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Rundschreiben MSC.895 - Empfehlung für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

Vom 5. Februar 1991
(VkBl. Nr 20 vom 31.10.2000 S. 610; 31.08.2016 S. 598 MSC.1/Rundschreiben 1524)



angenommen am 04.02.1999

s. auch:
Entschließung A.855(20) - Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord
MSC.1/Rundschreiben 1431 - Richtlinien für die Zulassung von Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen für Hubschraubereinrichtungen

1 Der Schiffssicherheitsausschuß hat auf seiner 68. Tagung (28. Mai bis 6. Juni 1997) zur Kenntnis genommen, daß die SOLAS-Konferenz von 1995 gleichzeitig mit der Annahme von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 betreffend die Sicherheit auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Entschließung 7 "Entwicklung von Anforderungen, Richtlinien und Ausführungsnormen" angenommen hat, laut derer der Schiffssicherheitsausschuß ersucht wird, relevante Anforderungen, Richtlinien und Ausführungsnormen zu entwickeln, um die Durchführung der von der Konferenz beschlossenen Änderungen zu unterstützen.

2 Der Ausschuß hat nach Beratung der vom Unterausschuß für Schiffsentwurf und -ausrüstung auf seiner 40. Tagung und der von der Arbeitsgruppe für formale Sicherheitsbewertung auf der 70. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses erarbeiteten Empfehlungen die in der Anlage wiedergegebene "Empfehlung für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen" angenommen.

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die anliegende Empfehlung den Betroffenen zur Kenntnis zu bringen und die darin enthaltenen Vorschriften, wo angebracht, in Verbindung mit den relevanten Anforderungen des SOLAS-Abkommens von 1974, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

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1.1 Anwendung

Diese Empfehlung findet Anwendung für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen von 130 m Länge oder mehr, die an oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut werden, wie es die SOLAS-Regel III/28.2 erfordert.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 "Hubschrauberlandefläche" bezeichnet eine Fläche auf einem Schiff, die für Hubschrauberlandungen bei Notfällen vorgesehen ist.

1.2.2 "Durchmesser (d)" bezeichnet die Gesamtlänge eines Hubschraubers mit drehenden Rotoren. Der Maximalwert von "d" ist abhängig von Typ und Größe des Hubschraubers. Er soll durch die Verwaltung bestimmt werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schiffs und seines Einsatzgebietes.

1.3 Anordnung der Hubschrauberlandefläche

1.3.1 Hubschrauberlandeflächen sollen auf einem oberen Deck angeordnet werden. Sie bestehen aus einem An- und Abflugbereich und einer Start- und Landefläche. Wichtig ist die Anordnung der Start- und Landefläche möglichst nahe der Bordwand.

1.3.2 Das erste Erfordernis ist die Bestimmung eines Standortes, der einen hindernisfreien An- und Abflug seitens der Bordwand gewährleistet.

1.3.3 Nach der Bestimmung des Standorts ist das zweite Erfordernis die Festlegung der optimalen Lage des An- und Abflugbereichs, so daß die größtmögliche Start- und Landefläche realisiert werden kann.

2.2 Einzelheiten der Hubschrauberlandefläche

2.2.1 Hubschrauberlandefläche an der Bordwand

Hubschrauberlandeflächen sollen so groß wie möglich und so ausgerichtet sein, daß ein sicherer An- und Abflug seitens der Bordwand gewährleistet ist. Besonders berücksichtigt werden müssen ein mögliches Rutschen des Hubschraubers sowie Wind und Schiffsbewegungen. Falls die Grenze der Start- und Landefläche nahe oder an der Bordwand liegt, und falls die Höhe fester Hindernisse (siehe 2.2.7) es erlaubt, wird die Hubschraubersicherheit erhöht durch die symmetrische Erweiterung der Start- und Landefläche sowie des An- und Abflugbereichs in Richtung Bordwand, weil damit die Zugänglichkeit der Landefläche vergrößert wird (siehe Abb. 1). Diese an der Bordwand angeordnete erweiterte Landefläche stellt daher das bevorzugte Prinzip dar.

2.2.2 Hubschrauberlandefläche ohne hindernisfreien Zugang seitens der Bordwand

Falls es nicht möglich ist, eine Landefläche mit freiem Zugang seitens der Bordwand zu realisieren, so wird die Hubschrauberlandefläche ausgeführt wie in Abb. 2 dargestellt, und nach Möglichkeit auf der Mittellinie des Schiffs angeordnet.

2.2.3 Abmessungen der Hubschrauberlandefläche

Grundlegend bei der Einrichtung einer Landefläche ist die Gewährleistung eines sicheren Verhältnisses zwischen:

  1. den Abmessungen der Aufsetzfläche, der Start- und Landefläche, des An- und Abflugbereichs und der maximal zulässigen Höhe von Hindernissen in diesen Zonen, sowie
  2. den Abmessungen der für die Landeeinrichtung zu erwartenden Hubschrauber.

Vor allem die Start- und Landefläche soll so groß wie möglich sein. Ihr Durchmesser D darf nicht kleiner sein als die Gesamtlänge des größten Hubschraubers (d) (mit drehenden Rotoren), der für die Landefläche zugelassen ist. Die anderen Abmessungen der Landefläche beziehen sich auf den Durchmesser der Start- und Landefläche wie in Abb. 1 und 2 dargestellt.

2.2.4 Aufsetzfläche

2.2.4.1 Die Aufsetzfläche ist eine Fläche konzentrisch zum Mittelpunkt der Start- und Landefläche und besitzt den halben Durchmesser der Start- und Landefläche. Ein Kreis von etwa 10 m Durchmesser ist erforderlich für die Aufsetzfläche einer Landefläche, welche geeignet ist für die größeren Hubschrauber im üblichen Seeschiffahrtsbetrieb. Der Kreis soll mit Sicherheit das Fahrgestell eines Hubschraubers einschließen, für den er bestimmt ist, und soll daher - falls möglich - vollkommen hindernisfrei sein. Falls darin unvermeidbare Hindernisse vorhanden sind, sollen diese eine Höhe von0,1 m nicht überschreiten und abgerundete Kanten aufweisen, so daß das Fahrgestell eines Hubschraubers bei einer Überquerung nicht beschädigt werden kann.

Abbildung 1: Hubschrauberlandefläche an der Bordwand

Die Durchmesser - in Meter - der Start- und Landefläche (D) und der Aufsetzfläche (0,5 D)
sollen an jedem der dargestellten Punkte mit weißen Ziffern gekennzeichnet werden, so daß sie für den Hubschrauber-Piloten leicht sichtbar sind.

2.2.4.2 Die Aufsetzfläche soll vollständig mit einer mattierten rutschhemmender Oberfläche überzogen sein, die eine dunkle, nicht reflektierende Farbe, kontrastierend zu den übrigen Deck-Oberflächen, aufweist. Die Begrenzung soll mit einer gelben Linie mit 0,2 m Linienbreite gekennzeichnet werden, wobei der Durchmesser der Aufsetzfläche in der Einheit Meter an vier Punkten der Begrenzungslinie deutlich in weißen Ziffern angezeigt wird, wie in Abb. 1 und 2 dargestellt.

2.2.4.3 Der Mittelpunkt der Aufsetzfläche soll mit dem Buchstaben "H" in weißer Farbe gekennzeichnet werden. Die Höhe des Buchstabens soll 3,6 m betragen, die Breite 1,8 m und die Linienbreite 0,4 m.

2.2.5 Start- und Landefläche

2.2.5.1 Der Durchmesser der Start- und Landefläche wird bestimmt durch die verfügbare Landefläche. Die Start- und Landefläche soll jedoch so groß wie möglich sein in Anbetracht der Tatsache, daß ihr Durchmesser D größer sein muß als die Gesamtlänge (Länge über alles) (d) eines für die Landefläche zulässigen Hubschraubers mit drehenden Rotoren. Bei Landeflächen nahe der Bordwand wird die Hubschraubersicherheit - falls möglich - vergrößert, indem die Grenzen der hindernisfreien Start- und Landefläche in Richtung der Bordwand auf mindestens 1,5 D erweitert werden (siehe Abb. 1). Die Begrenzung der Start- und Landefläche wird mit einer gelben Linie mit einer Linienbreite von 0,2 m gekennzeichnet, wobei der Durchmesser der Start- und Landefläche in der Einheit Meter an zwei Punkten der Begrenzungslinie in weißen Ziffern angezeigt wird, wie in Abb. 1 und 2 dargestellt.

Abbildung 2: Hubschrauberlandefläche ohne hindernisfreien Zugang seitens der Bordwand

Die Durchmesser - in Meter - der Startund Landefläche (D) und der Aufsetzfläche (0,5 D)
sollen an jedem der dargestellten Punkte mit weißen Ziffern gekennzeichnet werden, so daß sie für den Hubschrauber-Piloten leicht sichtbar sind.

Abbildung 3: Hubschrauberlandefläche - zulässige Hindernishöhen (Aufriß)

2.2.5.2 Feste Hindernisse in der Start- und Landefläche dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht überschreiten.

2.2.6 An- und Abflugbereich

2.2.6.1 Der An- und Abflugbereich der Landefläche erweitert den Bereich, in dem ein Hubschrauber sicher manövrieren kann, indem die Fläche, welche die Hubschrauber-Rotoren ohne Gefahr durch hohe Hindernisse überstreichen können, auf einen Durchmesser von mindestens 1,3 D vergrößert wird. Bei Landeflächen nahe der Bordwand wird die Hubschraubersicherheit - falls möglich - vergrößert, indem die Grenzen des hindernisfreien An- und Abflugbereichs in Richtung der Bordwand auf mindestens 2 D erweitert werden (siehe Abb. 1).

2.2.6.2 Falls es unmöglich ist, alle Hindernisse im An- und Abflugbereich zu vermeiden, ist ein allmählicher Anstieg der Hindernishöhe zulässig, von der erlaubten Hindernishöhe von 0,25 m an der Begrenzung der Start- und Landefläche bis zu maximal 1,25 m an der Begrenzung des An- und Abflugbereichs. Jedoch darf die Überschreitung der Hindernishöhe von 0,25 m nicht mehr betragen als die Hälfte des horizontalen Abstands des Hindernisses zur Begrenzung der Start- und Landefläche (siehe Abb. 3). So soll zum Beispiel ein Hindernis von 1 m Höhe (0,75 m mehr als die maximal zulässige Hindernishöhe in der Startund Landefläche) mindestens einen Abstand von 1,5 m zur Begrenzung der Start- und Landefläche aufweisen. Alle Hindernisse im An- und Abflugbereich sollen durch Kontrastfarben deutlich gekennzeichnet sein.

2.2.6.3 Um die Navigation des Hubschrauberpiloten zu erleichtern, wird die Begrenzung des An- und Abflugbereichs mit einer durchbrochenen gelben Linie gekennzeichnet; die Linienbreite beträgt 0,2 m (siehe Abb. 1 und 2).

2.2.7 Gebrauch von Landeflächen für andere Zwecke

Es ist zulässig, Hubschrauberlandeflächen während des normalen Betriebs für andere Zwecke zu nutzen. Falls notwendig, soll dieser Bereich mit geringem Aufwand leicht zu räumen sein.

3 Nachtbetrieb: Beleuchtung

Die folgenden allgemeinen Bemerkungen finden in allen Fällen Anwendung:

  1. die Beleuchtung ist so einzurichten, daß der Landebereich erleuchtet wird ohne Blendwirkung in Richtung des Hubschraubers; und
  2. ein Wimpel oder eine Flagge sind zu beleuchten.

4 Brandschutz-Einrichtungen und Rettungsausrüstung

Wo immer - gelegentlich oder in Notfällen - Hubschrauber auf Schiffen mit Hubschrauberlandeflächen landen oder Winschoperationen durchführen, soll die angewendete Ausrüstung den Anforderungen gemäß SOLAS Kapitel II-2 entsprechen. Diese Ausrüstung soll während des Hubschrauberbetriebs in unmittelbarer Nähe der Lande- oder Winschflächen griffbereit verfügbar sein, und folgendes enthalten:

  1. mindestens zwei Pulver-Feuerlöscher mit einer gesamten Löschmittelmenge von mindestens 45 kg Pulver;
  2. CO2-Feuerlöscher mit einer gesamten Löschmittelmenge von mindestens 18 kg CO2 oder gleichwertige Feuerlöscher;
  3. ein geeignetes Schaum-Feuerlöschsystem mit Monitoren oder Handschaumrohren, welches alle Bereiche der Hubschrauberlandefläche mit Schaum beaufschlagen kann;
  4. mindestens zwei Strahlrohre eines zugelassenen Mehrzweck-Typs (Strahl/Sprühnebel) und Schläuche in ausreichender Länge, um jeden Bereich der Hubschrauberlandefläche erreichen zu können;
  5. anstelle der Vorschriften der Absätze 4.3 und 4.4, auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaut wurden, Schaum-Brandschutz-Einrichtungen gemäß der Vorschriften des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code);
  6. zwei Sätze Brandschutzausrüstung; und
  7. zusätzlich mindestens die folgende Ausrüstung:
    1. verstellbarer Schraubenschlüssel, (Rollgabelschlüssel);
    2. Löschdecke (brandwiderstandsfähig);
    3. Bolzenschneider, 60 cm lang;
    4. Greif- und Bergungshaken;
    5. Metallbügelsäge, schwere Ausführung mit 6 Ersatzsägeblättern;
    6. Leiter;
    7. Rettungsleine, 5 mm Durchmesser und 15 m Länge;
    8. Seitenschneider;
    9. ein Satz Schraubendreher; und
    10. Kappmesser mit Schutzhülle.
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