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MSC/Rundschreiben 1095 vom 18. Juni 2003
Revidierte Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern
Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 44)
Siehe Fn *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundsechzigsten Tagung (7. bis 11. Dezember 1992) anerkannt, dass die dauernde Exposition in sehr niedrigen Konzentrationen von Benzoldämpfen in Luft, in der Regel nur wenige Teile pro Million (ppm), Leukämie verursachen kann.
2 In dem Wunsch, die Gesundheit der Seeleute zu schützen und sie auf einem Stand zu halten, der den an Land Beschäftigten, die bei ähnlichen Arbeiten eingesetzt werden, ähnlich ist, hat der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner sechsundsechzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 1996) dem MSC/Rundschreiben 752 zugestimmt, durch das er
3 Im Hinblick darauf, dass durch die vorgenannte Exposition verursachte Krankheiten immer noch eine Quelle großer Sorge sind, war sich der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) darüber einig, dass die Notwendigkeit einer Überarbeitung des MSC/Rundschreibens 752 besteht, besonders in Bezug auf Ladevorgänge, bei denen die größte Gefahr auftritt, dass die Besatzung Dämpfen aus den beförderten Produkten ausgesetzt ist, und hat die in der Anlage wiedergegebenen Revidierten Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern, angenommen; die Mindestsicherheitsstandards enthalten auch ein Beispiel von Vorkehrungen, die an die Besatzung im Zusammenhang mit Ladungsvorgängen und Vorgängen des Gasfreimachens gerichtet sind.
4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage enthaltenen Revidierten Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern, einschließlich der im Anhang wiedergegebenen Vorkehrungen, die an die Besatzung im Zusammenhang mit Ladungsvorgängen und Vorgängen des Gasfreimachens gerichtet sind, so bald wie möglich anzuwenden.
5 Das MSC/Rundschreiben 752 wird hiermit aufgehoben.
Revidierte Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern
Die dauernde Exposition in sehr niedrigen Konzentrationen von Benzoldämpfen in Luft kann interalia Leukämie verursachen. Um die Gesundheit der Seeleute zu schützen und sie auf dem gleichen Stand zu halten wie die für an Land Beschäftigte, die bei ähnlichen Arbeiten eingesetzt werden, sind für alle Schiffe Maßnahmen vorzusehen, die Flüssigkeiten als Massengut befördern, deren Benzolgehalt 0,5 % (Masse) oder mehr beträgt. Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind mit einzubeziehen.
1 Informationen für den Kapitän
1.1 Für Ladungen, die Benzol enthalten, hat der Ablader vor dem Beladen den Kapitän und das Unternehmen entsprechend dem ISM-Code mit Angaben aus dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MSDS-Leitfaden) im der Entschließung MSC.150(77) entsprechenden Format zu versorgen.
1.2 Ladungen, die Benzol enthalten können, sind zum Beispiel die im Anhang I zur Anlage I von MARPOL 73/78 aufgelisteten Ladungen und die folgenden Massengut-Flüssigkeiten:
2 Informationen für die Besatzung
2.1 Es liegt in der Verantwortung des Kapitäns und des Unternehmens, dass die Besatzung sich jeder Arbeitssituation bei Ladungsvorgänge, bei denen Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut beteiligt sind, bewusst ist, die eine Gefahr für ihrer Gesundheit bedeuten kann. Die Besatzung ist vor den Ladungsvorgängen über wichtige Sicherheitsvorkehrungen zu informieren.
2.2 Der Anhang gibt ein Beispiel von Vorkehrungen, die an die Besatzung im Zusammenhang mit Ladungsvorgängen und Vorgängen des Gasfreimachens gerichtet sind.
3 Maximale Arbeitsplatzkonzentration 1
3.1 Die Exposition von Besatzungsmitgliedern, die einer Konzentrationen von Benzoldämpfen in der Luft ausgesetzt sind, muss innerhalb der folgenden Grenzen liegen:
4 Überwachung der Luftqualität
4.1 Die Konzentration von Benzoldämpfen in der Luft ist von einer ausgebildeten 2 und ausreichend geschützten Person mit einem zugelassenen Messgerät zu messen, bevor irgendein Besatzungsmitglied ermächtigt ist, in einem vorgesehenen Bereich zu arbeiten. Solche Messungen sind fortzusetzen, solange eine Gefahr besteht, dass Personen Benzoldämpfen ausgesetzt sind.
4.2 Alternative Verfahren, die das gleiche Sicherheitsniveau haben, können anerkannt werden.
5 Persönliche Schutzausrüstung
5.1 Sicherheitsausrüstung
Schiffe, die Gemische mit einem Benzolgehalt 0,5 % oder mehr befördern, haben eine Sicherheitsausrüstung mitzuführen, die der in Absatz 14.2 des IBC-Code vorgeschriebenen gleichwertig ist.
5.2 Ausrüstung für Ladevorgänge an Deck
Wann immer direkte oder repräsentative Messungen angeben, dass die Expositionsgrenzen während normaler Ladevorgänge 3 überschritten werden, müssen Besatzungsmitglieder, die in dem betreffenden Bereich arbeiten müssen, geeignete Atemschutzausrüstung tragen, die entsprechend den Anweisungen des Herstellers eingesetzt werden. Eine derartige Ausrüstung ist nachfolgend aufgeführt 4 ; die Besatzungsmitglieder können jedoch ein höheres Schutzniveau auswählen.
6 Instandhaltung der persönlichen Schutzausrüstung
Die persönliche Schutzausrüstung ist in Stand zu halten und entsprechend den Anweisungen des Herstellers und Absatz 14.2.6 des IBC-Code zu ersetzen. Aufzeichnungen über die Instandhaltung sind an Bord aufzubewahren.
7 Betreten geschlossener Räume
Bevor ein gefährlicher geschlossener Raum betreten wird, ist eine ausdrückliche Anweisung 6 des Kapitäns oder eines verantwortlichen Offiziers erforderlich. Die wahrscheinlich auftretende Gefahr ist zu bestimmen, und es ist sicherzustellen, dass alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind. Es ist auch sicherzustellen, dass ein verantwortlicher Beobachtungsposten während der Zeit des Betretens und während der Besetzung des Raumes anwesend ist.
Besatzungsmitglieder, die möglicherweise Benzoldämpfen ausgesetzt sind, ist eine zweckmäßige Ausbildung zu vermitteln, die folgendes umfasst:
9 Medizinische Überwachung
Besatzungsmitglieder, die potenziell der Inhalation von Benzoldämpfen ausgesetzt sind, sind einem Programm regelmäßiger geeigneter medizinischer Gesundheitsuntersuchungen zu unterwerfen. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen sind unter Einhaltung der normalen vertraulichen Gepflogenheiten im medizinischen Beruf aufzuzeichnen.
10 Schiff-/Land-Verbindungen
Vor dem Trennen sind eine wirksame und vollständige Entleerung 8 und Spülung aller Rohrleitungen, Schläuche und Ausleger, die für Ladungsvorgänge verwendet werden, sicherzustellen.
11 Vorkehrungen während der Ladungsvorgänge
Die Beladung, das Tankreinigen und das Gasfreimachen sind jene Vorgänge an Bord eines Tankschiffes, bei denen die Besatzung der größten Expositionsgefahr durch Dämpfe aus den beförderten Produkten sowohl in den Unterkünften als auch auf dem freien Deck ausgesetzt ist. Es ist deshalb während dieser Vorgänge unbedingt erforderlich, dass
12 Kontrolliertes Tankentlüftungssystem
12.1 Dämpfe, die aus dem Tank während des Ladens, des Tankreinigens, der Tankatmung und des Gasfreimachens verdrängt werden, sind über ein kontrolliertes Tankentlüftungssystem abzuführen, dass, soweit zutreffend, Regel II-2/16.3.2 SOLAS, Absatz 8.3.2 des IBC-Code oder Absatz 2.14.2 des BCH-Code entspricht.
12.2 Wann immer ein Dampfemissions-Kontrollsystem an Land vorhanden ist, müssen Dämpfe, die aus dem Tank während des Ladens verdrängt werden, in das System zurückgeführt werden (Dampfrückführung).
13 Ladungsmessung und Probenziehen
Alle mit der Ladung zusammenhängenden Messungen (z.B. Peilung des Flüssigkeitsstandes, Temperatur und Probenziehen) sind im geschlossenen System durchzuführen, um die Gefahr der Exposition der Besatzung und des Personals an Land mit schädlichen Dämpfen zu minimieren. Wenn dies nicht möglich ist, muss persönliche Schutzausrüstung getragen werden.
14 Kontaminierte Kleidung
Arbeitskleidung darf nicht in die Unterkünfte gebracht werden. Deshalb ist, wann immer möglich, die Arbeitskleidung auszuziehen und in eigens dafür vorgesehenen Aufbewahrungsschränken abzulegen, bevor die Besatzung die Unterkünfte betritt. Das Kapitel 14 des IBC-Code und Absatz 3.16 des BCH-Code befassen sich ausführlich mit der Persönlichen Schutzausrüstung einschließlich Aufbewahrung der Schutzausrüstung und Arbeitskleidung.
Beispiel von Vorkehrungen, die an die Besatzung im Zusammenhang mit Ladungsvorgängen und Vorgängen des Gasfreimachens gerichtet sind | Anhang |
1 Alle Türen, die von außen zu den Unterkünften und zum Maschinenraum führen, sind zu schließen und während der Vorgänge geschlossen zu halten. Nur eine einzige Tür auf der Windseite/am nächsten zum Ladekontrollraum darf als Zugang verwendet werden 9.
2 Alle Türen innerhalb der Unterkünfte sind während der Vorgänge geschlossen zu halten.
3 Die Lüftung zu den Unterkünften ist abzuschalten/auf Innenkreislauf zu schalten und die Brandklappen sind geschlossen zu halten.
4 Dampf-/Gaskonzentrationen sind vor jeder durchzuführenden Arbeit an Deck zu messen
5 Die an Deck arbeitende Besatzung hat geeignete Schutzausrüstung zu tragen.
6 Es sind nur mit den Ladungsvorgängen zusammenhängende Arbeiten an Deck erlaubt.
7 Die Anwesenheit von Personal im Maschinenraum ist während dieser Vorgänge auf einem Minimum zu halten.
8 Arbeitskleidung darf nicht in die Unterkunftsräume mitgenommen werden.
____
1) Auf die letzte Ausgabe des Tanker Safety Guide (Chemicals) (ICS) und den International Safety Guide for Oil Tankers & Chemicals (ISGOTT) (ICS, OCIMF and IAPH) wird verwiesen
2) Siehe auch Abschnitt 8.
3) Die Empfehlungen für Luftfiltergeräte gelten für eine betriebliche Verwendung der Atemschutzausrüstung zum Zweck des Schutzes während normaler Ladungsvorgänge, und sind nicht mit den in Absatz 14.2.8 des IBC-Code angegebenen Vorschriften zu verwechseln.
4) Es gibt vorhandene Standards für Atemschutzausrüstung.
Diese Standards umfassen:
American National Standard for Respiratory Protection (ANSI Z88.2 - 1992) und British Standard for Respiratory Protection Devices, Valved Filtering Half Masks to Protect Against Gases or Gases and Particles (BS EN 405: 1993)
5) Auf Regel II-2/19 SOLAS wird verwiesen.
6) Auf die von der Organisation mit Entschließung A.864(20) angenommenen Empfehlungen für das Betreten geschlossener Räume an Bord von Seeschiffen wird verwiesen.
7) Auf die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausrüstung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils gültigen Fassung und insbesondere auf die "Verbindlichen Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen" - Regel V/1 der Anlage zu diesem Übereinkommen - und Abschnitt A-V/1 des STCW-Codes (Absätze 15 bis 21) wird verwiesen.
8) Anmerkung:
Entsprechend Regel II/7(3) MARPOL ist das Rückentleeren in die Ladetanks nicht gestattet.
9) An das tatsächliche Schiff anzupassen.
Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC./Rundschreiben 1095
"Revidierte Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern"
Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 44)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC./Rundschreiben 1095, "Revidierte Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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