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MSC.1/Rundschreiben 1625 Einheitliche Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)
Vom 8. Dezember 2020
(VKBl. Nr. 10 vom 31.05.2024 S. 382; 31.05.2024 S. 386 24)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 102. Tagung (4. bis 11. November 2020) in der Absicht eine genauere Anleitung für die Anwendung der einschlägigen Anforderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung, bereitzustellen, die sich in der Anlage befindenden einheitlichen Interpretationen des IGC-Codes angenommen, die der Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" auf seiner sechsten Tagung vorbereitet hatte.
2 Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, die einheitlichen Interpretationen in der Anlage als Anleitung bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des IGC-Codes zu verwenden und die einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
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Anlage
Einheitliche Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)
1 T-Nähte in unabhängigen Typ A- und Typ B-Tanks (Absatz 4.20.1.1)
1.1 Absatz 4.20.1.1 ist für unabhängige Tanks des Typs A und des Typs B anwendbar, die hauptsächlich aus flachen Wandungen bestehen. Dazu gehören die Tankecken, welche aus gebogenen Platten bestehen, die an die Tankwandungen anschließen und mit in gleicher Ebene liegenden Nähten verbunden sind.
1.2 Die Anwendbarkeit der Formulierung "Nur für Verbindungen zwischen Dom und Mantel" wird wie folgt klargestellt:
2 Nähte unabhängiger Typ C-Bi-Lobe-Tanks mit Mittellängsschott (Absatz 4.20.1.2)
2.1 Absatz 4.20.1.2 ist anwendbar auf unabhängige Typ-C-Tanks einschließlich Bi-Lobe-Tanks, die vor allem aus gekrümmten Wandungen mit einem Mittellängsschott gebaut sind.
2.2 Die Anwendbarkeit der Formulierung "Andere Kantenvorbereitungen" wird wie folgt klargestellt:
Kreuzförmige voll durchgeschweißte Schweißverbindungen in einem Bi-Lobe-Tank mit Mittellängsschott können, vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltung oder einer in ihrem Auftrag handelnden anerkannten Organisation, als Tankstrukturkonstruktion bei Tankmittschiffsnähten mit Vorbereitung der schrägen Kanten auf Grundlage der Ergebnisse aus den bei der Zulassung des Schweißverfahrens durchgeführten Versuchen akzeptiert werden. Siehe unten stehendes Beispiel:
3 Äußerer Kanal in Gas-Brennstoff-Systemen (Absätze 5.4.4 und 5.13.2.4) 24
3.1 Der Ausdruck "Kanal" in 5.4.4 und 5.13.2.4 umfasst das Ausrüstungsgehäuse, das in 16.4.3.1 und 16.4.3.2 (z.B. Gehäuse der Gas-Ventileinheit) gefordert wird, sowie den strukturellen Rohrkanal, der jedes aus dem inneren Rohr oder der inneren Ausrüstung austretende Gas zurückhalten soll. Der Begriff "struktureller Rohrkanal" meint einen außen liegenden Kanal, der Teil einer Struktur ist, beispielsweise, sofern gestattet, der Schiffsrumpfstruktur, eines Aufbaus oder eines Deckshauses, ausgenommen Räume mit Gas-Ventileinheiten.
Die Räume mit Gas-Ventileinheiten müssen
3.2 Die Formulierung "Der Entwurfsdruck des äußeren Rohres oder Kanals" in 5.4.4 meint:
3.3 Die Formulierung "maximalen Druck bei einem Bruch der Gasleitung" in 5.13.2.4 meint den maximalen Druck, der nach dem Bruch des inneren Rohrs auf das äußere Rohr oder den äußeren Kanal ausgeübt wird, und für Prüfzwecke ist es derselbe wie der Entwurfsdruck aus 5.4.4.
4 Ladungsprobenahme (Absätze 5.6.5 und 18.9)
4.1 Diese Anforderungen dürfen nur dann anwendbar sein, wenn solch ein Probenahmesystem an Bord eingebaut ist. Anschlüsse, die für die Atmosphärenüberwachung in Ladetanks während des Inertisierens oder Gasspülens verwendet werden, dürfen nicht als Ladungsprobenahmeanschlüsse in Betracht kommen.
5 Ladungsfilter (Absatz 5.6.6)
5.1 Einrichtungen, die anzeigen, dass Filter verstopfen und eine Filterwartung erforderlich ist, müssen für feste Leitungsfiltereinrichtungen und tragbare Filteranlagen, bei denen spezielle Filtergehäuseleitun- gen vorhanden sind, vorgesehen sein.
5.2 Wenn tragbare Filter für die Befestigung an Übergabeanschlussflanschen ohne ein spezielles Filtergehäuse verwendet werden und diese nach jedem Lade- und Löschvorgang visuell überprüft werden können, sind keine zusätzlichen Vorkehrungen für die Anzeige von Verstopfungen oder für die Ermöglichung eines Abfließens erforderlich.
6 Ladeleitungsisolierung (Absatz 5.12.3.1)
6.1 Die Formulierung "müssen mit einem thermischen Isoliersystem ummantelt sein, das erforderlich ist, um einen Wärmeübergang in die Ladung während des Ladungsumschlags zu minimieren" bedeutet, dass Eigenschaften der Leitungsisolierung bei der Berechnung der Wärmebilanz des Behältersystems und der Kapazität des Druck-/Temperatur-Regelungssystems berücksichtigt werden müssen.
6.2 Die Formulierung "müssen mit einem thermischen Isoliersystem ummantelt sein, das erforderlich ist, [...] um Personen vor einem unmittelbaren Kontakt mit kalten Oberflächen zu schützen" bedeutet, dass Oberflächen des Ladeleitungssystems, mit denen Personen wahrscheinlich unter normalen Bedingungen in Kontakt kommen, mit einer thermischen Isolierung geschützt sein müssen, mit Ausnahme folgender Beispiele:
7 Anforderungen für Typenprüfungen für Ventile (Absatz 5.13.1.1.2)
7.1 Die Formulierung "Jeder Typ eines Ventils [...] ist nach einer anerkannten Norm [...] zu zertifizieren" bedeutet, dass:
8 Anleitung für die Dimensionierung von Druckentlastungssystemen für Zwischenbarrierenräume (Absatz 8.1)
8.1 Allgemeines
8.1.1 Die Formel zur Bestimmung der Abblaseleistung ist in Abschnitt 2 für die von unabhängigen Ladetanks des Typs A umgebenen Zwischenbarrierenräume, bei denen die thermische Isolierung an den Ladetanks befestig ist, angegeben.
8.1.2 Die Abblaseleistung von Druckentlastungseinrichtungen für von unabhängigen Ladetanks des Typs B umgebene Zwischenbarrierenräume kann auf Grundlage der in Abschnitt 2 gegebenen Methode bestimmt werden; die Leckrate muss jedoch in Übereinstimmung mit 4.7.2 des IGC-Codes bestimmt werden.
8.1.3 Die Abblaseleistung von Druckentlastungseinrichtungen für Zwischenbarrierenräume von Membran- oder Semi-Membrantanks müssen auf Grundlage bestimmter Membran-/Semi-Membrantankentwürfe bewertet werden.
8.1.4 Die Abblaseleistung von Druckentlastungseinrichtungen für Zwischenbarrierenräume neben Integral-Ladetanks können, sofern anwendbar, auf dieselbe Weise wie unabhängige Ladetanks des Typs A bestimmt werden.
8.2 Größe von Druckentlastungseinrichtungen
8.2.1 Die vereinte Abblaseleistung von Druckentlastungseinrichtungen für von unabhängigen Ladetanks des Typs A umgebenen Zwischenbarrierenräume, bei denen die Isolierung an den Ladetanks angebracht ist, kann mit folgender Formel bestimmt werden:
Qsa = 3,4 x Ac (ρ / ρv) √h (m3/s)
Dabei ist:
Qsa | = | Minimum der erforderlichen Abblaserate der Luft bei Normbedingungen von 273 K und 1,013 Bar |
Ac | = | Entwurfs-Rissöffnungsgröße
Ac = (π / 4) δ x l (m2) |
δ | = | maximale Rissöffnungsbreite (m) |
δ | = | 0,2 t (m) |
t | = | Dicke der Tankbodenbeplattung (m) |
l | = | Entwurfsrisslänge (m), die der Diagonale des längsten Plattenstücks des Tankbodens entspricht, siehe untenstehende Skizze |
h | = | maximale Flüssigkeitshöhe über dem Tankboden plus 10.MARVS (m) |
ρ | = | Dichte der Flüssigkeitsphase des Stoffes (kg/m3) beim eingestellten Druck der Zwischenbarrierenraum-Entlastungseinrichtung |
ρv | = | Dichte der Dampfphase des Stoffes (kg/m3) beim eingestellten Druck der Zwischenbarrierenraum-Entlastungseinrichtung und einer Temperatur von 273 K |
MARVS | = | maximal zulässige Sicherheitsventileinstellung des Ladetanks (bar) (MARVS - max allowable relief valve setting) |
9 Notfeuerlöschpumpe (Absätze 11.2 und 11.3.4)
9.1 In Absatz 11.3.4 bezieht sich der Begriff "Feuerlöschpumpe", sofern er nicht mit dem Wort "Not-" näher bestimmt ist, auf Feuerlöschpumpen wie sie nach SOLAS-Regel II-2/10 Absatz 2.2.2.2 gefordert sind.
9.2 Wenn alle in oben stehendem Absatz 9.1 erwähnten Feuerlöschpumpen, die das Wassersprühsystem versorgen (um die Aufbauten und Deckshäuser abzudecken), aufgrund eines Brandes in irgendeiner Abteilung blockiert sind, dann müssen die Notfeuerlöschpumpen so dimensioniert sein, dass sie Folgendes abdecken:
9.3 Wenn ein Schiff auch mit einem Totalflutungs-Leichtschaumsystem zum Schutz des Maschinenraums (zur Übereinstimmung mit Regel II-2/10 Absätze 4.1.1.2 und 5.1.1 SOLAS) ausgestattet ist und die Notfeuerlöschpumpe dieses System mit Seewasser versorgen soll, dann muss die Notfeuerlöschpumpe ebenfalls so dimensioniert sein, dass sie das Schaumsystem zur Bewältigung eines Maschinenraumbrandes abdeckt, wenn die Hauptfeuerlöschpumpen blockiert sind.
9.4 Auf Grundlage des Prinzips nur einen Brandvorfall zurzeit zu bewältigen, braucht die Notfeuerlöschpumpe nicht so dimensioniert zu sein, dass sie alle drei der unter 2 und 3 oben genannten Systeme (d. h. Wassersprühsystem, Schlauchanschlussstutzen und Schaumsystem) gleichzeitig abdeckt, und braucht nur so dimensioniert zu sein, dass der am meisten abfordernde Bereich und die erforderlichen Systeme wie folgt abgedeckt sind:
10 Feuerlöschpumpen, die als Sprühpumpen verwendet werden (Absatz 11.3.4)
10.1 In den Fällen, in denen die Notfeuerlöschpumpe dafür verwendet wird, diese Anforderung zu erfüllen, muss ihr Volumenstrom, zusätzlich dazu, in der Lage zu sein, zwei Wasserstrahlen durchgängig zu versorgen, wie nach Absatz 12.2.2.1.1 des FSS-Codes gefordert, soweit erhöht werden, dass die in Absatz 11.3.2.1 angegebene Sprühverteilungsrate einbezogen ist, die Abdeckung jedoch auf die Begrenzungen von normalerweise bemannten Aufbauten und Deckshäusern sowie Überlebensfahrzeuge und ihre Sammelplätze beschränkt ist.
10.2 Die Formulierung "eine der Feuerlöschpumpen oder die Notfeuerlöschpumpe" bezieht sich auf die durch SOLAS-Regel II-2/10 Absatz 2.2 geforderten Feuerlöschpumpen, die außerhalb des Raums, in dem sich die Sprühpumpe bzw. Sprühpumpen befindet bzw. befinden.
10.3 Die Formulierung "Brand in einer Abteilung" meint eine Abteilung mit Klasse-"A"-Begrenzungen, in der sich die Feuerlöschpumpe(n), oder die Stromquelle der Feuerlöschpumpe(n), befindet bzw. befinden, die das Wassersprühsystem gemäß Absatz 11.3.3 versorgt bzw. versorgen.
11 Füllstandsanzeiger für Ladetanks (Absatz 13.2.2)
11.1 Um zu bewerten, ob nur ein einziger Füllstandsanzeiger in Bezug auf den vorhergehenden Satz akzeptierbar ist, bedeutet die Formulierung "gewartet werden kann", dass jeder Bestandteil des Füllstandsanzeigers, außer passive Bestandteile, während der Ladetank in Betrieb ist, überholt werden können.
Hinweis: Passive Bestandteile sind jene Teile, für die angenommen wird, dass bei ihnen während normaler Betriebsbedingungen kein Versagen auftreten wird.
12 Blockierung des Ladepumpenbetriebs und Öffnen der Not-Abschaltventile der Ladungsübergabestation bei überbrückten Füllstands-Alarmen (Tabelle 18.1 Hinweis 4 und Absatz 13.3.7)
12.1 Bei der Anwendung des zweiten Satzes von Hinweis 4 der Tabelle 18.1 muss ein Hardware-System, wie beispielsweise ein elektrisches oder mechanisches Verschlusssystem vorhanden sein, um einen versehentlichen Betrieb der Ladepumpen und ein versehentliches Öffnen der Not-Abschaltventile der Ladungsübergabestation zu vermeiden.
13 Anlagen zur Überwachung des Sauerstoffmangels im Bereich des Stickstofferzeugerraums (Absatz 13.6.4)
13.1 In Übereinstimmung mit Absatz 15.2.2.4.5.4 des FSS-Codes müssen auf allen Gastankschiffen, unabhängig davon, ob für die Beförderung von Ladung ein "A" in Spalte "f" in der Tabelle in Kapitel 19 des Codes angegeben ist, zwei Sauerstoffsensoren an geeigneten Stellen in dem Raum bzw. den Räumen, in dem bzw. denen sich das Inertgassystem befindet, positioniert sein.
14 Integrierte Systeme (Absatz 13.9.3)
14.1 Der Ausdruck "integriertes System" bedeutet eine Kombination aus computerbasierten Systemen, die für die Steuerung, Überwachung/Alarmgebung und Sicherheitsfunktionen, welche für die Beförderung, Handhabung und Konditionierung der Ladungsflüssigkeit und dämpfe erforderlich sind, verwendet werden und miteinander verbunden sind, damit eine Kommunikation zwischen den computerbasierten Systemen möglich ist und ein zentralisierter Zugang zu Überwachungs-/Alarm- und Sicherheitsinformationen und/oder zur Befehlsgebung/ Steuerung möglich ist.
Verweis auf Richtlinien
MSC/Circ.891 - Guidelines for the onboard use and application of computers (Richtlinien für die bordseitige Verwendung und Anwendung von Computern) 2.1 Computer Ein programmierbares elektronisches Gerät für die Speicherung und Verarbeitung von Daten, das Rechnungen ausführt, oder ein programmierbares elektronisches System (PES) jeglicher Art, einschließlich des Großrechners, des Minicomputers und des Mikrocomputers. 2.2 Computerbasiertes System Ein System bestehend aus einem oder mehreren Computern, der zugehörigen Software, den Peripherien und Schnittstellen. 2.3 Integriertes System |
15 Geeignetes Druckentlastungssystem für Lufteintrittsöffnungen, Spüllufträume, Abluftsysteme und das Kurbelgehäuse (Absatz 16.7.1.4)
15.1 Ein geeignetes Druckentlastungssystem für Lufteintrittsansaugstutzen, Spüllufträume und Abluftsysteme muss vorhanden sein, sofern sie nicht eine Festigkeit haben, die dem höchsten Überdruck infolge von Verpuffungen durch Gaslecks standhalten, oder es aufgrund des Sicherheitskonzepts des Motors gerechtfertigt ist. Eine ausführliche Bewertung des Gefahrenpotenzials von Überdruck in Lufteintrittsansaugstutzen, Spüllufträumen und Abluftsystemen muss durchgeführt werden und im Sicherheitskonzept des Motors wiedergegeben sein.
15.2 Bei Kurbelgehäusen müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Überdruck, die durch SOLAS-Regel II-1/27 Absatz 4 vorgeschrieben sind, als geeignet für den Gasbetrieb eines Motors angesehen werden. Bei Motoren, die nicht von SOLAS-Regel II-1/27 Absatz 4 abgedeckt sind, muss eine ausführliche Bewertung des Gefahrenpotenzials einer Brennstoffgasansammlung im Kurbelgehäuse durchgeführt werden.
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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1625, "Einheitlichen Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)", in deutscher Sprache
Vom 02. Mai 2024 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1625, "Einheitlichen Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
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