Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Retigabin

Vom 3. Juli 2014
(BAnz. AT vom 24.07.2014 B2)




Archiv: 2012

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 19. Juni 2014 (BAnz AT 14.07.2014 B2), wie folgt zu ändern:

In Anlage XII werden die Angaben zu dem Wirkstoff Retigabin wie folgt ersetzt:

Retigabin

Zugelassenes Anwendungsgebiet:

Retigabin (Trobalt®) ist angezeigt als Zusatztherapie für pharmakoresistente fokale Krampfanfälle mit oder ohne sekundäre Generalisierung bei Patienten mit Epilepsie im Alter von 18 Jahren oder älter, bei denen andere geeignete Arzneimittelkombinationen unzureichend wirkten oder nicht vertragen wurden. 1

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Eine individuelle antiepileptische Zusatztherapie, soweit medizinisch indiziert und falls noch keine Pharmakoresistenz/Unverträglichkeit und Kontraindikationen bekannt sind, mit einem der folgenden Wirkstoffe: Tiagabin 2, Valproinsäure * oder Vigabatrin, ansonsten: Therapie nach Wahl des Arztes in Abhängigkeit der Basis- und Vortherapien) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel und etwaig einhergehender Nebenwirkungen. Die jeweilige Zulassung der Präparate ist zu beachten.

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber einer individuellen antiepileptischen Zusatztherapie, soweit medizinisch indiziert und falls noch keine Pharmakoresistenz/Unverträglichkeit und Kontraindikationen bekannt sind, mit einem der folgenden Wirkstoffe: Tiagabin 2, Valproinsäure oder Vigabatrin, ansonsten: Therapie nach Wahl des Arztes:

Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt.

2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

Anzahl: ca. 26.800 bis 53.600 Patienten

3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung

Die Vorgaben des European Public Assessment Report (EPAR) - Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Anhang I) sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte des EPAR zu Trobalte (Wirkstoff: Retigabin) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 17. Juni 2014):

http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/001245/ WC500104835.pdf

Die EMA hat im Mai 2013 das Anwendungsgebiet für Trobalte auf Patienten, bei denen andere geeignete Arzneimittelkombinationen unzureichend wirkten oder nicht vertragen wurden, eingeschränkt. Auch die US-Zulassungsbehörde Food and Drug Administration (FDA) hat im April 2013 einen entsprechenden Hinweis 3 verfügt und das Anwendungsgebiet im Oktober 2013 eingeschränkt. 4

Grundlage hierfür war das erhöhte Risiko für das Auftreten von Pigmentveränderungen des Augengewebes, einschließlich der Retina, nach mehrjähriger Anwendung von Trobalte. Damit assoziiert wurden bei einem Teil der Patienten Sehverschlechterungen beobachtet. In Folge dessen soll vor Behandlungsbeginn und danach mindestens alle sechs Monate eine umfassende ophthalmologische Untersuchung durchgeführt werden, inklusive einer Überprüfung der Sehschärfe, einer Spaltlampenuntersuchung und einer Funduskopie in Mydriasis. Des Weiteren gibt es Berichte über Pigmentveränderungen der Haut, Lippen und Nägel, die zum Teil in Verbindung zu den Pigmentveränderungen des Augengewebes beobachtet wurden. Die Patienten sollen während der Therapie mit Trobalte gut überwacht werden. Bei Veränderungen der Pigmentierung oder der Sehkraft sollte eine erneute Nutzen-Risiko-Abwägung für die Weiterbehandlung mit Trobalte erfolgen. 1, 5

Derzeit steht keine aktualisierte Fachinformation zu Trobalte zur Verfügung.

Die Einleitung und leitende Therapieentscheidung der Behandlung ist von einer Fachärztin/einem Facharzt für Neurologie oder von einer Fachärztin/einem Facharzt für Nervenheilkunde durchzuführen. Die Behandlung ist von einer Fachärztin/einem Facharzt mit Erfahrung in der Behandlung der Epilepsie zu überwachen.

Die EMA hält weitere, regelmäßige Unbedenklichkeitsberichte für erforderlich. Folglich ist diesbezüglich insbesondere der Stand der Fachinformation auf Aktualität zu überprüfen und Änderungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

Entsprechend der Anforderungen an die Aktivitäten zur Risikominimierung im EPAR muss vom pharmazeutischen Unternehmer den Ärzten ein Informationspaket zur Verfügung gestellt werden, das Informationen zur Sicherheit und zu Vorsichtsmaßnahmen enthält.

4. Therapiekosten

Behandlungsdauer:

Bezeichnung der TherapieBehandlungsmodus 6Anzahl Behandlungen pro Patient pro JahrBehandlungsdauer je Behandlung (Tage)Behandlungstage pro Patient pro Jahr
Zu bewertendes Arzneimittel 7
Retigabinkontinuierlich,
3 x täglich
kontinuierlich365365
Zweckmäßige Vergleichstherapie 7, 8
(individuelle antiepileptische Zusatztherapie nach Wahl des Arztes)
Clobazamkontinuierlich,
1 x täglich
kontinuierlich365365
Eslicarbazepinkontinuierlich,
1 x täglich
kontinuierlich365365
Gabapentinkontinuierlich,
3 x täglich
kontinuierlich365365
Lacosamidkontinuierlich,
2 x täglich
kontinuierlich365365
Lamotriginkontinuierlich,
1 - 2 x täglich
kontinuierlich365365
Levetiracetamkontinuierlich,kontinuierlich365365
Oxcarbazepinkontinuierlich,
2 x täglich
kontinuierlich365365
Perampanelkontinuierlich,
1 x täglich
kontinuierlich365365
Pregabalinkontinuierlich,
2 - 3 x täglich
kontinuierlich365365
Topiramatkontinuierlich,
2 x täglich
kontinuierlich365365
Valproinsäurekontinuierlich,
2 - 4 x täglich
kontinuierlich365365
Vigabatrinkontinuierlich,
1 - 2 x täglich
kontinuierlich365365
Zonisamidkontinuierlich,
1 - 2 x täglich
kontinuierlich365365

Verbrauch:

Bezeichnung der TherapieWirkstärke
(mg)
Meng pro Packung (Tabletten) 9Dosierung in der Erhaltungsphase (mg) für erwachsene PatientenJahresdurchschnittsverbrauch (Tabletten nach Wirkstärke)
Zu bewertendes Arzneimittel 7
Retigabin 10--600 - 1.200365
Zweckmäßige Vergleichstherapie 7, 8
Clobazam10 - 205020 - 80365 (20 mg) - 1.460 (20 mg)
Eslicarbazepin80090800 - 1.200365 - 547,5
Gabapentin100 - 800200900 - 3.6001.095 (300 mg) - 2.190 (600 mg)
Lacosamid50 - 200168200 - 400730 (100 mg bzw. 200 mg)
Lamotrigin100 - 200200100 - 700365 (100 mg) - 2.555 (100 mg)
Levetiracetam250 - 1.0002001.000 - 3.000730 (500 mg) - 1.460 (750 mg)
Oxcarbazepin150 - 600200600 - 2.400730 (300 mg) - 1.460 (600 mg)
Perampanel 11--4 - 12365
Pregabalin50 - 300100150 - 600730 (75 mg) - 730 (300 mg)
Topiramat100 - 200200200 - 400730 (100 mg bzw. 200 mg)
Valproinsäure150 - 1.0002001.200 - 2.100730 (600 mg) - 1.095 (600 mg) und 365 (300 mg)
Vigabatrin5002002.000 - 3.0001.460 - 2.190
Zonisamid100196300 - 5001.095 (100 mg) - 1.825 (100 mg)

Kosten:

Kosten der Arzneimittel:

Bezeichnung der TherapieKosten (Apothekenabgabepreis)Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte
Zu bewertendes Arzneimittel 7
Retigabin 10--
Zweckmäßige Vergleichstherapie 7, 8
Clobazam 1223,59 Euro20,79 Euro
[1,80 Euro 13; 1,00 Euro 14]
Eslicarbazepin612,92 Euro577,80 Euro
[1,80 Euro 13; 33,33 Euro 14]
Gabapentin 1574,08 Euro - 146,13 Euro67,29 Euro - 133,64 Euro
[1,80 Euro 13; 4,99 Euro - 10,69 Euro 14]
Lacosamid448,08 Euro - 735,61 Euro422,08 Euro - 693,69 Euro
[1,80 Euro 13; 24,20 Euro - 40,12 Euro 14]
Lamotrigin 1565,41 Euro59,31 Euro
[1,80 Euro 13; 4,30 Euro 14]
Levetiracetam60,21 Euro - 106,95 Euro56,07 Euro - 100,60 Euro
[1,80 Euro 13; 2,34 Euro - 4,55 Euro 14]
Oxcarbazepin91,78 Euro - 171,53 Euro86,15 Euro - 162,11 Euro
[1,80 Euro 13; 3,83 Euro - 7,62 Euro 14]
Perampanel 11--
Pregabalin169,47 Euro - 249,76 Euro158,90 Euro - 234,74 Euro
[1,80 Euro 13; 8,77 Euro - 13,22 Euro 14]
Topiramat 15147,23 Euro - 267,50 Euro134,65 Euro - 245,41 Euro
[1,80 Euro 13; 10,78 Euro - 20,29 Euro 14]
Valproinsäure 1533,86 Euro - 49,75 Euro30,25 Euro - 44,88 Euro
[1,80 Euro 13; 1,81 Euro - 3,07 Euro 14]
Vigabatrin220,14 Euro206,76 Euro
[1,80 Euro 13; 11,58 Euro 14]
Zonisamid403,34 Euro379,82 Euro
[1,80 Euro 13; 21,72 Euro 14]

Stand Lauer-Taxe: 15. Juni 2014

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:

Bezeichnung der TherapieArt der LeistungKosten pro EinheitAnzahl an (Kontroll-) UntersuchungenAnzahl pro Patient pro JahrKosten pro Patient pro Jahr
RetigabinSehschärfe- und Spaltlampenuntersuchung12,87 Euro 16 - 15,20 Euro 17zu Beginn der Therapie, im Anschluss mind. alle 6 Monate225,74 Euro - 30,40 Euro
Funduskopie in Mydriasis5,17 Euro 18zu Beginn der Therapie, im Anschluss mind. alle 6 Monate210,34 Euro
VigabatrinPerimetrie (unter Verwendung standardisierter statischer Perimetrie [Humphrey oder Octopus] oder kinetische Perimetrie [Goldman])14,18 Euro 19zu Beginn Therapie, im Anschluss alle Monate228,36 Euro

Der Orientierungspunktwert für das Jahr 2014 beträgt 10,13 Cent/Punkt.

Jahrestherapiekosten:

Bezeichnung der TherapieJahrestherapiekosten pro Patient
Zu bewertendes Arzneimittel 7
Retigabin 10-
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen
Sehschärfe- und Spaltlampenuntersuchung25,74 Euro - 30,40 Euro
Funduskopie in Mydriasis10,34 Euro
Zweckmäßige Vergleichstherapie 7, 8
Clobazam151,77 Euro - 607,07 Euro
Eslicarbazepin2.343,30 Euro - 3.514,95 Euro
Gabapentin368,41 Euro - 1.463,36 Euro
Lacosamid1.834,04 Euro - 3.014,25 Euro
Lamotrigin108,24 Euro - 757,69 Euro
Levetiracetam204,66 Euro - 734,38 Euro
Oxcarbazepin314,45 Euro - 1.183,40 Euro
Perampanel 11-
Pregabalin1.159,97 Euro - 1.713,60 Euro
Topiramat491,47 Euro - 895,75 Euro
Valproinsäure163,81 Euro - 300,92 Euro
Vigabatrin1.509,35 Euro - 2.264,02 Euro
Zonisamid2.121,95 Euro - 3.536,59 Euro
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen
Perimetrie 2028,36 Euro

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 3. Juli 2014 in Kraft.

*) Anmerkung: Valproinsäure ist üblicherweise Bestandteil der Vortherapie, die Angemessenheit des Einsatzes als Zusatztherapie ist in Hinblick auf diese zu beurteilen (z.B. Nebenwirkungen von Valproinsäure).

1) European Public Assessment Report (EPAR) - Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Anhang I) von Trobalt® (Retigabin); Stand: Mai 2014; http://www.ema.europa.euidocs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/001245/WC500104835.pdf; Zugriff am 17. Juni 2014.

2) Außer Handel; Stand Lauer-Taxe: 15. Juni 2014.

3) U.S. Food and Drug Administration (FDA) Drug Safety Communication: Potiga (Ezogabine); 26. April 2013; http://www.fda.gov/downloads/Drugs/ DrugSafety/UCM349554.pdf; Zugriff am 17. Juni 2014.

4) U.S. Food and Drug Administration (FDA) Drug Safety Communication: Potiga (Ezogabine); 31. Oktober 2013; http://www.fda.gov/Drugs/DrugSafety/ ucm372774.htm; Zugriff am 17. Juni 2014.

5) Glaxo SmithKline (GSK): Wichtige Mitteilung über ein Arzneimittel: Trobalt® (Retigabin); 24. Juni 2013; http://www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/ RHB/Archiv/2013/201306241.pdf; Zugriff am 17. Juni 2014.

6) In der Erhaltungsphase.

7) Es werden die Therapiekosten des zusätzlich zur bestehenden Basistherapie gegebenen Wirkstoffes abgebildet.

8) Tiagabin ist nicht abgebildet, da es außer Handel ist. Stand Lauer-Taxe: 15. Juni 2014.

9) Jeweils größte Packung.

10) Zu Retigabin wurde ein Erstattungsbetrag von der gemeinsamen Schiedsstelle nach § 130b Absatz 5 SGB V gemäß § 130b Absatz 4 SGB V festgesetzt. Gemäß § 23 Absatz 1 der Geschäftsordnung der gemeinsamen Schiedsstelle nach § 130b Absatz 5 SGB V können die Entscheidungen nach § 130b Absatz 4, 7 und 9 in der Geschäftsstelle der Schiedsstelle eingesehen werden.

11) Zu Perampanel wurde ein Erstattungsbetrag von der gemeinsamen Schiedsstelle nach § 130b Absatz 5 SGB V gemäß § 130b Absatz 4 SGB V festgesetzt. Gemäß § 23 Absatz 1 der Geschäftsordnung der gemeinsamen Schiedsstelle nach § 130b Absatz 5 SGB V können die Entscheidungen nach § 130b Absatz 4, 7 und 9 in der Geschäftsstelle der Schiedsstelle eingesehen werden.

12) Festbetrag Stufe II.

13) Rabatt nach § 130 SGB V.

14) Rabatt nach § 130a SGB V.

15) Festbetrag Stufe I.

16) GOP 06211 (127 Punkte), Alter 6 bis 59 Jahre.

17) GOP 06121 (150 Punkte), Alter ab 60 Jahre.

18) GOP 06333 (51 Punkte).

19) GOP 06330 (140 Punkte).

20) Während der Therapie mit Vigabatrin.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE