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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC
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Entschließung A.1079(28) 27. März 2014
Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)

Vom 27. November 2017
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2017 S. 1140)



Zur vorherigen Regelung Entschließung A.891(21)

angenommen am 4. Dezember 2013
(Tagesordnungspunkt 10)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Die Vollversammlung,

unter Hinweis auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Eindämmung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

sowie unter Hinweis auf Entschließung A.891(21), mit welcher er Empfehlungen zur Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs) angenommen hat,

in der Erwägung, dass von dem Personal auf MOUs oft verlangt wird, unter potenziell gefährlichen Bedingungen zu arbeiten und dieses mit adäquater Ausbildung besser in der Lage sein wird, sich selbst und andere bei einem Notfall zu schützen,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit von Ausbildung, Befähigung und Tauglichkeit zur Schiffssicherheit, zum Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr, zum Umweltschutz und zur Notfallvorsorge für das gesamte auf MOUs arbeitende Personal,

sowie in der Erkenntnis, dass die Empfehlungen eine internationale Norm für die Ausbildung des gesamten Personals auf MOUs darstellen würden, die die vom Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung und vom Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) aufgestellte Norm ergänzt,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

1 beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung niedergelegten Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs);

2 fordert die betroffenen Regierungen auf, die in diesen Empfehlungen definierten Befähigungen so schnell wie dies praktikabel ist umzusetzen und den Mitgliedern des Personals, die qualifiziert sind und die in diesen Empfehlungen empfohlene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, Zeugnisse sowie alle sonstigen entsprechenden Dokumente zu erteilen;

3 fordert Regierungen des Weiteren auf zu erwägen, die einschlägigen, auf dieser Entschließung basierenden Zeugnisse und Dokumente anzuerkennen;

4 ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss, diese Empfehlungen unter Beobachtung zu halten und, soweit erforderlich, zu ändern;

5 hebt die Entschließung A.891(21) auf.

Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)

1 Umfang

1.1 Diese Empfehlungen stellen eine internationale Norm für die Ausbildung des gesamten Personals auf beweglichen Offshore-Plattformen dar, die darauf abzielt, ergänzend zu den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung (STCW-Übereinkommen) und des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code), ein adäquates Niveau für die Sicherheit menschlichen Lebens und von Sachwerten auf See, für das Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr sowie für den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen.

1.2 Die Bestimmungen dieser Empfehlungen präjudizieren in keiner Weise die Rechte von Küstenstaaten aus dem Völkerrecht, ihre eigenen zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Ausbildung, Qualifikationen und Zeugniserteilung von Personal an Bord von MOUs aufzustellen.

Dies schließt jede MOU ein, die bei der Erkundung, Ausbeutung, Produktion, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Bodenschätze in denjenigen Teilen des Meeresbodens, einschließlich dessen Untergrundes, und den Gewässern oberhalb des Meeresbodens, die der Gerichtsbarkeit dieser Küstenstaaten unterliegen, eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll.

2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlungen haben die verwendeten Ausdrücke folgende Bedeutung:

2.1 Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge die MOU zu führen berechtigt ist.

2.2 Der Ausdruck "Spezialist für die Ballastregelung (Ballast Control Operator = BCO)" bezeichnet die mit der Verantwortung für die normale alltägliche Regelung von Trimm, Tiefgang und Stabilität betraute Person.

2.3 Der Ausdruck "Seemännischer Leiter (Barge Supervisor = BS)" bezeichnet eine Person, die den Leiter der Offshoreanlage (Offshore Installation Manager = OIM) in bestimmten wesentlichen seemännischen Angelegenheiten unterstützen kann. Der seemännische Leiter kann auf einigen MOUs als der Spartenleiter Stabilität, der Bargeingenieur oder der Bargekapitän bezeichnet werden.

2.4 Der Ausdruck "Befähigungszeugnis (Certificate of competency = CoC)" bezeichnet ein Zeugnis für ein Mitglied des Offshore-Personals, das von der Verwaltung gemäß den Bestimmungen dieser Empfehlungen erteilt und/oder bestätigt worden ist und das seinen rechtmäßigen Inhaber dazu berechtigt, in der im Befähigungszeugnis bezeichneten Dienststellung Dienst zu tun und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen;

2.5 Der Ausdruck "Fachkundezeugnis (Certificate of proficiency = CoP)" bezeichnet ein einem Mitglied des Offshore-Personals erteiltes Zeugnis, das kein Befähigungszeugnis ist, in dem jedoch bestätigt wird, dass die einschlägigen Vorschriften über Ausbildung, Befähigungen oder Seefahrtzeit in diesen Empfehlungen erfüllt worden sind;

2.6 Der Ausdruck "Küstenstaatsverwaltung" bezeichnet die Regierung des betreffenden Küstenstaates in Fällen, in denen eine MOU den an die Küste angrenzenden Meeresboden und dessen Untergrund erkundet oder ausbeutet, über die der Küstenstaat hoheitliche Rechte bezüglich der Erkundung und Ausbeutung seiner Bodenschätze ausübt.

2.7 Der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Eigner der mobilen Offshore-Plattform (MOU) oder jede sonstige Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, welche die Verantwortung für den Betrieb der MOU vom Eigner übernommen und mit der Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, sämtliche dem Unternehmen mit diesen Empfehlungen auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

2.8 Der Ausdruck "Schriftlicher Nachweis" bezeichnet Unterlagen, die weder ein Befähigungszeugnis noch ein Fachkundezeugnis darstellen, die jedoch für den Nachweis verwendet werden, dass die einschlägigen Vorschriften dieser Empfehlungen erfüllt worden sind.

2.9 Der Ausdruck "Dynamisches Positionierungssystem" bezeichnet ein System, durch das die Position und Ausrichtung einer MOU mit eigenem Antrieb selbsttätig unter Verwendung ihrer eigenen Antriebsorgane gesteuert wird.

2.10 Der Ausdruck "Notfallvorsorgeausbildung" bezeichnet eine Ausbildung, die einzelne Personen
darauf vorbereitet, Notfallsituationen zu erwarten und adäquat und sicher auf solche zu reagieren.

2.11 Der Ausdruck "ISPS-Code" bezeichnet den am 12. Dezember 2002 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossenen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) in der aufgrund etwaiger Änderungen durch die Organisation jeweils geltenden Fassung.

2.12 Der Ausdruck "Instandhaltungsleiter (Maintenance supervisor = MS)" bezeichnet diejenige Person, die entsprechend den Erfordernissen mit der Verantwortung für die Überprüfung, für den Betrieb und für Erprobungen aller vom Eigner der MOU spezifizierten Maschinen und Einrichtungen betraut ist. Der Instandhaltungsleiter kann auf einigen MOUs auch als Leiter der Maschinenanlage, Spartenleiter Technik oder als Plattformmechaniker bezeichnet werden.

2.13 Der Ausdruck "Seemännische Besatzung" umfasst den Leiter der Offshoreanlage (OIM), den seemännischen Leiter (BS), den Spezialisten für die Ballastregelung (BCO) und den Instandhaltungsleiter (MS) sowie sonstige nautische und technische Offiziere, Funker und Schiffsleute, wie sie in Regel I/1 des STCW-Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung definiert sind.

2.14 Der Ausdruck "Schiffssicherheitsausbildung" bezeichnet eine Ausbildung im Hinblick auf die Sicherheit menschlichen Lebens auf See, einschließlich des Überlebens als Einzelner und in einer Gruppe.

2.15 Der Ausdruck "Bewegliche Offshore-Wohnplattform" bezeichnet eine Plattform, deren Hauptaufgabe die Unterbringung von im Offshoreeinsatz arbeitendem Personal ist.

2.16 Der Ausdruck "Bewegliche Offshore-Bohrplattform" bezeichnet eine Plattform, die für Bohreinsätze zur Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie zum Beispiel flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist.

2.17 Der Ausdruck "Bewegliche Offshore-Plattformen (Mobile offshore units = MOUs)" bezeichnet Wasserfahrzeuge, die leicht an einen anderen Ort gebracht werden können und eine industrielle Funktion erfüllen können, die andere Offshore-Einsätze mit sich bringt, als sie herkömmlicherweise von im Kapitel I des SOLAS-Übereinkommens von 1974 behandelten Wasserfahrzeugen geleistet werden. Solche MOUs umfassen mindestens die folgenden Typen:

  1. säulenstabilisierte Plattform, bei der es sich um eine MOU handelt, bei der das Hauptdeck mit dem Unterwasserrumpf oder den Sockeln durch Säulen oder Senkkästen verbunden ist;
  2. Plattform ohne eigenen Antrieb, bei der es sich um eine MOU handelt, die nicht mit einem mechanischen Antrieb für Fahrten ohne Begleitfahrzeug ausgestattet ist;
  3. Hubplattform, bei der es sich um eine MOU mit beweglichen Beinen handelt, durch die der Schwimmkörper über die Meeresoberfläche angehoben werden kann;
  4. Plattform mit eigenem Antrieb, bei der es sich um eine MOU handelt, die mit einem mechanischen Antrieb ausgestattet ist, um ohne Begleitfahrzeug zu fahren;
  5. absenkbare Plattform, bei der es sich um eine MOU mit einem schiffsartigen, pontonartigen oder neuartigen Rumpf (nicht aber um eine Hubplattform) handelt, die für ihren Einsatz auf dem Meeresboden abgesetzt wird; und
  6. schiffsähnliche Plattform, bei der es sich um eine MOU mit einem schiffs- oder pontonartigen Verdrängungsrumpf in Ein- oder Mehrrumpfbauart handelt, die für den Einsatz im schwimmenden Zustand vorgesehen ist.

2.18 Der Ausdruck "Betriebsweise" bezeichnet den Zustand oder die Art und Weise, in dem bzw. in der eine MOU am Einsatzort oder bei der Überführung betrieben werden darf oder funktioniert. Die Betriebsweisen einer MOU schließen die nachfolgend angegebenen ein:

  1. Betriebszustände: Zustände, bei denen sich eine MOU zur Durchführung von Einsätzen am Einsatzort befindet, einschließlich Bohr- und Produktionsaktivitäten, und bei denen die sich überlagernden Umwelt- und Betriebsbelastungen innerhalb der für solche Einsätze vorgegebenen einschlägigen Bemessungsgrenzwerte liegen. Die MOU darf dabei, wie für die Bauart zutreffend, entweder schwimmen oder auf dem Meeresboden abgestützt sein.
  2. Notfallzustände: Zustände, bei denen eine MOU größeren Umweltbelastungen ausgesetzt sein kann als sie im Betriebshandbuch der MOU festgelegt sind. Dabei wird angenommen, dass Routinearbeiten aufgrund der Schwere der Umweltbelastungen abgebrochen worden sind. Die MOU darf dabei, wie für die Bauart zutreffend, entweder schwimmen oder auf dem Meeresboden abgestützt sein.
  3. Überführungszustände: Zustände, bei denen sich eine MOU von einem Standort zu einem anderen bewegt.
  4. Kombinierte Einsätze: Gemeinsam mit oder in unmittelbarer Nähe zu einer anderen MOU oder Offshoreanlage durchgeführte Einsätze, bei denen die Zustände auf der anderen MOU oder Anlage die Sicherheit der MOU unmittelbar berühren können, zum Beispiel eine Bohr-MOU, die an einer festinstallierten Plattform festgemacht ist.

2.19 Der Ausdruck "Sicherheitsrolle" bezeichnet die durch ein internationales Übereinkommen oder eine internationale Empfehlung, welches bzw. welche für die MOU gilt, vorgeschriebene Liste. Falls weder ein Übereinkommen noch eine Empfehlung gilt, bezeichnet er eine ähnliche Liste, die wesentliche Informationen über im Notfall zu ergreifende Maßnahmen angibt, insbesondere die Stelle, zu der sich jede Person begeben muss und die Pflichten, die diese Person erfüllen muss, einschließlich der Zuweisung individueller Verantwortlichkeiten für die Sicherheit anderer.

2.20 Der Ausdruck "Leiter der Offshoreanlage (Offshore installation manager = OIM)" bezeichnet eine befähigte Person, der ein Zeugnis gemäß diesen Empfehlungen erteilt wurde und die vom Unternehmen schriftlich zur Leitung der Offshoreaktivitäten der MOU ernannt worden ist.

2.21 Der Ausdruck "Offshore-Personal" bezeichnet das in Abschnitt 5.1 angegebene Personal an Bord der MOU.

2.22 Eine "Sonstige bewegliche Offshore-Plattform" ist eine MOU, die an einzelnen oder kombinierten Aktivitäten wie den nachfolgend angegebenen beteiligt sein kann:

  1. Bau;
  2. Instandhaltung (einschließlich der Instandhaltung von Bohrlöchern);
  3. Hebeeinsätze;
  4. Verlegen von Rohren und damit zusammenhängende Einsätze;
  5. Vorsorge für Notfälle/unvorhergesehene Ereignisse, einschließlich Brandbekämpfung;
  6. Förderungssysteme;
  7. Unterkünfte;
  8. Speichersysteme; und
  9. Tauchen.

Wasserfahrzeuge wie die nachfolgend angegebenen gehören nicht zu den MOUs:

  1. Versorgungsschiffe;
  2. Bereitschaftsfahrzeuge;
  3. Ankerziehschlepper;
  4. seismische Forschungsschiffe;
  5. Schiffsförmige Taucherbasisschiffe in Einrumpfbauweise; und
  6. Spezialschiffe.

2.23 Der Ausdruck "verantwortliche Person (Person in charge = PIC)" bezeichnet diejenige Person auf der jeweiligen MOU, der gegenüber das gesamte Personal in einem Notfall verantwortlich ist. Diese Person muss schriftlich (mit Titel) vom Eigner oder Betreiber der MOU benannt werden. Die PIC kann der Kapitän oder der Leiter der Offshoreanlage (OIM) sein.

2.24 Der Ausdruck "Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr" schließt alle auf die Gefahrenabwehr bezogenen Aufgaben und Pflichten an Bord nach Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und nach dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) ein.

2.25 Der Ausdruck "Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Ship security officer = SSO)" bezeichnet diejenige der verantwortlichen Person (PIC) rechenschaftspflichtige Person an Bord, die vom Unternehmen als verantwortlich benannt worden ist für die Gefahrenabwehr auf der MOU einschließlich der Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen.

2.26 Der Ausdruck "Spezialpersonal" bezeichnet alle Personen, die sich im Zusammenhang mit dem speziellen Zweck der MOU oder mit speziellen auf der MOU durchgeführten Arbeiten an Bord einer MOU befinden und die weder Seeleute sind noch unmittelbar oder mittelbar zahlende Fahrgäste.

3 Verantwortlichkeiten von Unternehmen und Personal

3.1 Jedes Unternehmen, das mit Pflichten auf MOUs betrautes Personal beschäftigt, ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass den in diesen Empfehlungen niedergelegten Normen volle und umfassende Geltung verschafft wird. Zusätzlich müssen, je nach Notwendigkeit, weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Personal sachkundig und informiert zum sicheren Betrieb der MOU beitragen kann.

3.2 Das Unternehmen muss der verantwortlichen Person (PIC) schriftliche Anweisungen geben, die die zu befolgenden Verfahren festlegen, um:

  1. angemessene Unterlagen über die Ausbildung für das gesamte auf MOUs arbeitende Personal bereitzustellen, die angeben, dass eine Ausbildung gemäß dieser Norm und, soweit anwendbar, gemäß dem STCW-Übereinkommen erreicht worden ist; und
  2. Ausbildungsprotokolle auf der MOU zu führen.

3.3 Die verantwortliche Person (PIC) muss einen Sachkundigen benennen, der dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass jede neu mit Aufgaben betraute Person die Gelegenheit bekommt, wesentliche Informationen in einer für sie verständlichen Sprache zu erhalten.

3.4 Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die für die Ausbildung und die Beurteilung von Befähigungen des gesamten ausgebildeten Personals auf der MOU Verantwortlichen für die Art und das Niveau der jeweiligen Ausbildung und Beurteilung angemessen qualifiziert sind.

4 Seemännische Besatzung auf beweglichen Offshore-Plattformen mit eigenem Antrieb und, sofern erforderlich, auf sonstigen Plattformen

4.1 Alle Mitglieder der seemännischen Besatzung auf MOUs mit eigenem Antrieb und, sofern erforderlich, auf sonstigen Plattformen müssen die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllen.

4.2 Zusätzlich zur Erfüllung der im obigen Absatz 4.1 genannten Anforderungen müssen alle Mitglieder der seemännischen Besatzung eine bordseitige Ausbildung und Unterweisung zu den Arten von Notfällen erhalten, die sich auf dem besonderen Typ von MOU ereignen könnten, auf dem sie Dienst tun.

5 Normen für die Ausbildung und Unterweisung

5.1 Kategorien von Offshore-Personal

Offshore-Personal wird aus praktischen Gründen in vier Kategorien eingeteilt:

Kategorie A: für einen begrenzten Zeitraum, der üblicherweise drei Tage nicht überschreitet, an Bord befindliches) Besucher und nicht regelmäßig beschäftigtes Spezialpersonal, das keine Aufgaben im Zusammenhang mit den normalen Einsätzen der MOU hat.

Kategorie B: Anderes Spezialpersonal ohne zugewiesene Verantwortung für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und das Überleben Anderer.

Kategorie C: Regelmäßig beschäftigtes Spezialpersonal mit zugewiesener Verantwortung für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und das Überleben Anderer.

Kategorie D: Mitglieder der seemännischen Besatzung.

5.2 Ausbildung und Unterweisung zur Sicherheitseinweisung

5.2.1 Die Mitglieder des Personals der Kategorie A müssen beim ersten Aufenthalt an Bord einer MOU eine Ausbildung oder Unterweisung zur Sicherheitseinweisung gemäß der festgelegten Firmenpolitik erhalten, die innerhalb der vom Unternehmen festgelegten Häufigkeitsanforderungen wiederholt werden muss. Das Unternehmen muss einen schriftlichen Nachweis über diese Ausbildung oder Unterweisung führen.

5.2.2 Solch eine Ausbildung oder Unterweisung zur Sicherheitseinweisung muss mindestens sicherstellen, dass die Mitglieder des Personals fähig sind:

  1. elementare Sicherheitsangelegenheiten, Sicherheitsinformationen in Symbolen, Schildern und Alarmsignalen zu verstehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie wissen, was zu tun ist, wenn:
    1. eine Person über Bord fällt;
    2. Feuer, Rauch oder Schwefelwasserstoff bemerkt wird; oder
    3. der Feueralarm, der Alarm zum Verlassen des Schiffes, der Giftgasalarm oder ein sonstiger Generalalarm ausgelöst wird (einschließlich des Erkennens jeder Art von Alarm an Bord);
  2. Rettungswesten und, sofern vorhanden, Eintauchanzüge und Fluchtretter aufzufinden und anzulegen;
  3. Sammel- und Einbootungsstationen sowie Notfall-Fluchtwege zu erkennen; und
  4. den Abschnitt 7 dieser Empfehlungen

(Diensttüchtigkeit) zu verstehen.

5.3 Einführungsausbildung und -unterweisung

5.3.1 Bevor ihm Pflichten im Zusammenhang mit den üblichen Einsätzen der MOU zugewiesen werden können, muss jedes Mitglied des Offshore-Personals der Kategorien B, C und D eine Offshore-Orientierung, eine Einführungsausbildung oder ausreichende Information und Unterweisung zu persönlichen Überlebenstechniken, zur Gefahrenabwehr und zur Arbeitsplatzsicherheit erhalten. Solch eine Einführungsausbildung, Information oder Unterweisung in Sicherheitsbelangen muss sicherstellen, dass die Mitglieder des Personals fähig sind:

  1. sich mit anderen Personen an Bord über elementare Sicherheitsangelegenheiten zu verständigen und die Sicherheitsinformationen in Symbolen, Zeichen und Alarmsignalen zu verstehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie wissen, was zu tun ist, wenn:
    1. eine Person über Bord fällt;
    2. Feuer, Rauch oder Schwefelwasserstoff bemerkt wird; oder
    3. der Feueralarm, der Alarm zum Verlassen des Schiffes, der Giftgasalarm oder

    ein sonstiger Generalalarm ausgelöst wird (einschließlich des Erkennens jeder Art von Alarm an Bord);

  2. Rettungswesten und, sofern vorhanden, Eintauchanzüge und Fluchtretter aufzufinden und anzulegen;
  3. Sammel- und Einbootungsstationen sowie Notfall-Fluchtwege zu erkennen;
  4. einen Alarm auszulösen und über ein Grundwissen zum Gebrauch tragbarer Feuerlöscher zu verfügen;
  5. sofortige Maßnahmen bei einem Unfall oder einem sonstigen medizinischen Notfall an Bord zu ergreifen, bevor sie weitere medizinische Hilfe anfordern;
  6. die auf der MOU eingebauten Feuertüren, wetterdichten und wasserdichten Türen, ausgenommen solche für Öffnungen im Rumpf, zu schließen und zu öffnen;
  7. die grundlegenden Praktiken für sicheres Arbeiten und das Arbeitserlaubnissystem der Plattform zu befolgen; und
  8. die grundlegende Organisationsstruktur und Befehlskette der Plattform zu verstehen.

5.3.2 Ein allgemein gehaltener Lehrgang zur Offshore-Sicherheitsausbildung oder eine an Land erhaltene Unterweisung können dieser Anforderung genügen, sofern dieser bzw. diese durch die in den vorstehenden Punkten 5.3.1.3 und 5.3.1.8 spezifizierte Ausbildung, Information oder Unterweisung ergänzt wird.

5.3.3 Eine Einführungsausbildung in Sicherheitsbelangen muss in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren erteilt werden.

5.3.4 Jeder Einzelne muss, je nach Erfordernis, Inhaber eines Fachkundezeugnisses (CoP) sein oder den schriftlichen Nachweis dafür erbringen, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre eine Einführungsausbildung in Sicherheitsbelangen erhalten zu haben.

5.4 Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr

5.4.1 Jedes Mitglied des Offshore-Personals der Kategorien B, C und D muss eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr erhalten, um ein auf seine MOU und auf die ihm zugewiesenen Pflichten bezogenes Wissen und Verständnis zu erwerben, damit es zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt beitragen kann. Das Unternehmen muss den schriftlichen Nachweis über diese Ausbildung oder Unterweisung führen.

5.4.2 Jedes Mitglied des Offshore-Personals der Kategorien B, C und D, das nicht mit Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr betraut ist, muss in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr erhalten. Eine Erneuerung der Gültigkeit dieser Ausbildung oder Unterweisung kann dadurch erreicht werden, dass die Person die Anforderungen der STCW-Regel VI/6 zur Einführungsausbildung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr erfüllt und an den vom ISPS-Code geforderten Übungen und Übungsappellen teilgenommen hat. Diese Mitglieder dieses Personals müssen, je nach Erfordernis, Inhaber eines Fachkundezeugnisses (CoP) sein oder den schriftlichen Nachweis dafür erbringen, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr erhalten zu haben.

5.5 Ausbildung für das gesamte regelmäßig beschäftigte Personal, die seemännische Besatzung und für anderes Spezialpersonal

5.5.1 Bevor ihm Pflichten im Zusammenhang mit den üblichen Einsätzen der MOU zugewiesen werden können, muss jedes Mitglied des regelmäßig beschäftigten Personals, der seemännischen Besatzung und des anderen Spezialpersonals ohne zugewiesene Verantwortung für die Sicherheit und das Überleben Anderer (d. h. der Kategorien B, C und D) eine Ausbildung gemäß den Festlegungen in den Tabellen 5.5.1 bis 5.5.6 in persönlichem Überleben, in Brandverhütung und Brandbekämpfung, in elementarer Erster Hilfe, in persönlicher Sicherheit und in sozialer Verantwortung erhalten, sowie eine Ausbildung und Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr. Es muss jede Anstrengung unternommen werden, diese Ausbildung vor Fahrtantritt ins Offshoregebiet zu erteilen.

5.5.2 Die folgende Ausbildung muss von qualifizierten und erfahrenen Personen, je nach Zweckmäßigkeit an Land und/oder auf der MOU, erteilt werden:

  1. Einführung und Orientierung hinsichtlich allgemeiner Gegebenheiten der MOU, zentraler Prozesse, der Betriebssysteme, der Ausrüstung und Verfahren, der Organisation, der Sicherheitsphilosophie und der Vorsorgepläne, außerdem hinsichtlich der vorbeugenden Sicherheitssysteme wie Arbeitsgenehmigungsverfahren, unternehmenseigene Gesundheitssysteme und medizinische Versorgung sowie sonstiger sicherheitsbezogener Angelegenheiten.
  2. Praktische Vertrautheit mit Pflichten im Notfall.
  3. Verständnis der absoluten Notwendigkeit, jede ungewöhnliche Situation einem Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.
  4. Kenntnis der verfügbaren Methoden und Verfahren zur Evakuierung.
  5. Kenntnis der Alarmverfahren für Notfallsituationen.
  6. Kenntnis der Sicherheitsverfahren. .7 soweit zutreffend, Ausbildung zu Schwefelwasserstoffen (H2S).
  7. soweit zutreffend, Einsätze und Notfälle, an denen Taucher beteiligt sind.

5.5.3 Es muss ein regelmäßiges Programm von Übungen und Übungsappellen aufgestellt werden, um Ausbildung zu erteilen und/oder diese zu ergänzen sowie um Bewertung und Beurteilung zu ermöglichen. Im Anhang 1 wird eine Anleitung bezüglich Übungen und Übungsappellen gegeben.

5.5.4 Jeder Einzelne muss, je nach Erfordernis, Inhaber eines Fachkundezeugnisses (CoP) sein oder den schriftlichen Nachweis dafür erbringen, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre durch einen Nachweis der Befähigung, durch Prüfung oder durch fortlaufende Beurteilung als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms gemäß den Anforderungen des Flaggen- und/oder Küstenstaates den geforderten Standard für die Befähigung erlangt zu haben, die in Spalte 1 der Tabellen 5.5.1 bis 5.5.6 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zu erfüllen. Sollten jedoch keine solchen Anforderungen bestehen, muss eine anerkannte Industrienorm eingehalten werden. Im Anhang 1 wird eine Anleitung bezüglich der Nutzung von Übungen für die Beurteilung von Befähigungen gegeben.

5.6 Spezielle Ausbildung

5.6.1 Den Mitgliedern des Offshore-Personals der Kategorien C und D muss eine spezielle Ausbildung entsprechend den ihnen auf der Sicherheitsrolle zugewiesenen individuellen Pflichten erteilt werden.

5.6.2 In Abhängigkeit von den ihnen zugewiesenen Aufgaben müssen die Mitglieder des Personals die nachfolgend angegebene oder eine gleichwertige Unterweisung und Ausbildung erhalten:

  1. die für Überlebensfahrzeuge Verantwortlichen eine solche zur Befähigung für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote, wie in Tabelle A-VI/2-1 des STCW-Codes angegeben;
  2. diejenigen, denen der Betrieb schneller Bereitschaftsboote obliegt, eine solche zur Befähigung für schnelle Bereitschaftsboote, wie in Tabelle A-VI/2-2 des STCW-Codes angegeben;
  3. die für die MOU Verantwortlichen und die für die Leitung von Brandbekämpfungseinsätzen Benannten, eine solche zur Befähigung für moderne Brandbekämpfung, wie in Tabelle A-VI/3 des STCW-Codes angegeben;
  4. die zur Leistung von sofortiger Erster Hilfe Benannten, eine solche zur Befähigung zu medizinischer Erster Hilfe, wie in Tabelle A-VI/4-1 des STCW-Codes angegeben;
  5. eine mit der Verantwortung für die medizinische Versorgung an Bord der MOU betraute Person, eine solche zur Befähigung zur Übernahme der Verantwortung für die medizinische Versorgung, wie in Tabelle A-VI/4-2 des STCW-Codes angegeben;
  6. eine mit Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr an Bord der MOU betraute Person, eine solche zur Befähigung zur Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr, wie in Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes angegeben;
  7. für MOUs mit Hubschrauberdecks muss der benannte Hubschrauberlandeoffizier (helicopter landing officer = HLO) einen HLO Lehrgang absolviert haben, der eine Grundausbildung für Wetterbeobachter einschließen muss; und
  8. für MOUs mit dynamischen Positionierungssystemen muss der (müssen die) Spezialisten) für die dynamische Positionierung (dynamic positioning operators) = DPOs)) eine angemessene Ausbildung und Erfahrung gemäß der von der Industrie gegebenen und von der Organisation anerkannten Anleitung 1 erlangen.

5.6.3 Da die spezielle Ausbildung möglicherweise nicht auf der MOU erteilt werden kann, muss Sorgfalt darauf verwendet werden, sicherzustellen, dass neu mit Aufgaben betraute Mitglieder des Personals mit zugewiesener Verantwortung für das Überleben Anderer ausreichend Erfahrung, Unterweisung, Information oder Ausbildung im Hinblick auf die von ihnen zu benutzende Ausrüstung besitzen.

5.6.4 Jeder Einzelne muss, je nach Erfordernis, Inhaber eines Fachkundezeugnisses (CoP) sein oder den schriftlichen Nachweis dafür erbringen, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre eine spezielle Ausbildung oder Unterweisung erhalten zu haben.

Tabelle 5.5.1 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zum persönlichen Überleben

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der
Befähigung
Kriterien zur Bewertung der
Befähigung
NotsignaleDas Personal muss eine erste Orientierung über die Arten und das Erkennen von Notsignalen erhalten

Das Personal muss mit den Aushängen der Sicherheits- rolle als Quelle zum Erkennen von Notsignalen vertraut gemacht werden

Im Falle kombinierter Einsätze muss das Personal ergänzende Informationen über zusätzliche Alarme und Verfahren erhalten

Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem ErgebnisBei Übungen und in Notfällen werden dem Notsignal gemäße Maßnahmen ergriffen
Antreten des Personals am SammelplatzWährend der Orientierung an Bord werden dem gesamten Personal die hauptsächlichen sicheren Sammelbereiche gezeigt

Das Personal muss mit der ausgehängten Sicherheitsrolle vertraut gemacht werden

Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem ErgebnisBei Übungen und in Notfällen werden dem Notsignal gemäße Maßnahmen ergriffen
Gebrauch einer RettungswesteDas Personal erhält eine Unterweisung zur Lage, zu den Arten, zur Überprüfung und zum Anlegen von RettungswestenAnlegen einer RettungswesteDie Rettungsweste wird korrekt angelegt
Gebrauch von EintauchanzügenFalls erforderlich erhält das Personal eine Unterweisung zur Lage, Art, Überprüfung und zum Anlegen von EintauchanzügenAnlegen eines EintauchanzugsDie Eintauchanzüge werden korrekt angelegt
Verfahren mit RettungsbootenDas Personal wird im ordentlichen Einsteigen in Rettungsboote und im Gebrauch von Sicherheitsgurten unterwiesenBesetzen eines Rettungsbootes bei einer Übung und AngurtenDas Rettungsboot wird korrekt besetzt
EvakuierungsmethodenDas Personal wird in der Wahl und dem Gebrauch verfügbarer Evakuierungsmethoden unterwiesen. Dies kann einschließen:
  • Hubschrauber
  • Laufgänge oder Brücken
  • Bereitschaftsfahrzeug
  • Rettungsboot
  • Rettungsfloß
  • Leitern/Fluchtvorrichtungen
  • Springen aus der Höhe (nicht ratsam)
Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem ErgebnisNachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen
Besetzen von Rettungsflößen oder schwimmenden RettungsgerätenDas Personal wird in der Besetzung eines Rettungsfloßes oder schwimmenden Rettungsgerätes unterwiesen, sowohl auf Decksniveau als auch von See ausBeurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem ErgebnisNachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen
Überlebenstechniken im WasserDas Personal wird, soweit zutreffend, in folgenden Punkten unterwiesen:
  • Gebrauch von Lichtern und Pfeifen sowie von sonstigen Signalmitteln
  • richtige Körperhaltung, um die Körperwärme zu bewahren und Unterkühlung zu verhindern
  • wie man ein umgekipptes Rettungsfloß aufrichtet
  • Besetzen eines Rettungsfahrzeuges vom Wasser aus
Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem ErgebnisNachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen
Einsatz von Rettungsringen und zugehöriger AusrüstungDas Personal wird in den Verfahren zum Einsatz von Rettungsringen und zugehöriger Ausrüstung unterwiesen

Das Personal wird in den Verfahren zum Auslösen eines Alarms unterwiesen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem ErgebnisNachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen

Tabelle 5.5.2 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zur Brandverhütung und Brandbekämpfung

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der BefähigungKriterien zur Bewertung der
Befähigung
Minimieren des Risikos von Bränden und Aufrechterhalten einer Einsatzbereitschaft zur Reaktion auf Notfallsituationen, die mit Bränden verbunden sindDas Personal muss eine Unterweisung erhalten, die folgende Punkte einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:
  1. Grundlagen von Feuer und Explosion (das Feuerdreieck)
  2. Zündarten und -quellen
  3. entzündbare Stoffe, Brandgefahren und Brandausbreitung
  4. Notwendigkeit ständiger Wachsamkeit
  5. Brandklassen und anwendbare Löschmittel

Das Personal muss eine erste Orientierung und Einführung erhalten, die folgende Punkte einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:

  1. bordseitige Organisation der Brandbekämpfung und Sicherheitsrolle
  2. Lage von Brandbekämpfungsausrüstung und
  3. Notfall-Fluchtwegen
  4. Brand- und Rauchmeldung sowie selbsttätige Alarmsysteme an Bord
  5. Bei der Entdeckung von Rauch oder Feuer zu ergreifende Maßnahmen
  6. im Falle kombinierter Einsätze ergänzende Unterweisung in zusätzlichen Alarmen und Verfahren

Das einzelne Mitglied des Personals muss eine Unterweisung in den Maßnahmen erhalten, die es entsprechend seinem Status an Bord zu ergreifen hat

Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem ErgebnisDie ersten Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein
Bekämpfen und Löschen von BrändenDas Personal muss eine Einführung erhalten, die folgende Punkte einschließt:
  1. Wahl und Gebrauch von Brandbekämpfungsausrüstung und ihre Lage an Bord
  2. Wahl und Gebrauch von persönlicher Schutzausrüstung
  3. Methoden der Brandbekämpfung und -begrenzung
  4. Löschmittel
Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen mit zufriedenstellendem Ergebnis oder aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurdenDie Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein

Tabelle 5.5.3 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zu elementarer Erster Hilfe

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der BefähigungKriterien zur Bewertung der
Befähigung
Ergreifen sofortiger und geeigneter Maßnahmen bei der Konfrontation mit einem Unfall oder sonstigen medizinischen NotfallBeurteilung der Bedürfnisse von Verletzten und der Gefahren für die eigene Sicherheit

Berücksichtigung des Körperbaus und der Körperfunktionen

Verständnis der im Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, einschließlich der Fähigkeit:

  1. den Verletzten zu lagern
  2. Wiederbelebungstechniken anzuwenden
  3. Blutungen zu stoppen
  4. geeignete Maßnahmen zur ersten Betreuung unter Schock stehender Personen zu ergreifen
  5. geeignete Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen zu ergreifen, einschließlich von durch Stromschlag verursachten Unfällen
  6. einen Verletzten zu retten und zu transportieren
  7. Verbände zu improvisieren und Material aus dem Erste-Hilfe-Kasten zu verwenden
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurdenDie Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Alarmauslösung ist den Umständen des Unfalls oder medizinischen Notfalls angemessen

Ergreifen unverzüglicher Maßnahmen zur Beurteilung der Natur und des Ausmaßes von Verletzungen und zur Setzung von Prioritäten bei der Behandlung entsprechend dem Ausmaß der Lebensbedrohung

Anwenden angemessener Erste Hilfe Maßnahmen auf erkannte Verletzungen gemäß der erteilten Ausbildung

Das Risiko weiterer Gesundheitsschäden beim Helfer und beim Verletzten wird zu jeder Zeit so gering wie möglich gehalten

Tabelle 5.5.4 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf persönliche Sicherheit

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der BefähigungKriterien zur Bewertung der
Befähigung
Einhalten von NotfallverfahrenArten von Notfällen, die auftreten können, wie Kollision, Brand, Untergang

Allgemeine Kenntnis von Vorsorgeplänen zur Reaktion auf Notfälle und der darin geregelten individuellen Verantwortlichkeit

Notsignale; und spezielle Pflichten, die Besatzungsmitgliedern in der Sicherheitsrolle zugewiesen sind; Sammelplätze; und richtiger Gebrauch der persönlichen Sicherheitsausrüstung

Bei der Entdeckung eines möglichen Notfalls, einschließlich Brand, Kollision, Untergang und Wassereinbruch, zu ergreifende Maßnahmen

Beim Hören eines Notfallalarmsignals zu ergreifende Maßnahmen

Wertschätzung für Ausbildung und Übungen

Kenntnis der Fluchtwege und der internen Kommunikations- und Alarmsysteme

Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen mit zufriedenstellendem Ergebnis oder aus einer genehmigten Unterweisung oder während
der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden
Die Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein
Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen zum Verhüten von Verschmutzung der MeeresumweltGrundkenntnisse über die Auswirkung der Schifffahrt auf die Meeresumwelt und die Wirkungen von betriebs- oder unfallbedingten Verschmutzungen auf sie.

Grundlegende Verfahren für den Umweltschutz

Grundkenntnisse über die Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt

Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen

mit zufriedenstellendem Ergebnis, aus einer genehmigten Unterweisung während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden

Bei der Alarmauslösung werden unverzüglich genaue, vollständige und klare Angaben gemacht

Verfahren der Organisation, die auf den Schutz der Meeresumwelt abzielen, werden zu jeder Zeit beachtet

Beachten von sicheren ArbeitspraktikenWichtigkeit der Einhaltung von sicheren Arbeitspraktiken zu jeder Zeit

Zum Schutz gegen mögliche Gefahren verfügbare Sicherheits- und Schutzvorrichtungen

Vor dem Betreten geschlossener Räume zu ergreifende
Vorsichtsmaßnahmen (siehe Entschließung A.1050(27))

Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Sitzungen zu Sicherheitsfragen oder aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurdenSichere Arbeitspraktiken werden beachtet und die angemessene Sicherheits- und Schutzausrüstung wird zu jeder Zeit korrekt genutzt
Beitragen zur effektiven Verständigung an Bord der MOUVerständnis der Prinzipien einer effektiven Verständigung zwischen Einzelnen und Gruppen innerhalb der MOU sowie für deren Hemmnisse

Fähigkeit zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer effektiven Verständigung

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurdenDie Verständigung ist zu jeder Zeit klar und effektiv
Verstehen und Ergreifen notwendiger Maßnahmen zur Beherrschung von ÜbermüdungWichtigkeit der Beachtung der notwendigen Ruhezeiten
Auswirkungen von Schlaf, Arbeits- und Ruhezeiten sowie des Biorhythmus auf das Phänomen Übermüdung

Auswirkungen physischer Stressfaktoren auf das Personal

Auswirkungen umgebungsbedingter Stressfaktoren von innerhalb und außerhalb der MOU und deren Einfluss auf das Personal
Auswirkungen von Änderungen der Arbeits- und Ruhezeiten auf die Übermüdung des Personals

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurdenPraktiken zum Umgang mit Übermüdung werden beachtet und zu jeder Zeit werden angemessene Maßnahmen ergriffen

Tabelle 5.5.5 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf soziale Verantwortlichkeiten

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der BefähigungKriterien zur Bewertung der
Befähigung
Beitragen zu Förderlichen zwischenmenschlichen Beziehungen an Bord der MOUDas Personal muss eine Einführung erhalten, die folgende Punkte einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:
  1. Die Wichtigkeit der Wahrung guter zwischenmenschlicher und Arbeitsbeziehungen
  2. Grundprinzipen und Praxis der Zusammenarbeit in Gruppen, einschließlich Konfliktlösung
  3. besonderer Nachdruck muss auf folgende Punkte gelegt werden:
    1. soziale Verantwortung, Rechte und Verantwortung des Einzelnen und praktizierter Respekt für Kollegen:
      1. keine ethnischen, rassistischen, religiösen- oder sexuellen Witze oder Belästigungen
      2. keine Balgereien oder Streiche
      3. keine Obszönitäten
      4. Begrenzung von Lärmpegeln
      5. angemessene Kleidung
      6. Beachtung der persönlichen Hygiene
      7. Wohn- und Arbeitsräume in gepflegtem Zustand halten
      8. Respekt für die Privatsphäre Anderer
      9. Respekt für das Eigentum Anderer
      10. Einhaltung der Firmenpolitik bezüglich verbotener Gegenstände:
    2. Gefahren des Drogen- und Alkoholmissbrauchs:
      1. Firmenpolitik
      2. Politik des Betreibers (falls abweichend)
      3. strafrechtliche Sanktionen
    3. Faktoren, die die zwischenmenschlichen Beziehungen im Offshore-Umfeld berühren:
      1. harte Wetter- und Arbeitsbedingungen
      2. physisch anstrengend
      3. lange Arbeitszeiten und abgeschnitten sein vom Land
      4. Gefasst sein auf unerwartet verlängerte Aufenthalte
      5. verbotene Gegenstände
Die Unterlagen aus den für das Personal abgehaltenen Orientierungsveranstaltungen müssen widerspiegeln, dass dieses Thema adäquat behandelt wurde

Dies kann nachgewiesen werden durch Video, rechnergestützte Ausbildung, den Ausbildungsplan oder dadurch, dass das Personal diese Information mündlich durch Vorträge erhält

Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einem oder mehreren der folgenden Punkte gewonnen wurden:

  1. Unterweisung oder Ausbildung, die vor Antritt eines Offshoreaufenthalts abgehalten wurde,
  2. Unterweisung oder Ausbildung, die an Bord der MOU abgehalten wurde, oder
  3. unmittelbare Beobachtung der Handlungen oder des Verhaltens während der Ausbildung oder Unterweisung auf dem Weg zu oder an Bord der MOU
Nachweis von korrekten Kenntnissen

Tabelle 5.5.6 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf das Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der BefähigungKriterien zur Bewertung der
Befähigung
Beitragen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt durch erhöhtes ProblembewusstseinAusreichende Kenntnisse von Ausdrücken und Begriffen der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, einschließlich der möglicherweise in einem Zusammenhang mit Piraterie und bewaffnetem Raub stehenden Elemente

Grundkenntnisse über die internationale Politik zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und zu den Verantwortlichkeiten von Regierungen, Unternehmen und Personen

Grundkenntnisse über die Gefahrenstufen in der internationalen Schifffahrt und ihre Auswirkungen auf Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und in Hafenanlagen

Grundkenntnisse über die Verfahren zur Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit Belangen der Gefahrenabwehr

Grundkenntnisse über Vorsorgepläne im Zusammenhang mit Belangen der Gefahrenabwehr

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurdenAnforderungen bezüglich erhöhter Gefahrenabwehr in der Schifffahrt werden richtig erkannt
Erkennen von BedrohungssituationenGrundkenntnisse über Techniken, die zum Umgehen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr genutzt werden

Grundkenntnisse, die zum Erkennen möglicher Bedrohungssituationen befähigen, einschließlich der möglicherweise in einem Zusammenhang mit Piraterie und bewaffnetem Raub stehenden Elemente

Grundkenntnisse, die zum Erkennen von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen und zum Bewusstsein des Schadens, den sie anrichten können, befähigen

Grundkenntnisse im Umgang mit Angaben in Bezug auf die Gefahrenabwehr und mit dem diesbezüglichen Nachrichtenverkehr

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurdenBedrohungssituationen in der Schifffahrt werden richtig erkannt
Verstehen der Notwendigkeit der und der Methoden zur Aufrechterhaltung des Bewusstseins für die Bedeutung von Gefahrenabwehr und WachsamkeitGrundkenntnisse über die Anforderungen der einschlägigen Übereinkommen, Codes und IMO-Rundschreiben in Bezug auf Ausbildung, Übungen und Übungsappelle, einschließlich derjenigen mit Relevanz für die Bekämpfung von Piraterie und bewaffnetem RaubBeurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurdenAnforderungen bezüglich erhöhter Gefahrenabwehr in der Schifffahrt werden richtig erkannt

6 Spezielle Ausbildung und Qualifikationen von Schlüsselpersonal

6.1 Allgemeines

6.1.1 Jede MOU muss ausreichend Schlüsselpersonal an Bord haben, das die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der MOU notwendigen Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt. Es ist anerkannt, dass die Eigenart von MOUs und ihrer Einsätze die Berücksichtigung speziell darauf ausgerichteter Ausbildung und Qualifikationen erfordert. Die Verwaltung muss auf Basis der Bauart, des Typs, der Größe und der Einsatzparameter jeder MOU festlegen, welche Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen für das mit der Verantwortung für wesentliche Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung betraute Personal angemessen sind. Verwaltungen sind aufgefordert, die unten aufgeführten wesentlichen Funktionen bei der Bestimmung der für Schlüsselpersonal notwendigen Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen zu berücksichtigen.

6.1.2 Für Mitglieder des Personals, die Inhaber von STCW-Zeugnissen sind, wird im Anhang 2 eine zusätzliche Anleitung bezüglich der Erfüllung der in diesem Abschnitt spezifizierten Ausbildungsanforderungen gegeben. Die im Anhang 2 gegebenen Empfehlungen gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung.

6.2 Leiter der Offshoreanlage (OIM)

6.2.1 Die wesentlichen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung, für die der OIM verantwortlich ist, und die dafür erforderlichen Kenntnisse, Befähigungen und Qualifikationen hängen vom Typ der MOU und von ihrer Betriebsweise ab:

  1. Die verantwortliche Person muss mit den Eigenheiten, Möglichkeiten und Beschränkungen der MOU gut vertraut sein und vollständige Kenntnis der Organisation, der im Notfall zu treffenden Maßnahmen und der Notwendigkeit des Führens und Aufbewahrens von Protokollen über Notfallübungen und -ausbildung besitzen; und
  2. von ihr beauftragte Personen müssen die Fähigkeit besitzen, die gesamten Brandbekämpfungsausrüstungen und Rettungsmittel an Bord der MOU instand zu halten und einzusetzen sowie fähig sein, andere darin auszubilden.

6.2.2 Vorbehaltlich der in Tabelle 6.1 angegebenen näheren Anhaltspunkte, die sich auf die Anforderungen an die Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten, und Befähigung für besondere Typen von MOUs beziehen, wird es als notwendig für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem Leiter der Offshoreanlage (OIM) übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung erachtet, dass der OIM in jedem der folgenden Sachgebiete Kenntnisse, Erfahrungen und nachgewiesene Befähigung besitzt:

  1. Stabilität und Bauweise:
    1. das Grundprinzip der Bauweise;
    2. die statische und dynamische Stabilität von schwimmenden MOUs; Theorie und Einflussfaktoren auf Trimm und Stabilität; Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von sicheren Werten für Trimm und Stabilität, einschließlich ausreichender Kenntnisse in Stabilitätsberechnungen und im Gebrauch von Stabilitätsbüchern; auch den Zusammenhang mit den Anforderungen der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Stabilitätskurven für Betriebs- und Notfallzustände unter Berücksichtigung der Auswirkung der vorherrschenden Umgebungsbedingen;
    3. die Auswirkung des Leckschlagens und nachfolgenden Flutens jedweder Abteilung auf Trimm und Stabilität einer schwimmenden MOU im Leckfall, zu ergreifende Gegenmaßnahmen; Kenntnis der Grundzüge und der Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der Wasserdichtigkeit der MOU; Verfahren zur Aufrechterhaltung der Wasserdichtigkeit;
    4. Laden von Versorgungsgütern und Ballasten, um die in der Plattform auftretenden Spannungen innerhalb akzeptabler Grenzen zu halten;
    5. Hauptverbände und erforderliche regelmäßige Überprüfungen; Grundkenntnisse der Auswirkungen von Schweißen; Auswirkungen von Korrosion auf die Struktur;
    6. die Auswirkung des Verankerungssystems auf die Stabilität; und
    7. Vorbelastung und Reaktionsspannungen der Beine von Hub-MOUs;
  2. Halten der Position, Verankerung und dynamisches Positionieren:
    1. Zusammensetzung und Eigenheiten des Meeresbodens;
    2. Verhalten von Verankerungssystemen und Lastverteilung, einschließlich der Auswirkung von Umgebungsbedingungen;
    3. Auswirkungen des Versagens des Verankerungssystems;
    4. Ausbringen und Wiedereinholen von Ankern und Arbeiten mit Ankerziehschleppern; und
    5. die Prinzipien von dynamischen Positionierungssystemen, einschließlich der Möglichkeiten und Beschränkungen von Strahlern, Antriebsanlagen und größte zulässige Positionsabweichungen;
  3. Überführungseinsätze:
    1. die Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Navigation und elektronische Navigationshilfen gemäß dem Typ der MOU; und
    3. Schleppverfahren; einschließlich des Wiederherstellens der Schleppverbindung;
  4. Notfallverfahren und Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen:
    1. Verfahren zur Lebensrettung und zur Brandbekämpfung, einschließlich Übungen;
    2. Instandhaltung und Überprüfung von Rettungsmitteln und Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß den Anforderungen der Aufsichtsbehörden;
    3. Verfahren zur Verständigung in Notfällen;
    4. Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Einsetzen schweren Wetters zu ergreifen sind;
    5. Verfahren zur Evakuierung; und
    6. Krisenbewältigung und Lenkung einer Menschenmenge;
  5. Transfer von Personen:
    1. während des Transfers von Personen zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen;
    2. Gebrauch des Personenkorbes;
    3. Hubschraubertransfers; und
    4. Transfers mit Wasserfahrzeugen;
  6. Umschlag und Stauung von Versorgungsgütern, einschließlich gefährlicher Güter:
    1. sicheres Umschlagen, Stauen und sorgfältiges Behandeln von Ausrüstung, Versorgungsgütern und gefährlichen Gütern;
    2. Krane und Hebezeuge sowie deren Überprüfungen; und
    3. Verfahren zum Be- und Entladen von Hubschraubern und Versorgungsschiffen;
  7. Verhütung und Eindämmung von Umweltverschmutzung:
    1. Systeme und Ausrüstung zur Verhütung von Umweltverschmutzung; und
    2. Verfahren zur Eindämmung von Umweltverschmutzung;
  8. Wetterkunde:
    1. die Eigenschaften verschiedener Wettersysteme;
    2. Fähigkeit zur Anwendung verfügbarer Wetterdaten zur Gewährleistung der Sicherheit der MOU und Weitergabe der Daten an andere Wasserfahrzeuge oder Flugzeuge bei deren Anfrage;
    3. Quellen von meteorologischen Daten; und
    4. die Auswirkungen des Wetters auf die Grenzwerte für Umgebungsbedingungen der MOU;
  9. sichere Arbeitspraktiken:
    1. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene;
    2. gefährliche Bereiche;
    3. Arbeitserlaubnisse;
    4. Arbeiten über Wasserflächen;
    5. Arbeiten in geschlossenen Räumen (siehe Entschließung A.1050(27));
    6. Ausbildung des Personals;
    7. Verständnis der Organisation und der Verständigung; und
    8. Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen;
  10. Anforderungen der Aufsichtsbehörden und zur Zeugniserteilung, einschließlich einer Würdigung internationaler und nationaler Regeln und Empfehlungen, die Einsätze berühren; und
  11. industrielle Einsätze in ihrem Zusammenhang mit der Schiffssicherheit, einschließlich der Würdigung der wechselweisen Beziehung zwischen dem Schifffahrtsbetrieb und speziellen industriellen Aktivitäten, einschließlich, soweit zutreffend, der folgenden:
    1. Bohren und, soweit zutreffend, Unterhaltung von Bohrlöchern;
    2. Errichtung sowie Unterhaltung und Reparatur von Offshore-Einrichtungen;
    3. Förderung;
    4. Bereitstellung von Unterkünften;
    5. Hebeeinsätze;
    6. Verlegung von Rohren;
    7. Tauchen; und
    8. Unterstützung bei der Brandbekämpfung.

6.2.3 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von Leitern der Offshoreanlage (OIMs) sind in Tabelle 6.2 dargelegt.

6.2.4 Jeder Leiter der Offshoreanlage (OIM), der an Bord einer MOU Dienst tut, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses (CoC) sein.

6.3 Seemännischer Leiter (BS)

6.3.1 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem seemännischen Leiter übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Befähigung in jedem der folgenden Sachgebiete als notwendig erachtet:

  1. Stabilität und Bauweise:
    die für den Spezialisten für die Ballastregelung spezifizierten Stabilitätskonzepte plus einer Dienstzeit in dieser Funktion;
  2. Bauweise:
    Prinzipien der Bauweise, Verbände, Wasserdichtigkeit und Lecksicherung;
  3. Pflichten im Notfall:
    im Notfallplan oder Betriebshandbuch dargelegte Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Sicherheit der MOU;
  4. Verständigung:
    Verfahren zur Verständigung für normale Einsätze und für einen Notfall;
  5. sichere Arbeitspraktiken:
    1. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene;
    2. gefährliche Bereiche;
    3. Arbeitserlaubnisse;
    4. Arbeiten über Wasserflächen;
    5. Arbeiten in geschlossenen Räumen (stehe Entschließung A. 1050(27));
    6. Ausbildung des Personals; und
    7. Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen;
  6. Anforderungen der Aufsichtsbehörden:
    internationale und nationale Regeln und Empfehlungen, die den Betrieb berühren;
  7. Erste Hilfe im Notfall:
    Leistung von Erster Hilfe für einen Verletzten bis zum Transport in eine medizinische Einrichtung;
  8. Überführungseinsätze:
    1. die Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils geltenden Fassung:
    2. Navigation und elektronische Navigationshilfen gemäß dem Typ der MOU; und
    3. Schleppverfahren, einschließlich des Wiederherstellens der Schleppverbindung;
  9. Seemannschaft:
    1. schweres Wetter;
    2. Umschlag von Vorräten und flüssigen Massengütern;
    3. Manövrieren und Positionieren;
    4. Handhabung von Ankern; und
    5. falls zutreffend, dynamisches Positionieren.

6.3.2 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von seemännischen Leitern (BS) sind in Tabelle 6.3 dargelegt.

6.3.3 Jeder seemännische Leiter (BS), der an Bord einer MOU Dienst tut, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses (CoC) sein.

6.4 Spezialist für die Ballastregelung (BCO)

6.4.1 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem Spezialisten für die Ballastregelung auf säulenstabilisierten MOUs übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Befähigung in jedem der folgenden Sachgebiete als notwendig erachtet:

  1. Grundlagen der Stabilität:
    1. Verständnis allgemeiner Begriffe, d. h. Verdrängung, Tiefgang, Trimm, Krängung, Freibord, Auftrieb, Reserveauftrieb usw.;
    2. Verständnis des Gewichtsschwerpunktes, des Verdrängungsschwerpunktes, der Lage des Metazentrums, des aufrichtenden Hebels und seiner Auswirkung auf die Querstabilität;
    3. stabiles, labiles und neutrales Gleichgewicht;
    4. Theorie der Drehmomente in Anwendung auf die Stabilität, einschließlich der Auswirkung schwerer Hebelasten und Bewegung derselben;
    5. Auswirkung des Hinzufügens, Wegnehmens und Verschiebens von Gewichten; Berechnung der Verschiebung des Schwerpunktes in vertikaler-, Quer- und Längsrichtung;
    6. Verständnis des Krängungsversuchsprotokolls und seines Gebrauches;
    7. Auswirkung von freien Oberflächen auf die Stabilität und Faktoren, die dieselben beeinflussen;
    8. allgemeines Verständnis von Änderungen des Trimms, der Trimm-Momente, des Längenmetazentrums und der Längsstabilität;
    9. Gebrauch von Formkurvenblättern, der Tragfähigkeitsskala und von hydrostatischen Tabellen;
    10. Gebrauch von Pantokarenen zum Erstellen einer statischen Hebelarmkurve und Gewinnen von Informationen aus dieser Kurve;
    11. dynamische Stabilität; synchrones Rollen und instabiler Krängungswinkel aufgrund negativer Anfangsstabilität (angle of loll); Stabilitätskriterien für MOUs;
    12. Auswirkung des Verankerungssystems auf die Stabilität; und
    13. tägliche Berechnungen zum Be- und Entladen;
  2. Anwendung von Stabilitätskenntnissen, wobei für die folgenden Themen die dazugehörige Theorie und die dazugehörigen Berechnungen enthalten sein müssen:
    1. Decksladungen und ihre Auswirkungen auf die Stabilität; Änderung des Leergewichtes;
    2. Prüfung von Ballastsystemen und -verfahren;
    3. Reaktion auf Ausfälle von Systemen, einschließlich solcher zum Halten der Position, von Schäden an der Struktur sowie darauf folgende Maßnahmen;
    4. Verfahren zur Lecksicherung, Gegenfluten wasserdichter Abteilungen, Gebrauch von Pumpenanlagen und Querflutkanälen;
    5. Umgebungsbedingungen und ihre Auswirkung auf die Stabilität;
    6. Einschränkungen der Plattform und der Umgebungsbedingungen sowie Kriterien für den Wechsel in den Notfallzustand;
    7. Bereiche verminderter Stabilität, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen; asymmetrische Aufnahme und Abgabe von Ballast und die Wichtigkeit der Abfolge im Hinblick auf Spannungen;
    8. Theorie der auf dem täglichen Ladungsblatt durchgeführten Berechnungen, Längenänderungen der ausgebrachten Ankerkette und deren Auswirkung auf das vertikale Moment; und
    9. Notfallverfahren;
  3. ergänzende Ausbildung:
    nach erfolgreichem Abschluss der vorstehend angegebenen formalen Ausbildung darf eine Person für einen Zeitraum, der ihr erlaubt, sich vollständig mit dem Ballastsystem der betreffenden MOU vertraut zu machen, nicht ohne Beaufsichtigung durch eine befähigte Person in einem Ballastkontrollraum arbeiten. Bevor ihr die alleinige Verantwortung übertragen und von ihr verlangt wird, in einem Notfall alleine zu reagieren, muss die Person Erfahrung mit simulierten Notfallsituationen sammeln.

6.4.2 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von BCOs sind in Tabelle 6.4 dargelegt.

6.4.3 Jeder Spezialist für die Ballastregelung (BCO), der an Bord einer MOU Dienst tut, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses (CoC) sein.

6.5 Instandhaltungsleiter (MS)

6.5.1 Auf MOUs mit eigenem Antrieb muss die mit der Verantwortung für den Betrieb und die Instandhaltung der Hauptantriebsanlage und der Hilfsmaschinen betraute Person die entsprechenden Wissensanforderungen des Kapitels III des STCW-Übereinkommens erfüllen. (Siehe Abschnitt 4.1 zu MOUs mit eigenem Antrieb).

6.5.2 Auf MOUs ohne eigenen Antrieb muss die mit der Verantwortung für den Betrieb und die Instandhaltung der Energieerzeugungsanlage und der Hilfsmaschinen betraute Person Kenntnisse, Erfahrung und Befähigung in jedem der folgenden Themen besitzen:

  1. Betrieb und Instandhaltung von Maschinen;
  2. Betrieb und Instandhaltung von Hilfsmaschinen, einschließlich Pumpen- und Rohrleitungssystemen, zugehörigen Regelungssystemen und, falls zutreffend, Hebesystemen;
  3. Erkennung von Fehlfunktionen von Maschinen, Auffinden von Defekten, um Schäden zu vermeiden oder zu minimieren;
  4. Probleme bei der Instandhaltung und Reparatur;
  5. Betrieb und Instandhaltung von Systemen zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung;
  6. sichere Arbeitspraktiken;
  7. Instandhaltung von Überlebensfahrzeugen und Aussetzvorrichtungen; und
  8. Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung.

6.5.3 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von Instandhaltungsleitern (MS) auf MOUs ohne eigenen Antrieb sind in Tabelle 6.5 dargelegt.

6.5.4 Jeder Instandhaltungsleiter (MS), der an Bord einer MOU Dienst tut, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses (CoC) sein.

Tabelle 6.1 Anforderungen an Kenntnisse und Ausbildung eines Leiters der Offshoreanlage (OIM) für unterschiedliche Typen von MOUs

In Abschnitt 6.2.2 aufgeführte Kenntnisse bzw. ErfahrungenTypen von MOUs
Mit eigenem AntriebOhne eigenen Antrieb
Schiffsähnliche MOUSäulenstabilisierte MOUSonstigeSäulenstabilisierte MOUSonstigeAuf dem
Meeresboden
ruhende absenkbare
MOU
Auf dem
Meeresboden ruhende
Hub-MOU
1.1XXXXXXX
1.2XXXX322
1.3XXXXX22
1.4XXXXXXX
1.5XXXXXXX
1.6X 1X 1X 1XX
1.7X
2.1XXXXXXX
2.2X 1X 1X 1XX
2.3X 1X 1X 1XX
2.4XXXXXXX
2.5XXX
3.1XXXX 332, 32, 3
3.2XXXX 332, 32, 3
3.3XXXXX 3322
4 bis 11XXXXXXX
1) Ausgenommen MOUs im Modus der dynamischen Positionierung.

2) Auf dem Meeresboden absetzbare MOUs, die sich im schwimmenden Zustand befinden.

3) Hängt ab vom Typ der MOU und von den Umständen des Einsatzes (von der Verwaltung festzusetzen).

Tabelle 6.2 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung eines Leiters der Offshoreanlage

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der BefähigungKriterien zur Bewertung der
Befähigung
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berücksichtigen von Änderungen von DecksladungenKenntnis von relevanten internationalen und nationalen die Stabilität betreffenden Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden

Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, die in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, im Betriebshandbuch und/oder in rechnergestützten Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden können

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung
Die Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt

Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt

Kontrolle von Trimm, Stabilität und Spannungen im BetriebVerständnis der grundlegenden Konstruktionsprinzipien von MOUs, einschließlich der Hauptverbände und erforderlicher regelmäßiger Überprüfungen

Grundkenntnisse der Auswirkungen von Schweißen und Auswirkungen von Korrosion auf die Struktur

Verständnis der Trimm und Stabilität berührenden grundlegenden Prinzipien und Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität (im schwimmenden Zustand) notwendigen Maßnahmen

Stabilitätskriterien für MOUs (statisch und dynamisch), Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallzustände

Verständnis des Krängungsversuches, Tragfähigkeitsnachweises und deren Gebrauch

Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen

Kenntnis der Auswirkung:

  1. auf Trimm und Stabilität der MOU im Falle der Beschädigung und nachfolgender Flutung einer Abteilung, und zu ergreifende Gegenmaßnahmen (im schwimmenden Zustand)
  2. des Ladens von Versorgungsgütern und Ballastens, um die in der MOU auftretenden Spannungen innerhalb akzeptabler Grenzen zu halten
  3. von Verankerungssystemen und des Ausfalls von Verankerungstrossen
  4. der Vorbelastung und der Spannungen in den Beinen auf Hub-MOUs
  5. des Verlustes von Auftrieb
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Struktur, Stabilität und Spannungszustände der MOU werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten
Aufrechterhalten der Sicherheit und Gefahrenabwehr für das Personal der MOU sowie des betriebsfähigen Zustands der Rettungsmittel, Brandbekämpfungssysteme und sonstigen SicherheitssystemeKenntnis der Regeln zu Rettungsmitteln (Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See), soweit sie auf MOUs anwendbar sind

Organisation von Brandabwehrübungen und Übungen zum Verlassen des Schiffes

Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustands von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und sonstigen Sicherheitssystemen

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um alle Personen an Bord in Notfällen zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten, einschließlich Evakuierung

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung in der Folge eines Brandes, einer Explosion, einer Kollision oder einer Grundberührung

Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Einsetzen schweren Wetters zu ergreifen sind

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Verfahren zur Überwachung der Brandmelde- und Sicherheitssysteme gewährleisten, dass alle Alarme unverzüglich bemerkt werden und darauf gemäß den festgelegten Notfallverfahren reagiert wird

Rettungsmittel und Brandbekämpfungsausrüstung werden gemäß vorgeschriebener Standards instand gehalten

Entwickeln von Notfall- und Lecksicherungsplänen und Beherrschung von NotfallsituationenAusarbeitung von Vorsorgeplänen zur Reaktion auf Notfälle

Bauweise von MOUs, einschließlich Lecksicherung

Methoden und Hilfsmittel zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung

Funktion und Gebrauch von Rettungsmitteln Evakuierung von der MOU

Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Einsetzen schweren Wetters zu ergreifen sind

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Notfallverfahren sind in Übereinstimmung mit den festgelegten Plänen für Notfallsituationen
Reaktion auf NotfälleKenntnis der:
  1. Notfallverfahren
  2. Auswirkung einer durch Beschädigung, Brandbekämpfung, Auftriebsverlust oder sonstige Gründe verursachten Flutung auf Trimm und Stabilität sowie der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen Effektive Verständigung über stabilitätsbezogene und Lecksicherungsinformationen
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt

Die Verständigung ist klar und effektiv

Halten der MOU in einem sicheren Zustand für das Überführen, das Halten der Position, das Verankern und das dynamische PositionierenKenntnis:
  1. der Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Navigation und elektronischer Navigationshilfen gemäß dem Typ der MOU
  3. von Schleppverfahren; einschließlich des Wiederherstellens der Schleppverbindung
  4. der Zusammensetzung und Eigenheiten des Meeresbodens
  5. des Verhaltens von Verankerungssystemen und Lastverteilungen, einschließlich der Auswirkung von Umgebungsbedingungen
  6. der Konsequenzen eines Ausfalls des Verankerungssystems
  7. des Ausbringens und Wiedereinholens von Ankern und des Arbeitens mit Ankerziehschleppern
  8. der Prinzipien dynamischer Positionierungssysteme, einschließlich der Möglichkeiten und Beschränkungen von Strahlern, Antriebsanlagen und der größten zulässigen Positionsabweichungen (nur für mit dynamischer Positionierung ausgestattete Wasserfahrzeuge)*
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Einsätze zum Überführen, zum Halten der Position, zum Verankern und zum dynamischen Positionieren sind zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen

Die Verständigung ist effektiv und steht im Einklang mit festgelegten Verfahren

Vorhersagen von Wetter- und ozeanografischen VerhältnissenKenntnis der:
  1. Eigenschaften von Wettersystemen
  2. Anwendung verfügbarer Wetterdaten zur Gewährleistung der Sicherheit der MOU und auf Anfrage Weitergabe der Daten an andere Wasserfahrzeuge oder Flugzeuge
  3. Quellen von Wetterdaten
  4. Auswirkungen des Wetters auf die Grenzwerte für Umgebungsbedingungen der MOU
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt und der Einsätze ergriffene Maßnahmen minimieren das Sicherheitsrisiko für die MOU

Planen und Gewährleisten des sicheren Transfers von PersonenKenntnis:
  1. der während des Transfers von Personen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen
  2. des Gebrauchs des Personenkorbes
  3. des Hubschraubertransfers
  4. des Transfers mit Wasserfahrzeugen
  5. der Auswirkung von Umgebungsbedingungen auf die Methode des Transfers von Personen
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Transfers von Personen werden sicher durchgeführt
Planen und Gewährleisten des sicheren Ladens, Stauens, Zurrens und Handhabens von Versorgungsgütern, einschließlich gefährlicher GüterKenntnis der:
  1. Auswirkung von Ladungen und Ladungsbetrieb auf Trimm und Stabilität
  2. sicheren Handhabung, Stauung und sorgfältigen Behandlung von Ausrüstung, Versorgungsgütern und gefährlichen Gütern
  3. Krane und Hebeeinrichtungen und deren Überprüfung
  4. Verfahren zum Be- und Entladen von Hubschraubern und Versorgungsschiffen
  5. Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen sowie beim Gebrauch von gefährlichen, risikoreichen und schädlichen Gütern
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet

Stauung und Zurrung von Ladungen und Versorgungsgütern gewährleisten, dass die Stabilitäts- und Spannungszustände innerhalb sicherer Grenzen bleiben und im Einklang mit festgelegten Richtlinien und gesetzlichen Anforderungen sind

Angaben über Gefahren, Risiken und besondere Anforderungen sind in einer zum leichten Auffinden im Falle eines Vorfalls geeigneten Form aufgezeichnet

Verhütung von UmweltverschmutzungMethoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Umweltverschmutzung

Kenntnis der:

  1. Systeme und Regelungen zur Verhütung von Umweltverschmutzung
  2. Verfahren zur Überwachung von Umweltverschmutzung, einschließlich folgender Pläne der MOU: Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen gemäß MARPOL I/26 und Artikel 3 des OPRC Übereinkommens, Müllbehandlungsplan gemäß MARPOL Anlage V und jeglicher Plan, der gefährliche/risikoreiche Güter behandelt
  3. Wichtigkeit proaktiver Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Einsätze werden ohne Gefährdung der Umwelt durch Verschmutzung durch Öl oder gefährliche/ risikoreiche Güter oder durch Müll durchgeführt

Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Ruf der Umweltfreundlichkeit gewahrt wird

Überwachen und Regeln von sicheren ArbeitspraktikenKenntnis sicherer Arbeitspraktiken, wie:
  1. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene
  2. gefährliche Bereiche
  3. Arbeitserlaubnisse
  4. Arbeiten über Wasserflächen
  5. Arbeiten in beschränkten Räumen

Kenntnisse über die Ausbildung des Personals, die Organisation und die Verständigung

Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen
Erkennen, Bewerten, Beherrschen neuer Gefahren durch technische Steuerungen oder sichere Arbeitspraktiken

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Einsätze minimieren die Risiken für das Personal
Überwachen und Regeln der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit menschlichen Lebens auf See und zum Schutz der MeeresumweltKenntnis des in internationalen Vereinbarungen und Übereinkommen verankerten internationalen Seerechts

Den folgenden Themen muss Aufmerksamkeit gewidmet werden:

  1. Zeugnisse und sonstige Dokumente, deren Mitführung an Bord von MOUs durch internationale Über- einkommen und/oder Vereinbarungen verlangt wird
  2. Verantwortlichkeiten gemäß den relevanten Anforderungen des:
    • Internationalen Freibord-Übereinkommens;
    • Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
    • Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
  3. Seegesundheitserklärungen und den Anforderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften
  4. Verantwortlichkeiten gemäß den internationalen Regelwerken, die die Sicherheit der MOU, Besucher, Besatzung und Ladung berühren
  5. Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Meeresumwelt durch MOUs
  6. nationale Gesetzgebung zur Implementierung internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Verfahren zur Überwachung von Einsätzen und von Instandhaltung stehen im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen

Mögliche Nichteinhaltung wird umgehend und vollständig erkannt

Geplante Erneuerung und Verlängerung von Zeugnissen gewährleistet durchgängige Gültigkeit besichtigter Gegenstände und Ausrüstung

Überwachen und Regeln industrieller Einsätze, die die Schiffssicherheit berührenKenntnis und Würdigung der wechselweisen Beziehung zwischen dem Schifffahrtsbetrieb und speziellen industriellen Aktivitäten, einschließlich, soweit zutreffend, der folgenden Punkte:
  1. Bohren und, soweit zutreffend, Unterhaltung von Bohrlöchern;
  2. Sowie und von Errichtung Unterhaltung Reparatur Offshore-Einrichtungen;
  3. Förderung
  4. Bereitstellung von Unterkünften
  5. Hebeeinsätze
  6. Verlegung von Rohren
  7. Tauchen
  8. Unterstützung bei der Brandbekämpfung
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Industrielle Einsätze werden sicher durchgeführt
*) Entschließung MSC.38(63), Anlage 2.

Tabelle 6.3 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung eines Seemännischen Leiters

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der BefähigungKriterien zur Bewertung der
Befähigung
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berück- sichtigen von Änderungen von DecksladungenKenntnis relevanter internationaler und nationaler die Stabilität betreffender Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, wie sie in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, im Betriebshandbuch oder in rechnergestützten Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden könnenBeurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt

Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt

Kontrolle von Trimm, Stabilität und Spannungen im BetriebVerständnis der Grundprinzipien der Bauart grundlegenden Konstruktionsprinzipien von MOUs, einschließlich der Hauptverbände und erforderlicher regelmäßiger Überprüfungen, Wasserdichtigkeit und Lecksicherung

Grundkenntnisse der Auswirkungen von Schweißen und Auswirkungen von Korrosion auf die Struktur

Verständnis der grundlegenden Prinzipien und der Trimm und Stabilität berührenden Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität notwendigen Maßnahmen

Stabilitätskriterien für MOUs (statisch und dynamisch), Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallzustände

Verständnis des Krängungsversuches, Tragfähigkeitsnachweises und deren Gebrauch

Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen

Kenntnis der Auswirkung von Verankerungssystemen und des Ausfalls von Verankerungstrossen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Struktur, Stabilität und Spannungszustände der MOU werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten
Reaktion auf NotfälleKenntnis der:
  1. Notfallverfahren
  2. Auswirkung einer durch Beschädigung, Brandbekämpfung, Auftriebsverlust oder sonstige Gründe verursachten Flutung auf Trimm und Stabilität sowie der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen

Effektive Verständigung über stabilitätsbezogene und Lecksicherungsinformationen

Beurteilung von Anhaltspunken, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt

Die Verständigung ist klar und effektiv

SeemannsschaftKenntnis:
  1. der Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils geltenden Fassung
  2. der Navigation und elektronischer Navigationshilfen gemäß dem Typ der MOU
  3. von Schleppverfahren; einschließlich des Wiederherstellens der Schleppverbindung

Befähigung in folgenden Themen:

  1. schweres Wetter
  2. Umschlag von Vorräten und flüssigen Massengütern
  3. Manövrieren und Positionieren
  4. Handhabung von Ankern
  5. falls zutreffend, dynamisches Positionieren

Effektive Verständigung über Informationen zur Navigation und zum Ladungsumschlag

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Einsätze zum Überführen, zum Halten der Position, zum Verankern und zum dynamischen Positionieren sind zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen

Die Verständigung ist effektiv und steht im Einklang mit festgelegten Verfahren

Planen und Gewährleisten des sicheren Ladens, Stauens, Zurrens und Handhabens von Versorgungsgütern, einschließlich gefährlicher GüterKenntnis der:
  1. Auswirkung von Ladungen und Ladungsbetrieb auf Trimm und Stabilität
  2. sicheren Handhabung, Stauung und sorgfältigen Behandlung von Ausrüstung, Versorgungsgütern und gefährlichen Gütern
  3. Krane und Hebeeinrichtungen und deren Überprüfung
  4. Verfahren zum Be- und Entladen von Hubschraubern und Versorgungsschiffen
  5. Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen sowie beim Gebrauch von gefährlichen, risikoreichen und schädlichen Gütern
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittel- bare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet

Stauung und Zurrung von Ladungen und Versorgungsgütern gewährleisten, dass die Stabilitäts- und Spannungszustände innerhalb sicherer Grenzen bleiben und im Einklang mit festgelegten Richtlinien und gesetzlichen Anforderungen sind

Angaben über Gefahren, Risiken und besondere Anforderungen sind in einer zum leichten Auffinden im Falle eines Vorfalls geeigneten Form aufgezeichnet

Überwachen und Regeln von sicheren ArbeitspraktikenKenntnis sicherer Arbeitspraktiken, wie:
  1. Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene
  2. gefährliche Bereiche
  3. Arbeitserlaubnisse
  4. Arbeiten über Wasserflächen
  5. Arbeiten in beschränkten Räumen

Kenntnisse über die Ausbildung des Personals, die Organisation und die Verständigung

Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Einsätze minimieren die Risiken für das Personal
Überwachen und Regeln der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit menschlichen Lebens auf See und zum Schutz der MeeresumweltKenntnis des in internationalen Vereinbarungen und Übereinkommen verankerten internationalen Seerechts

Den folgenden Themen muss Aufmerksamkeit gewidmet werden:

  1. Zeugnisse und sonstige Dokumente, deren Mitführung an Bord von MOUs durch internationale Über- einkommen und/oder Vereinbarungen verlangt wird
  2. Verantwortlichkeiten gemäß den relevanten Anforderungen des:
    • Internationalen Freibord-Übereinkommens;
    • Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
    • Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
  3. Verantwortlichkeiten gemäß den internationalen Regelwerken, die die Sicherheit der MOU, Besucher, Besatzung und Ladung berühren
  4. Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Meeresumwelt durch MOUs
  5. nationale Gesetzgebung zur Implementierung internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen
  6. Wichtigkeit proaktiver Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Verfahren zur Überwachung von Einsätzen und von Instandhaltung stehen im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen

Mögliche Nichteinhaltung wird umgehend und vollständig erkannt

Geplante Erneuerung und Verlängerung von Zeugnissen gewährleistet durchgängige Gültigkeit besichtigter

Gegenstände und Ausrüstung

Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Ruf der Umweltfreundlichkeit gewahrt wird

Leisten Erster Hilfe für einen Verletzten vor dessen Abtransport zu einer medizinischen EinrichtungSiehe Tabelle A-VI/4-1 des STCW-CodesSiehe Tabelle A-VI/4-1 des STCW-CodesSiehe Tabelle A-VI/4-1 des STCW- Codes

Tabelle 6.4 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung eines Spezialisten für die Ballastregelung

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der BefähigungKriterien zur Bewertung der
Befähigung
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berücksichtigen von Änderungen von DecksladungenKenntnis relevanter internationaler und nationaler die Stabilität betreffender Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, wie sie in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, in Betriebshandbüchern oder in rechnergestützten

Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden können

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt
Trimm-, Stabilitäts- und Spannungskontrolle im BetriebVerständnis der grundlegenden Konstruktionsprinzipien von Schiffen und der Trimm und Stabilität berührenden Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität notwendigen Maßnahmen

Stabilitätskriterien für MOUs, Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallzustände

Verständnis des Krängungsversuchsprotokolls und seines Gebrauchs

Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen

Dynamische Stabilität

Auswirkung von Verankerungssystemen und des Ausfalls von Verankerungstrossen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Stabilität und Spannungszustände werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten
Reaktion auf NotfälleKenntnis der:
  1. Notfallverfahren
  2. Auswirkung einer durch Beschädigung, Brandbekämpfung, Auftriebsverlust oder sonstige Gründe verursachten Flutung auf Trimm und Stabilität sowie der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen

Effektive Verständigung über stabilitätsbezogene und Lecksicherungsinformationen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung bei Übungen und Übungsappellen, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt

Die Verständigung ist klar und effektiv

Verhütung von UmweltverschmutzungMethoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Umwelt

Kenntnis relevanter internationaler und nationaler Anforderungen, wobei besondere Aufmerksamkeit:

  1. den Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die durch internationale Übereinkommen oder nationales Gesetz verlangt werden, wie man sie bekommen kann und ihrer Gültigkeitsdauer
  2. den Verantwortlichkeiten gemäß relevanten inter- nationalen Vereinbarungen
  3. der Wichtigkeit proaktiver Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt gewidmet werden muss
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung oder Prüfung

Befolgen von Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung, die durch internationale Übereinkommen, nationale Anforderungen und Firmenpolitik festgelegt wurden

Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Ruf der Umweltfreundlichkeit gewahrt wird

Tabelle 6.5 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung von Instandhaltungsleitern auf MOUs ohne eigenen Antrieb

BefähigungKenntnisse, Verständnis und BefähigungMethoden zum Nachweis der
Befähigung
Kriterien zur Bewertung der
Befähigung
Verwenden geeigneter Werkzeuge für typischerweise auf MOUs ausgeführte Anfertigungen und ReparaturenMerkmale und Beschränkungen der beim Bau und bei Reparaturen verwendeten Werkstoffe Merkmale und Beschränkungen der beim Bau und bei Reparaturen verwendeten Prozesse

Bei der Anfertigung und Reparatur von Systemen und Bauteilen zugrunde gelegte Eigenschaften und Parameter

Anwendung von sicheren Arbeitspraktiken in der Werkstattumgebung

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung

Die Ermittlung wichtiger Parameter für die Anfertigung von Bauteilen, die auf MOUs typisch sind, ist angemessen

Die Werkstoffauswahl ist angemessen

Die Fertigung erfolgt mit den angegebenen Toleranzen

Der Gebrauch von Einrichtungen und Werkzeugmaschinen ist angemessen und sicher

Gebrauchen von Handwerkzeugen und Messgeräten zum Zerlegen, Instandhalten, Reparieren und Wiederzusammenbauen von Anlagen und Einrichtungen an BordEntwurfsmerkmale und Werkstoffauswahl beim Bau von Einrichtungen

Interpretation von Maschinenzeichnungen und Handwerkzeugen

Betriebsverhalten von Einrichtungen und Systemen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung

Die befolgten Sicherheitsverfahren sind angemessen

Die Auswahl von Werkzeugen und Ersatzteilen ist angemessen

Das Zerlegen, Überprüfen, Reparieren

und Wiederzusammenbauen von Einrichtungen erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis

Wiederinbetriebnahme und Leistungserprobung gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis

Gebrauchen von Handwerkzeugen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfgeräten für Fehlersuche, Instandhaltung und ReparaturarbeitenSicherheitsanforderungen für das Arbeiten an elektrischen Anlagen

Konstruktions- und Betriebscharakteristiken der elektrischen Wechselstrom- und Gleichstromanlagen und -einrichtungen an Bord

Aufbau und Betrieb elektrischer Prüf- und Messgeräte

Beurteilung von Anhaltspunk- ten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung

Die Implementierung von Sicherheitsverfahren ist zufriedenstellend

Die Wahl und der Gebrauch von Prüfgeräten ist angemessen und die Interpretation von Messwerten ist genau

Die Auswahl der Verfahren für die Durchführung von Reparaturen und Instandhaltung erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis

Die Inbetriebnahme und Leistungserprobung von Einrichtungen

und Systemen, die nach einer Reparatur wieder in Betrieb genommen werden, erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis

Betreiben von Wechselstromgeneratoren, Gleichstromgeneratoren und RegelungssystemenGeneratorenanlage

Angemessene Grundkenntnisse und -fertigkeiten der Elektrik

Vorbereiten, Anlassen, Einkuppeln und Lastübernehmen von Wechselstromgeneratoren oder Gleichstrom

Auffinden von gewöhnlichen Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung

Regelungssysteme

Auffinden von gewöhnlichen Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung

Beurteilung von Anhaltspunk, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, Ausbildung am Simulator, Ausbildung an Laboreinrichtungen oder -prüfung

Einsätze werden gemäß festgelegter Vorschriften und Verfahren geplant und durchgeführt, um die Sicherheit der Einsätze zu gewährleisten
Unterhalten von Maschinenanlagen, einschließlich RegelungssystemenAngemessene Grundkenntnisse und -fertigkeiten der Mechanik

Sichere Isolierung von elektrischen und sonstigen Typen von Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich ist, be- vor es Personal gestattet wird, an solcher Anlage oder Einrichtung zu arbeiten

Durchführung der Instandhaltung und Reparatur von Anlagen und Einrichtungen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, Ausbildung am Simulator, Ausbildung an Laboreinrichtungen oder Prüfung

Die Isolierung, die Zerlegung und der Wiederzusammenbau von Anlagen und Einrichtungen erfolgen gemäß anerkannter Praktiken und Verfahren. Die vorgenommenen Maßnahmen führen zur Wiederherstellung de Anlage mittels der geeignetsten und den herrschenden Umständen und Bedingungen angemessensten Methode
Betreiben, Überwachen und Beurteilen der Leistung und des Leistungsvermögens von Motoren und MaschinenBetrieb und Instandhaltung von:

Motoren Hilfsmaschinen einschließlich Pumpen- und Leitungssystemen, zugehörigen Regelungssystemen und, sofern zutreffend, Hebesystemen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein
Erkennen und Bestimmen der Ursache von Fehlfunktionen von Maschinenanlagen und Beheben von FehlernErkennen von Fehlfunktionen von Maschinenanlagen und Auffinden von Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung oder -minimierungBeurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Methoden zum Vergleichen tatsächlicher Betriebszustände sind im Einklang mit empfohlenen Praktiken und Verfahren

Maßnahmen und Entscheidungen sind im Einklang mit den empfohlenen Betriebsspezifikationen und -beschränkungen

Organisieren sicherer Instandhaltungs- und ReparaturverfahrenPraxis der Schiffsbetriebstechnik

Organisation und Ausführung sicherer Instandhaltungs- und Reparaturverfahren

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Instandhaltungsaktivitäten werden richtig geplant und in Einklang mit technischen, gesetzlichen, Sicherheits- und prozeduralen Spezifikationen durchgeführt

Für Instandhaltung und Reparatur sind angemessene Pläne, Spezifikationen, Materialien und Einrichtungen verfügbar und werden genutzt

Die ergriffenen Maßnahmen führen zur Wiederherstellung der Anlage mittels der geeignetsten Methode

Betreiben und Unterhalten von Überlebensfahrzeugen und Aussetzsystemen sowie

Systemen zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung

Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustands von Überlebensfahrzeugen und Aussetzsystemen sowie Systemen zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung

Zum Schutz der MOU und ihres Personals sowie zur Schadensbegrenzung in der Folge von Brand, Explosion, Kollision oder Grundberührung ergriffene Maßnahmen

Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Die Verfahren zur Instandhaltung von Einrichtungen gewährleisten, dass die Einrichtungen betriebsfähig bleiben.

Maßnahmen, die bei Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle ergriffen wurden, folgen festgelegten Verfahren

Verhütung von UmweltverschmutzungMethoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Umwelt

Kenntnis relevanter internationaler und nationaler Anforderungen, wobei besondere Aufmerksamkeit:

  1. den Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die durch internationale Übereinkommen oder nationales Gesetz verlangt werden, wie man sie bekommen kann und ihrer Gültigkeitsdauer
  2. den Verantwortlichkeiten gemäß relevanten internationalen Vereinbarungen
  3. der Wichtigkeit proaktiver Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt gewidmet werden muss
Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Befolgen von Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung, die durch internationale Übereinkommen, nationale Anforderungen und Firmenpolitik festgelegt wurden

Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Ruf der Umweltfreundlichkeit gewahrt wird

Gewährleisten von sicheren ArbeitspraktikenSichere ArbeitspraktikenBeurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:

Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung

Arbeitspraktiken sind im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen, Leitfäden, Umweltschutzerwägungen und der Firmenpolitik

Sichere Arbeitspraktiken werden beachtet und die angemessene Sicherheits- und Schutzausrüstung wird zu jeder Zeit korrekt genutzt

7 Diensttüchtigkeit

7.1 Jede Verwaltung muss die Aufmerksamkeit von Unternehmen darauf lenken, ihr gesamtes Offshore-Personal (Kategorien A, B, C und D) mit den in diesen Empfehlungen niedergelegten Anforderungen, Grundsätzen und Anleitungen vertraut zu machen. Die Mitglieder des Offshore-Personals müssen:

  1. geeignete Aufgabenzuweisungen vornehmen, um zu gewährleisten, dass an Bord der MOU eine sichere Wach- und Arbeitseinteilung aufrechterhalten wird, die den herrschenden Umständen und Bedingungen gerecht wird;
  2. jegliche Beschränkungen der Qualifikationen oder Tauglichkeit einer Wache gehenden oder arbeitenden Person berücksichtigen, bevor sie dieser gestatten, die Wache oder Aufgabe zu übernehmen oder sie diese damit betrauen;
  3. die jeweils eigenen Rollen und Verantwortlichkeiten sowie diejenigen anderer Mitglieder des Personals, mit denen sie Wache gehen oder zusammenarbeiten, verstehen;
  4. effektiven Gebrauch von allen verfügbaren Ressourcen machen (zum Beispiel Informationen, Ausrüstung und andere Mitglieder des Personals);
  5. die Funktion und Betriebsweise der Ausrüstung im eigenen Zuständigkeitsbereich verstehen;
  6. Informationen verstehen, die ihnen von ihrer Ausrüstung (d. h. in Form angezeigter Messwerte) und von anderen Mitgliedern des Personals, mit denen sie Wache gehen oder zusammenarbeiten, geliefert werden;
  7. in jeder Situation einen Austausch von sachdienlicher Verständigung aufrechterhalten; und
  8. den jeweils direkten Vorgesetzten und/oder den Leiter der Offshoreanlage (OIM) ohne zu zögern darüber zu unterrichten, wenn irgendwelche Zweifel darüber bestehen, welche Maßnahme im Interesse der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr zu ergreifen ist.

7.2 Jede Verwaltung muss die Aufmerksamkeit von Unternehmen darauf lenken, dass adäquate Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung von Drogen- und Alkoholmissbrauch festgelegt werden.

7.3 Jede Verwaltung muss die Aufmerksamkeit von Unternehmen darauf lenken, Ruhezeiten für das gesamte Personal festzulegen und durchzusetzen, insbesondere für Personal im Wachdienst und für diejenigen, zu deren Aufgaben die Sicherheit, die Gefahrenabwehr oder die Verhütung der Umweltverschmutzung gehören.

7.4 Vorkehrungen bezüglich Ruhepausen und Übermüdung:

  1. Verwaltungen müssen die durch Übermüdung von Personal drohende Gefahr berücksichtigen, insbesondere von Personen, zu deren Aufgaben die Sicherheit und die Gefahrenabwehr auf der MOU gehören;
  2. Allen Mitgliedern des Personals, zu deren Aufgaben die Sicherheit, die Gefahrenabwehr oder die Verhütung der Umweltverschmutzung gehören, müssen Mindestruhezeiten von nicht weniger als 10 Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden und 77 Stunden innerhalb jedes Zeitraums von sieben Tagen eingeräumt werden, ausgenommen in Notfallsituationen und in Situationen, die von der Verwaltung festgelegt sind;
  3. Übungen zum Antreten am Sammelplatz, zur Brandbekämpfung, an Rettungsbooten und sonstige, von nationalen Gesetzen und Regeln oder von internationalen Regelwerken vorgeschriebene Übungen müssen in einer Weise durchgeführt werden, die die Störung von Ruhezeiten auf ein Mindestmaß reduziert und nicht zu Übermüdung führt; und
  4. Nichts in diesen Empfehlungen darf so verstanden werden, dass es das Recht des Kapitäns, des Leiters der Offshoreanlage (OIM) oder der für die MOU verantwortlichen Person (PIC) einschränkt, von jeglichem Mitglied des Personals die Ableistung aller Arbeitsstunden zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit oder Gefahrenabwehr der MOU, das Personal an Bord, zum Austausch von Besatzungsmitgliedern oder zum Zweck der Hilfeleistung für eine andere, in Not befindliche MOU notwendig sind. Demgemäß darf der Kapitän, der OIM oder die verantwortliche Person (PIC) die Einteilung von Ruhepausen aufheben, um jegliche notwendige Arbeit ausführen zu lassen, bis die normale Situation auf der MOU wieder hergestellt ist.

8 Gesundheitsnormen

Verwaltungen müssen Normen für die Seediensttauglichkeit von Offshore-Personal der Kategorien C und D, das an Bord von MOUs Dienst tut, aufstellen und dessen Mitglieder müssen Inhaber eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses sein, das gemäß den Anforderungen der Verwaltung oder gemäß anerkannter Industrienormen erteilt wurde. Flaggenstaaten werden ermutigt, die Regelungen des Gesundheitswesens des Küstenstaates anzuerkennen, wenn solche bestehen.

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Anleitung zu Übungen und ÜbungsappellenAnhang 1

1 Einleitung

1.1 Diese Anleitung wird als Hilfe zur Entwicklung eines effektiven Programms von Übungen und Übungsappellen zu Ausbildungs- und Beurteilungszwecken für die Grundlagen der Reaktion auf Offshore-Notfälle angeboten. Übungen und Übungsappelle sind ein vorrangiges Mittel zur Erprobung und Aufrechterhaltung der Vorkehrungen einer MOU zur Reaktion auf Notfälle. Sie sind auch ein integraler Bestandteil des Systems zur Erteilung der grundlegenden Sicherheitsausbildung und der sonstigen Ausbildung zur Reaktion auf Notfälle für einzelne Personen und zur Bewertung individueller Fertigkeiten und Kenntnisse auf diesen Gebieten.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Der Ausdruck "Übungsappell" bezeichnet eine Erprobung der Vorkehrungen zur Reaktion auf Notfälle unter so realistischen Bedingungen wie auf der MOU möglich und an der das gesamte Personal der MOU beteiligt ist.

1.2.2 Der Ausdruck "Übung" bezeichnet eine Form von Übungsappell, die Gelegenheit zum Üben mit Elementen des Systems bietet. Übungen werden unter realistischen Bedingungen durchgeführt, erlauben aber gleichzeitig eine Unterweisung und Ausbildung, wie zum Beispiel Übungen mit dem Atemschutzgerät für den Feuertrupp, Versorgung von Verletzten für Trupps von Ersthelfern und Krankenträgern, usw.

1.3 Programm für Übungen und Übungsappelle

1.3.1 Das Programm für Übungen und Übungsappelle muss ein integraler Bestandteil des Ausbildungsprogramms der MOU sein. Für Übungen und Übungsappelle, die der Entwicklung, Aufrechterhaltung und Beurteilung von Befähigungen dienen sollen, aber zu riskant oder zu komplex sind, um an Bord der MOU durchgeführt zu werden, zum Beispiel das Aussetzen von Rettungsbooten bei rauer See, dürfen in Einklang mit den Anforderungen des Flaggenstaates und/oder Küstenstaates zugelassene Simulatoren verwendet werden. Sollten jedoch keine solchen Anforderungen bestehen, muss eine anerkannte Industrienorm berücksichtigt werden, um die Übung und den Übungsappell realistischer zu machen. Die Aufstellung eines Programms für Übungen und Übungsappelle kann auf vier Ebenen erfolgen.

Übungsappelle in Verbindung mit der Landseite

1.3.2 Da viele MOUs bei der Reaktion auf größere Notfälle auf landseitige Unterstützung angewiesen sind, wird mit diesen Übungsappellen beabsichtigt, die Verständigung und Aufgabenverteilung zwischen der MOU und landgestützten Gruppen von Notfallhelfern zu erproben und zu entwickeln. Zur Erzielung des größtmöglichen Nutzens solcher Übungsappelle ist möglicherweise ein beträchtlicher Koordinierungs- und Planungsaufwand erforderlich.

1.3.3 Es müssen unabhängige Beobachter hinzugezogen werden, d. h. Personen, die nicht am laufenden Übungsappell beteiligt sind, um sowohl die offshoreseitigen als auch die landseitigen Elemente des Übungsappells zu überwachen und eine objektive Beurteilung und Rückmeldung zu geben.

1.3.4 Übungsappelle in Verbindung mit der Landseite müssen in Zeitabständen abgehalten werden, die jedem Leiter der Offshoreanlage (OIM) mindestens eine Teilnahme an einem solchen Übungsappell innerhalb von 3 Jahren erlauben, d. h., nominell muss ungefähr alle 18 Monate ein Übungsappell erfolgen.

Offshore-Übungsappelle

1.3.5 Mit diesen Übungsappellen wird beabsichtigt, die Verständigung und Aufgabenverteilung für diejenigen an Bord der MOU und für die Gruppen von Notfallhelfern der MOU zu erproben und zu entwickeln. Sie werden auch genutzt, um gemeinsame Vorkehrungen zur Reaktion auf Notfälle für MOUs zu erproben und entwickeln, die sich in kombinierten Einsätzen befinden.

1.3.6 Wenn möglich müssen unabhängige Beobachter hinzugezogen werden, d. h. Personen, die nicht am laufenden Übungsappell beteiligt sind, um den Übungsappell zu überwachen und eine objektive Beurteilung und Rückmeldung zu geben.

Routineübungen

1.3.7 Für die Vermittlung systematischer praktischer Ausbildung und Erfahrung in den Elementen der Grundlagen der Reaktion auf Offshore-Notfälle wird ein Programm von Routineübungen aufgestellt. Das Programm muss sicherstellen, dass alle Elemente der von Einzelnen oder von Gruppen verlangten Befähigung im Hinblick auf die grundlegende Offshore-Notfallvorsorgeausbildung regelmäßig erprobt werden. Bei einer Übung können verschiedene Elemente erprobt werden.

1.3.8 Es muss auch in Erwägung gezogen werden, vor ungewöhnlichen oder gefährlichen Einsätzen Übungen zur Vermittlung von Ausbildung und zur Schärfung der Wachsamkeit abzuhalten.

Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer

1.3.9 Es muss ein Programm von Übungen speziell zur Bewertung der Teilnehmer aufgestellt werden, um für einen regelmäßigen und systematischen Nachweis der individuellen Befähigung in den Elementen der grundlegenden Sicherheitsausbildung zu sorgen. Es dürfen auch weitere Elemente der Reaktion auf Notfälle beurteilt werden, die als für die MOU angemessen bestimmt werden können.

1.4 Bewertung und Beurteilung

1.4.1 Für jeden Übungsappell und jede Übung müssen Prüfer berufen werden. Wenn es durchführbar ist, dürfen Prüfer keine aktiven Teilnehmer an der Übung oder dem Übungsappell sein, sodass sie ihre Zeit und Aufmerksamkeit der Ausbildung und Beurteilung widmen können.

1.4.2 Alle Prüfer müssen:

  1. ein angemessenes Niveau von Kenntnis und Verständnis der zu beurteilenden Befähigung besitzen;
  2. für die Aufgaben, für die die Beurteilung vorgenommen wird, qualifiziert sein; und
  3. eine angemessene Anleitung zu Beurteilungsmethoden und -praxis erhalten haben sowie praktische Erfahrung in der Beurteilung gesammelt haben.

1.4.3 Es müssen regelmäßig Vorkehrungen getroffen werden, die es dem Leiter der Offshoreanlage (OIM), der verantwortlichen Person (PIC) oder sonstigen Spartenleitern gestatten, von seinen bzw. ihren üblichen Funktionen bei der Reaktion auf Notfälle entbunden zu werden, um die Schlüsselaspekte der Übung auf der MOU zu verfolgen.

1.4.4 Mitglieder des Personals mit Schlüsselfunktionen bei der Reaktion auf Notfälle müssen routinemäßig die Durchführung in ihren Bereichen verfolgen und sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zur Lösung aller erkannten Probleme getroffen werden.

1.4.5 Übungen müssen so angelegt sein, dass sie auch zeigen, dass zugehörige Notfallvorrichtungen und -ausrüstungen vollständig, funktionsfähig und sofort einsatzbereit sind.

1.4.6 Nach Abhaltung jeder Übung und jedes Übungsappells muss zu Ausbildungszwecken und als Beitrag zur umfassenden Beurteilung und Bewertung eine Abschlussbesprechung abgehalten werden.

1.5 Protokolle und Nachverfolgung

1.5.1 Es müssen Protokolle, ähnlich den Mustern im Beiblatt 1, geführt werden, die den Umfang aller durchgeführten Übungen beschreiben. Für Übungsappelle können ausführlichere Berichte angemessen sein.

1.5.2 Die Protokolle müssen jegliche Empfehlungen für Verbesserungen oder Änderungen enthalten, die im Hinblick auf die Notfallverfahren, auf die Verfahren für Übungen oder Übungsappelle oder auf die Ausrüstung erkannt wurden.

1.5.3 Über alle Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer muss ein Protokoll, ähnlich dem in Beiblatt 2 gegebenen Muster, geführt werden. Wenn Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer abgeschlossen sind, müssen auch geeignete Vermerke in den Ausbildungsnachweisbüchern, Ausbildungspässen oder sonstigen geeigneten Aufzeichnungen der einzelnen Personen eingetragen werden.

1.5.4 Es muss ein System eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass alle Empfehlungen gebührend geprüft und angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

1.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen

1.6.1 Bei MOUs, die an offenen Bohrlöchern arbeiten, muss dem Zustand des Bohrlochs und der Sicherheit von Einsätzen am Bohrloch besondere Beachtung gewidmet werden.

1.6.2 Bei MOUs, die an kombinierten Einsätzen beteiligt sind, muss die Auswirkung der Übung oder des Übungsappells auf die andere MOU oder Anlage in Betracht gezogen werden. Trotzdem wird zur Entwicklung von Übungs- und Übungsappellszenarien für kombinierte Einsätze ermuntert.

2 Offshore-Übungsappelle

2.1 Übungsappellszenarien

Offshore-Übungsappelle müssen vielfältig und fordernd sein. Die Details der Szenarien müssen dem Zweck entsprechen, einen realistischen Übungsappell zu ermöglichen, dürfen aber nicht so strikte Vorgaben machen, dass Variationen und Überraschungsmomente beim Übungsappell verhindert werden. Beiblatt 3 enthält ein Beispiel für ein Übungsappellszenario.

2.2 Planung von Übungsappellen

2.2.1 Übungsappelle müssen zu einem Zeitpunkt ausgeführt werden, der Betriebsunterbrechungen auf ein Mindestmaß reduziert, ohne den Zielen des Übungsappells abträglich zu sein.

2.2.2 Der Zeitpunkt des Übungsappells muss ein Überraschungsmoment enthalten. Allerdings ist es nötig, dieses mit Sicherheits- und sonstigen betrieblichen Anforderungen in Einklang zu bringen.

2.2.3 Sofern möglich müssen die Offshore-Übungsappelle abgehalten werden, wenn Führungspersonal von Land oder sonstiges einschlägig qualifiziertes Personal verfügbar ist, um bei der Überwachung des Übungsappells zu helfen sowie zufällig und überraschend realistische Änderungen in die Szenarien einzubringen. Falls keine Personen mit dem notwendigen Wissen über Notfall-Übungsappelle oder mit diesbezüglicher Erfahrung verfügbar sind, muss diese Funktion vom Leiter der Offshoreanlage (OIM) oder von sonstigen Spartenleitern übernommen werden.

2.2.4 Offshore-Übungsappelle müssen in Zeitabständen von ungefähr drei Monaten abgehalten werden.

3 Routineübungen

3.1 Übungsszenarien

3.1.1 Routineübungen sind ein Mittel zum Üben der Reaktion auf Notfälle, zur Entwicklung der Zusammenarbeit in Gruppen sowie zur Vermittlung von Ausbildung in Sicherheitsgrundlagen und sonstigen Elementen der Reaktion auf Notfälle.

3.1.2 Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Routineübungen nicht eintönig werden. Übungen müssen so aus einer Auswahl der Elemente entwickelt werden, die für laufende oder geplante Einsätze relevant sind, dass sie für das Personal der MOU Abwechslung bieten und eine Herausforderung darstellen.

3.1.3 Innerhalb jedes Dreimonatszeitraums müssen alle geforderten Elemente der grundlegenden Sicherheitsausbildung vom Übungsprogramm abgedeckt werden. Zusätzliche Elemente der Reaktion auf Notfälle können hinzugefügt werden, um plattformspezifische Belange wie kombinierte Einsätze (Hilfeleistung für Andere), Brandbekämpfung auf dem Hubschrauberdeck usw. zu behandeln. Im Beiblatt 4 werden mögliche Elemente für die Entwicklung von Routineübungen angegeben.

3.1.4 Sofern eine Übung nicht darauf angelegt ist, einen speziellen Ausbildungszweck zu erfüllen, zum Beispiel den Umgang mit Atemschutzgeräten für Mitglieder von Feuertrupps, muss jede Übung das Antreten des gesamten Personals sowohl am üblichen Sammelpunkt als auch an alternativen Sammelpunkten einschließen.

3.1.5 Für MOUs, die in Gebieten eingesetzt werden, in denen mit Schwefelwasserstoffen (H2S) zu rechnen ist (oder die für einen solchen Einsatz vorgesehen sind), müssen die Verfahren für das Antreten am Sammelplatz bei H2S-Alarm in die Übung einbezogen werden.

3.2 Häufigkeit

3.2.1 Jede Woche muss eine Übung zum Verlassen der MOU und eine Brandabwehrübung abgehalten werden. Übungen müssen so angesetzt werden, dass alle regelmäßig auf der MOU beschäftigten Mitglieder des Personals mindestens einmal im Monat an einer Übung zum Verlassen der MOU und an einer Brandabwehrübung teilnehmen. Wenn möglich muss eine Übung innerhalb von 24 Stunden nach einem Personalwechsel stattfinden, falls mehr als 25 v. H. der Mitglieder des Personals im vorangegangenen Monat nicht an einer Übung zum Verlassen der MOU und einer Brandabwehrübung an Bord der betreffenden MOU teilgenommen haben.

3.2.2 Sonstige Übungen müssen so oft abgehalten werden, wie es zum Erreichen des geforderten Befähigungsniveaus im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen und Vorsorge für die Reaktion auf Notfälle erforderlich ist.

4 Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer

4.1 Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer werden für den speziellen Zweck entwickelt, einem oder einer Einzelnen die Möglichkeit zum Nachweis zu geben, dass er oder sie den geforderten Standard für die Befähigung im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen (d. h. persönliches Überleben, Brandbekämpfung, einfache Erste Hilfe und persönliche Sicherheit) sowie auf weitere Elemente der Reaktion auf Notfälle, die als für die MOU angemessen bestimmt wurden, erreicht hat.

4.2 Mitglieder des Personals, die nicht regelmäßig auf einer MOU Dienst tun, können Schwierigkeiten beim Nachweis bekommen, dass sie den geforderten Standard für die Befähigung im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen unter realistischen Bedingungen erreicht haben (d. h. sie könnten nur bei der landseitigen Ausbildung beurteilt worden sein). Demzufolge müssen Führungskräfte der Anlage ermutigt werden, solche Mitglieder des Personals an Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer zu beteiligen, wenn sie abgehalten werden.

4.3 Wegen der Bedeutung, die der Befähigung hinsichtlich Sicherheitsgrundlagen beigemessen wird, muss Personen, die das geforderte Befähigungsniveau nicht nachweisen, unverzüglich eine Förderausbildung erteilt werden.

4.4 Anleitung zu Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer liefert das Beiblatt 5.

Beiblatt 1
Muster eines Übungs-/Übungsappellprotokolls

MOU: :___________________________Datum: :___________________________

Kurzbeschreibung des Übungs-/Übungsappellszenarios: (z.B. Brand in der Pantry, Antreten am Sammelplatz, usw).

Geübte Elemente der Reaktion auf Notfälle:

1 Lagezentrum

2 Antreten am Sammelplatz

3 Evakuierung/Flucht

4 Feuertrupps

5 Erste Hilfe

6 Kontrolle des Bohrlochs (falls zutreffend)

7 Hubschrauberdeck (falls vorhanden)

8 Kollision/Flutung

9 Mann über Bord

10 Schwerer Sturm

11 Schwefelwasserstoff

12 Taucheinsätze (falls zutreffend)

13 Hilfeleistung für Andere

14 Betreten von und Rettung aus geschlossenen Räumen (siehe Entschließung A.1050(27))

15 Rettung aus großer Höhe

16 Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr

17 Bewusstsein für den Umweltschutz

Bemerkungen zur Durchführung:

Empfehlungen für Verbesserungen:

Unterschrift: _________________Dienststellung: _________________
Datum: _________________

Beiblatt 2
Protokollblatt für Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer

(Für jede Übung muss ein eigenes Protokollblatt ausgefüllt werden)

Name der MOU:Position:
Datum der Übung:
Übungsnummer:Übungsbezeichnung:

Beurteilte Teilnehmer

Name:Arbeitgeber:Nummer des
Ausbildungspasses
oder -nachweises::
Leistung:


Prüfer:
Name:Dienststellung:
Ich bestätige, dass ich die Leistung der vorstehend aufgeführten Teilnehmer anhand der Übungsziele beurteilt und als zufriedenstellend befunden habe. Ich habe die Nachweise jedes Einzelnen mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Unterschrift:Datum:
Leiter der Offshoreanlage (OIM):

Ich bestätige, dass die obige Übung und Beurteilung durchgeführt wurde.

Unterschrift:Datum:

Beiblatt 3
Musterszenario für einen Offshore-Übungsappell zur Reaktion auf Notfälle

Zielsetzung:

Nachweis, dass die MOU in der Lage ist, auf einen schwerwiegenden Zwischenfall zu reagieren, der bis zu dem Punkt eskaliert, an dem eine Evakuierung angebracht ist.

Abriss des Szenarios:

Beiblatt 4
Mögliche Elemente der Reaktion auf Notfälle für die Entwicklung von Routineübungen

1 Lagezentrum

2 Antreten am Sammelplatz

3 Evakuierung/Flucht

4 Feuertrupps

5 Erste Hilfe

6 Kontrolle des Bohrlochs (falls zutreffend)

7 Hubschrauberdeck (falls vorhanden)

8 Kollision/Flutung

9 Mann über Bord

10 Schwerer Sturm

11 Schwefelwasserstoff

12 Taucheinsätze (falls zutreffend)

13 Hilfeleistung für Andere (insbesondere für kombinierte Einsätze)

14 Betreten von und Rettung aus geschlossenen Räumen (siehe Entschließung A.1050(27))

15 Rettung aus großer Höhe

16 Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr

17 Bewusstsein für den Umweltschutz

Beiblatt 5
Standardübungen zur Beurteilung der Teilnehmer

Antreten am Sammelplatz

Übungsziele: Teilnehmer haben zur Zufriedenheit des Prüfers zu zeigen, dass sie beim Hören/Wahrnehmen von Alarmen:

Übungsbedingungen: Diese Übung kann Teil des Routine-Übungsprogramms der MOU sein, vorausgesetzt dass:

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht werden, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer bewertet jeden Teilnehmer im Hinblick auf das Erreichen der Übungsziele. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Verfahren zum Besetzen von Überlebensfahrzeugen

Achtung - während dieser Übung muss Vorsorge gegen die unbeabsichtigte Auslösung der Heisshaken des Überlebensfahrzeuges getroffen werden

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie in der Lage sind:

Übungsbedingungen: Diese Übung kann Teil des Routine-Übungsprogramms der MOU sein, vorausgesetzt, dass der Prüfer in der Lage ist, die Teilnehmer während der gesamten Übung zu beobachten.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung für jeden Typ der installierten Überlebensfahrzeuge in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht werden, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer stellt sicher, dass jeder Teilnehmer die Übungsziele erreicht hat. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Verfahren zum Starten und Aussetzen von Überlebensfahrzeugen

Achtung - während dieser Übung muss Vorsorge gegen die unbeabsichtigte Auslösung der Heisshaken des Überlebensfahrzeuges getroffen werden

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:

Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise kein Teil des Routine-Übungsprogramms der MOU. Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder als eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden. Die Zahl der Übungsteilnehmer muss beschränkt sein, nominell auf bis zu sechs.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss den Teilnehmer auffordern, das Überlebensfahrzeug im aussetzbereiten Zustand zu sichern und dann die Teilnehmer auffordern, die Verfahren für das Starten des Aussetzens und Steuerns durchzusprechen, um die Übungsziele zu erreichen. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Fluchtübung

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:

Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise kein Teil des Routine-Übungsprogramms der MOU. Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder als eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden. Wenn die Übung Beurteilungszwecken dient, muss die Zahl der Teilnehmer auf höchstens sechs beschränkt sein.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.

Prüfer: Die Beurteilung wird von einer Aufsichtsperson durchgeführt, die die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss Teilnehmer auffordern, sich zum Ort der Fluchtsysteme zu begeben. Der Teilnehmer muss dann aufgefordert werden, die Verfahren für den Einsatz der Ausrüstung durchzusprechen, zu umreißen, wie die Ausrüstung zu nutzen ist und, sofern angebracht, ihren Gebrauch vorzuführen. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Erste Hilfe Übung

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:

Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden. Wenn verfügbar, müssen geeignete

Hilfsmittel genutzt werden, um Teilnehmer bei der Vorführung ihrer Fertigkeiten zur Zufriedenheit des Prüfers zu unterstützen.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss mit den Teilnehmern die grundlegenden Anforderungen der Ersten Hilfe durchgehen, der Gruppe Fragen stellen und sich die verschiedenen Techniken vorführen lassen. Für diese Vorführungen muss eine Puppe für Erste-Hilfe-Übungen verfügbar sein. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.

Brandabwehrübung

Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:

Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden. Zum tatsächlichen Gebrauch der Ausrüstung wird ermuntert, wenn dies ohne Sicherheitsrisiko geschehen kann.

Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.

Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss die Teilnehmer auf ihre Grundkenntnisse zur Theorie von Bränden, zur Organisation der Brandbekämpfung an Bord und auf ihre individuellen Verantwortlichkeiten prüfen. Teilnehmer müssen aufgefordert werden, individuell die Maßnahmen, die sie beim Bemerken von Rauch oder Feuer ergreifen würden, vorzuführen und durchzugehen.

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Anleitung zur Erlangung der in Abschnitt 6 dieser Empfehlungen spezifizierten speziellen Ausbildung durch Mitglieder des Personals, die Inhaber von STCW-Befähigungszeugnissen sindAnhang 2

1 Einleitung

Diese Anleitung dient zur Unterstützung beim Ermitteln der zusätzlichen Ausbildungsanforderungen an Inhaber von STCW-Zeugnissen, die Dienst auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs) tun, mit denen die in Abschnitt 6 dieser Empfehlungen für die verschiedenen Dienststellungen an Bord spezifizierte spezielle Ausbildung vollwertig zu erlangen ist. Diese Empfehlungen gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 der Ausdruck "Übereinkommen" bezieht sich in diesem Anhang auf das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 der Ausdruck "Nautischer Wachoffizier" bezieht sich in diesem Anhang auf Mitglieder des Personals, denen ein Zeugnis gemäß Regel II/1 des Übereinkommens erteilt wurde.

2.3 der Ausdruck "Kapitäne oder Erste Offiziere" - bezieht sich in diesem Anhang auf Mitglieder des Personals, denen ein Zeugnis gemäß Regel II/2 des Übereinkommens erteilt wurde.

2.4 der Ausdruck "Technischer Wachoffizier" bezieht sich in diesem Anhang auf Mitglieder des Personals, denen ein Zeugnis gemäß Regel III/1 des Übereinkommens erteilt wurde.

2.5 der Ausdruck "Leiter der Maschinenanlage und Zweiter technischer Schiffsoffizier" bezieht sich in diesem Anhang auf Mitglieder des Personals, denen ein Zeugnis gemäß Regel III/2 des Übereinkommens erteilt wurde.

3 Zusätzlich empfohlene Ausbildung für Mitglieder des Personals, denen Zeugnisse gemäß dem Übereinkommen erteilt wurden

3.1 Leiter der Offshoreanlage (Offshore installation manager = OIM) - um die Rolle des OIM, wie sie in Absatz 6.2 dieser Empfehlungen spezifiziert ist, zu erfüllen, müssen Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses als Kapitän oder Erster Offizier zusätzlich ein Ausbildungsprogramm für die Kontrolle des Bohrlochs und für die Stabilität von MOUs (bauartspezifisch für die MOU) erfolgreich abschließen.

3.2 Seemännischer Leiter (Barge Supervisor = BS) - um die Rolle des BS, wie sie in Absatz 6.3 dieser Empfehlungen spezifiziert ist, zu erfüllen, müssen Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses als Kapitän, als erster Offizier oder als Nautischer Wachoffizier zusätzlich ein Ausbildungsprogramm für die Stabilität von MOUs (bauartspezifisch für die MOU) erfolgreich abschließen.

3.3 Spezialist für die Ballastregelung (Ballast Control Operator = BCO) - um die Rolle des BCO, wie sie in Absatz 6.4 dieser Empfehlungen spezifiziert ist, zu erfüllen, müssen Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses als Kapitän, als Erster Offizier, als Leiter der Maschinenanlage, als Zweiter technischer Schiffsoffizier, als Nautischer Wachoffizier oder als Technischer Wachoffizier zusätzlich ein Ausbildungsprogramm für die Stabilität von MOUs (bauartspezifisch für die MOU) erfolgreich abschließen.

3.4 Instandhaltungsleiter (Maintenance Supervisor = MS) - um die Rolle des MS, wie sie in Absatz 6.5 dieser Empfehlungen spezifiziert ist, zu erfüllen, benötigen Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage, als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder als Technischer Wachoffizier keine zusätzliche Ausbildung.

1) MSC.1/Circ.738/Rev.1 und STCW B-V/f.

2) Einschließlich sowohl der Rettungswesten als auch der Eintauchanzüge, wenn solche Anzüge im Einsatzgebiet vorgehalten werden. Falls luftdicht verpackte Eintauchanzüge vorgehalten werden, können einzelne Personen das Anlegen mit Anzügen vorführen, die für Vorführungs- und Übungszwecke vorgehalten werden.

3) Zu Beurteilungszwecken darf dieser Teil der Übung am Ende der Routineübung stattfinden, wenn das übrige Personal die Übung beendet hat.

4) Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die unbeabsichtigte Aussendung von Notrufen beim Umgang mit Funkgeräten, EPIRBs usw. verhindert wird.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1079(28), "Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)" durch die Verwaltungen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen