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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg
- Bayern -

Vom 10. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 533)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 Nr. 219 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

2. Nach Art. 15 wird folgender Art. 15a eingefügt:

"Art. 15a Übergangsvorschriften für die Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg

(1) Das Universitätsklinikum Augsburg tritt zum 1. Januar 2019 in die Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg ein; dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. Auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse und der Ausbildungsverhältnisse findet § 613a Abs. 5 BGB mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber erfolgt.

(2) Es wird ein Übergangsaufsichtsrat gebildet, bestehend aus den Mitgliedern nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Dieser erlässt die nach § 59 AO erforderliche Satzung und nimmt bis zur Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Augsburg lediglich weitere das operative Geschäft vorbereitende Aufgaben, insbesondere gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unter einheitlicher Stimmabgabe durch die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wahr."

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz, das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Rechts" die Wörter "mit dem Recht zur Selbstverwaltung" eingefügt.

bb) Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

"1. das Klinikum der Universität Augsburg (Universitätsklinikum Augsburg),".

cc) Die bisherigen Nrn. 1 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 6.

b) In Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "im Folgenden:" gestrichen.

c) Abs. 3

(3) Das Klinikum hat das Recht, Satzungen zu erlassen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements hierfür weitere Grundstücke erwerben."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und es werden die Wörter "die gemeinnützigen Zwecke Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Bildung und Erziehung sowie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinn" durch die Wörter "gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7" ersetzt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "BayHO" durch die Wörter "der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

3. Art. 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der Obersten Baubehörde" durch die Wörter "des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" gestrichen.

4. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dem Aufsichtsrat gehören an
  1. der Staatsminister oder die Staatsministerin für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender oder Vorsitzende, an seiner oder ihrer Stelle eine von ihm oder ihr benannte Stellvertretung,
    1. ein weiterer Vertreter oder eine weitere Vertreterin des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie
    2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
  2. der oder die Vorsitzende der Hochschulleitung der Universität,
  3. ein Professor oder eine Professorin der Medizin, der oder die dem Klinikumsvorstand nicht angehört,
  4. eine in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrene Persönlichkeit sowie ein Leiter oder eine Leiterin einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst, als externe Mitglieder.
"Dem Aufsichtsrat gehören an
  1. der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) oder ein von ihm benannter Stellvertreter als Vorsitzender,
    1. ein weiterer Vertreter des Staatsministeriums sowie
    2. je ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
  2. der Vorsitzende der Hochschulleitung der Universität,
  3. ein Professor der Medizin, der dem Klinikumsvorstand nicht angehört,
  4. eine in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrene Persönlichkeit sowie ein Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst, als externe Mitglieder."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder von der Staatsministerin" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "jeweiligen Staatsministers oder der jeweiligen Staatsministerin" durch die Wörter "Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat beziehungsweise des Staatsministers für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder die Staatsministerin" gestrichen.

5. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "gesetzlichen" die Wörter "und durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Universität" die Wörter "in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages" eingefügt.

6. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für das Universitätsklinikum Augsburg:

  1. Für die am 31. Dezember 2018 bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten die für die Beschäftigten im kommunalen Bereich des Freistaates jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
  2. Das Universitätsklinikum Augsburg wird Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.
  3. Für die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist mit den ab dem 1. Januar 2019 neu eingestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildenden arbeitsvertraglich der jeweils geltende Tarifvertrag zu vereinbaren, der die zusätzliche Altersvorsorge für die Beschäftigten im kommunalen Bereich des Freistaates Bayern regelt."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Nr. 4 wird Satz 2

Sie gehören der Universität als Mitglieder an, der das Klinikum zugeordnet ist.

aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" durch die Angabe "Abs. 1 und 3" ersetzt.

7. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 15 Geltung des Bayerischen Hochschulgesetzes"Art. 15 Anwendung hochschul- und krankenhausrechtlicher Vorschriften".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzes gilt entsprechend."

8. Art. 15a wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 15a Übergangsvorschriften für die Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg

(1) Das Universitätsklinikum Augsburg tritt zum 1. Januar 2019 in die Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg ein; dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. Auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse und der Ausbildungsverhältnisse findet § 613a Abs. 5 BGB mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber erfolgt.

"Art. 15a Übergangsvorschriften für die Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg

(1) Der Freistaat Bayern errichtet das Universitätsklinikum Augsburg als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Das Universitätsklinikum Augsburg tritt zum 1. Januar 2019 in die Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg ein; dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz.

(2) Es wird ein Übergangsaufsichtsrat gebildet, bestehend aus den Mitgliedern nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Dieser erlässt die nach § 59 AO erforderliche Satzung und nimmt bis zur Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Augsburg lediglich weitere das operative Geschäft vorbereitende Aufgaben, insbesondere gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unter einheitlicher Stimmabgabe durch die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wahr. (2) Der Betrieb des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg gilt wirtschaftlich als ab dem 1. Januar 2019 vom Universitätsklinikum Augsburg übernommen. Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2018 vom Universitätsklinikum Augsburg übernommen.

(3) Abweichend von Art. 5 Abs. 4 hat das Universitätsklinikum Augsburg hinsichtlich aller am 1. Januar 2019 laufenden Baumaßnahmen die Bauherreneigenschaft.

(4) Bis zum 1. Juli 2019 sind vom Staatsminister die Aufsichtsratsmitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 zu bestellen. Bis zur Bestellung aller Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Aufgaben des Aufsichtsrats wahr. Bis zum 1. Januar 2020 bestellt der Aufsichtsrat die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 1. 4Bis zu deren jeweiliger Bestellung nehmen die Mitglieder des Vorstands des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg kommissarisch die Aufgaben des Klinikumsvorstands wahr."

9. Art. 16

Art. 16 Öffnungsklausel

(1) Das Staatsministerium kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen, der Klinikumsvorstände sowie der Aufsichtsräte durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Rahmen einer Erprobung vorsehen, dass gemeinsame Organe mehrerer Klinika gebildet werden, die an die Stelle der entsprechenden Organe der beteiligten Klinika treten oder diese ergänzen. In der Verordnung sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gemeinsamen Organe festzulegen.

(2) Die Staatsregierung kann im Benehmen mit der Hochschulleitung und dem Klinikumsvorstand und nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, im Rahmen einer Erprobung bestimmen, dass ein Klinikum oder Teilbereiche eines Klinikums in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 3 BayHSchG wahrnehmen können. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zum Übergang von Rechten und Pflichten im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf das Klinikum sowie über die Überleitung und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten getroffen werden. In der Rechtsverordnung ist auch zu regeln, welche Teile des Anlagevermögens auf das in eine Rechtsform des privaten Rechts überführte Klinikum übertragen werden.

wird aufgehoben.

10. Art. 18 wird Art. 16 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 18 In-Kraft-Treten"Art. 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Art. 15a Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Art. 15a Abs. 4 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2020 außer Kraft."

§ 3
Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "im Folgenden:" gestrichen.

2. Art. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Wörter "(EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) In Nr. 3 werden die Wörter "Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.

c) In Nr. 4 werden die Wörter "(WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

d) In Nr. 5 werden die Wörter "Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Bundesfreiwilligendienstgesetz" ersetzt.

3. In Art. 3 Abs. 2 werden die Wörter "(GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) - im Folgenden: Staatsvertrag -" durch das Wort "(Staatsvertrag)" ersetzt.

4. In Art. 4 Abs. 1 Satz 7 wird das Wort "(Schwund)" gestrichen.

5. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "(Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium)" gestrichen.

b) In Abs. 5 Satz 5 wird das Wort "(Binnenquoten)" gestrichen.

c) In Abs. 6 wird das Wort "(Vorauswahlverfahren)" gestrichen.

6. Nach Art. 11 wird folgender Art. 11a eingefügt:

"Art. 11a Zulassung während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg

Die Zulassung zum Studiengang Medizin an der Universität Augsburg erfolgt nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist, und jeweils nur zum Wintersemester. Zu den ersten vier Wintersemestern ab Aufnahme des Studienbetriebes werden jeweils 84, zu den darauf folgenden weiteren drei Wintersemestern jeweils 168 Bewerberinnen oder Bewerber zum Medizinstudium zugelassen."

7. Art. 13 wird Art. 12 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort " , Übergangsregelungen" gestrichen.

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Art. 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft."

§ 4
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

In Art. 10 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, werden die Wörter "durch eine anerkannte Einrichtung" durch die Wörter "gemäß Studienakkreditierungsstaatsvertrag" ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 am 1. August 2018 und § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 191071

ENDE