Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC
Frame öffnen

Entschließung MSC.285(86)
Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen

Vom 13. Dezember 2011
(VkBl. Nr. 1 vom 14.01.2012 S. 43)



Siehe Fn. *

(angenommen am 1. Juni 2009)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

unter Hinweis auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick darauf, dass das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gegenwärtig keinerlei Bestimmungen für die Verwendung von Gas als Treibstoff auf Schiffen enthält, die keine Gastanker sind,

in Anerkennung der Notwendigkeit der Entwicklung eines Codes für gasbetriebene Schiffe,

in Würdigung der Tatsache, dass in der Zeit bis dahin eine dringende Notwendigkeit besteht, den Verwaltungen Hinweise für die gasbetriebenen Motorenanlagen auf Schiffen zu geben,

nach Erwägung der vom Unterausschuss für flüssige Massengüter und Gase auf seiner dreizehnten Tagung erarbeiteten Vorläufigen Richtlinien,

  1. beschließt die Vorläufigen Richtlinien für erdgasbetriebene Motorenanlagen auf Schiffen, deren Text in der Anlage der vorliegenden Entschließung niedergelegt ist
  2. fordert die Regierungen auf, die Vorläufigen Richtlinien auf gasbetriebene Schiffe anzuwenden, soweit sie nicht vom Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC Code) behandelt werden;
  3. ersucht Mitgliedsregierungen und die Industrie um Informationen, Beobachtungen, Kommentare und Empfehlungen, die auf der praktischen, bei der Anwendung dieser Vorläufigen Richtlinien gewonnenen Erfahrung beruhen, und um Einreichung sachdienlicher Sicherheitsanalysen zu gasbetriebenen Anlagen;
  4. stimmt darin überein, die Arbeit an der Entwicklung des Internationalen Codes für die Sicherheit gasbetriebener Schiffe (IGF Code) fortzusetzen.

Präambel

1 Diese Vorläufigen Richtlinien sind entwickelt worden, um einen internationalen Standard für solche Schiffe mit erdgasbetriebenen Motorenanlagen bereitzustellen, die nicht vom Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC Code) behandelt werden.

2 Das Ziel dieser Vorläufigen Richtlinien ist die Bereitstellung von Kriterien für die Gestaltung und den Einbau von Antriebs- und Hilfsmaschinen, die Erdgas als Treibstoff verwenden und deren Standard hinsichtlich Sicherheit, Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit demjenigen gleichwertig ist, der mit einer neuen und vergleichbaren herkömmlichen ölbetriebenen Haupt- und Hilfsmaschinenanlage erreicht werden kann.

3 Zur Erreichung dieses Ziels sind die nachfolgend beschriebenen funktionalen Anforderungen in den relevanten Teilen dieser Vorläufigen Richtlinien verankert:

  1. Möglichst weitgehende Minimierung gefährlicher Bereiche, um die potentiellen Risiken zu verringern, die die Sicherheit des Schiffes, des Personals und der Einrichtungen beeinträchtigen könnten
  2. Minimierung der in gefährlichen Bereichen eingebauten Einrichtungen auf das für betriebliche Zwecke erforderliche Maß. In gefährlichen Bereichen eingebaute Einrichtungen müssen geeignet und einschlägig zertifiziert sein.
  3. Gestaltung gefährlicher Bereiche in einer Weise, die sicherstellt, dass sich unter normalen Bedingungen und bei vorhersehbaren Störfällen keine Gasansammlungen bilden können.
  4. Gestaltung der Antriebsanlage und der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie in solcher Weise, dass sie in der Lage sind, den Betrieb bei Ausfall einer gasbetriebenen wichtigen Einrichtung aufrechtzuerhalten oder wiederaufzunehmen
  5. Schaffung von Lüftung zum Schutz von Personal vor Sauerstoffmangel im Falle einer Gasleckage.
  6. Minimierung der Anzahl von Zündquellen in gefährlichen Räumen durch Entwurf und Anordnung sowie durch Auswahl von geeigneten Einrichtungen.
  7. Gestaltung sicherer und geeigneter Grastreibstoff-Lagerung und Bunkereinrichtungen, die in der Lage sind, den Gastreibstoff an Bord zu nehmen und ohne Leckage und Überdruck im erforderlichen Zustand zu halten.
  8. Schaffung von Rohrleitungssystemen, Eindämmungs- und Überdruckentlastungseinrichtungen für Gas, die in geeigneter Weise für ihre vorgesehene Verwendung ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sind.
  9. Entwurf, Ausführung, Einbau, Betrieb und Schutz gasbetriebener Maschinen, des Gassystems und der Bauteile um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu erzielen, der denn einer ölbetriebenen Maschinenanlage entspricht.
  10. Gestaltung und Anordnung von Gasvorratstankräumen und Maschinenräumen derart, dass ein Feuer oder eine Explosion in einem dieser Räume die Maschinen/Ausstattung in anderen Abteilungen nicht funktionsunfähig macht.
  11. Schaffung sicherer und zuverlässiger technischer Einrichtungen zur Beherrschung von Gastreibstoff, die denen einer ölbetriebenen Maschinenanlage entsprechen.
  12. Vornahme einer angemessenen Auswahl von zertifizierten Einrichtungen und Werkstoffen, die für die Verwendung in Gassystemen geeignet sind.
  13. Schaffung von für den betreffenden Raum geeigneten Gasmeldesystemen, zusammen mit Überwachungs-, Alarmierungs- und Abschalteinrichtungen.
  14. Schaffung von Schutz gegen die möglichen Auswirkungen einer Explosion von Gastreibstoff.
  15. Verhinderung von Explosion und gefährlichen Konsequenzen.
  16. Schaffung von für die betreffenden Gefahren angemessenen Vorrichtungen zur Feuermeldung, zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung.
  17. Schaffung eines Maßes an Vertrauen in eine gasbetriebene Anlage, das denn in eine ölbetriebene Anlage gleichwertig ist.
  18. Sicherstellung, dass Inbetriebnahme, Erprobungen und Instandhaltung von Maschinen zur Nutzung von Gas denn Ziel der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit gerecht werden.
  19. Schaffung von Vorsorge für Verfahren zur Detaillierung der Richtlinien für eine sichere planmäßige und außerplanmäßige Überprüfung und Instandhaltung.
  20. Schaffung von Betriebssicherheit durch angemessene Ausbildung und Zertifizierung der Besatzung.
  21. Veranlassung der Einreichung von technischer Dokumentation, um eine Bewertung der Übereinstimmung des Systems und seiner Bauteile mit den anzuwendenden Vorschriften und Richtlinien zu ermöglichen.

4 Die Vorläufigen Richtlinien behandeln die Sicherheit von Schiffen, die Erdgas als Treibstoff nutzen.

5 Erdgas (trocken) ist als bei üblichen Betriebsdrücken und -temperaturen nicht kondensierendes Gas definiert, dessen vorherrschender Bestandteil Methan ist, mit etwas Ethan und geringen Anteilen von schwereren Kohlenwasserstoffen (hauptsächlich Propan und Butan).

6 Die Gaszusammensetzung kann in Abhängigkeit von der Quelle des Erdgases und der Verarbeitung des Gases variieren. Typische Zusammensetzung in Volumenprozenten:

Methan (C1)94,0 %
Ethan (C2)4,7 %
Propan (C3)0,8 %
Butan (C4+)0,2 %
Stickstoff0,3 %
Dichte als Gas0,73 kg/m3
Dichte als Flüssigkeit0,45 kg/dm3
Heizwert (unterer)49,5 MJ/kg
Methanzahl83

Das Gas kann als druckverdichtetes Erdgas (CNG) oder verflüssigtes Erdgas (LNG) gelagert und verteilt werden.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Anwendung

1.1.1 Diese Vorläufigen Richtlinien gelten für Verbrennungsmotorenanlagen auf Schiffen, die Erdgas als Treibstoff verwenden. Die Motoren können entweder einen einzigen Treibstoff (Gas) verwenden, oder zwei Treibstoffe (Gas und Öltreibstoff), und das Gas darf im gasförmigen oder flüssigen Zustand gelagert werden.

1.1.2 Diese Vorläufigen Richtlinien müssen zusätzlich zu den relevanten Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des darauf bezogenen Protokolls von 1988 in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.

1.1.3 Die Vorläufigen Richtlinien sind anwendbar auf neue Schiffe. Über eine Anwendung auf vorhandene Schiffe muss von der Verwaltung in dem für notwendig gehaltenen Ausmaß entschieden werden.

1.2 Gefahren

Diese Richtlinien behandeln die mit den Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Erdgas als Treibstoff verbundenen Gefahren.

1.3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die im SOLAS Kapitel II-2 festgelegten Begriffsbestimmungen, sofern im Folgenden nichts anderes angegeben ist.

1.3.1 Unfälle bezeichnet unkontrollierte Ereignisse, die mit dem Verlust menschlichen Lebens, Personenschäden, Umweltschaden oder dem Verlust von Vermögenswerten und finanziellen Vorteilen einhergehen.

1.3.2 Als sicher zertifizierter Typ bezeichnet elektrische Einrichtungen, die von einem anerkannten Organ auf Basis eines anerkannten Standards 1 als sicher zertifiziert sind. Die Zertifizierung elektrischer Einrichtungen hat der Kategorie und Gruppe für Methangas zu entsprechen.

1.3.3 CNG (compressed nature! gas) bezeichnet durch Druck verdichtetes Erdgas.

1.3.4 Kontrollstationen bezeichnet die so im SOLAS Kapitel II-2 definierten Räume und, zusätzlich für diese Richtlinien, den Maschinenkontrollraum.

1.3.5 Doppeltes Absperr- und Abblaseventil bezeichnet einen Satz von drei selbsttätigen Ventilen, der an der Treibstoffversorgung für jeden der Gasmotoren liegt.

1.3.6 Zweistoffmotoren bezeichnet Motoren, die Erdgas und Öltreibstoff gleichzeitig verbrennen oder allein mit Öltreibstoff oder Gas laufen können.

1.3.7 Geschlossener Raum bezeichnet jeden Raum, in dem die Lüftung beim Fehlen von künstlicher Lüftung eingeschränkt ist und jegliche explosive Atmosphäre nicht auf natürliche Weise aufgelöst wird 2.

1.3.8 ESD (emergency shutdown) bezeichnet Notabschaltung.

1.3.9 Explosion bezeichnet einen heftigen Verpuffungseffekt unkontrollierter Verbrennung.

1.3.10 Explosionsdruckentlastung bezeichnet Maßnahmen, die getroffen werden, um den Explosionsdruck in einem Behälter oder abgeschlossenen Raum durch Freisetzung des Überdrucks über dafür bestimmte Öffnungen daran zu hindern, den maximalen Überdruck zu überschreiten, für den der Behälter oder Raum ausgelegt ist.

1.3.11 Gas bezeichnet ein Medium, dessen absoluter Dampfdruck bei einer Temperatur von 37,8 °C 2,8 bar übersteigt.

1.3.12 Gefährlicher Bereich bezeichnet einen Bereich, in dem eine explosive Gasatmosphäre oder ein entzündbares Gas (Flammpunkt unter 60°C) in solchen Mengen vorliegt oder erwartet werden kann, dass besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Bauart, Einbau und Verwendung elektrischer Geräte erforderlich sind.

Gefährliche Bereiche sind in die unten definierten Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt 3:

  1. Zone 0 ist ein Bereich, in dem eine explosive Gasatmosphäre oder ein entzündbares Gas mit einem Flammpunkt unter 60°C ständig oder für lange Zeiträume auftritt.
  2. Zone 1 ist ein Bereich, in dem das Auftreten einer explosiven Gasatmosphäre oder eines entzündbaren Gases mit einem Flammpunkt unter 60°C im normalen Betrieb wahrscheinlich ist.
  3. Zone 2 ist ein Bereich, in dem das Auftreten einer explosiven Gasatmosphäre oder eines entzündbaren Gases mit einem Flammpunkt unter 60°C im normalen Betrieb unwahrscheinlich ist, und, falls es dazu kommt, dies wahrscheinlich nur selten ist und nur kurzzeitigen Bestand haben wird.

1.3.13 Ungefährlicher Bereich bezeichnet einen Bereich, der nicht als gefährlich betrachtet wird, d. h. als gassicher, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

1.3.14 Hochdruckleitungen bezeichnet Gas-Treibstoffleitungen mit einem maximalen Arbeitsdruck von mehr als 10 bar.

1.3.15 IEC (International Electrotechnical Commission) bezeichnet die Internationale Elektrotechnische Kommission.

1.3.16 IGC Code (International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk) bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, in der jeweils geltenden Fassung.

1.3.17 LEL (lower explosive limit) bezeichnet die untere Explosionsgrenze.

1.3.18 LNG (liquefied natural gas) bezeichnet verflüssigtes Erdgas (verwiesen wird auf 1.3.22).

1.3.19 Haupttankventil bezeichnet ein fernbetätigtes Ventil am Gasaustritt eines Gasvorratstanks, das so dicht wie möglich am Austrittspunkt des Tanks liegt.

1.3.20 MARVS (maximum allowable relief valve setting) bezeichnet den maximal zulässigen Einstelldruck von Sicherheitsventilen eines Gastanks.

1.3.21 Hauptventil für Gastreibstoff bezeichnet ein selbsttätiges Ventil in der Gasversorgungsleitung für jeden Motor, das außerhalb des Maschinenraums für gasbetriebene Motoren und so dicht wie möglich am Gaserhitzer (sofern vorhanden) liegt.

1.3.22 Erdgas bezeichnet ein bei üblichen Betriebsdrücken und -temperaturen nicht kondensierendes Gas, dessen Hauptbestandteil Methan ist, mit etwas Ethan und kleinen Anteilen schwererer Kohlenwasserstoffe (hauptsächlich Propan und Butan).

1.3.23 Offenes Deck bezeichnet ein Deck, das an beiden Enden offen ist, oder an einem Ende offen und mit einer adäquaten natürlichen Belüftung ausgestattet ist, die über die ganze Deckslänge durch permanente, in den Seitenwänden oder dem darüberliegenden Deck verteilte Öffnungen wirkt.

1.3.24 Organisation bezeichnet die Internationale Seeschitflahrts-Organisation (IMO).

1.3.25 Risiko bezeichnet den Ausdruck der Gefahr, die ein ungewolltes Ereignis für Personen, die Umwelt oder materielle Werte darstellt. Das Risiko wird ausgedrückt durch die Wahrscheinlichkeit des Eintretens und durch die Auswirkungen eines Unfalls.

1.3.26 Anerkannte Standards bezeichnet anzuwendende, für die Verwaltung akzeptable internationale oder nationale Standards oder Standards, die von einer Organisation aufgestellt und gepflegt werden, die den von der Organisation angenommenen Standards genügt und die von der Verwaltung anerkannt ist.

1.3.27 System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bezeichnet das im Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM Code) beschriebene internationale System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.

1.3.28 Zweite Barriere bezeichnet eine technische Maßnahme, die das Eintreten einer Gefahr verhindert, falls die erste Barriere ausfällt, z.B. die zweite Hülle eines Tanks, die die Umgebung vor der Auswirkung von Tankleckagen schützt.

1.3.29 Halbgeschlossener Raum bezeichnet einen durch Decks und/oder Schotte in solcher Weise begrenzten Raum, dass die natürlichen Lüftungsverhältnisse nennenswert von denen abweichen, die auf offenem Deck herrschen 4.

1.3.30 Einstoffgasmotor bezeichnet eine leistungserzeugende Maschine, die nur mit Gas laufen und nicht auf einen Betrieb mit Ölbrennstoff umgeschaltet werden kann.

1.3.31 SOLAS-Übereinkommen bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung.

1.3.32 Freisetzungsquelle bezeichnet jedes Ventil, jede lösbare Rohrverbindung, Rohrdichtung, Kompressor- oder Pumpendichtung im Gastreibstoffsystem.

1.3.33 Tankraum bezeichnet den gasdichten, den Bunkertank umgebenden Raum, der alle Tankanschlüsse und -ventile enthält.

1.4 Besichtigungsanforderungen

1.4.1 Die Durchführung von Besichtigungen und die Ausstellung von Zeugnissen müssen gemäß den Bestimmungen in Kapitel I, Teil B, je nach Anwendbarkeit Regel 6 oder 7, des durch das zugehörige Protokoll von 1988 geänderten SOLAS-Übereinkommens von 1974, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen 5.

Kapitel 2
Schiffseinteilung und Ausführung der Anlage

2.1 Allgemeines

2.1.1 Für jede neue oder geänderte Konzeption oder Konfiguration muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass jeglichen aus der Nutzung gasbetriebener Motoren erwachsenden Risiken Rechnung getragen wird, die die bauliche Festigkeit und die Unversehrtheit des Schiffes berühren. Die mit dem Einbau, dem Betrieb und der Instandhaltung verbundenen Gefahren, die jeglichem realistischerweise vorhersehbaren Ausfall folgen, müssen berücksichtigt werden.

2.1.2 Die Risiken müssen unter Nutzung akzeptabler und anerkannter Risikoanalysetechniken analysiert werden und als ein Minimum müssen Funktionsverlust, Bauteilbeschädigung, Brand, Explosion und elektrischer Schlag berücksichtigt werden. Die Analyse muss sicherstellen, dass Risiken wo immer möglich eliminiert werden. Risiken, die nicht eliminiert werden können, müssen wie notwendig gemindert werden. Details von Risiken und die Maßnahmen, mit denen sie gemindert werden, müssen in das Betriebshandbuch aufgenommen werden.

2.1.3 Eine Explosion in irgendeinem Raum, der offene Gasquellen enthält, darf nicht:

  1. Schaden an irgendeinem anderen Raum verursachen, als dem, in welchem sich der Vorfall ereignet;
  2. das richtige Funktionieren von anderen Zonen stören;
  3. das Schiff in solcher Weise beschädigen, dass eine Flutung von Wasser unterhalb des Hauptdecks oder irgendeine fortschreitende Flutung erfolgt;
  4. Arbeitsbereiche oder Unterkünfte in solcher Weise beschädigen, dass Leute verletzt werden, die sich bei normalen Betriebsbedingungen in solchen Bereichen aufhalten;
  5. das richtige Funktionieren von Kontrollstationen und von für die Energieverteilung notwendigen Schalttafelräumen unterbrechen;
  6. Rettungsmittel oder zugehörige Aussetzvorrichtungen beschädigen;
  7. das richtige Funktionieren von außerhalb des explosionsbeschädigten Raumes gelegener Brandbekämpfungsausrüstung unterbrechen; oder
  8. sonstige Bereiche des Schiffes in solcher Weise berühren, dass Kettenreaktionen entstehen können, an denen u. a. Ladung, Gas und Bunkeröl beteiligt sind.

2.2 Werkstoffanforderungen

2.2.1 Für Gastanks, Gasrohrleitungen, Prozessdruckbehälter und andere mit Gas in Berührung kommende Bauteile verwendete Werkstoffe müssen dem Kapitel 6, Werkstoffe, des IGC Codes entsprechen. Für CNG Tanks kann die Verwendung von Werkstoffen, die nicht vom IGC Code behandelt werden, von der Verwaltung besonders erwogen werden.

2.2.2 Werkstoffe für Rohrleitungssysteme für verflüssigte Gase müssen den Anforderungen des IGC Codes, Abschnitt 6.2 entsprechen. Gewisse Erleichterungen dürfen jedoch hinsichtlich der Werkstoffqualität von Abblaseleitungen mit offenem Ende gestattet werden, vorausgesetzt, die Gastemperatur bei Atmosphärendruck beträgt -55°C oder mehr, und vorausgesetzt, dass kein Flüssigkeitsaustritt zur Abblaseleitung erfolgen kann. Werkstoffe müssen im Allgemeinen anerkannten Standards entsprechen.

2.2.3 Werkstoffe, die einen Schmelzpunkt unterhalb von 925°C haben, dürfen nicht für Rohrleitungen außerhalb von Gastanks verwendet werden, mit Ausnahme kurzer an den Gastanks angebrachter Rohrlängen, wobei dann der niedrig schmelzende Werkstoff in Isolierung der Klasse A-60 eingehüllt werden muss.

2.3 Lage und Abgrenzung von Räumen

2.3.1 Die Gestaltung und Lage von Räumen

Die Gestaltung und Lage von Räumen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Gastreibstoff muss derart sein, dass die Anzahl und Ausdehnung gefährlicher Bereiche auf ein Minimum beschränkt bleibt.

2.3.2 Gaskompressorraum

2.3.2.1 Kompressorräume müssen, sofern vorhanden, oberhalb des Freiborddecks liegen, sofern diese Räume nicht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinien für Tankräume gestaltet und ausgestattet sind.

2.3.2.2 Falls Kompressoren Antriebswellen haben, die durch ein Schott oder Deck führen, muss die Schottdurchführung vom gasdichten Typ sein.

2.3.3 Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten

2.3.3.1 Sofern mehr als ein Maschinenraum für gasbetriebene Motoren erforderlich ist, und diese Räume durch ein einfaches Schott voneinander getrennt sind, müssen Maßnahmen dafür getroffen werden, dass die Auswirkungen einer Gasexplosion in einem der beiden Räume eingedämmt oder abgeleitet werden können, ohne die Unversehrtheit des angrenzenden Raumes und der darin befindlichen Einrichtung zu beeinträchtigen.

2.3.3.2 ESD-geschützte Maschinenräume für gasbetriebene Motoren müssen eine möglichst einfache geometrische Gestalt haben.

2.3.4 Tankräume

2.3.4.1 Umschottungen von Tankräumen, einschließlich Zugangstüren, müssen gasdicht sein.

2.3.4.2 Der Tankraum darf nicht an Maschinenräume der Kategorie A angrenzen. Sofern die Abgrenzung durch einen Kofferdamm erfolgt, muss dieser mindestens 900 mm Zwischenraum aufweisen und auf der Maschinenraumseite mit Isolierung der Klasse A-60 versehen sein.

2.4 Gestaltung von Zugängen und sonstigen Öffnungen

2.4.1 Direkter Zugang von einen gassicheren Raum zu einem gasgefährdeten Raum durch Türen, ob gasdicht oder nicht, darf im Allgemeinen nicht gestattet werden. Wo solche Öffnungen aus betrieblichen Gründen notwendig sind, muss eine Luftschleuse vorgesehen werden, die den Anforderungen von Kapitel 3.6 (2 bis 7) des IGC Codes entspricht.

2.4.2 Falls zugelassen wird, dass der Kompressorraum unter Deck liegt, muss der Raum, soweit dies praktikabel ist, einen unabhängigen Zugang direkt vom offenen Deck haben. Wo ein separater Zugang vom Deck nicht praktikabel ist, muss eine Luftschleuse vorgesehen werden, die den Anforderungen von Kapitel 3.6 (2 bis 7) des IGC Codes entspricht.

2.4.3 Der Zugang zum Tankraum muss mit einer Süllhöhe von mindestens 300 mm ausgeführt werden.

2.4.4 Zugang zum Tankraum muss, soweit dies praktikabel ist, unabhängig sein und direkt vom offenen Deck erfolgen. Sofern der Tankraum den Tank nur teilweise umschließt, muss diese Anforderung auch auf den Raum angewendet werden, der den Tank umgibt und in dem die Öffnung zum Tankraum liegt. Wo ein separater Zugang vom Deck nicht praktikabel ist, muss eine Luftschleuse vorgesehen werden, die den Anforderungen von Kapitel 3.6 (2 bis 7) des IGC Codes entspricht. Der Zugangsschacht muss mit separater Lüftung ausgestattet werden. Unbefugter Zugang zum Tankraum darf während des Normalbetriebs des Gassystems nicht möglich sein.

2.4.5 Falls der Zugang zu einem ESD-geschützten Maschinenraum von einem anderen geschlossenen Raum im Schiff erfolgt, müssen die Eingänge mit selbstschließenden Türen ausgeführt werden. Ein akustischer und optischer Alarm muss an einer ständig besetzten Stelle vorgesehen werden. Alarm muss gegeben werden, wenn die Tür durchgängig für mehr als eine Minute offen steht. Alternativ kann eine Ausführung mit zwei hintereinanderliegenden selbstschließenden Türen akzeptabel sein.

2.5 Allgemeine Ausführung von Rohrleitungen

2.5.1 Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für Gasleitungen. Die Verwaltung darf für Gasleitungen im Inneren von Gastanks und Leitungen mit offenem Ende Erleichterungen von diesen Anforderungen nach besonderer Erwägung, wie einer Risikoabschätzung, zulassen.

2.5.2 Gasrohrleitungen müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt werden und die Rohrleitungen müssen Wärmedehnung aufnehmen können, ohne erhebliche Spannung zu entwickeln.

2.5.3 Das Rohrleitungssystem muss durch Schweißen zusammengefügt werden, mit einem Minimum an Flansch-Verbindungen. Dichtungen müssen gegen Durchblasen geschützt werden.

2.5.4 Die Wandstärke von Rohren darf nicht geringer sein als:

t0 + b + c
t =
(mm)
1- a / 100

wobei:
t0 = theoretische Dicke
t0 = pD/(20Ke + p)

wobei:
p = Auslegungsdruck (bar), siehe 2.5.5.
D = Außendurchmesser (mm).
K = zulässige Spannung (N/mm2), siehe 2.5.6
e = Gütefaktor, entspricht 1 für nahtlose Rohre und für von zugelassenen Herstellern geschweißter Rohre gelieferte längs- oder spiralgeschweißte Rohre, die als nahtlosen Rohren gleichwertig betrachtet werden, sofern eine zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung gemäß anerkannten Standards durchgeführt wird. In sonstigen Fällen kann von der Verwaltung ein vom Herstellungsprozess abhängiger Wert für den Gütefaktor festgelegt werden.
b = Zuschlag für Biegen (mm). Der Wert von b muss so gewählt werden, dass die berechnete Spannung in der Biegung allein durch den Innendruck die zulässige Spannung nicht überschreitet. Wo solche Rechtfertigung nicht gegeben ist, muss b sein:

b = Dt0 / 2,5r (mm)

mit:
r = mittlerer Biegeradius (mm).
c = Korrosionszuschlag (mm). Falls ein Korrosionszuschlag oder Erosion erwartet wird, muss die Wandstärke der Rohrleitung über die durch andere Entwurfsanforderungen geforderte hinaus vergrößert werden. Dieser Zuschlag muss der erwarteten Lebensdauer der Rohrleitung entsprechen.
a = negative Fertigungstoleranz der Dicke ( %). Die Mindestwandstärke muss anerkannten Standards entsprechen.

2.5.5 Für Rohrleitungen, Rohrleitungssysteme und Bauteile muss der höchste Wert der folgenden Auslegungsbedingungen, soweit zutreffend, angewendet werden:

  1. für Systeme oder Bauteile, die von ihren Sicherheitsventilen abgesperrt werden können und die zu allen Zeiten nur Dampf enthalten, der Druck überhitzten Dampfes bei 45°C oder höher oder, sofern die Verwaltung dem zustimmt (siehe IGC Code, Absatz 4.2.6.2), niedriger, wobei von einem Ausgangszustand gesättigten Dampfes im System bei Betriebsdruck und -temperatur des Systems ausgegangen wird, oder
  2. der MARVS der Gastanks und der Gasaufbereitungsanlagen; oder
  3. der Einstelldruck des druckseitigen Sicherheitsventils der zugehörigen Pumpe oder des zugehörigen Kompressors, sofern dieses von ausreichender Kapazität ist; oder
  4. der größte Druck, dem das Gasrohrleitungssystem während des Entleerens oder Bunkerns ausgesetzt ist; oder
  5. der Einstelldruck des Sicherheitsventils an einem Rohrleitungssystem, sofern es ausreichende Abblasleistung hat; oder
  6. ein Druck von 10 bar, ausgenommen für Leitungen mit offenem Ende, wo er mindestens 5 bar betragen muss.

2.5.6 Für aus Stahl, einschließlich rostfreiem Stahl, hergestellte Rohre muss die in der Formel der für die Festigkeit erforderlichen Dicke in 2.5.4 zu berücksichtigende zulässige Spannung der geringere der folgenden Werte sein:

Rm/A oder Re/B

wobei:
Rm = spezifizierte Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur (N/mm2).
Re = spezifizierte Mindeststreckgrenze oder 0,2 %, Dehngrenze bei Raumtemperatur (N/mm2).
A = 2,7.
B = 1,8.

Für aus anderen Werkstoffen als Stahl hergestellte Rohre muss die zulässige Spannung von der Verwaltung erwogen werden.

2.5.7 Wo zur Vermeidung von Schaden, Zusammenbruch, übermäßigem Durchhängen oder Beulen von Rohren durch überlagerte Lasten aus Aufhängungen, Schiffsverformungen oder sonstigen Ursachen mechanische Festigkeit erforderlich ist, muss die Wandstärke über die durch 2.5.4 geforderte hinaus vergrößert werden, oder, wo dies unpraktikabel ist oder übermäßige örtliche Spannungen hervorrufen würde, müssen diese Lasten durch sonstige Entwurfsmethoden verringert, mittels Schutzmaßnahmen unschädlich gemacht oder beseitigt werden.

2.5.8 Gasrohrleitungssysteme müssen ausreichende konstruktive Festigkeit haben. Für Hochdruckgasrohrleitungssysteme muss dies durch die Durchführung von Spannungsanalysen bestätigt werden und dabei folgendes berücksichtigt werden:

  1. Spannungen aufgrund des Eigengewichtes des Rohrleitungssystems;
  2. Beschleunigungslasten, falls von Einfluss; und
  3. Innendruck und durch Hogging und Sagging des Schiffes hervorgerufene Lasten.

2.5.9 Flansche, Ventile, Armaturen usw. müssen anerkannten Standards entsprechen, wobei der in 2.5.5 festgelegte Auslegungsdruck in Rechnung zu stellen ist. Für Faltenbalge und Dehnungsfugen, die für die Gasphase genutzt werden, kann ein geringerer Mindestauslegungsdruck als der in 2.5.5 festgelegte akzeptiert werden.

2.5.10 Alle in Hochdruckgassystemen verwendeten Ventile und Dehnungsfugen müssen von einem zugelassenen Typ sein.

2.5.11 Die folgenden Verbindungstypen können für die direkte Verbindung von Rohrstücken (ohne Flansche) in Betracht gezogen werden:

  1. Vollständig bis zur Wurzel durchgeschweißte Stumpfnähte dürfen für alle Anwendungen verwendet werden. Für eine Auslegungstemperatur unter -10°C müssen Stumpfnähte entweder doppelt geschweißt sein oder einer doppelt geschweißten Stumpfnaht gleichwertig sein. Dies kann durch die Verwendung eines Einlegerings, abschmelzenden Einsatzes oder von Inengasgegendruck bei der ersten Schweißlage erreicht werden. Für Auslegungsdrücke über 10 bar und Auslegungstemperaturen von -10°C oder weniger müssen Einlegeringe entfernt werden.
  2. Ineinandergeschobene Schweißverbindungen mit Hülsen und zugehöriger Schweißung, deren Abmessungen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen, dürfen nur für Leitungen mit offenem Ende mit Außendurchmesser 50 mm oder weniger und Auslegungstemperaturen nicht unter -55°C verwendet werden.
  3. Rohrverschraubungen dürfen nur für Zubehör- und Instrumentenleitungen mit Außendurchmessern von 25 mm oder weniger verwendet werden.

2.5.12 Flansche müssen vom Typ Vorschweißflansch, Überschiebschweißflansch mit Ansatz oder Einbauschweißflansch sein. Für alle Rohrleitungen (mit Ausnahme solcher mit offenem Ende) gilt das Folgende:

  1. Für Auslegungstemperaturen < -55°C dürfen nur Vorschweißflansche verwendet werden.
  2. Für Auslegungstemperaturen < -10°C dürfen Überschiebschweißflansche mit Ansatz nicht über Nenngröße 100 mm verwendet werden und Einbauschweißflansche nicht über Nenngröße 50 mm.

2.5.13 Andere als die oben erwähnten Rohrverbindungen können nach einer Einzelfallbetrachtung akzeptiert werden.

2.5.14 Wärmenachbehandlung muss für alle Stumpfnähte von Rohren aus Kohlenstoff-, Kohlenstoff-Mangan- und niedriglegierten Stählen gefordert werden. Die Verwaltung darf, unter Berücksichtigung von Auslegungstemperatur und -druck des betreffenden Rohrsystems, bei Rohren mit Wandstärken unter 10 mm auf die Forderung nach Spannungsabbau durch Wärme verzichten.

2.5.15 Wenn die Auslegungstemperatur -110°C oder weniger beträgt, muss für jeden Zweig des Rohrsystems eine vollständige Spannungsanalyse eingereicht werden. Diese Analyse muss alle Spannungen aufgrund des Eigengewichtes von Rohren mit Inhalt (einschließlich Beschleunigung, falls von Einfluss), des Innendrucks, temperaturbedingter Schrumpfung und durch Schiffsbewegungen hervorgerufener Lasten berücksichtigen. Für Temperaturen über -110°C kann eine Spannungsanalyse durch die Verwaltung gefordert werden. In jedem Fall müssen temperaturbedingte Spannungen berücksichtigt werden, selbst wenn keine Berechnungen eingereicht werden müssen. Die Analyse muss gemäß einem anerkannten Leitfaden durchgeführt werden.

2.5.16 Gasrohre dürfen nicht weniger als 760 mm von der Seite des Schiffes entfernt liegen.

2.5.17 Gasrohrleitungen dürfen nicht durch sonstige Maschinenräume geführt werden. Alternativ kann eine doppelte Gasrohrleitung genehmigt werden, sofern die Gefahr einer mechanischen Beschädigung vernachlässigbar ist, die Gasrohrleitung keine Austrittsöffnungen hat und der Raum mit einem Gasalarm ausgerüstet ist.

2.5.18 Es muss eine Einrichtung zum Durchspülen von Gasbunker- und Zuführungsleitungen (nur bis zu den doppelten Absperr- und Abblaseventilen, falls diese nahe am Motor liegen) mit Stickstoff vorgesehen werden.

2.5.19 Das Gasrohrleitungssystem muss mit ausreichender Flexibilität eingebaut werden. Die Gestaltungsmaßnahmen, die zur Schaffung der für die Wahrung der Unversehrtheit des Rohrleitungssystems in allen vorhersehbaren Betriebssituationen notwendigen Flexibilität getroffen werden, müssen nachgewiesen werden.

2.5.20 Gasrohre müssen auf Basis eines anerkannten Standards farblich markiert werden 6.

2.5.21 Falls das Antriebsgas schwerere Bestandteile enthält, die im System kondensieren können, müssen Abscheidetrommeln oder gleichwertige Mittel zum sicheren Entfernen der Flüssigkeit angebracht werden.

2.5.22 Alle Rohrleitungen und Bauteile, die abgetrennt werden können, während sie Flüssiggas enthalten, müssen mit Sicherheitsventilen versehen werden.

2.5.23 Wo Tanks oder Rohrleitungen durch Wärmeisolierung von der Schiffsstruktur getrennt sind, müssen Vorkehrungen für die elektrische Erdung sowohl der Rohrleitung als auch der Tanks an die Schiffsstruktur getroffen werden. Alle mit Dichtungen versehenen Rohrverbindungen und Schlauchanschlüsse müssen elektrisch geerdet werden.

2.6 Konfiguration der Anlage

2.6.1 Alternative Konfigurationen der Anlage

2.6.1.1 Es können zwei alternative Konfigurationen der Anlage akzeptiert werden:

  1. Gassichere Maschinenräume: Maschinenräume sind derart gestaltet, dass die Räume unter allen Bedingungen, sowohl normalen als auch anormalen, als gassicher gelten, d. h. als eigensicher vor Gas.
  2. ESD-geschützte Maschinenräume: Maschinenräume sind derart gestaltet, dass die Räume unter normalen Bedingungen als ungefährlich gelten, aber unter bestimmten anormalen Bedingungen möglicherweise gefährlich werden könnten. Im Falle von anormalen, mit Gefahren durch Gas verbundenen Umständen muss selbsttätig eine Notabschaltung (ESD) nichtsicherer Einrichtungen (Zündquellen) und Maschinen erfolgen, während Einrichtungen und Maschinen, die unter solchen Umständen in Gebrauch oder eingeschaltet sind, von einem als sicher zertifizierten Typ sein müssen.

2.6.2 Gassichere Maschinenräume

2.6.2.1 Alle Gasversorgungsrohrleitungen innerhalb der Maschinenraumbegrenzungen müssen in einer gasdichten Hülle eingeschlossen sein, d. h. doppelwandige Rohrleitung oder Umschachtung.

2.6.2.2 Im Falle, dass eine Leckage in einem Gasversorgungsrohr ein Abschalten der Gasversorgung erforderlich macht, muss eine zweite, unabhängige Treibstoffversorgung verfügbar sein. Alternativ können, im Falle von Mehrmotorenanlagen, unabhängige und getrennte Gasversorgungssysteme für jeden Motor oder jede Motorengruppe akzeptiert werden.

2.6.2.3 Für Einstoffanlagen (nur Gas) muss die Treibstofflagerung auf zwei oder mehr Tanks von ungefähr gleicher Größe aufgeteilt werden. Die Tanks müssen in getrennten Abteilungen liegen.

2.6.3 ESD-geschützte Maschinenräume

2.6.3.1 Gasversorgungsrohrleitungen innerhalb von Maschinenräumen können unter folgenden Bedingungen ohne eine gasdichte äußere Umhüllung akzeptiert werden:

  1. Motoren für die Erzeugung von Antriebsleistung und elektrischer Energie müssen in mindestens zwei Maschinenräumen liegen, die keinerlei gemeinsame Begrenzungen haben, sofern nicht belegt werden kann, dass die gemeinsame Begrenzung einer Explosion in einem der Räume standhalten kann. Die Aufteilung der Motoren auf die verschiedenen Maschinenräume muss derart sein, dass es im Falle der Abschaltung der Treibstoffversorgung zu irgendeinem Maschinenraum möglich ist, mindestens 40 % der Antriebsleistung zuzüglich der normalen Elektrizitätsversorgung für den Seebetrieb aufrechtzuerhalten. Verbrennungsanlagen, Inertgasgeneratoren oder sonstige ölbefeuerte Kessel dürfen nicht innerhalb eines ESD-geschützten Maschinenraums liegen.
  2. Die Einbauräume von Gasmaschinen, Tanks und Ventilen dürfen nur ein Minimum solcher notwendigen Einrichtungen, Bauteile und Systeme enthalten, wie sie erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Hauptfunktion jedes Teils der Einrichtung in jedem einzelnen Raum sicherzustellen.
  3. Der Druck in Gasversorgungsleitungen innerhalb von Maschinenräumen muss weniger als 10 bar betragen, d. h. dieses Konzept kann nur für Niederdruckanlagen verwendet werden.
  4. Es muss ein für die selbsttätige Abschaltung der Gasversorgung (bei Zweistoffanlagen auch der Öltreibstoffversorgung) und für die Trennung aller nicht explosionsgeschützten Einrichtungen oder Anlagen eingerichtetes Gasmeldesystem angebracht werden, wie in 5.5 und 5.6 dargelegt.

2.6.3.2 Für Einstoffanlagen (nur Gas) muss die Treibstofflagerung auf zwei oder mehr Tanks von ungefähr gleicher Größe aufgeteilt werden. Die Tanks müssen in getrennten Abteilungen liegen.

2.7 Gasversorgungssystem in Gasmaschinenräumen

2.7.1 Gasversorgungssystem für gassichere Maschinenräume

2.7.1.1 Durch geschlossene Räume verlaufende Gasversorgungsleitungen müssen vollständig durch ein Hüllrohr oder einen Schacht umschlossen werden. Dieses Hüllrohr oder dieser Schacht muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. die Gasrohrleitung muss ein doppelwandiges Rohrleitungssystem sein, wobei der Gastreibstoff im Innenrohr enthalten ist. Der Raum zwischen den konzentrischen Rohren muss mit Inertgas unter Druck gesetzt werden, der höher ist als der Gastreibstoffdruck. Zur Anzeige eines Verlustes von Inertgasdruck zwischen den Rohren müssen geeignete Alarme vorgesehen werden. Sofern das Innenrohr Hochdruckgas enthält, muss die Anlage so gestaltet werden, dass das Rohr zwischen dem Hauptgasventil und dem Motor selbsttätig mit Inertgas gespült wird, wenn das Hauptgasventil geschlossen wird; oder
  2. die Gastreibstoffrohrleitung muss innerhalb eines belüfteten Rohres oder Schachtes eingebaut werden. Der Luftraum zwischen der Gastreibstoffrohrleitung und der Wandung des Außenrohres oder Schachtes muss mit einer mechanischen Unterdrucklüftung ausgestattet werden, die eine Kapazität von mindestens 30 Luftwechseln pro Stunde hat. Diese Lüftungskapazität darf auf 10 Luftwechsel pro Stunde verringert werden, sofern beim Erkennen von Gas für eine selbsttätige Befüllung des Schachtes mit Stickstoff gesorgt ist. Die Lüftermotoren müssen dem im Einbaubereich geforderten Explosionsschutz entsprechen. Der Lüftungsaustritt muss mit einer Schutzabdeckung versehen und an eine Stelle gelegt werden, an der kein entzündliches Gas-Luft Gemisch entzündet werden kann.

2.7.1.2 Der Anschluss der Gasrohrleitung und Umschachtung an die Gaseinspritzventile muss derart sein, dass eine vollständige Abdeckung durch die Umschachtung erreicht wird. Die Gestaltung muss den Austausch und/oder die Überholung von Einspritzventilen und Zylinderdeckeln ermöglichen. Die Doppelwandigkeit muss auch für Gasrohre am Motor selbst und entlang des gesamten Weges, bis das Gas in die Brennkammer eingespritzt ist, gefordert werden. 7

2.7.1.3 Für Hochdruckleitungen muss der Auslegungsdruck der Umschachtung als der größere der folgenden Werte genommen werden:

  1. der höchste sich aufbauende Druck: statischer Druck im Bereich der Bruchstelle aufgrund des in den Ringraum einströmenden Gases;
  2. örtlicher momentaner Spitzendruck im Bereich der Bruchstelle: dieser Druck ist als der kritische Druck anzusetzen und ist durch den folgenden Ausdruck gegeben:

wobei:
p0 = höchster Arbeitsdruck des Innenrohres
k = Cp/Cv spezifische Wärme bei konstantem Druck geteilt durch die spezifische Wärme bei konstantem Volumen
k = 1,31 für CH4

Die tangentiale Membranspannung in einem geraden Rohr darf die durch 1,5 x (Rm/1,5) geteilte Zugfestigkeit nicht überschreiten, wenn es den oben genannten Drücken ausgesetzt wird. Die Druckeinstufung aller anderen Bauteile in Rohrleitungen muss dasselbe Festigkeitsniveau wie gerade Rohre widerspiegeln.

Als Alternative zur Verwendung des Spitzendrucks aus der obigen Formel kann der durch aussagefähige Versuche ermittelte Spitzendruck verwendet werden. Dann müssen Testberichte eingereicht werden.

2.7.1.4 Für Niederdruckrohrleitungen muss der Schacht für einen Auslegungsdruck dimensioniert werden, der nicht geringer ist, als der maximale Arbeitsdruck der Gasrohre. Der Schacht muss auch druckgeprüft werden, um zu zeigen, dass er dem beim Bruch eines Gasrohres erwarteten Höchstdruck standhalten kann.

2.7.1.5 Die Gestaltung und der Einbau der Hochdruckgasrohrleitung muss für die notwendige Flexibilität der Gasversorgungsrohrleitung sorgen, um den schwingenden Bewegungen des Hauptmotors Rechnung zu tragen, ohne das Risiko von Ermüdungsproblemen einzugehen. Die Länge und Konfiguration der Zweigleitungen sind in dieser Hinsicht wichtige Faktoren.

2.7.2 Gasversorgungssystem für ESD-geschützte Maschinenräume

2.7.2.1 Der Druck im Gasversorgungssystem darf 10 bar nicht überschreiten.

2.7.2.2 Die Gasversorgungsleitungen müssen einen Auslegungsdruck von mindestens 10 bar haben.

2.8 Lagerung von Gastreibstoff

2.8.1 Flüssiggasvorratstanks

2.8.1.1 Der für Flüssiggas verwendete Vorratstank muss ein gemäß Kapitel 4 des IGC Codes ausgeführter unabhängiger Tank sein.

2.8.1.2 Rohranschlüsse an den Tank müssen normalerweise oberhalb des höchsten Flüssigkeitsstandes in den Tanks montiert werden. Jedoch können Anschlüsse unterhalb des höchsten Flüssigkeitsstandes nach besonderer Erwägung von der Verwaltung akzeptiert werden.

2.8.1.3 Es müssen Sicherheitsventile angebracht werden, wie im Kapitel 8 des IGC Codes gefordert.

2.8.1.4 Der Austritt aus den Sicherheitsventilen muss normalerweise mindestens B/3 oder 6 m über dem Wetterdeck liegen, es gilt der größere Wert, und 6 m über dem Arbeitsbereich und Laufgängen, wobei B die größte Breite des Schiffes auf Spanten in Metern ist. Die Austritte müssen normalerweise mindestens 10 m entfernt liegen vom nächstgelegenen:

  1. Lufteinlass, Luftaustritt oder Öffnung zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Kontrollräumen, oder sonstigen gassicheren Räumen; und
  2. Abgasaustritt aus Maschinen oder aus der Verbrennungsanlage.

2.8.1.5 Vorratstanks für Flüssiggas dürfen bei der Bezugstemperatur zu nicht mehr als 98 % gefüllt werden, wobei die Bezugstemperatur im Absatz 15.1.4 des IGC Codes festgelegt ist. Eine Füllgrenzenkurve für tatsächliche Temperaturen beim Befüllen muss aus der in Absatz 15.1.2 des IGC Codes vorgegebenen Formel erstellt werden. Wenn die Tankisolierung und -lage jedoch die Wahrscheinlichkeit sehr gering macht, dass der Tankinhalt durch äußeres Feuer erhitzt wird, können besondere Überlegungen angestellt werden, um eine höhere Füllgrenze zu gestatten als die unter Verwendung der Bezugstemperatur berechnete, aber niemals über 95 %.

2.8.1.6 Es müssen von der Gasmaschinenanlage unabhängige Mittel bereitgestellt werden, mittels derer Flüssiggas in den Vorratstanks ausgeleert werden kann.

2.8.1.7 Es muss möglich sein, mit Gasrohrleitungssystemen Tanks zu entleeren, Gastanks zu spülen und Bunkertanks zu entlüften. Hierfür müssen Verfahren vorbereitet werden. Vor dem Entgasen muss z.B. mit Stickstoff, CO2oder Argon inertisiert werden, um eine explosionsgefährliche Atmosphäre in Tanks und Gasrohren zu vermeiden.

2.8.2 Druckgasvorratstanks

2.8.2.1 Die für Druckgas zu verwendenden Vorratstanks müssen zertifiziert und von der Verwaltung zugelassen sein.

2.8.2.2 Tanks für Druckgas müssen mit Sicherheitsventilen ausgestattet werden mit einer Einstellung unterhalb des Auslegungsdrucks des Tanks und mit dem Austritt angeordnet wie in 2.8.1.4 gefordert.

2.8.3 Lagerung auf offenem Deck

2.8.3.1 Sowohl für Druckgas als auch für Flüssiggas darf eine Lagerung auf offenem Deck zugelassen werden.

2.8.3.2 Die Vorratstanks oder Tankbatterien müssen mindestens B/5 von der Seite des Schiffes entfernt liegen. Für Schiffe, die keine Fahrgastschiffe sind, kann eine Lage des Tanks näher als B/5, aber nicht weniger als 760 mm von der Seite des Schiffes akzeptiert werden.

2.8.3.3 Die Gasvorratstanks oder Tankbatterien und Einrichtungen müssen so liegen, dass eine ausreichende natürliche Belüftung sichergestellt ist, so dass eine Ansammlung von entwichenem Gas verhindert wird.

2.8.3.4 Tanks für Flüssiggas mit einem Anschluss unterhalb des höchsten Flüssigkeitsstandes (siehe 2.8.1.2) müssen mit Leckwannen unterhalb des Tanks ausgestattet werden, die von ausreichender Kapazität zur Aufnahme des Volumens sind, das im Falle des Versagens eines Rohranschlusses austreten könnte. Der Werkstoff der Leckwanne muss rostfreier Stahl sein und es muss eine wirksame Abgrenzung oder Isolierung bestehen, damit die Rumpf- oder Deckstruktur im Fall einer Flüssiggasleckage nicht einer unakzeptablen Abkühlung ausgesetzt wird.

2.8.4 Lagerung in geschlossenen Räumen

2.8.4.1 Gas in flüssigem Zustand mit einem maximal zulässigen Arbeitsdruck von 10 bar darf in geschlossenen Räumen gelagert werden. Die Lagerung von Druckgas in geschlossenen Räumen und die Aufstellung von Gastanks mit einem Druck von mehr als 10 bar in geschlossenen Räumen sind normalerweise unzulässig, dürfen aber nach besonderer Erwägung und Genehmigung durch die Verwaltung gestattet werden, sofern zusätzlich zu 2.8.4.3 das Folgende erfüllt ist:

  1. es sind adäquate Mittel zum Druckabbau des Tanks im Falle eines Feuers vorgesehen, das den Tank beeinträchtigen kann; und
  2. alle Oberflächen innerhalb des Tankraums sind mit geeignetem Kälteschutz gegen jegliches ausströmende Hochdruckgas und resultierende Kondensation versehen, sofern die Schotte nicht für die niedrigste Temperatur ausgelegt sind, die bei der Expansion von Gas durch eine Leckage entstehen kann; und
  3. im Tankraum ist ein fest eingebautes Feuerlöschsystem installiert.

2.8.4.2 Der (die) Gasvorratstank(s) muss (müssen) so nahe wie möglich an der Schiffslängsachse liegen:

  1. mindestens der geringere Wert von B/5 und 11,5 m von der Seite des Schiffes;
  2. mindestens der geringere Wert von B/15 und 2 m von der Bodenbeplattung;
  3. nicht weniger als 760 mm von der Außenhautbeplattung.

Für Schiffe, die weder Fahrgastschiffe noch Mehrrumpfschiffe sind, kann eine Lage des Tanks dichter als B/5 von der Seite des Schiffes akzeptiert werden.

2.8.4.3 Der Vorratstank und zugehörige Ventile und Rohrleitungen müssen in einem Raum liegen, der dafür ausgelegt ist, als zweite Barriere im Falle einer Leckage von Flüssig- oder Druckgas zu wirken. Der Werkstoff der Schotten dieses Raumes muss dieselbe Auslegungstemperatur haben wie der Gastank, und der Raum muss dafür ausgelegt sein, dem höchsten sich aufbauenden Druck standzuhalten. Alternativ kann Druckentlastung durch Abblasen an einen sicheren Ort (Mast) vorgesehen werden. Der Raum muss in der Lage sein, ausgetretenen Tankinhalt aufzunehmen und muss so kälteisoliert sein, dass der umgebende Rumpf im Falle einer Leckage von Flüssig- oder Druckgas keiner unakzeptablen Abkühlung ausgesetzt wird. Dieser eine zweite Barriere bildende Raum wird in anderen Teilen dieser Richtlinien als "Tankraum" bezeichnet. Wenn der Tank doppelwandig ist und die äußere Tankwandung aus kältebeständigem Material gefertigt ist, darf ein Tankraum als ein durchgängig mit der Tankaußenwandung verschweißter Kasten gestaltet werden, der alle Tankanschlüsse und Ventile umschließt, aber nicht notwendigerweise die gesamte Tankaußenwandung.

2.8.4.4 Der Tankraum kann als Außenwandung eines vakuumisolierten Edelstahltanks in Kombination mit einem an die Außenwandung geschweißten Edelstahlkasten akzeptiert werden, der alle Tankrohrleitungsanschlüsse, Ventile, Verrohrung usw. enthält. In diesem Fall müssen die Anforderungen hinsichtlich Belüftung und Gasmeldung auf den Kasten angewendet werden, nicht aber auf die doppelte Barriere des Tanks.

2.8.4.5 Lenzsauger aus dem Tankraum, sofern vorhanden, dürfen nicht an das Lenzsystem für das übrige Schiff angeschlossen werden.

2.9 Trelbstoffbunker- und -vertellungssystem außerhalb von Maschinenräumen

2.9.1 Treibstoffbunkerstation

2.9.1.1 Die Bunkerstation muss so gelegen sein, dass für eine ausreichende natürliche Lüftung gesorgt ist. Geschlossene oder halbgeschlossene Bunkerstationen müssen Gegenstand besonderer Betrachtung sein. Die Bunkerstation muss physisch von Unterkünften, Ladungs-/ Arbeitsdeck und Kontrollstationen getrennt oder strukturell von diesen abgeschirmt sein. Anschlüsse und Rohrleitungen müssen so positioniert und gestaltet werden, dass jegliche Beschädigung an der Gasrohrleitung keine Beschädigung an der Gasvorratstankeinrichtung des Schiffes verursachen kann, die zu einem unkontrollierten Gasaustritt führt.

2.9.1.2 Unter Flüssiggasbunkeranschlüssen und wo Leckagen auftreten können müssen Leckwannen angebracht werden. Die Leckwannen müssen aus rostfreiem Stahl hergestellt sein und müssen durch ein Rohr über die Seite des Schiffes ablaufen, das vorzugsweise bis dicht an die Wasserlinie hinuntergeführt ist. Dieses Rohr kann für Bunkeroperationen vorübergehend angebracht werden. Die umgebenden Rumpf- oder Deckstrukturen dürfen im Falle einer Flüssiggasleckage keiner unakzeptablen Abkühlung ausgesetzt sein. Für Druckgasbunkerstationen muss eine Abschirmung aus Tieftemperaturstahl vorgesehen werden, um zu verhindern, dass möglicherweise austretende kalte Strahlen auf die umgebende Rumpfstruktur auftreffen.

2.9.1.3 Die Steuerung des Bunkerns muss von einer hinsichtlich Bunkeroperationen sicheren Stelle möglich sein. An dieser Stelle müssen Tankdruck und -füllstand überwacht werden. Überfüllalarm und selbsttätige Abschaltung müssen auch an dieser Stelle angezeigt werden.

2.9.2 Bunkersystem

2.9.2.1 Das Bunkersystem muss derart gestaltet werden, dass während des Füllens der Vorratstanks kein Gas in die Luft abgegeben wird.

2.9.2.2 Ein handbetätigtes Absperrventil und ein fernbetätigtes Verschlussventil, in Serie geschaltet, oder ein kombiniertes hand- und fernbetätigtes Ventil müssen/muss in jeder Bunkerleitung nahe dem Landanschlusspunkt angebracht werden. Es muss möglich sein, das fernbetätigte Ventil in der Kontrollstelle für das Bunkern und oder an einem anderen sicheren Ort auszulösen.

2.9.2.3 Falls die Lüftung in der Umschachtung um die Gasbunkerleitungen ausfällt, muss ein akustischer und optischer Alarm an der Bunkerkontrollstelle gegeben werden.

2.9.2.4 Falls Gas in der Umschachtung um die Bunkerleitungen festgestellt wird, muss ein akustischer und optischer Alarm an der Bunkerkontrollstelle gegeben werden.

2.9.2.5 Es müssen Möglichkeiten zum Ablassen der Flüssigkeit aus den Bunkerrohren beim Abschluss des Bunkerns vorgesehen werden.

2.9.2.6 Bunkerleitungen müssen für Inertisieren und Gasfreimachen eingerichtet werden. Während des Einsatzes des Schiffes müssen die Bunkerrohre gasfrei sein.

2.9.3 Verteilung außerhalb von Maschinenräumen

2.9.3.1 Gastreibstoffrohrleitungen dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen geführt werden.

2.9.3.2 Wo Gasrohre durch geschlossene Räume im Schiff führen, müssen sie in einem Schacht eingeschlossen sein. Dieser Schacht muss eine mechanische Unterdrucklüftung mit 30 Luftwechseln pro Stunde haben, und Gasmeldung wie in 5.5 gefordert muss vorgesehen werden.

2.9.3.3 Der Schacht muss gemäß 2.7.1.3 und 2.7.1.4 dimensioniert werden.

2.9.3.4 Der Lüftungseintritt für den Schacht muss ständig im Freien liegen, entfernt von Zündquellen.

2.9.3.5 Im Freien liegende Gasrohre müssen so liegen, dass sie wahrscheinlich nicht durch versehentliche mechanische Einwirkung beschädigt werden.

2.9.3.6 Hochdruckgasleitungen außerhalb der Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten, müssen so eingebaut und geschützt werden, dass das Risiko einer Verletzung von Personal im Falle eines Bruches minimiert wird.

2.10 Lüftungsanlage

2.10.1 Allgemeines

2.10.1.1 Jede für die Lüftung gefährlicher Räume genutzte Umschachtung muss von einer für die Lüftung ungefährlicher Räume genutzten getrennt sein. Die Lüftung muss bei allen Temperaturbedingungen funktionieren, bei denen das Schiff eingesetzt wird. Elektrische Lüftermotoren dürfen nicht in Lüftungsschächten für gefährliche Räume liegen, sofern der Motor nicht für dieselbe Gefahrenzone wie die des bedienten Raumes zertifiziert ist.

2.10.1.2 Die Ausführung von Lüftungsgebläsen, die Gasquellen enthaltende Räume bedienen, muss das Folgende erfüllen:

  1. Elektromotoren, die Gebläse antreiben, müssen den im Einbaubereich geforderten Explosionsschutz erfüllen. Lüftungsgebläse dürfen weder im belüfteten Raum noch im mit diesem zusammenhängenden Lüftungssystem eine Zündquelle für Dämpfe bilden. Lüftungsgebläse und Gebläseschächte, nur im Bereich der Gebläse, müssen von wie folgt definierter funkenfreier Bauart sein:
    1. Impeller oder Gehäuse aus nichtmetallischem Werkstoff, wobei der Vermeidung statischer Elektrizität gebührende Beachtung zu widmen ist;
    2. Impeller und Gehäuse aus Nichteisenmetallen;
    3. Impeller und Gehäuse aus austenitischem rostfreien Stahl;
    4. Impeller aus Aluminium- oder Magnesiumlegierungen und ein eisernes Gehäuse (einschließlich eines solchen aus austenitischem rostfreien Stahl), an welchem im Bereich des Impellers ein Ring von geeigneter Dicke aus Nichteisenwerkstoffen angebracht ist, wobei statischer Elektrizität und Korrosion zwischen Ring und Gehäuse gebührende Beachtung zu widmen ist; oder
    5. jegliche Kombination aus eisernen Impellern und Gehäusen (einschließlich solcher aus austenitischem rostfreien Stahl) mit einem Entwurfsspiel über den Impellerflügelspitzen von nicht weniger als 13 mm.
  2. In keinem Fall darf der radiale Luftspalt zwischen Impeller und Gehäuse weniger als 0,1 des Impellerwellendurchmessers im Bereich der Lager sein, aber nicht weniger als 2 mm. Der Spalt braucht nicht größer als 13 mm sein.
  3. Jegliche Kombination eines feststehenden oder rotierenden Bauteils aus einer Aluminium- oder Magnesiumlegierung und eines eisernen feststehenden oder rotierenden Bauteils, ungeachtet des Flügelspitzenspiels, gilt als Funkengefahr und darf an diesen Orten nicht verwendet werden.
  4. Der Einbau der Lüftungseinheiten an Bord muss derart erfolgen, dass eine sichere Erdung der Einheiten selbst mit dem Rumpf gewährleistet ist.

2.10.1.3 Jeglicher Ausfall der geforderten Lüftungskapazität muss einen akustischen und optischen Alarm an einer ständig besetzten Stelle geben.

2.10.1.4 Lüftungssysteme, die zur Vermeidung irgendwelcher Gasansammlung gefordert sind, müssen aus unabhängigen Gebläsen bestehen, von denen jedes eine ausreichende Kapazität besitzt, sofern in diesen Richtlinien nichts anderes spezifiziert ist.

2.10.1.5 Lufteintritte für gefährliche geschlossene Räume müssen in Bereichen liegen, die ohne den betrachteten Eintritt ungefährlich wären. Lufteintritte für ungefährliche geschlossene Räume müssen in ungefährlichen Bereichen mindestens 1,5 m von den Grenzen jeglichen gefährlichen Bereiches liegen. Sofern ein Eintritts-Schacht durch einen Raum höherer Gefährlichkeit führt, muss der Schacht gegenüber diesem Raum einen Überdruck aufweisen, es sei denn, die mechanische Integrität und Gasdichtigkeit des Schachtes stellen sicher, dass keine Gase in ihn eindringen können.

2.10.1.6 Luftaustritte aus ungefährlichen Räumen müssen außerhalb gefährlicher Bereiche liegen.

2.10.1.7 Luftaustritte aus gefährlichen geschlossenen Räumen müssen im offenen Bereich liegen, der, bei Außerachtlassung des betreffenden Austritts, von gleicher oder geringerer Gefahr als der belüftete Raum wäre.

2.10.1.8 Die geforderte Kapazität der Lüftungsanlage basiert normalerweise auf dem Gesamtvolumen des Raumes. Für Räume, die eine komplizierte Form haben, kann eine Vergrößerung der geforderten Lüftungskapazität notwendig sein.

2.10.1.9 Ungefährliche Räume mit Öffnung zu einem gefährlichen Bereich müssen mit einer Luftschleuse eingerichtet und gegenüber dem umgebenden gefährlichen Bereich unter Überdruck gehalten werden Die Überdrucklüftung muss gemäß den folgenden Anforderungen gestaltet werden:

  1. Während der Inbetriebnahme oder nach dem Ausfall von Überdrucklüftung MUSS vor dem Einschalten irgendwelcher elektrischer Anlagen, die nicht als sicher für den Raum zertifiziert sind, wenn dieser nicht unter Druck steht, gefordert werden, dass:
    1. mit Spülen (mindestens 5 Luftwechsel) weiterverfahren wird oder dass durch Messungen nachgewiesen wird, dass der Raum ungefährlich ist, und
    2. der Raum unter Druck gesetzt wird.
  2. Der Betrieb der Überdrucklüftung muss überwacht werden.
  3. Im Falle des Ausfalls der Überdrucklüftung:
    1. muss ein akustischer und optischer Alarm an einer besetzten Stelle gegeben werden; und
    2. falls Überdruck nicht sofort wiederhergestellt werden kann, selbsttätige oder programmierte Trennung elektrischer Anlagen gemäß einem anerkannten Standard 8.

2.10.2 Tankraum

2.10.2.1 Der Tankraum für die Lagerung von Gas muss mit einer wirksamen mechanisch angetriebenen, mit Unterdruck arbeitenden Lüftungsanlage versehen werden, die eine Kapazität von mindestens 30 Luftwechseln pro Stunde aufweist. Die Luftwechselrate kann verringert werden, wenn andere adäquate Mittel zum Explosionsschutz eingebaut sind. Die Gleichwertigkeit alternativer Anlagen muss durch eine Sicherheitsanalyse gezeigt werden.

2.10.2.2 Im Tankraum-Lüttungsschacht müssen zugelassene, selbsttätige, bei Ausfall schließende Brandklappen angebracht werden.

2.10.3 Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten

2.10.3.1 Das Lüftungssystem für Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten, muss von allen anderen Lüftungssystemen unabhängig sein.

2.10.3.2 ESD-geschützte Maschinenräume müssen eine Lüftung mit einer Kapazität von mindestens 30 Luftwechseln pro Stunde haben. Das Lüftungssystem muss eine gute Luftzirkulation in allen Räumen sicherstellen und insbesondere gewährleisten, dass jegliche Bildung von Gastaschen im Raum festgestellt wird. Als eine , Alternative ist eine Ausführung akzeptabel, bei der die Maschinenräume beim Normalbetrieb mit mindestens 15 Luftwechseln belüftet werden, sofern die Anzahl der Luftwechsel selbsttätig auf 30 pro Stunde erhöht wird, sobald Gas im Maschinenraum festgestellt wird.

2.10.3.3 Die Anzahl und Leistung der Lüftungsgebläse muss derart sein, dass die Kapazität um nicht mehr als 50 % der gesamten Lüftungskapazität verringert wird, wenn ein Gebläse mit eigener Speisung von der Haupt- oder Notschalttafel oder eine Gruppe von Gebläsen mit gemeinsamer Speisung von der Haupt- oder Notschalttafel außer Betrieb ist.

2.10.4 Pumpen- und Kompressorräume

2.10.4.1 Pumpen- und Kompressorräume müssen mit einem wirksamen mechanischen Lüftungssystem vom Unterdrucktyp ausgestattet werden, das eine Lüftungskapazität von mindestens 30 Luftwechseln pro Stunde aufweist.

2.10.4.2 Die Anzahl und Leistung der Lüftungsgebläse muss derart sein, dass die Kapazität um nicht mehr als 50 % verringert wird, wenn ein Gebläse mit eigener Speisung von der Haupt- oder Notschalttafel oder eine Gruppe von Gebläsen mit gemeinsamer Speisung von der Haupt- oder Notschalttafel außer Betrieb ist.

2.10.4.3 Lüftungssysteme für Pumpen- und Kompressorräume müssen in Betrieb sein, wenn Pumpen oder Kompressoren arbeiten.

2.10.4.4 Wenn der Raum hinsichtlich seiner Bereichsklassifizierung von der Lüftung abhängig ist, muss das Folgende angewendet werden:

  1. Während der Inbetriebnahme und nach dem Ausfall der Lüftung muss der Raum gespült werden (mindestens 5 Luftwechsel), bevor elektrische Anlagen angeschlossen werden, die nicht für die beim Fehlen von Lüftung geltende Bereichsklassifizierung zertifiziert sind. Entsprechende Warnhinweise müssen an einer gut sichtbaren Stelle nahe dem Kontrollstand angebracht werden.
  2. Der Betrieb der Lüftung muss überwacht werden.
  3. Im Falle des Ausfalls der Lüftung muss das Folgende angewendet werden:
    1. es muss ein akustischer und optischer Alarm an einer besetzten Stelle gegeben werden;
    2. es müssen unverzügliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Lüftung ergriffen werden; und
    3. elektrische Anlagen müssen vom Netz getrennt werden 9, falls die Lüftung für eine ausgedehnte Zeitspanne nicht wiederhergestellt werden kann. Die Trennung muss außerhalb der gefährlichen Bereiche erfolgen und gegen ein unbefugtes Wiederherstellen des Anschlusses gesichert werden, z.B. durch abschließbare Schalter.

Kapitel 3
Brandsicherheit

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Anforderungen in diesem Kapitel gelten zusätzlich zu denen im SOLAS Kapitel II-2.

3.1.2 Ein Kompressorraum muss für Brandschutzzwecke als ein Maschinenraum der Kategorie A betrachtet werden.

3.2 Brandschutz

3.2.1 An Deck liegende Tanks oder Tankbatterien müssen mit Isolierung der Klasse A-60 in Richtung auf Unterkünfte, Betriebsräume, Laderäume und Maschinenräume abgeschirmt werden.

3.2.2 Die Umschottungen von Tankräumen und Lüftungsschächte zu solchen Räumen unterhalb des Schottendecks müssen der Klasse A-60 entsprechend gebaut werden. Jedoch darf die Isolierung auf Klasse A-0 reduziert werden, wo der Raum an Tanks, Leerzellen, Hilfsmaschinenräume mit geringem oder gar keinem Brandrisiko, Sanitär- und ähnliche Räume angrenzt.

3.2.3 Der Schutz von Gasleitungen, die durch Ro-Ro Räume auf offenem Deck führen, gegen Feuer und mechanische Beschädigung muss, abhängig von der Verwendung und dem in der Leitung zu erwartenden Druck, Gegenstand besonderer Erwägungen der Verwaltung sein. Durch Ro-Ro Räume auf offenem Deck geführte Gasrohre müssen mit Schutzschienen oder Pollern versehen werden, um eine Beschädigung durch Fahrzeugkollision zu verhindern.

3.2.4 Die Bunkerstation muss durch Trennflächen der Klasse A-60 von anderen Räumen abgetrennt werden, mit Ausnahme von Räumen wie Tanks, Leerzellen, Hilfsmaschinenräumen mit geringem oder gar keinem Brandrisiko, Sanitär- und ähnlichen Räumen, wo der Isolierstandard auf die Klasse A-0 reduziert werden darf.

3.2.5 Wenn mehr als ein Maschinenraum erforderlich ist, und diese Räume durch ein einfaches Schott voneinander getrennt sind, muss das Schott die Klasse A-60 haben.

3.2.6 Ein Kompressorraum auf einem Schiff, das nicht dem IGC Code unterliegt, muss hinsichtlich Brandschutzisolierung als ein Maschinenraum der Kategorie A betrachtet werden.

3.3 Feuerlöschung

3.3.1 Feuerlöschleitung

3.3.1.1 Das unten geforderte Wassersprühsystem darf Teil des Feuerlöschleitungssystems sein, vorausgesetzt, dass die geforderte Kapazität und der geforderte Arbeitsdruck der Feuerlöschpumpe zum gleichzeitigen Betrieb sowohl der geforderten Anzahl von Anschlussstutzen und Schläuchen als auch des Wassersprühsystems ausreichen.

3.3.1.2 Wenn der Vorratstank auf offenem Deck liegt, müssen Absperrventile in der Feuerlöschleitung angebracht werden, um beschädigte Abschnitte der Feuerlöschleitung abzutrennen. Die Abtrennung eines Abschnitts der Feuerlöschleitung darf nicht dazu führen, dass die vor dem abgetrennten Abschnitt liegende Leitung kein Wasser mehr erhält.

3.3.2 Wassersprühsysteme

3.3.2.1 Ein Wassersprühsystem muss für Kühlung und Brandverhütung sowie zur Abdeckung über Deck liegender ungeschützter Teile von Gasvorratstanks angebracht werden.

3.3.2.2 Das System muss dafür ausgelegt werden, dass alle oben spezifizierten Bereiche mit einer Wasserabgaberate von 10 l/min/m2 für auf die Waagerechte projizierte Oberflächen und 4 l/min/m2 für senkrechte Oberflächen abgedeckt werden können.

3.3.2.3 Zum Zweck der Abtrennung beschädigter Abschnitte müssen mindestens alle 40 m Absperrventile angebracht werden, oder das System kann mit Steuerventilen, die an einer sicheren und leicht zugänglichen Stelle liegen, deren Abschneiden vom Zugang im Brandfall unwahrscheinlich ist, in zwei oder mehr Abschnitte unterteilt werden.

3.3.2.4 Die Förderleistung der Wassersprühpumpe muss ausreichen, um die geforderte Wassermenge zum hinsichtlich des Wasserbedarfs gemäß obiger Spezifizierung anspruchsvollsten Bereich in den geschützten Bereichen zu liefern.

3.3.2.5 Es muss ein durch ein Absperrventil führender Anschluss zur Feuerlöschleitung des Schiffes vorgesehen werden.

3.3.2.6 Ferneinschaltung von Pumpen, die das Wassersprühsystem versorgen und Fernbetätigung aller normalerweise geschlossenen Ventile im System müssen an einer sicheren und leicht zugänglichen Stelle liegen, deren Abschneiden vom Zugang im Falle eines Brandes in den geschützten Bereichen unwahrscheinlich ist.

3.3.2.7 Die Düsen müssen von einem zugelassenen Typ mit vollem Durchgang sein und so angeordnet werden, dass eine wirksame Wasserverteilung über den gesamten zu schützenden Raum sichergestellt ist.

3.3.2.8 Ein dem Wassersprühsystem gleichwertiges System darf eingebaut werden, sofern es hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit zum Kühlen von Decks zur Zufriedenheit der Verwaltung getestet worden ist.

3.3.3 Chemisches Trockenpulver-Feuerlöschsystem

3.3.3.1 Im Bereich der Bunkerstation muss ein dauerhaft eingebautes chemisches Trockenpulver-Feuerlöschsystem alle möglichen Leckstellen abdecken. Die Kapazität muss mindestens 3,5 kg/s für Pulverausstöße von zusammen mindestens 45 s Dauer betragen. Das System muss für eine leichte manuelle Auslösung von einem sicheren Ort außerhalb des geschützten Bereiches eingerichtet sein.

3.3.3.2 Ein tragbarer Trockenpulverlöscher von mindestens 5 kg Kapazität muss sich nahe der Bunkerstation befinden.

3.4 Feuermelde- und -Alarmsystem

3.4.1 Meldung

3.4.1.1 Für den Tankraum und den Lüftungsschacht für einen unter Deck liegenden Tankraum MUSE; ein zugelassenes fest eingebautes Feuermeldesystem vorgesehen werden.

3.4.1.2 Rauchmelder allein dürfen nicht als ausreichend für rasche Feuermeldung betrachtet werden.

3.4.1.3 Wo das Feuermeldesystem keine Möglichkeit zur Identifizierung jedes einzelnen Melders aus der Ferne bietet, müssen die Melder auf getrennten Schleifen angeordnet werden.

3.4.2 Alarme und Sicherheitsmaßnahmen

3.4.2.1 Sicherheitsmaßnahmen, die bei Feuermeldung im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, und im Tankraum erforderlich sind, sind in Tabelle 1 des Kapitels V angegeben. Zusätzlich muss die Lüftung selbsttätig stoppen und Brandklappen müssen schließen.

Kapitel 4
Elektrische Anlagen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels müssen in Verbindung mit anwendbaren elektrischen Anforderungen von Teil D des SOLAS Kapitels II-1 angewendet werden.

4.1.2 Über gefährliche Bereiche auf offenem Deck und sonstige, in diesem Kapitel nicht definierte Räume muss auf Basis eines anerkannten Standards 10 entschieden werden. Die innerhalb gefährlicher Bereiche angebrachten elektrischen Einrichtungen müssen demselben Standard entsprechen.

4.1.3 Elektrische Einrichtung und Verkabelung dürfen im Allgemeinen nicht in gefährlichen Bereichen installiert werden, sofern sie nicht aufgrund eines anerkannten Standards 11 für betriebliche Zwecke unerlässlich sind.

4.1.4 In einem ESD-geschützten Maschinenraum angebrachte elektrische Einrichtung muss das Folgende erfüllen:

  1. Zusätzlich zu Feuer- und Kohlenwasserstoffmeldern sowie Feuer- und Gasalarmen müssen Beleuchtung und Lüftungsgebläse als sicher für den gefährlichen Bereich der Zone 1 zertifiziert sein.
  2. Alle elektrische Einrichtung in einem Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, die nicht für Zone 1 zertifiziert ist, muss selbsttätig vom Netz getrennt werden, wenn eine Gaskonzentration von mehr als 20 % LEL an zwei Meldern im Raum, der gasbetriebene Motoren enthält, festgestellt wird.

4.1.5 Zwischen dem Bunkerlieferanten und der Bunkerstation auf dem Schiff muss eine Spannungsausgleichsverbindung bestehen, wenn ein entzündbares Gas/ Flüssigkeitsgemisch übergeben wird.

4.1.6 Kabeldurchführungen müssen die Anforderungen erfüllen, die durch eine Gasausbreitung entstehen können.

4.2 Bereichsklassifizierung

4.2.1 Allgemeines

4.2.1.1 Bereichsklassifizierung ist eine Methode zur Analyse und Klassifizierung der Bereiche, in denen explosive Gasatmosphären auftreten können. Der Zweck der Klassifizierung ist es, die Auswahl von elektrischen Geräten zu ermöglichen, die für einen sicheren Betrieb in diesen Bereichen geeignet sind.

4.2.1.2 Zur Erleichterung der Auswahl zweckmäßiger elektrischer Geräte und des Auslegung geeigneter elektrischer Anlagen sind gefährliche Bereiche in die Zonen 0, 1 und 2 unterteilt 12. Siehe auch 4.3 unten.

4.2.1.3 Die Bereichsklassifizierung eines Raumes kann von der Lüftung abhängig sein 13.

4.2.1.4 Ein Raum mit Öffnung zu einem angrenzenden gefährlichen Bereich auf offenem Deck darf mittels Überdruck zu einem weniger gefährlichen oder ungefährlichen Raum gemacht werden. Die Anforderungen an solches Unter-Druck-Setzen sind in 2.10 angegeben.

4.2.1.5 Lüftungsschächte müssen dieselbe Bereichsklassifizierung haben wie der belüftete Raum.

4.3 Definition der Zonen gefährlicher Bereiche

4.3.1 Gefährlicher Bereich Zone 0

Diese Zone umfasst:

1. das Innere von Gastanks, jede Verrohrung von Druckentlastungs- oder sonstigen Abblasesystemen für Gastanks, gasführende Rohre und Einrichtungen. 14

4.3.2 Gefährlicher Bereich Zone 1

Diese Zone umfasst:

  1. Tankraum;
  2. mit Lüftung gemäß 2.10.4 eingerichteter Gaskompressorraum;
  3. Bereiche auf offenem Deck, oder halbgeschlossene Räume an Deck, innerhalb von 3 m um jeden Gastankaustritt, Gas- oder Dampfaustritt 15 jedes Bunkeranschlussventil, sonstige Gasventil, jeden Gasrohrflansch, jegliche Lüftungsaustritte des Gaspumpenraumes und Gastanköffnungen für Druckentlastung, die vorgesehen sind, um das durch Temperaturänderungen hervorgerufene Fließen kleiner Volumina von Gas oder Dampfgemischen zu gestatten;
  4. Bereiche auf offenem Deck, oder halbgeschlossene Räume an Deck innerhalb von 1,5m von Gaskompressor- und Pumpenraumzugängen, Gaspumpen- und -Kompressorraum Lüftungseintritten und sonstigen Öffnungen zu Räumen der Zone 1.
  5. Bereiche auf dem offenen Deck innerhalb von Rückhaltesüllen um die Ventile der Gasbunkeranschlüsse und 3 m über diese hinaus, bis zu einer Höhe von 2,4 m über Deck;
  6. Geschlossene oder halbgeschlossene Räume, in denen gasführende Rohre liegen, z.B. Schächte um Gasrohre, halbgeschlossene Bunkerstationen; und
  7. der ESD-geschützte Maschinenraum wird während des Normalbetriebs als ungefährlicher Bereich betrachtet, wird aber im Falle einer Gasleckage zu Zone 1.

4.3.3 Gefährlicher Bereich Zone 2

Diese Zone umfasst:

1. Bereiche innerhalb von 1,5 m um offene oder halbgeschlossene Räume der Zone 1 16.

Kapitel 5
Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme

5.1 Allgemeines

5.1.1 An jedem Bunkerrohr muss zwischen dem Absperrventil und dem Landanschluss ein vor Ort ablesbares Manometer angebracht werden.

5.1.2 An den Druckleitungen der Gaspumpen und an den Bunkerleitungen müssen Manometer angebracht werden.

5.1.3 Ein Lenzbrunnen in jedem Tankraum, der einen unabhängigen Flüssiggasvorratstank umgibt, muss sowohl mit einer Füllstandsanzeige als auch mit einem Temperaturfühler versehen werden. Bei hohem Füllstand im Lenzbrunnen muss Alarm gegeben werden. Anzeige niedriger Temperatur muss zum selbsttätigen Schließen des Haupttankventils führen.

5.2 Gastanküberwachung

5.2.1 Gastanks müssen überwacht und gegen Überfüllen geschützt werden, wie in den Abschnitten 13.2 und 13.3 des IGC Codes gefordert.

5.2.2 Jeder Tank muss mit mindestens einem vor Ort anzeigenden Druckmessinstrument und Druckfernanzeige an der Kontrollstelle überwacht werden. Die Druckanzeiger müssen klar mit dem höchsten und geringsten im Tank zulässigen Druck gekennzeichnet sein. Zusätzlich muss auf der Brücke ein Alarm für hohen Druck vorgesehen werden und, falls Schutz vor Unterdruck erforderlich ist, ein Alarm für niedrigen Druck. Die Alarme müssen ausgelöst werden, bevor die Einstelldrücke der Sicherheitsventile erreicht werden.

5.3 Gaskompressorüberwachung Gaskompressoren müssen mit akustischen und optischen Alarmen sowohl auf der Brücke, als auch im Maschinenraum ausgestattet werden. Als ein Minimum müssen Alarme für niedrigen Gaseintrittsdruck, niedrigen Gasaustrittsdruck, hohen Gasaustrittsdruck und Kompressorbetrieb vorgesehen werden.

5.4 Gasmotorüberwachung

5.4.1 Zusätzlich zur gemäß SOLAS Kapitel II-1, Teil C, vorgesehenen Instrumentierung müssen auf der Brücke, im Maschinenkontrollraum und der Manöverplattform Anzeiger angebracht werden für:

  1. Betrieb des Motors im Falle von reinen Gasmotoren; oder
  2. Betrieb und Betriebsweise des Motors im Falle von Zweistoffmotoren.

5.4.2 Hilfssysteme, bei denen Gas direkt in das Systemmedium (Schmieröl, Kühlwasser) lecken kann, müssen mit geeigneten, direkt hinter dem Austritt aus dem Motor angebrachten Gasabscheidern ausgestattet werden, um zu verhindern, dass sich Gas im Medium ausbreitet. Das aus den Medien von Hilfssystemen abgeschiedene Gas muss an eine sichere Stelle im Freien abgeführt werden.

5.5 Gasmeldung

5.5.1 Dauerhaft eingebaute Gasmelder müssen angebracht werden im Tankraum, in allen Schächten um Gasrohre herum, in Maschinenräumen vom ESD-geschützten Typ, in Kompressorräumen und in sonstigen geschlossenen Räumen, die Gasrohrleitungen oder sonstige nicht umschachtete Gaseinrichtungen enthalten. In jedem ESD-geschützten Maschinenraum müssen zwei unabhängige Gasmeldesysteme gefordert werden.

5.5.2 Die Anzahl der Melder in jedem Raum muss unter Berücksichtigung der Größe, des Zuschnitts und der Lüftung des Raumes erwogen werden.

5.5.3 Die Meldeeinrichtung muss dort liegen, wo sich Gas sammeln kann und/oder in den Lüftungsaustritten. Zur Ermittlung der besten Anordnung muss eine Gasausbreitungsanalyse oder ein physikalischer Rauchtest vorgenommen werden.

5.5.4 Ein akustischer und optischer Alarm muss ausgelöst werden, bevor die Dampfkonzentration 20 % der unteren Explosionsgrenze (LEL) erreicht. Für belüftete Schächte um Gasrohre in Maschinenräumen, die Gasmotoren enthalten, kann die Alarmschwelle bei 30 % der LEL eingestellt werden. Das Schutzsystem muss bei 40 % der LEL ausgelöst werden.

5.5.5 Akustische und optische Alarme aus der Gasmeldeeinrichtung müssen auf der Brücke und im Maschinenkontrollraum liegen.

5.5.6 Gasmeldung für Gasrohrschächte und Maschinenräume, die Gasmotoren enthalten, muss kontinuierlich und verzögerungsfrei erfolgen.

5.6 Sicherheitsfunktionen von Gasversorgungssystemen

5.6.1 Jeder Gasvorratstank muss mit einem Tankventil versehen werden, das fernbetätigt werden kann und so dicht wie möglich am Tankaustritt liegt.

5.6.2 Die Hauptgasversorgungsleitung zu jedem Motor oder Motorensatz muss mit einem manuell betätigten Absperrventil und einem automatisch betätigten "Hauptventil für Gastreibstoff" ausgestattet werden, die in Serie geschaltet sind, oder mit einem kombinierten manuell und automatisch betätigten Ventil. Die Ventile müssen in dem Teil der Rohrleitung angeordnet werden, der außerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren enthält, liegt und so nahe wie möglich an der Anlage zur Gaserwärmung, sofern vorhanden. Das Hauptventil für Gastreibstoff muss die Gasversorgung selbsttätig wie in Tabelle 1 angegeben absperren.

5.6.2.1 Das selbsttätige Hauptventil für Gastreibstoff muss von einer angemessenen Anzahl von Stellen im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, zu betätigen sein, von einem geeigneten Ort außerhalb des Raumes und von der Brücke aus.

5.6.3 Jede gasverbrauchende Einrichtung muss mit einem Satz "Doppelter Absperr- und Abblaseventile" versehen werden. Diese Ventile müssen wie in .1 oder .2 dargelegt (bzw. als Alternativen 1 und 2 in Abbildung 1 gezeigt) angeordnet werden, so dass die Einleitung einer selbsttätigen Abschaltung, wie in Tabelle 1 angegeben, das selbsttätige Schließen der zwei in Serie geschalteten Gastreibstoffventile und das selbsttätige Öffnen des Abblaseventils verursacht und:

  1. zwei dieser Ventile müssen hintereinander im Gastreibstoffrohr zur gasverbrauchenden Einrichtung liegen. Das dritte Ventil muss in einem Rohr liegen, das Gas aus dem Teil der Gastreibstoffrohrleitung, der sich zwischen den beiden hintereinander liegenden Ventilen befindet, zu einem sicheren Ort im Freien hin abführt; oder
  2. die Funktion eines der hintereinanderliegenden Ventile und des Abblaseventils darf in einem Ventilgehäuse in solcher Weise zusammengefasst werden, dass der Zustrom zur gasnutzenden Einheit blockiert und die Abblasung geöffnet wird.

5.6.3.1 Die zwei Absperrventile müssen von einem beim Ausfall schließenden Typ sein, während das Abblaseventil im Versagensfall öffnen muss.

5.6.3.2 Die doppelten Absperr- und Abblaseventile müssen auch für das normale Abstellen des Motors verwendet werden.

5.6.4 In Fällen, wo das Hauptventil für Gastreibstoff selbsttätig geschlossen wird, muss der vollständige Gasversorgungszweig hinter dem doppelten Absperr- und Abblaseventil abgeblasen werden, falls mit einem Rückströmen aus dem Motor in die Leitung gerechnet werden muss.

5.6.5 In der Gasversorgungsleitung zu jedem Motor muss sich vor den doppelten Absperr- und Abblaseventilen ein handbetätigtes Verschlussventil befinden, um während Instandhaltungsarbeiten am Motor eine sichere Abtrennung sicherzustellen.

5.6.6 Für Einmotorenanlagen und für Mehrmotorenanlagen, bei denen ein separates Hauptventil für jeden Motor vorgesehen ist, dürfen die Funktionen des Hauptventils für Gastreibstoff und des doppelten Absperr- und Abblaseventils kombiniert werden. Beispiele für das Hochdrucksystem sind in den Abbildungen 1 und 2 gezeigt.

5.6.7 Der Totalausfall der Lüftung in einem Maschinenraum für ein Einstoff-Gassystem muss, zusätzlich zu dem, was in Tabelle 1 angegeben ist, zu einer der folgenden Maßnahmen führen:

  1. Für eine gasbetriebene dieselelektrische Antriebsanlage mit mehr als einem Maschinenraum: Ein anderer Motor muss anlaufen. Sobald der zweite Motor mit der Sammelschiene verbunden ist, muss der erste Motor selbsttätig abgeschaltet werden.
  2. Für eine direktwirkende Antriebsanlage mit mehr als einem Maschinenraum: Der Motor im Raum mit defekter Lüftung muss manuell abgeschaltet werden, falls nach einer solchen Abschaltung noch mindestens 40 % der Antriebsleistung verfügbar sind.

Falls nur ein Maschinenraum für gasbetriebene Motoren vorhanden ist und die Lüftung in einem der geschlossenen Schächte um die Gasrohre ausfällt, müssen das Hauptventil für Gastreibstoff und das doppelte Absperr- und Abblaseventil in dieser Versorgungsleitung selbsttätig schließen, sofern die andere Gasversorgungseinheit lieferbereit ist.

5.6.8 Falls die Gasversorgung aufgrund der Auslösung eines selbsttätigen Ventils unterbrochen ist, darf die Gasversorgung solange nicht geöffnet werden, bis der Grund für die Abtrennung festgestellt ist und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Ein gut sichtbarer Hinweis mit diesbezüglicher Anweisung muss an der Bedienstation für die Absperrventile in den Gasversorgungsleitungen platziert werden.

5.6.9 Falls eine Gasleckage eintritt, die zu einem Abschalten der Gasversorgung führt, darf die Gasversorgung nicht bedient werden, bis das Leck gefunden und behoben worden ist. Diesbezügliche Anweisungen müssen an einer hervorgehobenen Stelle im Maschinenraum platziert werden.

5.6.10 Im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, muss eine Schautafel dauerhaft angebracht werden, die besagt, dass das Heben schwerer Gegenstände, das die Gefahr einer Beschädigung der Gasrohre bedeutet, nicht erfolgen darf, wenn der Motor (die Motoren) mit Gas betrieben wird (werden).

Abbildung 1
Alternative Ventilanordnungen in der Gasversorgung für Hochdruckanlagen
(Anordnung für einen einzelnen Motor oder mit einem separaten Hauptventil)

BILD

Abbildung 2
Alternative Ventilanordnungen in der Gasversorgung für Hochdruckanlagen
(Mehrmotorenanlage)

BILD

Tabelle 1 - Überwachung des Gasversorgungssystems für Motoren

StörungAlarmSelbsttätiges Abschalten des Haupttank-VentilsSelbsttätige Abschaltung der Gasversorgung für den Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthältBemerkung
Gasmeldung im Tankraum über 20 % LELX
Gasmeldung von zwei Meldern 1 im Tankraum über 40 % LELXX
Feuermeldung im TankraumXX
hoher Füllstand im Tankraum-LenzbrunnenX
Niedrige Temperatur im Tankraum-LenzbrunnenXX
Gasmeldung über 20 % LEL im Schacht zwischen Tank und Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthältX
Gasmeldung von zwei Meldern 1 über 40 % LEL im Schacht zwischen Tank und Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthältXX 2
Gasmeldung im Kompressorraum über 20 % LELX
Gasmeldung von zwei Meldern 1 im Kompressorraum über 40 % LELXX 2
Gasmeldung über 30 % LEL im Schacht innerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren enthältXFalls der Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, mit doppelwandigen Rohren ausgestattet ist
Gasmeldung von zwei Meldern 1 über 40 % LEL im Schacht innerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene MotorenXX 3Falls der Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält, mit doppelwandigen Rohren ausgestattet ist
Gasmeldung über 20 % LEL im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthältX


Gasmeldung ist nur für ESD-geschützte Maschinenräume erforderlich
Gasmeldung von zwei Meldern 1 über 40 % LEL im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthältXXGasmeldung ist nur für ESD-geschützte Maschinenräume erforderlich, die gasbetriebene Motoren enthalten. Sie muss auch die nicht als sicher zertifizierten elektrischen Einrichtungen in dem Maschinenraum abtrennen, der gasbetriebene Motoren enthält.
Lüftungsausfall im Schacht zwischen Tank und den) Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthält 6XX 2, 4
Lüftungsausfall im Schacht innerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren enthält 6XX 3, 4Falls Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten, mit doppelwandigen Rohren ausgestattet sind
Lüftungsausfall innerhalb des Maschinenraums, der gasbetriebene Motoren enthält 6XXNur ESD-geschützte Maschinenräume, die gasbetriebene Motoren enthalten
Feuermeldung im Maschinenraum, der gasbetriebene Motoren enthältXX
Anormaler Gasdruck im GasversorgungsrohrXX 4
Ausfall des die Ventilsteuerung betätigenden MediumsXX 5Zeitverzögerung, wie für notwendig befunden
Selbsttätiges Abschalten des Motors (Motorausfall)XX 5
Manuell ausgelöste Notabschaltung des MotorsXX
1) Zwei dicht aneinander gelegene unabhängige Gasmelder sind aus Redundanzgründen erforderlich. Falls der Gasmelder vom selbstüberwachenden Typ ist, kann der Einbau eines einzelnen Gasmelders gestattet werden.
2) Falls der Tank Gas an mehr als einen Motor liefert und die verschiedenen Versorgungsleitungen vollständig getrennt und in getrennten Schächten verlegt sind und die Hauptventile außerhalb des Schachtes angebracht sind, ist nur das Hauptventil in der Versorgungsleitung zu schließen, die in den Schacht führt, in dem Gas oder Ausfall der Lüftung festgestellt ist.
3) Falls das Gas an mehr als einen Motor geliefert wird und die verschiedenen Versorgungsleitungen vollständig getrennt und in getrennten Schächten verlegt sind und die Hauptventile außerhalb des Schachtes und außerhalb des Maschinenraumes, der gasbetriebene Motoren enthält, angebracht sind, ist nur das Hauptventil in der Versorgungsleitung zu schließen, die in den Schacht führt, in dem Gas oder Ausfall der Lüftung festgestellt ist
4) Diese Störung hat nicht zur Abschaltung der Gaszufuhr für Einstoffgasmotoren zu führen, sondern nur für Zweistoffmotoren.
5) Nur doppelte Absperr- und Abblaseventile sind zu schließen.
6) Falls der Schacht mittels Inertgas geschützt ist (siehe 2.7.1), hat der Verlust von Inertgas-Überdruck zu denselben Maßnahmen zu führen, wie in dieser Tabelle angegeben.

Kapitel 6
Kompressoren und Gasmotoren

6.1 Gaskompressoren

6.1.1 Der Antriebsgaskompressor muss mit für effizientes und zuverlässiges Funktionieren erforderlichem Zubehör und erforderlicher Instrumentierung ausgestattet werden.

6.1.2 Der Gaskompressor und die Antriebsgasversorgung müssen für einen manuell fernbetätigten Notstop von folgenden Stellen aus eingerichtet werden:

  1. Ladungskontrollraum (nur für Frachtschiffe relevant);
  2. Brücke;
  3. Maschinenkontrollraum; und
  4. Feuerkontrollstation.

6.2 Allgemeines zur Ausführung von Gasmotoren

6.2.1 Das letzte Gasventil vor dem Gasmotor muss durch das Kontrollsystem des Motors oder den Gasbedarf des Motors gesteuert werden.

Alle Bauteile, Systeme und Teilsysteme des Gasmotors müssen dafür ausgelegt werden:

  1. jegliche Explosion in allen möglichen Situationen auszuschließen; oder
  2. Explosionen ohne schädliche Auswirkung zuzulassen und an einen sicheren Ort abzuleiten. Das Explosionsereignis darf den sicheren Betrieb des Motors nicht unterbrechen, sofern nicht andere Sicherheitsmaßnahmen das Abschalten des betroffenen Motors zulassen.

6.2.1.1 Wenn Gas als ein Gemisch mit Luft durch einen gemeinsamen Anschluss zugeleitet wird, müssen vor jedem Zylinderkopf ausreichend viele Flammenstopper eingebaut werden. Das Einlasssystem für das Gemisch muss dafür ausgelegt werden, Explosionen von Gemisch standzuhalten durch:

  1. Explosionsentlastungsabblasung zur Verhinderung übermäßiger Explosionsdrücke. Es muss sichergestellt werden, dass die Explosionsentlastungsabblasung in einer Weise eingebaut wird, dass sie zu einer sicheren Stelle abbläst; oder
  2. Dokumente, die zeigen, dass das Einlasssystem für das Gemisch eine ausreichende Festigkeit besitzt, um die schlimmstmögliche Explosion einzudämmen.

6.2.1.2 Das Abgassystem muss dafür ausgelegt werden, Explosionen von unverbranntem Gemisch standzuhalten durch:

  1. Explosionsentlastungsabblasung zur Verhinderung übermäßiger Explosionsdrücke. Es muss sichergestellt werden, dass die Explosionsentlastungsabblasung in einer Weise eingebaut wird, dass sie zu einer sicheren Stelle abbläst; oder
  2. Dokumente, die zeigen, dass das Abgassystem eine ausreichende Festigkeit besitzt, um die schlimmstmögliche Explosion einzudämmen.

6.2.1.3 Das Kurbelgehäuse von Gasmotoren muss versehen werden mit:

  1. Kurbelgehäuse-Explosionsentlastungsventilen eines geeigneten Typs mit ausreichendem Durchlassquerschnitt. Die Entlastungsventile müssen im Bereich jeder Kurbelkröpfung eingebaut und so angeordnet oder mit Vorrichtungen versehen werden, um sicherzustellen, dass der Ausstoß aus ihnen so geleitet wird, dass die Möglichkeit der Verletzung von Personal minimiert wird. Siehe SOLAS Regeln II-1/27 und 47.2; oder
  2. Dokumente, die zeigen, dass das Kurbelgehäuse eine ausreichende Festigkeit besitzt, um die schlimmstmögliche Explosion einzudämmen.

6.2.1.4 Es muss sichergestellt werden, dass die Explosion von unverbranntem Gemisch innerhalb des Abgassystems oder des Kurbelgehäuses oder die Explosion von Gemisch innerhalb des Gemischeinlasses ohne schädliche Auswirkung zulässig ist.

6.2.2 Die Ausführung der Rohrleitungen an Gasmotoren muss den Anforderungen in Kapitel 2.6 "Konfiguration der Anlage" und Kapitel 2.7 "Gasversorgungssystem in Gasmaschinenräumen" folgen.

6.2.3 Die Verbrennung des Gasgemisches muss überwacht werden. Dies kann durch Überwachung des Abgases oder der Brennkammertemperatur erreicht werden.

6.2.4 Die Abgasrohre von Gasmotoren dürfen nicht mit den Abgasrohren anderer Motoren oder Systeme verbunden werden.

6.3 Anforderungen an Zweistoffmotoren

6.3.1 Anlassen und normales Abstellen darf nur mit Ölbrennstoff erfolgen. Gaseinspritzung darf nicht ohne eine zugehörige Einspritzung von Zündöl möglich sein. Die jedem Zylinder zugeführte Zündölmenge muss ausreichen, um eine sichere Zündung des Gasgemisches zu gewährleisten.

6.3.2 Im Falle der Abschaltung der Gastreibstoffversorgung müssen die Motoren dauerhaft allein mit Öltreibstoff laufen können.

6.3.3 Das Umschalten zum oder vom Betrieb mit Gastreibstoff darf nur bei einem Leistungsniveau und unter Bedingungen möglich sein, bei denen es mit durch Testen gezeigter akzeptabler Zuverlässigkeit erfolgen kann. Bei Leistungsreduzierung hat das Umschalten zu Öltreibstoff selbsttätig zu erfolgen. Der Umschaltvorgang selbst vom und zum Gasbetrieb muss selbsttätig erfolgen. Manuelles Eingreifen muss in allen Fällen möglich sein.

6.3.4 Beim normalen Abstellen sowie beim Notabschalten darf die Abschaltung der Versorgung mit Gastreibstoff nicht später erfolgen als gleichzeitig mit der Abschaltung der Versorgung mit Öltreibstoff. Es darf nicht möglich sein, die Zündölversorgung abzustellen, ohne zuvor oder gleichzeitig die Gasversorgung jedes Zylinders oder des gesamten Motors zu schließen.

6.4 Anforderungen an reine Gasmotoren

6.4.1 Die Anlasssequenz muss derart sein, das kein Antriebsgas in den Zylinder gelangt, bis die Zündung aktiviert ist und der Motor eine motoren- und anwendungsspezifische Mindestdrehzahl erreicht hat.

6.4.2 Falls das Motorüberwachungssystem nicht innerhalb einer motorspezifischen Zeitspanne nach dem Öffnen des Gasversorgungsventils Zündung gemeldet hat, muss das Gasversorgungsventil automatisch geschlossen und die Anlasssequenz abgebrochen werden. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass unverbranntes Gasgemisch aus dem Abgassystem weggespült wird.

6.4.3 Beim normalen Abstellen sowie beim Notabschalten darf die Abschaltung der Versorgung mit Gastreibstoff nicht später erfolgen als gleichzeitig mit der Abschaltung der Zündung. Es darf nicht möglich sein, die Zündung abzustellen, ohne zuvor oder gleichzeitig die Gasversorgung jedes Zylinders oder des gesamten Motors zu schließen.

6.4.4 Für Motoren mit konstanter Drehzahl muss die Abschaltsequenz derart sein, dass das Gasversorgungsventil des Motors bei Leerlaufdrehzahl schließt und dass das Zündsystem in Betrieb gehalten wird, bis der Motor zum Stillstand kommt.

Kapitel 7
Herstellung, Arbeitsqualität und Prüfung

7.1 Allgemeines

Die Herstellung, das Testen, die Überprüfung und die Dokumentation muss anerkannten Standards entsprechen und den besonderen Anforderungen dieser Richtlinien.

7.2 Gastanks

Prüfungen von Schweißungen und Tanktests müssen gemäß den Abschnitten 4.10 und 4.11 des IGC Codes erfolgen.

7.3 Gasrohrleitungssysteme

7.3.1 Die Prüfanforderungen müssen auf Gasrohrleitungen innerhalb und außerhalb der Gastanks angewendet werden. Jedoch kann eine Lockerung dieser Anforderungen für Rohrleitungen innerhalb von Gastanks und Rohrleitungen mit offenem Ende akzeptiert werden.

7.3.2 Für Gasrohrleitungen müssen Schweißverfahrensprüfungen verlangt werden, die den in Absatz 6.3.3 des IGC Codes für Gastanks verlangten ähnlich sind. Sofern nichts anderes mit der Verwaltung besonders vereinbart wird, müssen die Prüfanforderungen mit 7.3.3 unten übereinstimmen.

7.3.3 Prüfanforderungen:

  1. Zugprüfungen: Im Allgemeinen darf die Zugfestigkeit nicht geringer sein als die angegebene Mindestzugfestigkeit der jeweiligen Grundwerkstoffe. Die Verwaltung darf außerdem verlangen, dass die Zugfestigkeit quer zur Schweißung nicht geringer sein darf als die für den Schweißzusatzwerkstoff angegebene Zugfestigkeit, wo der Schweißzusatzwerkstoff eine geringere Zugfestigkeit besitzt als das Grundmetall. In jedem Fall muss die Lage der Bruchstelle zur Information mitgeteilt werden.
  2. Biegeprüfungen: Sofern nichts anderes von der Verwaltung besonders verlangt oder mit dieser vereinbart wird, darf nach einer 180° Biegung über ein Formstück mit einem Durchmesser vom Vierfachen der Dicke des Probestücks kein Bruch akzeptiert werden.
  3. Charpy V-Kerbschlagprüfungen: Charpy Prüfungen müssen bei der für das Fügen des Basiswerkstoffs vorgeschriebenen Temperatur erfolgen. Die Ergebnisse der Schweiß-Schlagprüfungen, Mindestmittelwerte der Schlagarbeit (E), dürfen nicht unter 27 J liegen. Die Anforderungen hinsichtlich des Schweißzusatzwerkstoffes für Probestücke von Untergröße und die Werte der Schlagarbeit müssen mit Absatz 6.1.4 des IGC Codes übereinstimmen. Die Ergebnisse der Schlagprüfungen in der Fügelinie und der

Wärmeeinflusszone müssen Mindestmittelwerte der Schlagarbeit (E) in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Basiswerkstoffs in Quer- bzw. Längsrichtung zeigen, je nachdem welches zutreffend ist, und für Probestücke von Untergröße müssen die Mindestmittelwerte der Schlagarbeit (E) mit Absatz 6.1.4 des IGC Codes übereinstimmen. Falls die Materialstärke weder die Anfertigung von Probestücken voller Größe zulässt noch solcher von standardisierter Untergröße, müssen das Prüfverfahren und die Akzeptanzkriterien anerkannten Standards entsprechen.

Schlagversuche sind nicht erforderlich für Rohrleitungen mit Wandstärken von weniger als 6 mm.

7.3.4 Zusätzlich zu üblichen Kontrollen vor und während des Schweißens und zur visuellen Überprüfung der fertigen Schweißungen müssen die folgenden Prüfungen verlangt werden:

  1. Für Stumpfnahtverbindungen von Rohrleitungssystemen mit Auslegungstemperaturen unter -10°C und mit Innendurchmessern von mehr als 75 mm oder Wandstärken von mehr als 10 mm, muss eine 100-prozentige Durchstrahlungsprüfung verlangt werden.
  2. Wenn solche Stumpfnahtschweißverbindungen von Rohrleitungsabschnitten durch automatische Schweißverfahren in der Rohrwerkstatt hergestellt werden, darf der Umfang der Durchstrahlungsüberprüfung nach spezieller Genehmigung schrittweise verringert werden, aber in keinem Fall auf weniger als 10 % der Schweißverbindungen. Falls Fehler erkannt werden, muss der Umfang der Kontrolle auf 100 % erhöht werden und die Überprüfung von vorher akzeptierten Schweißungen einschließen. Diese spezielle Genehmigung darf nur gegeben werden, falls gut dokumentierte Qualitätssicherungsverfahren und -nachweise verfügbar sind, um der Verwaltung die Bewertung der Fähigkeit des Herstellers zur Erzeugung durchgängig zufriedenstellender Schweißungen zu ermöglichen.
  3. Für sonstige Stumpfnahtverbindungen von Rohren müssen stichprobenartige Durchstrahlungsprüfungen oder sonstige zerstörungsfreie Prüfungen nach Ermessen der Verwaltung in Abhängigkeit von Zweckbestimmung, Lage und Werkstoffen durchgeführt werden. Im Allgemeinen müssen mindestens 10 % der Stumpfnahtverbindungen von Rohren durchstrahlt werden.

Stumpfnahtverbindungen von Hochdruckgasrohren und Gasversorgungsrohren in ESD-geschützten Maschinenräumen müssen zu 100 % einer Durchstrahlungsprüfung unterworfen werden.

Die Radiogramme müssen gemäß einem anerkannten Standard ausgewertet werden 17.

7.3.5 Nach dem Zusammenbau müssen alle Gasrohrleitungen einer statischen Wasserdruckprüfung mit mindesten dem 1,5 fachen Auslegungsdruck unterworfen werden. Wenn Rohrleitungssysteme oder Systemteile jedoch vollständig vorgefertigt und mit allen Armaturen ausgerüstet werden, darf die statische Wasserdruckprüfung vor dem Einbau an Bord des Schiffes durchgeführt werden. An Bord geschweißte Nähte müssen mit einem statischen Wasserdruck von mindesten dem 1,5 fachen Auslegungsdruck geprüft werden Wo Wasser nicht toleriert und die Rohrleitung vor der Inbetriebnahme des Systems nicht getrocknet werden kann, müssen Vorschläge für alternative Prüfflüssigkeiten oder Prüfmethoden zur Genehmigung eingereicht werden.

7.3.6 Nach dem Zusammenbau an Bord muss jedes Gasrohrleitungssystem einer Leckprüfung unter Nutzung von Luft, Halogeniden oder sonstigem geeigneten Medium unterworfen werden.

7.3.7 Alle Gasrohrleitungssysteme, einschließlich Ventilen, Armaturen und zugehörigen Einrichtungen für die Gashandhabung müssen unter normaler Betriebsbedingung getestet werden, bevor sie in den Normalbetrieb gesetzt werden.

7.4 Umschachtung

Falls der Gasrohrleitungsschacht Hochdruckrohre enthält, muss die Umschachtung mit mindestens 10 Bar druckgeprüft werden.

7.5 Ventile

Jede Größe und jeder Typ eines für die Verwendung bei einer Arbeitstemperatur von unter -55°C vorgesehenen Ventils müssen wie folgt baumustergeprüft werden: Es muss einer Dichtigkeitsprüfung bei der geringsten Auslegungstemperatur oder darunter und einem Druck unterworfen werden, der nicht geringer ist als der Auslegungsdruck; der Ventile. Während der Prüfung muss das gute Arbeiter) des Ventils ermittelt werden.

7.6 Dehnungs-Faltenbalge

7.6.1 Die folgenden Baumusterprüfungen müssen für jeden zur Verwendung in Gasrohrleitungen vorgesehenen Typ von Dehnungs-Faltenbalgen durchgeführt werden, vor allem an denen außerhalb des Gastanks:

  1. Eine Überdruckprüfung. Ein nicht vorgespanntes Typenelement des Faltenbalgs muss mit einem Druck von nicht weniger als dem 5-fachen Auslegungsdruck geprüft werden, ohne zu bersten. Die Dauer der Prüfung darf nicht weniger als 5 Minuten betragen.
  2. Eine Druckprüfung an einer Typendehnungsfuge, komplett mit allem Zubehör (Flansche, Streben, Gelenke, usw.), mit dem doppelten Auslegungsdruck bei den vom Hersteller empfohlenen extremen Verschiebungszuständen. Dauerhafte Verformungen dürfen nicht gestattet werden. In Abhängigkeit von den Werkstoffen kann verlangt werden, dass die Prüfung bei der geringsten Auslegungstemperatur durchgeführt wird.
  3. Ein zyklischer Test (temperaturbedingte Dehnung und Schrumpfung). Der Test muss an einer vollständigen Dehnungsfuge durchgeführt werden, die unter den Zuständen von Druck, Temperatur, Längs-, Dreh- und Querbewegung mindestens so vielen Zyklen erfolgreich standhalten muss, wie sie sie im tatsächlichen Betrieb antreffen wird. Eine Prüfung bei Raumtemperatur ist zulässig, wenn diese Prüfung mindestens so streng wie bei Betriebstemperatur ist.
  4. Ein zyklischer Ermüdungstest (Schiffsverformungen). Der Test muss, ohne Innendruck, an einer vollständigen Dehnungsfuge durch Simulation der der auszugleichenden Rohrlänge entsprechenden Faltenbalgbewegung für mindestens 2 x106 Zyklen bei einer Frequenz von nicht mehr als 5 Hz durchgeführt werden. Dieser Test ist nur erforderlich, wenn aufgrund der Gestaltung der Rohrleitungen, Lasten aus Schiffsverformungen tatsächlich auftreten.

7.6.2 Die Verwaltung kann auf die Durchführung der in 7.6.1 spezifizierten Tests verzichten, sofern eine vollständige Dokumentation vorgelegt wird, die die Eignung der Dehnungsfugen nachweist, den erwarteten Arbeitsbedingungen standzuhalten. Wenn der größte Innendruck 1 bar übersteigt, muss diese Dokumentation ausreichende Testdaten einschließen, um die angewendete Entwurfsmethode unter besonderem Bezug auf die Übereinstimmung zwischen Berechnung und Testergebnissen zu rechtfertigen.

Kapitel 8
Anforderungen hinsichtlich Betrieb und Ausbildung

8.1 Betriebliche Anforderung

8.1.1 Die gesamte für den Betrieb eines gasbetriebenen Fracht- oder Fahrgastschiffes eingesetzte Besatzung muss vor der Arbeitsaufnahme an Bord die notwendige Ausbildung in gasbezogener Sicherheit, gasbezogenem Betrieb und gasbezogener Instandhaltung haben.

8.1.2 Zusätzlich müssen Besatzungsmitglieder mit direkter Verantwortung für den Betrieb gasbezogener Einrichtungen an Bord speziell ausgebildet werden. Das Unternehmen muss dokumentieren, dass das Personal die erforderlichen Kenntnisse erworben hat und dass diese Kenntnisse jederzeit auf Stand gehalten werden.

8.1.3 Gasbezogene Notfallübungen müssen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden. Sicherheits- und Reaktionssysteme für die Handhabung definierter Gefahren und Unfälle müssen überprüft und erprobt werden.

8.1.4 Ein Ausbildungshandbuch muss entwickelt und ein Ausbildungsprogramm und Übungen müssen für jedes individuelle Schiff und seine Gasanlagen speziell ausgearbeitet werden.

8.2 Gasbezogene Ausbildung

8.2.1 Ausbildung im Allgemeinen

Die Ausbildung auf gasbetriebenen Schiffen ist in die folgenden Kategorien unterteilt:

  1. Kategorie A: Grundausbildung für die mit der Grundsicherheit betrauten Mannschaft;
  2. Kategorie B: Zusatzausbildung für Nautische Offiziere; und
  3. Kategorie C: Zusatzausbildung für Technische Offiziere

8.2.1.1 Ausbildung der Kategorie A

  1. Das Ziel der Ausbildung der Kategorie A muss sein, der mit der Grundsicherheit betrauten Mannschaft ein Grundverständnis zu vermitteln für das betreffende Gas als Treibstoff, die technischen Eigenschaften von Flüssig- und Druckgas, Explosionsgrenzen, Zündquellen, Maßnahmen zur Verringerung von Risiken und Konsequenzen sowie für die Vorschriften und Verfahren, denen beim Normalbetrieb und in Notfallsituationen gefolgt werden muss.
  2. Die für die mit der Grundsicherheit betrauten Mannschaft verlangte allgemeine Grundausbildung basiert auf der Annahme, dass die Mannschaft keine Vorkenntnisse über Gas, Gasmotoren und Gassysteme besitzt. Die Ausbilder müssen einen oder mehrere der Lieferanten der technischen Gaseinrichtungen oder Gassysteme einschließen, ersatzweise sonstige Spezialisten mit vertiefter Kenntnis des betreffenden Gases und der an Bord eingebauten technischen Gassysteme.
  3. Die Ausbildung muss sowohl aus theoretischen als auch praktischen Übungen bestehen, die Gas und die einschlägigen Systeme umfassen, wie auch den persönlichen Schutz beim Handhaben von Flüssig- und Druckgas. Praktisches Löschen von Gasbränden muss Teil der Ausbildung sein und an einem zugelassenen Sicherheitszentrum stattfinden.

8.2.1.2 Ausbildung der Kategorien B und C

  1. Nautische und technische Offiziere müssen über die allgemeine Grundausbildung hinaus ausgebildet sein. Ausbildung der Kategorien B und C muss technisch zwischen nautischen und technischen Offizieren getrennt werden. Der Ausbildungsleiter des Unternehmens und der Kapitän müssen festlegen, was unter Nautik fällt und was unter Technik.
  2. Diejenigen einfachen Besatzungsmitglieder, die an tatsächlichen Bunkerarbeiten teilnehmen sollen, sowie am Gasspülen, oder die Arbeiten an Gasmotoren oder Gasanlagen usw. durchzuführen haben, müssen an der vollständigen oder teilweisen Ausbildung für Kategorie B/C teilnehmen. Das Unternehmen und der Kapitän sind für die Durchführung solcher Ausbildung verantwortlich, die auf der Auswertung der Arbeitsanweisungen/des Verantwortungsbereiches an Bord des betreffenden Besatzungsmitglieds beruht.
  3. Die für solche Zusatzausbildung eingesetzten Ausbilder müssen dieselben sein, wie für Kategorie A angegeben.
  4. Alle gasbezogenen Systeme an Bord müssen durchgesehen werden. Die Handbücher des Schiffes für Instandhaltung, für das Gasversorgungssystem und für elektrische Einrichtungen in explosionsgefährlichen Räumen und Zonen müssen als eine Grundlage für diesen Teil der Ausbildung genutzt werden.
  5. Diese Regel muss regelmäßig vom Unternehmen und der bordseitigen leitenden Managementgruppe als Teil des SMS (System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen) überprüft werden. Auf Risikoanalysen muss hingewiesen werden und jede durchgeführte Risikoanalyse mit Voranalysen muss den Kursteilnehmern während der Ausbildung zur Verfügung stehen.
  6. Falls die schiffseigene Besatzung technische Instandhaltung von Gaseinrichtungen ausführt, muss die Ausbildung für diese Art von Arbeit dokumentiert sein.
  7. Der Kapitän und der Leitende technische Offizier müssen der mit der Grundsicherheit betrauten Mannschaft an Bord vor der Indienststellung des Schiffes ihre endgültige Freigabe erteilen. Das Freigabedokument darf nur für die gasbezogene Ausbildung gelten und muss sowohl vom Kapitän/Leitenden technischen Offizier, als auch vom Kursteilnehmer unterschrieben werden. Das Freigabedokument für gasbezogene Ausbildung darf in das allgemeine Ausbildungsprogramm des Schiffes integriert werden, es muss aber klar ersichtlich sein, was als gasbezogene und was als sonstige Ausbildung betrachtet wird.
  8. Die auf das Gassystem bezogenen Ausbildungsanforderungen müssen mindesten einmal im Jahr in derselben Weise ausgewertet werden, wie andere Ausbildungsanforderungen an Bord. Der Ausbildungsplan muss in regelmäßigen Zeitabständen ausgewertet werden.

8.3 Instandhaltung

8.3.1 Ein spezielles Instandhaltungshandbuch muss für das an Bord befindliche Gasversorgungssystem erstellt werden.

8.3.2 Das Handbuch muss Instandhaltungsverfahren für alle technischen gasbezogenen Anlagen einschließen und mit den Empfehlungen der Lieferanten der Anlagen in Einklang stehen. Die Zeitabstände für den Austausch/ die Genehmigung von Gasventilen sowie deren Umfang müssen festgelegt sein. Das Instandhaltungsverfahren muss angeben, wer für die Durchführung der Instandhaltung qualifiziert ist.

8.3.3 Ein spezielles Instandhaltungshandbuch muss für elektrische Einrichtungen erstellt werden, die in explosionsgefährlichen Räumen und Bereichen eingebaut sind. Die Überprüfung und Wartung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährlichen Räumen muss gemäß einem anerkannten Standard durchgeführt werden 18.

8.3.4 Jegliches Personal, das Überprüfungen und Instandhaltung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährlichen Räumen durchführen muss, muss entsprechend IEC 60079-17, Punkt 4.2 qualifiziert sein.

_____
1) Verwiesen wird auf die Reihe IEC 60079, "Explosionsfähige Atmosphäre" und IEC 60092-502: 1999 "Elektrische Anlagen auf Schiffen - Tankschiffe - Besondere Merkmale".
2) Siehe auch die Begriffsbestimmung in der IEC 60092502:1999.
3) Verwiesen wird auch auf die im Abschnitt 2.5 der IEC 60079- 10-1:2008 "Explosionsfähige Atmosphäre-Teil 10-1: Einteilung der Bereiche -Gasexplosionsgefährdete Bereiche" spezifizierte Bereichsklassifikation.
4)Verwiesen wird auch auf IEC 60092-502: 1999 "Elektrische Anlagen auf Schiffen - Tankschiffe - Besondere Merkmale".
5) Verwiesen wird auf die Überarbeiteten Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung (Entschließung A.997(25)).
6) Verwiesen wird auf EN ISO 14726:2008 "Schiffe und Meerestechnik - Kennfarben für den Inhalt von Rohrleitungssystemen".
7) Falls Gas in den Lufteintritt eines Niederdruckmotors eingespeist wird, darf die Doppelwandigkeit am Lufteintrittsrohr unter der Bedingung entfallen, dass oberhalb des Motors ein Gasmelder eingebaut wird.
8) Verwiesen wird auf I EC 60092-502: 1999 "Elektrische Anlagen auf Schiffen - Tankschiffe - Besondere Merkmale", Tabelle 5.
9) Eigensichere, für Zone 0 geeignete Einrichtungen brauchen nicht abgeschaltet zu werden. Zertifizierte flammensichere Beleuchtung darf einen getrennten Abschaltkreis haben.
10) Verwiesen wird auf die IEC Norm 60092-502, Teil 4.4: "Tankschiffe zum Transport entzündbarer Flüssiggase", soweit anwendbar.
11) Der Typ von Einrichtungen und die Einbauanforderungen müssen mit der IEC Norm 60092-502: 1999 "Elektrische Anlagen auf Schiffen - Tankschiffe - Besondere Merkmale" und IEC 60079-10-1:2008 "Explosionsfähige Atmosphäre" - Teil 10-1: "Einteilung der Bereiche-Gasexplosionsgefährdete Bereiche" gemäß der Bereichseinteilung übereinstimmen.
12) Verwiesen wird auf die Normen IEC 60079-10-1:2008 "Explosionsfähige Atmosphäre - Teil 10-1: Einteilung der Bereiche - Gasexplosionsgefährdete Bereiche" und auf die in IEC 60092-502: 1999 "Elektrische Anlagen auf Schiffen - Tankschiffe - Besondere Merkmale für Tankschiffe" gegebenen Hinweise und informativen Beispiele.
13) Verwiesen wird auf die Norm IEC 60092-502: 1999 "Elektrische Anlagen auf Schiffen - Tankschiffe - Besondere Merkmale", Tabelle 1.
14) Instrumente und elektrische Geräte, die mit Gas oder Flüssiggas in Berührung kommen, müssen von einem für Zone 0 geeigneten Typ sein. In Wärmemessstutzen eingebaute Temperaturfühler und Druckfühler ohne zusätzliche Trennkammer müssen vom eigensicheren Typ Exia sein.
15) Solche Bereiche sind, zum Beispiel, alle Bereiche innerhalb von 3 m um Gastankluken, um auf freiem Deck liegende Peilöffnungen oder Peilrohre für Gastanks und um Auslässe für Gasdämpfe.
16) Verwiesen wird auf die Norm IEC 60092-502: 1999 "Elektrische Anlagen auf Schiffen - Tankschiffe - Besondere Merkmale", oder IEC 60079-10-1:2008 "Explosionsfähige Atmosphäre" - Teil 10-1: "Einteilung der Bereiche gemäß der Bereichseinteilung", soweit anwendbar, falls in diesem Standard nicht etwas anderes festgelegt ist.
17) Verwiesen wird auf ISO 5817:2003, "Lichtbogenschweißverbindungen an Stahl - Anleitung zur Qualitätseinstufung von Unregelmäßigkeiten", und mindestens müssen die Anforderungen für die Qualitätsstufe B erfüllt werden. Anmerkung: Diese Norm wurde ersetzt durch DIN EN ISO 5817:2006-10, "Schmelzschweißverbindungen an Stahl, Nickel, Titan und deren Legierungen (ohne Strahlschweißen) - Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten".
18) Verwiesen wird auf IEC 60079-17:2007 Explosionsfähige Atmosphäre -Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen.

Bekanntmachung der Entschließung MSC.285(86) "Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen"

Vom 13. Dezember 2011
(VkBl. Nr. 1 vom 14.01.2012 S. 45)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung MSC.285(86), "Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen