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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften

Vom 4. Januar 2016
(BGBl. I Nr. 1 vom 11.01.2016 S. 2)



Auf Grund des § 7c Absatz 2 und 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1, des § 15 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 3 Satz 1, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 30, des § 51 Nummer 2 und des § 57a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 und § 13 Absatz 3, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

" § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung

§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien

§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen".

b) Die die §§ 6, 7 und 7a betreffenden Zeilen werden aufgehoben.

c) Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende § 39a betreffende Zeile eingefügt:

" § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz".

2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

altneu
§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen 10 13a
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein geeignet ist,
  2. die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gewährleistet ist,
  3. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes erlassen worden sind.

(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Landwein geeignet ist,
  2. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen worden sind.

(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.

§ 4 Anbaueignung von Rebflächen 10 13a
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.

(2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den Gebieten, die für die Bezeichnung von Landwein festgelegt sind, bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller-Thurgau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der Rebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumenprozent (55°Oe) erreicht wird.

§ 5 Vermarktungsnachweis 10
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für die Erträge

  1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss, der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu übernehmen,
  2. der Abschluss von Lieferverträgen mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder
  3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an Letztverbraucher

nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss ferner der Abschluss eines Vertrages mit dem Erzeugerzusammenschluss nachgewiesen werden, wonach die Erträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert werden müssen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 muss ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierungen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen.

(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nachweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sie widerrufen werden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.

" § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.

§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage

  1. eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
  2. einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
  3. eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
  4. einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde

zu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.

§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen
(zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass

  1. die Voraussetzungen des Artikels 10 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 12) erfüllt sind,
  2. die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche, und
  3. eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflanzung nicht auf einer anderen Fläche des Betriebes vorgenommen wird.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer

Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht."

3. Die §§ 6, 7 und 7a

§ 6 Verfahren 10 13a
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 4 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.oder Landwein ein Sachverständigenausschuss angehörtwerden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln.

(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche ergeben, zu berücksichtigen.

(3) Eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem Zweck des Weinbauversuches zu befristen.

§ 7 Ausnahmen
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Weingesetzes)

(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen.

(2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Flächen festgelegt werden.

(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Vermarktungsvoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 abgesehen werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchgeführt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch für nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder darin nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwecke erfolgt:

  1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,
  2. wissenschaftliche Untersuchungen oder
  3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.

§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten
(zu § 7 Absatz 3 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten regeln.

werden aufgehoben.

4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 5" gestrichen.

5. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe " § 8c" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

6. § 32c Absatz 4

(4) Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic", der aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintraubenhergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar 2001 abgegeben werden.

wird aufgehoben.

7. § 32d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Abweichend von
  1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
  2. § 32c Absatz 1 Nummer 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als "Classic" bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben enthalten muss,
  3. § 32c Absatz 1 Nummer 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als "Selection" bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben enthalten muss; in diesem Fall ist § 32c Absatz 1 Nummer 4 nicht anzuwenden,
  4. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen "Classic" und "Selection" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.
"(1) Abweichend von
  1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
  2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen "Classic" und "Selection" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

8. § 34b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
  1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
  2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
"(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt."

9. In § 42 Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

altneu
Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn"Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt und eingehalten sind und die Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung angegeben werden, wenn"

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. als "alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
  1. der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
  2. als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. der Name eines in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
"3. als "alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. als "alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
  1. der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
  2. als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines oder Prädikatsweines der Name eines in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
"3. als "alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."

c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.als "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
  1. der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
  2. als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines oder Prädikatsweines der Name eines in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
"2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."

d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
  1. der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
  2. als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines oder Prädikatsweines der Name eines in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
"2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt."

11. Nach § 54 Absatz 14 wird folgender Absatz 15 angefügt:

"(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse

  1. noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
  2. bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht

werden."

12. Die Anlage 1

Anlage 1
(zu § 4)

Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten

GebietRebsorte%vol°Oe
1. Weißer Traubenmost
AhrRiesling7,5(60)
BadenRiesling, Gutedel9,4(72)
Silvaner9,8(75)
Müller-Thurgau10,3(78)
Ruländer11,3(84)
FrankenSilvaner9,4(72)
 Müller-Thurgau10,2(77)
Hessische BergstraßeRiesling8,3(65)
MittelrheinRiesling7,5(60)
Mosel:   
Bereich Obermosel und MoseltorMüller-Thurgau8,3(65)
übrige BereicheRiesling7,5(60)
NaheRiesling8,3(65)
Pfalz:   
Bereich Mittelhaardt/Deutsche WeinstraßeRiesling9,1(70)
Bereich Südliche WeinstraßeSilvaner9,1(70)
RheingauRiesling9,1(70)
RheinhessenSilvaner9,1(70)
Saale-UnstrutMüller-Thurgau7,5(60)
SachsenMüller-Thurgau7,5(60)
Riesling8,3(65)
Weißer Burgunder9,1(70)
Gewürztraminer9,8(75)
WürttembergMüller-Thurgau9,8(75)
Silvaner, Riesling9,4(72)
Ruländer, Kerner10,8(81)
2. Roter Traubenmost
BadenBlauer Spätburgunder10,8(81)
FrankenBlauer Spätburgunder10,6(80)
PfalzPortugieser8,3(65)
RheinhessenPortugieser8,3(65)
Saale-UnstrutPortugieser7,5(60)
WürttembergTrollinger8,9(69)
Schwarzriesling, Blauer Spätburgunder10,3(78)
übrige bestimmte AnbaugebieteBlauer Spätburgunder9,1(70)

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2

(2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck verfolgen, kann als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

wird aufgehoben.

2. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse
(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen.

" § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse
(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden."

3. Folgende Anlage 3 wird angefügt:

" Anlage 3 (zu § 19)
Muster für ein Begleitpapier

Bild

Artikel 3
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

§ 2 Nummer 3 und 4

3. entgegen Artikel 85g Absatz 1 eine Rebfläche bepflanzt oder

4. entgegen Artikel 85g Absatz 2 einen Rebstock umveredelt.


der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143) werden aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in Kraft.

ENDE