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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Januar 2016
(BGBl. I Nr. 1 vom 11.01.2016 S. 2)
Auf Grund des § 7c Absatz 2 und 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1, des § 15 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 3 Satz 1, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 30, des § 51 Nummer 2 und des § 57a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 und § 13 Absatz 3, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
" § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen".
b) Die die §§ 6, 7 und 7a betreffenden Zeilen werden aufgehoben.
c) Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende § 39a betreffende Zeile eingefügt:
" § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz".
2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
alt | neu |
§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen 10 13a (zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen. § 4 Anbaueignung von Rebflächen 10 13a (1) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht. (2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den Gebieten, die für die Bezeichnung von Landwein festgelegt sind, bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller-Thurgau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der Rebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumenprozent (55°Oe) erreicht wird. § 5 Vermarktungsnachweis 10 (1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für die Erträge
nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss ferner der Abschluss eines Vertrages mit dem Erzeugerzusammenschluss nachgewiesen werden, wonach die Erträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert werden müssen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 muss ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierungen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen. (2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nachweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sie widerrufen werden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden. | " § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein. § 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
zu erbringen. (2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln. § 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass
(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht." |
§ 6 Verfahren 10 13a
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 4 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.oder Landwein ein Sachverständigenausschuss angehörtwerden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln.
(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche ergeben, zu berücksichtigen.
(3) Eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem Zweck des Weinbauversuches zu befristen.
§ 7 Ausnahmen
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Weingesetzes)(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Flächen festgelegt werden.
(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Vermarktungsvoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 abgesehen werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchgeführt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch für nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder darin nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwecke erfolgt:
- Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,
- wissenschaftliche Untersuchungen oder
- Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten
(zu § 7 Absatz 3 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten regeln.
werden aufgehoben.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 5" gestrichen.
5. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe " § 8c" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
(4) Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic", der aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintraubenhergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar 2001 abgegeben werden.
wird aufgehoben.
7. § 32d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Abweichend von
| "(1) Abweichend von
|
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
8. § 34b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
| "(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt." |
9. In § 42 Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn | "Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt und eingehalten sind und die Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung angegeben werden, wenn" |
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. als "alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
| "3. als "alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind." |
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. als "alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
| "3. als "alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind." |
c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.als "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
| "2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind." |
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
| "2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind." |
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt."
11. Nach § 54 Absatz 14 wird folgender Absatz 15 angefügt:
"(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse
werden."
Anlage 1
(zu § 4)Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten
Gebiet Rebsorte %vol °Oe 1. Weißer Traubenmost Ahr Riesling 7,5 (60) Baden Riesling, Gutedel 9,4 (72) Silvaner 9,8 (75) Müller-Thurgau 10,3 (78) Ruländer 11,3 (84) Franken Silvaner 9,4 (72) Müller-Thurgau 10,2 (77) Hessische Bergstraße Riesling 8,3 (65) Mittelrhein Riesling 7,5 (60) Mosel: Bereich Obermosel und Moseltor Müller-Thurgau 8,3 (65) übrige Bereiche Riesling 7,5 (60) Nahe Riesling 8,3 (65) Pfalz: Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Riesling 9,1 (70) Bereich Südliche Weinstraße Silvaner 9,1 (70) Rheingau Riesling 9,1 (70) Rheinhessen Silvaner 9,1 (70) Saale-Unstrut Müller-Thurgau 7,5 (60) Sachsen Müller-Thurgau 7,5 (60) Riesling 8,3 (65) Weißer Burgunder 9,1 (70) Gewürztraminer 9,8 (75) Württemberg Müller-Thurgau 9,8 (75) Silvaner, Riesling 9,4 (72) Ruländer, Kerner 10,8 (81) 2. Roter Traubenmost Baden Blauer Spätburgunder 10,8 (81) Franken Blauer Spätburgunder 10,6 (80) Pfalz Portugieser 8,3 (65) Rheinhessen Portugieser 8,3 (65) Saale-Unstrut Portugieser 7,5 (60) Württemberg Trollinger 8,9 (69) Schwarzriesling, Blauer Spätburgunder 10,3 (78) übrige bestimmte Anbaugebiete Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck verfolgen, kann als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.
wird aufgehoben.
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes) Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen. | " § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes) Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden." |
3. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
" Anlage 3 (zu § 19)
Muster für ein Begleitpapier
Artikel 3
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
§ 2 Nummer 3 und 4
3. entgegen Artikel 85g Absatz 1 eine Rebfläche bepflanzt oder4. entgegen Artikel 85g Absatz 2 einen Rebstock umveredelt.
der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143) werden aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in Kraft.
ENDE |
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