Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

RSA 21 - Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Ausgabe 2021

Gültiger Stand: November 2021
(VKBl. Nr. 3 vom 15.02.2022 S. 46)


Archiv: 1995

Siehe auch: Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Ausgabe 2020)

Vorbemerkung

Die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21), Ausgabe 2021, wurden vom Arbeitskreis "Sicherung von Arbeitsstellen" im Arbeitsausschuss "Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen" (Leitung: Dipl.-Ing. Bernhard Kollmus, Bergisch Gladbach) erarbeitet. Dafür wurden die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA-95), Ausgabe 1995, grund legend überarbeitet, da sich in den vergangenen Jahren auf Grund der Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie einiger für die Praxis bedeutsamer technischer Weiterentwicklungen und gestiegener Anforderungen an die Arbeitsstellenabsicherung Ergänzungen und Fortschritte ergeben haben. Die RSA 21 ersetzen die RSA-95. Neben dem Arbeitskreis "Sicherung von Arbeitsstellen" waren folgende Personen an der Erarbeitung des Regelwerkes in einem adhoc-Arbeitskreis beteiligt: Frau MR'in Anke Leue, Bonn; BDir. Dipl.-Ing. Matthias Burger, Frankfurt am Main; Dipl.-Ing. Stefan Matena, Bonn und RBDir. Dipl.-Ing. Alfred Overberg, Gelsenkirchen.

Zeichen oder Vorschriften der StVO werden ohne den Zusatz "StVO" benannt. Andere Vorschriften werden ausdrücklich benannt.

Die im Text kursiv gedruckten Absätze sind Vorgaben oder Hinweise, die jedoch nicht Bestandteil verkehrsrechtlicher Anordnungen werden können.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei geschlechtsspezifischen Begriffen jeweils nur eine Form verwendet, in der Regel die männliche. Diese Begriffe schließen die jeweils andere geschlechtsspezifische Form wertfrei mit ein.

Teil A: Allgemeines

1 Grundbegriffe und Grundsätze

Diese Richtlinien gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).

1.1 Arbeitsstellen

(1) Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen öffentliche oder tatsächlichöffentliche Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden und solche Stellen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums liegen, von denen aber Auswirkungen auf den Verkehr ausgehen. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein (Rn. 2 VwV-StVO zu § 1).

(2) Die verkehrsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen der sicheren Führung des Verkehrs im Bereich von Arbeitsstellen.

(3) Die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz sind von den jeweiligen Adressaten dieser Vorschriften zu beachten, aber nicht Gegenstand dieser Richtlinien.

(4) Bezüglich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden:

  1. Arbeitsstellen von längerer Dauer (AlD),
  2. Arbeitsstellen von längerer Dauer unter besonderen Bedingungen (siehe Teil D, Abschnitt 2.4),
  3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (AkD) (in der Regel einrichtbar sowohl bei Tage als auch bei Nacht - erforderlichenfalls mit gesonderten Regelplänen oder zusätzlichen Maßnahmen bei Dunkelheit).

(5) Arbeitsstellen von längerer Dauer im Sinne dieser Richtlinien sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.

(6) Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als 24 Stunden bestehen. Maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht.

(7) Tagesbaustellen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Tageshelligkeit bestehen. Hierunter fallen

  1. Arbeitsstellen, die kurzzeitig stationär eingerichtet sind (z.B. für Unterhaltungsarbeiten, Reparaturen an Fahrzeug-Rückhaltesystemen (FRS), Beschilderungsarbeiten, Arbeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen), soweit sie nicht aufgrund der Verkehrssituation wie Arbeitsstellen von längerer Dauer behandelt werden müssen; diese werden als kurzzeitig stationäre Arbeitsstellen bezeichnet,
  2. Arbeitsstellen, die sich in der Regel in der Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen (z.B. für Reinigungsarbeiten, Markierungsarbeiten, Grasschnitt); diese werden als bewegliche Arbeitsstellen bezeichnet,
  3. Vermessungsarbeiten sind alle Arbeiten, die den Aufgaben der Landes- und Katastervermessung dienen, sowie alle Ingenieurvermessungen im Rahmen der Planung, des Baus sowie der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Bauwerken an Straßen. Vermessungsarbeiten gleichgestellt sind markscheiderische Vermessungen, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind, sowie die Ausführung geologischer und geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagerstätten- und Bodenforschung.

(8) Nachtbaustellen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Dunkelheit betrieben werden.

(9) Straßenbauarbeiten sind Bauarbeiten am und im Straßenkörper sowie an Bauwerken im Zuge von Straßen einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen.

(10) Der Verkehrsbereich endet auf der Arbeitsstellenseite an der zum Verkehr gewandten Kante einer Verkehrseinrichtung (Anlage 4 zu § 43 Absatz 3) oder einer temporären Schutzeinrichtung (Bild A-1). Verkehrsbereich im hier genannten Sinne bezeichnet die räumliche Zuständigkeit der für die Anordnung nach § 45 zuständigen Behörde; er bezeichnet nicht den für die Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt nutzbaren Raum.

Bild A-1: Abgrenzung des Verkehrsbereiches


(11) Arbeitsbereich ist der Bereich innerhalb der Arbeitsstelle, in dem Arbeiten stattfinden sowie in dem sich Arbeitskräfte, Arbeitsmittel usw. befinden und der gegenüber dem Verkehrsbereich abgesperrt ist.

(12) Für Vermessungsarbeiten im Fahrbahnbereich ist grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Nur im Geh- und Radwegbereich ist diese grundsätzlich entbehrlich.

(13) Bei den für die Vermessung zuständigen Stellen ist darauf hinzuwirken, dass Vermessungspunkte und Messungslinien nach Möglichkeit in verkehrsarme Bereiche außerhalb der Fahrbahn gelegt werden. Muss die Fahrbahn in Anspruch genommen werden, so soll ein Wechseln von einer Straßenseite zur anderen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren zu wählen, bei denen der öffentliche Verkehrsraum so wenig wie möglich betreten werden muss.

1.2 Planung der Arbeitsstellen

(1) Arbeitsstellen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Die anordnende Behörde hat zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen diesen Anforderungen genügen.

(2) Entfallen vorübergehend Gründe für die Maßnahmen oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann sind die Maßnahmen für diese Zeit aufzuheben bzw. abzumildern.

(3) Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden. Um den Eingriff in den Verkehr möglichst gering zu halten, sollen Nachtbaustellen in Erwägung gezogen werden; hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb von Nachtbaustellen wird auf die Ausführungen im Abschnitt 10 sowie im Teil D, Abschnitt 3, verwiesen.

Es kann erforderlich sein, dass der Bauherr bei der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde eine Genehmigung einholt.

(4) Bereits bei der Planung von zeitlich oder räumlich größeren Arbeitsstellen sind Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Feuerwehr sowie Betreiber von betroffenen Linienverkehren des ÖPNV zu beteiligen. Soweit besondere Stellen zur Koordinierung solcher Arbeiten eingerichtet sind, sind diese zu beteiligen.

(5) Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Arbeitsstellenlänge und -breite möglichst geringgehalten und regelmäßig dem für die Arbeiten notwendigen Raum angepasst werden.

(6) Hinsichtlich gegebenenfalls erforderlicher Umleitungen wird auf die Ausführungen im Abschnitt 11.2 verwiesen.

(7) Eine rechtzeitige Information der Öffentlichkeit, in besonderen Fällen auch behinderter Menschen, über absehbare Verkehrsbeeinträchtigungen und mögliche Umleitungs- und Ausweichstrecken sollte in geeigneter Weise erfolgen.

(8) Es ist zu prüfen, inwieweit die Arbeiten zum Auf- und Abbau von Behelfsverkehrsführungen einer eigenen verkehrsrechtlichen Absicherung bedürfen.

(9) Wären bei Festlegungen von Sicherungsmaßnahmen an Straßen erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen oder Gefährdungen für unmittelbar im Grenzbereich zum Verkehr arbeitende Beschäftigte zu erwarten, kann es erforderlich sein, dass der Bauherr die notwendigen Maßnahmen mit den für den Straßenverkehr und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden abstimmt, die für Verkehrsteilnehmer und Beschäftigte auf Straßenbaustellen gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten (vergleiche ASR A5.2).

1.3 Verkehrsrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten

1.3.1 Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(1) Maßgebende Rechtsgrundlage für alle verkehrslenkenden, -beschränkenden oder -verbietenden Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder auf Privatgrund mit tatsächlichöffentlichem Verkehr aus Anlass von Arbeiten im Straßenraum, z.B. Bauarbeiten, ist die StVO (§ 45 Absatz 1 und 2). Hierbei sind alle Gebote und Verbote für die Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen und -einrichtungen nach der StVO anzuordnen (§ 45 Absatz 4). Die VwV-StVO sowie diese Richtlinien sind zu beachten (Rn. 3 VwV-StVO zu § 43 und Rn. 1 VwV-StVO zu § 40, Zeichen 123).

(2) Die Straßenbaubehörde ist vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde befugt, den Verkehr zur Durchführung von Straßenbauarbeiten zu beschränken, zu verbieten oder umzuleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen zu lenken (§ 45 Absatz 2). Die Straßenbaubehörde muss vor allen Straßenbauarbeiten im öffentlichen Straßenraum rechtzeitig - im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten - die Straßenverkehrsbehörde über deren Umfang und verkehrliche Auswirkungen sowie über die angeordneten verkehrlichen Maßnahmen unterrichten. Die Straßenverkehrsbehörde hat die Polizei rechtzeitig von den vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten. Will sie von ihrem Vorbehalt Gebrauch machen und vorgesehene Maßnahmen aufheben oder ändern, so darf sie das nur nach Anhörung von Polizei und Straßenbaubehörde tun. Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde können vereinbaren, dass die Unterrichtung der Polizei von der Straßenbaubehörde übernommen wird.

(3) Bei Arbeitsstellen, bei denen der gesamte oder ein Teil des Verkehrs umgeleitet werden muss, sollte die vorgeschriebene vorherige Abstimmung zwischen der Straßenbaubehörde und der Straßenverkehrsbehörde nach Möglichkeit 4 Wochen vorher erfolgen.

(4) Sind sonstige Anlagen Dritter von den Arbeiten betroffen, so sind bei der Festlegung der Maßnahmen deren Eigentümer oder Betreiber hinzuzuziehen, gegebenenfalls auch Feuerwehr und Rettungsdienste.

(5) Bei Straßenbauarbeiten von geringer verkehrlicher Auswirkung, bei denen die Anordnung verkehrlicher Maßnahmen auf der Grundlage von Regelplänen erfolgt, kann von einer vorherigen Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde abgesehen werden, wenn diese einem derartigen Verfahren zugestimmt hat.

(6) Zur Anordnung verkehrlicher Maßnahmen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, die nicht Straßenbauarbeiten sind, ist gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde befugt.

(7) Für Verkehrsbetriebe, Betreiber von Versorgungs- und Telekommunikationsnetzen sowie für Unternehmer, die im Rahmen von Verträgen für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren festlegen. Dieses Verfahren kann insbesondere bei Arbeitsstellen angewandt werden, die keine wesentlichen Eingriffe in den Verkehrsablauf zur Folge haben und stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen, das heißt vorrangig bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. In den schriftlichen Festlegungen sollen der Geltungsbereich - Arbeiten und Verkehrsflächen -, die anzuwendenden Regelpläne nach diesen Richtlinien und die jeweils vor Beginn der Arbeiten einzuschaltenden Behörden - z.B. Straßenbaubehörde, Straßenverkehrsbehörde, Polizei - aufgenommen werden. Es ist darin ferner darauf hinzuweisen, dass Verkehrszeichen und -einrichtungen nach der StVO erst dann aufgestellt werden dürfen, wenn sie gemäß § 45 für jeden Einzelfall ausdrücklich angeordnet worden sind. Mit der Festlegung des vereinfachten Verfahrens ist die Zusage der Anordnungsbehörde verbunden, künftig die Prüfung und Anordnung der für die jeweilige Örtlichkeit erforderlichen Maßnahmen in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen vorzunehmen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Umstände vorliegen, die einer längerfristigen Prüfung bedürfen.

(8) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers, im Regelfall des Bauunternehmers, gegebenenfalls auch des Verkehrsabsicherers, besteht neben derjenigen des Straßenbaulastträgers und der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde; sie endet erst dann, wenn der Unternehmer nicht mehr die tatsächliche Herrschaft über die Arbeitsstelle ausübt. Sie betrifft den gesamten Arbeitsstellenbereich und gegebenenfalls die zugehörige Umleitungsstrecke sowie alle anlässlich der Arbeitsstelle angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

(9) Die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen aus Anlass von Arbeiten im Straßenraum soll schriftlich erfolgen. Die Unternehmer müssen vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde - Straßenverkehrsbehörde oder Straßenbaubehörde - Anordnungen über die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstellen sowie über notwendige Verkehrsbeschränkungen, -verbote und Umleitungen einholen. Bauunternehmer haben dem Antrag einen Verkehrszeichenplan beizufügen (§ 45 Absatz 6).

(10) Die Anordnung richtet sich an die für die Anbringung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Verantwortlichen. Sie beinhaltet auch die an die Verkehrsteilnehmer gerichtete straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entsprechend der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung obliegt im Regelfall dem Unternehmer. Adressat dieser Anordnung ist derjenige, der sie vor Ort umsetzt und für die Unterhaltung verantwortlich ist. Der Unternehmer ist nicht befugt, von den Vorgaben der Anordnung abzuweichen. Dies bezieht sich auch auf den Inhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung für das Verkehrszeichen bzw. die Verkehrseinrichtung selbst. Ohne Anordnung aufgestellte oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen sind nichtig. Sie haben allenfalls hinweisende Wirkung und können das nach § 1 gebotene Verhalten beeinflussen.

(11) Sollen im Rahmen der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 in Anspruch genommen werden, ist sorgfältig zu prüfen, ob die dort vorgeschriebenen Warneinrichtungen sowie gegebenenfalls gelbes Blinklicht (§ 38 Absatz 3) ausreichen, oder ob Sicherungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien erforderlich sind. Dann sind vor Beginn der Arbeiten die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen einzuholen. Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Warnkleidung vergleiche VwV-StVO zu § 35 Absatz 6 sowie Teil A, Abschnitte 7 und 9.

1.3.2 Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung

(1) Gebote und Verbote, die mit Verkehrszeichen und -einrichtungen ergehen, können durch weitere bauliche oder technische Maßnahmen unterstützt oder ergänzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen keiner Anordnung nach § 45, von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher die Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht ersetzen.

(2) Bei der Anwendung dieser sonstigen Maßnahmen im Bereich von Arbeitsstellen im Straßenraum ist § 33 Absatz 2 Satz 1 zu beachten. Danach dürfen "Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können", dort nicht angebracht werden, "wo sie sich auf den Verkehr auswirken können". Im Zweifelsfall ist zuvor die Straßenverkehrsbehörde zu befragen.

1.3.3 Weitere Rechtsgrundsätze

(1) Neben den speziellen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind u. a. eine Reihe verwaltungsrechtlicher und zivilrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen des BGB zu beachten.

(2) Von besonderer Bedeutung ist die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde bei belastenden Verwaltungsakten. In diesem Zusammenhang müssen sich die Einrichtung und Absicherung von Arbeitsstellen daher am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Anordnung der verkehrssichernden Maßnahmen und die dadurch hervorgerufene Belastung Dritter sowie für das Maß der angeordneten Verkehrsbeschränkung oder des angeordneten Verkehrsverbotes. Fehlerfreie Ermessensausübung verlangt in erster Linie die Beachtung des § 45 Absatz 9 sowie die Interessenabwägung der durch den Verwaltungsakt Betroffenen. Hieraus kann sich u. a. die Notwendigkeit ergeben, Verkehrsverbote und Beschränkungen während der arbeitsfreien Zeit aufzuheben oder abzumildern. Im Ergebnis müssen die die Einrichtung der Arbeitsstelle begründenden Belange überwiegen. Die Nutzungsinteressen der die Straße gemeingebräuchlich nutzenden Verkehrsteilnehmer müssen in die Abwägung einfließen. Dabei geht der Grundsatz der Sicherheit dem der Leichtigkeit des Verkehrs vor. Ein Anspruch auf gleichbleibende Nutzungsmöglichkeit der Straße besteht für sie nicht. Behinderungen des Verkehrsablaufes durch arbeitsstellenbedingte Zeitverluste oder Umwege müssen sie bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinnehmen.

(3) Insbesondere sind die Belange von Anliegern, die in besonderem Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Dies gilt vor allem für an der Straße liegende Gewerbebetriebe. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die zur Erreichung des Ziels am wenigsten belastende (aber noch wirksame) Eingriffsmöglichkeit genutzt wird.

(4) Sind Fußgänger von den Auswirkungen der Arbeitsstelle betroffen, müssen auch die Bedürfnisse von behinderten Menschen berücksichtigt werden (insbesondere von blinden, seh-, körper- und hörbehinderten sowie kleinwüchsigen Menschen).

(5) Bei der Einrichtung der Arbeitsstellen sind die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Diese betreffen in erster Linie die technische Beschaffenheit der Straße und der Einrichtungen im Straßenraum sowie die ordnungsgemäße Anbringung der angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

Kommt es im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten, die sich auf den Verkehr auswirken, zu Gefahren insbesondere für die Sicherheit des Verkehrs, ist der Unternehmer aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, deren unverzügliche Beseitigung zu veranlassen. Sind hierfür verkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich, hat er sich an die zuständige Behörde zu wenden; bei Gefahr im Verzug hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen und gegebenenfalls eigenverantwortlich vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Zudem sind bei der Anordnung der verkehrssichernden Maßnahmen die Grundsätze der Verkehrsregelungspflicht zu beachten. Diese bedingen ein nach den örtlichen Verhältnissen des Einzelfalls gegebenes Erfordernis, den Verkehr zu lenken, umzuleiten, zu beschränken oder zu verbieten.

1.4 Inhalt der Anordnungen und Verkehrszeichenpläne

(1) Die verkehrsrechtliche Anordnung legt die Maßnahmen für die verkehrsrechtliche Absicherung einer Arbeitsstelle fest. Sie enthält grundsätzlich Verkehrszeichenpläne, Umleitungspläne sowie gegebenenfalls Signallagepläne mit den hierauf fußenden Signalzeiten- und Phasenfolgeplänen, die fallweise verschiedene Bauphasen berücksichtigen und keiner textlichen Wiederholung bedürfen. Auf- und Abbau der angeordneten Verkehrsführung müssen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Beginn und Ende der Arbeiten stehen. Die verkehrsrechtliche Anordnung muss alle Angaben zu Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen enthalten, die aus Anlass der durchzuführenden Arbeiten angebracht, geändert oder entfernt werden müssen. Sie soll auch die für den Auf- und Abbau der Behelfsverkehrsführung erforderlichen (vgl. Abschnitt 1.2 Absatz 8) Festlegungen enthalten. Sie ist so zu gestalten, dass dem Adressaten kein Ermessen bei der Ausführung verbleibt.

(2) Die Anordnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Großräumige Beschreibung der Örtlichkeit:
  2. Nähere Angaben zur Lage der Arbeitsstelle: Beschreibung der betroffenen Straßenteile, genaue Länge der Arbeitsstelle mit Ortsangabe (z.B. von Hausnummer x bis y, von km x bis y).
  3. Breiten der Straßenteile, die von den Arbeiten direkt oder indirekt betroffen sind, insbesondere Breiten von Behelfsfahrstreifen und Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen.
  4. Angaben zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten: Geplanter bzw. frühester Beginn der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestes Ende der Arbeiten bzw. der einzelnen Bauphasen.
  5. Detailangaben zum zeitlichen Ablauf:
  6. Beschilderung einschließlich erforderlicher Beleuchtungseinrichtungen, Markierung, Absperrgeräte.
  7. Besondere Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen im Verlauf der Arbeiten; Änderungen an arbeitsfreien Tagen sind konkret zu benennen, wie z.B. vorübergehende Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
  8. Gegebenenfalls vorhandene Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit Angaben über erforderliches Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen.
  9. Schaltungen einer vorhandenen oder anlässlich der Arbeitsstelle angebrachten Verkehrsbeeinflussungsanlage.
  10. Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit.

Soweit der Einsatz einer Lichtzeichenanlage erforderlich ist, sind ferner anzugeben:

  1. Der vorgesehene Signallageplan, der Signalzeitenplan bzw. die Signalzeitenpläne mit ihren Einsatzzeiten. Soweit eine verkehrsabhängige Steuerung für erforderlich gehalten wird, sind deren Einsatzzeiten zu benennen.
  2. Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der für den Betrieb der Signalanlage und für die Störungsbeseitigung Verantwortlichen während und nach der Arbeitszeit.

Soweit eine Umleitung eingerichtet werden muss:

  1. Lageplan über die Umleitungsstrecken mit den zusätzlichen Verkehrszeichen im Verlauf der Umleitungsstrecke und den Änderungen der vorhandenen Verkehrszeichen (Umleitungsplan oder Verkehrslenkungsplan).

(3) Als Verantwortlicher im Sinne von j) und l) kann nur benannt werden, wer jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstellen vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung verfügt sowie der deutschen Sprache mächtig ist. Außerdem muss er die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS) nachweisen; hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen. Die Behörde soll die Benennung eines Vertreters mit gleichen Voraussetzungen fordern.

(4) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Angaben zu den Punkten j) und l) auch bis zum Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle nachzureichen.

(5) Die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten und gegebenenfalls den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

1.5 Aufstellung von Verkehrszeichen- und ähnlichen Plänen; Nutzung der Regelpläne

(1) Die Erstellung der Verkehrszeichenpläne richtet sich nach den Vorschriften der StVO, der VwV-StVO sowie den ergänzenden Regelungen der "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS), der "Richtlinien für Lichtsignalanlagen an Straßen" (RiLSA) und der "Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen" (RUB). Es empfiehlt sich bei Verkehrszeichenplänen für Arbeitsstellen von längerer Dauer bauliche und andere nicht technische Gegebenheiten nachrichtlich darzustellen, welche Einfluss auf die Möglichkeit und den Ort der Anbringung der anzuordnenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen haben.

(2) Die Bauunternehmer müssen der zuständigen Behörde grundsätzlich Verkehrszeichenpläne vorlegen (§ 45 Absatz 6), Ausnahmen siehe in diesem Abschnitt unter Absatz 7. Dies gilt auch für Signallage- und Signalzeitenpläne.

(3) Diese Richtlinien enthalten in den Teilen B bis D für Standardsituationen typisierte Regelpläne. Ihre Eignung und das Erfordernis jedes Anordnungselements sind für die jeweilige örtliche und verkehrliche Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen. Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient der Regelplan als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind in den Regelplänen so dargestellt, dass ihre Unterkante den Aufstellort bezeichnet. Die Richtung, aus der sie sichtbar sind, ergibt sich durch die Umklappregel: Sie sind für die Verkehrsteilnehmer sichtbar, die sich aus Richtung der Unterkante dem Verkehrszeichen oder der Verkehrseinrichtung nähern.

Die vorgenannten Regelungen sind auch für Verkehrszeichenpläne anzuwenden.

(4) Insbesondere bei größeren Arbeiten wird es sich zumeist anbieten, dass die Straßenbaubehörde selbst ein Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das zugleich Aussagen über die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrsführung und -regelung enthält.

(5) Die Aufstellung eines Verkehrszeichen- oder Umleitungsplanes in reiner Schriftform sollte nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer oder geringem Umfang angewandt werden.

(6) Soweit die zuständige Behörde die Aufstellung von Verkehrszeichen- und Umleitungsplänen anhand von Lageplänen fordert, was vor allem für innerörtliche Straßen zweckmäßig sein kann, sind diese dem Bauunternehmer durch den Veranlasser der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Vorlage eines Verkehrszeichenplanes durch den Bauunternehmer bedarf es gemäß Rn. 66-68 VwV-StVO zu § 45 Absatz 6 in den nachfolgenden Fällen nicht:

"1. bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken,"

Dies setzt voraus, dass die Auswirkungen der Arbeitsstelle auf den Straßenverkehr tatsächlich so geringfügig sind, dass der Eintritt konkreter Gefahr als ausgeschlossen anzusehen ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die aufgeführten Kriterien zusammentreffen (äußerster Bagatellfall). Restriktive Handhabung ist im Sinne der Verkehrssicherheit geboten. Es fällt in das Ermessen der Behörde, die Bedeutung der Arbeitsstelle im Einzelfall zu beurteilen und gegebenenfalls die Vorlage eines Verkehrszeichenplanes zu verlangen.

"2. wenn ein geeigneter Regelplan besteht,"

Bei unveränderter Übernahme des Regelplanes erübrigt sich die Vorlage des Verkehrszeichenplanes; die behördliche Anordnung enthält den Hinweis "Absicherung gemäß Regelplan...". Örtliche Besonderheiten sind auch hier gegebenenfalls zu berücksichtigen. Eine bestätigte Ausführung ist der Anordnung beizufügen.

"3. wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt."

Das Absehen von der Vorlage eines Verkehrszeichenplanes entbindet die Behörde nicht von den erforderlichen Anordnungen nach § 45 (siehe Abschnitte 1.3.1 und 1.3.2).

1.6 Überprüfung und Überwachung durch Behörden

1.6.1 Allgemeines

Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und die Polizei sind gehalten, Arbeitsstellen auf Straßen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu überwachen (Rn. 64 VwV-StVO zu § 45 Absatz 6).

1.6.2 Überprüfung

(1) Vor der Inbetriebnahme einer Arbeitsstellenverkehrsführung muss die anordnende Behörde überprüfen:

  1. Jede Art von Lichtzeichenanlagen; dabei sollen auch Lichtzeichenanlagen z.B. im Bereich von Umleitungsstrecken einbezogen werden,
  2. Umleitungen von Vorfahrtstraßen,
  3. Arbeitsstellen mit einer Änderung der Vorfahrt.

(2) Nach der Inbetriebnahme hat die anordnende Behörde - erforderlichenfalls auch nachts - Arbeitsstellen auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) zeitnah zu überprüfen.

1.6.3 Überwachung

(1) Arbeitsstellen sind durch die Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und die Polizei zu überwachen. Das gilt auch für die Zeit nach Arbeitsschluss, für die Nacht und für die Sonn- und Feiertage.

(2) Während der Dauer einer Sperrung sind in angemessenen Zeitabständen die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Umleitungsstrecke zu überprüfen.

(3) Entsprechen die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht der Anordnung, sind unverzüglich entsprechende Änderungen zu veranlassen.

(4) Die Straßenverkehrsbehörde kann bestehende Anordnungen der Straßenbaubehörde aufheben, ändern, ergänzen oder erweitern. Insbesondere um zu vermeiden, dass unzweckmäßige Maßnahmen getroffen werden, die den Baufortschritt unnötig hemmen und damit die Bauzeit verlängern oder die Sicherheit der im Arbeitsbereich der Arbeitsstelle Tätigen gefährden, sind vorher die Straßenbaubehörde und die Polizei anzuhören. Hält die Straßenbaubehörde einzelne Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde für unzweckmäßig oder unzureichend, hat sie entsprechende Verbesserungen anzuregen.

(5) Stellt die Polizei Verstöße gegen Anordnungen fest, die vom Unternehmer nicht sofort behoben werden, ist unverzüglich die Straßenverkehrsbehörde oder die Straßenbaubehörde zu benachrichtigen. Die Polizei ist gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 befugt, bei Gefahr im Verzug zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anstelle der zuständigen Behörde selbst vorläufige Maßnahmen zu treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. Bei länger andauernden Maßnahmen hat sie die zuständige Behörde zu verständigen.

(6) Werden infolge der Regelung der vorstehenden Absätze Änderungen aus dringenden verkehrlichen Gründen erforderlich, sind diese in den anliegenden Verkehrszeichenplan einzutragen und vom Anordnenden zu unterzeichnen. Die beteiligten Behörden und Dienststellen sind hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

2 Verkehrszeichen

2.1 Allgemeines

(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen (§ 39 Absatz 2) sowie Zusatzzeichen (§ 39 Absatz 3). Die Größe der Verkehrszeichen, die Gestaltung der Zusatzzeichen sowie die Art ihrer Aufstellung oder Anbringung sind in §§ 39 bis 43, in der VwV-StVO insbesondere zu §§ 39 bis 43 und in dem zugehörigen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) geregelt. Auch Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5). Hinsichtlich der Abmessungen und geometrischen Anordnung von Markierungen sind zusätzlich die RMS zu beachten (Rn. 49 bis 53 und 55 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 sowie VwV-StVO zu § 42 Zeichen 340), soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(2) Die Ausführung von Verkehrszeichen darf auch an Arbeitsstellen nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (Rn. 18 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr und Markierungen, müssen grundsätzlich mit Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520:2013-10 ausgestattet werden (Rn. 21 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43), abweichend können sie auch entsprechend § 39 Absatz 4 Satz 2 lichttechnisch dargestellt werden. Verkehrszeichen mit mangelnder Erkennbarkeit dürfen nicht verwendet werden (z.B. wenn das Signal bild nicht mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als 20 % der Folienfläche mechanisch geschädigt sind).

(3) Auch an Arbeitsstellen gilt, dass vertikale Verkehrszeichen gut sichtbar, stand- und verdrehsicher sowie grundsätzlich senkrecht zur Fahrbahn und rechtwinklig zur Verkehrsrichtung aufgestellt werden müssen. Zeichen 283 und 286 mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen (Rn. 3 VwV-StVO zu § 41 zu den Zeichen 283 und 286).

(4) Bei der Anordnung von vertikalen Verkehrszeichen aus Anlass von Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass entgegenstehende Regelungen für die Dauer der Maßnahme aufzuheben sind.

2.2 Aufstellhöhe von Verkehrszeichen

(1) Die Mindesthöhe zwischen Unterkante Verkehrszeichen und Boden (Fahrbahnoberkante) beträgt in der Regel:

  1. 2,20 m außerhalb der Fahrbahn sowie über Geh- und Radwegen,
  2. 4,50 m an Verkehrszeichenbrücken.

(2) Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe bis auf folgende Werte reduziert werden, soweit die Verkehrszeichen nicht im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden:

  1. 1,50 m innerorts, z.B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder abgesperrten Fahrbahnteilen,
  2. 1,50 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen, sofern es sich um Gefahr- oder Vorschriftzeichen handelt, 1,00 m bei Richtzeichen und Zusatzzeichen,
  3. 0,60 m für Verkehrszeichen, die an Fahrzeugen angebracht sind.

2.3 Standort von Verkehrszeichen

(1) Alle vertikalen Verkehrszeichen (Schilder) sind grundsätzlich neben dem rechten Fahrbahnrand aufzustellen. Bei zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung, bei sehr hohen Verkehrsstärken oder ungünstigen örtlichen Verhältnissen sollten Schilder grundsätzlich auch neben dem linken Fahrbahnrand bzw. auf der Mittelinsel (Fahrbahnteiler) aufgestellt werden, wenn hierfür ausreichender Raum vorhanden ist (§ 39 Absatz 2 Satz 3, Rn. 28 und 30 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Es kann zweckmäßig sein, statt der beidseitigen Aufstellung eine Anbringung über Kopf vorzusehen.

(2) Auch für Arbeitsstellen gelten die Regeln über die mehrfache Anbringung von Verkehrszeichen an einem Pfosten:

  1. Nicht mehr als drei Verkehrszeichen am gleichen Pfosten (Rn. 35 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43),
  2. Gefahrzeichen nur in Kombination mit Streckenverboten (Rn. 1 VwV-StVO zu § 40 und Rn.1 bis 3 zu den Zeichen 274, 276 und 277 VwV-StVO) oder Zusatzzeichen,
  3. Nicht mehr als zwei Vorschriftzeichen am gleichen Pfosten (Rn. 37 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43),
  4. Vorschriftzeichen in Kombination in der Regel nur, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und die gleiche Strecke bzw. den gleichen Punkt betreffen (Rn. 38 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43),
  5. Gleichzeitige Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) und Überholverbote (Zeichen 276) möglichst an einem Pfosten, wobei Zeichen 274 über Zeichen 276 anzubringen ist.

(3) Werden an einem Pfosten mehrere Verkehrszeichen angebracht, sind immer Gefahrzeichen (Dreiecke) über den Vorschriftzeichen (Ronden) anzubringen.

(4) Zeichen 274, 276 und 277 sollen nach solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Auf Landstraßen empfiehlt es sich in der Regel, sie in einem Abstand von nicht mehr als 500 m und auf Autobahnen von nicht mehr als 1.000 m zu wiederholen (Rn. 5 VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277). Sie sollen außerdem wiederholt werden, wenn Zweifel am Fortbestehen des Verbotes zu erwarten sind. Zeichen 283 und 286 sind hinter jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen (vgl. Rn. 2 VwV-StVO zu Zeichen 283 und 286).

(5) Verkehrszeichen sollen auch im Bereich von Arbeitsstellen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden.

In der Regel soll der Seitenabstand der der Fahrbahn zugewandten Schildkante zur Fahrbahn betragen (Rn. 43 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43):

  1. Innerorts 0,50 m, aber keinesfalls weniger als 0,30 m,
  2. Außerorts 1,50 m.

(6) Geh- und Radwege sollen durch die Aufstellung von Verkehrszeichen nicht unter die im Teil B, Abschnitt 2.4.2, angegeben Mindestbreiten eingeengt werden.

(7) Sind innerorts keine Geh- oder Radwege bzw. Seitenstreifen oder Nebenanlagen vorhanden oder werden diese durch die Aufstellung von Verkehrszeichen unter die Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Aus Sicherheitsgründen dürfen dann maximal zwei Fußplatten übereinander verwendet werden und die Fahrstreifen dadurch nur bis zur Mindestbreite eingeengt werden. Können diese Bedingungen wegen der erforderlichen Standsicherheit oder den räumlichen Verhältnissen nicht eingehalten werden, sind diese Verkehrszeichen wie eine Arbeitsstelle zu sichern, gegebenenfalls mit Anordnung von Behelfsfahrstreifen.

2.4 Gefahrzeichen

(1) Kann während der Ausführung der Arbeiten die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße vorübergehend gefährdet sein (z.B. durch Verschmutzung oder Rollsplitt), so sollten unter Berücksichtigung von § 45 Absatz 9 Satz 2, vorsorglich für den begrenzten Zeitraum bis zur Beseitigung der Gefahr entsprechende Gefahrzeichen angeordnet werden. Deren Erforderlichkeit ist sorgfältig zu prüfen.

zu Zeichen 123 (Arbeitsstelle)

(2) Zeichen 123 ist grundsätzlich anzuordnen, wenn sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt. Nur wenn der gesamte Verkehr vor Beginn der Arbeitsstelle umgeleitet wird, kann auf Zeichen 123 verzichtet werden. Zusatzzeichen 1004-30 oder 1004-31 können auch angeordnet werden, wenn das Gefahrzeichen in größerer Entfernung zur Gefahrstelle angebracht werden soll, als dies in § 40 Absatz 2 vorgesehen ist.

(3) Die an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzten fahrbaren Absperrtafeln kennzeichnen Arbeitsstellen, so dass Zeichen 123 nicht anzuordnen ist, ausgenommen hiervon sind Arbeitsstellen von kürzerer Dauer während der Dunkelheit auf Autobahnen; siehe hierzu Abschnitt 10 Absatz 5 und Teil D, Tabelle D-3.

zu Zeichen 101 (Gefahrstelle)

(4) Wird Zeichen 101 im Bereich von Arbeitsstellen erforderlich, so ist auf einem Zusatzzeichen die Gefahr näher zu bezeichnen, z.B. Zeichen 101 mit Zusatzzeichen 1008-30 (Vorfahrt geändert).

zu Zeichen 101-52 (Splitt, Schotter)

(5) Vor der Gefahr "Splitt, Schotter" wird mit Zeichen 101-52 gewarnt.

zu Zeichen 112 (Unebene Fahrbahn)

(6) Das Zeichen 112 ist vor allem anzuordnen, wenn Unebenheiten gefährlich werden können und sie schlecht erkennbar sind. An Arbeitsstellen können dies größere Absätze sein, die überfahren werden müssen (z.B. Absätze oder Kanten in der Oberfläche der Fahrbahnbefestigung, Behelfsbrückenteile, überstehende Kanaldeckel oder Bordsteine mit provisorischen Anrampungen).

zu Zeichen 114 (Schleuder- oder Rutschgefahr)

(7) In Arbeitsstellen kommt eine Anordnung von Zeichen 114 bei besonders starker Verschmutzung in Frage. Zeichen 114 ersetzt die Zeichenkombination Zeichen 101 mit Zusatzzeichen 1007-35, soweit die Schleuder- oder Rutschgefahr im Vordergrund steht; siehe auch Absatz 1 dieses Abschnittes sowie Rn. 1 VwV-StVO zu Zeichen 101. § 32 Absatz 1 ist zudem zu beachten. Beim Baulastträger ist auf Maßnahmen zur Verringerung bzw. Verhinderung der Fahrbahnverschmutzung hinzuwirken.

zu Zeichen 120 und 121 (verengte Fahrbahn)

(8) Die Zeichen 120 und 121 sollen an Arbeitsstellen nur angeordnet werden, wenn schlecht erkennbare oder für den Verkehrsteilnehmer unerwartete Einengungen der Fahrbahn vorhanden sind oder wenn sich eine Fahrbahn für beide Richtungen auf weniger als zwei Fahrstreifen verengt. Deshalb sollen Einengungen allmählich vorgenommen oder durch Fahrbahnmarkierungen und Verkehrseinrichtungen ausreichend gekennzeichnet werden (VwV-StVO zu § 40 zu den Zeichen 120 und 121).

(9) An Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung wird der Wegfall von Fahrstreifen oder eine durch Einengung verschwenkte Verkehrsführung durch Verkehrslenkungstafeln (Zeichen 501 ff.) mit Zusatzzeichen 1004-31 angezeigt. Zeichen 121 ist dann nicht anzuordnen.

zu Zeichen 124 (Stau)

(10) Ist vor einer Arbeitsstelle häufig mit Stau zu rechnen, der über die Regelbeschilderung hinausreicht und vom herannahenden Verkehr nicht rechtzeitig erkannt werden kann, so wird dringlich empfohlen, zusätzlich an einer geeigneten Stelle vor der Staugefahr zu warnen. Diese Anordnung ist Aufgabe der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

zu Zeichen 125 (Gegenverkehr)

(11) Das Zeichen 125 ist nur dann anzuordnen, wenn außerhalb von Autobahnen eine Fahrbahn für eine Richtung während Arbeiten im Verkehrsraum vorübergehend in beiden Richtungen befahren wird und dies nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Rn. 1 VwV-StVO zu § 40 zu Zeichen 125). Das Zeichen ist gegebenenfalls für beide Fahrtrichtungen anzuordnen und soll auf längeren Strecken wiederholt werden. Die Richtungsfahrstreifen sind durch eine gelbe Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu trennen. Bei baulicher Trennung, auch temporär, z.B. durch temporäre Schutzeinrichtungen, ist das Zeichen nicht anzuordnen.

(12) Werden auf einer Fahrbahn mehr als zwei Behelfsfahrstreifen im Gegenverkehr geführt, so ist, um Irrtümer zu vermeiden, nicht Zeichen 125 anzuordnen, sondern es sind Fahrstreifentafeln (Zeichen 522) einzusetzen, auf denen die vorhandene Zahl der Fahrstreifen und deren Richtung wiedergegeben ist. Bei wechselseitigen Einengungen ist die Verkehrsführung durch Verschwenkungstafeln (Zeichen 514) zu verdeutlichen.

zu Zeichen 131 (Lichtzeichenanlage)

(13) Vor Lichtzeichenanlagen an Arbeitsstellen kann durch Zeichen 131 gewarnt werden, wenn die Lichtzeichenanlage nicht in ausreichender Entfernung erkennbar ist (VwV-StVO zu § 40 zu Zeichen 131, Satz 1).

(14) Im Übrigen sind grundsätzlich die RiLSA zu beachten.

2.5 Vorschriftzeichen

(1) Vor der Anordnung von Vorschriftzeichen sind die besonderen Umstände und die örtlichen Verhältnisse zu bewerten (siehe dazu § 45 Absatz 9 Satz 3).

zu Zeichen 208 (Vorrang des Gegenverkehrs) und Zeichen 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr)

(2) Die Zeichen 208 und 308 sind nur dann anzuordnen, wenn bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss, wo für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge nicht genügend Raum und die Verengung beiderseits überschaubar ist (Rn. 1 und 2 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 208). Bei besonders gefährlichen Straßenstellen und starkem Verkehr sollte Zeichen 208 beidseitig der Fahrbahn für den wartepflichtigen Verkehrsstrom angeordnet werden (Rn. 30 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Fahrbahnverengungen sollten nach Möglichkeit so eingerichtet werden, dass die Vorrangregelung des § 6 anwendbar ist.

zu Zeichen 209 bis 214 (Vorgeschriebene Fahrtrichtungen)

(3) Die grundsätzlichen Aufstellvorschriften in Rn. 2 VwV-StVO § 41 zu den Zeichen 209 bis 214 und im Zusammenhang mit Lichtzeichenanlagen in Rn. 3 sind einzuhalten. Im Bereich bestehender Lichtzeichenanlagen sind gegebenenfalls angepasste Lichtzeichengeber anzuordnen.

(4) Sollen Anlieger-, Arbeitsstellen- und Linienverkehr, abweichend vom übrigen Verkehr, in einer Fahrtrichtung erlaubt werden, ist dies mit Zeichen 209 bis 214 und einem Zusatzzeichen (z.B. 1020-30, 1026-32, 1026-35, 1028-30) anzugeben.

zu Zeichen 220 (Einbahnstraße)

(5) Bei einer arbeitsstellenbedingten Einrichtung einer Einbahnstraße ist die Möglichkeit der Nutzung durch Radfahrer auch in der Gegenrichtung sorgfältig zu prüfen. Gegebenenfalls sind dann die lfd. Nr. 9.1 der Anlage 2 zu § 41 sowie die VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 220 Rn. 4 bis 7 zu beachten.

zu Zeichen 222 (Vorgeschriebene Vorbeifahrt)

(6) Die Absicherung von Arbeitsstellen mit Absperrgeräten nach den RSA macht die Anordnung von Zeichen 222 in der Regel entbehrlich. Im Übrigen vgl. Rn. 1 und 2 VwV-StVO zu Zeichen 222.

(7) Ein beidseitig umfahrbares Hindernis auf der Fahrbahn ist durch Leitplatten mit nach beiden Seiten fallenden Schraffen (Zeichen 626) oder durch Anbringung von Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 295 oder 298) zu verdeutlichen (Rn. 3 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 222).

zu Zeichen 237 (Radweg), 240 und 241 (gemeinsamer/getrennter Geh- und Radweg)

siehe Teil B: Innerörtliche Straßen

zu Zeichen 250 bis 253 (Verbot für Fahrzeuge aller Art, Kraftwagen und Kraftfahrzeuge über 3,5 t)

(8) Häufig verbleibt zwischen dem Beginn der Umleitungsstrecke für bestimmte oder alle Fahrzeuge und dem Beginn der Arbeitsstelle ein Straßenabschnitt, der noch genutzt werden kann. Zeichen 250 bzw. 253, mit Zusatzzeichen (z.B. 1020-30, 1026-32, 1028-30), ist dann bereits am Beginn des Straßenabschnittes (Beginn der Umleitung) anzuordnen. Erforderlichenfalls kann zusätzlich angegeben werden, bis wohin die Zufahrt für Anlieger möglich ist (Zusatzzeichen 1028-33). Im Übrigen sind die RUB zu beachten.

zu Zeichen 259 (Verbot für Fußgänger)

(9) Nur wenn durch Arbeitsstellen Gehwege im gesamten Straßenquerschnitt nicht mehr genutzt werden können, ist Zeichen 259 anzuordnen (zur Weiterführung von Fußgängern siehe Teil B, Abschnitt 2.4.4).

zu Zeichen 264 und Zeichen 265 (tatsächliche Breite bzw. Höhe)

(10) Zur Festlegung der zulässigen Breite (Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle, abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 2 x 0,25 m, zu Grunde zu legen.

(11) Zeichen 265 ist entsprechend den Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich der Arbeitsstelle an der niedrigsten Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner Fahrstreifen gemäß Tabelle A-1 festzulegen (siehe auch Bild A-14).

Tabelle A-1: Kennzeichnung von Bereichen mit beschränkter Durchfahrtshöhe bei Arbeitsstellen (bei geringeren Höhen entsprechend)

Lichte Höhe
in m

Zeichen

Sicherheitsabstand über dem Verkehrsbereich
in m

4,49 - 4,20

2654,0 *)

0,49 - 0,20

4,19 - 4,10

2653,9

0,29 - 0,20

4,09 - 4,00

2653,8

0,29 - 0,20

3,99 - 3,90

2653,7

0,29 - 0,20

3,89 - 3,80

2653,6

0,29 - 0,20

*) gilt für Bereiche, in denen während baulicher Maßnahmen eine gegenüber dem Vorherzustand geringere Höhe vorhanden ist . Ist nicht anzuordnen auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen (§ 18 Absatz 1 Satz 2)

(12) Die in den Zeichen 264 und 265 anzugebenden Abmessungen sind auf 0,10 m abzurunden. Die Einschränkungsbereiche sind durch Leitmale zu kennzeichnen (siehe Abschnitt 4).

zu Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit)

(13) Bei der Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Umfang sowie das Maß der Beschränkung so zu wählen, dass der Anordnungszweck erreicht, zugleich aber der Verkehr nicht übermäßig beschränkt wird (Zu Anordnungsvoraussetzungen und -kriterien vgl. VwV-StVO zu § 41 Zeichen 274).

(14) Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) können z.B. wegen zu geringer Fahrstreifenbreite, ungünstiger Kurvenführung (z.B. bei Fahrstreifenwechsel), wegen mangelnder Übersichtlichkeit oder wegen unzureichenden Zustands der Fahrbahndecke (z.B. Zeichen 101-52) angeordnet werden. Arbeiten auf dem Seitenstreifen ohne Behinderung für den Verkehrsbereich begründen diese nicht (siehe auch in den Teilen B bis D jeweils Abschnitt 2.3.2).

zu Zeichen 276 (Überholverbot für Kfz aller Art)

(15) Zeichen 276 soll vor allem angeordnet werden, wenn sich wegen der Verengung der Fahrbahn das Überholen nicht verantworten lässt oder die Sicht auf den Gegenverkehr z.B. durch Geräte, Arbeitsstellenfahrzeuge oder die Linienführung der Straße zu sehr eingeschränkt ist, soweit nicht die Anordnung von Zeichen 295 geboten ist. Außerorts ist eine beidseitige Anordnung die Regel (Rn. 3 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 276). Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf Zeichen 276 nicht angeordnet werden (Rn. 2 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 276). Die Anordnung von mehr als einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung steht der Anordnung eines Überholverbotes für alle Kraftfahrzeuge in der Regel entgegen.

zu Zeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t)

(16) Zeichen 277 wird in der Regel bei Arbeitsstellen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht angeordnet. Stattdessen ist es vor allem bei Fahrbahnen für eine Richtung (Richtungsfahrbahnen) zweckmäßig, Zeichen 276 mit Zusatzzeichen 1049-13 anzuordnen, um Omnibusse und Pkw mit Anhänger einzuschließen.

zu Zeichen 278 bis 282 (Ende von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverboten - Streckenverbote)

(17) Das Ende eines Streckenverbotes ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbotes angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Ob Zeichen 276 bis 282 fehlen dürfen, weil sich zweifelsfrei ergibt, wo die Arbeitsstelle nicht mehr besteht, ist sehr gründlich zu prüfen (lfd. Nr. 55 Anlage 2).

(18) An Arbeitsstellen von längerer Dauer soll auf Landstraßen und Autobahnen das Ende von Streckenverboten immer angezeigt werden. Zusatzzeichen werden dabei nicht angeordnet, auch wenn das Streckenverbot im Arbeitsstellenbereich nur auf bestimmte Fahrzeugarten bezogen war. Nur wo mehrere Streckenverbote enden, steht Zeichen 282.

(19) Wird auf Autobahnen im Bereich von Arbeitsstellen eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein Überholverbot für Fahrzeugkombinationen oder bestimmte Fahrzeugarten durch Zusatzzeichen 1049-13 vorgesehen, ist zu prüfen, ob das Überholverbot am Ende der Arbeitsstelle in der Regel erst 500 m hinter der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben werden soll. Diese Fortführung der Streckenverbote über den Arbeitsstellenbereich hinaus unterliegt dann einer gesonderten Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

zu Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) und Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot)

(20) Zeichen 283 und 286 sind dort anzuordnen, wo infolge einer Arbeitsstelle die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf durch haltende Fahrzeuge beeinträchtigt (Zeichen 283) bzw. die Abwicklung der Bauarbeiten behindert würde (Zeichen 286). Das Haltverbot kann durch Zusatzzeichen zeitlich befristet werden, z.B. 1040-30/-31, 1042-30 bis -33 (Rn. 1 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 283 und Rn. 1 VwV-StVO zu § 41 Zeichen 286).

(21) Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen (z.B. Zeichen 290.1) oder Parkmarkierungen (lfd. Nr. 74, Anlage 2) auf, die das Parken erlauben (lfd. Nr. 61 Nr. 2 Anlage 2 StVO). Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, brauchen nicht als ungültig gekennzeichnet, abgedeckt oder entfernt zu werden.

(22) Soll im Rahmen der Arbeiten be- und entladen werden, sollte Zeichen 286 angeordnet werden.

(23) Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sind mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der Verkehrsbeschränkung (Zusatzzeichen 1040-34) anzuordnen.

2.6 Vorübergehend gültige Markierungen

(1) Vorübergehend gültige Fahrbahnmarkierungen sollen in der Form ausgeführt werden, wie sie in den RMS geregelt sind, soweit diese Richtlinien nichts anderes festlegen. Sie können bestehen aus

  1. nicht vorgefertigten Markierungssystemen (z.B. Markierungsfarben),
  2. Markierungsfolien,
  3. Markierungsknöpfen,
  4. Markierungsleuchtknopfreihen.

Gelbe Markierungen oder gelbe Markierungsknopfreihen können auch im Sockelbereich von temporär eingesetzten temporären Schutzeinrichtungen als Fahrbahnbegrenzung angebracht werden, wenn der Sockelbereich dafür geeignet ist.

(2) Vorübergehend gültige Markierungen sind nur dort erforderlich, wo keine weiße Markierung vorhanden ist oder die Behelfsverkehrsführung von der mit der weißen Markierung vorgegebenen Verkehrsführung abweicht. Das gilt auch für den Fall, dass anstelle einer nur vorübergehend gültigen Markierung bereits die künftige weiße Markierung verwendet werden kann. In diesen Fällen sind auch die Breiten der weißen Markierungen der gesamten Fahrbahn im Bereich der Behelfsverkehrsführung in die Berechnung der Fahrstreifen- und Fahrbahnbreiten einzubeziehen.

(3) Vorübergehend gültige Markierungen sind gelb und heben die vorhandenen weißen Fahrmarkierungen auf (§ 39 Absatz 5), ohne dass diese entfernt oder ungültig gemacht werden müssen. Die lichttechnische Qualität vorübergehend gültiger Markierungen nach Absatz 1 a) und b) darf nicht unterhalb der Qualität der vorhandenen weißen Markierung liegen. Sie müssen auf Bundesfernstraßen im Regelfall als gelbe Markierung mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe (Typ II gemäß DIN EN 1436) ausgeführt werden. Dies sollte auch für vergleichbare Straßen zur Anwendung kommen. Auch Markierungsknöpfe entsprechen in ihrer lichttechnischen Wirkung einer Typ II-Markierung.

(4) Falls vorhandene weiße Markierungen bei Verkehrsführungen in Arbeitsstellen, insbesondere in Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen Anlass zu Missverständnissen bei den Verkehrsteilnehmern geben, sind diese Markierungen je nach Markierungsbild in Gelb auszukreuzen oder ausnahmsweise zu entfernen.

(5) Die vorübergehend gültigen Markierungen von Ausfädelungsstreifen und Verflechtungsstreifen im Arbeitsstellenbereich sollen in Abweichung von den RMS generell als unterbrochene Breitstriche mit 3 m Länge, von Einfädelungsstreifen als unterbrochene Breitstriche mit 1,5 m Länge ausgeführt werden.

(6) Vor Fahrstreifenbegrenzungen vor einer Fahrbahnteilung kann eine 250 m lange Warnlinie (Rn. 1 VwV-StVO zu Zeichen 295) angeordnet werden (siehe z.B. Regelplan D II/5a, D II/6a).

(7) Bei Längsmarkierungen in Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (z.B. eindeutige Verkehrsführung) und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen (Berücksichtigung der Schleppkurven von Lkw und Kraftomnibussen).

(8) Bei Änderungen der durch weiße Pfeilzeichen (Zeichen 297) vorgegebenen Fahrtrichtungen im Arbeitsstellenbereich gilt Folgendes:

(9) Alle Längsmarkierungen mit Ausnahme der breiten Leitlinie nach § 7a (unterbrochener Breitstrich nach RMS) können auch mit Markierungsknöpfen ausgeführt werden. Der Knopfabstand ist in der Tabelle A-2 festgelegt. Sie sollen nur dann anstelle der Markierungslinien verwendet werden, wenn dies aus technischen Gründen zweckmäßig ist, z.B. auf Pflasterdecken (Rn. 51 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).

Tabelle A-2: Abstände von Markierungsknöpfen

Zeicheninnerörtliche
Straßen in m
Landstraßen in m
295
Fahrstreifenbegrenzung0,500,50
Fahrbahnbegrenzung
- im Regelfall
0,503,00
- im Verschwenkungsbereich
0,500,50
3400,330,50

(10) Doppellinien, gegebenenfalls mit kleinen Sichtzeichen, zur Trennung von entgegengesetzten Behelfs-Fahrstreifen auf einer Fahrbahn sind gemäß Bild A-2 auszuführen. Sichtzeichen sind verkehrstechnische Elemente, die einer verkehrsrechtlichen Anordnung nicht zugänglich sind. Sie werden in den einschlägigen technischen Regelwerken beschrieben. Diese Lösungen sind im Geltungsbereich des Teiles D nur in begründeten Ausnahmefällen einzusetzen.

Bild A-2: Doppellinie und kleine Sichtzeichen (S)


3 Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen

3.1 Allgemeines

(1) Verkehrseinrichtungen sind entsprechend § 43 Absatz 1 u. a. Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Leitschwellen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor (§ 43 Absatz 2).

(3) Die Ausführung von Verkehrseinrichtungen darf auch an Arbeitsstellen nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (in der Regel in Form von Technischen Lieferbedingungen und gemäß Rn. 57 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Verkehrseinrichtungen mit mangelnder Erkennbarkeit dürfen nicht verwendet werden (z.B. wenn das Signalbild nicht mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als 20 % der Folienfläche mechanisch geschädigt sind).

3.2 Temporäre Wechsellichtzeichen

(1) Im Bereich von Arbeitsstellen werden temporäre Lichtzeichenanlagen als vorübergehende Einrichtungen angeordnet. Ihre Anordnung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken (RiLSA). Sie dienen dazu,

  1. den Verkehr in durch Arbeitsstellen bedingten Engstellen wechselseitig freizugeben,
  2. auf Umleitungsstrecken mit spürbar verstärktem Verkehrsaufkommen den Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen zu sichern,
  3. Fußgängern eine sichere Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen, wenn durch Arbeitsstellen bedingt das Verkehrsaufkommen zunimmt, Fußgänger auf die andere Straßenseite geführt werden müssen oder für Fußgänger unübersichtliche Situationen entstehen. Diese Situationen stellen für Blinde und sehbehinderte Menschen eine besondere Herausforderung dar. Deshalb sind in diesen Fällen Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte vorzusehen.

(2) Sie können auch ersatzweise für stationäre Lichtzeichenanlagen eingesetzt werden, wenn solche Anlagen arbeitsstellenbedingt vorübergehend abgeschaltet werden müssen oder nicht an die geänderten Verkehrsverhältnisse angepasst werden können. Dann sollten sie in der technischen Ausrüstung (z.B. ÖPNV-Beschleunigung, Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte) diesen entsprechen und die Taster an der abgeschalteten Anlage abgedeckt werden.

(3) Einsatz, Planung und Berechnung von Lichtzeichenanlagen in Arbeitsstellen richten sich nach den Regelungen der RiLSA.

(4) Lichtzeichenanlagen sind mit allen verhaltensrelevanten Festlegungen (Signallage, Phasenfolge, Signalzeiten) durch die zuständige Behörde anzuordnen. Dies gilt auch für Handschaltungen.

(5) Je Fahrtrichtung ist mindestens ein Signalgeber rechts neben der Fahrbahn erforderlich. Weitere Signalgeber auf der linken Seite oder über der Fahrbahn können in besonderen Fällen erforderlich sein.

(6) Geh- und Radwege dürfen durch die Aufstellung von Lichtzeichenanlagen nicht unter die im Teil B, Abschnitt 2.4.1 angegeben Mindestbreiten eingeengt werden. Im Bereich des rechten Fahrstreifenrands dürfen sie in Ausnahmefällen nur aufgestellt werden, wenn dadurch der vorbeifließende Verkehr nicht behindert bzw. keine zusätzliche Engstelle geschaffen wird. Sie können jedoch auf dem Fahrstreifen aufgestellt werden, wenn dieser unmittelbar nachfolgend durch die Arbeitsstelle eingeengt wird.

(7) Eine Information über den jeweils zuständigen Entstördienst und dessen Telefonnummer ist am Steuergerät der Lichtzeichenanlage anzubringen.

3.3 Dauerlichtzeichen (§ 37 Absatz 3)

Vorhandene Dauerlichtzeichenanlagen sind in die Absicherung insbesondere von Arbeitsstellen kürzerer Dauer zu integrieren. Die Standorte der anlässlich der Arbeitsstelle anzuordnenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind hierauf anzupassen; die Anordnung des ersten Sperrelements (z.B. Zeichen 616) hinter einem Dauerlichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken für denselben Fahrstreifen ist unzulässig. Können Dauerlichtzeichen nicht in die Absicherung der Arbeitsstelle integriert werden, ist deren Deaktivierung anzuordnen.

Dauerlichtzeichen können auch eigens zur Absicherung von Arbeitsstellen angeordnet werden. Dann dürfen auch nur einzelne Elemente der Dauerlichtzeichen, insbesondere mit gelb blinkendem, schräg nach unten gerichtetem Pfeil, angeordnet werden.

3.4 Absperrgeräte

3.4.1 Allgemeines

(1) Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeitsstellen (Absperrgeräte) sind entsprechend Anlage 4 Abschnitt 1 StVO und VzKat Absperrschranken, Absperrschrankengitter (siehe Abschnitt 3.4.2 Absatz 4), Leitbaken, Leitkegel, Warnbaken, Leitschwellen und Leitborde sowie fahrbare Absperrtafeln. Für die Ausgestaltung und Beschaffenheit gilt Rn. 57 VwV-StVO zu den §§ 39 - 43.

(2) Absperrgeräte dienen (zusammen mit roten oder gelben Warnleuchten) der Warnung vor den Arbeitsstellen, der Absperrung der Arbeitsstellen, der optischen Führung des Verkehrs und der Verkehrsregelung im Bereich von Arbeitsstellen.

(3) Auf eine gut sichtbare und standsichere Aufstellung sollte geachtet werden.

(4) Für die Ausführung sind grundsätzlich Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 sowie die Farben nach DIN 6171 zu verwenden. Bei Absperrschranken oder Absperrschrankengittern in der Längsabsperrung genügt RA1.

3.4.2 Absperrschranken, Absperrschrankengitter

(1) Absperrschranken (Zeichen 600) für Längs- und Querabsperrungen im Bereich von Fahrbahnen haben in der Regel eine Höhe von 25 cm (zu Sperrungen und teilweisen Sperrungen sowie Anordnung und Farbe von Warnleuchten siehe Abschnitt 3.5.4).

(2) Die Oberkante der Absperrschranke muss 100 cm über der Aufstellfläche liegen.

(3) Bei Querabsperrungen auf Fahrbahnen im Rahmen einer Teilsperrung muss neben der Absperrschranke eine Leitbake eingesetzt werden (Bild A-3). Absperrschrankengitter mit einer Leitbake können alternativ eingesetzt werden.

Bild A-3: Absperrschranke mit Leitbake als Teilsperrung auf Fahrbahnen

(4) Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen von 100 cm Höhe mit Gitterfüllung. Sie tragen oben Zeichen 600 (Absperrschranke), Höhe 25 cm, unten eine Blindentastleiste. Die Tastleiste ist entsprechend einer Absperrschranke (Zeichen 600-30 bis 32) zu gestalten (Bild A-4) und mit der Unterkante max. 15 cm über dem Boden anzubringen. Der Abstand von Absperrschrankengittern zu Aufgrabungen darf an keiner Stelle weniger als 30 cm betragen. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, muss die Tastleiste Bodenberührung haben und eine Höhe von mindestens 25 cm aufweisen.

Bild A-4: Absperrschrankengitter mit Leitbake


Rahmen und Gitter dürfen die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes nicht beeinträchtigen. Absperrschrankengitter sind anzuordnen, wo Fußverkehr zugelassen ist.

(5) Sperrpfosten (Zeichen 600-60) sind eine besondere Form der Absperrschranke. Sie sind waagerecht rotweiß gestreifte Verkehrseinrichtungen (siehe Bild A-5). Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken. Im Geh- und Radwegbereich können sie z.B. zur Sicherung vor und an schmalen Hindernissen angeordnet werden, wenn die Anordnung von Absperrschranken nicht verhältnismäßig ist.

Bild A-5: Sperrpfosten, hier: Kennzeichnung eines Hindernisses neben der Fahrbahn (schematische Darstellung)


(6) Richtungstafeln in Kurven (Zeichen 625) dürfen nicht als Ersatz für Absperrschranken eingesetzt werden.

3.4.3 Leitbaken, Warnbaken, Leitplatten

(1) Leitbaken (Zeichen 605) haben eine Regelgröße von 100 cm x 25 cm, auf Leitschwellen und -borden sowie an Bauzäunen von 50 cm x 12,5 cm. In Nachtbaustellen sollten Leitbaken mindestens der Größe 75 cm x 18,75 cm eingesetzt werden. In der Regel sind einseitige Leitbaken anzuordnen. Doppelseitige Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitschwellen (Zeichen 628) oder Leitborde (Zeichen 629) abgetrennt ist. Soweit die Regelpläne nicht ausdrücklich doppelseitige Leitbaken vorsehen, sind deshalb einseitige Leitbaken zu verwenden.

Bild A-6: Pfeilbake (links), Schraffenbake (rechts)


(2) Leitbaken sollen innerhalb eines Abschnittes (Längs-, Querabsperrung) mit einheitlichem Verkehrszeichenbild angeordnet werden. Sind Markierungen vorhanden, beträgt der lichte Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken 0,25 m.

(3) Leitbaken gemäß Zeichen 605-10 und -20 müssen so aufgestellt werden, dass die schrägen Schraffen zum Verkehrsbereich hin abfallen. Bei Leitbaken gemäß Zeichen 605-11 und -21 muss die Pfeilspitze des Verkehrszeichenbildes zum Verkehrsbereich weisen. Sie müssen so aufgestellt werden, dass das Leitbakenblatt etwa senkrecht zur Verkehrsrichtung steht.

(4) Leitbaken dienen nur zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn (Längs- und spitzwinklige Querabsperrung). Auf Gehwegen sind sie unzulässig. Kleine Leitbaken sind auf Sonderwegen für Radfahrer zulässig.

(5) Die erste und letzte Leitbake einer Längsabsperrung sind gleichzeitig Elemente der Querabsperrung (Bilder A-3 und A-4). Maßgeblich für die Gestaltung (einseitig/zweiseitig) ist die Festlegung für die Längsabsperrung.

(6) Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen. Dies gilt auch für Längsabsperrungen, soweit Verschwenkungen vorhanden sind. Bei anderen Längsabsperrungen kann auf Warnleuchten auf den Leitbaken verzichtet werden.

(7) Auf Warnleuchten kann ebenfalls verzichtet werden, wenn diese sich infolge hoher Umfeldleuchtdichte nicht einschalten würden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass diese Lichtquellen im Verlauf der Nacht nicht reduziert oder abgeschaltet werden. In diesem Fall ist der Verzicht schriftlich anzuordnen bzw. nachträglich zu bestätigen.

(8) In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden. Wo es innerhalb geschlossener Ortschaften geboten ist, gegenüber anderen Lichtquellen eine größere Auffälligkeit zu erwirken, können ausnahmsweise Warnleuchten mit gelbem Blinklicht eingesetzt werden.

(9) Bei spitzwinkligen Teilsperrungen können in Ausnahmefällen, z.B. bei schlechter Einsehbarkeit, Warnleuchten zur Gestaltung einer sich aufbauenden Lichtkette angewandt werden (Aufbaulicht).

(10) Warnbaken und Warnlichtbaken müssen dem VzKat entsprechen (Zeichen 605-12, -13, -22, -23, -44 und -45).

(11) Warnbaken können am Beginn von Absperrungen oder an Inselspitzen eingesetzt werden, wenn bei starkem Verkehr (Kolonnenbildung), aber auch aus anderen Gründen die Gefahr besteht, dass die normal hohe Absperrung nicht rechtzeitig erkannt werden kann.

(12) Ist z.B. aufgrund beengter Verhältnisse der Beginn einer Absperrung auch bei Verwendung einer Warnbake nicht ausreichend erkennbar zu sichern, so können insbesondere die Zeichen 605-13/14 und -23/24 eingesetzt werden.

(13) Die Warnbaken mit einseitig fallenden Schraffen müssen so aufgestellt werden, dass die Streifen zum Verkehrsbereich hin abfallen.

(14) Fahrbahnteilungen sind durch Leitplatten (Zeichen 626) zu kennzeichnen.

3.4.4 Leitkegel

(1) Leitkegel (Zeichen 610) sollen grundsätzlich nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden. Zur Absicherung von Aufgrabungen und offenen Schächten sind sie unzulässig. Zur Absicherung auf Geh- und Radwegen sind sie zulässig, soweit sie der Kennzeichnung kurzzeitig erforderlicher Hindernisse wie z.B. Leitern oder offenstehende Türen von Einrichtungen im Verkehrsraum (Wartungsarbeiten an Verteilerschränken u. Ä.) dienen. Sie sind retroreflektierend auszuführen. Ausnahmsweise können innerhalb geschlossener Ortschaften zum Schutz frisch aufgebrachter Markierungen bei Tageslicht 30 cm hohe Leitkegel, bei denen die roten Ringe fluoreszierend sein können, eingesetzt werden.

(2) Die Leitkegel werden größenabhängig den im Bild A-7 dargestellten Regeleinsatzbereichen zugeordnet. Andere Zuordnungen sind örtlich anzuordnen.

Bild A-7: Größenabhängige Regeleinsatzbereiche von Leitkegeln (Zeichen 610)

(3) Auf Zeichen 610-42 und -43 sind bei Dunkelheit sowie schlechter Sicht und nur auf Landstraßen und innerhalb geschlossener Ortschaften Warnleuchten mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung zulässig.

3.4.5 Fahrbare Absperrtafeln

(1) Fahrbare Absperrtafeln (Zeichen 616, Bilder A-8 und A-9) sind für den Einsatz im Bereich von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (einschließlich Nachtbaustellen) vorgesehen. Sie können auf Anhängern oder unmittelbar an Kraftfahrzeugen montiert sein. Es wird zwischen großer und kleiner Ausführung unterschieden.

Bild A-8: Zeichen 616-30 und -31 - fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil


(2) Nur für den Einsatz außerhalb von Fahrbahnen (z.B. Seitenstreifen 1) oder durch Zeichen 298 [Sperrfläche] gekennzeichnete Teile) sind die Blinkleuchten des Zeichens 616 als Blinkkreuz gemäß Bild A-9 zu schalten.

Bild A-9: Blinkkreuz bei Zeichen 616-30 und -31 - fahrbare Absperrtafel mit Blinkkreuz


3.5 Warneinrichtungen

3.5.1 Allgemeines

Warneinrichtungen im Zulauf auf eine Arbeitsstelle können sein:

Sie dienen zur frühzeitigen bzw. auffälligen Warnung vor unerwarteten Verkehrseinschränkungen, entfalten damit geschwindigkeitsdämpfende Wirkung und bereiten auf durchzuführende Fahrmanöver vor. Warneinrichtungen können behelfsmäßig oder zusätzlich zu Absperrgeräten verwendet werden. Sie können Absperrgeräte jedoch nicht ersetzen.

3.5.2 Vorwarnanzeiger

(1) Auf Autobahnen sowie Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit zwei und mehr Fahrstreifen pro Fahrtrichtung sollten, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen, in Abhängigkeit von der Erkennbarkeit von fahrbaren Absperrtafeln zusätzliche Warneinrichtungen als Ankündigung angeordnet werden. Zusätzlich kann sich die Anordnung transportabler Warnschwellen empfehlen.

(2) Vorwarnanzeiger sind Trägertafeln, auf denen Verkehrslenkungstafeln mit Vorschrift- und Zusatzzeichen sowie gelben Blinklichtern (§ 38 Absatz 3) kombiniert werden. Sie sollen in der Regel mit lichttechnischem Informationsteil ausgerüstet sein, ansonsten in Form von Verkehrszeichen mit Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520. Die beiden Blinkleuchten müssen dann aber weiterhin die lichttechnischen Anforderungen erfüllen (Bild A-10). Die Zeichen 274 und 501 ff. auf dem Vorwarnanzeiger sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen anzuordnen. Es empfiehlt sich, die Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zusatzzeichen 1001-30 unter Zeichen 274 auf dem Vorwarnanzeiger anzuordnen. Sind im Zulauf auf eine Arbeitsstelle mehrere Vorwarnanzeiger in Folge angeordnet, erfolgt dies auf dem letzten Vorwarnanzeiger vor der Arbeitsstelle.

Bild A-10: Vorwarnanzeiger mit Geschwindigkeitsbeschränkung (links in herkömmlicher Technik, rechts mit lichttechnischem Informationsteil)


3.5.3 Warnschwellen

Warnschwellen dienen der haptischen Vorwarnung (zu lfd. Nr. 1 bis 7 Anlage 4). Sie werden ca. 100 m vor der fahrbaren Absperrtafel auf dem zu sperrenden rechten Fahrstreifen bzw. dem Seitenstreifen rechtwinklig zur Fahrtrichtung aufgelegt (Bild A-11). Die Abmessungen einer Warnschwelle betragen 200 cm x 23 cm x 3 cm. Warnschwellen dürfen auf Fahrstreifen nur in Kombination mit dem blinkenden Ankündigungspfeil eingesetzt werden, auf Seitenstreifen nur ohne. Vor jedem Einsatz muss geprüft werden, ob die Gefährdung der Beschäftigten beim Ausbringen und Einholen im Verhältnis zum Sicherheitsgewinn durch deren Einsatz steht.

Bild A-11: Anordnung von Warnschwellen auf dem rechten Fahrstreifen (links) und auf dem Seitenstreifen (rechts)


3.5.4 Warnleuchten

(1) In Querabsperrungen darf der Abstand von Warnleuchten untereinander nicht mehr als 1,00 m betragen.

(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen. Das gilt auch, wenn bei Zeichen 267 ausnahmsweise der Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 220 Rn. 4 ff.) zugelassen sind.

(3) Bei einer Sperrung von Teilflächen einer Fahrbahn unter Aufrechterhaltung aller Fahrtrichtungsverkehre sowie von Sonderwegen sind gelbe Warnleuchten anzuordnen.

(4) Bei der Sperrung einer Fahrbahn für bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrszwecke, z.B. Zusatzzeichen zu Zeichen 250, welches bestimmte Verkehrsarten aus nimmt, sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) pro Fahrstreifen auf den Absperrschranken oder den Leitbaken anzuordnen.

(5) Blinkendes Licht sollte nur in den in diesen Richtlinien beschriebenen Ausnahmefällen verwendet werden."Blitzendes" Licht (Blinklicht in blitzender Ausführung) ist nur auf den fahrbaren Absperrtafeln (Zeichen 616) - und dort nur bei den beiden oben angeordneten äußeren Leuchten - sowie auf Leitkegeln (siehe Abschnitt 3.4.4 Absatz 3) zulässig.

(6) Bei Längsabsperrungen im Geh- und baulich angelegten Radwegbereich dürfen nur Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht eingesetzt werden. Radfahrstreifen sind wie Fahrbahnen zu sperren.

(7) Aufbaulicht (vgl. Abschnitt 3.4.3 Absatz 9) muss in der Dunkelheit mit gelbem Dauerlicht unterlegt werden.

(8) Zur rechtzeitigen Warnung können Warnleuchten angeordnet werden (Vorwarnblinkleuchten). Die Aufstellhöhe beträgt neben der Fahrbahn mindestens 2,50 m. Sie sind insbesondere zweckmäßig vor Überleitungen auf Autobahnen oder sonstigen Gefahrenstellen. Vorwarnblinkleuchten sind dann in der Regel beidseitig neben der Fahrbahn zu installieren. Das Licht kann synchron oder im Gegentakt geschaltet sein und ist der Helligkeit anzupassen. Im Innerortsbereich können sie an Fahrbahnteilern und Arbeitsstellen im Schienenbahnbereich auch einzeln angebracht werden (§ 38 Absatz 3).

(9) Der blinkende Ankündigungspfeil ist eine Sonderform der Warnleuchte. Er kann auch außerhalb von Autobahnen zur Vorwarnung vor Einengungen durch Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden. Zur Gestaltung des blinkenden Ankündigungspfeils dürfen nur gelb blinkende Warnleuchten oder gleichwertige andere Systeme verwendet werden. Bei Verwendung von Warnleuchten sind solche mit 15 Leuchten einzusetzen. Als mobile Version ist auch eine Variante mit 8 Leuchten einsetzbar (Bild A-12).

Bild A-12: Blinkender Ankündigungspfeil mit 15 bzw. 8 Warnleuchten und mit lichttechnischem Informationsteil


3.5.5 Warnfahne

(1) Weißrotweiße Warnfahnen 2) gemäß Bild A-13 dürfen zur Vorwarnung durch Warnposten verwendet werden. Sie haben die im Bild A-13 angegebenen Abmessungen (Übergrößen dürfen verwendet werden).

Bild A-13: Warnfahne für Warnposten


(2) Die rote Fläche muss den Anforderungen der Tabelle 2 in DIN EN ISO 20471 für fluoreszierendes Rot genügen. Die weißen Flächen müssen den Anforderungen für nicht retroreflektierendes Weiß im Gebrauchszustand nach DIN 6171 genügen.

4 Leitmale

(1) An allen Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten und Lichtraumprofilrahmen mit einer lichten Durchfahrtshöhe von auch nur vorübergehend weniger als 4,50 m sind Leitmale (Zeichen 627) anzubringen (zur Beschilderung siehe Abschnitt 2.4 zu Zeichen 264/265). Innerorts genügt an Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung die Anordnung von Leitmalen unmittelbar an dem Hindernis (vgl. auch Richtlinie für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen).

(2) Leitmale sind aus roten und weißen retroreflektierenden Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 auszuführen. Ihre Höhe beträgt mindestens 250 mm, die Breite der Schraffen 200 mm. Sie sind an waagerechten Bauteilen als senkrechte Schraffen, an senkrechten Bauteilen als schräge Schraffen unter 45° zum Verkehrsbereich fallend anzubringen. Leitmale können in Unterführungen auch gebogen sein, wobei die Schraffen radial zum Bogen des Unterführungsbauwerkes auszuführen sind.

(3) Auf beschränkte Durchfahrtsöffnungen infolge Arbeitsstellen wird durch Lichtraumprofilrahmen oder Einrichtungen gemäß Bild A-14 hingewiesen. Zusätzlich können dabei Warnleuchten mit gelbem Blinklicht angebracht werden.

(4) Bei seitlichen Einschränkungen ist der Verkehr in der Regel mit Hilfe von Absperrgeräten vorbeizuführen.

Bild A-14: Beispiel für die Kennzeichnung eines in der Höhe und Breite eingeschränkten Verkehrsbereiches


5 Leitschwellen, Leitborde und temporäre Schutzeinrichtungen

(1) Im Regelfall wird der Verkehr im Bereich einer Arbeitsstelle mit Hilfe von Leitbaken und Absperrschranken bzw. Absperrschrankengittern sowie gegebenenfalls vorübergehend gültigen Fahrbahnmarkierungen geführt. Sollen dabei erhöhte Leitwirkungen erzielt oder Unfallgefahren gemindert werden, können folgende durchgehende Leitelemente mit der Mindestbreite 25 cm bzw. temporäre Schutzeinrichtungen (TSE) eingesetzt werden (Bild A-15):

  1. Leitschwellen (Zeichen 628) mit einer Höhe zwischen 2,5 cm und 12 cm,
  2. Leitborde (Zeichen 629) mit einer Höhe zwischen 12 cm und 25 cm,
  3. temporäre Schutzeinrichtungen mit einer Höhe von mindestens 50 cm.

Von diesen sind nur Leitschwellen und Leitborde Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absätze 1 und 3 und können damit Gegenstand der verkehrsrechtlichen Anordnung sein. Temporäre Schutzeinrichtungen sind hingegen baulicher Art.

Bild A-15: Leitschwelle, Leitbord, temporäre Schutzeinrichtung (schematische Darstellung)


(2) Leitschwellen oder Leitborde können die Funktion vorübergehend gültiger Markierungen übernehmen (§ 39 Absatz 5, Satz 4), besitzen jedoch keine Schutzfunktion. Temporäre Schutzeinrichtungen können als Träger vorübergehend gültiger Markierungen eingesetzt werden (Rn. 4 VwV-StVO zu § 39).

(3) Vor temporären Schutzeinrichtungen mit als Fahrbahnbegrenzung geeigneten retroreflektierenden Elementen sollen keine Fahrbahnbegrenzungen auf der Straßenoberfläche angeordnet werden. Dann übernehmen diese retroreflektierenden Elemente die Funktion der Fahrbahnbegrenzung. Geeignet können sie sein, wenn sie als bodennah durchgängig gelbe retroreflektierende Elemente in der Regel im Abstand von 1,00 m bis 1,50 m an der Schutzeinrichtung angebracht sind. Anstatt dieser retroreflektierenden Elemente können die vorübergehend gültigen Fahrbahnbegrenzungen auch als horizontal im Fußbereich der temporären Schutzeinrichtung angebrachte Markierungslinie mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe ausgeführt sein.

(4) Vor dauerhaft angebrachten Fahrzeug-Rückhaltesystemen sollen vorübergehend gültige Fahrbahnbegrenzungen in einem Abstand von mindestens 25 cm angebracht werden, wenn auf dem angrenzenden Fahrstreifen Kraftomnibusse, Anhängerkombinationen oder andere Kfz über 3,5 t verkehren dürfen.

(5) Der Abstand zwischen den Leitbaken auf Leitschwellen und -borden beträgt grundsätzlich

  1. 5 m innerorts,
  2. 10 m außerorts.

(6) Soweit örtlich z.B. in Kurvenbereichen erforderlich, können auch kleinere Abstände gewählt werden.

(7) In den Einsatzbereichen von temporären Schutzeinrichtungen sind zusätzliche Leitbaken in der Regel entbehrlich. Entsprechend entfallen auch die Warnleuchten.

(8) Bei der Verwendung von Leitelementen oder temporären Schutzeinrichtungen zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen soll auf Richtungspfeile (Zeichen 297) verzichtet werden. Ausnahmen hiervon können gegebenenfalls an Knotenpunkten zweckmäßig sein.

(9) Werden zur Trennung von entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen temporäre Schutzeinrichtungen eingesetzt, so ist die Fahrstreifentafel (Zeichen 522) entbehrlich. Die Längenangabe ist dann an anderer geeigneter Stelle in der Regel in Verbindung mit einem Vorschriftzeichen, z.B. mit Zeichen 274 (Zusatzzeichen 1001-30 oder -31), zu zeigen.

(10) Bei Einsatz von Leitschwellen, Leitborden oder temporären Schutzeinrichtungen kann die Systembreite nicht wie sonst bei vorübergehend gültigen Markierungen (Absatz 2) der Breite der Behelfsfahrbahn zugerechnet werden. Ausgenommen hiervon sind horizontal im Fußbereich angebrachte Markierungslinien (vgl. Absatz 3 Satz 4).

6 Warnposten

(1) Warnposten dürfen keine Verkehrsregelung vornehmen, das heißt sie dürfen Verkehrsteilnehmern keine Weisungen erteilen; dies bleibt ausschließlich der Polizei vorbehalten.

(2) Warnposten sind besonderer Gefahr ausgesetzt. Sie dürfen daher nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Dabei muss sich ihre Tätigkeit darauf beschränken, die Verkehrsteilnehmer in umsichtiger Weise vor einer Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle zu warnen. Eine andere Tätigkeit dürfen sie während dieser Zeit nicht ausüben.

(3) Bei Dunkelheit oder witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen dürfen Warnposten nur eingesetzt werden, wenn es sich um Notmaßnahmen handelt oder auf verkehrsschwache Zeiten ausgewichen wird. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen soll ihr Einsatz vermieden werden.

(4) Warnposten müssen Warnkleidung tragen (siehe Abschnitt 9). Sie halten Warnfahnen so, dass sie für den Verkehrsteilnehmer in voller Größe sichtbar sind. Bei Dunkelheit oder witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen ist die Auffälligkeit des Warnpostens durch einen Leitkegel (Zeichen 610-42 und -43) mit aufgesetztem gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung zu erhöhen.

(5) Der Warnposten steht bzw. geht in der Regel außerhalb der Fahrbahn an der Fahrbahnseite, auf welcher sich die Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle befindet.

7 Sicherheitskennzeichnung von Sonderrechtsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen

7.1 Arbeitsfahrzeuge, Sicherungsfahrzeuge

(1) Für Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung und Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, gelten § 35 Absatz 6 und 8 und die zugehörige VwV-StVO.

(2) Fahrzeuge der Bauverwaltungen, die zu den unter Absatz 1 genannten Zwecken eingesetzt werden, sollen daneben eine Lackierung im Farbton Gelborange (RAL 2000 bzw. RAL 2011; siehe DIN 30701) erhalten.

(3) Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 in Anspruch nehmen, müssen eine weißrote Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 Ausgabe März 1990 tragen (siehe Bild A-16).

(4) Diese Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtfarben für Verkehrszeichen

bestehen. Für die Sicherheitskennzeichnung ist retroreflektierende Folie der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 zu verwenden. Sie ist an allen vertikalen Fahrzeugkanten mit zu diesen Kanten nach unten unter 45 ° fallenden Streifen anzubringen. Als Mindestflächen je Vorder- und Rückseite sind jeweils 8, je Einzelfläche 2 Normflächen (14,1 cm x 14,1 cm) erforderlich. Größere Flächen sind, insbesondere bei auf Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen, anzustreben. Bei Arbeitsfahrzeugen, die nicht ständig Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 beanspruchen (insbesondere Fahrzeuge von Bauunternehmungen), sollte die Sicherheitskennzeichnung auf abnehmbaren oder abklappbaren Tafeln aufgetragen werden.

Bild A-16: Sicherheitskennzeichnung Arbeitsfahrzeug


(5) Fahrzeuge und Geräte, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, müssen im Umfang wie auf Vorder- und Rückseiten zusätzlich seitlich gekennzeichnet sein.

(6) Zusätzlich sollen Fahrzeuge mindestens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Absatz 4 StVZO) besitzen. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.

(7) Hinsichtlich einer zusätzlichen Sicherheitsausrüstung von Kraftfahrzeugen gilt Folgendes:

  1. Die Sicherheitskennzeichnung der Arbeitsfahrzeuge kann durch den Einsatz von zwei zusätzlichen, blinkenden gelben Warnleuchten (Durchmesser 30 cm) links und rechts auf oder hinter dem Fahrerhaus wesentlich verbessert werden.
  2. Die Verwendung von blinkenden Ankündigungspfeilen gemäß Bild A-12 (siehe Abschnitt 3.5.4) oder Blinkkreuzen gemäß Bild A-17 an der Rückfront von Arbeitsfahrzeugen, an denen wechselweise links oder rechts vorbeigefahren werden muss, ist ebenso zulässig.

Bild A-17: Blinkender Ankündigungspfeil mit Kreuzschaltung als Warneinrichtung nur zum Einsatz auf Seitenstreifen oder durch Zeichen 298 [Sperrfläche] gekennzeichneten Straßenteilen



  1. Zur Warnung vor Fahrzeugen, die arbeitsbedingt schneller als 5 km/h aber langsamer als die örtlich übliche Geschwindigkeit fahren (z.B. Messfahrzeuge zur Deckenzustandserfassung), wird die zusätzliche Kennzeichnung gemäß Bild A-8 auf der Fahrzeugrückfront empfohlen.
  2. Arbeitsfahrzeuge, deren Sicherheitskennzeichnung entsprechend einer dieser Varianten erhöht ist, können in besonderen Fällen auch als Sicherungsfahrzeug eingesetzt werden.
  3. Diese Sicherheitskennzeichnung wie auch unmittelbar am Kraftfahrzeug angebrachte Zeichen 616 (siehe auch § 39 Absatz 6) sind als Arbeitsstellensicherung nicht Bestandteile der Fahrzeugbeleuchtung im Sinne der StVZO, sondern regeln sich nach der StVO.

(8) Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten (Rn. 2 VwV-StVO zu § 38).

7.2 Warnblinklicht

(1) Warnblinklicht darf nach § 16 Absatz 2 Satz 2 nur verwenden, "wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will". Gemäß § 35 Absatz 8 dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Es ist deshalb eine Gefahr durch ein Fahrzeug zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind die in diesen Richtlinien beschriebenen Absicherungsmöglichkeiten zu nutzen. Der Einsatz von Warnblinklicht kommt deshalb im Rahmen der Wahrnehmung von Sonderrechten nicht in Betracht.

(2) Durch das Warnblinklicht lässt sich verkehrsordnungswidriges Verhalten oder Parken nicht rechtfertigen.

7.3 Arbeitsmaschinen und Anhänger

(1) Arbeitsmaschinen und Anhänger erhalten, auch wenn sie sich nur kurzfristig im Verkehrsbereich bewegen, eine Sicherheitskennzeichnung wie Arbeitsfahrzeuge. Sonderrechte dürfen nur mit der entsprechenden Kennzeichnung in Anspruch genommen werden (siehe Abschnitt 7.1).

(2) Arbeitsmaschinen, die unmittelbar im oder am Verkehrsbereich eingesetzt werden - z.B. eine bewegliche Arbeitsstelle bilden (Fahrbahnmarkierungsmaschinen, Asphalteinbaumaschinen usw.) - können zusätzlich mit einer oder zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (z.B. Rundumlicht) oder einem blinkenden Ankündigungspfeil gemäß Bild A-12 in Verbindung mit Zeichen 222 ausgerüstet werden, um die Maschine wirksam nach vorn und hinten zu sichern. Soweit Verkehrszeichen (z.B. Zeichen 222) oder Verkehrseinrichtungen auf diese Weise gezeigt werden, ist hierfür ebenfalls eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich.

(3) Arbeitsmaschinen und Anhänger, die außerhalb einer abgesperrten Arbeitsstelle im Verkehrsbereich eingesetzt werden, müssen entweder zugelassen oder von der Zulassungspflicht befreit sein. Auf die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO und § 47 FZV wird hingewiesen.

8 Besondere Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen

Neben Straßenbauarbeiten (§ 45 Absatz 2) können sich insbesondere die in der Tabelle A-3 genannten Arbeiten oder Gegenstände im Straßenraum auf den Straßenverkehr auswirken. Sie müssen grundsätzlich wie Straßenbauarbeiten abgesichert und beleuchtet werden, wenn sie sich auf den Straßenverkehr auswirken können. Zusätzlich sind individuelle Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die in der Tabelle A-3 zusammengestellt sind. Für ähnliche Fälle ist analog zu verfahren.

Tabelle A-3: Anforderungen 1)

ArtAufstellungKennzeichnungSchutzeinrichtung
Dach, Fassaden und Abbrucharbeiten an Bauwerken2)8)12), 13), 14)
Bau, Werkstatt, Toilettenwagen usw.3), 4)9)
Container, Wechselbehälter3), 4), 5)9), 10)
Hubarbeitsbühnen3), 6)12), 14), 15)
Autokrane5), 7)14)
Aufzüge, Schrägaufzüge3)12), 13), 15)
Bauzäune, Gerüste, Durchlaufgerüste, Fußgängertunnel3)11)12), 15)
Schuttrutschen12), 13), 15)
1) In der Regel ist eine Sondernutzungserlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 erforderlich. Bei Überschreitung zulässiger Achslasten oder Gesamtmassen kann zusätzlich eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erforderlich sein.
2) Nur wenn aus Platzgründen oder wegen der Höhe der Bauwerke eine ausreichende Sicherheit nicht gewährleistet erscheint, darf öffentlicher Verkehrsraum zur Verfügung gestellt werden.
3) Auf Geh oder Radwegen nur, wenn dadurch die nach RSA geforderten Mindestbreiten gewährleistet werden können (siehe hierzu insbesondere auch Teil B, Abschnitt 2.4.2).
4) Auf Fahrbahnen nur, wo Parken im Allgemeinen für Kraftfahrzeuge erlaubt ist.
5) Wenn 3), 4) oder 6) nicht erfüllt sowie die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind, Kennzeichnung wie Arbeitsstelle:
- Breite größer als 2,50 m oder Länge größer als 8 m,
- Aufstellung innerorts auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen in einer Richtung.
6) Auf Geh oder Radwegen bei einer tatsächlichen Gesamtmasse von mehr als 2,8 t grundsätzlich nicht zulässig.
7) Auf Geh oder Radwegen grundsätzlich nicht.
8) Wenn 2) oder 3) nicht erfüllt oder sonst Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu besorgen sind, Kennzeichnung und Absicherung wie Arbeitsstelle.
9) Kennzeichnung aller vertikalen Kanten der Seiten und Stirnflächen (je eine rotweiße Warneinrichtung mit retroreflektierender Folie der Reflexionsklasse RA2 gemäß DIN 67520 von mindestens 14,1 cm x 70,5 cm, Schraffur zum Verkehrsraum fallend).
10) Entsprechend der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 28. April 1982 (VkBI. 1982, S. 186, ergänzt durch VkBI. 1984, S. 23), ist zusätzlich ein Namensschild (Anschrift, Telefonnummer) oder eine entsprechende Aufschrift erforderlich.
11) Kennzeichnung vertikaler Kanten mit kleinen Leitbaken (50 cm x 12,5 cm) oder rotweißer Warneinrichtung.
12) Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Verkehrsteilnehmer, parkende Fahrzeuge sowie eventuell vorhandene Warenauslagen gegen Staub, Wasser, andere Flüssigkeiten und fallende feste Gegenstände oder Bauteile ausreichend zu schützen.
13) Gegebenenfalls sind Bauzäune oder andere geeignete Schutzeinrichtungen wie Durchlaufgerüste oder Fußgängertunnel vorzuschreiben.
14) Gegebenenfalls sind Warnfahnen zu verwenden (Einsatz erfolgt durch einen Warnposten).
15) Über Geh und Radwegen ist über die volle Breite eine lichte Höhe von 2,20 m einzuhalten.

9 Warnkleidung

(1) Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung (Absperrschranken, Absperrschrankengitter oder Bauzäune) von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 tragen (§ 35 Absatz 6). Folgende Anforderungsmerkmale müssen hierbei eingehalten werden (Rn. 16 bis 19 VwV-StVO zu § 35):

  1. Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Absatz 4.1, Tabelle 1, der DIN EN ISO 20471; für Arbeiten bei Dunkelheit Klasse 3, wobei die zusätzlich verfügbare Fläche an Reflexstoffen die menschliche Gestalt (Kontur) betonen soll. Für kurzzeitig in Nachtbaustellen tätiges Personal (Kontrolltätigkeit) ist ein Warnmantel oder ein vergleichbares Kleidungsstück mit zusätzlichen vertikalen Reflexstreifen ausreichend.
  2. Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierend Gelb gemäß Absatz 5.1, Tabelle 2, der DIN EN ISO 20471.
  3. Mindestrückstrahlwerte der Klasse 2 gemäß Abschnitt 6.1, Tabelle 5, der DIN EN ISO 20471.

(2) Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden (Rn. 20 VwV-StVO zu § 35).

10 Nachtbaustellen

(1) Die Einrichtung von Nachtbaustellen (Abschnitt 1.1 Absatz 8) ist in Betracht zu ziehen, wenn das Verkehrsaufkommen bei Tage so hoch ist, dass der Betrieb einer Arbeitsstelle dann zu außerordentlich starken Behinderungen des Verkehrs führen würde. Einrichtung und Abbau sollen nach Möglichkeit bei Tageshelligkeit außerhalb der verkehrsstarken Zeiten erfolgen.

(2) Soll unter Beleuchtung (Arbeitsstättenbeleuchtung) gearbeitet werden, ist die Beleuchtungsanlage so auszulegen, dass das Unfallrisiko im Verkehrsbereich nicht ansteigt. Insbesondere dürfen alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht in ihrer Wirkung sowie die Verkehrsteilnehmer nicht durch Blendungen beeinträchtigt werden.

(3) Die Wirkung der Beleuchtung auf die Verkehrsteilnehmer ist im Rahmen von Kontrollfahrten zu prüfen.

(4) Zur Längsabsperrung sollten anstelle von Leitkegeln wegen der besseren Leitwirkung Leitbaken (mindestens der Größe 75 cm x 18,75 cm) angeordnet werden. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind mit retroreflektierenden Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 auszuführen.

(5) Der besonderen Situation sollte durch eine entsprechende Vorwarnung im Zulaufbereich Rechnung getragen werden (zu Autobahnen siehe Tabelle D-3 und im Teil D, Abschnitt 3). Die Vorwarnanzeiger sollten durch Einsatz von Einrichtungen mit lichttechnischem Informationsteil gemäß Abschnitt 3.5.2 hervorgehoben werden. Zeichen 123 soll mit gelbem Blinklicht gemäß § 38 Absatz 3 ergänzt werden.

11 Verkehrsführung und -regelung

11.1 Allgemeines

(1) In welcher Form (z.B. Sperrung, Überleitung) und in welchem Umfang insbesondere Kraftfahrzeug-, Rad- und Fußverkehr im Bereich einer Arbeitsstelle geführt werden kann, ist aufgrund der örtlich verfügbaren Flächen zu entscheiden. Hierfür werden in den Teilen B bis D unterschieden nach Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, außerhalb geschlossener Ortschaften (Landstraßen) sowie Autobahnen Festlegungen getroffen und Hinweise gegeben. Soweit erforderlich und zweckmäßig sind Umleitungen nach Verkehrsarten zu differenzieren, z.B. für den Radverkehr.

(2) Die vorhandene Breite der Fahrbahn wird zwischen den beiden Kanten der befestigten Fahrbahnfläche bzw. gegebenenfalls den Kanten von Bordsteinen gemessen. Bei der Bildung eines Querschnittes mit Behelfsfahrstreifen und Trennstreifen werden Leitlinien und Fahrstreifenbegrenzungen je mit halber Breite den beiden anliegenden Fahrstreifen, Fahrbahnbegrenzungen aus überfahrbaren Markierungssystemen mit voller Breite dem jeweils anliegenden Fahrstreifen zugerechnet (ausgenommen Randmarkierungen von Radfahrstreifen). Um unkontrolliertes Abkommen von der Fahrbahn zu vermeiden, wird außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen ein befestigtes Bankett vorausgesetzt. Auf Brücken erfüllen die Kappen, in Tunneln die Notgehwege die Funktion des Banketts.

(3) Die von der gewählten Verkehrsführung abhängigen Regelungen des Verkehrs werden in den Teilen B bis D zusätzlich in Regelplänen hinsichtlich Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Abständen, Beleuchtung usw. beispielhaft dargestellt.

(4) Zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrs ist ein Mindestabstand von 0,5 m zum Verkehrsbereich (vgl. Bild A-1) einzuhalten, wenn im Bereich der dem Verkehr zu entziehenden Fläche ein Absatz (z.B. Fräskante, Grabenkante) vorgesehen ist. Das Primat der Festlegung des notwendigen Verkehrsbereiches gegenüber der Festlegung der dem Verkehr zu entziehenden Flächen bleibt hiervon unberührt.

(5) Alle in den Teilen B bis D angegebenen Maße, ausgenommen Abmessungen von Verkehrszeichen, Fahrstreifen- und Fahrbahnbreiten, sind Richtwerte. Entsprechend den örtlichen Verhältnissen sind bei der Ausführung in der Örtlichkeit bei den Aufstellentfernungen ±10 % Abweichung tolerierbar. Abstandsmaße in Längsrichtung beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die Mitte der Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen.

11.2 Umleitungen 3)

(1) Die Sperrung eines Verkehrsweges, gegebenenfalls auch nur für bestimmte Fahrzeugarten oder den Fußverkehr, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Verkehrsablauf dar. Durch die anzuordnende Umleitung kann der Verkehr insbesondere auf den Umleitungsstrecken erheblich beeinträchtigt sein. Zusätzliche Gefahren für die (Wohn)Bevölkerung durch Lärm- und Abgasbelastung sind soweit möglich zu vermeiden.

(2) Daher sind die mit der Umleitung zusammenhängenden Fragen der Sicherheit und Leistungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Soweit andere Verkehrsträger (z.B. Bahn- oder Verkehrsbetriebe) betroffen sind, sind diese rechtzeitig zu beteiligen (siehe auch Abschnitt 1.3). Die Zuständigkeitsnorm des § 44 bleibt hiervon unberührt.

(3) Die beabsichtigte Sperrung einer Straße sollte über geeignete Medien bekannt gemacht werden.

(4) Eine Umleitung ist in zeitlicher Hinsicht so rechtzeitig vor Einrichtung der Umleitung anzukündigen, dass sich die Verkehrsteilnehmer auf die neue, unvorhergesehene Situation einstellen können.

(5) Bei Sperrung oder bedarfsweise bei teilweiser Sperrung sind die betroffenen Zielangaben der wegweisenden Beschilderung rot auszukreuzen. Dabei müssen die Zielangaben noch lesbar bleiben. Die für die Auskreuzung verwendeten Materialien müssen retroreflektierend sein und rückstandslos und ohne Beschädigung der Verkehrszeichenfolie entfernt werden können. Sie dürfen nicht stärker rückstrahlen als das ausgekreuzte Verkehrszeichen.

(6) Auf der Umleitungsstrecke kann es erforderlich sein, die Vorfahrt so zu ändern, dass der Umleitungsverkehr bevorrechtigt ist. Dies gilt besonders für den Fall, dass der Verkehr einer bevorrechtigten Straße umgeleitet werden muss. Die Verkehrsströme, die durch diese Maßnahme wartepflichtig werden, sollen besonders darauf hingewiesen werden (Zeichen 101 mit Zusatzzeichen 1008-30). An signalisierten Knotenpunkten im Zuge einer Umleitungsstrecke ist zu prüfen, ob die Signalzeiten zugunsten des Verkehrs auf der Umleitungsstrecke angepasst werden müssen. Bei kurzzeitiger Umleitung sehr großer Verkehrsmengen, z.B. bei nächtlicher Sperrung einer Autobahn, ist zu prüfen, an welchen nicht signalisierten Knotenpunkten eine Regelung des Verkehrs mittels Anordnungen durch die Polizei anzuregen ist.

Teil B
Innerörtliche Straßen

1 Allgemeines

(1) Innerörtliche Straßen im Sinne dieser Richtlinien sind alle (tatsächlich-) öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Ortschaften einschließlich Fußgängerzonen, Parkplätzen u. Ä. mit Ausnahme von Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Die geschlossene Ortschaft ist durch die Zeichen 310 und 311 gekennzeichnet.

(2) Grundsätzlich gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teiles A dieser Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des innerörtlichen Verkehrs abgestimmte, ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in diesem Teil der Richtlinien zusammengestellt. Insbesondere bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten über 50 km/h im Ortsbereich sollen zweckmäßige Regelungen auch aus den Teilen C (Landstraßen) und D (Autobahnen) übernommen werden

2 Arbeitsstellen von längerer Dauer (AlD)

2.1 Aufstellentfernungen von Verkehrszeichen

Bezugspunkt für die Aufstellentfernungen ist der Beginn der Einengung bzw. Verschwenkung. Die Aufstellentfernungen sind in der Regel zu beachten, soweit die genannten Verkehrszeichen im Einzelfall anzuordnen sind. Bei der Festlegung des Aufstellortes sind die rechtzeitige Erkennbarkeit der Zeichen sowie die Begreifbarkeit des Zusammenhangs mit der Arbeitsstelle zu beachten.

Tabelle B-1: Aufstellentfernungen

Lage in FahrtrichtungZeichenStraßen
mit zwei und mehr Fahrstreifen in einer Richtung

mit zwei Fahrstreifen

mit Vzul < 50 km/h

vor der Arbeitsstelle12370 - 100 m50 - 70 m10 - 30 m
531 (10)50 - 70 m*)*)
274, 27630 - 50 m50 - 70 m*)
208, 308-0 - 10 m0 - 10 m
hinter der Arbeitsstelle28010 - 20 m0 - 10 m*)
27410 - 20 m0 - 10 m*)
*) im Regelfall nicht erforderlich

2.2 Verkehrsführung im Fahrbahnbereich

2.2.1 Allgemeines

(1) Im Bereich von Arbeitsstellen soll grundsätzlich die vorhandene Fahrstreifenanzahl erhalten werden. Der Betriebsführung von Bussen und Bahnen soll Vorrang gegeben werden.

(2) Verbleibt insgesamt für beide Richtungen nur 1 Fahrstreifen, so ist entsprechend der örtlichen Situation und Verkehrsstärke zu prüfen, ob der Verkehr im Wechselverkehr (siehe Abschnitt 2.3.4) oder über Umleitungen (siehe Abschnitt 2.3.5) abgewickelt werden kann.

(3) Bei hohen Verkehrsstärken und fehlenden Umleitungsmöglichkeiten sollte eine provisorische Umfahrung der Arbeitsstelle vorgesehen werden.

(4) Der Führung des Fuß- und Radverkehrs ist besondere Sorgfalt zu widmen (siehe Abschnitt 2.4).

(5) Die Sperrung von baulichen Querungsstellen im Bereich von Arbeitsstellen ist durch Absperrschrankengitter vorzunehmen.

2.2.2 Fahrstreifenbreiten

(1) Im Regelfall ist eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Bild B-1). Teil A, Abschnitt 1.1 Absatz 10 ist besonders zu beachten.

(2) Die Mindestfahrstreifenbreite kann in Ausnahmefällen bis auf 2,85 m reduziert werden, wenn es sich um kurze Streckenabschnitte oder um Straßen mit Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h handelt. Eine Unterschreitung der Mindestfahrstreifenbreite bedarf einer besonderen örtlichen Situationsprüfung. Es können Überholfahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,75 m angeordnet werden. Bei Ausschluss bestimmter Verkehrsarten können in allen vorgenannten Fällen geringere Fahrstreifenbreiten angeordnet werden.

(3) Damit ist Begegnungsverkehr gegebenenfalls durch Ummarkierung (Einengung von Fahrstreifen) oder durch Einrichtung eines Behelfsfahrstreifens (z.B. über einen Parkstreifen) bei einer Restfahrbahnbreite von 5,7 m noch möglich. Es ist zu beachten, dass regional bei häufigem Verkehr überbreiter Fahrzeuge größere Fahrstreifenbreiten notwendig sein können.

(4) Bei einer Arbeitsstelle mit Wechselverkehr sollte die Restfahrbahnbreite 3,00 m nicht unterschreiten.

Bild B-1: Beispiel eines Querschnittes für Fahrbahnbreite 6,00 m


2.2.3 Sperrung einer Fahrtrichtung

(1) In Fällen, in denen die Einfahrt verboten werden soll, aber aus der Gegenrichtung Verkehr zugelassen wird (Einbahnstraße; Zeichen 220), ist Zeichen 267 anzuordnen (siehe auch Erläuterungen zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1, lfd. Nr. 41). Im Übrigen wird auf Teil A, Abschnitt 3.4.3 Absatz 1 verwiesen.

(2) Ist die Geschwindigkeit in solchen Einbahnstraßen auf 30 km/h beschränkt und steht eine ausreichende Begegnungsbreite zur Verfügung (bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lkw eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m), sollte geprüft werden, ob Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung zugelassen werden kann (vgl. Rn. 4 bis 7 VwV-StVO zu Zeichen 220).

2.2.4 Sperrung von Fahrbahnteilen

(1) Eine rechtwinklige Querabsperrung erfolgt durch rechtwinklig zur Fahrbahnachse aufgestellte Absperrschrankengitter 4) und eine Leitbake (Zeichen 605), die an der Seite des Absperrschrankengitters aufgestellt wird, an der vorbeigefahren werden soll (siehe Teil A, Bild A-4).

(2) Eine spitzwinklige Querabsperrung wird mit einseitigen Leitbaken gestaltet. Es sollten mindestens vier Stück je voll gesperrtem Fahrstreifen bei einem seitlichen Abstand von 0,6 m bis 1 m vorgesehen werden. Der Längsabstand soll 1 bis 2 m betragen.

(3) Ob eine rechtwinklige oder spitzwinklige Querabsperrung angeordnet wird, richtet sich in erster Linie nach den örtlichen Platzverhältnissen. Bei zwei oder mehr Fahrstreifen für eine Richtung sowie auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sollte möglichst eine spitzwinklige Querabsperrung angeordnet werden.

(4) Bei Verschwenkungen beträgt das Verschwenkungsmaß mindestens 1:10.

(5) Müssen mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden. Zwischen ihnen können jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte Fahrstreifenreduzierung). Der Abstand zwischen zwei Fahrsteifeneinziehungen sollte mindestens so bemessen sein, dass eine Fahrzeugkombination der maximalen für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Länge dazwischen Platz findet (etwa 20 m).

(6) Entgegengesetzt gerichtete Verkehrsströme werden in Überleitungsbereichen auf zweibahnigen Straßen grundsätzlich jeweils mit Hilfe einer spitzwinkligen Querabsperrung aus einseitigen Leitbaken geführt. Zwischen den beiden Leitbakenreihen ist ein möglichst großer Sicherheitsraum vorzusehen. Ist aus Platzgründen nur eine Reihe möglich, so sind zweiseitige Leitbaken erforderlich.

(7) Am Ende einer Absperrung können Absperrschranken, Absperrschrankengitter oder Leitbaken eingesetzt werden.

2.2.5 Längsabsperrung

(1) In der Regel wird die Arbeitsstelle in Längsrichtung durch Leitbaken ohne Warnleuchten abgesichert. Der Abstand der Leitbaken sollte maximal 9 m betragen, jedoch sind mindestens zwei Leitbaken erforderlich.

(2) Um Fußgänger im Bereich der Arbeitsstelle am Betreten der Fahrbahn zu hindern, sind Absperrschrankengitter zwischen Gehweg und Fahrbahn notwendig. Ist im Bereich der Längsabsperrung Querverkehr zu unterbinden (z.B. aus Einmündungen oder Grundstücksausfahrten), sollten zusätzlich Absperrschrankengitter zwischen den Leitbaken angeordnet werden.

(3) Es sind geschlossene Absperrungen anzustreben, um den unbefugten Zugang zur Arbeitsstelle zu verhindern. Geschlossene Absperrungen sind insbesondere anzuordnen, wenn das Betreten mit einer unmittelbaren Gefährdung für Fußgänger verbunden wäre. Diese Absperrungen sollten zum Schutz blinder und sehbehinderter Menschen auch auf der gegenüberliegenden Gehwegseite angeordnet werden, sofern die Anforderungen nach Abschnitt 2.4.1 eingehalten werden.

2.2.6 Vorübergehend gültige Markierungen

(1) Vor Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 Absatz 3, lfd. Nr. 1 bis 7) werden innerorts grundsätzlich keine vorübergehend gültigen Markierungen angeordnet.

(2) Es ist zu prüfen, ob vorübergehend gültige Fahrbahnbegrenzungen bei Behelfsfahrstreifenführungen über Seitenstreifen sowie bei mehr als zweistreifigen Fahrbahnen im Gegenverkehrsbereich und bei unübersichtlichen Verkehrsführungen angeordnet werden sollen.

2.3 Verkehrsregelung im Fahrbahnbereich

2.3.1 Regelpläne

(1) Wie Arbeitsstellen auf der Fahrbahn abgesperrt, beschildert, markiert und beleuchtet werden können, ist in den Regelplänen B I/1 bis B I/19 verdeutlicht. Im Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf Teil A, Abschnitt 1.5 verwiesen.

(2) Liegen Arbeitsstellen unmittelbar neben einem Verkehrsbereich des Fuß- oder Radverkehrs, sind die Festlegungen im Abschnitt 2.4 zu beachten.

2.3.2 Höchstgeschwindigkeiten

(1) Die Regelgeschwindigkeit beträgt 50 km/h (§ 3 Absatz 3 Nr. 1). Wo höhere Geschwindigkeiten zugelassen sind, können diese für den Arbeitsstellenbereich herabgesetzt werden. Hinter der Arbeitsstelle ist die Geschwindigkeit wieder auf die örtlich gültige höhere Geschwindigkeit heraufzusetzen (siehe auch Anlage 2 zu § 41 Absatz 1, lfd. Nr. 55).

(2) Bei besonderen Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer kann die Höchstgeschwindigkeit ausnahmsweise weiter herabgesetzt werden. Dies ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu begründen. Im Übrigen ist Rn. 1 VwV-StVO zu Zeichen 274 zu beachten.

2.3.3 Haltverbote

Haltverbote sind detailliert mit den erforderlichen Zusatzzeichen und gegebenenfalls zeitlichen Einschränkungen unter Abwägung und Berücksichtigung der örtlichen sowie verkehrlichen Verhältnisse und der baulichen Notwendigkeiten anzuordnen (siehe auch Teil A, Abschnitt 2.5, zu Zeichen 283 und 286). In der Regel ist Zeichen 283 anzuordnen, in Ausnahmesituationen auch Zeichen 286, gegebenenfalls mit Zusatzzeichen (vgl. auch Anlage 2 zu § 41 Absatz 1, lfd. Nr. 61). Verkehrszeichen, welche das Parken auf Gehwegen erlauben, müssen entfernt oder abgedeckt werden, da Haltverbote nur die Fahrbahn betreffen oder Seitenstreifen, wenn das entsprechende Zusatzzeichen angeordnet ist.

2.3.4 Vorrangregelung an Engstellen

(1) Unter Beachtung von § 6 erfolgt keine Beschilderung. Es ist anzustreben, die Engstelle so zu gestalten, dass die Wartepflicht eindeutig einer Fahrtrichtung zuzuordnen ist. Muss in Abweichung davon der anderen Richtung Vorrang gewährt werden oder ergibt sich aus der Örtlichkeit nicht eindeutig, welche Fahrtrichtung wartepflichtig ist, ist eine Beschilderung mit Zeichen 208 und 308 anzuordnen (VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 208). Beide Verkehrsregelungen sind zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Engstelle darf maximal 50 m einschließlich der Querabsperrungen lang sein.
  2. Die gesamte Engstelle muss aus beiden Fahrtrichtungen voll überschaubar sein.
  3. In der wartepflichtigen Zufahrt der Engstelle soll kein nennenswerter Rückstau entstehen.

(2) Auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung und auf Straßen mit schienengebundenen Fahrzeugen darf grundsätzlich keine Verkehrsregelung durch Zeichen 208 und 308 vorgenommen werden.

(3) Wenn der Kfz-Verkehr in beiden Fahrtrichtungen aufrechterhalten werden muss und die Voraussetzungen für eine Verkehrsregelung durch Zeichen 208 und 308 nicht gegeben sind, muss eine Lichtzeichenanlage angeordnet oder mindestens eine Fahrtrichtung umgeleitet werden.

Wenn die vorhandenen Sichtweiten einen sicheren Verkehr unter Beachtung von § 6 ermöglichen, kann ausnahmsweise auch dann von der Anordnung einer Lichtzeichenanlage abgesehen werden, wenn die Engstelle länger als 50 m ist.

2.3.5 Umleitung

(1) Als Umleitungsstrecken müssen solche Straßen ausgewählt werden, die für die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbaren Aufwendungen für die Umleitungen hergerichtet werden können.

(2) Liegen an der geplanten Umleitungsstrecke Schulen, Altersheime, Krankenhäuser o. Ä., so ist zu prüfen, ob Maßnahmen für die Fußgängersicherung erforderlich sind, insbesondere bei Schulwegen von Grundschülern. Außerdem sollten wegen der Veränderung der Verkehrsstärke erforderlichenfalls Signalzeitenprogramme angepasst und besondere Maßnahmen für den Fußgängerquerverkehr vorgesehen werden. Im Übrigen vgl. R-FGÜ und RiLSA.

2.3.6 Baustellenbedingte Sackgasse

(1) Auf eine infolge einer Arbeitsstelle entstandene Sackgasse sollte durch Zeichen 357 hingewiesen werden. Wenn die Kennzeichnung durch Verkehrszeichen nicht ausreicht, kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, eine Sperrung von Fahrbahnteilen vorzunehmen (siehe Teil A, Bild A-3: Absperrschranke mit Leitbake als Teilsperrung auf Fahrbahnen).

(2) Entsprechend der tatsächlichen Durchlässigkeit an der Arbeitsstelle ist die Anordnung von Zeichen 357-50 bis -52 zu prüfen. (siehe Rn. 2 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 357).

2.4 Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen

2.4.1 Allgemeines

(1) Wegen der besonderen Erschließungsfunktion von Gehwegen soll eine vollständige Sperrung vermieden werden.

(2) Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (siehe Abschnitte 2.4.3 und 2.4.5 bis 2.4.7).

(3) Radwege sind entsprechend ihrer Bestimmung zu beschildern (Zeichen 237, 240 bzw. 241), sofern die Voraussetzungen der Benutzungspflicht erfüllt sind (Rn. 8, 9 und 11 zu § 2 Absatz 4 Satz 2, Rn. 1 zu § 41 zu Zeichen 240 bzw. Rn. 1 zu Zeichen 241 VwV-StVO). Gehwege können für den Radverkehr freigegeben werden, wenn die Belange der Fußgänger gemäß VwV-StVO erfüllt werden (Rn. 2 zu § 41 zu Zeichen 239). Dabei ist abzuwägen, ob aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radweges nicht hinnehmbar ist.

(4) Schrägseiten von Absetzcontainern (z.B. für Bauschutt) und vergleichbare Hindernisse sind im Gehwegbereich mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter abzusichern.

(5) Die grundsätzliche Gestaltung von Arbeitsstellen allein im Geh- und Radwegbereich kann dem Bild B-2 entnommen werden.

Bild B-2: Sicherung von Arbeitsstellen allein im Geh- und Radwegbereich
(Regelmaße als Mindestbreiten)


(6) Wie Arbeitsstellen im Bereich auf Geh- oder Radwegen abgesperrt, beschildert und beleuchtet werden können, kann den Regelplänen B II/1 bis B II/8 entnommen werden. Im Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf Teil A, Abschnitt 1.5 verwiesen.

2.4.2 Mindestbreiten

Geh- und Radwege sollen nach Möglichkeit in voller Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden. Dabei sollten folgende Mindestmaße nicht unterschritten werden:

  1. Gehwege (gegebenenfalls Zeichen 239): 1,3 m; kurze Engstellen können auf 1,0 m beschränkt werden. Die Befahrbarkeit mit Rollstühlen ist zu gewährleisten. Erforderlichenfalls sind hierzu Zuschläge auf die vorgenannten Mindestwerte vorzusehen. Die befahrbare Breite muss mindestens 1,0 m betragen.
  2. Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind (gegebenenfalls Zeichen 239 sowie Zusatzeichen 1022-10): 1,5 m; kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden.
  3. Benutzungspflichtige (Zeichen 237 oder 241) und nicht benutzungspflichtige Radwege: 1,5 m; kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden.
  4. Radfahrstreifen (Zeichen 237): 1,5 m (einschließlich Fahrbahnbegrenzung).
  5. Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240): 2,5 m; im Ausnahmefall 2,0 m möglich.

In Fußgängerzonen ist bei der Festlegung der mindestens erforderlichen Breiten das örtlich vorhandene Fußverkehrsaufkommen angemessen zu berücksichtigen.

2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung

(1) Fußverkehrsflächen sind durch Absperrschrankengitter gegenüber Arbeitsbereichen, Bereichen des Kfz-Verkehrs (z.B. bei Notwegen auf oder neben der Fahrbahn) oder unmittelbar angrenzenden Bereichen des schienengebundenen Verkehrs zu sichern, Radverkehrsflächen nur gegenüber Arbeitsbereichen.

(2) Die Absperrungen müssen bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht (Abstand quer 1 m, längs in der Regel 9 m) ergänzt werden, sofern die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist.

2.4.4 Fußgänger-Notwege

Wird ein Notweg neben bzw. auf der Fahrbahn eingerichtet, so muss die Verkehrsführung zur Fahrbahnseite hin entsprechend den Abschnitten 2.2.3 und 2.2.4 erfolgen. Neben den Leitbaken sollen Absperrschrankengitter eingesetzt werden (Zeichenseite zum Notweg hin). Gegebenenfalls sind die Festlegungen im Abschnitt 2.3 zu beachten.

2.4.5 Sperrung eines Gehweges

Muss ein Gehweg voll gesperrt werden und ist die Anlage eines Notweges nicht möglich, so ist die Einrichtung von Überquerungshilfen (z.B. Fußgängerüberweg) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Fußgänger sind allein mit Zusatzzeichen 1000-12 bzw. -22 am Absperrschrankengitter auf den gegenüberliegenden Gehweg zu weisen. Zur Anordnung von Fußgängerüberwegen vgl. VwV-StVO zu § 26; hierbei ist insbesondere auf ausreichende Sichtverhältnisse und die Anordnung einer ausreichenden Beleuchtung zu achten.

2.4.6 Sperrung eines benutzungspflichtigen Radweges

(1) Können baulich angelegte Radwege, für die eine Benutzungspflicht angeordnet ist (Zeichen 237 oder 241) oder vorhandene Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295) arbeitsstellenbedingt nicht mehr genutzt werden, ist der Radverkehr vorrangig auf einem gegebenenfalls neuen Radfahrstreifen oder einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) zu führen. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob der Radverkehr auch auf dem Gehweg zugelassen werden kann (Zeichen 239 und 1022-10).

(2) Wenn eine geeignete Anrampung (Bordsteinabsenkung) vorhanden ist oder eingerichtet wird, sollte die Überleitung der Radfahrer auf die Fahrbahn bei entsprechender Sicherung erfolgen: Die Überleitungsstelle sollte im Fahrbahnbereich durch mindestens zwei Leitbaken in Form einer spitzwinkligen Querabsperrung gesichert werden. Ab Überführungsstelle sollte bis zum Ende der Anrampung eine Fahrbahnbegrenzung, danach eine kurze Leitlinie angeordnet werden. Zwischen Bordstein und Fahrbahnbegrenzung oder Leitlinie soll die Breite mindestens 1 m betragen.

(3) Erfolgt die Überleitung über eine Bordsteinabsenkung bzw. von einem anderen Straßenteil ohne die zuvor genannte Sicherung, ist zu prüfen, ob der Fahrzeugverkehr mit Zeichen 138 gewarnt werden muss.

2.4.7 Sperrung eines nicht benutzungspflichtigen Radweges

Können baulich angelegte Radwege, für die keine Benutzungspflicht angeordnet ist, arbeitsstellenbedingt nicht mehr genutzt werden, sollte geprüft werden, ob das Radfahren auf dem verbleibenden Gehweg erlaubt werden kann (Zeichen 239 und Zeichen 1022-10), sofern dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist. Anderenfalls kann der Radweg an geeigneter Stelle gesperrt werden, da Mischverkehr auf der Fahrbahn in diesen Fällen grundsätzlich vertretbar ist.

2.4.8 Sperrung eines gemeinsamen Geh- und Radweges

Können angeordnete gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) arbeitsstellenbedingt nicht mehr genutzt werden, sollten Fußgänger und Radfahrer vorrangig auf einem parallelen Notweg über die Fahrbahn oder einen anderen Straßenteil geführt werden (Zeichen 240 oder Zeichen 239 und 1022-10). Ist das Anlegen eines Notweges nicht möglich und müssen Fußgänger den gegenüber liegenden Gehweg nutzen (siehe Abschnitt 2.4.4), ist der Radverkehr auf einem Radfahrstreifen (soweit erforderlich unter Reduzierung der Verkehrsfläche für den übrigen Verkehr), auf einem Schutzstreifen oder im Mischverkehr zu führen.

2.4.9 Sperrung von Fußgängerüberwegen, Fußgängerfurten und Fußgängerquerungshilfen

Müssen vorhandene Fußgängerüberwege, -furten oder -querungshilfen gesperrt werden, sind sie auf beiden Seiten der Fahrbahn mit Absperrschrankengittern zu sichern.

2.5 Arbeitsstellen im Bereich von Schienenbahnen mit straßenbündigem Bahnkörper

2.5.1 Allgemeines

(1) Arbeitsstellen im Gleisbereich von Straßen- und Stadtbahnen mit straßenbündigem Bahnkörper (§ 16 Absatz 4 BOStrab) bedürfen besonders sorgfältiger Planung, da der Betrieb in der Regel aufrechterhalten werden muss.

(2) Werden ausnahmsweise Leitkegel eingesetzt, sollten Warnleuchten (gelbes Blinklicht; Teil A, Abschnitt 3.5.4 Absatz 5) angebracht sein.

(3) Liegen Arbeitsstellen im Schienenbereich unmittelbar neben einem Verkehrsbereich des Fuß- oder Radverkehrs, sind die Festlegungen im Abschnitt 2.4 zu beachten.

2.5.2 Querabsperrung im Fahrbahnbereich

Grundsätzlich sollte im Bereich von Schienenbahnen eine schwenkbare Straßenbahnschranke vorgesehen werden. Die Straßenbahnschranke und die gesamte Querabsperrung sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

2.5.3 Längsabsperrung

(1) In der Regel sollte die Längsabsperrung durch Leitbaken angeordnet werden. Ist dies nicht möglich, insbesondere wenn diese Flächen von der Schienenbahn befahren werden müssen, sollte stattdessen eine Fahrbahnbegrenzung als vorübergehend gültige Markierung angeordnet werden. Der Abstand der Leitbaken sollte maximal 9 m betragen.

(2) Soll Querverkehr unterbunden werden (z.B. aus Einmündungen oder Ausfahrten oder querende Fußgänger), sollten zusätzlich Absperrschrankengitter zwischen den Leitbaken angeordnet werden.

3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (AkD)

3.1 Allgemeines

(1) Die Arbeiten an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer erfolgen in der Regel mit geringem Absperr- und Beschilderungsaufwand (Regelpläne B IV/1 bis B IV/3).

(2) Bei der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten kann im Rahmen der Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 Absatz 6 unter folgenden Voraussetzungen auf Zeichen 123 verzichtet werden:

(3) Es können auch Absicherungsmöglichkeiten aus den Regelplänen B I/1 bis B I/3, B I/5, B I/10 und B I/11 abgeleitet werden.

(4) Im Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf den Teil A, Abschnitt 1.5 verwiesen.

3.2 Arbeitsstellen im Bereich der Fahrbahn

(1) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Bereich der Fahrbahn reichen bei Tageslicht Leitkegel mit einer Höhe von mindestens 50 cm zur Sicherung aus. Für die Querabsperrungen sollten mindestens drei Stück im Abstand von höchstens 1 m angeordnet werden. Der Längsabstand der Leitkegel untereinander sollte höchstens 9 m betragen.

(2) Die Länge einer Engstelle bei Regelung des Verkehrs gemäß § 6 soll auch bei ausreichender Sicht 50 m nicht überschreiten.

(3) Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer können auch fahrbare Absperrtafeln oder Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, die gemäß Teil A Abschnitt 7.1 Absatz 7 mit zusätzlichen Warneinrichtungen ausgestattet sind. Eine fahrbare Absperrtafel oder ein Sicherungsfahrzeug soll aus einer Entfernung von etwa 50 m gut zu erkennen sein. Nur wenn das nicht der Fall ist, darf die Arbeitsstelle zusätzlich durch Zeichen 123 angekündigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Anordnung eines Warnpostens gemäß Teil A, Abschnitt 6 zulässig. Auf Straßen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sind fahrbare Absperrtafeln in der Regel entbehrlich.

3.3 Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Geh- und Radwegbereich, von denen Unfallgefahren für die Verkehrsteilnehmer ausgehen können (z.B. Absturzkanten), sind mit Absperrschrankengittern zu sichern. Im Übrigen vgl. Teil A, Abschnitt 3.4.4 Absatz 1.

3.4 Arbeiten im Bereich von Schienenbahnen mit straßenbündigem Gleiskörper

(1) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Bereich von Schienenbahnen reicht es in der Regel aus, den im Gleisbereich liegenden Fahrstreifen durch Leitkegel (vgl. Teil A, Abschnitt 3.4.4 Absatz 2 Satz 2) zu sperren.

(2) Für die Querabsperrungen sollten mindestens drei Leitkegel (Zeichen 610-43) im Querabstand von 1 m angeordnet werden. Auf den Leitkegeln sollten zur besseren Auffälligkeit Warnleuchten (gelbes Blinklicht, Teil A, Abschnitt 3.4.4 Absatz 3) angeordnet sein.

(3) Für die Längsabsperrungen genügen Leitkegel mit einer Höhe von mindestens 50 cm. Der Abstand der Leitkegel untereinander sollte maximal 6 m betragen.

Regelpläne

Hinweise für die Nutzung der Regelpläne

Die nachfolgenden Regelpläne stellen Standardsituationen dar. Sie werden erst mit ihrer Aufnahme in die verkehrsrechtliche Anordnung verbindlich. Soweit erforderlich, sind sie an die konkrete örtliche und verkehrliche Situation der zu sichernden Arbeitsstelle anzupassen.

Um diese Anpassung für häufig auftretende Fälle zu vereinfachen, sehen zahlreiche Regelpläne Auswahlfelder vor, mit denen alternative oder ergänzende Maßnahmen beantragt und angeordnet werden können.

Soweit die Unternehmer bei der Erstellung des für die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung vorzulegenden Verkehrszeichenplans auf der Grundlage eines Regelplans von angebotenen Modifizierungen Gebrauch machen wollen, nutzen sie die hierfür vorgesehenen Auswahlfelder. Verbindlich werden die Maßnahmen erst mit der Bestätigung durch die Behörde im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung.

Die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Regelpläne entbindet die anordnenden Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, entsprechend den Vorgaben im Teil A Abschnitt 1.5 Absatz 3 stets sorgfältig zu prüfen, ob der durch den Antragsteller auf der Basis eines Regelplans eingereichte Verkehrszeichenplan der jeweiligen örtlichen und verkehrlichen Situation gerecht wird. Ist das nicht der Fall, hat der Antragsteller den Plan zu ergänzen oder zu ändern, soweit die Behörde die erforderlichen Anpassungen nicht selbst vornimmt.

Regelpläne Teil B: Innerörtliche Straßen

= > siehe Hinweise für die Nutzung der Regelpläne

RP-Nr.PlatzhalterPlatzhalterBezeichnung
B I/1als PDF öffnenStraße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit geringer Einengung
B I/2als PDF öffnenStraße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit deutlicher Einengung (analog bei Richtungsfahrbahn oder Einbahnstraße)
B I/3als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit geringer Einengung
(analog bei Richtungsfahrbahn oder Einbahnstraße)
B I/4als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen
(analog bei Richtungsfahrbahn)
B I/5als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung - Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
B I/6als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung
Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerführung
B I/7als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit Arbeitsstelle in Fahrbahnmitte
B I/8als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit beidseitiger Einengung mit geringer Verkehrsstärke Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
B I/9als PDF öffnenVierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines rechten Fahrstreifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung - Führung über Seitenstreifen
B I/10als PDF öffnenVierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines linken Fahrstreifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung - Führung über Seitenstreifen .
B I/11als PDF öffnenVierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines rechten Fahrstreifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung
B I/12als PDF öffnenVierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines linken Fahrstreifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung
B I/13als PDF öffnenVierstreifige Fahrbahn mit Sperrung der Fahrstreifen einer Richtung
B I/14als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung - Einbahnstraßenregelung
B I/15als PDF öffnenSperrung einer Straße
B I/16als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr
Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerquerung
B I/17als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr
Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerquerung
B I/18als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung und Einmündung
Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
B I/19als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung und Einmündung
Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerquerung
B II/1als PDF öffnenParalleler Geh und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei Sperrung des Gehweges analog) geringe Einengung der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog)
B II/2als PDF öffnenParalleler Geh und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei Sperrung des Gehweges analog) geringe Einengung der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog)
B II/3als PDF öffnenNicht benutzungspflichtiger getrennter Geh und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei Sperrung des Gehweges analog)
geringe Einengung der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog)
B II/4als PDF öffnenGehwegsperrung - Notweg auf der Fahrbahn - Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit geringer Einengung
B II/5als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung und teilweiser Sperrung eines Gehweges
Verkehrsregelung durch Licht zeichenanlage
B II/6als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung
Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage mit Fußgängerführung
B II/7als PDF öffnenSperrung des nicht benutzungspflichtigen getrennten Geh und Radweges. Notweg über Fahrbahn - Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen Zweistreifige Fahrbahn mit Verschwenkung beider Fahrstreifen
(bei Richtungsfahrbahnen analog)
B II/8als PDF öffnenSperrung des getrennten Geh und Radweges. Notweg über Fahrbahn - Halbseitige Sperrung der Fahrbahn - Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen (bei Richtungsfahrbahnen analog)
B II/9als PDF öffnenSperrung des Gehweges. Notweg über Fahrbahn geführt - Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit deutlicher Einengung
(bei Seitenstreifen analog)
B II/10als PDF öffnenFußgängerschutztunnel und Baustelleneinrichtung
B III/1als PDF öffnenVierstreifige Fahrbahn mit Schienenbahn
Sperrung des Schienenbahnbereiches einer Fahrtrichtung
B IV/1als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens
B IV/2als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer auf Straßen mit Vzul d 50 km/h
B IV/3als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Sperrung des Schienenbahnbereiches
B IV/4als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr - Arbeitsstelle kürzerer Dauer (nur bei Tageslicht)

Teil C
Landstraßen

1 Allgemeines

(1) Landstraßen im Sinne dieser Richtlinien sind alle einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr und mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen außerhalb von geschlossenen Ortschaften, auch wenn sie mit Zeichen 330.1 als Autobahn oder mit Zeichen 331.1 als Kraftfahrstraße gekennzeichnet sind.

(2) Grundsätzlich gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teiles A dieser Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des Verkehrs auf Landstraßen abgestimmte, ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in diesem Teil der Richtlinien zusammengestellt. Insbesondere bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit bis 50 km/h können zweckmäßige Regelungen aus Teil B (Innerörtliche Straßen), bei mehrbahnigen Straßen Regelungen aus Teil D übernommen werden.

2 Arbeitsstellen von längerer Dauer (AlD)

2.1 Aufstellentfernungen von Verkehrszeichen

(1) Die Arbeitsstelle wird in der Regel in 400 m Entfernung mit Zeichen 123 angekündigt. Danach folgen im Abstand von jeweils 100 m die notwendigen Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen. Sollte die Arbeitsstelle zu häufigen Staus führen, so sollte in größerer Entfernung zusätzlich mit Zeichen 123 und Zusatzzeichen 1004-30 oder -31 auf die Arbeitsstelle hingewiesen werden.

(2) Die Entfernungsangaben beziehen sich auf den Beginn einer Einengung bzw. Verschwenkung der Fahrstreifen (Bezugspunkt).

2.2 Verkehrsführung

2.2.1 Allgemeines

(1) Im Bereich von Arbeitsstellen ist grundsätzlich die vorhandene Fahrstreifenanzahl zu erhalten. Dabei ist eine Verkehrsführung anzustreben, die noch einen Begegnungsverkehr möglich macht.

(2) Verbleibt nur 1 Fahrstreifen, so ist entsprechend der örtlichen Situation und Verkehrsstärke zu prüfen, ob der Verkehr im Wechselbetrieb (siehe Abschnitt 2.3.3) oder über Umleitungen (siehe Teil A, Abschnitt 11.1) abgewickelt werden kann.

(3) Bei hohen Verkehrsstärken und fehlenden Umleitungsmöglichkeiten ist die Einrichtung einer provisorischen Umfahrung der Arbeitsstelle im Begegnungsverkehr anzustreben.

(4) Der Führung des Fuß- und Radverkehrs ist besondere Sorgfalt zu widmen. Fußverkehr ist nicht auf der Fahrbahn zu führen oder zum Überqueren der Fahrbahn aufzufordern. Gehwege sind weiterzuführen und gemäß Teil B zu sichern. Erforderlichenfalls sollte beim Baulastträger angeregt werden, die Begehbarkeit des Banketts (unbefestigter Seitenstreifen) zu verbessern.

(5) Geh- und Radwege sollen nach Möglichkeit in voller Breite fortgeführt werden, gegebenenfalls über Notwege. Auch bei beengten Verhältnissen sollte eine Breite von 2,00 m angestrebt werden (Rn. 16 bis 20 VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2).

2.2.2 Fahrstreifenbreiten

(1) Im Regelfall ist eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten. Damit ist gegebenenfalls durch Markierung von Behelfsfahrstreifen bei einer Restfahrbahnbreite von 6,00 m noch Begegnungsverkehr möglich. Teil A, Abschnitt 1.1 Absatz 10 ist besonders zu beachten.

(2) Grundsätzlich ist zu prüfen, ob der Seitenraum standfest auszubilden ist.

(3) Sind im Bereich von Behelfsverkehrsführungen Fahrbahnbegrenzungslinien vorhanden, ist deren Breite in die Breite des angrenzenden Behelfsfahrstreifens einzurechnen, auch wenn die Fahrbahnbegrenzungslinie als weiße dauerhafte Markierung ausgeführt ist.

Bild C-1: Beispiel eines Querschnittes für Verkehrsraumbreite 6,00 m


2.2.3 Absperrungen

(1) In der Regel wird die Arbeitsstelle in Quer- und Längsrichtung durch Leitbaken (Zeichen 605) abgesichert.

(2) In Längsrichtung werden die Leitbaken in einem Abstand von maximal 12 m aufgestellt.

(3) In Querrichtung erfolgt die Absperrung spitzwinklig, und zwar am Beginn der Arbeitsstelle in der Regel mit einer Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse (Verziehungsmaß) von 1: 3. Es sollten mindestens drei Leitbaken angeordnet werden. Der Abstand quer zur Fahrbahnachse beträgt maximal 0,6 m. Bei beengten Verhältnissen und unmittelbar hinter Kreuzungen oder Einmündungen sollen Absperrschranken (Zeichen 600) angeordnet werden.

(4) Bei Verschwenkungen beträgt das Verschwenkungsmaß mindestens 1: 10.

(5) Müssen mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden, wobei die Einengung von links vorgenommen werden soll. Zwischen ihnen sollten jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte Fahrstreifenreduzierung).

(6) Aufbaulicht (siehe Teil A, Abschnitt 3.4.3 Absatz 9) soll nur bei ungewöhnlich starken Verschwenkungen an unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden.

2.2.4 Markierungen

(1) Vor Verkehrseinrichtungen werden auf Landstraßen grundsätzlich keine vorübergehend gültigen Fahrbahnbegrenzungen angeordnet (zu lfd. Nr. 1 bis 7 Anlage 4 zu § 43: Die Verkehrseinrichtungen lösen das Verbot des Befahrens der dahinter liegenden Straßenteile aus).

(2) Vorübergehend gültige Fahrbahnbegrenzungen sollen vor Verkehrseinrichtungen bei Insellagen der Arbeitsstellen und bei Behelfsfahrstreifenführungen über Seitenstreifen sowie bei mehr als zweistreifigen Fahrbahnen im Gegenverkehrsbereich und unübersichtlichen Verkehrsführungen angeordnet werden.

2.3 Verkehrsregelung

2.3.1 Regelpläne

(1) Wie Arbeitsstellen auf Landstraßen abgesperrt, beschildert, markiert und beleuchtet werden können, wird in den Regelplänen C I/1 bis C I/13 verdeutlicht. Im Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf Teil A, Abschnitt 1.5 verwiesen.

(2) Liegen Arbeitsstellen im Fahrbahnbereich unmittelbar neben einem Verkehrsbereich des Fuß- oder Radverkehrs, sind die Regelungen im Teil B, Abschnitt 2.4 analog anzuwenden.

2.3.2 Höchstgeschwindigkeiten

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit sollte in der Regel auf 50 km/h beschränkt werden.

(2) Bei besonderen Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer kann die Höchstgeschwindigkeit ausnahmsweise weiter herabgesetzt werden. Dies ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu begründen. Im Übrigen ist Rn. 1 VwV-StVO zu Zeichen 274 zu beachten.

(3) Beträgt die Breite der Behelfsfahrstreifen mindestens 3,25 m und wird die Fahrbahn nicht oder nur unwesentlich verschwenkt oder liegt zwischen den Verschwenkungen eine Strecke von mindestens einem Kilometer, kann eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet werden.

2.3.3 Vorrangregelung in Engstellen

(1) Unter Beachtung der Verhaltensvorschrift des § 6 erfolgt keine Beschilderung. Es ist deshalb anzustreben, die Engstelle so zu gestalten, dass die Wartepflicht eindeutig einer Fahrtrichtung zuzuordnen ist. Muss in Abweichung davon der anderen Richtung Vorrang gewährt werden oder ergibt sich aus der Örtlichkeit nicht eindeutig, welche Fahrtrichtung wartepflichtig ist, sind Zeichen 208 und 308 anzuordnen (Rn. 1 und 2 VwV-StVO zu Zeichen 208).

(2) Auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung und auf Straßen mit schienengebundenen Fahrzeugen darf grundsätzlich keine Verkehrsregelung durch Zeichen 208 und 308vorgenommen werden.

(3) Wenn,

muss eine Lichtzeichenanlage angeordnet werden.

Wenn die vorhandenen Sichtweiten einen sicheren Verkehr unter Beachtung von § 6 ermöglichen, kann ausnahmsweise auch dann von der Anordnung einer Lichtzeichenanlage abgesehen werden, wenn die Engstelle länger als 50 m ist.

3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (AkD)

(1) Die Arbeiten an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer erfolgen in der Regel mit geringem Absperr- und Beschilderungsaufwand (Regelpläne C II/1 bis C II AmS 3). Im Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf Teil A, Abschnitt 1.5 verwiesen.

(2) Bewegliche Arbeitsstellen sind wegen der möglichen Änderung der Sichtweiten hinsichtlich der daraus resultierenden, unterschiedlichen Anforderungen an die Absicherung problematisch. Den unterschiedlichen Sichtweiten muss durch geeignete Abstände zwischen Arbeitsstelle und Absperrtafel/Vorwarneinrichtung Rechnung getragen werden. Gegebenenfalls ist einer kurzzeitig stationären Arbeitsstelle der Vorzug zu geben.

(3) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer können bei Tageslicht Leitkegel (Zeichen 610-41) statt Leitbaken zur Sicherung angeordnet werden. Für die Querabsperrung sollten mindestens drei Stück im Abstand von höchstens 1 m vorgesehen werden. Der Längsabstand der Leitkegel in der Längsabsperrung untereinander sollte nicht mehr als 12 m betragen. Die Länge der Engstelle bei Regelung des Verkehrs gemäß § 6 soll auch bei ausreichender Sicht 50 m nicht überschreiten.

(4) Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer wird in der Regel die fahrbare Absperrtafel (Zeichen 616-31) eingesetzt. Der Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug ist nicht zulässig.

(5) Sind die Absperrtafeln nicht aus einer Mindestentfernung von 200 m zu erkennen, so genügt es, zusätzlich in entsprechender Entfernung einen Leitkegel (Zeichen 610-42) mit Blinklicht in blitzender Ausführung als Vorwarneinrichtung oder Zeichen 123 anzuordnen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein Warnposten angeordnet werden.

(6) Zur Warnung vor Arbeitsstellen von kürzerer Dauer können auch Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, die gemäß Teil A, Abschnitt 7.1 mit zusätzlichen Warneinrichtungen ausgestattet sind. Im Übrigen gelten dieselben Anforderungen wie für eine fahrbare Absperrtafel (z.B. rechtzeitige Erkennbarkeit).

(7) Stationäre Arbeitsstellen sind durch Zeichen 123 anzukündigen, wenn keine fahrbare Absperrtafel angeordnet wird. Bei beweglichen Arbeitsstellen kann das Zeichen 123 mit Zusatzzeichen 1001-30 oder -31 angeordnet werden. Die Entfernung zur Arbeitsstelle darf in diesem Falle höchstens 1.000 m betragen. Münden in diesem Bereich Straßen ein, muss der einbiegende Verkehr ebenfalls gewarnt oder das Zeichen 123 entsprechend versetzt werden.

(8) Bei der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten kann im Rahmen der Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 Absatz 6 unter folgenden Voraussetzungen auf Zeichen 123 verzichtet werden:

(9) Wenn bei der Durchführung von Arbeiten von kürzerer Dauer die Sicherheit oder eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung nicht ausreichend gewährleistet ist, muss die Arbeitsstelle wie eine Arbeitsstelle von längerer Dauer beschildert und abgesperrt werden. Für die Längsabsperrung können in diesen Fällen auch Leitkegel (Zeichen 610) eingesetzt werden.

(10) Die Absicherung von örtlich fortschreitenden Arbeitsstellen in der Fahrbahnmitte oder am Fahrbahnrand kann entsprechend den Regelplänen C II AmS 1, C II AmS 2 oder C II AmS 3 erfolgen. Hierbei werden die Arbeiten unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 durchgeführt. Arbeitsfahrzeuge und hierbei eingesetzte Personen befinden sich dementsprechend im Verkehrsraum. Die Absperrungen in Fahrbahnmitte (C II AmS 1 oder C II AmS 2) oder am Fahrbahnrand (C II AmS 3) dienen dem Schutz des Verkehrs vor Gefahren, die von infolge der durchgeführten Arbeiten vorübergehend nicht benutzbaren Straßenteilen ausgehen. Gemäß Teil A, Abschnitt 1.1 Absatz 3 können weitere Maßnahmen erforderlich werden. Nutzt das Arbeitsfahrzeug die linke Fahrbahnhälfte, ist dem ankommenden Verkehr durch Zeichen 267 die Einfahrt in den Arbeitsstellenbereich zu verbieten, da diesem Verkehr ein Wechsel zurück auf die eigene Fahrbahnhälfte nach Vorbeifahren am Arbeitsfahrzeug nicht möglich wäre. An geeigneten Stellen haben die zur Durchführung der Arbeiten eingesetzten Fahrzeuge und Personen die Fahrbahn zu verlassen, um dem Verkehr die Weiterfahrt zu ermöglichen. Die Wartezeit für den Verkehr soll in beiden Richtungen nicht mehr als 10 Minuten betragen.

Regelpläne Teil C: Landstraßen

= > siehe Hinweise für die Nutzung der Regelpläne

RP-Nr.PlatzhalterPlatzhalterBezeichnung
C I/1als PDF öffnenBei befestigtem Seitenstreifen und ohne Einengung der Fahrbahn
C I/2als PDF öffnenBei befestigtem Seitenstreifen und ohne Einengung der Fahrbahn auf einen Fahrstreifen
C I/3als PDF öffnenVerkehrsführung über Behelfsfahrstreifen
C I/4als PDF öffnenFahrbahn halbseitig gesperrt - Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
C I/5als PDF öffnenFahrbahn halbseitig gesperrt - Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
C I/6als PDF öffnenArbeitsstelle am Übergang vom Außer- in den Innerortsbereich
Fahrbahn halbseitig gesperrt
C I/7als PDF öffnenDreistreifige Fahrbahn
Sperrung des rechten Fahrstreifens der zweistreifigen Richtung
C I/8als PDF öffnenDreistreifige Fahrbahn
Sperrung des linken Fahrstreifens der zweistreifigen Richtung
C I/9als PDF öffnenDreistreifige Fahrbahn - Sperrung der einstreifigen Richtung
C I/10als PDF öffnenArbeitsstellenumfahrung mit Behelfsfahrbahn
C I/11als PDF öffnenDreistreifige Fahrbahn
Sperrung des rechten Fahrstreifens der zweistreifigen Richtung
C I/12als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr
Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
C I/13als PDF öffnenZweistreifige Fahrbahn mit Kreisverkehr
Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
C II/1als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Beschilderung auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke (nur bei Tageslicht)
C II/2als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer mit fahrbarer Absperrtafel
(nur bei Tageslicht)
C II/3als PDF öffnenBewegliche Arbeitsstelle (nur bei Tageslicht und guten Sichtverhältnissen)
C II/4als PDF öffnenFahrbahn halbseitig gesperrt - Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage (nur bei Tageslicht und erhöhten Anforderungen nach RSA Teil C Abschnitt 3 Absatz 9)
C II/5als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer dreistreifige Fahrbahn
Sperrung der einstreifigen Richtung (nur bei Tageslicht)
C II/6als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dreistreifiger Fahrbahn Sperrung des linken Fahrstreifens der zweistreifigen Richtung bei Sperrung des rechten Fahrstreifens analog (nur bei Tageslicht) .......
C II/7als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dreistreifiger Fahrbahn
Sperrung der einstreifigen Richtung (nur bei Tageslicht)
C II/8als PDF öffnenArbeitsstelle kürzerer Dauer auf zweistreifiger Fahrbahn mit Kreisverkehr
(nur bei Tageslicht)
C II/AmS 1als PDF öffnenArbeitsstelle mit nicht befahrbarer Fläche in Fahrbahnmitte und Arbeitsfahrzeug mit Sonderrechten
C II/AmS 2als PDF öffnenArbeitsstelle mit nicht befahrbarer Fläche in Fahrbahnmitte und Arbeitsfahrzeug mit Sonderrechten unter Anhalten einer Fahrtrichtung
C II/AmS 3als PDF öffnenArbeitsstelle mit örtlich fortschreitenden Arbeiten am Fahrbahnrand

Teil D
Autobahnen

1 Allgemeines

(1) Unter Autobahnen im Sinne dieser Richtlinien werden alle nachfolgend aufgeführten Straßenarten verstanden, soweit sie mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung haben:

  1. Autobahnen (Zeichen 330.1),
  2. Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1), sofern sie frei von höhengleichen Kreuzungen und mit besonderen Anschlussstellen für Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind.
  3. Autobahnähnliche Straßen, sofern sie frei von höhengleichen Kreuzungen und mit besonderen Anschlussstellen für Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind.

(2) Grundsätzlich gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teiles A dieser Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des Verkehrs auf Autobahnen abgestimmte, ergänzende Regelungen und Festlegungen sind im vorliegenden Teil D zusammengestellt.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit sollte, falls Absperrungen im Bereich der Fahrbahn erfolgen, nicht mehr als 120 km/h betragen.

2 Arbeitsstellen von längerer Dauer (AlD)

2.1 Aufstellentfernungen von Verkehrszeichen

(1) Die Arbeitsstelle wird in der Regel in 2 km und 800 m Entfernung mit Zeichen 123 und Zusatzzeichen 1004-30/31 angekündigt. Ab 800 m folgen im Regelfall im 100-m-Abstand die notwendigen Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen. Bei Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit soll wegen der besonderen Verkehrslage die Absenkung stufenweise um je 20 km/h und in einem jeweiligen Mindestabstand von 200 m erfolgen (vgl. Rn. 6 VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 274). Aufgrund der vorgelagerten Anordnung von Gefahrzeichen beträgt die erste Geschwindigkeitsbeschränkung in der Regel 100 km/h.

(2) Sind vor einer Arbeitsstelle häufiger Staus zu erwarten, so ist zu prüfen, ob und durch welche Maßnahme (Verkehrszeichen, mobile Stauwarnanlage etc.) mit dem Ziel der Gefahrenreduzierung auf die bevorstehende Arbeitsstelle hingewiesen werden kann. Soweit eine datenbasierte Abschätzung der regelmäßig auftretenden Staulängen nicht möglich ist, wird ein Abstand von 4 km und gegebenenfalls 6 km vor der Arbeitsstelle empfohlen.

(3) Die Entfernungsangaben beziehen sich auf den Beginn einer Verengung bzw. Verschwenkung der Fahrstreifen (Bezugspunkt).

(4) Wegen der besonderen Anforderungen einer Arbeitsstelle auf der Autobahn ist hinsichtlich der beidseitigen Aufstellung von Verkehrszeichen Teil A, Abschnitt 2.2 Absatz 1 zu beachten. Gemäß Rn. 2 VwV-StVO zu § 42 zu den Zeichen 501 bis 546 sind Verkehrslenkungstafeln im Zulaufbereich beidseitig der Fahrbahn aufzustellen.

2.2 Verkehrsführung

2.2.1 Allgemeines

(1) Der Verkehr kann im Bereich von Arbeitsstellen unter Ausnutzung der befestigten Straßenbreite, auch nach Verbreiterung durch Ansetzen eines entsprechenden Streifens oder auf Behelfsfahrbahnen abgewickelt werden.

(2) Zur Entschärfung der Konfliktsituation im Bereich von Verschwenkungen und Überleitungen soll die Fahrstreifenverengung 600 m vor dem Anfang der Verschwenkung oder Überleitung beginnen. Der Abstand von Leitbaken in Verschwenkungen und Überleitungen beträgt 9 m.

(3) Werden der Hauptfahrstreifen und mindestens ein weiterer Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn übergeleitet, sollen die Fahrstreifenbegrenzungen zwischen dem Hauptfahrstreifen und dem ersten Überholfahrstreifen voneinander abgesetzt werden ("Linse"). Die Konstruktion dieser Markierung erfolgt nach den ZTV-SA.

(4) Bei Rückleitungen ist eine räumliche Trennung des Rückleitungs- und des Verengungsbereiches auf der mitbeanspruchten Gegenfahrbahn vorzusehen.

(5) Werden mehrere Behelfsfahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung im Bereich einer Arbeitsstelle mit einer Länge unter 500 m geführt, empfiehlt sich zwischen den Fahrstreifen eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) über die gesamte Länge der arbeitsstellenbedingten Verkehrsführung.

(6) Eine Arbeitsstelle darf erst 100 m hinter dem Ende einer Verschwenkung oder Überleitung von Behelfsfahrstreifen eingerichtet werden (Freiraum; keine Baustelleneinrichtungen oder Geräte usw.).

(7) Zur Verminderung der Unfallfolgen infolge des Abkommens von Fahrzeugen sollten temporäre Schutzeinrichtungen dort vorgesehen werden, wo dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Breite des Gesamtquerschnittes möglich ist und das zusätzliche Gefahrenpotenzial für Auf- und Abbau in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Verkehrsführung steht.

2.2.2 Zahl der Fahrstreifen

(1) Im Bereich von Arbeitsstellen ist grundsätzlich die vorhandene Fahrstreifenanzahl zu erhalten.

(2) Die Anzahl der Fahrstreifen kann im Bereich der Arbeitsstelle ausnahmsweise verringert werden, wenn durch geeignete Bewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass vor der Arbeitsstelle keine nennenswerten Staus zu erwarten sind. Im Rahmen einer überschlägigen Betrachtung kann dies in der Regel als gegeben angenommen werden, wenn bei zwei Fahrstreifen je Richtung die zu erwartenden Verkehrsspitzen im gewählten Zeitfenster weniger als 1.500 Kfz/h je Richtungsfahrbahn oder bei drei Fahrstreifen weniger als 3.000 Kfz/h je Richtung betragen. Die genannten Zahlenangaben gelten unter der Voraussetzung eines durchschnittlichen Schwerverkehrsanteiles und einer geringen Längsneigung.

(3) Muss die Fahrstreifenanzahl reduziert werden, so hat die Straßenbaubehörde in Zusammenarbeit mit der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei zu untersuchen, wie ein Verkehrsstau vermieden werden kann, wie z.B.:

  1. Verlagerung der Arbeiten in verkehrsschwache Zeiten,
  2. Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Bauzeitverkürzung,
  3. vorsorgliche Umleitungsempfehlungen über den Verkehrsfunk,
  4. Sicherstellung der Eignung der vorhandenen Bedarfsumleitungsstrecken (z.B. Freihalten von Arbeitsstellen, Vorfahrtregelungen oder Programme an Lichtzeichenanlagen; siehe Teil A, Abschnitt 11.2).
  5. Einsatz einer Wechselverkehrsführung: Weist das Verkehrsaufkommen deutlich richtungsbezogene Verkehrsspitzen (z.B. Morgen- bzw. Abendspitze) auf, so kann der Verkehr auf dem zusätzlich benötigten Fahrstreifen im Wechselrichtungsbetrieb (vgl. Abschnitt 2.2.9) geführt werden (z.B. Morgen- bzw. Abendspitze). Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine verkehrstechnische Bewertung vorzunehmen.

Zur Vermeidung von arbeitsstellenbedingten Verkehrsstauungen können auch Hinweise auf Staugefahren gegeben oder Stauwarnanlagen angeordnet werden. Die Stauhinweise sind möglichst mit Entfernungsangaben so aufzustellen, dass die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf andere Straßen ausweichen können, die gegebenenfalls als Umleitungen zu beschildern sind.

2.2.3 Breite von Behelfsfahrstreifen

(1) Wegen der besonderen Verkehrsverhältnisse werden Fahrbahnbegrenzungen mit einem Abstand von 0,25 m zur verkehrsseitigen Kante von Verkehrseinrichtungen (z.B. Leitbaken) bzw. Fahrzeug-Rückhaltesystemen angeordnet (Bild D-1). Ausnahmefälle sind nur anzuordnen, wenn aus räumlichen Verhältnissen andere Lösungen nicht realisiert werden können.

Wenn vor einem Fahrzeug-Rückhaltesystem eine Fahrbahnbegrenzung auf der Straßenoberfläche angeordnet werden soll und aufgrund der Bauweise des Fahrzeug-Rückhaltesystems (z.B."geschlossene" Systeme) mit verstärkter Verschmutzung der Markierung zu rechnen ist, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung zu ergreifen. Dies kann z.B. durch einen ausreichenden Abstand zwischen Fahrzeug-Rückhaltesystem und Markierung erfolgen (z.B. 0,25 m).

(2) Sind im Bereich von Behelfsverkehrsführungen Fahrbahnbegrenzungslinien vorhanden, ist deren Breite in die Breite des angrenzenden Behelfsfahrstreifens einzurechnen, auch wenn die Fahrbahnbegrenzungslinie als weiße dauerhafte Markierung ausgeführt ist.

(3) Durch einen entsprechenden vorherigen Fahrbahnanbau bzw. eine Verbreiterung sollten geringe Behelfsfahrstreifenbreiten vermieden werden.

(4) Wird bei Arbeitsstellen, die nicht länger als eine Woche andauern und in denen die Fahrstreifen nicht in ihrer Lage verschoben werden (vgl. Regelpläne D I/1 und D I/3), unter Abwägung der Aufwände und Gefahren auf die Anordnung der Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295) verzichtet, ist die Fahrstreifenbreite ab der dem Verkehr zugewandten Kante der Leitbake zu messen. Die Mindestbreite von Hauptfahrstreifen beträgt dann 3,50 m, die Mindestbreite von Überholfahrstreifen 2,85 m.

(5) Bei Fahrstreifen ohne Breitenbeschränkung sollen die Fahrstreifen bereits vor dem Beginn der Verschwenkung oder Überleitung durch Gelbmarkierung und Leitbaken auf die nach der Verschwenkung oder Überleitung vorhandene Fahrstreifenbreite eingeengt werden. Bei Überholfahrstreifen, für die eine Beschränkung der zulässigen Fahrzeugbreite angeordnet ist, soll die Fahrstreifenbreite vor der Verschwenkung oder Überleitung mindestens 2,75 m betragen.

(6) Die Mindestmaße von Behelfsfahrstreifen enthält die Tabelle D-1.

Tabelle D-1: Mindestbreite von Behelfsfahrstreifen in Abhängigkeit von der Länge der Arbeitsstelle

Länge der Arbeitsstelle in km
bis zu 6mehr als 6 bis zu 9mehr als 9
Erster Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen)3,25 m 1)
Erster Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen) mit temporärer Schutzeinrichtung unmittelbar rechts davon und mit Überhol fahrstreifen unmittelbar links davon3,50 m
Einzelne [übergeleitete] Fahrstreifen3,25 m
Weitere Fahrstreifen einer Fahrtrichtung2,60 m 2) 3)3,00 m3,25 m
1) In Arbeitsstellen von kürzerer Dauer innerhalb von Arbeitsstellen von längerer Dauer darf die Fahrstreifenbreite vorübergehend durch Leitkegel oder kleine Leitbaken auf einer Länge von höchstens 100 m auf nicht weniger als 3,0 m eingeengt werden . Auch bei Arbeitsstellenlängen unter 9 km soll der erste Überholfahrstreifen mit einer Breite von 3,25 m angeordnet werden .
2) Ausnahme gemäß Abschnitt 2 .2 .3 Absatz 9
3) Die Anordnung mehrerer Fahrstreifen mit dieser Breite nebeneinander sollte vermieden werden .

Bild D-1: Varianten der Abgrenzung von Behelfsfahrstreifen am linken und rechten Fahrbahnrand


(7) Die zulässige Fahrzeugbreite soll auf Überholfahrstreifen beschränkt werden (Zeichen 264), wenn die Breite dieser Fahrstreifen weniger als 3,25 m beträgt. Die Fahrzeugbreite soll auf das Maß beschränkt werden, das sich aus der Fahrstreifenbreite abzüglich 0,50 m, abgerundet auf volle 0,10 m ergibt. Für einzelne übergeleitete Überholfahrstreifen wird empfohlen, die zulässige Fahrzeugbreite auf nicht mehr als 2,20 m zu beschränken. Die zugelassene Fahrzeugbreite einzelner Fahrstreifen darf nicht größer sein als die für die Fahrstreifen rechts davon. Die für die einzelnen Fahrstreifen angeordneten Breitenbeschränkungen sollen über die gesamte Länge der Behelfsverkehrsführung aufrechterhalten werden.

(8) Mögliche Verkehrsführungen für Arbeitsstellen ohne Überleitung sind in den Regelplänen D I zu finden, mit Überleitung in den Regelplänen D II.

(9) Reicht die Fahrbahnfläche zur Einrichtung einer Verkehrsführung mit Mindestfahrstreifenbreiten und Aufstellung einer temporären Schutzeinrichtung nicht aus, können die Mindestmaße in begründeten Ausnahmefällen, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z.B. kurze Engstelle) reduziert werden. Die Realisierung dieser Behelfsfahrstreifenbreiten kommt nur infrage, wenn alle anderen Alternativen (z.B. temporäre Verbreiterung der Fahrbahn, Wahl einer Verkehrsführung mit Überleitung) nicht realisiert werden können. Hierbei muss sorgfältig abgewogen werden, welche Fahrstreifenbreite verringert wird; dabei darf die Breite des rechten Fahrstreifens 3,0 m und die der Überholfahrstreifen 2,6 m nicht unterschreiten. Außerdem sollen beide Fahrstreifen nicht gleichzeitig auf 3,0 m bzw. 2,6 m reduziert werden.

(10) Bei Verkehrsführungen mit drei und mehr Fahrstreifen in einer Richtung und sehr hohen Schwerverkehrsanteilen ist zu prüfen, ob die beiden rechten Fahrstreifen mit einer Breite von 3,25 m und 3,5 m geführt werden können und auf die Anordnung eines Überholverbotes verzichtet werden kann.

(11) In Bereichen mit ausgeprägten richtungsbezogenen Verkehrsspitzen sollte geprüft werden, ob bei einer ungeraden Anzahl möglicher Behelfsfahrstreifen der mittlere Fahrstreifen in Wechselrichtungsbetrieb betrieben werden kann. Die Fahrstreifenzuteilung erfolgt vor und hinter den Überleitungsbereichen in der Regel mit Vorwarntafeln mit lichttechnischem Informationsteil und fahrbaren Absperrtafeln.

2.2.4 Sperrung von Fahrbahnteilen

(1) Eine Sperrung von Fahrbahnteilen ist als spitzwinklige Querabsperrung mit Leitbaken auszuführen. Die Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse (Verziehungsmaß) beträgt in der Regel etwa 1: 20. Der Abstand der Leitbaken untereinander darf höchstens 9 m, der Abstand quer zur Fahrbahnachse sollte etwa 0,50 m betragen.

(2) Müssen mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden, wobei die Einengung von links vorgenommen werden soll. Zwischen ihnen können jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte Fahrstreifenreduzierung).

2.2.5 Längsabsperrung

(1) Für Längsabsperrungen zwischen Verkehrs- und Arbeitsbereich werden in der Regel Leitbaken eingesetzt. Der Abstand der Leitbaken untereinander beträgt in der Regel 18 m. Liegen besondere Verhältnisse vor oder sind besondere Sichtbehinderungen (z.B. vor starkfrequentierten Ausfahrten, dichter Nebel) zu befürchten, können geringere Abstände erforderlich werden.

(2) Zur besseren Erkennbarkeit von Ausfahrten ist die rechte Leitbakenreihe durch Leitschwellen zu unterbrechen, beginnend etwa 100 m vor dem Anfang der Ausfahrrampe. Bei einer provisorischen Führung der Ausfahrrampe über den Mittelstreifen ist mindestens der rechte Rand der Ausfahrt entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Um in Anschlussstellen das Einfahren zu erleichtern, ist die Leitbakenreihe am rechten Rand der Hauptfahrbahn etwa 100 m vor der Zuführung der Einfädelungsstreifen durch Leitschwellen mit Leitbaken der Größe 50 cm x 12,5 cm zu ersetzen. Damit ist eine bessere Orientierung des einfahrenden Verkehrs auf den bevorrechtigten Verkehr der Hauptfahrbahn möglich.

(4) Bei langen Absperrungen mit gestreckter Linienführung können außerhalb von Arbeitsbereichen im Regelfall auch Abstände zwischen den Leitbaken von bis zu 54 m ausreichend sein. Gegebenenfalls können neben den Arbeitsbereichen vorübergehend zusätzlich Leitkegel (Zeichen 610-42) zwischen den Leitbaken, in Nachtbaustellen auch kleine Leitbaken gemäß den "Technischen Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken" (TL-Leitbaken) (50 cm x 12,5 cm, Zeichen 605) angeordnet werden.

(5) Ebenso können Leitelemente nach Teil A, Abschnitt 5, oder temporäre Schutzeinrichtungen aufgestellt werden.

2.2.6 Fahrtrichtungs- und Anschlussstellensperrungen

(1) Die vollständige Sperrung einer Fahrtrichtung bedingt das Ausleiten des Verkehrs an einer Anschlussstelle. Die Sperrung selbst erfolgt durch eine spitzwinklige Querabsperrung.

(2) Bei Sperrung von Anschlussstellen ist die wegweisende Beschilderung bzw. sind die Zielangaben der Ausfahrt gemäß Teil A, Abschnitt 11.2 Absatz 5, auszukreuzen (Bilder 22 und 23). Die Aufstellung der zusätzlichen Zeichen nach RUB erfolgt in der Regel nur rechts. Bei starkem Verkehr, insbesondere bei starkem Lkw-Verkehr, kann auch eine zusätzliche Aufstellung links erforderlich sein. Wichtige Zielangaben sollen auch in der Wegweisung der Anschlussstelle, an der ausgefahren werden soll, ergänzt werden.

(3) Die vollständige Sperrung einer Fahrtrichtung und die Sperrung von Anschlussstellen sollte mindestens zwei Wochen vorher auf der Autobahn und an geeigneter Stelle im nachgeordneten Straßennetz angekündigt werden.

2.2.7 Ein- und Ausfädelungsstreifen im Bereich von Behelfsverkehrsführungen

(1) Bei Ein- und Ausfahrten im Bereich von Verkehrsführungen mit Behelfsfahrstreifen sind grundsätzlich Ein- und Ausfädelungsstreifen vorzusehen, gegebenenfalls mit reduzierter Länge (mindestens 100 m bei Einfädelungsstreifen bzw. 70 m bei Ausfädelungsstreifen). Der Einsatz von Leitschwellen erfolgt gemäß den Absätzen 2.2.5 (2) und (3). Das Ende des Einfädelungsstreifens ist mit Leitbaken zu kennzeichnen (Verziehungsmaß 1:3; Leitbakenabstand 3 Meter; Warnleuchten auf jeder Leitbake).

(2) Kann der Einfädelungsstreifen nicht in einer Länge von mindestens 100 m hergestellt werden, ist eine Sperrung der Einfahrt zu erwägen.

(3) Ist die Sperrung ebenfalls nicht möglich, so kommt ausnahmsweise eine sogenannte stumpfe Lösung (Zeichen 206) in Betracht. Auf die Rn. 4 VwV-StVO zu Zeichen 206 und Rn. 2 VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206 wird hingewiesen.

2.2.8 Einrichtung von Nothaltebuchten

Bei Arbeitsstellen mit einer Länge über 1 km sollten nach Möglichkeit im Abstand von 1.000 m Nothaltebuchten angeordnet werden. Mit Zeichen 328 und Entfernungsangabe (Zeichen 1004-30) sollten die Nothaltebuchten in angemessener Entfernung angekündigt werden.

2.2.9 Wechselverkehrsführung

Bei Wechselverkehrsführungen wird ein Behelfsfahrstreifen zeit- oder verkehrsabhängig wechselweise für eine der beiden Fahrtrichtungen freigegeben. Für eine sichere Führung des Verkehrs ist eine klare Gestaltung der Zulaufbereiche sowie der Übergänge einschließlich ihrer Richtungstrennung erforderlich. Hierzu sind insbesondere die unterschiedlichen Verkehrsführungszustände und die Übergänge zwischen diesen Zuständen sorgfältig zu planen.

Grundsätzlich gibt es drei Verkehrsführungszustände:

  1. Wechselfahrstreifen in Richtung 1 freigegeben,
  2. Wechselfahrstreifen für beide Richtungen gesperrt,
  3. Wechselfahrstreifen in Richtung 2 freigegeben.

Vor der Freigabe des Wechselfahrstreifens für eine Fahrtrichtung muss der Wechselfahrstreifen für die Gegenrichtung gesperrt sein; es ist sicherzustellen, dass der Verkehr aus der Gegenrichtung vollständig abgeflossen ist.

Jede Phase der Wechselverkehrsführung und die Übergänge sind verkehrsrechtlich anzuordnen. In diesem Rahmen ist auch festzulegen, wie bei Anlagenstörung ein sicherer Verkehrsablauf gewährleistet wird.

Der Wechsel der Verkehrsführung sollte ferngesteuert möglich sein.

2.3 Verkehrsregelung

2.3.1 Regelpläne

(1) Wie Arbeitsstellen auf Autobahnen abgesperrt, beschildert, markiert und beleuchtet werden sollten, wird in Regelplänen verdeutlicht. lm Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf Teil A, Abschnitt 1.5 verwiesen.

(2) Die Kurzbezeichnung für die Art der Verkehrsführung wird durch Angabe der Zahl der Fahrstreifen im Verkehrsbereich, bezogen auf die Richtungsfahrbahnen, gebildet. Dabei erfolgt keine Unterscheidung der Fahrtrichtung, in der die Fahrstreifen auf einer Fahrbahn benutzt werden.

(3) Im Einzelnen gelten die Pläne für folgende Anwendungsfälle:

  1. Arbeitsstellen ohne Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn: Pläne D I/1 bis D I/7,
  2. Arbeitsstellen mit Verkehrsführungen an Anschlussstellen: Pläne D AS/1 und D AS/2.

(4) Fahrstreifentafeln (Zeichen 521, 522 u. a.) sollten mit dem Zusatzzeichen 1001-31 "' ... km '" versehen werden. Sie sind in Abständen von 1.000 bis 2.000 m zu wiederholen (Rn. 4 VwV-StVO zu § 42 zu den Zeichen 501 bis 546).

(5) Sind die entgegengesetzten Verkehrsströme durch Schutzeinrichtungen getrennt, sind Fahrstreifentafeln nur anzuordnen, wenn sie für die Anordnung fahrstreifenbezogener Verkehrsbeschränkungen oder -verbote erforderlich sind. Die Längenangabe durch Zusatzzeichen 1001-31 "' ... km '" sollte in diesem Fall an anderer geeigneter Stelle, vorzugsweise zusammen mit Zeichen 274, gezeigt werden. Auf die Rn. 5 VwV-StVO zu Zeichen 274, 276 und 277 wird verwiesen.

(6) Es ist möglich, z.B. zur besseren Wahrnehmbarkeit bei ungünstigen Umfeldbedingungen, einzelne Verkehrszeichen auf eine Trägertafel aufzubringen (vgl. § 39 Absatz 4 Satz 1).

(7) Bei der Festlegung der Anbringungsorte der Verkehrszeichen sind die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Wahrnehmbarkeit und Sichtbarkeit der Verkehrszeichen zu berücksichtigen.

Bild D-2: Umleitungsplan 1: Umleitung über vorherige Anschlussstelle


Bild D-3: Umleitungsplan 2: Umleitung über nachfolgende Anschlussstelle


Bild D-4: Fernbedienbare Wechselverkehrsführung

2.3.2 Höchstgeschwindigkeiten

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in der Regel 80 km/h. Dies gilt auch für Verschwenkungsbereiche, Einziehungsbereiche und Überleitungen auf Richtungsfahrbahnen (Mittelstreifenüberfahrten).

(2) Ob eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - gegebenenfalls nur für bestimmte Fahrzeugarten, eingeschränkte zeitliche Geltungsbereiche, Streckenabschnitte oder einzelne Fahrstreifen - erforderlich ist, sollte insbesondere in folgenden Fällen geprüft werden:

  1. Die Breite der Fahrstreifen, die von Lkw befahren werden dürfen, beträgt weniger als 3,25 m.
  2. Im Bereich von Ein- und Ausfahrten liegen deutlich erschwerte Bedingungen vor.
  3. Die Fahrbahndecke im Verkehrsbereich (z.B. Seitenstreifenoberfläche) ist in einem schlechten Zustand.
  4. Es existieren besondere Gefahren im Arbeitsstellenbereich, z.B. durch ungünstige Situationen an Baustellenzufahrten, Abgrabungen mit Absturzgefahr unmittelbar am Rand der Fahrbahn, oder Auffahrten auf Behelfsbrücken.
  5. Ungünstige Verhältnisse in der Überfahrt, die baulich nicht beseitigt werden können (vgl. Absatz 3). Wegen der besonderen Kippgefahr bei hoher Schwerpunktlage beladener Fahrzeuge kann dabei für den Fall größerer Querneigungswechsel eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allein für einzelne Fahrzeugarten erwogen werden. Gegebenenfalls reicht aber auch ein entsprechendes Gefahrzeichen aus.

Insofern ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

(3) Soweit bauliche Defizite für eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit sprechen, sollte der Straßenbaulastträger diese vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahme beseitigen. Dies betrifft insbesondere die Überleitungsbereiche, z.B. Sägezahnprofil mit ausgeprägter gegenläufiger Querneigung im Mittelstreifen.

(4) Die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h kommt nur in seltenen, anhand des örtlichen Einzelfalls sorgfältig zu begründenden Fällen in Betracht, weil sie auf Autobahnen zu einer erhöhten Gefahr von Auffahrunfällen führen kann (z.B. Auffahrt auf Behelfsbrücken oder Abgrabungen mit Absturzgefahr unmittelbar am Rand der Fahrbahn).

(5) Wenn die Breite der linken Behelfsfahrstreifen mindestens je 3,00 m und des rechten 3,50 m beträgt und wenn die vorgenannten Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist fahrstreifenbezogen zu prüfen, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h festgesetzt werden kann. Auf der Seite zur Arbeitsstelle hin muss außerdem eine Abtrennung durch dauerhafte oder temporäre Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

2.3.3 Nebenanlagen und Nebenbetriebe

Für die Verkehrsregelungen bei Arbeitsstellen in Nebenanlagen und Verkehrsflächen der Nebenbetriebe sollte örtlich geprüft werden, welche Regelungen der Teile B, C und D dieser Richtlinien zweckmäßig angewendet werden können.

2.4 Arbeitsstellen unter besonderen Bedingungen

(1) Wären die Einrichtung und der Abbau der Arbeitsstelle mit mehr Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verbunden, als es der zeitliche Umfang der erforderlichen Arbeiten rechtfertigen würde, oder ist es aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich, die Arbeiten innerhalb weniger Tage durchzuführen (z.B. über ein Wochenende, in der Regel nicht länger als 4 Tage), so kann auf Teile der ansonsten für Arbeitsstellen von längerer Dauer erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verzichtet werden. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der verkehrlichen und baubetrieblichen Voraussetzungen und eine sorgfältige Planung der vorzusehenden verkehrssichernden Maßnahmen.

(2) Soweit möglich, sind die von dieser Richtlinie für den Regelfall vorgesehenen, aber nur mit großem zeitlichen Aufwand und Verkehrseinschränkungen anzubringenden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere Fahrbahnmarkierung, durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu ersetzen, welche mit geringerem zeitlichen Aufwand und Verkehrseinschränkungen anzubringen sind, z.B. Leitbaken.

3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (AkD)

(1) Im Zulauf auf Tagesbaustellen werden in der Regel die in der Tabelle D-2 beschriebenen sichernden Maßnahmen getroffen. Für Nachtbaustellen kommt Tabelle D-3 zur Anwendung. Im Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf Teil A, Abschnitt 1.5 verwiesen.

(2) In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und den verkehrlichen Verhältnissen sollte geprüft werden, ob zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen - speziell im Fall von Nachtbaustellen, siehe Teil A, Abschnitt 10 Absatz 5 -, Gefahrzeichen, Warneinrichtungen oder Leitkegel (Zeichen 610-42) erforderlich sind. Die Wiederholung von Zeichen 274 im Mittelstreifen sollte zumindest dann erfolgen, wenn in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen der zu erwartende Sicherheitsgewinn größer ist als die mit der Anbringung und Entfernung verbundenen Gefahren.

(3) Anordnungen von Verkehrszeichen mittels Verkehrsbeeinflussungsanlagen sollten in die Sicherung von Arbeitsstellen einbezogen werden, soweit ihre Funktionalitäten dies zulassen und die Regelungen dieser Richtlinie damit umgesetzt werden können. Es ist erforderlichenfalls durch Dunkelschaltung sicherzustellen, dass es nicht zu widersprüchlichen Anordnungen kommt. Zur Einbeziehung von Streckenbeeinflussungsanlagen in Arbeitsstellen kürzerer Dauer vgl. RWVZ. Bei ausreichend dichter Abfolge der Anzeigequerschnitte können Streckenbeeinflussungsanlagen die Funktion der Vorwarnung vollständig übernehmen.

(4) Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sollten bei Arbeiten auf der Fahrbahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit gelbem Blinkpfeil (Zeichen 616) eingesetzt werden, deren Abstand von der Arbeitsstelle in der Regel 100 m, mindestens jedoch 50 m betragen muss. Der Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug ist nicht zulässig. Beim Baulastträger sollte angeregt werden, ausschließlich Zugfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 7,49 t zu verwenden.

Der Standort von Zeichen 616 ist so zu wählen, dass das vollständige Verkehrszeichenbild für den herannahenden Pkw-Verkehr spätestens aus einer Entfernung von 500 m zu sehen ist. Erforderlichenfalls ist die Arbeitsstelle entgegen der Verkehrsrichtung zu verlängern.

(5) Die Sperrung mehrerer Fahrstreifen soll gestaffelt erfolgen, beginnend mit einem der beiden äußersten Fahrstreifen der betroffenen Fahrbahn. Die dabei eingesetzten fahrbaren Absperrtafeln sollen mit einem Abstand von 500 m voneinander aufgestellt werden.

(6) In Rampen von Anschlussstellen und Knotenpunkten dürfen die in Absatz 4 genannten Abstände unterschritten werden, jedoch sollen sie 20 m nicht unterschreiten.

(7) Nur in Ausnahmefällen und wenn sich die Arbeitsstelle mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h, aber weniger als 60 km/h bewegt, kann eine fahrbare Absperrtafel vom Arbeitsfahrzeug selbst gezogen oder das Arbeitsfahrzeug selbst mit einer der fahrbaren Absperrtafel (Zeichen 616) entsprechenden, besonderen Sicherheitskennzeichnung ausgestattet werden.

(8) Bei Arbeitsstellen in Bereichen, die nicht von Fahrzeugen genutzt werden dürfen (Seitenstreifen, Sperrflächen) ist die fahrbare Absperrtafel mit Blinkkreuz als verkehrstechnische Absicherung der Arbeitsstelle einzusetzen. Die Gestaltung einer Arbeitsstelle auf dem Seitenstreifen zeigt das Bild D-5.

Bild D-5: Verkehrstechnische Gestaltung einer Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem Seitenstreifen


(9) Vor dem Beginn der Arbeiten auf dem Seitenstreifen ist zu prüfen, ob sich diese auf den Verkehr auswirken und Gefahrzeichen, Verbote oder Beschränkungen erfordern. Dann sind diese Maßnahmen verkehrsrechtlich anzuordnen.

(10) Bei stationären Arbeitsstellen kürzerer Dauer sollten mindestens Leitkegel (Zeichen 610-42) als Abgrenzung zur Fahrbahn angeordnet werden. In Nachtbaustellen sollten Leitbaken (mindestens der Größe 75 cm x 18,75 cm) angeordnet werden. Beide Einrichtungen sollten im Abstand von 18 m angeordnet werden.

(11) In Ergänzung zu Zeichen 616 können Dauerlichtzeichen (§ 37 Absatz 3; Gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil) angeordnet werden. Nur wenn Dauerlichtzeichen nicht zur Verfügung stehen oder deren Einsatz technisch nicht möglich ist, soll in diesen Fällen der blinkende Ankündigungspfeil gemäß Teil A, Abschnitt 3.3.4 Absatz 9 0), eingesetzt werden. Darüber hinaus sind Vorwarnanzeiger in Einsatzbereichen zu empfehlen, in denen sonst Geschwindigkeiten von mehr als 120 km/h zugelassen sind. Bei Sperrung des linken bzw. des linken und mittleren Fahrstreifens oder bei Nachtbaustellen sollte ein zweiter Vorwarnanzeiger angeordnet werden, wenn die Sichtweite auf die Absperrtafel weniger als 500 m beträgt und Maßnahmen nach Absatz 4 aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht umsetzbar sind. Die Kombinationen von Absperrtafeln und Warneinrichtungen sind den Tabellen D-2 und D-3 zu entnehmen.

(12) Bei Sperrung des Seitenstreifens oder des rechten Fahrstreifens wird bei stationären Arbeitsstellen von kürzerer Dauer insbesondere zum Schutz vor Lkw-Aufprall auf die Absperrtafel die Anordnung von Warnschwellen 100 m vor der fahrbaren Absperrtafel empfohlen. Hierbei ist der Aufwand für den Einsatz der Warnschwellen mit dem Aufwand der jeweiligen Arbeitsstelle abzuwägen. Auf den übrigen Fahrstreifen sind Warnschwellen nur anzuordnen, wenn in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen Einrichtung und Abbau verkehrssicher zu leisten sind. Bei beweglichen und ganz kurzzeitigen stationären Arbeitsstellen sollten Warnschwellen und blinkender Ankündigungspfeil nicht angeordnet werden. In allen Fällen sollten Warnschwellen nur angeordnet werden, solange nicht davon auszugehen ist, dass der angestrebte Schutzzweck in vergleichbarer oder mit geringeren Gefährdungen behafteter Weise durch andere Vorkehrungen, insbesondere durch Vernetzung von Fahrzeugen mit der Infrastruktur erreicht wird (z.B. Fahrerassistenzsysteme mit gezielter Warnung vor Arbeitsstellen).

(13) Wird für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer der linke Fahrstreifen gesperrt, und ist die Anbringung des blinkenden Ankündigungspfeils links neben der Fahrbahn nicht möglich, oder ist die Unfallgefahr beim Anbringen größer als der angestrebte Sicherheitsgewinn, empfiehlt sich stattdessen die Aufstellung einer zweiten Absperrtafel (Zeichen 616) als zusätzliche verkehrstechnische Absicherung auf dem linken Fahrstreifen. Der Raum zwischen dieser Tafel und der Absperrtafel vor der eigentlichen Arbeitsstelle sollte zur Verhinderung wieder nach links wechselnden Fahrzeugen abgesperrt werden (z.B. mit Leitkegeln, Zeichen 610-42). Die Regelungen über den Abstand der Vorwarnanzeiger auf dem Seitenstreifen sind dann auf die in Fahrtrichtung erste Absperrtafel zu beziehen.

(14) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf dem rechten Fahrstreifen kann eine zusätzliche Absperrtafel auf dem linken Fahrstreifen angeordnet werden, die 150 m bis 350 m vor der Absperrtafel auf dem rechten Fahrstreifen aufgestellt wird, um gegebenenfalls den Verkehrsablauf bei hohen Schwerverkehrsanteilen und an Steigungsstrecken zu verstetigen. Die Vorwarnung und Beschilderung erfolgt dabei nach der Systematik des Regelplans D IV/1r.

(15) Bei beweglichen Arbeitsstellen wird der Vorwarnanzeiger in der Regel auf dem Seitenstreifen mitgeführt. Auf Fahrbahnen ohne ausreichend breiten befestigten Seitenstreifen sollten die Vorwarneinrichtungen ebenfalls neben der Fahrbahn aufgestellt werden.

(16) Auf Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen darf der Verkehr an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer nur an einer Seite vorbeigeführt werden. Ist mehr als ein Fahrstreifen zu sperren, so ist die Einziehung jedes Fahrstreifens gestaffelt vorzunehmen. Dabei ist jeder Fahrstreifen mit einer fahrbaren Absperrtafel zu sperren. Der Abstand der Absperrtafeln voneinander sollte dann 500 m betragen (siehe Regelpläne D III/3 und D III/4).

(17) Müssen Arbeiten von kürzerer Dauer im Bereich des linken oder mittleren Fahrstreifens durchgeführt werden, so sollte der Verkehr grundsätzlich zweistreifig an der Arbeitsstelle unter Benutzung des Seitenstreifens vorbeigeführt werden. Hierzu ist 800 m bis 1.200 m vor der fahrbaren Absperrtafel ein Vorwarnanzeiger mit Entfernungsangabe (Zeichen 1004-30) auf dem Seitenstreifen anzuordnen. Etwa 500 m bis 800 m vor der fahrbaren Absperrtafel ist dann Zeichen 511 anzuordnen.

(18) Fahrstreifenreduktionen dürfen in der Regel nur vorgenommen werden, wenn eine Verkehrsstärke von weniger als 1.500 Kfz/h pro verbleibendem Fahrstreifen zu erwarten ist.

(19) Zur Trennung entgegengesetzt gerichteter Fahrstreifen in Nachtbaustellen mit Überleitung einer Fahrtrichtung auf die Gegenfahrbahn können Leitbaken mit einer Größe von 75 cm x 18,75 cm verwendet werden.

Tabelle D-2: Standortübersicht AkD bei Tage

1) Auf dem ersten zu sperrenden Fahrstreifen
2) Bei Sperrung eines weiteren Fahrstreifens: Zeichen 616 auf dem weiteren zu sperrenden Fahrstreifen
3) Vorwarnanzeiger mit Zeichen 531 in der erforderlichen Variante; abhängig von der Fahrstreifenanzahl im Zulauf und der Anzahl an FahrstreifenÂreduzierungen
4) Vorwarnanzeiger mit Zeichen 531 in der erforderlichen Variante; abhängig von der Fahrstreifenanzahl im Zulauf, der Anzahl an FahrstreifenreduÂzierungen und ob die Mitbenutzung des Seitenstreifens vorgesehen ist. Bei Mitbenutzung des Seitenstreifens Zusatzzeichen mit Erläuterungstext
5) Nur bei Mitbenutzung des Seitenstreifens in Verbindung mit der Wegnahme von zwei linken Fahrstreifen (D III/4). Dann wird die Längenangabe (Zeichen 100130) ausschließlich an diesem Standort angezeigt.
6) Entfällt bei beweglichen Arbeitsstellen sowie bei ganz kurzzeitigen stationären Arbeitsstellen mit erhöhtem Aufwand
7) Als Dauerlichtzeichen oder blinkender Ankündigungspfeil (Ankündigungspfeil rechts in Verbindung mit Zusatzzeichen 1004)
8) Nur bei Erkennbarkeil des Zeichen 616 aus einer Entfernung von weniger als 400 m
9) Anzuordnen, wenn Vorwarnanzeiger kein Zusatzzeichen 100130/31 (Langenangabe) enthält
10) Nur bei zweistreifigen Richtungsfahrbahnen

Tabelle D-3: Standortübersicht AkD in der Nacht

1) Auf dem ersten zu sperrenden Fahrstreifen
2) Bei Sperrung eines weiteren Fahrstreifens: Zeichen 616 auf dem weiteren zu sperrenden Fahrstreifen
3) Vorwarnanzeiger mit Zeichen 531 in der erforderlichen Variante; abhängig von der Fahrstreifenanzahl im Zulauf und der Anzahl an Fahrstreifenreduzierungen
4) Entfällt bei beweglichen Arbeitsstellen sowie bei ganz kurzzeitigen stationären Arbeitsstellen mit erhöhtem Aufwand
5) Als Dauerlichtzeichen oder blinkender Ankündigungspfeil (Ankündigungspfeil rechts in Verbindung mit Zusatzzeichen 1004; darf nur während der Arbeiten aktiv sein)
6) Nur bei Erkennbarkeil des Zeichen 616 aus einer Entfernung von weniger als 400 m
7) Wenn Vorwarnanzeiger kein Zusatzzeichen 100130131 (Längenangabe) enthält
8) Zeichen 274 nach dem letzten Zeichen 616; Zeichen 274 ist bei Arbeitsstellen über 2000 m Länge im Abstand von 1000 m zu wiederholen
9) Anzuordnen, wenn Vorwarnanzeiger kein Zusatzzeichen 100130/31 (Längenangabe) enthält

Regelpläne Teil D: Autobahnen

= > siehe Hinweise für die Nutzung der Regelpläne

RP-Nr.PlatzhalterPlatzhalterBezeichnung
D I/1lals PDF öffnenVerkehrsführung x+2 - ein Fahrstreifen und ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn
D I/1rals PDF öffnenVerkehrsführung x+2 - ein Fahrstreifen und ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn
D I/2als PDF öffnenVerkehrsführung x+2 - zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn .
D I/3lals PDF öffnenVerkehrsführung x+1 - ein Fahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn bei Arbeiten am Mittelstreifen, wenn kein geeigneter Seitenstreifen vorhanden ist
D I/3rals PDF öffnenVerkehrsführung x+1 - ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter zweistreifiger Fahrbahn.. .
D I/4als PDF öffnenVerkehrsführung x+2 - zwei Behelfsfahrstreifen bei Arbeiten am Mittelstreifen und vorhandenem Seitenstreifen
D I/5lals PDF öffnenVerkehrsführung x+3 - drei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn bei Arbeiten am Mittelstreifen
D I/5rals PDF öffnenVerkehrsführung x+3 - drei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn . .
D I/6lals PDF öffnenVerkehrsführung x+2 - zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn bei Arbeiten am Mittelstreifen, wenn kein geeigneter Seitenstreifen vorhanden ist
D I/6rals PDF öffnenVerkehrsführung x+2 - zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn .
D I/7als PDF öffnenVerkehrsführung x+2 - zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter dreistreifiger Fahrbahn .
D II/1aals PDF öffnenVerkehrsführung 3+1 - drei Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn
D II/1bals PDF öffnenVerkehrsführung 3+1 - drei Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn
D II/2aals PDF öffnenVerkehrsführung 4+0 - vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/2bals PDF öffnenVerkehrsführung 4+0 - vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/3aals PDF öffnenVerkehrsführung 2+0 - zwei Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/3bals PDF öffnenVerkehrsführung 2+0 - zwei Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/4aals PDF öffnenVerkehrsführung 3+0 - drei Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/4bals PDF öffnenVerkehrsführung 3+0 - drei Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/5aals PDF öffnenVerkehrsführung 4+2 - vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn
D II/5bals PDF öffnenVerkehrsführung 4+2 - vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn zwei Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn
D II/6aals PDF öffnenVerkehrsführung 5+1 - fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn
D II/6bals PDF öffnenVerkehrsführung 5+1 - fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn ein Behelfsfahrstreifen auf eingeschränkter Fahrbahn
D II/7aals PDF öffnenVerkehrsführung 4+0 - vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/7bals PDF öffnenVerkehrsführung 4+0 - vier Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/8aals PDF öffnenVerkehrsführung 5+0 - fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/8bals PDF öffnenVerkehrsführung 5+0 - fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn
D II/9aals PDF öffnenVerkehrsführung 5+0 - fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn mit Überleitung von drei Fahrstreifen
D II/9bals PDF öffnenVerkehrsführung 5+0 - fünf Behelfsfahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn mit Über leitung vondrei Fahrstreifen
D AS 1als PDF öffnenVerkehrsführung an Anschlussstellen
Führung der Behelfsfahrbahn unter Mitnutzung des Seitenstreifens - Regelfall
D AS 2als PDF öffnenVerkehrsführung an Anschlussstellen
Führung der Ein und Ausfahrtrampen über das Baufeld
D III/1lals PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn
D III/1rals PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem rechten Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn
D III/2als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn
Zweistreifige Verkehrsführung unter Mitnutzung des Seitenstreifens
D III/3als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn
D III/4als PDF öffnenArbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn
D IV/1lals PDF öffnenNachtbaustelle

Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn

D IV/1rals PDF öffnenNachtbaustelle
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf dem rechten Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn
D IV/2als PDF öffnenNachtbaustelle
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und rechten Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn
D IV/3als PDF öffnenNachtbaustelle
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer bei Sperrung des mittleren und linken Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn

Copyright:
Das Urheberrecht an den "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - RSA 21" liegt bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV). Die vorliegende Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der FGSV. Lizenzanfragen sind an den FGSV Verlag zu richten: info@fgsvverlag.de.

________
.

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 Sachgebiet 07.3: Arbeitsstellen an Straßen - Wegweisung und Nummerierung

Vom 08. November 2021
(VKBl. Nr. 3 vom 15.02.2022 S. 46)

StB 26/7122.3/4-RSA/3524007

Oberste Straßenbaubehörden der Länder
Für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei zuständige obersten Landesbehörden
Fernstraßen-Bundesamt

nachrichtlich:

Die Autobahn GmbH des Bundes
Bundesanstalt für Straßenwesen
DEGES Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Bundesrechnungshof

Betreff: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

Bezug:

  1. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 06/1995 vom 30.01.1995, StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt 94
  2. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/1996 vom 18.07.1996, StB 13/StV 12/38.59.10-02/76 Va 96
  3. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2000 vom 18.04.2000, S 28/S 32/38.59.1002/29 Vm 00
  4. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 vom 08.12.2009, S 11/7122.3/4-RSA/1111796
  5. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 06/2014 vom 24.04.2014, StB 11/7122.3/4-RSA/1296851

I.

Die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) fortgeschrieben. Ihre Stellungnahmen aus der im Jahr 2019 durchgeführten Länderanhörung sowie Ihre vorgebrachten Einwände zur Herstellung des Einvernehmens gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wurden berücksichtigt und soweit möglich in die RSA 21 eingearbeitet.

II.

Hiermit gebe ich die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) bekannt und bitte die Obersten Straßenbaubehörden der Länder, diese im Bereich der Bundesstraßen einzuführen, die in Auftragsverwaltung geführt werden. Die für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden haben ihr Einvernehmen gemäß VwV-StVO zum 30.04.2021 erklärt. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die RSA 21 auch für die Straßenkategorien nach Landesrecht einzuführen.

Ich weise darauf hin, dass an einigen Stellen der RSA 21 auf die Zeichen 276 StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) und Zeichen 277 StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) Bezug genommen wird, nicht jedoch auf das mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (BGBl. I S. 814) neu eingeführte Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen). Ich empfehle diesbezüglich eine Regelung im Einführungserlass.

Ich bitte das Fernstraßen-Bundesamt, das ARS gegenüber der Autobahn GmbH des Bundes einzuführen.

Ich bitte, mir von Ihren Einführungserlassen eine Kopie zu übersenden und mir über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21 bis zum 31.12.2022 zu berichten. Die Einführungserlasse und Erfahrungsberichte bitte ich an das Referat StB 26 (refstb26@bmvi.bund.de) zu senden.

III.

Wenn es erforderlich ist, den Arbeitsbereich von Arbeitsstellen aufgrund der durchzuführenden Arbeiten zu beleuchten, bitte ich bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in eine Fortschreibung der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA), die nachfolgenden Regelungen in den Bauverträgen zu vereinbaren:

"Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren.

In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereichs mindestens 0,75 cd/m2 beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptationsstrecke von mindestens 50 m vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15 % innerhalb des Verkehrsbereiches betragen."

Für diese Arbeitsstellen ist eine Planung auf der Grundlage eines Datenblattes des Herstellers der Beleuchtungsanlage vorzunehmen, welches Empfehlungen zur Umsetzung einer anforderungskonformen Anordnung der Beleuchtungsanlage gibt. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Beleuchtung (ASR A3.4) sind zu beachten.

Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann auf Messtechnik und damit auf die Adaptationsstrecken verzichtet werden.

IV.

Beim Einsatz von Warnschwellen gemäß RSA 21 bitte ich bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in ein technisches Gesamtregelwerk, die Regelungen der "Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Warnschwellen" (TLP Warnschwellen) anzuwenden.

V.

Die RSA 21 ersetzen die RSA 95. Nachfolgende Allgemeine Rundschreiben (ARS) hebe ich hiermit auf:

  • Nr. 06/1995 vom 30.01.1995
  • Nr. 19/1996 vom 18.07.1996
  • Nr. 10/2000 vom 18.04.2000
  • Nr. 17/2009 vom 08.12.2009
  • Nr. 06/2014 vom 24.04.2014.

Die RSA 21 können beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15 - 17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsvverlag.de)*.

________
* und beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund

Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement
Arbeitsausschuss: Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen
Arbeitskreis: Sicherung von Arbeitsstellen

Leitung bis 2015: RDir. Dipl.-Phys. Uwe Ellmers, Bergisch Gladbach
Leitung von 2015 bis 2018: RBDir. Dipl.-Ing. Alfred Overberg †, Gelsenkirchen
Leitung von 2018 bis 2020: Ltd. RDir. a. D. Dr.-Ing. Wolfgang Schulte, Bergisch Gladbach
Leitung ab 2020: Dipl.-Ing. (FH) Thomas Muth, Bürdenbach

Mitarbeitende:

Dipl.-Ing. Mario Anders, Pirk
Dipl.-Ing. Christian Bansi, Bonn
Dipl.-Ing. Georg Beyer, Saarbrücken
Dipl.-Päd. Dietmar Böhringer, Leonberg
BDir. Dipl.-Ing. Matthias Burger, Frankfurt am Main
Abt.Dir. a. D. Rainer Hummel, Mössingen
Dr.-Ing. Dirk Kemper, Aachen
Dipl.-Ing. Bernhard Kollmus, Bergisch Gladbach
Dipl.-Ing. Horst Leisering, Neumünster (bis 2020)
Bernd Lohbeck, Bottrop
Dipl.-Betriebsw. Horst Luther, Hoppstädten-Weiersbach
Dipl.-Ing. Konrad Mezger, Ulm
TA Norbert Popp, Nürnberg
Dipl.-Ing. Gernot Sauter, Neuss
Dipl.-Ing. Thomas Schulze, Leipzig
Johannes Thomé, M. Sc., Bergisch Gladbach
Dipl.-Ing. Thomas Vogel, Koblenz
Dr.-Ing. Matthias Zimmermann, Karlsruhe

0) Red. Anm.:Abschnitt nicht vorhanden, der blinkende Ankündigungspfeil wird in Teil A Abschnitt 3.5.4 Absatz 9 erläutert.

1) Soweit bestimmte Verkehrsarten diesen befahren dürfen. Wo dieser nicht befahren werden darf, z.B. auf Autobahnen, bewirkt die Aufstellung von Zeichen 616 eine rein verkehrstechnische Absicherung ohne eigenständige Verbotswirkung.

2) Keine Fahne im Sinne des § 19 Absatz 5.

3) Die Einrichtung und Kennzeichnung von Umleitungen richten sich nach den RUB, hilfsweise den "Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei (Verkehrslenkungsrichtlinien)"; siehe VkBl. 1968, H. 11, S. 239-247.

4) sofern kein Fußverkehr zugelassen ist, sind Absperrschranken ausreichend (siehe Teil A Abschnitt 3.4.2 Absatz 3)

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen