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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes, des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege, des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 24. vom 20.12.2019 S. 418)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
NGesFBG - Gesundheitsfachberufegesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
"NGesFBG - Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz
".

2. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Abschnitt
Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen; Förderung von Schulen in freier Trägerschaft".

3. Es wird der folgende neue § 8 eingefügt:

altneu
§ 8 (aufgehoben)" § 8 Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe und für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen sowie Atem-, Sprech- und Stimmlehrer

(1) Um dem Fachkräftemangel in Niedersachsen entgegenzuwirken, gewährt das Land zur Erhöhung der Anzahl von

  1. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  3. Podologinnen und Podologen,
  4. Logopädinnen und Logopäden sowie von
  5. Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrern, die nach dem Konzept Schlaffhorst-Andersen ausgebildet sind,

dem freien Träger einer Schule, die ihren Sitz in Niedersachsen hat und die zu einem dieser Berufe ausbildet, ab dem 1. Januar 2020 für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers auf Antrag eine Förderung. Förderung nach Satz 1 wird dem freien Träger nicht gewährt

  1. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, sowie
  2. für Ausbildungsmonate, für die der freie Träger von der Schülerin oder dem Schüler aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Schulgeld verlangt oder für die er von einer öffentlichen Stelle ein Schulgeld erhält.

Für Schulen, die den Schulbetrieb am 1. Januar 2019 noch nicht aufgenommen hatten, besteht ein Anspruch auf Förderung nach Satz 1 erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Anzeige beim Fachministerium, frühestens jedoch mit der Aufnahme des Schulbetriebes zu laufen.

(2) Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Ausgaben, soweit diese Ausgaben nicht durch Finanzhilfen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz oder nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gedeckt sind. Ab dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 nicht, wenn der freie Träger der Schule Ausbildungszuschläge nach § 17 a KHG in Anspruch nimmt.

(3) Das Land gewährt dem freien Träger einer Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eine Förderung für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers im Jahr 2019 in Höhe des von der Schülerin oder dem Schüler gezahlten Schulgeldes. Der Anspruch besteht nur, wenn sich der freie Träger gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die erhaltene Förderung unverzüglich an die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler auszukehren. Förderung nach Satz 1 wird dem freien Träger nicht gewährt

  1. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Juli 2019 begonnen haben,
  2. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, und
  3. für Schulen, die den Schulbetrieb am 1. Januar 2019 noch nicht aufgenommen hatten.

(4) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

(5) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung

  1. das Antrags- und das Abrechnungsverfahren,
  2. das Nähere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 4 sowie
  3. das Nähere über die Höhe der Förderung."

4. Es wird der folgende Zweite Abschnitt angefügt:

"Zweiter Abschnitt
Ausführung des Pflegeberufegesetzes

§ 12 Ombudsstelle

(1) Das Fachministerium kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG einrichten.

(2) Die Ombudsstelle besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Das Fachministerium bestellt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder und beruft diese ab. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorschläge der Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten und ihre sonstigen Entscheidungen in diesen Verfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Ombudsstelle ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. Für die Inanspruchnahme der Ombudsstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(3) Die Ombudsstelle darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) über Auszubildende und die Träger der praktischen Ausbildung verarbeiten, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. das Nähere über die Zusammensetzung der Ombudsstelle und die Amtszeit ihrer Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,
  2. das Nähere über das Verfahren der Ombudsstelle und die Kosten für die Inanspruchnahme,
  3. das Nähere über die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds und der Geschäftsstelle,
  4. die Erstattung von Auslagen und eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ombudsstelle sowie
  5. das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 3

zu regeln.

§ 13 Finanzierung und Statistik

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Regelungen zu treffen, die § 33 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 PflBG und das hierzu in der Verordnung nach § 56 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 3 PflBG festgelegte Verfahren ergänzen,
  2. gemäß § 34 Abs. 6 Satz 3 PflBG das Nähere zum Prüfverfahren zu regeln, soweit hierzu keine Regelungen durch Rechtsverordnung des Bundes getroffen worden sind, und
  3. aufgrund des § 55 Abs. 2 PflBG Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen anzuordnen, soweit diese nicht von § 55 Abs. 1 PflBG erfasst werden."

Artikel 2
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann",".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

c) Die bisherige Nummer 2

2. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder

wird gestrichen.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "in Wahlgruppen" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 5

Die Anzahl der in einer Wahlgruppe zur Kammerversammlung zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der Teilung der Anzahl der in dieser Wahlgruppe wahlberechtigten Kammermitglieder durch die Bezugsgröße nach Satz 1 oder die erhöhte Bezugsgröße nach Satz 2. Das Ergebnis nach Satz 3 ist bei einem verbleibenden Bruchteil über 0,5 aufzurunden. In diesem Fall wird die Mitgliederzahl der Kammerversammlung auch dann erhöht, wenn die Höchstzahl überschritten ist.

gestrichen.

c) Die Absätze 6 und 7

(6) Nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sind wahlberechtigt und wählbar
  1. in der Wahlgruppe 1 die Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  2. in der Wahlgruppe 2 die Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
  3. in der Wahlgruppe 3 die Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(7) Gehört ein Kammermitglied mehreren Wahlgruppen an, so hat es vor der Wahl zu erklären, in welcher Wahlgruppe es wahlberechtigt und wählbar sein will.

werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "für diejenige Wahlgruppe, der es nach Absatz 6 oder 7 angehört," gestrichen.

e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 7 und 8.

3. § 20 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Vorstand muss jede Wahlgruppe nach § 13 Abs. 6 durch mindestens ein Kammermitglied vertreten sein."Dem Vorstand sollen angehören:
  1. mindestens ein Kammermitglied, das die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung, Pflegefachfrau" oder, Pflegefachmann" zu führen,
  2. mindestens ein Kammermitglied, das die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung, Altenpflegerin" oder, Altenpfleger" zu führen, und
  3. mindestens ein Kammermitglied, das die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen."

4. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Altenpflegegesetz oder Krankenpflegegesetz" durch das Wort "Pflegeberufegesetz" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "dem Niederlassungsstaat" durch die Worte "einem oder mehreren der in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 282), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

" § 7a Heilpraktikerwesen

(1) Wer im Sinne des § 1 des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der nach den Sätzen 1 und 4 angegebenen Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine nach Absatz 1 Satz 1 anzeigepflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und weiterhin ausübt, hat die Anzeige nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4 bis zum 1. März 2020 zu erstatten.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder
  2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 5 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden."

2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Verweisung "Satz 1" die Worte "und nach § 7a" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs

Das Niedersächsische Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"2Hebammen können ihre Berufsaufgaben ambulant und stationär (Beschäftigungsarten) ausüben."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

c) Im neuen Satz 4 wird die Verweisung "Satz 2" durch die Verweisung "Satz 3" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird das Wort "außerklinische" durch das Wort "ambulante" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort "außerklinische" durch das Wort "ambulante" ersetzt.

4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "unter Verwendung eines von dem für Hebammen zuständigen Ministerium erstellten Formulars" eingefügt.

bb) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. das Geburtsdatum,".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und darin werden die Worte "und deren Änderungen" gestrichen.

dd) Es werden die folgenden neuen Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,

5. die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien:

  1. allgemeine Beratung,
  2. vorgeburtliche Betreuung,
  3. Geburtsvorbereitung,
  4. Geburtshilfe,
  5. nachgeburtliche Betreuung und Beratung,
  6. Familienhebammentätigkeit,
  7. sonstige Tätigkeiten,

".

ee) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern 6 bis 11.

ff) Die neue Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"6. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,"

gg) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
"8. den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung (§ 2 Abs. 2),"

hh) In der neuen Nummer 9 werden das Wort "außerklinischen" durch das Wort "ambulanten" und das Wort "außerklinisch" durch das Wort "ambulant" ersetzt.

ii) In der neuen Nummer 10 werden das Wort "jährlich" gestrichen und das Wort "außerklinische" durch das Wort "ambulante" ersetzt.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"2Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen müssen die Angaben nach Satz 1 erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und sodann jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden."

5. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

" § 7a Mitteilungspflichten der unteren Gesundheitsbehörden an das Landesgesundheitsamt

Die untere Gesundheitsbehörde hat dem Landesgesundheitsamt jährlich bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen:

  1. die Gesamtzahl der Hebammen, die in dem Bezirk der Behörde ihre Berufsausübung gemäß § 7 Abs. 1 angezeigt haben,
  2. die Zuordnung der in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen zu den Altersgruppen 20 bis 29 Jahre, 30 bis 39 Jahre, 40 bis 49 Jahre, 50 bis 59 Jahre sowie 60 und mehr Jahre,
  3. die Anzahl der in dem Bezirk der Behörde in den Beschäftigungsarten jeweils tätigen Hebammen,
  4. die zeitlichen Anteile an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aller in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen, die in den jeweiligen Beschäftigungsarten insgesamt erbracht werden,
  5. die Anzahl der in den einzelnen Kategorien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen,
  6. die Anzahl der in den einzelnen Kategorien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen, gegliedert nach Altersgruppen nach Nummer 2, und
  7. die Anzahl der in den einzelnen Kategorien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen, gegliedert nach Beschäftigungsarten.

Die Daten nach Satz 1 sind anonymisiert und nicht personenbezogen zu übermitteln."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 22 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 23 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 24 angefügt:

"24. die Anordnung der Fesselung der untergebrachten Person (§ 23a)."

2. In § 5a Satz 2 wird die Angabe "23" durch die Angabe "24" ersetzt.

3. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt:

" § 23a Fesselung

(1) Die Fesselung einer untergebrachten Person ist während einer Ausführung, einer Vorführung oder eines Transportes zulässig, wenn die Gefahr einer Flucht oder Befreiung der untergebrachten Person besteht und konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Beaufsichtigung der untergebrachten Person nicht ausreicht, um die Gefahr zu vermeiden oder zu beheben. Die Fesselung der untergebrachten Person ist in den Fällen des Satzes 1 auch zulässig, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, die Gefahr der Selbsttötung oder die Gefahr der Selbstverletzung besteht und die Fesselung zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist.

(2) Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Eine andere Art der Fesselung ist zulässig, wenn diese für die untergebrachte Person weniger belastend ist oder wenn die in Absatz 1 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden können. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(3) Die Fesselung bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Vollzugsleitung. In der Anordnung ist die Art der Fesselung anzugeben. Die Anordnung ist zu begründen. Die Fesselung darf nur für die Dauer der Ausführung, der Vorführung oder des Transportes angeordnet werden. Die Anordnung, der Grund für die Anordnung, der Verlauf und die Beendigung der Fesselung sind zu dokumentieren."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ENDE