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Regelwerk

Entschließung MSC.392(95)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. II Nr 26 vom 27.12.2016 S. 1408)



Siehe 28. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 11. Juni 2015)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 2 - Begriffsbestimmungen

1 Nach dem bisherigen Absatz 28 werden die folgenden neuen Absätze 29 und 30 angefügt:

"29 "IGF-Code" ist der vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.391(95) angenommene Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

30 "Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt" ist ein gasförmiger oder flüssiger Brennstoff mit einem niedrigeren Flammpunkt als nach Regel II-2/4.2.1.1 gestattet."

Teil F
Alternative Ausführungen und Anordnungen

Regel 55 - Alternative Ausführungen und Anordnungen

2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, eine Methodik zu alternativen Ausführungen und Anordnungen von Maschinen, elektrischen Anlagen und Systemen zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt anzubieten.

2 Allgemeines

2.1 Ausführungen und Anordnungen von Maschinen, elektrischen Anlagen und Systemen zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt dürfen von den in den Teilen C, D, E oder G niedergelegten Vorschriften abweichen, sofern die alternativen Ausführungen und Anordnungen der Zielrichtung der betreffenden Vorschriften entsprechen und ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mit dem nach diesem Kapitel zu erreichenden gleichwertig ist.

2.2 Weichen die alternativen Ausführungen oder Anordnungen von den normativen Vorschriften der Teile C, D, E oder G ab, so müssen eine technische Analyse, eine Bewertung und eine Zulassung der Ausführungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit dieser Regel durchgeführt werden.

3 Technische Analyse

Die technische Analyse muss auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien + durchgeführt und der Verwaltung vorgelegt werden und muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:

  1. die Angabe des betroffenen Schiffstyps sowie der betroffenen Maschinen, elektrischen Anlagen, Systeme zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt und Räume;
  2. die Nennung der normativen Vorschriften, denen die Maschinen, elektrischen Anlagen und Systeme zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt nicht entsprechen werden;
  3. die Nennung des Grundes, aus dem die beabsichtigte Ausführung den normativen Vorschriften nicht entsprechen wird; dabei ist nachzuweisen, welche sonstigen anerkannten allgemein- oder fachtechnischen Normen eingehalten werden;
  4. die Festlegung der Leistungskriterien für das betreffende Schiff oder für die betreffenden Maschinen, elektrischen Anlagen, Systeme zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt oder Räume, die in den einschlägigen normativen Vorschriften aufgeführt sind; hierbei gilt:
    1. Die Leistungskriterien müssen ein Sicherheitsniveau vorgeben, das nicht unterhalb des Niveaus liegen darf, das durch die in den Teilen C, D, E oder G enthaltenen einschlägigen normativen Vorschriften erreicht wird, und
    2. die Leistungskriterien müssen quantifizierbar und messbar sein;
  5. eine ausführliche Beschreibung der alternativen Ausführungen und Anordnungen, einschließlich einer Liste der beim Entwurf zugrunde gelegten Annahmen sowie etwaiger betrieblicher Einschränkungen oder Bedingungen;
  6. einen technischen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die alternativen Ausführungen und Anordnungen die Sicherheits-Leistungskriterien erfüllen, und
  7. eine Risikobewertung auf der Grundlage der Ermittlung der mit dem Vorschlag zusammenhängenden potenziellen Fehler und Gefahren."

____
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf die SOLAS-Kapitel II-1 und III (MSC.1/Rundschreiben 1212) und die Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO-Regel werken vorgesehen ist (MSC.1/Rundschreiben 1455), verwiesen.

3 Nach dem bisherigen Teil F wird folgender neuer Teil G angefügt:

Teil G
Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

Regel 56 - Anwendung

1 Sofern die Absätze 4 und 5 nichts anderes vorsehen, findet dieser Teil auf Schiffe Anwendung, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden,

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2017 geschlossen wird,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2017 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
  3. die am oder nach dem 1. Januar 2021 abgeliefert werden.

Solche Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, müssen zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Regeln den Vorschriften dieses Teils entsprechen.

2 Sofern die Absätze 4 und 5 nichts anderes vorsehen, wird ein Schiff, unabhängig von seinem Baudatum, einschließlich eines vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffes, das am oder nach dem 1. Januar 2017 zur Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Flammpunkt umgebaut wird, ab dem Tag, an dem mit dem Umbau begonnen wurde, als Schiff angesehen, das Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwendet.

3 Sofern die Absätze 4 und 5 nichts anderes vorsehen, wird ein Schiff, das Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwendet, unabhängig von seinem Baudatum, einschließlich eines vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffes, das sich am oder nach dem 1. Januar 2017 dazu verpflichtet, andere als die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt zu verwenden, für die es ursprünglich vor dem 1. Januar 2017 zugelassen wurde, ab dem Tag, ab dem diese Verpflichtung gilt, als Schiff angesehen, das Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwendet.

4 Dieser Teil findet keine Anwendung auf Gastankschiffe im Sinne der Regel VII/11.2,

  1. die ihre Ladung als Brennstoff verwenden und den Anforderungen des IGC-Codes im Sinne der Regel VII/1 1.1 entsprechen oder
  2. die andere gasförmige Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, sofern die Ausführungen und Anordnungen der Systeme zur Lagerung und Verteilung von Brennstoffen für diese gasförmigen Brennstoffe den Anforderungen des IGC-Codes für Gas als Ladung entsprechen.

5 Dieser Teil findet keine Anwendung auf einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Dennoch werden einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, dazu aufgefordert, im Einklang mit diesem Teil zu handeln, soweit dies zumutbar und durchführbar ist.

Regel 57 - Anforderungen für Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

Sofern die Regeln 56.4 und 56.5 nichts anderes vorsehen, müssen Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, den Anforderungen des IGF-Codes entsprechen."

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil B
Brand- und Explosionsverhütung

Regel 4 - Entzündungswahrscheinlichkeit

4 Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

5 In Absatz 2.1 wird der bisherige Unterabsatz .4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"4. vorbehaltlich der Genehmigung der gesamten Anlage durch die Verwaltung kann auf Frachtschiffen, auf die Teil G des Kapitels II-1 keine Anwendung findet, die Verwendung von ölhaltigem Brennstoff mit einem niedrigeren Flammpunkt als in Absatz 2.1.1 angegeben, z.B. Rohöl, gestattet werden, sofern dieser Brennstoff nicht in einem Maschinenraum gelagert wird;

5. auf Schiffen, auf die Teil G des Kapitels II-1 Anwendung findet, ist die Verwendung von ölhaltigem Brennstoff mit einem niedrigeren Flammpunkt als in Absatz 2. 1.1 angegeben gestattet."

6 Am Ende des bisherigen Absatzes 5.3.2.2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen muss bei jeder Absperrung gewährleistet sein, dass die Möglichkeit der Zu- und Abführung großer Mengen von Dämpfen, Luft oder Inertgas-Gemischen während der Beladung und Ballastwasseraufnahme oder während des Löschens in Übereinstimmung mit Regel 11.6.1.2 stets erhalten bleibt."

Teil C
Brandunterdrückung

Regel 11 - Bauliche Widerstandsfähigkeit

7 Am Ende des bisherigen Absatzes 6.2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen müssen die Öffnungen in Übereinstimmung mit Regel 4.5.3.4.1 angeordnet sein."

8 In Absatz 6.3.2 wird folgender Wortlaut zwischen Satz 1 und Satz 2 eingefügt:

"Auf am oder nach dem 1. Januar 2017 gebauten Tankschiffen muss die zweite Einrichtung darüber hinaus in der Lage sein, im Fall einer Beschädigung oder eines unbeabsichtigten Verschließens der in Regel 4.5.3.2.2 vorgeschriebenen Abtrenneinrichtung Über- oder Unterdruck zu verhindern."

Teil G
Besondere Anforderungen

Regel 20 - Schutz der Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume

9 Der bisherige Absatz 3.1.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"3.1.2 Ausführung der Lüftungssysteme

3.1.2.1 Auf Fahrgastschiffen muss das Lüftungssystem mit Kraftantrieb von den anderen Lüftungssystemen getrennt sein. Das Lüftungssystem mit Kraftantrieb muss so betrieben werden, dass es jederzeit mindestens die in Absatz 3.1.1 vorgeschriebenen Luftwechsel ermöglicht, wenn sich Fahrzeuge in diesen Räumen befinden, es sei denn, es ist ein Luft-Qualitäts-Überwachungssystem nach Absatz 3.1.2.4 vorhanden. Lüftungskanäle zu diesen Laderäumen, die sich wirksam verschließen lassen, müssen für jeden derartigen Raum getrennt vorgesehen sein. Das System muss von einer Stelle außerhalb solcher Räume aus bedient werden können.

3.1.2.2 Auf Frachtschiffen müssen die Lüfter normalerweise ständig in Betrieb sein und jederzeit mindestens die in Absatz 3.1.1 vorgeschriebenen Luftwechsel erbringen, wenn sich Fahrzeuge an Bord befinden, es sei denn, es ist ein Luftreinhaltungssystem nach Absatz 3.1.2.4 vorhanden. Ist dies nicht durchführbar, so müssen sie täglich während einer begrenzten Zeit je nach Wetterlage in Betrieb sein, auf jeden Fall während einer angemessenen Zeit vor dem Entladen, nach welcher der Ro-Ro- oder Fahrzeugraum nachweislich frei von Gas sein muss. Ein oder mehrere tragbare Gasspürgeräte für entzündbares Gas müssen für diesen Zweck mitgeführt werden. Das System muss von den anderen Lüftungssystemen vollständig getrennt sein. Die Lüftungskanäle zu den Ro-Ro- oder Fahrzeugräumen müssen für jeden Laderaum wirksam verschlossen werden können. Das System muss von einer Stelle außerhalb solcher Räume aus bedient werden können.

3.1.2.3 Das Lüftungssystem muss verhindern, dass sich stehende Luftschichten und tote Ecken bilden.

3.1.2.4 Auf allen Schiffen, auf denen ein Luftreinhaltungssystem nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien + vorhanden ist, kann das Lüftungssystem mit weniger Luftwechseln bzw. geringerer Lüftungsleistung betrieben werden. Diese Lockerung gilt nicht für Räume, für die nach Absatz 3.2.2 mindestens zehn Luftwechsel je Stunde vorgeschrieben sind, und Räume, die den Regeln 19.3.4.1 und 20-1 unterliegen."

______
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Überarbeiteten Entwurfsrichtlinien und Betriebsempfehlungen für Lüftungssysteme in Ro-Ro-Laderäumen (MSC/Rundschreiben 1515) verwiesen.

Anhang Zeugnisse

Muster
des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe

Sicherheitszeugnis
für Fahrgastschiffe

10 Nach dem bisherigen Absatz 2.1 wird folgender neuer Absatz 2.2 eingefügt:

"2.2 dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und

........... als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend; 1"

11 Die bisherigen Absätze 2.2 bis 2.11 werden entsprechend umnummeriert.

Muster
des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

12 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2 dass die Besichtigung ergeben hat,

  1. dass der Zustand der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung, wie in der genannten Regel bezeichnet, zufriedenstellend ist und das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 des Übereinkommens (mit Ausnahme der Vorschriften über Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen und Brandschutzpläne) entspricht;
  2. dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und

............... als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend; 3"

UWS Umweltmanagement GmbHENDE