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Regelwerk,Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1431 vom 31. Mai 2012
Richtlinien für die Zulassung von Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen für Hubschraubereinrichtungen

Vom 16. Juli 2014
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 608)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner fünfundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags den in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für die Zulassung von Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen für Hubschraubereinrichtungen" zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von Schaum-Feuerbekämpfungseinrichtungen für Hubschraubereinrichtungen entsprechend Regel II-2/18 SOLAS, dem MODU-Code 2009 und den Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (Rundschreiben MSC.895) am oder nach dem 21. Mai 2013 anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

1 Anwendung

Diese Richtlinien gelten für Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen für den Schutz von Hubschraubereinrichtungen entsprechend Regel II-2/18.5.1.3 bis 18.5.1.5 SOLAS, Kapitel 9 des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code) und den Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (Rundschreiben MSC.895).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 D-Wertbedeutet die größte Abmessung des Hubschraubers bei drehenden Rotoren, die für die Bestimmung des Hubschrauberdecks verwendet wird. Er begründet die erforderliche Fläche für den Schaumeinsatz.

2.2 Deckintegrierte Schaumdüsen sind Schaumdüsen, die versenkt in das Hubschrauberdeck oder am Rand des Hubschrauberdecks montiert sind.

2.3 Handschaumrohre sind luftansaugende Düsen in einem zylindrischen Gehäuse für die Erzeugung und Abgabe von Schaum, normalerweise nur als gerader Strahl.

2.4 Hubschrauberlandefläche ist eine Fläche auf einem Schiff, die für gelegentliche Hubschrauberlandungen oder Hubschrauberlandungen bei Notfällen, wie beispielsweise in Regel II-2/18.2.2 SOLAS angegeben, bestimmt und nicht für routinemäßigen Hubschrauberbetrieb vorgesehen ist.

2.5 Hubschrauberdeck ist eine speziell gebaute Hubschrauber-Landeplattform oder andere Deckfläche einschließlich der vollständigen Konstruktion, der Brandbekämpfungseinrichtungen und anderer Ausrüstung, die für den sicheren Betrieb der Hubschrauber, wie in den Regeln II-2/3.26 und II-2/18.5 SOLAS und dem 2009 MODU-Code (Kapitel 1 Absatz 1.3.27) angegeben, notwendig sind.

2.6 Schlauchhaspel-Schaumstation ist eine Schlauchhaspel, die mit einem Handschaumrohr und einem nicht zusammenfaltbaren Schlauch versehen ist, zusammen mit einem fest angebrachten Schaumzumischer und einem fest angebrachten Schaummitteltank, die auf einem gemeinsamen Rahmen montiert sind.

2.7 Monitor-Schaumstation ist ein Schaummonitor, der entweder selbsterzeugend ist oder zusammen mit einem separaten, fest angebrachten Schaumzumischer und einem fest angebrachten Schaummitteltank, die auf einem gemeinsamen Rahmen montiert sind.

2.8 Hindernisfreier Sektor ist der Start- und Landesektor, der die sichere Landefläche vollkommen umfasst und einen Sektor von mindestens 210° aufweist, in dem nur bestimmte Hindernisse zulässig sind.

2.9 Sektor mit Hindernissen beschränkter Höhe ist ein Sektor von 150° außerhalb des Start- und Landesektors, der sich von einem Hubschrauberdeck nach außen erstreckt, in dem Objekte beschränkter Höhe zulässig sind.

2.10 Abwinschfläche ist ein Aufnahme-Bereich, der für den Transport von Personen oder Vorräten per Hubschrauber zum oder vom Schiff vorgesehen ist, während der Hubschrauber über dem Deck schwebt, wie beispielsweise in Regel III/28 SOLAS angegeben.

3 Grundsätzliche Anforderungen an das System

3.1 Das System muss von Hand ausgelöst werden können und kann für eine selbsttätige Auslösung eingerichtet sein.

3.2 Bei Hubschrauberdecks muss das Schaumsystem mindestens zwei festinstallierte Schaum-Monitore oder deckintegrierte Schaumdüsen umfassen. Ferner müssen mindestens zwei Schlauchhaspeln, die mit einem Handschaumrohr und einem nicht zusammenfaltbaren Schlauch versehen sind, vorgesehen sein, die ausreichend sind, um jeden Teil des Hubschrauberdecks zu erreichen. Die Mindest-Abgaberate des Schaumsystems ist durch Multiplizieren der D-Wert-Fläche mit 6 l/min m2 zu bestimmen. Die Mindest-Abgaberate des Schaumsystems bei deckintegrierten Schaumdüsen ist durch Multiplizieren der gesamten Hubschrauberdeck-Fläche mit 6 l/min m2 zu bestimmen. Jeder Monitor muss in der Lage sein, mindestens 50 v. H. der Mindest-Abgaberate des Schaumsystems abzugeben, jedoch nicht weniger als 500 l/min. Die Mindest-Abgaberate jeder Schlauchhaspel muss mindestens 400 l/min betragen. Die Menge des Schaummittels muss ausreichend sein, um den Einsatz aller angeschlossenen Abgabeeinrichtungen über einen Zeitraum von mindestens 5 min zu ermöglichen.

3.3 Sind Schaum-Monitore installiert, so darf die Entfernung vom Monitor bis zum entferntesten Ende der geschützten Fläche nicht mehr als 75 % der Wurfweite des Monitors bei Windstille betragen.

3.4 Für Hubschrauberlandeflächen müssen mindestens zwei tragbare Schaumlösch-Einheiten oder zwei Schlauchhaspel-Schaumstationen vorgesehen sein, von denen jede in der Lage ist, eine Schaummittellösung mit einer Mindest-Abgaberate entsprechend der folgenden Tabelle abgeben kann:

KategorieLänge des Hubschraubers über alles
(D-Wert)
Mindest-Abgaberate der Schaummittellösung
(l/min)
H1bis unter 15 m250
H2von 15 m bis unter 24 m500
H3von 24 m bis unter 35 m800

Die Menge des Schaummittels muss ausreichend sein, um den Einsatz aller angeschlossenen Abgabeeinrichtungen über einen Zeitraum von mindestens 10 min zu ermöglichen. Bei Tankschiffen, die mit einem Deckschaumsystem ausgerüstet sind, kann die Verwaltung unter Berücksichtigung der zu verwendenden Art des Schaummittels eine alternative Anordnung/Ausgestaltung in Betracht ziehen.

3.5 Abwinschflächen müssen Regel II-2/18.2.2 SOLAS entsprechen.

3.6 An jedem Monitor und jeder Schlauchhaspel müssen Handauslösestationen angeordnet sein, mit denen die notwendigen Pumpen gestartet und die erforderlichen Ventile einschließlich derjenigen des Feuerlöschleitungs-Systems, falls dieses für die Wasserversorgung eingesetzt wird, geöffnet werden können. Außerdem ist an einer geschützten Stelle eine zentrale Handauslösestation vorzusehen. Das Schaumsystem muss so ausgelegt sein, dass es Schaum von allen angeschlossenen Abgabeeinrichtungen mit dem Nenndurchfluss und dem Auslegungsdruck innerhalb von 30 s nach Auslösung abgibt.

3.7 Die Auslösung jeder Handauslösestation muss den Zufluss der Schaummittellösung zu allen angeschlossenen Schlauchhaspeln, Monitoren und deckintegrierten Schaumdüsen in Gang setzen.

3.8 Das System und seine Einzelkomponenten müssen so ausgelegt sein, dass sie Schwankungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, wie sie normalerweise auf dem freien Deck angetroffen werden, standzuhalten, und sie müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung hergestellt und geprüft werden.

3.9 Alle Schlauchhaspeln und Monitore müssen bei gleichzeitiger Schaumabgabe eine Mindest-Düsenwurfweite von wenigstens 15 m haben. Der Abgabedruck, die Durchflussrate und das Abgabebild der deckintegrierten Schaumdüsen müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen, die auf Versuchen basieren, welche die Fähigkeit der Düsen nachweisen, Brände zu löschen, welche die größten Hubschrauber erfassen, für die das Hubschrauberdeck ausgelegt ist.

3.10 Monitore, Handschaumrohre, deckintegrierte Schaumdüsen und Kupplungen müssen aus Messing, Bronze oder Edelstahl hergestellt sein. Rohrleitungen, Anschlüsse/Verbindungen und zugehörige Einzelbauteile mit Ausnahme von Dichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie einer Temperatur von 925 °C standhalten.

3.11 Das Schaummittel muss die Wirksamkeit zur Löschung von Brände mit ausgelaufenem Flugzeugbenzin nachweisen und muss den Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sein dürfen als diejenigen, die von der Organisation 1 anerkannt sind. Falls sich der Schaummittel-Vorratstank auf dem freiliegenden Deck befindet, ist ein frostgeschütztes Schaummittel für den Einsatzbereich, falls zutreffend, zu verwenden.

3.12 Jegliche innerhalb des hindernisfreien Sektors für Start und Landung installierten Vor- und Einrichtungen dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht übersteigen. Jegliche im Sektor mit Hindernissen beschränkter Höhe installierten Vor- und Einrichtungen dürfen die Höhe nicht übersteigen, die für Objekte in diesem Bereich gestattet/zugelassen worden sind.

3.13 Alle Handauslösestationen, Monitor-Schaumstationen, Schlauchhaspel-Schaumstationen, Schlauchhaspeln und Monitore müssen eine Zugangsmöglichkeit haben, die kein Überqueren des Hubschrauberdecks oder der Hubschrauberlandefläche erfordert.

3.14 Oszillierende Monitore, falls verwendet, müssen voreingestellt sein, um Schaum in einem Sprühbild abzugeben, und sie müssen eine Vorrichtung zum Ausschalten des Oszillierungs-Mechanismus haben, um eine schnelle Umstellung auf Handbetrieb zu ermöglichen.

3.15 Wenn ein Schaummonitor mit einer Durchflussrate bis zu 1.000 l/min installiert wird, muss er mit einer luftansaugenden Düse ausgerüstet sein. Wenn ein deckintegriertes Schaumdüsen-System installiert wird, dann müssen die zusätzlich installierten Schlauchhaspeln mit luftansaugenden Düsen an einem Handschlauch (Handschaumrohre) ausgerüstet sein. Der Einsatz von nichtluftansaugenden Düsen (bei beiden: den Monitoren und den zusätzlichen Schlauchhaspeln) ist nur zulässig, wenn Schaummonitore mit einer Durchflussrate von mehr als 1.000 Ymin installiert sind. Wenn nur tragbare Schaumlösch-Einheiten oder Schlauchhaspel-Schaumstation vorgesehen sind, müssen diese mit luftansaugenden Düsen an einem Handschlauch (Handschaumrohre) ausgerüstet sein.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1431, "Richtlinien für die Zulassung von Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen für Hubschraubereinrichtungen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Auf das International Civil Aviation Organization Airport Services Manual, part 1, Rescue and Fire-Fighting, chapter 8, Extinguishing Agent Characteristics, paragraph 8.1.5, Foam Specifications table 8-1, level "B" oder die Überarbeiteten Richtlinien für Anforderungen, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsysteme (MSC.1/Rundschreiben 1312) wird verwiesen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE