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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts *

Vom 8. August 2007
(BGBl. I Nr. 39 vom 14.08.2007 S. 1816)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(LMHV - Lebensmittelhygiene-Verordnung
)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tier-LMHV - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
)

(wie eingefügt)

Artikel 3
Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

(wie eingefügt)

Artikel 4
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

(wie eingefügt)

Artikel 5
Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
(LMEV - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
)

"wie eingefügt"

Artikel 6
Änderung der Fleisch-Verordnung

Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3, 6 und 12

§ 3

(1) aufgehoben

(2) aufgehoben

(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzugeben, sofern die Verwendung dieser Stoffe zu anderen als technologischen Zwecken erfolgt.

(3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absatz 2a gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

§ 6

(1) aufgehoben

(2) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die nach ihrer Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, ist der Hinweis "Aufgetaut - sofort verbrauchen" erforderlich, wenn sie in ganz oder teilweise aufgetautem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden; dies gilt nicht für die Abgabe von Speisen zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

§ 12

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186).

werden aufgehoben.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
  1.  
    1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder
    2. entgegen § 9 in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete Stoffe gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen § 6 Abs. 2 Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen ohne den dort vorgeschriebenen Hinweis gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt.
"(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1 entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder

2 entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder
  2. in § 8 Abs. 1 bezeichnete Stoffe
    1. entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen oder Behältnissen oder
    2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
"(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."

3. In Anlage 3 Nr. 8 wird in der Spalte "Kenntlichmachung" der Text

Die Erzeugnisse sind durch die Angabe mit Pflanzeneiweiß" oder "mit Stärke" oder mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung des verwendeten Pflanzeneiweißes oder der verwendeten Stärke kenntlich zu machen;
der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Verwendung von Stärke in Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft Schmalzfleisch, Corned Beef und Corned Beef mit Gelte

gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen
(zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des Weingesetzes)

(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des

  1. § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie
  2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2

der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.

(2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, hat, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Kenntnisse in Fragen der Erzeugnishygiene unterrichtet oder geschult werden.

(3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von

  1. nicht abgefülltem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, Wein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein sowie
  2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails

als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen oder andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen verwendet werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechen. Für die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, auf dem Seeweg in Behältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung der in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, gilt § 2a der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechend.

" § 14 Hygienische Anforderungen

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden."

2. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" gestrichen.

3. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 3

2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Personen unterrichtet oder geschult werden,

3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet,

werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Kosmetik-Verordnung

Nach § 5e der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird folgender § 5f eingefügt :

" § 5f Ausnahmen für die Einfuhr

§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 26 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt."

Artikel 9
Änderung der Honigverordnung

§ 5 der Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist,

§ 5 Rückstandsuntersuchungen

Honig ist von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweiligen Fassungen jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der aufgrund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung

Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), geändert durch § 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe " § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 4

4. Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht;

wird aufgehoben.

3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:

altneu
 2. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure;

3. Fleischkontrolleure im Sinne der Fleischkontrolleur-Verordnung.

"2. amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 11
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,".

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die Angabe "aufgetaut" ergänzt, wenn das Lebensmittel gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen."

3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 8 Buchstabe a" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

§ 1 Abs. 3 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258)

(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Nach § 11 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3381) geändert worden ist, wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Ausnahmen für die Einfuhr

§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Verbote des § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 treten."

Artikel 14
Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung

Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 6

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Eiern und Eiprodukten, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie von roheihaltigen Lebensmitteln.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. Lebensmittel, die unter Beigabe von Eiprodukten hergestellt worden sind,
  2. Eiprodukte, die ohne Vorbehandlung in Betrieben hergestellt wurden, und dort zur unmittelbaren Herstellung von haltbar gemachten Lebensmitteln verwendet werden, die direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Eiprodukte:
    1. Erzeugnisse, die aus Eiern, ihren verschiedenen Bestandteilen oder deren Mischungen hergestellt worden sind; die Erzeugnisse können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder fermentiert sein; sie dürfen nur aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern (Puten), Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein;
    2. Erzeugnisse nach Buchstabe a, denen andere Lebensmittel oder Zusatzstoffe beigegeben werden, soweit der Anteil dieser Zusätze nicht überwiegt;
  2. Erzeugerbetrieb:
    Betrieb, in dem Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden;
  3. Betrieb:
    Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt, vorbehandelt oder behandelt werden;
  4. Knickeier: Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrten Membranen;
  5. Partie:
    Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt, insbesondere in einem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang vorbehandelt und behandelt wird;
  6. Sendung: Menge der Eiprodukte, die gleichzeitig an denselben Bestimmungsort verbracht wird;
  7. Vorbehandeln: Anwendung eines anerkannten oder eines durch einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Verfahrens bei der Herstellung von Eiprodukten zur Gewährleistung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2.

Abschnitt 2
Anforderungen an Eier und roheihaltige Lebensmittel

§ 3 Behandeln und Inverkehrbringen von Eiern 04

(1) Wer Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat hierbei die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Verordnung bestimmt sind.

(2) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

  1. sind vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb an bis zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Verbraucher)
    1. vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen, insbesondere Sonneneinwirkung, zu schützen und
    2. bei vorzugsweise konstanter Temperatur auf-zubewahren und zu befördern, wobei vom 18. Tag nach dem Legen an eine Temperatur von + 5 °C bis + 8 °C einzuhalten ist,
  2. dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden und
  3. sind durch die Packstelle auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und mit der Angabe "Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen" zu kennzeichnen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.

(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/ 2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der Klasse B in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bebrütete Eier dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Zum menschlichen Verzehr bestimmte Enten-eier dürfen nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf der Verpackung

  1. leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und
  2. mit der Angabe "Verbraucherhinweis: Vor Verzehr 10 Minuten durcherhitzen"

gekennzeichnet sind.

(6) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 5 sind die dort genannten Angaben bei Eiern, die

  1. im Einzelhandel lose oder
  2. vom Erzeuger ab Hof, auf einem örtlichen Markt oder im Verkauf an der Tür

an den Verbraucher abgegeben werden, auf einem Schild auf oder neben der Ware oder auf einem Begleitzettel anzugeben.

§ 4 Weitere Anforderungen an Eier

(1) Eier sind von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.

(2) Bei den Untersuchungen nach Absatz 1 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 5 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise

Wer Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat

  1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zu überprüfen, ob
    1. dem Legegeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind,
    2. bei Legegeflügel nach Anwendung zugelasse-ner pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind,
    3. die Eier
      aa) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder
      bb) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
      enthalten und
  2. über die Durchführung der betriebseigenen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu führen.

§ 6 Einfuhr von Eiern

(1) Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil VIII der Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.

(2) Sofern die Kommission in einer Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG das Muster einer Gesundheitsbescheinigung geregelt und diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dürfen Hühnereier aus Drittländern nur unter Beifügung einer Bescheinigung in das Inland eingeführt werden, die inhaltlich diesem Muster entspricht.

werden aufgehoben.

2. Die §§ 8 bis 20

§ 8 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in weiteren Gewerbebetrieben

In Gewerbebetrieben, die nicht unter § 7 fallen, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen worden sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung

  1. auf eine Temperatur von höchstens + 7 °C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung abgegeben werden oder
  2. tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von + 7 °C nicht überschritten werden darf.

§ 9 Rückstellproben

Wer eine Gaststätte oder eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung betreibt, ist verpflichtet, von allen Lebensmitteln, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und anschließend nicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen worden sind und die eine Menge von 30 Portionen übersteigen, Rückstellproben bei einer Temperatur von maximal + 4 °C für den Zeitraum von 96 Stunden vom Zeitpunkt der Abgabe an den Verbraucher an aufzubewahren. Die Proben sind mit dem Datum und der Stunde des Herstellungszeitpunktes zu kennzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.

§ 10 Anforderungen an die Verarbeitung von Enteneiern

Wer Enteneier verarbeitet oder Lebensmittel unter Verwendung von Enteneiern herstellt, hat sicherzustellen, dass die Eier oder die Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen wurden.

Abschnitt 3
Anforderungen an Eiprodukte

§ 11 Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln von Eiprodukten

(1) Eiprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. in einem nach § 14 zugelassenen Betrieb hergestellt und behandelt,
  2. unter Einhaltung der Anforderungen
    1. nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 3.2 vorbehandelt und
    2. nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.1, 4.1, 4.1.1 und 4.2 hergestellt und behandelt worden sind.

(2) Eiprodukte dürfen nur

  1. aus Eiern oder Eibestandteilen jeweils einer Tierart hergestellt und
  2. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.2 bis 2.9, 3.1, 3.3 bis 3.7 und Kapitel III und IV hergestellt und behandelt werden.

(3) Für das Vorbehandeln von Eiprodukten dürfen nur Anlagen verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Im Falle der Pasteurisierung sind die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.5 einzuhalten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde auf Antrag die Genehmigung erteilen, dass Eiprodukte, die in einem gemäß § 14 zugelassenen Betrieb nicht vorbehandelt worden sind, an einen anderen gemäß § 7 zugelassenen Betrieb abgegeben und dort vorbehandelt werden. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des § 12 Abs. 3 und die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II, Nr. 3.4 und Nr. 4 zu beachten. Ausnahmen nach Satz 1 dürfen nicht für Eiprodukte aus Enten- oder Gänseeiern sowie aus Salmonella infizierten Beständen erteilt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde ferner auf Antrag die Genehmigung erteilen, dass Eiprodukte ohne Vorbehandlung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern

  1. dies aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit den aus Eiprodukten herzustellenden Lebensmitteln erforderlich ist,
  2. der Herstellungsvorgang der unter Verwendung nicht vorbehandelter Eiprodukte hergestellten Lebensmittel nach einem dem Vorbehandlungsverfahren gleichwertigen Verfahren erfolgt,
  3. die Eiprodukte
    1. am Tage der Herstellung verwendet werden und bis dahin bei einer Produkttemperatur von höchstens + 4° C gelagert oder
    2. tiefgefroren worden sind und
  4. sichergestellt ist, dass sie nicht aus Enten- oder Gänseeiern, Knickeiern, Eiern aus Salmonella-infizierten Beständen oder aus von Packstellen an zugelassene Betriebe abgegebenen Eiprodukten hergestellt und behandelt worden sind.

§ 12 Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten

(1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in Packungen oder Behältnissen, die so verschlossen sind, dass der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflussung geschützt ist, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Wer Eiprodukte in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, abpackt, hat zusätzlich anzugeben:

  1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 vorgeschriebenen Angaben,
  2. den Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten, soweit es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b handelt,
  3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere Eier als Hühnereier verwendet worden sind.

(3) Wer Eiprodukte, die nicht nach Absatz 2 zu kennzeichnen sind, verpackt, hat die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die nach Absatz 2 vorgeschriebene Kennzeichnung auf den Behältnissen oder Packungen, bei Eiprodukten in Tankfahrzeugen in den Beförderungspapieren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 anzugeben.

(4) Wer Eiprodukte mit Beförderungspapieren versieht, muss darin die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben machen.

(5) Wer Eiprodukte nach § 11 Abs. 4 abgibt, hat zusätzlich auf den Behältnissen und in den Beförderungspapieren anzugeben:

  1. Datum und Uhrzeit des Aufschlagens,
  2. den Hinweis "nicht pasteurisiertes Eiprodukt - am Bestimmungsort vorzubehandeln".

§ 13 Nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Eiprodukte

(1) Wer Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, bestimmungsgemäß für andere Zwecke in den Verkehr bringt, muss diese zum Verzehr für Menschen unbrauchbar machen und deutlich sichtbar durch den Hinweis "Nicht zum Verzehr geeignet" kennzeichnen.

(2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen unbrauchbar gemacht, wenn sie mit

  1. mindestens 0,1 vom Hundert Rosmarinöl,
  2. mindestens 0,4 vom Hundert Benzaldehyd oder
  3. Fischmehl

vermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muss der Fischmehlzusatz im Eiprodukt geruchlich oder geschmacklich eindeutig wahrnehmbar sein.

§ 14 Zulassung von Betrieben

(1) Betriebe werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel I und II Nr. 1 eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
  2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

§ 15 Registrieren von bestimmten Handelsbetrieben

Handelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten beziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen, haben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt.

§ 16 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise 04a

(1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder behandelt, hat

  1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zu überprüfen, ob die Eier
    1. Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder
    2. sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte dieser Stoffe überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
  2. enthalten,
  3. Aufzeichnungen zu führen über
    1. die betriebseigenen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1,
    2. die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Herstellung von Eiprodukten,
    3. den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,
    4. den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Verfahren der Vorbehandlung jeder Partie,
    5. die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2 und
    6. die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4,
  4. bei der Durchführung von Laboruntersuchungen nach Nummer 2 Buchstabe f Rückstellproben des zu untersuchenden Materials anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind
    1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und
    2. die Salmonellen-Isolate
  5. während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Wer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu führen hat, hat diese zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.

§ 17 Personaluntersuchungen

Wer Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei mit diesen in Berührung kommt, hat sich Wiederholungsuntersuchungen im Abstand von 12 Monaten zu unterziehen und durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, dass Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) nicht vorliegen. § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes findet Anwendung.

§ 18 Verfahren beim Verbringen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Sendungen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob die Eiprodukte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen auch während der Beförderung überwacht werden.

(2) Betriebe und Handelsunternehmen nach § 15, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beziehen, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Eiprodukten anzuzeigen.

§ 19 Einfuhr von Eiprodukten

(1) Eiprodukte dürfen nur aus den Drittländern in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) bezeichneten Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Eiprodukte dürfen aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland ferner nur eingeführt werden, wenn

  1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemach sind,
  2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (ABl. EG Nr. L 14 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und
  3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 unterzogen worden sind.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eiprodukte, die über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.

(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass die Eiprodukte nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Eiprodukte einem Verfahren nach § 13 Abs. 2 zu unterziehen oder unschädlich zu beseitigen.

(4) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt.

§ 20 Anerkennung und Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Eiprodukten

(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung

  1. nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. EG Nr. L 212 S. 87),
  2. nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), oder
  3. nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16) aufgeführten Betriebe in Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemach worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemach.

(2) Betriebe in Drittländern werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, vom Bundesamt anerkannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunftslandes bestätigt hat, dass der Betrieb

  1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
  2. für den Versand der dort hergestellten Eiprodukte in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und
  3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Tierärzte überprüft werden darf

(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 und deren Aufhebung werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemach.

(4) Das Bundesamtberichtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus den in Absatz 1 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.

werden aufgehoben.

3. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Hühnereier in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 3 Abs. 4 bebrütete Eier in den Verkehr bringt,
  3. entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 1 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
  4.  
  5.  
  6. entgegen § 8 Lebensmittel in den Verkehr bringt,
  7. entgegen § 10 nicht sicherstellt, dass Enteneier oder Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren unterzogen wurden oder
  8. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Eiprodukte in den Verkehr bringt.

und Abs. 2 Nr. 1

  1. entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 2 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder

wird aufgehoben.

4. § 22 Abs. 2 bis 7

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt oder behandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage verwendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt,
  2. entgegen § 12 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt oder
  3. entgegen § 12 Abs. 2, 3, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Nr. 2 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  2. entgegen § 9 Satz 1 eine Rückstellprobe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
    2a. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  3. entgegen § 16 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 Eier einführt,
  2. entgegen § 18 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  3. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Eiprodukte einführt.

wird aufgehoben.

5. Die Anlagen 1 und 3 bis 5 werden aufhoben.

Artikel 15
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

In Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nr. 10 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1399) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne der Eiprodukte-Verordnung" gestrichen.

Artikel 16
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf

  1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleischhygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen, sowie Fleisch dieser Tiere,
  2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1 genannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder von denen es in den Verkehr gebracht oder eingeführt wird,
  3. andere als die in Nummer 2 genannten Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in das Inland verbringen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben; als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum;
  2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen sowie das Reisegewerbe;
  3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

§ 2 Begriffsbestimmungen 01b

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Amtliche Untersuchungen:
    1. Schlachttieruntersuchung einschließlich der Gesundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen;
    2. Fleischuntersuchung einschließlich der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchung sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung;
    3. Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
    4. Einfuhruntersuchung;
    5. Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben;
    6. sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen;
  2. Sendung:
    Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die von demselben Absender versandt und zum selben Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die Vorlage einer Genusstauglichkeitsbescheinigung verlangt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die sich diese Bescheinigung bezieht;
  3. Behandeln:
    das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder Mahlen, das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern auch unter Vakuum oder in definierter Atmosphäre, oder Befördern von Fleisch. Behandeln ist auch jede sonstige Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit nicht Nummer 4 zutrifft;
  4. Zubereiten:
    das Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Haltbarmachen von Fleischerzeugnissen durch Erhitzen, Salzen, Pökeln, Säuern oder Trocknen oder durch eine Kombination dieser Verfahren, das Herstellen von Fleischzubereitungen durch das Bearbeiten einschließlich Würzen von Fleisch;
  5. Würzstoffe:
    Kochsalz, Senf, Gewürze und Küchenkräuter und ihre Extrakte; Gewürzextrakte,
  6. Frisches Fleisch:
    Fleisch, das über das Gewinnen und über Nummer 3 Satz 1 hinaus nicht behandelt wurde;
  7. Fleischerzeugnis:
    1. ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch so zubereitet worden ist, dass im Kern keine Merkmale von frischem Fleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem Fleisch lediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen Zerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht als Fleischerzeugnis;
    2. als Fleischerzeugnisse gelten auch andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleischextrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen, die gesalzen, getrocknet oder erhitzt sind;
  8. a. Separatorenfleisch:
    ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch maschinelles Abtrennen von frischem Fleisch (Restfleisch) von Knochen, ausgenommen Kopfknochen und Röhrenknochen sowie Gliedmaßenenden unterhalb der Karpal- oder Tarsalgelenke und Schweineschwänze, gewonnen worden ist;
  9. b. Hackfleisch:
    frisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise fein zerkleinert wurde und dem nicht mehr als 1 Prozent Kochsalz (NaCl) zugefügt worden ist; Separatorenfleisch gilt nicht als Hackfleisch;
  10. Fleischzubereitung:
    ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden sind oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber weder Nummer 6 noch Nummer 7, 7a und 7b entspricht;
  11. Tierkörper:
    der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach bloßem Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein ganzer Körper liegt auch vor, wenn
    1. die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfußwurzel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal oder Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz und
    2. bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden (laktierenden) Milchdrüsen
  12. abgetrennt worden sind;
  13. Nebenprodukte der Schlachtung:
    frisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht zum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem noch in natürlichem Zusammenhang ist;
  14. Umpackbetrieb:
    ein zugelassener Betrieb, der umhülltes frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung erneut zusammenstellt oder verpackt oder der Fleischerzeugnisse aus ihrer Umhüllung entnimmt, gegebenenfalls aufschneidet oder zerteilt, erneut umhüllt oder verpackt und erneut zusammenstellt;
  15. Großvieheinheit (GVE):
    ein Rind mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 Kilogramm, ein Pferd oder ein anderer Einhufer1,00 GVE;
    es entspricht: 
    - ein Rind mit einem Lebendgewicht bis zu 300 Kilogramm0,50 GVE,
    - ein Schwein mit einem Lebendgewicht von über 100 Kilogramm0,20 GVE,
    - ein Schwein mit einem Lebendgewicht bis zu 100 Kilogramm0,15 GVE,
    - ein Schaf oder eine Ziege mit einem Lebendgewicht von über 15 Kilogramm0,10 GVE,
    - ein Schaf- oder Ziegenlamm oder ein Ferkel mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 Kilogramm0,05 GVE;
  16. für Haarwild gelten die Umrechnungsätze entsprechend;
  17. Großmarkt:
    Einrichtung, in der zugelassene Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebe, auch in Verbindung mit anderen zugelassenen Betrieben, in einem abgeschlossenen, Betriebsgebäude mit zugehörigem Betriebsgelände Räume und Einrichtungsgegenstände gemeinsam nutzen und frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse behandeln, zubereiten oder in den Verkehr bringen

§ 3 Kennzeichnung von Schlachttieren

Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlachttiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, dass bei den amtlichen Untersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vorhandene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist, soweit die nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfolgte Kennzeichnung der Schlachttiere keine eindeutige Feststellung deren Herkunft ermöglicht.

werden aufgehoben.

2. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 wird aufgehoben.

3. Die §§ 8, 10 bis 11c, 12 bis 14 und 17 bis 18a

§ 8 Schlachtung von Tieren, die Krankheitserreger ausscheiden; Notschlachtung

(1) Schlachtungen von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur

  1. in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Schlachtbetrieben, die die Anforderungen des Anhangs I Nr. 14 Buchstabe e der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), und der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 erfüllen, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 14, oder
  2. in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Schlachtbetrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1 bis 11 erfüllen, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 12 bis 16,

vorgenommen werden.

(2) Sofern die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes eine Ausnahme zugelassen hat, ist die Schlachtung von Tieren, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, zeitlich getrennt von den übrigen Schlachtungen durchzuführen. Die Schlachtstätte und die benutzten Geräte sind nach der Schlachtung von in Satz 1 genannten Tieren unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlachtung von in Satz 1 genannten Tieren und die weitere Behandlung des von ihnen gewonnenen Fleisches darf nur so vorgenommen werden, dass eine Verunreinigung von genusstauglich beurteiltem Fleisch mit Krankheitserregern vermieden wird.

(3) Nach einer Notschlachtung darf das geschlachtete Tier

  1. im Fall einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachtbetriebes in einen nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb befördert werden,
  2. im Fall einer Notschlachtung in einem nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb in dem betreffenden Betrieb zur Fleischgewinnung verbleiben,

sofern bei der Schlachttieruntersuchung keine anderen als kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzungen festgestellt worden sind.

(4) Im Fall von Absatz 3 Nr. 1 darf die Schlachtung nur so vorgenommen werden, dass das Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird. Nach dem Schlachten ist das Tier vom Verfügungsberechtigten unverzüglich in den Schlachtbetrieb zu befördern. Sofern das Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt, sind die Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten Tier in den Schlachtbetrieb zu befördern und zur Fleischuntersuchung herzurichten. Die Beförderung des geschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die Herrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden nach dem Schlachten erfolgen. Sofern die Beförderungsdauer länger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete Tier nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert werden. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung sind durch den amtlichen Tierarzt zu bescheinigen. Der Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung bei der Beförderung des geschlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebes vorgelegt wird."

§ 10 Inverkehrbringen von Fleisch 01b 02b 04 05a 07

(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es

  1. von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
  2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet,
  3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a und
    b) in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben
    gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und
  4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im Falle von frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren ist, mit der Angabe des Einfrierdatums nach Monat und Jahr versehenen Handelsdokument oder, soweit vorgeschrieben, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 Nr. 2 begleitet

ist. Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll, muss das Handelsdokument mit einer der Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4 Abschnitt IV dritter Anstrich versehen sein.

(2) Fleisch darf aus nach § 11a registrierten Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es

  1. im Falle des § 11a Abs. 1 in den Betrieben lediglich aufgeteilt, neu zusammengestellt oder gelagert wird,
  2. im Falle des § 11a Abs. 3
    1. von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,
    2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich
      nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1, 2 und 6 gekennzeichnet und
    3. unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10b und der Produktionsobergrenzen nach § 11a Abs. 3 und 4 gewonnen, zubereitet oder behandelt

worden ist. Es darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbracht werden.

(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen

  1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom Hundert beträgt und
  2. in der Genusstauglichkeitskennzeichnung die Veterinärkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich ("8-") ergänzt wird.

(4) (aufgehoben)

(5) Fleisch von Tieren, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in einen Schlachtbetrieb befördert worden sind, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Tiere außerhalb des Schlachtbetriebes über das Schlachten, Ausweiden, Kühlen und Befördern hinaus nicht behandelt und die Anforderungen des § 8 Abs. 4 eingehalten wurden. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b entsprechend.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Fleisch in Betrieben, die nicht nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen oder nach § 11a Abs. 3 registriert sind, zubereitet oder behandelt und in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe des Fleisches ausschließlich an Ort und Stelle unmittelbar an den Verbraucher erfolgt. Die Anforderungen des § 10b Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen

  1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person einzelne Tierkörper von erlegtem Haarwild in der Decke oder von einem Erzeuger kleine Mengen an frischem Fleisch von Hauskaninchen
    1. unmittelbar oder auf einem nahe gelegenen Wochenmarkt, jedoch nicht im Reisegewerbe oder im Versandhandel, an Verbraucher,
    2. an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle und
    3. an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt,
  2. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person kleine Mengen an frischem Fleisch von erlegtem Haarwild an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch

abgegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II und VI sind einzuhalten.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Gehegewild mit Einwilligung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 3 außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet und anschließend unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in diese Betriebe verbracht werden. Unmittelbar an Verbraucher dürfen einzelne Tierkörper unter entsprechender Beachtung der Anlage 2 Kapitel I und II unzerteilt abgegeben werden. Satz 1 gilt auch für unter entsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes mit der Maßgabe, dass die Tiere in registrierte Betriebe verbracht werden.

(9) Separatorenfleisch darf nur im Inland und an nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassene oder an nach § 11a Abs. 3 registrierte Verarbeitungsbetriebe zur Hitzbehandlung abgegeben werden. Abweichend von Satz 1 darf Separatorenfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Hitzebehandlung in dort zugelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden.

(10) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, darf

  1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2 und 3.4 nur nach Anwendung der in Anlage 6 genannten Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung,
  2. im Falle der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach Behandlung in einem Verabeitungsbetrieb als Fleischerzeugnis

in den Verkehr gebracht werden.

(11) Soweit das Inverkehrbringen von Fleisch nach den Absätzen 1 bis 10 davon abhängig ist, dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Inhalt, die Form oder die Ausstellung dieser Urkunde erlassen.

§ 10a Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben 02b

(1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie frisches Fleisch von Gehegewild darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I und V bis VII, und Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt werden. Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen darf nach Finnland oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2a Nr. 11 erfüllt sind.

(2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I bis III, ausgenommen Kapitel III Nr. 9 bis 12, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787) und der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt werden.

(3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und VI und Anlage 2a Nr. 2.2 bis 2.5 und 6 bis 8 gewonnen und behandelt werden. Abweichend von Anlage 2a Nr. 6.1 darf Schalenwild in der Decke in einen Wildbearbeitungsbetrieb angeliefert werden, wenn es alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von

  1. höchstens +7 °C gebracht, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von neun Tagen oder
  2. höchstens +1 °C gebracht, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 17 Tagen

ungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des Satzes 2 darf bei der Anlieferung nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2.2 versehen sein.

(4) Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hackfleisch dürfen nur aus frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die als Haustiere gehalten werden, hergestellt werden. Satz 1 gilt nicht für frische Würste und Wurstbrät. Erzeugnisse nach Satz 1 dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt werden und müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und Anlage 2a Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt werden und müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen.

(6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit Ausnahme von Kapitel I, III, VI und VII, und der Anlage 2a Nr. 4, 7 und 8 zubereitet oder behandelt werden. Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwendung als Krankenhauskost bestimmt und mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, in dieses Land befördert werden.

(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeugnisse aus nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versandt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 zubereitet oder behandelt werden. Diese Fleischerzeugnisse dürfen nur aus frischem Fleisch hergestellt werden, das aus zugelassenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieben stammt.

(8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4 zubereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7 und 8 gilt entsprechend. Werden Fleischextrakte, aus tierischem Fettgewebe ausgeschmolzene Fette, Grieben oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als Fleischerzeugnissen verwendet, so gelten die Vorschriften von Satz 1 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel.

§ 10b Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in nicht nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben 04

(1) Fleisch darf in

  1. nach § 11a Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel IV sowie der Anlage 2a Nr. 8 behandelt,
  2. § 10 Abs. 6 bezeichneten Betrieben oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V sowie Kapitel VI Nr. 2 und 3 erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VI Nr. 1 und 4 sowie Kapitel VIII bis X gewonnen, zubereitet und behandelt

werden.

(2) Für das Herstellen, Behandeln und Zubereiten von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 10c Beförderung von Fleisch 02b

Fleisch darf

  1. in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach
    1. Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 1, Nr. 8.6 und 8.7 und
    2. Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 2,
  2. in nach § 11a Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe, Betriebe nach § 10 Abs. 6 oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 2, auch in Abgabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach
    1. Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 und
    2. Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2
  3. befördert werden.

§ 11 Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung zugelassener Betriebe, Zulassung 02b 03 04

(1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes

  1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden,
  2. Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten, dass die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), oder der Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen (ABl. EG Nr. L 112 S. 28), eingehalten werden,
  3. kleine Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten, dass
    1. die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,
    2. zusätzlich ein ausreichend großer
      aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu verarbeitenden Fleisches,
      bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der Fleischerzeugnisse,
      cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren Fleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt werden,
      vorhanden ist und
    3. die wöchentliche Produktion an Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschreitet,
  4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden,
  5.  
    1. Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG eingehalten werden,
    2. kleine Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen, wenn gewährleistet ist, dass
      aa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,
      bb) zusätzlich ein ausreichend großer
      1. gekühlter Raum für die Lagerung des Fleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,
      2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung der Fleischzubereitungen und
      3. gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen Fleischzubereitungen vorhanden ist,
  6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskaninchen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), sowie des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), eingehalten werden,
  7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden,
  8. Umpackbetriebe für
    1. frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 64/433/EWG,
    2. Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich neu zusammengestellt werden, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG und
    3. Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der Umhüllung und gegebenenfalls nach dem Aufschneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und verpackt werden, wenn diese gewährleisten, dass die entsprechenden Anforderungen des Anhangs A und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG
      eingehalten werden,
  9. Betriebe in Großmärkten:
    1. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie 64/433/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind,
    2. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I, wobei die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG
  10. eingehalten werden,

soweit dort allgemeine und besondere Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung geregelt werden.

(1a) Als nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b genannten Betriebe, die nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 7 Buchstabe b oder Nr. 9 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassen sind.

(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes unter Vergabe einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 11a Registrierung von Betrieben 02b

(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sendungen von Fleisch aus

  1. nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben,
  2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island oder
  3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern, auch nach Entfernung der Umhüllung, aufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Fleisch einschließlich Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder leicht verderbliche Fleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel I, II und IV entsprechend zu beachten.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes bedürfen

  1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1000 Großvieheinheiten,
  2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produktion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als fünf Tonnen oder der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen,
  3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1000 Großvieheinheiten Fleischerzeugnisse zubereiten,
  4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und Fleischzubereitungen, soweit sie nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,

der Registrierung, die auf Antrag durch die zuständige Behörde unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich nicht mehr als 1500 Großvieheinheiten in einem Schlachtbetrieb gewonnen und behandelt werden, der von mindestens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt wird, wenn jeder von ihnen frisches Fleisch ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebes zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher oder an Einzelhandelsgeschäfte gewinnt und behandelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3 Nr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten überschritten werden.

(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes anstreben, die Produktionsobergrenzen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten Zeitraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf, überschritten werden dürfen, wenn glaubhaft dargetan wird, dass spätestens am Ende dieses Zeitraumes die Anforderungen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständige Behörde legt die Höhe der zulässigen Überschreitung der Produktionsobergrenze fest.

(6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung registriert sind.

§ 11b Überwachung

(1) Die zugelassenen und registrierten Betriebe sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überwachen. Die bei der Überwachung zugelassener Betriebe festgestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig behoben werden, der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen. Über die Durchführung der Überprüfung nach Satz 1, ihre Ergebnisse und über angeordnete Maßnahmen sind Aufzeichnungen anzufertigen; diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die von der zuständigen Behörde vorzunehmende Überwachung in zugelassenen Betrieben durch den amtlichen Tierarzt erfolgt

  1. in Schlachtbetrieben mindestens während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
  2. in Zerlegungsbetrieben während der Zerlegung mindestens einmal täglich,
  3. in Kühl-, Gefrierhäusern und Umpackbetrieben für frisches Fleisch in regelmäßigen Abständen,
  4. in Herstellungsbetrieben für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen während der Produktion mindestens einmal täglich,
  5. in Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung,
  6. in Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für Fleischerzeugnisse in einem Umfang, der von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewertung der Produktion sowie dem Umfang der vom Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen abhängt.

(3) Die Überwachung in registrierten Betrieben durch den amtlichen Tierarzt erfolgt in einem Umfang, der von der Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durchgeführter Eigenkontrollen abhängt. Satz 1 gilt für Betriebe nach § 10 Abs. 6 entsprechend.

(4) In Isolierschlachtbetrieben erstreckt sich die Überwachung mindestens auf die gesamte Zeit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben sind mindestens einmal monatlich durch den amtlichen Tierarzt zu kontrollieren.

§ 11c Betriebseigene Kontrollen und Nachweise 02b 03 04 04b

(1) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen

  1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen
    1. Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,
    2. erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,
    3. die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kommission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigung in Artikel 10 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 6 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung ergangen und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind,
  2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und
  3. bei Hackfleisch die Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3

zu überwachen. Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob

  1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und
  2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind.

(1a) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

  1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Fleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,
  2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen, und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Fleisches kritischen Punkte sind,
  3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,
  4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe.

(2) Wer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfasst

  1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte,
  2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte,
  3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,
  4. in Betrieben, die hitzebehandelte Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die gemäß Anlage 2a Nr. 10 vorgesehenen Prüfungen,
  5. in Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen die Überprüfung, ob
    1. bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch, ausgenommen frische Würste und Wurstbrät, die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.3,
    2. bei anderen Fleischzubereitungen die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a Nr. 9.4

eingehalten werden.

Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für Betriebe nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.

(2a) Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten worden sind.

(3) Wer in zugelassenen Betrieben frisches Fleisch gewinnt oder behandelt oder Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat Nachweise , die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, zu führen über

  1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den Absätzen 1, 1a und 2,
  2. die
    1. Herkunft des Fleisches unter Angabe der Lieferanten,
    2. Abgabe des Fleisches unter Angabe der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt handelt,
    3. Herstellungsverfahren bei Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen,
  3. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur in Zerlegungs-, Kühl- und Gefrierräumen und der vorgeschriebenen Innentemperatur des Fleisches und
  4. die für Fleisch auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen nach den Absätzen 1, 1a und 2 ergriffenen Vorsorgemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat.

Wer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise

  1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und
  2. im Falle des Nachweises von Krankheitserregern das Untersuchungsergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzubewahren.

(3a) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen gewinnt oder behandelt, hat Nach-weise über die angefallenen Mengen nach der Anzahl und den weiteren Verbleib der in Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewebe zu führen.

(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken. Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 haben im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und Einrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygienebeauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde zu benennen.

(6) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat

  1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden und
  2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu führen über
    1. die Art, Herkunft und Anzahl der Schlachttiere und den Tag der Schlachtung,
    2. die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die Menge des im Betrieb zerlegten Fleisches,
    3. die Menge der im Betrieb zubereiteten Fleischerzeugnisse und
    4. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

Wer frisches Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 registrierten Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

  1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Fleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,
  2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Fleisches kritischen Punkte sind,
  3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,
  4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe,
  5. Führung von Nachweisen, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, über die Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4.

Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob

  1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und
  2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind.

Wer Fleischerzeugnisse in nach § 11a Abs. 3 Nr. 3 oder Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in nach § 11a Abs. 3 Nr. 4 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die

  1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte und
  2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte

umfassen. Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat

  1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten werden und
  2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen des § 12 Abs. 1 nicht eingehalten worden sind.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und die Absätze 4 und 5 gelten für nach § 11a Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend.

(7) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 1 registrierten Betrieben gegebenenfalls auch nach Entfernung der Umhüllung aufteilt und erneut umhüllt oder verpackt, neu zusammenstellt, lagert oder in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die nach § 10b Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 10 Abs. 6 und § 11a Abs. 1 gelten die Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c und d und Satz 4 entsprechend. Für die Zubereitung und Behandlung von Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Hackfleisch in Betrieben nach § 10 Abs. 6 gilt Absatz 6 Satz 3 entsprechend.

(8) Wer als Betrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbringt, hat dafür zu sorgen, dass jede Sendung, auch bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung, von der entsprechenden, in § 12 Abs. 1 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderung zu prüfen.

§ 12 Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrieben, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Satz 2 begleitet und das Fleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitgliedstaates gekennzeichnet ist. Abweichend von Satz 1 muss Haarwild in der Decke von einer Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass gesundheitlich bedenkliche Merkmale nicht festgestellt worden sind.

(2) Das Handelsdokument muss § 10 Abs. 1 Nr. 4 entsprechen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 muss nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Mustern entsprechen:

  1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.1,
  2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2.

(3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in das Inland verbracht oder unterliegen Schlachtbetriebe eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, so muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt jeweils dem folgenden. Muster entsprechen:

  1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3 und bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3a,
  2. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4,
  3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4 Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5,
  4. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 10 Abs. 3, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.6.

(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben in dieser entspricht. Wer Fleisch nach Absatz 1 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich ist. Die Sendungen sind stichprobenweise darauf zu überprüfen, ob das Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen entsprechend Anlage 4 durchzuführen. Ein schwerwiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass

  1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die in Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können oder
  2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind.

(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festgestellt, dass das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann die zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Fleisches verhindern.

§ 13 Einfuhr von Fleisch 01a 02b 04 04c

(1) (aufgehoben)

(2) Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, darf nur aus Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen und die Einfuhr hinsichtlich der Rückstandssituation zugelassen ist (ABl. EG Nr. L 146 S. 15), in der jeweils geltenden Fassung aufgefül3rt sind.

(3) Fleisch darf ferner nur eingeführt werden, wenn es aus Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 5 im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der EG bekannt gemacht sind, und die Sendung von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 begleitet ist. Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf ferner nur eingeführt werden, wenn neben den Anforderungen nach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5 erfüllt sind.

(4) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss nach Anlage 3 Nr. 4 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entsprechen:

  1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.7,
  2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.8,
  3. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.9,
  4. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.10,
  5. bei Fleischerzeugnissen, ausgenommen gesalzene oder getrocknete oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.11,
  6. bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.12.

Abweichend von Satz 1 müssen die Genusstauglichkeitsbescheinigungen den Mustern der Entscheidungen der Kommission gemäß

  1. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang II Kapitel I der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) für Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Gehegewild, erlegtem Haarwild oder Hauskaninchen,
  2. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 der Richtlinie 92/118/EWG für frisches Fleisch von Hauskaninchen,
  3. Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG für Fleisch von erlegtem Haarwild,
  4. Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10)

entsprechen.

(5) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 4 durchzuführen. Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Fleisches verhindern.

(6) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf gesalzene oder getrocknete oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen; diese Erzeugnisse unterliegen jedoch der Warenuntersuchung nach Absatz 5 Satz 1. Nach einem schwerwiegenden Verdacht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5 kann die Einfuhr jedoch von besonderen Anforderungen abhängig gemacht werden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung bestätigt sein muss.

(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch geregelt sind.

§ 14 Betriebe für die Einfuhr- von Fleisch 03

(1) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die Einfuhr von Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/ EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28) in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für Änderungen der dort genannten Listen nach einem Verfahren gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) entsprechend. Bis zur Aufstellung der Listen nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie

  1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen,
  2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen worden sind und
  3. durch vom Bundesministerium beauftragte Tierärzte überprüft werden dürfen.

(2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannter Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch von Hauskaninchen und Gehegewild zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vorläufiger Listen gemäß der Entscheidung 95/408/EG entsprechend.

Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen gilt Absatz 1 Satz 3 für Fleisch von Gehegewild entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Schlacht- und Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch von Hauskaninchen vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem Haarwild werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von erlegtem Haarwild zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie

  1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen und
  2. die Anforderungen nach Anlage 5

erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie

  1. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch der in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG oder
  2. im Falle von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch anderer als in § 13 Abs. 4 Nr. 1 genannten Tiere nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates .(ABl. EG Nr. L 13 S. 24),

in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 13 Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch und Fleischzubereitungen zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Bis zur Aufstellung der in Satz 1 genannten Liste werden Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Bundesamt berichtigt die Bekanntmachungen der nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Listen gestrichen wurden oder die Listen anderweitig geändert wurden.

§ 17 Verbote und Beschränkungen 01a 02b

(1) In das Inland dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden:

  1. frisches Fleisch von
    1. männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten Schweinen,
    2. Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,
    3. nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Drittländern,
    4. nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 Kilogramm aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
  2. Separatorenfleisch, soweit nicht in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr von Separatorenfleisch geregelt sind und ausgenommen Separatorenfleisch von Schweinen oder von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island;
  3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schädlich sind oder die den Genuss des Fleisches für die menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich machen können, sofern diese Rückstände die zulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich sind;
  4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder von ²-Agonisten; das Verbringungsverbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem frÌheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
  5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit zugelassenen Farbstoffen gekennzeichnet wurde;
  6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose oder Brucellose oder eine oder mehrere Zysten von Cycticercus bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichinella species) festgestellt worden sind;
  7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt worden ist;
  8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Drittländern, die nicht im Herstellungsbetrieb tiefgefroren worden sind;
  9. Fallwild;
  10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind;
  11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung geschlachtet wurden;
  12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen, Missbildungen, Kontaminationen oder Veränderungen aufweisen, soweit diese die Genusstauglichkeit des Fleisches beeinträchtigen;
  13. Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes aus Drittländern, mit Ausnahme der Zunge;
  14. Dickdärme von Einhufern;
  15. frisches Blut aus Drittländern;
  16. Hackfleisch von Einhufern, Haarwild oder Hauskaninchen oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch dieser Tierarten;
  17.  
    1. Hackfleisch,
    2. Fleischzubereitungen aus Drittländern,
  18. hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlachtung;
  19. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus oder mit Separatorenfleisch.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf

  1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Tiere verbracht werden, wenn der Herkunftsschlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode sicherstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden können,
  2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in Verarbeitungsbetriebe verbracht werden, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind,
  3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung bis zu zehn Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben, festgestellt worden sind, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 2 eingehalten worden sind.

§ 17a Ausnahmen

(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf Fleisch, das

  1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach § 13 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4, um eine Menge von höchstens ein Kilogramm je Person und bei anderem Fleisch um eine Menge von höchstens 30 Kilogramm oder um einen einzelnen Tierkörper von erlegtem Haarwild handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass es zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
  2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an natürliche Personen unmittelbar eingeht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt ist, soweit es sich bei Fleisch nach § 13 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4, um eine Menge von höchstens ein Kilogramm und bei anderem Fleisch um eine Menge von höchstens 30 Kilogramm handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass das Fleisch zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
  3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt ist.;
  4. zur Lagerung in einem Zolllager für Schiffsbedarf in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, wenn sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht ohne zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr gelangen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird.

Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellt wird, dass diese zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

(2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen für Fleisch, das für

  1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen,
  2. wissenschaftliche Versuchszwecke

bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sichergestellt wird, dass das Fleisch nicht gewerbsmäßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem Geltungsbereich der Verordnung verbracht oder nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt wird.

§ 18 Straftaten

Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt oder sonst verbringt.

§ 18a Ordnungswidrigkeiten 01b 02b 04

(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,
  2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  3. (weggefallen)
  4. § 8 Abs. 1 eine Schlachtung vornimmt,
  5. § 8 Abs. 4 Satz 1 Schlachtung durchführt oder vornimmt,
  6. § 8 Abs. 4 Satz 2 oder 4 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert,
  7. § 8 Abs. 4 Satz 5 ein Tier oder § 10c Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Fleisch befördert,
  8. gestrichen,
  9. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 10 Fleisch in den Verkehr bringt oder entgegen § 10 Abs. 9 Satz 1 Fleisch oder Separatorenfleisch abgibt,
  10. a. § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 frisches Fleisch gewinnt oder behandelt,
  11. b. § 10a Abs. 3 Satz 3 Fleisch mit dem dort bezeichneten Genusstauglichkeitskennzeichen versieht,
  12. c. § 10a Abs. 4 Satz 1 oder 3 Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hackfleisch herstellt oder behandelt,
  13. d. § 10a Abs. 5 Fleischzubereitungen, § 10a Abs. 6 Satz 1 Fleischerzeugnisse oder § 10 Abs. 8 Satz 1 Erzeugnisse zubereitet oder behandelt,
  14. e. § 10a Abs. 7 Fleischerzeugnisse versendet, in den Verkehr bringt oder herstellt,
  15. f. § 10b Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder zubereitet,
  16. g. § 11c Abs. 1, 1 a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
  17. h. § 11c Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
  18. i. § 11c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt,
  19. k. § 11c Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  20. l. § 11d Abs. 1 Satz 2 einen Isolierschlachtbetrieb betreibt,
  21. m. § 11d Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Überwachung durch betriebseigene Kontrollen oder eine Überprüfung nicht durchführt,
  22. § 12 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
  23. § 13 Abs. 2 oder 3 Fleisch einführt oder
  24. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet.

werden aufgehoben.

4. Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 und 2.3

2.2 Bei der Untersuchung geeigneter Stichproben von Schlachttieren, erlegtem Haarwild und Fleisch sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/ EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in der geltenden Fassung jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Abstimmung mit den Ländern erstellt wird. Mindestens 2 Prozent aller gewerblich geschlachteten Kälber und 1/2 Prozent aller sonstigen gewerblich geschlachteten Tiere sind auf Rückstände zu untersuchen. Ein in der Richtlinie 96/23/EG und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeugerbetrieben zu entnehmen.

2.3 Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Stichprobenumfang für Tiere aus Erzeugerbetrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden Eigenkontrollsystem unterliegen, vermindert werden.

und Kapitel V Nr. 1 bis 3.2,

1. Die Kennzeichnung darf am Fleisch erst dann angebracht werden, wenn das Ergebnis aller Untersuchungen, einschließlich der Trichinenuntersuchung, vorliegt.

2. Abweichend von Nummer 1 darf die Kennzeichnung auch dann angebracht werden, wenn die Ergebnisse folgender Untersuchungen noch nicht vorliegen:

2.1 der stichprobenweisen Rückstandsuntersuchung,

2.2 der Trichinenuntersuchung in den Fällen, in denen

2.2.1 die Tierkörper, auch zerlegt, unter amtlicher Aufsicht im selben Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb verbleiben,

2.2.2 die Trichinenuntersuchung nicht im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb selbst durchgeführt wird; der Verfügungsberechtigte darf vier Stunden nach der Probenahme über das Fleisch verfügen, sofern der Probenehmer nicht einen anderen Zeitpunkt schriftlich mitteilt,

2.2.3 die Tierkörper, auch zerlegt, im Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht einer Kältebehandlung unterzogen werden.

3. In zugelassenen Betrieben muss die Kennzeichnung von frischem Fleisch wie folgt durchgeführt werden:

3.1 Der verwendete Stempel muss bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999 zugelassen werden, dem jeweils zutreffenden, nachstehend abgedruckten Muster nach Nummer 3.1.1 bis 3.1.6, 3.1.9 oder 3.1.10 in Form und Inhalt entsprechen. Dabei ist in der Mitte die Veterinärkontrollnummer anzugeben, die vor der Angabe der Betriebsart das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, und nach der Angabe der Betriebsart eine fortlaufende Nummer enthält. Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 kann die Angabe "D" in den Stempeln nach den Nummern 3.1.1, 3.1.5 und 3.1.9 auch vor der Veterinärkontrollnummer angegeben werden. Die Stempel nach Nummer 3.1.1 und 3.1.6 können zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten.

Stempelformen für Fleisch aus zugelassenen Betrieben
(nach den Nummern 3 und
4)
3.1.1Druck- und Lokalversion3.1.6
3.1.23.1.7
3.1.3 3.1.8
3.1.43.1.9
3.1.53.1.10

3.2 Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen:

3.2.1 bei Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird (Gehegewild), nach Nummer 3.1.1; Fleisch von Einhufern muss zusätzlich so gekennzeichnet sein, dass die Tierart, von der es stammt, leicht feststellbar ist; dafür verwendete Stempel müssen nach Form und Inhalt dem Muster nach Nummer 6.1.4 entsprechen;

3.2.2 bei erlegtem Haarwild nach Nummer 3.1.2;

3.2.3 bei Hauskaninchen nach Nummer 3.1.3;

3.4 bis 5,

3.4 Abweichend von Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg, Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster nach 3.1.6 entspricht, sofern nicht die Voraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 2.3 oder 7.3 vorliegen.

3.5 Lebern von Rindern, Schweinen und -Einhufern sind mit einem Brennstempel nach Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen, sofern diese für andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island bestimmt sind.

3.6 Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten sind unmittelbar oder auf der Umhüllung oder der Verpackung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen. Der Stempelabdruck gemäß Nummer 3.1.1 ist auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett anzubringen. Erfolgt die Umhüllung oder Verpackung in einem Schlachtbetrieb, so muss der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.

3.7 Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer 3.2 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, sind unmittelbar oder auf einem an dem Teilstück, an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 zu kennzeichnen, der die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält. Wird frisches Fleisch in einem anderen Betrieb als dem, in dem es erstmals umhüllt worden ist, erneut verpackt, muss die Umhüllung mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5 gekennzeichnet sein, der die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, in dem die Umhüllung vorgenommen worden ist. Die Verpackung ist nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen. Das Etikett ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und so anzubringen, dass es bei der Öffnung der Verpackung zerstört wird. Dies gilt auch bei der Verwendung von stapelbaren Fleischtransportbehältnissen (Eurokästen). Bei Tierkörperteilen von erlegten Hasen oder Wildkaninchen ist der Stempel gemäß Nummer 3.1.2, bei Hauskaninchen gemäß Nummer 3.1.4 auf der Schutzhülle oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen anzubringen, sofern diese in Sammelpackungen in den Verkehr gebracht werden.

3.8 Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, so gelten die Nummern 3.6 und 3.7. Die nach Nummer 3.1.5 erforderlichen Abmessungen sind für die unter dieser Nummer vorgeschriebene Kennzeichnung nicht bindend. Für Nebenprodukte der Schlachtung gilt Nummer 3.6 Satz 3 entsprechend.

3.9 Bei Hackfleisch ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Stempel gemäß

3.9.1 Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,

3.9.2 Nummer 3.1.7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes, oder

3.9.3 Nummer 3.1.10, der die Veterinärkontrollnummer der eigenständigen Produktionseinheit enthält. Nummer 3.7 Satz 4 und Nummer 3.8 Satz 2 gelten entsprechend.

Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und Inhalt der Stempel nach den Nummern 3.1.7 und 3.1.10 entsprechend.

3a. Frisches Fleisch, das gemäß Kapitel IV Nr. 7 bis 10 als untauglich beurteilt worden ist, ist entsprechend Nummer 6.1.3 zu kennzeichnen.

3b. (gestrichen)

4. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet und behandelt worden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:

4.1 Fleischerzeugnisse

4.1.1 Bei Fleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.7, bei Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.8, zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.

4.1.2 Die Kennzeichnung kann auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf einem Etikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichnung muss beim Öffnen der Verpackung zerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird.

4.1.3 Bei Fleischerzeugnissen in Fertigpackungen muss die Kennzeichnung nur auf der Verpackung angebracht werden. Werden mit Kennzeichnung versehene Fleischerzeugnisse verpackt, so ist die Kennzeichnung auch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht mehr abnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen Erfordernissen entspricht.

4.1.4 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1.7 und 3.1.8 nicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem Herstellungsbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden, wenn

4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet und der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und

4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Fleischerzeugnisse Nachweise führt.

4.1.5 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den Nummern 3.1.7 und 3.1.8 nicht bei Fleischerzeugnissen erforderlich, die nicht in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandelsgeschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern

4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Fleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet ist und

4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Fleischerzeugnisse Nachweise führt.

4.1.6 Bei Fleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Enfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb lediglich neu zusammengestellt worden sind, muss die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1.7 und 3.1.8 des Verarbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Fleischerzeugnisse hergestellt worden sind. Werden Fleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu verpackt, ist die äußere Verpackung nach Nummer 3.1.9 zu kennzeichnen. Bei Fleischerzeugnissen, die nach Entfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb neu umhüllt und verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach Nummer 3.1.9 entsprechend den Nummern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.

4.1.7 Enthält ein Fleischerzeugnis andere Lebensmittel tierischer Herkunft wie Fischereierzeugnisse, Erzeugnisse auf Milchbasis oder Eiprodukte, ist auf diesem Erzeugnis lediglich ein Genusstauglichkeitskennzeichen anzubringen.

4.1.8 Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und Inhalt der Stempel nach den Nummern 3.1.7 bis 3.1.9 entsprechend.

4.2 Fleischzubereitungen

Bei Fleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem

4.2.1 Stempel gemäß Nummer 3.1.5, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes,

4.2.2 Stempel gemäß Nummer 3.1.7, der die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes oder

4.2.3 Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes
enthält. Bei. Fleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel gemäß Nummer 3.1.10. Nummer 3.7 Satz 4, Nummer 3.8 Satz 2 und die Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 gelten entsprechend.

Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und Inhalt des Stempels nach Nummer 3.1.10 entsprechend.

5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.2 bis 3.6 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem Zweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Fleisches bestimmten Stempel, die er erst ,zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die Verwendung der für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.6 bis 4.2 verwendeten Etiketten sowie des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen ist, wird durch den amtlichen Tierarzt überwacht.

6.1.1 bis 6.1.5,

Stempelformen für frisches Fleisch,
das außerhalb zugelassener Betriebe gewonnen wird
6.1.1 Stempel für taugliches Fleisch aus nach § 11a
Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieben

6.1.2 (aufgehoben)

6.1.3 Untauglich

6.1.4 Stempel für taugliches Fleisch von Einhufern
(gilt auch für Kapitel V Nr. 3.2.
1)

6.1.5 Stempel für nach Kapitel IV Nr. 3.3
brauchbar zu machendes Fleisch

6.5 und 7,

6.5 Im Bereich der Bundeswehr regelt diese die Angabe in den Stempeln.

7. Bei frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren wird, muss das Einfrierdatum nach Monat und. Jahr auf dem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für frisches Fleisch in Fertigpackungen.

Anlage 2 Kapitel I bis V,

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c
)

Kapitel I
Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird 02b 04a

1. In den Räumen müssen

1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser muss zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich in Verpackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Fleisch ausschließlich befördert wird, ferner in den in Nummer 4 genannten Räumen;

1.2 Wände glatt und mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe von mindesten 2 m abwaschfest ist;

1.3 Decken hell und glatt sein;

1.4 Türen und Fensterrahmen

1.4.1 aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein oder

1.4.2 aus Holz glatt und mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;

1.5 Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichungen des Fleisches erkennen lassen;

1.6 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhanden sein, so dass die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie möglich verhindert wird;

1.7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion

1.7.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und. Desinfektionsmitteln sowie mit hygienischen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand zu betätigen sein dürfen,

1.7.2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens + 82 °C oder mit einem anderen geeigneten Desinfektionsverfahren
vorhanden sein.

2. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reiferäumen, bei Hackklötzen oder dem Transport von verpacktem Fleisch.

3. Es müssen ferner vorhanden sein

3.1 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer wie Insekten oder Nagetiere;

3.2 Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommt;

3.3 für die Aufnahme von zum Genuss für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch sowie für zum Genuss für Menschen nicht geeigneter Teile geschlachteter Tiere

3.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so beschaffen sind, dass eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,

3.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch nicht am Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, dass Fleisch, das zum Genuss für Menschen bestimmt ist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche, nachteilig beeinflusst werden kann;

3.4 Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass die in Kapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches erreicht und eingehalten werden kann, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen das Wasser auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;

3.5 eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;

3.6 Wasser unter Druck in ausreichender Menge zum Reinigen;

3.7 Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten, in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen sein dürfen und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie mit hygienischen Mitteln zum Händetrocknen;

3.8 ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur Wartung, Reinigung und Desinfektion.

4. Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für Räucherräume und für Räume, in denen Rohwürste, Rohschinken und andere haltbare Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für Räume, in denen verpacktes Fleisch, Gewürze und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Verpackungsmaterial lagern, ferner für andere Räume, in denen bei der Zubereitung von Fleisch kein Wasser vorhanden sein darf; in diesen Räumen dürfen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein Wasser verwendet wird.

Anlage 2 Kapitel II
Sonstige allgemeine Hygienevorschriften für Personal, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird

1. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu waschen und zu desinfizieren. Das Personal hat eine leicht waschbare, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung zu tragen. Beim Behandeln von Tierkörpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das Personal eine leicht waschbare, helle und saubere Arbeitskleidung und eine helle, saubere Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die in Betrieben Zutritt zu den Bereichen haben, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Arbeitskleidung darf nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.

2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und, in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich sowie am Ende jedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und soweit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten oder Behandeln von Fleisch verwendet werden. Eurokästen dürfen für die erneute Beförderung von Fleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und Beförderung von Fleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch, Fleisch von erlegtem Haarwild, Gehegewild oder Hauskaninchen oder das Zubereiten von Fleischzubereitungen darf nicht mit dem Zerlegen von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, gleichzeitig in demselben Raum stattfinden.

2.1 In den Räumen dürfen weder Speisen eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume verbracht werden.

2.2 Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist systematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als Schlachttiere sind von den Räumen fernzuhalten.

3. Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen zu reinigen, soweit erforderlich auch nach dem Verschließen oder dem Erhitzen.

4. Stoffe, wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, sind so zu verwenden, dass sie sich weder auf Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte noch auf Fleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer Verwendung müssen sie gründlich abgespült werden, sofern ein Abspülen nach ordnungsgemäßer Anwendung entsprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist.

5. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Boden von Räumen gestreut werden, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird.

6. Fleisch darf nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden kann, insbesondere durch Mikroorganismen, TSE-Erreger, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel.

Anlage 2 Kapitel III
Besondere Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe und das Schlachten

1. Für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus Folgendes:

1.1 Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben verbleiben, müssen ausreichend große Stallungen vorhanden sein.

1.2 Für einen ordnungsgemäßen hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung muss ein ausreichend großer Schlachtraum vorhanden sein. Für die Betäubung und die Entblutung ist ein getrennter Raum oder ein besonderer Platz innerhalb des Schlachtraumes erforderlich.

1.3 In Schlachträumen müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke abwaschfest sein; beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.

1.4 Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere hygienisch enthäutet, gereinigt, ausgeweidet und in Hälften gespalten werden können.

1.5 Es muss ausreichend Kühlraum mit einem getrennten oder abtrennbaren Bereich für die Lagerung vorläufig beschlagnahmter Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung vorhanden sein.

1.6 In Schlachträumen der Betriebe, die nicht nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind, dürfen Mägen und Därme nicht entleert werden. Das Reinigen und Weiterverarbeiten von Mägen und Därmen in Schlachträumen ist nur zulässig, wenn die Mägen und Därme aus eigener Schlachtung stammen und ausschließlich für den eigenen Betriebsbedarf verwendet werden und diese Arbeiten nach dem Schlachten und nach gründlicher Reinigung des Schlachtraumes durchgeführt werden.

1.7 Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände des Schlachtbetriebs entfernt wird, muss ein besonderer Platz für die Lagerung vorhanden sein.

1.8 Transportbehälter, die für die Anlieferung lebender Hauskaninchen verwendet werden, müssen korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

2. Beim Schlachten von Tieren ist Folgendes zu beachten:

2.1 In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müssen sofort geschlachtet werden.

2.1a (aufgehoben) 01b

2.2 Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei

2.2.1 Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet und gründlich gereinigt werden; dabei sind Klauenschuhe oder Spitzbeine zu entfernen. Beim Entborsten dürfen Brühhilfsmittel verwendet werden, sofern sie gesundheitlich unbedenklich sind und die Schweine anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden;

2.2.2 allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden, an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen, sofern sie nicht zum Genuss für Menschen bestimmt sind;

2.2.3 Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu 150 kg (Kälber), wenn diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt, enthaart und gründlich gereinigt und dabei Klauen oder Klauenschuhe sowie Hörner entfernt werden;

2.2.4 Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, sofern gesundheitliche Gründe dies nicht erforderlich machen; das Gefrieren dieses Wildes in der Decke ist jedoch nicht gestattet.

Beim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht verletzt werden.

2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Hauskaninchen dürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen Untersuchung zu enthäuten oder gründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der Nasen-, Mund- und Rachenhöhle sind durch gründliches Reinigen zu entfernen.

2.4 Das Ausweiden muss innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine Verunreinigung des Tierkörpers durch Magen-Darm-Inhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die Darmenden vor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und Darmtrakt ist zusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der Luftröhre zu lösen und zu verschließen.

2.4a Soweit gesundheitliche Bedenken oder das Untersuchungsziel nicht entgegenstehen, dürfen Lunge, Herz, Leber, Nieren, Milz und Mittelfell und bei Hauskaninchen die Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt werden oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden bleiben.

2.5 Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu untersuchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers aufbewahrt und erforderlichenfalls so gekennzeichnet werden, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist.

2.6 Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper bleiben.

2.7 Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, Rindern, Schweinen und Einhufern längs zu spalten; die Längsspaltung ist nicht erforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlachtgewicht) und bei Kälbern sowie, außer bei Wiederkäuern, in den Fällen, in denen die Längsspaltung der beabsichtigten Verwendung entgegensteht und der Untersucher festgestellt hat, das gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 ist die Längsspaltung der- Wirbelsäulen von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, nicht erforderlich, sofern die Entfernung des Rückenmarks entsprechend dem Stand der- Technik ohne Längsspaltung erfolgt. Der- Untersucher kann eine weitere Zerlegung fordern, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Entfernung des Rückenmarks von Rindern vor der Längsspaltung der Wirbelsäulen entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Die zuständige Behörde kann bei der Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht dazu bestimmt ist, in Form von Tierkörperhälften-, -vierteln oder in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften in andere Mitgliedstaaten verbracht zu werden, gestatten, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark bei der Längsspaltung entfernt wird oder dass die Tierkörper ohne Längsspaltung an Ort und Stelle so zerlegt werden, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark unschädlich beseitigt werden kann.

2.8 Zum Genuss für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort im Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.

2.9 Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern, Schwämmen oder ähnlichen Gegenständen abgewischt oder abgetrocknet werden, Messer nicht in Fleisch eingestochen werden.

2.10 Bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der geschlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst behandelt werden; nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Blut darf mit Zustimmung des Untersuchers entfernt werden.

2.11 Vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes oder nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Fleisch darf nicht mit genusstauglichem Fleisch in Berührung kommen; das Fleisch ist unverzüglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nr. 3.3 zu bringen.

3. Für das Töten von Gehegewild oder unter entsprechenden Bedingungen gehaltenen Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe gilt Folgendes:

3.1 Für das Ausbluten und Ausweiden der in Nummer 3 genannten Tiere muss ein geeigneter überdachter Platz mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Boden vorhanden sein, der so beschaffen sein muss, dass Wasser leicht ablaufen kann. Dies gilt nicht, wenn die Tötung durch Abschuss erfolgt und die Tiere erst nach der Beförderung in einen Schlachtbetrieb ausgeweidet werden.

3.2 Nach der Tötung ist Gehegewild mit Ausnahme von einzelnen Tierkörpern nach § 10 Abs. 8 Satz 2 unverzüglich in einen nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb hängend zu befördern und innerhalb von drei Stunden nach der Tötung auszuweiden. Unter entsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes sind in einen nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb zu befördern und innerhalb von 45 Minuten nach der Tötung auszuweiden. Sofern das Ausweiden der in den Sätzen 1 und 2 genannten Tiere am Ort der Tötung erfolgt, ist es auf dem in Nummer 3.1 genannten Platz vorzunehmen. Zu diesem Zweck muss Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Die Eingeweide sind zusammen mit dem ausgeweideten Tier zum Schlachtbetrieb zu befördern.

3.3 Sofern die Beförderungsdauer länger als eine Stunde beträgt, dürfen die getöteten Tiere nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel von höchstens +4 °C befördert werden.

3.4 Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.

Anlage 2 Kapitel IV
Besondere Hygienevorschriften für das Zerlegen von Fleisch

Für das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus Folgendes:

1. In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muss

1.1 ausreichend Kühlraum vorhanden sein;

1.2 ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden sein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beeinflussung zerlegt werden kann.

2. Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden.

3. Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es zerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Arbeitserfordernissen entsprechend verbracht werden.

4. Die Innentemperatur des Fleisches von +7 °C darf nur bei der Warmzerlegung überschritten werden. In Betrieben, die ausschließlich für den eigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht.

5. Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von Fleisch in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Schlachtraum in Betrieben zulässig, die ausschließlich für den eigenen Bedarf schlachten und zerlegen. Die Zerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtungen und nur nach besonders gründlicher Reinigung und Desinfektion erfolgen.

6. Nicht zum Genuss für Menschen geeignetes oder bestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vorgeschriebenen verschließbaren Behältnisse oder Räume zu verbringen.

Anlage 2 Kapitel V
Besondere Hygienevorschriften für das Zubereiten von Fleisch

Für Betriebe, in denen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygienischen Vorschriften nach Kapitel I und II hinaus Folgendes:

1. Zum Bearbeiten des Fleisches muss ausreichend großer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt werden darf, vorhanden sein.

2. Es muss ausreichend Kühlraum vorhanden sein.

3. Es müssen, sofern eine solche Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, Anlagen, Ein- oder Vorrichtungen vorhanden sein

3.1 zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;

3.2 zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung;

3.3 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen verwendet werden;

3.4 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten;

3.5 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen;

3.6 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung, Kühlung und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse;

3.7 für das Verpacken und den Versand.

Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.4 und 2 bis 4

1.1 Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, Hasen und ähnliches Niederwild spätestens bei der Anlieferung in den Betrieben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Erlegungsort ist nur zulässig, wenn der Transport sonst nicht möglich ist.

1.2 Erlegtes Haarwild ist unmittelbar- nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Das Haarwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °C Hasen und Wildkaninchen von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.

1.4 Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchungen beim Tierkörper verbleiben.

2. Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verarbeiten, müssen verfügen über

2.1 einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, auch für das Ausweiden und Enthauten;

2.2 einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt; dieser Raum muss ausreichend zu kühlen und mit einem Temperaturmessgerät ausgerüstet sein;

2.3 einen Raum für das Verpacken und für den Versand.

Die Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländische Betriebe, die einzelne Tierkörper von erlegtem Haarwild be- oder verarbeiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.

3. Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen verfügen über

3.1 eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Haarwildes nicht erreicht werden kann;

3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.

4. In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für das Behandeln des erlegten Haarwildes Folgendes:

4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderungen durch den Untersucher- erkannt und beurteilt werden können.

4.2 Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brustkorb ist zu öffnen; bei Einhufern ist der Kopf längs zu spalten. Die Wirbelsäule und der- Kopf sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Haarwild in der Decke darf nicht eingefroren werden.

4.3 Haarwild in der Decke und ungerupftes Federwild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch von erlegtem Haarwild nicht berühren.

und Kapitel VII bis X

Anlage 2 Kapitel VII
Besondere Vorschriften für Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, die Krankheitserreger ausscheiden

Für Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II und über die besonderen Vorschriften nach Kapitel III hinaus Folgendes:

1. Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes verhindert.

2. Der Bodenbelag innerhalb der gesamten eingefriedeten Verkehrsfläche muss fest, wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein; dies gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Entladeplatz.

3. Innerhalb des Betriebsgeländes muss eine Einrichtung zum Reinigen und Desinfizieren von Viehtransportfahrzeugen vorhanden sein.

4. Der reine und der unreine Teil der Schlachtanlage müssen so getrennt sein, dass eine Verunreinigung des Fleisches mit Krankheitserregern nach dem Stand der Technik vermieden wird.

5. Es muss ein verschließbarer Isolierschlachtraum vorhanden sein, dessen Größe so bemessen ist, dass bei der Schlachtung eine Verunreinigung des Fleisches mit Krankheitserregern vermieden wird. Wenn in einem verschließbaren Isolierschlachtraum sowohl Schweine als auch andere Tiere geschlachtet werden, muss eine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden sein, sofern Schweine und andere Tiere nicht zu verschiedenen Zeiten geschlachtet werden.

6. Der Schlachtbetrieb muss einen Kühlraum für die Lagerung von tauglichem Fleisch sowie einen besonderen verschließbaren Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch besitzen. Sofern die anfallende Menge dies zulässt, reicht eine geeignete verschließbare Unterteilung innerhalb des Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die die Übertragung von Krankheitserregern verhüten.

7. Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen jederzeit eine ungehinderte Durchführung der amtlichen Untersuchungen ermöglichen; erforderlichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter Raum bereitzustellen.

8. In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes Trinkwasser so in der Nähe der Arbeitsplätze eingerichtet sein, dass während der Schlachtung eine dem Schutzzweck der Anlage 2 Kapitel II Nr. 6 entsprechende Reinigung möglich ist.

9. Der Betrieb muss über eine Einrichtung zur Desinfektion verfügen, die so angelegt ist, dass die Desinfektion dem Schutzzweck der Anlage 2 Kapitel II Nr. 6 entsprechend durchgeführt werden kann.

10. In den verschließbaren Isolierschlachträumen müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Arbeitsgänge nach dem Betäuben und Entbluten am freihängenden Tier auszuführen.

11. Es muss ein verschließbarer Raum für die Unterbringung der Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, vorhanden sein.

12. Unbefugtes Betreten der Schlachtbetriebe ist zu verhindern.

13. Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, ins-besondere mit Krankheitserregern, vor jeder Wiederverwendung, Transportfahrzeuge sofort nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.

14. Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe nur bei Rindern mit einem Schlachtgewicht über 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.

15. Vor Abschluss der Untersuchung sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt zu halten, dass eine Übertragung von Krankheitserregern vermieden wird.

16. Zum Genuss für Menschen nicht bestimmte oder nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres, vorläufig beschlagnahmtes oder untaugliches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte Mägen und Därme sind unverzüglich in die hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen und so zu behandeln, erforderlichenfalls zu kühlen, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.

Anlage 2 Kapitel VIII
Besondere Vorschriften für Umhüllen und Verpacken von Fleisch

1. Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muss in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem besonderen Platz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass bei der- Herrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Fleisches nicht nachteilig beeinflusst werden kann.

2. Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein.

3. Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial für Fleisch

3.1 darf die sensorischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;

3.2 muss ausreichend fest sein, um das Fleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der- Lagerung, zu schützen.

4. Verpackungsmaterialien für Fleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsfest, leicht zu reinigen und vor- der- Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.

Anlage 2 Kapitel IX
Hygienevorschriften für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch

1. Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behandeln, dass die Innentemperatur

1.1 bei Tierkörpern von

1.1.1 Schlachttieren, ausgenommen Hauskaninchen, unverzüglich auf mindestens +7 °C,

1.1.2 Hauskaninchen unverzüglich auf + 4 °C und

1.2 bei Nebenprodukten der Schlachtung unverzüglich auf mindestens + 3 °C herabgekühlt ist.
Abweichend von Nummer 1.2 kann Fett am Tage der Schlachtung auch so behandelt werden, dass es gründlich abtrocknen und auskühlen kann. Fleisch darf nach dem Herabkühlen höchstens bei den entsprechenden in Satz 1 genannten Temperaturen gelagert werden.

2. Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind nach der Herstellung so zu kühlen, dass ihre Haltbarkeit bis zur Abgabe an den Verbraucher gewährleistet ist.

3. Frisches Fleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist, darf nur bei den dort angegebenen Höchsttemperaturen befördert werden; bei der Beförderung leicht verderblicher Fleischerzeugnisse ist die Temperatur nach Nummer 2 einzuhalten. Abweichend von Satz 1 darf schlachtwarmes Fleisch aus dem technologischen Grund der Erhaltung der Wasserbindung mit Einwilligung der zuständigen Behörde ungekühlt aus einem Schlachtbetrieb zu nahe gelegenen be- und verarbeitenden Betrieben befördert werden, wenn die Beförderungsdauer nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Satz 1 gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungsberechtigten unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird.

4. Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Fleisch dienen, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Fleisch nicht nachteilig beeinflusst werden kann. Sie sind regelmäßig und gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.

5. Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die lnnenflächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die lnnenflächen so beschaffen sein, dass sie leicht trocken gereinigt werden können. Der- Fußboden in Kühlräumen muss so beschaffen sein, dass Reinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.

6. Kühl- oder- Gefrierräume müssen über geeignete Stapelmöglichkeiten verfügen.

7. In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden, wenn durch Verpackung sichergestellt wird, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.

8. Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von Fleisch verwendet werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, die für- den Transport unverpackter geschlachteter oder erlegter Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden.

9. Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder- in entsprechenden Behältnissen befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung innerhalb der Betriebsstätten, sofern das frische Fleisch sonst ausreichend geschützt ist.

10. In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt nur in besonderen, allseits geschlossenen Behältnissen oder in Umhüllungen befördert werden.

Anlage 2 Kapitel X
Hygienische Anforderungen an die Gewinnung und Behandlung von Blut einschließlich Dickblut, Blutplasma und Blutserum

1. Zum Genuss für Menschen bestimmtes Blut darf nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen oder behandelt werden:

1.1 Das Entbluten muss unmittelbar nach dem Betäuben vorgenommen werden.

1.2 Die Stichstelle, außer- bei Schweinen, ist durch einen Hautschnitt freizulegen.

1.3 Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier ein frisch gereinigtes Messer zu verwenden.

1.4 Blut muss sauber aufgefangen, hygienisch aufbewahrt werden und darf nur mit hygienisch einwandfreien Gegenständen in Berührung kommen.

1.5 Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere miteinander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch wenn nur Blut eines der geschlachteten Tiere als nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu beseitigen. Die Auffangbehälter und alle Teile der- Anlage, die mit diesem Blut in Berührung gekommen sind, müssen vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.

2. Blutplasma oder Blutserum darf nur unter folgenden Voraussetzungen hergestellt werden:

2.1 Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtungen anfallendes Blut oder unmittelbar danach auf mindestens + 3 °C gekühltes Blut verwendet werden. Die Herstellung muss innerhalb von 48 Stunden erfolgen.

2.2 Es muss eine geschlossene Anlage zur unmittelbaren Aufnahme des Blutes vorhanden sein.

2.3 Alle blutführenden Teile dieser Anlage wie Hohlmesser, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitungen, Zentrifugen und Sammelbehälter sowie die Teile der Anlage, die gerinnungshemmende Mittel führen, müssen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, bestehen.

2.4 Die Anlage muss so betrieben werden können, dass im Falle von Beanstandungen nach Nummer 1.5 die Verwendung nicht kontaminierter Geräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und Desinfektion der kontaminierten Teile möglich ist.

2.5 Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserumbehältern sind alle in Nummer 2.3 genannten Teile am Ende eines Arbeitstages, bei Verunreinigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.

2.6 Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem Einwegmaterial ist zulässig.

2.7 Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuss bestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden ist, muss eine getrennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage vorhanden sein.

2.8 Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstellung unverzüglich auf eine Temperatur von +3 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu lagern und zu befördern.

3. Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder Blutserum hergestellt wird.

Über die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma, Trockenblutplasma oder Blutserum nur- frisches, hygienisch einwandfreies Blut verwendet werden.

und die Anlagen 2a, 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.

Artikel 17
Änderung der Milch-Güteverordnung

Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 bis 5 und in § 6a werden jeweils die Wörter " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. § 2 Abs. 10 Satz 2

Übersteigt in der Anlieferungsmilch der Keimgehalt im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 100.000 Keimen je cm3 oder der Gehalt an somatischen Zellen im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 400.000 je cm3, ist dies der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unverzüglich zu melden.

wird aufgehoben.

3. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zu einem Anlieferungsverbot nach § 17 der Milchverordnung geführt hat."5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zur Anordnung

a) der Aussetzung der Lieferung oder zur Anordnung bestimmter Anforderungen hinsichtlich der Behandlung und Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) einer erneuten Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

geführt hat."

4. In § 7 Nr. 2 werden die Wörter "einer Mitteilungs- oder Meldepflicht" durch die Wörter "einer Mitteilungspflicht" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Milcherzeugnisse müssen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung wärmebehandelt werden. Dies gilt nicht, wenn die Milcherzeugnisse ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind. Anstelle einer Pasteurisierung nach Satz 1 ist auch eine Wärmebehandlung mit Apparaten und Einrichtungen zulässig, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern die erreichte Temperatur oder Einwirkungszeit über den für das Pasteurisierungsverfahren vorgeschriebenen Werten liegt und in der Wirkung diesen entspricht; dies gilt nicht für Sahneerzeugnisse, ausgenommen Kaffeesahne."(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht."

b) Absatz 1a

(1a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach Anlage 1a zu beachten.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter "der Absätze 1a oder" durch die Wörter "des Absatzes" ersetzt.

2. § 2a

§ 2a Herstellen von Milcherzeugnissen im Betrieb des Milcherzeugers

§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn

  1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt und
  2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. § 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

3. § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. die Wärmebehandlung bei Milcherzeugnissen, die
  1. nach den Vorschriften des § 4 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverordnung erhitzt und abgepackt sind, durch den Zusatz "ultrahocherhitzt" oder bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen durch den Zusatz "Ultrahocherhitzung",
  2. nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der erforderliche keimdichte Verschluß unverletzt bleibt, durch den Zusatz "sterilisiert"; bei sterilisierter Sahne kann statt dessen die Bezeichnung "Sterilsahne" verwendet werden,
  3. sonst einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Erhitzung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung bei Sahneerzeugnissen, unterzogen worden sind, durch den Zusatz "wärmebehandelt";

bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstellung verwendeten Milcherzeugnisses nach den Buchstaben a bis c anzugeben,

"5. a) sofern Milcherzeugnisse einer Wärmebehandlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen wurden, die Angabe
aa) "ultrahocherhitzt" bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 entspricht; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen kann stattdessen die Bezeichnung "Ultrahocherhitzung" verwendet werden,
bb) "wärmebehandelt" bei einer sonstigen Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Pasteurisierung bei Sahneerzeugnissen, die einem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;

b) bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstellung verwendeten Milcherzeugnisses nach Buchstabe a anzugeben, sofern dieses einer Wärmebehandlung unterzogen wurde."

4. In § 6 Abs. 1 werden die Nummernbezeichnung "1." und die Nummer 2 gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Milcherzeugnisse nicht wärmebehandelt."(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wirdbestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 2a wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e) In Absatz 4 wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt und die Nummer 1 gestrichen.

f) In Absatz 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

6. Anlage 1a

Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes 

Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milchinhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 3 darf nur mit Apparaten erfolgen,

  • die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 und bei Temperaturen von mindestens 65 °C ausgelegt sind,
  • die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis zu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar sein.

Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der Permeatseite voll wirksam sein.

Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden, die nach einem der in Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung genannten oder diesen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärmebehandelt worden sind.

In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwendung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärmebehandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung des Retentates hergestellten Lebensmittel entsprechend behandelt werden oder das Retentat bei kontrollierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C gewonnen worden ist.

wird aufgehoben.

7. In Anlage 3 wird die Angabe " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Milchsammelstellen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist,"1. Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder sammeln,"

.

Artikel 20
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. das Verfahren der Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung durch die Angabe

- "pasteurisiert" bei Dauererhitzung und Kurzzeiterhitzung,

- "hocherhitzt" bei Hocherhitzung,

- "ultrahocherhitzt" bei Ultrahocherhitzung,

- "sterilisiert" bei Sterilisierung

bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der Buchstabe "H" mindestens in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,

"4. das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Verfahren der Wärmebehandlung durch die Angabe
  • "pasteurisiert" bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;
  • "ultrahocherhitzt" bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;

bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der Buchstabe "H" mindestens in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,"

b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter ""homog." für "homogenisiert"," gestrichen.

c) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" gestrichen.

2. In § 3 werden die Nummernbezeichnung "1." und die Nummer 2

1. den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe
2. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch nach § 10 der Milchverordnung homogenisiert worden ist;

gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2006 (BGBl. I S. 425), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 und 3a

(3) Zur Herstellung von Frischkäse und Sauermilchquark darf nur Käsereimilch verwendet werden, die einem Pasteurisierungsverfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung unterworfen worden ist oder einer Wärmebehandlung mit Apparaten und in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind, sofern die Wärmebehandlung hinsichtlich der erreichten Temperatur oder Einwirkungszeit über denen der Pasteurisierungsverfahren liegt und in der Wirkung diesen entspricht; dies gilt nicht, sofern die Käsereimilch ausschließlich aus Erzeugnissen zusammengesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind.

(3a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Frischkäse und Sauermilchquark, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben werden, wenn

  1. die Käsereimilch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt und
  2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt

worden ist. § 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

2. § 3 Abs. 4

(4) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach Anlage 1a zu beachten.

wird aufgehoben.

3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter "nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer sonstigen Wärmebehandlung" durch die Wörter "nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. In § 28 Abs. 1 werden die Nummernbezeichnung "1." und die Nummer 2 gestrichen.

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Frischkäse oder Sauermilchquark Käsereimilch verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß wärmebehandelt worden ist, oder so hergestellten Frischkäse oder Sauermilchquark gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 6 Nr. 1

1. entgegen § 3 Abs. 4 bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anforderung nach Anlage 1a nicht beachtet,

wird gestrichen.

6. Anlage 1a wird aufgehoben.

.
 Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des MilcheiweißesAnlage 1a
(zu § 3 Abs. 4)

Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milchinhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 darf nur mit Apparaten erfolgen,

  • die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 und bei Temperaturen von mindestens 65° C ausgelegt sind,
  • die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis zu 80° C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar sein.

Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der Permeatseite voll wirksam sein.

Für die Untrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden, die nach einem der in Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung genannten oder diesen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärmebehandelt worden sind.

In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwendung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärmebehandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung des Retentates hergestellten Lebensmittel entsprechend behandelt werden oder das Retentat bei kontrollierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C gewonnen worden ist.

1) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilterprozesse.

Artikel 22
Änderung der Butterverordnung

Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmung

Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milchwirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt."

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Butter darf im Erzeugerbetrieb abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn
  1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist,
  2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist; dies gilt nicht bei einer Abgabe an die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Milchverordnung genannten Personen, und
  3. zur Säuerung nur spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.
"(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden."

3. § 3 Abs. 7 und 8

(7) Bei Butter, die nach § 2 Abs. 2 hergestellt ist, muß die Kennzeichnung als Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung "Landbutter" enthalten. Ein Hinweis auf das Herstellungsland kann hinzugefügt werden.

(8) Es ist verboten, eine abweichend von § 2 Abs. 2 hergestellte Butter mit der Bezeichnung "Landbutter" in den Verkehr zu bringen.

wird aufgehoben.

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung" durch die Wörter "einem Verfahren gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

6. In Anlage 2 werden die Wörter "der Richtlinie 92/46/ EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis" durch die Wörter "des Verfahrens gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 23
Aufheben von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),

2. die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401),

3. die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom 13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3350),

4. die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 358 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

5. die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959),

6. die Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4538), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791),

7. die Kollagen-Verordnung vom 17. August 2004 (BGBl. I S. 2223),

8. die Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227),

9. die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353), geändert durch Artikel 417 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

10. die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),

11. die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353),

12. die Milchverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791).

Artikel 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1 Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. EG Nr. L 21 S. 42).

2 Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/ EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3), geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 17).

3 Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1).

4 Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1).

5 Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (ABl. EG Nr. L 140 S. 10).

6 Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29).

7 Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/ 424/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/ EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31).

8 Richtlinie 2004/4/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/3/EG über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. EU Nr. L 15 S. 25, Nr. L 81 S. 92).

9 Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12).