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Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 656)
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Archiv: 2015
Diese Verordnung trifft Regelungen für Abgeberinnen und Abgeber nach § 2 Nummer 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) und für Empfänger und Empfängerinnen nach § 2 Nummer 3 WDüngV.
Als Betriebsnummer ist die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523, 3524) zu verwenden. Ist eine Betriebsnummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der nach § 2 Satz 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656, 657) zuständigen Behörde anzufordern.
§ 3 Meldepflicht nach der Düngeverordnung 23 23
(1) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres
in die von der zuständigen Stelle bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Die nach § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentierenden Daten sind zusätzlich unter Angabe des Aufbringungsdatums zu melden.
(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 wird das Kalenderjahr als das Düngejahr festgelegt.
(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die in § 10 Absatz 3 DüV genannten Flächen und Betriebe.
§ 4 Meldepflichten für Wirtschaftsdünger 23 23 23 25
Abgeberinnen und Abgeber sowie Empfängerinnen und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der WDüngV haben bei der Abgabe, dem Empfang und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der WDüngV fallen, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft die meldepflichtigen Daten der zuständigen Behörde nach der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656, 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 43, 44), für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni bis zum Ablauf des 31. Juli desselben Kalenderjahres und für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Satz 1 gilt auch für Empfängerinnen und Empfänger, die Stoffe nach Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden.
Meldepflichtige Daten sind
Zentrale Stelle im Sinne des § 7 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 23 23
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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