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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
*)

Vom 14. März 2002
(BGBl. I Nr. 18 vom 20 März 2002 S. 1081, ber. 2003 S. 129)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Maßnahmen nach Feststellung von BSE

(1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes anzuordnen.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit

  1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsverfahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle nicht eröffnet wird,
  2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,
  3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspaltsäge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung der Wirbelsäule vollständig entfernt wird,
  4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des Rückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in Berührung kommen und
  5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutzkleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infektiösem Material verunreinigt sein können,

nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt und desinfiziert worden sind.

(3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die mindestens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 2 N (8 Prozent) Natronlauge durchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Temperatur bei Verwendung von 2 N (8 Prozent) Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen."

2. Der bisherige § 4 wird neuer § 5.

Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die die Anforderungen des § 11d Abs. 1 erfüllen" durch die Wörter "die nach § 11 d Abs. 1 Satz 1 registriert sind und die Anforderungen des § 11d Abs. 1 Satz 2 erfüllen" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

3. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10a Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben " § 10a Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben".

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "aus zugelassenen kleinen Verarbeitungsbetrieben nach § 11 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter "aus nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben" ersetzt.

4. In § 10c Nr. 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

5. Nach § 10c werden folgende §§ 11 und 11a eingefügt:

- wie eingefügt -

6. § 11c wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Fleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,

2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen, und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Fleisches kritischen Punkte sind,

3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,

4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie

bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Nachweise" die Wörter ", die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind," und in den Nummern 1 und 4 jeweils nach der Angabe "Absätzen 1" die Angabe ", la" eingefügt.

c) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Wer frisches Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 registrierten Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Fleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,

2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Fleisches kritischen Punkte sind,

3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,

4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe,

5. Führung von Nachweisen, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, über die Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4."

7. In § 11d werden vor Absatz 3 folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:

"(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes bedürfen Isolierschlachtbetriebe der Registrierung, die durch die zuständige Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt. Isolierschlachtbetriebe dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12 und 3 erfüllen.

(2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde ortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben zugelassen, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und Kapitel VII Nr. 1 und, soweit Fleisch in den Abgabestellen zerlegt werden soll, Kapitel VII Nr. 3 eingehalten werden. Diese Abgabestellen dürfen nur frisches Fleisch abgeben, das aus Isolierschlachtbetrieben stammt. § 6 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes gilt entsprechend."

8. In § 13 Abs. 6 Satz 1 werden

a) die Wörter "vollkommen gesalzene" durch das Wort "gesalzene" und

b) die Wörter "vollkommen getrocknete" durch das Wort "getrocknete"

ersetzt.

9. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 9 Buchstabe b" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

10. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9g wird die Angabe " § 11c Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1" durch die Angabe " § 11c Abs. 1, 1 a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1 " ersetzt.

b) Nach Nummer 9k wird folgende Nummer 9l eingefügt:

"91. § 11d Abs. 1 Satz 2 einen Isolierschlachtbetrieb betreibt,".

11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel II Nr. 5.4.1 werden nach den Wörtern "die Mandeln sind" die Wörter "zu untersuchen und danach" gestrichen.

b) Kapitel III Nr. 2.6 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.6 Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden sind, gelten folgende Beurteilungswerte:

2.6.1

Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren SalzeBeurteilungswert1) (µg/kg oder I.E./kg)
1. Tetramisol10
2. Kanamycin200
3. Apramycin200
4. Kitasamycin20
5. Polymyxin B100
6. Lincomycin40
7. Tiamulin100
8. Acepromazin, Propionylpromazin,202)
1) Soweit nicht anders angegeben in Leitgewebe Niere (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.

2) In Leitgewebe Niere; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.

2.6.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Fleisch von Rindern und Schweinen bei Überschreitung des doppelten Richtwertes `96 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Fleisches anderer Tierarten gilt Satz 1 entsprechend.

 "2.6 Bei Rückständen von Schwermetallen, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden sind, gilt Fleisch von Rindern und Schweinen bei Überschreitung des doppelten Richtwertes '96 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Fleisches anderer Tierarten gilt Satz 1 entsprechend."

c) Kapitel IV Nr.

"2.2.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder

7.7.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten;

10.6.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Beurteilungswerte oder"

werden aufgehoben.

d) Kapitel V wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3.1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 kann die Angabe "D" in den Stempeln nach den Nummern 3.1.1, 3.1.5 und 3.1.9 auch vor der Veterinärkontrollnummer angegeben werden."

bb) In Nummer 3.5 werden die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen.

cc) In Nummer 3.9 wird folgender Satz angefügt: "Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und Inhalt der Stempel nach den Nummern 3.1.7 und 3.1.10 entsprechend."

dd) Nach Nummer 4.1.7 wird folgende Nummer 4.1.8 angefügt:

"4.1.8 Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und Inhalt der Stempel nach den Nummern 3.1.7 bis 3.1.9 entsprechend."

ee) In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt: "Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und Inhalt des Stempels nach Nummer 3.1.10 entsprechend."

12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel II Nr. 6 wird nach den Wörtern "insbesondere durch Mikroorganismen," das Wort "TSE-Erreger," eingefügt.

b) In Kapitel III werden in Nummer 1.6 Satz 1 die Angabe " § 11" und in Nummer 3.2 die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 1" jeweils durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

13. Anlage 2a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 Satz 2 werden vor das Wort "Zerlegungsbetrieben" die Wörter "als Wildbearbeitungsbetrieben zugelassenen" eingefügt.

b) In Nummer 4.7.1 wird die Angabe "gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen" durch die Angabe "nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 genannten" ersetzt.

c) In Nummer 4.14.1 wird die Angabe "vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098)" ersetzt.

d) In Nummer 8.4 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

e) In Nummer 8.5 wird die Angabe "91/497/EWG" durch die Angabe "64/433/EWG" ersetzt.

14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern

5.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder

und

6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Werte oder

werden gestrichen.

b) In Nummer 6.3 wird die Angabe "Kapitel II Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

Artikel 2a
Weitere Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

In Anlage 1 Kapitel III der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird Nummer

2.6 Bei Rückständen von Schwermetallen, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden sind, gilt Fleisch von Rindern und Schweinen bei Überschreitung des doppelten Richtwertes '96 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Fleisches anderer Tierarten gilt Satz 1 entsprechend.

aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung

Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098) wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Veterinärkontrollnummer des Betriebes" die Wörter "und einem Hinweis auf die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde und den amtlichen Tierarzt" eingefügt.

2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Zubereitung von Geflügelseparatorenfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend."

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen gelten auch Betriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung zugelassen sind. "Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen gelten auch in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung genannte Betriebe, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind."

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Geflügelfleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,

2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen Punkte sind,

3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,

4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Nachweise" die Wörter ", die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind," und in den Nummern 1 und 6 jeweils nach der Angabe "Absätzen 1" die Angabe ", 1a" eingefügt.

c) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Wer frisches Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Geflügelfleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,

2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen Punkte sind,

3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,

4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe,

5. Führung von Nachweisen, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, über die Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4."

5. In § 21 Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe " § 14 Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1 " durch die Angabe " § 14 Abs. 1, 1 a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1 " ersetzt.

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Kapitel V wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe "Richtlinie 96/23/EG" die Wörter "und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden sind, gelten folgende Beurteilungswerte:
 5.1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren SalzeBeurteilungswert 1 (µg/kg oder I. E./kg)
1. Tetramisol10
2. Kanamycin200
3. Apramycin200
4. Kitasamycin20
5. Polymyxin B100
6. Lincomycin40
7. Tiamulin100
8. Acepromazin, Propionylpromazin20 2
1) Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Leber (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.

2) In Leitgewebe Leber; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.

5.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Geflügelfleisch von Hühnern bei Überschreitung des doppelten Richtwertes `97 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Geflügelfleisches anderer Tierarten gilt Satz 1 entsprechend.

 "5. Bei Rückständen von Schwermetallen, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden sind, gilt Geflügelfleisch von Hühnern bei Überschreitung des doppelten Richtwertes '97 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Geflügelfleisches anderer Tierarten gilt Satz 1 entsprechend."

b) Kapitel VI Nr. 3.4.3.2

3.4.3.2 festgesetzte Höchstmengen oder die in Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten oder

wird gestrichen.

7. Anlage 3 Kapitel I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.9.1 wird die Angabe "21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138)" durch die Angabe "29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366)" ersetzt.

b) In Nummer 7.3 wird nach den Wörtern "gehalten werden" das Wort "muss" eingefügt.

8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.8.2.2.3 werden die Wörter ", die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Werte" gestrichen.

b) Nummer

6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Werte oder

wird gestrichen.

Artikel 3a
Weitere Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung

In Anlage 1 Kapitel V der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird Nummer

5. Bei Rückständen von Schwermetallen, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden sind, gilt Geflügelfleisch von Hühnern bei Überschreitung des doppelten Richtwertes '97 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Geflügelfleisches anderer Tierarten gilt Satz 1 entsprechend.

aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe a, Artikel 2a, Artikel 3 Nr. 8 und Artikel 3a treten am 5. April 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a und b und Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a und b treten am 1. Juni 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c und Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c treten am 1. Juni 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 treten außer Kraft:

1. die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBl. I S. 557),

2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom 20. Januar 1975 (BGBl. I S. 285), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1140), 3. die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117).

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41),

2. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69),

3. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1),

4. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35),

5. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10)

hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Betrieben.