Änderungstext Teil 2

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Artikel 2
Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung

Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2884), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 " die Angabe "und Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 8 Abs. 4 Satz 1" die Angabe "und Satz 3" eingefügt.

cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "zu Forschungszwecken" werden gestrichen.

bbb) Nach der Angabe " § 8 Abs. 1" wird die Angabe "Satz 2" eingefügt.

ccc) Nach der Angabe " § 8 Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

ddd) Die Angabe " § 9 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 9 Abs. 4" ersetzt.

dd) Buchstabe d

d. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes oder von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach § 10 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes;

wird gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" gestrichen und die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort "Sicherheitsstufe" die Angabe "1" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Sicherheitsstufe" die Angabe "1" durch die Angabe "1 und 2" und die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes; "c) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes."

dd) Buchstabe d

d der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes.

wird gestrichen.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 11 Abs. 2 und 4" wird durch die Angabe " § 10 Abs. 2 und 3" ersetzt.

b) Die Angabe " § 12 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 12 Abs. 2a" ersetzt.

c) In Nummer 1 werden die Wörter "und des Zwecks" gestrichen und die Angabe "Teil II, III oder IV` durch die Angabe "Teil II oder III" ersetzt.

d) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach Teil II der Anlage 1;

3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach Teil III der Anlage 1;

 "2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 oder 2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt wird, nach Teil II der Anlage 1;

3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung beantragt wird, nach Teil III der Anlage 1."

e) Nummer 4

4. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach Teil IV der Anlage 1.

wird gestrichen.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 7, 8 oder 9" durch die Angabe " § 12 Abs. 5" ersetzt.

4. Anlage 1 (zu § 4) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1
(zu § 4)

Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten

Teil I

altneu
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
  • Lage der gentechnischen Anlage;

  • Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;

  • Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei verwendeten Organismen;

  • voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;

  • Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.

 Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
  • Lage der gentechnischen Anlage;
  • Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;
  • Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei verwendeten Organismen;
  • voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;
  • Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;
  • Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
  • Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

Teil II

 

altneu
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
  • verwendete Ausgangsorganismen (Spezies) oder gegebenenfalls verwendetes Vektor-Empfänger-System (Replikon, Gene für Antibiotika-Resistenz oder hochwirksame Toxine, andere sicherheitsrelevante Veränderungen);

  • Quellen und beabsichtigte Funktionen des genetischen Materials, das für die gentechnischen Veränderungen in Frage kommt;

  • Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;

  • Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;

  • zu verwendendes maximales Kulturvolumen;

  • Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.

 Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 oder 2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt wird, sind außer den in Teil I geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
  • verwendete(r) oder zu verwendende(r) Empfänger-/Spender- und/oder Ausgangsorganismus(en) oder gegebenenfalls verwendete(s) oder zu verwendende(s) Wirts-Vektor-System(e);
  • Herkunft und beabsichtigte Funktionen des genetischen Materials, das für die gentechnischen Veränderungen in Frage kommt;
  • Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;
  • Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;
  • zu verwendende Kulturvolumina (ggf. ungefährer Wert);
  • Beschreibung der Schutz- und Einschließungsmaßnahmen sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;
  • Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.

Teil III

 

altneu
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken sind außer den in Teil II geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
  • Beschreibung der Teile der Anlage und Verfahren des Umgangs mit den Organismen;

  • Beschreibung der vorherrschenden meterologischen Bedingungen und der potentiellen Gefahrenquellen, die sich aus dem Standort der Anlage ergeben, sofern sie im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung von Bedeutung sein können;

  • Beschreibung der Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, die während der Dauer der Verwendung im geschlossenen System getroffen werden;

  • die Sicherheitsstufe unter Angabe der Bestimmungen für die Abfallbehandlung und der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen.

Bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 und 4 zu Forschungszwecken sind zusätzlich noch folgende Angaben erforderlich:

Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne:

  • Quellen von Gefahren und Bedingungen, unter denen Unfälle auftreten können;

  • Verhütungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme, Einschließungsmethoden und Verfahren und verfügbare Ressourcen;

  • Beschreibung der den Beschäftigten gegebenen Informationen;

  • notwendige Informationen für die zuständigen Behörden, damit sie die erforderlichen Notfallpläne zur Verwendung außerhalb der gentechnischen Anlage ausarbeiten können.

 Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung beantragt wird, sind außer den in Teil I und II geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
  • Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;
  • mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische Gefahren;
  • angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;
  • Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;
  • Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;
  • gegebenenfalls Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt;
  • eine umfassende Bewertung der potenziellen Gefahren und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische Arbeit entstehen könnten."

aufgehoben wird:

Teil IV

Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken sind außer den in den Teilen II und III geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:

  1. Informationen über die gentechnisch veränderten Organismen und ihre Merkmale:

    • Identität und Merkmale der gentechnisch veränderten Organismen;

    • Zweck der gentechnischen Arbeit oder Art des Produkts;

    • anzuwendendes Vektor-Empfänger-System (soweit zutreffend);

    • zu verwendende Kulturvolumina oder Mengen;

    • Verhalten und Merkmale der Organismen bei Veränderung der Einschließungsbedingungen oder Freisetzung in die Umwelt;

    • Übersicht über die potentiellen Gefahren im Zusammenhang mit der Freisetzung der Organismen in die Umwelt.

    • andere Stoffe als das angestrebte Produkt, die bei der Verwendung der Organismen erzeugt werden oder werden können.

  2. Informationen über Personal:

    • die Höchstzahl von Personen, die in der Anlage arbeiten;

    • Zahl der Personen, die unmittelbar mit den Organismen arbeiten.

  3. Informationen über die gentechnische Anlage:

    • Tätigkeit, bei der die Organismen verwendet werden sollen;

    • angewendete technologische Prozesse;

    • Beschreibung der Teile der Anlage.

  4. Informationen über Abfallbewirtschaftung:

    • Art, Menge und potentielle Gefahren von Abfall bei der Verwendung der Organismen;

    • angewandte Abfallbewirtschaftungstechniken, einschließlich Rückgewinnung flüssiger oder fester Abfälle und Neutralisierungsverfahren;

    • endgültige Form und Bestimmung des neutralisierten Abfalls.

  5. Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne:

    • Quellen von Gefahren und Bedingungen, unter denen Unfälle auftreten können;

    • Verhütungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme, Einschließungsmethoden und Verfahren und verfügbare Ressourcen;

    • Beschreibung der den Beschäftigten gegebenen Informationen;

    • notwendige Informationen für die zuständigen Behörden, damit sie die erforderlichen Notfallpläne zur Verwendung außerhalb der gentechnischen Anlage ausarbeiten können.

  6. Eine umfassende Bewertung der potentiellen Gefahren und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische Arbeit entstehen könnten.

Artikel 3
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 12 Arbeitssicherheitsmaßnahmen" die Angabe " § 12a Unterrichtung der Beschäftigten" eingefügt.

b) Die Angabe "Anhang 1 Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen/Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung

Teil A

Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken

Teil B

Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken"

wird durch die Angabe

"Anhang I

Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen/Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung"

ersetzt.

c) Die Angabe "Anhang VI Vorsorgeuntersuchungen; Beteiligung der Beschäftigten"

wird durch die Angabe "Anhang VI Arbeitsmedizinische Vorsorge" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Mikroorganismen
Viren, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller,
 "1. Mikroorganismen
Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen,".

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer a eingefügt:

1a. Zellkultur in-vitro-vermehrte Zellen, die aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind,".

c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden folgende neue Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. Laborbereich
Der Laborbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm in der Regel gentechnisch veränderte Organismen hergestellt werden und mit ihnen weitgehend in labortypischen Geräten umgegangen wird.

8. Produktionsbereich
Der Produktionsbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm gentechnisch veränderte Organismen vermehrt oder mit ihrer Hilfe Substanzen gewonnen werden, wobei der Umgang mit diesen Organismen in weitgehend geschlossenen Apparaturen stattfindet."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Grundlagen der Sicherheitseinstufung

Die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz erfolgt auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften

  • der verwendeten Spender- und Empfängerorganismen und, soweit verwendet, der Vektoren sowie
  • der erzeugten gentechnisch veränderten Organismen

und der von ihnen ausgehenden Gefährdung Für die in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz genannten Rechtsgüter unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 6.

 " § 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung

Die Risikobewertung und Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:

  1. Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
    1. des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
    2. des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),
    3. des Vektors (soweit verwendet),
    4. des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),
    5. des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;
  2. Merkmale der Tätigkeit;
  3. Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeiten" die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" und nach der Angabe "Anhang I" die Angabe "Teil A" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Anhang I" die Angabe "Teil A" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken ergibt sich das bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu beachtende Gefährdungspotential von Spender- und Empfängerorganismus aus der Zuordnung der Organismen zu den Risikogruppen 1 bis 4 anhand der Kriterien in Anhang I Teil B Nr. 1, soweit diese Kriterien nach dem Stand der Wissenschaft im Einzelfall von Bedeutung sind. Die Bestimmung des Gefährdungspotentials des gentechnisch veränderten Organismus und seine Zuordnung zu den Risikogruppen erfolgt durch eine vorläufige Bewertung der allgemeinen Kriterien nach Anhang I Teil B Nr. 2, soweit diese Kriterien im Einzelfall von Bedeutung sind.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Werden das Genom oder subgenomische Nukleinsäurefragmente eines Spenders bei der Überführung in einen Empfänger in der Weise verändert, dass rekombinante Proteine mit neuen Eigenschaften entstehen, durch die eine Gefährdung der in § 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten ist, kann sich das Gefährdungspotenzial des gentechnisch veränderten Organismus gegenüber dem des Spenders erhöhen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Liste" werden die Wörter "mit Legaleinstufungen von Mikroorganismen nach dem geltenden EG-Arbeitsschutzrecht sowie" eingefügt.

bb) Nach der Angabe "Absatz 1 Satz 1" werden die Wörter "und Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1 " die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor der Nummer 1 die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" durch die Wörter "im Produktionsbereich" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Anhang I" die Angabe "Teil A" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" durch die Wörter "im Laborbereich" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird das Wort "Sicherheitsbewertung" durch das Wort "Risikobewertung" ersetzt und es wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.

cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "Sicherheitsbewertung" durch das Wort "Risikobewertung" ersetzt und es wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.

dd) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Sicherheitsbewertung" durch das Wort "Risikobewertung" ersetzt und es wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "zu Forschungszwecken" und die Wörter "nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken nach einer Sicherheitsbewertung" gestrichen und es wird das Wort "Sicherheitsbewertung" durch das Wort "Risikobewertung" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "zu Forschungszwecken" und die Wörter "nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken nach einer Sicherheitsbewertung" gestrichen und es wird das Wort "Sicherheitsbewertung" durch das Wort "Risikobewertung" ersetzt.

cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "zu Forschungszwecken" und die Wörter "nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken nach einer Sicherheitsbewertung" gestrichen und es wird das Wort "Sicherheitsbewertung" durch das Wort "Risikobewertung" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Arbeiten" in dem ersten Satzteil die Wörter "zu Forschungszwecken" durch die Wörter "im Laborbereich" und nach dem Wort "Arbeiten" in dem zweiten Satzteil die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" durch die Wörter "im Produktionsbereich" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird das Wort "Sicherheitsbewertung" durch das Wort "Sicherheitseinstufung" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 (alt)

(1) ,Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat zum Schutz der in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz genannten Rechtsgüter die erforderlichen Maßnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Insbesondere sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie allgemeine Empfehlungen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu beachten.

erhält den Wortlaut des bisherigen Absatzes 4 und darin wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält den Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 und wird wie folgt gefasst:

 "(2) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter die erforderlichen Maßnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge sowie die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um eine Exposition der Beschäftigten und der Umwelt gegenüber dem gentechnisch veränderten Organismus so gering wie möglich zu halten. Insbesondere sind die allgemeinen Empfehlungen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit sowie zum Schutz der Beschäftigten darüber hinaus die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Diese Regeln und Erkenntnisse müssen nicht berücksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen."

c) Absatz 3 erhält den Wortlaut des bisherigen Absatzes 2.

d) Absatz 4 erhält den Wortlaut des bisherigen Absatzes 3.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe " § 7 Abs. 1" wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Gentechnikgesetz" werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" durch die Wörter "im Produktionsbereich" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

Alt (1) Bei den Sicherheitsmaßnahmen ist im Hinblick auf die typische Arbeitsweise zu unterscheiden zwischen Labor- und Produktionsbereich:
  1. Der Laborbereich ist dadurch gekennzeichnet, daß in ihm in der Regel gentechnisch veränderte Organismen hergestellt werden und mit ihnen weitgehend in labortypischen Geräten umgegangen wird,
  2. der Produktionsbereich ist dadurch gekennzeichnet, daß in ihm gentechnisch veränderte Organismen vermehrt oder mit ihrer Hilfe Substanzen gewonnen werden, wobei der Umgang mit diesen Organismen in weitgehend geschlossenen technischen Apparaturen stattfindet.

erhält den Wortlaut des bisherigen Absatzes 3 und es wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "1" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält den Wortlaut des bisherigen Absatzes 4.

9. In § 10 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1 " die Angabe "Satz 1" gestrichen.

10. In § 11 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "auf der Grundlage der Risikobewertung" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt:

"Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu technischen Schutzmaßnahmen."

12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Unterrichtung der Beschäftigten

(1) Der Betreiber hat den betroffenen Beschäftigten und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem sowie dem Betriebsarzt mitzuteilen

  1. die mit den gentechnischen Arbeiten verbundenen Risiken und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und
  2. wenn er Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen hat, die Gründe für die Auswahl der Schutzausrüstungen und die Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind.

Im Fall von Betriebsstörungen sind die betroffenen Beschäftigten und der Betriebs- oder der Personalrat zu unterrichten. In dringenden Fällen hat der Betreiber sie über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes auf Grund des Ergebnisses einer Vorsorgeuntersuchung getroffen werden.

(2) Die Betriebs- oder Personalräte sowie der Betriebsarzt haben das Recht, über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher Schäden dem Betreiber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.

(3) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (4) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Beschäftigten bestehen nur insoweit, als die Betroffenen Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Abwasser" die Wörter "sowie flüssiger" und vor dem Wort "Abfall" das Wort "fester" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils nach der Angabe " § 7 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Abfall" am Anfang des Satzes die Wörter "Flüssiger und fester" eingefügt.

cc) Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) Mikroorganismen, die nach den Kriterien in Anhang I Teil A der Risikogruppe 1 bereits zugeordnet worden sind, verwendet werden und die Vektoren die Bedingungen des § 6 Abs. 5 erfüllen oder
bb) Tiere oder Pflanzen verwendet werden, von denen schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind, oder
 "aa) solche Stämme von Mikroorganismen verwendet werden, die nach folgenden Kriterien bereits der Risikogruppe 1 zugeordnet worden sind:
aaa) sie stellen nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar,
bbb) sie sind nicht human-, tier- oder pflanzenpathogen,
ccc) sie geben keine Organismen höherer Risikogruppen ab,
ddd) sie zeichnen sich aus durch experimentell erwiesene oder langfristig sichere Anwendung oder ein gebaute biologische Schranken, die ohne Beeinträchtigung eines optimalen Wachstums im Fermenter die Überlebensfähigkeit und Replikationsfähigkeit in der Umwelt begrenzen und die Vektoren die Bedingungen des § 6 Abs. 5 erfüllen oder".

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Abwasser" die Wörter "sowie flüssiger" und vordem Wort "Abfall" das Wort "fester" eingefügt und nach der Angabe " § 7 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Methoden der Abwasser- und Abfallbehandlung kommen insbesondere in Betracht:
  1. Inaktivierung durch Einwirkung von geeigneten Chemikalien unter bestimmten Temperatur-, Verweilzeit- und Konzentrationsbedingungen oder
  2. Inaktivierung durch physikalische Verfahren, wie durch Einwirkung von bestimmten Temperatur- und Druckbedingungen auf gentechnisch veränderte Organismen während bestimmter Verweilzeiten.
 "Als Methoden der Abwasser- und Abfallbehandlung kommen insbesondere in Betracht:
  1. Inaktivierung durch physikalische Verfahren, wie durch Einwirkung von bestimmten Temperatur- und Druckbedingungen auf gentechnisch veränderte Organismen während bestimmter Verweilzeiten oder - soweit die Beschaffenheit des Abfalls oder des Abwassers ein physikalisches Inaktivierungsverfahren nicht zulässt
  2. Inaktivierung mit chemischen Verfahren durch Einwirkung von geeigneten Chemikalien unter bestimmten Temperatur-, Verweilzeit- und Konzentrationsbedingungen:".

cc) Die Sätze 4 und 5

Für die chemische Inaktivierung sind vom Robert Koch-Institut geprüfte und anerkannte sowie umweltverträgliche Desinfektionsmittel und -verfahren zu verwenden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde andere Mittel und Verfahren zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die Anforderungen aus Satz 1 eingehalten werden und keine Hinweise dafür vorliegen, daß von den eingesetzten Inaktivierungsstoffen schädliche Auswirkungen auf eine nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen, auf Gewässer oder die nachfolgende Entsorgung als Abfall ausgehen.

werden gestrichen.

d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Anforderungen aus Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 2 werden in der Regel dadurch erfüllt, daß das Abwasser und der Abfall bei einer Temperatur von 121 °C für die Dauer von 20 Minuten autoklaviert werden. In Anwesenheit von extrem thermostabilen Organismen oder Sporen kann eine Erhöhung der Temperatur auf 134 °C erforderlich sein.

(5) Abwasser und Abfall aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 Gentechnikgesetz durchgeführt werden, sind in der Anlage durch Autoklavieren bei einer Temperatur von 121 °C für die Dauer von 2 Minuten oder durch gleichwertige Verfahren zu sterilisieren. In Anwesenheit von extrem thermostabilen Organismen oder Sporen kann eine Erhöhung der Temperatur auf 134 °C erforderlich sein. Die Einhaltung der Temperatur und Dauer der Sterilisierung ist durch selbstschreibende Geräte, eine chemische Sterilisierung durch die Aufzeichnung von Chemikaliendosierungs- und Abwassermenge zu protokollieren. Die Geräte zur Überprüfung der Temperatur, Dauer der Sterilisierung und Chemikaliendosierung sind so auszulegen, daß bei Nichteinhaltung der Anforderungen eine Freisetzung von Organismen ausgeschlossen ist. Während der Sterilisierung ist eine homogene Temperatur- und Chemikalienverteilung sicherzustellen. Der Sterilisierungserfolg ist durch Funktionskontrolle des Autoklaven vom Betreiber zu überprüfen. Kühlsysteme sind so auszubilden, daß eine Kühlwasserbelastung mit gentechnisch veränderten Organismen ausgeschlossen ist.

 "(4) Die Anforderungen aus Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 werden in der Regel dadurch erfüllt, dass das Abwasser und der Abfall bei einer Temperatur von 121 Grad C für die Dauer von 20 Minuten autoklaviert werden. In Anwesenheit von extrem thermostabilen Organismen oder Sporen soll eine Erhöhung der Temperatur auf 134 Grad C erfolgen. Die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 gelten auch als erfüllt, wenn zur Inaktivierung von Abfall oder Abwasser ein thermisches Verfahren aus der Liste nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes angewandt wird. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde auch andere physikalische Verfahren zulassen. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag Verfahren zur chemischen Inaktivierung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass sie umweltverträglich sind und die Anforderungen aus Absatz 3 im Übrigen eingehalten werden. Insbesondere dürfen keine Hinweise dafür vorliegen, dass von den eingesetzten Inaktivierungsstoffen schädliche Auswirkungen auf eine nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage, auf Gewässer oder die nachfolgende Entsorgung als Abfall ausgehen.

(5) Flüssiger und fester Abfall und erforderlichenfalls Abwasser aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sowie flüssiger und fester Abfall und Abwasser aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes durchgeführt werden, sind in der Anlage durch Autoklavieren bei einer Temperatur von 121 Grad C für die Dauer von 20 Minuten zu sterilisieren. In Anwesenheit von extrem thermostabilen Organismen oder Sporen soll eine Erhöhung der Temperatur auf 134 Grad C erfolgen. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde auch andere thermische Verfahren zur Sterilisierung zulassen. Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt bei ihrer Stellungnahme zur Sicherheitseinstufung einer gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auch einen Hinweis zur Erforderlichkeit der Abwasserbehandlung. Die Einhaltung der Temperatur und Dauer der Sterilisierung ist durch selbstschreibende Geräte zu protokollieren. Die Geräte zur Überprüfung der Temperatur und Dauer der Sterilisierung sind so auszulegen, dass bei Nichteinhaltung der Anforderungen eine Freisetzung von Organismen ausgeschlossen ist. Während der Sterilisierung ist eine homogene Temperaturverteilung sicherzustellen. Der Sterilisierungserfolg ist durch geeignete Verfahren vom Betreiber zu überprüfen. Kühlsysteme sind so auszubilden, dass eine Kühlwasserbelastung mit gentechnisch veränderten Organismen ausgeschlossen ist. Soweit eine Sterilisierung durch thermische Verfahren nicht möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag auch chemische Sterilisierungsverfahren zulassen. Diese müssen umweltverträglich sein. Insbesondere dürfen keine Hinweise darauf vorliegen, dass von den eingesetzten Stoffen schädliche Auswirkungen auf eine nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage, auf Gewässer oder die nachfolgende Entsorgung als Abfall ausgehen. Die homogene Chemikalienverteilung ist sicherzustellen und die Betriebsdaten, wie z.B. die Chemikaliendosis, sind aufzuzeichnen."

e) In Absatz 6 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 1 " die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

14. § 14 Abs. 1 Nr. 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
2 a. dafür, daß die gentechnische Arbeit erst begonnen wird, wenn die Frist nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mir § 12 Abs. 7, § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 9 Gentechnikgesetz abgelaufen ist oder die Zustimmung nach § 12 Abs. 7, 8 oder 9 Gentechnikgesetz oder die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 oder 3 Gentechnikgesetz vollziehbar ist, "2a. dafür, dass die gentechnische Arbeit erst begonnen wird, wenn die Frist gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5, § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes abgelaufen ist oder die Zustimmung nach § 12 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes oder die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder 4 des Gentechnikgesetzes vollziehbar ist,".

14a. § 15 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Besuch einer" werden die Wörter "von der zuständigen Landesbehörde anerkannten" eingefügt.

b) Die Wörter "einer geeigneten Stelle" werden gestrichen.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt II Nr. 10, Abschnitt III Nr. 3 Satz 1 oder 2, Nr. 8, 10 bis 12, Abschnitt IV Nr. 2, 3, 5, 6 oder 8 oder Teil B Abschnitt II Nr. 9, Abschnitt III Nr. 2, 5, 7, 8 Satz 1 oder 2, Abschnitt IV Nr. 1, 3, 4 bis 7, "a) § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt III Nr. 3 Satz 2, Nr. 9 Satz 2, Nr. 11 oder 13, Abschnitt IV Nr. 2, 3, 5, 6 oder 8 oder Teil B Abschnitt II Nr. 12, Abschnitt III Nr. 4 Satz 2 oder 3, 8, 10, 11 Satz 1, 2 oder 3 oder Abschnitt IV Nr. 1, 3, 4 bis 7,".

bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 10" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

cc) In Buchstabe c werden nach der Angabe " § 11" die Angabe "Abs. 1" eingefügt, die Angabe "Abschnitt II Nr. 1 oder 12" durch die Angabe "Abschnitt II Nr. 1 oder 7" und die Angabe "Buchstabe a, b, f oder g" durch die Angabe "Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b oder f" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "Abwasser oder Abfall" durch die Wörter "flüssigen oder festen Abfall" und die Angabe " § 13 Abs. 5 Satz 4" durch die Angabe " § 13 Abs. 5 Satz 6" ersetzt.

16. Anhang I wird wie folgt gefasst:

altneu
Anhang l

Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen/ Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung

Teil A
Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken

  1. Eigenschaften des (der) Spender- oder Empfängerorganismus(en) bzw. Ausgangsorganismus(en)
    1. Name und Bezeichnung
    2. Grad der Verwandtschaft
    3. Quellen des (der) Organismus(en)
    4. Information über reproduktive Zyklen (sexuell/asexuell) des Ausgangsorganismus oder gegebenenfalls des Empfängerorganismus
    5. Geschichte früherer gentechnischer Veränderungen
    6. Stabilität des Empfängerorganismus in bezug auf die einschlägigen genetischen Merkmale
    7. An der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften und Virulent, Infektiosität, Toxigenität und Überträger, die Krankheiten übertragen können
    8. Art der enthaltenen Vektoren;
      • Sequenz
      • Mobilisierbarkeit
      • Wirtsspezifität
      • Vorhandensein von Genen, die Resistenz bewirken
    9. Wirtsbereich
    10. andere potentiell signifikante physiologische Merkmale
    11. Stabilität dieser Merkmale
    12. natürliches Habitat und geographische Verteilung, klimatische Eigenschaften ursprünglicher Habitate
    13. bedeutende Beteiligung an Umweltprozessen (wie Stickstoffixierung oder pH-Regelung)
    14. Wechselwirkung zu anderen und Auswirkung auf andere Organismen in der Umwelt (einschließlich voraussichtlicher konkurrierender oder symbiotischer Eigenschaften)
    15. Fähigkeit, Überlebensstrukturen zu bilden (wie Samen, Sporen und Sklerotien).
  2. Eigenschaften des gentechnisch veränderten Organismus
    1. Beschreibung der Veränderung einschließlich des Verfahrens zur Einführung des Vektors/Inserts in den Empfängerorganismus oder des Verfahrens, das zur Erzielung der betreffenden gentechnischen Veränderung angewandt wird
    2. Funktion der betreffenden gentechnischen Veränderung und/oder der neuen Nukleinsäure
    3. Art und Quelle des Vektors
    4. Struktur und Menge eines Vektors und/oder einer Nukleinsäure des Spenderorganismus, die noch in der Endstruktur des veränderten Organismus verblieben ist
    5. Stabilität des Organismus in bezug auf die gentechnisch veränderten Merkmale
    6. Häufigkeit der Mobilisierung des eingefügten Vektors und/oder Fähigkeit zur Übertragung genetischer Information
    7. Geschwindigkeit und Umfang der Expression des gentechnisch eingeführten Materials; Meßverfahren und Empfindlichkeitsgrad
    8. Aktivität des zur Expression gebrachten Proteins.
  3. Gesundheitliche Erwägungen
    1. toxische oder allergene Auswirkungen der nicht lebensfähigen Organismen und/oder ihrer Stoffwechselprodukte
    2. Produktrisiken
    3. Vergleich des gentechnisch veränderten Organismus zum Spender- oder Empfängerorganismus in bezog auf die Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften
    4. Kolonisierungskapazität
    5. bei Pathogenität des Organismus für Menschen, die abwehrgesund sind:
      • verursachte Krankheiten und Mechanismus der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften einschließlich Invasivität und Virulenz
      • Kommunikationsfähigkeit
      • Infektionsdosis
      • Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung
      • Möglichkeit des Überlebens außerhalb des menschlichen Wirtes
      • Anwesenheit von Vektoren oder Mitteln der Verbreitung
      • biologische Stabilität
      • Muster der Antibiotikaresistenz
      • Allergenität
      • Verfügbarkeit geeigneter Therapien,
  4. Umwelterwägungen
    1. Faktoren, die das Überleben, die Vermehrung und die Verbreitung der gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt beeinflussen
    2. verfügbare Techniken zur Erfassung, Identifizierung und Überwachung der gentechnisch veränderten Organismen
    3. verfügbare Techniken zur Erfassung der Übertragung des gentechnisch eingeführten Materials auf andere Organismen
    4. bekannte und vorhergesagte Habitate des gentechnisch veränderten Organismus
    5. Beschreibung der Ökosysteme, auf die der Organismus zufällig verbreitet werden könnte
    6. erwarteter Mechanismus und Ergebnis der Wechselwirkung zwischen dem gentechnisch veränderten Organismus und den Organismen oder Mikroorganismen, die im Fall einer Freisetzung in die Umwelt belastet werdet könnten
    7. bekannte oder vorhergesagte Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere, wie Krankheiten hervorrufende Eigenschaften, Infektion, Toxigenität, Virulenz, Überträger der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften, Allergenität, Kolonisierung
    8. bekannte oder vorhergesagte Beteiligung an biogeochemischen Prozessen
    9. Verfügbarkeit von Methoden zur Dekontamination des Gebiets im Fall eines Austretens von Organismen in die Umwelt.

Teil B.
Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken

  1. Eigenschaften des (der) Spender- oder Empfängerorganismus(en)
    1. Name und Bezeichnung, Grad der Verwandtschaft und Herkunft des (der) Organismus(en)
    2. Information über reproduktive Zyklen des Empfängerorganismus, einschließlich der Fähigkeit, Überlebensstrukturen zu bilden
    3. Angaben über frühere gentechnische Veränderungen
    4. Stabilität des Empfängerorganismus in bezug auf die einschlägigen genetischen Merkmale
    5. natürliche Virulenz des Organismus für abwehrgesunde Menschen oder Tiere
    6. Mindestinfektionsdosis
    7. Toxigenität für Mensch und Umwelt
    8. Widerstandsfähigkeit des Organismus: Überleben des lebenden Organismus bzw. Erhalten der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit von Viren unter relevanten Bedingungen
    9. Kolonisierungskapazität
    10. Art der Übertragung, z.B. durch
      1. direkten und indirekten Kontakt mit der verletzten oder unverletzten Haut oder Schleimhaut,
      2. Aerosole und Staub über den Atemtrakt,
      3. Wasser oder Lebensmittel über den Verdauungstrakt,
      4. Biß, Stich oder Injektion sowie über die Keimbahn bei tierischen Überträgern
    11. Art der enthaltenen Vektoren:
      • Sequenz
      • Mobilisierbarkeit
      • Wirtsspezifität
      • Vorhandensein von Genen, die Resistenz bewirken
    12. Wirtsbereich
    13. andere potentiell signifikante physiologische Merkmale und Stabilität dieser Merkmale
    14. Verfügbarkeit von Therapeutika und oder Impfstoffen und, oder anderen wirksamen Methoden zur Verhütung und Behandlung
    15. Epidemiologische Situation
      • Vorkommen und Verbreitung des Organismus
      • Rolle von belebten Überträgern und Organismenreservoirs
      • Ausmaß der natürlichen Resistenz bei Mensch und Tier gegen den Organismus
      • Grad der erworbenen Immunität (z.B. durch stille Feiung und Impfung)
      • Vorkommen eines geeigneten Tierwirts
      • Resistenz bei Pflanzen (natürliche oder durch Züchtung bedingte)
      • Vorkommen )Nichtvorkommen( und Verbreitung einer geeigneten Wirtspflanze für den Organismus
    16. bedeutende Beteiligung an Umweltprozessen (wie Stickstoffixierung oder pH-Regelung)
    17. Vorliegen von geeigneten Bedingungen zur Besiedelung der sonstigen Umwelt durch den Organismus
    18. Wechselwirkung zu anderen und Auswirkungen auf andere Organismen in der Umwelt (einschließlich voraussichtlicher konkurrierender oder symbiotischer Eigenschaften).
  2. Eigenschaften des gentechnisch veränderten Organismus einschließlich gesundheitlicher und Umwelterwägungen
  3. Bei der Sicherheitsbewertung des gentechnisch veränderten Organismus sind die Kriterien nach Nr. 1 sowie solche Kriterien nach Anhang 1 Teil A Nr. 2 bis 4 für die Sicherheitsbewertung heranzuziehen, die tot Einzelfall von Bedeutung sind.
 "Anhang l

Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen/ Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung

Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten, sofern relevant

1. Informationen über den (die) Spender- oder Empfängerorganismus(en) bzw. Ausgangsorganismus(en)

  1. Name und Bezeichnung
  2. Grad der Verwandtschaft
  3. Herkunft des (der) Organismus(en)
  4. Information über reproduktive Zyklen (sexuell/asexuell) des Ausgangsorganismus oder ggf. des Empfängerorganismus
  5. Angaben über frühere gentechnische Veränderungen
  6. Stabilität des Empfängerorganismus in Bezug auf die einschlägigen genetischen Merkmale
  7. Pathogenität des Organismus für abwehrgesunde Menschen oder Tiere
  8. kleinste infektiöse Dosis
  9. Toxizität für die Umwelt sowie Toxizität und Allergenität für Menschen
  10. Widerstandsfähigkeit des Organismus: Überleben des Organismus bzw. Erhalten der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit von Mikroorganismen unter relevanten Bedingungen
  11. Kolonisierungskapazität
  12. Wirtsbereich
  13. Art der Übertragung, z.B. durch
    • direkten und indirekten Kontakt mit der verletzten oder unverletzten Haut oder Schleimhaut, - Aerosole und Staub über den Atemtrakt,
    • Wasser oder Lebensmittel über den Verdauungstrakt,
    • Biss, Stich oder Injektion sowie über die Keimbahn bei tierischen Überträgern,
    • diaplazentare Übertragung
  14. Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern durch den Organismus
  15. Verfügbarkeit von Therapeutika und/oder Impfstoffen und/oder anderen wirksamen Methoden zur Verhütung und Behandlung
  16. Art und Eigenschaften der enthaltenen Vektoren:
    • Sequenz
    • Mobilisierbarkeit
    • Wirtsspezifität
    • Vorhandensein von relevanten Genen, z.B. Resistenzgenen
  17. Adventiv-Agenzien, die eingefügtes genetisches Material mobilisieren könnten
  18. andere potentiell signifikante physiologische Merkmale
  19. Stabilität dieser Merkmale
  20. Epidemiologische Situation
    • Vorkommen und Verbreitung des Organismus
    • Rolle von lebenden Überträgern und Organismenreservoirs
    • Ausmaß der natürlichen Resistenz bei Mensch und Tier gegen den Organismus
    • Grad der erworbenen Immunität (z.B. durch stille Feiung und Impfung)
    • Vorkommen eines geeigneten Tierwirts
    • Resistenz bei Pflanzen (natürliche oder durch Züchtung bedingte) Vorkommen (Nichtvorkommen) und Verbreitung einer geeigneten Wirtspflanze für den Organismus
  21. bedeutende Beteiligung an Umweltprozessen (wie Stickstofffixierung oder pH-Regelung)
  22. Vorliegen von geeigneten Bedingungen zur Besiedelung der sonstigen Umwelt durch den Organismus
  23. Wechselwirkung zu anderen und Auswirkungen auf andere Organismen in der Umwelt (einschließlich voraussichtlicher konkurrierender oder symbiotischer Eigenschaften)
  24. Fähigkeit, Überlebensstrukturen zu bilden (wie Samen, Sporen oder Sklerotien) und deren Ausbreitungsmöglichkeiten.

2. Informationen über den gentechnisch veränderten Organismus

2.1 Beschreibung der gentechnischen Veränderung

  1. Beschreibung der Veränderung einschließlich des Verfahrens zur Einführung des Vektors/Inserts in den Empfängerorganismus oder des Verfahrens, das zur Erzielung der betreffenden gentechnischen Veränderung angewandt wird
  2. Herkunft des genetischen Materials, ggf. Identität des Spenderorganismus/der Spenderorganismen und der Merkmale
  3. vorangegangene gentechnische Veränderungen des Inserts
  4. Funktion der betreffenden gentechnischen Veränderung und/oder der neuen Nukleinsäure
  5. Art und Herkunft des Vektors
  6. Struktur und Menge eines Vektors und/oder einer Nukleinsäure des Spenderorganismus, die noch in der Endstruktur des veränderten Organismus verblieben ist
  7. Stabilität des Organismus in Bezug auf die gentechnisch veränderten Merkmale
  8. Häufigkeit der Mobilisierung des eingefügten Vektors und/oder Fähigkeit zur Übertragung genetischer Information
  9. Höhe der Expression des gentechnisch eingeführten Materials; Messverfahren und Empfindlichkeitsgrad
  10. Ort des eingefügten genetischen Materials (Möglichkeit einer Aktivierung/Deaktivierung von Wirtsgenen durch die Einfügung)
  11. Aktivität des zur Expression gebrachten Proteins.

2.2 Gesundheitliche Erwägungen

  1. toxische oder allergene Auswirkungen der gentechnisch veränderten Organismen und/oder ihrer Stoffwechselprodukte
  2. Produktrisiken
  3. Vergleich der Pathogenität des gentechnisch veränderten Organismus mit der des Spender- oder Empfängerorganismus oder ggf. Ausgangsorganismus
  4. Kolonisierungskapazität
  5. bei Pathogenität des Organismus für Menschen, die abwehrgesund sind:
    • verursachte Krankheiten und Mechanismus der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften einschließlich Invasivität und Virulenz
    • Übertragbarkeit
    • Infektionsdosis
    • Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung
    • mögliche Änderung des Infektionsweges oder der Gewebsspezifität
    • Möglichkeit des Überlebens außerhalb des menschlichen Wirtes
    • Anwesenheit von Überträgern oder Mitteln der Verbreitung
    • biologische Stabilität
    • Muster der Antibiotikaresistenz
    • Allergenität
    • Toxizität
    • Verfügbarkeit geeigneter Therapien und prophylaktischer Maßnahmen.

2.3 Umwelterwägungen

  1. Faktoren, die das Überleben, die Vermehrung und die Verbreitung der gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt beeinflussen
  2. verfügbare Techniken zur Erfassung, Identifizierung und Überwachung der gentechnisch veränderten Organismen
  3. verfügbare Techniken zur Erfassung der Übertragung des gentechnisch eingeführten Materials auf andere Organismen
  4. bekannte und vorhergesagte Habitate des gentechnisch veränderten Organismus
  5. Beschreibung der Ökosysteme, auf die der Organismus unbeabsichtigt verbreitet werden könnte
  6. erwarteter Mechanismus und Ergebnis der Wechselwirkung zwischen dem gentechnisch veränderten Organismus und den Organismen oder Mikroorganismen, die im Falle einer Freisetzung in die Umwelt belastet werden könnten
  7. bekannte oder vorhergesagte Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere, wie Krankheiten hervorrufende Eigenschaften, Infektion, Toxigenität, Virulenz, Überträger der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften, Allergenität, veränderte Muster der Antibiotikaresistenz, veränderter Tropismus Kolonisierung
  8. bekannte oder vorhergesagte Beteiligung an biogeochemischen Prozessen
  9. Verfügbarkeit von Methoden zur Dekontamination des Gebiets im Falle eines Austretens von Organismen in die Umwelt."

weiter .