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Regelwerk, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände
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ThürGAPVO 2023 - Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2023
- Thüringen -

Vom 13. Juni 2023
(GVBl. Nr. 9 vom 29.06.2023 S. 212)



§ 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung dient der

  1. Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Umsetzung des GAP-Strategieplans nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, der mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. November 2022 bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2022) 8273 final genehmigt worden ist,
  2. Umsetzung der mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung ge forderten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) nach dem Recht der Europäischen Union und von der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Konditionalität),
  3. Umsetzung der mit dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführenden Direktzahlungen und
  4. Umsetzung des mit dem GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Verwaltungs- und Kontrollsystems.

§ 2 Zuständige Behörden für Verfahren in den Bereichen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der Direktzahlungen Zuständige Behörde für die

  1. Durchführung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse nach den Abschnitten 3, 5 und 7 der GAPInVeKoS-Verordnung zur Bewilligung der Direktzahlungen an die antragstellenden Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber,
  2. Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Abweichungen von der Mindesttätigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GAPDZV,
  3. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf geförderten Flächen nach Anlage 5 Nr. 4.4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 GAPDZV und
  4. Prüfung und Bestätigung eines Nutzungskonzeptes nach § 4 Abs. 2 GAPDZV

ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt; durch das Einvernehmen gelten anderweitige fachrechtlich erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht als ersetzt. Eine Allgemeinverfügung für das Land oder Teile des Landes kann vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nur erteilt werden, sofern das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als oberer Naturschutzbehörde vorliegt.

§ 3 Zuständige Kontrollbehörden für die Konditionalität

(1) Zuständige Kontrollbehörde oder zuständige Kontrollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Konditionalität nach Anhang III in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nach § 3 Abs. 1 GAPKondG

  1. ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bezüglich der Einhaltung der Regelungen für den Bereich
    1. "Klima und Umwelt", mit Ausnahme der GAB 3 und GAB 4 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit Forstflächen im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind, und
    2. "öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit" bezüglich der GAB 5 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Futtermittelsicherheit sowie bezüglich der GAB 7 und GAB 8 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Ausnahme von Forstflächen,
  2. sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen für den Bereich
    1. "öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit" bezüglich der GAB 5 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und der GAB 6 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und
    2. "Tierwohl",
  3. ist die Landesforstanstalt hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen für den Bereich
    1. "Klima und Umwelt" hinsichtlich der GAB 3 und GAB 4 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit Forstflächen im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind, und
    2. "öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit" hinsichtlich der GAB 7 und GAB 8 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit Forstflächen im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind.

Die nach Satz 1 zuständigen Kontrollbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 GAPKondG genehmigen. Die nach Satz 1 Nr. 1 und 3 zuständigen Kontrollbehörden können Ausnahmen nach Satz 2 im Bereich "Klima und Umwelt" sowie im Bereich "öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit" hinsichtlich der GAB 7 und GAB 8 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 nur gewähren, wenn jeweils das Einvernehmen mit den örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden vorliegt; durch das Einvernehmen gelten anderweitige fachrechtlich erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht als ersetzt. Stellen die nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die Konditionalität fest, sind diese Verstöße dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße gegen die Konditionalität außerhalb der Zuständigkeit der nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Kontrollbehörden haben diese Kontrollbehörden das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum über ihren Verdacht in Kenntnis zu setzen.

(2) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Artikel 12 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Regelungen örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden und örtlich zuständigen unteren Wasserbehörden, die nicht gleichzeitig Kontrollbehörden für die Einhaltung der Anforderungen und Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität nach Absatz 1 Satz 1 sind, informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Regelungen das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

(3) Zuständige Behörde ist als zuständige Kontrollbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum auch für

  1. die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 GAPKondG zur Umwandlung von Dauergrünland,
  2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 GAPKondG zur Umwandlung von Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist,
  3. die Anordnung einer Rückumwandlung von Dauergrünland nach § 7 Abs. 1 und 3 GAPKondV,
  4. die nachträgliche Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 Abs. 2 GAPKondV,
  5. die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Abs. 6 GAPKondG,
  6. die Entgegennahme einer Anzeige von Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GAPKondV,
  7. die Anordnung einer Rückumwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland nach § 28 Abs. 1 GAPKondV,
  8. die nachträgliche Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 28 Abs. 2 GAPKondV,
  9. die Freigabe von nichtproduktiven Flächen in Form von brachliegendem Ackerland nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GAPKondV für eine Beweidung des Aufwuchses mit Tieren oder eine Schnittnutzung für Futterzwecke nach § 21 Abs. 3 GAPKondV,
  10. die Genehmigung der erstmaligen Entwässerung oder einer Erneuerung oder Instandsetzung der Entwässerung mit Tieferlegung des Entwässerungsniveaus landwirtschaftlicher Flächen nach § 13 Abs. 1 oder 2 GAPKondV.

Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 10 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde und der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde vorliegt.

§ 4 Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Mitteilungspflichten nach § 30 GAPDZG und § 27 der GAPInVeKoS-Verordnung obliegen dem für Agrarpolitik zuständigen Ministerium.

(2) Zuständige Behörde im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist das

  1. Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum für
    1. die Auswahl der Kontrollstichprobe nach § 32 GAPKondV,
    2. die Festlegung der Gebietskulisse nach § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und die Aktualisierung der Gebietskulisse nach § 12 Abs. 4 und
    3. die Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen in eine Gefährdungsklasse nach § 13 Abs. 3 sowie die Ausweisung und Aktualisierung der Gebietskulisse nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2,
  2. Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum unter Einbindung des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für die Ermittlung, Darstellung und Aktualisierung nach § 10 Abs. 2 und 4 der nach § 10 Abs. 1 und 3 nicht förderfähigen Ausschlussgebiete.

§ 5 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den Feldblock nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der GAPInVeKoS-Verordnung.

§ 6 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle

Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung für landwirtschaftlich genutzte Flächen 0,1 Hektar.

§ 7 Abweichende Definition einer landwirtschaftlichen Parzelle

Abweichend von der Definition nach § 3 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung müssen Flächen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b GAPDZV im Sammelantrag nach § 5 Abs. 1 GAPInVeKoSG nicht getrennt im Flächen- und Nutzungsnachweis nach § 11 der GAPInVeKoS-Verordnung angegeben werden, wenn dafür bereits Feldblöcke mit der jeweiligen Bodennutzungskategorie im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ausgewiesen sind.

§ 8 Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität

Im Sammelantrag sind zusätzlich zu den Angaben nach § 21 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung Angaben erforderlich über

  1. den Einsatz organischer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten,
  2. die Lagerung von Getreide,
  3. den Einsatz von Bioziden in der Vorratshaltung,
  4. die Methoden zur Trocknung von Grüngut und Druschfrüchten,
  5. die Verfütterung selbst erzeugter Futtermittel an Tiere zur Lebensmittelerzeugung,
  6. die Tränkwasserversorgung unabhängig von der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
  7. die Direktvermarktung sowie das Betreiben eines Hofladens,
  8. Flächen an Gewässern,
  9. den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
  10. in Anspruch zu nehmende Zeiträume nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GAPKondV, die von dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GAPKondV vorgesehenen Zeitraum abweichen und
  11. die Begrünungsart nach § 21 Abs. 1 GAPKondV.

§ 9 Kennarten und Kennartengruppen

(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen auf Dauergrünland für die Inanspruchnahme der Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG sind in Anlage 1 festgelegt. Für den Nachweis nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GAPDZV der nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG geforderten vier Kennarten auf einer jeden auf Kennarten zu untersuchenden landwirtschaftlichen Fläche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der GAPInveKoS-Verordnung (Begehungsfläche) ist das Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte zu verwenden, das das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu diesem Zweck kostenfrei bereitstellt. Die Berechnung und Darstellung der Anzahl der geforderten Begehungsflächen je landwirtschaftlicher Parzelle nach § 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfolgt im Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte. Die Anzahl der geforderten Begehungsflächen ist von der Größe der jeweils beantragten landwirtschaftlichen Fläche abhängig; hierbei entspricht eine landwirtschaftliche Fläche

  1. von bis zu drei Hektar einer Begehungsfläche,
  2. von bis zu fünf Hektar zwei Begehungsflächen und
  3. ab fünf Hektar drei Begehungsflächen.

Auf jeder Begehungsfläche müssen von mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen nach Satz 1 jeweils mindestens drei Exemplare vorhanden sein. Je Kennart oder Kennartengruppe ist von den drei Exemplaren nach Satz 5 wiederum mindestens ein Exemplar für jede Begehungsfläche gesondert mit der Funktion für georeferenzierte Fotos aufzunehmen und einzureichen.

(2) Legt die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber in einem formlosen Antrag glaubhaft dar, dass sie oder er die geforderten Nachweise mit dem Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte nach Absatz 1 Satz 2 nicht einreichen kann, kann das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zur Vermeidung einer unbilligen Härte für Begehungsflächen dieser Betriebsinhaberin oder dieses Betriebsinhabers abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 die Nachweiserbringung durch Vor-Ort-Kontrolle festsetzen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im formlosen Antrag nach Satz 1 glaubhaft darlegt, dass ihr oder ihm die Verwendung des Anwendungsprogramms für mobile Endgeräte unter keinen Umständen zumutbar ist.

§ 10 Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen

(1) Auf Flächen des Feldblocks nach § 5, die zu den methodisch ermittelten Ausschlussgebieten nach Absatz 2 gehören, ist die Förderung von Blühstreifen oder -flächen auf nichtproduktiven Ackerlandflächen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GAPDZG und Anlage 5 Nr. 1.2 GAPDZV ausgeschlossen.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Ausschlussgebiete, die nach Absatz 1 nicht gefördert werden können, sind die aufgrund besonderer regionaler Gegebenheiten zu referenzierten Flächendaten umgebildeten Fundpunkte von Arten der Ackerbegleitflora, die in der jeweils aktuellen Fassung der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nach § 23 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) in der Schriftenreihe "Naturschutzreport" herausgegebenen Roten Listen Thüringens oder der vom Bundesamt für Naturschutz nach § 6 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Schriftenreihe "Naturschutz und Biologische Vielfalt" herausgegebenen Roten Listen Deutschlands der Kategorie 1, 2, 3 oder R vorkommen. Diese mit dem Feldblock nach § 5 verschnittenen Flächen sind als "Ausschlussgebiete nach § 10 Abs. 1 ThürGAP-VO 2023" in einer gemeinsamen Ebene eines geografischen Informationssystems darzustellen, die bis zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren ist.

(3) Auf Flächen des Feldblocks nach § 5, die zu den methodisch zu ermittelnden Ausschlussgebieten nach Absatz 4 gehören, ist die Förderung zur Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftung auf Ackerland und Dauergrünland nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 GAPDZG und Anlage 5 Nr. 3 GAPDZV ausgeschlossen.

(4) Grundlage für die Ermittlung der Ausschlussgebiete, die nach Absatz 3 nicht gefördert werden können, sind

  1. die aufgrund besonderer regionaler Gegebenheiten bezeichneten Biotoptypen aus der Offenlandbiotopkartierung nach § 15 Abs. 2 ThürNatG und die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7; L 95 vom 29.03.2014 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung, die außerhalb der Gebiete im Schutzbereich der Richtlinie 92/43/EWG, der Naturschutzgebiete, der Nationalen Naturmonumente, der Nationalparke (Schutzzone I und II), der Biosphärenreservate (Kern- und Pflegezone), der Naturdenkmäler, der Geschützten Landschaftsbestandteile sowie der Wiesenbrütergebiete nach dem von der Staatlichen Vogelschutzwarte Seebach in Auftrag gegebenen Gutachten "Wiesenbrütende Vogelarten in 111 KULAP-Gebieten in Thüringen" und der Habitate sowie Habitat-Entwicklungsflächen für Wiesenbrüterarten nach Anlage 5 der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung (ThürNat2000ErhZ-VO) vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181) in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung liegen, sowie
  2. die Naturschutzgebiete, die Gebiete im Schutzbereich der Richtlinie 92/43/EWG, die Nationalen Naturmonumente, die Nationalparke (Schutzzone I und II), die Biosphärenreservate (Kern- und Pflegezone), die Naturdenkmäler, die Geschützten Landschaftsbestandteile sowie die Wiesenbrütergebiete und die Habitate sowie Habitat-Entwicklungsflächen für Wiesenbrüterarten nach Anlage 5 ThürNat2000ErhZVO in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG . Die Gebiete nach Satz 1 sind als "Ausschlussgebiete nach § 10 Abs. 3 ThürGAPVO 2023" in einer gemeinsamen Ebene eines geografischen Informationssystems darzustellen, die bis zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren ist.

(5) Flächen mit Artenvorkommen nach Absatz 1 sowie Flächen mit Biotopen, Lebensraumtypen und Schutzgebieten nach Absatz 3 sind jeweils als verbindliche, für die gesamte Landesfläche geltende "Ausschlussgebiete nach § 10 ThürGAPVO 2023" zu bezeichnen. Die Geofachdaten der Ausschlussgebiete sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten einsehbar.

§ 11 Zulässige Arten für Saatgutmischungen

Die für die Zwecke der Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c GAPDZG zugelassenen Arten als Mischungspartner für Blühstreifen oder -flächen sind in Anlage 2 aufgeführt.

§ 12 Feuchtgebiete und Moore

(1) Die Festlegung der Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore erfolgt auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 GAPKondV.

(2) Zusammenhängende Flächen, die auf der in Absatz 1 genannten Grundlage ermittelt wurden, sind jeweils ab einer Mindestgröße von 0,5 Hektar in die Gebietskulisse aufzunehmen.

(3) Landwirtschaftliche Flächen, die nach Absatz 2 in eine Gebietskulisse aufgenommen wurden, sind auf der Basis eines verbindlichen, die gesamte Fläche Thüringens umfassenden Geofachdatenbestands "Feuchtgebiete und Moore nach § 11 GAPKondV" auszuweisen. Die Geofachdaten der Gebietskulisse sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten einsehbar.

(4) Die Gebietskulisse ist bis zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren, soweit dies auf der Grundlage aktualisierter Daten erforderlich ist.

§ 13 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

(1) Auf der Basis des Feldblocks nach § 5 sind die potentiellen Erosionsgefährdungen landwirtschaftlicher Flächen durch Wasser und Wind zu ermitteln. Für jeden erosionsgefährdeten Feldblock ist eine Gefährdungsklasse festzulegen.

(2) Für die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks nach § 5 sind dessen Grenzen zum Stand des 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres und die Datengrundlagen nach Anlage 3 maßgeblich. Die Zuordnung eines Feldblocks nach § 5 in eine Erosionsgefährdungsklasse ist von den Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.

(3) Die Einteilung der durch Wasser erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in die Gefährdungsklassen KWasserr.1 und KWasser 2 erfolgt nach der in Anlage 3 GAPKondV beschriebenen Methodik. Die Einteilung der durch Wind erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen erfolgt nach der in Anlage 4 GAPKondV beschriebenen Methodik.

(4) Landwirtschaftliche Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, sind in einem verbindlichen, die gesamte Fläche Thüringens fassenden Geofachdatenbestand "Erosionsgefährdete Gebiete" als Gebietskulisse auszuweisen. Die Gebietskulisse nach Satz 1 ist zum Ablauf des 1. Februar eines jeden Jahres zu aktualisieren. Diese Geofachdaten sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Landwirtschaft während der Dienstzeiten einsehbar.

(5) Abweichend von § 16 Abs. 2 GAPKondV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasS.r.1.bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres zulässig, wenn in der Folge frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 GAPKondV mit Ausnahme von Reihenkulturen angebaut oder Pflanzenarten zur Saatguterzeugung für regionalspezifische Blühmischungen bis zum Ablauf des 15. April eines jeden Jahres ausgesät sind und die Bearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgt.

(6) Abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV ist das Pflügen auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen KWasser 1 und KWasser 2 mit schweren Böden nach Anlage 6 GAPKondV bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres zulässig, wenn die Bearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgt.

(7) Abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV kann in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar des jeweiligen Folgejahres eine teilflächenspezifische Bodenbearbeitung quer zur Haupthangrichtung erfolgen, soweit das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Bodenschutzbehörde dies genehmigt, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.

(8) Die Anforderungen nach § 16 Abs. 2 bis 4 GAPKondV gelten für das jeweilige Anbaujahr nicht, wenn das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum jeweils durch Bescheid davon Befreiungen für das jeweilige Anbaujahr erteilt. Zu befreien ist, wenn abgrenzbare Teile des Feldblocks nach § 5 eine Bewirtschaftungseinheit im Sinne einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 3 der GAPInVeKoS-Verordnung bilden, diese keiner Erosionsgefährdungsklasse zuzuordnen sind und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der landwirtschaftlichen Fläche bis zum Ablauf des 15. Juli eines jeden Jahres bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Befreiung beantragt hat. Die Befreiung erstreckt sich ausschließlich auf die von dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum geographisch abgegrenzten und entsprechend dokumentierten Teile.

§ 14 Übertragung der Ermächtigung

Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 GAPKondV sowie § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 der GAPIn-VeKoS-Verordnung werden nach § 23 Abs. 4 Satz 2 GAPKondG und § 17 Abs. 3 Satz 2 GAPInVeKoSG auf das für das für Agrarpolitik zuständige Ministerium übertragen.

§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Für Entscheidungen über Anträge zu früheren Förderjahren als dem Jahr 2023 sind die Bestimmungen der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) und der Thüringer Erosionsschutzverordnung (ThürErVO) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 240) jeweils in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Anträge, die aufgrund der Artikel 28, 29 und 30 der durch Artikel 154 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487)

  1. vor dem 1. Januar 2023 entschieden wurden und die sich auf einen Förderzeitraum bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 erstrecken oder
  2. nach Ablauf des 31. Dezember 2022 jährlich für die Förderjahre 2023 bis 2025 entschieden werden,

sind die §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist nur anwendbar, soweit die oder der Begünstigte in diesen Jahren weiterhin den Cross-Compliance-Vorschriften nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der durch Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549; L 61 vom 01.03.2014 S. 11; L 130 vom 19.05.2016 S. 9; L 327 vom 09.12.2017 S. 83) unterliegt.

(3) Die Regelungen nach § 2 ThürErVO in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für Begünstigte, die den Cross-Compliance-Vorschriften nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen, fort.

.

Zugelassene regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen auf DauergrünlandAnlage 1
(zu § 9 Abs. 1 Satz 1)


Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
Agrimonia eupatoriaKleiner Odermennig
Carlina acaulis, C. vulgarisSilber- und Golddistel
Hieracium spec., Pilosella spec.Habichtskraut-Arten
zum Beispiel Lotus corniculatus, Anthyllis vulneraria, Hippocrepis comosa, Medicago lupulina, Trifolium campestreGelbblütige Klee-Arten
Primula elatior, P. verisHohe und Wiesen-Schlüsselblume
Salvia pratensisWiesen-Salbei
Tragopogon pratensisWiesen-Bocksbart
Thymus spec.Thymian-Arten
Achillea spec.Schafgarbe-Arten
Alchemilla spec.Frauenmantel-Arten
Campanula spec.Glockenblumen-Arten
Centaurea spec.Flockenblumen-Arten
Galium mollugo agg.Wiesen-Labkraut
Geranium pratense, G. sylvaticumWiesen- und Wald-Storchschnabel
Hypericum spec.Johanniskraut-Arten
Knautia arvensisAcker-Witwenblume
Lathyrus spec.Platterbsen-Arten
Leucanthemum vulgare agg.Wiesen-Margerite
Meum athamanticumBärwurz
Ranunculus spec.Hahnenfuß-Arten
Rumex acetosaGroßer Sauerampfer
Veronica chamaedrysGamander Ehrenpreis
Vicia sepium, V. craccaZaun- und Vogel-Wicke
Bistorta officinalisWiesen-Knöterich
Caltha palustrisSumpf-Dotterblume
Cardamine pratensisWiesen-Schaumkraut
Cirsium oleraceumKohl-Kratzdistel
Lychnis floscuculiKuckucks-Lichtnelke
Sanguisorba officinalisGroßer Wiesenknopf
Trollius europaeusTrollblume

.

Zugelassene Arten als Mischungspartner für Blühstreifen oder -flächenAnlage 2
(zu § 11)


Gruppe A
Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
Alliaria petiolataLauchhederich
Anagallis arvensisAcker-Gauchheil
Anethum graveolensDill
Aphanes arvensisGewöhnlicher Ackerfrauenmantel
Barbarea vulgarisGewöhnliches Barbarakraut, Winterkresse
Borago officinalisBorretsch
Calendula officinalisRingelblume
Campanula rotundifoliaRundblättrige Glockenblume
Campanula tracheliumNesselblättrige Glockenblume
Centaurea cyanusKornblume
Centaurea jacea ssp. jaceaWiesen-Flockenblume
Centaurea scabiosaSkabiosen-Flockenblume
Consolida regalisFeld-Rittersporn
Coriandrum sativumEchter Koriander
Crepis biennisWiesen-Pippau
Crepis capillarisKleinköpfiger Pippau
Daucus carotaWilde Möhre
Dianthus deltoidesHeide-Nelke
Erysimum cheiranthoidesAcker-Schöterich
Fagopyrum esculentumBuchweizen
Fallopia dumetorumHecken-Flügelknöterich
Foeniculum vulgareFenchel
Gnaphalium uliginosumSumpf-Ruhrkraut
Helianthus annuusSonnenblume
Leontodon hispidusRauer Löwenzahn
Leonurus cardiaca ssp. cardiacaEchtes Herzgespann
Lepidium sativumKresse
Leucanthemum vulgareWiesen-Margerite
Linum usitatissimumLein
Malva neglectaWeg-Malve
Malva sylvestris ssp. mauretaniaFuttermalve
Medicago lupulinaHopfenklee, Gelbklee
Myosotis arvensisAcker-Vergissmeinnicht
Myosotis strictaSand-Vergissmeinnicht
Odontites vulgarisRoter Zahntrost
Ornithopus perpusillusKleiner Vogelfuß
Papaver argemoneSand-Mohn
Pastinaca sativaPastinak
Phacelia tanacetifoliaRainfarn-Phazelie
Plantago lanceolataSpitzwegerich
Plantago mediaMittlerer Wegerich
Raphanus sativusÖlrettich
Reseda luteaGelber Wau
Salvia pratensisWiesen-Salbei
Spergula arvensisAcker-Spergel
Spergularia rubraRote Schuppenmiere
Symphytum officinaleEchter Beinwell
Thymus pulegioidesFeld-Thymian
Trifolium arvenseHasen-Klee
Trifolium campestreFeld-Klee
Trifolium dubiumKleiner Klee
Trifolium incarnatumInkarnatklee
Trifolium resupinatumPersischer Klee
Valeriana officinalisBaldrian
Valerianella carinataGekieltes Rapünzchen
Valerianella locustaGewöhnliches Rapünzchen
Veronica arvensisFeld-Ehrenpreis
Gruppe B
Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
Achillea millefoliumGemeine Schafgarbe
Agrimonia eupatoriaKleiner Odermennig
Ajuga reptansKriech-Günsel
Anthemis tinctoriaFärber-Hundskamille
Anthriscus sylvestrisWiesenkerbel
Asparagus officinalisGemüse-Spargel
Astragalus glycyphyllosSüßer Tragant
Ballota nigraGewöhnliche Schwarznessel
Bellis perennisAusdauerndes Gänseblümchen
Bryonia dioicaRotbeerige Zaunrübe
Campanula persicifoliaPfirsichblättrige Glockenblume
Campanula rapunculoidesAcker-Glockenblume
Carduus nutansNickende Distel
Carum carviKümmel
Cerastium arvenseAcker-Hornkraut
Cerastium holosteoidesGewöhnliches Hornkraut
Cichorium intybusWegwarte
Clinopodium vulgareWirbeldost
Cruciata laevipesGewimpertes Kreuzlabkraut
Echium vulgareGewöhnlicher Natternkopf
Epilobium angustifoliumSchmalblättriges Weidenröschen
Epilobium hirsutumBehaartes Weidenröschen
Epilobium lamyiGraugrünes Weidenröschen
Epilobium montanumBerg-Weidenröschen
Epilobium tetragonumVierkantiges Weidenröschen
Eupatorium cannabinumWasserdost
Euphorbia cyparissiasZypressen-Wolfsmilch
Euphorbia esulaEsels-Wolfsmilch
Filipendula ulmariaEchtes Mädesüß
Gagea pratensisWiesen-Goldstern
Galium albumWiesen-Labkraut, Weißes Labkraut
Galium verumEchtes Labkraut
Geranium pratenseWiesen-Storchschnabel
Geranium sylvaticumWald-Storchschnabel
Glechoma hederaceaGewöhnlicher Gundermann
Gnaphalium sylvaticumWald-Ruhrkraut
Heracleum sphondyliumGewöhnliche Bärenklau
Hieracium lachenaliiGewöhnliches Habichtskraut
Hieracium laevigatumGlattes Habichtskraut
Hieracium pilosellaKleines Habichtskraut
Hieracium piloselloidesFlorentiner Habichtskraut
Hieracium umbellatumDoldiges Habichtskraut
Hypericum hirsutumBehaartes Hartheu
Hypericum perforatumTüpfel-Johanniskraut
Hypochaeris radicataGewöhnliches Ferkelkraut
Knautia arvensisAcker-Witwenblume
Lamium albumWeiße Taubnessel
Lamium maculatumGefleckte Taubnessel
Lathyrus pratensisWiesen-Platterbse
Lathyrus sylvestrisWald-Platterbse
Lathyrus tuberosusKnollen-Platterbse
Leontodon autumnalisHerbst-Löwenzahn
Leucanthemum ircutianumZahnöhrchen-Margerite
Linaria vulgarisLeinkraut
Lotus corniculatus ssp. corniculatusGewöhnlicher Hornklee, Schotenklee
Lotus pedunculatusSumpf-Hornklee
Lychnis floscuculiKuckucks-Lichtnelke
Lysimachia vulgarisGilbweiderich
Lythrum salicariaBlut-Weiderich
Malva moschataMoschus-Malve
Medicago falcataSichelklee
Medicago sativaLuzerne
Melilotus albusWeißer Steinklee
Myosotis scorpioidesSumpf-Vergissmeinnicht
Onobrychis viciifoliaSaat-Esparsette
Ononis repensKriechende Hauhechel
Origanum vulgareGewöhnlicher Dost
Petasites hybridusGewöhnliche Pestwurz
Pimpinella majorGroße Pimpinelle
Pimpinella saxifragaKleine Bibernelle
Potentilla argenteaSilber-Fingerkraut
Prunella vulgarisKleine Braunelle
Reseda luteolaFärber-Resede (Wau)
Saponaria officinalisEchtes Seifenkraut
Scabiosa columbariaTauben-Skabiose
Scrophularia nodosaKnoten-Braunwurz
Securigera variaBunte Kronwicke
Sedum acreScharfer Mauerpfeffer
Sedum sexangulareMilder Mauerpfeffer
Silene dioicaRote Lichtnelke
Silene latifolia ssp. albaWeiße Lichtnelke
Silene vulgarisTaubenkropf-Leimkraut
Stellaria gramineaGras-Sternmiere
Tanacetum vulgareRainfarn
Tragopogon pratensisWiesen-Bocksbart
Trifolium mediumZickzack-Klee
Trifolium pratenseRot-Klee
Trifolium repensWeißklee
Verbascum densiflorumGroßblütige Königskerze
Verbascum lychnitisMehlige Königskerze
Verbascum nigrumSchwarze Königskerze
Verbascum thapsusKleinblütige Königskerze
Veronica chamaedrysGamander-Ehrenpreis
Vicia angustifoliaSchmalblättrige Wicke
Vicia craccaVogel-Wicke
Vicia sepiumZaun-Wicke
Vicia tenuifoliaFeinblättrige Wicke


.

Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch WasserAnlage 3
(zu § 13 Abs. 2 Satz 1)

Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser:

Die Einschätzung der potentiellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von

  1. Bodenart (unter Heranziehung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit einer Bodenart),
  2. Hangneigung oder Relief (unter Heranziehung des Hangneigungsfaktors S) sowie
  3. Regenerosivität (unter Heranziehung des Regenerosivitätsfaktors R).

Die Bestimmung der potentiellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2017).

  1. Verwendete Eingangsdaten:
    Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Karten im ESRI-Grid-Format:
    1. K-Faktor:
      Bodenschätzung (Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation), umgerechnet nach der Methode M81
      (Hessen / Rheinland-Pfalz)
    2. S-Faktor:
      Digitales Geländemodell im 5 x 5 m-Raster
      (DGM5; Quelle: Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Referenz 31. März 2022),
    3. R-Faktor:
      Raster (1x1 km) der Niederschlagshöhe für Deutschland 1981-2010 für Kalendermonate und Jahr (Quelle: DWD Climate Data center -CDC-, Vieljähriges Mittel der Raster der Niederschlagshöhe für Deutschland 1981-2010, Version v1.0; Download über FTP-Server des Climate Data center -CDC-)
  2. Ermittlung von K-, S- und R-Faktoren:
    1. Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor):
      Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wurde aus den Daten der Bodenschätzung nach der in Hessen und
      Rheinland-Pfalz generierten Methode M81 für Thüringen hergeleitet.
    2. Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor):
      Voraussetzung für die feldblockbezogene Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser sind möglichst genaue und hochauflösende digitale Höhenmodelle. In Thüringen wurde das DGM5 verwendet. Gemäß DIN 19708 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit Formel: S = -1,5 + {17/(1+e2,3-6,1 sin a)} berechnet wurde.
    3. Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor):
      Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) wurde nach DIN 19708 * auf der Grundlage der für Thüringen ausgewiesenen Regression R = 0,3170 x NSo-Hj - 44,69 (Wurbs 2018 **) berechnet.
  3. Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene:
    Durch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach Anlage 3 GAPKondV erfolgt.

_____
*) Alle DIN im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

**) Wurbs, D. (2018): Neuberechnung des Regenerosivitätsfaktors der ABAG zur Abschätzung der Erosionsgefährdung landwirtschaftlich genutzter Flächen für Thüringen - Abschlussbericht, Auftraggeber (TLUBN).

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