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Regelwerk
Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 16. April 2014
(BGBl. I Nr. 15 vom 23.04.2014 S. 348)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern".

b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar".

c) In der Überschrift des Abschnittes IV wird das Wort "Akkreditierung" durch das Wort "Begutachtung" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

" § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung".

e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

" § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung".

f) In der Angabe zu § 72 wird das Wort "Akkreditierung" durch das Wort "Begutachtung" ersetzt.

g) Der Abschnitt "Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Angabe zu Anlage 4a eingefügt:

"Anlage 4a Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Absatz 5)".

bb) Die Angabe zu Anlage 14 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (zu § 66 Absatz 2)".

cc) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 15 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (zu § 70 Absatz 2)".

dd) Nach der Angabe zu Anlage 16 werden folgende Angaben zu den Anlagen 17 und 18 angefügt:

"Anlage 17 Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)

Anlage 18 Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV (zu § 44 Absatz 1)".

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1a folgende Nummer 1 b eingefügt:

"1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,".

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas " § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) führt," durch die Wörter "Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kleinkraftrad, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt," ersetzt.

4. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist."

5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle werden unter der laufenden Nummer 9 in der Spalte Mindestalter in Buchstabe b die Wörter "nur für die Klasse D" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle

  1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und
  2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden."

6. In § 11 Absatz 5 wird die Angabe "Anlage 15" durch die Angabe "Anlage 4a" ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben. "(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist."

8. In § 17 Absatz 6 Satz 2 werden vor der Buchstaben-Zahlen-Folge "C1" die Buchstaben "BE" eingefügt.

9. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden in der Klammer die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "sechs Wochen" ersetzt.

10. Dem § 24a Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist."

11. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "EU- oder EWR-Fahrerlaubnis" die Wörter "nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster" eingefügt.

12. § 25b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

"Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im letzten Satzteil wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen."

c) In Absatz 3a wird in Satz 1 im letzten Satzteil die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. Nr. L 270 vom 10.10.2008 S. 31)" durch die Wörter "aus dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. Nr. L 19 vom 22.01.2013 S. 1)" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "AM," gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bbb) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 2 und 3" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt."

14. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Nummer 2, 2a und 3" gestrichen.

15. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

" § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar 14

Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Möglichkeit der Qualitätssicherungssysteme nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes Gebrauch, hat sie ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme anzuerkennen oder ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zu genehmigen, wenn

  1. der Antragsteller oder bei juristischen Personen die vertretungsberechtigten Personen über die für den Betrieb des Qualitätssicherungssystems erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
  2. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers des Qualitätssicherungssystems gewährleistet ist,
  3. Verfahren zur Qualitätssicherung vorgesehen und dokumentiert sind, die sicherstellen, dass
    1. wenigstens alle zwei Jahre eine Prüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 17 bei dem Anbieter von Fahreignungsseminaren oder von Einweisungslehrgängen vor Ort durchgeführt wird,
    2. das zur Prüfung nach Buchstabe a eingesetzte Personal über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um sachgerecht beurteilen zu können, ob die Anforderungen nach Anlage 17 erfüllt werden,
    3. der Anbieter von Fahreignungsseminaren oder von Einweisungslehrgängen aus dem Qualitätssicherungssystem ausgeschlossen wird, wenn er die gesetzlichen Anforderungen für die Durchführung von Fahreignungsseminaren oder Einweisungslehrgängen nicht mehr erfüllt und der Mangel nicht unverzüglich beseitigt wird,
    4. der Antragsteller der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Aufnahme eines Anbieters von Fahreignungsseminaren oder von Einweisungslehrgängen in das Qualitätssicherungssystem und dessen Ausschluss oder Ausscheiden aus dem Qualitätssicherungssystem nebst der dafür wesentlichen Gründe unverzüglich mitteilt,
    5. bei der Durchführung der Qualitätssicherung die geltenden Datenschutzbestimmungen nach den Landesdatenschutzgesetzen sowie landesrechtliche, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften und, soweit der Datenschutz nicht durch Landesrecht geregelt ist, nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie bundesrechtliche, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften eingehalten werden,
    6. eine Dokumentation der Durchführung der Qualitätssicherung erfolgt und
    7. die nach Landesrecht zuständige Behörde jederzeit Einsicht in die Dokumentation über die Durchführung der Qualitätssicherung nehmen kann,

    und

  4. mindestens eine der folgenden Maßnahmen vorgesehen und dokumentiert ist, die der Erhaltung des Qualitätsniveaus des Fahreignungsseminars dienen:
    1. ergänzende Fortbildungen,
    2. Auswertungen der Seminardurchführungen,
    3. institutionalisierter fachlicher Austausch oder
    4. eine der den vorgenannten Maßnahmen gleichwertige Maßnahme."

16. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Sie enthält
  1. den Vornamen und Familiennamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
  2. die Bezeichnung der absolvierten Bausteine und
  3. die Daten der durchgeführten Module und Sitzungen.

Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.

"(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben." 

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner besitzt."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein" durch die Wörter "neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis" ersetzt.

18. In § 48a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

19. In § 59 Absatz 4 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der dem Semikolon folgende zweite Halbsatz

; als registerpflichtige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte

gestrichen.

20. Die Überschrift des Abschnittes IV. wird wie folgt gefasst:

altneu
IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben "IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben".

21. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung
(Richtlinie)

(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.

 " § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinischpsychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung."

22. Dem § 68 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
(gültig ab 1. Januar 2015)

"Als amtlich anerkannte Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten auch Stellen, die ein Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat. Aus- oder Fortbildungen einer der in Satz 2 genannten Ausbildungsstellen können für die Zwecke dieser Verordnung durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich untersagt werden, wenn die Ausbildungsstelle wiederholt die Pflichten aus der durch den Träger der Unfallversicherung erteilten Ermächtigung verletzt hat. Die zuständige Behörde gibt die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen öffentlich bekannt."

23. § 70 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 10
(Richtlinie)

(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Absatz 10 anerkannt werden, wenn

  1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zugrunde liegt,
  2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,
  3. die Kursleiter
    1. den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
    2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
    3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
    4. eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben,
  4. nachweisen,
  5. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und
  6. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird.

(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.

(3) § 37 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 " § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend."

24. § 72 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 72 Akkreditierung

(1) Träger von

  1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),
  2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),
  3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen (§ 70),

müssen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004, für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr.

 " § 72 Begutachtung

(1) Die

  1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,
  2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
  3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen,

müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung.

(2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind

  1. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110),
  2. die Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110),
  3. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110).

(3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt."

25. In § 74 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter " Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

26. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. § 17 Absatz 6 (Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis)
Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat."

b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst:

altneu
11. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis)
Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht dixxe Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 2 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
 "11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis)
Personen, denen eine erteilte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 entzogen worden ist oder die bis zu diesem Stichtag einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 3 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Fahrerlaubnisinhabern, denen vor dem 19. Januar 2013 eine zuvor entzogene Fahrerlaubnis neu erteilt wurde, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

c) In Nummer 13 Satz 1 wird im Nebensatz die Angabe "18. Januar 2013" durch die Angabe "1. Mai 2015" ersetzt.

d) Nummer 16
(gültig ab 1. Januar 2015)

§ 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe)
Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2014 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Absatz 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung)
Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.
 "17. §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen)
Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 müssen bis zum Ablauf des 30. April 2017 den geänderten Vorschriften angepasst werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anerkennungsbehörde ein Gutachten der Bundesanstalt vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden."

27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A. wird wie folgt geändert:

aa) Die Tabelle in Unterabschnitt I. wird wie folgt geändert:

aaa) Die laufenden Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

"51 avor dem 1.1.89A, A2, A1, AM, L 3L 174, 175
61 anach dem 31.12.88A, A2, A1, AM, L 3L 174".

bbb) Die laufenden Nummern 14 bis 19 werden wie folgt gefasst:

"142 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsennach dem 31.12.85A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LC, T 1C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (L < 3)
153 (a+b)vor dem 1. 12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
163im Saarland nach dem 30.11.54 und vordem 1.10.60A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174, 175, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
173vor dem 1.4.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LT 1C1.171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
183nach dem 31.3.80 und vordem 1.1.89A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LT 1C1.171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
193nach dem 31.12.88A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LT 1C1.171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)".

bb) In der Tabelle in Unterabschnitt II. wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

"2A (beschränkt)A4, A2, A1, AM".

b) Die Tabelle in Abschnitt B. wird wie folgt geändert:

aa) In Unterabschnitt I. werden die laufenden Nummern 8 bis 14, 16 und 17 wie folgt gefasst:

"8Bvor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174, A1 79.05, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
9Bnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174,175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
10Bnach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174,175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
11Bnach dem 31.12.88A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
12Cvor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, LT 1C1.171, L 174,175, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
13Cnach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, LT 1C 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
14Cnach dem 31.3.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, LT 1C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)"
"16BEvor dem 1.1.89A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174,175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
17BEnach dem 31.12.88A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)".

bb) In Unterabschnitt II. werden die laufenden Nummern 9 bis 11 wie folgt gefasst:

"94vor dem 1.12.54A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174,175, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
104nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174,175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)
114nach dem 31.3.80A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, L 174,175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)".

cc) In Unterabschnitt III. wird die laufende Nummer 3 wie folgt gefasst:

"33A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, LT 1C1.171, L 174,175, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L v 3)".

c) Die Tabelle in Abschnitt C. wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die laufenden Nummern 5, 7 und 10 wie folgt gefasst:

"5C - 7,5 tA, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03 A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)"
"7C nachdem 30.9.1995 erteiltA, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, LT 1C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)"
"10C-7,5tEA, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, LT 1C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)".

bb) In Buchstabe b werden die laufenden Nummern 4, 6 und 8 wie folgt gefasst:

"4BEA, A1, AM, B, BE, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06"
"6C1EA, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)"
"8CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, L, TA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06".

d) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten eingefügt:

"3 Amtliche Anmerkung: Bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a wird als Datum der Erteilung der Klasse A das Datum der Erteilung der Klasse 1a eingetragen.

4 Amtliche Anmerkungen: Die Zuteilung der Klasse A erfolgt nur, sofern der Antragsteller zuvor mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) war."

28. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitigja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
-Fachärztliche
Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis
auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer
hochgradigen Hörstörung muss - soweit möglich - die Versorgung
und das Tragen
einer adäquaten Hörhilfe nach dem
aktuellen Stand
der medizinisch-technisch und audiologisch-
technischen Kenntnisse
erfolgen."

b) Die Nummern 2.1 bis 2.3

2.1hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitigja
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel
(z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E)
sonst nein
-Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B
2.2Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitigja
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel
(z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E)
sonst nein
-wie 2.1
2.3Störungen des Gleichgewichts (ständig oder anfallsweise auftretend)neinnein--s

werden aufgehoben.

c) In Nummer 5 wird in der ersten Spalte das Wort "Zuckerkrankheit" durch die Wörter "Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)" ersetzt.

d) Die Nummern 5.3 und 5.4 werden wie folgt gefasst:

"5.3 bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über 3 Monate
-fachärztliche
Begutachtung, bei medikamentöser Therapie regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4 bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin)ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über 3 Monate und
ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
-fachärztliche
Nachbegutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen".

e) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:

"11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeitneinnein
11.2.2 Nach Behandlungja,
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ja,
wenn keine
messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen".

f) Folgende Nummer 11.4 wird angefügt:

"11.4 Störung des Gleich gewichtssinnesin der Regel neinin der Regel neinim Einzelfall entsprechend
den Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahreignung
im Einzelfall entsprechend
den Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahreignung".

29. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:

"Anlage 4a
(zu § 11 Absatz 5)
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110).

1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

  1. Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
  2. Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
  3. Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
  4. Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
  5. Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
  6. In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
  7. In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.

2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:

  1. Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
  2. Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
  3. Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

3. Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.

4. Die medizinischpsychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.

5. Wer

  1. mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
    aa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
    bb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder
  2. solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,

darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.

6. Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;
  2. soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von
    aa) einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,
    bb) einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
    cc) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin",
    dd) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
    ee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
    ff) einem Arzt/Toxikologen in einem für forensischtoxikologische Zwecke akkreditierten Labor durchgeführt wurde."

30. Anlage 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein. "Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer geeigneten unabhängigen Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 bestätigt worden sein."

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "dieser Anforderungen" werden durch die Wörter "der Anforderungen nach Satz 1 " ersetzt.

bb) Die Angabe "Anlage 15" wird durch die Angabe "Anlage 4a" ersetzt.

31. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.2.1 werden in Satz 2 die Wörter "Bei Beidäugigkeit:" gestrichen.

b) In Nummer 2.2 werden in Satz 2 die Wörter "und 3 laufende Nummer 2" durch die Angabe "und 2.2.3" ersetzt.

c) In Nummer 2.2.2 werden nach dem hervorgehobenen Wort "Beweglichkeit" die Wörter "und Stereosehen" eingefügt.

d) Nach Nummer 2.2.2 wird folgende Nummer 2.2.3 eingefügt:

"2.2.3 Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis

Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.2.3.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.2.3.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.2.3.1.2 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Fahrerlaubnisinhabern derKlassen 1 , 1a, 1 b, 3, 4, 5 2Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 20,7/0,5 3
Bei Einäugigkeit 10,60,70,7 3

1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.2.3.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.3.2.1

Bei Inhabern derKlassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5 Klasse 2,Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Normale Beweglichkeit beider Augen 1; zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen 2
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5
  • bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
  • bei Klasse 2:
    Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend

1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.3.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen."

e) Nummer 3

3.Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,5/0,2 3)0,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit1)0,7ungeeignetungeeignet
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.

2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.

3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 2)0,7/0,5 3)
Bei Einäugigkeit1)0,60,70,7 3)
1) siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2

2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.

3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und Inhabern derKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1)
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.

Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.

normale Beweglichkeit beider Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen2)
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5
  • bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
  • bei Klasse 2:
    Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.

2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

wird gestrichen.

f) Die Muster "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" und "Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung" werden wie folgt geändert:

aa) Auf den Vorderseiten werden jeweils in Teil 1 Nummer 2 die Wörter: "Nummer des Personalausweises: " gestrichen.

bb) Die Rückseiten werden

- Rückseite -

Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen

1. Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)

Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe:

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.

1.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2. Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z.B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2 Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.

Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,

Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit

2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,5/0,2 30,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit 10,7ungeeignetungeeignet
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 2 0,7/0,5 3
Bei Einäugigkeit 1 0,60,70,7 3
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und Inhabern derKlassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:

Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit:

Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.

Normale Beweglichkeit beider Augen 1; zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen 2
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5

- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig

- bei Klasse 2:

Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend

1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

- Rückseite -

Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen

1. Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)

Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe:

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.

1.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2. Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z.B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2 Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.

Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,

Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,5/0,2 30,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit 10,7ungeeignetungeeignet
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 20,7/0,5 3
Bei Einäugigkeit 10,60,70,7 3
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfo Rderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und Inhabern derKlassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:

Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit:

Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.

Normale Beweglichkeit beider Augen 1; zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen 2
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5

- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig

- bei Klasse 2:

Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend

1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen

2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

jeweils gestrichen.

32. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 am Ende wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht. "Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht."

b) Die Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird in der Tabelle "Erweiterung" in den Zeilen "A","A1 ","B", "L" und"T" jeweils in der vierten Spalte die Angabe "6 1" durch die Angabe "6" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. "Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."

c) Nummer 1.4

1.4 Täuschungshandlungen

Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

wird gestrichen.

d) In Nummer 2.2.1 Buchstabe a, c und d werden jeweils die Wörter "ab dem 1. Januar 2014" gestrichen.

e) Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.2.18Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z.B. Stiefel) tragen.

Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

 "2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.

Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht."

f) Nummer 2.2.19 wird folgt gefasst:

altneu
 2.2.19 Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden.

"2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung

Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen."

g) Die bisherige Nummer 2.2.19 wird Nummer 2.2.20. Dem Text werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit Leistungsbeschränkung, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 für Prüfungen der Klasse A2 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 44 kW, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verwendet werden."

h) In Nummer 2.7 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

33. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Muster des Führerscheins (Muster 1) wird wie folgt gefasst:

altneu

Bild

34. In Anlage 8a wird die Angabe "B / BE*) / AM / L" durch die Angabe "B/BE/B96*)/AM/L" ersetzt.

35. Anlage 8b Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile 2 der Tabelle

" A beschränktCC < 25 kW
C < 0, 16 kW/kg".

wird wie folgt gefasst:

" A beschränktCC < 35 kW
C < 0,2 kW/kg".

b) Folgender Satz wird nach der Tabelle eingefügt:

"Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen."

36. Anlage 8c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Zeile 9 der Tabelle

" BEBE".

wie folgt gefasst:

" BEBEBE: Anhänger < 3.500 kg".

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zeile 1 der Tabelle

" A1A1A1 < 0,1 kW/kg".

wird wie folgt gefasst:

" A1A1".

bb) Die Zeile 2 der Tabelle

" A beschränktAA < 25 kW
A < 0, 16 kW/kg "

wird wie folgt gefasst:

" A beschränktAA < 35 kW
A < 0,2 kW/kg ".

cc) Die Zeile 9 der Tabelle

" BEBEBE: Anhänger < 3.500 kg".

wird wie folgt gefasst:

" BEBE".

dd) Folgender Satz wird nach der Tabelle eingefügt:

 "Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen."

37. Anlage 9 Abschnitt B. wird wie folgt geändert:

a) In Unterabschnitt I. wird die laufende Nummer 35 wie folgt gefasst:

altneu
35 46 Nur dreirädrige Fahrzeuge " 35 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge ".

b) Unterabschnitt II. wird wie folgt geändert:

aa) Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S " 11 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) ".

bb) In der laufenden Nummer 12 werden in der dritten Spalte die Wörter "Auflage zu den Klassen D1, D1 E, D, DE, C und CE" durch die Wörter "Auflage zu den Klassen D1, D1 E, D und DE" ersetzt.

cc) In der laufenden Nummer 14 werden in der dritten Spalte im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)" die Wörter "und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96" eingefügt.

dd) Nach der laufenden Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 21 angefügt:

15185Auflage zu den Klassen C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
16186Auflage zu den Klassen D1 und D1 E:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur
  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
17187Auflage zu den Klassen D und DE:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur
  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
18188Auflage zu der Klasse C:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19189Auflage zu der Klasse D:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
20190Auflage zu der Klasse C:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
21191Auflage zu der Klasse D:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

ee) Der die Tabelle abschließende Satz wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. "Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 1 1a erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 1 1a erteilt worden sind, verwendet werden."

38. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Die achte Zeile mit "Kroatien" in der ersten Spalte wird gestrichen.

b) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). "4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein)."

c) Die Fußnote 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein)."6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein)."

39. Anlage 13  wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 13 13d (zu § 40)

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
1.mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
1.1Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3Nötigung § 240 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.8Vollrausch § 323a StGB
1.9Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
1.11Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
2.mit zwei Punkten:
2.1folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB
2.1.9Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
2.1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
2.1.11Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG
2.2folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241, 241.1, 241.2
2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt242, 242.1, 242.2
2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert89b.2, 244
2.2.8Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.9Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen248
3.mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243
3.2folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die Geschwindigkeit8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften),
11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3den Abstand12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das Überholen17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5die Vorfahrt34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen51 b.3, 53.1
3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen66
3.2.9die Beleuchtung76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen89, 89b.1
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten99.1, 99.2
3.2.14die Ladung102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers108, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg113
3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung116
3.2.18Verkehrshindernisse123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil129, 132, 133.1, 133.2,
133.3.1, 133.3.2
3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen164
3.2.23Auflagen166,233
3.3folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171,172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung251a
3.4folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
3.4.1die Zulassung175
3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen253
3.5folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen192,193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen201,202
3.5.7Bereifung und Laufflächen212,213
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die Stützlast217
3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer223, 224
3.6folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
3.6.1Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergebenUnterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

* Bußgeldkatalog

 "Anlage 13 (zu § 40)
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
1.1Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3Nötigung § 240 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.8Vollrausch § 323a StGB
1.9Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
1.11Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
2. mit zwei Punkten
2.1folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB
2.1.9Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
2.1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
2.1.11Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241, 241.1, 241.2
2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt242, 242.1, 242.2
2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert89b.2, 244
2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.9Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen248
3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: 3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die Geschwindigkeit8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3den Abstand12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das Überholen17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5die Vorfahrt34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen51 b.3, 53.1
3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen66
3.2.9die Beleuchtung76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen89, 89a, 89b.1, 245
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten99.1,99.2
3.2.14die Ladung102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers108, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg113
3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung116
3.2.18Verkehrshindernisse123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen164
3.2.23Auflagen166
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171,172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung251 a
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
3.4.1die Zulassung175
3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen253
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen192,193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen201,202
3.5.7Bereifung und Laufflächen212,213
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die Stützlast217
3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer223,224
3.5.11Auflagen233
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
3.6.1Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergebenUnterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

* Bußgeldkatalog

40. Anlage 14 wird wie folgt gefasst:

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Anlage 14
(zu § 66 Absatz 2)

Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung 

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere

1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,

2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen sichergestellt ist,

3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,

4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,

5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,

6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,

7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen sichergestellt wird,

8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und

9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.

Anforderungen an den Arzt:

Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,

zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Anforderungen an den Psychologen:

Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

 "Anlage 14
(zu § 66 Absatz 2)

Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
  4. für jede Begutachtungsstelle im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,
  5. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

  1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
  2. die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,
    1. Anforderungen an den medizinischen Gutachter:
      aa) Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),
      bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
    2. Anforderungen an den psychologischen Gutachter:
      aa) Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),
      bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
      cc) Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,
  3. der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
  4. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
  5. die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
  6. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
  7. die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
  8. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,
  9. die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,
  10. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
  11. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 7 sind:

  1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen, nachgewiesen durch
    1. mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter, Testverfahren und
    2. einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren. 2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems. Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die
  2. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Testgeräts und/oder Testverfahrens beteiligt waren oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,
  3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Geräts und/oder Entwickler des Verfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
  4. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die zu begutachtenden Verfahren und Testgeräte einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten."

41. Anlage 15 wird wie folgt gefasst:

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Anlage 15 13d
(zu § 11 Absatz 5)

Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten

1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

  1. Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
  2. Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
  3. Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
  4. Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
  5. Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
  6. In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
  7. In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, dass er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:

  1. Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
  2. Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
  3. Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

3. Die medizinischpsychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.

4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die

  • Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
  • Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.


 "Anlage 15
(zu § 70 Absatz 2)
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
  4. für jede Stelle, in der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde: Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,
  5. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

  1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
  2. die personelle und sachlichräumliche Ausstattung sichergestellt ist,
  3. Kursleiter
    1. den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
    2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
    3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
    4. eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

    nachweisen,

  4. Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,
  5. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
  6. die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
  7. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.

(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit der Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 6 sind:

  1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen, nachgewiesen durch
    1. mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung von substanzbezogenen Problemen und/oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen und
    2. einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren. 2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems. Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die
  2. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Kursprogramms beteiligt waren oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,
  3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kursprogramms unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
  4. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70, die das zu begutachtende Kursprogramm einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.

Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig im Verlauf von längstens 10 Jahren erneut zu evaluieren."

42. Folgende Anlagen 17 und 18 werden angefügt:

"Anlage 17 14
(zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)
Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge

Abschnitt A Fahreignungsseminare

1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis

1.1 Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder

1.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen

2. Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung

2.1 Verkehrspädagogik nach § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

2.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes

3. Räumliche und sachliche Ausstattung

4. Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung

5. Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst

5.1 für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

5.1.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

5.1.2 die Anzahl der Teilnehmer,

5.1.3 die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

5.1.4 die eingesetzten Bausteine und Medien,

5.1.5 die Hausaufgaben und

5.1.6 die Seminarverträge

5.2 für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

5.2.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

5.2.2 die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, 5.2.3 die Funktionalität des Problemverhaltens,

5.2.4 die erarbeiteten Lösungsstrategien,

5.2.5 die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

5.2.6 die Zielvereinbarungen und

5.2.7 den Seminarvertrag

6. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren

7. Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten

8. Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Abschnitt B Einweisungslehrgänge

1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1

des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen

2. Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes

3. Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst

3.1 die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

3.2 die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

3.3 die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

3.4 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

3.5 Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen

4. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung

5. Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

.

Format: DIN A 5Anlage 18 14
(zu § 44 Absatz 1)

Bild

Artikel 2
Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. "(1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich."

2. Die Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Sofern im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prüfungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, müssen der Bewerber und die Bewerberin von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes."

b) Am Ende wird in dem letzten Satz nach der Angabe "2.2.13" die Angabe "und 2.2.16" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1 E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind."

2. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 4 12
(zu § 5 Absatz 3)

Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2 A, B, BE,  C1, C1E, C und CE

Besondere AusbildungsfahrtenA1
A2
A
B
A1 auf A2, A2 auf AB auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt
1Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)5335134358
2Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)4212112123
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)3113022033


 "Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1 , A2, A, B, BE, C1 , C1 E, C und CE
Besondere AusbildungsfahrtenA1
A2
A
B
A1 auf A2 1
A1 auf A
A2 auf A 1
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang 2C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang 2
SoloZugGesamtSoloZugGesamt
1Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5335134358
2Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)4212112123
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)3113022033

1) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2) Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden."

Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung für Fahrlehrer

§ 15 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort "Schaltgetriebe" durch die Wörter "Kupplungspedal oder im Falle der Fahrerlaubnisklassen A, A2 und A1 mit Kupplungshebel" ersetzt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht bei Fahrlehrerlaubnissen der Klassen CE und DE, wenn der Bewerber Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse BE ist."

Artikel 5
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 9 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" jeweils durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1 Buchstabe A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
160Akkreditierung (§ 72 FeV) 
160.1Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)7.669,00 bis 17.895,00
160.2Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)6.647,00 bis 17.895,00
160.3Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)8.692,00 bis 18.918,00
160.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit)1.023,00 bis 2.556,00
161Re-Akkreditierung 
161.1Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)4.090,00 bis 12.782,00
161.2Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)4.090,00 bis 12.782,00
161.3Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)4.090,00 bis 12.782,00
161.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit)1.023,00 bis 2.556,00
162Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm4.602,00 bis 12.782,00
163Überwachung 
163.1Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)2.045,00 bis 6.391,00
163.2Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)2.045,00 bis 6.391,00
163.3Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)2.045,00 bis 6.391,00
163.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit)1.023,00 bis 2.556,00
164Gutachtenüberprüfung 
164.1Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)1.534,00
164.2Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung61,40 bis 205,00
164.3Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist1.534,00
164.4Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist123,00 bis 307,00
165Zusätzliche Leistungen 
165.1Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 164 erbracht werden92,00
165.2Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 16361,40

"6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV)
160Erstbegutachtung
160.1Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)7.669,00 bis 17.895,00
160.2Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)6.647,00 bis 17.895,00
160.3Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)8.692,00 bis 18.918,00
160.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reisezeit)1.023,00 bis 2.556,00
161Regelmäßige Begutachtung
161.1Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)2.045,00 bis 6.391,00
161.2Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)2.045,00 bis 6.391,00
161.3Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)2.045,00 bis 6.391,00
161.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung (ohne Reisezeit)1.023,00 bis 2.556,00
162Gutachtenüberprüfung
162.1Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gutachten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)1.534,00
162.2Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung61,40 bis 205,00
162.3Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus besonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)1.534,00
162.4Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer Begutachtungsstelle für Fahreignung123,00 bis 307,00
163Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm4.602,00 bis 12.782,00
164Zusätzliche Leistungen
164.1Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 163 erbracht werden92,00
164.2Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 16361,40".

 

2. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird die Angabe "(§ 6 Absatz 7 FeV)" durch die Wörter "(§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)" ersetzt.

3. In der Gebühren-Nummer 216 werden die Wörter "einer Schlüsselzahl" durch die Wörter "der Schlüsselzahl 96" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe "DIN 13.164, Ausgabe Januar 1998" die Angabe "oder Ausgabe Januar 2014" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird im letzten Satzteil nach der Angabe "DIN 13.164, Ausgabe Januar 1998" die Angabe "oder Ausgabe Januar 2014" eingefügt.

2. In § 52 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort "gelbe" durch das Wort "rote" ersetzt.

3. In § 53a Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe "Ausgabe März 2008" die Wörter "oder der Norm EN ISO 20471:2013" eingefügt.

4. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im letzten Satzteil nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 6b wird die Angabe " § 53 Satz 1 Nummer 3" im einleitenden Satzteil und im letzten Satzteil jeweils durch die Angabe " § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

Artikel 7a
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "12.5 oder 12.6" durch die Angabe "12.5, 12.6 oder 12.7" ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs, "2. der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,".

b) In Nummer 3 wird die Angabe "89a.2" durch die Angabe "89b.2" ersetzt.

3. Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 132 werden die Wörter "Beim Führen eines Fahrzeugs" durch die Wörter "Als Kfz-Führer" ersetzt.

b) Nach der Nummer 132.3.2 werden die folgenden Nummern 132a bis 132a.3.2 eingefügt:

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"132aAls Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechts- abbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
60 Euro
132a.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 1 Absatz 2
100 Euro
132a.2- mit Sachbeschädigung § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2120 Euro
132a.3bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
100 Euro
132a.3.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 11, Nummer 2160 Euro
132a.3.2- mit Sachbeschädigung § 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
180 Euro".

c) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandFahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV)
Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 48 Nummer 1
70 Euro
175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 8 Absatz 1a Satz 6
§ 9 Absatz 3 Satz 5 § 16 Absatz 2 Satz 8
§ 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
§ 48 Nummer 1

50 Euro".

Artikel 7b
Änderung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Nummer 7 wird § 44 Absatz 1

(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Sie enthält
  1. den Vornamen und Familiennamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
  2. die Bezeichnung der absolvierten Bausteine und
  3. die Daten der durchgeführten Module und Sitzungen.

Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.

aufgehoben.

2. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben.

3. Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe j wird aufgehoben.

Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 1. Mai 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Mai 2014 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 22 und 26 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 7b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18) und der Richtlinie 2013/47/EG der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. Nr. L 261 vom 03.10.2013 S. 29).

ENDE