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ThürGAPVO 2023 - Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2023
- Thüringen -
Vom 13. Juni 2023
(GVBl. Nr. 9 vom 29.06.2023 S. 212)
§ 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung dient der
§ 2 Zuständige Behörden für Verfahren in den Bereichen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der Direktzahlungen Zuständige Behörde für die
ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt; durch das Einvernehmen gelten anderweitige fachrechtlich erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht als ersetzt. Eine Allgemeinverfügung für das Land oder Teile des Landes kann vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nur erteilt werden, sofern das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als oberer Naturschutzbehörde vorliegt.
§ 3 Zuständige Kontrollbehörden für die Konditionalität
(1) Zuständige Kontrollbehörde oder zuständige Kontrollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Konditionalität nach Anhang III in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nach § 3 Abs. 1 GAPKondG
Die nach Satz 1 zuständigen Kontrollbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 GAPKondG genehmigen. Die nach Satz 1 Nr. 1 und 3 zuständigen Kontrollbehörden können Ausnahmen nach Satz 2 im Bereich "Klima und Umwelt" sowie im Bereich "öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit" hinsichtlich der GAB 7 und GAB 8 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 nur gewähren, wenn jeweils das Einvernehmen mit den örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden vorliegt; durch das Einvernehmen gelten anderweitige fachrechtlich erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht als ersetzt. Stellen die nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die Konditionalität fest, sind diese Verstöße dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße gegen die Konditionalität außerhalb der Zuständigkeit der nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Kontrollbehörden haben diese Kontrollbehörden das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum über ihren Verdacht in Kenntnis zu setzen.
(2) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Artikel 12 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Regelungen örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden und örtlich zuständigen unteren Wasserbehörden, die nicht gleichzeitig Kontrollbehörden für die Einhaltung der Anforderungen und Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität nach Absatz 1 Satz 1 sind, informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Regelungen das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
(3) Zuständige Behörde ist als zuständige Kontrollbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum auch für
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 10 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde und der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde vorliegt.
§ 4 Sonstige Zuständigkeiten
(1) Die Mitteilungspflichten nach § 30 GAPDZG und § 27 der GAPInVeKoS-Verordnung obliegen dem für Agrarpolitik zuständigen Ministerium.
(2) Zuständige Behörde im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist das
§ 5 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den Feldblock nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der GAPInVeKoS-Verordnung.
§ 6 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung für landwirtschaftlich genutzte Flächen 0,1 Hektar.
§ 7 Abweichende Definition einer landwirtschaftlichen Parzelle
Abweichend von der Definition nach § 3 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung müssen Flächen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b GAPDZV im Sammelantrag nach § 5 Abs. 1 GAPInVeKoSG nicht getrennt im Flächen- und Nutzungsnachweis nach § 11 der GAPInVeKoS-Verordnung angegeben werden, wenn dafür bereits Feldblöcke mit der jeweiligen Bodennutzungskategorie im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ausgewiesen sind.
§ 8 Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
Im Sammelantrag sind zusätzlich zu den Angaben nach § 21 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung Angaben erforderlich über
§ 9 Kennarten und Kennartengruppen
(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen auf Dauergrünland für die Inanspruchnahme der Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG sind in Anlage 1 festgelegt. Für den Nachweis nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GAPDZV der nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG geforderten vier Kennarten auf einer jeden auf Kennarten zu untersuchenden landwirtschaftlichen Fläche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der GAPInveKoS-Verordnung (Begehungsfläche) ist das Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte zu verwenden, das das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu diesem Zweck kostenfrei bereitstellt. Die Berechnung und Darstellung der Anzahl der geforderten Begehungsflächen je landwirtschaftlicher Parzelle nach § 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfolgt im Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte. Die Anzahl der geforderten Begehungsflächen ist von der Größe der jeweils beantragten landwirtschaftlichen Fläche abhängig; hierbei entspricht eine landwirtschaftliche Fläche
Auf jeder Begehungsfläche müssen von mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen nach Satz 1 jeweils mindestens drei Exemplare vorhanden sein. Je Kennart oder Kennartengruppe ist von den drei Exemplaren nach Satz 5 wiederum mindestens ein Exemplar für jede Begehungsfläche gesondert mit der Funktion für georeferenzierte Fotos aufzunehmen und einzureichen.
(2) Legt die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber in einem formlosen Antrag glaubhaft dar, dass sie oder er die geforderten Nachweise mit dem Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte nach Absatz 1 Satz 2 nicht einreichen kann, kann das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zur Vermeidung einer unbilligen Härte für Begehungsflächen dieser Betriebsinhaberin oder dieses Betriebsinhabers abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 die Nachweiserbringung durch Vor-Ort-Kontrolle festsetzen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im formlosen Antrag nach Satz 1 glaubhaft darlegt, dass ihr oder ihm die Verwendung des Anwendungsprogramms für mobile Endgeräte unter keinen Umständen zumutbar ist.
§ 10 Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen
(1) Auf Flächen des Feldblocks nach § 5, die zu den methodisch ermittelten Ausschlussgebieten nach Absatz 2 gehören, ist die Förderung von Blühstreifen oder -flächen auf nichtproduktiven Ackerlandflächen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GAPDZG und Anlage 5 Nr. 1.2 GAPDZV ausgeschlossen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Ausschlussgebiete, die nach Absatz 1 nicht gefördert werden können, sind die aufgrund besonderer regionaler Gegebenheiten zu referenzierten Flächendaten umgebildeten Fundpunkte von Arten der Ackerbegleitflora, die in der jeweils aktuellen Fassung der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nach § 23 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) in der Schriftenreihe "Naturschutzreport" herausgegebenen Roten Listen Thüringens oder der vom Bundesamt für Naturschutz nach § 6 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Schriftenreihe "Naturschutz und Biologische Vielfalt" herausgegebenen Roten Listen Deutschlands der Kategorie 1, 2, 3 oder R vorkommen. Diese mit dem Feldblock nach § 5 verschnittenen Flächen sind als "Ausschlussgebiete nach § 10 Abs. 1 ThürGAP-VO 2023" in einer gemeinsamen Ebene eines geografischen Informationssystems darzustellen, die bis zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren ist.
(3) Auf Flächen des Feldblocks nach § 5, die zu den methodisch zu ermittelnden Ausschlussgebieten nach Absatz 4 gehören, ist die Förderung zur Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftung auf Ackerland und Dauergrünland nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 GAPDZG und Anlage 5 Nr. 3 GAPDZV ausgeschlossen.
(4) Grundlage für die Ermittlung der Ausschlussgebiete, die nach Absatz 3 nicht gefördert werden können, sind
(5) Flächen mit Artenvorkommen nach Absatz 1 sowie Flächen mit Biotopen, Lebensraumtypen und Schutzgebieten nach Absatz 3 sind jeweils als verbindliche, für die gesamte Landesfläche geltende "Ausschlussgebiete nach § 10 ThürGAPVO 2023" zu bezeichnen. Die Geofachdaten der Ausschlussgebiete sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten einsehbar.
§ 11 Zulässige Arten für Saatgutmischungen
Die für die Zwecke der Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c GAPDZG zugelassenen Arten als Mischungspartner für Blühstreifen oder -flächen sind in Anlage 2 aufgeführt.
§ 12 Feuchtgebiete und Moore
(1) Die Festlegung der Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore erfolgt auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 GAPKondV.
(2) Zusammenhängende Flächen, die auf der in Absatz 1 genannten Grundlage ermittelt wurden, sind jeweils ab einer Mindestgröße von 0,5 Hektar in die Gebietskulisse aufzunehmen.
(3) Landwirtschaftliche Flächen, die nach Absatz 2 in eine Gebietskulisse aufgenommen wurden, sind auf der Basis eines verbindlichen, die gesamte Fläche Thüringens umfassenden Geofachdatenbestands "Feuchtgebiete und Moore nach § 11 GAPKondV" auszuweisen. Die Geofachdaten der Gebietskulisse sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten einsehbar.
(4) Die Gebietskulisse ist bis zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren, soweit dies auf der Grundlage aktualisierter Daten erforderlich ist.
§ 13 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
(1) Auf der Basis des Feldblocks nach § 5 sind die potentiellen Erosionsgefährdungen landwirtschaftlicher Flächen durch Wasser und Wind zu ermitteln. Für jeden erosionsgefährdeten Feldblock ist eine Gefährdungsklasse festzulegen.
(2) Für die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks nach § 5 sind dessen Grenzen zum Stand des 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres und die Datengrundlagen nach Anlage 3 maßgeblich. Die Zuordnung eines Feldblocks nach § 5 in eine Erosionsgefährdungsklasse ist von den Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.
(3) Die Einteilung der durch Wasser erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in die Gefährdungsklassen KWasserr.1 und KWasser 2 erfolgt nach der in Anlage 3 GAPKondV beschriebenen Methodik. Die Einteilung der durch Wind erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen erfolgt nach der in Anlage 4 GAPKondV beschriebenen Methodik.
(4) Landwirtschaftliche Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, sind in einem verbindlichen, die gesamte Fläche Thüringens fassenden Geofachdatenbestand "Erosionsgefährdete Gebiete" als Gebietskulisse auszuweisen. Die Gebietskulisse nach Satz 1 ist zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren. Diese Geofachdaten sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Landwirtschaft während der Dienstzeiten einsehbar.
(5) Abweichend von § 16 Abs. 2 GAPKondV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasS.r.1.bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres zulässig, wenn in der Folge frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 GAPKondV mit Ausnahme von Reihenkulturen angebaut oder Pflanzenarten zur Saatguterzeugung für regionalspezifische Blühmischungen bis zum Ablauf des 15. April eines jeden Jahres ausgesät sind und die Bearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgt.
(6) Abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen KWasser 1 und KWasser 2 mit schweren Böden nach Anlage 6 GAPKondV bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres zulässig, wenn die Bearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgt.
(7) Abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV kann in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres eine teilflächenspezifische Bodenbearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgen, soweit das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Bodenschutzbehörde dies genehmigt, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.
(8) Die Anforderungen nach § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV gelten für das jeweilige Anbaujahr nicht, wenn das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum jeweils durch Bescheid davon Befreiungen für das jeweilige Anbaujahr erteilt. Zu befreien ist, wenn abgrenzbare Teile des Feldblocks nach § 5 eine Bewirtschaftungseinheit im Sinne einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 3 der GAPInVeKoS-Verordnung bilden, diese keiner Erosionsgefährdungsklasse zuzuordnen sind und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der landwirtschaftlichen Fläche bis zum Ablauf des 15. Juli eines jeden Jahres bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Befreiung beantragt hat. Die Befreiung erstreckt sich ausschließlich auf die von dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum geographisch abgegrenzten und entsprechend dokumentierten Teile.
§ 14 Übertragung der Ermächtigung
Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 GAPKondV sowie § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 der GAPIn-VeKoS-Verordnung werden nach § 23 Abs. 4 Satz 2 GAPKondG und § 17 Abs. 3 Satz 2 GAPInVeKoSG auf das für das für Agrarpolitik zuständige Ministerium übertragen.
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Für Entscheidungen über Anträge zu früheren Förderjahren als dem Jahr 2023 sind die Bestimmungen der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) und der Thüringer Erosionsschutzverordnung (ThürErVO) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 240) jeweils in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Anträge, die aufgrund der Artikel 28, 29 und 30 der durch Artikel 154 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487)
sind die §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist nur anwendbar, soweit die oder der Begünstigte in diesen Jahren weiterhin den Cross-Compliance-Vorschriften nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der durch Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549; L 61 vom 01.03.2014 S. 11; L 130 vom 19.05.2016 S. 9; L 327 vom 09.12.2017 S. 83) unterliegt.
(3) Die Regelungen nach § 2 ThürErVO in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für Begünstigte, die den Cross-Compliance-Vorschriften nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen, fort.
Zugelassene regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen auf Dauergrünland | Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1) |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig |
Carlina acaulis, C. vulgaris | Silber- und Golddistel |
Hieracium spec., Pilosella spec. | Habichtskraut-Arten |
zum Beispiel Lotus corniculatus, Anthyllis vulneraria, Hippocrepis comosa, Medicago lupulina, Trifolium campestre | Gelbblütige Klee-Arten |
Primula elatior, P. veris | Hohe und Wiesen-Schlüsselblume |
Salvia pratensis | Wiesen-Salbei |
Tragopogon pratensis | Wiesen-Bocksbart |
Thymus spec. | Thymian-Arten |
Achillea spec. | Schafgarbe-Arten |
Alchemilla spec. | Frauenmantel-Arten |
Campanula spec. | Glockenblumen-Arten |
Centaurea spec. | Flockenblumen-Arten |
Galium mollugo agg. | Wiesen-Labkraut |
Geranium pratense, G. sylvaticum | Wiesen- und Wald-Storchschnabel |
Hypericum spec. | Johanniskraut-Arten |
Knautia arvensis | Acker-Witwenblume |
Lathyrus spec. | Platterbsen-Arten |
Leucanthemum vulgare agg. | Wiesen-Margerite |
Meum athamanticum | Bärwurz |
Ranunculus spec. | Hahnenfuß-Arten |
Rumex acetosa | Großer Sauerampfer |
Veronica chamaedrys | Gamander Ehrenpreis |
Vicia sepium, V. cracca | Zaun- und Vogel-Wicke |
Bistorta officinalis | Wiesen-Knöterich |
Caltha palustris | Sumpf-Dotterblume |
Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut |
Cirsium oleraceum | Kohl-Kratzdistel |
Lychnis floscuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
Sanguisorba officinalis | Großer Wiesenknopf |
Trollius europaeus | Trollblume |
Zugelassene Arten als Mischungspartner für Blühstreifen oder -flächen | Anlage 2 (zu § 11) |
Gruppe A | |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Alliaria petiolata | Lauchhederich |
Anagallis arvensis | Acker-Gauchheil |
Anethum graveolens | Dill |
Aphanes arvensis | Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel |
Barbarea vulgaris | Gewöhnliches Barbarakraut, Winterkresse |
Borago officinalis | Borretsch |
Calendula officinalis | Ringelblume |
Campanula rotundifolia | Rundblättrige Glockenblume |
Campanula trachelium | Nesselblättrige Glockenblume |
Centaurea cyanus | Kornblume |
Centaurea jacea ssp. jacea | Wiesen-Flockenblume |
Centaurea scabiosa | Skabiosen-Flockenblume |
Consolida regalis | Feld-Rittersporn |
Coriandrum sativum | Echter Koriander |
Crepis biennis | Wiesen-Pippau |
Crepis capillaris | Kleinköpfiger Pippau |
Daucus carota | Wilde Möhre |
Dianthus deltoides | Heide-Nelke |
Erysimum cheiranthoides | Acker-Schöterich |
Fagopyrum esculentum | Buchweizen |
Fallopia dumetorum | Hecken-Flügelknöterich |
Foeniculum vulgare | Fenchel |
Gnaphalium uliginosum | Sumpf-Ruhrkraut |
Helianthus annuus | Sonnenblume |
Leontodon hispidus | Rauer Löwenzahn |
Leonurus cardiaca ssp. cardiaca | Echtes Herzgespann |
Lepidium sativum | Kresse |
Leucanthemum vulgare | Wiesen-Margerite |
Linum usitatissimum | Lein |
Malva neglecta | Weg-Malve |
Malva sylvestris ssp. mauretania | Futtermalve |
Medicago lupulina | Hopfenklee, Gelbklee |
Myosotis arvensis | Acker-Vergissmeinnicht |
Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht |
Odontites vulgaris | Roter Zahntrost |
Ornithopus perpusillus | Kleiner Vogelfuß |
Papaver argemone | Sand-Mohn |
Pastinaca sativa | Pastinak |
Phacelia tanacetifolia | Rainfarn-Phazelie |
Plantago lanceolata | Spitzwegerich |
Plantago media | Mittlerer Wegerich |
Raphanus sativus | Ölrettich |
Reseda lutea | Gelber Wau |
Salvia pratensis | Wiesen-Salbei |
Spergula arvensis | Acker-Spergel |
Spergularia rubra | Rote Schuppenmiere |
Symphytum officinale | Echter Beinwell |
Thymus pulegioides | Feld-Thymian |
Trifolium arvense | Hasen-Klee |
Trifolium campestre | Feld-Klee |
Trifolium dubium | Kleiner Klee |
Trifolium incarnatum | Inkarnatklee |
Trifolium resupinatum | Persischer Klee |
Valeriana officinalis | Baldrian |
Valerianella carinata | Gekieltes Rapünzchen |
Valerianella locusta | Gewöhnliches Rapünzchen |
Veronica arvensis | Feld-Ehrenpreis |
Gruppe B | |
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Achillea millefolium | Gemeine Schafgarbe |
Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig |
Ajuga reptans | Kriech-Günsel |
Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille |
Anthriscus sylvestris | Wiesenkerbel |
Asparagus officinalis | Gemüse-Spargel |
Astragalus glycyphyllos | Süßer Tragant |
Ballota nigra | Gewöhnliche Schwarznessel |
Bellis perennis | Ausdauerndes Gänseblümchen |
Bryonia dioica | Rotbeerige Zaunrübe |
Campanula persicifolia | Pfirsichblättrige Glockenblume |
Campanula rapunculoides | Acker-Glockenblume |
Carduus nutans | Nickende Distel |
Carum carvi | Kümmel |
Cerastium arvense | Acker-Hornkraut |
Cerastium holosteoides | Gewöhnliches Hornkraut |
Cichorium intybus | Wegwarte |
Clinopodium vulgare | Wirbeldost |
Cruciata laevipes | Gewimpertes Kreuzlabkraut |
Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf |
Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen |
Epilobium hirsutum | Behaartes Weidenröschen |
Epilobium lamyi | Graugrünes Weidenröschen |
Epilobium montanum | Berg-Weidenröschen |
Epilobium tetragonum | Vierkantiges Weidenröschen |
Eupatorium cannabinum | Wasserdost |
Euphorbia cyparissias | Zypressen-Wolfsmilch |
Euphorbia esula | Esels-Wolfsmilch |
Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß |
Gagea pratensis | Wiesen-Goldstern |
Galium album | Wiesen-Labkraut, Weißes Labkraut |
Galium verum | Echtes Labkraut |
Geranium pratense | Wiesen-Storchschnabel |
Geranium sylvaticum | Wald-Storchschnabel |
Glechoma hederacea | Gewöhnlicher Gundermann |
Gnaphalium sylvaticum | Wald-Ruhrkraut |
Heracleum sphondylium | Gewöhnliche Bärenklau |
Hieracium lachenalii | Gewöhnliches Habichtskraut |
Hieracium laevigatum | Glattes Habichtskraut |
Hieracium pilosella | Kleines Habichtskraut |
Hieracium piloselloides | Florentiner Habichtskraut |
Hieracium umbellatum | Doldiges Habichtskraut |
Hypericum hirsutum | Behaartes Hartheu |
Hypericum perforatum | Tüpfel-Johanniskraut |
Hypochaeris radicata | Gewöhnliches Ferkelkraut |
Knautia arvensis | Acker-Witwenblume |
Lamium album | Weiße Taubnessel |
Lamium maculatum | Gefleckte Taubnessel |
Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse |
Lathyrus sylvestris | Wald-Platterbse |
Lathyrus tuberosus | Knollen-Platterbse |
Leontodon autumnalis | Herbst-Löwenzahn |
Leucanthemum ircutianum | Zahnöhrchen-Margerite |
Linaria vulgaris | Leinkraut |
Lotus corniculatus ssp. corniculatus | Gewöhnlicher Hornklee, Schotenklee |
Lotus pedunculatus | Sumpf-Hornklee |
Lychnis floscuculi | Kuckucks-Lichtnelke |
Lysimachia vulgaris | Gilbweiderich |
Lythrum salicaria | Blut-Weiderich |
Malva moschata | Moschus-Malve |
Medicago falcata | Sichelklee |
Medicago sativa | Luzerne |
Melilotus albus | Weißer Steinklee |
Myosotis scorpioides | Sumpf-Vergissmeinnicht |
Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette |
Ononis repens | Kriechende Hauhechel |
Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost |
Petasites hybridus | Gewöhnliche Pestwurz |
Pimpinella major | Große Pimpinelle |
Pimpinella saxifraga | Kleine Bibernelle |
Potentilla argentea | Silber-Fingerkraut |
Prunella vulgaris | Kleine Braunelle |
Reseda luteola | Färber-Resede (Wau) |
Saponaria officinalis | Echtes Seifenkraut |
Scabiosa columbaria | Tauben-Skabiose |
Scrophularia nodosa | Knoten-Braunwurz |
Securigera varia | Bunte Kronwicke |
Sedum acre | Scharfer Mauerpfeffer |
Sedum sexangulare | Milder Mauerpfeffer |
Silene dioica | Rote Lichtnelke |
Silene latifolia ssp. alba | Weiße Lichtnelke |
Silene vulgaris | Taubenkropf-Leimkraut |
Stellaria graminea | Gras-Sternmiere |
Tanacetum vulgare | Rainfarn |
Tragopogon pratensis | Wiesen-Bocksbart |
Trifolium medium | Zickzack-Klee |
Trifolium pratense | Rot-Klee |
Trifolium repens | Weißklee |
Verbascum densiflorum | Großblütige Königskerze |
Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze |
Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze |
Verbascum thapsus | Kleinblütige Königskerze |
Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis |
Vicia angustifolia | Schmalblättrige Wicke |
Vicia cracca | Vogel-Wicke |
Vicia sepium | Zaun-Wicke |
Vicia tenuifolia | Feinblättrige Wicke |
Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser | Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2 Satz 1) |
Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser:
Die Einschätzung der potentiellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von
Die Bestimmung der potentiellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2017).
_____
*) Alle DIN im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
**) Wurbs, D. (2018): Neuberechnung des Regenerosivitätsfaktors der ABAG zur Abschätzung der Erosionsgefährdung landwirtschaftlich genutzter Flächen für Thüringen - Abschlussbericht, Auftraggeber (TLUBN).
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