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Änderungstext
Gesetz über Auskunftspflichten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. März 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 02.05.2024 S. 320)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Heilberufekammergesetzes
Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 489), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8 eingefügt:
"(5) Die Versorgungseinrichtungen sind berechtigt, Angaben und Änderungen personenbezogener Daten ihrer Mitglieder im Sinne von § 8 Absatz 2 an die Kammer weiterzuleiten, der das Mitglied angehört. Jede Versorgungseinrichtung ist ferner berechtigt, personenbezogene Daten von Mitgliedern, die ihre Mitgliedschaft beenden und die Mitgliedschaft einer anderen Versorgungseinrichtung erwerben, mit dieser auszutauschen, soweit dies für die Ausübung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben der betreffenden Versorgungseinrichtungen, insbesondere für die Überleitung von Beiträgen und die Begründung von Versorgungsverpflichtungen bei der jeweils aufnehmenden Versorgungseinrichtung erforderlich ist. Dasselbe gilt für den Austausch personenbezogener Daten von Personen, die bei einer Versorgungseinrichtung eine Mitgliedschaft erwerben und ihre Mitgliedschaft bei einer anderen Versorgungseinrichtung beenden. Die Versorgungseinrichtungen unterrichten die zuständige Behörde über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt.
(6) Die Versorgungseinrichtungen sind zwecks Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen zum Abgleich von Mitgliederstammdaten von leistungsempfangenden Personen mit den nach § 101a Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelten Sterbefallmitteilungen berechtigt. Die Versorgungseinrichtungen sind befugt, zu diesem Zweck einen Vertrag nach § 101a Absatz 3 Nummer 2 SGB X abzuschließen und die Stammdaten aller leistungsempfangenden Personen an die Deutsche Post AG zu übermitteln. Die Versorgungseinrichtungen sind ferner befugt, die von der Deutschen Post AG gemäß § 101a Absatz 2 Nummer 2 SGB X übermittelten Sterbefallmitteilungen zu erheben und zur Aktualisierung der Leistungsbestandsdaten zu verwenden.
(7) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer Versorgungseinrichtung Auskunft über
eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(8) Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 7 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 SGB X. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Kammern sind berechtigt, personenbezogene Daten der Kammermitglieder nach § 8 Absatz 2 an die zuständige Versorgungseinrichtung weiterzuleiten, soweit diese ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wäre."
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 12 werden Absätze 7 bis 13.
3. § 38 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mehrere Facharztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. | "Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig werden; mehrere Facharztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in den entsprechenden Gebieten regelmäßig ausgeübt wird." |
4. § 45 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mehrere Fachtierarztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. | "Wer eine Fachtierarztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig werden; mehrere Fachtierarztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in den entsprechenden Gebieten regelmäßig ausgeübt wird." |
Artikel 2
Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl: Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Satz 3 und § 27 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder die Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen.
2. In § 32 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben."
Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 3. September 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 132, 133), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Aufgaben und Errichtung
Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer ist ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und. Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "des für Justiz zuständigen Ministeriums" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne von § 112 Abs. 1, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes" durch die Wörter "Rentenversicherung im Sinne von §§ 157 bis 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "und die Zurücknahme" durch die Wörter ", die Rücknahme und den Widerruf" ersetzt.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(5) Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 4 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben."
4. § 5 wird gestrichen.
5. Der bisherige § 6 wird § 5.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 18. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612, 619), wird wie folgt geändert:
In § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk Auskunft über
eines Mitglieds des Steuerberaterversorgungswerks, so übermittelt das Steuerberaterversorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(5) Das Steuerberaterversorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 4 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 240980
ENDE |