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Entschließung A.1079(28) 27. März 2014
Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)
Vom 27. November 2017
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2017 S. 1140)
Zur vorherigen Regelung Entschließung A.891(21)
angenommen am 4. Dezember 2013
(Tagesordnungspunkt 10)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Die Vollversammlung,
unter Hinweis auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Eindämmung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
sowie unter Hinweis auf Entschließung A.891(21), mit welcher er Empfehlungen zur Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs) angenommen hat,
in der Erwägung, dass von dem Personal auf MOUs oft verlangt wird, unter potenziell gefährlichen Bedingungen zu arbeiten und dieses mit adäquater Ausbildung besser in der Lage sein wird, sich selbst und andere bei einem Notfall zu schützen,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit von Ausbildung, Befähigung und Tauglichkeit zur Schiffssicherheit, zum Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr, zum Umweltschutz und zur Notfallvorsorge für das gesamte auf MOUs arbeitende Personal,
sowie in der Erkenntnis, dass die Empfehlungen eine internationale Norm für die Ausbildung des gesamten Personals auf MOUs darstellen würden, die die vom Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung und vom Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) aufgestellte Norm ergänzt,
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,
1 beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung niedergelegten Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs);2 fordert die betroffenen Regierungen auf, die in diesen Empfehlungen definierten Befähigungen so schnell wie dies praktikabel ist umzusetzen und den Mitgliedern des Personals, die qualifiziert sind und die in diesen Empfehlungen empfohlene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, Zeugnisse sowie alle sonstigen entsprechenden Dokumente zu erteilen;
3 fordert Regierungen des Weiteren auf zu erwägen, die einschlägigen, auf dieser Entschließung basierenden Zeugnisse und Dokumente anzuerkennen;
4 ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss, diese Empfehlungen unter Beobachtung zu halten und, soweit erforderlich, zu ändern;
Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)
1 Umfang
1.1 Diese Empfehlungen stellen eine internationale Norm für die Ausbildung des gesamten Personals auf beweglichen Offshore-Plattformen dar, die darauf abzielt, ergänzend zu den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung (STCW-Übereinkommen) und des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code), ein adäquates Niveau für die Sicherheit menschlichen Lebens und von Sachwerten auf See, für das Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr sowie für den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen.
1.2 Die Bestimmungen dieser Empfehlungen präjudizieren in keiner Weise die Rechte von Küstenstaaten aus dem Völkerrecht, ihre eigenen zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Ausbildung, Qualifikationen und Zeugniserteilung von Personal an Bord von MOUs aufzustellen.
Dies schließt jede MOU ein, die bei der Erkundung, Ausbeutung, Produktion, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Bodenschätze in denjenigen Teilen des Meeresbodens, einschließlich dessen Untergrundes, und den Gewässern oberhalb des Meeresbodens, die der Gerichtsbarkeit dieser Küstenstaaten unterliegen, eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll.
2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Empfehlungen haben die verwendeten Ausdrücke folgende Bedeutung:
2.1 Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge die MOU zu führen berechtigt ist.
2.2 Der Ausdruck "Spezialist für die Ballastregelung (Ballast Control Operator = BCO)" bezeichnet die mit der Verantwortung für die normale alltägliche Regelung von Trimm, Tiefgang und Stabilität betraute Person.
2.3 Der Ausdruck "Seemännischer Leiter (Barge Supervisor = BS)" bezeichnet eine Person, die den Leiter der Offshoreanlage (Offshore Installation Manager = OIM) in bestimmten wesentlichen seemännischen Angelegenheiten unterstützen kann. Der seemännische Leiter kann auf einigen MOUs als der Spartenleiter Stabilität, der Bargeingenieur oder der Bargekapitän bezeichnet werden.
2.4 Der Ausdruck "Befähigungszeugnis (Certificate of competency = CoC)" bezeichnet ein Zeugnis für ein Mitglied des Offshore-Personals, das von der Verwaltung gemäß den Bestimmungen dieser Empfehlungen erteilt und/oder bestätigt worden ist und das seinen rechtmäßigen Inhaber dazu berechtigt, in der im Befähigungszeugnis bezeichneten Dienststellung Dienst zu tun und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen;
2.5 Der Ausdruck "Fachkundezeugnis (Certificate of proficiency = CoP)" bezeichnet ein einem Mitglied des Offshore-Personals erteiltes Zeugnis, das kein Befähigungszeugnis ist, in dem jedoch bestätigt wird, dass die einschlägigen Vorschriften über Ausbildung, Befähigungen oder Seefahrtzeit in diesen Empfehlungen erfüllt worden sind;
2.6 Der Ausdruck "Küstenstaatsverwaltung" bezeichnet die Regierung des betreffenden Küstenstaates in Fällen, in denen eine MOU den an die Küste angrenzenden Meeresboden und dessen Untergrund erkundet oder ausbeutet, über die der Küstenstaat hoheitliche Rechte bezüglich der Erkundung und Ausbeutung seiner Bodenschätze ausübt.
2.7 Der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Eigner der mobilen Offshore-Plattform (MOU) oder jede sonstige Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, welche die Verantwortung für den Betrieb der MOU vom Eigner übernommen und mit der Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, sämtliche dem Unternehmen mit diesen Empfehlungen auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
2.8 Der Ausdruck "Schriftlicher Nachweis" bezeichnet Unterlagen, die weder ein Befähigungszeugnis noch ein Fachkundezeugnis darstellen, die jedoch für den Nachweis verwendet werden, dass die einschlägigen Vorschriften dieser Empfehlungen erfüllt worden sind.
2.9 Der Ausdruck "Dynamisches Positionierungssystem" bezeichnet ein System, durch das die Position und Ausrichtung einer MOU mit eigenem Antrieb selbsttätig unter Verwendung ihrer eigenen Antriebsorgane gesteuert wird.
2.10 Der Ausdruck "Notfallvorsorgeausbildung" bezeichnet eine Ausbildung, die einzelne Personen
darauf vorbereitet, Notfallsituationen zu erwarten und adäquat und sicher auf solche zu reagieren.
2.11 Der Ausdruck "ISPS-Code" bezeichnet den am 12. Dezember 2002 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossenen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) in der aufgrund etwaiger Änderungen durch die Organisation jeweils geltenden Fassung.
2.12 Der Ausdruck "Instandhaltungsleiter (Maintenance supervisor = MS)" bezeichnet diejenige Person, die entsprechend den Erfordernissen mit der Verantwortung für die Überprüfung, für den Betrieb und für Erprobungen aller vom Eigner der MOU spezifizierten Maschinen und Einrichtungen betraut ist. Der Instandhaltungsleiter kann auf einigen MOUs auch als Leiter der Maschinenanlage, Spartenleiter Technik oder als Plattformmechaniker bezeichnet werden.
2.13 Der Ausdruck "Seemännische Besatzung" umfasst den Leiter der Offshoreanlage (OIM), den seemännischen Leiter (BS), den Spezialisten für die Ballastregelung (BCO) und den Instandhaltungsleiter (MS) sowie sonstige nautische und technische Offiziere, Funker und Schiffsleute, wie sie in Regel I/1 des STCW-Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung definiert sind.
2.14 Der Ausdruck "Schiffssicherheitsausbildung" bezeichnet eine Ausbildung im Hinblick auf die Sicherheit menschlichen Lebens auf See, einschließlich des Überlebens als Einzelner und in einer Gruppe.
2.15 Der Ausdruck "Bewegliche Offshore-Wohnplattform" bezeichnet eine Plattform, deren Hauptaufgabe die Unterbringung von im Offshoreeinsatz arbeitendem Personal ist.
2.16 Der Ausdruck "Bewegliche Offshore-Bohrplattform" bezeichnet eine Plattform, die für Bohreinsätze zur Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie zum Beispiel flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist.
2.17 Der Ausdruck "Bewegliche Offshore-Plattformen (Mobile offshore units = MOUs)" bezeichnet Wasserfahrzeuge, die leicht an einen anderen Ort gebracht werden können und eine industrielle Funktion erfüllen können, die andere Offshore-Einsätze mit sich bringt, als sie herkömmlicherweise von im Kapitel I des SOLAS-Übereinkommens von 1974 behandelten Wasserfahrzeugen geleistet werden. Solche MOUs umfassen mindestens die folgenden Typen:
2.18 Der Ausdruck "Betriebsweise" bezeichnet den Zustand oder die Art und Weise, in dem bzw. in der eine MOU am Einsatzort oder bei der Überführung betrieben werden darf oder funktioniert. Die Betriebsweisen einer MOU schließen die nachfolgend angegebenen ein:
2.19 Der Ausdruck "Sicherheitsrolle" bezeichnet die durch ein internationales Übereinkommen oder eine internationale Empfehlung, welches bzw. welche für die MOU gilt, vorgeschriebene Liste. Falls weder ein Übereinkommen noch eine Empfehlung gilt, bezeichnet er eine ähnliche Liste, die wesentliche Informationen über im Notfall zu ergreifende Maßnahmen angibt, insbesondere die Stelle, zu der sich jede Person begeben muss und die Pflichten, die diese Person erfüllen muss, einschließlich der Zuweisung individueller Verantwortlichkeiten für die Sicherheit anderer.
2.20 Der Ausdruck "Leiter der Offshoreanlage (Offshore installation manager = OIM)" bezeichnet eine befähigte Person, der ein Zeugnis gemäß diesen Empfehlungen erteilt wurde und die vom Unternehmen schriftlich zur Leitung der Offshoreaktivitäten der MOU ernannt worden ist.
2.21 Der Ausdruck "Offshore-Personal" bezeichnet das in Abschnitt 5.1 angegebene Personal an Bord der MOU.
2.22 Eine "Sonstige bewegliche Offshore-Plattform" ist eine MOU, die an einzelnen oder kombinierten Aktivitäten wie den nachfolgend angegebenen beteiligt sein kann:
Wasserfahrzeuge wie die nachfolgend angegebenen gehören nicht zu den MOUs:
2.23 Der Ausdruck "verantwortliche Person (Person in charge = PIC)" bezeichnet diejenige Person auf der jeweiligen MOU, der gegenüber das gesamte Personal in einem Notfall verantwortlich ist. Diese Person muss schriftlich (mit Titel) vom Eigner oder Betreiber der MOU benannt werden. Die PIC kann der Kapitän oder der Leiter der Offshoreanlage (OIM) sein.
2.24 Der Ausdruck "Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr" schließt alle auf die Gefahrenabwehr bezogenen Aufgaben und Pflichten an Bord nach Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und nach dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) ein.
2.25 Der Ausdruck "Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Ship security officer = SSO)" bezeichnet diejenige der verantwortlichen Person (PIC) rechenschaftspflichtige Person an Bord, die vom Unternehmen als verantwortlich benannt worden ist für die Gefahrenabwehr auf der MOU einschließlich der Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und der Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen.
2.26 Der Ausdruck "Spezialpersonal" bezeichnet alle Personen, die sich im Zusammenhang mit dem speziellen Zweck der MOU oder mit speziellen auf der MOU durchgeführten Arbeiten an Bord einer MOU befinden und die weder Seeleute sind noch unmittelbar oder mittelbar zahlende Fahrgäste.
3 Verantwortlichkeiten von Unternehmen und Personal
3.1 Jedes Unternehmen, das mit Pflichten auf MOUs betrautes Personal beschäftigt, ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass den in diesen Empfehlungen niedergelegten Normen volle und umfassende Geltung verschafft wird. Zusätzlich müssen, je nach Notwendigkeit, weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Personal sachkundig und informiert zum sicheren Betrieb der MOU beitragen kann.
3.2 Das Unternehmen muss der verantwortlichen Person (PIC) schriftliche Anweisungen geben, die die zu befolgenden Verfahren festlegen, um:
3.3 Die verantwortliche Person (PIC) muss einen Sachkundigen benennen, der dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass jede neu mit Aufgaben betraute Person die Gelegenheit bekommt, wesentliche Informationen in einer für sie verständlichen Sprache zu erhalten.
3.4 Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die für die Ausbildung und die Beurteilung von Befähigungen des gesamten ausgebildeten Personals auf der MOU Verantwortlichen für die Art und das Niveau der jeweiligen Ausbildung und Beurteilung angemessen qualifiziert sind.
4 Seemännische Besatzung auf beweglichen Offshore-Plattformen mit eigenem Antrieb und, sofern erforderlich, auf sonstigen Plattformen
4.1 Alle Mitglieder der seemännischen Besatzung auf MOUs mit eigenem Antrieb und, sofern erforderlich, auf sonstigen Plattformen müssen die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllen.
4.2 Zusätzlich zur Erfüllung der im obigen Absatz 4.1 genannten Anforderungen müssen alle Mitglieder der seemännischen Besatzung eine bordseitige Ausbildung und Unterweisung zu den Arten von Notfällen erhalten, die sich auf dem besonderen Typ von MOU ereignen könnten, auf dem sie Dienst tun.
5 Normen für die Ausbildung und Unterweisung
5.1 Kategorien von Offshore-Personal
Offshore-Personal wird aus praktischen Gründen in vier Kategorien eingeteilt:
Kategorie A: für einen begrenzten Zeitraum, der üblicherweise drei Tage nicht überschreitet, an Bord befindliches) Besucher und nicht regelmäßig beschäftigtes Spezialpersonal, das keine Aufgaben im Zusammenhang mit den normalen Einsätzen der MOU hat.
Kategorie B: Anderes Spezialpersonal ohne zugewiesene Verantwortung für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und das Überleben Anderer.
Kategorie C: Regelmäßig beschäftigtes Spezialpersonal mit zugewiesener Verantwortung für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und das Überleben Anderer.
Kategorie D: Mitglieder der seemännischen Besatzung.
5.2 Ausbildung und Unterweisung zur Sicherheitseinweisung
5.2.1 Die Mitglieder des Personals der Kategorie A müssen beim ersten Aufenthalt an Bord einer MOU eine Ausbildung oder Unterweisung zur Sicherheitseinweisung gemäß der festgelegten Firmenpolitik erhalten, die innerhalb der vom Unternehmen festgelegten Häufigkeitsanforderungen wiederholt werden muss. Das Unternehmen muss einen schriftlichen Nachweis über diese Ausbildung oder Unterweisung führen.
5.2.2 Solch eine Ausbildung oder Unterweisung zur Sicherheitseinweisung muss mindestens sicherstellen, dass die Mitglieder des Personals fähig sind:
(Diensttüchtigkeit) zu verstehen.
5.3 Einführungsausbildung und -unterweisung
5.3.1 Bevor ihm Pflichten im Zusammenhang mit den üblichen Einsätzen der MOU zugewiesen werden können, muss jedes Mitglied des Offshore-Personals der Kategorien B, C und D eine Offshore-Orientierung, eine Einführungsausbildung oder ausreichende Information und Unterweisung zu persönlichen Überlebenstechniken, zur Gefahrenabwehr und zur Arbeitsplatzsicherheit erhalten. Solch eine Einführungsausbildung, Information oder Unterweisung in Sicherheitsbelangen muss sicherstellen, dass die Mitglieder des Personals fähig sind:
ein sonstiger Generalalarm ausgelöst wird (einschließlich des Erkennens jeder Art von Alarm an Bord);
5.3.2 Ein allgemein gehaltener Lehrgang zur Offshore-Sicherheitsausbildung oder eine an Land erhaltene Unterweisung können dieser Anforderung genügen, sofern dieser bzw. diese durch die in den vorstehenden Punkten 5.3.1.3 und 5.3.1.8 spezifizierte Ausbildung, Information oder Unterweisung ergänzt wird.
5.3.3 Eine Einführungsausbildung in Sicherheitsbelangen muss in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren erteilt werden.
5.3.4 Jeder Einzelne muss, je nach Erfordernis, Inhaber eines Fachkundezeugnisses (CoP) sein oder den schriftlichen Nachweis dafür erbringen, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre eine Einführungsausbildung in Sicherheitsbelangen erhalten zu haben.
5.4 Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr
5.4.1 Jedes Mitglied des Offshore-Personals der Kategorien B, C und D muss eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr erhalten, um ein auf seine MOU und auf die ihm zugewiesenen Pflichten bezogenes Wissen und Verständnis zu erwerben, damit es zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt beitragen kann. Das Unternehmen muss den schriftlichen Nachweis über diese Ausbildung oder Unterweisung führen.
5.4.2 Jedes Mitglied des Offshore-Personals der Kategorien B, C und D, das nicht mit Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr betraut ist, muss in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr erhalten. Eine Erneuerung der Gültigkeit dieser Ausbildung oder Unterweisung kann dadurch erreicht werden, dass die Person die Anforderungen der STCW-Regel VI/6 zur Einführungsausbildung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr erfüllt und an den vom ISPS-Code geforderten Übungen und Übungsappellen teilgenommen hat. Diese Mitglieder dieses Personals müssen, je nach Erfordernis, Inhaber eines Fachkundezeugnisses (CoP) sein oder den schriftlichen Nachweis dafür erbringen, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre eine Ausbildung oder Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr erhalten zu haben.
5.5 Ausbildung für das gesamte regelmäßig beschäftigte Personal, die seemännische Besatzung und für anderes Spezialpersonal
5.5.1 Bevor ihm Pflichten im Zusammenhang mit den üblichen Einsätzen der MOU zugewiesen werden können, muss jedes Mitglied des regelmäßig beschäftigten Personals, der seemännischen Besatzung und des anderen Spezialpersonals ohne zugewiesene Verantwortung für die Sicherheit und das Überleben Anderer (d. h. der Kategorien B, C und D) eine Ausbildung gemäß den Festlegungen in den Tabellen 5.5.1 bis 5.5.6 in persönlichem Überleben, in Brandverhütung und Brandbekämpfung, in elementarer Erster Hilfe, in persönlicher Sicherheit und in sozialer Verantwortung erhalten, sowie eine Ausbildung und Unterweisung zur Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr. Es muss jede Anstrengung unternommen werden, diese Ausbildung vor Fahrtantritt ins Offshoregebiet zu erteilen.
5.5.2 Die folgende Ausbildung muss von qualifizierten und erfahrenen Personen, je nach Zweckmäßigkeit an Land und/oder auf der MOU, erteilt werden:
5.5.3 Es muss ein regelmäßiges Programm von Übungen und Übungsappellen aufgestellt werden, um Ausbildung zu erteilen und/oder diese zu ergänzen sowie um Bewertung und Beurteilung zu ermöglichen. Im Anhang 1 wird eine Anleitung bezüglich Übungen und Übungsappellen gegeben.
5.5.4 Jeder Einzelne muss, je nach Erfordernis, Inhaber eines Fachkundezeugnisses (CoP) sein oder den schriftlichen Nachweis dafür erbringen, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre durch einen Nachweis der Befähigung, durch Prüfung oder durch fortlaufende Beurteilung als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms gemäß den Anforderungen des Flaggen- und/oder Küstenstaates den geforderten Standard für die Befähigung erlangt zu haben, die in Spalte 1 der Tabellen 5.5.1 bis 5.5.6 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zu erfüllen. Sollten jedoch keine solchen Anforderungen bestehen, muss eine anerkannte Industrienorm eingehalten werden. Im Anhang 1 wird eine Anleitung bezüglich der Nutzung von Übungen für die Beurteilung von Befähigungen gegeben.
5.6 Spezielle Ausbildung
5.6.1 Den Mitgliedern des Offshore-Personals der Kategorien C und D muss eine spezielle Ausbildung entsprechend den ihnen auf der Sicherheitsrolle zugewiesenen individuellen Pflichten erteilt werden.
5.6.2 In Abhängigkeit von den ihnen zugewiesenen Aufgaben müssen die Mitglieder des Personals die nachfolgend angegebene oder eine gleichwertige Unterweisung und Ausbildung erhalten:
5.6.3 Da die spezielle Ausbildung möglicherweise nicht auf der MOU erteilt werden kann, muss Sorgfalt darauf verwendet werden, sicherzustellen, dass neu mit Aufgaben betraute Mitglieder des Personals mit zugewiesener Verantwortung für das Überleben Anderer ausreichend Erfahrung, Unterweisung, Information oder Ausbildung im Hinblick auf die von ihnen zu benutzende Ausrüstung besitzen.
5.6.4 Jeder Einzelne muss, je nach Erfordernis, Inhaber eines Fachkundezeugnisses (CoP) sein oder den schriftlichen Nachweis dafür erbringen, innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre eine spezielle Ausbildung oder Unterweisung erhalten zu haben.
Tabelle 5.5.1 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zum persönlichen Überleben
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Notsignale | Das Personal muss eine erste Orientierung über die Arten und das Erkennen von Notsignalen erhalten
Das Personal muss mit den Aushängen der Sicherheits- rolle als Quelle zum Erkennen von Notsignalen vertraut gemacht werden Im Falle kombinierter Einsätze muss das Personal ergänzende Informationen über zusätzliche Alarme und Verfahren erhalten | Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis | Bei Übungen und in Notfällen werden dem Notsignal gemäße Maßnahmen ergriffen |
Antreten des Personals am Sammelplatz | Während der Orientierung an Bord werden dem gesamten Personal die hauptsächlichen sicheren Sammelbereiche gezeigt
Das Personal muss mit der ausgehängten Sicherheitsrolle vertraut gemacht werden | Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis | Bei Übungen und in Notfällen werden dem Notsignal gemäße Maßnahmen ergriffen |
Gebrauch einer Rettungsweste | Das Personal erhält eine Unterweisung zur Lage, zu den Arten, zur Überprüfung und zum Anlegen von Rettungswesten | Anlegen einer Rettungsweste | Die Rettungsweste wird korrekt angelegt |
Gebrauch von Eintauchanzügen | Falls erforderlich erhält das Personal eine Unterweisung zur Lage, Art, Überprüfung und zum Anlegen von Eintauchanzügen | Anlegen eines Eintauchanzugs | Die Eintauchanzüge werden korrekt angelegt |
Verfahren mit Rettungsbooten | Das Personal wird im ordentlichen Einsteigen in Rettungsboote und im Gebrauch von Sicherheitsgurten unterwiesen | Besetzen eines Rettungsbootes bei einer Übung und Angurten | Das Rettungsboot wird korrekt besetzt |
Evakuierungsmethoden | Das Personal wird in der Wahl und dem Gebrauch verfügbarer Evakuierungsmethoden unterwiesen.
Dies kann einschließen:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis | Nachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen |
Besetzen von Rettungsflößen oder schwimmenden Rettungsgeräten | Das Personal wird in der Besetzung eines Rettungsfloßes oder schwimmenden Rettungsgerätes unterwiesen, sowohl auf Decksniveau als auch von See aus | Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis | Nachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen |
Überlebenstechniken im Wasser | Das Personal wird, soweit zutreffend, in folgenden Punkten unterwiesen:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis | Nachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen |
Einsatz von Rettungsringen und zugehöriger Ausrüstung | Das Personal wird in den Verfahren zum Einsatz von Rettungsringen und zugehöriger Ausrüstung unterwiesen
Das Personal wird in den Verfahren zum Auslösen eines Alarms unterwiesen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis | Nachweis von korrekten Maßnahmen während Übungen und Übungsappellen |
Tabelle 5.5.2 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zur Brandverhütung und Brandbekämpfung
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Minimieren des Risikos von Bränden und Aufrechterhalten einer Einsatzbereitschaft zur Reaktion auf Notfallsituationen, die mit Bränden verbunden sind | Das Personal muss eine Unterweisung erhalten, die folgende Punkte einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:
Das Personal muss eine erste Orientierung und Einführung erhalten, die folgende Punkte einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:
Das einzelne Mitglied des Personals muss eine Unterweisung in den Maßnahmen erhalten, die es entsprechend seinem Status an Bord zu ergreifen hat | Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen gewonnen wurden, mit zufriedenstellendem Ergebnis | Die ersten Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein |
Bekämpfen und Löschen von Bränden | Das Personal muss eine Einführung erhalten, die folgende Punkte einschließt:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen mit zufriedenstellendem Ergebnis oder aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Die Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein |
Tabelle 5.5.3 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung zu elementarer Erster Hilfe
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Ergreifen sofortiger und geeigneter Maßnahmen bei der Konfrontation mit einem Unfall oder sonstigen medizinischen Notfall | Beurteilung der Bedürfnisse von Verletzten und der Gefahren für die eigene Sicherheit
Berücksichtigung des Körperbaus und der Körperfunktionen Verständnis der im Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, einschließlich der Fähigkeit:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Alarmauslösung ist den Umständen des Unfalls oder medizinischen Notfalls angemessen
Ergreifen unverzüglicher Maßnahmen zur Beurteilung der Natur und des Ausmaßes von Verletzungen und zur Setzung von Prioritäten bei der Behandlung entsprechend dem Ausmaß der Lebensbedrohung Anwenden angemessener Erste Hilfe Maßnahmen auf erkannte Verletzungen gemäß der erteilten Ausbildung Das Risiko weiterer Gesundheitsschäden beim Helfer und beim Verletzten wird zu jeder Zeit so gering wie möglich gehalten |
Tabelle 5.5.4 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf persönliche Sicherheit
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Einhalten von Notfallverfahren | Arten von Notfällen, die auftreten können, wie Kollision, Brand, Untergang
Allgemeine Kenntnis von Vorsorgeplänen zur Reaktion auf Notfälle und der darin geregelten individuellen Verantwortlichkeit Notsignale; und spezielle Pflichten, die Besatzungsmitgliedern in der Sicherheitsrolle zugewiesen sind; Sammelplätze; und richtiger Gebrauch der persönlichen Sicherheitsausrüstung Bei der Entdeckung eines möglichen Notfalls, einschließlich Brand, Kollision, Untergang und Wassereinbruch, zu ergreifende Maßnahmen Beim Hören eines Notfallalarmsignals zu ergreifende Maßnahmen Wertschätzung für Ausbildung und Übungen Kenntnis der Fluchtwege und der internen Kommunikations- und Alarmsysteme | Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen mit zufriedenstellendem Ergebnis oder aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Die Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein |
Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen zum Verhüten von Verschmutzung der Meeresumwelt | Grundkenntnisse über die Auswirkung der Schifffahrt auf die Meeresumwelt und die Wirkungen von betriebs- oder unfallbedingten Verschmutzungen auf sie.
Grundlegende Verfahren für den Umweltschutz Grundkenntnisse über die Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt | Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Übungen und Übungsappellen
mit zufriedenstellendem Ergebnis, aus einer genehmigten Unterweisung während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Bei der Alarmauslösung werden unverzüglich genaue, vollständige und klare Angaben gemacht
Verfahren der Organisation, die auf den Schutz der Meeresumwelt abzielen, werden zu jeder Zeit beachtet |
Beachten von sicheren Arbeitspraktiken | Wichtigkeit der Einhaltung von sicheren Arbeitspraktiken zu jeder Zeit
Zum Schutz gegen mögliche Gefahren verfügbare Sicherheits- und Schutzvorrichtungen Vor dem Betreten geschlossener Räume zu ergreifende | Beurteilung von Anhaltspunkten, die bei der Beteiligung an Sitzungen zu Sicherheitsfragen oder aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Sichere Arbeitspraktiken werden beachtet und die angemessene Sicherheits- und Schutzausrüstung wird zu jeder Zeit korrekt genutzt |
Beitragen zur effektiven Verständigung an Bord der MOU | Verständnis der Prinzipien einer effektiven Verständigung zwischen Einzelnen und Gruppen innerhalb der MOU sowie für deren Hemmnisse
Fähigkeit zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer effektiven Verständigung | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Die Verständigung ist zu jeder Zeit klar und effektiv |
Verstehen und Ergreifen notwendiger Maßnahmen zur Beherrschung von Übermüdung | Wichtigkeit der Beachtung der notwendigen Ruhezeiten Auswirkungen von Schlaf, Arbeits- und Ruhezeiten sowie des Biorhythmus auf das Phänomen Übermüdung Auswirkungen physischer Stressfaktoren auf das Personal Auswirkungen umgebungsbedingter Stressfaktoren von innerhalb und außerhalb der MOU und deren Einfluss auf das Personal | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Praktiken zum Umgang mit Übermüdung werden beachtet und zu jeder Zeit werden angemessene Maßnahmen ergriffen |
Tabelle 5.5.5 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf soziale Verantwortlichkeiten
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Beitragen zu Förderlichen zwischenmenschlichen Beziehungen an Bord der MOU | Das Personal muss eine Einführung erhalten, die folgende Punkte einschließt, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:
| Die Unterlagen aus den für das Personal abgehaltenen Orientierungsveranstaltungen müssen widerspiegeln, dass dieses Thema adäquat behandelt wurde
Dies kann nachgewiesen werden durch Video, rechnergestützte Ausbildung, den Ausbildungsplan oder dadurch, dass das Personal diese Information mündlich durch Vorträge erhält Prüfung und Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einem oder mehreren der folgenden Punkte gewonnen wurden:
| Nachweis von korrekten Kenntnissen |
Tabelle 5.5.6 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung im Hinblick auf das Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Beitragen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt durch erhöhtes Problembewusstsein | Ausreichende Kenntnisse von Ausdrücken und Begriffen der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, einschließlich der möglicherweise in einem Zusammenhang mit Piraterie und bewaffnetem Raub stehenden Elemente
Grundkenntnisse über die internationale Politik zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und zu den Verantwortlichkeiten von Regierungen, Unternehmen und Personen Grundkenntnisse über die Gefahrenstufen in der internationalen Schifffahrt und ihre Auswirkungen auf Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und in Hafenanlagen Grundkenntnisse über die Verfahren zur Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit Belangen der Gefahrenabwehr Grundkenntnisse über Vorsorgepläne im Zusammenhang mit Belangen der Gefahrenabwehr | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Anforderungen bezüglich erhöhter Gefahrenabwehr in der Schifffahrt werden richtig erkannt |
Erkennen von Bedrohungssituationen | Grundkenntnisse über Techniken, die zum Umgehen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr genutzt werden
Grundkenntnisse, die zum Erkennen möglicher Bedrohungssituationen befähigen, einschließlich der möglicherweise in einem Zusammenhang mit Piraterie und bewaffnetem Raub stehenden Elemente Grundkenntnisse, die zum Erkennen von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen und zum Bewusstsein des Schadens, den sie anrichten können, befähigen Grundkenntnisse im Umgang mit Angaben in Bezug auf die Gefahrenabwehr und mit dem diesbezüglichen Nachrichtenverkehr | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Bedrohungssituationen in der Schifffahrt werden richtig erkannt |
Verstehen der Notwendigkeit der und der Methoden zur Aufrechterhaltung des Bewusstseins für die Bedeutung von Gefahrenabwehr und Wachsamkeit | Grundkenntnisse über die Anforderungen der einschlägigen Übereinkommen, Codes und IMO-Rundschreiben in Bezug auf Ausbildung, Übungen und Übungsappelle, einschließlich derjenigen mit Relevanz für die Bekämpfung von Piraterie und bewaffnetem Raub | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer genehmigten Unterweisung oder während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang gewonnen wurden | Anforderungen bezüglich erhöhter Gefahrenabwehr in der Schifffahrt werden richtig erkannt |
6 Spezielle Ausbildung und Qualifikationen von Schlüsselpersonal
6.1 Allgemeines
6.1.1 Jede MOU muss ausreichend Schlüsselpersonal an Bord haben, das die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der MOU notwendigen Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt. Es ist anerkannt, dass die Eigenart von MOUs und ihrer Einsätze die Berücksichtigung speziell darauf ausgerichteter Ausbildung und Qualifikationen erfordert. Die Verwaltung muss auf Basis der Bauart, des Typs, der Größe und der Einsatzparameter jeder MOU festlegen, welche Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen für das mit der Verantwortung für wesentliche Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung betraute Personal angemessen sind. Verwaltungen sind aufgefordert, die unten aufgeführten wesentlichen Funktionen bei der Bestimmung der für Schlüsselpersonal notwendigen Kenntnisse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Erfahrungen zu berücksichtigen.
6.1.2 Für Mitglieder des Personals, die Inhaber von STCW-Zeugnissen sind, wird im Anhang 2 eine zusätzliche Anleitung bezüglich der Erfüllung der in diesem Abschnitt spezifizierten Ausbildungsanforderungen gegeben. Die im Anhang 2 gegebenen Empfehlungen gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung.
6.2 Leiter der Offshoreanlage (OIM)
6.2.1 Die wesentlichen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung, für die der OIM verantwortlich ist, und die dafür erforderlichen Kenntnisse, Befähigungen und Qualifikationen hängen vom Typ der MOU und von ihrer Betriebsweise ab:
6.2.2 Vorbehaltlich der in Tabelle 6.1 angegebenen näheren Anhaltspunkte, die sich auf die Anforderungen an die Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten, und Befähigung für besondere Typen von MOUs beziehen, wird es als notwendig für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem Leiter der Offshoreanlage (OIM) übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung erachtet, dass der OIM in jedem der folgenden Sachgebiete Kenntnisse, Erfahrungen und nachgewiesene Befähigung besitzt:
6.2.3 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von Leitern der Offshoreanlage (OIMs) sind in Tabelle 6.2 dargelegt.
6.2.4 Jeder Leiter der Offshoreanlage (OIM), der an Bord einer MOU Dienst tut, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses (CoC) sein.
6.3 Seemännischer Leiter (BS)
6.3.1 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem seemännischen Leiter übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Befähigung in jedem der folgenden Sachgebiete als notwendig erachtet:
6.3.2 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von seemännischen Leitern (BS) sind in Tabelle 6.3 dargelegt.
6.3.3 Jeder seemännische Leiter (BS), der an Bord einer MOU Dienst tut, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses (CoC) sein.
6.4 Spezialist für die Ballastregelung (BCO)
6.4.1 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der wesentlichen dem Spezialisten für die Ballastregelung auf säulenstabilisierten MOUs übertragenen Funktionen für Sicherheit und Verhütung der Umweltverschmutzung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Befähigung in jedem der folgenden Sachgebiete als notwendig erachtet:
6.4.2 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von BCOs sind in Tabelle 6.4 dargelegt.
6.4.3 Jeder Spezialist für die Ballastregelung (BCO), der an Bord einer MOU Dienst tut, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses (CoC) sein.
6.5 Instandhaltungsleiter (MS)
6.5.1 Auf MOUs mit eigenem Antrieb muss die mit der Verantwortung für den Betrieb und die Instandhaltung der Hauptantriebsanlage und der Hilfsmaschinen betraute Person die entsprechenden Wissensanforderungen des Kapitels III des STCW-Übereinkommens erfüllen. (Siehe Abschnitt 4.1 zu MOUs mit eigenem Antrieb).
6.5.2 Auf MOUs ohne eigenen Antrieb muss die mit der Verantwortung für den Betrieb und die Instandhaltung der Energieerzeugungsanlage und der Hilfsmaschinen betraute Person Kenntnisse, Erfahrung und Befähigung in jedem der folgenden Themen besitzen:
6.5.3 Methoden zum Nachweis der Befähigung und Kriterien zur Bewertung der Befähigung von Instandhaltungsleitern (MS) auf MOUs ohne eigenen Antrieb sind in Tabelle 6.5 dargelegt.
6.5.4 Jeder Instandhaltungsleiter (MS), der an Bord einer MOU Dienst tut, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses (CoC) sein.
Tabelle 6.1 Anforderungen an Kenntnisse und Ausbildung eines Leiters der Offshoreanlage (OIM) für unterschiedliche Typen von MOUs
In Abschnitt 6.2.2 aufgeführte Kenntnisse bzw. Erfahrungen | Typen von MOUs | ||||||
Mit eigenem Antrieb | Ohne eigenen Antrieb | ||||||
Schiffsähnliche MOU | Säulenstabilisierte MOU | Sonstige | Säulenstabilisierte MOU | Sonstige | Auf dem Meeresboden ruhende absenkbare MOU | Auf dem Meeresboden ruhende Hub-MOU | |
1.1 | X | X | X | X | X | X | X |
1.2 | X | X | X | X | 3 | 2 | 2 |
1.3 | X | X | X | X | X | 2 | 2 |
1.4 | X | X | X | X | X | X | X |
1.5 | X | X | X | X | X | X | X |
1.6 | X 1 | X 1 | X 1 | X | X | ||
1.7 | X | ||||||
2.1 | X | X | X | X | X | X | X |
2.2 | X 1 | X 1 | X 1 | X | X | ||
2.3 | X 1 | X 1 | X 1 | X | X | ||
2.4 | X | X | X | X | X | X | X |
2.5 | X | X | X | ||||
3.1 | X | X | X | X 3 | 3 | 2, 3 | 2, 3 |
3.2 | X | X | X | X 3 | 3 | 2, 3 | 2, 3 |
3.3 | X | X | X | X | X 33 | 2 | 2 |
4 bis 11 | X | X | X | X | X | X | X |
1) Ausgenommen MOUs im Modus der dynamischen Positionierung.
2) Auf dem Meeresboden absetzbare MOUs, die sich im schwimmenden Zustand befinden. 3) Hängt ab vom Typ der MOU und von den Umständen des Einsatzes (von der Verwaltung festzusetzen). |
Tabelle 6.2 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung eines Leiters der Offshoreanlage
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berücksichtigen von Änderungen von Decksladungen | Kenntnis von relevanten internationalen und nationalen die Stabilität betreffenden Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden
Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, die in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, im Betriebshandbuch und/oder in rechnergestützten Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden können | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden: Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt
Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt |
Kontrolle von Trimm, Stabilität und Spannungen im Betrieb | Verständnis der grundlegenden Konstruktionsprinzipien von MOUs, einschließlich der Hauptverbände und erforderlicher regelmäßiger Überprüfungen
Grundkenntnisse der Auswirkungen von Schweißen und Auswirkungen von Korrosion auf die Struktur Verständnis der Trimm und Stabilität berührenden grundlegenden Prinzipien und Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität (im schwimmenden Zustand) notwendigen Maßnahmen Stabilitätskriterien für MOUs (statisch und dynamisch), Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallzustände Verständnis des Krängungsversuches, Tragfähigkeitsnachweises und deren Gebrauch Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen Kenntnis der Auswirkung:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Struktur, Stabilität und Spannungszustände der MOU werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten |
Aufrechterhalten der Sicherheit und Gefahrenabwehr für das Personal der MOU sowie des betriebsfähigen Zustands der Rettungsmittel, Brandbekämpfungssysteme und sonstigen Sicherheitssysteme | Kenntnis der Regeln zu Rettungsmitteln (Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See), soweit sie auf MOUs anwendbar sind
Organisation von Brandabwehrübungen und Übungen zum Verlassen des Schiffes Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustands von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und sonstigen Sicherheitssystemen Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um alle Personen an Bord in Notfällen zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten, einschließlich Evakuierung Maßnahmen zur Schadensbegrenzung in der Folge eines Brandes, einer Explosion, einer Kollision oder einer Grundberührung Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Einsetzen schweren Wetters zu ergreifen sind | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Verfahren zur Überwachung der Brandmelde- und Sicherheitssysteme gewährleisten, dass alle Alarme unverzüglich bemerkt werden und darauf gemäß den festgelegten Notfallverfahren reagiert wird
Rettungsmittel und Brandbekämpfungsausrüstung werden gemäß vorgeschriebener Standards instand gehalten |
Entwickeln von Notfall- und Lecksicherungsplänen und Beherrschung von Notfallsituationen | Ausarbeitung von Vorsorgeplänen zur Reaktion auf Notfälle
Bauweise von MOUs, einschließlich Lecksicherung Methoden und Hilfsmittel zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung Funktion und Gebrauch von Rettungsmitteln Evakuierung von der MOU Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Einsetzen schweren Wetters zu ergreifen sind | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Notfallverfahren sind in Übereinstimmung mit den festgelegten Plänen für Notfallsituationen |
Reaktion auf Notfälle | Kenntnis der:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt
Die Verständigung ist klar und effektiv |
Halten der MOU in einem sicheren Zustand für das Überführen, das Halten der Position, das Verankern und das dynamische Positionieren | Kenntnis:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Einsätze zum Überführen, zum Halten der Position, zum Verankern und zum dynamischen Positionieren sind zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen
Die Verständigung ist effektiv und steht im Einklang mit festgelegten Verfahren |
Vorhersagen von Wetter- und ozeanografischen Verhältnissen | Kenntnis der:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Seefahrt und der Einsätze ergriffene Maßnahmen minimieren das Sicherheitsrisiko für die MOU |
Planen und Gewährleisten des sicheren Transfers von Personen | Kenntnis:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Transfers von Personen werden sicher durchgeführt |
Planen und Gewährleisten des sicheren Ladens, Stauens, Zurrens und Handhabens von Versorgungsgütern, einschließlich gefährlicher Güter | Kenntnis der:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet
Stauung und Zurrung von Ladungen und Versorgungsgütern gewährleisten, dass die Stabilitäts- und Spannungszustände innerhalb sicherer Grenzen bleiben und im Einklang mit festgelegten Richtlinien und gesetzlichen Anforderungen sind Angaben über Gefahren, Risiken und besondere Anforderungen sind in einer zum leichten Auffinden im Falle eines Vorfalls geeigneten Form aufgezeichnet |
Verhütung von Umweltverschmutzung | Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Umweltverschmutzung
Kenntnis der:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Einsätze werden ohne Gefährdung der Umwelt durch Verschmutzung durch Öl oder gefährliche/ risikoreiche Güter oder durch Müll durchgeführt
Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Ruf der Umweltfreundlichkeit gewahrt wird |
Überwachen und Regeln von sicheren Arbeitspraktiken | Kenntnis sicherer Arbeitspraktiken, wie:
Kenntnisse über die Ausbildung des Personals, die Organisation und die Verständigung Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Einsätze minimieren die Risiken für das Personal |
Überwachen und Regeln der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit menschlichen Lebens auf See und zum Schutz der Meeresumwelt | Kenntnis des in internationalen Vereinbarungen und Übereinkommen verankerten internationalen Seerechts
Den folgenden Themen muss Aufmerksamkeit gewidmet werden:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Verfahren zur Überwachung von Einsätzen und von Instandhaltung stehen im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen
Mögliche Nichteinhaltung wird umgehend und vollständig erkannt Geplante Erneuerung und Verlängerung von Zeugnissen gewährleistet durchgängige Gültigkeit besichtigter Gegenstände und Ausrüstung |
Überwachen und Regeln industrieller Einsätze, die die Schiffssicherheit berühren | Kenntnis und Würdigung der wechselweisen Beziehung zwischen dem Schifffahrtsbetrieb und speziellen industriellen Aktivitäten, einschließlich, soweit zutreffend, der folgenden Punkte:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Industrielle Einsätze werden sicher durchgeführt |
*) Entschließung MSC.38(63), Anlage 2. |
Tabelle 6.3 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung eines Seemännischen Leiters
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berück- sichtigen von Änderungen von Decksladungen | Kenntnis relevanter internationaler und nationaler die Stabilität betreffender Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, wie sie in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, im Betriebshandbuch oder in rechnergestützten Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden können | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt
Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt |
Kontrolle von Trimm, Stabilität und Spannungen im Betrieb | Verständnis der Grundprinzipien der Bauart grundlegenden Konstruktionsprinzipien von MOUs, einschließlich der Hauptverbände und erforderlicher regelmäßiger Überprüfungen, Wasserdichtigkeit und Lecksicherung
Grundkenntnisse der Auswirkungen von Schweißen und Auswirkungen von Korrosion auf die Struktur Verständnis der grundlegenden Prinzipien und der Trimm und Stabilität berührenden Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität notwendigen Maßnahmen Stabilitätskriterien für MOUs (statisch und dynamisch), Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallzustände Verständnis des Krängungsversuches, Tragfähigkeitsnachweises und deren Gebrauch Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen Kenntnis der Auswirkung von Verankerungssystemen und des Ausfalls von Verankerungstrossen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Struktur, Stabilität und Spannungszustände der MOU werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten |
Reaktion auf Notfälle | Kenntnis der:
Effektive Verständigung über stabilitätsbezogene und Lecksicherungsinformationen | Beurteilung von Anhaltspunken, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt
Die Verständigung ist klar und effektiv |
Seemannsschaft | Kenntnis:
Befähigung in folgenden Themen:
Effektive Verständigung über Informationen zur Navigation und zum Ladungsumschlag | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Einsätze zum Überführen, zum Halten der Position, zum Verankern und zum dynamischen Positionieren sind zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen
Die Verständigung ist effektiv und steht im Einklang mit festgelegten Verfahren |
Planen und Gewährleisten des sicheren Ladens, Stauens, Zurrens und Handhabens von Versorgungsgütern, einschließlich gefährlicher Güter | Kenntnis der:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittel- bare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die voraussichtlichen Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum sind auf alle verfügbaren Informationen gegründet
Stauung und Zurrung von Ladungen und Versorgungsgütern gewährleisten, dass die Stabilitäts- und Spannungszustände innerhalb sicherer Grenzen bleiben und im Einklang mit festgelegten Richtlinien und gesetzlichen Anforderungen sind Angaben über Gefahren, Risiken und besondere Anforderungen sind in einer zum leichten Auffinden im Falle eines Vorfalls geeigneten Form aufgezeichnet |
Überwachen und Regeln von sicheren Arbeitspraktiken | Kenntnis sicherer Arbeitspraktiken, wie:
Kenntnisse über die Ausbildung des Personals, die Organisation und die Verständigung Verständnis für und Überprüfung von Sicherheitsausrüstung/-einrichtungen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Einsätze minimieren die Risiken für das Personal |
Überwachen und Regeln der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit menschlichen Lebens auf See und zum Schutz der Meeresumwelt | Kenntnis des in internationalen Vereinbarungen und Übereinkommen verankerten internationalen Seerechts
Den folgenden Themen muss Aufmerksamkeit gewidmet werden:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Verfahren zur Überwachung von Einsätzen und von Instandhaltung stehen im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen
Mögliche Nichteinhaltung wird umgehend und vollständig erkannt Geplante Erneuerung und Verlängerung von Zeugnissen gewährleistet durchgängige Gültigkeit besichtigter Gegenstände und Ausrüstung Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Ruf der Umweltfreundlichkeit gewahrt wird |
Leisten Erster Hilfe für einen Verletzten vor dessen Abtransport zu einer medizinischen Einrichtung | Siehe Tabelle A-VI/4-1 des STCW-Codes | Siehe Tabelle A-VI/4-1 des STCW-Codes | Siehe Tabelle A-VI/4-1 des STCW- Codes |
Tabelle 6.4 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung eines Spezialisten für die Ballastregelung
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Planen und Gewährleisten sicherer Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe sowie Berücksichtigen von Änderungen von Decksladungen | Kenntnis relevanter internationaler und nationaler die Stabilität betreffender Standards und die Fähigkeit, diese anzuwenden Gebrauch von ladefallbezogenen Stabilitätsinformationen, wie sie in Stabilitäts- und Trimmdiagrammen, in Betriebshandbüchern oder in rechnergestützten
Ladungs- und Stabilitätsprogrammen enthalten sein oder daraus abgeleitet werden können | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Operationen zur Ballastaufnahme und -abgabe werden gemäß festgelegter Verfahren geplant und durchgeführt Änderungen von Decksladungen werden gemäß festgelegter Verfahren berücksichtigt |
Trimm-, Stabilitäts- und Spannungskontrolle im Betrieb | Verständnis der grundlegenden Konstruktionsprinzipien von Schiffen und der Trimm und Stabilität berührenden Theorien und Faktoren sowie der zur Erhaltung von Trimm und Stabilität notwendigen Maßnahmen
Stabilitätskriterien für MOUs, Grenzwerte für Umgebungsbedingungen und Kriterien für Notfallzustände Verständnis des Krängungsversuchsprotokolls und seines Gebrauchs Gebrauch von täglichen Berechnungen zum Be- und Entladen Dynamische Stabilität Auswirkung von Verankerungssystemen und des Ausfalls von Verankerungstrossen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Stabilität und Spannungszustände werden zu jeder Zeit innerhalb sicherer Grenzen gehalten |
Reaktion auf Notfälle | Kenntnis der:
Effektive Verständigung über stabilitätsbezogene und Lecksicherungsinformationen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, unmittelbare Beobachtung bei Übungen und Übungsappellen, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Bei Übungen und Notfällen wird festgelegten Verfahren gefolgt
Die Verständigung ist klar und effektiv |
Verhütung von Umweltverschmutzung | Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Umwelt
Kenntnis relevanter internationaler und nationaler Anforderungen, wobei besondere Aufmerksamkeit:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung oder Prüfung | Befolgen von Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung, die durch internationale Übereinkommen, nationale Anforderungen und Firmenpolitik festgelegt wurden
Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Ruf der Umweltfreundlichkeit gewahrt wird |
Tabelle 6.5 Spezifikation des Mindeststandards für die Befähigung von Instandhaltungsleitern auf MOUs ohne eigenen Antrieb
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Befähigung | Methoden zum Nachweis der Befähigung | Kriterien zur Bewertung der Befähigung |
Verwenden geeigneter Werkzeuge für typischerweise auf MOUs ausgeführte Anfertigungen und Reparaturen | Merkmale und Beschränkungen der beim Bau und bei Reparaturen verwendeten Werkstoffe Merkmale und Beschränkungen der beim Bau und bei Reparaturen verwendeten Prozesse
Bei der Anfertigung und Reparatur von Systemen und Bauteilen zugrunde gelegte Eigenschaften und Parameter Anwendung von sicheren Arbeitspraktiken in der Werkstattumgebung | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung | Die Ermittlung wichtiger Parameter für die Anfertigung von Bauteilen, die auf MOUs typisch sind, ist angemessen
Die Werkstoffauswahl ist angemessen Die Fertigung erfolgt mit den angegebenen Toleranzen Der Gebrauch von Einrichtungen und Werkzeugmaschinen ist angemessen und sicher |
Gebrauchen von Handwerkzeugen und Messgeräten zum Zerlegen, Instandhalten, Reparieren und Wiederzusammenbauen von Anlagen und Einrichtungen an Bord | Entwurfsmerkmale und Werkstoffauswahl beim Bau von Einrichtungen
Interpretation von Maschinenzeichnungen und Handwerkzeugen Betriebsverhalten von Einrichtungen und Systemen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung | Die befolgten Sicherheitsverfahren sind angemessen
Die Auswahl von Werkzeugen und Ersatzteilen ist angemessen Das Zerlegen, Überprüfen, Reparieren und Wiederzusammenbauen von Einrichtungen erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis Wiederinbetriebnahme und Leistungserprobung gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis |
Gebrauchen von Handwerkzeugen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfgeräten für Fehlersuche, Instandhaltung und Reparaturarbeiten | Sicherheitsanforderungen für das Arbeiten an elektrischen Anlagen
Konstruktions- und Betriebscharakteristiken der elektrischen Wechselstrom- und Gleichstromanlagen und -einrichtungen an Bord Aufbau und Betrieb elektrischer Prüf- und Messgeräte | Beurteilung von Anhaltspunk- ten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Ausbildung in Werkstattfertigkeiten, Betriebserfahrung oder Prüfung | Die Implementierung von Sicherheitsverfahren ist zufriedenstellend
Die Wahl und der Gebrauch von Prüfgeräten ist angemessen und die Interpretation von Messwerten ist genau Die Auswahl der Verfahren für die Durchführung von Reparaturen und Instandhaltung erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis Die Inbetriebnahme und Leistungserprobung von Einrichtungen und Systemen, die nach einer Reparatur wieder in Betrieb genommen werden, erfolgt gemäß Handbüchern und fachgerechter Praxis |
Betreiben von Wechselstromgeneratoren, Gleichstromgeneratoren und Regelungssystemen | Generatorenanlage
Angemessene Grundkenntnisse und -fertigkeiten der Elektrik Vorbereiten, Anlassen, Einkuppeln und Lastübernehmen von Wechselstromgeneratoren oder Gleichstrom Auffinden von gewöhnlichen Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung Regelungssysteme Auffinden von gewöhnlichen Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung | Beurteilung von Anhaltspunk, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, Ausbildung am Simulator, Ausbildung an Laboreinrichtungen oder -prüfung | Einsätze werden gemäß festgelegter Vorschriften und Verfahren geplant und durchgeführt, um die Sicherheit der Einsätze zu gewährleisten |
Unterhalten von Maschinenanlagen, einschließlich Regelungssystemen | Angemessene Grundkenntnisse und -fertigkeiten der Mechanik
Sichere Isolierung von elektrischen und sonstigen Typen von Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich ist, be- vor es Personal gestattet wird, an solcher Anlage oder Einrichtung zu arbeiten Durchführung der Instandhaltung und Reparatur von Anlagen und Einrichtungen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, Ausbildung am Simulator, Ausbildung an Laboreinrichtungen oder Prüfung | Die Isolierung, die Zerlegung und der Wiederzusammenbau von Anlagen und Einrichtungen erfolgen gemäß anerkannter Praktiken und Verfahren. Die vorgenommenen Maßnahmen führen zur Wiederherstellung de Anlage mittels der geeignetsten und den herrschenden Umständen und Bedingungen angemessensten Methode |
Betreiben, Überwachen und Beurteilen der Leistung und des Leistungsvermögens von Motoren und Maschinen | Betrieb und Instandhaltung von:
Motoren Hilfsmaschinen einschließlich Pumpen- und Leitungssystemen, zugehörigen Regelungssystemen und, sofern zutreffend, Hebesystemen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Maßnahmen während Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle stimmen mit den festgelegten Verfahren überein |
Erkennen und Bestimmen der Ursache von Fehlfunktionen von Maschinenanlagen und Beheben von Fehlern | Erkennen von Fehlfunktionen von Maschinenanlagen und Auffinden von Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung oder -minimierung | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Methoden zum Vergleichen tatsächlicher Betriebszustände sind im Einklang mit empfohlenen Praktiken und Verfahren
Maßnahmen und Entscheidungen sind im Einklang mit den empfohlenen Betriebsspezifikationen und -beschränkungen |
Organisieren sicherer Instandhaltungs- und Reparaturverfahren | Praxis der Schiffsbetriebstechnik
Organisation und Ausführung sicherer Instandhaltungs- und Reparaturverfahren | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Instandhaltungsaktivitäten werden richtig geplant und in Einklang mit technischen, gesetzlichen, Sicherheits- und prozeduralen Spezifikationen durchgeführt
Für Instandhaltung und Reparatur sind angemessene Pläne, Spezifikationen, Materialien und Einrichtungen verfügbar und werden genutzt Die ergriffenen Maßnahmen führen zur Wiederherstellung der Anlage mittels der geeignetsten Methode |
Betreiben und Unterhalten von Überlebensfahrzeugen und Aussetzsystemen sowie
Systemen zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung | Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustands von Überlebensfahrzeugen und Aussetzsystemen sowie Systemen zur Brandverhütung, Brandmeldung und -löschung
Zum Schutz der MOU und ihres Personals sowie zur Schadensbegrenzung in der Folge von Brand, Explosion, Kollision oder Grundberührung ergriffene Maßnahmen | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Die Verfahren zur Instandhaltung von Einrichtungen gewährleisten, dass die Einrichtungen betriebsfähig bleiben.
Maßnahmen, die bei Übungen oder bei der Reaktion auf Notfälle ergriffen wurden, folgen festgelegten Verfahren |
Verhütung von Umweltverschmutzung | Methoden und Hilfsmittel zur Verhütung von Verschmutzung der Umwelt
Kenntnis relevanter internationaler und nationaler Anforderungen, wobei besondere Aufmerksamkeit:
| Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Befolgen von Verfahren zur Verhütung von Umweltverschmutzung, die durch internationale Übereinkommen, nationale Anforderungen und Firmenpolitik festgelegt wurden
Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Ruf der Umweltfreundlichkeit gewahrt wird |
Gewährleisten von sicheren Arbeitspraktiken | Sichere Arbeitspraktiken | Beurteilung von Anhaltspunkten, die aus einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten gewonnen wurden:
Betriebserfahrung, förmliche Unterweisung, Ausbildung am Simulator oder Prüfung | Arbeitspraktiken sind im Einklang mit gesetzlichen Anforderungen, Leitfäden, Umweltschutzerwägungen und der Firmenpolitik
Sichere Arbeitspraktiken werden beachtet und die angemessene Sicherheits- und Schutzausrüstung wird zu jeder Zeit korrekt genutzt |
7 Diensttüchtigkeit
7.1 Jede Verwaltung muss die Aufmerksamkeit von Unternehmen darauf lenken, ihr gesamtes Offshore-Personal (Kategorien A, B, C und D) mit den in diesen Empfehlungen niedergelegten Anforderungen, Grundsätzen und Anleitungen vertraut zu machen. Die Mitglieder des Offshore-Personals müssen:
7.2 Jede Verwaltung muss die Aufmerksamkeit von Unternehmen darauf lenken, dass adäquate Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung von Drogen- und Alkoholmissbrauch festgelegt werden.
7.3 Jede Verwaltung muss die Aufmerksamkeit von Unternehmen darauf lenken, Ruhezeiten für das gesamte Personal festzulegen und durchzusetzen, insbesondere für Personal im Wachdienst und für diejenigen, zu deren Aufgaben die Sicherheit, die Gefahrenabwehr oder die Verhütung der Umweltverschmutzung gehören.
7.4 Vorkehrungen bezüglich Ruhepausen und Übermüdung:
8 Gesundheitsnormen
Verwaltungen müssen Normen für die Seediensttauglichkeit von Offshore-Personal der Kategorien C und D, das an Bord von MOUs Dienst tut, aufstellen und dessen Mitglieder müssen Inhaber eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses sein, das gemäß den Anforderungen der Verwaltung oder gemäß anerkannter Industrienormen erteilt wurde. Flaggenstaaten werden ermutigt, die Regelungen des Gesundheitswesens des Küstenstaates anzuerkennen, wenn solche bestehen.
Anleitung zu Übungen und Übungsappellen | Anhang 1 |
1 Einleitung
1.1 Diese Anleitung wird als Hilfe zur Entwicklung eines effektiven Programms von Übungen und Übungsappellen zu Ausbildungs- und Beurteilungszwecken für die Grundlagen der Reaktion auf Offshore-Notfälle angeboten. Übungen und Übungsappelle sind ein vorrangiges Mittel zur Erprobung und Aufrechterhaltung der Vorkehrungen einer MOU zur Reaktion auf Notfälle. Sie sind auch ein integraler Bestandteil des Systems zur Erteilung der grundlegenden Sicherheitsausbildung und der sonstigen Ausbildung zur Reaktion auf Notfälle für einzelne Personen und zur Bewertung individueller Fertigkeiten und Kenntnisse auf diesen Gebieten.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Der Ausdruck "Übungsappell" bezeichnet eine Erprobung der Vorkehrungen zur Reaktion auf Notfälle unter so realistischen Bedingungen wie auf der MOU möglich und an der das gesamte Personal der MOU beteiligt ist.
1.2.2 Der Ausdruck "Übung" bezeichnet eine Form von Übungsappell, die Gelegenheit zum Üben mit Elementen des Systems bietet. Übungen werden unter realistischen Bedingungen durchgeführt, erlauben aber gleichzeitig eine Unterweisung und Ausbildung, wie zum Beispiel Übungen mit dem Atemschutzgerät für den Feuertrupp, Versorgung von Verletzten für Trupps von Ersthelfern und Krankenträgern, usw.
1.3 Programm für Übungen und Übungsappelle
1.3.1 Das Programm für Übungen und Übungsappelle muss ein integraler Bestandteil des Ausbildungsprogramms der MOU sein. Für Übungen und Übungsappelle, die der Entwicklung, Aufrechterhaltung und Beurteilung von Befähigungen dienen sollen, aber zu riskant oder zu komplex sind, um an Bord der MOU durchgeführt zu werden, zum Beispiel das Aussetzen von Rettungsbooten bei rauer See, dürfen in Einklang mit den Anforderungen des Flaggenstaates und/oder Küstenstaates zugelassene Simulatoren verwendet werden. Sollten jedoch keine solchen Anforderungen bestehen, muss eine anerkannte Industrienorm berücksichtigt werden, um die Übung und den Übungsappell realistischer zu machen. Die Aufstellung eines Programms für Übungen und Übungsappelle kann auf vier Ebenen erfolgen.
Übungsappelle in Verbindung mit der Landseite
1.3.2 Da viele MOUs bei der Reaktion auf größere Notfälle auf landseitige Unterstützung angewiesen sind, wird mit diesen Übungsappellen beabsichtigt, die Verständigung und Aufgabenverteilung zwischen der MOU und landgestützten Gruppen von Notfallhelfern zu erproben und zu entwickeln. Zur Erzielung des größtmöglichen Nutzens solcher Übungsappelle ist möglicherweise ein beträchtlicher Koordinierungs- und Planungsaufwand erforderlich.
1.3.3 Es müssen unabhängige Beobachter hinzugezogen werden, d. h. Personen, die nicht am laufenden Übungsappell beteiligt sind, um sowohl die offshoreseitigen als auch die landseitigen Elemente des Übungsappells zu überwachen und eine objektive Beurteilung und Rückmeldung zu geben.
1.3.4 Übungsappelle in Verbindung mit der Landseite müssen in Zeitabständen abgehalten werden, die jedem Leiter der Offshoreanlage (OIM) mindestens eine Teilnahme an einem solchen Übungsappell innerhalb von 3 Jahren erlauben, d. h., nominell muss ungefähr alle 18 Monate ein Übungsappell erfolgen.
Offshore-Übungsappelle
1.3.5 Mit diesen Übungsappellen wird beabsichtigt, die Verständigung und Aufgabenverteilung für diejenigen an Bord der MOU und für die Gruppen von Notfallhelfern der MOU zu erproben und zu entwickeln. Sie werden auch genutzt, um gemeinsame Vorkehrungen zur Reaktion auf Notfälle für MOUs zu erproben und entwickeln, die sich in kombinierten Einsätzen befinden.
1.3.6 Wenn möglich müssen unabhängige Beobachter hinzugezogen werden, d. h. Personen, die nicht am laufenden Übungsappell beteiligt sind, um den Übungsappell zu überwachen und eine objektive Beurteilung und Rückmeldung zu geben.
Routineübungen
1.3.7 Für die Vermittlung systematischer praktischer Ausbildung und Erfahrung in den Elementen der Grundlagen der Reaktion auf Offshore-Notfälle wird ein Programm von Routineübungen aufgestellt. Das Programm muss sicherstellen, dass alle Elemente der von Einzelnen oder von Gruppen verlangten Befähigung im Hinblick auf die grundlegende Offshore-Notfallvorsorgeausbildung regelmäßig erprobt werden. Bei einer Übung können verschiedene Elemente erprobt werden.
1.3.8 Es muss auch in Erwägung gezogen werden, vor ungewöhnlichen oder gefährlichen Einsätzen Übungen zur Vermittlung von Ausbildung und zur Schärfung der Wachsamkeit abzuhalten.
Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer
1.3.9 Es muss ein Programm von Übungen speziell zur Bewertung der Teilnehmer aufgestellt werden, um für einen regelmäßigen und systematischen Nachweis der individuellen Befähigung in den Elementen der grundlegenden Sicherheitsausbildung zu sorgen. Es dürfen auch weitere Elemente der Reaktion auf Notfälle beurteilt werden, die als für die MOU angemessen bestimmt werden können.
1.4 Bewertung und Beurteilung
1.4.1 Für jeden Übungsappell und jede Übung müssen Prüfer berufen werden. Wenn es durchführbar ist, dürfen Prüfer keine aktiven Teilnehmer an der Übung oder dem Übungsappell sein, sodass sie ihre Zeit und Aufmerksamkeit der Ausbildung und Beurteilung widmen können.
1.4.2 Alle Prüfer müssen:
1.4.3 Es müssen regelmäßig Vorkehrungen getroffen werden, die es dem Leiter der Offshoreanlage (OIM), der verantwortlichen Person (PIC) oder sonstigen Spartenleitern gestatten, von seinen bzw. ihren üblichen Funktionen bei der Reaktion auf Notfälle entbunden zu werden, um die Schlüsselaspekte der Übung auf der MOU zu verfolgen.
1.4.4 Mitglieder des Personals mit Schlüsselfunktionen bei der Reaktion auf Notfälle müssen routinemäßig die Durchführung in ihren Bereichen verfolgen und sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zur Lösung aller erkannten Probleme getroffen werden.
1.4.5 Übungen müssen so angelegt sein, dass sie auch zeigen, dass zugehörige Notfallvorrichtungen und -ausrüstungen vollständig, funktionsfähig und sofort einsatzbereit sind.
1.4.6 Nach Abhaltung jeder Übung und jedes Übungsappells muss zu Ausbildungszwecken und als Beitrag zur umfassenden Beurteilung und Bewertung eine Abschlussbesprechung abgehalten werden.
1.5 Protokolle und Nachverfolgung
1.5.1 Es müssen Protokolle, ähnlich den Mustern im Beiblatt 1, geführt werden, die den Umfang aller durchgeführten Übungen beschreiben. Für Übungsappelle können ausführlichere Berichte angemessen sein.
1.5.2 Die Protokolle müssen jegliche Empfehlungen für Verbesserungen oder Änderungen enthalten, die im Hinblick auf die Notfallverfahren, auf die Verfahren für Übungen oder Übungsappelle oder auf die Ausrüstung erkannt wurden.
1.5.3 Über alle Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer muss ein Protokoll, ähnlich dem in Beiblatt 2 gegebenen Muster, geführt werden. Wenn Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer abgeschlossen sind, müssen auch geeignete Vermerke in den Ausbildungsnachweisbüchern, Ausbildungspässen oder sonstigen geeigneten Aufzeichnungen der einzelnen Personen eingetragen werden.
1.5.4 Es muss ein System eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass alle Empfehlungen gebührend geprüft und angemessene Maßnahmen ergriffen werden.
1.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen
1.6.1 Bei MOUs, die an offenen Bohrlöchern arbeiten, muss dem Zustand des Bohrlochs und der Sicherheit von Einsätzen am Bohrloch besondere Beachtung gewidmet werden.
1.6.2 Bei MOUs, die an kombinierten Einsätzen beteiligt sind, muss die Auswirkung der Übung oder des Übungsappells auf die andere MOU oder Anlage in Betracht gezogen werden. Trotzdem wird zur Entwicklung von Übungs- und Übungsappellszenarien für kombinierte Einsätze ermuntert.
2 Offshore-Übungsappelle
2.1 Übungsappellszenarien
Offshore-Übungsappelle müssen vielfältig und fordernd sein. Die Details der Szenarien müssen dem Zweck entsprechen, einen realistischen Übungsappell zu ermöglichen, dürfen aber nicht so strikte Vorgaben machen, dass Variationen und Überraschungsmomente beim Übungsappell verhindert werden. Beiblatt 3 enthält ein Beispiel für ein Übungsappellszenario.
2.2 Planung von Übungsappellen
2.2.1 Übungsappelle müssen zu einem Zeitpunkt ausgeführt werden, der Betriebsunterbrechungen auf ein Mindestmaß reduziert, ohne den Zielen des Übungsappells abträglich zu sein.
2.2.2 Der Zeitpunkt des Übungsappells muss ein Überraschungsmoment enthalten. Allerdings ist es nötig, dieses mit Sicherheits- und sonstigen betrieblichen Anforderungen in Einklang zu bringen.
2.2.3 Sofern möglich müssen die Offshore-Übungsappelle abgehalten werden, wenn Führungspersonal von Land oder sonstiges einschlägig qualifiziertes Personal verfügbar ist, um bei der Überwachung des Übungsappells zu helfen sowie zufällig und überraschend realistische Änderungen in die Szenarien einzubringen. Falls keine Personen mit dem notwendigen Wissen über Notfall-Übungsappelle oder mit diesbezüglicher Erfahrung verfügbar sind, muss diese Funktion vom Leiter der Offshoreanlage (OIM) oder von sonstigen Spartenleitern übernommen werden.
2.2.4 Offshore-Übungsappelle müssen in Zeitabständen von ungefähr drei Monaten abgehalten werden.
3 Routineübungen
3.1 Übungsszenarien
3.1.1 Routineübungen sind ein Mittel zum Üben der Reaktion auf Notfälle, zur Entwicklung der Zusammenarbeit in Gruppen sowie zur Vermittlung von Ausbildung in Sicherheitsgrundlagen und sonstigen Elementen der Reaktion auf Notfälle.
3.1.2 Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Routineübungen nicht eintönig werden. Übungen müssen so aus einer Auswahl der Elemente entwickelt werden, die für laufende oder geplante Einsätze relevant sind, dass sie für das Personal der MOU Abwechslung bieten und eine Herausforderung darstellen.
3.1.3 Innerhalb jedes Dreimonatszeitraums müssen alle geforderten Elemente der grundlegenden Sicherheitsausbildung vom Übungsprogramm abgedeckt werden. Zusätzliche Elemente der Reaktion auf Notfälle können hinzugefügt werden, um plattformspezifische Belange wie kombinierte Einsätze (Hilfeleistung für Andere), Brandbekämpfung auf dem Hubschrauberdeck usw. zu behandeln. Im Beiblatt 4 werden mögliche Elemente für die Entwicklung von Routineübungen angegeben.
3.1.4 Sofern eine Übung nicht darauf angelegt ist, einen speziellen Ausbildungszweck zu erfüllen, zum Beispiel den Umgang mit Atemschutzgeräten für Mitglieder von Feuertrupps, muss jede Übung das Antreten des gesamten Personals sowohl am üblichen Sammelpunkt als auch an alternativen Sammelpunkten einschließen.
3.1.5 Für MOUs, die in Gebieten eingesetzt werden, in denen mit Schwefelwasserstoffen (H2S) zu rechnen ist (oder die für einen solchen Einsatz vorgesehen sind), müssen die Verfahren für das Antreten am Sammelplatz bei H2S-Alarm in die Übung einbezogen werden.
3.2 Häufigkeit
3.2.1 Jede Woche muss eine Übung zum Verlassen der MOU und eine Brandabwehrübung abgehalten werden. Übungen müssen so angesetzt werden, dass alle regelmäßig auf der MOU beschäftigten Mitglieder des Personals mindestens einmal im Monat an einer Übung zum Verlassen der MOU und an einer Brandabwehrübung teilnehmen. Wenn möglich muss eine Übung innerhalb von 24 Stunden nach einem Personalwechsel stattfinden, falls mehr als 25 v. H. der Mitglieder des Personals im vorangegangenen Monat nicht an einer Übung zum Verlassen der MOU und einer Brandabwehrübung an Bord der betreffenden MOU teilgenommen haben.
3.2.2 Sonstige Übungen müssen so oft abgehalten werden, wie es zum Erreichen des geforderten Befähigungsniveaus im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen und Vorsorge für die Reaktion auf Notfälle erforderlich ist.
4 Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer
4.1 Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer werden für den speziellen Zweck entwickelt, einem oder einer Einzelnen die Möglichkeit zum Nachweis zu geben, dass er oder sie den geforderten Standard für die Befähigung im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen (d. h. persönliches Überleben, Brandbekämpfung, einfache Erste Hilfe und persönliche Sicherheit) sowie auf weitere Elemente der Reaktion auf Notfälle, die als für die MOU angemessen bestimmt wurden, erreicht hat.
4.2 Mitglieder des Personals, die nicht regelmäßig auf einer MOU Dienst tun, können Schwierigkeiten beim Nachweis bekommen, dass sie den geforderten Standard für die Befähigung im Hinblick auf Sicherheitsgrundlagen unter realistischen Bedingungen erreicht haben (d. h. sie könnten nur bei der landseitigen Ausbildung beurteilt worden sein). Demzufolge müssen Führungskräfte der Anlage ermutigt werden, solche Mitglieder des Personals an Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer zu beteiligen, wenn sie abgehalten werden.
4.3 Wegen der Bedeutung, die der Befähigung hinsichtlich Sicherheitsgrundlagen beigemessen wird, muss Personen, die das geforderte Befähigungsniveau nicht nachweisen, unverzüglich eine Förderausbildung erteilt werden.
4.4 Anleitung zu Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer liefert das Beiblatt 5.
Beiblatt 1
Muster eines Übungs-/Übungsappellprotokolls
MOU: :___________________________ | Datum: :___________________________ |
Kurzbeschreibung des Übungs-/Übungsappellszenarios: (z.B. Brand in der Pantry, Antreten am Sammelplatz, usw).
Geübte Elemente der Reaktion auf Notfälle:
1 Lagezentrum
2 Antreten am Sammelplatz
3 Evakuierung/Flucht
4 Feuertrupps
5 Erste Hilfe
6 Kontrolle des Bohrlochs (falls zutreffend)
7 Hubschrauberdeck (falls vorhanden)
8 Kollision/Flutung
9 Mann über Bord
10 Schwerer Sturm
11 Schwefelwasserstoff
12 Taucheinsätze (falls zutreffend)
13 Hilfeleistung für Andere
14 Betreten von und Rettung aus geschlossenen Räumen (siehe Entschließung A.1050(27))
15 Rettung aus großer Höhe
16 Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr
17 Bewusstsein für den Umweltschutz
Bemerkungen zur Durchführung:
Empfehlungen für Verbesserungen:
Unterschrift: _________________ | Dienststellung: _________________ |
Datum: _________________ |
Beiblatt 2
Protokollblatt für Übungen zur Beurteilung der Teilnehmer
(Für jede Übung muss ein eigenes Protokollblatt ausgefüllt werden)
Name der MOU: | Position: |
Datum der Übung: | |
Übungsnummer: | Übungsbezeichnung: |
Beurteilte Teilnehmer
Name: | Arbeitgeber: | Nummer des Ausbildungspasses oder -nachweises:: | Leistung: |
Prüfer: | |
Name: | Dienststellung: |
Ich bestätige, dass ich die Leistung der vorstehend aufgeführten Teilnehmer anhand der Übungsziele beurteilt und als zufriedenstellend befunden habe. Ich habe die Nachweise jedes Einzelnen mit einem entsprechenden Vermerk versehen. | |
Unterschrift: | Datum: |
Leiter der Offshoreanlage (OIM):
Ich bestätige, dass die obige Übung und Beurteilung durchgeführt wurde. | |
Unterschrift: | Datum: |
Beiblatt 3
Musterszenario für einen Offshore-Übungsappell zur Reaktion auf Notfälle
Zielsetzung:
Nachweis, dass die MOU in der Lage ist, auf einen schwerwiegenden Zwischenfall zu reagieren, der bis zu dem Punkt eskaliert, an dem eine Evakuierung angebracht ist.
Abriss des Szenarios:
Beiblatt 4
Mögliche Elemente der Reaktion auf Notfälle für die Entwicklung von Routineübungen
1 Lagezentrum
2 Antreten am Sammelplatz
3 Evakuierung/Flucht
4 Feuertrupps
5 Erste Hilfe
6 Kontrolle des Bohrlochs (falls zutreffend)
7 Hubschrauberdeck (falls vorhanden)
8 Kollision/Flutung
9 Mann über Bord
10 Schwerer Sturm
11 Schwefelwasserstoff
12 Taucheinsätze (falls zutreffend)
13 Hilfeleistung für Andere (insbesondere für kombinierte Einsätze)
14 Betreten von und Rettung aus geschlossenen Räumen (siehe Entschließung A.1050(27))
15 Rettung aus großer Höhe
16 Bewusstsein für die Bedeutung der Gefahrenabwehr
17 Bewusstsein für den Umweltschutz
Beiblatt 5
Standardübungen zur Beurteilung der Teilnehmer
Antreten am Sammelplatz
Übungsziele: Teilnehmer haben zur Zufriedenheit des Prüfers zu zeigen, dass sie beim Hören/Wahrnehmen von Alarmen:
Übungsbedingungen: Diese Übung kann Teil des Routine-Übungsprogramms der MOU sein, vorausgesetzt dass:
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.
Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht werden, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer bewertet jeden Teilnehmer im Hinblick auf das Erreichen der Übungsziele. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.
Verfahren zum Besetzen von Überlebensfahrzeugen
Achtung - während dieser Übung muss Vorsorge gegen die unbeabsichtigte Auslösung der Heisshaken des Überlebensfahrzeuges getroffen werden
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie in der Lage sind:
Übungsbedingungen: Diese Übung kann Teil des Routine-Übungsprogramms der MOU sein, vorausgesetzt, dass der Prüfer in der Lage ist, die Teilnehmer während der gesamten Übung zu beobachten.
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung für jeden Typ der installierten Überlebensfahrzeuge in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.
Beurteilungsprozess: Vor Beginn der Übung müssen die zu beurteilenden Teilnehmer so kenntlich gemacht werden, dass sie für den Prüfer identifizierbar sind. Der Prüfer stellt sicher, dass jeder Teilnehmer die Übungsziele erreicht hat. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.
Verfahren zum Starten und Aussetzen von Überlebensfahrzeugen
Achtung - während dieser Übung muss Vorsorge gegen die unbeabsichtigte Auslösung der Heisshaken des Überlebensfahrzeuges getroffen werden
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:
Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise kein Teil des Routine-Übungsprogramms der MOU. Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder als eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden. Die Zahl der Übungsteilnehmer muss beschränkt sein, nominell auf bis zu sechs.
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss den Teilnehmer auffordern, das Überlebensfahrzeug im aussetzbereiten Zustand zu sichern und dann die Teilnehmer auffordern, die Verfahren für das Starten des Aussetzens und Steuerns durchzusprechen, um die Übungsziele zu erreichen. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.
Fluchtübung
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:
Übungsbedingungen: Diese Übung ist üblicherweise kein Teil des Routine-Übungsprogramms der MOU. Diese Übung muss am Ende einer Routineübung oder als eigenständige Veranstaltung durchgeführt werden. Wenn die Übung Beurteilungszwecken dient, muss die Zahl der Teilnehmer auf höchstens sechs beschränkt sein.
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.
Prüfer: Die Beurteilung wird von einer Aufsichtsperson durchgeführt, die die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss Teilnehmer auffordern, sich zum Ort der Fluchtsysteme zu begeben. Der Teilnehmer muss dann aufgefordert werden, die Verfahren für den Einsatz der Ausrüstung durchzusprechen, zu umreißen, wie die Ausrüstung zu nutzen ist und, sofern angebracht, ihren Gebrauch vorzuführen. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.
Erste Hilfe Übung
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:
Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden. Wenn verfügbar, müssen geeignete
Hilfsmittel genutzt werden, um Teilnehmer bei der Vorführung ihrer Fertigkeiten zur Zufriedenheit des Prüfers zu unterstützen.
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss mit den Teilnehmern die grundlegenden Anforderungen der Ersten Hilfe durchgehen, der Gruppe Fragen stellen und sich die verschiedenen Techniken vorführen lassen. Für diese Vorführungen muss eine Puppe für Erste-Hilfe-Übungen verfügbar sein. Falls die Leistung eines Teilnehmers den Prüfer nicht zufriedenstellt, muss der Vorgesetzte oder Arbeitgeber des Teilnehmers benachrichtigt werden.
Brandabwehrübung
Übungsziele: Teilnehmer weisen bis zum Ende der Übung zur Zufriedenheit des der Übung beiwohnenden Prüfers nach, dass sie:
Übungsbedingungen: Diese Übung muss mit höchstens sechs Teilnehmern unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden. Zum tatsächlichen Gebrauch der Ausrüstung wird ermuntert, wenn dies ohne Sicherheitsrisiko geschehen kann.
Zeitabstand zwischen den Beurteilungen: Die Mitglieder des Personals müssen bei der Durchführung dieser Übung in Zeitabständen von 21 bis 27 Monaten (nominell 24 Monaten) beurteilt werden.
Beurteilungsprozess: Der Prüfer muss die Teilnehmer auf ihre Grundkenntnisse zur Theorie von Bränden, zur Organisation der Brandbekämpfung an Bord und auf ihre individuellen Verantwortlichkeiten prüfen. Teilnehmer müssen aufgefordert werden, individuell die Maßnahmen, die sie beim Bemerken von Rauch oder Feuer ergreifen würden, vorzuführen und durchzugehen.
Anleitung zur Erlangung der in Abschnitt 6 dieser Empfehlungen spezifizierten speziellen Ausbildung durch Mitglieder des Personals, die Inhaber von STCW-Befähigungszeugnissen sind | Anhang 2 |
1 Einleitung
Diese Anleitung dient zur Unterstützung beim Ermitteln der zusätzlichen Ausbildungsanforderungen an Inhaber von STCW-Zeugnissen, die Dienst auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs) tun, mit denen die in Abschnitt 6 dieser Empfehlungen für die verschiedenen Dienststellungen an Bord spezifizierte spezielle Ausbildung vollwertig zu erlangen ist. Diese Empfehlungen gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 der Ausdruck "Übereinkommen" bezieht sich in diesem Anhang auf das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils geltenden Fassung.
2.2 der Ausdruck "Nautischer Wachoffizier" bezieht sich in diesem Anhang auf Mitglieder des Personals, denen ein Zeugnis gemäß Regel II/1 des Übereinkommens erteilt wurde.
2.3 der Ausdruck "Kapitäne oder Erste Offiziere" - bezieht sich in diesem Anhang auf Mitglieder des Personals, denen ein Zeugnis gemäß Regel II/2 des Übereinkommens erteilt wurde.
2.4 der Ausdruck "Technischer Wachoffizier" bezieht sich in diesem Anhang auf Mitglieder des Personals, denen ein Zeugnis gemäß Regel III/1 des Übereinkommens erteilt wurde.
2.5 der Ausdruck "Leiter der Maschinenanlage und Zweiter technischer Schiffsoffizier" bezieht sich in diesem Anhang auf Mitglieder des Personals, denen ein Zeugnis gemäß Regel III/2 des Übereinkommens erteilt wurde.
3 Zusätzlich empfohlene Ausbildung für Mitglieder des Personals, denen Zeugnisse gemäß dem Übereinkommen erteilt wurden
3.1 Leiter der Offshoreanlage (Offshore installation manager = OIM) - um die Rolle des OIM, wie sie in Absatz 6.2 dieser Empfehlungen spezifiziert ist, zu erfüllen, müssen Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses als Kapitän oder Erster Offizier zusätzlich ein Ausbildungsprogramm für die Kontrolle des Bohrlochs und für die Stabilität von MOUs (bauartspezifisch für die MOU) erfolgreich abschließen.
3.2 Seemännischer Leiter (Barge Supervisor = BS) - um die Rolle des BS, wie sie in Absatz 6.3 dieser Empfehlungen spezifiziert ist, zu erfüllen, müssen Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses als Kapitän, als erster Offizier oder als Nautischer Wachoffizier zusätzlich ein Ausbildungsprogramm für die Stabilität von MOUs (bauartspezifisch für die MOU) erfolgreich abschließen.
3.3 Spezialist für die Ballastregelung (Ballast Control Operator = BCO) - um die Rolle des BCO, wie sie in Absatz 6.4 dieser Empfehlungen spezifiziert ist, zu erfüllen, müssen Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses als Kapitän, als Erster Offizier, als Leiter der Maschinenanlage, als Zweiter technischer Schiffsoffizier, als Nautischer Wachoffizier oder als Technischer Wachoffizier zusätzlich ein Ausbildungsprogramm für die Stabilität von MOUs (bauartspezifisch für die MOU) erfolgreich abschließen.
3.4 Instandhaltungsleiter (Maintenance Supervisor = MS) - um die Rolle des MS, wie sie in Absatz 6.5 dieser Empfehlungen spezifiziert ist, zu erfüllen, benötigen Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage, als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder als Technischer Wachoffizier keine zusätzliche Ausbildung.
1) MSC.1/Circ.738/Rev.1 und STCW B-V/f.
2) Einschließlich sowohl der Rettungswesten als auch der Eintauchanzüge, wenn solche Anzüge im Einsatzgebiet vorgehalten werden. Falls luftdicht verpackte Eintauchanzüge vorgehalten werden, können einzelne Personen das Anlegen mit Anzügen vorführen, die für Vorführungs- und Übungszwecke vorgehalten werden.
3) Zu Beurteilungszwecken darf dieser Teil der Übung am Ende der Routineübung stattfinden, wenn das übrige Personal die Übung beendet hat.
4) Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die unbeabsichtigte Aussendung von Notrufen beim Umgang mit Funkgeräten, EPIRBs usw. verhindert wird.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1079(28), "Empfehlungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für das Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen (MOUs)" durch die Verwaltungen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |