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Entschließung MSC.285(86)
Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen
Vom 13. Dezember 2011
(VkBl. Nr. 1 vom 14.01.2012 S. 43)
Siehe Fn. *
(angenommen am 1. Juni 2009)
Der Schiffssicherheitsausschuss,
unter Hinweis auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
im Hinblick darauf, dass das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gegenwärtig keinerlei Bestimmungen für die Verwendung von Gas als Treibstoff auf Schiffen enthält, die keine Gastanker sind,
in Anerkennung der Notwendigkeit der Entwicklung eines Codes für gasbetriebene Schiffe,
in Würdigung der Tatsache, dass in der Zeit bis dahin eine dringende Notwendigkeit besteht, den Verwaltungen Hinweise für die gasbetriebenen Motorenanlagen auf Schiffen zu geben,
nach Erwägung der vom Unterausschuss für flüssige Massengüter und Gase auf seiner dreizehnten Tagung erarbeiteten Vorläufigen Richtlinien,
Präambel
1 Diese Vorläufigen Richtlinien sind entwickelt worden, um einen internationalen Standard für solche Schiffe mit erdgasbetriebenen Motorenanlagen bereitzustellen, die nicht vom Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC Code) behandelt werden.
2 Das Ziel dieser Vorläufigen Richtlinien ist die Bereitstellung von Kriterien für die Gestaltung und den Einbau von Antriebs- und Hilfsmaschinen, die Erdgas als Treibstoff verwenden und deren Standard hinsichtlich Sicherheit, Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit demjenigen gleichwertig ist, der mit einer neuen und vergleichbaren herkömmlichen ölbetriebenen Haupt- und Hilfsmaschinenanlage erreicht werden kann.
3 Zur Erreichung dieses Ziels sind die nachfolgend beschriebenen funktionalen Anforderungen in den relevanten Teilen dieser Vorläufigen Richtlinien verankert:
4 Die Vorläufigen Richtlinien behandeln die Sicherheit von Schiffen, die Erdgas als Treibstoff nutzen.
5 Erdgas (trocken) ist als bei üblichen Betriebsdrücken und -temperaturen nicht kondensierendes Gas definiert, dessen vorherrschender Bestandteil Methan ist, mit etwas Ethan und geringen Anteilen von schwereren Kohlenwasserstoffen (hauptsächlich Propan und Butan).
6 Die Gaszusammensetzung kann in Abhängigkeit von der Quelle des Erdgases und der Verarbeitung des Gases variieren. Typische Zusammensetzung in Volumenprozenten:
Methan (C1) | 94,0 % |
Ethan (C2) | 4,7 % |
Propan (C3) | 0,8 % |
Butan (C4+) | 0,2 % |
Stickstoff | 0,3 % |
Dichte als Gas | 0,73 kg/m3 |
Dichte als Flüssigkeit | 0,45 kg/dm3 |
Heizwert (unterer) | 49,5 MJ/kg |
Methanzahl | 83 |
Das Gas kann als druckverdichtetes Erdgas (CNG) oder verflüssigtes Erdgas (LNG) gelagert und verteilt werden.
Kapitel 1
Allgemeines
1.1 Anwendung
1.1.1 Diese Vorläufigen Richtlinien gelten für Verbrennungsmotorenanlagen auf Schiffen, die Erdgas als Treibstoff verwenden. Die Motoren können entweder einen einzigen Treibstoff (Gas) verwenden, oder zwei Treibstoffe (Gas und Öltreibstoff), und das Gas darf im gasförmigen oder flüssigen Zustand gelagert werden.
1.1.2 Diese Vorläufigen Richtlinien müssen zusätzlich zu den relevanten Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des darauf bezogenen Protokolls von 1988 in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.
1.1.3 Die Vorläufigen Richtlinien sind anwendbar auf neue Schiffe. Über eine Anwendung auf vorhandene Schiffe muss von der Verwaltung in dem für notwendig gehaltenen Ausmaß entschieden werden.
1.2 Gefahren
Diese Richtlinien behandeln die mit den Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Erdgas als Treibstoff verbundenen Gefahren.
1.3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die im SOLAS Kapitel II-2 festgelegten Begriffsbestimmungen, sofern im Folgenden nichts anderes angegeben ist.
1.3.1 Unfälle bezeichnet unkontrollierte Ereignisse, die mit dem Verlust menschlichen Lebens, Personenschäden, Umweltschaden oder dem Verlust von Vermögenswerten und finanziellen Vorteilen einhergehen.
1.3.2 Als sicher zertifizierter Typ bezeichnet elektrische Einrichtungen, die von einem anerkannten Organ auf Basis eines anerkannten Standards 1 als sicher zertifiziert sind. Die Zertifizierung elektrischer Einrichtungen hat der Kategorie und Gruppe für Methangas zu entsprechen.
1.3.3 CNG (compressed nature! gas) bezeichnet durch Druck verdichtetes Erdgas.
1.3.4 Kontrollstationen bezeichnet die so im SOLAS Kapitel II-2 definierten Räume und, zusätzlich für diese Richtlinien, den Maschinenkontrollraum.
1.3.5 Doppeltes Absperr- und Abblaseventil bezeichnet einen Satz von drei selbsttätigen Ventilen, der an der Treibstoffversorgung für jeden der Gasmotoren liegt.
1.3.6 Zweistoffmotoren bezeichnet Motoren, die Erdgas und Öltreibstoff gleichzeitig verbrennen oder allein mit Öltreibstoff oder Gas laufen können.
1.3.7 Geschlossener Raum bezeichnet jeden Raum, in dem die Lüftung beim Fehlen von künstlicher Lüftung eingeschränkt ist und jegliche explosive Atmosphäre nicht auf natürliche Weise aufgelöst wird 2.
1.3.8 ESD (emergency shutdown) bezeichnet Notabschaltung.
1.3.9 Explosion bezeichnet einen heftigen Verpuffungseffekt unkontrollierter Verbrennung.
1.3.10 Explosionsdruckentlastung bezeichnet Maßnahmen, die getroffen werden, um den Explosionsdruck in einem Behälter oder abgeschlossenen Raum durch Freisetzung des Überdrucks über dafür bestimmte Öffnungen daran zu hindern, den maximalen Überdruck zu überschreiten, für den der Behälter oder Raum ausgelegt ist.
1.3.11 Gas bezeichnet ein Medium, dessen absoluter Dampfdruck bei einer Temperatur von 37,8 °C 2,8 bar übersteigt.
1.3.12 Gefährlicher Bereich bezeichnet einen Bereich, in dem eine explosive Gasatmosphäre oder ein entzündbares Gas (Flammpunkt unter 60°C) in solchen Mengen vorliegt oder erwartet werden kann, dass besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Bauart, Einbau und Verwendung elektrischer Geräte erforderlich sind.
Gefährliche Bereiche sind in die unten definierten Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt 3:
1.3.13 Ungefährlicher Bereich bezeichnet einen Bereich, der nicht als gefährlich betrachtet wird, d. h. als gassicher, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
1.3.14 Hochdruckleitungen bezeichnet Gas-Treibstoffleitungen mit einem maximalen Arbeitsdruck von mehr als 10 bar.
1.3.15 IEC (International Electrotechnical Commission) bezeichnet die Internationale Elektrotechnische Kommission.
1.3.16 IGC Code (International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk) bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, in der jeweils geltenden Fassung.
1.3.17 LEL (lower explosive limit) bezeichnet die untere Explosionsgrenze.
1.3.18 LNG (liquefied natural gas) bezeichnet verflüssigtes Erdgas (verwiesen wird auf 1.3.22).
1.3.19 Haupttankventil bezeichnet ein fernbetätigtes Ventil am Gasaustritt eines Gasvorratstanks, das so dicht wie möglich am Austrittspunkt des Tanks liegt.
1.3.20 MARVS (maximum allowable relief valve setting) bezeichnet den maximal zulässigen Einstelldruck von Sicherheitsventilen eines Gastanks.
1.3.21 Hauptventil für Gastreibstoff bezeichnet ein selbsttätiges Ventil in der Gasversorgungsleitung für jeden Motor, das außerhalb des Maschinenraums für gasbetriebene Motoren und so dicht wie möglich am Gaserhitzer (sofern vorhanden) liegt.
1.3.22 Erdgas bezeichnet ein bei üblichen Betriebsdrücken und -temperaturen nicht kondensierendes Gas, dessen Hauptbestandteil Methan ist, mit etwas Ethan und kleinen Anteilen schwererer Kohlenwasserstoffe (hauptsächlich Propan und Butan).
1.3.23 Offenes Deck bezeichnet ein Deck, das an beiden Enden offen ist, oder an einem Ende offen und mit einer adäquaten natürlichen Belüftung ausgestattet ist, die über die ganze Deckslänge durch permanente, in den Seitenwänden oder dem darüberliegenden Deck verteilte Öffnungen wirkt.
1.3.24 Organisation bezeichnet die Internationale Seeschitflahrts-Organisation (IMO).
1.3.25 Risiko bezeichnet den Ausdruck der Gefahr, die ein ungewolltes Ereignis für Personen, die Umwelt oder materielle Werte darstellt. Das Risiko wird ausgedrückt durch die Wahrscheinlichkeit des Eintretens und durch die Auswirkungen eines Unfalls.
1.3.26 Anerkannte Standards bezeichnet anzuwendende, für die Verwaltung akzeptable internationale oder nationale Standards oder Standards, die von einer Organisation aufgestellt und gepflegt werden, die den von der Organisation angenommenen Standards genügt und die von der Verwaltung anerkannt ist.
1.3.27 System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bezeichnet das im Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM Code) beschriebene internationale System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.
1.3.28 Zweite Barriere bezeichnet eine technische Maßnahme, die das Eintreten einer Gefahr verhindert, falls die erste Barriere ausfällt, z.B. die zweite Hülle eines Tanks, die die Umgebung vor der Auswirkung von Tankleckagen schützt.
1.3.29 Halbgeschlossener Raum bezeichnet einen durch Decks und/oder Schotte in solcher Weise begrenzten Raum, dass die natürlichen Lüftungsverhältnisse nennenswert von denen abweichen, die auf offenem Deck herrschen 4.
1.3.30 Einstoffgasmotor bezeichnet eine leistungserzeugende Maschine, die nur mit Gas laufen und nicht auf einen Betrieb mit Ölbrennstoff umgeschaltet werden kann.
1.3.31 SOLAS-Übereinkommen bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung.
1.3.32 Freisetzungsquelle bezeichnet jedes Ventil, jede lösbare Rohrverbindung, Rohrdichtung, Kompressor- oder Pumpendichtung im Gastreibstoffsystem.
1.3.33 Tankraum bezeichnet den gasdichten, den Bunkertank umgebenden Raum, der alle Tankanschlüsse und -ventile enthält.
1.4 Besichtigungsanforderungen
1.4.1 Die Durchführung von Besichtigungen und die Ausstellung von Zeugnissen müssen gemäß den Bestimmungen in Kapitel I, Teil B, je nach Anwendbarkeit Regel 6 oder 7, des durch das zugehörige Protokoll von 1988 geänderten SOLAS-Übereinkommens von 1974, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen 5.
Kapitel 2
Schiffseinteilung und Ausführung der Anlage
2.1 Allgemeines
2.1.1 Für jede neue oder geänderte Konzeption oder Konfiguration muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass jeglichen aus der Nutzung gasbetriebener Motoren erwachsenden Risiken Rechnung getragen wird, die die bauliche Festigkeit und die Unversehrtheit des Schiffes berühren. Die mit dem Einbau, dem Betrieb und der Instandhaltung verbundenen Gefahren, die jeglichem realistischerweise vorhersehbaren Ausfall folgen, müssen berücksichtigt werden.
2.1.2 Die Risiken müssen unter Nutzung akzeptabler und anerkannter Risikoanalysetechniken analysiert werden und als ein Minimum müssen Funktionsverlust, Bauteilbeschädigung, Brand, Explosion und elektrischer Schlag berücksichtigt werden. Die Analyse muss sicherstellen, dass Risiken wo immer möglich eliminiert werden. Risiken, die nicht eliminiert werden können, müssen wie notwendig gemindert werden. Details von Risiken und die Maßnahmen, mit denen sie gemindert werden, müssen in das Betriebshandbuch aufgenommen werden.
2.1.3 Eine Explosion in irgendeinem Raum, der offene Gasquellen enthält, darf nicht:
2.2 Werkstoffanforderungen
2.2.1 Für Gastanks, Gasrohrleitungen, Prozessdruckbehälter und andere mit Gas in Berührung kommende Bauteile verwendete Werkstoffe müssen dem Kapitel 6, Werkstoffe, des IGC Codes entsprechen. Für CNG Tanks kann die Verwendung von Werkstoffen, die nicht vom IGC Code behandelt werden, von der Verwaltung besonders erwogen werden.
2.2.2 Werkstoffe für Rohrleitungssysteme für verflüssigte Gase müssen den Anforderungen des IGC Codes, Abschnitt 6.2 entsprechen. Gewisse Erleichterungen dürfen jedoch hinsichtlich der Werkstoffqualität von Abblaseleitungen mit offenem Ende gestattet werden, vorausgesetzt, die Gastemperatur bei Atmosphärendruck beträgt -55°C oder mehr, und vorausgesetzt, dass kein Flüssigkeitsaustritt zur Abblaseleitung erfolgen kann. Werkstoffe müssen im Allgemeinen anerkannten Standards entsprechen.
2.2.3 Werkstoffe, die einen Schmelzpunkt unterhalb von 925°C haben, dürfen nicht für Rohrleitungen außerhalb von Gastanks verwendet werden, mit Ausnahme kurzer an den Gastanks angebrachter Rohrlängen, wobei dann der niedrig schmelzende Werkstoff in Isolierung der Klasse A-60 eingehüllt werden muss.
2.3 Lage und Abgrenzung von Räumen
2.3.1 Die Gestaltung und Lage von Räumen
Die Gestaltung und Lage von Räumen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Gastreibstoff muss derart sein, dass die Anzahl und Ausdehnung gefährlicher Bereiche auf ein Minimum beschränkt bleibt.
2.3.2 Gaskompressorraum
2.3.2.1 Kompressorräume müssen, sofern vorhanden, oberhalb des Freiborddecks liegen, sofern diese Räume nicht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinien für Tankräume gestaltet und ausgestattet sind.
2.3.2.2 Falls Kompressoren Antriebswellen haben, die durch ein Schott oder Deck führen, muss die Schottdurchführung vom gasdichten Typ sein.
2.3.3 Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten
2.3.3.1 Sofern mehr als ein Maschinenraum für gasbetriebene Motoren erforderlich ist, und diese Räume durch ein einfaches Schott voneinander getrennt sind, müssen Maßnahmen dafür getroffen werden, dass die Auswirkungen einer Gasexplosion in einem der beiden Räume eingedämmt oder abgeleitet werden können, ohne die Unversehrtheit des angrenzenden Raumes und der darin befindlichen Einrichtung zu beeinträchtigen.
2.3.3.2 ESD-geschützte Maschinenräume für gasbetriebene Motoren müssen eine möglichst einfache geometrische Gestalt haben.
2.3.4 Tankräume
2.3.4.1 Umschottungen von Tankräumen, einschließlich Zugangstüren, müssen gasdicht sein.
2.3.4.2 Der Tankraum darf nicht an Maschinenräume der Kategorie A angrenzen. Sofern die Abgrenzung durch einen Kofferdamm erfolgt, muss dieser mindestens 900 mm Zwischenraum aufweisen und auf der Maschinenraumseite mit Isolierung der Klasse A-60 versehen sein.
2.4 Gestaltung von Zugängen und sonstigen Öffnungen
2.4.1 Direkter Zugang von einen gassicheren Raum zu einem gasgefährdeten Raum durch Türen, ob gasdicht oder nicht, darf im Allgemeinen nicht gestattet werden. Wo solche Öffnungen aus betrieblichen Gründen notwendig sind, muss eine Luftschleuse vorgesehen werden, die den Anforderungen von Kapitel 3.6 (2 bis 7) des IGC Codes entspricht.
2.4.2 Falls zugelassen wird, dass der Kompressorraum unter Deck liegt, muss der Raum, soweit dies praktikabel ist, einen unabhängigen Zugang direkt vom offenen Deck haben. Wo ein separater Zugang vom Deck nicht praktikabel ist, muss eine Luftschleuse vorgesehen werden, die den Anforderungen von Kapitel 3.6 (2 bis 7) des IGC Codes entspricht.
2.4.3 Der Zugang zum Tankraum muss mit einer Süllhöhe von mindestens 300 mm ausgeführt werden.
2.4.4 Zugang zum Tankraum muss, soweit dies praktikabel ist, unabhängig sein und direkt vom offenen Deck erfolgen. Sofern der Tankraum den Tank nur teilweise umschließt, muss diese Anforderung auch auf den Raum angewendet werden, der den Tank umgibt und in dem die Öffnung zum Tankraum liegt. Wo ein separater Zugang vom Deck nicht praktikabel ist, muss eine Luftschleuse vorgesehen werden, die den Anforderungen von Kapitel 3.6 (2 bis 7) des IGC Codes entspricht. Der Zugangsschacht muss mit separater Lüftung ausgestattet werden. Unbefugter Zugang zum Tankraum darf während des Normalbetriebs des Gassystems nicht möglich sein.
2.4.5 Falls der Zugang zu einem ESD-geschützten Maschinenraum von einem anderen geschlossenen Raum im Schiff erfolgt, müssen die Eingänge mit selbstschließenden Türen ausgeführt werden. Ein akustischer und optischer Alarm muss an einer ständig besetzten Stelle vorgesehen werden. Alarm muss gegeben werden, wenn die Tür durchgängig für mehr als eine Minute offen steht. Alternativ kann eine Ausführung mit zwei hintereinanderliegenden selbstschließenden Türen akzeptabel sein.
2.5 Allgemeine Ausführung von Rohrleitungen
2.5.1 Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für Gasleitungen. Die Verwaltung darf für Gasleitungen im Inneren von Gastanks und Leitungen mit offenem Ende Erleichterungen von diesen Anforderungen nach besonderer Erwägung, wie einer Risikoabschätzung, zulassen.
2.5.2 Gasrohrleitungen müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt werden und die Rohrleitungen müssen Wärmedehnung aufnehmen können, ohne erhebliche Spannung zu entwickeln.
2.5.3 Das Rohrleitungssystem muss durch Schweißen zusammengefügt werden, mit einem Minimum an Flansch-Verbindungen. Dichtungen müssen gegen Durchblasen geschützt werden.
2.5.4 Die Wandstärke von Rohren darf nicht geringer sein als:
t0 + b + c | |||
t = |
| (mm) | |
1- a / 100 |
wobei:
t0 = theoretische Dicke
t0 = pD/(20Ke + p)
wobei:
p = Auslegungsdruck (bar), siehe 2.5.5.
D = Außendurchmesser (mm).
K = zulässige Spannung (N/mm2), siehe 2.5.6
e = Gütefaktor, entspricht 1 für nahtlose Rohre und für von zugelassenen Herstellern geschweißter Rohre gelieferte längs- oder spiralgeschweißte Rohre, die als nahtlosen Rohren gleichwertig betrachtet werden, sofern eine zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung gemäß anerkannten Standards durchgeführt wird.
In sonstigen Fällen kann von der Verwaltung ein vom Herstellungsprozess abhängiger Wert für den Gütefaktor festgelegt werden.
b = Zuschlag für Biegen (mm). Der Wert von b muss so gewählt werden, dass die berechnete Spannung in der Biegung allein durch den Innendruck die zulässige Spannung nicht überschreitet.
Wo solche Rechtfertigung nicht gegeben ist, muss b sein:
b = Dt0 / 2,5r (mm)
mit:
r = mittlerer Biegeradius (mm).
c = Korrosionszuschlag (mm). Falls ein Korrosionszuschlag oder Erosion erwartet wird, muss die Wandstärke der Rohrleitung über die durch andere Entwurfsanforderungen geforderte hinaus vergrößert werden.
Dieser Zuschlag muss der erwarteten Lebensdauer der Rohrleitung entsprechen.
a = negative Fertigungstoleranz der Dicke ( %). Die Mindestwandstärke muss anerkannten Standards entsprechen.
2.5.5 Für Rohrleitungen, Rohrleitungssysteme und Bauteile muss der höchste Wert der folgenden Auslegungsbedingungen, soweit zutreffend, angewendet werden:
2.5.6 Für aus Stahl, einschließlich rostfreiem Stahl, hergestellte Rohre muss die in der Formel der für die Festigkeit erforderlichen Dicke in 2.5.4 zu berücksichtigende zulässige Spannung der geringere der folgenden Werte sein:
Rm/A oder Re/B
wobei:
Rm = spezifizierte Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur (N/mm2).
Re = spezifizierte Mindeststreckgrenze oder 0,2 %, Dehngrenze bei Raumtemperatur (N/mm2).
A = 2,7.
B = 1,8.
Für aus anderen Werkstoffen als Stahl hergestellte Rohre muss die zulässige Spannung von der Verwaltung erwogen werden.
2.5.7 Wo zur Vermeidung von Schaden, Zusammenbruch, übermäßigem Durchhängen oder Beulen von Rohren durch überlagerte Lasten aus Aufhängungen, Schiffsverformungen oder sonstigen Ursachen mechanische Festigkeit erforderlich ist, muss die Wandstärke über die durch 2.5.4 geforderte hinaus vergrößert werden, oder, wo dies unpraktikabel ist oder übermäßige örtliche Spannungen hervorrufen würde, müssen diese Lasten durch sonstige Entwurfsmethoden verringert, mittels Schutzmaßnahmen unschädlich gemacht oder beseitigt werden.
2.5.8 Gasrohrleitungssysteme müssen ausreichende konstruktive Festigkeit haben. Für Hochdruckgasrohrleitungssysteme muss dies durch die Durchführung von Spannungsanalysen bestätigt werden und dabei folgendes berücksichtigt werden:
2.5.9 Flansche, Ventile, Armaturen usw. müssen anerkannten Standards entsprechen, wobei der in 2.5.5 festgelegte Auslegungsdruck in Rechnung zu stellen ist. Für Faltenbalge und Dehnungsfugen, die für die Gasphase genutzt werden, kann ein geringerer Mindestauslegungsdruck als der in 2.5.5 festgelegte akzeptiert werden.
2.5.10 Alle in Hochdruckgassystemen verwendeten Ventile und Dehnungsfugen müssen von einem zugelassenen Typ sein.
2.5.11 Die folgenden Verbindungstypen können für die direkte Verbindung von Rohrstücken (ohne Flansche) in Betracht gezogen werden:
2.5.12 Flansche müssen vom Typ Vorschweißflansch, Überschiebschweißflansch mit Ansatz oder Einbauschweißflansch sein. Für alle Rohrleitungen (mit Ausnahme solcher mit offenem Ende) gilt das Folgende:
2.5.13 Andere als die oben erwähnten Rohrverbindungen können nach einer Einzelfallbetrachtung akzeptiert werden.
2.5.14 Wärmenachbehandlung muss für alle Stumpfnähte von Rohren aus Kohlenstoff-, Kohlenstoff-Mangan- und niedriglegierten Stählen gefordert werden. Die Verwaltung darf, unter Berücksichtigung von Auslegungstemperatur und -druck des betreffenden Rohrsystems, bei Rohren mit Wandstärken unter 10 mm auf die Forderung nach Spannungsabbau durch Wärme verzichten.
2.5.15 Wenn die Auslegungstemperatur -110°C oder weniger beträgt, muss für jeden Zweig des Rohrsystems eine vollständige Spannungsanalyse eingereicht werden. Diese Analyse muss alle Spannungen aufgrund des Eigengewichtes von Rohren mit Inhalt (einschließlich Beschleunigung, falls von Einfluss), des Innendrucks, temperaturbedingter Schrumpfung und durch Schiffsbewegungen hervorgerufener Lasten berücksichtigen. Für Temperaturen über -110°C kann eine Spannungsanalyse durch die Verwaltung gefordert werden. In jedem Fall müssen temperaturbedingte Spannungen berücksichtigt werden, selbst wenn keine Berechnungen eingereicht werden müssen. Die Analyse muss gemäß einem anerkannten Leitfaden durchgeführt werden.
2.5.16 Gasrohre dürfen nicht weniger als 760 mm von der Seite des Schiffes entfernt liegen.
2.5.17 Gasrohrleitungen dürfen nicht durch sonstige Maschinenräume geführt werden. Alternativ kann eine doppelte Gasrohrleitung genehmigt werden, sofern die Gefahr einer mechanischen Beschädigung vernachlässigbar ist, die Gasrohrleitung keine Austrittsöffnungen hat und der Raum mit einem Gasalarm ausgerüstet ist.
2.5.18 Es muss eine Einrichtung zum Durchspülen von Gasbunker- und Zuführungsleitungen (nur bis zu den doppelten Absperr- und Abblaseventilen, falls diese nahe am Motor liegen) mit Stickstoff vorgesehen werden.
2.5.19 Das Gasrohrleitungssystem muss mit ausreichender Flexibilität eingebaut werden. Die Gestaltungsmaßnahmen, die zur Schaffung der für die Wahrung der Unversehrtheit des Rohrleitungssystems in allen vorhersehbaren Betriebssituationen notwendigen Flexibilität getroffen werden, müssen nachgewiesen werden.
2.5.20 Gasrohre müssen auf Basis eines anerkannten Standards farblich markiert werden 6.
2.5.21 Falls das Antriebsgas schwerere Bestandteile enthält, die im System kondensieren können, müssen Abscheidetrommeln oder gleichwertige Mittel zum sicheren Entfernen der Flüssigkeit angebracht werden.
2.5.22 Alle Rohrleitungen und Bauteile, die abgetrennt werden können, während sie Flüssiggas enthalten, müssen mit Sicherheitsventilen versehen werden.
2.5.23 Wo Tanks oder Rohrleitungen durch Wärmeisolierung von der Schiffsstruktur getrennt sind, müssen Vorkehrungen für die elektrische Erdung sowohl der Rohrleitung als auch der Tanks an die Schiffsstruktur getroffen werden. Alle mit Dichtungen versehenen Rohrverbindungen und Schlauchanschlüsse müssen elektrisch geerdet werden.
2.6 Konfiguration der Anlage
2.6.1 Alternative Konfigurationen der Anlage
2.6.1.1 Es können zwei alternative Konfigurationen der Anlage akzeptiert werden:
2.6.2 Gassichere Maschinenräume
2.6.2.1 Alle Gasversorgungsrohrleitungen innerhalb der Maschinenraumbegrenzungen müssen in einer gasdichten Hülle eingeschlossen sein, d. h. doppelwandige Rohrleitung oder Umschachtung.
2.6.2.2 Im Falle, dass eine Leckage in einem Gasversorgungsrohr ein Abschalten der Gasversorgung erforderlich macht, muss eine zweite, unabhängige Treibstoffversorgung verfügbar sein. Alternativ können, im Falle von Mehrmotorenanlagen, unabhängige und getrennte Gasversorgungssysteme für jeden Motor oder jede Motorengruppe akzeptiert werden.
2.6.2.3 Für Einstoffanlagen (nur Gas) muss die Treibstofflagerung auf zwei oder mehr Tanks von ungefähr gleicher Größe aufgeteilt werden. Die Tanks müssen in getrennten Abteilungen liegen.
2.6.3 ESD-geschützte Maschinenräume
2.6.3.1 Gasversorgungsrohrleitungen innerhalb von Maschinenräumen können unter folgenden Bedingungen ohne eine gasdichte äußere Umhüllung akzeptiert werden:
2.6.3.2 Für Einstoffanlagen (nur Gas) muss die Treibstofflagerung auf zwei oder mehr Tanks von ungefähr gleicher Größe aufgeteilt werden. Die Tanks müssen in getrennten Abteilungen liegen.
2.7 Gasversorgungssystem in Gasmaschinenräumen
2.7.1 Gasversorgungssystem für gassichere Maschinenräume
2.7.1.1 Durch geschlossene Räume verlaufende Gasversorgungsleitungen müssen vollständig durch ein Hüllrohr oder einen Schacht umschlossen werden. Dieses Hüllrohr oder dieser Schacht muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
2.7.1.2 Der Anschluss der Gasrohrleitung und Umschachtung an die Gaseinspritzventile muss derart sein, dass eine vollständige Abdeckung durch die Umschachtung erreicht wird. Die Gestaltung muss den Austausch und/oder die Überholung von Einspritzventilen und Zylinderdeckeln ermöglichen. Die Doppelwandigkeit muss auch für Gasrohre am Motor selbst und entlang des gesamten Weges, bis das Gas in die Brennkammer eingespritzt ist, gefordert werden. 7
2.7.1.3 Für Hochdruckleitungen muss der Auslegungsdruck der Umschachtung als der größere der folgenden Werte genommen werden:
wobei:
p0 = höchster Arbeitsdruck des Innenrohres
k = Cp/Cv spezifische Wärme bei konstantem Druck geteilt durch die spezifische Wärme bei konstantem Volumen
k = 1,31 für CH4
Die tangentiale Membranspannung in einem geraden Rohr darf die durch 1,5 x (Rm/1,5) geteilte Zugfestigkeit nicht überschreiten, wenn es den oben genannten Drücken ausgesetzt wird. Die Druckeinstufung aller anderen Bauteile in Rohrleitungen muss dasselbe Festigkeitsniveau wie gerade Rohre widerspiegeln.
Als Alternative zur Verwendung des Spitzendrucks aus der obigen Formel kann der durch aussagefähige Versuche ermittelte Spitzendruck verwendet werden. Dann müssen Testberichte eingereicht werden.
2.7.1.4 Für Niederdruckrohrleitungen muss der Schacht für einen Auslegungsdruck dimensioniert werden, der nicht geringer ist, als der maximale Arbeitsdruck der Gasrohre. Der Schacht muss auch druckgeprüft werden, um zu zeigen, dass er dem beim Bruch eines Gasrohres erwarteten Höchstdruck standhalten kann.
2.7.1.5 Die Gestaltung und der Einbau der Hochdruckgasrohrleitung muss für die notwendige Flexibilität der Gasversorgungsrohrleitung sorgen, um den schwingenden Bewegungen des Hauptmotors Rechnung zu tragen, ohne das Risiko von Ermüdungsproblemen einzugehen. Die Länge und Konfiguration der Zweigleitungen sind in dieser Hinsicht wichtige Faktoren.
2.7.2 Gasversorgungssystem für ESD-geschützte Maschinenräume
2.7.2.1 Der Druck im Gasversorgungssystem darf 10 bar nicht überschreiten.
2.7.2.2 Die Gasversorgungsleitungen müssen einen Auslegungsdruck von mindestens 10 bar haben.
2.8 Lagerung von Gastreibstoff
2.8.1 Flüssiggasvorratstanks
2.8.1.1 Der für Flüssiggas verwendete Vorratstank muss ein gemäß Kapitel 4 des IGC Codes ausgeführter unabhängiger Tank sein.
2.8.1.2 Rohranschlüsse an den Tank müssen normalerweise oberhalb des höchsten Flüssigkeitsstandes in den Tanks montiert werden. Jedoch können Anschlüsse unterhalb des höchsten Flüssigkeitsstandes nach besonderer Erwägung von der Verwaltung akzeptiert werden.
2.8.1.3 Es müssen Sicherheitsventile angebracht werden, wie im Kapitel 8 des IGC Codes gefordert.
2.8.1.4 Der Austritt aus den Sicherheitsventilen muss normalerweise mindestens B/3 oder 6 m über dem Wetterdeck liegen, es gilt der größere Wert, und 6 m über dem Arbeitsbereich und Laufgängen, wobei B die größte Breite des Schiffes auf Spanten in Metern ist. Die Austritte müssen normalerweise mindestens 10 m entfernt liegen vom nächstgelegenen:
2.8.1.5 Vorratstanks für Flüssiggas dürfen bei der Bezugstemperatur zu nicht mehr als 98 % gefüllt werden, wobei die Bezugstemperatur im Absatz 15.1.4 des IGC Codes festgelegt ist. Eine Füllgrenzenkurve für tatsächliche Temperaturen beim Befüllen muss aus der in Absatz 15.1.2 des IGC Codes vorgegebenen Formel erstellt werden. Wenn die Tankisolierung und -lage jedoch die Wahrscheinlichkeit sehr gering macht, dass der Tankinhalt durch äußeres Feuer erhitzt wird, können besondere Überlegungen angestellt werden, um eine höhere Füllgrenze zu gestatten als die unter Verwendung der Bezugstemperatur berechnete, aber niemals über 95 %.
2.8.1.6 Es müssen von der Gasmaschinenanlage unabhängige Mittel bereitgestellt werden, mittels derer Flüssiggas in den Vorratstanks ausgeleert werden kann.
2.8.1.7 Es muss möglich sein, mit Gasrohrleitungssystemen Tanks zu entleeren, Gastanks zu spülen und Bunkertanks zu entlüften. Hierfür müssen Verfahren vorbereitet werden. Vor dem Entgasen muss z.B. mit Stickstoff, CO2oder Argon inertisiert werden, um eine explosionsgefährliche Atmosphäre in Tanks und Gasrohren zu vermeiden.
2.8.2 Druckgasvorratstanks
2.8.2.1 Die für Druckgas zu verwendenden Vorratstanks müssen zertifiziert und von der Verwaltung zugelassen sein.
2.8.2.2 Tanks für Druckgas müssen mit Sicherheitsventilen ausgestattet werden mit einer Einstellung unterhalb des Auslegungsdrucks des Tanks und mit dem Austritt angeordnet wie in 2.8.1.4 gefordert.
2.8.3 Lagerung auf offenem Deck
2.8.3.1 Sowohl für Druckgas als auch für Flüssiggas darf eine Lagerung auf offenem Deck zugelassen werden.
2.8.3.2 Die Vorratstanks oder Tankbatterien müssen mindestens B/5 von der Seite des Schiffes entfernt liegen. Für Schiffe, die keine Fahrgastschiffe sind, kann eine Lage des Tanks näher als B/5, aber nicht weniger als 760 mm von der Seite des Schiffes akzeptiert werden.
2.8.3.3 Die Gasvorratstanks oder Tankbatterien und Einrichtungen müssen so liegen, dass eine ausreichende natürliche Belüftung sichergestellt ist, so dass eine Ansammlung von entwichenem Gas verhindert wird.
2.8.3.4 Tanks für Flüssiggas mit einem Anschluss unterhalb des höchsten Flüssigkeitsstandes (siehe 2.8.1.2) müssen mit Leckwannen unterhalb des Tanks ausgestattet werden, die von ausreichender Kapazität zur Aufnahme des Volumens sind, das im Falle des Versagens eines Rohranschlusses austreten könnte. Der Werkstoff der Leckwanne muss rostfreier Stahl sein und es muss eine wirksame Abgrenzung oder Isolierung bestehen, damit die Rumpf- oder Deckstruktur im Fall einer Flüssiggasleckage nicht einer unakzeptablen Abkühlung ausgesetzt wird.
2.8.4 Lagerung in geschlossenen Räumen
2.8.4.1 Gas in flüssigem Zustand mit einem maximal zulässigen Arbeitsdruck von 10 bar darf in geschlossenen Räumen gelagert werden. Die Lagerung von Druckgas in geschlossenen Räumen und die Aufstellung von Gastanks mit einem Druck von mehr als 10 bar in geschlossenen Räumen sind normalerweise unzulässig, dürfen aber nach besonderer Erwägung und Genehmigung durch die Verwaltung gestattet werden, sofern zusätzlich zu 2.8.4.3 das Folgende erfüllt ist:
2.8.4.2 Der (die) Gasvorratstank(s) muss (müssen) so nahe wie möglich an der Schiffslängsachse liegen:
Für Schiffe, die weder Fahrgastschiffe noch Mehrrumpfschiffe sind, kann eine Lage des Tanks dichter als B/5 von der Seite des Schiffes akzeptiert werden.
2.8.4.3 Der Vorratstank und zugehörige Ventile und Rohrleitungen müssen in einem Raum liegen, der dafür ausgelegt ist, als zweite Barriere im Falle einer Leckage von Flüssig- oder Druckgas zu wirken. Der Werkstoff der Schotten dieses Raumes muss dieselbe Auslegungstemperatur haben wie der Gastank, und der Raum muss dafür ausgelegt sein, dem höchsten sich aufbauenden Druck standzuhalten. Alternativ kann Druckentlastung durch Abblasen an einen sicheren Ort (Mast) vorgesehen werden. Der Raum muss in der Lage sein, ausgetretenen Tankinhalt aufzunehmen und muss so kälteisoliert sein, dass der umgebende Rumpf im Falle einer Leckage von Flüssig- oder Druckgas keiner unakzeptablen Abkühlung ausgesetzt wird. Dieser eine zweite Barriere bildende Raum wird in anderen Teilen dieser Richtlinien als "Tankraum" bezeichnet. Wenn der Tank doppelwandig ist und die äußere Tankwandung aus kältebeständigem Material gefertigt ist, darf ein Tankraum als ein durchgängig mit der Tankaußenwandung verschweißter Kasten gestaltet werden, der alle Tankanschlüsse und Ventile umschließt, aber nicht notwendigerweise die gesamte Tankaußenwandung.
2.8.4.4 Der Tankraum kann als Außenwandung eines vakuumisolierten Edelstahltanks in Kombination mit einem an die Außenwandung geschweißten Edelstahlkasten akzeptiert werden, der alle Tankrohrleitungsanschlüsse, Ventile, Verrohrung usw. enthält. In diesem Fall müssen die Anforderungen hinsichtlich Belüftung und Gasmeldung auf den Kasten angewendet werden, nicht aber auf die doppelte Barriere des Tanks.
2.8.4.5 Lenzsauger aus dem Tankraum, sofern vorhanden, dürfen nicht an das Lenzsystem für das übrige Schiff angeschlossen werden.
2.9 Trelbstoffbunker- und -vertellungssystem außerhalb von Maschinenräumen
2.9.1 Treibstoffbunkerstation
2.9.1.1 Die Bunkerstation muss so gelegen sein, dass für eine ausreichende natürliche Lüftung gesorgt ist. Geschlossene oder halbgeschlossene Bunkerstationen müssen Gegenstand besonderer Betrachtung sein. Die Bunkerstation muss physisch von Unterkünften, Ladungs-/ Arbeitsdeck und Kontrollstationen getrennt oder strukturell von diesen abgeschirmt sein. Anschlüsse und Rohrleitungen müssen so positioniert und gestaltet werden, dass jegliche Beschädigung an der Gasrohrleitung keine Beschädigung an der Gasvorratstankeinrichtung des Schiffes verursachen kann, die zu einem unkontrollierten Gasaustritt führt.
2.9.1.2 Unter Flüssiggasbunkeranschlüssen und wo Leckagen auftreten können müssen Leckwannen angebracht werden. Die Leckwannen müssen aus rostfreiem Stahl hergestellt sein und müssen durch ein Rohr über die Seite des Schiffes ablaufen, das vorzugsweise bis dicht an die Wasserlinie hinuntergeführt ist. Dieses Rohr kann für Bunkeroperationen vorübergehend angebracht werden. Die umgebenden Rumpf- oder Deckstrukturen dürfen im Falle einer Flüssiggasleckage keiner unakzeptablen Abkühlung ausgesetzt sein. Für Druckgasbunkerstationen muss eine Abschirmung aus Tieftemperaturstahl vorgesehen werden, um zu verhindern, dass möglicherweise austretende kalte Strahlen auf die umgebende Rumpfstruktur auftreffen.
2.9.1.3 Die Steuerung des Bunkerns muss von einer hinsichtlich Bunkeroperationen sicheren Stelle möglich sein. An dieser Stelle müssen Tankdruck und -füllstand überwacht werden. Überfüllalarm und selbsttätige Abschaltung müssen auch an dieser Stelle angezeigt werden.
2.9.2 Bunkersystem
2.9.2.1 Das Bunkersystem muss derart gestaltet werden, dass während des Füllens der Vorratstanks kein Gas in die Luft abgegeben wird.
2.9.2.2 Ein handbetätigtes Absperrventil und ein fernbetätigtes Verschlussventil, in Serie geschaltet, oder ein kombiniertes hand- und fernbetätigtes Ventil müssen/muss in jeder Bunkerleitung nahe dem Landanschlusspunkt angebracht werden. Es muss möglich sein, das fernbetätigte Ventil in der Kontrollstelle für das Bunkern und oder an einem anderen sicheren Ort auszulösen.
2.9.2.3 Falls die Lüftung in der Umschachtung um die Gasbunkerleitungen ausfällt, muss ein akustischer und optischer Alarm an der Bunkerkontrollstelle gegeben werden.
2.9.2.4 Falls Gas in der Umschachtung um die Bunkerleitungen festgestellt wird, muss ein akustischer und optischer Alarm an der Bunkerkontrollstelle gegeben werden.
2.9.2.5 Es müssen Möglichkeiten zum Ablassen der Flüssigkeit aus den Bunkerrohren beim Abschluss des Bunkerns vorgesehen werden.
2.9.2.6 Bunkerleitungen müssen für Inertisieren und Gasfreimachen eingerichtet werden. Während des Einsatzes des Schiffes müssen die Bunkerrohre gasfrei sein.
2.9.3 Verteilung außerhalb von Maschinenräumen
2.9.3.1 Gastreibstoffrohrleitungen dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen geführt werden.
2.9.3.2 Wo Gasrohre durch geschlossene Räume im Schiff führen, müssen sie in einem Schacht eingeschlossen sein. Dieser Schacht muss eine mechanische Unterdrucklüftung mit 30 Luftwechseln pro Stunde haben, und Gasmeldung wie in 5.5 gefordert muss vorgesehen werden.
2.9.3.3 Der Schacht muss gemäß 2.7.1.3 und 2.7.1.4 dimensioniert werden.
2.9.3.4 Der Lüftungseintritt für den Schacht muss ständig im Freien liegen, entfernt von Zündquellen.
2.9.3.5 Im Freien liegende Gasrohre müssen so liegen, dass sie wahrscheinlich nicht durch versehentliche mechanische Einwirkung beschädigt werden.
2.9.3.6 Hochdruckgasleitungen außerhalb der Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten, müssen so eingebaut und geschützt werden, dass das Risiko einer Verletzung von Personal im Falle eines Bruches minimiert wird.
2.10 Lüftungsanlage
2.10.1 Allgemeines
2.10.1.1 Jede für die Lüftung gefährlicher Räume genutzte Umschachtung muss von einer für die Lüftung ungefährlicher Räume genutzten getrennt sein. Die Lüftung muss bei allen Temperaturbedingungen funktionieren, bei denen das Schiff eingesetzt wird. Elektrische Lüftermotoren dürfen nicht in Lüftungsschächten für gefährliche Räume liegen, sofern der Motor nicht für dieselbe Gefahrenzone wie die des bedienten Raumes zertifiziert ist.
2.10.1.2 Die Ausführung von Lüftungsgebläsen, die Gasquellen enthaltende Räume bedienen, muss das Folgende erfüllen:
2.10.1.3 Jeglicher Ausfall der geforderten Lüftungskapazität muss einen akustischen und optischen Alarm an einer ständig besetzten Stelle geben.
2.10.1.4 Lüftungssysteme, die zur Vermeidung irgendwelcher Gasansammlung gefordert sind, müssen aus unabhängigen Gebläsen bestehen, von denen jedes eine ausreichende Kapazität besitzt, sofern in diesen Richtlinien nichts anderes spezifiziert ist.
2.10.1.5 Lufteintritte für gefährliche geschlossene Räume müssen in Bereichen liegen, die ohne den betrachteten Eintritt ungefährlich wären. Lufteintritte für ungefährliche geschlossene Räume müssen in ungefährlichen Bereichen mindestens 1,5 m von den Grenzen jeglichen gefährlichen Bereiches liegen. Sofern ein Eintritts-Schacht durch einen Raum höherer Gefährlichkeit führt, muss der Schacht gegenüber diesem Raum einen Überdruck aufweisen, es sei denn, die mechanische Integrität und Gasdichtigkeit des Schachtes stellen sicher, dass keine Gase in ihn eindringen können.
2.10.1.6 Luftaustritte aus ungefährlichen Räumen müssen außerhalb gefährlicher Bereiche liegen.
2.10.1.7 Luftaustritte aus gefährlichen geschlossenen Räumen müssen im offenen Bereich liegen, der, bei Außerachtlassung des betreffenden Austritts, von gleicher oder geringerer Gefahr als der belüftete Raum wäre.
2.10.1.8 Die geforderte Kapazität der Lüftungsanlage basiert normalerweise auf dem Gesamtvolumen des Raumes. Für Räume, die eine komplizierte Form haben, kann eine Vergrößerung der geforderten Lüftungskapazität notwendig sein.
2.10.1.9 Ungefährliche Räume mit Öffnung zu einem gefährlichen Bereich müssen mit einer Luftschleuse eingerichtet und gegenüber dem umgebenden gefährlichen Bereich unter Überdruck gehalten werden Die Überdrucklüftung muss gemäß den folgenden Anforderungen gestaltet werden:
2.10.2 Tankraum
2.10.2.1 Der Tankraum für die Lagerung von Gas muss mit einer wirksamen mechanisch angetriebenen, mit Unterdruck arbeitenden Lüftungsanlage versehen werden, die eine Kapazität von mindestens 30 Luftwechseln pro Stunde aufweist. Die Luftwechselrate kann verringert werden, wenn andere adäquate Mittel zum Explosionsschutz eingebaut sind. Die Gleichwertigkeit alternativer Anlagen muss durch eine Sicherheitsanalyse gezeigt werden.
2.10.2.2 Im Tankraum-Lüttungsschacht müssen zugelassene, selbsttätige, bei Ausfall schließende Brandklappen angebracht werden.
2.10.3 Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten
2.10.3.1 Das Lüftungssystem für Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten, muss von allen anderen Lüftungssystemen unabhängig sein.
2.10.3.2 ESD-geschützte Maschinenräume müssen eine Lüftung mit einer Kapazität von mindestens 30 Luftwechseln pro Stunde haben. Das Lüftungssystem muss eine gute Luftzirkulation in allen Räumen sicherstellen und insbesondere gewährleisten, dass jegliche Bildung von Gastaschen im Raum festgestellt wird. Als eine , Alternative ist eine Ausführung akzeptabel, bei der die Maschinenräume beim Normalbetrieb mit mindestens 15 Luftwechseln belüftet werden, sofern die Anzahl der Luftwechsel selbsttätig auf 30 pro Stunde erhöht wird, sobald Gas im Maschinenraum festgestellt wird.
2.10.3.3 Die Anzahl und Leistung der Lüftungsgebläse muss derart sein, dass die Kapazität um nicht mehr als 50 % der gesamten Lüftungskapazität verringert wird, wenn ein Gebläse mit eigener Speisung von der Haupt- oder Notschalttafel oder eine Gruppe von Gebläsen mit gemeinsamer Speisung von der Haupt- oder Notschalttafel außer Betrieb ist.
2.10.4 Pumpen- und Kompressorräume
2.10.4.1 Pumpen- und Kompressorräume müssen mit einem wirksamen mechanischen Lüftungssystem vom Unterdrucktyp ausgestattet werden, das eine Lüftungskapazität von mindestens 30 Luftwechseln pro Stunde aufweist.
2.10.4.2 Die Anzahl und Leistung der Lüftungsgebläse muss derart sein, dass die Kapazität um nicht mehr als 50 % verringert wird, wenn ein Gebläse mit eigener Speisung von der Haupt- oder Notschalttafel oder eine Gruppe von Gebläsen mit gemeinsamer Speisung von der Haupt- oder Notschalttafel außer Betrieb ist.
2.10.4.3 Lüftungssysteme für Pumpen- und Kompressorräume müssen in Betrieb sein, wenn Pumpen oder Kompressoren arbeiten.
2.10.4.4 Wenn der Raum hinsichtlich seiner Bereichsklassifizierung von der Lüftung abhängig ist, muss das Folgende angewendet werden:
Kapitel 3
Brandsicherheit
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Anforderungen in diesem Kapitel gelten zusätzlich zu denen im SOLAS Kapitel II-2.
3.1.2 Ein Kompressorraum muss für Brandschutzzwecke als ein Maschinenraum der Kategorie A betrachtet werden.
3.2 Brandschutz
3.2.1 An Deck liegende Tanks oder Tankbatterien müssen mit Isolierung der Klasse A-60 in Richtung auf Unterkünfte, Betriebsräume, Laderäume und Maschinenräume abgeschirmt werden.
3.2.2 Die Umschottungen von Tankräumen und Lüftungsschächte zu solchen Räumen unterhalb des Schottendecks müssen der Klasse A-60 entsprechend gebaut werden. Jedoch darf die Isolierung auf Klasse A-0 reduziert werden, wo der Raum an Tanks, Leerzellen, Hilfsmaschinenräume mit geringem oder gar keinem Brandrisiko, Sanitär- und ähnliche Räume angrenzt.
3.2.3 Der Schutz von Gasleitungen, die durch Ro-Ro Räume auf offenem Deck führen, gegen Feuer und mechanische Beschädigung muss, abhängig von der Verwendung und dem in der Leitung zu erwartenden Druck, Gegenstand besonderer Erwägungen der Verwaltung sein. Durch Ro-Ro Räume auf offenem Deck geführte Gasrohre müssen mit Schutzschienen oder Pollern versehen werden, um eine Beschädigung durch Fahrzeugkollision zu verhindern.
3.2.4 Die Bunkerstation muss durch Trennflächen der Klasse A-60 von anderen Räumen abgetrennt werden, mit Ausnahme von Räumen wie Tanks, Leerzellen, Hilfsmaschinenräumen mit geringem oder gar keinem Brandrisiko, Sanitär- und ähnlichen Räumen, wo der Isolierstandard auf die Klasse A-0 reduziert werden darf.
3.2.5 Wenn mehr als ein Maschinenraum erforderlich ist, und diese Räume durch ein einfaches Schott voneinander getrennt sind, muss das Schott die Klasse A-60 haben.
3.2.6 Ein Kompressorraum auf einem Schiff, das nicht dem IGC Code unterliegt, muss hinsichtlich Brandschutzisolierung als ein Maschinenraum der Kategorie A betrachtet werden.
3.3 Feuerlöschung
3.3.1 Feuerlöschleitung
3.3.1.1 Das unten geforderte Wassersprühsystem darf Teil des Feuerlöschleitungssystems sein, vorausgesetzt, dass die geforderte Kapazität und der geforderte Arbeitsdruck der Feuerlöschpumpe zum gleichzeitigen Betrieb sowohl der geforderten Anzahl von Anschlussstutzen und Schläuchen als auch des Wassersprühsystems ausreichen.
3.3.1.2 Wenn der Vorratstank auf offenem Deck liegt, müssen Absperrventile in der Feuerlöschleitung angebracht werden, um beschädigte Abschnitte der Feuerlöschleitung abzutrennen. Die Abtrennung eines Abschnitts der Feuerlöschleitung darf nicht dazu führen, dass die vor dem abgetrennten Abschnitt liegende Leitung kein Wasser mehr erhält.
3.3.2 Wassersprühsysteme
3.3.2.1 Ein Wassersprühsystem muss für Kühlung und Brandverhütung sowie zur Abdeckung über Deck liegender ungeschützter Teile von Gasvorratstanks angebracht werden.
3.3.2.2 Das System muss dafür ausgelegt werden, dass alle oben spezifizierten Bereiche mit einer Wasserabgaberate von 10 l/min/m2 für auf die Waagerechte projizierte Oberflächen und 4 l/min/m2 für senkrechte Oberflächen abgedeckt werden können.
3.3.2.3 Zum Zweck der Abtrennung beschädigter Abschnitte müssen mindestens alle 40 m Absperrventile angebracht werden, oder das System kann mit Steuerventilen, die an einer sicheren und leicht zugänglichen Stelle liegen, deren Abschneiden vom Zugang im Brandfall unwahrscheinlich ist, in zwei oder mehr Abschnitte unterteilt werden.
3.3.2.4 Die Förderleistung der Wassersprühpumpe muss ausreichen, um die geforderte Wassermenge zum hinsichtlich des Wasserbedarfs gemäß obiger Spezifizierung anspruchsvollsten Bereich in den geschützten Bereichen zu liefern.
3.3.2.5 Es muss ein durch ein Absperrventil führender Anschluss zur Feuerlöschleitung des Schiffes vorgesehen werden.
3.3.2.6 Ferneinschaltung von Pumpen, die das Wassersprühsystem versorgen und Fernbetätigung aller normalerweise geschlossenen Ventile im System müssen an einer sicheren und leicht zugänglichen Stelle liegen, deren Abschneiden vom Zugang im Falle eines Brandes in den geschützten Bereichen unwahrscheinlich ist.
3.3.2.7 Die Düsen müssen von einem zugelassenen Typ mit vollem Durchgang sein und so angeordnet werden, dass eine wirksame Wasserverteilung über den gesamten zu schützenden Raum sichergestellt ist.
3.3.2.8 Ein dem Wassersprühsystem gleichwertiges System darf eingebaut werden, sofern es hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit zum Kühlen von Decks zur Zufriedenheit der Verwaltung getestet worden ist.
3.3.3 Chemisches Trockenpulver-Feuerlöschsystem
3.3.3.1 Im Bereich der Bunkerstation muss ein dauerhaft eingebautes chemisches Trockenpulver-Feuerlöschsystem alle möglichen Leckstellen abdecken. Die Kapazität muss mindestens 3,5 kg/s für Pulverausstöße von zusammen mindestens 45 s Dauer betragen. Das System muss für eine leichte manuelle Auslösung von einem sicheren Ort außerhalb des geschützten Bereiches eingerichtet sein.
3.3.3.2 Ein tragbarer Trockenpulverlöscher von mindestens 5 kg Kapazität muss sich nahe der Bunkerstation befinden.
3.4 Feuermelde- und -Alarmsystem
3.4.1 Meldung
3.4.1.1 Für den Tankraum und den Lüftungsschacht für einen unter Deck liegenden Tankraum MUSE; ein zugelassenes fest eingebautes Feuermeldesystem vorgesehen werden.
3.4.1.2 Rauchmelder allein dürfen nicht als ausreichend für rasche Feuermeldung betrachtet werden.
3.4.1.3 Wo das Feuermeldesystem keine Möglichkeit zur Identifizierung jedes einzelnen Melders aus der Ferne bietet, müssen die Melder auf getrennten Schleifen angeordnet werden.
3.4.2 Alarme und Sicherheitsmaßnahmen
3.4.2.1 Sicherheitsmaßnahmen, die bei Feuermeldung im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, und im Tankraum erforderlich sind, sind in Tabelle 1 des Kapitels V angegeben. Zusätzlich muss die Lüftung selbsttätig stoppen und Brandklappen müssen schließen.
Kapitel 4
Elektrische Anlagen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels müssen in Verbindung mit anwendbaren elektrischen Anforderungen von Teil D des SOLAS Kapitels II-1 angewendet werden.
4.1.2 Über gefährliche Bereiche auf offenem Deck und sonstige, in diesem Kapitel nicht definierte Räume muss auf Basis eines anerkannten Standards 10 entschieden werden. Die innerhalb gefährlicher Bereiche angebrachten elektrischen Einrichtungen müssen demselben Standard entsprechen.
4.1.3 Elektrische Einrichtung und Verkabelung dürfen im Allgemeinen nicht in gefährlichen Bereichen installiert werden, sofern sie nicht aufgrund eines anerkannten Standards 11 für betriebliche Zwecke unerlässlich sind.
4.1.4 In einem ESD-geschützten Maschinenraum angebrachte elektrische Einrichtung muss das Folgende erfüllen:
4.1.5 Zwischen dem Bunkerlieferanten und der Bunkerstation auf dem Schiff muss eine Spannungsausgleichsverbindung bestehen, wenn ein entzündbares Gas/ Flüssigkeitsgemisch übergeben wird.
4.1.6 Kabeldurchführungen müssen die Anforderungen erfüllen, die durch eine Gasausbreitung entstehen können.
4.2 Bereichsklassifizierung
4.2.1 Allgemeines
4.2.1.1 Bereichsklassifizierung ist eine Methode zur Analyse und Klassifizierung der Bereiche, in denen explosive Gasatmosphären auftreten können. Der Zweck der Klassifizierung ist es, die Auswahl von elektrischen Geräten zu ermöglichen, die für einen sicheren Betrieb in diesen Bereichen geeignet sind.
4.2.1.2 Zur Erleichterung der Auswahl zweckmäßiger elektrischer Geräte und des Auslegung geeigneter elektrischer Anlagen sind gefährliche Bereiche in die Zonen 0, 1 und 2 unterteilt 12. Siehe auch 4.3 unten.
4.2.1.3 Die Bereichsklassifizierung eines Raumes kann von der Lüftung abhängig sein 13.
4.2.1.4 Ein Raum mit Öffnung zu einem angrenzenden gefährlichen Bereich auf offenem Deck darf mittels Überdruck zu einem weniger gefährlichen oder ungefährlichen Raum gemacht werden. Die Anforderungen an solches Unter-Druck-Setzen sind in 2.10 angegeben.
4.2.1.5 Lüftungsschächte müssen dieselbe Bereichsklassifizierung haben wie der belüftete Raum.
4.3 Definition der Zonen gefährlicher Bereiche
4.3.1 Gefährlicher Bereich Zone 0
Diese Zone umfasst:
1. das Innere von Gastanks, jede Verrohrung von Druckentlastungs- oder sonstigen Abblasesystemen für Gastanks, gasführende Rohre und Einrichtungen. 14
4.3.2 Gefährlicher Bereich Zone 1
Diese Zone umfasst:
4.3.3 Gefährlicher Bereich Zone 2
Diese Zone umfasst:
1. Bereiche innerhalb von 1,5 m um offene oder halbgeschlossene Räume der Zone 1 16.
Kapitel 5
Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
5.1 Allgemeines
5.1.1 An jedem Bunkerrohr muss zwischen dem Absperrventil und dem Landanschluss ein vor Ort ablesbares Manometer angebracht werden.
5.1.2 An den Druckleitungen der Gaspumpen und an den Bunkerleitungen müssen Manometer angebracht werden.
5.1.3 Ein Lenzbrunnen in jedem Tankraum, der einen unabhängigen Flüssiggasvorratstank umgibt, muss sowohl mit einer Füllstandsanzeige als auch mit einem Temperaturfühler versehen werden. Bei hohem Füllstand im Lenzbrunnen muss Alarm gegeben werden. Anzeige niedriger Temperatur muss zum selbsttätigen Schließen des Haupttankventils führen.
5.2 Gastanküberwachung
5.2.1 Gastanks müssen überwacht und gegen Überfüllen geschützt werden, wie in den Abschnitten 13.2 und 13.3 des IGC Codes gefordert.
5.2.2 Jeder Tank muss mit mindestens einem vor Ort anzeigenden Druckmessinstrument und Druckfernanzeige an der Kontrollstelle überwacht werden. Die Druckanzeiger müssen klar mit dem höchsten und geringsten im Tank zulässigen Druck gekennzeichnet sein. Zusätzlich muss auf der Brücke ein Alarm für hohen Druck vorgesehen werden und, falls Schutz vor Unterdruck erforderlich ist, ein Alarm für niedrigen Druck. Die Alarme müssen ausgelöst werden, bevor die Einstelldrücke der Sicherheitsventile erreicht werden.
5.3 Gaskompressorüberwachung Gaskompressoren müssen mit akustischen und optischen Alarmen sowohl auf der Brücke, als auch im Maschinenraum ausgestattet werden. Als ein Minimum müssen Alarme für niedrigen Gaseintrittsdruck, niedrigen Gasaustrittsdruck, hohen Gasaustrittsdruck und Kompressorbetrieb vorgesehen werden.
5.4 Gasmotorüberwachung
5.4.1 Zusätzlich zur gemäß SOLAS Kapitel II-1, Teil C, vorgesehenen Instrumentierung müssen auf der Brücke, im Maschinenkontrollraum und der Manöverplattform Anzeiger angebracht werden für:
5.4.2 Hilfssysteme, bei denen Gas direkt in das Systemmedium (Schmieröl, Kühlwasser) lecken kann, müssen mit geeigneten, direkt hinter dem Austritt aus dem Motor angebrachten Gasabscheidern ausgestattet werden, um zu verhindern, dass sich Gas im Medium ausbreitet. Das aus den Medien von Hilfssystemen abgeschiedene Gas muss an eine sichere Stelle im Freien abgeführt werden.
5.5 Gasmeldung
5.5.1 Dauerhaft eingebaute Gasmelder müssen angebracht werden im Tankraum, in allen Schächten um Gasrohre herum, in Maschinenräumen vom ESD-geschützten Typ, in Kompressorräumen und in sonstigen geschlossenen Räumen, die Gasrohrleitungen oder sonstige nicht umschachtete Gaseinrichtungen enthalten. In jedem ESD-geschützten Maschinenraum müssen zwei unabhängige Gasmeldesysteme gefordert werden.
5.5.2 Die Anzahl der Melder in jedem Raum muss unter Berücksichtigung der Größe, des Zuschnitts und der Lüftung des Raumes erwogen werden.
5.5.3 Die Meldeeinrichtung muss dort liegen, wo sich Gas sammeln kann und/oder in den Lüftungsaustritten. Zur Ermittlung der besten Anordnung muss eine Gasausbreitungsanalyse oder ein physikalischer Rauchtest vorgenommen werden.
5.5.4 Ein akustischer und optischer Alarm muss ausgelöst werden, bevor die Dampfkonzentration 20 % der unteren Explosionsgrenze (LEL) erreicht. Für belüftete Schächte um Gasrohre in Maschinenräumen, die Gasmotoren enthalten, kann die Alarmschwelle bei 30 % der LEL eingestellt werden. Das Schutzsystem muss bei 40 % der LEL ausgelöst werden.
5.5.5 Akustische und optische Alarme aus der Gasmeldeeinrichtung müssen auf der Brücke und im Maschinenkontrollraum liegen.
5.5.6 Gasmeldung für Gasrohrschächte und Maschinenräume, die Gasmotoren enthalten, muss kontinuierlich und verzögerungsfrei erfolgen.
5.6 Sicherheitsfunktionen von Gasversorgungssystemen
5.6.1 Jeder Gasvorratstank muss mit einem Tankventil versehen werden, das fernbetätigt werden kann und so dicht wie möglich am Tankaustritt liegt.
5.6.2 Die Hauptgasversorgungsleitung zu jedem Motor oder Motorensatz muss mit einem manuell betätigten Absperrventil und einem automatisch betätigten "Hauptventil für Gastreibstoff" ausgestattet werden, die in Serie geschaltet sind, oder mit einem kombinierten manuell und automatisch betätigten Ventil. Die Ventile müssen in dem Teil der Rohrleitung angeordnet werden, der außerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren enthält, liegt und so nahe wie möglich an der Anlage zur Gaserwärmung, sofern vorhanden. Das Hauptventil für Gastreibstoff muss die Gasversorgung selbsttätig wie in Tabelle 1 angegeben absperren.
5.6.2.1 Das selbsttätige Hauptventil für Gastreibstoff muss von einer angemessenen Anzahl von Stellen im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, zu betätigen sein, von einem geeigneten Ort außerhalb des Raumes und von der Brücke aus.
5.6.3 Jede gasverbrauchende Einrichtung muss mit einem Satz "Doppelter Absperr- und Abblaseventile" versehen werden. Diese Ventile müssen wie in .1 oder .2 dargelegt (bzw. als Alternativen 1 und 2 in Abbildung 1 gezeigt) angeordnet werden, so dass die Einleitung einer selbsttätigen Abschaltung, wie in Tabelle 1 angegeben, das selbsttätige Schließen der zwei in Serie geschalteten Gastreibstoffventile und das selbsttätige Öffnen des Abblaseventils verursacht und:
5.6.3.1 Die zwei Absperrventile müssen von einem beim Ausfall schließenden Typ sein, während das Abblaseventil im Versagensfall öffnen muss.
5.6.3.2 Die doppelten Absperr- und Abblaseventile müssen auch für das normale Abstellen des Motors verwendet werden.
5.6.4 In Fällen, wo das Hauptventil für Gastreibstoff selbsttätig geschlossen wird, muss der vollständige Gasversorgungszweig hinter dem doppelten Absperr- und Abblaseventil abgeblasen werden, falls mit einem Rückströmen aus dem Motor in die Leitung gerechnet werden muss.
5.6.5 In der Gasversorgungsleitung zu jedem Motor muss sich vor den doppelten Absperr- und Abblaseventilen ein handbetätigtes Verschlussventil befinden, um während Instandhaltungsarbeiten am Motor eine sichere Abtrennung sicherzustellen.
5.6.6 Für Einmotorenanlagen und für Mehrmotorenanlagen, bei denen ein separates Hauptventil für jeden Motor vorgesehen ist, dürfen die Funktionen des Hauptventils für Gastreibstoff und des doppelten Absperr- und Abblaseventils kombiniert werden. Beispiele für das Hochdrucksystem sind in den Abbildungen 1 und 2 gezeigt.
5.6.7 Der Totalausfall der Lüftung in einem Maschinenraum für ein Einstoff-Gassystem muss, zusätzlich zu dem, was in Tabelle 1 angegeben ist, zu einer der folgenden Maßnahmen führen:
Falls nur ein Maschinenraum für gasbetriebene Motoren vorhanden ist und die Lüftung in einem der geschlossenen Schächte um die Gasrohre ausfällt, müssen das Hauptventil für Gastreibstoff und das doppelte Absperr- und Abblaseventil in dieser Versorgungsleitung selbsttätig schließen, sofern die andere Gasversorgungseinheit lieferbereit ist.
5.6.8 Falls die Gasversorgung aufgrund der Auslösung eines selbsttätigen Ventils unterbrochen ist, darf die Gasversorgung solange nicht geöffnet werden, bis der Grund für die Abtrennung festgestellt ist und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Ein gut sichtbarer Hinweis mit diesbezüglicher Anweisung muss an der Bedienstation für die Absperrventile in den Gasversorgungsleitungen platziert werden.
5.6.9 Falls eine Gasleckage eintritt, die zu einem Abschalten der Gasversorgung führt, darf die Gasversorgung nicht bedient werden, bis das Leck gefunden und behoben worden ist. Diesbezügliche Anweisungen müssen an einer hervorgehobenen Stelle im Maschinenraum platziert werden.
5.6.10 Im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, muss eine Schautafel dauerhaft angebracht werden, die besagt, dass das Heben schwerer Gegenstände, das die Gefahr einer Beschädigung der Gasrohre bedeutet, nicht erfolgen darf, wenn der Motor (die Motoren) mit Gas betrieben wird (werden).
Abbildung 1
Alternative Ventilanordnungen in der Gasversorgung für Hochdruckanlagen
(Anordnung für einen einzelnen Motor oder mit einem separaten Hauptventil)
BILD
Abbildung 2
Alternative Ventilanordnungen in der Gasversorgung für Hochdruckanlagen
(Mehrmotorenanlage)
BILD
Tabelle 1 - Überwachung des Gasversorgungssystems für Motoren
Störung | Alarm | Selbsttätiges Abschalten des Haupttank-Ventils | Selbsttätige Abschaltung der Gasversorgung für den Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält | Bemerkung |
Gasmeldung im Tankraum über 20 % LEL | X | |||
Gasmeldung von zwei Meldern 1 im Tankraum über 40 % LEL | X | X | ||
Feuermeldung im Tankraum | X | X | ||
hoher Füllstand im Tankraum-Lenzbrunnen | X | |||
Niedrige Temperatur im Tankraum-Lenzbrunnen | X | X | ||
Gasmeldung über 20 % LEL im Schacht zwischen Tank und Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält | X | |||
Gasmeldung von zwei Meldern 1 über 40 % LEL im Schacht zwischen Tank und Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält | X | X 2 | ||
Gasmeldung im Kompressorraum über 20 % LEL | X | |||
Gasmeldung von zwei Meldern 1 im Kompressorraum über 40 % LEL | X | X 2 | ||
Gasmeldung über 30 % LEL im Schacht innerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren enthält | X | Falls der Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, mit doppelwandigen Rohren ausgestattet ist | ||
Gasmeldung von zwei Meldern 1 über 40 % LEL im Schacht innerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren | X | X 3 | Falls der Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, mit doppelwandigen Rohren ausgestattet ist | |
Gasmeldung über 20 % LEL im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält | X
| Gasmeldung ist nur für ESD-geschützte Maschinenräume erforderlich | ||
Gasmeldung von zwei Meldern 1 über 40 % LEL im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält | X | X | Gasmeldung ist nur für ESD-geschützte Maschinenräume erforderlich, die gasbetriebene Motoren enthalten. Sie muss auch die nicht als sicher zertifizierten elektrischen Einrichtungen in dem Maschinenraum abtrennen, der gasbetriebene Motoren enthält. | |
Lüftungsausfall im Schacht zwischen Tank und den) Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält 6 | X | X 2, 4 | ||
Lüftungsausfall im Schacht innerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren enthält 6 | X | X 3, 4 | Falls Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten, mit doppelwandigen Rohren ausgestattet sind | |
Lüftungsausfall innerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren enthält 6 | X | X | Nur ESD-geschützte Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten | |
Feuermeldung im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält | X | X | ||
Anormaler Gasdruck im Gasversorgungsrohr | X | X 4 | ||
Ausfall des die Ventilsteuerung betätigenden Mediums | X | X 5 | Zeitverzögerung, wie für notwendig befunden | |
Selbsttätiges Abschalten des Motors (Motorausfall) | X | X 5 | ||
Manuell ausgelöste Notabschaltung des Motors | X | X | ||
1) Zwei dicht aneinander gelegene unabhängige Gasmelder sind aus Redundanzgründen erforderlich.
Falls der Gasmelder vom selbstüberwachenden Typ ist, kann der Einbau eines einzelnen Gasmelders gestattet werden. 2) Falls der Tank Gas an mehr als einen Motor liefert und die verschiedenen Versorgungsleitungen vollständig getrennt und in getrennten Schächten verlegt sind und die Hauptventile außerhalb des Schachtes angebracht sind, ist nur das Hauptventil in der Versorgungsleitung zu schließen, die in den Schacht führt, in dem Gas oder Ausfall der Lüftung festgestellt ist. 3) Falls das Gas an mehr als einen Motor geliefert wird und die verschiedenen Versorgungsleitungen vollständig getrennt und in getrennten Schächten verlegt sind und die Hauptventile außerhalb des Schachtes und außerhalb des Maschinenraumes, der gasbetriebene Motoren enthält, angebracht sind, ist nur das Hauptventil in der Versorgungsleitung zu schließen, die in den Schacht führt, in dem Gas oder Ausfall der Lüftung festgestellt ist 4) Diese Störung hat nicht zur Abschaltung der Gaszufuhr für Einstoffgasmotoren zu führen, sondern nur für Zweistoffmotoren. 5) Nur doppelte Absperr- und Abblaseventile sind zu schließen. 6) Falls der Schacht mittels Inertgas geschützt ist (siehe 2.7.1), hat der Verlust von Inertgas-Überdruck zu denselben Maßnahmen zu führen, wie in dieser Tabelle angegeben. |
Kapitel 6
Kompressoren und Gasmotoren
6.1 Gaskompressoren
6.1.1 Der Antriebsgaskompressor muss mit für effizientes und zuverlässiges Funktionieren erforderlichem Zubehör und erforderlicher Instrumentierung ausgestattet werden.
6.1.2 Der Gaskompressor und die Antriebsgasversorgung müssen für einen manuell fernbetätigten Notstop von folgenden Stellen aus eingerichtet werden:
6.2 Allgemeines zur Ausführung von Gasmotoren
6.2.1 Das letzte Gasventil vor dem Gasmotor muss durch das Kontrollsystem des Motors oder den Gasbedarf des Motors gesteuert werden.
Alle Bauteile, Systeme und Teilsysteme des Gasmotors müssen dafür ausgelegt werden:
6.2.1.1 Wenn Gas als ein Gemisch mit Luft durch einen gemeinsamen Anschluss zugeleitet wird, müssen vor jedem Zylinderkopf ausreichend viele Flammenstopper eingebaut werden. Das Einlasssystem für das Gemisch muss dafür ausgelegt werden, Explosionen von Gemisch standzuhalten durch:
6.2.1.2 Das Abgassystem muss dafür ausgelegt werden, Explosionen von unverbranntem Gemisch standzuhalten durch:
6.2.1.3 Das Kurbelgehäuse von Gasmotoren muss versehen werden mit:
6.2.1.4 Es muss sichergestellt werden, dass die Explosion von unverbranntem Gemisch innerhalb des Abgassystems oder des Kurbelgehäuses oder die Explosion von Gemisch innerhalb des Gemischeinlasses ohne schädliche Auswirkung zulässig ist.
6.2.2 Die Ausführung der Rohrleitungen an Gasmotoren muss den Anforderungen in Kapitel 2.6 "Konfiguration der Anlage" und Kapitel 2.7 "Gasversorgungssystem in Gasmaschinenräumen" folgen.
6.2.3 Die Verbrennung des Gasgemisches muss überwacht werden. Dies kann durch Überwachung des Abgases oder der Brennkammertemperatur erreicht werden.
6.2.4 Die Abgasrohre von Gasmotoren dürfen nicht mit den Abgasrohren anderer Motoren oder Systeme verbunden werden.
6.3 Anforderungen an Zweistoffmotoren
6.3.1 Anlassen und normales Abstellen darf nur mit Ölbrennstoff erfolgen. Gaseinspritzung darf nicht ohne eine zugehörige Einspritzung von Zündöl möglich sein. Die jedem Zylinder zugeführte Zündölmenge muss ausreichen, um eine sichere Zündung des Gasgemisches zu gewährleisten.
6.3.2 Im Falle der Abschaltung der Gastreibstoffversorgung müssen die Motoren dauerhaft allein mit Öltreibstoff laufen können.
6.3.3 Das Umschalten zum oder vom Betrieb mit Gastreibstoff darf nur bei einem Leistungsniveau und unter Bedingungen möglich sein, bei denen es mit durch Testen gezeigter akzeptabler Zuverlässigkeit erfolgen kann. Bei Leistungsreduzierung hat das Umschalten zu Öltreibstoff selbsttätig zu erfolgen. Der Umschaltvorgang selbst vom und zum Gasbetrieb muss selbsttätig erfolgen. Manuelles Eingreifen muss in allen Fällen möglich sein.
6.3.4 Beim normalen Abstellen sowie beim Notabschalten darf die Abschaltung der Versorgung mit Gastreibstoff nicht später erfolgen als gleichzeitig mit der Abschaltung der Versorgung mit Öltreibstoff. Es darf nicht möglich sein, die Zündölversorgung abzustellen, ohne zuvor oder gleichzeitig die Gasversorgung jedes Zylinders oder des gesamten Motors zu schließen.
6.4 Anforderungen an reine Gasmotoren
6.4.1 Die Anlasssequenz muss derart sein, das kein Antriebsgas in den Zylinder gelangt, bis die Zündung aktiviert ist und der Motor eine motoren- und anwendungsspezifische Mindestdrehzahl erreicht hat.
6.4.2 Falls das Motorüberwachungssystem nicht innerhalb einer motorspezifischen Zeitspanne nach dem Öffnen des Gasversorgungsventils Zündung gemeldet hat, muss das Gasversorgungsventil automatisch geschlossen und die Anlasssequenz abgebrochen werden. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass unverbranntes Gasgemisch aus dem Abgassystem weggespült wird.
6.4.3 Beim normalen Abstellen sowie beim Notabschalten darf die Abschaltung der Versorgung mit Gastreibstoff nicht später erfolgen als gleichzeitig mit der Abschaltung der Zündung. Es darf nicht möglich sein, die Zündung abzustellen, ohne zuvor oder gleichzeitig die Gasversorgung jedes Zylinders oder des gesamten Motors zu schließen.
6.4.4 Für Motoren mit konstanter Drehzahl muss die Abschaltsequenz derart sein, dass das Gasversorgungsventil des Motors bei Leerlaufdrehzahl schließt und dass das Zündsystem in Betrieb gehalten wird, bis der Motor zum Stillstand kommt.
Kapitel 7
Herstellung, Arbeitsqualität und Prüfung
7.1 Allgemeines
Die Herstellung, das Testen, die Überprüfung und die Dokumentation muss anerkannten Standards entsprechen und den besonderen Anforderungen dieser Richtlinien.
7.2 Gastanks
Prüfungen von Schweißungen und Tanktests müssen gemäß den Abschnitten 4.10 und 4.11 des IGC Codes erfolgen.
7.3 Gasrohrleitungssysteme
7.3.1 Die Prüfanforderungen müssen auf Gasrohrleitungen innerhalb und außerhalb der Gastanks angewendet werden. Jedoch kann eine Lockerung dieser Anforderungen für Rohrleitungen innerhalb von Gastanks und Rohrleitungen mit offenem Ende akzeptiert werden.
7.3.2 Für Gasrohrleitungen müssen Schweißverfahrensprüfungen verlangt werden, die den in Absatz 6.3.3 des IGC Codes für Gastanks verlangten ähnlich sind. Sofern nichts anderes mit der Verwaltung besonders vereinbart wird, müssen die Prüfanforderungen mit 7.3.3 unten übereinstimmen.
7.3.3 Prüfanforderungen:
Wärmeeinflusszone müssen Mindestmittelwerte der Schlagarbeit (E) in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Basiswerkstoffs in Quer- bzw. Längsrichtung zeigen, je nachdem welches zutreffend ist, und für Probestücke von Untergröße müssen die Mindestmittelwerte der Schlagarbeit (E) mit Absatz 6.1.4 des IGC Codes übereinstimmen. Falls die Materialstärke weder die Anfertigung von Probestücken voller Größe zulässt noch solcher von standardisierter Untergröße, müssen das Prüfverfahren und die Akzeptanzkriterien anerkannten Standards entsprechen.
Schlagversuche sind nicht erforderlich für Rohrleitungen mit Wandstärken von weniger als 6 mm.
7.3.4 Zusätzlich zu üblichen Kontrollen vor und während des Schweißens und zur visuellen Überprüfung der fertigen Schweißungen müssen die folgenden Prüfungen verlangt werden:
Stumpfnahtverbindungen von Hochdruckgasrohren und Gasversorgungsrohren in ESD-geschützten Maschinenräumen müssen zu 100 % einer Durchstrahlungsprüfung unterworfen werden.
Die Radiogramme müssen gemäß einem anerkannten Standard ausgewertet werden 17.
7.3.5 Nach dem Zusammenbau müssen alle Gasrohrleitungen einer statischen Wasserdruckprüfung mit mindesten dem 1,5 fachen Auslegungsdruck unterworfen werden. Wenn Rohrleitungssysteme oder Systemteile jedoch vollständig vorgefertigt und mit allen Armaturen ausgerüstet werden, darf die statische Wasserdruckprüfung vor dem Einbau an Bord des Schiffes durchgeführt werden. An Bord geschweißte Nähte müssen mit einem statischen Wasserdruck von mindesten dem 1,5 fachen Auslegungsdruck geprüft werden Wo Wasser nicht toleriert und die Rohrleitung vor der Inbetriebnahme des Systems nicht getrocknet werden kann, müssen Vorschläge für alternative Prüfflüssigkeiten oder Prüfmethoden zur Genehmigung eingereicht werden.
7.3.6 Nach dem Zusammenbau an Bord muss jedes Gasrohrleitungssystem einer Leckprüfung unter Nutzung von Luft, Halogeniden oder sonstigem geeigneten Medium unterworfen werden.
7.3.7 Alle Gasrohrleitungssysteme, einschließlich Ventilen, Armaturen und zugehörigen Einrichtungen für die Gashandhabung müssen unter normaler Betriebsbedingung getestet werden, bevor sie in den Normalbetrieb gesetzt werden.
7.4 Umschachtung
Falls der Gasrohrleitungsschacht Hochdruckrohre enthält, muss die Umschachtung mit mindestens 10 Bar druckgeprüft werden.
7.5 Ventile
Jede Größe und jeder Typ eines für die Verwendung bei einer Arbeitstemperatur von unter -55°C vorgesehenen Ventils müssen wie folgt baumustergeprüft werden: Es muss einer Dichtigkeitsprüfung bei der geringsten Auslegungstemperatur oder darunter und einem Druck unterworfen werden, der nicht geringer ist als der Auslegungsdruck; der Ventile. Während der Prüfung muss das gute Arbeiter) des Ventils ermittelt werden.
7.6 Dehnungs-Faltenbalge
7.6.1 Die folgenden Baumusterprüfungen müssen für jeden zur Verwendung in Gasrohrleitungen vorgesehenen Typ von Dehnungs-Faltenbalgen durchgeführt werden, vor allem an denen außerhalb des Gastanks:
7.6.2 Die Verwaltung kann auf die Durchführung der in 7.6.1 spezifizierten Tests verzichten, sofern eine vollständige Dokumentation vorgelegt wird, die die Eignung der Dehnungsfugen nachweist, den erwarteten Arbeitsbedingungen standzuhalten. Wenn der größte Innendruck 1 bar übersteigt, muss diese Dokumentation ausreichende Testdaten einschließen, um die angewendete Entwurfsmethode unter besonderem Bezug auf die Übereinstimmung zwischen Berechnung und Testergebnissen zu rechtfertigen.
Kapitel 8
Anforderungen hinsichtlich Betrieb und Ausbildung
8.1 Betriebliche Anforderung
8.1.1 Die gesamte für den Betrieb eines gasbetriebenen Fracht- oder Fahrgastschiffes eingesetzte Besatzung muss vor der Arbeitsaufnahme an Bord die notwendige Ausbildung in gasbezogener Sicherheit, gasbezogenem Betrieb und gasbezogener Instandhaltung haben.
8.1.2 Zusätzlich müssen Besatzungsmitglieder mit direkter Verantwortung für den Betrieb gasbezogener Einrichtungen an Bord speziell ausgebildet werden. Das Unternehmen muss dokumentieren, dass das Personal die erforderlichen Kenntnisse erworben hat und dass diese Kenntnisse jederzeit auf Stand gehalten werden.
8.1.3 Gasbezogene Notfallübungen müssen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden. Sicherheits- und Reaktionssysteme für die Handhabung definierter Gefahren und Unfälle müssen überprüft und erprobt werden.
8.1.4 Ein Ausbildungshandbuch muss entwickelt und ein Ausbildungsprogramm und Übungen müssen für jedes individuelle Schiff und seine Gasanlagen speziell ausgearbeitet werden.
8.2 Gasbezogene Ausbildung
8.2.1 Ausbildung im Allgemeinen
Die Ausbildung auf gasbetriebenen Schiffen ist in die folgenden Kategorien unterteilt:
8.2.1.1 Ausbildung der Kategorie A
8.2.1.2 Ausbildung der Kategorien B und C
8.3 Instandhaltung
8.3.1 Ein spezielles Instandhaltungshandbuch muss für das an Bord befindliche Gasversorgungssystem erstellt werden.
8.3.2 Das Handbuch muss Instandhaltungsverfahren für alle technischen gasbezogenen Anlagen einschließen und mit den Empfehlungen der Lieferanten der Anlagen in Einklang stehen. Die Zeitabstände für den Austausch/ die Genehmigung von Gasventilen sowie deren Umfang müssen festgelegt sein. Das Instandhaltungsverfahren muss angeben, wer für die Durchführung der Instandhaltung qualifiziert ist.
8.3.3 Ein spezielles Instandhaltungshandbuch muss für elektrische Einrichtungen erstellt werden, die in explosionsgefährlichen Räumen und Bereichen eingebaut sind. Die Überprüfung und Wartung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährlichen Räumen muss gemäß einem anerkannten Standard durchgeführt werden 18.
8.3.4 Jegliches Personal, das Überprüfungen und Instandhaltung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährlichen Räumen durchführen muss, muss entsprechend IEC 60079-17, Punkt 4.2 qualifiziert sein.
Bekanntmachung der Entschließung MSC.285(86) "Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen"
Vom 13. Dezember 2011
(VkBl. Nr. 1 vom 14.01.2012 S. 45)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung MSC.285(86), "Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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