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Regel II-1/30 Zusätzliche Anforderungen für elektrische und elektrohydraulische Ruderanlagen Interpr.1416
1 Geräte, die den Betrieb der Motoren elektrischer und elektrohydraulischer Ruderanlagen anzeigen, sind auf der Kommandobrücke und an einer geeigneten Überwachungsstelle für die Hauptmaschinenanlage anzubringen.
2 Jede elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage, die eine oder mehrere Kraftantriebseinheiten umfaßt, muß von mindestens zwei unmittelbar von der Hauptschalttafel ausgehenden, nur diesem Zweck dienenden Stromkreisen gespeist werden; jedoch kann einer der Stromkreise über die Notschalttafel geführt werden. Eine mit einer elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage verbundene elektrische oder elektrohydraulische Hilfsruderanlage kann an einen der diese Hauptruderanlage versorgenden Stromkreise angeschlossen werden. Die Stromkreise, die eine elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage versorgen, müssen eine ausreichende Nennleistung für die Speisung aller Motoren haben, die gleichzeitig auf diese geschaltet werden können und die möglicherweise gleichzeitig in Betrieb sein müssen.
3 Für diese Stromkreise und Motoren sind Kurzschlußschutz und eine Überlastwarnanlage vorzusehen. Soweit vorhanden, muß der Schutz gegen Überstrom einschließlich Anlaufstrom für mindestens den doppelten Vollaststrom des so geschützten Motors bzw. Stromkreises ausgelegt sein und den Durchfluß des entsprechenden Anlaufstroms gestatten. Bei Verwendung einer Dreiphasenversorgung ist eine Warnanlage vorzusehen, die eine Störung in einer der Versorgungsphasen anzeigt. Die in diesem Absatz vorgeschriebenen Warneinrichtungen müssen sowohl akustische als auch optische Signale geben und an deutlich sichtbarer Stelle im Hauptmaschinenraum oder im Kontrollraum, von dem aus die Hauptmaschinen normalerweise gesteuert werden, angebracht sein und Regel 51 entsprechen.
4 Wird bei einem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.600 eine Hilfsruderanlage, die nach Regel 29.4.3 Kraftantrieb haben muß, nicht elektrisch angetrieben oder durch einen elektrischen Motor angetrieben, der in erster Linie für andere Zwecke bestimmt ist, so kann die Hauptruderanlage durch einen Stromkreis von der Hauptschalttafel gespeist werden. Ist ein solcher elektrischer Motor, der in erster Linie für andere Zwecke bestimmt ist, zum Antrieb einer solchen Hilfsruderanlage vorgesehen, so kann die Verwaltung auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten, wenn sie die Schutzeinrichtungen zusammen mit den Erfordernissen der Regeln II-1/29.5.1 und .2 und II-1/29.7.3, die für Hilfsruderanlagen gelten, für ausreichend hält.
Regel II-1/31 Steuerung der Maschinen
(MSC.134(76); MSC. 194(80))
1 Die für Antrieb, Überwachung und Sicherheit des Schiffes betriebswichtigen Haupt- und Hilfsmaschinen müssen mit wirksamen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen versehen sein. Alle für den Antrieb, die Überwachung und die Sicherheit des Schiffes notwendigen Regelungssysteme müssen unabhängig oder so ausgelegt sein, daß bei Ausfall eines Systems nicht die Wirksamkeit eines anderen Systems beeinträchtigt wird.
2 Ist eine Fernsteuerung der Antriebsmaschinen von der Kommandobrücke aus vorgesehen, so gilt folgendes:
3 Sind bei der Hauptantriebsanlage und den dazugehörigen Maschinen einschließlich der Hauptstromquelle verschiedene Grade einer selbsttätigen oder Fernsteuerung vorgesehen und werden sie von einem Kontrollraum aus ständig von Personal beaufsichtigt, so müssen die Vorkehrungen und Steuerungseinrichtungen so konstruiert, ausgerüstet und angeordnet sein, daß der Maschinenbetrieb ebenso sicher und wirksam ist, als würde er unmittelbar überwacht; für diesen Zweck gelten jeweils die Regeln 46 bis 50. Besonders zu beachten ist der Schutz dieser Räume vor Brand und Wassereinbruch.
4 Selbsttätige Anlaß-, Betriebs- und Regelungssysteme müssen im allgemeinen Einrichtungen enthalten, die ein manuelles Umschalten der selbsttätigen Einrichtungen auf Handbetrieb zulassen. Der Ausfall eines Teiles dieser Systeme darf die Umschaltung auf Handbetrieb nicht verhindern.
5 Schiffe, die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut werden, müssen den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
6 Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2004 gebaut worden sind, müssen den Absätzen 1 bis 5 in ihrer jeweils geltenden Fassung in nachstehender Art und Weise entsprechen.
Regel II-1/32 Dampfkessel und Kesselspeisesysteme
1 Interpr.1286 Jeder Dampfkessel und jeder nicht befeuerte Dampferzeuger ist mit mindestens zwei Sicherheitsventilen mit ausreichender Abblaseleistung zu versehen. Die Verwaltung kann jedoch im Hinblick auf die Leistung oder andere Merkmale eines Kessels oder eines nicht befeuerten Dampferzeugers die Ausrüstung mit nur einem Sicherheitsventil gestatten, wenn sichergestellt ist, daß dadurch ein entsprechender Schutz vor Überdruck gewährleistet ist.
2 Jeder ölbefeuerte Kessel, der ohne Überwachung durch Personal betrieben werden soll, muß Sicherheitseinrichtungen haben, die bei niedrigem Wasserstand, Ausfall der Luftzufuhr oder Erlöschen der Flamme die Brennstoffzufuhr unterbrechen und einen Alarm auslösen.
3 Wasserrohrkessel, die der Speisung von Antriebsturbinen dienen, müssen mit einer Alarmanlage für hohen Wasserstand ausgerüstet sein.
4 Jedes Dampferzeugungssystem, das für die Schiffssicherheit wesentliche Einrichtungen, versorgt oder von dem durch eine Störung in der Speisewasserversorgung eine Gefahr ausgehen könnte, ist mit mindestens zwei getrennten Speisewassersystemen einschließlich der Speisepumpen auszustatten, wobei ein einzelner Anschluß an die Dampftrommel zulässig ist. Sofern nicht die Pumpeneigenschaften einen Überdruck verhindern, sind Einrichtungen vorzusehen, die einen Überdruck in einem beliebigen Teil des Systems verhindern.
5 Die Kessel sind mit Vorrichtungen zur Überwachung und Prüfung der Speisewasserbeschaffenheit auszustatten. Es sind geeignete Vorkehrungen vorzusehen, die soweit wie möglich das Eindringen von Öl oder anderen Verunreinigungen verhindern, die den Kessel beschädigen könnten.
6 Jeder für die Sicherheit des Schiffes wesentliche Kessel, der für einen definierten Wasserstand ausgelegt ist, muß mit mindestens zwei Wasserstandanzeigern ausgestattet sein, von denen mindestens einer ein unmittelbar anzeigendes Wasserstandsglas sein muß.
Regel II-1/33 Dampfrohrleitungssysteme
1 Jede Dampfrohrleitung und jede damit verbundene Armatur, die mit Dampf beaufschlagt werden können, sind so auszulegen, zu bauen und einzurichten, daß sie den höchstmöglichen Betriebsbelastungen standhalten.
2 Einrichtungen zur Entwässerung sind in jeder Dampfrohrleitung vorzusehen, in der sonst gefährliche Wasserschläge auftreten könnten.
3 Kann eine Dampfrohrleitung oder eine Armatur mit Dampf von einer beliebigen Stelle mit einem höheren Druck als dem Bemessungsdruck beaufschlagt werden, so ist ein geeignetes Druckminderventil, Sicherheitsventil und Manometer vorzusehen.
Regel II-1/34 Druckluftsysteme
1 Auf jedem Schiff sind Einrichtungen vorzusehen, durch die ein Überdruck in allen Teilen des Druckluftsystems und an Stellen verhindert wird, an denen Wasserkühlmäntel oder Gehäuse von Luftverdichtern und Kühlern einem gefährlichen Überdruck infolge Eindringens von Druckluft aus undichten Abschnitten des Druckluftsystems ausgesetzt sein könnten. Für alle Systeme sind geeignete Druckentlastungseinrichtungen vorzusehen.
2 Die Hauptanlaßlufteinrichtungen für die Verbrennungsmotoren der Hauptantriebsanlage sind hinreichend gegen die Auswirkungen von Flammenrückschlag und innerer Explosion in den Anlaßluftleitungen zu schützen.
3 Alle Fülleitungen müssen von den Anlaßluftverdichtern unmittelbar zu den Anlaßluftbehältern führen, und alle von den Luftbehältern zu den Haupt- oder Hilfsmotoren führenden Anlaßluftleitungen müssen von dem Fülleitungssystem des Verdichters vollständig getrennt sein.
4 Es sind Vorkehrungen zu treffen, die das Eindringen von Öl in die Druckluftsysteme auf ein Mindestmaß beschränken und diese Systeme entwässern.
Regel II-1/35 Lüftungssysteme in Maschinenräumen
Maschinenräume der Gruppe A müssen ausreichend belüftet werden, damit sichergestellt ist, daß eine für die Sicherheit und das Wohlbefinden des Personals und den Betrieb der Maschinen ausreichende Luftzufuhr zu diesen Räumen besteht, wenn die dort befindlichen Maschinen oder Kessel unter allen Wetterbedingungen einschließlich Schlechtwetter mit voller Leistung arbeiten. Jeder andere Maschinenraum ist entsprechend seinem Zweck ausreichend zu belüften.
Regel II-1/35-1 Lenzpumpenanlagen
(MSC. 194(80); MSC. 282(86), MSC.421(98))
1 Diese Regel findet auf am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe Anwendung.
2 Fahrgastschiffe und Frachtschiffe
2.1 Es ist ein wirksames Lenzpumpensystem vorzusehen, das in der Lage ist, jede wasserdichte Abteilung unter allen praktisch möglichen Bedingungen zu lenzen, soweit es sich nicht um einen Raum handelt, der dauerhaft für die Aufnahme von Frischwasser, Wasserballast, flüssigen Brennstoff oder Flüssigladung bestimmt ist und für den andere wirksame Pumpvorrichtungen vorgesehen sind. Es ist eine wirksame Vorrichtung für das Lenzen von Wasser aus isolierten Laderäumen vorzusehen.
2.2 Sanitär-, Ballast- und allgemeine Betriebspumpen können als unabhängige kraftbetriebene Lenzpumpen anerkannt werden, wenn sie die erforderlichen Verbindungen zum Lenzpumpensystem besitzen.
2.3 Alle Lenzleitungen, die in oder unterhalb von Kohlenbunkern oder Brennstofftanks oder in Kessel- oder Maschinenräumen einschließlich solcher Räume benutzt werden, in denen Öl-Setztanks oder Pumpvorrichtungen für flüssigen Brennstoff angeordnet sind, müssen aus Stahl oder einem anderen geeigneten Werkstoff gefertigt sein.
2.4 Durch die Gestaltung des Lenzpumpensystems und des Ballastwasserpumpensystems muss die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass Wasser aus dem Meer und aus den Ballastwassertanks in die Lade- und Maschinenräume oder aus einer Abteilung in eine andere gelangt. Durch entsprechende Maßnahmen muss verhindert werden, dass ein mit der Bilge und Ballast in Verbindung stehender Tank, der Ladung enthält, unbeabsichtigt vom Meer geflutet wird oder dass ein solcher Tank, der Ballastwasser enthält, über eine Lenzpumpe entleert wird.
2.5 Alle Verteilerkästen und handbedienten Ventile im Zusammenhang mit den Lenzpumpenanlagen müssen an Stellen angeordnet sein, die unter normalen Umständen zugänglich sind.
2.6 Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass bei einem Fahrgastschiff auf dem Schottendeck und bei einem Frachtschiff auf dem Freiborddeck angeordnete geschlossene Laderäume gelenzt werden können; die Verwaltung kann jedoch gestatten, dass in einer bestimmten Abteilung eines Schiffes oder einer Schiffsklasse auf die Lenzvorrichtung verzichtet wird, wenn sie der Auffassung ist, dass aufgrund der Größe oder der inneren Unterteilung der betreffenden Räume die Sicherheit des Schiffes durch diesen Verzicht nicht beeinträchtigt wird. Bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, wird hinsichtlich der besonderen Gefahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der Stabilität, die eintreten können, wenn fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlöschsysteme vorhanden sind, auf Regel II-2/20.6.1.4 verwiesen.
2.6.1 Interpr. 1571 Ist der Freibord zum Schotten- beziehungsweise Freiborddeck so gering, dass die Deckskante eingetaucht ist, wenn das Schiff mehr als 5° Krängung hat, so muss das Lenzen mittels einer ausreichenden Anzahl unmittelbar nach außenbords entwässernden Speigatte von geeigneter Größe erfolgen, die im Fall eines Fahrgastschiffs nach Maßgabe der Regel 15 und im Fall eines Frachtschiffs nach Maßgabe der Vorschriften des jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommens für Speigatte, Einlassöffnungen und Auslassöffnungen eingebaut worden sein müssen.
2.6.2 Ist der Freibord so gering, dass die Deckskante des Schotten- beziehungsweise Freiborddecks eingetaucht ist, wenn das Schiff 5° oder weniger Krängung hat, so muss das Bilgenwasser aus den geschlossenen Laderäumen auf dem Schotten- beziehungsweise Freiborddeck zu einem oder mehreren geeigneten Räumen von ausreichendem Fassungsvermögen geleitet werden, der beziehungsweise die mit einer geeigneten Vorrichtung für das Ausleiten des Bilgenwassers nach außenbords sowie mit einem Warnsignalgeber ausgerüstet ist beziehungsweise sind, der bei hohem Wasserstand ausgelöst wird. Außerdem muss sichergestellt sein, dass
2.6.3 Die Vorkehrungen für das Lenzen geschlossener Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume und Sonderräume müssen ebenfalls den Vorschriften der Regeln II-2/20.6.1.4 und II-2/20.6.1.5 entsprechen.
3 Fahrgastschiffe
3.1 Das in Absatz 2.1 vorgeschriebene Lenzpumpensystem muss unter allen Betriebsbedingungen nach einem Unfall funktionsfähig sein, gleichviel ob das Schiff sich in aufrechter Position befindet oder ob es Schlagseite hat. Zu diesem Zweck sind generell Ansaugstutzen an den Seiten jeder Abteilung einzubauen; ausgenommen sind enge Abteilungen an den Schiffsenden, wo ein einziger Ansaugstutzen ausreichen kann. In Abteilungen von ungewöhnlicher Form können zusätzliche Ansaugstutzen erforderlich sein. Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Wasser in der Abteilung zu den Saugleitungen gelangen kann. Ist die Verwaltung der Auffassung, es sei für bestimmte Abteilungen unerwünscht, dass sie gelenzt werden, so kann sie erlauben, dass auf eine Lenzvorrichtung verzichtet wird, wenn sich aus Berechnungen nach Maßgabe der Regeln 7 und 8 ergibt, dass die Schwimmfähigkeit des Schiffes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3.2 Es müssen mindestens drei kraftbetriebene Pumpen eingebaut sein, die mit der Hauptlenzleitung verbunden sind; eine dieser Pumpen kann über die Antriebsmaschine betrieben werden. Beträgt die Lenzpumpen-Kennzahl 30 oder mehr, so ist eine zusätzliche unabhängige kraftbetriebene Pumpe vorzusehen.
Die Lenzpumpen-Kennzahl ist folgendermaßen zu berechnen:
wenn P1 größer als P ist: | Lenzpumpen-Kennzahl = 72 * [(M + 2P1) / V + P1 - P)] |
in allen anderen Fällen: | Lenzpumpen-Kennzahl = 72 * [(M + 2P)] / V]; |
dabei ist
L | = | die in Metern ausgedrückte Länge des Schiffes nach der Begriffsbestimmung in Regel 2; |
M | = | der in Kubikmetern ausgedrückte Rauminhalt des Maschinenraums nach der Begriffsbestimmung in Regel 2, also unterhalb des Schottendecks, zuzüglich des Rauminhalts etwaiger fester Brennstoffbunker, die oberhalb des Innenbodens vor oder hinter dem Maschinenraum gelegen sind; |
P | = | der gesamte in Kubikmetern ausgedrückte Rauminhalt der Fahrgast- und Besatzungsräume unterhalb des Schottendecks, die für die Unterbringung von und Benutzung durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder vorgesehen sind, jedoch unter Ausschluss von Gepäck-, Lager- und Vorratsräumen; |
V | = | der gesamte in Kubikmetern ausgedrückte Rauminhalt des Schiffes unterhalb des Schottendecks; |
P1 | = | KN, |
wobei gilt: | ||
N = die Anzahl an Fahrgästen, für die das Schiff zugelassen werden soll, und | ||
K = 0,056 L |
Ist jedoch der Wert von KN größer als die Summe aus P und dem gesamten Rauminhalt der tatsächlichen Fahrgasträume oberhalb des Schottendecks, so ist die Zahl, die als Größe P1 zu nehmen ist, entweder jene Summe oder zwei Drittel von KN, je nachdem, welcher Wert größer ist.
3.3 Soweit praktisch durchführbar, sind die kraftbetriebenen Lenzpumpen in getrennten wasserdichten Abteilungen unterzubringen und so anzuordnen oder zu verteilen, dass diese Abteilungen nicht bei ein und derselben Beschädigung geflutet werden. Sind Hauptantriebsmaschinen, Hilfsantriebsmaschinen und Kessel in zwei oder mehr verschiedenen wasserdichten Abteilungen untergebracht, so müssen die für den Lenzdienst zur Verfügung stehenden Pumpen so weit wie möglich über diese Abteilungen verteilt sein.
3.4 Auf Schiffen mit einer Länge L von 91,50 m und darüber oder aber mit einer nach Absatz 3.2 errechneten Lenzpumpen-Kennzahl von 30 und mehr müssen Vorkehrungen getroffen sein, damit unter allen Flutungsbedingungen, unter denen das Schiff schwimmfähig bleiben muss, mindestens eine kraftbetriebene Lenzpumpe zur Verfügung steht, und bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, muss dies unter allen Flutungsbedingungen gewährleistet sein, die sich unter Berücksichtigung der in Regel II-1/8 aufgeführten leichteren Schäden ergeben; dabei gilt Folgendes:
3.5 Mit Ausnahme von Zusatzpumpen, die nur für Piekabteilungen vorgesehen werden können, muss jede vorgeschriebene Pumpe so eingerichtet sein, dass sie aus jedem Raum Wasser ziehen kann, der nach Absatz 2.1 zu lenzen ist.
3.6 Jede kraftbetriebene Lenzpumpe muss in der Lage sein, Wasser mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 m/s durch die vorgeschriebene Hauptlenzleitung zu pumpen. Unabhängige kraftbetriebene Lenzpumpen, die in Maschinenräumen angeordnet sind, müssen ihre Ansaugstutzen unmittelbar in diesen Räumen haben; es sind jedoch je Raum nur zwei Ansaugstutzen vorgeschrieben. Sind zwei oder mehr Ansaugstutzen vorhanden, so muss mindestens einer davon auf der einen und einer auf der anderen Schiffsseite angeordnet sein. Die Verwaltung kann vorschreiben, dass auch in anderen Räumen angeordnete unabhängige kraftbetriebene Lenzpumpen gesonderte Ansaugstutzen unmittelbar in diesen Räumen haben. Diese Direkt-Ansaugstutzen müssen in geeigneter Weise angeordnet sein, und diejenigen in Maschinenräumen müssen einen Durchmesser haben, der nicht geringer ist als der für die Hauptlenzleitung vorgeschriebene.
3.7.1 Zusätzlich zu dem oder den in Absatz 3.6 vorgeschriebenen Direkt-Ansaugstutzen muss im Maschinenraum ein Ansaugstutzen, der mit einem Rückschlagventil ausgerüstet ist, von der Hauptumwälzpumpe zum Lenzniveau des Maschinenraums führen. Diese Direkt-Ansaugleitung muss bei einem Dampfschiff einen Durchmesser von mindestens zwei Dritteln des Durchmessers der Pumpeneinlassöffnung und bei einem Motorschiff mindestens denselben Durchmesser wie die Pumpeneinlassöffnung haben.
3.7.2 Ist die Verwaltung der Auffassung, die Hauptumwälzpumpe sei für diesen Zweck nicht geeignet, so ist unmittelbar in der Bilge ein Ansaugstutzen für Notfälle von der größten verfügbaren unabhängigen kraftbetriebenen Pumpe zum Lenzniveau des Maschinenraums zu führen; der Ansaugstutzen muss denselben Durchmesser haben wie die Haupteinlassöffnung der benutzten Pumpe. Die Fördermenge der so angeschlossenen Pumpe muss diejenige einer vorgeschriebenen Pumpe um einen von der Verwaltung als zufriedenstellend angesehenen Betrag überschreiten.
3.7.3 Die Spindeln der Ventile der Seewasser-Einlassöffnung und des Direkt-Ansaugstutzens müssen sich bis deutlich oberhalb der Ebene der Maschinenraumplattform erstrecken.
3.8 Alle Lenzsaugleitungen müssen bis zum Anschluss an die Pumpen unabhängig von anderen Rohrleitungen sein.
3.9 Der Durchmesser d der Hauptlenzleitung ist nach der folgenden Formel zu berechnen. Der tatsächliche Innendurchmesser der Hauptlenzleitung darf jedoch auf die nächstbenachbarte Normgröße gerundet werden, die für die Verwaltung annehmbar ist:
d = 25 + 1,68 √ L(B + D),
wobei
d den in Millimetern ausgedrückte Innendurchmesser der Hauptlenzleitung bezeichnet,
L und B die in Metern ausgedrückte Länge und Breite des Schiffes nach den Begriffsbestimmungen in Regel 2 bezeichnen und
D die in Metern ausgedrückte Seitenhöhe des Schiffes bis zum Schottendeck bezeichnet, jedoch mit der Maßgabe, dass auf einem Schiff mit einem geschlossenen Laderaum auf dem Schottendeck, der nach Absatz 2.6.2 nach innen entwässert wird und sich über die gesamte Länge des Schiffes erstreckt, D bis zum nächsten Deck oberhalb des Schottendecks zu messen ist. Wenn sich die geschlossenen Laderäume über eine geringere Länge erstrecken, ist für D die Seitenhöhe bis zum Schottendeck plus lh/L anzusetzen, wobei l und h die in Metern ausgedrückte gesamte Länge beziehungsweise Höhe der geschlossenen Laderäume bezeichnen. Der Durchmesser der Zweiglenzleitungen muss den Vorschriften der Verwaltung entsprechen.
3.10 Es sind Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass eine über eine Lenzsaugleitung entwässerte Abteilung überflutet wird, wenn diese Leitung infolge einer Kollision oder Grundberührung in einer anderen Abteilung abgetrennt oder anderweitig beschädigt wird. Zu diesem Zweck ist, wenn die Leitung an irgendeiner Stelle näher an der Schiffsseite verläuft als im Abstand von einem Fünftel der Breite des Schiffes (nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2 und gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie im rechten Winkel zur Mittellinie) oder wenn sich die Leitung in einem Kastenkiel befindet, in der Abteilung, wo sich das offene Leitungsende befindet, ein Rückschlagventil in die Leitung einzubauen. Bei Schiffen, die unter Regel II-1/1.1.1.1 fallen, ist die oberste Schottenladelinie als größter Unterteilungstiefgang anzusetzen.
3.11 Verteilerkästen, Hähne und Ventile im Zusammenhang mit dem Lenzpumpensystem müssen so angeordnet sein, dass bei einer Überflutung für jede Abteilung eine der Lenzpumpen eingesetzt werden kann; außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe oder der Leitung, die von ihr zur Hauptlenzleitung führt, an einer Stelle, die sich weniger als ein Fünftel der Schiffsbreite weit von der Außenhaut entfernt befindet, das Lenzpumpensystem nicht außer Betrieb setzen. Gibt es für alle Pumpen nur ein gemeinsames Leitungssystem, so müssen die zur Regelung der Ansaugstutzen erforderlichen Ventile von oberhalb des Schottendecks aus bedienbar sein. Ist zusätzlich zum Hauptlenzsystem ein Notlenzsystem vorgesehen, so muss dieses unabhängig vom Hauptsystem und so gestaltet sein, dass bei einer Überflutung im Sinne des Absatzes 3.1 für jede Abteilung eine Pumpe eingesetzt werden kann; in diesem Fall brauchen nur die für den Betrieb des Notsystems erforderlichen Ventile von oberhalb des Schottendecks aus bedienbar zu sein.
3.12 Bei allen Hähnen und Ventilen nach Absatz 3.11, die von oberhalb des Schottendecks aus bedient werden können, müssen die Bedienelemente an den Stellen, von wo aus die Bedienung erfolgt, deutlich gekennzeichnet und mit Anzeigen versehen sein, aus denen ersichtlich ist, ob die Hähne beziehungsweise Ventile geöffnet oder geschlossen sind.
4 Frachtschiffe
Es müssen mindestens zwei mit dem Hauptlenzsystem verbundene kraftbetriebene Pumpen eingebaut sein, von denen eine über die Antriebsmaschinen betrieben werden kann. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass die Sicherheit des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, so kann in bestimmten Abteilungen auf eine Lenzvorrichtung verzichtet werden.
Regel II-1/36 (gestrichen) 10)
(MSC.338(91))
Regel II-1/37 Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum
1 Für die Übermittlung von Kommandos von der Kommandobrücke zu der Stelle im Maschinenraum oder im Kontrollraum, von der aus die Maschinen normalerweise gefahren werden, sind mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen vorzusehen:
Eine davon muß ein Maschinentelegraf sein, der die Kommandos und Antworten sowohl im Maschinenraum als auch auf der Kommandobrücke sichtbar anzeigt. Es sind geeignete Verständigungseinrichtungen zu allen anderen Stellen vorzusehen, von denen aus die Maschinen gefahren werden können.
2 Für Schiffe, die an oder nach dem 1. Oktober 1994 gebaut sind, gelten anstelle des Absatzes 1 folgende Anforderungen:
Für die Übermittlung von Kommandos von der Kommandobrücke zu der Stelle im Maschinenraum oder im Kontrollraum, von der aus die Drehzahl und die Schubrichtung der Schrauben normalerweise gesteuert werden, sind mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen vorzusehen: Eine davon muß ein Maschinentelegraf sein, der die Kommandos und Antworten sowohl in den Maschinenräumen als auch auf der Kommandobrücke sichtbar anzeigt. Es sind geeignete Verständigungseinrichtungen von der Kommandobrücke und dem Maschinenraum zu allen anderen Stellen vorzusehen, von denen aus die Drehzahl oder die Schubrichtung der Schrauben gesteuert werden kann.
Regel II-1/38 Alarmanlage für Ingenieure
Es ist eine Alarmanlage für die Ingenieure vorzusehen, die entweder vom Maschinenkontrollraum oder gegebenenfalls vom Fahrstand aus zu bedienen und in den Unterkünften der Ingenieure deutlich zu hören ist.
Regel II-1/39 Anordnung der Notanlagen auf Fahrgastschiffen
Die Notstromquellen, Feuerlöschpumpen, Lenzpumpen mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich für Räume vor dem Kollisionsschott bestimmt sind, jedes in Kapitel II-2 vorgeschriebene fest eingebaute Feuerlöschsystem und andere Notanlagen, die für die Sicherheit des Schiffes von wesentlicher Bedeutung sind, mit Ausnahme der Ankerwinden, dürfen nicht vor dem Kollisionsschott eingebaut sein.
Teil D
Elektrische Anlagen
(MSC. 216(82))
(Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet Teil D auf Fahrgastschiffe und Frachtschiffe Anwendung.)
Regel II-1/40 Allgemeines Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.1572
1 Die elektrischen Anlagen müssen so beschaffen sein,
2 Die Verwaltung trifft geeignete Maßnahmen, um eine einheitliche Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Teiles in bezug auf elektrische Anlagen sicherzustellen. 11
Regel II-1/41 Hauptstromquelle und Beleuchtungsanlagen Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.1572
(MSC. 216(82), MSC.308(88))
1.1 Es ist eine Hauptstromquelle vorzusehen, die ausreicht, um alle in Regel 40.1.1 genannten Einrichtungen zu versorgen. Diese Hauptstromquelle muß aus mindestens zwei Generatorenaggregaten bestehen.
1.2 Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.1572 Die Leistung dieser Generatorenaggregate muß so bemessen sein, daß die im Normalbetrieb zum Antrieb und zur Sicherheit notwendigen Anlagen auch dann noch versorgt werden können, wenn eines der Generatorenaggregate abgeschaltet ist. Auch die Lebensbedingungen müssen einem Mindeststandard entsprechen, zu dem wenigstens ein ausreichender Betrieb der Einrichtungen zum Kochen, Heizen, Kühlen, zur mechanischen Belüftung und zur Versorgung mit Wasch- und Trinkwasser gehört.
1.3 Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.1572 Die Hauptstromquelle des Schiffes muß so beschaffen sein, daß der Betrieb der in Regel 40.1.1 genannten Einrichtungen unabhängig von der Drehzahl und Drehrichtung der Hauptantriebsmaschinen oder der Welle aufrechterhalten werden kann.
1.4 Interpr.1176 Außerdem müssen die Generatorenaggregate so beschaffen sein, daß bei Ausfall eines Generators oder seiner Antriebsmaschine die verbleibenden Generatorenaggregate weiterhin die elektrischen Einrichtungen versorgen können, die erforderlich sind, um die Hauptantriebsanlage beim Totalausfall des Schiffes in Betrieb zu setzen. Die Notstromquelle kann verwendet werden, um die Antriebsanlage beim Totalausfall des Schiffes in Betrieb zu setzen, wenn ihre Leistung entweder allein oder zusammen mit der einer anderen Stromquelle ausreicht, um gleichzeitig die nach Regel 42.2.1 bis 42.2.3 oder 43.2.1 bis 43.2.4 erforderlichen Einrichtungen zu versorgen.
1.5 Interpr.1176 Bilden Transformatoren einen wesentlichen Teil des nach diesem Absatz erforderlichen Stromversorgungssystems, so muß dieses so beschaffen sein, daß die Kontinuität der Versorgung, wie in diesem Absatz vorgesehen, sichergestellt ist.
2.1 Eine elektrische Hauptbeleuchtungsanlage, die für eine Beleuchtung aller Teile des Schiffes sorgt, die normalerweise für Fahrgäste oder Besatzung zugänglich sind und von ihnen benutzt werden, ist von der Hauptstromquelle zu versorgen.
2.2 Die elektrische Hauptbeleuchtungsanlage muß so beschaffen sein, daß ein Brand oder anderer Unfall in Räumen, in denen die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die Hauptschalttafel und die Hauptbeleuchtungsschalttafel untergebracht sind, die in Regel 42.2.1 und 42.2.2 oder 43.2.1, 43.2.2 und 43.2.3 vorgeschriebene elektrische Notbeleuchtungsanlage nicht betriebsunfähig macht.
2.3 Die elektrische Notbeleuchtungsanlage muß so beschaffen sein, daß ein Brand oder anderer Unfall in Räumen, in denen die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel untergebracht sind, die durch diese Regel vorgeschriebene elektrische Hauptbeleuchtungsanlage nicht betriebsunfähig macht.
3 Die Hauptschalttafel ist zu einer Hauptgeneratorenstation räumlich so anzuordnen, daß nach Möglichkeit die Betriebsfähigkeit der normalen elektrischen Versorgung nur durch einen Brand oder anderen Unfall in einem Raum beeinträchtigt werden kann. Eine räumliche Umschließung der Hauptschalttafel, z.B. durch einen innerhalb der Hauptumschottung des Raumes gelegenen Maschinenkontrollraum, gilt nicht als Trennung der Schalttafeln von den Generatoren.
4 Beträgt die gesamte installierte elektrische Leistung der Hauptgeneratorenaggregate mehr als drei Megawatt, so sind die Hauptstromschienen in mindestens zwei Abschnitte zu unterteilen, die in der Regel mit zu öffnenden Verbindungsstücken oder sonstigen zugelassenen Mitteln zu verbinden sind; soweit durchführbar, sind die Generatorenaggregate und alle anderen duplizierten Anlagenteile gleichmäßig auf die Abschnitte verteilt anzuschließen. Den Anforderungen der Verwaltung genügende gleichwertige Anordnungen können zugelassen werden.
5 Interpr.1464,Interpr.1572 Schiffe, die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut werden,
6 Auf Fahrgastschiffen, die nach dem 1. Juli 2010 gebaut sind, sind in allen Kabinen zusätzliche Lichtquellen zur deutlichen Markierung des Ausgangs vorzusehen, damit die Bewohner den Weg zur Tür finden können. Diese Lichtquellen, die mit einer Notstromquelle verbunden sein oder eine netzunabhängige Stromquelle in jeder einzelnen Kabine haben können, müssen selbsttätig zu leuchten beginnen, wenn die Stromversorgung für die normale Kabinenbeleuchtung ausfällt, und müssen mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben.
Regel II-1/42 Notstromquelle auf Fahrgastschiffen Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.1572
(MSC.474(102))
(Die Absätze 2.6.1 und 4.2 dieser Regel finden auf Schiffe Anwendung, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut werden.)
1.1 Es ist eine unabhängige Notstromquelle vorzusehen.
1.2 Die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zeitweilige Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel müssen sich oberhalb des höchsten durchlaufenden Decks befinden und vom offenen Deck aus leicht zugänglich sein. Sie dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen.
1.3 Die Notstromquelle und die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zeitweilige Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafeln müssen in bezug auf die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel so angeordnet sein, daß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung sichergestellt ist, daß ein Brand oder anderer Unfall in Räumen, welche die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel enthalten, oder in Maschinenräumen der Gruppe A die Versorgung, Überwachung und Verteilung des Notstroms nicht beeinträchtigt. Soweit durchführbar, darf der Raum, der die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zeitweilige Notstromquelle und die Notschalttafel enthält, nicht an die Umschottung von Maschinenräumen der Gruppe A oder an diejenigen Räume angrenzen, welche die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, oder die Hauptschalttafel enthalten.
1.4 Soweit geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines unabhängigen Notbetriebs unter allen Umständen getroffen werden, kann der Notgenerator in Ausnahmefällen für einen kurzen Zeitraum zur Versorgung von nicht zur Notanlage gehörenden Stromkreisen verwendet werden.
2 Die verfügbare Leistung muß für die Speisung aller Einrichtungen ausreichen, deren Betrieb in einem Notfall für die Sicherheit erforderlich ist, wobei diejenigen Einrichtungen, die gegebenenfalls gleichzeitig betrieben werden müssen, gebührend zu berücksichtigen sind. Die Notstromquelle muß unter Berücksichtigung von Anlaßströmen und gewissen Übergangsbelastungen in der Lage sein, gleichzeitig während der nachstehend festgelegten Dauer mindestens folgende Verbraucher zu versorgen, sofern sie elektrisch betrieben werden:
2.1 für die Dauer von 36 Stunden die Notbeleuchtung
2.2 für die Dauer von 36 Stunden:
2.3 für die Dauer von 36 Stunden
sofern nicht diese Einrichtungen während dieser 36 Stunden von einer für den Einsatz in einem Notfall angeordneten Akkumulatorenbatterie aus unabhängig versorgt werden können;
2.4 für die Dauer von 36 Stunden
2.5 während der durch Regel 29.14 vorgeschriebenen Zeit die Ruderanlage, wenn eine solche Versorgung in der betreffenden Regel vorgeschrieben ist;
2.6 für die Dauer einer halben Stunde
2.7 Bei einem Schiff, das regelmäßig für Reisen von kurzer Dauer eingesetzt wird, kann die Verwaltung eine kürzere Zeit als die in den Absätzen 2.1 bis 2.5 vorgesehenen 36 Stunden, jedoch nicht weniger als 12 Stunden, zulassen, wenn sie der Auffassung ist, daß hierbei ein angemessener Sicherheitsgrad erzielt wird.
3 Die Notstromquelle kann entweder ein Generator oder eine Akkumulatorenbatterie sein, die folgende Bedingungen erfüllt:
3.1 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß sie
3.2 Ist die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie, so muß sie
3.3 Die folgende Bestimmung in Absatz 3.1.2 ist nicht auf Schiffe anzuwenden, die an oder nach dem 1. Oktober 1994 gebaut sind:
sofern keine zweite unabhängige Anlaßvorrichtung für das Notgeneratorenaggregat vorhanden ist, ist der einzige Energiespeicher so zu schützen, daß er durch das selbsttätige Anlaßsystem nicht vollständig erschöpft werden kann.
3.4 Bei Schiffen, die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut werden und die zum Wiederanlassen elektrische Energie benötigen, muß die Leistung ausreichen, um nach einem Totalausfall das Wiederanlassen, gegebenenfalls bei gleichzeitigem Betrieb anderer Maschinenanlagen, innerhalb von 30 Minuten nach dem Stromausfall zu ermöglichen.
4 Die in Absatz 3.1.3 vorgeschriebene zeitweilige Notstromquelle muß aus einer Akkumulatorenbatterie bestehen, die für den Einsatz in einem Notfall geeignet angeordnet ist und ohne Zwischenaufladung unter Aufrechterhaltung der Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb eines Bereichs von 12. v.H. über oder unter ihrer Nennspannung Strom liefern kann und eine ausreichende Kapazität aufweist und so angeordnet ist, daß sie bei Ausfall entweder der Hauptstromquelle oder der Notstromquelle mindestens folgende Verbraucher selbsttätig versorgen kann, sofern sie elektrisch betrieben werden:
4.1 für die Dauer einer halben Stunde
4.2 Energie zum Betätigen der wasserdichten Türen, wie in Regel 13.6.3.3 vorgeschrieben, ohne daß ein gleichzeitiges Betätigen sämtlicher Türen erforderlich ist, es sei denn, daß eine unabhängige zeitweilige Speicherenergiequelle vorhanden ist. Energie für die Stromkreise für Steuer-, Anzeige- und Alarmkreise, wie in Regel 13.6.2 vorgeschrieben, für die Dauer einer halben Stunde.
5.1 Die Notschalttafel ist so nahe wie möglich bei der Notstromquelle aufzustellen.
5.2 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß die Notschalttafel in demselben Raum aufgestellt sein, sofern nicht die Bedienung der Notschalttafel dadurch beeinträchtigt wird.
5.3 Eine nach dieser Regel aufgestellte Akkumulatorenbatterie darf nicht im gleichen Raum wie die Notschalttafel untergebracht sein. An einer geeigneten Stelle auf der Hauptschalttafel oder im Maschinenkontrollraum ist ein Gerät anzubringen, das eine Entladung der Batterien anzeigt, die entweder die Notstromquelle oder die zeitweilige Notstromquelle nach Absatz 3.1.3 oder 4 darstellen.
5.4 Die Notschalttafel ist während des normalen Betriebs von der Hauptschalttafel durch eine Verbindungsleitung zu speisen, die an der Hauptschalttafel ausreichend gegen Überlast und Kurzschluß zu schützen ist und die bei Ausfall der Hauptstromquelle an der Notschalttafel selbsttätig getrennt wird. Ist die Anlage für Rückspeisung eingerichtet, so ist die Verbindungsleitung auch an der Notschalttafel zumindest gegen Kurzschluß zu schützen.
5.5 Um sicherzustellen, daß die Notstromquelle schnell zur Verfügung steht, sind erforderlichenfalls Vorkehrungen für die selbsttätige Abschaltung nicht für den Notfall vorgesehener Stromkreise von der Notschalttafel zu treffen, so daß Energie für die Notstromkreise zur Verfügung steht.
6 Der Notgenerator und seine Antriebsmaschine sowie eine etwaige Notakkumulatorenbatterie sind so auszulegen und anzuordnen, daß sie mit voller Nennleistung bei aufrechter Lage des Schiffes und bei einer Schlagseite bis zu 22,5 Grad oder bei einer Längsschiffneigung bis zu 10 Grad in beiden Richtungen oder bei jeder beliebigen Zusammensetzung aus beiden Schiffslagen innerhalb der genannten Grenzen sicher arbeiten.
7 Es ist dafür zu sorgen, daß das gesamte Notsystem einschließlich der selbsttätigen Anlaßeinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen geprüft wird.
Regel II-1/42-1 Zusätzliche Notbeleuchtung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(Diese Regel findet auf alle Fahrgastschiffe mit Ro-Ro-Laderäumen oder Sonderräumen im Sinne der Regel II-2/3 Anwendung; auf vor dem 22. Oktober 1989 gebaute Schiffe ist Absatz 2 jedoch spätestens am 22. Oktober 1990 anzuwenden.)
Zusätzlich zu der in Regel 42.2 vorgeschriebenen Notbeleuchtung müssen auf jedem Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Laderäumen oder Sonderräumen im Sinne der Regel II-2/3
Regel II-1/43 Notstromquelle auf Frachtschiffen Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.1572
(MSC.99(73))
1.1 Es ist eine unabhängige Notstromquelle vorzusehen.
1.2 Die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zeitweilige Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel müssen oberhalb des höchsten durchlaufenden Decks liegen und vom offenen Deck aus leicht zugänglich sein. Sie dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen, außer wenn die Verwaltung dies wegen außergewöhnlicher Gegebenheiten zuläßt.
1.3 Die Notstromquelle und die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zeitweilige Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel müssen in bezug auf die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel so angeordnet sein, daß entsprechend den Anforderungen der Verwaltung sichergestellt ist, daß ein Brand oder anderer Unfall in dem Raum, der die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel enthält, oder in einem Maschinenraum der Gruppe A die Versorgung, Überwachung und Verteilung des Notstroms nicht beeinträchtigt. Soweit durchführbar, darf der Raum, der die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die zeitweilige Notstromquelle und die Notschalttafel enthält, nicht an die Umschottung von Maschinenräumen der Gruppe A oder an die Räume angrenzen, welche die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, und die Hauptschalttafel enthalten.
1.4 Soweit geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines unabhängigen Notbetriebs unter allen Umständen getroffen werden, kann der Notgenerator in Ausnahmefällen für einen kurzen Zeitraum zur Versorgung von nicht zur Notanlage gehörenden Stromkreisen verwendet werden.
2 Die verfügbare elektrische Leistung muß für die Speisung aller Einrichtungen ausreichen, deren Betrieb in einem Notfall für die Sicherheit erforderlich ist, wobei Einrichtungen, die gegebenenfalls gleichzeitig betrieben werden müssen, gebührend zu berücksichtigen sind. Die Notstromquelle muß unter Berücksichtigung von Anlaßströmen und gewissen Übergangsbelastungen in der Lage sein, gleichzeitig während der nachstehend festgelegten Dauer mindestens folgende Einrichtungen zu versorgen, sofern sie elektrisch betrieben werden:
2.1 für die Dauer von drei Stunden die Notbeleuchtung an allen Sammelplätzen und Einbootungsstationen und längs der Außenbordwände, wie in den Regeln III/11.4 und III/15.7 vorgeschrieben;
2.2 für die Dauer von 18 Stunden die Notbeleuchtung
2.3 für die Dauer von 18 Stunden
2.4 für die Dauer von 18 Stunden
sofern nicht diese Einrichtungen während dieser 18 Stunden von einer für den Einsatz in einem Notfall geeignet angeordneten Akkumulatorenbatterie aus unabhängig versorgt werden können;
2.5 für die Dauer von 18 Stunden eine der durch Regel II-2/4.3.1 und 4.3.3 vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen, wenn sie von dem Notgenerator als Energiequelle abhängig ist;
2.6.1 während der durch Regel 29.14 vorgeschriebenen Zeit die Ruderanlage, wenn eine solche Versorgung in der betreffenden Regel vorgeschrieben ist;
2.6.2 bei einem Schiff, das regelmäßig für Reisen von kurzer Dauer eingesetzt wird, kann die Verwaltung eine kürzere Zeit als die in den Absätzen 2.2 bis 2.5 vorgesehenen 18 Stunden, jedoch nicht weniger als 12 Stunden, zulassen, wenn sie der Auffassung ist, daß hierbei ein angemessener Sicherheitsgrad erzielt wird:
3 Die Notstromquelle kann entweder ein Generator oder eine Akkumulatorenbatterie sein, die folgende Bedingungen erfüllt:
3.1 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß sie
3.2 Ist die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie, so muß sie
3.3 Die folgende Bestimmung in Absatz 3.1.2 ist nicht auf Schiffe anzuwenden, die an oder nach dem 1. Oktober 1994 gebaut sind:
sofern keine zweite unabhängige Anlaßvorrichtung für das Notgeneratorenaggregat vorhanden ist, ist der einzige Energiespeicher so zu schützen, daß er durch das selbsttätige Anlaßsystem nicht vollständig erschöpft werden kann.
3.4 Bei Schiffen, die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut werden und die zum Wiederanlassen elektrische Energie benötigen, muß die Leistung ausreichen, um nach einem Totalausfall das Wiederanlassen, gegebenenfalls bei gleichzeitigem Betrieb anderer Maschinenanlagen, innerhalb von 30 Minuten nach dem Stromausfall zu ermöglichen.
4 Die in Absatz 3.1.3 vorgeschriebene zeitweilige Notstromquelle muß aus einer Akkumulatorenbatterie bestehen, die für den Einsatz in einem Notfall geeignet angeordnet ist und ohne Zwischenaufladung unter Aufrechterhaltung der Batteriespannung während der ganzen Entladezeit innerhalb eines Bereichs von 12 v.H. über oder unter ihrer Nennspannung Strom liefern kann und eine ausreichende Kapazität aufweist und so angeordnet ist, daß sie bei Ausfall entweder der Hauptstromquelle oder der Notstromquelle mindestens für die Dauer einer halben Stunde folgende Verbraucher selbsttätig versorgen kann, sofern sie elektrisch betrieben werden:
5.1 Die Notschalttafel ist so nahe wie möglich bei der Notstromquelle aufzustellen.
5.2 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß die Notschalttafel in demselben Raum aufgestellt sein, sofern nicht die Bedienung der Notschalttafel dadurch beeinträchtigt wird:
5.3 Eine nach dieser Regel aufgestellte Akkumulatorenbatterie darf nicht im gleichen Raum wie die Notschalttafel untergebracht sein. An einer geeigneten Stelle auf der Hauptschalttafel oder im Maschinenkontrollraum ist ein Gerät anzubringen, das eine Entladung der Batterien anzeigt, die entweder die Notstromquelle oder die zeitweilige Notstromquelle nach Absatz 3.2 oder 4 darstellen.
5.4 Die Notschalttafel ist während des normalen Betriebs von der Hauptschalttafel durch eine Verbindungsleitung zu speisen, die an der Hauptschalttafel ausreichend gegen Überlast und Kurzschluß zu schützen ist und die bei Ausfall der Hauptstromquelle an der Notschalttafel selbsttätig getrennt wird. Ist die Anlage für Rückspeisung eingerichtet, so ist die Verbindungsleitung auch an der Notschalttafel zumindest gegen Kurzschluß zu schützen.
5.5 Um sicherzustellen, daß die Notstromquelle schnell zur Verfügung steht, sind erforderlichenfalls Vorkehrungen für die selbsttätige Abschaltung nicht für den Notfall vorgesehener Stromkreise von der Notschalttafel zu treffen, so daß die Energie selbsttätig für die Notstromkreise zur Verfügung steht.
6 Der Notgenerator und seine Antriebsmaschine sowie jede Notakkumulatorenbatterie sind so auszulegen und anzuordnen, daß sie mit voller Nennleistung bei aufrechter Lage des Schiffes und bei einer Schlagseite bis zu 22,5 Grad oder bei einer Längsschiffneigung bis zu 10 Grad in beiden Richtungen oder bei jeder beliebigen Zusammensetzung aus beiden Schiffslagen innerhalb der genannten Grenzen sicher arbeiten.
7 Es ist dafür zu sorgen, daß das gesamte Notsystem einschließlich der selbsttätigen Anlaßeinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen geprüft wird.
Regel II-1/44 Anlaßeinrichtungen für Notgeneratorenaggregate Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.1572
1 Interpr.1464 Notgeneratorenaggregate müssen in kaltem Zustand bei einer Temperatur von 0 °C schnell angelassen werden können. Ist dies undurchführbar oder sind niedrigere Temperaturen zu erwarten, so muß eine entsprechend den Anforderungen der Verwaltung unterhaltene Heizeinrichtung vorgesehen sein, so daß ein schnelles Anlassen sichergestellt ist.
2 Interpr.1464 Jedes Notgeneratorenaggregat, das selbsttätig angelassen werden soll, muß mit von der Verwaltung zugelassenen Anlaßeinrichtungen, deren Energiespeicherkapazität für mindestens drei aufeinanderfolgende Anlaßvorgänge ausreicht, ausgestattet sein. Eine zweite Energiequelle ist für drei weitere Anlaßvorgänge innerhalb von 30 Minuten vorzusehen, sofern nicht ein wirksames Anlassen von Hand nachgewiesen werden kann.
2.1 Schiffe, die an oder nach dem 1. Oktober 1994 gebaut sind, müssen anstelle des Absatzes 2 Satz 2 folgende Anforderungen erfüllen:
Der Energiespeicher ist so zu schützen, daß er durch das selbsttätige Anlaßsystem nicht bis zu einem kritischen Punkt erschöpft werden kann, sofern keine zweite unabhängige Anlaßvorrichtung vorhanden ist. Zusätzlich ist eine zweite Energiequelle für drei weitere Anlaßvorgänge innerhalb von 30 Minuten vorzusehen, sofern nicht ein wirksames Anlassen von Hand nachgewiesen werden kann.
3 Die Speicherenergie muß jederzeit wie folgt erhalten werden:
4.1 Ist ein selbsttätiges Anlassen nicht erforderlich, so ist ein Anlassen von Hand zulässig, z.B. durch eine Handkurbel, einen Schwungkraftanlasser, handhydraulische Druckspeicher oder Treibladungspatronen, wenn ihre Wirksamkeit nachgewiesen werden kann.
4.2 Wenn ein Anlassen von Hand nicht durchführbar ist, müssen die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt werden; jedoch kann der Anlaßvorgang von Hand eingeleitet werden.
Regel II-1/45 Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs
(MSC. 170(79))
(Die Absätze 10 und 11 dieser Regel gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut sind.)
1.1 Freiliegende Metallteile von elektrischen Maschinen oder Einrichtungen, die nicht unter Spannung stehen dürfen, jedoch bei Auftreten einer Störung unter Spannung kommen können, müssen geerdet sein, es sei denn, daß die Maschinen oder Einrichtungen
1.2 Die Verwaltung kann zusätzliche Schutzmaßnahmen für ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel vorschreiben, die in engen oder außergewöhnlich feuchten Räumen benutzt werden, in denen aufgrund der Leitfähigkeit besondere Gefahren bestehen können.
1.3 Alle elektrischen Geräte müssen so ausgeführt und eingebaut sein, daß bei normaler Handhabung oder Berührung keine Gefahr einer Verletzung besteht.
2 Haupt- und Notschalttafeln müssen so aufgestellt sein, daß die Geräte und Vorrichtungen ohne Gefährdung des Bedienungspersonals bei Bedarf leicht zugänglich sind. Die Seiten- und Rückwände sowie erforderlichenfalls die Vorderseiten der Schalttafeln sind in geeigneter Weise zu schützen. Freiliegende, unter Spannung stehende Teile, deren Spannung gegen Erde eine von der Verwaltung festzusetzende Spannung überschreitet, dürfen nicht an der Vorderseite solcher Schalttafeln angebracht werden. Erforderlichenfalls sind an der Vorder- und Rückseite der Schalttafel Matten oder Gitterroste aus nichtleitendem Material auszulegen.
3.1 Der Schiffskörper darf auf Tankschiffen in keinem Fall als Rückleiter verwendet werden, bei anderen Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 1.600 und mehr nicht für Kraftstrom, Heizungs- und Beleuchtungszwecke.
3.2 Die Vorschrift des Absatzes 3.1 schließt unter den von der Verwaltung zugelassenen Bedingungen nicht die Verwendung aus
3.2.1 Bei Schiffen, die an oder nach dem 1. Oktober 1994 gebaut sind, schließt die Vorschrift des Absatzes 3.1 die Verwendung von begrenzten und örtlich geerdeten Systemen nicht aus, sofern ein möglicherweise auftretender Strom nicht direkt durch einen gefährdeten Bereich fließt.
3.3 Wird der Schiffskörper als Rückleiter verwendet, so müssen alle untergeordneten Endstromkreise, d.h. alle nach der letzten Absicherung angeordneten Stromkreise, zweipolig verlegt sein, und es müssen besondere Schutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung getroffen werden.
4.1 Geerdete Verteilungssysteme dürfen auf Tankschiffen nicht verwendet werden. Die Verwaltung kann im Ausnahmefall zulassen, daß auf einem Tankschiff der Mittelleiter für Wechselstromnetz von 3.000 Volt (verkettet) und mehr geerdet wird, sofern ein möglicherweise auftretender Strom nicht direkt durch einen der gefährdeten Bereiche fließt.
4.2 Wird ein ungeerdetes primäres oder sekundäres Versorgungssystem für Kraftstrom, Heizungs- oder Beleuchtungszwecke verwendet, so ist ein Gerät zur ständigen Überwachung des Isolationszustands gegen Erde und zur optischen und akustischen Anzeige von ungewöhnlich niedrigen Isolationswerten vorzusehen.
4.3 Schiffe, die an oder nach dem 1. Oktober 1994 gebaut sind, müssen anstelle des Absatzes 4.1 folgende Anforderungen erfüllen:
5.1 Außer in besonderen von der Verwaltung zugelassenen Fällen müssen alle metallischen Kabelmäntel und -armierungen leitend miteinander verbunden und geerdet sein.
5.2 Alle elektrischen Kabel und Leitungen außerhalb der Geräte müssen zumindest schwer entflammbar und so verlegt sein, daß diese Eigenschaft nicht beeinträchtigt wird. Die Verwaltung kann, sofern dies für besondere Verwendungszwecke erforderlich ist, die Verwendung besonderer Kabelarten, z.B. Hochfrequenzkabel, zulassen, welche die vorgenannte Vorschrift nicht erfüllen.
5.3 Kabel und Leitungen für wichtige Verbraucher oder für die Notstromversorgung, Beleuchtung, Befehlsübermittlung an Bord oder Signalanlagen dürfen, soweit durchführbar, nicht in der Nähe von Küchen, Wäschereien, Maschinenräumen der Gruppe A und ihrer Schächte sowie sonstigen Bereichen mit hoher Brandgefahr verlegt werden. Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muß die Verkabelung von Notfallalarmen und Anlagen für öffentliche Durchsagen, die an oder nach dem 1. Juli 1998 eingebaut sind, von der Verwaltung unter Beachtung der von der Organisation entwickelten Empfehlungen zugelassen werden. Verbindungskabel zwischen Feuerlöschpumpen und Notschalttafeln müssen dort flammenbeständig sein, wo sie durch Bereiche mit erheblicher Brandgefahr führen. Soweit durchführbar, sind diese Kabel so zu verlegen, daß sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte unbrauchbar werden, die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte.
5.4 Kann von Kabeln, die in gefährdeten Bereichen verlegt sind, im . Fall einer elektrischen Störung eine Brand- oder Explosionsgefahr in diesen Bereichen ausgehen, so sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung besondere Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahren zu treffen.
5.5 Kabel und Leitungen müssen so eingebaut und befestigt werden, daß keine Reibungs- oder anderen Schäden entstehen.
5.6 Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, daß die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, schwer entflammbaren und erforderlichenfalls gegen Feuer widerstandsfähigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben.
6.1 Jeder einzelne Stromkreis muß gegen Kurzschluß und Überlast geschützt sein, soweit nicht die Regeln 29 und 30 oder ausnahmsweise die Verwaltung andere Maßnahmen zulassen.
6.2 Die Nennleistung oder die Einstellung der entsprechenden Überlastungsschutzeinrichtung jedes Stromkreises muß dauerhaft am Einbauort der Schutzvorrichtung angegeben sein.
7 Beleuchtungskörper sind so anzubringen, daß für das Kabelnetz schädliche Temperaturerhöhungen und übergroße Erwärmung benachbarter Teile verhindert werden.
8 Alle Beleuchtungs- und Kraftstromkreise, die in einem Bunker oder Laderaum enden, sind außerhalb dieses Raumes mit einem mehrpoligen Trennschalter zu versehen, mit dem die Stromkreise getrennt werden können.
9.1 Die Akkumulatorenbatterien sind in geeigneten Räumen unterzubringen, und die in erster Linie für ihre Unterbringung genutzten Räume sind ordnungsgemäß zu bauen und wirksam zu belüften.
9.2 Elektrische oder sonstige Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind in diesen Räumen, außer nach Absatz 10, nicht zugelassen.
9.3 Akkumulatorenbatterien dürfen nicht in Schlafbereichen aufgestellt werden, es sei denn, daß sie entsprechend den Anforderungen der Verwaltung in einen gasdichten Behälter eingebaut sind.
10 Elektrische Anlagen dürfen nicht in Räumen, in denen sich entzündbare Gasgemische ansammeln können, wie z.B. in den in erster Linie für die Unterbringung von Akkumulatorenbatterien vorgesehenen Räumen, in Farbenräumen, in Acetylen-Lagern oder ähnlichen Räumen, eingebaut werden, sofern nicht die Verwaltung davon überzeugt ist,
11 Auf Tankschiffen dürfen elektrische Geräte, Kabel und Leitungen nicht an gefährlichen Stellen eingebaut werden, es sei denn, sie erfüllen Normen, die mindestens den von der Organisation anerkannten Normen entsprechen. An Stellen, die nicht von diesen Normen erfasst werden, können nicht den Normen entsprechende elektrische Geräte, Kabel und Leitungen an gefährlichen Stellen eingebaut werden, wenn die Verwaltung aufgrund einer Risikobeurteilung zu dem Schluss kommt, dass ein vergleichbarer Sicherheitsstandard gewährleistet wird.
12 Auf Fahrgastschiffen müssen die Stromverteilungssysteme so beschaffen sein, daß ein Brand in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt im Sinne der Regel II-2/3.9 die für die Sicherheit wichtigen Anlagen in einem anderen senkrechten Hauptbrandabschnitt nicht beeinträchtigt. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die durch einen solchen Abschnitt führenden Haupt- und Notstromversorgungsleitungen sowohl waagerecht als auch senkrecht in möglichst großem Abstand voneinander verlegt sind.
Teil E
Zusätzliche Anforderungen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume
(Teil E findet auf Frachtschiffe Anwendung; lediglich Regel 54 findet auf Fahrgastschiffe Anwendung.)
Regel II-1/46 Allgemeines
1 Die getroffenen Vorkehrungen müssen sicherstellen, daß die Sicherheit des Schiffes unter allen Betriebsbedingungen einschließlich des Manövrierens derjenigen eines Schiffes mit besetzten Maschinenräumen entspricht.
2 Entsprechend den Anforderungen der Verwaltung sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß alle Einrichtungen zuverlässig arbeiten und daß zufriedenstellende Vorkehrungen für regelmäßige Prüfungen und planmäßige Kontrollen getroffen werden, damit ein zuverlässiger Dauerbetrieb gewährleistet wird.
3 Auf jedem Schiff müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Bescheinigungen mitgeführt werden, durch die seine Eignung für einen Betrieb mit zeitweise unbesetzten Maschinenräumen belegt wird.
Regel II-1/47 Brandschutz
1 Es sind Einrichtungen vorzusehen, die frühzeitig einen Alarm im Fall eines Brandes
geben, sofern nicht die Verwaltung dies im Einzelfall für unnötig hält.
2 Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von 2.250 und mehr Kilowatt oder mit Zylindern von mehr als 300 Millimeter Durchmesser müssen mit einem Ölnebelmelder im Kurbelgehäuse, Lagertemperaturmeldern oder gleichwertigen Geräten ausgestattet sein.
Regel II-1/48 Schutz gegen Überflutung
1 Lenzbrunnen in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen müssen so angeordnet und überwacht sein, daß jede Ansammlung von Flüssigkeit bei normaler Quer- und Längsneigung gemeldet wird; sie müssen groß genug sein, um die während der unüberwachten Zeit normalerweise anfallende Abflußmenge leicht aufnehmen zu können.
2 Können die Lenzpumpen selbsttätig anlaufen, so sind Einrichtungen vorzusehen, die anzeigen, wenn der Zufluß von Flüssigkeit größer ist als die Förderleistung der Pumpe oder wenn die Pumpe häufiger arbeitet, als normalerweise zu erwarten wäre. In diesen Fällen können kleinere Lenzbrunnen zur Überbrückung eines angemessenen Zeitraums zugelassen werden. Sind selbsttätig gesteuerte Lenzpumpen vorgesehen, so ist besonders auf die Anforderungen zur Verhütung von Ölverschmutzung zu achten.
3 Interpr.1242 Die Bedienungseinrichtungen aller Seeventile, der Auslaßventile unterhalb der Wasserlinie oder der Bilgelenzsysteme sind so anzuordnen, daß im Fall eines Wassereinbruchs in dem entsprechenden Raum noch genügend Zeit für ihre Betätigung zur Verfügung steht, wobei die zum Erreichen und Betätigen solcher Bedienungseinrichtungen erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist. Falls das Niveau, bis zu dem der Raum bei voller Beladung des Schiffes überflutet werden könnte, dies erfordert, sind Vorkehrungen zu treffen, um die Bedienungseinrichtungen von einer Position über diesem Niveau aus bedienen zu können.
Regel II-1/49 Steuerung der Antriebsanlage von der Kommandobrücke aus
1 Unter allen Betriebsbedingungen einschließlich Manövrieren müssen Drehzahl, Schubrichtung und gegebenenfalls die Steigung des Propellers von der Kommandobrücke aus uneingeschränkt gesteuert werden können.
1.1 Die Fernsteuerung ist für jeden unabhängigen Propeller durch eine einzige Steuerungseinrichtung durchzuführen, wobei alle damit zusammenhängenden Vorgänge, darunter erforderlichenfalls der Überlastschutz der Antriebsanlage, selbsttätig durchgeführt werden.
1.2 Die Hauptantriebsanlage muß mit einer auf der Kommandobrücke eingebauten Notstoppeinrichtung ausgestattet sein, die von der Brückenfernsteuerung unabhängig ist.
2 Befehle für die Antriebsanlage von der Kommandobrücke aus müssen im Maschinenkontrollraum bzw. am Manöverstand angezeigt werden, je nachdem, was am zweckmäßigsten ist.
3 Die Fernsteuerung der Antriebsanlage darf zu jedem Zeitpunkt nur von einer Stelle aus möglich sein; miteinander verbundene Steuerungseinheiten sind an solchen Stellen zulässig. An jeder Stelle ist eine Vorrichtung vorzusehen, die anzeigt, von welcher Stelle aus die Antriebsanlage gefahren wird. Die Umschaltung der Bedienung zwischen der Kommandobrücke und den Maschinenräumen darf nur im Hauptmaschinenraum oder im Hauptmaschinenkontrollraum möglich sein. Das System muß Vorrichtungen umfassen, die verhindern, daß sich der Propellerschub wesentlich ändert, wenn die Bedienung von einer Stelle auf die andere umgeschaltet wird.
4 Alle für den sicheren Betrieb des Schiffes wichtigen Maschinen müssen vor Ort bedient werden können, selbst beim Ausfall eines Teiles des selbsttätigen oder Fernbedienungssystems.
5 Das selbsttätige Fernbedienungssystem muß so konstruiert sein, daß bei seinem Ausfall ein Alarm ausgelöst wird. Sofern die Verwaltung es nicht für undurchführbar hält, muß die vorher eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung des Propellers so lange beibehalten werden, bis eine Bedienung vor Ort in Betrieb ist.
6 Auf der Kommandobrücke müssen Anzeigevorrichtungen vorgesehen sein
7 Die Zahl der erfolglosen aufeinanderfolgenden selbsttätigen Anlaßversuche muß begrenzt sein, um einen ausreichenden Anlaßluftdruck sicherzustellen. Es ist eine Warnanlage einzubauen, die anspricht, sobald der Druck der Anlaßluft so weit abgefallen ist, daß die Antriebsanlage soeben noch in Gang gesetzt werden kann.
Regel II-1/50 Verständigungsanlage
Eine zuverlässige Sprechverbindung ist zwischen dem Maschinenkontrollraum bzw. dem Manöverstand der Antriebsanlage, der Kommandobrücke und der Unterkunft der Ingenieure vorzusehen. -
Regel II-1/51 Alarmanlage
1 Es ist eine Alarmanlage vorzusehen, die jede zu beachtende Störung anzeigt und die
2.1 Die Alarmanlage muß ständig mit Energie versorgt werden und bei Ausfall der normalen Energieversorgung durch selbsttätiges Umschalten an eine Ersatzenergieversorgung angeschlossen werden.
2.2 Der Ausfall der normalen Energieversorgung der Alarmanlage muß durch einen Alarm angezeigt werden. .
3.1 Die Alarmanlage muß imstande sein, mehrere Störungen gleichzeitig anzuzeigen, und die Bestätigung eines Alarms darf die Meldung eines anderen nicht behindern.
3.2 Die Bestätigung eines Alarmzustands an der in Absatz 1 genannten Stelle muß an denjenigen Stellen gemeldet werden, an denen er angezeigt wurde. Alarme müssen so lange gegeben werden, bis sie bestätigt werden, und die optischen Anzeigen einzelner Alarme müssen so lange erscheinen, bis der Fehler behoben ist; danach muß sich die Alarmanlage selbsttätig in den normalen Betriebszustand zurückschalten.
Regel II-1/52 Sicherheitssysteme
Es ist ein Sicherheitssystem vorzusehen, das bei schwerwiegender Störung im Maschinen- oder Kesselbetrieb, die eine unmittelbare Gefahr darstellt, den betreffenden Teil der Anlage selbsttätig außer Betrieb setzt und einen Alarm auslöst. Die Antriebsanlage darf nur in den Fällen selbsttätig abgeschaltet werden, in denen eine schwere Beschädigung, ein vollständiger Ausfall oder eine Explosion herbeigeführt werden könnte. Sind Einrichtungen vorhanden, mit denen eine Abschaltung der Hauptantriebsanlage überbrückt werden kann, so müssen sie so beschaffen sein, daß ihre unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist. Wenn ein Sicherheitssystem überbrückt wurde, ist dies optisch anzuzeigen.
Regel II-1/53 Besondere Vorschriften für Maschinen, Kessel und elektrische Anlagen
1 Die besonderen Vorschriften für Maschinen, Kessel und elektrische Anlagen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen und mindestens die Vorschriften dieser Regel umfassen.
2 Die Hauptstromquelle muß folgende Bedingungen erfüllen:
2.1 Kann die Versorgung mit elektrischer Energie normalerweise durch einen Generator erfolgen, so sind geeignete Lastabwurfeinrichtungen vorzusehen, damit eine einwandfreie Versorgung der für den Antrieb und die Steuerung erforderlichen Anlagen sowie die Sicherheit des Schiffes sichergestellt sind. Bei Ausfall des in Betrieb befindlichen Generators müssen hinreichende Vorkehrungen für selbsttätiges Anlassen und Aufschalten eines Ersatzgenerators ausreichender Leistung auf die Hauptschalttafel getroffen werden, damit Antrieb und Steuerung möglich sind und die Sicherheit des Schiffes gewährleistet ist, wobei sich wichtige Hilfsbetriebe selbsttätig, erforderlichenfalls gestaffelt, wieder einschalten. Die Verwaltung kann bei einem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.600 auf diese Vorschrift verzichten, wenn sie sie für undurchführbar hält.
2.2 Erfolgt die Versorgung mit elektrischer Energie normalerweise durch mehrere parallel betriebene Generatoren gleichzeitig, so sind Vorkehrungen zu treffen, z.B. durch Lastabwurf, durch die bei Ausfall eines dieser Generatorenaggregate die übrigen ohne Überlastung weiterarbeiten, um Antrieb und Steuerung zu ermöglichen und die Sicherheit des Schiffes zu gewährleisten.
3 Sind Ersatzmaschinen für andere für den Antrieb wichtige Hilfsbetriebe erforderlich, so müssen selbsttätige Umschaltvorrichtungen vorhanden sein.
4 Selbsttätiges Steuerungs- und Alarmsystem
4.1 Das Steuersystem muß so beschaffen sein, daß durch die erforderlichen selbsttätigen Vorrichtungen die Funktionsfähigkeit der für den Betrieb der Hauptantriebsanlage und ihrer Hilfsanlagen erforderlichen Einrichtungen sichergestellt ist.
4.2 Bei selbsttätigem Umschalten muß ein Alarm gegeben werden.
4.3 Eine Regel 51 entsprechende Alarmanlage ist für alle wichtigen Drücke, Temperaturen, Flüssigkeitsfüllstände und andere wesentliche Werte vorzusehen.
4.4 Eine zentral gelegene Überwachungsstelle ist mit den erforderlichen Anzeigetafeln und Instrumenten auszurüsten, die jeden Alarm anzeigen.
5 Werden für den Hauptantrieb Verbrennungsmotoren verwendet, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Anlaßluftdruck auf der erforderlichen Höhe halten.
Regel II-1/54 Besondere Prüfung in bezug auf Fahrgastschiffe
Fahrgastschiffe sind von der Verwaltung besonders darauf zu prüfen, ob ihre Maschinenräume zeitweise unbesetzt sein dürfen und - wenn dies der Fall ist - ob zusätzliche Anforderungen zu den in diesen Regeln festgelegten erforderlich sind, um eine gleichwertige Sicherheit mit derjenigen normal besetzter Maschinenräume zu erreichen.
Teil F
Alternative Ausführungen und Anordnungen
(MSC. 216(82))
Regel II-1/55 Alternative Ausführungen und Anordnungen
(MSC 392(95))
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, eine Methodik zu alternativen Ausführungen und Anordnungen von Maschinen, elektrischen Anlagen und Systemen zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt anzubieten.
2 Allgemeines
2.1 Ausführungen und Anordnungen von Maschinen, elektrischen Anlagen und Systemen zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt dürfen von den in den Teilen C, D, E oder G niedergelegten Vorschriften abweichen, sofern die alternativen Ausführungen und Anordnungen der Zielrichtung der betreffenden Vorschriften entsprechen und ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mit dem nach diesem Kapitel zu erreichenden gleichwertig ist.
2.2 Weichen die alternativen Ausführungen oder Anordnungen von den normativen Vorschriften der Teile C, D, E oder G ab, so müssen eine technische Analyse, eine Bewertung und eine Zulassung der Ausführungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit dieser Regel durchgeführt werden.
3 Technische Analyse
Die technische Analyse muss auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien * durchgeführt und der Verwaltung vorgelegt werden und muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:
4 Bewertung der alternativen Ausführungen und Anordnungen
4.1 Die in Absatz 3 vorgeschriebene technische Analyse muss von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien bewertet und zugelassen werden.
4.2 Eine Ausfertigung der von der Verwaltung zugelassenen Unterlagen, welche die Feststellung enthalten, dass die alternativen Ausführungen und Anordnungen dieser Regel entsprechen, muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
5 Austausch von Informationen
Die Verwaltung übermittelt der Organisation sachdienliche Informationen über die von ihr zugelassenen alternativen Ausführungen und Anordnungen zur Weitergabe an alle Vertragsregierungen.
6 Neubewertung infolge einer Änderung der Bedingungen
Werden die Annahmen und die betrieblichen Einschränkungen, die für die alternativen Ausführungen und Anordnungen zur Bedingung gemacht wurden, geändert, so muss die technische Analyse unter den geänderten Bedingungen erneut durchgeführt und von der Verwaltung zugelassen werden.
Teil G
Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden
(MSC 392(95))
Regel II-1/56 Anwendung
1 Sofern die Absätze 4 und 5 nichts anderes vorsehen, findet dieser Teil auf Schiffe Anwendung, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden,
Solche Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, müssen zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Regeln den Vorschriften dieses Teils entsprechen.
2 Sofern die Absätze 4 und 5 nichts anderes vorsehen, wird ein Schiff, unabhängig von seinem Baudatum, einschließlich eines vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffes, das am oder nach dem 1. Januar 2017 zur Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt umgebaut wird, ab dem Tag, an dem mit dem Umbau begonnen wurde, als Schiff angesehen, das Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwendet.
3 Sofern die Absätze 4 und 5 nichts anderes vorsehen, wird ein Schiff, das Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwendet, unabhängig von seinem Baudatum, einschließlich eines vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffes, das sich am oder nach dem 1. Januar 2017 dazu verpflichtet, andere als die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt zu verwenden, für die es ursprünglich vor dem 1. Januar 2017 zugelassen wurde, ab dem Tag, ab dem diese Verpflichtung gilt, als Schiff angesehen, das Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwendet.
4 Dieser Teil findet keine Anwendung auf Gastankschiffe im Sinne der Regel VII/11.2,
5 Dieser Teil findet keine Anwendung auf einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Dennoch werden einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, dazu aufgefordert, im Einklang mit diesem Teil zu handeln, soweit dies zumutbar und durchführbar ist.
Regel II-1/57 Anforderungen für Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden
Sofern die Regeln 56.4 und 56.5 nichts anderes vorsehen, müssen Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, den Anforderungen des IGF-Codes entsprechen.
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*) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf die SOLAS-Kapitel II-1 und III (MSC.1/Rundschreiben 1212) und die Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO-Regel werken vorgesehen ist (MSC.1/Rundschreiben 1455), verwiesen.
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