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ThürWeinVO - Thüringer Weinverordnung
Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts

- Thüringen -

Vom 17. April 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 27.04.2012 S. 120; 08.08.2013 S. 208 13; 09.12.2016 S. 686 16; 18.12.2018 S. 731 18)


Aufgrund des § 3 Abs. 4, des § 3b Abs. 4, des § 6 Abs. 5, des § 7 Abs. 4 Nr. 1, der §§ 8a, 8c und 9 Abs. 2 Satz 1, des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und Satz 2 sowie Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 20 Abs. 6, des § 22 Abs. 3, des § 23 Abs. 4 und 5, des § 24 Abs. 5 Nr. 1, des § 44 Abs. 1 sowie des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),

des § 5 Abs. 1 Satz 4, des § 6 Abs. 1, des § 7a, des § 10 Abs. 3, des § 13 Abs. 9, des § 30 Abs. 4, des § 32c Abs. 2 sowie des § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 996),

des § 11 Abs. 1 Satz 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 14 Abs. 1, des § 23 Nr. 2, des § 29 Abs. 3, des § 30 Abs. 2 und 3 sowie des § 31 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 514), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Durchführung weinrechtlicher Vorschriften

§ 1 Abgrenzung des bestimmten Anbaugebiets und des Landweingebiets 16
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Der zu Thüringen gehörende Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den Gemarkungen der in Anlage 1 genannten Städte und Gemeinden.

(2) Der zu Thüringen gehörende Teil des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den Gemarkungen der in Anlage 1 genannten Städte und Gemeinden.

(3) Die topografischen Karten im Maßstab 1:10.000 zur Anlage 1, in denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 2 Stützungsprogramm 16
(zu § 3b Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Die Unterstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach Maßgabe des von dem für Weinbau zuständigen Ministerium erlassenen regionalen Stützungsprogrammes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese beinhaltet folgende Fördergegenstände:

  1. die Errichtung oder Modernisierung von Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen,
  2. Investitionen in technische Anlagen und Geräte einschließlich Computersoftware im Bereich Logistik und Vermarktung,
  3. die Förderung von Aufwendungen für Ingenieurleistungen sowie für die Beratung und Betreuung von Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 v. H. des förderfähigen Investitionsvolumens für die unter den Nummern 1 und 2 genannten Projekte, soweit sie in Verbindung mit diesen Investitionen stehen,
  4. Investitionen im Bereich der Kellerwirtschaft sowie
  5. die Anschaffung von Holzfässern für die Weinerzeugung und -lagerung; die Fässer sind mindestens fünf Jahre zu nutzen.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen je Unternehmen beträgt 10.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 40 v. H.

(2) Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die Rebflächen in Thüringen bewirtschaften. Sie müssen die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung genannte Mindestgröße für die Versicherungspflicht von Sonderkulturen erreichen oder überschreiten. Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Die Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 müssen sich in Thüringen befinden.

(3) Anträge auf Förderung nach Absatz 1 sind bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dabei erstreckt sich der Antragszeitraum für die zugewiesenen EU-Mittel vom om 1. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

§ 3 Wiederbepflanzung 16
(zu § 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, eine Wiederbepflanzung in gleichem Umfang auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind Angaben über die Lage der Fläche (Gemarkung, Flurstück) und den Umfang des Gebrauchs des Wiederbepflanzungsrechts beizufügen.

(3) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und legt der Erzeuger bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, über diese eine Mitteilung vor, gilt dieses als Genehmigungsantrag. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.

§ 4 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte 16
(zu § 6a Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Zur Steigerung der Qualität der Weine dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut Reben nur auf Flächen angepflanzt werden, die eine Hangneigung von mindestens 10 v. H. aufweisen.

(2) Bei Terrassenlagen ist die ursprüngliche Hangneigung maßgebend.

(3) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 kann bei Anpflanzungen abgesehen werden, die an zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen angrenzen und diese abrunden, ohne dass dies zu einer Ausweitung des Weinbaus in ebenen Lagen führt.

§ 5 Inanspruchnahme von Genehmigungen 16
(zu § 7d Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Für die zu Thüringen gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut sowie des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein wird eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Für ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.07.1999 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteiltes Pflanzungsrecht bestimmt sich die Laufzeit durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzungsrechten ohne Gewährung eines Entgelts ein.

(3) Die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. DerAntrag hat eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Fläche zu enthalten und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche, der Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung sowie der Nachweis einer beruflichen Mindestqualifikation zum Winzer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 161) oder zum Weinküfer nach der Weinküfer-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1656) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sind beizufügen. Der Nachweis der beruflichen Mindestqualifikation erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Abschlusszeugnisses des einschlägigen Ausbildungsberufs oder einer höherwertigen Qualifikation. Alternativ ist eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung in der Weinerzeugung nachzuweisen. Für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzungsrecht bezogenes Entgelt erhoben.

(4) Antragsberechtigt sind Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die einen Eigentums- oder mindestens zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können und die Voraussetzungen des § 14 erfüllen.

(5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzungsrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 sowie des § 4 erfüllt und natur- oder umweltschutzrechtliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

(6) Bei der Gewährung eines Pflanzungsrechtes sind in erster Linie Anträge für Terrassen- und Steillagen zu berücksichtigen. Übersteigt die Summe der zur Verfügung stehenden Pflanzungsrechte den beantragten Bedarf, entscheidet die zuständige Behörde nach fachlichen Kriterien auf der Grundlage des Bewertungsschemas nach Anlage 2 über die Zuteilung; in diesen Fällen kann eine Kürzung der beantragten Rechte vorgenommen werden. Im Fall der Existenzgefährdung eines antragstellenden Haupterwerbsunternehmens, die durch eine nicht ausreichende Pflanzungsrechteausstattung verursacht wird, kann auf eine Kürzung verzichtet werden. Anträge unter einer Geringfügigkeitsschwelle von insgesamt 1 ha pro Antragsteller werden nicht gekürzt. Vergabevoraussetzung ist zudem eine zusammenhängende Mindestantragsfläche von 0,1 ha.

(7) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzungsrechte nicht in seinem eigenen Betrieb, gehen sie wieder in die regionale Reserve ein.

§ 6 Klassifizierung von Rebsorten 16
(zu § 8c des Weingesetzes, § 7a der Weinverordnung)

(1) Die in der Anlage 3 genannten Rebsorten werden zur Herstellung von Wein für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut und des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein zugelassen.

(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Anlage 3 auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Rebsorte hergestellt wurde. Für die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten Rebsorten gelten die Nachweise als erbracht.

(3) Vor der Zulassung weiterer Rebsorten sind die Weinbauverbände zu hören.

(4) Versuche zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. Eine Genehmigung kann er teilt werden, wenn ein Anbauvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Züchter abgeschlossen und eine Vergleichssorte angebaut wird. Die Vergleichssorte kann auf einem Standort angebaut werden, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht. Ist ein Züchter in die Sortenliste nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung nicht eingetragen, kann auf den Anbauvertrag verzichtet werden.

(5) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf 1.000 je Versuchsanlage nicht übersteigen.

(6) Der Versuchszeitraum soll zehn Jahre betragen und kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden.

§ 7 Mengenregulierung
(zu § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Der Hektarertrag für Wein wird für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut und für den zu Thüringen gehörenden Teil des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein auf 90 Hektoliter festgesetzt.

(2) Bereits mit Beginn eines Weinwirtschaftsjahrs dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahrs an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die innerhalb eines Bereichs belegen sind und die ihre Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 des Weingesetzes.

(4) Erzeugerzusammenschlüsse nach Absatz 3 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben.

(5) Die Abgabe von Übermengen nach Absatz 4 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Traubenmost abgeliefert haben. Dabei ist die Abgabe von Übermengen bei der Ernte- und Erzeugungsmeldung kenntlich zu machen. Über die Abgabe ist ein Nachweis zu führen, aus dem ersichtlich ist, an welches Mitglied des Erzeugerzusammenschlusses welche Mengen Wein zur Selbstversorgung abgegeben wurden. Der Nachweis ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Abweichend von § 11 Abs. 1 des Weingesetzes darf anstelle der Destillation der Wein nach Genehmigung durch die zuständige Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1000 Liter nicht übersteigt. Die Ausbringung geschieht unter Aufsicht der zuständigen Behörde.

§ 8 Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. 16
(zu § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6 des Weingesetzes)

(1) Die Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt durch diese Maßnahmen nicht zu befürchten ist. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt bestimmter Anbaugebiete (Sekt b. A.), Qualitätswein und Prädikatswein sind für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut in Anlage 3 festgesetzt.

(3) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. sind die in § 6 Abs. 1 genannten Rebsorten geeignet

(4) Für die Zuerkennung des Prädikats "Eiswein" muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

§ 9 Landwein 16
(zu § 22 Abs. 3 des Weingesetzes)

(1) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird für den zu Thüringen gehörenden Teil des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein auf 6,4 Volumenprozent vorhandenen Alkohol (53° Öchsle) festgesetzt.

(2) Für die Herstellung von Mitteldeutschem Landwein werden die in der Anlage 2 genannten Rebsorten festgelegt.

(3) Die jährliche Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine erfolgt stichprobenweise. Die zuständige Behörde veranlasst die organoleptische Untersuchung. Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine die Angaben zu verwenden aus

  1. der Erntemeldung nach Artikel 8,
  2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,
  3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und
  4. den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, L 31 vom 03.02.2010 S. 20, ABl. Nr. L 319 vom 16.11.2012 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefunds mit den in Anlage 10 Nr. 5 Buchst. a bis d und f bis i der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

§ 10 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle 16 18
(zu § 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.

(2) Die Weinbergsrolle besteht aus

  1. einem Verzeichnis der Namen von Lagen und Bereichen,
  2. Auszügen aus der Liegenschaftskarte, in die die Lagen mit ihren Grenzen eingetragen sind, und dem Liegenschaftsbuch sowie
  3. Karteiblättern, die über jede Lage und jeden Bereich näheren Aufschluss geben, bei Großlagen auch darüber, welche Einzellagen sie umfassen.

In das Verzeichnis nach Satz 1 Nr. 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen und Bereiche die Namen kleinerer geographischer Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes eingetragen werden. Der Name einer kleineren geographischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist, darf zusammen mit dem Namen der in der Weinbergsrolle eingetragenen Einzellage oder mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteiles angegeben werden.

(3) Die zuständige Behörde legt Bereiche und Großlagen fest und trägt deren Namen in die Weinbergsrolle ein.

(4) Namen von Einzellagen und auch von Großlagen können auf Antrag durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Sachverständigenausschusses nach § 11 eingetragen, geändert oder gelöscht werden. Dazu findet zunächst eine Anhörung des Sachverständigenausschusses nach § 11 bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum statt. Diese übermittelt das Ergebnis der Anhörung mit einer eigenen Stellungnahme an die zuständige Behörde. Anträge nach Satz 1 sind bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweilige Kalenderjahr zu stellen.

(5) Antragsberechtigt sind:

  1. Eigentümer und sonstige zur Nutzung von Rebflächen Berechtigte für ihre Rebflächen und
  2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen ihrer Mitglieder.

(6) Die Anträge müssen enthalten:

  1. Angaben über die Größe und Abgrenzung der Lage durch Einzeichnung in Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus denen die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,
  2. den einzutragenden Namen und Angaben darüber, ob es sich um einen herkömmlichen Namen oder um die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Lagebezeichnung handelt oder ob er sich an den Namen oder an die Lagenbezeichnung anlehnt,
  3. Angaben über die Gleichwertigkeit und die gleichwertige Geschmacksrichtung der aus den Erträgen der Lage üblicherweise hergestellten Weine unter Berücksichtigung von Gelände- und Bodenbeschaffenheit sowie der Rebsorten und
  4. für Lagen unter 5 ha eine Begründung dafür, dass die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist.

(7) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde trägt auf Antrag der zuständigen Behörde einen Hinweis über die Erfassung in der Weinbergsrolle bei den Flurstücken im Liegenschaftskataster ein, die in der Weinbergsrolle erfasst worden sind.

(8) Für Stellungnahmen nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereichs ist durch die zuständige Behörde der Sachverständigenausschuss nach § 11 zu hören.

(9) Für kleinere geographische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend

§ 10a Löschungen in der Weinbergsrolle 16
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit nach § 10 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 9, ist auf Antrag der nach § 10 Abs. 5 Antragsberechtigten von der zuständigen Behörde zu löschen oder zu ändern.

(2) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit ist von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. die Eintragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr gegeben sind oder
  2. der Name zum letzten Mal vor mehr als fünf Jahren für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der von Trauben aus der genannten Lage oder der kleineren geographischen Einheit gewonnen wurde.

(3) Die Eintragung eines Bereiches ist von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. der eingetragene Bereich der Begriffsbestimmung nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes zum Zeitpunkt der Eintragung nicht entsprochen hat oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr entspricht oder
  2. der Name zum letzten Mal vor mehr als fünf Jahren für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der von Trauben aus dem genannten Bereich gewonnen wurde.

§ 11 Sachverständigenausschuss 16 18
(zu § 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde bildet einen Sachverständigenausschuss und beruft für die Dauer von fünf Jahren je eine Person

  1. der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied,
  2. der zuständigen Behörde mit Fachkompetenz in Fragen der Agrarökologie und des landwirtschaftlichen Bodenschutzes und
  3. aus einem Mitgliedsbetrieb des Weinbauverbands Saale-Unstrut e. V. mit Betriebssitz in Thüringen

als Mitglied. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Sachverständigenausschuss ist vor der Eintragung, Änderung oder Löschung von Lagen, Bereichen oder kleineren geographischen Einheiten in der Weinbergsrolle zu hören.

(3) Die Geschäftsführung obliegt der zuständigen Behörde.

§ 12 Wein ohne geografische Angabe mit Jahrgangsangabe und/oder Rebsortenangaben
(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes) 16

(1) Als anerkannte Erzeuger im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.07.2009 S. 60, L 248 vom 22.09.2010 S. 67, L 261 vom 05.10.2010 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahrs nach Artikel 120 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die in § 9 Abs. 3 Satz 3 genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.

(3) Die Abfüllung von Weinen mit Jahrgangs- oder Rebsortenangaben in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefunds mit den in Anlage 10 Nr. 5 Buchst. a bis d und f bis i der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

§ 13 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds 18
(zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.

(3) Die zuständige Behörde setzt auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei die Höhe der Abgabe fest und teilt diese dem Abgabepflichtigen mit. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten Flächen des Abgabepflichtigen.

(4) Der Abgabepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Klärung der Abgabepflicht zugrundeliegenden Sachverhalts verpflichtet.

(5) Auf die Beitreibung der Abgabe finden im Übrigen die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 14 (aufgehoben) 16

§ 15 Berechnung der Ertragsrebfläche während Flurbereinigungsverfahren
(zu § 10 Abs. 3 der Weinverordnung)

Die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt sind oder bestockt werden dürfen und im Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung und Verfahren nach dem B. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung planmäßig wieder aufgebaut werden, gelten während der Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebflächen im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.

§ 16 Säuerung 16
(zu § 13 Abs. 6 des Weingesetzes)

Zuständige Behörde für die Zulassung der Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen durch Allgemeinverfügung ist das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium. Vor der Zulassung ist das Benehmen mit dem für Weinbau zuständigen Ministerium herzustellen.

§ 17 Auszeichnungen 16
(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes, § 30 Abs. 1 bis 5 der Weinverordnung)

Als Auszeichnung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Weinverordnung wird die Verleihung von goldenen, silbernen und bronzenen Plaketten im Rahmen der jährlich stattfinden "Saale-Unstrut Gebietsweinprämierung" anerkannt. Träger der "Saale-Unstrut Gebietsweinprämierung" ist der Weinbauverband Saale-Unstrut e. V. Die Anerkennung der Auszeichnungen nach Satz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Kriterien nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 sowie Abs. 3 und 5 der Weinverordnung eingehalten werden. Der Weinbauverband Saale-Unstrut e. V. erlässt mit Zustimmung des für die Lebensmittelüberwachung und des für Weinbau jeweils zuständigen Ministeriums Bestimmungen über die Wein- und Sektprämierung in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut, in der nähere Regelungen zur Durchführung des Wettbewerbs und zur Verleihung der Auszeichnungen getroffen werden.

§ 18 Herstellung von Wein mit den Bezeichnungen "Classic" und "Selection"
(zu § 32c Abs. 2 der Weinverordnung) 16

(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic" im Sinne des § 32a der Weinverordnung dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut nur die Rebsorten Weißer Burgunder, Kerner, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder und Roter Traminer verwendet werden.

(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection" im Sinne des § 32b der Weinverordnung dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut nur die Rebsorten Ruländer, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder und Weißer Burgunder verwendet werden.

(3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwendet werden. Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 2.

§ 19 Geografische Angaben 16
(zu § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung)

Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, dürfen nur die in der Anlage 4 aufgeführten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet, werden.

§ 20 Vereinfachte Buchführung
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 21 Moderne Buchführung
(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der modernen Buchführung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung die Genehmigung für das Verfahren bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen hat der Anwender die Prüfung des von ihm angewendeten Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Wein-Überwachungsverordnung muss gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines allgemein zugelassenen modernen Buchführungsverfahrens erfolgen.

§ 22 Automatisierte Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.

(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.

(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.

(4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.

§ 23 Herbstbuch 16
(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 5 zu führen.

§ 24 Begleitpapier 16
(zu § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Ist für die Beförderung

  1. von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in Thüringen geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, oder
  2. von in Thüringen geernteten Weintrauben

ein Begleitpapier notwendig, so wird es durch die zuständige Behörde ausgestellt. Der zur Ausstellung Verpflichtete hat eine Kopie des mit den notwendigen Angaben versehenen Begleitpapiers unverzüglich der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten.

§ 25 Meldungen 16
(zu § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3 sowie § 31 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Behörde bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden.

(2) Die Meldung der Rebflächen des Betriebs, der Ertragsrebfläche, der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft, der vorgesehenen Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine sowie des Bestands an Erzeugnissen ist der zuständigen Behörde zu den vorgegebenen Terminen auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.

(3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei denen die zuständige Behörde anhand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den Betroffenen mitgeteilt hat, haben jeweils zum 31. Juli der zuständigen Behörde auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und verwertete Übermenge zu erstatten.

(4) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde:

  1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  2. die Erhöhung des Alkoholgehalts nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.07.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,
  3. die Säuerung oder Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und
  4. die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten der Süßung.

(5) Es wird zugelassen, dass

  1. die Meldung nach Absatz 4 Nr. 2 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahrs bis zum folgenden 15. März geltende vorherige Meldung und
  2. die Meldung nach Absatz 4 Nr. 4 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahrs geltende vorherige Meldung

erstattet wird.

(6) Die Meldungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 sowie nach Absatz 5 sind jährlich bis zum 1. September der zuständigen Behörde zu erstatten.

(7) Die in Artikel 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 enthalten.

(8) Sofern die in der Meldung nach Absatz 4 Nr. 2 genannte Maßnahme im Fall höherer Gewalt nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und mindestens einen Werktag vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme ist der zuständigen Behörde eine zweite Meldung zu erstatten.

§ 26 Zuständigkeiten 13 16 18

(1) Zuständige Behörde ist

  1. das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nach § 3 Abs. 1, den § § 4 und 5, § 7 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 24 Satz 1,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz nach § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 4, § 24 Satz 2 und § 25 Abs. 4, 6 und 8,
  3. die Thüringer Aufbaubank nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ,
  4. das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels nach der Verwaltungsvereinbarung auf dem Gebiet des Weinrechts vom 15. März 2000 (StAnz. Nr. 15 S. 873) in der jeweils geltenden Fassung im Übrigen.

(2) Die Zuständigkeiten des Landesamts für Verbraucherschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 und 23 der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten 13 16 18
(zu § 50 des Weingesetzes)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 7 Abs. 5 Übermengen abgibt oder die Nachweise der Abgabe nicht oder nicht vollständig führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,
  2. § 24 Satz 2 eine Kopie des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,
  3. § 25 Abs. 1, 2 oder 3 die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet oder
  4. § 25 Abs. 4, 6 oder 8 die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

  1. Nummer 1 und 3 ddas Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum,
  2. Nummer 2 und 4 das Landesamt für Verbraucherschutz.

Zweiter Abschnitt
Übertragung von Ermächtigungen

§ 28 Übertragung von Ermächtigungen nach dem Weingesetz 16

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Weingesetzes werden übertragen

  1. in Bezug auf § 3 Abs. 4, § 3b Abs. 4, § 6 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 6a Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 7e Abs. 2, § 8 und § 8a Abs. 4, § 8c, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. sowie Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1 sowie § 57a Abs. 2 auf das für Weinbau zuständige Ministerium und
  2. in Bezug auf § 22 Abs. 3 Nr. 3 sowie § 24 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 auf das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

§ 29 Übertragung von Ermächtigungen nach der Weinverordnung 16

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der Weinverordnung werden übertragen

  1. in Bezug auf § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 12, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 32c Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 und 3 auf das für Weinbau zuständige Ministerium und
  2. in Bezug auf § 13 Abs. 9 auf das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

§ 30 Übertragung von Ermächtigungen nach der Wein-Überwachungsverordnung

(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der Wein-Überwachungsverordnung werden übertragen

  1. in Bezug auf § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 sowie die § § 16 und 30 Abs. 2 und 3 auf das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium und
  2. in Bezug auf die §§ 23 und 29 Abs. 3 sowie § 31 auf das für Weinbau zuständige Ministerium.

(2) Das für Weinbau zuständige Ministerium erlässt die Rechtsverordnung nach § 23 der Wein-Überwachungsverordnung im Benehmen mit dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Abgrenzung des zu Thüringen gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebiets
Saale-Unstrut und des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein
Anlage 1 16 18
(zu § 1 Abs. 1 und 2)


  1. Kreisfreie Städte
    Erfurt
    Jena
    Weimar OT Schöndorf
    Weimar OT Tiefurt
  2. Saale-Holzland-Kreis
    Camburg
    Dornburg
    Dorndorf-Steudnitz
    Golmsdorf
    Löberschütz
    Neuengönna
    Schöngleina
    Seitenroda
    Wichmar
  3. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
    Bad Blankenburg
  4. Landkreis Sömmerda Rastenberg
  5. Unstrut-Hainich-Kreis Großvargula
  6. Landkreis Weimarer Land
    Auerstedt
    Bad Sulza
    Darnstedt
    Denstedt
    Großheringen
    Hopfgarten
    Kaatschen
    Kromsdorf
    Niedertrebra
    Oßmannstedt
    Wickerstedt

.

Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein in Thüringen und zur Erzeugung von Mitteldeutschem Landwein in dem zu Thüringen gehörenden Teil des
Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein zugelassen sind, Name der Rebsorte, Synonyme Bezeichnung, Traubenfarbe
Anlage 2 16 18
(zu § 6, § 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 3)

Auxerrois, B

Bacchus, B

Weißer Burgunder, Pinot blanc, Pinot bianco, B

Cabernet Blanc, B

Chardonnay, B

Ehrenfelser, B

Roter Elbling, Elbling, R

Weißer Elbling, Elbling B

Roter Gutedel, Gutedel, Chasselas, Weißer Gutedel, Gutedel, Chasselas, B

Helios, B

Hölder, B

Huxelrebe, B

Johanniter, B

Kerner, B

Kernling, Rs

Morio Muskat, B

Müller-Thurgau, Rivaner, B

Muscaris, B

Gelber Muskateller, Muskateller, B

Roter Muskateller, Muskateller, R

Muskat-Ottonel, B

Ortega, B

Phoenix, B

Rieslaner, B

Roter Riesling, Riesling, R

Weißer Riesling, Riesling, B

Ruländer, Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio, G

Saphira, B

Sauvignon Blanc, B

Merzling, B

Solaris, B

Souvignier gris, Rs

Scheurebe, B

Schönburger, B

Blauer Silvaner, Silvaner N

Grüner Silvaner, Silvaner, B

Roter Traminer, Traminer, Rs

Grüner Veltliner, Veltliner, B

Villaris, B

2. Rotweinsorten

Acolon, N

André, N

Cabernet Cortis, N

Cabernet Dorio, N

Cabernet, Dorsa, N

Cabernet Jura, N

Cabernet Mitos, N

Cabernet Franc, N

Cabernet Sauvignon, N

Cabertin, N

Deckrot, N

Domina, N

Dornfelder, N

Dunkelfelder, N

Blauer Frühburgunder, Frühburgunder, N

Blauer Limberger, Lemberger, N

Merlot, N

Müllerrebe, N

Pinotin, N

Blauer Portugieser, N

Regent, N

Rondo, N

Saint Laurent, N

Blauer Spätburgunder, Spätburgunder, N

Blauer Trollinger, Trollinger, N

Blauer Zweigelt, Zweigelt, N

B = Blanc (weiß)

N = Noir (schwarz)

G = Gris (grau)

R = Rouge (rot)

Rs = Rose (rosa)

.

Natürliche Mindestalkoholgehalte
für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein
für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut
Anlage 3 16
(zu § 8 Abs. 2)


StufeVolumenprozent Alkohol°Öchsle

Sekt b. A.

6,7

55

Weißer Burgunder,
Weißer Riesling,
Ruländer,
Blauer Spätburgunder,
Traminer
sonstige Rebsorten

6,7

55

Prädikatswein


Kabinett

9,8

75

Spätlese

11,4

85

Auslese

13,0

95

Beerenauslese

16,9

120

Trockenbeerenauslese

21,5

150

Eiswein

16,9

120

.

Verzeichnis der zulässigen Gemeinde- oder Ortsteilnamen für Einzellagen
des zu Thüringen gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebiets
Saale-Unstrut 
Anlage 4 16
(zu § 19)


EinzellagenGemeinde- / Ortsteilnamen
TamselAuerstedt
SonnenbergBad Sulza
SchlossbergDornburg
ErmtalDorndorf
GleisburgGolmsdorf
HopfenbergGroßvargula
KäuzchenbergJena-Zwätzen
DachsbergKaatschen
WurmbergNeuengönna
PoetenwegWeimar

.

Herbstbuch Anlage 5 16
(zu § 23)


Betriebsanschrift:


Betriebsnummer:

- Landwirtschaft
- Weinbaukartei
- Weinprüfung

Jahrgang:

lfd Nr.Name des LieferantenDatum der ErnteHerkunft, LageReb-
sorte
Most-
gewicht
(°Öchsle)
Erntemenge
Trauben
(kg)
Maische
(kg)/(l)
Most
(l)

Anmerkungen:

Spalten 7 bis 9:Angaben wahlweise für Trauben, Maische oder Most
Spalte 8:Angaben wahlweise in (kg) oder (I); nichtzutreffende Angabe streichen

.

(jetzt Anlage 5)Anlage 6 16


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