb müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 s, aber nicht mehr als 10 s, nachdem der Schließvorgang von der ständig besetzten Kontrollstation aus ausgelöst wurde und bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist. Türen, die sich beim Berühren mit einem Hindernis wieder öffnen, dürfen nicht mehr als 1 m vom Berührungspunkt aus zurückfahren.
  3. Der Schließvorgang aller Türen muss fernbedient entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle aus auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Durch Anzeige an der Feuertüren-Kontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede fernbediente Tür geschlossen ist. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Steuerungssystem oder in der Hauptstromversorgung selbsttätig schließt. Die Auslöseschalter müssen eine Ein-Aus-Schaltfunktion haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden. Feststellhaken, die nicht von der ständig besetzten Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.
  4. eine Tür, die von der ständig besetzten Kontrollstation aus fernbedient geschlossen wurde, muss durch Bedienelemente vor Ort auf beiden Seiten der Tür wieder geöffnet werden können. Nach einer solchen Öffnung vor Ort muss sich die Tür selbsttätig wieder schließen.
  5. für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass nach einer Störung im Steuerungssystem oder in der Hauptstromversorgung die Türen unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehnmal betätigt werden können (vollständig geöffnet und geschlossen).
  6. Eine Störung des Steuerungssystems oder der Hauptstromversorgung einer Tür darf die sichere Funktion der anderen Türen nicht beeinträchtigen.
  7. Bei zweiflügeligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn der Schließvorgang durch das Steuerungssystem ausgelöst wird.
  8. Kraftbetriebene, automatisch schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Absätzen .2 und .3 versehen zu sein.
  9. Die Einzelteile der Steuerungssysteme vor Ort müssen für Wartung und Einstellung zugänglich sein.
  10. Türen mit Kraftantrieb müssen mit einem Steuerungssystem eines zugelassenen Typs ausgerüstet sein, das im Fall eines Brandes betrieben werden kann; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen. Dieses System muss den folgenden Bedingungen genügen:
    1. Das Steuerungssystem muss bei einer Temperatur von mindestens 200°C über einen Zeitraum von mindestens 60 min mit seiner Energieversorgung arbeiten können.
    2. Die Energieversorgung aller anderen Türen, die dem Brand nicht ausgesetzt sind, darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. Das Steuerungssystem muss bei einer Temperatur von mehr als 200°C selbsttätig von der Energieversorgung abgetrennt werden und muss in der Lage sein, die Tür bis zu einer Temperatur von mindestens 945°C geschlossen zu halten.

7.9.3.4 Interpr.1102 Die Vorschriften über die Unversehrtheit der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen der äußeren Begrenzungen zu den offenen Bereichen eines Fahrzeuges hin gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Unversehrtheit der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen zu den offenen Bereichen hin nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern.

7.9.3.5 Türen in rauchdichten Trennflächen müssen selbstschließend sein. Türen, die normalerweise offen gehalten werden, müssen sich selbsttätig oder durch Fernauslösung von der ständig besetzten Kontrollstation aus schließen.

7.10 Brandschutzausrüstung

7.10.1 Mit Ausnahme von Fahrgastfahrzeugen der Kategorie A müssen alle Fahrzeuge mindestens zwei Brandschutzausrüstungen entsprechend den Anforderungen des Absatzes 7.10.3 mitführen.

7.10.1.1 Außerdem müssen Fahrgastfahrzeuge der Kategorie B je angefangene 80 m der Gesamtlänge aller Fahrgasträume und Wirtschaftsräume in dem Deck, das solche Räume enthält, oder, wenn es mehr als ein solches Deck gibt, in dem Deck, das die größte derartige Gesamtlänge aufweist, zwei Brandschutzausrüstungen und zwei persönliche Ausrüstungen, von denen jede die in den Absätzen 7.10.3.1.1 bis 7.10.3.1.3 aufgeführten Gegenstände umfasst.

7.10.1.2 Interpr.1102 10a Auf Fahrgastfahrzeugen der Kategorie B muss für jedes Paar Atemschutzgeräte ein Wassernebelrohr, das den Anforderungen des Absatzes 7.8.4.1 entspricht, vorgesehen sein, das zusammen mit dem Atemschutzgeräten aufzubewahren ist.

7.10.1.3 Die Verwaltung kann unter gebührender Berücksichtigung von Größe und Typ des Fahrzeugs zusätzliche persönliche Ausrüstungen und Atemschutzgeräte fordern.

7.10.2  Interpr. 10a Die Brandschutzausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen sind an dauerhaft und deutlich gekennzeichneten Stellen aufzubewahren sowie einsatzbereit und leicht zugänglich anzuordnen und wenn mehr als eine Brandschutzausrüstung oder mehr als eine persönliche Ausrüstung mitgeführt wird, müssen sie an genügend weit voneinander entfernten Stellen aufbewahrt werden.

7.10.3 Interpr.1102 10a Eine Brandschutzausrüstung muss bestehen aus:

  1. einer persönlichen Ausrüstung, zu der folgendes gehört:
    1.1 Schutzkleidung aus einem Werkstoff, der die Haut vor der Strahlungswärme des Feuers sowie vor Verbrennungen und Verbrühungen durch Dampf oder Gas schützt. Die Außenfläche muss wasserbeständig sein,
    1.2 Stiefel aus Gummi oder anderem elektrisch nichtleitendem Werkstoff,
    1.3 ein fester Helm, der einen wirksamen Schutz gegen Stöße bietet;
    1.4 eine elektrische Sicherheitslampe (Traglampe) eines zugelassenen explosionssicheren Typs, der nach einer von der Organisation ****** anerkannten Norm zertifiziert ist, mit einer Mindestbrenndauer von 3 h, und
    1.5 eine Axt mit einem hochspannungsisolierten Handgriff
  2. ein Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in den Druckluft-Flaschen enthaltenen Luft mindestens 1.200 l betragen muss, oderein anderes umluftunabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 min. Für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät müssen zwei Reservefüllungen vorgesehen sein, die für die Verwendung mit dem vorhandenen Gerät geeignet sind.
  3. Für jedes Atemschutzgerät muss eine feuerfeste Rettungsleine von etwa 30 m Länge und Festigkeit vorhanden sein, die mit einem Karabinerhaken am Riemen des Geräts oder an einem besonderen Gürtel befestigt werden kann, um zu verhindern, dass sich das Atemschutzgerät löst, wenn die Rettungsleine betätigt wird. Die Rettungsleine muss einer Prüfung unterzogen werden, bei der sie 5 min lang einer statischen Belastung von 3,5 kN ausgesetzt wird.

Teil B
Anforderungen an Fahrgastfahrzeuge

7.11 Anordnung

7.11.1 10a Auf Fahrzeugen der Kategorie B müssen die Gesellschaftsräume wie folgt in Abschnitte eingeteilt sein:

  1. Das Fahrzeug muss mindestens in zwei Abschnitte eingeteilt sein. Die durchschnittliche Länge jedes Abschnitts darf 40 m nicht überschreiten.
  2. Für die Personen innerhalb jedes Abschnitts muss ein sicherer Ausweichbereich verfügbar sein, in den sie im Falle eines Brandes ausweichen können. Der sichere Ausweichbereich muss von anderen Fahrgastbereichen durch rauchdichte Trennflächen aus nichtbrennbarem oder feuerhemmendem Werkstoff, die sich von Deck zu Deck erstrecken, abgetrennt sein. Der sichere Ausweichbereich kann ein anderer Fahrgastabschnitt sein. Basierend auf der maximalen Anzahl der unterzubringenden Personen in einem Notfall, müssen sichere Ausweichbereiche auf der Grundlage von einer Person je Sitz und 0,35 m2 je Person der verbleibenden Nettofläche bemessen sein.
  3. Sofern möglich, muss der sichere Ausweichbereich neben dem Fahrgastabschnitt liegen, dem er zugeordnet ist. Jeder Fahrgastabschnitt muss mindestens zwei so weit wie möglich auseinanderliegende Ausgänge haben, die in den sicheren Ausweichbereich führen. Es müssen Fluchtwege vorgesehen sein, auf denen alle Fahrgäste und Besatzungsmitglieder sicher aus dem sicheren Ausweichbereich innerhalb der baulichen Brandschutzzeiten für Bereiche mit erheblicher Brandgefahr evakuiert werden können.

7.11.2 Fahrzeuge der Kategorie A brauchen nicht in Abschnitte aufgeteilt zu sein.

7.11.3 Soweit möglich, dürfen Kontrollstationen, Aufstellorte der Rettungsmittel, Fluchtwege und Einbootungsstationen für die Überlebensfahrzeuge nicht neben Bereichen mit erheblicher oder mäßiger Brandgefahr angeordnet sein.

7.12 Lüftung

Jeder Sicherheitsbereich in den Gesellschaftsräumen muss durch ein Lüftungssystem versorgt werden, das von einem Lüftungssystem jedes anderen Abschnitts unabhängig ist. Die Lüfter der einzelnen Abschnitte in den Gesellschaftsräumen müssen auch unabhängig voneinander von einer ständig besetzten Kontrollstation aus bedient werden können.

7.13 Fest eingebautes Berieselungssystem

7.13.1 Interpr. 10a Gesellschaftsräume und Wirtschaftsräume, Bereiche der Besatzungsunterkünfte mit Schlafkojen, Vorratsräume, die keine entzündbaren flüssigen Stoffe enthalten, und ähnliche Räume müssen durch ein fest eingebautes Berieselungssystem geschützt sein, das dem von der Organisation entwickelten Standard 13 entspricht. Eine in einem Deck offene Treppe ist als Teil des Raumes anzusehen, zu dem sie offen ist, und muss folglich durch das für diesen Raum vorgesehene Sprinklersystem geschützt sein. Handbetätigte Berieselungssysteme müssen in Abschnitte angemessener Größe unterteilt sein, und die Absperreinrichtungen für jeden Abschnitt, das Anlassen der Sprinklerpumpe oder -pumpen und die Alarme müssen von zwei möglichst weit auseinanderliegenden Räumen aus betätigt werden können, von denen einer eine ständig besetzte Kontrollstation sein muss. Auf Fahrzeugen der Kategorie B darf kein Abschnitt des Systems mehr als einen der in Abschnitt 7.11 vorgeschriebenen Abschnitte versorgen.

7.13.2 An jeder Bedienstelle müssen Pläne des Systems ausgehängt sein. Es müssen geeignete Einrichtungen für die Abführung des beim Betrieb des Systems freigesetzten Wassers vorhanden sein.

7.13.3 10a Fahrzeuge der Kategorie A brauchen den Vorschriften der Absätze 7.13.1 und 7.13.2 unter der Voraussetzung nicht zu entsprechen, dass

Teil C
Anforderungen an Frachtfahrzeuge

7.14 Kontrollstationen

Kontrollstationen, Aufstellorte der Rettungsmittel, Fluchtwege und Einbootungsstationen für die Überlebensfahrzeuge müssen neben den Besatzungsunterkünften angeordnet sein.

7.15 Laderäume

Laderäume, mit Ausnahme von offenen Decksbereichen oder Kühlräumen, müssen mit einem zugelassenen selbsttätigen Rauchmeldesystem entsprechend Absatz 7.7.1 ausgerüstet sein, das unter allen normalen Betriebsbedingungen der Anlagen in der Kontrollstation anzeigt, wo ein Brand ausgebrochen ist; und sie müssen durch eine zugelassenes, fest eingebautes, schnell in Betrieb zu setzendes Feuerlöschsystem entsprechend Absatz 7.7.3.2 geschützt sein, das von der Kontrollstation aus ausgelöst werden kann.

7.16 Fest eingebautes Berieselungssystem

7.16.1 Besatzungsunterkünfte mit Schlafkojen, deren gesamte Decksfläche mehr als 50 m2 beträgt (einschließlich der zu diesen Unterkünften führenden Gänge), müssen durch ein fest eingebautes Berieselungssystem geschützt sein, das dem von der Organisation entwickelten Standard 13 entspricht.

7.16.2 An jeder Bedienstelle müssen Pläne des Systems ausgehängt sein. Es müssen geeignete Einrichtungen für die Abführung des beim Betrieb des Systems freigesetzten Wassers vorhanden sein.

Teil D
Anforderungen an Fahrzeuge und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter 14 vorgesehen sind

7.17 Allgemeines

7.17.1 Interpr.1102 10c Die in Absatz 7.17.2 bezeichneten Fahrzeugtypen und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 7.15 für Frachtfahrzeuge und den Vorschriften des Absatzes 7.8 für Fahrgast- und Frachtfahrzeuge, soweit zutreffend, den einschlägigen Vorschriften dieses Absatzes - ausgenommen bei Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen 15 und freigestellter Mengen 15a - entsprechen, sofern nicht diesen Vorschriften bereits durch Einhaltung der an anderen Stellen dieses Kapitels vorgesehenen Vorschriften entsprochen worden ist. Die Fahrzeugtypen und Beförderungsarten für gefährliche Güter sind in Absatz 7.17.2 und in Tabelle 7.17-1 aufgeführt, wobei die in Absatz 7.17.2 erscheinenden Ordnungsnummern denen in der Kopfzeile der Tabelle entsprechen. Frachtfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen diesem Absatz entsprechen; aber die Verwaltung des Staates, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist, kann jedoch die Anforderungen in Absprache mit dem Hafenstaat herabsetzen, und solche herabgesetzten Anforderungen müssen in der in Absatz 7.17.4 genannten Eignungsbescheinigung vermerkt sein. Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli 2002, aber vor dem 1. Januar 2011 gebaut sind, mit Laderäumen, die für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter vorgesehen sind, müssen die Vorschriften des Absatzes 7.13.3 erfüllen, davon ausgenommen sind die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 6.2 und 7 sowie gefährliche Güter in begrenzten Menge + und freigestellter Mengen ++ entsprechend den Tabellen 7.17-1 und 7.17-3 bis spätestens zum Zeitpunkt der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2011.

7.17.2 Anwendung der Tabellen 7.17-1 und 7.17-2 10a

Folgende Fahrzeugtypen und Laderäume gelten für die Anwendung der Tabellen 7.17-1 und 7.17-2:

  1. Fahrzeuge und Laderäume, die nicht eigens für die Beförderung von Frachtcontainern gebaut sind, die jedoch für die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form einschließlich von Gütern in Frachtcontainern und ortsbeweglichen Tanks bestimmt sind,
  2. eigens gebaute Containerfahrzeuge und Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter in Frachtcontainern und ortsbeweglichen Tanks bestimmt sind; in diesem Zusammenhang ist ein eigens gebauter Containerladeraum ein Laderaum, der mit Staugerüsten für die Stauung und Sicherung von Containern ausgerüstet ist, 
  3. Fahrzeuge und Ro-Ro-Räume einschließlich Sonderräume, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, und
  4. Fahrzeuge und Laderäume, die für die Beförderung fester gefährlicher Güter als Schüttladung bestimmt sind.

7.17.3 Anforderungen 10a

Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften für die Anwendung der Tabellen 7.17-1, 7.17-2: und 7.17-3 auf die Stauung gefährlicher Güter sowohl "An Deck" als auch "Unter Deck". Die Ordnungsnummern der folgenden Absätze sind in der ersten Spalte der oben genannten Tabellen angegeben. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Ausdruck "An Deck" (freie) Räume auf dem Wetterdeck.

7.17.3.1 Wasserversorgung Interpr.1102

7.17.3.1.1 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die sofortige Verfügbarkeit von Löschwasser aus der Feuerlöschleitung bei dem erforderlichen Druck entweder durch die ständige Aufrechterhaltung des Druckes oder durch geeignet angeordnete Fernstarteinrichtungen für die Feuerlöschpumpen sicherzustellen.

7.17.3.1.2 Interpr. 10a Die verfügbare Wassermenge muss ausreichen, um die Versorgung gleichzeitige Versorgung der nach Absatz 7.17.3.1.3 vorgeschriebenen Einrichtungen für den größten vorgesehenen Laderaum und von vier Strahlrohren mit einem Durchmesser und bei einem Druck entsprechend Absatz 7.7.5 zu ermöglichen; dabei muss jeder Teil des leeren Laderaums erreicht werden können. Diese Anforderung muss durch die Gesamtfördermenge der Hauptfeuerlöschpumpe bzw. Hauptfeuerlöschpumpen ohne die Fördermenge der Notfeuerlöschpumpe, soweit eingebaut, erfüllt sein. Diese Wassermenge kann entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durch gleichwertige Einrichtungen ausgebracht werden.

7.17.3.1.3 Interpr.1102 10a Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen der vorgesehene Laderaum unter Deck durch Wasser von mindestens 5 l/min pro Quadratmeter der waagerechten Fläche des Laderaums wirksam gekühlt werden kann, entweder durch die Anordnung fest eingebauter Sprühdüsen oder durch Fluten des Raums mit Wasser. Für diesen Zweck können in kleinen Laderäumen und in kleinen Bereichen größerer Laderäume Schläuche verwendet werden, wenn es die Verwaltung zulässt. In jedem Fall müssen die Lenz- und Pumpeinrichtungen so ausgelegt sein, dass die Bildung freier Oberflächen vermieden wird. Ist dies nicht möglich, so müssen die ungünstige Wirkung des zusätzlichen Gewichts und der freien Oberfläche des Wassers auf die Stabilität berücksichtigt werden.

7.17.3.1.4 Interpr.1102 10a Anstelle der Vorschriften des Absatzes 7.17.3.1.3 kann eine Einrichtung zur Flutung eines bestimmten Laderaums unter Deck mit besonders dafür geeigneten Löschmitteln vorgesehen sein. Die Verwendung eines Leichtschaum-Feuerlöschsysteme, das Regel II-2/10.4.1.1.2 des Übereinkommens entspricht, ist ebenfalls zulässig.

7.17.3.1.5 10a Die Anforderungen der Absätze 7.17.3.1.1 bis 7.17.3.1.4 können durch ein von der Verwaltung zugelassenes Wassersprühsystem erfüllt werden, das auf den von der Organisation ******* entwickelten Normen beruht, vorausgesetzt, die für Feuerlöschzwecke erforderliche Wassermenge für den größten Laderaum ermöglicht die gleichzeitige Versorgung des Wassersprühsystem und von vier Wasserstrahlen aus den Strahlrohren entsprechend Absatz 7.17.3.1.2.

7.17.3.1.6 10a Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen zusätzlich zu jenen nach Absatz 7.7.5.5 vorgeschriebenen drei Feuerlöschschläuche und Strahlrohre entsprechend Absatz 7.7.5.6 mitführen.

7.17.3.2 Zündquellen Interpr.1102 10a

Elektrische Geräte und Leitungen dürfen nicht in geschlossenen Laderäumen oder Fahrzeugdecks eingebaut sein, sofern sie nicht für Betriebszwecke erforderlich sind. Sind jedoch elektrische Geräte in solchen Räumen vorhanden, so müssen sie von einer bescheinigten Explosionsschutzart 16 sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung, der sie ausgesetzt sein können, geeignet ist; sofern es nicht möglich ist, das elektrische System (durch die Entfernung von Verbindungslaschen in dem System, nicht von Sicherungen) völlig abzutrennen. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen oder Dämpfen abgedichtet sein. Durchlaufende Kabel und Kabel innerhalb der Laderäume müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein. Andere Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe bilden können, sind nicht zulässig.

7.17.3.3 Anzeigesystem

In geschlossenen Laderäumen muss ein zugelassenes selbsttätiges Rauchmeldesystem, das Absatz 7.7.1 entspricht, oder ein Anzeigesystem, das nach Auffassung der Verwaltung einen gleichwertigen Schutz bietet, vorhanden sein.

7.17.3.4 Lüftung Interpr.1102

7.17.3.4.1 In geschlossenen Räumen muss eine angemessene kraftbetriebene Lüftung vorgesehen sein. Sie muss so ausgelegt sein, dass, bezogen auf einen leeren Laderaum, mindestens ein sechsfacher Luftwechsel je Stunde in dem Raum sowie die Beseitigung von Dämpfen aus dem oberen bzw. unteren Teil des Laderaums sichergestellt ist.

7.17.3.4.2 Interpr. 10a Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung entzündbarer Gas-Luft-Gemische vermieden wird. Ablüfter müssen funkenfrei sein. Geeigneten Maschendraht-Schutzgitter mit einer Maschenweite von höchstens 13 mm x 13 mm müssen über Eintritts- und Austrittsöffnungen der Lüftung angebracht sein, um zu verhindern, dass Fremdkörper in das Lüftergehäuse geraten können.

7.17.3.4.3 10a Sind angrenzende Räume nicht durch gasdichte Schotte oder Decks von Laderäumen getrennt, so sind die Lüftungsanforderungen für die angrenzenden Räume wie für die Laderäume selbst anzuwenden.

7.17.3.4.4 10a Sind in geschlossenen Räumen, die für die Beförderung fester gefährlicher Güter als Schüttladung vorgesehen sind, keine Einrichtungen für eine mechanische Lüftung vorhanden, so muss eine natürliche Lüftung vorgesehen sein.

7.17.3.4.5 10a Bei oben offenen Fahrzeugen ist eine kraftbetriebene Lüftung mit eigens dafür vorgesehenen Lüftungskanälen nur für den unteren Teil des Laderaumes erforderlich. Die Lüftungsrate muss einen mindestens zweifachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen, bezogen auf das Volumen des leeren Laderaumes unterhalb des Wetterdecks.

7.17.3.5 Lenzeinrichtungen Interpr.1102 10a

Ist die Beförderung entzündbarer oder giftiger flüssiger Stoffe in geschlossenen Räumen beabsichtigt, so muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher flüssiger Stoffe durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird. Werden große Mengen solcher flüssigen Stoffe befördert, so müssen zusätzliche Vorkehrungen zum Lenzen dieser Laderäume wie folgt in Betracht gezogen werden.

  1. Handelt es sich bei dem Bilgen-Lenzsystem für Laderäume um ein zusätzliches System zu dem Lenzsystem, das an die Pumpen im Maschinenraum angeschlossen ist, so muss es für eine Fördermenge von wenigstens 10 m3/h je angeschlossenen Laderaum ausgelegt sein. Wenn das zusätzliche Lenzsystem ein gemeinsames System ist, braucht die Fördermenge nicht mehr als 25 m3/h zu betragen. Das zusätzliche Bilgen-Lenzsystem braucht nicht redundant ausgeführt zu sein. Wenn entzündbare oder giftige flüssige Stoffe befördert werden, muss die Lenzleitung zum Maschinenraum am Maschinenraumschott durch Blindflanschen oder eine geschlossene verschließbare Absperreinrichtung abgetrennt sein.
  2. Erfolgt das Lenzen der Laderaumbilgen nach dem Schwerkraftprinzip, so muss der gelenzte flüssige Stoff entweder unmittelbar nach außenbords oder in einen geschlossenen Lenztank geleitet werden, der außerhalb der Maschinenräume angeordnet ist. Dieser Tank muss mit einer Entlüftungsleitung zu einer sicheren Stelle auf dem freien Deck versehen sein.
  3. Außerhalb von Maschinenräumen gelegene geschlossene Räume, in denen sich Lenzpumpen für Laderäume befinden, die für die Beförderung von entzündbaren oder giftigen flüssigen Stoffen vorgesehen sind, müssen über eine unabhängige mechanische Lüftung verfügen, durch die mindestens ein sechsfacher Luftwechsel je Stunde sichergestellt ist. Elektrische Geräte im Raum müssen explosionsgeschützt sein ********. Hat ein solcher Raum einen Zugang von einem anderen geschlossenen Raum aus, so muss die Verbindungstür selbstschließend sein.
  4. Gelenzte flüssige Stoffe aus einem Laderaum dürfen nur dann in Lenzbrunnen eines darunter liegenden Raumes geleitet werden, wenn der betreffende Raum die gleichen Vorschriften erfüllt wie der darüber liegende Laderaum.

7.17.3.6 Persönliche Schutzausrüstung

7.17.3.6.1 Interpr. 10a Zusätzlich zu den in Absatz 7.10 vorgeschriebenen Brandschutzausrüstungen muss vollständiger Körperschutz für vier Personen vorgesehen sein, der gegen die Einwirkung von Chemikalien unempfindlich ist, und bei der Auswahl müssen die mit den beförderten Chemikalien verbundenen Gefahren und die von der Organisation entwickelten Normen betreffend die Klasse und den physikalischen Zustand (Aggregatzustand) berücksichtigt werden.. Der Körperschutz muss die gesamte Haut bedecken, so dass kein Teil des Körpers ungeschützt bleibt.

7.17.3.6.2 Interpr. 10a Mindestens zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte müssen zusätzlich zu den nach Absatz 7.10 vorgeschriebenen vorhanden sein. Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 7.10.3.2 müssen für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät zwei für die Verwendung mit diesem Gerät geeignete Reservefüllungen vorgesehen sein.

7.17.3.7 Tragbare Feuerlöscher

Für die Laderäume müssen tragbare Feuerlöscher mit einer Gesamtmenge von mindestens 12 kg Löschpulver oder einem gleichwertigen Löschmittel vorgesehen sein. Diese Feuerlöscher müssen zusätzlich zu allen an anderen Stellen dieses Kapitels vorgeschriebenen tragbaren Feuerlöschern vorhanden sein.

7.17.3.8 Fest eingebautes Feuerlöschsystem Interpr.1102

7.17.3.8.1 In Laderäumen, mit Ausnahme von freien Decks, muss ein zugelassenes fest eingebautes Feuerlöschsystem, das den Anforderungen des Absatzes 7.7.3 entspricht, oder ein Feuerlöschsystem, das nach Auffassung der Verwaltung für die beförderten Ladungen 17 einen gleichwertigen Schutz bietet, vorhanden sein.

7.17.3.8.2 10a In jedem offenen Ro-Ro-Raum, über dem sich ein Deck befindet, und in jedem Ro-Ro-Raum, der sich nicht verschließen lässt, muss ein zugelassenes, fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem mit Handauslösung vorhanden sein, das alle Decks und Fahrzeugplattformen in solchem Raum schützt; jedoch kann die Verwaltung die Verwendung eines anderen fest eingebauten Feuerlöschsystems gestatten, das sich in einem Versuch in Originalgröße als ebenso wirksam erwiesen hat. In jedem Fall müssen die Lenz- und Pumpeinrichtungen die Anforderungen des Absatzes 7.8.6 erfüllen, Absperreinrichtungen haben, die sich von einer Stelle außerhalb des Raumes aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Feuerlöschsystem befindet, und so ausgelegt sein, dass die Bildung freier Oberflächen vermieden wird. Ist dies nicht möglich, so müssen die ungünstige Wirkung des zusätzlichen Gewichts und der freien Oberfläche des Wassers auf die Stabilität von der Verwaltung in dem ihr notwendig erscheinenden Umfang bei der Genehmigung der Stabilitätsunterlagen berücksichtigt werden.

7.17.3.9 Trennung zwischen Ro-Ro-Räumen und offenen Ro-Ro-Räumen

Zwischen einem Ro-Ro-Raum und einem angrenzenden offenen Ro-Ro-Raum muss eine Trennung vorgesehen sein. Die Trennung zwischen diesen Räumen muss so ausgeführt sein, dass ein Durchgang von gefährlichen Dämpfen oder flüssigen Stoffen so gering wie möglich gehalten wird. Eine solche Trennung braucht jedoch nicht vorgesehen zu sein, wenn beide Räume die Vorschriften für Ro-Ro-Räume des Teils D voll erfüllen.

7.17.3.10 Trennung zwischen Ro-Ro-Räumen und Wetterdecks

Zwischen einem Ro-Ro-Raum und dem angrenzenden Wetterdeck muss eine Trennung vorgesehen sein. Die Trennung dazwischen muss so ausgeführt sein, dass ein Durchgang von gefährlichen Dämpfen oder flüssigen Stoffen so gering wie möglich gehalten wird. Eine solche Trennung braucht jedoch nicht vorgesehen zu sein, wenn der Ro-Ro-Raum die Vorschriften für Ro-Ro-Räume des Teils D voll erfüllt. Eine Trennung ist jedoch erforderlich, wenn beförderte gefährliche Güter nur auf dem Wetterdeck gestaut werden.

7.17.4 Eignungsbescheinigung Interpr.1102

Die Verwaltung stellt für das Fahrzeug eine geeignete Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Bauart und Ausrüstung mit den Vorschriften dieses Teils D aus.

Tabelle 7.17-1 Anwendung der Vorschriften des Absatzes 7.17.3 auf verschiedene Arten der Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen und in Laderäumen 10a, 10c

Absatz 7.17.2

Absatz 7.17.3

Wetterdecks einschließlich 1. bis 4.7.17.2.17.17.2.27.17.2.37.17.2.4
ohne besondere ZweckbestimmungContainer-LaderäumeRo-Ro-RäumeOffene Ro-Ro-RäumeFeste gefährliche Güter als Schüttladung
(schließt Ladungen der Gruppe B des Codes für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 ein mit Ausnahme von Ladungen, die als Stoffe gekennzeichnet sind, die nur als Massengut gefährlich sind)
7.17.3.1.1XXXXXFür die Anwendung der Vorschriften des Teils D auf verschiedene Klassen gefährlicher Güter siehe Tabelle 7.17-2
7.17.3.1.2XXXXX
7.17.3.1.3-XXXX
7.17.3.1.4-XXXX
7.17.3.2-XXXX
7.17.3.3-XXX-
7.17.3.4.1-XX 1X-
7.17.3.4.2-XX 1X-
7.17.3.5-XXX-
7.17.3.6.1XXXXX
7.17.3.6.2XXXXX
7.17.3.7XX--X
7.17.3.8.1-XXX-
7.17.3.8.2---X 2X
7.17.3.9---XX
7.17.3.10X--XX

Tabelle 7.17-2 Anwendung der Vorschriften des Absatzes 7.17.3 auf verschiedene Klassen gefährlicher Güter auf Fahrzeugen und in Laderäume, in denen feste gefährliche Güter als Schüttladung befördert werden Interpr.1102 10a

Klasse

Absatz

4.14.24.3 35.16.189
7.17.3.1.1XX-X--X
7.17.3.1.2XX-X--X
7.17.3.2XX 4XX 5--X 5
7.17.3.4.1-X 4X----
7.17.3.4.2X 6X 4, 7X 7X 4,6--X 4,6
7.17.3.4.4XXXXXXX
7.17.3.6XXXXXXX

Tabelle 7.17-3 Anwendung der Vorschriften des Absatzes 7.17.3 auf verschiedene Klassen gefährlicher Güter
mit Ausnahme fester gefährlicher Güter als Schüttladung Interpr.1102 10a, 10c

Klasse Absatz1.1 bis 1.61.4 S2.12.22.3 entzündbar3 nicht entzündbar3 FP 12 < 23°C3 FP 12 k 23°C bis < 61°C4.14.24.3
flüssige Stoffe 18


4.3
feste Stoffe
5.1 105.2 136.1 flüssige Stoffe FP 12 < 23°C6.1
flüssige Stoffe FP 12 > 23°C bis < 61°C
6.1 flüssige Stoffe6.1 feste Stoffe8
flüssige Stoffe FP 12 < 23°C
8 flüssige Stoffe FP 12 > 23°C bis < 61°C8
flüssige Stoffe
8
feste Stoffe
9
7.17.3.1.1XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
7.17.3.1.2XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX-
7.17.3.1.3X---------- -----------
7.17.3.1.4X----------------------
7.17.3.2X-X-X-X---X 15---X---X---X 14
7.17.3.3XXXX-XXXXXXXX-XXXXXXXX-
7.17.3.4.1--X--XX-X 8X 8XXX 8-XX X 8XX--X 8
7.17.3.4.2--X---X-------X---X---X 14
7.17.3.5------X--------XXXXX 16X 16--
7.17.3.6--XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 11
7.17.3.7------XXXXXXX-XX--XX---
7.17.3.8X 5XXXXXXXXXXXX 10XXXXXXXXXX
7.17.3.9XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
7.17.3.10XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Anmerkungen
1) Bei festen Stoffen der Klassen 4 und 5.1 nicht auf geschlossene Frachtcontainer anzuwenden. Bei Stoffen der Klassen 2, 3, 6.1 und 8, sofern sie in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden, darf die Leistungsfähigkeit der Lüftung auf nicht weniger als zwei Luftwechsel je Stunde herabgesetzt werden. Bei flüssigen Stoffen der Klassen 4 und 5.1, sofern sie in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden, darf die Leistungsfähigkeit der Lüftung auf nicht weniger als zwei Luftwechsel je Stunde herabgesetzt werden. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein ortsbeweglicher Tank ein geschlossener Frachtcontainer
2) Gilt nur für Ro-Ro-Räume, die nicht verschlossen werden können.
x Ein "X" in der Tabelle bedeutet, dass diese Vorschrift für alle in der entsprechenden Zeile der Tabelle 7.17-3 angegebenen Klassen gefährlicher Güter gilt, sofern nicht in den Anmerkungen auf etwas anderes hingewiesen wird.
3) Die Gefahren der Stoffe in dieser Klasse, die als Schüttladung befördert werden können, sind derart, dass die Verwaltung besondere Anforderungen hinsichtlich der in dieser Tabelle aufgeführten Bau- und Ausrüstungsvorschriften für das betreffende Fahrzeug zusätzlich in Betracht ziehen muss.
4) Nur anzuwenden bei Ölkuchen mit Rückständen der Lösemittel-Extraktion, Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Düngemitteln.
5) Nur anzuwenden bei Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Düngemitteln. Eine Schutzart, die den Standards der Internationalen Elektrotechnischen Kommission - Veröffentlichung 79 .Electrical Apparatus for Explosive Gas Atmospheres" entspricht, ist jedoch ausreichend.
6) Es sind nu geeignete Maschendraht-Schutzgitter erforderlich.
7) Für Ölkuchen mit Rückständen der Lösemittel-Extraktion und für Ladungen des BC-Codes, Klasse 4.3, müssen zwei getrennte Lüfter fest eingebaut sein, sofern nicht tragbare Lüfter vor dem Laden und während der Reise sicher angebracht worden sind (z.B. fest eingebaut). Das Lüftungssystem muss den Anforderungen der Absätze 7.17.3.4.1 und 7.17.3.4.2 entsprechen. Die Lüftung muss so ausgelegt sein, dass jegliche entweichenden Gase weder Gesellschaftsräume noch Besatzungsunterkünfte an oder unter Deck erreichen können.
8) Wenn "mechanisch belüftete Räume" durch den IMDG-Code vorgeschrieben sind.
9) In allen Fällen 3 m waagerecht von den Begrenzungen der Maschinenräume entfernt zu stauen.
10) Es wird auf den IMDG-Code verwiesen.
11) Entsprechend den beförderten Gütern.
12) FP bedeutet Flammpunkt.
13) Nach den Vorschriften des IMDG-Code ist die Stauung von gefährlichen Gütern der Klasse 5.2 unter Deck oder in geschlossenen Ro-Ro-Räumen verboten.
14) Nur anzuwenden bei gefährlichen Gütern, die entzündbare Dämpfe entwickeln, wie im IMDG-Code aufgeführt.
15) Nur anzuwenden bei gefährlichen Gütern mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C, wie im IMDG-Code aufgeführt.
16) Nur anzuwenden bei gefährlichen Gütern, die ein ergänzendes Risiko der Klasse 6.1 haben.
17) Nach den Vorschriften des IMDG-Code ist die Stauung von Stoffen der Klasse 2.3, die ein ergänzendes Risiko der Klasse 2.1 haben, unter Deck oder in geschlossenen Ro-Ro-Räumen verboten.
18) Nach den Vorschriften des IMDG-Code ist die Stauung von flüssigen Stoffen der Klasse 4.3, die einen Flammpunkt von weniger als 23 °C haben, unter Deck oder in geschlossenen Ro-Ro-Räumen verboten.

Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen

8.1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

8.1.1 Die Rettungsmittel und -vorrichtungen müssen ein Verlassen des Fahrzeuges entsprechend den Anforderungen der Absätze 4.7 und 4.8 ermöglichen.

8.1.2 Sofern in diesem Code nichts anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Rettungsmittel und -vorrichtungen den in Kapitel III des Übereinkommens und dem LSA-Code genannten ausführlichen Anforderungen entsprechen und von der Verwaltung zugelassen sein.

8.1.3 Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen zulässt, muss sie sicherstellen, dass die Rettungsmittel und -vorrichtungen

  1. erprobt werden, damit bestätigt wird, dass sie den Vorschriften dieses Kapitels nach Maßgabe der Empfehlungen der Organisation 18 entsprechen, oder
  2. erfolgreich Erprobungen unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Verwaltung genügen und im wesentlichen den in jenen Empfehlungen genannten Erprobungen gleichwertig sind.

8.1.4 Bevor die Verwaltung neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen zulässt, muss sie sicherstellen, dass diese Mittel oder Vorrichtungen

  1. einen Sicherheitsstandard gewährleisten, der mindestens den Vorschriften dieses Kapitels entspricht, und dass sie entsprechend den Empfehlungen der Organisation 19 bewertet und erprobt sind, oder
  2. erfolgreich einer Bewertung und Erprobung unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Verwaltung genügen und im wesentlichen jenen Empfehlungen gleichwertig sind.

8.1.5 Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen genehmigt, die vorher von ihr noch nicht zugelassen worden sind, muss sie sich davon überzeugen, dass diese Rettungsmittel und -vorrichtungen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.

8.1.6 Sofern in diesem Code nichts anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Rettungsmittel, für die im LSA-Code keine besonderen Merkmale im einzelnen angegeben sind, den Anforderungen der Verwaltung genügen.

8.1.7 Die Verwaltung muss verlangen, dass Rettungsmittel den erforderlichen Prüfungen während der Herstellung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Rettungsmittel in derselben Güte wie die zugelassenen Prototypen hergestellt werden.

8.1.8 Die von der Verwaltung für die Zulassung angenommenen Verfahren müssen auch die Bedingungen angeben, unter denen Zulassungen ihre Gültigkeit behalten oder verlieren.

8.1.9 Die Verwaltung muss den Gebrauchszeitraum für die Rettungsmittel festlegen, deren Qualität der Alterung unterliegt. Solche Rettungsmittel müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der sich ihr Alter oder das Datum, bis zu welchem sie zu ersetzen sind, ableiten lässt.

8.1.10 Interpr.1102 Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. "Auffinden" ist die Feststellung des Aufenthaltsortes von Überlebenden oder Überlebensfahrzeugen.
  2. "Einbootungsleiter" ist die an Einbootungsstationen für Überlebensfahrzeuge vorgesehene Leiter, die das sichere Einbooten in die ausgesetzten Überlebensfahrzeuge ermöglicht.
  3. "Einbootungsstation" ist die Stelle, von der aus ein Überlebensfahrzeug bemannt wird. Eine Einbootungsstation kann gleichzeitig als Sammelplatz dienen, sofern genügend Platz vorhanden ist und die erforderlichen Tätigkeiten dort sicher ausgeführt werden können.
  4. "Aussetzen durch Aufschwimmen" ist die Methode des Aussetzens eines Überlebensfahrzeugs, bei der sich das Fahrzeug selbsttätig von einem sinkenden Fahrzeug löst und verwendungsfähig ist.
  5. "Aussetzen im freien Fall" ist die Methode des Aussetzens eines Überlebensfahrzeugs, bei der das Fahrzeug mit Besetzung und Ausrüstung an Bord ausgelöst wird und ohne Festhaltevorrichtung ins Wasser fallen kann.
  6. "Eintauchanzug" ist ein Schutzanzug, der bei einer Person, die ihn in kaltem Wasser trägt, den Verlust an Körperwärme verringert.
  7. "Aufblasbares Gerät" ist ein Gerät, dessen Schwimmfähigkeit auf nichtstarren, gasgefüllten Kammern beruht und das in der Regel bis zur Verwendung nicht aufgeblasen aufbewahrt wird.
  8. "Aufgeblasenes Gerät" ist ein Gerät, dessen Schwimmfähigkeit auf nichtstarren, gasgefüllten Kammern beruht und das in der Regel aufgeblasen aufbewahrt wird und jederzeit verwendungsfähig ist.
  9. "Aussetzeinrichtung oder -vorrichtung" ist ein Hilfsmittel, mit dem ein Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot aus seiner Staustellung sicher zu Wasser gelassen werden kann.
  10. "Schiffsevakuierungssystem (MES)" ist eine Vorrichtung zur schnellen Übergabe einer großen Anzahl von Personen von einer Einbootungsstation mittels einer Überwegung auf eine schwimmende Plattform mit nachfolgendem Einstieg in dazugehörige Überlebensfahrzeuge oder unmittelbar in dazugehörige Überlebensfahrzeuge.
  11. "Neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen" sind Rettungsmittel oder -vorrichtungen mit neuen Eigenschaften, die von den Bestimmungen dieses Kapitels nicht in vollem Umfang erfasst sind, jedoch einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard gewährleisten.
  12. "Bereitschaftsboot" ist ein Boot, das der Hilfe für Rettung von Menschen in Not und dem Sammeln von Überlebensfahrzeugen dient.
  13. "Bergung" ist die sichere Aufnahme Überlebender.
  14. "Reflexstoff" ist ein Werkstoff, der einen auf ihn gerichteten Lichtstrahl in die Gegenrichtung zurückwirft.
  15. "Überlebensfahrzeug" ist ein Fahrzeug, das Menschen in Not nach Aufgabe des Fahrzeugs am Leben erhalten kann.
  16. "Wärmeschutzhilfsmittel" ist ein Sack oder Anzug aus wasserdichtem Werkstoff mit geringer Wärmeleitfähigkeit.

8.2 Nachrichtenübermittlung

8.2.1 10b Die Fahrzeuge müssen mit folgenden funktechnischen Rettungsmitteln ausgerüstet sein:

  1. Auf jedem Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug und auf jedem Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens drei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfängen) vorhanden sein. Solche Geräte müssen mindestens den von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen entsprechen 20,
  2. Auf jeder Seite jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs und jedes Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens eine Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung mitgeführt werden. Eine solche Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung muss mindestens den von der Organisation angenommenen anwendbaren Leistungsanforderungen entsprechen 21. Die Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung muss an Stellen aufbewahrt werden, von denen aus sie schnell in eines der Rettungsflöße gebracht werden kann. Andernfalls muss eine Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung in jedem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden.

8.2.2 Die Fahrzeuge müssen mit folgenden Bord-Wechselsprech- und -Alarmanlagen ausgerüstet sein:

  1. Eine fest eingebaute oder tragbare oder aus beiden bestehende Gegensprech-Notrufanlage für eine wirksame Verständigung zwischen den Notkontrollstationen, Sammelplätzen und Einbootungsstationen und strategischen Orten an Bord,
  2. ein den Anforderungen des Absatzes 7.2.1 des LSA-Code entsprechendes Generalalarmsystem, durch das Fahrgäste und Besatzung zu den Sammelplätzen gerufen und die in der Sicherheitsrolle enthaltenen Maßnahmen in die Wege geleitet werden können. Das System muss durch eine den Anforderungen des Absatzes 7.2.2 des LSA-Code entsprechende Rundspruchanlage oder andere geeignete Anlagen zur Nachrichtenübermittlung ergänzt werden. Das System muss vom Fahrstandsraum aus bedient werden können.

8.2.3 Signalausrüstung

8.2.3.1 Alle Fahrzeuge müssen mit einem tragbaren Tagsignalscheinwerfer ausgerüstet sein, der jederzeit betriebsbereit im Fahrstandsraum zur Verfügung steht und von der Hauptstromquelle des Fahrzeugs unabhängig ist.

8.2.3.2 Die Fahrzeuge müssen mit mindestens 12 Fallschirm-Leuchtraketen ausgerüstet sein, die den Vorschriften des Absatzes 3.1 des LSA-Code entsprechen und im oder in der Nähe des Fahrstandsraums aufbewahrt werden.

8.3 Persönliche Rettungsmittel

8.3.1 Sofern Fahrgäste oder Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen Zugang zu offenen Decks haben, muss auf jeder Seite des Fahrzeuges mindestens ein Rettungsring mit einem selbstzündenden Licht und einem selbsttätig arbeitenden Rauchsignal vorhanden sein, der vom Fahrstandsraum aus und von der Stelle, wo er aufbewahrt wird oder in der Nähe schnell ausgeklinkt werden kann. Die Anordnung und Befestigungseinrichtungen des selbsttätig arbeitenden Rauchsignals müssen so ausgelegt sein, dass es durch die während einer Kollision oder Grundberührung verursachten Beschleunigungen allein nicht ausgelöst oder aktiviert werden kann.

8.3.2 Neben jedem normalen Ausgang aus dem Fahrzeug und auf jedem freien Deck, zu dem die Fahrgäste und die Besatzung Zugang haben, muss mindestens ein Rettungsring angebracht sein, wobei jedoch mindestens zwei vorhanden sein müssen.

8.3.3 Rettungsringe, die neben jedem normalen Ausgang aus dem Fahrzeug angebracht sind, müssen mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine versehen sein.

8.3.4 Wenigstens die Hälfte aller Rettungsringe muss mit selbstzündenden Lichtern versehen sein; bei den mit selbstzündenden Lichtern versehenen Rettungsringen darf es sich nicht um diejenigen handeln, die in Übereinstimmung mit Absatz 8.3.3 mit Leinen versehen sind.

8.3.5 Für jede Person an Bord des Fahrzeuges muss eine den Anforderungen des Absatzes 2.2.1 oder 2.2.2 des LSA-Code entsprechende Rettungsweste mitgeführt werden; außerdem

  1. müssen geeignete Rettungswesten für Kinder für mindestens 10 % der an Bord befindlichen Fahrgäste oder in größerer Anzahl vorhanden sein, so dass für jedes Kind eine Rettungsweste vorhanden ist,
  2. muss jedes Fahrgastfahrzeug Rettungswesten für mindestens 5 % aller an Bord befindlichen Personen mitführen. Diese Rettungswesten müssen an einem deutlich sichtbaren Platz an Deck oder an den Sammelplätzen aufbewahrt werden.
  3. muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten für Personen im Wachdienst und zur Benutzung an entfernt liegenden Stationen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten mitgeführt werden, und
  4. müssen alle Rettungswesten mit einer den Anforderungen des Absatzes 2.2.3 des LSA-Code entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

8.3.6 Die Rettungswesten müssen an Bord so verteilt sein, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.

8.3.7 Für jede zur Besatzung eines Bereitschaftsboots gehörende Person muss ein den Anforderungen des Absatzes 2.3 des LSA-Code entsprechender Eintauchanzug von angemessener Größe vorhanden sein.

8.3.8 Für jedes Besatzungsmitglied, dem nach der Musterrolle Aufgaben in der Bedienmannschaft eines Evakuierungssystems beim Einbooten der Fahrgäste in die Überlebensfahrzeuge zugewiesen sind, muss ein Eintauchanzug oder ein geeigneter Wetterschutzanzug vorgesehen sein. Diese Eintauchanzüge oder Wetterschutzanzüge sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug ständig in warmem Klima eingesetzt ist, in dem nach Auffassung der Verwaltung solche Anzüge unnötig sind.

8.4 Sicherheitsrolle, Anweisungen für den Notfall und Handbücher

8.4.1 Für jede Person an Bord sind klar verständliche Anweisungen vorzusehen, die in einem Notfall zu befolgen sind 22.

8.4.2 Interpr.1102 Die den Anforderungen der Regel III/37 des Übereinkommens entsprechenden Sicherheitsrollen sind an deutlich sichtbaren Stellen über das ganze Fahrzeug verteilt auszuhängen, einschließlich des Fahrstandsraums, des Maschinenraums und der Besatzungsunterkünfte.

8.4.3 Abbildungen und Anweisungen in den in Frage kommenden Sprachen sind durch Anschläge in Gesellschaftsräumen und an gut sichtbarer Stelle an den Sammelplätzen, in den übrigen Fahrgasträumen und in der Nähe jedes Sitzes bekannt zu machen, um die Fahrgäste über folgendes zu unterrichten:

  1. ihren Sammelplatz,
  2. die unerlässlichen Maßnahmen, die sie in einem Notfall zu treffen haben,
  3. die Art, wie die Rettungswesten angelegt werden.

8.4.4 Jedes Fahrgastfahrzeug muss Sammelplätze für die Fahrgäste haben,

  1. die sich in der Nähe der Einbootungsstationen befinden und allen Fahrgäste einen leichten Zugang zu diesen ermöglichen, sofern sie nicht in demselben Bereich liegen, und
  2. die genug Platz für das Sammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten.

8.4.5 Ein den Anforderungen des Absatzes 18.2.3 entsprechendes Ausbildungshandbuch muss in jeder Mannschaftsmesse und jedem Freizeitraum vorgehalten werden.

8.5 Bedienungsanleitungen

8.5.1 An den Überlebensfahrzeugen und den Bedienungseinrichtungen ihrer Aussetzvorrichtungen oder in deren Nähe müssen sich Anschläge oder Tafeln befinden; sie sollen

  1. den Zweck der Bedienungseinrichtungen und die Handhabung der Geräte veranschaulichen und einschlägige Hinweise und Warnungen geben,
  2. bei Notbeleuchtung leicht erkennbar sein,
  3. die den Empfehlungen der Organisation 23 entsprechenden Symbole verwenden.

8.6 Aufstellung der Überlebensfahrzeuge

8.6.1 Überlebensfahrzeuge müssen außerhalb von und so nah wie möglich bei den Fahrgastunterkünften und Einbootungsstationen sicher aufgestellt sein. Die Aufstellung muss so sein, dass jedes Überlebensfahrzeug sicher und einfach ausgesetzt werden kann und während und nach dem Aussetzvorgang sicher mit dem Fahrzeug verbunden bleibt. Die Länge der Sicherungsleinen und die Anordnung der Beiholer müssen so ausgelegt sein, dass das Überlebensfahrzeug in einer zum Einbooten geeigneten Position gehalten wird. Die Verwaltungen können die Verwendung verstellbarer Sicherungsleinen und/oder Beiholer an Ausgängen zulassen, an denen mehr als ein Überlebensfahrzeug benutzt wird. Die Sicherungsanordnungen für alle Sicherungsleinen und Beiholer müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um die Überlebensfahrzeuge während des Evakuierungsvorganges in Position zu halten.

8.6.2 Überlebensfahrzeuge müssen so aufgestellt sein, dass sie an oder in der Nähe des Aufstellungsorts auf dem Fahrzeug und von einer Stelle an oder in der Nähe des Fahrstandsraums aus ihren Sicherungen gelöst werden können.

8.6.3 Soweit möglich, müssen die Überlebensfahrzeuge so verteilt sein, dass auf beiden Seiten des Fahrzeugs das gleiche Fassungsvermögen vorhanden ist.

8.6.4 Sofern möglich, muss der Aussetzvorgang für aufblasbare Rettungsflöße den Aufblasvorgang auslösen. Ist das selbsttätige Aufblasen nicht möglich (z.B. bei Kopplung der Rettungsflöße mit einem Schiffsevakuierungssystem), müssen Vorkehrungen für die Evakuierung des Fahrzeuges innerhalb der in Absatz 4.8.1 angegebenen Zeit getroffen sein.

8.6.5 Das Aussetzen und nachfolgende Bemannen der Überlebensfahrzeuge an den vorgesehenen Einbootungsstationen muss unter allen Betriebsbedingungen sowie unter allen Flutungszuständen nach einer erfolgten Beschädigung entsprechend des in Kapitels 2 beschriebenen Ausmaßes möglich sein.

8.6.6 Die Aussetzstationen für Überlebensfahrzeuge müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen sie sicher ausgesetzt werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichenden Abstand von der Schiffsschraube oder dem Strahlantrieb und den steil überhängenden Teilen des Fahrzeugrumpfes.

8.6.7 Das Überlebensfahrzeug und die Wasserfläche, in die es hinabgelassen werden soll, müssen während der Vorbereitung und beim Aussetzen angemessen beleuchtet sein; die Beleuchtung muss von der in Kapitel 12 vorgeschriebenen Haupt- und Notstromquelle versorgt werden.

8.6.8 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die jedweder Austritt von Wasser auf Überlebensfahrzeuge beim Aussetzen verhindert wird.

8.6.9 Jedes Überlebensfahrzeug muss so aufgestellt sein, dass

  1. weder das Überlebensfahrzeug noch seine Aufstellvorrichtung die Bedienung eines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsbootes an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen,
  2. es ständig verwendungsbereit ist,
  3. es voll ausgerüstet ist, und
  4. es soweit wie möglich an einem sicheren und geschützten Ort aufgestellt und vor Beschädigung durch Brand und Explosion geschützt ist.

8.6.10 Jedes Rettungsfloß muss mit der fest am Fahrzeug angebrachter Fangleine und mit einer den Anforderungen des Absatzes 4.1.6 des LSA-Code entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein, so dass das Rettungsfloß, soweit durchführbar, beim Sinken des Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs frei aufschwimmt und, falls es aufblasbar ist, sich selbsttätig aufbläst.

8.6.11 Bereitschaftsboote müssen so aufgestellt sein,

  1. dass sie ständig verwendungsbereit sind und in höchstens 5 min ausgesetzt werden können,
  2. dass sie sich an einer für das Aussetzen und Wiedereinholen geeigneten Stelle befinden, und
  3. dass weder das Bereitschaftsboot noch seine Aufstellvorrichtungen die Bedienung eines Überlebensfahrzeugs an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen.

8.6.12 Bereitschaftsboote und Überlebensfahrzeuge müssen so an Deck gesichert und befestigt sein, dass sie zumindest den Belastungen standhalten, die sich aufgrund einer definierten horizontal wirkenden Kollisionsbelastung für das entsprechende Fahrzeug ergeben, sowie der vertikalen Entwurfslast am Aufstellungsort.

8.7 Einbootungs- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

8.7.1 Die Einbootungsstationen müssen von den Unterkunfts- und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. Sind die vorgesehenen Sammelplätze nicht die Fahrgasträume, so müssen die Sammelplätze von den Fahrgasträumen aus und die Einbootungsstationen von den Sammelplätzen aus leicht zugänglich sein.

8.7.2 Fluchtwege, Ausgänge und Einbootungsstellen müssen den Anforderungen des Absatzes 4.7 entsprechen.

8.7.3 Gänge, Treppen und Ausgänge zu den Sammelplätzen und Einbootungsstationen müssen ausreichend beleuchtet sein; die Beleuchtung muss von der in Kapitel 12 vorgeschriebenen Haupt- und Notstromquelle versorgt werden.

8.7.4 Sind keine mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeuge vorgesehen, so müssen ein Schiffsevakuierungssystem oder gleichwertige Evakuierungsmittel vorgesehen sein, um zu vermeiden, dass Personen vor dem Besteigen der Überlebensfahrzeuge in das Wasser springen müssen. Derartige Schiffsevakuierungssysteme oder gleichwertige Evakuierungsmittel müssen so beschaffen sein, dass die Personen unter allen Betriebsbedingungen sowie unter allen Flutungszuständen nach einer erfolgten Beschädigung entsprechend des in Kapitels 2 beschriebenen Ausmaßes die Überlebensfahrzeuge besteigen können.

8.7.5 Unter der Voraussetzung, dass die Einbootungsvorrichtungen für die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote unter den Umweltverhältnissen, unter denen das Fahrzeug fahren darf und bei allen Trimm- und Neigungszuständen in unbeschädigten Zuständen und vorgesehenen Leckfällen wirksam sind, kann die Verwaltung, sofern der Freibord zwischen der vorgesehenen Einbootungsstelle und der Wasserlinie 1,5 m nicht überschreitet, eine System anerkennen, bei dem die Rettungsflöße unmittelbar bestiegen werden.

8.7.6 10a Ist auf einem Fahrzeug der Kategorie B ein Schiffsevakuierungssystem (MES) für das Einbooten in die Überlebensfahrzeuge vorgesehen, so muss auf der gleichen Seite des Fahrzeugs eine Ersatzeinrichtung zum Evakuieren von Fahrgästen und Besatzung in die Überlebensfahrzeuge unter Bedingungen bis einschließlich den ungünstigsten vorgesehene Bedingungen für den Fall vorhanden sein, dass das Schiffsevakuierungssystem im Falle einer Beschädigung mit einer nach Absatz 2.6.7.1 näher beschriebenen Längenausdehnung verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist.

8.7.7 10a Die Einbootungsvorrichtungen für das Bereitschaftsboot müssen ein unmittelbares Besetzen und Aussetzen vom Aufstellungsort aus sowie ein rasches Einholen in voll besetztem und voll ausgerüstetem Zustand ermöglichen.

8.7.8 10a Die Energieversorgung der Aussetzsysteme für Bereitschaftsboote auf Fahrzeugen der Kategorie B kann unter den folgenden Bedingungen durch die Energieversorgung des Fahrzeugs erfolgen:

  1. Der Davit oder Kran wird von zwei Energiequellen aus jedem unabhängigen Maschinenraum mit Energie versorgt,
  2. der Davit oder Kran erfüllt die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten für das Aussetzen, Fieren und Hieven, wenn nur eine Energiequelle zur Verfügung steht, und
  3. es ist nicht vorgeschrieben, dass der Davit oder Kran von einer Stelle im Bereitschaftsboot aus in Betrieb genommen wird.

8.7.9 10a Auf Mehrrumpffahrzeugen mit einem kleinen HL1 Krängungs- und Trimmwinkel dürfen die Entwurfswinkel nach Absatz 6.1 des LSA-Code von 20°/10° in die größten nach der Anlage 7 errechneten Winkel einschließlich der Krängungs-Hebelarme HL2, HTL, HL3 oder HL4 geändert werden.

8.7.10 10a Davits oder Krane für Bereitschaftsboote dürfen für das Aussetzen und das Einholen des Bootes mit drei Personen nur unter der Voraussetzung ausgelegt sein, dass auf jeder Seite entsprechend Absatz 8.7.5 eine zusätzliche Einbootungsvorrichtung verfügbar ist.

8.7.11 10a An jeder Einbootungsstation innerhalb des Schiffsevakuierungssystems muss ein Sicherheitsmesser vorgesehen sein.

8.8 Leinenwurfgeräte

Es muss ein den Anforderungen des Absatzes 7.1 des LSA-Code entsprechendes Leinenwurfgerät vorhanden sein.

8.9 Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen

8.9.1 Einsatzbereitschaft

Vor dem Auslaufen des Fahrzeuges aus dem Hafen sowie während der ganzen Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.

8.9.2 Instandhaltung

  1. Es müssen den Anforderungen der Regel III/36 des Übereinkommens entsprechende Anleitungen für die Instandhaltung der Rettungsmittel an Bord vorhanden sein, und die Instandhaltung ist diesen Anleitungen entsprechend durchzuführen.
  2. Die Verwaltung kann anstelle der in .1 vorgeschriebenen Anleitungen ein an Bord aufgestelltes Instandhaltungsprogramm zulassen, in dem die Anforderungen der Regel III/36 des Übereinkommens berücksichtigt werden.

8.9.3 Instandhaltung der Läufer

8.9.3.1 Die Enden der beim Aussetzen verwendeten Läufer müssen in Abständen von höchstens 30 Monaten umgekehrt und, falls notwendig, bei Verschleiß oder spätestens alle 5 Jahre, wenn dies die kürzere Frist ist, erneuert werden.

8.9.3.2 Die Verwaltung kann anstelle des in Absatz 8.9.3.1 geforderten Umkehrens eine regelmäßige Inspektion der Läufer und ihre Erneuerung bei Verschleiß oder spätestens alle 4 Jahre, wenn dies die kürzere Frist ist, zulassen.

8.9.4 Ersatzteile und Reparaturausrüstung

Für Rettungsmittel und ihre Bestandteile, die starker Abnutzung oder Verbrauch unterliegen, müssen Ersatzteile und Reparaturausrüstungen vorhanden sein; sie müssen regelmäßig erneuert werden.

8.9.5 Wöchentliche Inspektion

Folgende Überprüfungen und Inspektionen sind wöchentlich durchzuführen:

  1. Alle Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und Aussetzvorrichtungen müssen durch Augenschein besichtigt werden, um sicherzustellen, dass sie verwendungsbereit sind.
  2. Alle Motoren in Bereitschaftsbooten müssen insgesamt mindestens 3 min im Vorwärts- und Rückwärtsgang laufen, wobei die Umgebungstemperatur über der für das Anlassen und Laufenlassen des Motors erforderlichen Mindesttemperatur liegen muss. Während dieses Zeitraums soll vorgeführt werden, dass das Getriebe und die Kupplung zufriedenstellend ineinandergreifen. Falls die besonderen Merkmale eines an ein Bereitschaftsboot montierten Außenbordmotors den dreiminütigen Betrieb nur mit eingetauchter Schraube erlauben, so soll der Motor für diesen Zeitraum entsprechend den Herstelleranleitungen im Betriebshandbuch laufen gelassen werden.
  3. Das Generalalarmsystem muss geprüft werden.

8.9.6 Monatliche Inspektionen

Eine Inspektion der Rettungsmittel einschließlich der Ausrüstung für die Überlebensfahrzeuge muss monatlich unter Verwendung der in Regel III/36.1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Kontrollliste vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie vollständig und in gutem Zustand sind. Über die Inspektion ist ein Bericht in das Schiffstagebuch einzutragen.

8.9.7 Wartung der aufblasbaren Rettungsflöße, der aufblasbaren Rettungswesten, der Schiffsevakuierungssysteme und der aufgeblasenen Bereitschaftsboote

8.9.7.1 Jedes aufblasbare Rettungsfloß, jede aufblasbare Rettungsweste und jedes Schiffsevakuierungssystem muss

  1. in Abständen von höchstens 12 Monaten gewartet werden; in Fällen, in denen dies nicht durchführbar ist, kann die Verwaltung diesen Abstand um einen Monat verlängern,
  2. an einer zugelassenen Wartungsstation gewartet werden, die zu der Wartung befähigt ist, geeignete Wartungseinrichtungen unterhält und nur entsprechend ausgebildetes Personal einsetzt 24

8.9.8 Wechselweises Ausbringen von Schiffsevakuierungssystemen

Die Schiffsevakuierungssysteme müssen in Zeitabständen, die von der Verwaltung festzulegen sind, unter der Voraussetzung im Wechsel ausgebracht werden, dass jedes System mindestens alle 6 Jahre einmal ausgebracht wird; dies kann zusätzlich zu oder in Verbindung mit den in Absatz 8.9.7.1 vorgeschriebenen Wartungsintervallen für Schiffsevakuierungssysteme geschehen.

8.9.9 Lässt eine Verwaltung nach Absatz 8.1 neue oder neuartige Anordnungen von aufblasbaren Rettungsflößen zu, so kann sie unter folgenden Voraussetzungen verlängerte Wartungsintervalle gestatten:

8.9.9.1 Die neue oder neuartige Anordnung von aufblasbaren Rettungsflößen behält während der verlängerten Wartungsintervalle den in den Prüfanforderungen vorgeschriebenen Zustand bei.

8.9.9.2 Das Floßsystem muss entsprechend Absatz 8.9.7.1 von geprüftem Personal an Bord überprüft werden.

8.9.9.3 Eine Wartung muss in Abständen von höchstens 5 Jahren entsprechend den Empfehlungen der Organisation vorgenommen werden.

8.9.10 Alle Reparaturen und die Instandhaltung der aufgeblasenen Bereitschaftsboote sind nach den Anleitungen des Herstellers durchzuführen. Notreparaturen dürfen an Bord des Fahrzeuges vorgenommen werden; dauerhafte Reparaturen müssen jedoch in einer zugelassenen Wartungsstation vorgenommen werden.

8.9.11 Lässt eine Verwaltung nach Absatz 8.9.9 verlängerte Wartungsintervalle für Rettungsflöße zu, so muss sie nach Regel I/5 Buchstabe b des Übereinkommens die Organisation hiervon unterrichten.

8.9.12 Regelmäßige Wartung der hydrostatischen Auslösevorrichtungen

Die hydrostatischen Auslösevorrichtungen müssen

  1. in Abständen von höchstens 12 Monaten gewartet werden; in Fällen, in denen dies nicht durchführbar ist, kann die Verwaltung diesen Abstand um einen Monat verlängern,
  2. an einer Wartungsstation gewartet werden, die zu der Wartung befähigt ist, geeignete Wartungseinrichtungen unterhält und nur entsprechend ausgebildetes Personal einsetzt.

8.9.13 Kennzeichnung der Stauplätze

Behälter, Halterungen, Regale und andere ähnliche Stauplätze für Rettungsmittel müssen mit den Empfehlungen der Organisation entsprechenden Symbolen gekennzeichnet sein, die auf die zu diesem Zweck an diesem Platz gestauten Geräte hinweisen; ist mehr als ein Gerät an diesem Platz gestaut, so muss auch auf die Anzahl der Geräte hingewiesen werden.

8.9.14 Regelmäßige Wartung der Aussetzvorrichtungen

8.9.14.1 10a Die Aussetzvorrichtungen müssen

  1. in den Zeitabständen gewartet werden, die entsprechend den in Regel III/36 des Übereinkommens vorgeschriebenen Anleitungen für die Instandhaltung an Bord empfohlen werden,
  2. bei der nach Absatz 1.5.1.3 vorgeschriebenen periodischen Besichtigung einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden, und
  3. unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung nach Ziffer .2 hinsichtlich der Windenbremsen einer dynamischen Prüfung bei höchster Fiergeschwindigkeit unterzogen werden. Die anzuwendende Prüflast muss der Masse des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsbootes ohne Personen an Bord entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Prüfung mit einer Prüflast von mindestens dem 1,1fachen des Gewichtes (der Masse) des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsbootes in voll besetztem und voll ausgerüstetem Zustand in Abständen von höchstens 5 Jahren durchzuführen ist.

8.10 Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote 18

8.10.1 18 18a Alle Fahrzeug müssen folgendes mitführen:

  1. Überlebensfahrzeuge mit ausreichendem Fassungsvermögen zur Aufnahme von mindestens 100 % aller Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist, wobei mindestens zwei derartige Überlebensfahrzeuge mitzuführen sind;
  2. zusätzlich Überlebensfahrzeuge mit ausreichendem Gesamtfassungsvermögen für die Aufnahme von mindestens 10 % aller Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist;
  3. genügend Überlebensfahrzeuge zur Aufnahme aller Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist; auch in dem Fall, dass alle Überlebensfahrzeuge auf einer Seite der Mittellinie des Fahrzeugs und innerhalb der Längenausdehnung einer Beschädigung nach Absatz 2.6.7.1 verloren gehen oder unbrauchbar werden;
  4. mindestens ein Bereitschaftsboot für die Bergung von Personen aus dem Wasser, aber nicht weniger als ein solches Bereitschaftsboot auf jeder Seite, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 450 Fahrgästen zugelassen ist;
  5. ungeachtet der Vorschrift von Ziffer .4 oben müssen Fahrzeuge eine ausreichende Anzahl von Bereitschaftsbooten mitführen, um sicherzustellen, dass beim Verlassen des Fahrzeugs durch alle Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist:
    5.1 nicht mehr als neun der nach Absatz 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße von jedem Bereitschaftsboot gesammelt werden; oder
    5.2 wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass die Bereitschaftsboote derartige Rettungsflöße gleichzeitig paarweise schleppen können, jedes Bereitschaftsboot nicht mehr als 12 der nach Absatz 8.10.1.1 geforderten Rettungsflöße sammelt; und
    5.3 das Fahrzeug innerhalb der in Absatz 4.8 genannten Zeit evakuiert werden kann.
  6. Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge kann das Mitführen eines Bereitschaftsbootes erlassen werden, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
    6.1 das Fahrzeug ist so gebaut, dass eine hilflose Person in einer horizontalen oder nahezu horizontalen Körperlage aus dem Wasser gerettet werden kann;
    6.2 die Rettung der hilflosen Person kann vom Fahrstandsraum aus beobachtet werden; und
    6.3 das Fahrzeug ist ausreichend manövrierfähig, sodass es sich unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen Personen nähern und sie retten kann.

8.10.2 Wenn die Verwaltung es in Anbetracht der geringen Gefahr der Reisen und der günstigen klimatischen Bedingungen im vorgesehenen Einsatzgebiet für angezeigt erachtet, kann sie auf Fahrzeugen der Kategorie A anstelle der Rettungsflöße, die den Anforderungen des Absatzes 4.2 oder 4.3 des LSA-Code entsprechen, die Verwendung von offenen, beidseitig verwendbaren, aufblasbaren Rettungsflößen zulassen, die Anlage 11 entsprechen.

8.11 Aufwinschflächen für Hubschrauber

Auf Fahrzeugen, die auf Reisen mit einer Dauer von 2 h oder mehr zwischen den Bestimmungshäfen eingesetzt werden, müssen von der Verwaltung unter Beachtung der von der Organisation angenommenen Empfehlungen 25 zugelassene Aufwinschflächen für Hubschrauber vorgesehen sein.

Kapitel 9
Maschinenanlagen

Teil A
Allgemeines

9.1 Allgemeines

9.1.1 Die Maschinenanlage, die dazugehörigen Rohrleitungssysteme und Armaturen der Hauptantriebsanlagen und Hilfsmaschinen müssen nach Konstruktion und Bauart für den beabsichtigten Betriebseinsatz geeignet und so eingebaut und geschützt sein, dass jede Gefahr für Personen an Bord minimiert wird; dabei sind bewegliche Teile, heiße Oberflächen und andere Gefahren gebührend zu berücksichtigen. Die Konstruktion muss die für den Bau verwendeten Werkstoffe, den Zweck, für den die Bauteile bestimmt sind, die Betriebsbedingungen, denen sie unterworfen sind, und die Umgebungsbedingungen an Bord berücksichtigen.

9.1.2 Alle Oberflächen mit einer Temperatur von mehr als 220°C, auf die im Fall eines Schadens am System entzündbare Flüssigkeiten auftreffen kann, sind zu isolieren. Die Isolierung muss für entzündbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig sein.

9.1.3 Es ist besonders auf die Zuverlässigkeit betriebswichtiger Teile der Antriebsanlage zu achten, die nur einfach vorhanden sind, und es kann eine getrennte Antriebsmöglichkeit vorgeschrieben werden, die ausreicht, um dem Fahrzeug eine für die Steuerfähigkeit ausreichende Geschwindigkeit zu geben, insbesondere bei unüblichen Anordnungen.

9.1.4 Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch die ein normaler Betrieb der Antriebsanlagen aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, selbst wenn eine der betriebswichtigen Hilfseinrichtungen ausfällt. Besonders zu beachten sind Funktionsstörungen

  1. an einem Generatorenaggregat, das als Hauptstromquelle dient,
  2. an den Brennstoffversorgungsanlagen für Maschinen,
  3. an den Druckanlagen der Schmierölversorgung,
  4. an den Druckanlagen der Wasserversorgung,
  5. an den Luftverdichtern und -behältern für die Anlass- oder Steuerluftanlagen,
  6. an hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Steueranlagen der Hauptantriebsanlage einschließlich der Verstellpropeller.

Es kann jedoch unter Beachtung der Gesamtsicherheit eine teilweise Leistungsminderung gegenüber dem normalen Betrieb zugelassen werden..

9.1.5 Interpr.1177 Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen die Maschinenanlage ohne Fremdhilfe aus dem Betriebszustand "Null" wieder in Betrieb gesetzt werden kann.

9.1.6 Alle Teile der Maschinenanlage, hydraulische, pneumatische und sonstige Systeme und die dazugehörigen Armaturen, die unter Druck stehen, sind geeigneten Erprobungen, einschließlich einer Druckprobe, zu unterziehen, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen werden.

9.1.7 Für die Reinigung, Inspektion und Wartung der Hauptantriebsanlage und der Hilfsmaschinen einschließlich der Kessel und Druckbehälter müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.

9.1.8 Die im Fahrzeug eingebaute Maschinenanlage muss eine dem vorgesehenen Verwendungszweck angemessene Zuverlässigkeit aufweisen.

9.1.9 Die Verwaltung kann Maschinenanlagen, die den Anforderungen des Code nicht in allen Einzelheiten entsprechen, zulassen, wenn sie für einen ähnlichen Verwendungszweck erfolgreich eingesetzt worden sind, vorausgesetzt, sie hat sich davon überzeugt,

  1. dass Auslegung, Konstruktion, Erprobung, Einbau und beschriebene Wartung für die Verwendung auf See geeignet sind, und
  2. dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard erreicht wird.

9.1.10 Für Einzelanlagen der Maschinenanlage einschließlich zugehöriger Steuer- und Regelungseinrichtungen ist eine Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse zu erstellen.

9.1.11 Durch die Hersteller sind erforderliche Informationen für den fachgerechten Einbau, über die Betriebsbedingungen und die Betriebsbeschränkungen der Maschinenanlage zur Verfügung zu stellen.

9.1.12 Der Hauptantrieb und alle für Antrieb und Sicherheit des Fahrzeugs betriebswichtigen Hilfsmaschinen müssen nach dem Einbau in das Fahrzeug auch dann betriebsfähig sein, wenn das Fahrzeug aufrecht ist oder wenn es nach jeder Seite bis 15° unter statischen Bedingungen und bis 22,5° unter dynamischen Bedingungen (Rollen) gekrängt ist und gleichzeitig bis 7,5° über Bug oder Heck dynamisch gekrängt ist (Stampfen). Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung der Art, der Größe und der Einsatzbedingungen des Fahrzeugs Abweichungen von diesen Winkeln zulassen.

9.1.13 Hinsichtlich ihrer Konstruktion und Beschaffenheit müssen alle Kessel und Druckbehälter mit ihren dazugehörigen Rohrleitungen dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen und derart eingebaut und geschützt sein, dass die Gefahren für Personen an Bord minimiert werden. Insbesondere sind zu beachten

Alle Kessel, Druckbehälter und zugehörige Rohrleitungen müssen mit geeigneten Einrichtungen zur Vermeidung unzulässiger Betriebsüberdrücke versehen sein und vor Inbetriebnahme sowie später in vorgegebenen Zeitabständen einer hydraulischen Druckprüfung mit einem oberhalb des Betriebsdruckes liegenden Prüfdruck unterzogen werden.

9.1.14 Es müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein, die den Ausfall einer Flüssigkeitskühlanlage unverzüglich erkennen und einen Alarm (optisch und akustisch) auslösen und bewirken, dass Folgeschäden an den von der Kühlanlage versorgten Maschinen minimiert werden.

9.2 Antriebsmaschinen (allgemein)

9.2.1 Die Antriebsmaschinen müssen mit geeigneten Bedien-, Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen für Drehzahl, Temperaturen, Betriebsdrücke und sonstige Betriebsparameter ausgerüstet sein. Die Maschinenanlage muss vom Fahrstandsraum des Fahrzeuges aus bedient werden. Fahrzeuge der Kategorie B und Frachtfahrzeuge müssen zusätzlich mit Bedien- und Überwachungseinrichtungen im Maschinenraum oder in dessen Nähe ausgerüstet sein. Die Maschinenanlage muss für einen Betrieb wie in einem unbesetzten Maschinenraum 26 geeignet sein, einschließlich eines selbsttätigen Feuermeldesystems, eines Bilgenniveauüberwachungssystems, einer Betriebsfernanzeige und eines Alarmsystems. Im Falle eines ständig besetzten Maschinenraumes kann diese Vorschrift entsprechend den Anforderungen der Verwaltung geändert werden.

9.2.2 Die Antriebsmaschinen müssen gegen Überdrehzahl, Schmieröldruckverlust, Verlust von Kühlmittel, Überhitzung, Funktionsstörungen beweglicher Teile und Überlast geschützt sein. Die Sicherheitsvorrichtungen dürfen die Antriebsmaschine nicht ohne Vorwarnung abstellen, es sei denn, es besteht die Gefahr eines totalen Ausfalls oder einer Explosion. Eine Funktionsprüfung dieser Sicherheitsvorrichtungen muss möglich sein.

9.2.3 Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen zum sofortigen Abstellen der Antriebsmaschine vom Fahrstandraum aus vorhanden sein, die unter allen Betriebsbedingungen verfügbar sind. Eine Duplizierung des Auslösemechanismus an der Antriebsmaschine ist nicht erforderlich.

9.2.4 Die Hauptbauteile der Antriebsmaschine müssen ausreichend bemessen sein, um den thermischen und dynamischen Belastungen im Normalbetrieb standzuhalten. Die Antriebsmaschine darf durch einen zeitlich begrenzten Betrieb mit Drehzahlen und Temperaturen oberhalb der normalen Betriebswerte, jedoch innerhalb der Ansprechwerte der Sicherheitseinrichtungen, nicht beschädigt werden.

9.2.5 Die Antriebsmaschine muss so ausgelegt sein, dass die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion minimiert ist und dass die Brandschutzvorschriften entsprechend Kapitel 7 eingehalten werden.

9.2.6 Durch geeignete Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass austretender Brennstoff und austretendes Schmieröl zwecks Vermeidung der Brandgefahr an eine sichere Stelle abgeleitet werden.

9.2.7 Soweit möglich, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt sein, dass an von der Hauptantriebsmaschine angetriebenen Aggregaten auftretende Schäden die Hauptbauteile der Antriebsmaschine nicht übermäßig gefährden.

9.2.8 Die Maschinenraumlüftung muss für alle vorgesehenen Betriebsbedingungen bemessen sein. Soweit möglich, muss durch geeignete Einrichtungen sichergestellt sein, dass geschlossene Maschinenräume vor Inbetriebnahme der Antriebsmaschine Zwangsbelüftet werden.

9.2.9 Antriebsmaschinen müssen so eingebaut sein, dass unzulässige Schwingungen im Fahrzeug vermieden werden.

9.3 Gasturbinen

9.3.1 Die Gasturbinen müssen so ausgelegt sein, dass sie unter Seebedingungen betrieben werden können und in ihrem Betriebsbereich bis hin zur höchsten zugelassenen Dauerdrehzahl frei von Pumperscheinungen oder gefährlichen Instabilitäten sind. Die Turbinenanlage muss so ausgelegt sein, dass sie nicht ständig in einem Drehzahlbereich betrieben werden kann, in dem mit übermäßigen Schwingungen, Strömungsabriss oder Pumpen zu rechnen ist.

9.3.2 Die Gasturbinen müssen so ausgelegt und eingebaut sein, dass das nicht auszuschließende Lösen von Kompressor- oder Turbinenflügeln das Fahrzeug, andere Maschinen, Personen an Bord oder andere Personen nicht gefährdet.

9.3.3 Die Vorschriften des Absatzes 9.2.6 sind auf Gasturbinen hinsichtlich des Brennstoffs anzuwenden, der nach einem Fehlstart oder Stop in das Innere der Brennkammer oder des Abgassystems gelangen könnte.

9.3.4 Die Turbinen müssen soweit wie möglich gegen Beschädigungen durch aus der Umgebung angesaugte Fremdstoffe geschützt sein. Es müssen Informationen bezüglich der höchstzulässigen Verschmutzung zur Verfügung stehen. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um Salzablagerungen auf den Kompressoren und Turbinen und, falls erforderlich, die Vereisung des Lufteintritts zu verhindern.

9.3.5 Bei Ausfall einer Welle oder einer zu schwachen Verbindung darf dieser Ausfall die Personen an Bord weder unmittelbar noch durch Beschädigung des Fahrzeuges oder seiner Systeme gefährden. Sofern notwendig, können zur Erfüllung dieser Anforderung Schutzvorrichtungen angebracht sein.

9.3.6 Für jede Turbine muss eine Not-Abschaltvorrichtung bei Überdrehzahl vorgesehen sein, die, soweit möglich, unmittelbar an jede Rotorwelle angeschlossen ist.

9.3.7 Sofern ein Lärmschutzgehäuse vorgesehen ist, das den Gaserzeuger und die Hochdruck-Ölleitungen vollständig umgibt, muss für das Lärmschutzgehäuse ein Feuermelde- und Feuerlöschsystem vorgesehen sein.

9.3.8 Einzelheiten über die vom Hersteller vorgeschlagenen selbsttätigen Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Gefahren durch Störungen der Turbinenanlage müssen zusammen mit einer Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) zur Verfügung gestellt werden.

9.3.9 Die Hersteller müssen die Durchschlagfestigkeit der Gehäuse nachweisen. Zwischenkühler und Wärmetauscher müssen auf jeder Seite einzeln hydraulisch geprüft werden.

9.4 Dieselmotoren für den Hauptantrieb und betriebswichtige Hilfsanlagen

9.4.1 Jede Diesel-Hauptantriebsanlage muss ein zufriedenstellendes Drehschwingungs- und allgemeines Schwingungsverhalten aufweisen, das individuell durch entsprechende Schwingungsanalysen für den gesamten Antriebsstrang und seiner Einzelkomponenten nachzuweisen ist.

9.4.2 Alle freiliegenden Hochdruck-Brennstoffeinspritzleitungen zwischen den Brennstoffeinspritzpumpen und den Brennstoffeinspritzventilen müssen durch ein Mantelrohrsystem abgeschirmt sein, das im Falle einer fehlerhaften Hochdruckleitung in der Lage ist, den austretenden Brennstoff aufzunehmen. Das Mantelrohrsystem muss einen Sammler für Leckagen beinhalten; es müssen Einrichtungen zum Auslösen eines Alarms bei einem Fehler in einer Hochdruck-Brennstoffleitung vorgesehen sein.

9.4.3 Motoren mit einem Zylinderdurchmesser von 200 mm und mehr oder einem Kurbelgehäusevolumen von 0,6 m3 und mehr müssen am Kurbelgehäuse mit zugelassenen Sicherheitseinrichtungen gegen Überdruck mit ausreichendem Entlastungsquerschnitt versehen sein. Die Sicherheitseinrichtungen sind so anzuordnen oder mit solchen Einrichtungen zu versehen, dass sie in eine Richtung abblasen, bei der die Möglichkeit einer Verletzung von Personen minimiert wird.

9.4.4 Das Schmierölsystem mit den dazugehörigen Einrichtungen muss über den gesamten Betriebsdrehzahlbereich funktionsfähig sein; es ist besonders zu beachten, dass bei allen Trimm- und Krängungslagen sowie Bewegungen des Fahrzeugs das Ansaugen von Öl aufrecht erhalten und das Austreten von Öl verhindert werden muss.

9.4.5 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass optische und akustische Alarme ausgelöst werden, wenn unter Berücksichtigung der Ölumlaufmenge im Motor entweder der Schmieröldruck oder der Schmierölstand unter einen sicheren Wert abfällt. In solchen Fällen muss auch die Motordrehzahl selbsttätig auf einen sicheren Wert verringert werden; eine selbsttätige Abschaltung des Motors darf jedoch nur bei Bedingungen ausgelöst werden, die zu vollständigem Motorausfall, Brand oder Explosion führen.

9.4.6 Ist für Starten, Umsteuern oder Steuerung der Dieselmotoren Druckluft vorgesehen, so müssen der Luftkompressor, der Druckluftbehälter und das Luftanlasssystem so ausgelegt sein, dass die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion minimiert wird.

9.5 Kraftübertragungsanlagen

9.5.1 Die Kraftübertragungsanlagen müssen ausreichende Festigkeit und Steifigkeit aufweisen, um auch den im Betrieb zu erwartenden ungünstigsten Lastkombinationen standzuhalten, ohne dass die zulässigen Beanspruchungen der betroffenen Werkstoffe überschritten werden.

9.5.2 Wellenleitung, Lager und Fundamente müssen so ausgelegt sein, dass keine gefährlichen Umlauf-Biegeschwingungen und übermäßigen Vibrationen bei allen Drehzahlen bis hin zu 105 % der Wellendrehzahl, bei welcher der Überdrehzahlschutz der Antriebsanlage ausgelöst wird, auftreten können.

9.5.3 Festigkeit und Fertigung der Kraftübertragungsanlagen müssen so ausgelegt sein, dass die Wahrscheinlichkeit für gefährliche Ermüdungsbrüche durch die Auswirkungen von im Betrieb zu erwartenden Wechselbeanspruchungen unterschiedlicher Größe während der Lebensdauer äußerst gering ist. Der Nachweis ist durch geeignete Erprobungen zu führen, sowie durch Auslegung für ein ausreichend niedriges Beanspruchungsniveau, verbunden mit der Verwendung ermüdungsfester Werkstoffe und geeigneter Detailausführungen. Drehschwingungen und Vibrationen, die zu Schäden führen würden, können anerkannt werden, wenn sie in Durchfahrbereichen liegen, in denen das Fahrzeug normalerweise nicht betrieben wird; im Betriebshandbuch muss auf diese speziellen Bereiche hingewiesen werden.

9.5.4 Ist in der Anlage eine Schaltkupplung vorgesehen, so dürfen durch das normale Einkuppeln in der Anlage oder in den angetriebenen Teilen keine übermäßigen Beanspruchungen auftreten. Die unbeabsichtigte Betätigung von Kupplungen darf in der Anlage oder in den angetriebenen Teilen keine gefährlich hohen Beanspruchungen verursachen.

9.5.5 Es müssen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass der Ausfall eines beliebigen Teiles der Anlage oder eines angetriebenen Teiles keinen Schaden verursacht, der Fahrzeug oder Personen gefährden könnte.

9.5.6 Können der Ausfall der Schmierölversorgung oder der Abfall des Schmieröldruckes gefährliche Zustände herbeiführen, so sind Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Besatzung rechtzeitig darauf hingewiesen wird, damit sie, soweit möglich, vor Eintreten einer derartigen gefährlichen Situation entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

9.6 Antriebsanlagen und Hubanlagen

9.6.1 Die Vorschriften dieses Abschnitts beruhen auf folgenden Annahmen:

  1. Antriebs- und Hubanlagen können entweder durch getrennte Aggregate oder durch gemeinsame Antriebs- und Hubaggregate angetrieben werden. Der Schub kann durch Luft, Wasserpropeller oder Wasserstrahl erfolgen; die Anforderungen gelten für alle Fahrzeugtypen.
  2. Antriebsaggregate sind diejenigen Aggregate, die unmittelbar den Antriebsschub erzeugen, einschließlich der Komponenten und dazugehörigen Kanäle, Leitungen, Schaufeln und Düsen, deren Hauptaufgabe die Schuberzeugung ist.
  3. Hubanlagen im Sinne dieses Abschnittes sind diejenigen Anlagenteile, die unmittelbar Luftdruck aufbauen und weiterleiten, mit der vorrangigen Aufgabe, die Hebekräfte für ein Luftkissenfahrzeug zu erzeugen.

9.6.2 Antriebs- und Hubanlagen müssen ausreichende Festigkeit und Steifigkeit aufweisen. Mit Hilfe der Konstruktionsdaten, Berechnungen und Erprobungen, soweit erforderlich, muss belegt werden, dass die Anlagen den Belastungen standhalten, die sich während des Betriebs ergeben können und für die das Fahrzeug zertifiziert werden soll, so dass die Möglichkeit eines katastrophalen Versagens gering ist.

9.6.3 Bei der Auslegung der Antriebs- und Hubanlagen müssen die möglichen Auswirkungen zulässiger Korrosion, elektrolytischer Prozesse zwischen verschiedenartigen Metallen und Erosion oder Kavitation bei Betrieb in Umgebungen, in denen sie Spritzwasser, Schmutz, Salz, Sand, Eisansatz usw. ausgesetzt sind, berücksichtigt sein.

9.6.4 Bei den Entwurfsdaten und bei der Erprobung der Antriebs- und Hubanlagen müssen, soweit zutreffend, Drükke, die aufgrund einer Leitungsblockierung entstehen können, stetige und zyklische Belastungen, Belastungen durch äußere Kräfte und Belastungen durch den Einsatz von Einrichtungen beim Manövrieren und Umsteuern sowie durch Anordnung von rotierenden Teilen auf Wellen beachtet sein.

9.6.5 Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen sein, die sicherstellen, dass

  1. das Ansaugen von Schmutz oder Fremdkörpern minimiert wird,
  2. die Möglichkeit, dass sich Personen an der Wellenleitung oder rotierenden Teilen verletzen können, minimiert wird, und
  3. erforderliche Inspektionen und Entfernung von Fremdkörpern während des Betriebes gefahrlos ausgeführt werden können.

Teil B
Anforderungen an Fahrgastfahrzeuge

9.7 Unabhängige Antriebsanlagen für Fahrzeuge der Kategorie B

Auf Fahrzeuge der Kategorie B müssen mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsanlagen vorgesehen sein, so dass der Ausfall einer Antriebsmaschine oder ihrer Hilfsanlagen nicht zum Ausfall der anderen Antriebsmaschine oder ihrer Hilfsanlagen führen kann; im Maschinenraum oder in dessen Nähe müssen zusätzliche Bedien- und Steuerungseinrichtungen vorgesehen sein.

9.8 Maßnahmen für eine Rückkehr von Fahrzeugen der Kategorie B in einen Nothafen

Fahrzeuge der Kategorie B müssen in der Lage sein, betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen funktionsfähig zu erhalten, so dass im Falle eines Brandes oder eines sonstigen Unfalls in einer der Abteilungen des Fahrzeuges dieses mit eigener Kraft einen Nothafen anlaufen kann.

________
*) Auf Absatz 7.9.3.4 und Absätze 1 und 5.1 Anlage 2 FTP-Code wird verwiesen.
**) Es wird verwiesen auf die veröffentlichte Norm IEC 6D529 - Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) -, insbesondere auf die Anforderungen für den Schutz gegen Eindringen von mindestens IP 55, oder auf die veröffentlichte Reihe der Normen IEC 60079 - Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche - , insbesondere auf die Anforderungen für den Schutz durch Betriebsmittel, die in Bereichen der Zone 2 verwendet werden.
***)Es wird verwiesen auf die veröffentlichte Reihe der Normen IEC 60079 - Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche -, insbesondere auf die Anforderungen für Betriebsmittel und Leitungen, die in Bereichen der Zone 1 geeignet sind.
****)Es wird verwiesen auf die veröffentlichte Norm IEC 60092.
*****)Es wird verwiesen auf die in der veröffentlichten Reihe der Normen IEC 60079 definierten Bereiche der Zone 1.
******)Es wird verwiesen auf die Explosionsgruppe II A und die Temperaturklasse T 3 in der veröffentlichten Reihe der Normen FEC 60079.
*******
) Es wird verwiesen auf die Absätze 9.2, 9.3 und 9.4 der Vorläufigen Richtlinien für oben offene Containerschiffe (MSC/Rundschreiben 608/Rev.1)
********) Es wird auf die veröffentlichte Norm I EC 60092-506 - Elektrische Anlagen auf Schiffen - Besondere Merkmale - Schiffe für den Transport von bestimmten gefährlichen Gütern und Produkten, die nur als Massengut gefährlich sind - verwiesen.
+) Auf Kapitel 3.4 des IMDG-Codes wird verwiesen.
++) Auf Kapitel 3.5 des FMDG-Codes wird verwiesen.

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