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Änderungstext
Gesetz über die Pflegekammer Niedersachsen
- Niedersachsen -
Vom 14. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2016 S. 261)
Siehe Fn *
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
PflegeKG -
Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes
Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "und Fortbildung" gestrichen.
2. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsfachberufen" ein Komma und die Worte "die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen," eingefügt.
§ 8 Fortbildungspflicht für Berufe in der PflegePersonen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin", "Altenpfleger", "Gesundheits- und Krankenpflegerin", "Gesundheits- und Krankenpfleger", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen, haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu bestimmen.
wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 4 und Fünfter Teil sowie Artikel 2 Nr. 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 16/2044
ENDE |