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Technische Informationen und Kalibrierung der technischen Prüfeinrichtungen | Anhang 2 |
Dieser Anhang enthält technische Angaben über Aufbau, Aufstellung, Ausrichtung und Kalibrierung der Prüfeinrichtung, die für die Durchführung der Prüfungen nach diesem Verfahren erforderlich sind.
1 Herstellung der Prüfeinrichtung
Die Abbildungen 1 und 2 zeigen Bilder der für die Prüfung fertig aufgebauten Prüfeinrichtung. Einzelheiten des Prüfgerätes mit Ausnahme der Messeinrichtung für die freigesetzte Wärmemenge (d. h. Abgaskamin und zugehörige Thermoelemente) sind in der Norm ISO 5658-2 festgelegt.
1.1 Die kurzgefasste Teileliste für den Aufbau der Prüfeinrichtung umfasst:
2 Messeinrichtungen
2.1 Gesamtstrahlungspyrometer
Es muss für den Wärmewellenlängenbereich von 1 µm bis 9 µm eine im Wesentlichen gleichbleibende Empfindlichkeit haben und muss eine zentral gelegene Fläche auf dem Wärmestrahler von etwa 150 mm x 300 mm erfassen. Das Gerät ist am Probekörpergestell derart zu montieren, dass es auf die Oberfläche des Wärmestrahlers ausgerichtet ist.
2.2 Wärmestrom-Messgeräte
2.2.1 Es ist wünschenswert, dass für dieses Verfahren mindestens drei Wärmestrom-Messgeräte vorhanden sind. Sie müssen vom Typ "Thermopile" (Strahlungsthermosäule) mit einem nominellen Messbereich von 0 kW/m2 bis 50 kW/m2 sein und eine sichere Funktion bis zum Dreifachen des Messbereiches ermöglichen.
2.2.2 Die Wärmestrom-Messgeräte sind entsprechend der Norm ISO 14934-3, Fire tests - Calibration and use of heat flux meters - Part 3: Secondary calibration method (ISO 14934-3 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Kalibrierung und Einsatz von Wärmestrommessgeräten - Teil 3: Zweitkalibrierungsverfahren) zu kalibrieren. Zwei dieser Messgeräte sind als Laborreferenzgerät vorzuhalten. Sie müssen mit einer Genauigkeit innerhalb von ± 5 % kalibriert worden sein.
2.2.3 Die Ziel-Abtastung des angewendeten Wärmestroms hat eine Fläche von nicht mehr als 80 mm2 zu nutzen und muss bündig mit dem und in der Mitte des wassergekühlten ringförmigen freiliegenden Metallendes von 25 mm Durchmesser des Wärmestrom-Messgerätes angeordnet sein. Falls Wärmestrom-Messgeräte mit einem kleineren Durchmesser zu verwenden sind, müssen diese in eine Kupfermuffe mit 25 mm Außendurchmesser so eingefügt sein, dass ein guter thermischer Kontakt zwischen der Muffe und dem wassergekühlten Gehäuse des Wärmestrom-Messgerätes erhalten bleibt. Das Ende der Muffe und die freiliegende Messfläche des Wärmestrom-Messgerätes müssen in derselben Ebene liegen. Es darf keine Strahlung durch Sichtscheiben hindurchgehen, bevor das Ziel erreicht wird.
2.3 Zeitmessgeräte
Um die Entzündungszeit und den Flammenfortschritt zu messen, sind sowohl ein Chronograph (Zeitschreiber) als auch eine elektrische Analoguhr mit kontinuierlich bewegtem Sekundenzeiger oder eine Digitaluhr vorzusehen. Der Chronograph für die zeitliche Erfassung der Entzündung und des ersten Flammenfortschritts kann einen Papierstreifenschreiber mit einer Papiergeschwindigkeit von mindestens 5 mm/s und einen Ereignismarkierer umfassen. Der Papiervorschub des Chronographen und die elektrische Uhr sind mit einem gemeinsamen Schalter einzuschalten, um eine gleichzeitige Inbetriebsetzung auszulösen, wenn der Probekörper beansprucht wird. Dieses kann manuell erfolgen oder automatisch infolge des vollständigen Einsetzens des Probekörpers ausgelöst werden.
2.4 Millivolt-Aufzeichnungsgerät
Es ist ein Zwei-Kanal-Millivolt-Aufzeichnungsgerät mit Papierstreifenschreiber, das mindestens einen Eingangswiderstand von 1 M© hat, zu verwenden, um die Signale von den Abgaskamin-Thermoelementen und die Ausgangssignale vom Strahlungspyrometer aufzuzeichnen. Das Signal vom Abgaskamin wird in den meisten F´llen weniger als 15 mV betragen; in einigen Fällen kann dieser Wert jedoch geringfügig überschritten werden. Die Empfindlichkeit des anderen Kanals ist so zu wählen, dass nicht der volle Endausschlag bei dem ausgewählten Gesamtstrahlungspyrometer oder Wärmestrom-Messgerät beansprucht wird. Die effektive Betriebstemperatur des Wärmestrahlers darf normalerweise 935 °C nicht übersteigen.
2.5 Digitales Millivoltmeter
Ein kleines digitales Millivoltmeter wird zur Überwachung von Betriebsänderungen des Wärmestrahlers als geeignet angesehen. Es muss in der Lage sein, Signalveränderungen von 1 0 µV oder weniger anzuzeigen.
3 Raum für die Durchführung der Prüfungen
3.1 Besonderer Prüfraum
Für die Durchführung dieser Prüfungen muss ein besonderer Prüfraum vorgesehen sein. Seine Abmessungen sind nicht entscheidend, aber das Volumen könnte annähernd 45 m mit einer Deckenhöhe von nicht weniger als 2,5 m betragen.
3.2 Rauch-Absauganlage
Über der Decke muss eine Rauch-Absauganlage mit einem Durchsatz von 30 m/min zum Absaugen von Luft und Verbrennungsprodukten eingebaut sein. Die Decken-Gitteröff nung dieser Absauganlage ist mit einer 1,3 m x 1,3 m messenden Schürze aus feuerfestem Fasergewebe zu umschließen, die von der Decke bis zu einer Höhe von 1,7 ± 0,1 m über dem Boden des Raumes herunterhängt. Das Gestell für die Probekörperhalterung und der Wärmestrahler sind unter dieser Absaughaube derart anzuordnen, dass alle Verbrennungsgase aus dem Raum entfernt werden.
3.3 Die Prüfeinrichtung
Die Prüfeinrichtung ist mit einem Abstand von mindestens 1 m zu den Wänden des Prüfraumes anzuordnen. Im Umkreis von 2 m um die Heizquelle des Wärmestrahlers dürfen sich keine brennbaren Beschichtungswerkstoffe an der Decke, auf dem Fußboden oder an den Wänden befinden.
3.4 Luftzufuhr
Um die von der Rauch-Absauganlage abgesaugte Luft zu ersetzen, ist eine Außenluftversorgung erforderlich. Diese ist so zu regeln, dass die Raumtemperatur einigermaßen konstant bleibt (z.B. kann die Luft einem angrenzenden beheizten Gebäude entnommen werden).
3.5 Luftzug im Prüfraum
Neben einem Dummy-Probekörper sind Messungen der Luftgeschwindigkeit durchzuführen, während die Rauch-Absauganlage in Betrieb ist, aber der Wärmestrahler und seine Luftversorgung abgeschaltet sind. In einer Entfernung von 100 mm, rechtwinklig zur Unterkante auf halber Länge des Probekörpers, darf die Geschwindigkeit der Luftströmung in jeder Richtung 0,2 m/s nicht überschreiten.
4 Aufbau und Justierung
4.1 Allgemeines
Der Betriebszustand wird im Wesentlichen durch den gemessenen ankommenden Wärmestrom auf einem Dummy-Probekörper während der Kalibrierung definiert. Es überwiegt die Wärmeübertragung durch Strahlung, aber auch die Wärmeübertragung durch Konvektion hat daran einen Anteil. Die auf der Probekörperoberfläche ankommende Wärmestromdichte ergibt sich aus der geometrischen Anordnung des Wärmestrahlers zum Probekörper sowie aus der Wärmeabgabe des Wärmestrahlers.
4.1.1 Sowohl bei der ersten Justierung für den Betriebszustand der Prüfeinrichtung als auch bei der regelmäßigen Nachprüfung dieser Justierungen ist die gemessene Wärmestrahlung auf der Oberfläche des Probekörpers das maßgebliche Kriterium. Diese Wärmestrahlung wird mit einem Wärmestrom-Messgerät (siehe vorstehenden Absatz 2.2) gemessen, das in einen speziellen Dummy-Probekörper eingesetzt wird (siehe Abbildung 11).
4.1.2 Zwischen aufeinanderfolgenden Prüfungen ist der Betriebszustand entweder durch ein Wärmestrom-Messgerät, das in einen Dummy-Probekörper entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 3.5 des Anhangs 1 eingesetzt ist, oder vorzugsweise durch ein Strahlungspyrometer, das vorher regelmäßig mittels der Aufzeichnungen eines solchen Wärmestrom-Messgeräts kalibriert worden ist, zu überwachen. Das Strahlungspyrometer muss am Gestell für die Probekörperhalterung derartig starr angebracht sein, dass es ständig auf die Oberfläche des Wärmestrahlers ausgerichtet ist (siehe Absatz 2.1).
4.2 Mechanische Ausrichtung
4.2.1 Die meisten Geräteteile der Prüfeinrichtung können in kaltem Zustand einjustiert werden. Die Position der feuerfesten Oberfläche des Wärmestrahlers bezüglich des Probekörpers muss mit den in Abbildung 3 aufgegebenen Maßangaben übereinstimmen.
4.2.2 Diese Anordnung kann durch entsprechende Verwendung von Unterlegscheiben zwischen Strahler und Trägerleisten, Justierung des Abstandes zwischen den beiden Hauptgestellen und Justierung der Führungen der Prüfrahmenhalterung erreicht werden. Ausführliche Angaben zur Durchführung dieser Justierungen sind in Abschnitt 5 enthalten.
4.2.3 Der Abgaskamin zur Messung der freigesetzten Wärmemenge ist am Probekörpergestell an der in Abbildung 4 gezeigten Position fest zu montieren.
4.2.4 Die Art und Weise der Anbringung muss die jeweilige dargestellte Position einhalten und muss ein leichtes Entfernen des Abgaskamins für Reparatur- und/ oder Reinigungszwecke ermöglichen. Das Kompensations-Thermoelement ist derart zu montieren, dass ein guter thermischer Kontakt erreicht wird und ein elektrischer Widerstand zur Abgaskamin-Metallwand von mehr als 1 MΩ gewährleistet ist.
4.3 Thermische Justierung des Wärmestrahler-Betriebszustandes
4.3.1 Die thermische Justierung des Betriebszustandes des Wärmestrahlers wird dadurch erreicht, indem zuerst ein Luftstrom von etwa 30 m/h durch den Wärmestrahler eingestellt wird. Anschließend wird Gas zugeführt und der Wärmestrahler entzündet, um zu ermöglichen, dass sich ein thermisches Gleichgewicht mit einem davor eingesetzten Dummy-Probekörper einstellt. Bei einwandfreiem Prüfbetrieb dürfen keine sichtbaren Flammen vom Wärmestrahler zu erkennen sein, außer bei einem seitlichen Blickwinkel parallel zur Ebene der Oberfläche. Aus dieser Blickrichtung wird sehr dicht an der Oberfläche des Wärmestrahlers eine schwache blaue Flamme sichtbar sein. Nach einer Aufheizzeit von 15 min soll der Wärmestrahler aus schräger Sicht eine leuchtende, orangefarbene Abstrahlfläche zeigen.
4.3.2 Mit einem wassergekühlten Wärmestrom-Messgerät, das in die Kalibrierungs-Platte montiert wurde, wird der auf dem Probekörper ankommende Wärmestrom gemessen, der den in Tabelle 1 aufgeführten Werten entsprechen muss. Die Übereinstimmung mit dieser Anforderung wird durch die Justierung des Gaszuflusses erreicht. Falls erforderlich, können geringfügige Veränderungen des Luftzuflusses vorgenommen werden, um den Zustand unwesentlicher Flammen auf der Oberfläche des Wärmestrahlers zu erreichen. Auf der Grundlage der Kalibrierung des verwendeten Wärmestrom-Messgerätes wird eine genaue Duplizierung der in Tabelle 1 festgelegten Wärmestrom-Messungen für die 50-mm- und 350-mm-Position den Wärmestrom an den anderen Positionen gut innerhalb der geforderten Grenzen festgelegt. Dies bedeutet nicht, dass alle anderen Wärmestromdichten richtig sind, aber es garantiert, dass eine fixierte Anordnung oder Sicht-Geometrie zwischen Wärmestrahler und Probekörper erreicht worden ist. Um diese Anforderung zu erreichen, kann es erforderlich sein, kleine Veränderungen an der Längsposition des Probekörpers, wie in Abbildung 6 dargestellt, vorzunehmen. Auf der Grundlage der acht erforderlichen Wärmestrom-Messungen ist eine graphische und gleichmäßige Kurve zu erstellen. Die Form der Kurve muss derjenigen ähnlich sein, die durch die in der Tabelle 1 angegebenen typischen Daten bestimmt ist. Diese Messungen sind wichtig, da die Prüfergebnisse auf der Grundlage dieser Wärmestrom-Messungen ausgewiesen werden. Wenn zur Überwachung der Funktion des Wärmestrahlers ein Gesamtstrahlungspyrometer zu verwenden ist, sind Aufzeichnungen seines Signals nach erfolgreichem Abschluss des Kalibrierverfahrens zu führen. Falls eine Änderung der axialen Position von Wärmestrahler und Probekörper erforderlich ist, um die Anforderungen an den Wärmestrom an den 50-mm- und 350-mm-Positionen zu erfüllen, so ist dieses durch Nachjustieren der Schrauben, welche die beiden Gestelle miteinander verbinden, auszuführen. Auf diese Weise bleibt die Position des Zündflammenbrenners in Bezug auf den Probekörper unverändert. Auch die Anschlagschrauben-Einstellung für den Probekörper kann geändert werden, um die Standard-Wärmestrom-Anforderungen einzuhalten; demzufolge kann auch die Position der Befestigung des Zündflammenbrenners eine Nachjustierung erfordern, um den Abstand von 10 ± 2 mm einzuhalten.
4.3.3 Die Wasserkühlung des Wärmestrom-Messgerätes ist notwendig, um fehlerhafte Signale bei geringen Wärmestromdichten zu vermeiden. Die Temperatur des Kühlwassers ist so einzustellen, dass die Gehäusetemperatur des Wärmestrom-Messgerätes innerhalb einiger Grade im Bereich der Raumtemperatur verbleibt. Ist dieses nicht der Fall, müssen Korrekturen an den Wärmestrom-Messungen bezüglich des Unterschieds zwischen der Gehäusetemperatur des Wärmestrom-Messgerätes und der Raumtemperatur vorgenommen werden. Eine Unterbrechung der Kühlwasserversorgung kann zu einer thermischen Schädigung der thermischempfindlichen Oberfläche und des Verlustes der Kalibrierung des Wärmestrom-Messgerätes führen. In einigen Fällen sind die Reparatur und Neukalibrierung möglich.
4.3.4 Wenn diese Betriebsbedingungen erreicht worden sind, muss der künftige Betrieb des Wärmestrahlers mit dem festgesetzten Luftstrom und einer veränderbaren Gaszufuhr erfolgen, um die kalibrierte Wärmestromdichte für den Probekörper einzuhalten. Dieser Betriebszustand muss entweder mit einem Strahlungspyrometer, das auf einen Bereich der strahlenden Oberfläche ausgerichtet ist, oder mit einem Wärmestrom-Messgerät, das in einen Dummy-Probekörper entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 3.5 des Anhangs 1 an der 350-mm-Position eingesetzt ist, überwacht werden. Falls das letztere Verfahren angewandt wird, muss die Anordnung des Dummy-Probekörpers und des Wärmestrom-Messgerätes zwischen den Prüfungen beibehalten werden.
4.4 Justierungen und Kalibrierungen - Allgemeines
Die folgenden Justierungen und Kalibrierungen sind mit brennendem Methangas aus einer Kalibrierlanze auszuführen, die parallel zur Mittellinie und in der gleichen Ebene wie die Mittellinie eines in Position gebrachten Dummy-Probekörpers angeordnet ist, jedoch ohne Wärmestrom-Messgerät. Die Kalibrierlanze besteht aus einem 2 m langen Rohr mit einem Innendurchmesser von 9,1 mm. Ein Ende ist mit einer Kappe abgesperrt, und in die Rohrwand sind eine Reihe von 15 Löchern, mit einem Durchmesser von 3 mm, in Abständen von 16 mm gebohrt. Das brennende Gas strömt durch die vertikal positionierten Löcher in den Abgaskamin. Die gemessene Gasmenge und die Netto- oder untere Verbrennungswärme des Gases dienen dazu, eine bestimmte Wärmemenge freizusetzen, die als Änderung des kompensierten Abgaskamin-Signals (Millivolt) aufgezeigt werden kann. Vor der Durchführung der Kalibrierungen müssen Messungen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Kompensation der Abgaskamin-Thermoelemente richtig eingestellt wurde.
4.5 Justierung der Kompensation
4.5.1 Der Signalanteil vom Kompensations-Thermoelement, der von dem Ausgangs-Signal der Abgaskamin-Thermoelemente subtrahiert wird, ist mittels des Widerstandes eines Strangs des in Abbildung 7 dargestellten Spannungsteilers zu justieren.
4.5.2 Der Zweck dieser Justierung ist es, soweit durchführbar, von den Abgaskamin-Signalen die langzeitigen Signaländerungen, die sich aus den relativ langsamen Temperaturschwankungen der metallischen Abgaskaminwand ergeben, auszuschließen. Die Abbildung 8 zeigt Kurven, die sich aus zu niedriger Kompensierung (Unterkompensierung), korrekter Kompensierung und zu hoher Kompensierung (Überkompensierung) ergeben. Diese Kurven entstanden durch plötzliche Platzierung der angezündeten Kalibrierlanze neben dem heißen Ende des Dummy-Probekörpers und anschließender Löschung der Lanze. Für diese Justierung ist die Menge der Gaszufuhr für die Kalibrierung so einzustellen, dass der Wärmeverbrauch einem Wert von 1 kW entspricht. Der Kompensations-Spannungsteiler muss so eingestellt werden, dass Kurven entstehen, die einen schnellen Anstieg bis zu einem gleichbleibenden Wert des Signals zeigen, der nach dem Übergangs-Signalanstieg in der ersten Minute im Wesentlichen über einen Zeitraum von 5 min konstant ist. Wird die Kalibrierlanze abgeschaltet, so muss das Signal schnell kleiner werden und innerhalb von 2 min einen konstanten Wert erreichen. Im Anschluss daran darf es keinen langzeitigen Anstieg oder Abfall des Signals mehr geben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass 40 % bis 50 % des Signals des Kompensations-Thermoelements im Ausgangssignal enthalten sein sollten, um diese Bedingung zu erreichen. Bei richtiger Justierung darf ein Rechteck-Wärmeimpuls von 7 kW kurz nach Anwendung der Kalibrierungsflamme eine Überschreitung von nicht mehr als etwa 7 % verzeichnen (siehe Abbildung 8).
4.6 Kalibrierung des Abgaskamins
Wenn die in Absatz 4.5 beschriebene Justierung abgeschlossen und ein konstantes Basiszustandssignal erreicht worden ist, ist die Kalibrierung des Abgaskamins mit einem Wärmestrahler, der auf eine Wärmestromdichte von 50,5 kW/m2 eingestellt ist, und nicht angezündetem Zündflammenbrenner durchzuführen. Die Kalibrierung des Millivolt-Signal-Anstiegs des Abgaskamins ist durch Heranführen und Entfernen der Kalibrierlanze, wie in Absatz 4.4 beschrieben, vorzunehmen. Die Durchflussmenge des Methangases mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 % ist über den Bereich von etwa 0,004 m/min bis 0,02 m/min mit ausreichenden Zuwachsraten zu variieren um eine Aufzeichnung der Daten in einer gut definierten Kurve der kompensierten Millivolt-Signale des Abgaskamins in Abhängigkeit vom Netto- oder unteren Wert der Wärmezufuhr zu ermöglichen. Eine ähnliche Kalibrierung ist mit der am kalten Ende des Probekörpers angeordneten Kalibrierlanze durchzuführen. Die beiden Kurven müssen eine Übereinstimmung bei der angezeigten Wärmefreisetzungsrate innerhalb eines Bereiches von etwa ± 15 % aufweisen. Eine typische Kurve ist in Abbildung 9 dargestellt. Die Kurve für die Kalibrierlanze am heißen Ende des Probekörpers ist diejenige, die für die Auswertung aller Wärmefreisetzungs-Messungen zu verwenden ist. Damit ist die Kalibrierung abgeschlossen und die Prüfeinrichtung betriebsbereit.
5 Aufbau und mechanische Justierung der Entflammbarkeits-Prüfeinrichtung
Die Teilmontage des Wärmestrahlers ist beendet worden mit Ausnahme der Halterungen und des Strahlungsgitters. Die Prüfeinrichtung kann zusammengebaut werden, um die Prüfung von Probekörpern bis zu einer Dicke von 50 mm zu ermöglichen.
5.1 Das Gestell für den Wärmestrahler ist auf ebenem Boden aufrecht aufzustellen, vorzugsweise an der Stelle, wo das Gerät später benutzt wird.
5.2 Der Drehring wird auf seine drei Führungen montiert.
5.3 Der Rahmen des Wärmestrahlers wird aufgeschraubt und mit vier Schrauben am Drehring befestigt.
5.4 Es ist zu überprüfen, ob sich der Ring in einer senkrechten Lage befindet. Falls die Messabweichung zu groß ist, kann eine Justierung der Lage der oberen Ring-Führung erforderlich werden. Bevor eine solche Justierung vorgenommen wird, muss festgestellt werden, ob der Grund für die Abweichung in einem zu großen Spiel zwischen Drehring und Führungsrollen zu suchen ist. Ist dies der Fall, können Rollen mit größerem Durchmesser das Problem lösen.
5.5 Die vier Halterungen werden an den vier Ecken des Wärmestrahlers befestigt. Um die Halterungen in die richtige Ebene zu bringen, muss das Verschrauben ohne übermäßige Kraftaufwendung erfolgen. Vor der Montage der Halterungen wird eine 35 mm lange M9-Kopfschraube in das Loch gesteckt, das am weitesten vom Wärmestrahler-Ende entfernt ist. Diese Schrauben dienen zur Montage des Wärmestrahlers.
5.6 Unter jede der vier Befestigungsschrauben für den Wärmestrahler ist eine Unterlegscheibe zu legen, und der Wärmestrahler wird dann auf die Halterung montiert.
5.7 Die Winkelstellung der Wärmestrahleroberfläche zur Ebene des Drehringes ist zu überprüfen. Dieses kann mit einer Winkellehre und Messungen zur Oberfläche der Schamottesteine an beiden Enden des Wärmestrahlers durchgeführt werden. Eine Abweichung von dem erforderlichen 15°-Winkel kann durch Erhöhen oder Herabsetzen der Anzahl der Unterlegscheiben an den Befestigungsschrauben korrigiert werden.
5.8 Der Wärmestrahler ist so zu drehen, dass er einem in senkrechter Ebene montierten Probekörper zugewandt ist.
5.9 Die Oberfläche des Wärmestrahlers ist mit einer Wasserwaage zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie auch senkrecht ausgerichtet ist.
5.10 Das Probekörpergestell mit den Probekörper-Führungsschienen an seitlicher und unterer Position und der Halterung des Zündflammenbrenners, die in ungefährer Position montiert sind, wird in das Wärmestrahlergestell eingeschoben, und die beiden Gestelle sind dann mit zwei Schrauben und sechs Muttern oder zwei Gewindestiften und acht Muttern zusammenzuschrauben. Der Abstand zwischen den Gestellen beträgt ungefähr 125 mm.
5.11 Der Abstand der beiden Seiten der Gestelle ist so einzustellen, dass die Längsträger des Probekörpergestells sich in einem Winkel von 15° zur Oberfläche des Wärmestrahlers befinden.
5.12 Die einzelne Seiten-Führungsschiene der Probekörper-Halterung für die senkrechte Ausrichtung des Probekörpers ist so einzustellen, dass sie sich in dem geforderten Winkel von 15° zur Oberfläche des Wärmestrahlers befindet.
5.13 Eine leere Probekörper-Halterung ist auf der Führungsschiene in die Prüfposition einzuschieben, und die Lage der oberen Führungsgabel ist so zu justieren, dass sich beim Einsetzen eines Probekörpers in die Halterung seine Oberfläche in einer senkrechten Ebene befindet.
5.14 Die Arretier-Schraube, welche die axiale Position der Probekörper-Halterung bestimmt, ist so einzustellen, dass sich die Achse des Zündflammenbrenners 10 ± 2 mm von der dichtesten freiliegenden Kante des Probekörpers befindet. Diese Einstellung ist unter Verwendung einer leeren Probekörper-Halterung und mit einem Stahlstab mit einem Durchmesser von 6 mm und einer Länge von 250 mm, der als Ersatz für das Keramikrohr des Zündbrenners dient, zu wiederholen. Von der Rückseite der Probekörper-Halterung gesehen, muss der Abstand zwischen der Stabachse und der Kante des den Probekörper haltenden Flansches der Halterung 10 ± 2 mm betragen.
5.15 Bei noch an der Arretier-Schraube anliegender Probekörper-Halterung ist der Abstand zwischen dem Wärmestrahler und dem Gestell für die Probekörperhalterung so zu justieren, dass das Maß B (siehe Abbildung 3) etwa 125 mm beträgt. Diese Justierung ist mithilfe der zwei Schrauben vorzunehmen, welche die Gestelle miteinander verbinden. Bei der Ausführung dieser Justierung ist es wichtig, dass auf jeder Seite die gleiche Einstellung vorgenommen wird, damit das bei den Justierungen in den Absätzen 5.11 und 5.12 geforderte Winkelverhältnis eingehalten wird.
5.16 Die Stellmuttern zur Unterstützung der seitlichen Führungsschienen der Probekörper-Halterung sind so zu justieren, dass das Maß A (siehe Abbildung 3) 125 ± 2 mm beträgt. Es ist wiederum eine gleiche Einstellung der beiden Befestigungspunkte erforderlich. Während dieser Arbeitsausführung ist eine Überprüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Führungsschiene und die Kante der Probekörper-Halterung in waagerechter Ebene sind. Bei der Ausführung dieser Justierung ist es wichtig sicherzustellen, dass das in Abbildung 4 angegebene Abstandmaß zum Abgaskamin von 45 mm eingehalten wird. Die Einstellung des Maßes A kann auch durch Änderung der Anzahl der in Absatz 5.6 erwähnten Unterlegscheiben vorgenommen werden.
5.17 Falls erforderlich, muss der in Absatz 5.13 beschriebene Arbeitsablauf wiederholt werden.
5.18 Das Strahlungsgitter ist auf dem Wärmestrahler anzubringen. Dieses ist derartig vorzunehmen, dass es sich während des Erwärmungsvorgangs ausdehnen kann.
5.19 Das Sichtraster mit den 50-mm-Visierstiften wird an einem Winkelprofil montiert, das an der Führungsschiene der Probekörper-Halterung befestigt ist. Seine Position ist so zu justieren, dass sich die Stifte im 50-mm-Abstand ab dem Ende des Probekörpers befinden, das dem Wärmestrahler am dichtesten ausgesetzt ist. Es ist in dieser Position festzuklemmen.
Tabelle 1 - Kalibrierung des auf den Probekörper auftreffenden Wärmestroms
Abstand vom beanspruchten Ende des Probekörpers (mm) | Typische Wärmestromdichte auf dem Probekörper (kW/m2 ) | Zu verwendende Kalibrierungs-Position (kW/m2 ) |
0 | 49,5 | |
50 | 50,5 | 50,5 |
100 | 49,5 | |
150 | 47,1 | x |
200 | 43,1 | |
250 | 37,8 | x |
300 | 30,9 | |
350 | 23,9 | 23,9 |
400 | 18,2 | |
450 | 13,2 | x |
500 | 9,2 | |
550 | 6,2 | x |
600 | 4,3 | |
650 | 3,1 | x |
700 | 2,2 | |
750 | 1,5 | x |
Dargestellt sind typische Werte des Wärmestroms auf den Probekörper und Probekörper-Positionen, an denen die Kalibrierungs-Messungen vorzunehmen sind. Der Wärmestrom an der 50-mm-Position und der 350-mm-Positon muss mit den typischen Werten innerhalb eines Bereiches von ± 5 % übereinstimmen. Die Kalibrierungs-Werte auf anderen Positionen müssen mit den typischen Werten innerhalb eines Bereiches von ± 10 % übereinstimmen.
Abbildung 1
Gesamtansicht des Gerätes
Abbildung 2
Ansicht des Probekörpers
Abbildung 3
Lage des Probekörpers zum Wärmestrahler
Abbildung 4
Lage des Abgaskamins und des Probekörpers
Abbildung 5
Einzelheiten des Zündflammenbrenners und Anschlüsse
Legende
1 | Spitze des Zündflammenbrenners | 8 | Durchfluss-Messgerät |
2 | Anschlussteil | 9 | Nadelventil |
3 | Flamme, 230 ± 20 mm lang | 10 | Rückschlagventil |
4 | Lage der Brennerabstützung | 11 | Absperrventil (zu/auf) |
5 | sFlammendurchschlagsicherung | 12 | Propangasflasche |
6 | Porzellanrohr mit Doppelbohrung, (200 ± 10) mm lang | 13 | Luftleitung zum Wärmestrahler |
7 | Druckminderer |
Abbildung 6
Position der Zündflamme
Abbildung 7
Schaltplan der Thermoelemente
Es sind zwei Gruppen von Thermoelementen und Verbindungsleitungen erforderlich. Der Drahtdurchmesser und die Längen innerhalb der Gruppe der Gas-Thermoelemente müssen die gleichen sein, um eine einwandfreie Sig nalmittelung zu gewährleisten. Die Parallelverbindung der Thermoelemente kann mittels Steckverbindungen an den Verbindungsleitungen in der Signal-Verarbeitungs-Box (Spannungsteiler) erreicht werden. Dieses erlaubt einen schnellen Austausch und eine schnelle Überprüfung der Kontinuität und
Abbildung 8
Beispiel für das Ansprechverhalten eines Wärmefreisetzungs-Signals auf einen Rechteck-Wärmeimpuls
(Die vier Kurven zeigen Beispiele von Änderungen des angegebenen mV-Signal-Anstiegs für drei verschiedene Stufen der negativen Rückkopplung oder Kompensations-Größen. Die Ansprecheigenschaften bezüglich der Zeit wären bei jeder Prüfeinrichtung aufgrund der Dicke der Abgaskaminwand unterschiedlich.)
Abbildung 9
Beispiel einer typischen Abgaskamin-Kalibrierung
Abbildung 10
Beispiel einer Umwandlung des Millivolt-Signalanstiegs ΔU in die Wärmefreisetzungsrate des Probekörpers
Abbildung 11
Kalibrierungs-Platte für die Kalibrierung des Gradienten des ankommenden Wärmestroms
Legende
1 In einem Loch von 25 mm Durchmesser enganliegend eingesetztes Wärmestrom-Messgerät (wie beispielsweise für die Messung bei 300 mm)
Auslegung von Ergebnissen Bewertung des unüblichen Verhaltens von Probekörpern (siehe Absatz 2.2 dieses Teils) | Anhang 3 |
Unübliches Verhalten
1 Aufflammen, keine ständige Flamme2 Explosionsartiges Abplatzen, weder Aufflammen noch Flamme
3 Rasches Aufflammen über der Oberfläche, später stetiges Ausbreiten der Flamme
4 Probekörper oder Beschichtungswerkstoff schmilzt und tropft herab, keine Flamme
5 Explosionsartiges Abplatzen und Flamme auf dem exponierten Teil des Probekörpers
6 Probekörper oder Beschichtungswerkstoff schmilzt, brennt und tropft herab
7 Zündflamme erloschen
8 Probekörper zerbricht und fällt aus der Haltevorrichtung heraus
9 Probekörper, Klebe- oder Haftmittel stoßen brennbare Pyrolysegase in erheblichem Umfang aus
10 Kleine Flamme, die an der Kante des Probekörpers verbleibt
Hinweis für die Klassifizierung
Aufzeichnen der weitesten Ausbreitung der Flamme, wie lange sie brennt und ob das Aufflammen auf der Mittellinie erfolgt oder nicht. Auf der Grundlage der erhaltenen Daten klassifizieren.
Werkstoff besteht die Prüfung.
Ergebnis für die Flammenfront in beiden Fällen aufzeichnen, aber auf der Grundlage des schlechtesten Ergebnisses für jeden der vier Prüfparameter bei den beiden Brandprüfungsanordnungen klassifizieren.
Verhalten und Ausmaß der Ausbreitung auf dem Probekörper aufzeichnen.
Explosionen aufzeichnen und entsprechend der Ausbreitung der Flammen klassifizieren, unabhängig davon, ob dies über oder unter der Mittellinie erfolgt.
Werkstoff scheidet ungeachtet der Kriterien aus. Für Decksaufbeläge werden nicht mehr als 10 brennende Tropfen akzeptiert.
Ereignis aufzeichnen, Daten löschen, Versuch wiederholen.
Verhalten aufzeichnen, aber auf der Grundlage des schlechtesten Ergebnisses mit und ohne Haltevorrichtung nach Absatz 8.3.2 des Anhangs 1 dieses Teils klassifizieren.
Aufzeichnen, dass er/es nicht als schwerentflammbar klassifiziert ist.
Verhalten aufzeichnen und die Prüfung, 3 min nachdem die Flamme auf der exponierten Fläche des Probekörpers zu brennen aufgehört hat, beenden.
Richtlinien für die Probekörper der Teile 2 und 5 des FTP-Codes und die Typzulassung dieser Produkte (Umfang der Zulassung und Einschränkung bei der Verwendung) | Anhang 4 |
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang enthält empfohlene Richtlinien für die Auswahl und Vorbereitung der Probekörper von Oberflächen-Werkstoffen einschließlich der Auswahl des Trägermaterials oder der Verstärkungswerkstoffe für die Teile 2 und 5 dieses Codes. Dieser Anhang enthält auch die Richtlinien für die Bedingungen der Typzulassung solcher Oberflächen-Werkstoffe.
2 Grundlagen für die Auswahl der zu prüfenden Probekörper
2.1 Grundsatz
Der für die Prüfung zu verwendende Probekörper ist als repräsentativ für die Eigenschaften des Produktes im tatsächlichen Einsatzbereich auf Schiffen auszuwählen. Dieses bedeutet, dass das Produkt, bei dem das schlechteste Ergebnis zu erwarten ist, auszuwählen ist. Die Probekörperauswahl muss sich mit Dicke, Farbe, organischen Bestandteilen, Trägermaterial des Produktes und seiner Produktkombination befassen.
2.2 Probekörperdicke
Werkstoffe und Verbundstoffe mit einer normalen Dicke von 50 mm oder weniger sind in ihrer vollen Dicke zu prüfen, dabei sind sie unter Verwendung eines Klebstoffes, sofern zutreffend, auf dem Trägermaterial aufzubringen. Bei Werkstoffen und Verbundstoffen mit einer normalen Dicke von mehr als 50 mm sind die erforderlichen Probekörper durch Wegschneiden der nicht beanspruchten Seite herzustellen, um die Dicke auf 47 mm bis 50 mm zu reduzieren (Teil 5 Anhang 1 Absatz 7.2.2).
2.3 Trägermaterial
Trägermaterial für Oberflächen-Werkstoffe und Fußbodenaufbeläge:
Werkstoffe und Verbundstoffe sind in ihrer vollen Dicke zu prüfen, dabei sind sie auf dem Trägermaterial aufzubringen, auf dem sie in der Praxis unter Verwendung eines Klebstoffes, sofern zutreffend, aufgebracht werden. Der Probekörper muss die tatsächliche Verwendung in der Praxis auf Schiffen wiedergeben (Teil 5 Anhang 1 Absatz 7.3.1).
2.4 Verbundstoffe
Der Aufbau ist so zu gestalten, wie unter Abschnitt 7.2 (Abmessungen) des Anhangs 1 beschrieben. Wo jedoch dünne Werkstoffe oder Verbundstoffe bei der Herstellung eines Aufbaus verwendet werden, können ein vorhandener Luftspalt und/oder die Eigenschaft einer unterliegenden Konstruktion eine bedeutende Wirkung auf das Brandverhalten der beanspruchten Oberfläche ausüben. Der Einfluss der unterliegenden Schichten ist zu berücksichtigen, und es ist dafür zu sorgen, dass das ermittelte Prüfergebnis eines Verbundstoffaufbaus seiner Verwendung in der Praxis entspricht. (Teil 5 Anhang 1 Absatz 7.4.1).
2.5 Prüfung für Fußbodenaufbeläge
2.5.1 Wird von einem Fußbodenaufbelag gefordert, dass er schwerentflammbar ist, so müssen alle Lagen dem Teil 5 entsprechen. Besteht der Fußbodenaufbelag aus einer Mehrfachlagen-Konstruktion, so kann die Verwaltung verlangen, dass Brandprüfungen mit jeder Lage oder Kombinationen einiger Lagen des Fußbodenauf belags durchgeführt werden. Jede einzelne Lage oder eine Kombination einiger Lagen (d. h. die Prüfung und die Zulassung gelten nur für diese Kombination) des Fußbodenaufbelags muss diesem Teil entsprechen (Teil 5 Absatz 4.2.3).
2.5.2 Mehrlagige Fußbodenaufbeläge derart, dass jeder Belag dem Teil 5 entspricht (Kriterien für Fußbodenaufbeläge), werden deshalb anerkannt, oder es kann eine Prüfung mit Verbundstoff-Anforderungen durchgeführt werden. Dieses macht es ermöglich, die Lagen solange auszutauschen wie jeder verwendete Werkstoff dem Teil 5 entspricht.
2.6 Farbvarianten und organische Bestandteile der Probekörper
Normalerweise haben der Einfluss der Farbe und der organischen Bestandteile des Probekörpers erhebliche Auswirkung auf das Ergebnis einer Brandprüfung. Die organischen Bestandteile des Probekörpers sind ein Schlüsselfaktor für die Verbrennungseigenschaft des Produktes. Der Probekörper ist so auszuwählen, dass er das Höchstmaß an organischen Bestandteilen innerhalb der Produktvarianten hat. Die Farbe eines Probekörpers ist dafür ebenfalls ein Schlüsselfaktor, weil die dunkle Farbe eines Probekörpers, welche die Strahlungswärme absorbiert, sein Brennverhalten beträchtlich beeinflussen würde. Deshalb würden die Prüfergebnisse von Probekörpern mit dunkler Farbe und Probekörpern mit heller Farbe unterschiedlich sein. Grundsätzlich sind zumindest die Probekörper mit dem Höchstmaß an organischen Bestandteilen und mit dunkler Farbe innerhalb der Produktvarianten auszuwählen, wenn das Produkt Farbvarianten hat.
2.7 Befreiung von der Prüfung entsprechend Teil 2
Bei Oberflächen-Werkstoffen und untersten Decksbelägen mit einer freigesetzten Gesamtwärmemenge (Qt) von nicht mehr als 0,2 MJ und einer maximalen Wärmefreisetzungsrate (Qp) von nicht mehr als 1,0 kW (beide Werte nach Teil 5 der Anlage 1 bestimmt) wird angenommen, dass sie den Anforderungen des Teils 2 ohne weitere Brandprüfung entsprechen (siehe Absatz 2.2 Anlage 2).
3 Umfang der Typzulassung von Oberflächen-Werkstoffen
3.1 Entsprechend den Grundlagen für die Auswahl der zu prüfenden Probekörper nach Abschnitt 2 wäre der Umfang der Typzulassung entsprechend seiner Probekörperauswahl einschließlich seines Trägermaterials und seiner Verstärkungswerkstoffe zu berücksichtigen.
3.2 Tabelle 1 zeigt die Beziehungen zwischen dem Trägermaterial des Probekörpers und dem Umfang der Typzulassung von Oberflächen-Werkstoffen auf.
Tabelle 1 - Trägermaterial und Typzulassung von Oberflächen-Werkstoffen (Umfang der Zulassung und Einschränkung bei der Verwendung)
Die folgende Tabelle enthält folgendes:
Erste Spalte: Zu prüfendes Produkt,
Zweite Spalte: Trägermaterial,
Dritte Spalte: Umfang der Zulassung und Einschränkung bei der Verwendung.
Produkt | Prüf-Trägermaterial | Einschränkung der Produktverwendung für Schiffe |
Farben und Beschichtungs-Werkstoffe | Stahl (z.B. 1 mm) |
|
Standard-Kalziumsilikat-Platte, beschrieben als Dummy- Probekörper entsprechend Absatz 3.5 des Anhangs 1 |
| |
Furniere | Kein Trägermaterial bei der Prüfung verwendet (Das Produkt hat genügend Dicke für die Prüfung ohne Trägermaterial) |
|
Fußbodenaufbeläge und unterste Decksbeläge | Dicker Stahl (3 mm) |
|
Kombinationsprüfung (Kombination von Lagen) |
|
4 Vorbereitung der Probekörper für die Teile 2 und 5
Entsprechend der in Abschnitt 3 beschriebenen Beziehungen zwischen Trägermaterial des Probekörpers und dem Umfang der Typzulassung von Oberflächen-Werkstoffen ist die Auswahl des Probekörpers einschließlich des Trägermaterials sorgfältig vorzunehmen. Dieser Abschnitt beschreibt, wie die Probekörper für die Teile 2 und 5 der Anlage 1 dieses Codes herzustellen sind.
4.1 Probekörper
Der Probekörper ist als repräsentativ für das Produkt auszuwählen. Dieses bedeutet, dass das Produkt, bei dem das schlechteste Ergebnis zu erwarten ist, auszuwählen ist.
4.2 Einsatzbereich auf Schiffen
Der Probekörper ist unter Verwendung der in Absatz 2.2 angegebenen Dicke zu prüfen. Das Trägermaterial ist unter Berücksichtigung der Trägermaterialien auszuwählen, auf denen die Produkte im Schiff aufgebracht werden.
4.3 Freiliegende Oberfläche bei der Prüfung
Jede unterschiedliche freiliegende Oberfläche des Produktes ist zu prüfen (Absatz 7.1.2, Teil 5, Anhang 1). Dieses bedeutet, jede Seite des Produktes, die freiliegend sein kann; dieses bezieht sich nicht auf die Farbe.
4.4 Probekörpergröße
4.4.1 Für Teil 5: Breite 150 mm bis 155 mm, Länge 795 mm bis 800 mm (Absatz 7.2.1, Teil 5, Anhang 1).
4.4.2 Für Teil 2: Breite 75 ± 1 mm, Länge 75 ± 1 mm (Absatz 4.2.1, Teil 2, Anhang 1).
4.5 Probekörperdicke
4.5.1 Die Probekörper sind in ihrer vollen Dicke zu prüfen (Absatz 7.2.2, Teil 5, Anhang 1).
4.5.2 Für Teil 5: Höchstwert 50 mm (Absatz 7.2.2, Teil 5, Anhang 1).
4.5.3 Für Teil 2: Höchstwert 25 mm (Absatz 4.2.3, Teil 2, Anhang 1).
4.5.4 Falls die Dicke des Produktes größer ist als in den vorstehenden Absätzen 4.5.2 und 4.5.3 angegeben, ist der Probekörper durch Wegschneiden der nicht beanspruchten Seite herzustellen, um die Dicken auf die vorstehenden Höchstwerte zu reduzieren.
4.6 Farbvarianten der Farben oder Beschichtungs-Werkstoffe
Falls das Produkt einige Farbvarianten hat, ist der Probekörper als repräsentativ für das Produkt entsprechen dem Folgenden sorgfältig auszuwählen:
4.6.1 Organische Bestandteile
Das Produkt mit dem Höchstmaß an organischen Bestandteilen ist sorgfältig auszuwählen, wenn die maximale Dicke nach vorstehendem Absatz 4.5 verwendet wird; es ist davon auszugehen, dass das Höchstmaß an organischen Bestandteilen des Produktes vorhanden ist, wenn das Produkt mit dieser maximalen Dicke verwendet werden würde.
4.6.2 Farbe des Probekörpers
Es ist Schwarz oder eine dunkle Farbe auszuwählen.
4.6.3 Rangfolge bezüglich Farbe und organischer Bestandteile des Probekörpers
Wenn das Produkt der dunkelsten Farbe sich von dem Produkt mit dem Höchstmaß an organischen Bestandteilen unterscheidet, kann die Verwaltung oder das Prüflaboratorium über den Probekörper entscheiden. Wenn die Menge von organischen Bestandteilen zwischen einem schwarzen oder dunklen Probekörper und einem weißen oder hellen Probekörper gleich ist (der Unterschied liegt innerhalb von ± 5 %), ist der schwarze oder dunkle Probekörper auszuwählen. Ansonsten ist der Probekörper mit dem Höchstmaß an organischen Bestandteilen auszuwählen.
4.6.4 Angaben zu den Farbvarianten und ihren organischen Bestandteilen
Antragsteller oder Hersteller, welche die Typzulassung beantragen, haben der Verwaltung oder dem Prüflaboratorium Unterlagen über die Farbvarianten und ihre organischen Bestandteilen vorzulegen. Die Verwaltung oder das Prüflaboratorium kann den Antragsteller hinsichtlich der Auswahl der Probekörper gegebenenfalls anweisen bzw. beraten.
4.6.5 Beachtung bei der Ausstellung einer Typzulassung
Wenn bei der Zulassung der geprüfte Probekörper als ein repräsentativer Probekörper angesehen werden kann (d. h. dunkel in der Farbe mit dem Höchstmaß an organischen Bestandteilen), dann können auch alle anderen Farbvariationen des Produktes zugelassen werden. Wenn eine bestimmte Beschaffenheit des Produktes geprüft wurde, ist die Typzulassung nur für das Produkt der gleichen oder einer gleichartigen Beschaffenheit erhältlich.
4.7 Trägermaterial
Das Trägermaterial des Probekörpers ist so auszuwählen, wie es auf einem tatsächlich gebauten Schiff vorhanden ist. Die Prüfung mit einem metallischen Trägermaterial wird als unterschiedlich von der Prüfung mit einem nichtbrennbaren Trägermaterial angesehen (Absatz 1.3, Teil 5 und Abschnitt 7.3, Teil 5, Anhang 1).
4.8 Dicke des Trägermaterials
Die Mindestdicke des Trägermaterials, die tatsächlich verwendet werden würde, ist für den Prüf-Probekörper auszuwählen, weil das Produkt für die Verwendung auf einer gleichen oder größeren Dicke des Trägermaterials, als das geprüfte, zugelassen werden soll, vorausgesetzt, dass das Trägermaterial eine Dichte von mindestens 400 kg/m hat (Absatz 1.3, Teil 5 und Abschnitt 7.3, Teil 5, Anhang 1).
4.9 Trägermaterial für Fußbodenbeläge
4.9.1 Unterste Decksbeläge und Fußbodenaufbeläge sind auf einer Stahlplatte mit einer Dicke von 3 ± 0,3 mm aufzubringen.
4.9.2 Unterste Decksbeläge, die entsprechend Teil 5 der Anlage 1 als schwer entflammbar eingestuft sind, sind als übereinstimmend mit den Anforderungen für Fußbodenaufbeläge anzusehen (Absatz 5.2, Anlage 2).
4.10 Verbundstoffe (für Schotte und Decken)
4.10.1 Der Aufbau ist so zu gestalten, wie unter Abschnitt 7.2, Anhang 1, Teil 5 (Abmessungen) beschrieben. Wo jedoch dünne Werkstoffe oder Verbundstoffe bei der Herstellung eines Aufbaus verwendet werden, können ein vorhandener Luftspalt und/oder die Eigenschaft einer unterliegenden Konstruktion eine bedeutende Wirkung auf das Brandverhalten der beanspruchten Oberfläche ausüben. Der Einfluss der unterliegenden Schichten ist zu berücksichtigen, und es ist dafür zu sorgen, dass das ermittelte Prüfergebnis eines Verbundstoffaufbaus mit seiner Verwendung in der Praxis übereinstimmt.
4.10.2 Wenn das Produkt, das aus einer Mehrfachlagen-Konstruktion besteht, auf Schotten oder Decken aufgebracht werden würde, ist die Oberflächen-Entflammbarkeits-Prüfung für die Kombination mit jeder Lage erforderlich, um den Einfluss dieser aufeinanderliegenden Konstruktionen zu bestätigen (Absatz 7.4.1, Anhang1, Teil 5).
4.11 Prüfung von den in Teil 3 der Anlage 1 dieses Codes beschriebenen Klebstoffen
Die als Dummy-Probekörper beschriebene Kalziumsilikat-Platte, entsprechend Absatz 3.5 des Anhangs 1 in Teil 5, ist als Standard-Trägermaterial für Klebstoffe zu verwenden.
*) Dieser Teil wurde absichtlich leer gelassen. Der Teil 6 des vorherigen FTP-Codes, angenommen mit Entschließung MSC.61(67), ist in Teil 5 dieses Codes eingearbeitet worden.
Teil 7
Prüfung von senkrecht hängenden Textilien und Folien
1 Anwendung
Ist für Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textilerzeugnisse vorgeschrieben, dass sie eine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Flammenausbreitung aufweisen, die nicht geringer ist als diejenige eines Wollstoffs mit einer Masse von 0,8 kg/m2, so müssen sie diesem Teil entsprechen.
2 Brandprüfverfahren
Senkrecht hängende Textilien und Folien sind entsprechend dem im Anhang 1 dieses Teils angegebenen Brandprüfverfahren zu prüfen und zu bewerten.
3 Klassifizierungs-Kriterien für Gardinen und Vorhänge
3.1 Interpr.1456 Produkte, die irgendwelche der folgenden, nach der Brandprüfung des Anhangs 1 ermittelten Eigenschaften aufweisen, sind als ungeeignet für die Verwendung als Vorhänge, Gardinen oder freihängende Textilerzeugnisse für den Einsatz in Räumen einzustufen, die Möbel und Einrichtungen von beschränkter Brandgefahr entsprechend den maßgeblichen Regeln des Kapitels II-2 des Übereinkommens enthalten:
3.2 Falls nach der Analyse der Prüfergebnisse von Prüfungen mit einem Textilerzeugnis festgestellt wird, dass entweder ein oder beide Fertigungslose von je fünf Probekörpern, die in Kett- und Schussrichtung geschnitten worden sind, eines oder mehrere der Kriterien nach den Unterabsätzen .1 bis .3 und .5 lediglich aufgrund der schlechten Eigenschaft von einem einzigen der fünf geprüften Probekörper nicht eingehalten werden, ist eine vollständige Wiederholungsprüfung mit einem gleichartigen Fertigungslos zulässig. Falls auch bei diesem zweiten Fertigungslos eines der Kriterien nicht eingehalten wird, ist die Verwendung des Textilerzeugnisses zu verwerfen.
4 Zusätzliche Anforderungen
Die Brandprüfung ist unter Verwendung von Probekörpern aus den Endprodukten durchzuführen (z.B. mit Farbbehandlung). In den Fällen, bei denen sich nur die Farbe ändert, ist eine neue Brandprüfung nicht notwendig. Jedoch in Fällen, bei denen sich der Grundwerkstoff oder das Behandlungsverfahren ändert, ist eine neue Brandprüfung erforderlich.
5 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss die in Abschnitt 7 des Anhangs 1 dieses Teils angegebenen Angaben enthalten.
Brandprüfverfahren zur Feststellung der Flammenwiderstandsfähigkeit senkrecht hängender Textilien und Folien | Anhang 1 |
Warnung - Gesundheit und Sicherheit des Prüfpersonals
Brennende Textilien können Rauch und giftige Gase erzeugen, welche die Gesundheit des Prüfpersonals beeinträchtigen können. Der Prüfbereich ist nach jeder Prüfung durch eine geeignete Zwangslüftung von Rauch und Gasen zu befreien; danach sind die erforderlichen Prüfbedingungen wiederherzustellen.
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang beschreibt ein Brandprüfverfahren zur Qualifizierung von Textilien und Folien, die vorwiegend als senkrecht hängende Vorhänge und Gardinen benutzt werden, in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Widerstandes gegen Flammenausbreitung entsprechend den maßgeblichen Regeln des Kapitels II-2 des Übereinkommens. Textilerzeugnisse, die nicht von sich aus flammenwiderstandsfähig sind, sind Reinigungs- oder Bewitterungsverfahren auszusetzen und sowohl vor als auch nach einer solchen Behandlung zu prüfen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Nachbrenndauer mit Flamme ist der Zeitabschnitt, während dem das Textilerzeugnis weiterbrennt, nachdem die Zündquelle entfernt oder gelöscht worden ist.
2.2 Nachhaltiges Brennen liegt vor, wenn die Nachbrenndauer mit Flamme 5 s oder mehr beträgt.
2.3 Nachglimmen bedeutet ein fortdauerndes Glimmen eines Textilerzeugnisses nach Verlöschen der Flamme oder nach Entfernen der Zündquelle.
2.4 Oberflächiges Aufflammen (Flammenhusch) bedeutet das schnelle Auftreten einer Flamme über der Oberfläche des Textilerzeugnisses, bei dem hauptsächlich der Flor auf der Oberfläche betroffen ist und der Grundwerkstoff oft in einem fast unbeschädigten Zustand verbleibt.
3 Zweck
Dieses Prüfverfahren liefert Informationen über die Fähigkeit eines Textilerzeugnisses, einem nachhaltigen Brennen und einer Flammenausbreitung zu widerstehen, wenn er einer kleinen Zündflamme ausgesetzt wird. In dieser Prüfung gibt die Eigenschaft eines Textilerzeugnisses nicht unbedingt den Widerstand gegen Flammenausbreitung an, wenn das Textilerzeugnis Bedingungen ausgesetzt wird, die von den in dieser Prüfung benutzten grundlegend abweichen.
4 Prüfgerät
4.1 Gasbrenner
Es ist ein in Abbildung 1 dargestellter Gasbrenner vorzusehen. Dieser ist so zu montieren, dass die Achse des Brennerrohres auf jeder von drei festen Positionen eingestellt werden kann, und zwar senkrecht nach oben, waagerecht oder in einem Winkel von 60° zur Horizontalen. Die vom Brenner einzunehmenden Positionen sind in nner einzunehmenden Positionen sind in Bezug auf das Textilerzeugnis in Abbildung 2 dargestellt. Die Abbildungen 2 und 3 zeigen die Brennerbefestigung, die den Brenner in einer solchen Position hält.
Abbildung 1
Zündbrenner
(entsprechend der DIN 50051 Typ KBN)
Abbildung 2
Zündbrenner:
Positionen des Textilerzugnisses
4.2 Brenngas
Es ist handelsübliches Propangas mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 % zu verwenden.
4.3 Probekörper-Halterung
Es ist ein rechteckiger Prüfrahmen mit einer Länge von 200 ± 1 mm und einer Breite von 150 ± 1 mm vorzusehen, der aus einem 10 mm breiten und 2 mm dicken,
nichtrostenden Stahlstreifen hergestellt ist. An jeder Ecke des Prüfrahmens und in der Mitte jedes langen Teils sind Befestigungsstifte mit Abstandshaltern anzubringen, die aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 2 ± 1 mm hergestellt sind. In den Abbildungen 3 und 4 wird die Probekörper-Halterung dargestellt.
4.4 Grundgestell
Die Probekörper-Halterung ist mittels zweier senkrechter Pfosten des steifen Metall-Grundgestells, an denen die Probekörper-Halterung befestigt ist, abzustützen. Das Metall-Grundgestell dient auch als Basis für die Drehung des Brennerständers, um die Prüfflamme mit dem Probekörper in Kontakt zu bringen oder vom Probekörper weg zu bewegen. Das Grundgestell und der Ständer sind in den Abbildungen 3 und 4 dargestellt.
4.5 Brennkasten
Zum Schutz vor Zugluft ist ein Brennkasten aus 0,5 mm bis 1,0 mm dickem Stahlblech mit den Abmessungen von ungefähr 700 ± 25 mm Breite x 325 ± 25 mm Tiefe x 750 ± 25 mm Höhe vorzusehen. Die Decke ist mit 32 symmetrisch angeordneten, kreisrunden Löchern zu versehen, jedes mit einem Durchmesser von 13 ± 1 mm, und an jeder Seite sind unten Lüftungsöffnungen mit Blenden vorzusehen, wodurch eine symmetrisch verteilte freie Lüftungsfläche von mindestens 32 cm2 gegeben ist. Eine der 700 mm x 325 mm großen Flächen ist so zu gestalten, dass darin eine verschließbare Tür, hauptsächlich aus Glas, untergebracht werden kann, und eine der kleineren Seiten ist so zu gestalten, dass darin ein Sichtfenster eingebaut werden kann. Ferner ist ein Loch für das Rohr der Gaszufuhr und die ferngesteuerte Positionierungsstange des Brenners vorzusehen. Der Boden des Gehäuses ist mit einem nicht brennbaren Isoliermaterial auszulegen. Das Innere des Gehäuses ist schwarz zu streichen. Der Brennkasten ist in den Abbildungen 5 und 6 dargestellt.
Abbildung 3
Textilerzeugnis-Prüfung:
Anordnung und Einzelteile
|
|
Abbildung 4
Textilerzeugnis-Prüfung:
Einzelteile
14 | 1 | Flügelmutter | Edelstahl | M5 x 10 | |
13 | 4 | Mutter | Edelstahl | M 3 | |
12 | 4 | Rundstange | Edelstahl | ø3 | L = 32 |
11 | 1 | Brenner-Bügel | Edelstahl | ø3 x 22 | L = 28 |
10 | 2 | Stift | Edelstahl | ø3 | L = 6 |
9 | 1 | Brenner-Befestigungsteil | Edelstahl | ø40 | L = 12 |
8 | 1 | Querstrebe | Edelstahl | ø2 x 10 | L = 180 |
7 | 2 | Seitenstrebe | Edelstahl | ø2 x 10 | L = 200 |
6 | 1 | Querstrebe | Edelstahl | ø2 x 10 | L = 150 |
5 | 1 | Haken | Edelstahl | ø2 x 30 | L = 150 |
4 | 6 | Stift | Edelstahl | ø5 | L = 62 |
3 | 1 | Flachstab | Edelstahl | 1,5 x 12 | L = 76 |
2 | 1 | Drehtisch | Edelstahl | d = 5 | |
1 | 1 | Ständer | Edelstahl | d = 2 |
Abbildung 5
Textilerzeugnis-Prüfung:
Brennerkasten
J | Scharnier | Messing | 2 erforderlich |
I | Türgriff | Aluminium | 1 erforderlich |
H | Federverschluss | Bronze | 2 erforderlich |
G | Brennerspange | Edelstahl | Ø3 x 270 |
F | Brennerkasten-Decke | Edelstahl | 1 x 350 x 720 |
E | Brennerkasten, unteres Panel | Edelstahl | 1 x 120 x 520 |
D | Brennerkasten-Grundplatte | Edelstahl | 1,25 x 440 x 810 |
C | Brennerkasten-Tür | Edelstahl | 1 x 580 x 750 |
B | Brennerkasten, oberes Panel | Edelstahl | 1 x 90 x 520 |
A | Brennerkasten-Wände | Edelstahl | 1 x 840 x 1704 |
Symbol | Teil | Werkstoff | Abmessung |
Abbildung 6
Textilerzeugnis-Prüfung:
Brennerkasten
5 Probekörper
5.1 Vorbereitung
Der Probekörper muss so weit wie möglich repräsentativ für das Textilerzeugnis sein und darf keine Webkanten haben. Es müssen mindestens zehn Probekörper von je 220 mm x 170 mm zugeschnitten werden, davon fünf in Kettrichtung und fünf in Schussrichtung. Falls das Textilerzeugnis unterschiedliche Oberflächen auf den beiden Seiten hat, sind eine ausreichende Anzahl von Mustern für beide zu prüfenden Oberflächen zuzuschneiden. Unter Verwendung einer 220 mm x 170 mm großen Schablone, die mit Löchern von etwa 5 mm Durchmesser an den Stellen versehen ist, an denen sich die Stifte der Halterung befinden, ist jeder Probekörper flach auf eine Arbeitsfläche zu legen, vorzuzeichnen und zu lochen, um eine wiederholbare und reproduzierbare Spannung des Probekörpers nach dem Anbringen an der Halterung sicherzustellen.
5.2 Konditionierungs- und Beanspruchungs- verfahren
Die Probekörper sind bei 20 ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 ± 5 % mindestens 24 h lang vor der Prüfung zu konditionieren. Falls das Textilerzeugnis nicht von sich aus flammensicher ist, kann nach dem Ermessen der Zulassungsbehörde eines der in Anhang 3 angegebenen Beanspruchungsverfahren bei mindestens zehn weiteren Probekörpern angewendet werden.
5.3 Anbringung
Jeder Probekörper ist der Konditionierungsatmosphäre zu entnehmen und entweder innerhalb von 3 min zu prüfen oder in einem dichtschließenden Behälter aufzubewahren, bis er benötigt wird. Das Textilerzeugnis ist an den Stiften des Prüfrahmens mit den Stellen anzubringen, die vorher auf jedem Textilerzeugnis gekennzeichnet worden sind (siehe Absatz 5.1). Die Position des Probekörpers an den Stiften muss so sein, dass er in der Breite ungefähr zentriert ist und die untere Kante des Probekörpers sich 5 ± 1 mm unterhalb des unteren Stiftes befindet.
6 Prüfverfahren
6.1 Voreinstellung der Prüfflamme
Der Gasbrenner ist anzuzünden und mindestens 2 min lang vorzuheizen. Die Brennstoffzufuhr ist dann so einzustellen, dass bei senkrecht angeordnetem Brenner der Abstand zwischen der Brennerspitze des Brennerrohres und der sichtbaren Spitze der Flamme 40 ± 2 mm beträgt. Falls gewünscht, kann ein Gasdurchflussmesser verwendet werden, um damit zu erreichen, dass die Länge der Prüfflamme reproduzierbar eingestellt werden kann.
6.2 Festlegungder Artder Beflammungfürein bestimmtes Textilerzeugnis
6.2.1 Der Winkel des Brenner ist so einzustellen, dass sich der Brenner in waagerechter Lage befindet, und die Höhe des Brenners ist so festzusetzen, dass die Flamme das Textilerzeugnis an einem mittleren Punkt 40 mm über der Ebene der untersten Stiftreihe berührt, wenn sich der Brenner in Position befindet. Die Tür zum Brennkasten ist dann zu schließen, und der Brenner ist in eine Position zu bringen, bei der die Brennerspitze 17 mm von der Oberfläche des Probekörpers entfernt ist.
6.2.2 Interpr.1456 Die Flamme wird 5 s lang angewendet und dann wieder entfernt. Falls kein nachhaltiges Brennen auftritt, ist ein neuer Probekörper an der Probekörperhalterung anzubringen, und die Flamme ist wie zuvor anzuwenden, aber in diesem Fall über einen Zeitraum von 15 s. Falls auch bei der längeren Dauer kein nachhaltiges Brennen erzielt wird, ist der Brenner in eine solche Position zu bringen, dass die Brennerspitze 20 mm unterhalb der Unterkante des Textilerzeugnisses liegt, wobei die Flamme dieses berührt.
6.2.3 In dieser Position ist die Flamme bei einem neuen Probekörper 5 s lang anzuwenden, und falls kein nachhaltiges Brennen eintritt, ist ein anderer Probekörper einzusetzen und die Beflammungsdauer auf 15 s zu verlängern.
6.2.4 Der zu berücksichtigende Zündungszustand für die Prüfung der Probekörper ist derjenige, bei dem ein nachhaltiges Brennen bei Befolgung der oben angegebenen Reihenfolge der Prüfungen zuerst auftritt. Tritt kein nachhaltiges Brennen auf, sind die Probekörper bei dem Zustand zu prüfen, bei dem die Länge der Verkohlung am größten ist. Das Verfahren der Flammenanwendung für Kett- und Schussprobekörper ist entsprechend der oben angegebenen Beflammungsfolge festzulegen.
6.3 Beflammungsprüfung
Unter Verwendung der Brennerposition und Beflammungszeit, die für die zu prüfenden Probekörper als zutreffend ermittelt wurden, sind weitere fünf in Kett- und Schussrichtung geschnittene Probekörper entsprechend Absatz 6.2 zu prüfen, und die Nachbrenndauer mit Flamme ist aufzuzeichnen. Alle Anzeichen von oberflächigem Abflammen sind aufzuzeichnen. Falls während der Prüfung das Auftreten von Nachglimmen beobachtet wird, muss der Probekörper in seiner Position verbleiben, bis das Glimmen vollständig aufgehört hat. Das Ausmaß der Verkohlung ist ebenfalls zu erfassen. Falls Zweifel hinsichtlich des genauen Ausmaßes der Beschädigung des Textilerzeugnisses bestehen, ist das in Anlage 2 beschriebene Verfahren zu befolgen.
6.4 Brennende Tropfen
Um festzustellen, ob brennende Tropfen thermoplastischen Materials brennbare Werkstoffe auf dem Boden des Prüfgerätes entzünden können, ist Baumwolle, wie in Absatz 7.9, Anhang 1 des Teils 3 näher beschrieben, in einer Dicke von 10 mm über der Grundplatte und unmittelbar unter der Probekörper-Halterung zu legen. Ein Entzünden oder ein Glimmen der Watte ist aufzuzeichnen.
7 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten. Dabei ist eindeutig zu unterscheiden zwischen Angaben, die vom Auftraggeber stammen, und denen, die sich aus der Prüfung ergeben haben.
Messung der Länge der Verkohlung oder der Materialzerstörung | Anhang 2 |
1 Prüfvorrichtung
Zur Bestimmung der Länge der Verkohlung oder der Materialzerstörung des Probekörpers ist eine aus einem Haken und einem Gewicht bestehende Prüfvorrichtung zu verwenden. Die Gesamtmasse der Prüfvorrichtung muss den in Tabelle 1 angegebenen Werten entsprechen.
Tabelle 1 - Masse zum Reißen eines verkohlten Textilerzeugnisses
Masse des zu prüfenden Textilerzeugnisses (g/m) | Zu verwendende Gesamtmasse zum Reißen des Textilerzeugnisses (g) |
weniger als 200 | 100 |
200 - 600 | 200 |
mehr als 600 | 400 |
2 Verfahren
Nachdem jegliches Brennen mit Flamme und Nachglimmen des Probekörpers aufgehört haben, ist die Länge der Verkohlung oder der Materialzerstörung sofort festzustellen. Bei dieser Prüfung wird die Länge der Verkohlung als der Abstand zwischen dem Ende des Probekörpers, das der Flamme ausgesetzt war, und dem Ende eines vorgenommenen Risses in Längsrichtung des Probekörpers durch die Mitte des verkohlten Bereichs wie folgt bestimmt:
Reinigungs- und Bewitterungsverfahren | Anhang 3 |
1 Allgemeine Betrachtungen
Es wird angenommen, dass jedes Textilerzeugnis, das für die Verwendung in der Schifffahrt vorgesehen ist, entweder einer dauerhaften feuerhemmenden Behandlung unterzogen oder aus einem von sich aus feuerwiderstandsfähigen Material hergestellt worden ist. Dieser Anhang beschreibt Verfahren, die eine Bestätigung dieser Annahme ermöglichen.
2 Anwendung
2.1 Diese Verfahren sind bei Textilerzeugnissen anzuwenden.
2.2 Jedes Textilerzeugnis ist nur denjenigen Beanspruchungsverfahren auszusetzen, die für die vorgesehene Verwendung anwendbar sind. Nach Durchlaufen der entsprechenden Beanspruchungszyklen muss es die Anforderungen an die Flammenwiderstandsfähigkeit des Abschnitts 5 erfüllen.
2.3 Die in diesem Anhang beschriebenen beschleunigten Beanspruchungsprüfungen müssen ausreichend sein, um eine angemessene Beurteilung über die Dauer der Behandlung (unter den Bedingungen, für die es ausgelegt ist) für die nutzbare Lebensdauer des Textilerzeugnisses zu ermöglichen.
3 Beschleunigte chemische Reinigung
3.1 Das zu behandelnde Textilerzeugnis ist in einem Münz-Gerät als Teil einer Füllung mit Attrappen reinigungsfähiger Textilerzeugnisse chemisch zu reinigen. Das wirksame Laugenverhältnis beträgt 1:10 oder 10 kg Lauge für 1 kg Textilerzeugnis.
3.2 Das Münz-Gerät mit Perchloräthylen-Lösungsmittel (etwa 1%iges Füllsystem mit einem Emulgator und Wasser) muss den vollen Waschvorgang von 10 bis 15 Minuten einschließlich Trommeltrocknen durchfahren. Nach jedem Ende jedes Waschvorgangs ist die Füllung aus der Maschine herauszunehmen, und die Teile sind zu trennen.
3.3 Die vorstehende chemische Reinigung ist so oft zu wiederholen, bis zehn volle Reinigungs- und Trockenvorgänge durchgeführt worden sind.
3.4 Danach sind Probekörper aus dem chemisch gereinigten Textilerzeugnis für die Prüfung herauszuschneiden.
4 Beschleunigtes Waschen
4.1 Ein Probekörper des behandelten Textilerzeugnisses ist unter Verwendung eines handelsüblichen Waschmittels in einer handelsüblichen automatischen Waschmaschine zu waschen, oder die Vorbereitung des Probekörpers ist entsprechend den vorgegebenen Anweisungen bzw. dem empfohlenen Verfahren des Herstellers durchzuführen.
4.2 Die in Tabelle 1 aufgeführten Arbeitsgänge sind dabei einzuhalten.
4.3 Der Probekörper ist danach in einem Trommeltrockner bei 80 °C zu trocknen.
4.4 Dieses vorstehende Verfahren ist so oft zu wiederholen bis zehn volle Wasch- und Trockenvorgänge durchgeführt worden sind. Falls das Textilerzeugnis für eine besondere Verwendung vorgesehen ist, kann weiteres Waschen erforderlich sein.
4.5 Falls der Hersteller oder Fertiger Anweisungen für das Waschen eines Textilerzeugnisses zur Verfügung stellt, sind diese vorzugsweise zu befolgen, statt des oben aufgeführten Verfahrens, das nur einen typischen handelsüblichen Waschablauf simuliert.
Tabelle 1 - Arbeitsgänge für beschleunigtes Waschen 1
Arbeitsgang | Zeit (min) | Temperatur (°C) |
1 Waschen mit Lauge | 6 | 55 |
2 Waschen mit Lauge | 6 | 70 |
3 Waschen mit Lauge | 6 | 70 |
4 Bleichen | 8 | 70 |
5 Spülen | 2 | 70 |
6 Spülen | 2 | 70 |
7 Spülen | 2 | 70 |
8 Spülen | 2 | 55 |
9 Bläuen | 3 | 40 |
10 Schleudern | 3 | 40 |
5 Beschleunigtes Auslaugen in Wasser
5.1 Ein Muster des behandelten Textilerzeugnisses ist in einem Behälter mit Leitungswasser bei Raumtemperatur für die Dauer von 72 h vollständig einzutauchen. Der Behälter muss mit einem Flüssigkeitsverhältnis von 1:20 (1 kg Stoff: 20 kg Wasser) verwendet werden können.
5.2 Das Wasser ist während der Tauchzeit alle 24 h aus dem Behälter abfließen zu lassen und wieder nachzufüllen.
5.3 Nach Abschluss der Eintauchdauer ist das Muster aus dem Prüfbehälter herauszunehmen und in einem Trommeltrockner oder einem Ofen bei einer Temperatur von etwa 70 °C zu trocknen.
6 Beschleunigte Bewitterung
6.1 Entweder ein geeignetes beschleunigtes Bewitterungsverfahren unter Verwendung einer Xenon-Lampe oder eines der nachfolgend beschriebenen Verfahren kann durch die zuständige Verwaltung gefordert werden.
6.2 Alternativverfahren Nr. 1
6.2.1 Prüfvorrichtung:
6.2.2 Betrieb der Prüfvorrichtung:
6.2.3 Prüfvorgang:
6.3 Alternativverfahren Nr. 2
6.3.1 Prüfvorrichtung:
6.3.2 Betrieb der Prüfvorrichtung:
6.3.3 Prüfvorgang:
_____
1) Dieser Arbeitsgang ist für weiße Textilerzeugnisse vorgesehen.
Bei gefärbten Textilerzeugnissen entfallen die Arbeitsabläufe "Bleichen" und "Bläuen" und die Temperatur bei den Arbeitsabläufen "Waschen mit Lauge" und "Spülen" ist um 17 °C zu reduzieren.
Teil 8
Prüfung von Polstermöbeln
1 Anwendung
Ist für Polstermöbel vorgeschrieben, dass sie eine Widerstandsfähigkeit gegenüber Entzündung und Flammenausbreitung aufweisen, so müssen die Polstermöbel diesem Teil entsprechen.
2 Brandprüfverfahren
Polstermöbel sind entsprechend dem im Anhang 1 dieses Teils angegebenen Brandprüfverfahren zu prüfen und zu bewerten.
3 Klassifizierungs-Kriterien
3.1 Prüfung mit glimmender Zigarette
3.1.1 Es sind zwei Prüfungen mit glimmender Zigarette erforderlich, welche die Anforderungen in Abschnitts 7.2 des Anhangs 1 erfüllen,
3.1.2 Wird innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde kein fortschreitender Schwelbrand und keine Flammenentwicklung beobachtet, oder verglimmt die Zigarette nicht über ihrer gesamten Länge, so ist für den Prüfungsteil "Prüfung mit glimmender Zigarette" das Bestehen aufzuzeichnen, es sei denn, der Probekörper besteht nicht die Abschlussuntersuchung entsprechend Absatz 7.4 des Anhangs 1.
3.2 Prüfung mit Propangas-Zündflamme
3.2.1 Es sind zwei Prüfungen mit Propangas-Zündflamme erforderlich, welche die Anforderungen in Abschnitt 7.3 des Anhangs 1 erfüllen,
3.2.2 Wird bei dieser Prüfung keine Flammenentwicklung und kein fortschreitender Schwelbrand beobachtet, so ist für den Prüfungsteil "Prüfung mit Propangas-Zündflamme" das Bestehen aufzuzeichnen, es sei denn, der Probekörper besteht nicht die Abschlussuntersuchung entsprechend Absatz 7.4 des Anhangs 1.
4 Zusätzliche Anforderungen
Die Brandprüfung ist unter Verwendung von Probekörpern aus den Endprodukten durchzuführen (z.B. mit Farbbehandlung). In den Fällen, bei denen sich nur die Farbe ändert, ist eine neue Brandprüfung nicht notwendig. Jedoch ist in Fällen, bei denen sich der Grundwerkstoff oder das Behandlungsverfahren ändert, eine neue Brandprüfung erforderlich.
5 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss die in Abschnitt 8 des Anhangs 1 beschriebenen Angaben enthalten.
Brandprüfverfahren zur Feststellung der Entflammbarkeit von Polster-Materialien für Sitzmöbel durch Rauchwaren | Anhang 1 |
Warnung - Gesundheit und Sicherheit des Prüfpersonals
Allgemeines
Mit diesen Prüfungen ist ein erhebliches Risiko verbunden; deshalb sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Abschirmung
Aus Sicherheitsgründen sind die Prüfungen in einer geeigneten Rauchkammer durchzuführen. Steht eine solche Rauchkammer nicht zur Verfügung, so ist eine Abschirmung zu errichten, damit die Prüfer nicht dem Rauch ausgesetzt sind (siehe Absatz 7.1.1).
Feuerlöschung
Zum Löschen der Probekörper sind Löscheinrichtungen vorzuhalten; diese können beispielsweise ein Eimer mit Wasser, eine Löschdecke oder ein Feuerlöscher sein.
1 Anwendungsbereich
Dieses Prüfverfahren beschreibt ein Verfahren zur Bewertung der Entflammbarkeit von Materialkombinationen, wie z.B. für gepolsterte Sitzmöbel verwendete Bezüge und Füllungen, wenn sie entweder einer glimmenden Zigarette oder einem brennenden Streichholz ausgesetzt werden, wie sie im Rahmen der Benutzung der gepolsterten Sitzmöbel unabsichtlich in Berührung gebracht werden könnten. Fälle von absichtlich herbeigeführten Entzündungen durch Vandalismus werden von diesem Prüfverfahren nicht erfasst.
2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Prüfverfahrens gilt die folgende Begriffsbestimmung:
Fortschreitender Schwelbrand bedeutet eine exothermische Oxidation, die nicht von einer sich selbst ausbreitenden Flamme begleitet wird, d. h. unabhängig von der Zündquelle. Sie kann, muss aber nicht, mit dem Auftreten von Glut verbunden sein.
Anmerkung: In der Praxis hat sich gezeigt, dass es normalerweise einen deutlichen Unterschied gibt zwischen Materialien, die unter dem Einfluss einer Zündquelle verkohlen können, aber der Brandherd sich nicht ausbreitet (nichtfortschreitender Schwelbrand), und solchen, bei denen sich der Brandherd schwelend im Umfang vergrößert und ausbreitet (fortschreitender Schwelbrand).
3 Grundsatz
Der Grundsatz ist, einen Aufbau von Polstermaterialien, die so angeordnet sind, dass sie stilgerecht den Übergangsbereich zwischen der Sitzfläche und der Oberfläche der Rückenlehne (oder Sitzfläche und Oberfläche der Armlehne) eines Sessels darstellen, zwei Zündquellen auszusetzen; eine davon ist eine glimmende Zigarette, und die andere eine flammende Zündquelle, die etwa die Wärmeenergie eines brennenden Streichholzes freisetzt.
4 Prüfvorrichtung
4.1 Prüfgestell
4.1.1 Ein geeignetes Prüfgestell wird in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt. Es besteht aus zwei rechteckigen Rahmen, die gelenkig miteinander verbunden sind und im rechten Winkel zueinander verriegelt werden können. Die Rahmen müssen aus Flachstahl von nominell 25 mm x 3 mm hergestellt sein und müssen das Streckmetallgitter sicher halten können, die 6 ± 1 mm unterhalb der Oberkante der Rahmen befestigt werden.
Anmerkung: Die Maschenweite des Streckmetallgitters ist nicht von entscheidender Bedeutung; es hat sich jedoch herausgestellt, dass eine Maschenweite von etwa 28 mm x 6 mm, gemessen über die Diagonalen, zweckmäßig ist.
4.1.2 Die innere Breite und Höhe des Rückenteil-Rahmens muss 450 ± 2 mm x 300 ± 2 mm und die Breite und Tiefe des Sitzflächen-Rahmens muss 450 ± 2 mm x 150 ± 2 mm betragen. Um das Streckmetallgitter herum kann eine Einfassung angebracht werden, um es zu schützen und ihm eine größere Steifigkeit zu geben.
4.1.3 Die Seiten des Rahmens müssen über die Hinterseite jedes Rahmens hinaus verlängert sein, um darin die Löcher für die Scharnierstange unterzubringen und die hinteren Standbeine zu bilden. Die Scharnierstange muss aus Stahl mit einem nominellen Durchmesser von 10 mm hergestellt sein, über die gesamte Rückseite des Prüfgestells durchgehend verlaufen und seine Achse muss sich 22,5 ± 0,5 mm über das hintere Bauteil jedes Rahmens hinaus erstrecken.
4.1.4 Die Rahmen müssen im rechten Winkel mittels Bolzen oder Stiften durch jeweils beide Bauteile, die als hintere Standbeine dienen, feststellbar sein. Die vorderen Standbeine dürfen über die vorderen Ecken des Sitzflächen-Rahmens geschweißt sein. Die Höhe der Standbeine ist so zu bemessen, dass wischen dem Sitzflächen-Rahmen und der Standfläche ein Abstand vom mindestens 50 mm verbleibt.
4.1.5 Bei den Prüfungen ist das Prüfgestell innerhalb der Umschließung (siehe Absatz 7.1.1) aufzubauen und die Prüfvorgänge sind in einer im Wesentlichen zugluftfreien Umgebung durchzuführen, die eine ausreichende Luftzufuhr ermöglicht.
4.2 Glimmende Zigarette als Zündquelle
4.2.1 Es wird eine filterlose Zigarette benötigt, die folgende Anforderungen erfüllt:
Länge | 70 ± 4 mm, |
Durchmesser | 8 ± 0,5 mm, |
Masse | 0,95 ± 0,15 g, |
Glimmrate | 11 ± 4,0 min/50 mm. |
4.2.2 Die Glimmrate ist mit jeweils einer Probe aus einem Satz von 10 verwendeten Zigaretten wie folgt zu ermitteln:
Die entsprechend Absatz 5.1 konditionierte Zigarette ist in Abständen von 5 mm und 55 mm von dem anzuzündenden Ende aus zu markieren. Sie ist entsprechend Absatz 7.2.1 anzuzünden und waagerecht in zugluftfreier Umgebung auf einen waagerecht angeordneten Drahtstift, der nicht mehr als 13 mm in das nicht angezündete Ende eingefügt wird, aufzustecken. Die Zeit, die das Glimmen von der 5-mm-Markierung bis zur 55-mm-Markierung benötigt, ist aufzuzeichnen.
4.3 Propangasflamme als Zündquelle
Anmerkung: Diese Zündquelle ist so ausgelegt worden, dass sie eine Wärmeenergie freisetzt, die etwa derjenigen eines brennenden Streichholzes entspricht.
Der Brenner ist ein Rohr aus Edelstahl mit einem Innendurchmesser von 6,5 ± 0,1 mm, einem Außendurchmesser von 8,0 ± 0,1 mm und einer Länge von 200 ± 5 mm. Als Brenngas ist Propangas mit einem Reinheitsgrad von 95 % zu verwenden. Die Brennstoff-Durchsatzrate beträgt 6,38 ± 0,25 g/h bei 20 °C.
Abbildung 1
Prüfgestell
(Alle Abmessungen sind Millimeter.
Alle Teile sind aus Stahl.)
Abbildung 2
Prüfgestell-Anordnung
5 Umgebungsbedingungen für Konditionierung und Prüfung
5.1 Konditionierung
Das zu prüfende Material und die Zigaretten sind unmittelbar vor der Prüfung 72 h lang bei Innenraum-Umgebungsbedingungen und anschließend mindestens 16 h lang in einer Atmosphäre mit einer Temperatur von 23 ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 5 % zu konditionieren.
5.2 Prüfung
Die Prüfung ist in einer im wesentlichen zugluftfreien Umgebung mit einer Temperatur von 20 ± 5 °C sowie einer relativen Luftfeuchtigkeit von 20 bis 70 % durchzuführen.
6 Probekörper
6.1 Allgemeines
Die bei der Prüfung verwendeten Probekörper-Materialien müssen für die Bezugsstoffe, die Füllung und etwaige sonstige Komponenten, die bei den Endprodukten verwendet werden, repräsentativ sein.
6.2 Bezugsstoffe und Unterbezüge
6.2.1 Die für jede Prüfung benötigte Größe des Bezugsstoffes beträgt 800 ± 10 mm x 650 ± 10 mm. Die lange Seite ist parallel zur Webkante zu schneiden. Der Bezugsstoff kann aus kleineren Materialstücken zusammengesetzt sein, vorausgesetzt, dass die sich ergebenden Säume mindestens 100 mm von dem Bereich entfernt sind, der von der Prüfung voraussichtlich erfasst wird.
6.2.2 Der Bezug muss dreieckig Ausschnitte haben, sodass sich die Spitzen der Dreiecke auf beiden Seiten einem Abstand von 325 mm vom Rand befinden. Beim Anbringen auf dem Prüfgitter sind die Ausschnitte so anzuordnen, dass jedes Teil des Bezuges am Rückengestell von oben nach unten anliegt und vom Gelenk zur Vorderseite des Sitzgestells aufliegt. Die Größe der Ausschnitte muss etwa eine Basis von 50 mm und eine Höhe von 110 mm haben.
6.2.3 Sofern ein Unterbezug verwendet wird, ist er auf dieselben Abmessungen und in denselben Konturen zuzuschneiden wie der Bezug, damit er unter dem Bezugsstoff genau auf das Prüfgestell passt.
6.3 Polsterfüllung
6.3.1 Für jede Prüfung werden zwei Probekörper benötigt, davon einer mit den Abmessungen von 450 ± 5 mm x 300 ± 5 mm x 75 ± 2 mm und der andere mit den Abmessungen von 450 ± 5 mm x 150 ± 5 mm x 75 ± 2 mm.
6.3.2 Einige Polsterungen können aus mehreren Lagen bestehen, die üblicherweise Filz, Watte oder verschiedene Schaumstoffe sein können. In diesen Fällen müssen die Probekörper die oberen 75 mm der Polsterung wiedergeben.
6.3.3 Ist die Dicke der Füllung geringer als 75 mm, so ist der Probekörper bis zur vorgeschriebenen Dicke aufzubauen, indem an der Unterseite des Probekörpers eine weitere Lage der verwendeten Füllung hinzugefügt wird.
7 Prüfverfahren
7.1 Vorbereitung
7.1.1 Alle Prüfungen sind in einer geeigneten Rauchkammer durchzuführen, und es ist sicherzustellen, dass die Löscheinrichtungen griffbereit sind (siehe Abschnitt Warnung).
7.1.2 Das Prüfgestell ist aufzuklappen und der Bezugsstoff sowie der eventuell vorhandene Unterbezug sind hinter die Scharnierstange zu ziehen.
7.1.3 Die Füllung ist unter den Bezugsstoff und den eventuell vorhandenen Unterbezug zu legen, wobei alle Aussparungen des Rahmens gut mit Füllung auszukleiden sind, und es ist zu ermöglichen, dass etwa 20 mm des Bezugsstoffes um die Innenseite der Rahmen geschlagen werden.
7.1.4 Die Rahmen sind unter Verwendung der Bolzen oder Stifte im rechten Winkel zueinander zu arretieren, dabei ist sicherzustellen, dass die Füllung in ihrer Lage verbleibt.
7.1.5 Der Bezugsstoff ist am Rahmen oben, unten und an den Seiten unter Verwendung von Klammern zu befestigen, und es ist sicherzustellen, dass der Stoff oder die Stoffe nicht verrutschen können und unter gleichmäßiger Spannung stehen.
7.2 Prüfung mit glimmender Zigarette
7.2.1 Die Zigarette (siehe Absatz 4.2) ist anzuzünden, und es ist Luft durch sie hindurchzuführen, bis die Spitze hell glüht. Bei diesem Vorgang dürfen nicht mehr als 8 mm der Zigarettenlänge verbraucht werden.
7.2.2 Die glimmende Zigarette ist entlang der Berührungslinie zwischen dem senkrechten Probekörper und dem waagerechten Probekörper zu platzieren, dabei darf der Abstand zwischen der Zigarette und nächstgelegener Seitenkante oder zwischen der Zigarette und möglichen Spuren vorhergegangener Prüfungen 50 mm nicht unterschreiten; gleichzeitig ist die Stoppuhr zu starten.
7.2.3 Die Entwicklung des Verbrennungsvorgangs ist zu beobachten, und jegliche Anzeichen eines fortschreitenden Schwelbrandes (siehe Abschnitt 2) oder einer Flammenentwicklung im Inneren der Probekörper und/oder des Bezugsstoffes ist aufzuzeichnen.
Anmerkung: Die Feststellung eines Schwelbrandes kann sich als schwierig erweisen, und sie kann dadurch erleichtert werden, dass ständig darauf geachtet wird, ob an entfernteren Stellen von der Zigarette Rauch aufsteigt. Rauch lässt sich am leichtesten beobachten, wenn die aufsteigende Rauchsäule mit Hilfe eines Spiegels von oben betrachtet wird.
7.2.4 Wird zu einem Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach dem Ablegen der Zigarette ein fortschreitender Schwelbrand oder eine Flammenentwicklung an einem Polsterteil beobachtet, ist der Probekörper abzulöschen und das Nichtbestehen der Prüfung mit glimmender Zigarette aufzuzeichnen.
7.2.5 Wird innerhalb der Zeitdauer von einer Stunde kein fortschreitender Schwelbrand und keine Flammenentwicklung beobachtet, oder verglimmt die Zigarette nicht über ihrer gesamten Länge, so ist die Prüfung mit einer neuen Zigarette zu wiederholen, die an einer nicht berührten Stelle abzulegen ist, die einen Abstand von mindestens 50 mm von einer möglichen Beschädigung durch eine vorhergegangene Prüfung hat. Wird auch bei dieser Wiederholungsprüfung kein fortschreitender Schwelbrand und keine Flammenentwicklung beobachtet, oder verglimmt die Zigarette nicht über ihrer gesamten Länge, so ist für den Prüfungsteil "Prüfung mit glimmender Zigarette" das Bestehen aufzuzeichnen, es sei denn, der Probekörper besteht nicht die Abschlussuntersuchung entsprechend Absatz 7.4. Anderenfalls ist der Probekörper abzulöschen und das Nichtbestehen aufzuzeichnen.
Anmerkung: Diese Wiederholungsprüfung kann gleichzeitig mit der ersten Prüfung ablaufen.
7.3 Prüfung mit Propangas-Zündflamme
7.3.1 Das aus der Brennerdüse austretende Propangas ist zu entzünden, der Gasstrom ist auf die richtige Durchsatzrate (siehe Absatz 4.3) einzustellen und der Flamme ist mindestens 2 min lang Gelegenheit zur Stabilisierung zu geben.
7.3.2 Die Brennerdüse ist axial entlang der Berührungslinie zwischen Sitzfläche und Rückenfläche so anzuordnen, dass der Abstand der Flamme zur nächstgelegenen Seitenkante oder möglichen Spuren vorhergegangener Prüfungen 50 mm nicht unterschreitet; gleichzeitig ist die Stoppuhr zu starten.
7.3.3 Die Gasflamme ist über einen Zeitraum von 20 ± 1 s brennen zu lassen, und danach ist der Vorgang durch vorsichtiges Entfernen der Brennerdüse von den Probekörpern zu beenden.
7.3.4 Das Innere der Probekörper und/oder der Bezugsstoff sind auf Flammen oder fortschreitenden Schwelbrand (siehe Abschnitt 2) zu beobachten. Flammen, Nachglühen, Rauchen oder Schwelen, die innerhalb von 120 s nach dem Entfernen der Brennerdüse aufhören, sind nicht zu beachten.
7.3.5 Wird ein fortschreitender Schwelbrand oder eine Flammenentwicklung an einem Polsterteil beobachtet, so ist der Probekörper abzulöschen. Für die Prüfung mit Propangasflamme ist das Nichtbestehen aufzuzeichnen.
7.3.6 Wird keine Flammenentwicklung und kein fortschreitender Schwelbrand beobachtet, so ist die Prüfung entsprechend Absatz 7.3.2 an einer nicht berührten Stelle zu wiederholen. Wird auch bei dieser Wiederholungsprüfung keine Flammenentwicklung und kein fortschreitender Schwelbrand beobachtet, so ist für den Prüfungsteil "Prüfung mit Propangasflamme" das Bestehen aufzuzeichnen, es sei denn, der Probekörper besteht nicht die Abschlussuntersuchung entsprechend Absatz 7.4. Anderenfalls ist der Probekörper abzulöschen und das Nichtbestehen aufzuzeichnen.
7.4 Abschlussprüfung
Es sind Fälle bekannt geworden, bei denen ein fortschreitender Schwelbrand durch äußere Betrachtung allein nicht bemerkt wurde. Unmittelbar nach Beendigung des Prüfprogramms ist deshalb jedes Polsterteil zu demontieren und sein Inneres auf das Vorhandensein von Schwelbränden zu überprüfen. Sofern Schwelbrände vorhanden sind, ist der Probekörper abzulöschen und für die entsprechende Prüfquelle das Nichtbestehen aufzuzeichnen. Aus Sicherheitsgründen ist dafür zu sorgen, dass alle Schwelbrände erloschen sind, bevor das Prüfgestell unbeaufsichtigt gelassen wird.
8 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten. Dabei ist eindeutig zu unterscheiden zwischen Angaben, die vom Auftraggeber stammen, und denen, die sich aus der Prüfung ergeben haben.
Anleitung | Anhang 2 |
1 Dieses Prüfverfahren beschreibt Verfahren für die Prüfung der Entflammbarkeit eines Polstermaterial-Aufbaus unter festgelegten Bedingungen. Diese Materialien sind derart miteinander kombiniert, dass sie für den Endgebrauch in Polstermöbeln repräsentativ sind, und die Zündquellen sind eine glimmende Zigarette und eine Flamme, welche der eines brennenden Streichholzes entspricht.
1.1 Dadurch kann die mögliche Entflammbarkeit einer Kombination aus Bezugsstoff, Füllung und Unterbezug bewertet werden, und dieses ermöglicht, Vorgaben über die Entzündung durch Raucherutensilien zu entwickeln. Daraus ergeben sich jedoch zwei wichtige Einschränkungen wie folgt:
2 Dieses Prüfverfahren beschreibt Laborprüfungen von Materialkombinationen, die eine allgemeine Anleitung über die Entflammbarkeit von fertiggestellten Möbeln geben. Wenn mehr spezifische Angaben benötigt oder die Möbel für den Endgebrauch in kritischen Bereichen genutzt werden, können die Grundsätze auf komplette Möbelstücke oder Komponenten von Möbeln oder bei in geeigneter Weise geänderten Prüfanordnungen angewendet werden; einige solcher Beispiele sind nachfolgend angegeben. In solchen Fällen können die in den Absätzen 4.2 und 4.3 des Anhangs 1 beschrieben Zündquellen an den Stellen verwendet werden, die im Allgemeinen denjenigen entsprechen, an denen die Zündgefahren in der Praxis auftreten.
Beispiel 1: Hat ein Stuhl bzw. Sessel einen Spalt zwischen Sitzfläche und Rückenfläche, so wäre die Platzierung der Zündquelle im Winkel der Prüfvorrichtung nicht angebracht. Stattdessen wäre eine Flächen-Entzündung sinnvoller, bei der die Zündquelle im Zentrum der waagerechten und senkrechten Oberfläche angeordnet wird.
Beispiel 2: Die Prüfvorrichtung kann zur Bildung der Berührungslinie zwischen senkrechter und waagerechter Oberfläche so verwendet werden, dass Armlehne und Rückenlehne, falls unterschiedlich, in Verbindung mit der Sitzfläche getrennt voneinander geprüft werden können.
Beispiel 3: Die Verwendung unterschiedlicher Materialien für Rückenteil und Sitzteil eines Stuhls bzw. Sessels kann bei der Prüfung wiedergegeben werden, zwei unterschiedliche Bezugsstoffe sind hinter dem Scharnierbolzen durch Nähen oder Klammern miteinander verbunden.
Beispiel 4: Falls beim Endprodukt ein loses Kissen auf der Sitzpolsterung vorgesehen ist, entstehen zusätzliche "Zigarettenfallen" zwischen dem losen Kissen und der umgebenden Polsterung. Dieses kann mittels Herstellung eines losen Kissens aus entsprechenden Materialien und mit den Abmessungen von 500 ± 5 mm x 75 ± 2 mm, das oben auf der waagerechten Oberfläche der normal aufgebauten Prüfanordnung zu platzieren ist, geprüft werden.
3 Eine weitere Möglichkeit, bei der dieser Prüfungsgrundsatz genutzt werden könnte, besteht darin, Angaben über einzelne Materialien, die bei einer Kombination verwendet werden, zur Verfügung zu stellen. Hat zum Beispiel ein Bezugsstoff die Fähigkeit, Schutz gegen Entzündung zu bieten, so kann dieses durch eine Prüfung mit einem Trägermaterial, bei dem die Entflammbarkeit bekannt ist, ermittelt werden; normaler nichtflammenhemmender weicher Polyester-Schaum mit einer Dichte von etwa 22 kg/m ist dafür als geeignet befunden worden. Solche Angaben über die einzelnen Materialien schließen die Notwendigkeit nicht aus, die tatsächlichen Materialkombinationen zu prüfen, aber sie können hilfreich sein, solche Materialkombinationen in die engere Wahl zu ziehen und damit den Gesamtumfang der erforderlichen Prüfungen zu verringern.
Anleitung für die unabhängige Prüfung von Bezugsstoffen und Füllmaterial | Anhang 3 |
Getrennte, nicht vorgeschriebene Prüfungen für jedes Material
(Bezugsstoffe und Füllmaterial)
1 Eigenständige Prüfung für Bezugsstoffe (Eignungsprüfung des Bezugsstoffes)
1.1 Der Bezugsstoff ist auf nichtflammenhemmendem Füllmaterial zu prüfen. Falls auf einem anderen flammenhemmenden Füllmaterial geprüft wird, ist der Bezugsstoff nur für die Verwendung auf diesem bestimmten Füllmaterial zuzulassen.
1.2 Bevor die unabhängige Prüfung für den Bezugsstoff durchgeführt wird, ist das für diese Prüfung verwendete Füllmaterial zu überprüfen und dahingehend abzusichern, ob es ein nichtflammenhemmendes Material sein würde, dass die Kriterien dieser Anforderungen nicht erfüllen würde. Dieses würde durch die im nachfolgenden Absatz 2 beschriebene eigenständige Prüfung für das Füllmaterial nachgewiesen werden.
2 Eigenständige Prüfung für das Füllmaterial (Eignungsprüfung des Füllmaterials)
Die Prüfung für das Füllmaterial ist ohne Bezugsstoff durchzuführen. Wenn das Material die Kriterien dieser Anforderungen erfüllt, ist anzunehmen, dass ein derarti- ges Material ausreichende Eigenschaften als Füllmaterial für Polstermöbel haben würde, und es ist auch anzunehmen, dass ein derartiges Material als nichtflammenhemmendes Standard-Füllmaterial für eine eigenständige Prüfung von Bezugsstoffen, wie oben beschrieben, nicht geeignet ist.
3 Typzulassung für Polstermöbel
3.1 Die Typzulassung für Polstermöbel könnte durch die Kombination von Bezugsstoff und Füllmaterial angewendet werden. Wenn aber beide Materialien, Bezugsstoff und Füllmaterial, die Kriterien dieser Anforderung bestehen könnten und genügend Prüfberichte für jedes einzelne Material als Nachweis der eigenständigen Prüfung vorliegen würden, wäre eine zusätzliche Prüfung für die tatsächliche Kombination nicht erforderlich.
3.2 Die Verwaltung kann bestimmen, dass sie nur eine der Wahlmöglichkeiten für ihre Zulassungen anerkennt.
Teil 9
Prüfung von Bettzeug
1 Anwendung
Ist für Bettzeug vorgeschrieben, dass es eine Widerstandsfähigkeit gegenüber Entzündung und Flammenausbreitung aufweist, so muss das Bettzeug diesem Teil entsprechen.
2 Brandprüfverfahren
Bettzeug ist entsprechend dem im Anhang dieses Teils angegebenen Brandprüfverfahren zu prüfen und zu bewerten.
3 Klassifizierungs-Kriterien
Das Bettzeug ist als schwerentzündbar zu klassifizieren, wenn es kein fortschreitendes Schwelen entsprechend Absatz 10.1 des Anhangs oder keine Entflammung entsprechend Absatz 10.2 des Anhangs aufweist.
4 Zusätzliche Anforderungen
Die Brandprüfung ist unter Verwendung von Probekörpern aus den Endprodukten durchzuführen (z.B. mit Farbbehandlung). In den Fällen, bei denen sich nur die Farbe ändert, ist eine neue Brandprüfung nicht notwendig. Jedoch in Fällen, bei denen sich der Grundwerkstoff oder das Behandlungsverfahren ändert, ist eine neue Brandprüfung erforderlich.
5 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss die in Abschnitt 11 des Anhangs beschriebenen Angaben enthalten.
Brandprüfverfahren zur Feststellung der Entflammbarkeit von Bettzeug | Anhang |
Einführung
Bei diesem Prüfverfahren handelt es sich um eine einfache Darstellung einer bestimmten Betrachtung der möglichen Brandsituation, die für eine schwelende Zigarette und einer einem Streichholz vergleichbaren Flammenbeanspruchung eines Produktes typisch ist. Diese Prüfung kann allein keine unmittelbare Aussage über das Verhalten oder die Sicherheit bei anderen Unfallarten machen wie bei einer Beaufschlagung durch größere Flammen. Eine Prüfung dieser Art kann jedoch verwendet werden, um Vergleiche durchzuführen oder um das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft sicherzustellen, von der angenommen wird, dass sie einen Einfluss auf das Brandverhalten im Allgemeinen hat, die im allgemeinen ein Verhalten über die Brandeigenschaften geben, zu gewährleisten. Bei dieser Prüfung darf den ermittelten Eigenschaften keine andere Aussagekraft beigemessen werden.
Sicherheitshinweis
Alle an den Prüfungen beteiligten Personen werden auf folgende Sicherheitswarnung hingewiesen:
Damit geeignete Vorsichtsmaßnahmen für den Gesundheitsschutz eingehalten werden können, werden alle an den Brandprüfungen beteiligten Personen darauf hingewiesen, dass toxische oder schädliche Gase während der Verbrennung der Probekörper freigesetzt werden können.
1 Zweck
Dieses Verfahren beschreibt ein Prüfverfahren zur Feststellung der Entzündbarkeit von Bettzeug mit kleinen Schwel- und Beflammungs-Zündquellen.
2 Anwendungsbereich
2.1 Dieses Prüfverfahren ist zur Prüfung von Bettzeug wie Bettdecken, Steppdecken, Tagesdecken, Kopfkissen und Matratzen einschließlich dünner, leichter Matratzenschoner vorgesehen.
2.2 Die folgenden Gegenstände sind beim Bettzeug inbegriffen: Bett-/Kojenvorhänge, Daunen- bzw. Federbetten und Sommer-Bettdecken.
2.3 Die folgenden Gegenstände sind beim Bettzeug nicht inbegriffen: Laken, Kopfkissenbezüge, Lattenroste, Volants (Staubkrausen/rüschen) und Bettvorhänge.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Matratze ist ein Produkt in Form eines elastischen Materials (z.B. Polyurethan-Schaum oder leichte Faserfüllung) oder aus Polstermaterial in Verbindung mit Stahlfedern (Federkernmatratze), das mit einem Überzug umhüllt ist.
3.2 Steppdecke und Kopfkissen sind Produkte aus einem Füllmaterial (Daunen/Federn oder Textilfasern), die mit einem Textilgewebe umhüllt ist.
3.3 Inlett ist ein Gewebe, welches das elastische Material in einer Matratze umhüllt.
3.4 Entzündbarkeit ist ein Maß für die Leichtigkeit, bei der ein Material oder ein Produkt so entzündet werden kann, dass es entflammt oder fortschreitend schwelt.
3.5 Zündquelle ist eine Energiequelle, die zum Entzünden brennbarer Materialien oder Produkte verwendet wird.
3.6 Entflammung ist das Durchlaufen der Verbrennung in der gasförmigen Phase, normalerweise mit einer Emission von Licht.
3.7 Schwelen ist eine exothermische Reaktion, die in einem Material ohne Flammenbildung stattfindet, mit oder ohne Emission von Licht.
3.8 Fortschreitender Schwelbrand ist ein Schwelen, das nach dem Löschen oder Entfernen der Zündquelle andauert.
4 Probennahme
Die Probekörper müssen für das ganze zu prüfende Produkt repräsentativ sein. Sofern möglich, sind die Probekörper so vorzubereiten, dass eine Entzündung auch an den Nähten und ihren Überschneidungen beginnen kann. Die Oberseite ist die der Prüfung ausgesetzte Seite. Gibt es Zweifel, welche Seite die Oberseite ist, so ist die Prüfung mit beiden Seiten durchzuführen. Dafür werden vier zusätzliche Probekörper benötigt.
4.1 Matratzen
4.1.1 Es muss genügend Material verfügbar sein, um mindestens vier Probekörper mit den Abmessungen 450 mm x 350 mm in voller nomineller Dicke herstellen zu können. Der Bezug muss die Matratze ohne Falten vollständig umhüllen und muss an der Unterseite befestigt sein (z.B. mit Stahlstiften).
4.1.2 Bei der Prüfung von Matratzen mit abnehmbaren Bezügen muss genügend Material verfügbar sein, um mindestens acht Probekörper, vier mit und vier ohne Matratzenbezug, mit den Abmessungen 450 mm x 350 mm in voller nomineller Dicke herstellen zu können.
4.2 Kopfkissen
Es müssen vier Probekörper in voller Größe verfügbar sein.
4.3 Andere Probekörper mit Ausnahme von Matratzen und Kopfkissen
4.3.1 Aus jeder Probe sind vier Probekörper, jeder mit der Größe von 450 mm x 350 mm, herauszuschneiden.
4.3.2 Enthält das Produkt loses Füllmaterial, so sind die Kanten zusammenzunähen. Es ist ratsam, die Nähte vor dem Ausschneiden der Probekörper herzustellen, um den Verlust von Füllmaterial zu vermeiden.
5 Prüfverfahren
5.1 Grundsatz
Bei der Durchführung der Prüfung ist der Probekörper in waagerechter Lage auf dem Prüfgestell zu platzieren. Die Zündquelle ist oberhalb des Probekörpers anzuordnen. Die Ermittlung der Entzündbarkeit wird unter Verwendung von schwelenden und flammenden Zündquellen durchgeführt. Als schwelende Zündquelle ist eine mit einer schwelbaren Isolierung aus Baumwoll-Watte abgedeckte, glimmende Zigarette zu verwenden, die für die Simulation eines denkbaren schwelbaren Materials für die Verwendung in einem Bett vorgesehen ist. Als Beflammung-Zündquelle ist eine kleine Propangas-Flamme zu verwenden. Die Entzündbarkeit des Probekörpers hinsichtlich fortschreitendem Schwelen oder Entflammung ist zu beobachten.
5.2 Prüfgestell und Material
Für die Prüfung sind das folgende Prüfgestell und Material erforderlich:
Länge | 70 ± 4 mm, |
Durchmesser | 8 ± 0,5 mm, |
Masse | 0,95 ± 0,15 g, |
Glimmrate | 11 ± 4,0 min/50 mm. |
Die Glimmrate ist für jede Schachtel mit 20 Zigaretten wie folgt zu ermitteln:
Die Zigaretten sind entsprechend nachfolgendem Abschnitt 7 zu konditionieren. Eine Zigarette ist in einer Entfernung von 5 mm und 55 mm von einem Ende aus zu markieren. Die Zigarette ist dann am Ende mit der 5-mm-Markierung zu entzünden, und es wird Luft durch die Zigarette gezogen, bis deutliche Glut sichtbar ist, aber nicht weiter als bis zur 5-mm-Markierung; danach ist die Zigarette waagerecht auf einen Drahtstift aufzustecken, der nicht mehr als 13 mm in das nicht angezündete Ende eingeführt wird. Die Zeit, die das Glimmen von der 5-mm-Markierung bis zur 55-mm-Markierung benötigt, ist aufzuzeichnen.
6 Vorbereitung der Probekörper
Falls Bettdecken, Steppdecken, Kopfkissen und dünne leichte Matratzenschoner als flammenwiderstandsfähig verkauft werden, sind sie vor der Prüfung drei Reinigungsvorgängen nach einem der folgenden Verfahren zu unterziehen, wie von der Verwaltung bestimmt:
7 Konditionierung
Das zu prüfende Material, die als Zündquelle verwendeten Zigaretten und das isolierende Baumwoll-Wattekissen sind unmittelbar vor der Prüfung 72 h lang bei Innenraum-Umgebungsbedingungen und anschließend mindestens 16 h lang in einer Atmosphäre mit einer Temperatur von 23 ± 2° C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 5 % zu konditionieren.
Abbildung 1
Prüfgestell
8 Prüfverfahren
Die Prüfung ist in einem Innenraum mit einer im Wesentlichen zugluftfreien Umgebung durchzuführen. Der Raum muss eine Temperatur von 20 ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 20 bis 70 % haben. Der Probekörper einer Matratze ist unmittelbar auf dem Prüfgestell zu platzieren. Die Probekörper von Bettdecken, Kopfkissen, Steppdecken und dünnen leichten Matratzenschonern sind auf der Mineralwolle, die auf dem Prüfgestell liegt, zu platzieren. Die Zündquelle ist oben auf den Probekörper zu legen. Die Zeit wird von dem Zeitpunkt an gemessen, an dem die Zündquelle auf dem Probekörper platziert wird. Die Dauer der Prüfung beträgt 1 h und beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Zündquelle auf die Probe gelegt wird.
8.1 Prüfung mit schwelender Zündquelle
Die Zigarette ist anzuzünden, und es wird Luft durch die Zigarette gezogen, bis sie hell glüht. Während dieses Vorganges dürfen nicht weniger als 5 mm und nicht mehr als 8 mm der Zigarettenlänge verbraucht werden. Die Zigarette ist auf dem Probekörper in einer Entfernung von mindestens 100 mm von der nächstgelegenen Kante des Probekörpers oder von möglichen Spuren einer vorangegangenen Prüfung zu platzieren. Das Baumwoll-Wattekissen ist zentral auf die Zigarette zu legen, und die Stoppuhr ist zu starten. Die Entwicklung des Verbrennungsvorgangs ist zu beobachten, und jedes Anzeichen einer Entzündung durch fortschreitendes Schwelen (siehe Absatz 10.1) oder Entflammung (siehe Absatz 10.2) ist aufzuzeichnen. Mit der durch ein Baumwoll-Wattekissen abgedeckten Zigarette sind zwei getrennte Prüfungen durchzuführen. Bei Probekörpern mit Nähten ist eine Prüfung mit der entlang einer Naht platzierten Zigarette und eine Prüfung mit der auf der flachen Oberfläche platzierten Zigarette, sofern möglich, durchzuführen.
8.2 Prüfung mit Flamme als Zündquelle
Das Gas ist zu entzünden, und der Gasstrom ist auf die in Absatz 5.2.8 vorgegebene Durchsatzrate einzustellen. Dem Gasstrom ist mindestens 120 s lang Gelegenheit zur Stabilisierung zu geben. Der Brenner ist waagerecht auf dem Probekörper in einer Entfernung von mindestens 100 mm von irgendeiner Kante des Probekörpers und nicht weniger als 50 mm von möglichen Spuren einer vorangegangenen Prüfung zu platzieren. Der Probekörper ist der Zündflamme 20 s lang auszusetzen. Die Beanspruchung ist durch vorsichtiges Entfernen des Brenners vom Probekörper zu beenden. Die Entwicklung des Verbrennungsvorgangs ist zu beobachten, und jedes Anzeichen einer Entzündung durch fortschreitendes Schwelen (siehe Absatz 10.1) oder Entflammung (siehe Absatz 10.2) ist aufzuzeichnen. Es sind zwei getrennte Prüfungen durchzuführen. Bei Probekörpern mit Nähten ist eine Prüfung mit dem entlang einer Naht platzierten Brenner und eine Prüfung mit dem auf der flachen Oberfläche platzierten Brenner, sofern möglich, durchzuführen.
9 Auswertung der Prüfergebnisse
9.1 Alle zeitabhängigen Beobachtungen sind ab Beginn der Prüfung in Minuten und Sekunden aufzuzeichnen.
Die Prüfergebnisse umfassen:
9.2 Die ermittelten Ergebnisse jeder Einzelprüfung sind getrennt voneinander aufzuzeichnen.
10 Entzündungs-Kriterien
10.1 Fortschreitender Schwelbrand
Im Sinne dieses Prüfverfahrens sind alle in den nachfolgenden Unterabsätzen .1 bis .5 beschriebenen Verhaltensarten als Entzündung durch fortschreitendes Schwelen anzusehen:
10.2 Entflammung
10.2.1 Matratzen:
Im Sinne dieses Prüfverfahrens sind alle in den nachfolgenden Unterabsätzen .1 bis .5 beschriebenen Verhaltensarten als Entflammung anzusehen:
10.2.2 Bettdecken, Steppdecken, Kopfkissen und dünne leichte Matratzenschoner
Im Sinne dieses Prüfverfahrens sind alle in den nachfolgenden Unterabsätzen .1 bis .5 beschriebenen Verhaltensarten als Entflammung anzusehen:
10.3 Klassifizierung
Das Bettzeug ist als schwerentzündbar zu klassifizieren, wenn es kein fortschreitendes Schwelen oder keine Entflammung entsprechend den Absätzen 10.1 und 10.2 aufweist.
11 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten. Dabei ist eindeutig zu unterscheiden zwischen Angaben, die vom Auftraggeber stammen, und denen, die sich aus der Prüfung ergeben haben.
Teil 10
Prüfung von feuerhemmenden Werkstoffen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
1 Anwendung
Ist für Werkstoffe, die auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen verwendet werden, vorgeschrieben, dass sie feuerhemmend sein müssen, so müssen sie diesem Teil entsprechen.
2 Brandprüfverfahren und Kriterien für feuerhemmende Werkstoffe
2.1 Allgemeines
Ist für Oberflächenwerkstoffe auf Schotten, Verkleidungen und Decken einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Möbel und andere bauliche oder innenliegende Bestandteile vorgeschrieben, dass sie nach den Vorschriften des HSC-Codes von 1994 oder des HSC-Codes von 2000 feuerhemmend sein müssen, so sind sie in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 zu diesem Teil angegebenen Brandprüfverfahren zu prüfen und zu bewerten.
2.2 Begriffsbestimmung für feuerhemmende Werkstoffe
Der Ausdruck Feuerhemmende Werkstoffe entspricht der Begriffsbestimmung im HSC-Code 2000.
2.3 Beschichtungswerkstoffe auf Schotten, Verkleidungen und Decken einschließlich ihrer Unterkonstruktionen
2.3.1 Prüfverfahren
Oberflächenwerkstoffe auf Schotten, Verkleidungen und Decken einschließlich ihrer Unterkonstruktionen sind entsprechend der im Anhang 1 dieses Teils beschriebenen Norm ISO 9705 zu prüfen. Schotte, Verkleidungen und Decken sind in ihrem baulichen Endzustand einschließlich etwaiger Beschichtungswerkstoffe zu prüfen.
2.3.2 Klassifizierungs-Kriterien
Oberflächenwerkstoffe von Schotten, Verkleidungen und Decken sowie deren Unterkonstruktionen sind als "feuerhemmender Werkstoff" qualifiziert, wenn während der Prüfzeit von 20 min entsprechend dem Anhang 1 dieses Teils die folgenden sechs Kriterien erfüllt werden:
2.3.3 Werkstoffen, die als "feuerhemmender Werkstoff" qualifiziert sind Werkstoffe, die als "feuerhemmender Werkstoff" durch Absatz 2.3.2 unter Verwendung des in Absatz 2.3.1 beschriebenen Prüfverfahrens qualifiziert sind, dürfen für Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände verwendet werden, wenn der Werkstoff die Beschaffenheit als geprüfte Raumverkleidung in ihrem tatsächlichen baulichen Endzustand genau darstellt (d. h. ähnliche Dicke und Oberflächenbeschichtung).
2.4 Werkstoffe für Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände
2.4.1 Prüfverfahren
Werkstoffe, die für Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände verwendet werden, sind entsprechend dem Anhang 2 dieses Teils zu prüfen (dieses gilt nicht für senkrecht hängende Textilien und Folien, Polstermöbel oder Bettzeug, die jeweils entsprechend den Teilen 7 bis 9 dieser Anlage zu prüfen sind).
2.4.2 Klassifizierungs-Kriterien
Werkstoffe, die für Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände verwendet werden, sind als "feuerhemmender Werkstoff" qualifiziert, wenn die folgenden vier Kriterien erfüllt werden:
3 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss die in Abschnitt 9 des Anhangs 1 oder die in Abschnitt 12 des Anhangs 2 aufgeführten Angaben sowie die Kennzeichnung des Werkstoffes entsprechend den in vorstehendem Abschnitt 2 angegebenen Klassifizierungs-Kriterien enthalten.
4 Bezugsdokumente
ISO 9705: 1993, Fire tests - Fullscale room test for surface products,
(ISO 9705 - Brandprüfungen; Prüfungen für Oberflächenprodukte im Originalmaßstab)
ISO 5660-1: 2002, Reactionto-fire tests - Heat release, smoke production and mass loss rate - Part 1: Heat release rate (cone calorimeter method);
(ISO 5660-1 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Wärmefreisetzungs-, Rauchentwicklungs- und Masseverlustrate - Teil 1: Wärmefreisetzungsrate (Cone-Calorimeter-Verfahren))
ISO 5660-2: 2002, Reactionto-fire tests - Heat release, smoke production and mass loss rate - Part 2: Smoke production rate (dynamic measurement),
(ISO 5660-2 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Wärmefreisetzung, Rauchentwicklung und Masseverlustrate - Teil 2: Rauchentwicklungsrate (dynamische Messung))
ISO 14697: 2007; Reaction to fire test - Guidance on the choice of substrates for building and transport products, (ISO 14697 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Anleitung zur Auswahl von Trägerplatten für Bauprodukte und Produkte für Fahrzeuge)
Brandprüfverfahren - Raumprüfung im Originalmaßstab für Beschichtungswerkstoffe (Oberflächenwerkstoffe) auf Schotten, Verkleidungen und Decken einschließlich ihrer Unterkonstruktionen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | Anhang 1 |
Bezugsdokument
ISO 9705: 1993, Fire tests - Fullscale room test for surface products,
(ISO 9705 - Brandprüfungen; Prüfungen für Oberflächenprodukte im Originalmaßstab)
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Prüfverfahren beschreibt ein Verfahren, bei dem ein Brand simuliert wird, der unter guten Lüftungsverhältnissen in der Ecke eines kleinen Raumes mit einer einzigen offenen Türöffnung beginnt.
1.2 Das Verfahren ist dafür vorgesehen, den Beitrag zur Brandentwicklung, der durch ein Oberflächenprodukt und unter Verwendung einer vorgegebenen Zündquelle erbracht wird, zu bewerten.
1.3 Das Verfahren ist besonders für Produkte geeignet, die aus einem bestimmten Grund nicht im Labormaßstab geprüft werden können, z.B. thermoplastische Kunststoffe, der Einfluss eines isolierenden Trägermaterials, Fugen bzw. Nähte und Oberflächen mit großen Unregelmäßigkeiten.
1.4 Das Verfahren ist nicht für die Bewertung der Feuerwiderstandsfähigkeit eines Produktes vorgesehen.
1.5 Eine Prüfung, die entsprechend dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren durchgeführt wird, liefert Daten für das Frühstadium eines Brandes von der Entzündung bis zur schlagartigen Flammenausbreitung (Flashover).
2 Normative Verweisungen
Die folgenden normativen Dokumente enthalten Bestimmungen, die Bestimmungen dieses Anhangs bilden, wenn auf sie in diesem Text hingewiesen wird:
ISO 9705: 1993, Fire tests - Fullscale room test for surface products,
(ISO 9705 - Brandprüfungen; Prüfungen für Oberflächenprodukte im Originalmaßstab)
ISO 13943, Fire safety - Vocabulary,
(DIN EN ISO 13943 - Brandschutz - Vokabular (ISO 13943:2008); Deutsche und Englische Fassung EN ISO 13943:2010).
3 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen der Norm ISO 13943 und die folgenden Begriffe:
3.1 Vorgefertigtes Teil ist ein aus mehreren Werkstoffen und/oder Verbundstoffen bestehendes Element, z.B. Verbundplatten.
Anmerkung: Ein vorgefertigtes Teil kann einen Luftspalt haben.
3.2 Verbundstoff ist eine Kombination von Werkstoffen, die in Baukonstruktionen allgemein als einheitliches Ganzes (diskrete Entität) betrachtet wird, z.B. beschichtete oder mehrschichtige Werkstoffe.
3.3 Beanspruchte Oberfläche ist die Oberfläche des Produktes, die dem Feuer zugewandt ist.
3.4 Werkstoff ist ein einziger Grundstoff oder ein gleichmäßig feinstverteiltes Gemisch, z.B. Metall, Stein, Holz, Beton, Mineralfaser und Polymere.
3.5 Produkt ist ein Werkstoff, Verbundstoff oder vorgefertigtes Teil, über den/das Informationen verlangt werden.
3.6 Probekörper ist ein repräsentatives Stück des zu prüfenden Produktes, gemeinsam mit seiner Unterlage (Trägerplatte) oder Oberflächenbehandlung.
Anmerkung: Der Probekörper kann einen Luftspalt haben.
3.7 Oberflächenprodukt ist derjenige Teil eines Gebäudes, der eine beanspruchte Oberfläche auf den Innenwänden und/oder der Decke wie beispielsweise Paneele, Kacheln, Dielen, Tapeten und gespritzte oder gepinselte Anstriche bildet.
4 Grundsatz
4.1 Das Potential für die Brandausbreitung auf andere Gegenstände im Raum, entfernt von der Zündquelle, wird durch Messungen des ankommenden Gesamt-Wärmestroms mit einem Wärmestrom-Messgerät, das in der Mitte des Bodens angeordnet ist, ermittelt.
4.2 Das Potential für die Brandausbreitung auf Gegenstände außerhalb des Raums der Brandentstehung wird durch Messungen der Gesamt-Wärmefreisetzungsrate ermittelt.
4.3 Die Anzeige der giftigen Gefährdungen wird durch Messung bestimmter giftiger Gase gewährleistet.
4.4 Die Gefahr einer eingeschränkten Sicht wird durch die Messung der Erzeugung von lichtverdunkelndem Rauch bewertet.
4.5 Die Brandentwicklung wird visuell grafisch und/oder mit Videoaufzeichnung veranschaulicht.
Anmerkung: Falls weitere Angaben erforderlich sind, kann die Messung der Gastemperatur im Raum und des hineingehenden und herauskommenden Mengendurchflusses durch die Türöffnung durchgeführt werden.
5 Prüfeinrichtung
5.1 Allgemeines
Die Prüfeinrichtung einschließlich Prüfraum, Zündquelle, Wärmestrom-Messeinrichtungen im Brandraum, Abzugshaube und Absaugkanal, Messeinrichtungen im Absaugkanal, Gasprobenahme- und Gasanalyse-System, optisches Rauchmess-System, Probekörper-Montagesystem und anderer notwendiger Peripheriegeräte muss der Norm ISO 9705 entsprechen. Die Kalibrierung der Prüfeinrichtung ist in Übereinstimmung mit der Norm ISO 9705 vorzunehmen.
5.2 Zündquelle
Die Standard-Zündquelle entspricht der Anlage A der Norm ISO 9705, d. h. 100 kW Wärmeabgabeleistung über einen Zeitraum von 10 min und danach 300 kW Wärmeabgabeleistung über einen Zeitraum von weiteren 10 min. Die Gesamt-Prüfzeit muss 20 min betragen.
5.3 Montage des Probekörpers
Die Standardausführung des Probekörpers entspricht der Anlage G der Norm ISO 9705, d. h. das Produkt wird an den Wänden und der Decke des Prüfraums befestigt. Das Produkt ist im Endzustand einschließlich etwaiger Beschichtungswerkstoffe oder anderer Oberflächenbehandlungen zu prüfen.
6 Vorbereitung der Probekörper
6.1 Das zu prüfende Produkt ist soweit wie möglich in der gleichen Art und Weise zu befestigen, wie dieses in der Praxis erfolgt.
Anmerkung: In der Probekörper-Standardausführung werden drei Wände und die Decke mit dem Produkt abgedeckt. Alternative Probekörper-Ausführungen werden in Anlage G der Norm ISO 9705 gegeben.
6.2 Falls das zu prüfende Produkt in Plattenform zur Verfügung steht, ist die normale Breite, Länge und Dicke der Platten so weit wie möglich zu verwenden.
6.3 Das Produkt ist entweder auf einer Trägerplatte oder unmittelbar auf den Innenseiten des Brand-Prüfraums zu befestigen. Die Befestigungstechnik (z.B. Nagelung, Verklebung, Verwendung einer Stützkonstruktion) muss weitestgehend mit derjenigen übereinstimmen, die für das Produkt verwendet wird. Die Befestigungstechnik muss im Prüfbericht eindeutig angegeben werden, vor allem, ob die verwendete Befestigungstechnik das physikalische Verhalten des Probekörpers während der Prüfung verbessert.
6.4 Dünne Oberflächenwerkstoffe, schmelzende thermoplastische Produkte, Farben und Lacke sind je nach ihrer Endanwendung auf einer der folgenden Trägerplatten aufzubringen:
Anmerkung: Eine geeignete Dicke für die in den Unterabsätzen .1 bis .4 beschriebenen Trägerplatten ist 9 mm bis 13 mm.
6.5 Farben und Lacke sind auf einer der in den Unterabsätzen .1 bis.4 aufgeführten Trägerplatten in einer der vom Auftraggeber vorgegebenen Anwendungsmenge aufzubringen.
6.6 Die Probekörper sind bis zum Gleichgewichtszustand in einer Atmosphäre mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 5 % bei einer Temperatur von 23 ± 2 °C zu konditionieren, außer, wenn sie nichthygroskopisch sind. Der Gleichgewichtszustand ist als erreicht anzusehen, wenn ein repräsentatives Stück des Probekörpers eine gleichbleibende Masse erreicht hat.
Anmerkung 1: Bei Probekörpern auf Holzbasis und bei Probekörpern, bei denen eine Verdampfung von Lösungsmitteln auftreten kann, kann eine Konditionierungszeit von mindestens vier Wochen gefordert werden.
Anmerkung 2: Eine gleichbleibende Masse ist als erreicht anzusehen, wenn zwei aufeinander folgende Wägungen, die in einem Abstand von 24 h durchgeführt wurden, nicht um mehr als 0, 1 % der Masse des Prüfstückes oder 0,1 g voneinander abweichen, je nachdem, welcher Wert größer ist.
7 Prüfung
7.1 Anfangszustände
7.1.1 Die Temperatur im Brand-Prüfraum und im Umgebungsbereich muss vom Beginn des Einbaus des Probekörpers bis zum Beginn der Prüfung 20 ± 10 °C betragen.
Anmerkung: Die Zeit zwischen der Entfernung des Probekörpers aus der Konditionierung und dem Beginn der Prüfung muss so gering wie möglich gehalten werden
7.1.2 Die waagerechte Windgeschwindigkeit, die in einer waagerechten Entfernung von 1,0 m von der Mitte der Türöffnung gemessen wird, darf 0,5 m/s nicht überschreiten.
7.1.3 Der Brenner muss mit der Eckwand in Kontakt sein. Die Oberfläche der Brenneröffnung muss sauber sein.
Anmerkung: Die Markierung des Produktes mit einem Gitternetz von 0,3 m x 0,3 m auf denjenigen Oberflächen, die an die Ecke angrenzen, in welcher der Brenner angeordnet ist, kann bei der Bestimmung des Ausmaßes der Flammenausbreitung hilfreich sein.
7.1.4 Vor der Prüfung ist das Produkt zu fotografieren oder auf Video-Film aufzuzeichnen.
7.2 Prüfverfahren
7.2.1 Alle Aufzeichnungs- und Messgeräte sind einzuschalten, und die Daten sind über einen Zeitraum von mindestens 2 min vor der Entzündung des Brenners aufzuzeichnen.
7.2.2 Der Brenner ist auf die in der Anlage A der Norm ISO 9705 angegebene Ausgangsleistung innerhalb von 10 s der Brennerentzündung zu justieren. Die Absaugleistung ist laufend so zu justieren, dass alle Verbrennungsprodukte abgesaugt werden.
7.2.3 Von der Prüfung sind fotografische Aufzeichnungen und/oder Videoaufzeichnung zu machen. Bei allen fotografischen Aufzeichnungen muss eine Uhr sichtbar werden, welche die Zeit zur nächstliegenden Sekunde angibt.
7.2.4 Während der Prüfung sind die folgenden Vorkommnisse einschließlich des Zeitpunktes, an dem sie eintreten, aufzuzeichnen:
7.2.5 Die Prüfung ist zu beenden, wenn eine schlagartige Flammenausbreitung (Flashover) auftritt oder nach 20 min, je nachdem, was zuerst eintritt.
Anmerkung: Sicherheitserwägungen können eine frühere Beendigung bestimmen.
7.2.6 Das Ausmaß der Beschädigungen des Produktes nach der Prüfung ist zu notieren.
7.2.7 Jegliche anderen ungewöhnlichen Reaktionen sind aufzuzeichnen.
8 Analyse und Berechnung der Prüfergebnisse
Analyse und Berechnung sind in Übereinstimmung mit Anlage F der Norm ISO 9705 und den folgenden Verfahren durchzuführen:
9 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten. Dabei ist eindeutig zu unterscheiden zwischen Angaben, die vom Auftraggeber stammen, und denen, die sich aus der Prüfung ergeben haben.
10 Andere Verweise
Auf die folgenden Teile der Norm ISO 9705 wird ebenfalls hingewiesen:
Brandprüfverfahren zur Feststellung der Wärmefreisetzungs-, Rauchentwicklungs- und Masseverlustsrate von Werkstoffen für Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | Anhang 2 |
Bezugsdokumente:
ISO 5660-1: 2002, Reactionto-fire tests - Heat release, smoke production and mass loss rate - Part 1: Heat release rate (cone calorimeter method);
(ISO 5660-1 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Wärmefreisetzungs-, Rauchentwicklungs- und Masseverlustrate - Teil 1: Wärmefreisetzungsrate (Cone-Calorimeter-Verfahren)), und
ISO 5660-2: 2002, Reactionto-fire tests - Heat release, smoke production and mass loss rate - Part 2: Smoke production rate (dynamic measurement),
(ISO 5660-2 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Wärmefreisetzungs-, Rauchentwicklungs- und Masseverlustrate - Teil 2: Rauchentwicklungsrate (dynamische Messung))
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang beschreibt ein Verfahren zur Feststellung der Wärmefreisetzungsrate eines Probekörpers, der in waagerechter Ausrichtung beansprucht wird, bei kontrollierter Bestrahlungsstärke mit einer externen Zündvorrichtung. Die Wärmefreisetzungsrate ist durch Messung des Sauerstoffverbrauchs zu ermitteln, der aus der Sauerstoff - konzentration und der Strömungsrate im Verbrennungsprodukt-Strom abgeleitet wird. Die Zeit bis zur Entzündung (andauerndes Brennen mit Flamme) wird bei dieser Prüfung auch gemessen.
2 Normative Verweisungen
Die folgenden normativen Dokumente enthalten Bestimmungen, die Bestimmungen dieses Anhangs bilden, wenn auf sie in diesem Text hingewiesen wird:
ISO 291, Plastics - Standard atmosphere for conditioning and testing,
(DIN EN ISO 291 - Kunststoffe - Normalklimate für Konditionierung und Prüfung (ISO 291); Deutsche Fassung EN ISO 291).
ISO 554, Standard atmosphere for conditioning and/or testing - Specifications,
(ISO 554 - Normalklimate für die Konditionierung und/oder Prüfung; Anforderungen).
ISO 5660-1, Reactionto-fire tests - Heat release, smoke production and mass loss rate - Part 1: Heat release rate (cone calorimeter method);
(ISO 5660-1 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Wärmefreisetzungs-, Rauchentwicklungs- und Masseverlustrate - Teil 1: Wärmefreisetzungsrate (Cone-Calorimeter-Verfahren)).
ISO 5660-2, Reactionto-fire tests - Heat release, smoke production and mass loss rate - Part 2: Smoke production rate (dynamic measurement),
(ISO 5660-2 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Wärmefreisetzungs-, Rauchentwicklungs- und Masseverlustrate - Teil 2: Rauchentwicklungsrate (dynamische Messung)).
ISO 13943, Fire safety - Vocabulary,
(DIN EN ISO 13943 - Brandschutz - Vokabular (ISO 13943); Deutsche und Englische Fassung EN ISO 13943).
ISO 14697; Reaction to fire test - Guidance on the choice of substrates for building and transport products,
(ISO 14697 - Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen - Anleitung zur Auswahl von Trägerplatten für Bauprodukte und Produkte für Fahrzeuge).
3 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen der Norm ISO 13943 und die folgenden Begriffe:
3.1 Im Wesentlichen ebene Oberfläche ist eine Oberfläche, auf der die Unregelmäßigkeiten nicht um mehr als ± 1 mm überschritten werden.
3.2 Aufflammen ist das Vorhandensein einer Flamme auf oder über der Oberfläche eines Probekörpers über Zeiträume von weniger als 1 s.
3.3 Entzündung ist der Beginn andauernden Brennens mit Flamme wie in Absatz 3.10 definiert.
3.4 Bestrahlungsstärke (an einem Punkt auf einer Oberfläche) ist der Quotient aus dem Strahlungsfluss, der auf ein unendlich kleines Element der Oberfläche auftrifft, das den Punkt enthält, und der Fläche dieses Elements.
Anmerkung: Konvektive Erwärmung ist bei der waagerechten Ausrichtung des Probekörpers unbedeutend. Aus diesem Grund wird der Begriff "Bestrahlungsstärke" anstelle des Begriffs "Wärmestrom" in diesem Teil der Norm ISO 5660 durchgehend verwendet, da er am besten die tatsächliche Strahlungsart der Wärmeübertragung wiedergibt.
3.5 Werkstoff ist ein Material, das aus einem einzigen Stoff oder aus einem fein verteilten Gemisch von Stoffen besteht wie z.B. Metall, Stein, Holz, Beton, Mineralfaser und Polymere.
3.6 Ausrichtung ist eine Ebene, in welcher die beanspruchte Fläche des Probekörpers während der Prüfung mit der nach oben gerichteten senkrechten oder waagerechten Fläche liegt.
3.7 Das Prinzip des Sauerstoffverbrauchs ist proportional zum Verhältnis zwischen der Masse des während der Verbrennung verbrauchten Sauerstoffs und der f reigesetzten Wärmemenge.
3.8 Produkt ist ein Werkstoff, Verbundstoff oder vorgefertigtes Teil, über den Informationen verlangt werden.
3.9 Probekörper ist ein repräsentatives Stück des zu prüfenden Produktes, gemeinsam mit seiner Unterlage (Trägerplatte) oder Oberflächenbehandlung.
Anmerkung: Bei bestimmten Arten von Produkten, z.B. Produkte, die einen Luftspalt oder Fugen enthalten, kann es nicht möglich sein, Probekörper anzufertigen, die repräsentativ für den baulichen Endzustand sind (siehe Abschnitt 7).
3.10 Andauerndes Brennen mit Flamme ist das Vorhandensein einer Flamme auf oder über der Oberfläche des Probekörpers für Zeitabschnitte von mehr als 10 s.
3.11 Vorübergehendes Brennen mit Flamme ist das Vorhandensein einer Flamme auf oder über der Oberflä-
che des Probekörpers für Zeitabschnitte zwischen 1 s und 10 s.
4 Symbole und Einheiten
Siehe Tabelle 1 der Norm ISO 5660-1.
5 Grundsatz
5.1 Dieses Prüfverfahren basiert auf der Beobachtung, dass grundsätzlich die Netto-Verbrennungswärme proportional zur für die Verbrennung erforderlichen Sauerstoff menge ist. Der Zusammenhang besteht darin, dass etwa 13,1 x 103 kJ Wärme pro Kilogramm verbrauchten Sauerstoffs freigesetzt werden. Die Probekörper werden bei der Prüfung unter Raumluftbedingungen verbrannt, wobei sie einer vorbestimmten externen Bestrahlungsstärke im Bereich von 0 bis 100 kW/m2 ausgesetzt sowie Messungen der Sauerstoffkonzentration und der Abgas- Durchfl ussraten gemacht werden.
5.2 Das Prüfverfahren wird zur Bestimmung des Beitrags verwendet, den das Produkt während der Prüfung zur Wärmeentwicklungsrate während seiner Mitwirkung beim Feuer leisten kann. Diese Eigenschaften werden mittels kleiner repräsentativer Probekörper bestimmt.
6 Prüfeinrichtung
6.1 Die Prüfeinrichtung einschließlich kegelförmiger elektrischer Heizstrahler, Abgassystem mit Instrumenten zur Messung der Durchflussrate, Gas-Probenahme- und Analysegerät, Probekörperhalterung und sonstiger notwendiger Peripheriegeräte muss der Norm ISO 5660-1 entsprechen. Die Kalibrierung der Prüfeinrichtung ist in Übereinstimmung mit der Norm ISO 5660-1 durchzuführen.
6.2 Das Prüfgerät zur Messung der Rauchentwicklungsrate muss der Norm ISO 5660-2 entsprechen.
7 Eignung eines Produktes zur Prüfung
7.1 Oberflächen-Eigenschaften
7.1.1 Ein Produkt mit einer der folgenden Eigenschaften ist für die Prüfung geeignet:
7.1.2 Wenn eine beanspruchte Oberfläche die Anforderungen der Absätze 7.1.1.1.oder 7.1.1.2 nicht erfüllt, ist das Produkt in einer geänderten Form zu prüfen, die so weit wie möglich mit den in diesem Abschnitt angegebenen Anforderungen übereinstimmt. Im Prüfbericht muss angeben sein, dass das Produkt in einer geänderten Form geprüft worden ist, und eine eindeutige Beschreibung der Änderung muss enthalten sein.
7.2 Asymmetrische Produkte
Ein Produkt, das für diese Prüfung eingereicht wurde, kann Oberflächen haben, die abweichen oder Schichtungen unterschiedlicher Werkstoffe enthalten können, die in Bezug auf die beiden Oberflächen in einer unterschiedlichen Reihenfolge angeordnet sind. Wenn in der Praxis jede der Oberflächen in einem Raum, hohl oder leer, beansprucht werden kann, dann müssen beide Oberflächen geprüft werden.
7.3 Werkstoffe von kurzer Brenndauer
Bei Werkstoffen von kurzer Brenndauer (3 min oder weniger) sind die Messungen der Wärmefreisetzungsraten in Intervallen von nicht mehr als 2 s vorzunehmen. Bei längerer Brenndauer können Intervalle von 5 s verwendet werden.
7.4 Verbundstoff-Probekörper
Verbundstoff-Probekörper sind für die Prüfung geeignet, vorausgesetzt, dass sie entsprechend Abschnitt 8.3 vorbereitet und in einer Art beansprucht werden, die für den Endzustand typisch ist.
7.5 Dimensionsunstabile Werkstoffe
7.5.1 Proben, die so anschwellen oder sich so verformen, dass sie den Zünder vor der Entzündung oder die Unterkante des Kegel-Heizstrahlers nach der Entzündung berühren, müssen mit einem Abstand von 60 mm zwischen der Grundplatte des Kegel-Heizstrahlers und der oberen Oberfläche des Probekörpers geprüft werden. In diesem Fall ist die Kalibrierung des Kegel-Heizstrahlers mit dem 60 mm unterhalb der Grundplatte des Kegel-Heizstrahlers angeordneten Wärmestrom-Messgerät vorzunehmen. Es muss betont werden, dass die mit diesem Abstand gemessene Zeit bis zur Entzündung nicht mit derjenigen vergleichbar ist, die mit einem Abstand von 25 mm gemessen wird.
7.5.2 Andere dimensionsunstabile Produkte, z.B. Produkte, die während der Prüfung sich krümmen oder schrumpfen, müssen gegen übermäßige Bewegungen einspannt sein. Dieses ist, wie nachfolgend beschrieben, mit vier Bindedrähten zu bewerkstelligen. Dafür sind Metalldrähte mit einem Durchmesser von 1,0 ± 0,1 mm und mindestens 350 mm lang zu verwenden. Der Probekörper ist standardmäßig vorzubereiten, wie in Abschnitt 8 beschrieben. Dann wird ein Bindedraht um die Baueinheit aus Probekörperhalterung und Einspannrahmen so geschlungen, dass er parallel zu und etwa 20 mm entfernt von einer der vier Seiten der Baueinheit ist. Die Enden des Drahtes werden miteinander so verdrillt, dass der Draht fest gegen den Einspannrahmen angezogen wird. Der überstehende Draht des verdrillten Teiles wird vor der Prüfung abgeschnitten. Die drei verbleibenden Drähte sind um die Baueinheit aus Probekörperhalterung und Einspannrahmen in gleicher Weise, parallel zu den drei verbleibenden Seiten, anzubringen.
8 Aufbau und Vorbereitung der Probekörper
8.1 Probekörper
8.1.1 Der Probekörper muss repräsentativ für den Endzustand des Werkstoffes einschließlich etwaiger Beschichtungswerkstoffe sein.
8.1.2 Im Falle brennbarer Isolierwerkstoffe, die durch eine metallische Oberfläche oder ein erkennbares separates Teil geschützt sind, ist die Isolierung ohne den Oberflächenschutz zu prüfen.
8.1.3 Bei allen Prüfungen ist ein Proberahmen zu verwenden. Die Bestrahlungsstärke ist bei allen drei Prüfungen auf 50 kW/m2 einzustellen. Die Prüfung ist zu beenden, wenn seit Beginn der Beanspruchung 20 min vergangen sind. Nach dem Ende einer Prüfung sind über einen zusätzlichen Zeitraum von 2 min Daten aufzuzeichnen, um sicherzustellen, dass nach einer Zeitverschiebung Daten für die gesamte Prüfdauer verfügbar sind, um Verzögerungszeiten von einem Teil der Messeinrichtungen zu berücksichtigen.
8.1.4 Es sind drei Probekörper für jede unterschiedliche beanspruchte Oberfläche mit einer gewählten Bestrahlungsstärke von 50 kW/m2 und zu prüfen.
8.1.5 Der Probekörper muss repräsentativ für die Endanwendung des Werkstoffes einschließlich etwaiger Beschichtungswerkstoffe und muss quadratisch mit einer Seitenlänge von 100 ± 2 mm sein.
8.1.6 Produkte mit einer normalen Dicke von 50 mm oder weniger sind in ihrer vollen Dicke zu prüfen.
8.1.7 Bei Produkten mit einer normalen Dicke von mehr als 50 mm sind die erforderlichen Probekörper durch Wegschneiden der nicht beanspruchten Seite herzustellen, um die Dicke auf 50 mm zu reduzieren.
8.1.8 Wenn Probekörper aus Produkten mit unregelmäßiger Oberfläche geschnitten werden, muss der höchste Punkt auf der Oberfläche so angeordnet sein, dass er sich in der Mitte des Probekörpers befindet.
8.1.9 Vorgefertigte Teile sind entsprechend den Absätzen 8.1.3 und 8.1.4, wie jeweils anwendbar, zu prüfen. Wenn jedoch dünnes Material oder Verbundstoff bei der Herstellung eines vorgefertigten Teiles verwendet werden, kann die Beschaffenheit jeder Unterkonstruktion die Entzündungs- und Brenneigenschaften der beanspruchten Oberfläche erheblich beeinflussen.
8.1.10 Der Einfluss der unterliegenden Lagen ist zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, um sicherzustellen, dass das gewonnene Prüfergebnis über jedes vorgefertigte Teil für seine Verwendung in der Praxis von Bedeutung ist.
8.1.11 Wenn das Produkt ein Werkstoff oder ein Verbundstoff ist, der normalerweise an einer klar abgegrenzten Trägerplatte angebracht wäre, so ist er zusammen mit dieser Trägerplatte unter Verwendung der empfohlenen Befestigungstechnik zu prüfen, z.B. aufgeklebt mit einem geeigneten Klebstoff oder mechanisch befestigt. Mangels einer eindeutigen oder klar abgegrenzten Trägerplatte ist für die Prüfung eine passende Trägerplatte entsprechend der Norm ISO 14697 auszuwählen.
8.1.12 Produkte, die dünner als 6 mm sind, müssen mit einer für den Endzustand repräsentativen Trägerplatte derart geprüft werden, dass die Gesamtdicke des Probekörpers 6 mm oder mehr beträgt.
8.2 Konditionierung der Probekörper
8.2.1 Vor der Prüfung sind die Probekörper bei einer Temperatur von 23 ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 5 % bis zur Massenkonstanz entsprechend der Norm ISO 554 zu konditionieren.
8.2.2 Die konstante Masse wird als erreicht angesehen, wenn zwei aufeinander folgende Wägungen, die im Abstand von 24 h durchgeführt wurden, sich um nicht mehr als 0,1 % der Probekörpermasse oder 0,1 g unterscheiden, je nachdem, welcher Wert größer ist.
8.2.3 Werkstoffe wie Polyamide, die zur Erreichung des Gleichgewichtszustandes mehr als eine Woche Konditionierung erfordern, können nach der Konditionierung entsprechend der Norm ISO 291 geprüft werden. Dieser Zeitraum darf nicht weniger als eine Woche betragen und ist im Prüfbericht anzugeben.
8.3 Vorbereitung
8.3.1 Probekörper-Umhüllung
8.3.1.1 Ein konditionierter Probekörper ist mit einem einzigen Bogen Aluminiumfolie, die eine Dicke von 0,025 mm bis 0,04 mm hat, so zu umhüllen, dass die glänzende Seite zum Probekörper zeigt. Die Aluminiumfolie ist auf eine solche Größe zuzuschneiden, dass der Boden und die Seiten des Probekörpers bedeckt sind und ein Streifen von 3 mm oder mehr über die obere Oberfläche des Probekörpers hinausragt. Der Probekörper ist in der Mitte der Folie zu platzieren und der Boden und die Seiten sind zu umhüllen. Falls erforderlich, ist der oberhalb der oberen Oberfläche überstehende Teil der Folie so abzuschneiden, dass sie nicht über die obere Oberfläche des Probekörpers hinausragt. Der überstehende Folienteil an den Ecken ist um die Ecken zu klappen, um einen Verschluss um die obere Fläche des Probekörpers zu bilden. Nach dem Einhüllen ist der umhüllte Probekörper in die Probekörperhalterung einzulegen und durch einen Einspannrahmen abzudecken. Nach Abschluss des Vorganges darf keine Aluminiumfolie mehr sichtbar sein.
8.3.1.2 Bei weichen Probekörpern darf ein Dummy-Probekörper mit der gleichen Dicke wie der zu prüfende Probekörper verwendet werden, um die Aluminiumfolie vorzuformen.
8.3.2 Probekörper- Vorbereitung
Alle Probekörper sind mit Einspannrahmen zu prüfen. Um einen Probekörper für die Prüfung vorzubereiten, sind die folgenden Schritte vorzunehmen:
9 Prüfumgebung
Die Prüfeinrichtung muss sich in einer im Wesentlichen zugluftfreien Umgebung in einer Atmosphäre mit einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 20 % und 80 % und einer Temperatur zwischen 15 °C und 30 °C befinden.
10 Prüfverfahren
10.1 Allgemeine Vorkehrungen
Warnung: Damit geeignete Vorsichtsmaßnahmen für den Gesundheitsschutz eingehalten werden, werden alle an den Brandprüfungen beteiligten Personen auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich toxische oder schädliche Gase während der Beanspruchung der Probekörper entwickeln können.
Die Prüfverfahren umfassen hohe Temperaturen und Verbrennungsprozesse. Es können deshalb Gefahren wie Verbrennungen oder Entzündung von fremden Gegenständen oder Kleidung bestehen. Das Prüfpersonal muss deshalb Schutzhandschuhe für das Einsetzen und Entfernen der Prüf-Probekörper tragen. Weder der Kegel-Heizstrahler noch die zugehörigen Befestigungseinrichtungen dürfen berührt werden, während sie heiß sind; es sei denn, es werden Schutzhandschuhe getragen. Es ist darauf zu achten, niemals den Funkenzünder zu berühren, der eine beträchtliche Spannung von 10 kV hat. Das Absaugsystem der Prüfeinrichtung ist vor der Prüfung auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, und es muss in eine Gebäude-Entlüftungsanlage ausreichender Leistung abführen. Die Möglichkeit des heftigen Ausstoßes geschmolzenen heißen Materials oder scharfkantiger Bruchstücke aus manchen Arten von Probekörpern, wenn sie bestrahlt werden, kann nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden, und es ist deshalb äußerst wichtig, dass Augenschutz getragen wird.
10.2 Anfangsvorbereitung
10.2.1 Der CO2-Abscheider und der Restfeuchtigkeits-Abscheider sind zu überprüfen. Falls erforderlich, ist das Sorptionsmittel auszutauschen. Eventuell angesammeltes Wasser in der Abscheidekammer der Kühlfalle ist abzulassen. Die normale Betriebstemperatur der Kühlfalle darf 4 °C nicht überschreiten.
Falls während der Überprüfung irgend einer der Abscheider/Fallen oder Filter im Gas-Probeentnahmesystem geöffnet worden ist, muss das Gas-Probeentnahmesystem auf Leckagen überprüft werden (bei laufender Probeentnahme-Pumpe), wie beispielsweise durch das Eingeben von reinem Stickstoff, bei gleicher Durchflussrate und gleichem Druck wie für die Gase der Probeentnahme, aus einer Stickstoff-Bezugsquelle, die so dicht wie möglich an die Gasprobenringsonde angeschlossen ist. Das Sauerstoff-Analysegerät muss dann Null anzeigen.
10.2.2 Der Abstand zwischen der Grundplatte des Kegelheizstrahlers und der oberen Oberfläche des Probekörpers ist zu justieren.
10.2.3 Die Energieversorgung des Kegelheizstrahlers und des Absauggebläses ist einzuschalten. Die Energieversorgung für das Gas-Analysegerät, die Wägeeinrichtung und den Druckaufnehmer dürfen nicht tageweise abgeschaltet werden.
10.2.4 Die Absaug-Durchflussrate ist auf 0,024 ± 0,002 m/s einzustellen.
10.2.5 Das erforderliche und in Absatz 10.2 der Norm ISO 9705 festgelegte Kalibrierungsverfahren ist durchzuführen. Oben auf die Wägeeinrichtung ist eine wärmesperrende Abdeckung zu legen (z.B. eine leere Probekörperhalterung mit einer feuerfesten Fasermatte oder eine wassergekühlte Strahlungsabschirmung). Dieses muss während des Aufheizens und zwischen den Prüfungen vorgesehen sein, um einen übermäßigen Wärmeübergang auf die Wiegeeinrichtung zu vermeiden.
10.3 Verfahren
10.3.1 Beginn der Datenerfassung
Erfassung der Basisdaten: Das Abtast-Intervall muss 2 s betragen.
10.3.2 Die Strahlungsabschirmung ist an vorgesehener Stelle einzufügen. Die wärmesperrende Abdeckung, welche die Wiegeeinrichtung schützt, ist zu entfernen. Die Probekörperhalterung und der Probekörper, die entsprechend Abschnitt 8.3 vorbereitet wurden, sind auf die Wiegeeinrichtung zu legen. Unmittelbar vor dem Einfügen muss die Strahlungsabschirmung kühler als 100 °C sein.
10.3.3 Der Zünder ist einzufügen, und die Strahlungsabschirmung ist in richtiger Reihenfolge entsprechend des Typs der verwendeten Strahlungsabschirmung, wie nachfolgend beschrieben, zu entfernen:
Bei Strahlungsabschirmungen des Typs "a" (siehe Norm ISO 5660-1) ist die Abschirmung zu entfernen und die Prüfung zu starten. Innerhalb von 1 s nach Entfernen der Abschirmung ist die Zündvorrichtung einzufügen und zu starten.
Bei Strahlungsabschirmungen des Typs "b" (siehe Norm ISO 5660-1) ist die Abschirmung innerhalb von 10 s nach dem Einfügen zu entfernen und die Prüfung zu starten. Innerhalb von 1 s nach Entfernen der Abschirmung ist die Zündvorrichtung einzufügen und zu starten.
10.3.4 Die Zeiten, wenn Aufflammen oder vorübergehendes Brennen mit Flamme auftritt, sind aufzuzeichnen. Wenn andauerndes Brennen mit Flamme auftritt, ist die Zeit aufzuzeichnen, die Funkenabgabe abzuschalten und der Funkenzünder zu entfernen. Falls die Flamme nach dem Abschalten der Funkenabgabe verlöscht, ist der Funkenzünder wieder einzufügen und die Funkenabgabe ist innerhalb von 5 s wieder anzustellen; der Funkenzünder darf nicht entfernt werden, bis die Gesamtprüfung abgeschlossen ist. Diese Ereignisse sind in den Prüfbericht (Abschnitt 12) aufzunehmen.
10.3.5 Alle Daten sind zu erfassen bis:
je nachdem, was zuerst eintritt; aber in jedem Fall muss die Mindestdauer der Prüfung 5 min betragen. Physikalische Änderungen der Probe wie Schmelzen, Aufquellen und Reißen sind zu beobachten und aufzuzeichnen.
10.3.6 Der Probekörper und die Probekörperhalterung sind zu entfernen. Eine wärmesperrende Abdeckung ist auf die Wiegeeinrichtung zu legen.
10.3.7 Es sind drei Probekörper zu prüfen darüber Aufzeichnungen zu machen, wie in Abschnitt 12 beschrieben. Die mittleren 18-s-Messwerte der Wärmefreisetzung von den drei Probekörpern sind miteinander zu vergleichen. Falls irgendeiner dieser mittleren Messwerte um mehr als 10 % vom arithmetischen Mittel der drei Messwerte abweicht, dann müssen drei weitere Probekörper geprüft werden. In einem solchen Fall ist das arithmetische Mittel der sechs Messwerte anzugeben.
Anmerkung: Die Prüfdaten haben eine begrenzte Aussagekraft, wenn der Probekörper ausreichend schmilzt, um auf die Probekörperhalterung überzulaufen, wenn explosionsartiges Abplatzen erfolgt oder wenn der Probekörper übermäßig aufquillt und den Funkenzünder oder die Grundplatte des Kegel-Heizstrahlers berührt.
11 Berechnung
11.1 In Übereinstimmung mit den Normen ISO 5660-1 und ISO 5660-2 sind die Zeit bis zur Entzündung, die Wärmefreisetzungsrate und die freigesetzte Gesamtwärmemenge zu messen und zu berechnen.
11.2 Der zeitliche Durchschnittswert der Rauchentwicklungsrate (SPR) und die Wärmefreisetzungsrate (HRR) sind unter Verwendung tatsächlich gemessener Werte, die nicht bereits gemittelt sind, zu berechnen.
11.3 Der gleitende Mittelwert der Wärmefreisetzungsrate (HRR30) und der Rauchentwicklungsrate (SPR30) jedes 30-Sekunden-Zeitabschnitts ist als der Durchschnitt zwischen 15 s vor und 15 s nach dem Zeitpunkt zu berechnen. Für den ersten und den letzten 30-Sekunden-Zeitabschnitt gilt folgendes:
11.4 Das Maximum des gleitenden Mittelwerts der
Rauchentwicklungsrate jedes 30-Sekunden-Zeitabschnitts (SPR30,max) und das Maximum des gleitenden Mittelwerts der Wärmef reisetzungsrate jedes 30-Sekunden-Zeitabschnitts (HRR30,max) erhält man als das Maximum von SPR30,max bzw. HRR30,max.
12 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten. Dabei ist eindeutig zu unterscheiden zwischen Angaben, die vom Auftraggeber stammen, und denen, die sich aus der Prüfung ergeben haben.
13 Andere Verweise
Auf die folgenden Teile der Norm ISO 5660-1 wird für die Zwecke dieses Anhangs ebenfalls hingewiesen:
Teil 11
Prüfung von feuerwiderstandsfähigen Trennflächen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
1 Anwendung
Ist für Bauteile, die auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen verwendet werden, vorgeschrieben, dass sie feuerwiderstandsfähige Eigenschaften haben müssen, so müssen sie diesem Teil entsprechen. Derartige Bauteile umfassen feuerwiderstandsfähige Schotte, Decks, Decken, Verkleidungen und Türen.
2 Brandprüfverfahren
Feuerwiderstandsfähige Trennflächen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind in Übereinstimmung mit dem im Anhang zu diesem Teil angegebenen Brandprüfverfahren zu prüfen und zu bewerten.
3 Zusätzliche Anforderungen
3.1 Werkstoffe für feuerwiderstandsfähige Trennflächen müssen nichtbrennbar oder feuerhemmend sein; dieses ist entsprechend Teil 1 bzw. Teil 10 dieser Anlage nachzuweisen.
3.2 Teil 3 dieser Anlage ist auch auf bestimmte Bauteile wie Fenster, Brandklappen, Rohrdurchführungen und Kabeldurchführungen anzuwenden.
3.3 Teil 4 dieser Anlage ist auch anzuwenden, wenn vorgeschrieben ist, dass ein Steuerungssystem von Feuertüren im Falle eines Brandes betrieben werden kann.
3.4 Wenn brennbare Furniere auf feuerwiderstandsfähigen Trennflächen in Verbindung mit nichtbrennbarem Trägermaterial aufgebracht werden dürfen, muss die schwerentflammbare Oberflächen-Eigenschaft solcher Furniere, falls vorgeschrieben, entsprechend Teil 5 dieser Anlage nachgewiesen sein.
Brandprüfverfahren für feuerwiderstandsfähige Trennflächen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | Anhang |
1 Allgemeines
1.1 Nach den Vorschriften des HSC Codes 1994 oder des HSC-Codes 2000 müssen Konstruktionen bzw. Bauteile für die Verwendung auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen feuerwiderstandsfähige Eigenschaften entsprechend den Anforderungen der Verwaltung haben, und durch die Verwaltung zugelassen sein. In diesem Zusammenhang ist eine "feuerwiderstandsfähige Eigenschaft" die Fähigkeit einer Konstruktion bzw. eines Bauteils, einen Bereich vor dem Einfluss eines Brandes in einem angrenzenden Bereich durch eine trennende Wirkung während eines Brandes abzuschirmen bzw. zu schützen. Solche Konstruktionen bzw. Bauteile sind feuerwiderstandsfähige Schotte, Decks, Decken, Verkleidungen und Türen.
1.1.1 Feuerwiderstandsfähige Trennflächen für eine mäßige Brandgefahr sind als "feuerwiderstandsfähige Trennfläche 30" klassifiziert.
1.1.2 Feuerwiderstandsfähige Trennflächen für eine erhebliche Brandgefahr sind als "feuerwiderstandsfähige Trennfläche 60" klassifiziert.
1.2 Die Klassifizierung ist beispielsweise in folgender Form auszudrücken:
"tragendes feuerwiderstandsfähiges Deck 60" und "nichttragendes feuerwiderstandsfähiges Schott 30",
d. h. einschließlich der Angabe über die Lage der Trennfläche zusammen mit der Feststellung, ob die entsprechende Trennfläche als tragend oder nichttragend berechnet ist.
1.3 Die Prüfung der feuerwiderstandsfähigen Trennfläche und die Auswertung müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit den in Teil 3 dieser Anlage angegebenen Anforderungen sein. Sind möglicherweise zusätzliche Interpretationen, Anpassungen und/oder ergänzende Anforderungen notwendig, so sind diese in diesem Teil ausführlich beschrieben.
1.4 Die Prüfung sind über einen Zeitraum von mindestens 30 min bei "feuerwiderstandsfähigen Trennflächen 30" oder mindestens 60 min bei "feuerwiderstandsfähigen Trennflächen 60" durchzuführen; oder für eine dazwischen liegende Brandschutzzeit, wenn sie in Übereinstimmung mit dem HSC-Code 2000 zulässig ist.
1.5 Für die Isolierung und die Unversehrtheit müssen die folgenden Leistungskriterien innerhalb der Klassifizierungszeiten (siehe vorstehenden Absatz 1.4) eingehalten werden:
1.6 In diesem Anhang ist die Prüfung von feuerwiderstandsfähigen Trennflächen in drei separaten Teilen wie folgt beschrieben:
2 Nichttragende feuerwiderstandsfähige Trennflächen
Die anzuwendende Vorgehensweise bei der Prüfung von feuerwiderstandsfähigen Trennflächen, die nichttragend sind, muss den Anforderungen für die Prüfung von Trennflächen der Klasse B in Teil 3 dieser Anlage folgen, soweit zutreffend und passend.
3 Tragende feuerwiderstandsfähige Trennflächen, die einen Bauteilkern aus Metall haben, wie er für Trennflächen der Klasse A nach Teil 3 dieser Anlage vorausgesetzt wird
3.1 Die anzuwendende Vorgehensweise bei der Prüfung von tragenden feuerwiderstandsfähigen Trennflächen, die einen Bauteilkern aus Metall haben (Stahl oder Aluminium), muss den Anforderungen für die Prüfung von Trennflächen der Klasse A in Teil 3 dieser Anlage folgen, soweit zutreffend und passend.
3.2 Besteht der Bauteilkern aus Aluminium, so darf die Durchschnittstemperatur des Bauteilkernes zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Klassifizierungszeit (siehe obenstehenden Absatz 1.4) nicht mehr als 200 °C über seiner Anfangstemperatur liegen.
4 Tragende feuerwiderstandsfähige Trennflächen
4.1 Die angewandte Vorgehensweise bei der Prüfung von anderen tragenden feuerwiderstandsfähigen Trennflächen muss den Anforderungen für die Prüfung von Trennflächen der Klasse B in Teil 3 dieser Anlage folgen, soweit zutreffend und passend.
4.2 Solche tragenden Trennflächen müssen zusätzlich mit der vorgeschriebenen statischen Belastung geprüft werden, und sie müssen ihre tragende Fähigkeit innerhalb der Klassifizierungszeit (siehe obenstehenden Absatz 1.4) aufrechterhalten.
4.3 Art der Probekörper
4.3.1 Die Konstruktion, der Aufbau und die Versteifung des Probekörpers müssen für die Verwendung in der Praxis typisch sein.
4.3.2 Bei senkrechten Trennflächen (Schotte) betragen die Mindestwerte der Außenabmessungen für den dem Feuer zugewandten Teil des Probekörpers 2.440 mm in der Breite und 2.500 mm in der Höhe, oder die volle Höhe, wenn sie geringer als 2.500 mm ist.
4.3.3 Bei waagerechten Trennflächen (Decks) betragen die Mindestwerte der Außenabmessungen für den dem Feuer zugewandten Teil des Probekörpers 2.440 mm in der Breite und 3.040 mm in der Länge (Spannweite), oder die volle Länge, wenn sie geringer als 3.040 mm ist.
4.4. Befestigung der Probekörper
4.4.1 Ein senkrechter Probekörper ist oben und unten einfach zu befestigen, und entlang seiner senkrechten Kanten ist er nicht zu befestigen.
4.4.2 Ein waagerechter Probekörper ist an den zwei Enden einfach zu befestigen, und entlang seiner parallel zur Spannweite liegenden Kanten ist er nicht zu befestigen.
4.5 Statische Belastung
4.5.1 Die folgenden Belastungen sind, soweit praktisch durchführbar, entlang der oberen Kante des senkrechten Probekörpers oder auf der Fläche des waagerechten Probekörpers einheitlich anzubringen:
Die Belastung kann hydraulisch, mechanisch oder durch die Verwendung von Gewichten erfolgen.
4.5.2 Die Belastungsvorrichtung muss in der Lage sein, die Belastungsverhältnisse für die Prüfkonstruktion, falls erforderlich, zu simulieren. Die Belastungsvorrichtung muss auch in der Lage sein, die Prüflast bei einem konstanten Wert (innerhalb einer Toleranz von ± 5 % des geforderten Wertes) aufrechtzuerhalten, ohne ihre Verteilung während der Dauer der Belastungszeit zu ändern; sie darf weder den Wärmedurchgang durch den Probekörper erheblich beeinträchtigen, noch die Verwendung der Isolierplättchen der Thermoelemente behindern; sie darf die Messung der Oberflächentemperatur und/oder der Verformung nicht störend beeinflussen und muss die normale Beobachtung der dem Feuer abgewandten Seite ermöglichen.
4.5.3 Bei Decks darf die Gesamtfläche der Berührungspunkte zwischen der Belastungsvorrichtung und der Oberfläche des Prüf-Probekörpers 10 % der Gesamtfläche der Oberfläche eines waagerechten Prüf-Probekörpers nicht übersteigen. Die Vorrichtung muss in der Lage sein, der maximalen Verformung und der Verformungsgeschwindigkeit des Probekörpers zu folgen. Bei Schotten muss die Belastungsvorrichtung eine Belastung erzeugen, die über die gesamte Breite des Schottes gleichmäßig aufgebracht wird.
4.5.4 Falls die zu prüfende Baueinheit tragende Bauteile wie beispielsweise Deckbalken mit einschließt, sind diese mit allen Flächen dem Ofen auszusetzen mit Ausnahme der Fläche, die mit dem Probekörper in Verbindung ist, und dürfen nicht weniger als 200 mm von den Wänden des Ofens entfernt angeordnet sein.
4.5.5 In der Praxis kann es schwierig sein, eine gleichmäßige Belastung herzustellen, besonders bei Decks. Wenn eine Lastverteilung festgelegt wird, die für die in den Absätzen 4.4.2 und 4.5.1 beschriebenen Standardbedingungen repräsentativ ist, hat das Laboratorium die Freiheitsgrade, die maximale Scherkraft und das Biegemoment zu berücksichtigen.
4.5.6 Es dürfen die Befestigungsarten und die Belastungsverhältnisse, die von denjenigen in den Absätzen 4.4.2 und 4.5.1 abweichen, angewendet werden. In diesem Fall müssen die Prüfbedingungen und die Lastverteilung von der Verwaltung anerkannt sein.
4.5.7 Der Prüfbericht muss Begründungen von Angleichungen an gleichmäßige Belastung und Befestigung enthalten. Der Prüfbericht muss eine Beschreibung der Lastverteilung in Form von Belastung/Kraft, Berührungsfläche und die Position dieser Berührungsflächen enthalten.
4.5.8 Die Prüflast muss mindestens 15 min vor Beginn der Heizzeit aufgebracht werden.
4.6 Verformung
4.6.1 Die Messungen der Verformung sind unter Verwendung von Einrichtungen vorzunehmen, bei denen mechanische, optische oder elektrische Techniken verwendet werden. Die Geräte für die Messung der Durchbiegung des Probekörpers sind so anzuordnen, dass während der Brandprüfung Daten über die Durchbiegungsgröße und die Durchbiegungsgeschwindigkeit ermittelt werden.
4.6.2 Die Verformungsdaten sind während der Prüfzeit mit einer Genauigkeit von ± 2 mm aufzuzeichnen.
4.6.3 Bei einem Schott sind Messungen über das axiale Schrumpfen und die waagerechte Durchbiegung zu machen.
4.6.4 Bei einem Deck sind Messungen über die senkrechte Durchbiegung zu machen.
4.7 Klassifizierungs-Kriterien für die Belastungsfähigkei
Der Probekörper ist als "Prüfung nicht bestanden" anzusehen, wenn er die Prüflast nicht länger tragen kann. Die Tragfähigkeit für die Prüflast wird durch die Durchbiegungsgröße und die Durchbiegungsgeschwindigkeit bestimmt. Da eine relativ schnelle Durchbiegung vorkommen kann bis stabile Verhältnisse erreicht werden, ist das Durchbiegungsgeschwindigkeits-Kriterium für Decks nicht anzuwenden, bis eine Durchbiegung von L/30 überschritten wird. Für den Zweck dieses Teils sind die folgenden Kriterien anzuwenden:
5 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten. Dabei ist eindeutig zu unterscheiden zwischen Angaben, die vom Auftraggeber stammen, und denen, die sich aus der Prüfung ergeben haben.
Produkte, die ohne Brandprüfung und/oder Zulassung eingebaut werden dürfen | Anlage 2 |
Allgemeines
Im Allgemeinen wird von den in dieser Anlage aufgeführten Produkten und Produktgruppen angenommen, dass sie die nachfolgend angegebenen Brandsicherheitseigenschaften haben, und sie dürfen ohne Brandprüfung und ohne Zulassung auf der Basis der einzelnen Brandprüfverfahren in diesem Code für die Sicherheitseigenschaften der Produkte eingebaut werden.
Die nachfolgenden Absätze haben die gleiche Teil-Nummernfolge wie die entsprechend angegebenen Prüfvorschriften in Anlage 1.
1 Nichtbrennbare Werkstoffe
Im Allgemeinen wird von Produkten aus Glas, Beton, Keramik, Naturstein, Mauerwerk, gewöhnliche Metalle und Metalllegierungen angenommen, dass sie nichtbrennbar sind, und sie dürfen deshalb ohne Brandprüfung und ohne Zulassung eingebaut werden.
2 Werkstoffe, die im Brandfall weder außergewöhnliche Mengen von Rauch noch toxische Stoffe erzeugen
2.1 Im Allgemeinen wird angenommen, dass nichtbrennbare Werkstoffe den Anforderungen des Teils 2 der Anlage 1 ohne weitere Brandprüfung entsprechen.
2.2 Im Allgemeinen wird angenommen, dass Oberflächen-Werkstoffe und unterste Decksbeläge mit einer freigesetzten Gesamtwärmemenge (Qt) von nicht mehr als 0,2 MJ und einer maximalen Wärmefreisetzungsrate (Qp) von nicht mehr als 1,0 kW (beide Werte nach Teil 5 der Anlage 1 bestimmt) den Anforderungen des Teils 2 der Anlage 1 ohne weitere Brandprüfung entsprechen.
2.3 Werkstoffe, welche die Anforderungen in vorstehendem Absatz 2.2 erfüllen, sind von der Prüfung nach ISO 1716 ausgenommen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die Anforderung an den maximalen Gesamt-Heizwert (z.B. 45 MJ/m2 ) ohne weitere Brandprüfung erfüllen.
2.4 Feuerhemmende Werkstoffe für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge werden ohne weitere Brandprüfung als übereinstimmend mit den Anforderungen des Teils 2 der Anlage 1 angesehen.
3 Trennflächen der Klasse A, B und F
3.1 Die folgenden Produkte dürfen ohne Brandprüfung und Zulassung eingebaut werden:
Klassifizierung | Produktbeschreibung |
Schott der Klasse "A-0" | Ein Stahlschott mit Abmessungen, welche die nachfolgenden Mindestabmessungen nicht unterschreiten:
|
Deck der Klasse "A-0" | Ein Stahldeck mit Abmessungen, welche die nachfolgenden Mindestabmessungen nicht unterschreiten:
|
3.2 Ungeachtet der Anforderungen des vorstehenden Absatzes 3.1 müssen Werkstoffe, die bei Trennflächen der Klasse A, B und F verwendet werden und die bestimmte andere festgelegte Eigenschaften haben müssen (z.B. Nichtbrennbarkeit, Schwerentflammbarkeit usw.), den zutreffenden Teilen der Anlage 1 dieses Codes entsprechen.
4 Feuertür-Steuerungssysteme (kein Eintrag)
5 Schwerentflammbare Beschichtungs- werkstoffe
5.1 Nichtbrennbare Werkstoffe werden als übereinstimmend mit den Anforderungen des Teils 5 der Anlage 1 angesehen. Die Methode des Einbaus und der Befestigung ist jedoch besonders zu beachten (z.B. Klebstoff).
5.2 Unterste Decksbeläge, die entsprechend Teil 5 der Anlage 1 als schwer entflammbar eingestuft sind, sind als übereinstimmend mit den Anforderungen für Fußbodenaufbeläge anzusehen.
5.3 Oberflächen und Werkstoffe bei Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die als feuerhemmende Werkstoffe qualifiziert sind, sind ohne weitere Brandprüfung als übereinstimmend mit den Anforderungen des Teils 5 der Anlage 1 anzusehen.
6 (leer)
7 Senkrecht hängende Textilien und Folien (kein Eintrag)
8 Polstermöbel
(kein Eintrag)
9 Bettzeug
(kein Eintrag)
10 Feuerhemmende Werkstoffe für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (kein Eintrag)
11 Feuerwiderstandsfähige Trennflächen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
(kein Eintrag)
Brandschutz-Werkstoffe und erforderliche Zulassungs-Prüfverfahren | Anlage 3 19 |
Tabelle 1 - Brandschutz-Werkstoffe und erforderliche Zulassungs-Prüfverfahren für Fahrgastschiffe und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Prüfverfahren (FTP-Code) Probekörper | Teil 1 Nicht- brenn- barkeit | Teil 2 Rauch und Toxizität | Teil 3 Trenn- flächen der Klasse A, B und F | Teil 4 Feuertür- Steuerungs- systeme | Teil 5 Oberflächen- Entflamm- barkeit | Teil 7 Vorhänge oder senkrecht hängende Textilwerk- stoffe | Teil 8 Polster- möbel | Teil 9 Bettzeug | Teil 10 - ISO 9705 (MSC .40(64) und MSC. 90(71)) | Teil 10 -ISO 5660 (MSC. 40(64) und MSC. 90(71)) | Teil 11 -A.754(18) (für HSC-Code 2000) | ISO 1716 - spezifische Verbren- nungs- wärme* | Anmer- kungen/ Hinweise | Anwendbare Regeln Kapitel II-2 SOLAS und HSC-Code |
Nichtbrennbare Werkstoffe | X | 5.3.1.2.1 | ||||||||||||
Schotte der Klasse "A" | X | X | 3.2.3, 9.2.2.3, 9.2.2.4 | |||||||||||
Schotte der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.2.3, 9.2.2.4 | |||||||||||
Schotte der Klasse "C" | X | 1 | 3.10, 9.2.2.3, 9.2.2.4 | |||||||||||
Decks der Klasse "A" | X | X | 3.2.3, 9.2.2.3, 9.2.2.4 | |||||||||||
Decks der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.2.3, 9.2.2.4 | |||||||||||
Verkleidungen der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.2.3, 9.2.2.4 | |||||||||||
Decken der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.2.3, 9.2.2.4 | |||||||||||
Durchlaufende Decken der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.2.3.3, 9.2.2.4.3 | |||||||||||
Feuertüren der Klasse "A" | X | X | 3.2.3, 9.4.1.1.2 | |||||||||||
Feuertüren der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.4.1.2.1 | |||||||||||
Fenster der Klasse "A" | X | X | 3.2.3, 9.4.1.3.1 | |||||||||||
Fenster der Klasse "B" | X | X | 3.2.3, 9.4.1.3.1 | |||||||||||
Thermische und akustische Isolierwerkstoffe | X | 5.3.1.1 | ||||||||||||
Teilschotte | X | 2 | 5.3.1.3.1 | |||||||||||
Brandklappen | X | 9.7.1.2.1 | ||||||||||||
Kabeldurchführungen | X | 9.3.1 | ||||||||||||
Rohrdurchführungen (und Kanaldurchführungen) | X | 9.3.1 | ||||||||||||
Feuertür-Steuerungssysteme | X | 9.4.1.1.5.15 | ||||||||||||
Lüftungskanäle | X | 9.7.1.1 | ||||||||||||
Klebstoffe (Schott, Deck, Tür und andere Trennflächen | X | 5.3.1.1 | ||||||||||||
Freiliegende gestrichene Flä- chen | X | X | 3 | 5.3.2.4.1.1 | ||||||||||
Freiliegende Folien, Gewebe oder Oberflächen-Furniere | X | X | X | 3 | 5.3.2.4.1.1 | |||||||||
Gestrichene Flächen in verbor- genen Räumen | X | 5.3.2.4.1.2 | ||||||||||||
Folien, Gewebe oder Furniere auf Oberflächen oder Unterkonstruktionen in verborgenen Räumen | X | X | 5.3.2.4.1.2 | |||||||||||
Decken und Verkleidungen | X | 2 | 5.3.1.2.1 | |||||||||||
Oberflächen von Schott- und Deckenverkleidungen | X | X | 4 | 5.3.2.4.1.1 | ||||||||||
Unterkonstruktionen | X | 2 | 5.3.1.2.1 | |||||||||||
Luftzugsperren | X | 2 | 5.3.1.2.1, 8.4 | |||||||||||
Farben, Lacke und sonstige Stoffe auf freiliegenden Innenflächen | X | X | 6.2 | |||||||||||
Fußbodenaufbeläge | X | X | 3 | 5.3.2.4.1 | ||||||||||
Brennbarer Lüftungskanäle | X | 9.7. 1. 1. 1, Gase werden durch Kanäle befördert | ||||||||||||
Isolierwerkstoffe für Kalt- Systeme | X | 5.3. 1. 1, Kriterien sind zu definieren | ||||||||||||
Dampfsperren | X | 5.3.1.1 | ||||||||||||
Unterste Decksbeläge | X | X | 4.4.4, 6.3 | |||||||||||
Vorhänge - senkrecht hängende Textilwerkstoffe | X | 3.40.3, 9.2.2.3.2.2(6), Toxizität und Undurchsichtigkeit können Berücksichtigungs-Kriterien sein | ||||||||||||
Polstermöbel | X | 3.40.6, 5.3.3, 9.2.2.3.2.2(6) | ||||||||||||
Bettzeug | X | 3.40.7, 9.2.2.3.2.2(6) | ||||||||||||
Feuerhemmende Trennflächen | X | HSC 7.4.3.1 | ||||||||||||
Feuerhemmende Decken | X | HSC 7.4.3.1 | ||||||||||||
Feuerhemmende Verkleidun- gen | X | HSC 7.4.3.1 | ||||||||||||
Feuerhemmende Kastenmöbel | X | HSC 7.4.3.3.1 | ||||||||||||
Feuerhemmende freistehende Möbel | X | HSC 7.4.3.3.1 | ||||||||||||
Feuerhemmende thermische und akustische Isolierwerkstoffe | X | HSC 7.4.3.3.2 | ||||||||||||
Nichttragende feuerwider- standsfähige Trennflächen | X | HSC 7.4.3.3.5 | ||||||||||||
Tragende feuerwiderstandsfä- hige Trennflächen mit Bauteilkern aus Metall | X | HSC 7.2.1 | ||||||||||||
Tragende feuerwiderstandsfä- hige Trennflächen ohne Bauteilkern aus Metall | X | HSC 7.2.1 | ||||||||||||
1) Es können schwerentflammbare Klebstoffe verwendet werden. 2) Außer in Laderäumen, Posträumen, Gepäckräumen und Wirtschaftskühlräumen. 3) Nur in Gängen und Treppenschächten. 4) In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (ausgenommen Saunas) sowie Kontrollstationen. *) Im Falle des maximalen Gesamt-Heizwertes wird ein Wert von höchstens 45 MJ/m2 gefordert . |
Redaktionelle Hinweise:
1) Die in der Kopfspalte der Tabelle 1 in den Spalten 10 und 11 (Teil 10) angegebenen Entschließungen MSC.40/64) und MSC.90(71) für die Prüfung von Werkstoffen vor dem neuen FTP-Code 2000 sind nicht mehr relevant; ihr Inhalt ist in die Anhängen 1 und 2 des Teils 10 eingearbeitet worden.
2) Die in der Kopfspalte der Tabelle 1 in der Spalte 12 (Teil 11) angegebenen Entschließungen A.754(18) für die Prüfung von Trennflächen vor dem neuen FTP-Code 2000 ist nicht mehr relvant; ihr Inhalt ist vollständig in Teil 3 eingarbeitet worden, und für die Prüfung von Trennflächen nach Teil 11 wird im Anhang des Teils 11 auf die Anwendung des Teils 3 verwiesen.
3) Die in der letzten Spalte der Tabelle 1 angegebenen "anwendbaren Regeln für den HSC-Code" sind bei drei Produkten nicht ganz zutreffend; sie sollten wie folgt angegeben sein:
Feuerhemmende freistehende Möbel | |
Feuerhemmende thermische und akustische Isolierwerkstoffe | |
Nichttragende feuerwiderstandsfähige Trennflächen |
Tabelle 2 - Brandschutz-Werkstoffe und erforderliche Zulassungs-Prüfverfahren für Frachtschiffe (Methode IC)
Prüfverfahren (FTP-Code) Probekörper | Teil 1 Nichtbrennbarkeit | Teil 2 Rauch und Toxizität | Teil 3 Trennflächen der Klasse A, B und F | Teil 4 Feuertür-Steuerungssysteme | Teil 5 Oberflächen-Entflammbarkeit | ISO 1716 - spezifische Verbrennungswärme | Anmerkungen/ Hinweise | Anwendbare Regeln Kapitel II-2 SOLAS und HSC-Code |
Nichtbrennbare Werkstoffe | X | 5.3.1.2.2 | ||||||
Schotte der Klasse "A" | X | X | 3.2.3, 9.2.3 | |||||
Schotte der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.3 | |||||
Schotte der Klasse "C" | X | 1 | 3.10, 9.2.3 | |||||
Decks der Klasse "A" | X | X | 3.2.3, 9.2.3 | |||||
Decks der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.3 | |||||
Verkleidungen der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.3 | |||||
Decken der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.3 | |||||
Durchlaufende Decken der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.2.3.3 | |||||
Feuertüren der Klasse "A" | X | X | 3.2.3, 9.4.2.1 | |||||
Feuertüren der Klasse "B" | X | X | 3.4.1, 9.4.2.1 | |||||
Fenster der Klasse "A" | X | X | 3.2.3, 9.5.2.3 | |||||
Thermische und akustische Isolier- werkstoffe | X | 5.3.1.1 | ||||||
Brandklappen | X | 9.7.1.2.1 | ||||||
Kabeldurchführungen | X | 9.3.1 | ||||||
Rohrdurchführungen
(und Kanaldurchführungen) | X | 9.3.1 | ||||||
Lüftungskanäle | X | 9.7.1.1 | ||||||
Klebstoffe (Schott, Deck, Tür und andere Trennflächen | X | 5.3.1.1 | ||||||
Freiliegende gestrichene Flächen | X | X | 3 | 5.3.2.4.2 | ||||
Freiliegende Folien, Gewebe oder Oberflächen-Furniere | X | X | X | 3 | 5.3.2.4.2 | |||
Gestrichene Flächen in verborgenen Räumen | X | 5.3.2.4.2 | ||||||
Folien, Gewebe oder Furniere auf Oberflächen oder Unterkonstruktionen in verborgenen Räumen | X | X | 5.3.2.4.2 | |||||
Decken und Verkleidungen | X | 2 | 5.3.1.2.1 | |||||
Oberflächen von Deckenverkleidun- gen | X | X | 4 | 5.3.2.4.1.1 | ||||
Unterkonstruktionen | X | 2 | 5.3.1.2.1 | |||||
Luftzugsperren | X | 2 | 5.3.1.2.1,8.4 | |||||
Farben, Lacke und sonstige Stoffe auf freiliegenden Innenflächen | X | 6.2 | ||||||
Fußbodenaufbeläge | X | X | 3 | 5.3.2.4.1 | ||||
Brennbare Lüftungskanäle | X | 9.7.1.1.1 | ||||||
Isolierwerkstoffe für Kalt-Systeme | X | 5.3.1.1 | ||||||
Dampfsperren | X | 5.3.1.1 | ||||||
Unterster Decksbeläge | X | X | 4.4.4, 6.3 | |||||
1) Es können schwerentflammbare Klebstoffe verwendet werden. 2) Außer in Laderäumen, Posträumen, Gepäckräumen und Wirtschaftskühlräumen. 3) Nur in Gängen und Treppenschächten. 4) In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (ausgenommen Saunas) sowie Kontrollstationen. |
MSC/Rundschreiben 1120 Interpretationen zu den Regeln 5.3 und 6.2 des Kapitels II-2 SOLAS | Anlage 4 |
Tabelle 1 - Werkstoffe, die für Schotte in Unterkunftsräumen entsprechend Regel II-2/3.1 und ihren Anforderungen (Regeln 5.3 und 6.2) auf Fahrgastschiffen verwendet werden
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Anmerkungen:
*) Freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten nach Regel II-2/5.3.2.4. 1.1 schließen Bodenaufbeläge mit ein.
**) Ist die Wandverkleidung ein integraler Bestandteil der Feuerisolierung entsprechend Regel II-2/9.2.2.3.3, so müssen diese Komponenten aus nichtbrennbarem Werkstoff sein.
Tabelle 2 - Regeln 5.3 und 6.2 - Werkstoffe, die in Unterkunftsräumen nach Regel 3.1 auf Frachtschiffen verwendet werden (Methode IC)
Vorschriften für Komponenten | ||||||||
A Nichtbrennbarer Werkstoff (Reg. 5.3.1.2.2) | B Nichtbrennbarer Werkstoff (Reg. 5.3.1.1) | C Schwerentflammbarke (Reg. 5.3.2.4) | D äquivalentes Volumen (Reg. 5.3.2) | E Heizwert (Reg. 5.3.2) | F Rauchentwicklung (Reg. 6) | G nicht leicht entzündbar (Reg. 4.4.4 und 6) | ||
1 | Zierleisten | X 3 | ||||||
2 | Paneele | X 4 | ||||||
3 | Gestrichene Oberflächen oder Furniere oder Gewebe oder Folien | X | X | X | X 5 | |||
4 | Gestrichene Oberflächen oder Furniere oder Gewebe oder Folien | X | X 3 | X 2 | X 5 | |||
5 | Dekoratives Element | X 3 | ||||||
6 | Gestrichene Oberflächen oder Furniere oder Gewebe oder Folien | X 3 | X 2 | X 5 | ||||
7 | Fußleisten | X 3 | ||||||
8 | Isolierung | X 1 | ||||||
9 | Oberflächen und Farben in verbor- genen oder unzugänglichen Räumen | X | ||||||
10 | Luftzugsperren | X 4 | ||||||
11 | Unterkonstruktionen | X 4 | X | |||||
12 | Verkleidungen | X 4 | ||||||
13 | Unterste Decksbeläge (1. Lage) | X | X | |||||
14 | Fußbodenaufbeläge | X 6 | X | |||||
15 | Fensterkästen | X 4 | ||||||
16 | Oberflächen von Fensterkästen | X 3 | X 3 | X 2 | X | |||
17 | Oberflächen von Fensterkästen in verborgenen oder unzugänglichen Räumen | X | ||||||
18 | Deckenpaneele | X 4 | ||||||
1) Dampfsperren, die auf Rohrleitungen von Kalt-Systemen (siehe UI SC102) verwendet werden, dürfen aus brennbarem Werkstoff bestehen, vorausgesetzt, ihre Oberfläche ist schwerentflammbar (Regel II-2/5.3. 1. 1). 2) Wo der Werkstoff auf nichtbrennbaren Schotten, Decken oder Verkleidungen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen aufgebracht ist (Reg. II-2/5.3.2.2). 3) In denjenigen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen anzuwenden, die durch nichtbrennbare Schotte, Decken und Verkleidungen begrenzt sind (Reg. II-2/5.3.2.3) 4) Nur in Gängen und Treppenschächten, die zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen führen (Reg. II-2/5.3.1.2.2). 5) Anwendbar für Farben, Lacke und sonstige Stoffe (Reg. II-2/6.2). 6) Nur in Gängen und Treppenschächten. |
Skizze
Tabelle 3 - Regeln 5.3 und 6.2 - Werkstoffe, die in Unterkunftsräumen auf Frachtschiffen verwendet werden (Methode IIC und IIIC)
Vorschriften für Komponenten | ||||||||
A Nichtbrennbarer Werkstoff (Reg. 5.3.1.2.2) | B Nichtbrennbarer Werkstoff (Reg. 5.3.1.1) | C Schwerentflammbarkeit (Reg. 5.3.2.4) | D äquivalentes Volumen (Reg. 5.3.2) | E Heizwert (Reg. 5.3.2) | F Rauchentwicklung (Reg. 6) | G nicht leicht entzündbar (Reg. 4.4.4 und 6) | ||
1 | Zierleisten | X | ||||||
2 | Paneele | X | ||||||
3 | Gestrichene Oberflächen oder Furniere oder Gewebe oder Folien | X | X | X | X 2 | |||
4 | Gestrichene Oberflächen oder Furniere oder Gewebe oder Folien | X | X | X | X 2 | |||
5 | Dekoratives Element | X | ||||||
6 | Gestrichene Oberflächen oder Furniere oder Gewebe oder Folien | X | X | X 2 | ||||
7 | Fußleisten | X | ||||||
8 | Isolierung | X 1 | ||||||
9 | Oberflächen und Farben in verbor- genen oder unzugänglichen Räumen | X | ||||||
10 | Luftzugsperren | X | ||||||
11 | Unterkonstruktionen | X | X | |||||
12 | Verkleidungen | X | ||||||
13 | Unterste Decksbeläge (1. Lage) | X 3 | X | |||||
14 | Fußbodenaufbeläge | X 3 | X | |||||
15 | Fensterkästen | X | ||||||
16 | Oberflächen von Fensterkästen | X | X | X | X | |||
17 | Oberflächen von Fensterkästen in verborgenen oder unzugänglichen Räumen | X | ||||||
18 | Deckenpaneele | X | ||||||
1) Dampfsperren, die auf Rohrleitungen von Kalt-Systemen (siehe UI SC102) verwendet werden, dürfen aus brennbarem Werkstoff bestehen, vorausgesetzt, ihre Oberfläche ist schwerentflammbar (Regel II-2/5.3. 1. 1). 2) Anwendbar für Farben, Lacke und sonstige Stoffe (Reg. II-2/6.2). 3) Nur in Gängen und Treppenschächten. |
Skizze
Redaktionelle Hinweise:
1) Gegenüber dem MSC/Rundschreiben 1120 sind die Tabellen 2 und 3 (ohne Überschriften) im englischen Text offensichtlich vertauscht worden.
2) Die beiden Skizzen sind identisch.
Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.307(88) "Annahme des Internationalen Codes von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren
(FTP-Code 2010)"
Vom 5. September 2012
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2012 S. 759)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.307(88), "Annahme des Internationalen Codes von 2010 für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code 2010)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |