Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.4
Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist

Vom 13.Juni 2019

(VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 467, 21.12.2023 S. 116, aufgehoben)



Archiv: 2011 2016Zur aktuellen Fassung =>

1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) darin überein, dass eine Notwendigkeit besteht, den Verwaltungen Richtlinien bezüglich den Bestimmungen von SOLAS-Regel II-2/10 betreffend die Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zur Verfügung zu stellen.

2 In der Folge hat der Ausschuss das MSC/Rundschreiben 671 angenommen, womit er zustimmte, dass

  1. eine Liste der Schüttgüter erstellt wird, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können (Liste 1), wobei er den Mitgliedsregierungen empfahl, bei der Gewährung von Ausnahmen nach den Bestimmungen der SOLAS-Regel II-2/10 Absatz 7.1.4 die Informationen in Liste 1 zu berücksichtigen; und
  2. eine Liste der Schüttgüter erstellt wird, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist (Liste 2), wobei er empfahl, die Laderäume eines für die Beförderung der in der Liste 2 aufgeführten Ladungsgüter vorgesehenen Schiffes mit einem Feuerlöschsystem auszurüsten, das einen gleichwertigen Schutz bietet. Der Ausschuss kam ebenfalls überein, dass die Verwaltungen die Bestimmungen der SOLAS-Regel II-2/19 Absatz 3.1 bei der Festlegung geeigneter Anforderungen an ein gleichwertiges Feuerlöschsystem berücksichtigen müssen.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die oben genannten Listen überprüft und das MSC/ Rundschreiben 1146 angenommen. Der Ausschuss beschloss, die Listen in der Anlage regelmäßig zu überprüfen, und forderte die Mitgliedsregierungen auf, der Organisation Angaben zur Nichtbrennbarkeit oder zum Brandrisiko von Ladungen zu machen, die nicht in der Liste 1 aufgeführt sind, wenn sie Schiffen Ausnahmen für die Beförderung solcher Ladungen gewähren. Die Mitgliedstaaten wurden ebenso aufgefordert, der Organisation für den Fall, dass gleichwertige Feuerlöschsysteme für die bewilligte Beförderung von Ladungen, die nicht in Liste 2 aufgeführt sind, vorgeschrieben werden, Angaben zur Unwirksamkeit von fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen bei solchen Ladungen zu machen.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) in Anbetracht des verbindlichen Charakters des IMSBC-Codes die vorgenannten Listen von Schüttgütern überprüft, um bestimmte Bezeichnungen in den Listen an die Bezeichnungen in der neuesten Fassung des IMDG-Codes anzupassen, und das MSC.1/ Rundschreiben 1395, Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist, angenommen, welches das MSC/Rundschreiben 1146 ersetzt. Auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) hat der Schiffssicherheitsausschuss eine überarbeitete Fassung des MSC.1/ Rundschreibens 1395 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.1) angenommen.

5 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner ersten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.1 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.2) angenommen.

6 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner dritten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.2 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.3) angenommen.

7 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner dritten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.3, angenommen, die in der Anlage wiedergegeben ist.

8 Das Ziel dieses Rundschreibens ist es, den Verwaltungen Leitlinien an die Hand zu geben. Verwaltungen sind aber nicht daran gehindert, Ausnahmen für Ladungen, die nicht in Liste 1 aufgeführt sind, zu gewähren oder die Gewährung solcher Ausnahmen nach SOLAS-Regel II-2/10 Absatz 7.1.4 mit Auflagen zu versehen.

9 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.3.

***

.

Anlage

Liste 1

Liste der Schüttgüter, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können

1 Ladungen, die unter anderem in SOLAS-Regel II-2/10 aufgeführt sind:

Erz

Kohle (KOHLE- und BRAUNKOHLENBRIKETTS)

Getreide

Rohholz

2 Im Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) aufgeführte Ladungen, die nicht brennbar sind oder eine geringe Brandgefahr aufweisen:

  1. alle Ladungen, die nicht unter Gruppe B im IMSBC-Code aufgeführt sind;
  2. die folgenden Ladungen, die unter Gruppe B im IMSBC-Code aufgeführt sind:
ALUMINIUMHYDRAT

NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG; UN 3170 (Die beiden Bezeichnungen NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTEL-LUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUM-UMSCHMELZUNG werden als offizielle Versandbezeichnung verwendet)

ALUMINIUMFERROSILICIUMPULVER; UN 1395

ALUMINIUMSILICIUMPULVER, NICHT ÜBERZOGEN; UN 1398

AMORPHE NATRIUMSILIKAT-KLUMPEN

BORSÄURE

SINTERASCHE

STEINKOHLENTEERPECH

DIREKT REDUZIERTES EISEN (Typ A), Briketts, heiß geformt

FERROPHOSPHOR (einschließlich Briketts)

FERROSILICIUM; UN 1408, mit mehr als 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium (einschließlich Briketts)

FERROSILICIUM, mit mindestens 25 Masse-%, aber weniger als 30 Masse-% oder mit 90 oder mehr Masse-% Silicium

FLUGASCHE, BLEI UND ZINK ENTHALTEND

FLUSSSPAT

ROHNICKEL, KÖRNIG (weniger als 2 % Feuchtigkeitsgehalt)

KALK (UNGELÖSCHT)

STAMMHOLZ

MAGNESIA (UNGELÖSCHT)

VORKONZENTRAT, KUPFER UND BLEI ENTHALTEND

MONOCALCIUMPHOSPHAT (MCP)

MONOAMMONIUMPHOSPHAT (MAP), MIT MINERALIEN ANGEREICHERTER ÜBERZUG

TORF

PETROLKOKS (gebrannt oder ungebrannt) *

PECH

ZELLSTOFFHOLZ

PYRITE, KALZINIERT (Pyritasche)

RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt; UN 2912

RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt; UN 2913

RUNDHOLZ

SAND, MINERALISCHES KONZENTRAT, RADIOAKTIVER STOFF MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-1); UN 2912

SÄGEHOLZ

SILICIUMMANGAN (niedriger Kohlenstoffgehalt)

SCHWEFEL, UN 1350 (Brocken oder grobkörniges Pulver)

BAUHOLZ

VANADIUMERZ

HOLZSCHNITZEL, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15 % oder mehr

HOLZMASSE-PELLETS OHNE ZUSÄTZE UND/ ODER BINDEMITTEL

ZINKASCHEN; UN 1435

FLUGSTAUB, MIT ZINKOXID ANGEREICHERT

  1. Ladungen, die den folgenden Stoffmerkblättern der Gruppe B zugeordnet sind, wenn sie in Übereinstimmung mit den MHB-Prüfungen und den Klassifikationskriterien des Codes nicht selbsterhitzend, nicht brennbar oder nicht bei Reaktion mit Wasser entzündbar sind:
METALLSULFID-KONZENTRATE

METALLSULFID-KONZENTRATE, ÄTZEND; UN 1759

3 Schüttgüter, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind, sofern

  1. sie in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.3 des Codes überprüft sind;
  2. sie keine Gefahren entsprechend Gruppe B nach der Begriffsbestimmung des Codes aufweisen; und
  3. die zuständige Behörde des Ladehafens dem Kapitän eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 1.3.2 des Codes ausgestellt hat.

Liste 2

Liste der Schüttgüter, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist und für die ein Feuerlöschsystem, das einen gleichwertigen Schutz bietet, vorhanden sein muss

Die folgenden Ladungen, die unter Gruppe B des IMSBC-Code aufgeführt sind:

ALUMINIUMNITRATE; UN 1438

AMMONIUMNITRAT; UN 1942, nicht mehr als 0,2 % brennbare Stoffe enthaltend, einschließlich organischer Stoffe (berechnet auf Basis Kohlenstoff), ausgenommen sonstige Stoffe und Zusätze

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2067

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2071

BARIUMNITRAT; UN 1446

CALCIUMNITRAT; UN 1454

BLEINITRAT; UN 1469

MAGNESIUMNITRAT; UN 1474

KALIUMNITRAT; UN 1486

NATRIUMNITRAT; UN 1498

NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, GEMISCH; UN 1499

________
Fußnoten

.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1395/Rev.4, "Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist", in deutscher Sprache

Vom 07. April 2021

(VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 467)

Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.4, "Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

* Wenn nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes geladen und transportiert.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE