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Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. November 2013
(BGBl. I Nr. 66 vom 11.11.2013 S. 3920; 16.04.2014 S. 348 14)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
In § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7 wird das Wort "Punktsystem" durch das Wort "Fahreignungs-Bewertungssystem" ersetzt.
bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
" § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem".
cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
" § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde".
dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
" § 42 Fahreignungsseminar".
ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
" § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".
ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
" § 45 (weggefallen)".
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
bb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
" § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister".
c) Der Abschnitt "Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (zu § 40)".
bb) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage 16 Rahmenplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (zu § 42 Absatz 2)".
2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die Wörter " § 4 Absatz 10 Satz 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 10 Satz 4" ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1 Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
4. Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Punktsystem | "Fahreignungs-Bewertungssystem". |
5. § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem
Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten. | " § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen." |
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Fahrerlaubnisbehörde" durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. | "(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen." |
c) Die Absätze 2 und 3
(2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.(3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend.
werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Aufbauseminare
Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden. § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen. § 44 Teilnahmebescheinigung Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden. | " § 42 Fahreignungsseminar
(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. (2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. (3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:
(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:
(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden. (6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen. (7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst
(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst
(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden. § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen. § 44 Teilnahmebescheinigung (1) (aufgehoben durch Gesetz vom 16.04.2014 S. 348) 14 (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer
|
§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat.
9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "drei Punkten" durch die Wörter "einem Punkt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:
alt | neu |
25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Punktsystem, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, | "25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,". |
11. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister | " § 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8 wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Nummer 4, 5, 6, 8 und 10" durch die Wörter "Nummer 4, 5, 6 und 8" ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7.bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, | 7. die vorgeschriebene Einstufung als
und die entsprechende Kennziffer,". |
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbauseminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der Behörde vorgelegt wurde, | "12. bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,". |
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, | "13. der Punktabzug auf Grund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,". |
ff) In Nummer 14 werden die Wörter " § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
12. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter " § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10" durch die Wörter " § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. | "(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt." |
13. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, | "f) die vorgeschriebene Einstufung als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer,". |
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Wörter werden angefügt:
"jeweils mit den Angaben über die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, die Rechtsgrundlagen sowie den Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8 und darüber hinaus bei Buchstaben a bis g die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung sowie den Grund der Maßnahme oder bei Buchstabe h den Tag des Zugangs des Verzichts bei der zuständigen Behörde,".
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Strafgerichte mit den Angaben über
6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Justizbehörden bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins oder über die vorläufige Entziehung des Führerscheins nach § 94 oder § 111a der Strafprozessordnung mit den Angaben über die entscheidende Stelle, den Tag der Maßnahme und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung und Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen. | (3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung." |
c) Die Absätze 4 und 5
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen.(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen.
werden aufgehoben.
d) In Absatz 7 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe " § 60" die Wörter "Absatz 1, 2, 5 und 6" gestrichen.
15. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Passes oder" durch die Angabe "Passes," ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes."
16. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 9" durch die Angabe " § 2a Absatz 7" ersetzt.
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1" werden jeweils durch die Wörter " § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 1" ersetzt.
bb) Die Wörter ", auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" werden jeweils gestrichen.
17. In Anlage 12 Buchstabe A. wird die Nummer 1.3
1.3 Straftaten nach den PflichtversicherungsgesetzenGebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
aufgehoben.
18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 13 (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten: 1 mit sieben Punkten folgende Straftaten: 1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches), 1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches), 1.3 Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches), 1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches; 2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten: 2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes), 2.2 Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes), 2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger); 3 mit fünf Punkten folgende andere Straftaten: 3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gemildert oder von Strafe abgesehen hat, 3.2 alle anderen Straftaten; 4 mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: 4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat, 4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels, 4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h, 4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, 4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug, 4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, 4.7 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt, 4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt, 4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet, 4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, 4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert; 5 mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: 5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht, 5.2 mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten, 5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen, 5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3 genannten Fällen, 5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, 5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, 5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt, 5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen, 5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet, 5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren, 5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet, 5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet, 5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert, 5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet, 5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, 5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt, 5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt, 5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet, 5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren, 5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug befördert, 5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß, 5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet, 5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war, 5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent, 5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, 5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, 5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, 5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, 5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten, 5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet, 5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt, 5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde; 6 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: 6.1 in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand, 6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet, 6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen, 6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes, 6.5 zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet, 6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet, 6.7 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet, 6.8 liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet, 6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt, 6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt, 6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4), 6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4), 6.13 als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist, 6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt; 7 mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten. | (aufgehoben durch Gesetz vom 16.04.2014 S. 348) 14
"Anlage 13 (zu § 40) Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
* Bußgeldkatalog". |
19. Folgende Anlage 16 wird angefügt:
"Anlage 16
(zu § 42 Absatz 2)
Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
Modul 1
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
1. | Baustein "Seminarüberblick" | |||
1.1 | ... den organisatorischen Ablauf des Fahreignungsseminars beschreiben. | - Anzahl der Teilmaßnahmen und Module
- Zeitliche Vorgaben zu den Teilmaßnahmen, zu den Modulen und zur Gesamtmaßnahme | Lehrvortrag | Folien Präsentation/Film Merkblatt "Seminarüberblick" |
1.2 | ... die wichtigsten Lehr- Lerninhalte und Lehr- Lernmethoden der verkehrs- pädagogischen Teilmaßnahme wiedergeben. | - Bausteinstruktur und -inhalte
- Lehr-Lernmethoden | ||
1.3 | ... den Inhalt der Vertraulichkeitsversicherung darlegen. | - Vertraulichkeitsversicherung | ||
1.4 | ... die Voraussetzungen der Seminaranerkennung und die möglichen Konsequenzen einer Nichterfüllung benennen. | - Anwesenheit
- Aktive Mitarbeit - Hausaufgabenbearbeitung - Keine offene Ablehnung - Konsequenzen der Nichterfüllung der Voraussetzungen | ||
1.5 | ... die wesentlichen Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme skizzieren. | - Überblick über die Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme | ||
2. | Baustein "Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung" | |||
2.1 | ... das Gefahrenpotenzial beschreiben, welches sein bisheriges Tatverhalten birgt. | - Bedeutsame kritische Fahrsituationen seit dem Fahrerlaubniserwerb | Erfahrungsberichte/ Diskussion/ kooperatives Lernen | Arbeitsblatt "Meine Fahrkarriere" |
- Unfallrisiken und Verantwortung im Zusammenhang mit den berichteten Fahrsituationen | Lehrvortrag | Folien-Präsentation/ Film/Fotos/ Zeitungsartikel | ||
3. | Baustein "Individuelle Mobilitätsbedeutung" | |||
3.1 | ... erläutern, warum das Kraftfahrzeug ein für ihn bedeutsames Fortbewegungs- und Transportmittel darstellt. | - Individuell bedeutsame Nutzungsmöglichkeiten des Kraftfahrzeugs | Kooperatives Lernen/ Einzelarbeit/ Diskussion | Arbeitsblatt "Wann brauche ich ein Kraftfahrzeug?" |
3.2 | ... Folgen eines Mobilitätsverlusts benennen. | -Folgen eines Mobilitätsverlusts | ||
4. | Baustein Hausaufgabe "Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung" | |||
4.1 | ... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt. | - Individuelle Bedeutung des Mobilseins
- Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts | Hausaufgabe | Arbeitsblatt "Meine individuelle Mobilitätsbedeutung" |
5. | Baustein "Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems" | |||
5.1 | ... die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems wiedergeben. | - Punkte und Sanktionen bei Regelverstößen
- Stufen des Punktsystems - Fristen zur Punktetilgung | Lehrvortrag | Folien Präsentation/Film |
6. | Baustein "Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen" | |||
6.1 | ... die Auswahl der tatbezogenen Bausteine begründen. | - Zuwiderhandlungen und daraus resultierende Bausteinauswahl | Lehrvortrag | - |
6.2 | ... die tatbezogenen Verkehrsregeln anwenden und begründen. | - Tatbezogene Verkehrsregeln | Computergestütztes kooperatives Lernen BILD | Aufgaben "Verkehrsregeln" Filme/ Simulationen/ animierte Grafiken/ Fotos/Grafiken |
6.3 | ... die resultierenden Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße benennen. | - Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße | ||
7. | Baustein "Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" | |||
7.1 | ... bestimmte tatbezogene Regelverstöße den entsprechenden Punktekategorien zuordnen und für jeden Verstoß ableiten, ob dieser zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde. | - Tatbezogene Regelverstöße
- Punktekategorien des Fahreignungs Bewertungssystems - Fahrerlaubnisentzug als Folge tatbezogener Regelverstöße | Kooperatives Lernen/Diskussion | - |
8. | Baustein Hausaufgabe "Übung zur Selbstbeobachtung" | |||
8.1 | ... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern. | - Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern | Hausaufgabe | Arbeitsblatt "Selbstbeobachtung" |
Modul 2
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
9. | Baustein "Auswertung der Hausaufgaben" | |||
9.1 | ... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt. | - Individuelle Bedeutung des Mobilseins
- Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts | Diskussion/ Erfahrungsberichte/ Lernstandkontrolle | Arbeitsblatt "Meine individuelle Mobilitätsbedeutung" |
9.2 | ... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern. | - Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern | Arbeitsblatt "Selbstbeobachtung" | |
10. | Baustein "Risikoverhalten und Unfallfolgen" | |||
10.1 | ... darüber berichten, dass bestimmte (Gefahren-) Situationen verzerrt wahrgenommen und falsch beurteilt werden. | - Wahrnehmungs- und Beurteilungsfehler | Computergestütztes kooperatives Lernen | Aufgaben "Fehleinschätzungen" Filme/animierte Grafiken/Fotos/Grafiken |
10.2 | ... Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahrverhaltens benennen. | - Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahrverhaltens | ||
10.3 | ... risikominimierende Fahrverhaltensweisen darstellen. | - Risikominimierende Fahrverhaltensstrategien | ||
10.4 | ... die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln begründen. | - Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln | ||
10.5 | ... tatbezogene Auslöser nennen, die einen Unfall verursachen können. | - Tatbezogene Auslöser von Unfällen | Diskussion/ Lehrvortrag | Folien-Präsentation/Filme |
10.6 | ... das tatbezogene Unfallrisiko einschätzen. | - Tatbezogenes Unfallrisiko | ||
10.7 | ... mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige benennen. | - Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige | ||
11. | Baustein "Individuelle Sicherheitsverantwortung" | |||
11.1 | ... anhand realer Unfälle über mögliche Unfallfolgen seines Tatverhaltens berichten. | - Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige (Einzelschicksale) | Diskussion/ Lehrvortrag | Folien-Präsentation/Film |
11.2 | ... die in der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme vermittelten Kenntnisse wiedergeben. | - Zusammenfassung der in der verkehrspädagogischen Maßnahme vermittelten Kenntnisse | Diskussion/ Lernstandkontrolle | - |
11.3 | ... seine Einstellungen zum eigenen Fahrverhalten und zur persönlichen Sicherheitsverantwortung beschreiben. | - Meinungen und Positionen der Teilnehmer zur Gefährlichkeit ihres bisherigen Fahrverhaltens und zu ihrer individuellen Sicherheitsverantwortung |
Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
(gültig ab 01.05.2014)
In Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113) wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
(gültig ab 01.05.2014)
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "35" durch die Angabe "55" ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben. | (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
b) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a, 186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
b) Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
"12.6 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug | Tabelle 2 Buchstabe b | |
12.7 | bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug | Tabelle 2 Buchstabe c". |
c) In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "65 Euro" ersetzt.
d) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.
e) In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
f) In Nummer 119 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "75 Euro" durch die Angabe "120 Euro" ersetzt.
g) In Nummer 120 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "380 Euro" durch die Angabe "570 Euro" ersetzt.
h) In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte "Tatbestand" das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
i) In Nummer 153 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.
j) (aufgehoben durch Gesetz vom 16.04.2014 S. 348) 14
Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (Euro) Fahrverbot in Monaten |
"175 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Absatz 1 Satz 1 § 4 Absatz 1 § 48 Nummer 1 | 70Euro |
175a | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 8 Absatz 1a Satz 6 § 9 Absatz 3 Satz 6 § 16 Absatz 2 Satz 8 § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 § 48 Nummer 1 | 50 Euro". |
k) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) | Regelsatz in Euro (Euro) Fahrverbot in Monaten |
"189a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1 a | |
189a.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 270Euro | |
189a.2 | bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen | 135Euro | |
189b | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt | § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a | |
189b.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 270Euro | |
189b.2 | bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen | 135 Euro". |
l) In Nummer 190 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.
m) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) | Regelsatz in Euro (Euro) Fahrverbot in Monaten |
Erlöschen der Betriebserlaubnis | |||
"214a | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a | |
214a.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 180 Euro | |
214a.2 | bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen | 90Euro | |
214b | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt | § 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1a | |
214b.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 180 Euro | |
214b.2 | bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen | 90 Euro". |
n) In Nummer 240 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.
o) Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) "Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" unter der Überschrift "b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte "Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)" die Angabe "40" durch die Angabe "60" ersetzt.
p) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) "Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 2: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
| "Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
|
5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) "Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 4: Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
| Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
|
Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(gültig ab 01.05.2014)
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 145 und 251 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
2. In Nummer 209 wird die Spalte "Gegenstand" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG) oder nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StVG) | "Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)". |
3. In Nummer 210 wird die Spalte "Gegenstand" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt | "Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt". |
4. In Nummer 214.6 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " §§ 36, 43 FeV" durch die Angabe " § 36 FeV" ersetzt.
5. Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"215 | Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG) | |
215.1 | Erteilung der Seminarerlaubnis | 40,90 |
215.2 | Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00 |
215.3 | Berichtigung eines Erlaubnisbescheides | 7,70 |
215.4 | Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung | 15,30 bis 38,30 |
215.5 | Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis | 33,20 bis 256,00 ". |
215.6 | Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00 |
215.7 | Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. 30,70 bis 511,00 | |
215.8 | Versagung der Seminarerlaubnis | 33,20 bis 256,00". |
6. Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"257 | Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung | 1.000,00 bis 10.000,00 |
258 | Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". |
7. Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern "der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter "oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.
c) Nach dem Wort "Fahrlehrerscheins" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
d) Nach dem Wort "Erlaubnisurkunde" werden die Wörter "oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein" eingefügt.
8. In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" die Wörter ", § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.
9. Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "der Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern "der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter "oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt.
c) Nach dem Wort "Fahrlehrerscheins" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
d) Nach dem Wort "der Erlaubnisurkunde" werden die Wörter "oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein," eingefügt.
e) Nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ", § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.
10. Nummer 306 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)," werden die Wörter "der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt.
b) Nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ", § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt.
11. Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "eines Aufbauseminars," werden die Wörter "einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG," eingefügt.
b) Nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ", § 31b Absatz 1 und 3, § 31c" eingefügt.
12. Nummer 310 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung," werden die Wörter "der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt.
b) Nach den Wörtern " § 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ", § 31b Absatz 1, § 31 c" eingefügt.
13. Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"311 | Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". |
Artikel 6
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
(gültig ab 01.05.2014)
In § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
(gültig ab 01.05.2014)
In § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(gültig ab 01.05.2014)
In Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
(gültig ab 01.05.2014)
Die Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) Verkehrszentralregister Punktsystem | "e) Fahreignungsregister Fahreignungs-Bewertungssystem". |
2. Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Hilfen insbesondere durch
| "b) Hilfen insbesondere durch
|
Artikel 10
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
(gültig ab 01.05.2014)
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
A10_1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Seminarerlaubnis" die Wörter "nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
d) Absatz 3 Nummer 3
3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes.
wird gestrichen.
2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter "nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "oder § 4" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren."
5. In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter "Aufbauseminar = ASF o. ASP" durch die Wörter "Aufbauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES" ersetzt.
7. In der Anlage 5 werden die Wörter "Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)" durch die Wörter "verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)" ersetzt.
Artikel 11
Aufhebung der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 650) wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE