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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1275
Einheitliche Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen

Vom 25. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 620)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung erarbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen im Hinblick auf eine genauere Auslegung von unbestimmten Ausdrücken wie beispielsweise "entsprechend den Anforderungen der Verwaltung" in IMO-Vertragswerken, die unterschiedlich ausgelegt werden können, angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen am oder nach dem 1. Januar 2009 zu richten und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation über die Anzahl und Anordnung von Tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen

1 Geltungsbereich und Anwendung

1.1 Die einheitlichen Interpretationen geben eine Anleitung über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöscher an Bord von Schiffen, wie sie in den Regeln II-2/10.3, II-2/10.5.1.2, II-2/10.5.2.2, II2/10.5.3.2.2, II-2/10.5.4, II-2/18.5.1.1, II-2/18.5.1.2, II-2/19.3.7 und II-2/20.6.2.1 SOLAS und Kapitel 4 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) vorgeschrieben sind.

1.2 Diese einheitlichen Interpretationen gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut worden sind. Bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut worden sind, werden die Schiffseigner ermutigt, diese einheitlichen Interpretationen einzuführen.

1.3 Regel II-2/10.3.2.3 SOLAS (betreffend die erlaubten Räume, in denen CO2-Feuerlöscher angeordnet werden dürfen) und Absatz 4.2.1.1.1 des FSS-Codes (betreffend die Löschmittelmenge der tragbaren Feuerlöscher) sind auf Schiffe anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut worden sind.

2 Einheitliche Interpretationen über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern in den verschiedenartigen Räumen an Bord von Schiffen

2.1 Die nachfolgende Tabelle ist für die Anzahl und Anordnung tragbarer Feuerlöscher in Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Maschinenräume der Kategorie A, sonstige Maschinenräume, Laderäume, Wetterdecks und sonstige Räume an Bord von Schiffen anzuwenden.

2.2 Regel II-2/10.3.2.2 SOLAS schreibt vor, dass "einer der für die Verwendung in einem bestimmten Raum vorgesehenen tragbaren Feuerlöscher in der Nähe des Zugangs zu diesem Raum angeordnet sein muss". Es wird empfohlen, dass die verbleibenden tragbaren Feuerlöscher in den Gesellschaftsräumen und Werkstätten an den oder in der Nähe der Haupteingänge und -ausgänge angeordnet werden.

2.3 Ist ein Raum verschlossen, wenn er unbesetzt ist, dürfen sich die für diesen Raum vorgeschriebenen tragbaren Feuerlöscher innerhalb oder außerhalb des Raumes befinden.

2.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes durch die einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS, zum Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code), zum Code für Brandprüfverfahren (FTP-CODE) und zugehörigen Brandprüfverfahren (MSC/ Rundschreiben 1120) oder Regel II-2/10.5 SOLAS bestimmt ist, ist die folgende Tabelle für die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern in Maschinenräumen der Kategorie A anzuwenden.

3 Auswahl von tragbaren Feuerlöschern

Die ausgewählten tragbaren Feuerlöscher müssen für die Brandgefahr(en) in dem Raum entsprechend den Verbesserten Richtlinien für tragbare Feuerlöscher an Bord von Schiffen, die mit Entschließung A.951(23) angenommen worden sind, geeignet sein. Die in der Tabelle angegebenen Brandklassen der tragbaren Feuerlöscher gelten nur als Hinweis.

Anmerkung:
Auf Schiffen unter deutscher Flagge unterliegen die tragbaren Feuerlöscher den Normen der Reihe EN 3 (EN 3-7 bis EN 3-10) entsprechend der Richtlinie 96/98(EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung in der jeweils geänderten Fassung.

Tabelle- Mindestanzahl und Verteilung von tragbaren Feuerlöschern in den verschiedenartigen Räumen an Bord von Schiffen

Art der RäumeMindlestanzahl
der
Feuerlöscher
Brandklasse(en)
des/der
Feuerlöscher(s)
UnterkunftsräumeGesellschaftsräume1 je 250 m2 Decksfläche oder Anteil davonA
GängeDie Wegstrecke zu den Feuerlöschern darf 25 m innerhalb jedes Decks und Hauptbrandabschnitts nicht übersteigenA
Treppen0
Sanitärräume, Kabinen, Büroräume, Pantrys ohne Kocheinrichtungen0
Krankenstationen1A
WirtschaftsräumeWäscherein, Trockenräume, Pantrys mit Kocheinrichtungen1 2A oder B
Abstellräume, Vor- ratsräume (mit einer Decksfläche von 4 m2 oder mehr), Post- und Gepäckräume, Verschlussräume, Arbeitsräume (nicht Teil der Maschinenräume, Küchen)1 2B
Küchen1 Brandklasse B und zusätzlich
1 Brandklasse F oder K für Küchen mit Frittiergeräten
B, F oder K
Abstellräume und Vorratsräume (mit einer Decksfläche von weniger als 4 m2)0
Sonstige Räume, in denen entzündbare flüssige Stoffe aufbewahrt werdenEntsprechend Regel II-2/10.6.3 SOLAS
KontrollstationKontrollstationen (mit Ausnahme des Ruderhauses)1A oder C
Ruderhaus (Brücke)2, hat das Ruderhaus eine Decksfläche von weniger als 50 m2, so ist nur 1 Feuerlöscher erforderlich 3A oder C
Maschinenräume der Kategorie AZentrale Kontrollstation für die Antriebsmaschinen1 und 1 zusätzlicher für elektrische Brände geeigneter Feuerlöscher, wenn die Hauptschalttafeln in der zentralen Kontrollstation angeordnet sindA und/oder C
In der Nähe der Hauptschalttafeln2C
Werkstätten1A oder B
Geschlossene Räume mit ölgefeuerten Inertgas-Generatoren, Verbrennungsanlagen und Abfallbeseitigungsanlagen2B
Einzelner geschlossener Raum mit Brennstoff-Separatoren0
Art der RäumeMindestanzahl
der
Feuerlöscher
Brandklasse(en)
des/der
Feuerlöscher(s)
Zeitweise unbesetzte Maschinenräume der Kategorie A1 an jedem Zugang 1B
Sonstige RäumeWerkstätten als Teil von Maschinenräumen und sonstige Maschinenräume (Hilfsmaschinenräume, Räume mit elektrischen Einrichtungen, automatischen Telefonvermittlungsanlagen und Klimaanlagen sowie sonstige ähnliche Räume)1B oder C
Wetterdecks0 4B
Ro-Ro-Räume und FahrzeugräumeAuf jeder Decksebene ist kein Punkt im Raum mehr als 20 m Wegstrecke von einem Feuerlöscher entfernt 4, 5B
Laderäume0 4B
Ladepumpenräume2B
HubschrauberdecksEntsprechend Regel II-2/18.5.1 SOLASB

Anmerkungen:
1 Ein für einen kleinen Raum vorgeschriebener tragbarer Feuerlöscher darf außerhalb und in der Nähe des Zugangs zu diesem Raum angeordnet sein.
2 Bei Wirtschaftsräumen kann ein tragbarer Feuerlöscher, der für diesen kleinen Raum vorgeschrieben und außerhalb oder in der Nähe des Zugangs zu diesem Raum angeordnet ist, auch als Teil der Forderung für den Raum, in dem er angeordnet sein soll, berücksichtigt werden.
3 Wenn das Ruderhaus an den Kartenraum angrenzt und eine Tür hat, die einen unmittelbaren Zugang zum Kartenhaus bietet, ist in dem Kartenraum kein zusätzlicher Feuerlöscher erforderlich. Das Gleiche gilt für Sicherheitszentralen, wenn sie sich innerhalb der Begrenzungen des Ruderhauses auf Fahrgastschiffen befinden.
4 Wenn gefährliche Güter auf dem Wetterdeck, in offenen Ro-Ro-Räumen und Fahrzeugräumen sowie in Laderäumen, soweit zutreffend, befördert werden, sind zwei tragbare Feuerlöscher vorzusehen, von denen jeder einen Inhalt von mindestens 6 kg Pulver oder einem gleichwertigen Löschmittel hat. Bei Tankfahrzeugen auf dem Wetterdeck sind zwei tragbare Feuerlöscher vorzusehen, von denen jeder einen angemessenen Inhalt hat.
5 In Laderäumen eines Containerschiffes brauchen keine tragbaren Feuerlöscher vorgesehen zu sein, wenn Kraftfahrzeuge mit flüssigem Brennstoff in ihren Tanks für ihren Eigenantrieb in offenen oder geschlossenen Containern befördert werden.


Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1275 vom 3. Juni 2008
"Einheitliche Interpretation zum Kapitel II-2 SOLAS über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen"

Vom 25. Juli 20II
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.20II S. 620)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC.1 Rundschreiben 1275, Einheitliche Interpretation zum KapiteIII-2 SOLAS über die Anzahl und Anordnung von tragbaren Feuerlöschern an Bord von Schiffen, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE