Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Entschliessung MSC.476(102) - Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)

angenommen am 11. November 2020)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 247)



DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.5(48), mit der er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ("IGC-Code") angenommen hat, der gemäß Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht wurde,

AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/11 Absatz 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGC-Codes,

NACH auf seiner einhundertzweiten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGC-Codes,

  1. BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IGC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten müssen, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotte nicht weniger als 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmacht, ihre Einsprüche zu den Änderungen mitgeteilt haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß obenstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne des Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Kopien dieser Entschließung und dem Wortlaut der Änderungen in der Anlage an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage an Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.

.

Entwurf der Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)Anlage

Kapitel 6
Konstruktionswerkstoffe und Qualitätskontrolle

6.5 Schweißung metallischer Werkstoffe und zerstörungsfreie Prüfung

6.5.3 Schweißverfahrensprüfungen für Ladetanks und Prozessdruckbehälter

1 Absatz 6.5.3.5.1 wird mit Folgendem ersetzt:

altneu
1. Zugversuche: Die Zugfestigkeit quer zur Schweißnaht darf nicht geringer sein als die festgelegte Nennzugfestigkeit des entsprechenden Grundwerkstoffes. Bei Aluminiumlegierungen ist hinsichtlich der Anforderungen an die Festigkeit des Schweißgutes von unangepassten Schweißnähten (wo das Schweißgut eine geringere Bruchfestigkeit als der Grundwerkstoff hat) ein Hinweis auf Absatz 4.18.1.3 vorzunehmen. In jedem Falle ist die Lage des Bruchs für Informationszwecke zu dokumentieren;".1 Zugversuche: Die Zugfestigkeit quer zur Schweißnaht darf nicht geringer sein als die festgelegte Nennzugfestigkeit des entsprechenden Grundwerkstoffes. Bei Werkstoffen wie Aluminiumlegierungen ist hinsichtlich der Anforderungen für die Festigkeit des Schweißgutes von unangepassten Schweißnähten (wo das Schweißgut eine geringere Bruchfestigkeit als der Grundwerkstoff hat) ein Hinweis auf Absatz 4.18.1.3 vorzunehmen. In jedem Falle ist die Lage des Bruchs für Informationszwecke zu dokumentieren;"

***

________

.

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.476(102), "Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache

Vom 04. April 2022
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2022 S. 247)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.476(102), "Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE