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Regelwerk
Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 5. November 2013
(BGBl. I Nr. 66 vom 11.11.2013 S. 3920; 16.04.2014 S. 348 14)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

In § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7 wird das Wort "Punktsystem" durch das Wort "Fahreignungs-Bewertungssystem" ersetzt.

bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

" § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem".

cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

" § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde".

dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

" § 42 Fahreignungsseminar".

ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

" § 45 (weggefallen)".

b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

bb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

" § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister".

c) Der Abschnitt "Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (zu § 40)".

bb) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 16 Rahmenplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (zu § 42 Absatz 2)".

2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die Wörter " § 4 Absatz 10 Satz 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 10 Satz 4" ersetzt.

3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1 Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

4. Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7. wird wie folgt gefasst:

altneu
Punktsystem "Fahreignungs-Bewertungssystem".

5. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem

Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.

 " § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen."

6. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fahrerlaubnisbehörde" durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. "(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen."

c) Die Absätze 2 und 3

(2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Aufbauseminare

Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden.

§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes

Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.

§ 44 Teilnahmebescheinigung

Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden.

" § 42 Fahreignungsseminar

(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.

(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

  1. Einzelbaustein "Seminarüberblick",
  2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,
  3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,
  4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,
  5. Einzelbaustein "Erläuterung des Fahreignungs Bewertungssystems",
  6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:
    1. Geschwindigkeit,
    2. Abstand,
    3. Vorfahrt und Abbiegen,
    4. Überholen,
    5. Ladung,
    6. Telefonieren im Fahrzeug,
    7. Alkohol und andere berauschende Mittel,
    8. Straftaten,
  7. Festigungsbaustein "Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" und
  8. Hausaufgabenbaustein "Übung zur Selbstbeobachtung".

(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

  1. Auswertung der Hausaufgaben,
  2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und
  3. Festigungsbaustein "individuelle Sicherheitsverantwortung".

(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.

(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

(7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst

  1. die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse,
  2. die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,
  3. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,
  4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen
    1. die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,
    2. die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und
    3. die Festlegung der zu erreichenden Schritte und
  5. die Hausaufgaben "Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen" und "Erprobung des neuen Zielverhaltens".

(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst

  1. die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,
  2. die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,
  3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und
  4. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.

(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

  1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
    1. Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
    2. Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
  2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
  3. die räumliche und sachliche Ausstattung,
  4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
  5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
    1. für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
      aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
      bb) die Anzahl der Teilnehmer,
      cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, dd) die eingesetzten Bausteine und Medien, ee) die Hausaufgaben und
      ff) die Seminarverträge,
    2. für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
      aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
      bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
      cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,
      dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,
      ee) die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
      ff) die Zielvereinbarungen und gg) den Seminarvertrag.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

  1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
  2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
  3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
    1. die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
    2. die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
    3. die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
    4. das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
    5. die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

§ 44 Teilnahmebescheinigung

(1) (aufgehoben durch Gesetz vom 16.04.2014 S. 348) 14

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer

  1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,
  2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder
  3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet." 

8. § 45 wird aufgehoben.

§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung

(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat.

9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "drei Punkten" durch die Wörter "einem Punkt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:

altneu
25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Punktsystem, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, "25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,".

11. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister " § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8 wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Nummer 4, 5, 6, 8 und 10" durch die Wörter "Nummer 4, 5, 6 und 8" ersetzt.

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7.bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, 7. die vorgeschriebene Einstufung als
  1. Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten,
  2. Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder
  3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt

und die entsprechende Kennziffer,".

dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbauseminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der Behörde vorgelegt wurde, "12. bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,".

ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, "13. der Punktabzug auf Grund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,".

ff) In Nummer 14 werden die Wörter " § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

12. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter " § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10" durch die Wörter " § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. "(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt."

13. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, "f) die vorgeschriebene Einstufung als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer,".

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Wörter werden angefügt:

"jeweils mit den Angaben über die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, die Rechtsgrundlagen sowie den Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8 und darüber hinaus bei Buchstaben a bis g die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung sowie den Grund der Maßnahme oder bei Buchstabe h den Tag des Zugangs des Verzichts bei der zuständigen Behörde,".

cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Strafgerichte mit den Angaben über

  1. die entscheidende Stelle, den Tag des ersten Urteils oder bei Strafbefehlen den Tag der Unterzeichnung durch den Richter, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,
  2. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
  3. die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, die Haupt- und Nebenstrafe, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel und die Jugendstrafe, die Geldstrafe, die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Ablaufs des Verbots sowie die vorgeschriebene Einstufung als Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten oder als Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre mit zwei Punkten und die entsprechende Kennziffer,
  4. bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches und den Tag des Fristablaufs,
  5. die Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,

6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Justizbehörden bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins oder über die vorläufige Entziehung des Führerscheins nach § 94 oder § 111a der Strafprozessordnung mit den Angaben über die entscheidende Stelle, den Tag der Maßnahme und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung und Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen. (3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung."

c) Die Absätze 4 und 5

(4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen.

werden aufgehoben.

d) In Absatz 7 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe " § 60" die Wörter "Absatz 1, 2, 5 und 6" gestrichen.

15. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Passes oder" durch die Angabe "Passes," ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes."

16. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 9" durch die Angabe " § 2a Absatz 7" ersetzt.

b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1" werden jeweils durch die Wörter " § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 1" ersetzt.

bb) Die Wörter ", auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" werden jeweils gestrichen.

17. In Anlage 12 Buchstabe A. wird die Nummer 1.3

1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

aufgehoben.

18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 13
(zu § 40)

 Punktbewertung nach dem Punktsystem

Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten:

1 mit sieben Punkten folgende Straftaten:

1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches),

1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches),

1.3 Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),

1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches;

2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:

2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),

2.2 Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes),

2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);

3 mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:

3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gemildert oder von Strafe abgesehen hat,

3.2 alle anderen Straftaten;

4 mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,

4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels,

4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,

4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,

4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,

4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,

4.7 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt,

4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,

4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet,

4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören,

4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;

5 mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,

5.2 mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,

5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,

5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3 genannten Fällen,

5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,

5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,

5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,

5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen,

5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet,

5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,

5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,

5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,

5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert,

5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,

5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,

5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt,

5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,

5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren,

5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug befördert,

5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,

5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,

5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,

5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent,

5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,

5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,

5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,

5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,

5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet,

5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt,

5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde;

6 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

6.1 in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand,

6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet,

6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen,

6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,

6.5 zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,

6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,

6.7 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,

6.8 liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,

6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt,

6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,

6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),

6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),

6.13 als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist,

6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;

7 mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(aufgehoben durch Gesetz vom 16.04.2014 S. 348) 14

 "Anlage 13 (zu § 40)
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
1.mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
1.1Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3Nötigung § 240 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.8Vollrausch § 323a StGB
1.9Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
1.11Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
2.mit zwei Punkten:
2.1folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB
2.1.9Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
2.1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
2.1.11Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG
2.2folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241, 241.1, 241.2
2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt242, 242.1, 242.2
2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert89b.2, 244
2.2.8Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.9Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen248
3.mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: 3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243
3.2folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die Geschwindigkeit8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften),
11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3den Abstand12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das Überholen17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5die Vorfahrt34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen51 b.3, 53.1
3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen66
3.2.9die Beleuchtung76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen89, 89b.1
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten99.1, 99.2
3.2.14die Ladung102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers108, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg113
3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung116
3.2.18Verkehrshindernisse123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil129, 132, 133.1, 133.2,
133.3.1, 133.3.2
3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen164
3.2.23Auflagen166,233
3.3folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171,172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung251a
3.4folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
3.4.1die Zulassung175
3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen253
3.5folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen192,193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen201,202
3.5.7Bereifung und Laufflächen212,213
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die Stützlast217
3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer223,224
3.6folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
3.6.1Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergebenUnterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

* Bußgeldkatalog".

19. Folgende Anlage 16 wird angefügt:

"Anlage 16
(zu § 42 Absatz 2)
Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

Modul 1

Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
1.Baustein "Seminarüberblick"
1.1... den organisatorischen Ablauf des Fahreignungsseminars beschreiben.- Anzahl der Teilmaßnahmen und Module

- Zeitliche Vorgaben zu den Teilmaßnahmen, zu den Modulen und zur Gesamtmaßnahme

LehrvortragFolien Präsentation/Film
Merkblatt
"Seminarüberblick"
1.2... die wichtigsten Lehr- Lerninhalte und Lehr- Lernmethoden der verkehrs- pädagogischen Teilmaßnahme wiedergeben.- Bausteinstruktur und -inhalte

- Lehr-Lernmethoden

1.3... den Inhalt der Vertraulichkeitsversicherung darlegen.- Vertraulichkeitsversicherung
1.4... die Voraussetzungen der Seminaranerkennung und die möglichen Konsequenzen einer Nichterfüllung benennen.- Anwesenheit

- Aktive Mitarbeit

- Hausaufgabenbearbeitung

- Keine offene Ablehnung

- Konsequenzen der Nichterfüllung der Voraussetzungen

1.5... die wesentlichen
Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme skizzieren.
- Überblick über die Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme
2.Baustein "Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung"
2.1... das Gefahrenpotenzial beschreiben, welches sein bisheriges Tatverhalten birgt.- Bedeutsame kritische Fahrsituationen seit dem FahrerlaubniserwerbErfahrungsberichte/ Diskussion/ kooperatives LernenArbeitsblatt
"Meine Fahrkarriere"
- Unfallrisiken und Verantwortung im Zusammenhang
mit den berichteten Fahrsituationen
LehrvortragFolien-Präsentation/ Film/Fotos/ Zeitungsartikel
3.Baustein "Individuelle Mobilitätsbedeutung"
3.1... erläutern, warum das Kraftfahrzeug ein für ihn bedeutsames Fortbewegungs- und Transportmittel darstellt.- Individuell bedeutsame Nutzungsmöglichkeiten des KraftfahrzeugsKooperatives Lernen/ Einzelarbeit/
Diskussion
Arbeitsblatt
"Wann brauche ich
ein Kraftfahrzeug?"
3.2... Folgen eines Mobilitätsverlusts benennen.-Folgen eines Mobilitätsverlusts
4.Baustein Hausaufgabe "Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung"
4.1... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt.- Individuelle Bedeutung des Mobilseins

- Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts

HausaufgabeArbeitsblatt
"Meine individuelle Mobilitätsbedeutung"
5.Baustein "Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems"
5.1... die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems wiedergeben.- Punkte und Sanktionen bei Regelverstößen

- Stufen des Punktsystems

- Fristen zur Punktetilgung

LehrvortragFolien Präsentation/Film
6.Baustein "Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen"
6.1... die Auswahl der tatbezogenen Bausteine begründen.- Zuwiderhandlungen und daraus resultierende BausteinauswahlLehrvortrag-
6.2... die tatbezogenen Verkehrsregeln anwenden und begründen.- Tatbezogene VerkehrsregelnComputergestütztes
kooperatives Lernen

BILD

Aufgaben
"Verkehrsregeln" Filme/
Simulationen/ animierte Grafiken/ Fotos/Grafiken
6.3... die resultierenden Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße benennen.- Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße
7.Baustein "Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation"
7.1... bestimmte tatbezogene Regelverstöße den entsprechenden Punktekategorien zuordnen und für jeden Verstoß ableiten, ob dieser zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde.- Tatbezogene Regelverstöße

- Punktekategorien des Fahreignungs Bewertungssystems

- Fahrerlaubnisentzug als Folge tatbezogener Regelverstöße

Kooperatives Lernen/Diskussion-
8.Baustein Hausaufgabe "Übung zur Selbstbeobachtung"
8.1... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern.- Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen
fördern
HausaufgabeArbeitsblatt
"Selbstbeobachtung"

Modul 2

Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
9.Baustein "Auswertung der Hausaufgaben"
9.1... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt.- Individuelle Bedeutung des Mobilseins

- Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts

Diskussion/ Erfahrungsberichte/ LernstandkontrolleArbeitsblatt
"Meine individuelle Mobilitätsbedeutung"
9.2... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern.- Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördernArbeitsblatt
"Selbstbeobachtung"
10.Baustein "Risikoverhalten und Unfallfolgen"
10.1... darüber berichten, dass bestimmte (Gefahren-) Situationen verzerrt wahrgenommen und falsch beurteilt werden.- Wahrnehmungs- und BeurteilungsfehlerComputergestütztes
kooperatives Lernen
Aufgaben
"Fehleinschätzungen"
Filme/animierte Grafiken/Fotos/Grafiken
10.2... Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahrverhaltens benennen.- Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahrverhaltens
10.3... risikominimierende Fahrverhaltensweisen darstellen.- Risikominimierende Fahrverhaltensstrategien
10.4... die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln begründen.- Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln
10.5... tatbezogene Auslöser nennen, die einen Unfall verursachen können.- Tatbezogene Auslöser von UnfällenDiskussion/ LehrvortragFolien-Präsentation/Filme
10.6... das tatbezogene Unfallrisiko einschätzen.- Tatbezogenes Unfallrisiko
10.7... mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige benennen.- Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige
11.Baustein "Individuelle Sicherheitsverantwortung"
11.1... anhand realer Unfälle über mögliche Unfallfolgen seines Tatverhaltens berichten.- Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige (Einzelschicksale)Diskussion/ LehrvortragFolien-Präsentation/Film
11.2... die in der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme vermittelten Kenntnisse wiedergeben.- Zusammenfassung der in der verkehrspädagogischen Maßnahme vermittelten KenntnisseDiskussion/ Lernstandkontrolle-
11.3... seine Einstellungen zum eigenen Fahrverhalten und zur persönlichen Sicherheitsverantwortung beschreiben.- Meinungen und Positionen der Teilnehmer zur Gefährlichkeit ihres bisherigen Fahrverhaltens und zu ihrer individuellen Sicherheitsverantwortung

Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

(gültig ab 01.05.2014)

In Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113) wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

(gültig ab 01.05.2014)

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "35" durch die Angabe "55" ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben." 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

b) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a, 186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.

b) Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"12.6bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrugTabelle 2
Buchstabe b
12.7bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrugTabelle 2
Buchstabe c".

c) In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "65 Euro" ersetzt.

d) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

e) In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.

f) In Nummer 119 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "75 Euro" durch die Angabe "120 Euro" ersetzt.

g) In Nummer 120 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "380 Euro" durch die Angabe "570 Euro" ersetzt.

h) In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte "Tatbestand" das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

i) In Nummer 153 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

j) (aufgehoben durch Gesetz vom 16.04.2014 S. 348) 14
Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandFahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV)
Regelsatz in Euro (Euro) Fahrverbot in Monaten
"175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 48 Nummer 1
70Euro
175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 8 Absatz 1a Satz 6
§ 9 Absatz 3 Satz 6 § 16 Absatz 2 Satz 8
§ 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
§ 48 Nummer 1
50 Euro".

k) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs-Zulassung-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz in Euro (Euro) Fahrverbot in Monaten
"189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1 a
189a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen270Euro
189a.2bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen135Euro
189bAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
189b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen270Euro
189b.2bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen135 Euro".

l) In Nummer 190 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

m) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz in Euro (Euro) Fahrverbot in Monaten
Erlöschen der Betriebserlaubnis
"214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
214a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 Euro
214a.2bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen90Euro
214bFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
214b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 Euro
214b.2bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen90 Euro".

n) In Nummer 240 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.

o) Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) "Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" unter der Überschrift "b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte "Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)" die Angabe "40" durch die Angabe "60" ersetzt.

p) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) "Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst:

altneu
Tabelle 2: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr.Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes75
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes100
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes160Fahrverbot
1 Monat
soweit die Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes240Fahrverbot
2 Monate
soweit die Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes320Fahrverbot
3 Monate
soweit die Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes100
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes180
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes240Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes320Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes400Fahrverbot
3 Monate


 "Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr.Regelsatz in EuroFahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes75
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes100
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes160
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes240
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes320
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes75
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes100
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes160Fahrverbot 1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes240Fahrverbot 2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes320Fahrverbot 3 Monate
12.7c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.7.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes100
12.7.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes180
12.7.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes240Fahrverbot 1 Monat
12.7.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes320Fahrverbot 2 Monate
12.7.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes400Fahrverbot 3 Monate".


5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) "Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst:

altneu
Tabelle 4: Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
405060
506075
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580700
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
4050
5060
6075
7085
7590
80100
100120
150180


 Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euromit Gefährdung auf Euromit Sachbeschädigung auf Euro
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580700
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
6075
7085
7590
80100
100120
150180

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

(gültig ab 01.05.2014)

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Nummern 145 und 251 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

2. In Nummer 209 wird die Spalte "Gegenstand" wie folgt gefasst:

altneu
Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG) oder nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StVG) "Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)".

3. In Nummer 210 wird die Spalte "Gegenstand" wie folgt gefasst:

altneu
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt "Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt".

4. In Nummer 214.6 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " §§ 36, 43 FeV" durch die Angabe " § 36 FeV" ersetzt.

5. Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:

Gebühren-NummerGegenstandGebühr Euro
"215Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)
215.1Erteilung der Seminarerlaubnis40,90
215.2Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht33,20 bis 256,00
215.3Berichtigung eines Erlaubnisbescheides7,70
215.4Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung15,30 bis 38,30
215.5Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis33,20 bis 256,00 ".
215.6Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.14,30 bis 286,00
215.7Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. 30,70 bis 511,00
215.8Versagung der Seminarerlaubnis33,20 bis 256,00".

6. Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:

Gebühren-NummerGegenstandGebühr Euro
"257Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung1.000,00 bis 10.000,00
258Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVGnach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit".

7. Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern "der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter "oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.

c) Nach dem Wort "Fahrlehrerscheins" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

d) Nach dem Wort "Erlaubnisurkunde" werden die Wörter "oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein" eingefügt.

8. In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" die Wörter ", § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

9. Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "der Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern "der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter "oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.

c) Nach dem Wort "Fahrlehrerscheins" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

d) Nach dem Wort "der Erlaubnisurkunde" werden die Wörter "oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein," eingefügt.

e) Nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ", § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

10. Nummer 306 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)," werden die Wörter "der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt.

b) Nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ", § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.

11. Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "eines Aufbauseminars," werden die Wörter "einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG," eingefügt.

b) Nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ", § 31b Absatz 1 und 3, § 31c" eingefügt.

12. Nummer 310 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung," werden die Wörter "der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt.

b) Nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ", § 31b Absatz 1, § 31 c" eingefügt.

13. Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:

Gebühren-NummerGegenstandGebühr Euro
"311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlGnach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit".

Artikel 6
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

(gültig ab 01.05.2014)

In § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

(gültig ab 01.05.2014)

In § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(gültig ab 01.05.2014)

In Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

(gültig ab 01.05.2014)

Die Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) Verkehrszentralregister
Punktsystem
 "e) Fahreignungsregister
Fahreignungs-Bewertungssystem".

2. Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Hilfen insbesondere durch
  • Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)
  • Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)
  • Verkehrspsychologische Beratungsgespräche
  • Erfahrungsaustausch für Fahranfänger
 "b) Hilfen insbesondere durch
  • Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)
  • Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)
  • Erfahrungsaustausch für Fahranfänger".

Artikel 10
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

(gültig ab 01.05.2014)

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A10_1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Seminarerlaubnis" die Wörter "nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

d) Absatz 3 Nummer 3

3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes.

wird gestrichen.

2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter "nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt.

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "oder § 4" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren."

5. In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:

altneu
 

6. In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter "Aufbauseminar = ASF o. ASP" durch die Wörter "Aufbauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES" ersetzt.

7. In der Anlage 5 werden die Wörter "Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)" durch die Wörter "verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)" ersetzt.

Artikel 11
Aufhebung der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 650) wird aufgehoben.

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE