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Änderungstext
Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. Juni 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 30.06.2020 S. 295)
Siehe Fn. *
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung beschränken, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(6) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 5 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungen im Sinne des Absatzes 5 ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
3. Nach Absatz 7 wird folgender neue Absatz 8 eingefügt:
"(8) Die Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf die Satzungen im Sinne des Absatzes 5 insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck sind ihr die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Beschlüsse zu Satzungen im Sinne des Absatzes 5 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat."
4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 5" durch die Verweisung "Absatz 7" ersetzt.
5. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:
Die Worte "der Kammern und" werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 181), BS 70-10, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 bis 8 eingefügt:
"(6) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, sind insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(7) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(8) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Architektenkammer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Beitragsordnung sowie der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | "(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Beitragsordnung, der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 5 und 6 sowie aller Vorschriften, einschließlich der vorgenannten, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des § 19 Abs. 6 hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck hat die Architektenkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat sowie ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Abs. 8. Nach Erlass der Vorschrift ist durch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung der Architektenkammer aus § 19 Abs. 8 Satz 3 zu überwachen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 181), BS 714-1, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 Nr. 15 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe b wird folgender neue Buchstabe c eingefügt:
"c) im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung und".
c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
2. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Satzungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958
(1) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung der durch das Führen der Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 durchzuführen.
(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat sowie ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 3. Nach Erlass der Vorschrift ist durch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus Absatz 3 Satz 3 zu überwachen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25).
ID: 201149
ENDE |