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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1456 vom 24. Juni 2013
Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE) und zum Code für Brandprüfverfahren (FTP-CODE)

Vom 03. Juli 2014
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2014 S. 581; 02.09.2015 S. 620 15)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) im Hinblick auf eine genauere Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens, des FSS-Codes und des FTP-Codes den vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner sechsundfünfzigsten Tagung (7. bis 11. Januar 2013) erarbeiteten einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS (Anlage 1), zum FSS-Code (Anlage 2) und zum FTP-Code (Anlage 3) zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn maßgebliche Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS, des FSS-Codes und des FTP-Codes angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLASAnlage 1

1 Gasmessung und Aufspüren von Gasen - tragbare Messgeräte (Regel II-2/4.5.7.1)

Die Vorschrift der Regel II-2/4.5.7.1 für ein tragbares Gerät zum Messen von Sauerstoff und ein tragbares Gerät zum Messen entzündbarer Dampfkonzentrationen sowie Ersatzteile für beide Geräte ist als erfüllt anzusehen, wenn mindestens zwei Geräte an Bord vorhanden sind, von denen jedes in der Lage ist, sowohl Sauerstoff als auch entzündbare Dampfkonzentrationen zu messen. Alternativ könnten zwei tragbare Geräte zum Messen von Sauerstoff und zwei tragbare Geräte zum Messen entzündbarer Dampfkonzentrationen an Bord vorgesehen sein.

2 Kontrollstationen auf Frachtschiffen - Anwendung auf Frachtschiffe (Regel II-2/7.5.5)

Da es in keiner der vorgesehenen Brandschutzmethoden nach den Regeln II-2/7.5.5.1, 7.5.5.2 und 7.5.5.3 SOLAS einen Hinweis auf Kontrollstationen gibt, brauchen Kontrollstationen auf Frachtschiffen nicht durch ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem abgedeckt zu sein.

3 Ansaug- und Druckleitungen von Notfeuerlöschpumpen, die durch Maschinenräume geführt sind (Regel II-2/10.2.1.4.1)

3.1 "Absperreinrichtung" im zweiten Satz bedeutet "Seewassereinlass-Absperreinrichtung".

3.2 In den Fällen, bei denen durch Maschinenräume führende Ansaug- und Druckleitungen mit einem ausreichend bemessenen Rohrkanal aus Stahl ummantelt oder mit einer Isolierung der Klasse "A-60" versehen sind, ist es nicht erforderlich, "Abstandshalter", "Seewassereinlass-Absperreinrichtungen" und "Seekästen" zu ummanteln oder zu isolieren. Für diesen Zweck bedeuten Druckleitungen die Rohrleitungen zwischen der Notfeuerlöschpumpe und der Absperreinrichtung.

3.3 Die Isolierung der Rohrleitungen nach der Klasse "A-60" erfolgt dadurch, dass sie auf praktische Art und Weise mit einem Isolierwerkstoff, der als ein Teil einer Trennfläche der Klasse "A-60" entsprechend dem FTP-Code zugelassen ist, ummantelt bzw. geschützt sein müssen.

3.4 Wenn sich die Seewassereinlass-Absperreinrichtung im Maschinenraum befindet, darf die Absperreinrichtung nicht von einer Bauart sein, die sich im Störfall schließt. Wenn sich die Seewassereinlass-Absperreinrichtung im Maschinenraum befindet und nicht von einer Bauart ist, die sich im Störfall öffnet, müssen Maßnahmen getroffen sein, damit die Absperreinrichtung im Brandfall geöffnet werden kann, z.B. Steuerleitungen, Betätigungseinrichtungen und/oder elektrische Kabel bzw. Leitungen mit einem feuerwiderstandsfähigen Schutz, welcher der Klasse "A-60" gleichwertig ist.

3.5 In den Fällen, bei denen Hauptfeuerlöschpumpen in Abteilungen außerhalb von Maschinenräumen vorgesehen sind und bei denen die Ansaug- und Druckleitungen der Notfeuerlöschpumpe durch solche Abteilungen hindurchführen, ist die vorstehende Interpretation auf die Rohrleitungen anzuwenden.

4 Anordnung der Feuerlöschleitungs-Absperreinrichtungen auf Tankschiffen (Regel II-2/10.2.1.4.4) 15

Die vollständige Interpretation des Satzteiles "müssen Absperreinrichtungen in die Feuerlöschleitung an der Vorderseite der Poop an geschützter Stelle eingebaut sein" wäre, dass die Absperreinrichtung innerhalb eines Unterkunftsraumes, eines Wirtschaftsraumes oder einer Kontrollstation angeordnet sein müsste. Die Absperreinrichtung darf jedoch auf dem offenen Deck hinter dem Ladungsbereich angeordnet sein, vorausgesetzt die Absperreinrichtung ist:

  1. mindestens 5 m hinter dem hinteren Ende des am weitesten nach achtern liegenden Ladetanks angeordnet; oder
  2. falls der obige .1 praktisch nicht durchführbar ist, innerhalb von 5 m hinter dem hinteren Ende des am weitesten nach achtern liegenden Ladetanks, unter der Voraussetzung, dass die Absperreinrichtung durch eine dauerhafte Schutzkonstruktion aus Stahl geschützt ist

5 Verwendung eines Kohlendioxid- oder Inertgas-Systems für selbsterhitzende feste Massengüter (Regeln II-2/10.7.1.3 und II-2/10.7.2)

Dieses Selbsterhitzungs-Phänomen ist als ein Notfall von der Art anzusehen, der es nicht erforderlich macht, ein separates fest eingebautes Kohlendioxid-Feuerlöschsystem oder Inertgas-Feuerlöschsystem vorzusehen, das für die Kontrolle der Selbsterhitzung der Ladung innerhalb des Laderaumes bestimmt ist. Das fest eingebaute Kohlendioxid-Feuerlöschsystem oder Inertgas-Feuerlöschsystem, das den Anforderungen des nach der Regeln II-2/10.7.1.3 oder II-2/10.7.2 SOLAS vorgeschriebenen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) entspricht, kann für diesen Verwendungszweck eingesetzt werden. An Bord installierte fest eingebaute Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme oder Inertgas-Feuerlöschsysteme, die ausschließlich für den Schutz von Räumen mit Ausnahme von Laderäumen bestimmt sind, dürfen für diesen Verwendungszweck nicht eingesetzt werden.

6 Notausstiegs-Luken zum freien Deck (Regel II-2/13.1)

Um eine schnelle und sichere Fluchtmöglichkeit zum Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße bereitzustellen, gelten die folgenden Vorkehrungen für Luken in der Decke, die entlang der in Regel II-2/13 SOLAS angesprochenen Fluchtwege eingebaut sind:

  1. Die Sicherungsvorrichtung muss von einer Bauart sein, die von beiden Seiten geöffnet werden kann,
  2. die erforderliche maximale Kraft zum Öffnen des Lukendeckels darf 150 N nicht übersteigen, und
  3. um die für das Öffnen erforderliche Kraft herabzusetzen, ist die Verwendung eines Feder-Ausgleichs, eines Gegengewichtes oder einer anderen geeigneten Vorrichtung auf der Scharnierseite zulässig.

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Einheitliche Interpretationen zum FSS-CodeAnlage 2

Bedienelemente für die Freigabe von Kohlendioxid und Auslösung des Alarms in dem geschützten Raum (Absätze 2.1.3.2 und 2.2.2 des Kapitels 5)

1 Der Alarm vor der Abgabe des Feuerlöschmittels kann ausgelöst werden, bevor die beiden getrennten Bedienelemente der Systemauslösung betätigt werden (z.B. ein Mikroschalter, der den Alarm vor der Abgabe des Feuerlöschmittels bei Öffnung der Tür der Auslösestation gemäß Absatz 2.1.3.2 auslöst). Deshalb können die beiden getrennten Bedienelemente für die Freigabe von Kohlendioxid in den geschützten Raum entsprechend Absatz 2.2.2 (nämlich ein Bedienelement für das Öffnen des Ventils der Rohrleitung, die das Gas in den geschützten Raum leitet, und ein zweites Bedienelement für die Freigabe des Gases aus seinem Vorratsbehälter) von dem Steuerelement für die Auslösung des Alarms unabhängig sein.

2 Ein einziges Steuerelement für die Auslösung des Alarms ist ausreichend.

3 Die Schaltung der Bedienelemente, auf die in Absatz 2.2.2.1 hinsichtlich der richtigen Bedienungsfolge der Bedienelemente verwiesen wird, muss durch eine mechanische und/oder elektrische Verriegelungseinrichtung erreicht werden, die nicht von irgendeinem Ablaufverfahren abhängig ist, um die richtige Bedienungsfolge zu erzielen.

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Einheitliche Interpretation zum FTP-CodeAnlage 3

Prüfung von senkrecht hängenden Textilien und Folien (Absätze 3.1.1 und 3.1.2 des Teils 7 der Anlage 1 und Absatz 6.2.2 des Anhangs 1 des Teils 7 der Anlage 1)

Die in den Absätzen 3.1.1 und 3.1.2 beschriebenen Klassifizierungs-Kriterien für Vorhänge, Gardinen oder freihängende Textilerzeugnisse sind auch bei einer Beflammung der Kante mit der Zündflamme anwendbar.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1456, "Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS zum Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) und zum Code für Brandprüfverfahren (FTP-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE