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Zu § 14:

Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht vor, dass bei der Erzeugung von Rohmilch eine repräsentative Anzahl Proben, die nach dem Zufallsprinzip gezogen werden, auf Übereinstimmung mit den in der genannten Verordnung festgelegten Kriterien (Keimzahl, Zahl der somatischen Zellen und den Anforderungen im Hinblick auf die Gehalte an Rückständen von Antibiotika) im Rahmen einer nationalen oder regionalen Kontrollregelung kontrolliert wird.

Mit der Regelung des § 14 wird festgelegt, dass für Milch von Rindern Untersuchungen nach § 1 der Milchgüte-Verordnung als nationale Kontrollregelung im Sinne des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 anzusehen sind.

Die Regelung ist auf § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LFGB gestützt.

Zu § 15:

Die Verbote und Beschränkungen des § 15 werden geregelt, um wesentliche Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewehrung der unmittelbar geltenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu begrenzen.

Es korrespondieren

  1. Absatz 1 mit Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
  2. Absatz 2 mit Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I Teil C Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
  3. Absatz 3 Satz 1 mit Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 Buchstabe a (Nummer 1 und 2), Anhang III Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Nummer 3), Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nr. 7 Satz 1 und Kapitel III Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Nummer 4) und Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Nummer 5) und
  4. Absatz 4 Satz 1 und 2 mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Teil E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Die Regelungen sind auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 8 (Absatz 1), § 14 Abs. 1 Nr. 2 (Absatz 2), § 14 Abs. 2 Nr. 1 (Absatz 3), § 35 Nr. 2 Buchstabe a (Absatz 4 Satz 1), § 13 Abs. 1 Nr. 6 (Absatz 4 Satz 2) und § 35 Nr. 1 (Absatz 4 Satz 3) LFGB gestützt.

Abschnitt 5
Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Zu den §§ 16 bis 22:

Durch die §§ 16 bis 22 werden Regelungen getroffen, die unabhängig vom Vertriebsweg von allen Lebensmittelunternehmern, die die jeweils genannten Tätigkeiten mit den jeweils genannten Lebensmitteln ausüben, beachten müssen.

Zu § 16:

Nach Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Fertigpackungen mit Hackfleisch aus Fleisch von Geflügel oder von Einhufern oder mit Fleischzubereitungen mit Anteilen von Separatorenfleisch mit einem Hinweis versehen sind, dass die Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten, soweit es nach einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, erforderlich ist.

Durch die Regelung werden die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften geschaffen. Die Regelung gilt unbeschadet der Kennzeichnungsregelungen für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1).

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 6 (Absatz 1) und § 35 Nr. 1 (Satz 2) LFGB gestützt.

Zu § 17:

Zielsetzung der in Absatz 1 statuierten Verbotsregelung ist es, die Gesundheit der Verbraucher vor potentiellen Risiken zu schützen, die mit dem Verzehr von Rohmilch oder Rohrahm verbunden sind. Rechtliche Grundlage der in Absatz 1 getroffenen Verbotsregelung ist die Vorschrift des Artikels 10 Abs. 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach ein Mitgliedstaat aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einzelstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen kann, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird. Auf der Grundlage dieser .Vorschrift konstituiert Absatz 1 ein grundsätzliches Verbot für die Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher.

Das Verbot des Absatzes 1 erstreckt sich nicht auf die Abgabe von Rohmilch an andere Abnehmer als Endverbraucher. Die Abgabe von Rohmilch u. a. an Betriebe des Einzelhandels im Sinne des Artikels 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, z.B. an Läden, Gastronomiebetriebe und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, ist damit zwar zulässig. In den genannten Betrieben muss Rohmilch aber einem Wärmebehandlungsverfahren oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen werden, bevor die Abgabe des Erzeugnisses an Verbraucher erfolgen darf.

Da in der Begriffsbestimmung des Anhangs I Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf "Nutztiere" Bezug genommen wird, gelten die Regelungen für Rohmilch nicht nur für Kuhmilch, sondern auch für die Rohmilch aller anderen Nutztierarten, z.B. Schafe, Ziegen, Pferde oder Büffel.

Die Abgabe von Vorzugsmilch und die so genannte "Rohmilchab-Hof-Abgabe" stellen Ausnahmen vom Verbot der Abgabe von Rohmilch an Verbraucher dar (siehe hierzu die Begründung zu den Absätzen 2 bis 4).

Die Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 führen die bisher für Vorzugsmilch geltenden Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 der Milchverordnung fort. Satz 1 stellt dabei klar, dass es entsprechend der bisher geltenden Rechtslage des § 18 Abs. 4 der Milchverordnung nicht zulässig ist, Rohmilch als Vorzugsmilch in Fertigpackungen in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung an Verbraucher abzugeben.

Die Voraussetzungen für die Abgabe von Vorzugsmilch sind im Einzelnen die in Nummer 1 bis 4 geregelten Bestimmungen, die im Grundsatz die geltenden Bestimmungen fortführen.

Die Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 dienen der auf die Belange der Abgabe von Vorzugsmilch, z.B. von Pferden, abgestimmten Übernahme des § 19 Abs. 2 der Milchverordnung in das neue Lebensmittelhygienerecht.

Mit Absatz 3 werden die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 2 der Milchverordnung zur Abgabe von Vorzugsmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen fortgeführt. Auch hier wird die Abgabe von Rohmilch in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung an Verbraucher entsprechend § 18 Abs. 4 der Milchverordnung ausgeschlossen.

Als weitere Ausnahme vom Verbot der Abgabe von Rohmilch an Verbraucher ermöglicht Absatz 4 Satz 1 weiterhin die so genannte "Milchab-Hof-Abgabe" von Rohmilch entsprechend den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 der Milchverordnung. Neben diesen Bestimmungen gelten auch die Regelungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I (Rohmilch-Primärproduktion) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Absatz 4 Satz 2 führt die Regelungen des § 8 Abs. 2 der Milchverordnung mit der dem Konzept des neuen Lebensmittelhygienerechts entsprechenden Flexibilität fort. Auch in diesen Fällen sind bei der Abgabe von Rohmilch die durch das unmittelbar geltende EU-Recht geregelten Bestimmungen, z.B. die für die Keimzahl und Zellzahl festgelegten Kriterien und die Bestimmungen zur Tiergesundheit, einzuhalten.

Die Regelungen sind auf § 34 Satz 1 Nr. 1 (Absatz 1), § 34 Satz 1 Nr. 2 und 4 und § 35 Nr. 1 und 2 (Absätze 2 bis 4 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 und Satz 2) und § 36 Satz 1 Nr. 1 (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2) LFGB gestützt.

Zu § 18:

Die in Absatz 1 vorgesehene Erteilung einer Genehmigung der zuständigen Behörde für Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, erfolgt ebenfalls auf der Grundlage der Vorschrift des Artikels 10 Abs. 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Mit den in Anlage 9 Kapitel II geregelten nationalen Zulassungsanforderungen für Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch erzeugen, werden die bisher geltenden technischen und strukturellen Anforderungen gemäß Anlage 7 Nr. 1 und 3 der Milchverordnung fortgeführt.

Absatz 2 führt die Regelungen des § 7 Abs. 6 der Milchverordnung fort.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 der Milchverordnung zu der im Rahmen betriebseigener Kontrollen erforderlichen Fertigung von Rückstellproben und gegebenenfalls Isolaten von Krankheitserregern werden gesondert in § 3 der Verordnung zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in Lebensmitteln (siehe Artikel 4) fortgeführt.

Die Regelungen sind auf § 34 Satz 1 Nr. 3 und 5 (Absatz 1) und § 34 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 8 (Absatz 2) LFGB gestützt.

Zu § 19:

Artikel 10 Abs. 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einzelstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, mit denen mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet werden kann, Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen oder somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen zu verwenden. Diese aus Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Milchhygiene-Richtlinie 92/46/EWG stammende und durch § 19 Abs. 3 der Milchverordnung umgesetzte Regelung wird durch § 19 der vorliegenden Verordnung fortgeführt.

Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.

Zu § 20:

Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 lässt zu, dass die Mitgliedstaaten Temperaturanforderungen für die Lagerung und die Beförderung von Eiern, die vor dem 1. Januar 2006 galten, fortführen. Temperaturanforderungen werden durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b der Eier- und Eiprodukte-Verordnung, die durch Artikel 22 Nr. 4 4 aufgehoben wird, geregelt. Mit der vorliegenden Regelung werden diese Temperaturanforderungen fortgeführt.

Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.

Zu § 21:

Nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde zur wirksamen Durchführung der amtlichen Überwachung jede erforderliche Unterstützung gewähren, insbesondere den Zugang zu Dokumenten und Büchern, die von der zuständigen Behörde zur Beurteilung der Lage für erforderlich gehalten werden. Nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe c gehört auch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu den Vorschriften, deren Einhaltung zu überwachen ist. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung in diesem Sinne statuiert § 21 bestimmte Pflichten der Lebensmittelunternehmer zur Führung, Aufbewahrung und Vorlage von relevanten Nachweisen.

Die Prüf- und Nachweispflichten nach Absatz 1 dienen der Fortführung der Umsetzung von Artikel 9 Buchstabe a Nr. 2 der Rückstandskontroll-Richtlinie 96/23/EG, z.B. durch § 11c Abs. 1 Satz 2 der Fleischhygiene-Verordnung, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Milchverordnung sowie anderer Verordnungen, die durch Artikel 22 5 aufgehoben werden. Diese Eigenkontrollregelung enthält nicht die zwingende Verpflichtung für die betroffenen Betriebe, selbst aufwändige Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Den vorgeschriebenen Überprüfungen kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Verfügungsberechtigten sich schriftlich entsprechende Zusicherungen durch die Lieferanten der Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Schlachttiere, Eier, Rohmilch) geben lassen und deren Zuverlässigkeit überprüfen.

Verbotene Stoffe sind Stoffe, die

  1. in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind und deren Verabreichung an Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, daher nach Artikel 5 der Verordnung in der Gemeinschaft verboten ist,
  2. nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind und deren Verabreichung als Tierarzneimittel an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere daher nach Artikel 14 der Verordnung in der Gemeinschaft verboten ist und
  3. nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bei Lebensmittel liefernden Tieren nicht angewendet werden dürfen.

Die Nachweise der Überprüfung können zusammen mit den arzneimittelrechtlich vorgeschriebenen Nachweisen geführt werden.

Absatz 2 stellt die Übernahme der Regelung des § 11c Abs. 3a der Fleischhygiene-Verordnung abgestimmt auf Anforderungen über die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dar. Die Regelung geht auch zurück auf Forderungen von Sachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission nach einer Überprüfung der Durchführung der Beseitigung spezifischer Risikomaterialien im Sinne der TSE-Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Sie zielt darauf ab, die Nachweisführung zu ermöglichen, dass spezifizierte Risikomaterialien tatsächlich beseitigt wurden.

Absatz 3 führt die Regelungen des § 7 Abs. 4 der Milchverordnung zur Führung von Nachweisen über die der Gewinnung von Vorzugsmilch dienenden Tieren fort.

Absatz 4 enthält die erforderlichen Anforderungen an die Führung der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3.

Die Regelungen sind auf § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LFGB gestützt.

Zu § 22:

Die Regelung enthält zur Durchsetzung von Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderliche wie auch den Bereich der Abgabe kleiner Mengen an Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie den Einzelhandel betreffende Verbote und Beschränkungen. Hinsichtlich der Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt es sich um folgende Anforderungen: Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nr. 4 Buchstabe a und Kapitel III Nr. 2 (Absatz 1 Nr. 1), Anhang III Abschnitt II Kapitel VII (Absatz 2) und Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nr. 3 (Absatz 3) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Die Regelungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 (Absatz 1 und 3) und § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a (Absatz 2) LFGB gestützt.

Zu den §§ 23 und 24:

Die Regelungen enthalten die erforderlichen Straf- und Bußgeldvorschriften.

Zu Artikel 3
Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

Zu § 1:

Durch die Regelung wird der Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt. Die Verordnung dient nicht nur der Durchführung der amtlichen Überwachung nach der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und zu ihrer Durchführung erlassener unmittelbar geltender Gemeinschaftsrechtsakte, sondern auch der Umsetzung der Rückstandskontroll-Richtlinie 96/23/EG.

Zu § 2:

Die Regelung enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen, die sich auch in den Fällen, in denen Regelungen getroffen werden, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 fallen, im Sinne einer einheitlichen Begriffsverwendung im Wesentlichen auf die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und Nr. 854/2004 beziehen.

Zu § 3:

Durch die Regelung des Absatzes 1 werden ergänzend zu den fachlichen Anforderungen an amtliche Fachassistenten, die sich aus Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ergeben, die persönlichen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der fachlichen Anforderungen näher bestimmt. Damit werden die Regelungen nach § 2 der Fleischkontrolleur-Verordnung und § 2 Abs. 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure, die durch Artikel 22 Nr. 9 und 11 6 aufgehoben werden, fortgeführt.

Absatz 2 trifft Regelungen über das Erlöschen und den Wiedererwerb des Nachweises der fachlichen Befähigung um sicherzustellen, dass nur Personen als amtliche Fachassistenten eingesetzt werden, die über die nach Anhang 1 Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geforderten aktualisierten Kenntnisse verfügen. Personen, die vor dem 1. Januar 2006 als Fleischkontrolleure oder als Geflügelfleischkontrolleure tätig waren, brauchen bei der Bestellung als amtlicher Fachassistent nicht die erfolgreiche Schulung und Prüfung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nachzuweisen. Auch für diese Personen gelten jedoch die Regelungen über Fortbildungsmaßnahmen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Absatz 3 enthält die Ermächtigung der Landesregierungen zur Regelung näherer Vorschriften. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach § 70 Abs. 10 Satz 2 LFGB auf andere Landesbehörden übertragen.

Die Regelungen sind auf § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 10 Satz 1 LFGB gestützt.

Zu § 4:

Artikel 5 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ermächtigt die Mitgliedstaaten vergleichbar mit § 20 Nr. 6 des durch Artikel 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts aufgehobenen Geflügelfleischhygienegesetzes, dem Schlachthofpersonal zu gestatten, bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes auszuführen oder bestimmte Tests oder die Entnahme von Proben für bestimmte Laboruntersuchungen durchzuführen. Durch die Regelung des Absatzes 1 wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe a Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat der amtliche Tierarzt im Falle des Einsatzes betriebseigenen Personals bei der Durchführung von Aufgaben amtlicher Fachassistenten regelmäßige Leistungstests durchzuführen um sicherzustellen, dass das Schlachthofpersonal die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführt. Nach Satz 4 dieser EG-Regelung hat die Europäische Kommission im Regelungsausschussverfahren detaillierte Vorschriften für Leistungstests festzulegen. Absatz 2 stellt eine Übergangsvorschrift dar, bis die entsprechende Gemeinschaftsvorschrift in Kraft getreten ist.

Absatz 3 regelt eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, sich davon zu überzeugen, dass das für den Einsatz bei der Entnahme von Proben oder der Durchführung von Tests eingesetzte Schlachthofpersonal im Sinne des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucher über ausreichende Kenntnisse zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben verfügt.

Die Regelungen sind auf § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGB gestützt.

Zu § 5:

Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, besondere Vorkehrungen, z.B. bei der Schlachtung von Tieren im Rahmen von Seuchentilgungsprogrammen oder Programmen zur Bekämpfung von Zoonoseerregern, wie z.B. Salmonellen, anzuordnen. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Anwendung werden durch die Regelung grundlegende Anforderungen vorgeschrieben. Absatz 2 sieht verpflichtend eine sachverständige Bewertung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen durch den amtlichen Tierarzt vor. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass ins Rahmen derartiger Bewertungen eine Unterstützung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung nur im begründeten Einzelfall, z.B. bei Auftreten seltener oder neuer Erreger, in Betracht kommen kann.

Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LFGB gestützt.

Zu § 6:

Nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt dieser Gemeinschaftsrechtsakt nur für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung findet. Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe kleiner Mengen von Wild oder Wildfleisch aus dem Geltungsbereich der Verordnung aus. Um einen Schutz der Gesundheit der Verbraucher sicherstellen zu können, der sich hinsichtlich der Vermarktung erlegten Wildes oder Fleisches von erlegtem Wild aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, wird durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung auch für den Bereich der Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes und Wildfleisches die an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpfte Pflicht zur Anmeldung zur Durchführung der amtlichen Fleisch- und Trichinenuntersuchung eingeführt.

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die Durchführung der amtlichen Untersuchungen (Satz 1) wie auch die Beurteilung (Satz 2) entsprechend den Regelungen des Gemeinschaftsrechts erfolgt.

Die Regelung ist auf § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB gestützt.

Zu § 7:

Die in der Regelung bestimmte Art und Häufigkeit der Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren orientiert sich an der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, durch die die Überwachung durch die zuständige Behörde in "landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion von Geflügelfleisch" näher bestimmt wurde (Satz 1).

Durch Satz 2 wird die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes fortgeführt, nach der das Gesetz nicht auf die Abgabe einzelner Tierkörper sowie deren Teile von Schlachtgeflügel aus eigener Haltung in einzelnen Fällen ab Hof anzuwenden war.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b LFGB gestützt.

Zu § 8:

Durch Artikel 5 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Fleisch generell geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 regelt einige Sonderfälle, in denen das gemeinschaftliche Genusstauglichkeitskennzeichen ("ovaler Stempel") nicht verwendet werden darf, sondern die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Genusstauglichkeitskennzeichen zu verwenden, die mit dem gemeinschaftlichen Genusstauglichkeitskennzeichen nicht verwechselt werden können. Ferner ist die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit für die Fälle zu regeln, die aus dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen sind oder sich aus umsetzungsbedürftigem Gemeinschaftsrecht ergeben:

Für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Fleisch von Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden, wird auf Grund des Anhangs III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 9 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 das Muster des Stempels nach Anlage 1 Nr. 1 bestimmt (Absatz 1).

Erlegtes Großwild, das der Ausnahmeregelung des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegt und auf das damit nicht die Untersuchungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 anzuwenden sind, ist im Falle der ausschließlichen Trichinenuntersuchung mit dem Stempel entsprechend Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1.6 (Absatz 2) oder im Falle der Fleischuntersuchung mit dem Stempel entsprechend Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1.7 der Fleischhygiene-Verordnung, der bisher ausschließlich der Genusstauglichkeitskennzeichnung von Fleisch aus Hausschlachtungen vorbehalten war (Absatz 3), zu kennzeichnen.

Fleisch aus Schlachthöfen, die bis zum 1. Januar 2006 lediglich der Pflicht zur Registrierung unterlagen, darf auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 bis zur Zulassung nur mit einem nationalen Kennzeichen in den Verkehr gebracht werden. Bei Fleisch aus diesen Betrieben ist weiterhin mit der Stempelform für genusstaugliches Fleisch aus registrierten Schlachtbetrieben (Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1.1 der Fleischhygiene-Verordnung), ergänzt um die für die Bundesrepublik Deutschland maßgebliche Abkürzung "DE" zu kennzeichnen (Absatz 4).

Fleisch, das als nicht genusstauglich beurteilt wurde, ist mit dem Stempel "Untauglich" (Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1.3 der Fleischhygiene-Verordnung) zu kennzeichnen (Absatz 5).

Da für die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Kennzeichnungen auf nach bisherigem Recht vorgeschriebene Kennzeichnungsmuster zurückgegriffen wird, die Stempel jedoch mit der für die Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Abkürzung "DE" versehen sein müssen, wird durch Absatz 6 eine Aufbrauchsregelung für vorhandene Kennzeichnungsmaterialien bestimmt.

Die Regelungen sind auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gestützt.

Zu § 9:

Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch gewinnen, haben gemäß den unmittelbar geltenden Regelungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 folgende Verpflichtungen zu erfüllen:

Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen abgelieferte Rohmilch die in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Kriterien bezüglich der Keimzahl und der Zahl der somatischen Zellen erfüllt. Bei den genannten Kriterien handelt es sich um geometrische Mittelwerte, die im Fall der Keimzahl über einen Zeitraum von zwei Monaten bei mindestens zwei Probenahmen je Monat, im Fall der Zahl der somatischen Zellen über einen Zeitraum von drei Monaten bei mindestens einer Probenahme je Monat, zu ermitteln sind.

Nach Anhang IV Kapitel II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht die zuständige Behörde die vom Milcherzeuger gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchzuführenden Kontrollen und ordnet das Aussetzen der Lieferung von Rohmilch aus dem Betrieb an, sofern der Milcherzeuger drei Monate nach der ersten Unterrichtung der Behörde über die Nichteinhaltung der für die Keimzahl und die Zahl der somatischen Zellen geltenden Kriterien keine Abhilfe geschaffen hat.

Absatz 1 regelt das Verfahren für die Wiederaufnahme der Lieferung von Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben, nachdem die zuständige Behörde auf Grund der genannten Regelungen ein Verbot für die Lieferung von Rohmilch aus dem Betrieb angeordnet hat. Mit Satz 1 wird im Grundsatz die bisher geltende Regelung des § 17 Abs. 4 der Milchverordnung fortgeführt. Wie bisher bedarf die Wiederaufnahme der Milchablieferung eines Antrags des Erzeugers. Die zuständige Behörde gestattet die Wiederaufnahme der Milchablieferung, wenn durch die Untersuchungsergebnisse von zwei im Abstand von vier Tagen entnommenen Proben der Herdenmilch (Rohmilch aller zur Milchlieferung vorgesehenen Tiere) nachgewiesen ist, dass die Rohmilch den Grenzwerten der Anlage 2 entspricht. Die in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte für die Keimzahl und die Zahl der somatischen Zellen orientieren sich an den in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelten Kriterien; die Grenzwerte sind jedoch nicht als geometrische Mittelwerte geregelt.

Mit der Regelung des Satzes 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in manchen Fällen im dritten Monat nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde durch den Lebensmittelunternehmer die Beschaffenheit der Rohmilch im Hinblick auf die Keimzahl und die Zahl der somatischen Zellen wieder gebessert hat. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung dann aufheben, wenn der Lebensmittelunternehmer mit Unterlagen belegen kann, dass er "Abhilfe geschaffen" hat, und das Untersuchungsergebnis einer Probe der Herdensammelmilch belegt, dass die Rohmilch den Grenzwerten der Anlage 2 wieder entspricht.

Die Probenahme erfolgt durch die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle. Milch, die im Zeitraum zwischen den Probenahmen gewonnen wird, unterliegt dem Ablieferungsverbot.

Die Regelungen in Absatz 2 sehen vor, dass das Milchlieferverbot sofort wieder in Kraft zu setzen ist, wenn im Monat der Wiederaufnahme der Milchlieferung oder in dem darauf folgenden Monat erneut die Zeltgehalte oder die Zahl der somatischen Zellen überschritten werden, d. h., es wird in diesen Fällen keine erneute dreimonatige Besserungsfrist eingeräumt. Zielsetzung der Regelung ist es, sicherzustellen, dass Milcherzeuger die nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebene Verpflichtung, bei der Erzeugung von Rohmilch durch geeignete Maßnahmen Überschreitungen der Kriterien für Rohmilch entgegen zu wirken ("Abhilfe schaffen"), dauerhaft erfüllen. Um sicherzustellen, dass Milcherzeuger über einen ausreichend langen Zeitraum verfügen, in dem die von ihnen eingeleiteten Abhilfemaßnahmen wirksam werden können, werden als Maßstab für die Einhaltung der Zellgehalte und Zahl der somatischen Zellen in dem Monat, in dem die Aufhebung des Lieferverbots erfolgt ist, die Grenzwerte der Anlage 2 herangezogen. Jede repräsentative Probe der Herdensammelmilch muss diesen Grenzwerten entsprechen. Im Folgemonat gelten die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelten geometrischen Mittelwerte.

Die Regelungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 (Absatz 1) und § 14 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 6 (Absatz 2) LFGB gestützt.

Zu § 10:

Die Regelung dient der Umsetzung von Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1). Dabei werden die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG zusammengefasst, die bislang in mehreren, durch Artikel 22 8 aufzuhebenden, produktbezogenen Rechtsverordnungen geregelt waren. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf dem Gebiet der Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG tätig, wobei die zuständigen Behörden der Länder zu beteiligen sind. Während Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dem amtlichen Tierarzt lediglich die Aufgabe zuweist, eine ordnungsgemäße Entnahme, Identifizierung, Behandlung und Beförderung von Proben zur Rückstandsuntersuchung im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes sicherzustellen, wird durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Pflicht der zuständigen Behörde geregelt, die Proben nach Maßgabe des Rückstandsüberwachungsplanes auch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 96/23/EG. Ergänzend wird aus Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 Satz 2 der Fleischhygiene-Verordnung, die durch Artikel 15 Nr. 4 9 aufgehoben wird, die Mindestuntersuchungspflicht für Kälber und andere gewerblich geschlachtete Huftiere übernommen. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 96/23/EG.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG. Die Regelung ist erforderlich, weil Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei einer ansonsten inhaltsgleichen Regelung Ausnahmen von dem Grundsatz zulässt, dass amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung durchgeführt werden. Nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden besondere Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht berührt.

Durch die Absätze 3 und 4 werden Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 (Absatz 3) und Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 (Absatz 4) der Richtlinie 96/23/EG umgesetzt.

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/23/EG.

Durch die Absätze 6 bis 8 werden die an die in Schlachthöfen tätigen amtlichen Tierärzte adressierten Anforderungen an die Rückstandsüberwachung im Verdachtsfall nach Artikel 24 der Richtlinie 96/23/EG umgesetzt und mit den Reglungen über die Entscheidungen bezüglich lebender Tiere nach Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 verknüpft. Dabei regelt Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 9 die Sicherheitsvorkehrungen der getrennten Schlachtung und Beschlagnahme des Fleisches im Falle des Verdachts der vorschriftswidrigen Behandlung nach Artikel 24 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 96/23/EG und deren Aufhebung. Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 24 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Richtlinie 96/23/EG. Absatz 8 regelt entsprechend Artikel 24 Nr. 2 der Richtlinie 96/23/EG die Fälle, in denen von der Anordnung der Verschiebung der Schlachtung abgewichen werden kann.

Die Regelungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 (Absätze 1 bis 3 und 5 bis 9) und § 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a (Absatz 4) gestützt.

Zu Artikel 4
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Zu § 1:

Die Verordnung dient der inhaltlichen Fortführung der lebensmittelrechtlichen Regelungen der Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791) zur Umsetzung der lebensmittelrechtlich relevanten Vorgaben der Zoonosen-Überwachungs-Richtlinie 2003/99/EG.

Zu § 2:

Die Regelung enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen, die sich auf die relevanten Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 8 Abs. 1 der Zoonosen-Überwachungs-Richtlinie 2003/99/EG beziehen.

Zu § 3:

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 regelt u. a. mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, die die Lebensmittelsicherheit definieren. Dies betrifft auch die nach Anhang I Buchstabe A der Richtlinie 2003/99/EG überwachungspflichtigen Zoonoseerreger, die für die Lebensmittelsicherheit von wesentlicher Bedeutung sind. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 stützen sich dabei auf den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Der fachlichen Forderung nach einem risikobasierten Ansatz wird bei der betrieblichen Eigenkontrolle auf Zoonoseerreger somit entsprochen.

Die Absätze 1 und 2 dienen der Umsetzung der Vorgaben von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/99/EG. Durch die Regelungen wird gewährleistet, dass bei Untersuchungen auf Zoonoseerreger geeignete Rückstellproben erhalten bleiben, die Isolate der Erreger verwahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde Rückstellproben und Isolate vorgelegt werden können (Absatz 1). Auch bei Beauftragung eines nicht betriebseigenen Labors hat der Betriebsinhaber hierfür Sorge zu tragen.

Die Pflicht des Lebensmittelunternehmers, im Falle des Nachweises von Zoonoserregern die zuständige Behörde zu informieren (Absatz 2 Nr. 1), ermöglicht der Behörde einen schnelleren Zugriff auf Rückstellproben und/oder Isolate (Absatz 2 Nr. 2) und verkürzt hierdurch deren Aufbewahrungsdauer. Die maximale Aufbewahrungsfrist von drei Monaten soll die Anforderungen im Hinblick auf die vorzuhaltenden Lagerkapazitäten verhältnismäßig gestalten (Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a). Die Möglichkeit für die zuständige Behörde, auf Rückstellproben und/oder Isolate zurückgreifen zu können, schafft die Voraussetzung für weitere Untersuchungen einschließlich der Bestimmung von Antibiotikaresistenzen (Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b).

Absatz 3 stellt klar, dass die in Absatz 1 und 2 geregelten Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber der zuständigen Behörde im Falle der gesetzlich geregelten Auskunftsverweigerungsrechte nicht gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden dürfen.

Absatz 4 dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/99/EG. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass die Ergebnisse der Untersuchungen verwahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

Zu § 4:

Die Regelungen enthalten die erforderlichen Bußgeldvorschriften. Die Regelungen sind auf § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LFGB gestützt.

Zu Artikel 5
Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV)

Zu § 1:

Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst nunmehr die Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln jeglicher Art und auch, soweit ausdrücklich bestimmt, die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden Tieren, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist. Damit werden die Regelungen der Richtlinie 96/23/EG im Hinblick auf die Rückstandskontrolle von lebenden Tieren bei der Einfuhr abschließend umgesetzt.

Als Folge der Aufhebung der produktspezifischen Hygieneverordnungen im Rahmen der Neuordnung des nationalen Lebensmittelhygienerechts entfallen die bisher in Absatz 2 und Absatz 3 geregelten Unberührtheitsklauseln.

Die Regelung ist auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, d, e, h, i, j und Satz 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f und Abs. 4 Nr. 2 LFGB gestützt.

Zu § 2:

Nummer 1:

Die Definition des Begriffs "Lebensmittel tierischen Ursprungs" verweist auf die Definition, die im Rahmen des neuen EG-Lebensmittelhygienerechts getroffen wurde.

Nummer 2:

Durch die Änderung wird der Begriff der "Sendung" ausgeweitet auf lebende Tiere.

Nummer 3, 5, 8, 9 und 10:

Diese Begriffsbestimmungen entsprechen den bisherigen Begriffsbestimmungen der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung sowie des Fleischhygienegesetzes.

Nummer 4:

Die Begriffsbestimmung des "Verbringens" orientiert sich an der entsprechenden Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ist jedoch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung weiter gefasst worden.

Nummer 10:

Die neu aufgenommene Begriffsbestimmung des "Mitgliedstaates" dient der Klarstellung und entspricht der im aufgehobenen Fleischhygienegesetz und im aufgehobenen Geflügelfleischhygienegesetz verwendeten Definition.

Zu § 3:

Die bisherige Regelung zum Verfahren bei der Anzeige von Sendungen wird fortgeführt.

Die Regelung ist auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d LFGB gestützt.

Zu § 4:

Der in die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung neu aufgenommene § 4 regelt strafbewehrte Einfuhrverbote für lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Es handelt sich um Tatbestände, in denen lebende Tiere nach den Kriterien des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts oder der Richtlinie 96/23/EG ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Diese Regelung ergänzt die Regelungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Verbringungsverbotes nach § 53 Abs. 1 LFGB.

Die Regelung ist auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB gestützt.

Zu § 5:

In Umsetzung der Entscheidung (EG) Nr. 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. EU Nr. L 116 S. 9), sieht § 5 in Verbindung mit Anlage 1 nunmehr auch Regelungen zur Einfuhruntersuchung von zusammengesetzten Lebensmitteln, die als Zutat Lebensmittel tierischen Ursprungs enthalten, vor. Entsprechende Lebensmittel unterliegen grundsätzlich der Einfuhruntersuchung nach § 7 der Verordnung. Hiervon ausgenommen sind die in Anlage 1 genannten Lebensmittel, die - auf Grund eines EU-einheitlichen, risikobasierten Ansatzes - von der für Lebensmittel tierischen Ursprungs bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der Einfuhruntersuchung gemäß der Richtlinie 97/78/EG freigestellt sind.

Weitere Änderungen des § 5 ergeben sich als Folgeänderung auf Grund der Änderung des Anwendungsbereichs der Verordnung in § 1.

Die Regelungen sind auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e und Satz 2 LFGB gestützt.

Zu § 6:

Die bisher in dieser Verordnung geregelten allgemeinen Einfuhrbestimmungen und die produktspezifischen Einfuhrregelungen der Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene-, Milch-, Fischhygiene-, Eier- und Eiprodukte-, Gelatine- und Kollagenverordnung werden in § 6 zusammengefasst und fortgeführt. Auch nach der Ablösung der bisher geltenden Ratsrichtlinien zum Hygienerecht durch das neue EU-Lebensmittelhygienerecht gelten die gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/41/EG weiterhin fort, soweit nicht seit dem 1. Januar 2006 eine Aufhebung der betreffenden Durchführungsvorschriften erfolgt ist. Die Umsetzung des gemeinschaftlichen Durchführungsrechts erfolgt nunmehr in § 6 dieser Verordnung. Der bisherige § 11 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung mit Einfuhrvorschriften für essbare Schnecken, Froschschenkel, Honig und Gelee Royale wird daher in der vorliegenden Verordnung nicht mehr als gesonderte Regelung fortgeführt.

Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 regelt, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs nur entsprechend dem produktspezifisch ergangenen Durchführungsrecht eingeführt werden dürfen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Rates, auf Grund derer Durchführungsregelungen zur Listung von Drittländern, Drittlandbetrieben und Bescheinigungen bis zum 31. Dezember 2005 ergangen sind und bis zu einer Neuregelung auf der Grundlage der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hinsichtlich der Drittland- und Drittlandbetriebslisten und bis zu einer Neuregelung im Rahmen von Ergänzungen des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Bescheinigungen weiter anwendbar bleiben, sind in Anlage 2 produktspezifisch gelistet. Ferner wird in Absatz 1 Nr. 2 in Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 96/23/EG bestimmt, dass Erzeugnisse aus einem Drittland stammen müssen, das einen von der Gemeinschaft genehmigten Rückstandsüberwachungsplan vorgelegt hat.

Die Regelungen des Absatzes 2 führen die bisher bestehenden Regelungen zur Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen aus den Drittländern, die in den Anhängen 1 und II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 gelistet sind, fort. Die Voraussetzungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse sind an die aktuellen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 angepasst worden.

Die Regelung des Absatzes 3 sieht als Neuerung vor, dass das in mehreren durch Artikel 22 10 aufgehobenen produktspezifischen Hygieneverordnungen geregelte bisherige bilaterale Anerkennungsverfahren für den Fall der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittlandbetrieben, für die noch keine gemeinschaftliche Betriebsliste erstellt wurde, nunmehr entfällt.

Die Regelungen sind auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f Doppelbuchstabe aa LFGB und § 4 Satz 1 und 2 des BVL-Gesetzes gestützt.

Zu § 7:

Im Vergleich zur bisher geltenden Regelung der Einfuhruntersuchung enthält die Neuregelung ausschließlich Folgeänderungen, die sich aus den Änderungen des § 1 ergeben.

Die Regelung ist auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e LFGB gestützt.

Zu § 8:

Mit Absatz 1 werden die bisher geltenden Regelungen (bisheriger § 6 Abs. 1 der Verordnung) unverändert fortgeführt. Die Änderungen der Absätze 2 und 3 ergeben sich als Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 1 sowie (bezüglich Absatz 3) auf Grund der Notwendigkeit der Anpassung an die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Rücksendung zurückgewiesener Sendungen.

Mit den Absätzen 4 und 5 erfolgt die Umsetzung des Artikels 24 Abs. 1 und 2 der Drittlandkontroll-Richtlinie 97/78/EG und des Artikels 30 der Rückstandskontroll-Richtlinie 96/23/EG zur Durchführung verstärkter Kontrollen und der Entscheidung 2002/657/EG hinsichtlich der Bewertung positiver Rückstandsbefunde bei der Untersuchung auf verbotene oder nicht zugelassene Stoffe.

Die Regelungen sind auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 LFGB gestützt.

Zu den §§ 9 bis 12:

Die bisher geltenden Regelungen zur Durchfuhr, Lagerung von zur Durchfuhr bestimmten Sendungen, zu Schiffsausrüstern und zur Anerkennung und Registrierung von Schiffsausrüstern werden fortgeführt. Notwendige Änderungen ergeben sich auf Grund der Änderungen der §§ 1 und 2.

Die Regelungen sind auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f und Nr. 2 und § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a LFGB gestützt.

Zu § 13:

Im Vergleich zu § 12 der bisher geltenden Lebensmitteleinfuhr-Verordnung enthält die Neuregelung der Schutzmaßnahmen lediglich redaktionelle Anpassungen als Folgeänderungen, die sich aus der in § 1 vorgenommenen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung ergeben. Ferner wird der Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungen zur Regelung von Schutzmaßnahmen aktualisiert.

Die Regelungen sind auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB und § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes gestützt.

Zu § 14:

Im Vergleich zu § 13 der bisher geltenden Lebensmitteleinfuhr-Verordnung wird die Regelung über das Verfahren bei der Wiedereinfuhr an den geänderten Anwendungsbereich (siehe § 1) und die Neuregelung der Einfuhr (siehe § 5) angepasst.

Die Regelungen sind auf § 56 Abs. 1 Satz: 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe e und Satz 2 LFGB gestützt.

Zu § 15: (jetzt zu § 18 gem. BGBl. I.0651)

Durch Absatz 1 werden die Ausnahmeregelungen des § 47 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hinsichtlich der Lebensmittel in die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung übernommen. Damit ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht § 47 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nicht mehr anzuwenden.

Ferner werden die Ausnahmeregelungen des § 15 im Hinblick auf Artikel 54 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur Einfuhr von Lebensmitteln ergänzt. Damit erfolgt die Übernahme des § 17a Abs. 1 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung und des § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung.

Durch Absatz 2 wird bestimmt, dass die durch Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie 97/78/EG und durch die genannte Regelung zum NATO-Truppenstatut aus dem Anwendungsbereich der Veterinärkontrollen ausgenommenen Lebensmittel nicht den Vorschriften über die Einfuhruntersuchung unterliegen.

Die Regelung des Absatzes 3 führt die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 1 der bislang geltenden Lebensmitteleinfuhr-Verordnung fort.

Absatz 4 fasst die Regelung des § 14 Abs. 2 und 3 der bislang geltenden Lebensmitteleinfuhr-Verordnung zusammen.

Die Regelungen sind auf § 53 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis f LFGB gestützt.

Zu § 16: (jetzt zu § 19 gem. BGBl. I.0651)

§ 16 regelt die Strafbewehrung bei Verstößen gegen die Einfuhrverbote der §§ 4 und 13 Abs. 1 Satz 1. Die Strafbewehrung bezüglich der in § 13 Abs. 1 geregelten Schutzmaßnahmen umfasst damit nunmehr neben Fleisch und Geflügelfleisch auch alle anderen Lebensmittel tierischen Ursprungs wie auch pflanzlichen Ursprungs, für die gemeinschaftsrechtliche Schutzmaßnahmen bezüglich der Einfuhr erlassen worden sind.

Zu § 17: (jetzt zu § 20 gem. BGBl. I.0651)

§ 17 regelt die Bußgeldbewehrung. Die Regelungen sind im Vergleich zu den Bestimmungen der bislang geltenden Lebensmitteleinfuhr-Verordnung weitgehend unverändert; der Wortlaut wurde angepasst und redaktionell aktualisiert.

Zu Anlage 1:

Mit Anlage 1 werden die Regelungen des Artikels 6 in Verbindung mit Annex II der Entscheidung Nr. 2007/275/EG umgesetzt.

Zu Anlage 2:

In der Anlage 2 werden die maßgeblichen Rechtsakte des Rates, auf deren Grundlage Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs bis zum 31. Dezember 2005 getroffen wurden, gelistet. Diese gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsbestimmungen bleiben anwendbar, bis durch das neue EG-Recht (gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hinsichtlich der Auflistung von Drittländern, gestützt auf Artikel 12 hinsichtlich der Auflistung von Betrieben in Drittländern und durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Festlegung der Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen) Neuregelungen getroffen worden sind.

Zu den Anlagen 3 und 4:

Im Vergleich zu den bislang geltenden Vorschriften zur Durchführung der Nämlichkeitskontrolle wird in Anlage 3 in der Überschrift und in Nummer 2 Satz 1 jeweils das Wort "Nämlichkeitsprüfung" durch das Wort "Nämlichkeitskontrolle" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Artikel 2 Nr. 18 den Begriff der "Nämlichkeitskontrolle" definiert.

Die Anforderungen an die Warenuntersuchung werden in der Anlage 4 zusammengefasst und im Vergleich zum bisher geltenden Recht neu strukturiert. Kapitel I führt die geltenden allgemeinen Anforderungen der Anlage 2 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung zur Warenuntersuchung fort. Das neu hinzugefügte Kapitel II enthält spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren. Mit den Kapiteln III bis VI werden die bisher in den speziellen Produktregelungen (Fleischhygiene-Verordnung, Geflügelfleischhygiene-Verordnung, Milchverordnung, Fischhygiene-Verordnung, Eier- und Eiprodukte-Verordnung) geregelten Vorschriften zur Warenuntersuchung bei den jeweiligen Erzeugnissen in die Anlage 4 übernommen und im Grundsatz fortgeführt. Im Hinblick auf mikrobiologische Anforderungen bei der Warenuntersuchung nehmen die neuen Regelungen Bezug auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Mit Kapitel VII werden nunmehr auch für Gelatine und Kollagen, die als Lebensmittel verwendet werden sollen, und mit Kapitel VIII auch für Honig Vorschriften für die spezielle Warenuntersuchung bei der Einfuhr erlassen.

Die Regelungen sind auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e LFGB gestützt.

Zu Artikel 6
Änderung der Fleisch-Verordnung

Zu Nummer 1:

Die durch die Regelung aufzuhebende Kennzeichnungsregelung des § 3 Abs. 2a wurde im Rahmen der Umsetzung von Anhang B Kapitel V Nr. 4 der Fleischerzeugnis-Richtlinie 77/99/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 92/5/EWG in die Fleisch-Verordnung aufgenommen. Mit dem Beginn der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 zum 1. Januar 2006 und der Aufhebung der Richtlinie 77/99/EWG durch Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 2004/41/EG zu diesem Zeitpunkt entfällt die Grundlage für diese Regelung. Als Folge der Aufhebung des § 3 Abs. 2a wird § 3 Abs. 3 gegenstandslos und entfällt ebenfalls.

§ 6 wird aufgehoben, da durch die neue Regelung des § 4 Abs. 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (siehe Artikel 11 Nr. 2) Artikel 5 Abs. 3 der Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG umgesetzt wird. Der Hinweis auf den aufgetauten Zustand von Fleisch muss auf Grund dieser Regelung erfolgen.

Die Aufhebung des § 12 ist eine Folgeänderung zur Aufhebung der Hackfleisch-Verordnung (siehe Artikel 22 Nr. 2 11)

Zu Nummer 2:

Durch die Regelungen werden die auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bezogenen Straf- und Bußgeldvorschriften auf die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches umgestellt.

Zu Nummer 3:

Die Aufhebung der Kennzeichnungsregelung der Anlage 3 Nr. 8 ist eine Folgeänderung zu der in Nummer 1 vorgenommenen Aufhebung des § 3 Abs. 2a. Infolge des Wegfalls der Kennzeichnungsregelung nach § 3 Abs. 2a ist auch die gleichsinnige Kennzeichnungsvorschrift für lose Ware gemäß Anlage 3 Nr. 8 aufzuheben.

Die Änderungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Satz 1 Nr. 1 und § 35 Nr. 1 bis 3 (Nummer 1) und § 35 Nr. 1 und 3 (Nummer 3) LFGB gestützt.

Zu Artikel 7
Änderung der Wein-Verordnung

Durch Artikel 22 Nr. 3 und 6 12 werden die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung und die Lebensmittelhygiene-Verordnung aufgehoben. Durch die Neufassung des § 14 der Wein-Verordnung erfolgt die Anpassung an diese neue Rechtslage.

Die Änderungen sind auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des Weingesetzes gestützt.

Zu Artikel 8
Änderung der Kosmetik-Verordnung

Die Ausnahmebestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die auf Grund des § 1 Nr. 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden sind, sind hinsichtlich der Lebensmittel in § 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (siehe Artikel 5) überführt worden. Durch die Änderung der Kosmetik-Verordnung werden diese Ausnahmebestimmungen auch für kosmetische Mittel entsprechend anwendbar.

Die Regelung ist auf § 53 Abs. 2 LFGB gestützt.

Zu Artikel 9
Änderung der Honigverordnung

Die Regelung der Rückstandsuntersuchungen durch § 5 der Honigverordnung dient der Umsetzung der Artikel 3 und 11 der Rückstandskontroll-Richtlinie 96/23/EG. Als Folge der Aufhebung der produktspezifischen Verordnungen des Lebensmittelhygienerechts durch Artikel 22 13 dieser Verordnung werden die betreffenden Vorschriften für alle Lebensmittel tierischen Ursprungs in §§ 39 ff. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie § 10 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (siehe Artikel 3) horizontal geregelt. § 5 der Honigverordnung ist daher aufzuheben.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 LFGB gestützt.

Zu Artikel 10
Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung

Zu Nummer 1:

Die Änderung der Überschrift dient der Anpassung an die seit Inkrafttreten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches geänderten Rechtslage.

Zu Nummer 2:

Durch die Änderung wird dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass durch Artikel 7 Nr. 7 und 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts das Fleisch- und das Geflügelfleischhygienegesetz sowie durch Artikel 22 Nr. 9, 11 und 12 14 der vorliegenden Verordnung die fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Verordnungen - von bestimmten Regelungen der Fleischhygiene-Verordnung abgesehen - aufgehoben werden. Das neue Lebensmittelhygienerecht der Gemeinschaft enthält darüber hinaus kein eigenständiges Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht. Die Vermittlung der erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Lebensmittelhygienerechts wird durch § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 8 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfasst, so dass § 3 Abs. 3 Nr. 4 dieser Verordnung zu streichen ist.

Zu Nummer 3:

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen amtliche Tierärzte bei der Überwachung von Schlachthöfen sowie Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nur noch von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden, die über die in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geregelte fachliche Qualifikation verfügen. Durch Artikel 22 Nr. 9 und 11 15 werden daher die Fleischkontrolleur-Verordnung und die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure aufgehoben. Die Änderung trägt dieser geänderten Rechtslage Rechnung.

Die Änderungen sind auf § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a und b LFGB gestützt.

Zu Artikel 11
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Infolge der Aufhebung der Fischhygiene-Verordnung und des § 6 Abs. 2 der Fleisch-Verordnung wird als entsprechende Anpassung in einem neuen Absatz 5 des § 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung eine Bestimmung zur Angabe "aufgetaut" aufgenommen. Mit dieser Änderung wird die weitere Anpassung an Artikel 5 Abs. 3 der Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG verfolgt.

Artikel 11 Nr. 1 enthält Folgeänderungen zu Nummer 2. Artikel 11 Nr. 3 enthält die erforderliche Strafbewehrung.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b LFGB gestützt.

Zu Artikel 12
Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Hackfleisch-Verordnung (siehe Artikel 22 Nr. 2 16).

Zu Artikel 13
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Ausnahmebestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die auf Grund des § 1 Nr. 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden sind, sind hinsichtlich der Lebensmittel in § 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (siehe Artikel 5) überführt worden. Durch die Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung werden diese Ausnahmebestimmungen auch für Bedarfsgegenstände entsprechend anwendbar.

Die Regelung ist auf § 53 Abs. 2 LFGB gestützt.

Zu Artikel 14 17
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung (siehe Artikel 22 Nr. 4 18).

Die Regelung ist auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gestützt.

Zu Artikel 15 19
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Soweit Anforderungen der Fleischhygiene-Verordnung an die Anmeldung und Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht aufgehoben werden, bleiben sie nur noch in den gemeinschaftsrechtlich nicht geregelten Bereichen anwendbar. Dabei handelt es sich um den Bereich der Hausschlachtungen nach § 3 des Fleischhygienegesetzes und das Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Bereich.

Die Regelungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 2, 3 und 6, Nr. 2 auch in Verbindung mit § 70 Abs. 8, Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 34 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g, i und j, Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und Abs. 4 Nr. 1 und 2, § 57 Abs. 7 und § 64 Abs. 3 LFGB gestützt.

Zu Artikel 16 20
Änderung der Milch-Güteverordnung

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um Anpassungen an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Nummer 2:

Infolge der Aufhebung der Richtlinie 92/46/EWG (Milchhygiene-Richtlinie) entfällt die bisher in Satz 2 geregelte Meldeverpflichtung von Überschreitungen des Keimgehalts und des Gehalts an somatischen Zellen an die zuständige Behörde. Eine Meldeverpflichtung des Lebensmittelunternehmers an die zuständige Behörde im Falle entsprechender Überschreitungen wird nunmehr unmittelbar durch das EG-Recht (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) geregelt.

Zu Nummer 3:

Die Änderung trägt dem Sachverhalt Rechnung, dass die Milchverordnung durch Artikel 22 Nr. 13 21 aufgehoben wird. Eine mit dem Anlieferungsverbot des § 17 der Milchverordnung vergleichbare Vorschrift wird seit dem 1. Januar 2006 durch Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 unmittelbar geltend geregelt. Ferner enthalten auch die nationalen Vorschriften zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) spezielle Vorschriften im Hinblick auf ein Anlieferungsverbot, denen bei der Einstufung der Anlieferungsmilch Rechnung zu tragen ist.

Zu Nummer 4:

Anpassung der Vorschriften zur Bewehrung als Folgeänderung aus Nummer 2.

Die Änderung ist auf § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes gestützt.

Zu Artikel 17 22
Änderung der Milcherzeugnis-Verordnung

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Die Änderungen dienen der Anpassung an das neue EG-Lebensmittelhygienerecht, das für Milcherzeugnisse kein Wärmebehandlungsgebot mehr vorsieht und die bisher geltende Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aufhebt. Damit dienen die Regelungen des § 2 Abs. 1 nunmehr ausschließlich der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/114/EG. Diese sieht in Anhang I Nr. 3 Buchstabe b eine Regelung vor, wonach unbeschadet der Richtlinie 92/46/EWG die Haltbarmachung von ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen durch eine Wärmebehandlung (Sterilisation, UHT usw.) erzielt wird.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFGB gestützt.

Zu Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16:

Diese spezielle Hygieneregelung ist durch den Wegfall des Wärmebehandlungsgebots im EG-Lebensmittelhygienerecht und die Hygienevorschriften für Ausrüstungen in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 obsolet geworden.

Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.

Zu Nummer 1 Buchstabe c:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Nummer 2:

Die bisherige Ausnahme von der Vorschrift der obligatorischen Wärmebehandlung von Milcherzeugnissen wird infolge der in § 2 Abs. 1 vorgenommenen grundsätzlichen Aufhebung des Wärmebehandlungsgebotes für Milcherzeugnisse obsolet.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFGB gestützt.

Zu Nummer 3:

Die Änderung dient der erforderlichen Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften an das neue EG-Lebensmittelhygienerecht, das nunmehr in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Unterkapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verfahren "Pasteurisierung" und "Ultrahocherhitzung" beschreibt.

Die Regelung ist auf § 35 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb LFGB gestützt.

Zu Nummer 4:

Die Änderung beruht ebenso wie die in Nummer 1 Buchstabe a vorgenommene Änderung auf dem Wegfall des Wärmebehandlungsgebotes für Milcherzeugnisse im EG-Lebensmittelhygienerecht.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 5:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a und um die nach Aufhebung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erforderliche Änderung der Verweisungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Nummer 7:

Es handelt sich um die nach Aufhebung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erforderliche Änderung der Verweisung auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Artikel 18 23
Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung

Die Änderung dient der Anpassung an die Terminologie des neuen EG-Lebensmittelhygienerechts. Der Begriff der "Milchsammelstelle" ist im neuen EG-Lebensmittelhygienerecht nicht mehr definiert und daher zu ersetzen durch den Begriff "Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder sammeln".

Die Regelung ist auf § 34 Satz 1 Nr. 7 LFGB gestützt.

Zu Artikel 19 24
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Die Änderungen dienen der erforderlichen Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften für Konsummilch an das neue EG-Lebensmittelhygienerecht, das in Anhang III Abschnitt IX Kapitel III Unterkapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 allgemeine Anforderungen für die Wärmebehandlung von Milcherzeugnissen vorsieht und die Verfahren "Pasteurisierung" und "Ultrahocherhitzung" definiert.

Die Regelung ist auf § 35 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb LFGB gestützt.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Durch die Aufhebung der Milchverordnung (siehe Artikel 22 Nr. 13 25) entfällt die Definition für "Homogenisierung". Da die Homogenisierung bei der Konsummilchherstellung selbstverständlich ist, erscheint die Angabe für den Verbraucher nicht sehr informativ. Daher soll an der obligatorischen Angabe nicht weiter festgehalten werden.

Die Regelung ist auf § 35 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb LFGB gestützt.

Zu Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe b. Zu Nummer 3:

Es handelt sich um die nach Aufhebung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erforderliche Änderung der Verweisungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Artikel 20 26
Änderung der Käseverordnung

Zu Nummer 1:

Die Änderungen dienen der Anpassung an das neue EG-Lebensmittelhygienerecht, das für Milcherzeugnisse kein Wärmebehandlungsgebot mehr vorsieht.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFGB gestützt.

Zu Nummern 2 und 6:

Diese spezielle Hygieneregelung ist durch den Wegfall des Wärmebehandlungsgebots im EG-Lebensmittelhygienerecht und die Hygienevorschriften für Ausrüstungen in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 obsolet geworden.

Die Regelung ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.

Zu Nummer 3:

Die Änderung dient der Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften an das neue EG-Lebensmittelhygienerecht, das kein Wärmebehandlungsgebot mehr vorsieht und keine abschließenden Regelungen zu Wärmebehandlungsverfahren trifft.

Die Regelung ist auf § 35 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb LFGB gestützt.

Zu Nummer 4:

Infolge des Wegfalls des Wärmebehandlungsgebots im EG-Lebensmittelhygienerecht sind die Vorschriften zur Verkehrsfähigkeit ausländischer Käse und Erzeugnisse aus Käse anzupassen.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFGB gestützt.

Zu Nummer 5:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Artikel 21 27
Änderung der Butterverordnung

Zu Nummer 1:

Mit der Aufhebung der Milchverordnung entfällt u. a. die bisher in § 9 der Milchverordnung (siehe Artikel 22 Nr. 13 28) für das Führen der Bezeichnung "Molkerei" enthaltene Regelung. Diese Regelung soll daher in der Butterverordnung weitergeführt werden.

Die Regelung ist auf § 14 Abs. 1 Nr. 4 LFGB gestützt.

Zu Nummer 2:

Die Änderungen dienen der Anpassung an das neue EG-Lebensmittelhygienerecht, das für Milcherzeugnisse kein Wärmebehandlungsgebot mehr vorsieht. Infolgedessen dürfen nicht nur Erzeugerbetriebe, sondern alle Lebensmittelunternehmer Butter als Rohmilcherzeugnis herstellen.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFGB und auf § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes gestützt.

Zu Nummer 3:

Da die Herstellung von Butter als Rohmilcherzeugnis nicht mehr auf Erzeugerbetriebe beschränkt ist, soll die bisherige Kennzeichnungspflicht mit der Angabe "Landbutter" (§ 3 Abs. 7) und auf das damit zusammenhängende Verbot (§ 3 Abs. 8) verzichtet werden.

Zu Nummer 4:

Die Änderungen dienen der Anpassung an das neue EG-Lebensmittelhygienerecht. Bei den Anforderungen an die Herstellung von Butter der Handelsklassen ist an dem Erfordernis der Pasteurisierung des verwendeten Rohstoffs festzuhalten, da einschlägige Vorschriften des EG-Marktordnungsrechts unter anderem voraussetzen, dass Butter aus pasteurisiertem Rahm hergestellt wurde.

Ferner ist aus Gründen der Qualitätssicherung die Pasteurisierung des Rohstoffes bei Butter der Handelsklasse unabdingbar. Die Wärmebehandlung dient nicht nur Hygienezwecken (z.B. zur Keimreduktion), sondern führt auch zur Eliminierung unerwünschter Aromen (in Verbindung mit Entgasung), was zur Erzielung der spezifischen Qualitätsparameter unerlässlich ist.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFGB und § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes gestützt.

Zu Nummer 5:

Es handelt sich um die nach Aufhebung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erforderliche Änderung der Verweisungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Nummer 6:

Die Änderungen dienen der Anpassung des Wortlauts des Musters der Bescheinigung über Markenbutter an die Vorgaben des neuen EG-Lebensmittelhygienerechts.

Die Regelungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFGB gestützt.

Zu Artikel 22 29
Aufheben von Rechtsvorschriften

Durch Artikel 2 der Richtlinie 2004/41/EG werden die produktbezogenen Richtlinien des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zum 1. Januar 2006 aufgehoben. Durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird ferner die Lebensmittelhygiene-Richtlinie 93/43/EWG zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Durch die Regelung wird die Aufhebung des bisherigen EG-Lebensmittelhygienerechts umgesetzt bzw. dadurch berücksichtigt, dass die nationalen Rechtsverordnungen, die ausschließlich oder überwiegend der Umsetzung des bisherigen EG-Lebensmittelhygienerechts dienten, aufgehoben werden.

Die Aufhebung ist, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht, auf folgende Ermächtigungen gestützt:

Nr. 1: § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 35 Nr. 1, 2 Buchstabe a und c und Nr. 3 LFGB,

Nr. 2: § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 34 Satz 1 Nr. 1 und 7 und § 35 Nr. 1, 2 und 3 LFGB,

Nr. 3 : § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 36 Satz 1 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB,

Nr. 4: § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 35 Nr. 1 und 2, § 36 Satz 1 Nr. 2 und 4, § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 56 Abs. 1 LFGB und § 43 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes,

Nr. 5: § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 34 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6, § 35 Nr. 1 und 2, § 36 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 Nr. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB,

Nr. 6: § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 36 Satz 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LFGB,

Nr. 7: § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB,

Nr. 8: § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 Nr. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB,

Nr. 9: § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b LFGB,

Nr. 10: § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, d bis f und h bis j, Satz 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f und Nr. 2 und § 57 Abs. 7 Nr. 3 LFGB,

Nr. 11: § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b LFGB und § 43 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes,

Nr. 12: § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe b und Nr. 4, § 14 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 70 Abs. 8, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 Nr. 1, § 34 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 37 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 2, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, d, e, f Doppelbuchstabe aa, Buchstabe g, i und j, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2, 6 und 8, Abs. 4 Nr. 1, § 57 Abs. 7 und § 64 Abs. 3 LFGB,

Nr. 13: § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 34 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 56 Abs. 1 Satz 1 LFGB 30.

Zu Artikel 23 31
Inkrafttreten

Die Regelung enthält die erforderlichen Vorschriften über das Inkrafttreten.

1) Nach Maßgabe des Bundesrates (Einfügung einer Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung als Artikel 13a und neue fortlaufende Nummerierung der Artikel): Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22. Da durch Artikel 13a die Eier- und Eiprodukte-Verordnung geändert wird, ist eine Folgeänderung die Streichung der Nr. 4 (Aufhebung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung) im neuen Artikel 23: Hinweis betrifft daher Artikel 23 Nr. 5.

2) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22.

3) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 16 statt Artikel 15.

4) Siehe Fußnoten 1 und 31.

5) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22.

6) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 Nr. 8 und 10.

7) Hinweis betrifft § 14.

8) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22.

9) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 16.

10) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22.

11) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22.

12) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 Nr. 3 und 5.

13) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22.

14) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22 und Nr. 8, 10 und 11 statt Nr. 9, 10 und 12.

15) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22 und Nr. 8 und 10 statt Nr. 9 und 11.

16) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22.

17) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 15.

18) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft auch auf Grund der Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung durch Artikel 14 (neu) statt ihrer Aufhebung zu.

19) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 16.

20) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 17.

21) Siehe Fußnote 1; Hinweis betrifft Artikel 23 statt Artikel 22 und Nr. 12 statt Nr. 13.

22) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 18.

23) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 19.

24) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 20.

25) Siehe Fußnote 1 und Fußnote 21.

26) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 21.

27) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 22.

28) Siehe Fußnote 1 und Fußnote 21.

29) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 23.

30) Siehe Fußnote 1; als Folgeänderung zur Einfügung des Artikels 14 (Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung) wurde Artikel 23 Nr. 4 gestrichen und eine neue fortlaufende Nummerierung der aufgehobenen Vorschriften vorgenommen.

31) Siehe Fußnote 1; Begründung betrifft Artikel 24 statt Artikel 23.

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