Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.395(95)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. II Nr 26 vom 27.12.2016 S. 1408)



Siehe 28. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 11. Juni 2015)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("SOLAS-Protokoll von 1988") betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988;

nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen des Anhangs zur Anlage des SOLAS-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Juli 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die betreffenden Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens und des Artikels VI des SOLAS-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf SeeAnlage

.

Änderungen und Ergänzungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf SeeAnlage

.

Änderungen und Ergänzungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf SeeAnhang

Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe

Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
(Red. Anm.: Änderung wurde schon durch MSC 392(95) eingearbeitet)

1 Nach dem bisherigen Absatz 2.1 wird der folgende neue Absatz 2.2 eingefügt:

"2.2 dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und ............... als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend; 1"

2 Die bisherigen Absätze 2.2 bis 2.11 werden entsprechend umnummeriert.

Muster des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Red. Anm.: Änderung wurde schon durch MSC 392(95) eingearbeitet)

3 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2 dass die Besichtigung ergeben hat,

  1. dass der Zustand der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung, wie in der genannten Regel bezeichnet, zufriedenstellend ist und das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 des Übereinkommens (mit Ausnahme der Vorschriften über Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen und Brandschutzpläne) entspricht;
  2. dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und ............... als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend; 3"

Muster des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

4 Nach dem bisherigen Absatz 2.1 wird der folgende neue Absatz 2.2 eingefügt:

"2.2 dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und ............... als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend; 1"

5 Die bisherigen Absätze 2.2 bis 2.12 werden entsprechend umnummeriert.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE