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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen
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Auslegungsfragen zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

Stand 2.Februar 2022
(https://www.lai-immissionsschutz.de 09.03.2022 *)



UMK/ACK Umlaufbeschluss 2015/23

Auslegungsfragen

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV i.d.F. vom 2. Mai 2013) = >

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV i.d.F. vom 2. Mai 2013) = >

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV i.d.F. vom 2. Mai 2013) = >

Auslegungsfragen

Vorbemerkung:

Im Interesse einer bundeseinheitlichen Klärung wurden die in den Ländern im Zusammenhang mit dem Vollzug der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - bestehenden Fragen zusammengestellt und mit Antwortvorschlägen versehen. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die verwendeten Nummern auf den Anhang 1 der 4. BImSchV.

Der Katalog enthält im ersten Abschnitt

sowie in weiteren Abschnitten:

Vorbemerkung zur Aktualisierung Stand 02. Februar 22

Mit den Umlaufbeschluss 2015/23 wurden die vorliegenden Auslegungsfragen verabschiedet und zur Veröffentlichung freigegeben. Dieser wurde überarbeitet und ist durch Beschluss des AISV am 02. Februar 2022 aktualisiert worden. Die Fragen und Antwortvorschläge wurden mit den Ländern erörtert und auf der 151. AISV Sitzung abgestimmt.

Auslegungsfragen und Antworten zur 4. BImSchV

Die Zusammenstellung in diesem Abschnitt enthält die vom LAI-Unterausschuss Luft/Technik beratenen und von der LAI auf der 107. Sitzung 5) verabschiedeten Auslegungsfragen in aktualisierter Fassung, sowie die vom LAI - Ausschuss Anlagen bezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) beratenen Auslegungsfragen und Antworten zu der anlässlich der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU ) novellierten 4. BImSchV vom 2. Mai 2013. Der Ausschuss Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) wurde beteiligt und hat zugestimmt.

§ 1 Absatz 1 tatsächlich möglicher Betriebsumfang bei veränderter zeitlicher Bezugsbasis

Fragen

Ist bei der Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage die installierte, technisch nutzbare Kapazität heranzuziehen, auch wenn sie nur in Spitzenzeiten zu 100% in Anspruch genommen werden könnte?

Wäre bei einem Bezug der Genehmigungsschwelle auf "je Tag" davon auszugehen, dass eine stundenbezogene mögliche Kapazität der Anlage mit 24 zu multiplizieren ist?

Antwort

Ja, die maximale in Spitzenzeiten erreichbare Leistung ist maßgeblich.

Eine zeitliche Bezugsbasis von "je Stunde" auf "je Tag" bzw."je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert" berücksichtigt einerseits die für spezifische Branchen typischen, stündlichen und arbeitstäglichen Schwankungen in der Auslastung der Maschinen bzw. Aggregate und damit in der Produktionsleistung und zielt andererseits auf eine möglichst einheitliche zeitliche Bezugsbasis bei allen Anlagenarten ab.

Damit ist die bei einem technischen Aggregat häufig herstellerseitig angegebene "Stundenleistung" keine allein maßgebliche Größe mehr.

Eine veränderte zeitliche Bezugsbasis bringt bei der Bewertung des für die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 der 4.BImSchV maßgeblichen "rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfangs" keine Änderung der bisherigen Interpretation und Vollzugspraxis mit sich, d.h. nicht die vom Betreiber real genutzte Kapazität sondern die technisch und praktisch mögliche Inanspruchnahme der installierten Kapazität ist bei der Prüfung einer etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage heranzuziehen. Deshalb ist also auch eine gegebene Stundenleistung zuerst auch auf 24 Stunden hochzurechnen, weil dies der möglichen Inanspruchnahme bezogen auf einen Tag entsprechen kann.

Die Ermittlung des tatsächlich möglichen Betriebsumfang ist dann auf der Grundlage einer realistischen, die konkreten Verhältnisse der Anlage (z.B. die Kapazität einschränkende technische Gegebenheiten und Nebeneinrichtungen sowie die täglichen zulässigen Betriebszeiten) berücksichtigenden Bewertung vorzunehmen.

Rechtliche Einschränkungen des Betriebsumfangs ergeben sich aus den inhaltlichen Beschränkungen der Genehmigung. Derartige Beschränkungen können nachträglich durch eine (teilweise) Verzichtserklärung auf weitergehende Berechtigungen aus der ursprünglichen Genehmigung herbeigeführt werden. Kommt ein Verzicht nicht in Betracht (etwa weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bisher unstreitig nicht erforderlich war) und ist aus tatsächlichen Gründen eine Leistung möglich, bei der die Anlage genehmigungsbedürftig ist, so ist eine Genehmigung erforderlich, es sei denn, der Betreiber verpflichtet sich durch bindende Erklärung gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde, die Anlagen nur in einem bestimmten Umfang zu betreiben. Bei neu zu errichtenden Anlagen kann eine inhaltliche Beschränkung (Nutzungsbeschränkung) in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

Die Nutzungseinschränkung sollte durch technische Maßnahmen abgesichert werden.

§ 1 Absatz 1 Satz 2 Entstehungsort

Frage

Wie ist der Begriff Entstehungsort auszulegen?

Antwort

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung einer Behandlung am Entstehungsort setzt einen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Anfallstelle voraus.

Dieser räumliche und betriebliche Zusammenhang ist unabhängig von Grundstücksgrenzen.

§ 2 Absatz 2 - speziellere Anlagenbezeichnung und Kapazitätsschwellenwerte

Frage

Einige Anlagenarten sind oberhalb und unterhalb von Kapazitätsschwellenwerten in unterschiedlichem Grad spezifiziert; beispielsweise wird bei Anlagen zur Behandlung von Oberflächen nach Nummer 5.1 oberhalb eines bestimmten Verbrauchs an Lösungsmitteln lediglich auf den Verbrauch als solches abgestellt, hingegen wird unterhalb dieser Schwelle nach weiteren Kriterien, wie der Art des Lösungsmittels oder der Applikationstechnik, spezifiziert .

Schließt § 2 Absatz 2 bei einer Anlage mit einer spezielleren Anlagenbezeichnung unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes bei Überschreitung dieses Schwellenwertes die Zuordnung derselben Anlage zu einer allgemeineren Anlagenbezeichnung oberhalb dieses Schwellenwertes aus?

Antwort

Nein. Ist die spezifischere Anlagenbezeichnung "nach oben" begrenzt, so greift die allgemeinere Anlagenbezeichnung, z.B. ist bei den differenzierteren Anlagenarten nach den Nummern 5.1.2.1, 5.1.2.2 und 5.1.3 ab einem Verbrauch von 200 Tonnen Lösungsmittel pro Jahr immer die allgemeinere Nummer 5.1.1 anzuwenden (analog: Nummer 7.31 Anlagen zur Herstellung von Süßwaren).

§ 2 Absatz 3 Versuchsanlagen als IE-Anlagen

Frage

Können Anlagen nach der RL 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) auch als Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV genehmigt werden? Sind in diesem Fall trotz des vereinfachten Verfahrens alle Verpflichtungen aus der Industrieemissionsrichtlinie einzuhalten, insbesondere die Verpflichtung, einen Ausgangszustandsbericht zu erstellen?

Antwort

Auch Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie werden vom Anwendungsbereich des § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV erfasst, wofür insbesondere der Wortlaut dieser Norm spricht. § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV sieht in Satz 2 eine Ausnahmeregelung lediglich für UVP-pflichtige Anlagen vor, nicht aber für diejenigen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen. Zudem privilegiert § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV die Anlagen nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, davon unabhängig bestehen alle materiellrechtlichen Anforderungen fort. Handelt es sich bei der Versuchsanlage um eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie, ist somit auch ein Ausgangszustandsbericht zu erstellen.

§ 1 Absatz 3, Nr. 1.2 Additionsregel

Frage

Ist eine gemeinsame Anlage (§ 1 Absatz 3 der 4. BImSchV), die aus mehreren Einzelanlagen der Nummer 1.2 besteht und bei der die jeweiligen Mengenschwellen der Einzelanlagen für die Genehmigungsbedürftigkeit unterschritten werden, genehmigungsbedürftig?

Antwort

Bei einer gemeinsamen Anlage (§ 1 Absatz 3 der 4. BImSchV), die aus mehreren jeweils für sich nicht genehmigungsbedürftigen Einzelanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas besteht, müssen die Einzelanlagen anteilig zu ihrer jeweiligen Genehmigungsgrenze (Schwelle) betrachtet werden.

Beispiel: BHKW mit FWL 0,5 MW Heizöl EL und einer HEL-Feuerung mit 15 MW FWL

IGesamt= IFWL1/ISchwelle1 + IFWL2/ISchwelle2 = 0,5/1 + 15/20 = 0,5 + 0,75 = 1,25

Ist IGesamt > 1, dann ist die Anlage genehmigungsbedürftig, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 der 4. BImSchV für eine genehmigungsbedürftige Anlage gegeben sind.

Die materiellen Anforderungen richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen (Teil-) Anlage.

Bei Feuerungsanlagen der 44. BImSchV ist mit der (Teil-)Anlage die gemäß § 4 der 44. BImSchV aggregierte (Teil-)Anlage gemeint.

Begründung

Die Begründung gilt der Klarstellung, dass bei den materiellen Anforderungen an (Teil-)anlagen die Aggregationsregeln der 44. BImSchV Berücksichtigung finden.

Nr. 1.2.4 - Einsatz von aus tierischen Abfällen aufbereiteten Ölen

Frage

Nach welcher Nummer ist ein Verbrennungsmotor, der mit aufbereiteten Ölen aus tierischen Abfällen als Brennstoff betrieben wird, zu genehmigen?

Antwort

Solche Anlagen sind nach Nummer 8.1.1 zu genehmigen, sofern es sich bei den Einsatzstoffen um Abfälle handelt. Zur Bestimmung ist insbesondere § 5 des KrWG (Ende der Abfalleigenschaft) heranzuziehen. Soweit es sich nicht um Abfälle handelt, ist Nummer 1.2.4 einschlägig.

Hinweis

Die Verordnung 6) (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) ist im Hinblick auf sonstige Anforderungen zu beachten.

Nr. 1.2.3 und Nr. 1.4.1 sowie 1. BImSchV naturbelassene Pflanzenöle

Frage

Was sind naturbelassene Pflanzenöle?

Antwort

Die gewählte Formulierung "naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester" in den Nrn. 1.2.3, und 1.4.1 und in § 3 Absatz 1 Nummer 9 der 1. BImSchV deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber hier (nur) zwischen veresterten und nicht veresterten Pflanzenölen unterscheiden wollte.

Als naturbelassen können auch Pflanzenöle mit Additiven angesehen werden, soweit sich dadurch Verbrennungseigenschaften und das Emissionsverhalten im Vergleich zu natürlichen Pflanzenölen ohne Additive nachweislich nicht verschlechtern.

Nr. 1.6 - Anlagen zur Nutzung von Windenergie

Frage

Ist der Wortlaut der Nummer 1.6 der 4. BImSchV 2013 "Anlagen zur Nutzung von Windenergie" mit dem Begriff "Windfarm" der Anlage 1 Nummer 1.6 des UVPG gleichzusetzen?

Antwort

Nein, es handelt sich um zwei unterschiedliche Kategorien aus unterschiedlichen Regelwerken, an die unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Im Einzelfall können sich die Regelungen gleichwohl aufeinander auswirken. So könnte zum Beispiel bei einer Windfarm mit sechs bis weniger als zwanzig Windkraftanlagen nach Nummer 1.6.2 der Anlage zum UVPG nach dem Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung eine UVP-Pflichtigkeit bejaht werden. Damit wäre diese Anlage zur Nutzung von Windenergie abweichend von Nummer 1.6.2 im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen.

Nr. 1.6 Anlagen zur Nutzung von Windenergie, Abstände

Frage

Unter welchen Umständen sind mehrere Windkraftanlagen, die von demselben Betreiber betrieben werden, als eine Anlage zur Nutzung von Windenergie gemäß Nummer 1.6 anzusehen?

Antwort

Anlagen zur Nutzung von Windenergie im Sinne der Nummer 1.6 sind Anlagen desselben Betreibers, bestehend aus mehreren Windkraftanlagen (syn. für den einzelnen windgetriebenen Generator auf einer Tragkonstruktion).

Nicht jede noch so weit entfernte Windkraftanlage, die von demselben Betreiber betrieben wird, kann einer Anlage zur Nutzung von Windenergie, hinzugerechnet werden. Von einer Anlage zur Nutzung von Windenergie wird man erst dann sprechen können, wenn ein gewisser räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Windkraftanlagen besteht; dieser kann gegeben sein, wenn sich die Windkraftanlagen in einer durch Raumordnungs- oder Flächennutzungsplan ausgewiesenen Eignungsfläche befinden und/oder sich für einen objektiven Betrachter als Eintracht darstellen.

Daneben haben Untersuchungen zur gegenseitigen Beeinflussung durch Lärm und Schattenwurf ergeben, dass sich die Anlagen bei einem Abstand größer oder gleich dem 10-fachen Rotordurchmesser aus immissionsschutzrechtlicher Sicht in ihrer Wirkung nicht mehr gegenseitig verstärken. Jedenfalls in diesen Fällen sind Einzelanlagen, die das genannte Abstandkriterium erfüllen, nicht mehr als Bestandteil derselben Anlage zur Nutzung von Windenergie zu betrachten. Gegebenenfalls ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

UVP-rechtlich kann sich eine andere Bewertung ergeben. Konkret bedeutet dies, dass es für das Vorhandensein eines komplexen Vorhabens UVP-rechtlich ausreichend ist, wenn die in der Anlage 1 zum UVPG genannten Sachmerkmale der betreffenden Vorhabenart erfüllt sind. Auf das Vorhandensein eines einheitlichen Betreibers kommt es dagegen nicht an.

Nr. 1.6 - Anlagen zur Nutzung von Windenergie, Gesamthöhe

Frage

Wie berechnet sich die Gesamthöhe, wenn die Windenergieanlage auf einem bestehenden Gebäude oder aber auf einem neu zu errichtenden Gebäude betrieben werden soll? Ist die Gebäudehöhe auf die 50 m anzurechnen oder aber nur die Gesamthöhe anzusetzen, die sich bei Errichtung der Windenergieanlage auf ebener Erde ergeben würde?

Antwort

Zur Klärung der Frage, ob eine Windenergieanlage dem Genehmigungserfordernis unterfällt, ist die Gesamthöhe zu Grunde zu legen, die für die Errichtung der Windenergieanlage erforderlich ist. Wird eine solche Anlage auf einem Gebäude/Bauwerk errichtet, ohne dass die Statik des Gebäudes/Bauwerks eigens für die aus der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage resultierenden Lasten ausgelegt werden muss, bleibt die Höhe des Gebäude-/Bauwerks bei der Betrachtung der Genehmigungsbedürftigkeit der Windenergieanlage unberücksichtigt.

Nr. 1.8 - Elektroumspannanlagen mit freistehender Kompensationsdrosselspule

Frage

Löst die Errichtung einer freistehenden 380 Kilovolt-Kompensationsdrosselspule (KPDR) die Genehmigungspflicht der Nummer 1.8 bei einer (ansonsten) eingehausten Elektroumspannanlage mit 220 Kilovolt oder mehr aus?

Antwort

Eine Kompensationsdrosselspule (KPDR) ist immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig, wenn die KPDR mit einer Kapselung versehen ist, welche den Dämmvermögen eines geschlossenen Gebäudes entspricht.

Nr. 1.8 - Elektroumspannanlagen in Abgrenzung zu Stromrichtern

Frage

Ist Nummer 1.8 auch auf Stromrichter (Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Konverter) anwendbar?

Antwort

Ja. Nummer 1.8 ist auf Stromrichter (HGÜ-Konverter) anwendbar.

Nr. 1.16 - Anlagen zur Aufbereitung von Biogas

Frage

Welche Anlagenteile / Verfahrensschritte kennzeichnen eine Anlage zur Aufbereitung von Biogas?

Antwort

Eine Anlage zur Aufbereitung von Biogas umfasst mindestens die "Biogasaufbereitungsanlage nach DVGW Prüfgrundlage VP 265-1" (das umfasst die Gasreinigung und Druckerhöhung vor dem Übergabepunkt zur Einspeiseanlage). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann sich darüber hinaus auf die gesamte Einspeiseanlage, einschließlich der Konditionierungsanlage und der Druckerhöhungsstufe erstrecken, soweit diese vom selben Betreiber betrieben werden wie die Biogasaufbereitungsanlage. Auch hier gilt § 1 Absatz 2 der 4. BImSchV.

Nr. 2.2 - Sieben von Erdaushub

Frage

Fällt das Sieben von Erdaushub unter die Nummer 2.2?

Antwort

Nein.

Die Nummer 2.2 nicht anzuwenden, da kein Gestein klassiert wird und Klassieranlagen für Sand bzw. Kies von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Erdaushub (einschl. Mutterboden) ist zudem kein Gestein im Sinne der Verordnung.

Nr. 2.2 - Anlagen zum Brechen

Frage

Wie wird bei Anlagen zum Brechen verfahren, in denen Bauschutt, Schlacke und/oder Abbruchmaterial neben anderem natürlichem oder künstlichem Gestein in derselben Anlage gebrochen wird?

Antwort

Anlagen zum Brechen, in denen Bauschutt, Schlacke und/oder Abbruchmaterial neben anderem natürlichen oder künstlichen Gestein in derselben Anlage gebrochen wird, sind sowohl nach der Nummer 8.11 als auch nach der Nummer 2.2 zu genehmigen.

Nr. 3.2.1 - Integrierte Hüttenwerke

Frage

Was ist unter einem integrierten Hüttenwerk zu verstehen?

Antwort

Die Legaldefinition "integriertes Hüttenwerk" in Nummer 3.2.1 wurde aufgrund der notwendigen Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997) aufgenommen. Bei den in Anhang 1 der UVP-RL aufgeführten Projekten nach Artikel 4 Absatz 1 sind unter Nummer 4 "Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl" aufgeführt.

Integrierte Hüttenwerke sind Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen - d.h. Hochofenanlagen - und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl - d.h. Stahlwerke -, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind.

Die der Roheisengewinnung im Hochofen vorgelagerten Einrichtungen, wie Pelletierung und Kokerei werden von der Nummer 3.2.1 folglich nicht erfasst, obwohl auch hier i.d.R. ein räumliches Nebeneinander und ein funktioneller Verbund bestehen. Auch Gießanlagen gehören nach dem Wortlaut der Nummer 3.2.1 nicht mit zum Integrierten Hüttenwerk, da der Rohstahl schon vor dem Vergießen vorliegt. Erfolgt das Gießen jedoch in unmittelbarem Anschluss an die Rohstahlgewinnung im Sinne einer im Produktionsablauf und in der Betriebsorganisation aufeinander abgestimmten Produktionskette (z.B. Stranggießanlage zum unmittelbar anschließenden Vergießen des flüssigen Rohstahls in direkter räumlicher Nachbarschaft zum Stahlwerk), so wird auch die Gießanlage noch mit zum integrierten Hüttenwerk gezählt.

Bei der Frage der Zugehörigkeit einzelner Anlagen zum integrieren Hüttenwerk kommt es neben dem erforderlichen gemeinsamen Betreiber insbesondere sowohl auf das räumliche Nebeneinander als auch auf den funktionellen Verbund hinsichtlich der Stoffströme an.

Für die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung des räumlichen Nebeneinanders ist als wesentliche Voraussetzung ein gemeinsames oder ein in räumlichem Zusammenhang stehendes Werksgelände zu nennen. Eine Trennung in zwei Werksteile durch eine Straße einen Wasserlauf oder einen Zaun ist daher unerheblich.

Hinsichtlich des gleichzeitig erforderlichen funktionellen Verbundes hängt die Reichweite des Begriffes "integriertes Hüttenwerk" davon ab, ob die Produktionseinheiten durch Stoffströme (Roheisen, Rohstahl, Hochofengas) oder gemeinsame Ver- oder Entsorgungsnetze (Elektrizität, Dampf, Druckluft, Abgase, Abfälle etc.) miteinander verkettet oder verbunden sind. Dies ist i.d.R. bei mehreren Anlagen gleichen (Herstellungs-)Zwecks (z.B. mehrere Hochöfen auf einem Werksgelände) bzw. bei einer Kombination von Anlagen aufeinanderfolgender Veredelungsschritte (Hochofen und Stahlwerk auf einem Werksgelände) gegeben. Bei einem integrierten Hüttenwerk, dessen legal bestimmter Zweck darin besteht, Roheisen zu gewinnen und zu Rohstahl weiter zu verarbeiten, bedeutet dies, dass eine funktionale Verbundenheit dann gegeben ist, wenn sowohl Gewinnungseinheiten als auch Weiterverarbeitungseinheiten in ihrer jeweiligen (überwiegenden) Gesamtheit auf den eigentlichen gemeinsamem Gesamtzweck hin, nämlich die Weiterverarbeitung des erzeugten Roheisens zu Rohstahl, orientiert und aufeinander abgestimmt sind.

Die Zuordnung von Anlagen für andere Zwecke oder nicht unmittelbar der fortschreitenden Veredelung dienende Anlagen(teile) kann somit nicht unter dem Begriff "integriert" erfolgen (z.B. Kraftwerk zur Hochofengas-Verstromung). Im Einzelfall kann in Abhängigkeit vom Grad der Verflechtung solcher anderen Anlagen(teile) eine Betrachtung als Nebeneinrichtung in Frage kommen.

Nr. 3.6 - Walzen von Draht

Frage

Fällt das Walzen von Draht unter Nummer 3.6?

Antwort

Ja, da Draht eine besondere Form von Stahl, Leicht- oder Schwermetall ist.

Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist für jede einzelne Nummer zu prüfen. Damit ist das Walzen von Draht ab den in den Nummern 3.6.1 bis 3.6.4 genannten Mengenschwellen von der Genehmigungsbedürftigkeit erfasst. Auf die Prüfung entsprechend dem nachfolgenden Schema wird verwiesen:

Schema zu Nummer 3.6 Walzen von Metallen

Nr. 3.9.1 und Nr. 3.9.2 - Definition und Abgrenzung der Begriffe "Rohstahl" und "Rohgut" sowie Verarbeitungskapazität

Fragen

  1. Was ist unter dem Begriff "Rohstahl" in Nummer 3.9.1.1 und 3.9.2.1 in Abgrenzung zum Begriff "Rohgut" in Nummer 3.9.1.2 zu verstehen?
  2. Wie ist die Verarbeitungskapazität zu bestimmen?

Antworten

Zu 1. Unter dem Begriff Rohstahl ist das im Sinne des Prozesses zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten zu behandelnde Rohgut aus Eisenmetallen, insbesondere Stahl zu verstehen, unabhängig von dem vorliegenden Bearbeitungsgrad. Damit sind Nummer 3.9.1.1 und Nummer 3.9.2.1 die spezielleren Anlagenarten. Zu beachten ist, dass bei Unterschreitung einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen Rohgut je Stunde Nummer 3.9.1.3 einschlägig ist.

Zu 2. Bei der Bestimmung der Verarbeitungskapazität ist das der Anlage zugeführte (maximal mögliche) Rohgut in Tonnen je Stunde zu berücksichtigen, nicht aber interne Kreisläufe wie mehrfache Beschichtungen und/oder die nochmalige Verarbeitung fehlerhaft beschichteter Werkstücke.

Nr. 3.10 - Anlagen zur Oberflächenbehandlung, Wirkbäder, Wirkbadvolumen

Frage

Welche Bäder werden vom Begriff "Wirkbäder" erfasst?

Antwort

Unter Wirkbäder ist hier die Summe aller Bäder zu verstehen, die zu einer ortsfesten technischen Einheit gehören, in denen eine gezielte chemische oder elektrolytische (elektrochemische) Veränderung der Oberfläche stattfindet. Hierzu zählen die Prozessbäder, in denen die bestimmungsgemäße Oberflächenbehandlung (Zweck der Anlage) von Metallen oder Kunststoffen durchgeführt wird, sowie alle diesen Bädern gegebenenfalls vor- und nachgeschalteten Prozessbäder, wie zum Beispiel Anätz-, Ätz-, Beiz-, Dekapier-, Desmearing-, Phosphatier- und Passivierungsbäder und Bäder zum chemischen Entfetten, in denen ebenfalls eine gezielte chemische oder elektrolytische Oberflächenbehandlung der Werkstücke vorgenommen wird.

Bäder, in denen keine chemische oder elektrolytische (elektrochemische) Oberflächenbehandlung der Werkstücke stattfindet, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Daher sind bei der Ermittlung des Volumens zum Beispiel bestimmte Entfettungs- und Dekapierbäder sowie Spülbäder als auch Vorrats-, Ansetz-, Ausgleichs-, Vorlagebehälter bzw. Gegenbehälter für die Prozessbäder nicht hinzuzuzählen. Ebenfalls nicht erfasst werden Spritzverfahren, bei denen das Werkstück in kein Bad eingetaucht wird (z.B. Spritzbeizen).

Nr. 3.10 - KTL-Tauchlackierungsanlagen

Frage

Ist eine KTL-Tauchlackierungsanlage (kataphoretische Lackierungsanlage) genehmigungsbedürftig nach Nummer 3.10?

Antwort

Die kataphoretische Lackierung (KTL-Tauchlackierung) fällt für sich genommen nicht unter die Nummer 3.10, da es sich bei der KTL um ein elektrokinetisches und nicht um ein elektrolytisches oder elektrochemisches Verfahren handelt.

In der Regel sind der KTL jedoch Aktivierungsbäder vorgeschaltet, sowie Phosphatierungs- und Passivierungsbäder nachgeschaltet, die der Genehmigungspflicht unterliegen können, so dass auch die KTL als Anlagenteil oder Nebeneinrichtung mit zur genehmigungsbedürftigen Anlage zählen kann.

Nr. 3.10.2 - Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen

Frage

Was ist unter den Begriffen Beizen und Brennen im Sinne der Nummer 3.10.2 zu verstehen?

Antwort

Es handelt sich um einen gezielten Oberflächenabtrag.

Ausschlaggebend für den jeweiligen Prozess sind Säurekonzentrationen, Temperatur und Verweilzeit.

Nr. 3.10.2 - Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen

Frage

Sind Anlagen größer 1 Kubikmeter grundsätzlich genehmigungsbedürftig, insbesondere, wenn die Wirkstoffkonzentration gering ist?

Antwort

Ja, es gibt kein Abschneidekriterium, beispielsweise Konzentrations- oder Mengenschwelle.

Nr. 3.21 i.V. m. § 2 Absatz 1 und 2 - Herstellung von Bleiakkumulatoren

Frage

"Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren" sind keine Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie. Sie werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. In derartigen Anlagen wird Blei häufig mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 Tonnen je Tag geschmolzen und gegossen. Diese Anlagenteile sind Anlagen nach den Nummern 3.4.1 und 3.8.1 und insofern "Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie".

Wird eine Anlage zur Herstellung von Bleiakkumulatoren insgesamt zu einer Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie, weil ihre Anlagenteile dies sind?

Antwort

Nein. Zunächst ist zu bestimmen, ob sich das Genehmigungserfordernis der Anlage nach Nummer 3.21 gemäß § 1 Absatz 2, insbesondere Nummer 2 auch auf die Anlagen nach Nummer 3.4.1 erstreckt. In diesem Falle bedarf es im Sinne des § 1 Absatz 4 nur einer Genehmigung. Die Pflichten für Anlagen nach der IE-RL finden gleichwohl nur auf die Anlagen Anwendung, die als Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie durch die Kennzeichnung "E" in Spalte d des Anhangs 1 ausgewiesen sind. Das Verfahren für diese Genehmigung richtet sich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b. Für die gesamte Anlage zur Herstellung von Bleiakkumulatoren ist daher in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Sofern die Anlagen nach Nummer 3.4.1 und Nummer 3.8.1 keine dienende Funktion für die Anlagen nach Nummer 3.21 erfüllen, sind die einzelnen Anlagen nach den entsprechenden Vorschriften separat zu genehmigen.

Hinweis

Im Übrigen stellt die Industrieemissionsrichtlinie in Anhang I Nummer 2.5 Buchstabe b nicht auf eine spezifische technologische Art des Schmelzens ab, so dass auch das bloße Flüssigmachen von Bleibarren den Tatbestand des Schmelzens erfüllt. Ob in einem BVT-Merkblatt eine spezifische technologische Art des Schmelzens oder Gießens dargestellt ist oder nicht, ist weder für die Bewertung als "Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie" noch für die Festlegung von emissionsbegrenzenden Anforderungen relevant, sondern ausschließlich für die Beschreibung des dort beschriebenen Stands der Technik und der damit assoziierten Emissionsbandbreiten.

Nr. 4.1.19 - Stoffherstellung durch "chemische, biochemische oder biologische Umwandlung"

Frage

Handelt es sich bei der Herstellung von Arzneimitteln auf Basis von Milchsäurebakterien um die Herstellung von Stoffen durch biologische Umwandlung?

Antwort

Nein, es handelt sich nicht um die Herstellung von Stoffen durch biologische Umwandlung. Hier werden Bakterien produziert, nicht Stoffe oder Stoffgruppen.

Bei der Herstellung von Stoffen durch biologische Umwandlung wird ein Stoff durch biologische Umwandlung eines Ausgangsstoffes z.B. mittels eines Bakteriums hergestellt (Beispiel: Herstellung von Vanille aus Benzol-Vorläufern durch biologische Umwandlung mittels eines Basidiomyceten-Pilzes).

Nr. 4.1.19 - Arzneilich nicht wirksame Bestandteile von Arzneimitteln

Frage

Während die frühere Bezeichnung der Nummer 4.1 Buchstabe s Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV auf "Grundarzneimittel (Wirkstoffe für Arzneimittel)" abstellte, sind nun "Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse" genannt.

Hat der fehlende Bezug auf arzneiliche Wirkstoffe zur Folge, dass nun auch die Herstellung von Stoffen, die arzneilich nicht wirksame Bestandteile von Arzneimitteln sind, durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung genehmigungsbedürftig nach Nummer 4.1.19 sind?

Antwort

Nein.

IVU-RL Nummer 4.5: "Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln ..."

IE-RL Nummer 4.5: "Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen"

Mit Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie ist über die Herstellung der Grund- bzw. Ausgangsstoffe hinaus eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die gesamte Herstellung der dort genannten Produkte, soweit dabei eine chemische, biochemische oder biologische Umwandlung stattfindet, erfolgt.

Die Herstellung von arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen von Arzneimitteln (auch pharmazeutischer Hilfsstoff oder Arzneiträgerstoff genannt), die z.B. der Herstellbarkeit, der Formgebung, der Steuerung der Wirkstofffreigabe, der Stabilitätsverbesserung, der Farbe, dem Geschmack, der Konservierung u.a.m. dienen, unterliegt, soweit sie unabhängig von der Arzneimittelherstellung erfolgt nicht der Nummer 4.1.19.

Einer ausdrücklichen Freistellung von Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, bedarf es nicht, da dieser Teilschritt mangels chemischer, biochemischer oder biologischer Umwandlung von der Nummer 4.1 nicht erfasst wird.

Nr. 4.1.20 und Nr. 10.1 - Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

Frage

In welchem Verhältnis stehen die Nummern 4.1.20 und 10.1 zueinander?

Antwort

Wird ein Explosivstoff durch chemische Umwandlung und in industriellem Umfang hergestellt (z.B. Nitrierung von Toluol), so handelt es sich um eine Anlage nach Nummer 4.1.20 die die spezielle Vorschrift gegenüber Nummer 10.1 darstellt. Dort ist die Herstellung durch Mischen verschiedener Komponenten (z.B. von Schwarzpulver) zu den genannten Zwecken erfasst.

Auf § 2 Absatz 2 wird verwiesen.

Nr. 4.2 Biozide

Frage

In Nummer 4.2 wurden die "Biozide" zusätzlich aufgenommen. Somit unterliegen Anlagen, in denen "Biozide oder ihre Wirkstoffe" gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe - hier also die "Biozide oder ihre Wirkstoffe" - in einer Menge von 5 t oder mehr gehandhabt werden der Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren. [Die Herstellung der "Ausgangsstoffe" für Biozide durch chemische, biochemische oder biologische verfahren wird in Nummer 4.1.18 und Nummer 4.1.22 geregelt.]

Was ist in Nummer 4.2 unter "Bioziden" zu verstehen, wenn dort deren Wirkstoffe gesondert genannt werden?

Antwort

Eine Legaldefinition für "Biozide" besteht nicht. Die einschlägigen europäischen und deutschen Regelungen betreffen "Biozid-Produkte" und "Biozid-Wirkstoffe". Da in Nummer 4.2 neben Bioziden auch ihre Wirkstoffe genannt werden und zudem auf die dort speziell genannte Tätigkeit des Abpackens rekurriert wird, sind in der Nummer 4.2 auch "Biozid-Produkte" erfasst.

Bei der genehmigungsrelevanten Mengeschwelle von 5 Tonnen je Tag gehandhabter Stoffe handelt es sich nicht nur um die Ausgangsstoffe (Biozid-Wirkstoffe), sondern auch um die Fertigprodukte (Biozid-Produkte); das Gewicht der Verpackungen wird nicht einbezogen.

Hinweis

Eine Begriffsbestimmung für Biozid-Produkte und Biozid-Wirkstoffe findet sich in § 3b Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 ChemG.

Die Begriffsbestimmung für Biozid-Produkte ist sehr weitreichend. Es wird auf die 22 verschiedenen Biozid-Produktarten verwiesen, die im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten zusammengestellt sind; die Biozid-Wirkstoffe sind in Anhang I aufgeführt.

Nr. 4.2 - gehandhabte Menge

Frage

Die unter Nummer 4.2 subsumierten Anlagen sind genehmigungsbedürftig, wenn die dort genannten Stoffe (d.h. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe) in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden. Die Tätigkeiten des Mahlens, Mischens, Abpackens oder Umfüllens der Stoffe stellen jede für sich Handhabungen dar, die nacheinander oder auch zeitgleich erfolgen können.

Werden bei der Ermittlung der genehmigungsrelevanten gehandhabten Stoffmenge alle in den genannten Tätigkeiten gehandhabten Teilmengen summiert?

Antwort

Sofern alle genannten Tätigkeiten zeitgleich ablaufen, resultiert die Umweltrelevanz der Anlage aus der Summe aller Tätigkeiten, weshalb die Ermittlung der in der Anlage insgesamt gehandhabten Stoffmenge die Summierung aller in den vorgenommenen Tätigkeiten gehandhabten Teilmengen erfordert.

Sofern die Tätigkeiten nacheinander ablaufen, erfolgt keine Addition der gehandhabten Stoffmengen.

Hinweis

Das Adjektiv "maschinell" bezieht sich lediglich auf die Tätigkeit des Mischens; das Abpacken oder Umfüllen könnte auch manuell erfolgen. Da lediglich die Menge der gehandhabten Stoffe betrachtet wird, bleibt das Gewicht der Produktverpackungen unberücksichtigt.

Beispiel mit paralleler Ausübung der Tätigkeiten

(jede Tätigkeit wird in einem solchen Umfang ausgeübt, dass 2 Tonnen je Tag gehandhabt werden können):

Zeit0-33-66-99-1212-1515-1818-2121-24
Mahlen222
Mischen222
Umfüllen222
Abpacken2222222
gesamt44464424

Beispiel mit aufeinanderfolgender Ausübung der Tätigkeiten

(jede Tätigkeit wird in einem solchen Umfang ausgeübt, dass 4 Tonnen je Tag gehandhabt werden können):

Zeit0-33-66-99-1212-1515-1818-2121-24
Mahlen44
Mischen44
Umfüllen4
Abpacken444
gesamt44444444

Nr. 4.2 - Aggregatzustand der gehandhabten Stoffe

Frage

Werden auch flüssige oder gasförmige Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel Biozide (bzw. ihre Wirkstoffe) von der Nummer 4.2 erfasst?

Antwort

Ja.

Eine Unterscheidung nach dem Aggregatzustand (fest, flüssig oder gasförmig) der gehandhabten Stoffe wird in der Nummer 4.2 nicht getroffen. Dies spricht dafür, dass die Nummer 4.2 auch Anlagen erfasst, in denen flüssige oder gasförmige Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide oder deren Wirkstoffe gehandhabt werden.

Nr. 5.1.1.2 - Eierfärbebetrieb

Frage

In mehreren Ländern (NW, NI) wurde festgestellt, dass in Eierfärbebetrieben Lebensmittelfarben eingesetzt werden, die 70 bis 90 % Ethanol als Lösemittel enthalten. Die Betriebe haben einen Lösemittelverbrauchs von > 15 Tonnen Ethanol. Je nach Kapazität der Anlagen werden bis zu 30 t/a Ethanol freigesetzt. Die Betriebe lackieren teils kontinuierlich übers Jahr die zuvor gekochten sogenannten bunten Pauseneier, teils saisonal begrenzt Ostereier. Die festgestellten Betriebe arbeiten zurzeit noch ohne Abgasreinigung und halten den TA Luft Grenzwert der Nummer 5.2.5 von 50 mg/m3 für Gesamtkohlenstoff nicht ein. Sind diese Betriebe immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig und welche Anforderungen sind zu stellen?

Antwort

Anlagen zum Färben von Eiern durch Lackieren ab einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a bzw. 25 kg/h unterliegen der Nummer 5.1 der 4. BImSchV. Der TA Luft Grenzwert von 50 mg/m3 GesC ist einzuhalten. Die Einhaltung ist im Regelfall durch eine Abgasreinigungseinrichtung zu erreichen.

Nr. 7.1.4 - Truthühneraufzuchtplätze

Frage

Sind Truthühneraufzuchtplätze nicht unter Nummer 7.1.4 einzuordnen, weil Nummer 7.1.4 nur Truthahnmastplätze benennt?

Antwort

Trotz der Bezeichnung "Truthühnermastplätze" ergibt sich aus der Überschrift von Nummer 7.1 "Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht...", dass nicht nur Mastanlagen genehmigungsbedürftig sind.

Daher stehen auch Anlagen zur Aufzucht von Truthühnern nach Nummer 7.1 unter Genehmigungsvorbehalt.

Diese Auslegung entspricht auch Nummer 6 Punkt 6.6a der Anlage zur Industrieemissionsrichtlinie, die jegliche Haltung und Aufzucht umfasst.

Anlagen zum Ausbrüten von Eiern und zur Erzeugung von Tagesküken, z.B. zur Mast, fallen dagegen nicht unter Nummer 7.1.

Nr. 7.1.6 - Kälbermastplätze

Frage

Mit der Novellierung der 4. BImSchV im Jahr 2013 wurde unter der Nummer 7.1.6 der Begriff des "Kälbermastplatzes" eingeführt. Bis zum Inkrafttreten der novellierten 4. BImSchV waren unter Nummer 7.1 f allgemein "Kälberplätze" erfasst, an denen eine Aufzucht getrennt vom Muttertier erfolgt.

Dem reinen Wortlaut folgend sind seit der Novellierung nur Kälber zu betrachten, die gemästet werden. Sind daher Kälber, die der Nachzucht einer Milchkuhherde dienen und nicht gemästet werden, bei der Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen?

Antwort

In der Begründung zur o. g. Novellierung der 4. BImSchV wird ausgeführt: "Die neugefasste Nummer 7.1 übernimmt die bisherige Nummer 7.1 ohne inhaltliche Änderungen". Eine substantielle Änderung war demnach nicht beabsichtigt. Außerdem würde das Ausschließen von nicht gemästeten Kälbern eine Diskrepanz zum UVPG darstellen, in dessen Anlage 1 in der Nummer 7.6 die Rede von "Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern" ist. Eine Anlage könnte so UVP-pflichtig sein, ohne dass diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Alle übrigen Tierhaltungsanlagen in der Anlage 1 zum UVPG korrespondieren jedoch bei der Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit.

Des Weiteren ergibt sich bereits aus der Überschrift der Nummer 7.1 "Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht...", dass nicht nur Mastanlagen, sondern auch Anlagen, die der Aufzucht dienen, genehmigungsbedürftig sind. Ferner fehlt es an einer sinnvollen Abgrenzung von Kälbermastplätzen zu Kälberaufzuchtplätzen.

Unter dem Begriff "Kälbermastplatz" sind daher sämtliche Kälberplätze zu verstehen, die der (von der Mutterkuh) getrennten Aufzucht dienen.

Nr. 7.1.8 - i.V. m. Nr. 7.1.7 - Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen; Berücksichtigung von Jungsauenplätzen

Frage

Jungsauen werden in der 4. BImSchV nicht explizit benannt. Wie sind die Plätze innerhalb einer Sauenanlage zu berücksichtigen, in denen Jungsauen zu zukünftigen Sauen aufgezogen werden?

Antwort

Jungsauen im Aufzuchtbereich werden ähnlich wie Mastschweine in Gruppen gehalten. Die Aufzuchtplätze sind dann als Mastschweineplätze zu berücksichtigen, wenn die Jungsauen 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht aufweisen. Unter 30 Kilogramm Lebendgewicht fallen die Jungsauen unter den Begriff "Ferkel".

Mit dem Wechsel in den Sauenbereich durchlaufen die Jungsauen erstmalig den Zyklus der Sauenhaltung (Besamung, Wartebereich, Abferkelbereich). Diese Plätze sind als Sauenplätze zu berücksichtigen.

Nrn. 7.3.. 7.14.. 7.21.. 7.23 und 7.34 - Fertigerzeugnisse

Frage

Was versteht man unter Fertigerzeugnissen?

Antwort

Fertigerzeugnisse sind Produkte oder Zwischenprodukte, auf die der Produktionsprozess ausgerichtet ist und die die Anlage verlassen.

Nrn. 7.3, 7.14, 7.21, 7.23 und 7.34 - Fertigerzeugnisse, Konserven, Gewicht der Verkaufsverpackung

Frage

Muss, da bei der genehmigungsrechtlich relevanten Verarbeitungskapazität auf "Fertigerzeugnisse" abgestellt wird, die Verkaufsverpackung (Dose, Flasche, Becher, Karton ...), bei der Mengenbetrachtung einbezogen werden?

Antwort

Wie bei Konserven wird zur Feststellung der Verarbeitungskapazität das Nettogewicht der Fertigerzeugnisse herangezogen.

Nrn. 7.4, 7.28, 7.31 und 7.34 - zum Begriff "ausschließlich pflanzliche Rohstoffe"

Frage

Die Nummern 7.4, 7.28, 7.31 und 7.34 unterscheiden Anlagen nach der Art der verwendeten Rohstoffe in solche, die "ausschließlich pflanzliche Rohstoffe" einsetzen und solche, die "tierische Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen" einsetzen.

Wie sind Rohstoffe zu berücksichtigen, die weder pflanzlicher noch tierischer Herkunft sind, z.B. bei einem Hersteller von Erfrischungsgetränken, der Getränke durch Zusatz von Wasser produziert?

Antwort

"Der Terminus "ausschließlich pflanzliche Rohstoffe" grenzt alle Verfahren aus, bei denen "auch tierische Rohstoffe" verwendet werden. Die Verwendung anderer (nicht organischer/biologischer) Rohstoffe, z.B. zugesetztes Wasser, wird bei der Berechnung der Mengenschwelle P nach der Mischungsregel in Anhang 1 der 4. BImSchV nicht im Anteil der Menge tierischer Rohstoffe berücksichtigt; bei der Menge der Fertigerzeugnisse ist die Menge des zugesetzten Wassers zu berücksichtigen." Der Ausschluss von Milch bezieht sich ausschließlich auf "das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten" gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Milch- und Margarinegesetzes 7).

Das BVerwG hat am 17.02.2021 (Az. 7 C 7.19) das Urteil des OVG Koblenz vom 28.08.2019 (Az. 8 A 10060/19.OVG) bestätigt, wonach eine Anlage, in der ein Produkt aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellt wird, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach 7.34.2 4. BImSchV auch dann unterliegt, wenn der maßgebliche Schwellenwert durch Zusatz von Mineralwasser erreicht wird.

Nr. 7.4 - Konserven

Frage

Wie ist der Begriff Konserven definiert?

Antwort

Konserven sind haltbar gemachte Lebensmittel, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen, z.B. Dosen oder Glas verpackt sind und ohne Kühlung über einen längeren Zeitraum gelagert werden können. Zur Feststellung der Produktionskapazität wird das Nettogewicht der Konserven herangezogen.

Darüber hinaus gilt die Begriffsbestimmung der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - TierLMHV) vom 8. August 2007 (BGBl I 2007, 1816, 1828). Danach 8) gilt weiterhin als frisches Fleisch "Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschließlich vakuumverpacktes oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch."

Nr. 7.4 - Fischkonserven

Frage

Sind bei der Einbeziehung von "Fischkonserven" in die Genehmigungsbedürftigkeit (Produktionskapazität > 1 t/d) auch solche Konserven betroffen, die lediglich Fisch als Beilage in Salaten oder in stark verarbeiteter Form (Pasten oder Aufstriche) beinhalten?

Antwort

Ja.

Fisch zählt zu den tierischen Rohstoffen, unabhängig vom Verarbeitungszustand, und damit ist das Ausschließlichkeitskriterium für den Einsatz pflanzlicher Rohstoffe nicht mehr erfüllt.

Jegliche Konserven, die Fisch, Fischteile - auch Rogen - oder Fischprodukte enthalten sind erfasst. Wegen der vergleichbaren Umweltrelevanz werden auch Anlagen zur Verarbeitung von Krustentieren und "Meeresfrüchte" (Muscheln, Schnecken, Kalmare, Tintenfische) einbezogen; "Fisch" steht insoweit als Synonym für wasserbürtige tierische Rohstoffe im Gegensatz zu "Fleisch" als Synonym für landbürtige tierische Rohstoffe

Nr. 7.4.1.2 und Nr. 7.4.2.2 - Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven

Frage

In den Nummern 7.4.1.2 und 7.4.2.2 werden "Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungsmitteln in geschlossenen Behältnissen" von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgenommen. Ist dieser Ausnahmetatbestand so zu interpretieren, dass für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit dieser Anlagen ausschließlich auf den Verpackungs- und Konservierungsprozess abzustellen ist, und vorgelagerte, ggf. auch emissionsrelevante Prozesse zur Nahrungs- bzw. Futtermittelherstellung für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit dieser Anlagen ohne Relevanz sind?

Antwort

Nein. Anlagen der Nummern 7.4.1.2 und 7.4.2.2 zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven umfassen auch die vor der abschließenden Behandlung in der eigentlichen Konserve stattfindenden Prozesse. Die Ausnahme in den Nummern 7.4.1.2 bzw. 7.4.2.2 greift nur, wenn frische tierische oder pflanzliche Nahrungs- oder Futtermittel direkt in das vorgesehene Behältnis gefüllt, verschlossen und pasteurisiert oder sterilisiert werden. Jegliche sonstigen vorgeschalteten Prozesse erfüllen den Genehmigungstatbestand nach Nummer 7.4.1.2 und Nummer 7.4.2.2. Vorgelagerte Prozesse ohne Emissionsrelevanz bleiben dagegen bei der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit unberücksichtigt.

Nr. 7.4.2 - Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen

Frage

In einer Anlage werden Säfte und Konzentrate aus verschiedenen Obst- und Gemüsesorten hergestellt und z.B. durch Zugabe von angekauften Saftkonzentraten, Gewürzen, Vitaminen und Honig sowie Mineralwasser zu Erfrischungsgetränken weiterverarbeitet. Zur Konservierung wird der Saft über mit Heißwasser betrieben Röhren- bzw. Plattenwärmetauscher pasteurisiert und danach in die endgültigen Behältnisse (z.B. Flaschen, Tetrapack) abgefüllt. Fällt diese Anlage unter Nummer 7.4.2?

Antwort

Obst- und Gemüsesäfte sowie daraus hergestellte Getränke sind Nahrungsmittel im Sinne des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Daher werden von Nummer 7.4.2 "Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen" auch Anlagen zur Herstellung von Obst- und Gemüsesäften erfasst, sofern diese Säfte konserviert werden. Nummer 7.4.2 stellt insofern die spezielle Anlagenart gegenüber der Nummer 7.34 dar.

Nr. 7.5 - Flüssigrauchanlagen

Frage

Werden Anlagen die Flüssigrauch für den Räucherungsprozess einsetzen von Nummer 7.5 erfasst?

Antwort

Flüssigrauchanlagen werden nicht von Nummer 7.5 erfasst, da die beim klassischen Heißrauchverfahren entstehenden Emissionen vermieden werden.

Nr. 7.12.1.3 - Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern

Frage

Ist die Kapazitätsbeschränkung auf "weniger als 50 Kilogramm je Stunde" so zu verstehen, dass sich dies auch auf die einzelne Charge (nur Tiere mit einem Gewicht von weniger als 50 Kilogramm) bezieht oder die Beschränkung auch gewahrt ist, wenn bei einem Tier mit einem Gewicht von 70 Kilogramm die Verbrennungsdauer auf ca. 1,5 Stunden verlängert würde und damit die maximale Durchsatzleistung von 50 Kilogramm je Stunde unterschritten würde?

Antwort

Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist auf die maximale technisch mögliche Verarbeitungskapazität abzustellen. In solchen Fällen ist anhand der technischen Parameter der Anlage (Größe des Brennraums; Brennerleistung; maximales Volumen der zuführbaren Verbrennungsluft; Einhaltung der Vorgaben der VDI 3890) zu prüfen, ob tatsächlich Verarbeitungskapazität und zuführbare Chargengröße auseinanderfallen. Eine Bezugnahme auf das technische Datenblatt des Herstellers reicht für diese Prüfung nicht aus.

Nummer 7.12.1.3 enthält eine Kapazitätsbeschränkung auf weniger als 50 kg je Stunde und zusätzlich auf weniger als 50 kg je Charge. Die Beschränkung auf Tierkörper mit einem Gewicht von weniger als 50 kg je Charge schließt die Kremierung von Tieren mit 50 kg oder mehr aus. Die zweite Voraussetzung ("weniger als 50 kg je Charge") ist bei dem gewählten Beispiel von einem Tier mit 70 kg eindeutig nicht erfüllt.

Nr. 7.23 - Rapsöl

Frage

Unterliegt die Herstellung von Rapsöl, das Ausgangsmaterial für eine anschließende Biodieselherstellung ist, der Genehmigungspflicht?

Antwort

Bei der Biodieselherstellung wird im ersten Schritt eine Extraktion des Rapses durchgeführt. Der Herstellungsprozess ist derselbe wie bei Nahrungsmitteln. Da sich der Wortlaut von Nummer 7.23 nicht auf Nahrungsmittelherstellung beschränkt, unterliegt auch die Extraktion zur Erzeugung von Rapsöl für die Biodieselherstellung der Genehmigungspflicht. Die anschließende Veresterung ist unter Nummer 4.1 zu subsumieren.

Nr. 7.27.2 - Vierteljahresdurchschnitt

Frage

Wie wird der Vierteljahresdurchschnitt ermittelt?

Antwort

Bei der Ermittlung des Vierteljahresdurchschnittes ist die rechtlich und tatsächlich mögliche Menge an Fertigerzeugnissen während eines Vierteljahres (zusammenhängender 3-Monatszeitraum) durch 90 Tage zu dividieren.

Der Zeitraum ist so zu wählen, dass die Zeiträume maximaler Auslastung miterfasst werden.

Hinweis

Um die Schwellenwerte von Nummer 7.27.1 nicht zu überschreiten, ist bei der Prüfung von Nummer 7.27.2 zu berücksichtigen, dass im betrachteten 90-Tage-Zeitraum die Produktionskapazität an keinem Tag die Schwellenwerte von 3.000 bzw. 6.000 Hektoliter je Tag erreichen darf; maßgeblich ist das die Produktionskapazität begrenzende Anlagenteil.

Nr. 7.34 - Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen

Frage

Was ist unter "sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen" zu verstehen?

Antwort

Bei Nummer 7.34 handelt es sich um einen Auffangtatbestand; hierunter fallen Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen, die nicht von anderen Anlagenarten der Nummer 7 erfasst werden. Die Herstellung schließt auch die Behandlung ein; jedoch fällt nicht jedes Behandeln von Lebensmitteln unter die Nummer 7.34. So fällt beispielsweise das Verpacken von Fleisch nicht unter Nummer 7.34.

Hinweis

Unter Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen" sind Lebensmittel i. S. d. § 2 Absatz 2 sowie Futtermittel i. S. d. § 2 Absatz 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), neugefasst durch Bek. v. 3.6.2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 V v. 28.5.2014 (BGBl. I S. 698) 9) zu verstehen:

"(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung 10) (EG) Nr. 178/2002."

"(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.".

Nr. 7.34.2 - Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen

Frage

Fallen unter den Genehmigungstatbestand nach Nummer 7.34.2 auch Anlagen zur Abfüllung von Wasser aus Mineralbrunnen, wenn dem gewonnenen Mineralwasser pflanzliche Rohstoffe zur Herstellung von Erfrischungslimonaden oder Fruchtsaftgetränken beigemischt werden? Gleichermaßen stellt sich die Frage für die Herstellung von Erfrischungsgetränken wie z.B. Cola, bei der Wasser ein pflanzliches Konzentrat zugemischt wird.

Antwort

Ja. Sofern die in Nummer 7.34.2 angegebene Kapazitätsschwelle erreicht oder überschritten wird, sind diese Anlagen vom Genehmigungstatbestand nach Nummer 7.34.2 erfasst. Bezüglich des Terminus "ausschließlich pflanzliche Rohstoffe" wird auf die Antwort zu "Nummern 7.4, 7.28, 7.31 und 7.34 (zum Begriff "ausschließlich pflanzliche Rohstoffe")" verwiesen.

Nr. 8.1.3 - Notfall- und Sicherheitsfackeln

Frage

Genehmigungsbedürftige Biogasanlagen und Kläranlagen werden in der Regel mit Notfallfackeln ausgerüstet, um bei Gasüberproduktion oder technischen Defekten das Abblasen von geruchsbeladenem Gas zu verhindern. Nach Nummer 8.1.3 sind Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen genehmigungspflichtig, ausgenommen Notfallfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind.

Sind demgegenüber Notfallfackeln in Biogasanlagen oder Kläranlagen genehmigungsbedürftig?

Antwort

Nein. Fackeln, die der Anlagensicherheit im Rahmen des Betriebes von genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen dienen und nur bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs (z.B. Ausfall des Gasmotors bei Biogasanlagen) zum Einsatz kommen, sind grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig.

Die Not- und Sicherheitsfackel ist keine Anlage, die betrieben werden soll.

Nr. 8.3.2.1 - edelmetallhaltige Abfälle

Frage

Sind als "edelmetallhaltige Abfälle" nur Abfälle zu betrachten, die Gold, Silber, Quecksilber, Rhenium, Ruthenium, Rhodium, Osmium, Iridium und/oder Platin enthalten oder sind darunter auch Abfälle, die die Halbedelmetalle Antimon, Arsen, Kupfer, Nickel, Wismut und/oder Zinn enthalten, zu subsumieren?

Antwort

Nein. Die Halbedelmetalle Antimon, Arsen, Kupfer, Nickel, Wismut und/oder Zinn sind nicht unter "edelmetallhaltige Abfälle" zu subsumieren.

Nr. 8.5 - Anlagen zur Erzeugung von Kompost - Vergleich Jahrestonnagen (bisher) mit Tagestonnagen (neu)

Frage

Bei Kompostierungsanlagen wurde die Zuordnung als genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß Anhang der 4. BImSchV bisher auf der Grundlage der jährlichen Durchsatzleistung an Einsatzstoffen vorgenommen. Mit der Änderung der 4. BImSchV im Zusammenhang mit der Umsetzung der IE-RL ist für die genehmigungsrechtliche Einstufung die Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen je Tag eingeführt worden. Es stellt sich die Frage, wie bei bestehenden Anlagen die Umrechnung der Jahrestonnen auf Tonnen/Tag für die Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit bzw. die Zuordnung neuer Anlagen nach Nummer 8.5 erfolgen soll. Die Einsatzstoffe werden meist diskontinuierlich angeliefert und dann in den Anlagen nach und nach verarbeitet.

Antwort

Bei der Durchsatzkapazität ist auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betriebsumfang der Anlage abzustellen (§ 1 Absatz 1 der 4. BImSchV).

Somit ist bei Kompostierungsanlagen auf die mögliche Rottekapazität am Standort und die tatsächliche Rottezeit abzuheben. Es ist nicht zulässig, umsatzschwache mit umsatzstarken Zeiten über das Jahr (d. h. über 365 Tage) zu mitteln. Bei der Beurteilung der tatsächlich möglichen Durchsatzleistung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Rotteverfahrens und der Kapazität der Betriebsfläche bzw. der Rottekammern grundsätzlich auf die kürzest möglichen Rottezeiten abzuheben. Ferner ist bei der Durchsatzleistung nicht die Menge des produzierten Komposts je Zeiteinheit (output), sondern die Menge der Eingangsstoffe je Zeiteinheit (input) entscheidend.

Die Durchsatzleistung für Kompostierungsanlagen in der Einheit [t/d] wird auf der Grundlage des jeweils angewendeten Rotteverfahrens wie folgt berechnet:

Offene Anlagen:

Durchsatzleistung [t/d]

= Volumen der gesamten Mieteneinheiten [m3] * Schüttdichte [t/m3] / Rottezeit des jeweiligen Verfahrens [d]

Geschlossene Anlagen:

Durchsatzleistung [t/d]

= Volumen pro Modul [m3] *Anzahl der Module *Schüttdichte [t/m3] / Rottezeit des jeweiligen Verfahrens [d]

EingangsstoffMittlere Schüttdichte t/m3
Gemisch lt. ARGE Kompost0,67
Bioabfälle getrennt gesammelt0,65
Gras, frisch0,2
Obstabfälle0,2
Grünabfälle, Strauchschnitt0,2
Feinmist ökologischer Landbau0,7
Friedhofsabfälle0,3
Klärschlamm1,1

Nr. 8.6.3 und Nr. 1.15 - Anlagen, die Gülle zur Biogaserzeugung einsetzen

Frage

Wie ist der Einsatz von Gülle zur Biogaserzeugung nach Nummer 8.6.3 von der Erzeugung von Biogas nach Nummer 1.15 abzugrenzen?

Antwort

Der Einsatz von Gülle in Biogasanlagen ist in Nummer 8.6.3 speziell geregelt. Die Art des Genehmigungsverfahrens hängt bei derartigen Biogasanlagen davon ab, ob die Durchsatzkapazität mehr oder weniger als 100 t/d beträgt, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt. Bei mehr als 100 t/d ist ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ("G") durchzuführen, liegt die Durchsatzkapazität hingegen niedriger als 100 t/d kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung ("V"). In Nummer 8.6.2 werden als Einsatzstoffe "nicht gefährliche Abfälle, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, geregelt; Nummer 8.6.1 enthält schließlich Bestimmungen für den Einsatzstoff "gefährliche Abfälle".

Die Nummer 8.6 hat in Nummer 8.6.3 einen Sondertatbestand für den Einsatzstoff "Gülle" geschaffen; und zwar unabhängig davon, ob Gülle nach den Vorschriften des KrWG als Abfall eingestuft wird oder nicht. Wird der Einsatzstoff Gülle mit anderen nicht gefährlichen Abfällen vermischt, kommt indes Nummer 8.6.2 in Betracht, da ein Gemisch aus Abfällen und Nicht-Abfällen nach den abfallrechtlichen Vorschriften insgesamt immer als Abfall einzustufen ist.

Zur Ermittlung, ob die Genehmigungsschwelle "G" im Sinne der Nummer 8.6.3.1 bei Biogasanlagen, die Gülle im Gemisch mit anderen biogenen Stoffen ("Nicht-Abfälle") einsetzen, überschritten ist, ist die gesamte Durchsatzkapazität des Gemisches heranzuziehen.

Nr. 8.7 - Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden

Frage

Ist bei "verunreinigtem Boden" der Grad der Belastung ausschlaggebend für die Genehmigungsbedürftigkeit?

Antwort

Nein.

Der Begriff "verunreinigt" in der Nummer 8.7 spielt im Hinblick auf eine graduelle Abgrenzung aufgrund der Belastungshöhe des Bodens für die Anlagengenehmigung keine Rolle.

Nr. 8.9.1.1 und Nr. 8.9.1.2 - Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen

Frage

Bezieht sich die Genehmigungspflicht auf alle Anlagen, in denen nicht gefährliche metallische Abfälle durch Schreddern (mechanisches Gerat zum Zerkleinern, Zerreißen...) behandelt werden und die genannten Leistungsgrenzen erreichen?

Antwort

Ja.

Alle Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen in Schredderanlagen, die die dort genannten Leistungsgrenzen erreichen, unterliegen dem entsprechenden Genehmigungserfordernis. Es wird von einer umfassenden Definition des Begriffs "Schredder" ausgegangen. Die Beschränkung der Definition des Begriffs "Schredder" der VDI 4085, die auf eine bestimmte Anlagentechnik abstellt, wird nicht geteilt.

Erfasst werden von dem Begriff der in der Verordnung genannten nicht gefährlichen metallischen Abfalle auch Elektro- und Elektronik-Altgerate sowie Altfahrzeugen (schadstoffentfrachtet) und ihrer Bestandteile, soweit es sich um metallische Bestandteile handelt.

Nicht erfasst werden Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen in Schrottscheren.

Nr. 8.9.2 - Bahnaltfahrzeuge

Frage

In einer Anlage werden Bahnaltfahrzeugen (Elektro- und Diesellokomotiven, Reisezug-, Kessel- und Güterwagen) behandelt. Sie sind dem Abfallschlüssel 16 01 04* (Altfahrzeuge) bzw. 16 01 06 (Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten) zugeordnet. Die Technologie der Zerlegung ist vergleichbar mit der Behandlung von Altfahrzeuge anderer Verkehrsträger (z.B. Nutzfahrzeuge und Busse).

Fällt diese Anlage unter Nummer 8.9.2, obwohl dort weitere Fahrzeuge anderer Verkehrsträger wie z.B. Schienenfahrzeuge nicht aufgeführt sind?

Antwort

Der Begriff "Altfahrzeuge" in Nummer 8.9.2 ist weiter gefasst ist als der von der AltfahrzeugVO erfasste Anwendungsbereich. Er erfasst alle Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger. Nummer 8.9.2 stellt insofern gegenüber Nummer 8.11.1.2 die speziellere Anlagenart dar.

Bei der Festlegung der Anlagenkapazität ist die ursprünglich für ein Altauto (PKW) zugrunde gelegte Masse von 1 Tonne zu berücksichtigen und die Durchsatzkapazität entsprechend anzupassen.

Nr. 8.12 - Definition des Begriffs "zeitweilige Lagerung"

Frage

Wie ist der Begriff "zeitweilige Lagerung" zu verstehen und welches Abgrenzungskriterium besteht zur Lagerung?

Ist eine Lagerung über 24 Stunden bereits eine zeitweilige Lagerung?

Antwort

Unter dem Begriff "zeitweilige Lagerung" ist das Lagern von Abfällen über einen Zeitraum, der kleiner als 12 Monate ist zu verstehen. Werden die Abfälle 12 Monate oder länger gelagert, so ist der Begriff der Lagerung i.S. der Nummer 8.14 erfüllt. Dabei ist die Lagerdauer nicht auf den Anlagenbetrieb an sich bezogen, sondern darauf, für welche Verweildauer von Abfällen die Anlage bestimmt ist.

Nr. 8.12 - Ausgangslager (Output-Lager)

Frage

Gilt die Ausnahmeregelung der Nummer 8.12 auch für ein (Output-) Lager einer Abfallbehandlungsanlage, in dem als Ergebnis der Behandlung angefallene Stoffe und Gegenstände, die noch als Abfall i.S. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu qualifizieren sind, vor ihrer Abgabe zur weiteren Entsorgung aufbewahrt werden?

Antwort

Nein. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift der Nummer 8.12 ist nur auf Produktionsanlagen beschränkt, da mit dem Begriff des Entstehens der Abfälle in Nummer 8.12 nur die Ersterzeugung von Abfällen gemeint ist.

Nr. 9.1.2 - Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase in Einzelbehältnissen

Frage

Wird bei einer Lagerung von Druckgaskartuschen (z.B. Deospray, Haarspray) zur Ermittlung des Fassungsvermögens die gesamte Füllmenge der Kartuschen oder nur die anteilige beinhaltete (Treib)gasmenge in den Kartuschen berücksichtigt?

Antwort

Zur Ermittlung des Fassungsvermögens ist nur die Menge der Treibgase in den Kartuschen zu berücksichtigen. Das Genehmigungserfordernis ergibt sich aus der besonderen Charakteristik des Stoffes (ehemals "brennbare Gase"). Die 4. BImSchV in der bis zum 02.05.2013 geltenden Fassung formulierte insoweit in Nummer 9.1 Spalte 2 lit. a eindeutig: "Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase ... enthalten, ... mit einer Lagermenge von insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder mehr,".

Nr. 9.3 - Quotientenregelung

Frage

Wie sind die Mengenschwellen bei der gleichzeitigen Lagerung von verschiedenen Stoffen oder Gemischen in einer Anlage nach Nummer 9.3 anteilig zu addieren (Quotienten-Addition, Quotientenregelung).

Antwort

Durch die Nummern 1 bis 28 des Anhangs 2 der 4. BImSchV werden Mengenschwellen für die Lagerung von namentlich genannten Stoffen vorgegeben (speziellere Anlagenbeschreibung). Durch die Nummern 29 und 30 des Anhangs 2 der 4. BImSchV werden Mengenschwellen für die Lagerung von nicht namentlich genannten Stoffen auf der Grundlage der Gefahrenklasse vorgegeben. Durch diese Auffangregelung sind alle Stoffe oder Gemische, die gelagert werden sollen, berücksichtigt. Die speziellere Anlagenbeschreibung der Nummern 1 bis 28 geht der Anlagenbeschreibung nach den Nummern 29 und 30 vor.

Bei der Lagerung von mehreren Stoffen oder Gemischen sind die Anteile der jeweiligen Mengenschwellen der zu lagernden Stoffe zu addieren. Ist das Ergebnis dieser Quotienten-Addition 1 oder größer als 1, so ist der Genehmigungstatbestand erfüllt.

Nr. 10.1 - Sprengplätze, Kampfmittelbeseitigung

Frage

Bezieht sich die Genehmigungspflicht auch auf hoheitlich betriebene Sprengplätze zur ausschließlichen Vernichtung von Explosivstoffen in Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung?

Antwort

Ja.

Unabhängig von der Trägerschaft stehen Sprengplätze nach BImSchG unter dem Genehmigungsvorbehalt.

Die Formulierung "von .... Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes" konkretisiert nur die gemeinten Stoffe, ist aber nicht als Übernahme des rechtlichen Geltungsbereichs des SprengG zu werten.

Dass das SprengG nach § 1 Absatz 4 nicht für die zur Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder gilt, obwohl dort Stoffe im Sinne des SprengG vernichtet werden, berührt die immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis von kommunal betriebenen Sprengplätzen zur Vernichtung von Explosivstoffen in Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung nicht.

Nr. 10.17 - Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge

Frage

Nach welchen Kriterien sind Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge

einzustufen?

Antwort

Für die Abgrenzung der Nummer 10.17.1zur Nummer 10.17.2 ist entscheidend, ob eine Rennstrecke als "ständige Anlage" im Sinne der Nummer 10.17.1 vorliegt.

Bei dem Begriff "ständig" ist darauf abzustellen, ob Anlagen auf denen wettbewerbsähnliche Rennen durchgeführt werden, auf Dauer eingerichtet sind (Beschluss des VG Chemnitz vom 2. Oktober 2014; Az: 2 L 317/14). Indizien hierfür sind z.B. vorhandene versiegelte Flächen und/oder dauerhaft vorhandene zugehörige Infrastruktur. Ständige Anlagen unterscheiden sich dadurch von solchen Strecken, die auf ansonsten dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Gelände vorübergehend als Renn- oder Teststrecke genutzt werden. Werden Rennen ("Übung oder Ausübung des Motorsports") auf Strecken durchgeführt die nur vorübergehend umgewidmet werden, sind sie nach Nummer 10.17.2 dann genehmigungsbedürftig, wenn diese an fünf Tagen oder mehr im Jahr geplant sind. Hiervon ausgenommen sind Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen.

Für die Anwendbarkeit der Nummer 10.17.1 kommt es nicht darauf an, ob die Anlage tatsächlich für einen zeitlich überwiegenden Teil des Jahres oder sogar durchgehend als Renn- oder Teststrecke genutzt wird. Die Anzahl der geplanten Rennen ist im Rahmen der Nummer 10.17.1 ohne Bedeutung. Es ist daher nicht auf den Betrieb der Anlage in zeitlicher Hinsicht, sondern allein darauf abzustellen, ob die Anlage dauerhaft (auch) als Rennstrecke genutzt werden kann und soll.

In diesem Fall ist ein förmliches Verfahren ("G") durchzuführen.

Auslegungsfragen und Antworten zur 13. BImSchV

Die Zusammenstellung in diesem Abschnitt enthält die vom LAI - Ausschuss Anlagen bezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) beratenen Auslegungsfragen und Antworten zu der anlässlich der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU ) novellierten 13. BImSchV vom 2. Mai 2013.

§ 3 Absatz 3, § 25 Absatz 1 - Anforderungen an von der 13. BImSchV ausgeschlossene Anlagen

Frage

§ 3 Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass die Grenzwerte der Verordnung für einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 MW nicht anzuwenden sind. Welchen Anforderungen unterliegen diese Anlagen (im Übrigen)?

Antwort

Abhängig von der Feuerungswärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff unterliegen diese Anlagen vollständig - sowohl hinsichtlich der emissionsbegrenzenden Anforderungen sowie der Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung usw. - den Anforderungen der 1. BImSchV bzw. der TA Luft als Einzelanlagen (insbesondere ohne Berücksichtigung des Aggregationsergebnisses nach 13. BImSchV).

§ 4 Absatz 8 Nummer 2 oder 3, § 4 Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 2 oder 3 Anlagen mit höchstens 1.500 Stunden Betriebszeit jährlich

Frage

Können die "1.500-h-Regeln" auf einzelne Feuerungsanlagen einer gemeinsamen oder aggregierten Anlage angewendet werden?

Antwort

Ja.

Die besonderen Anforderungen nach der "1.500-h-Regel" können auf einzelne - und nur diese - Feuerungsanlagen angewendet werden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

§ 5 - Anforderungen bei Einsatz von Biobrennstoffen

Frage

In § 5 der 13. BImSchV 2013 wird für Biobrennstoffe nicht nach dem Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) unterschieden. Bei den in § 2 Absatz 6 der 13. BImSchV 2013 definierten "Biobrennstoffen" handelt es sich ausschließlich um feste Brennstoffe.

Gelten die Anforderungen des § 5 auch für den Einsatz flüssiger oder gasförmiger biogener Brennstoffe?

Antwort

Nein. Für den Einsatz flüssiger oder gasförmiger biogener Brennstoffe gelten die Anforderungen der §§ 6 resp. 7. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage.

§ 6 Absatz 1 Flüssige Brennstoffe

Frage

In § 6 Absatz 1 wird bei Einsatz flüssiger Brennstoffe zur Berücksichtigung des Brennstoffstickstoffgehaltes auf die DIN EN 267 in der Fassung von 2010 verwiesen.

Die DIN EN 267 wurde zwischenzeitlich in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht. Welche Fassung ist bei Überwachung der Anlagen zugrunde zu legen?

Antwort

Maßgeblich ist die Fassung von 2010; es handelt sich um einen statischen Verweis; Änderungen der Norm haben keinen Einfluss auf die Vorgaben der Verordnung.

§ 8 Absatz 10 - Überwachung von Anlagen zur Spitzenlastabdeckung

Frage

Die Emissionsbegrenzungen für Gasturbinen nach § 8 Absatz 1 (Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid) und Absatz 4 (Rußzahl) gelten auch für Anlagen zur Spitzenlastabdeckung. Für Altanlagen gelten gemäß § 8 Absatz 10 abweichende Anforderungen für Stickstoffdioxid. Kann - in analoger Anwendung der Regelung des § 11 Absatz 5 - für diese Anlagen auf die Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absätze 1, 4 und 10 verzichtet werden?

Antwort

Nein. Die Sonderregelung des § 11 Absatz 5 kann nicht auf den anders gearteten Sachverhalt aus § 8 Absatz 10 übertragen werden.

§ 11 - Jahresmittelwerte bei Einzelmessungen

Frage

Bedingen die Anforderungen nach § 11 kontinuierliche Messungen zur Ermittlung der Jahresmittelwerte entgegen der in § 21 geregelten Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen?

Antwort

Nein.

Gemäß § 22 Absatz 4 sind die Jahresmittelwerte auf der Grundlage validierter Tagesmittelwerte zu berechnen. Liegen diese mangels Erfordernis kontinuierlicher Messungen nicht vor, ist die Berechnung von Jahresmittelwerten obsolet.

§ 21 Absatz 1 - Nachweis über Schwefelgehalt des eingesetzten Brennstoffs

Frage

Gemäß § 21 Absatz 1 hat der Betreiber regelmäßig "Nachweise über den Schwefelgehalt des eingesetzten Brennstoffs" zu führen. Sind zur Nachweisführung eigene Analysen erforderlich oder kann auf Angaben des Brennstofflieferanten zurückgegriffen werden?

Antwort

Beruhen die Angaben des Brennstofflieferanten auf für den gelieferten Brennstoff repräsentativen Analysen, sind entsprechende Angaben des Brennstofflieferanten hinreichend.

§ 23 Absatz 3 - Betriebsbedingungen für Einzelmessungen

Frage

Gemäß § 23 Absatz 3 sind Einzelmessungen durchzuführen, "wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb zugelassen ist". Wie soll verfahren werden, wenn die geforderten Betriebsbedingungen für die Messung nicht eingestellt werden können (beispielsweise aufgrund der jeweils aktuellen Versorgungssituation bei Anlagen zum Erdgastransport)?

Antwort

Es ist eine Messung bei Teillastbetrieb durchzuführen, die bei Erreichen des Volllastbetriebs zu wiederholen ist.

§ 25 Absatz 1 Nummer 5 - Betriebsstunden bei aggregierten Anlagen

Frage

Unter Beachtung der Aggregationsregeln nach § 3 können mehrere gesonderte Feuerungsanlagen eine einzige Feuerungsanlage bilden. Wie sind in diesen Fällen die jährlichen Betriebsstunden anzugeben?

Antwort

Eine nach § 3 aggregierte Feuerungsanlage wird im Rahmen der 13. BImSchV als eine einzige Feuerungsanlage betrachtet. Eine derartige Feuerungsanlage ist in Betrieb, sobald eine gesonderte Feuerungsanlage, die Teil der aggregierten Feuerungsanlage ist, in Betrieb ist (entspricht Teillastbetrieb einer einzigen Feuerungsanlage).

Auslegungsfragen und Antworten zur 17. BImSchV

Die Zusammenstellung in diesem Abschnitt enthält die vom LAI - Ausschuss Anlagen bezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) beratenen Auslegungsfragen und Antworten zu der anlässlich der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU ) novellierten 17. BImSchV vom 2. Mai 2013.


Anlage 3 Nummer 1 - Bezüge

Hinweis

In Anlage 3 Nummer 1 wird im einleitenden Absatz auf die "unter § 5 Absatz 1 geregelten Emissionsparameter" bzw. auf die "in § 5 Absatz 1 aufgeführten Schadstoffe" verwiesen. Die entsprechende Regelung findet sich korrekterweise in § 8 Absatz 1 der 17. BImSchV.

Ebenfalls in Anlage 3 Nummer 1 wird in der Erläuterung zu CAbfall auf die "in § 8 Absatz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte" verwiesen. Die entsprechende Regelung findet sich korrekterweise in § 8 Absatz 3 der 17. BImSchV.

Redaktionelle Korrektur soll bei nächster passender Gelegenheit erfolgen, spätestens im Zuge der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen "Abfallverbrennung" (WI-BREF).

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* Red. Anm.: zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter folgender Internetadresse: https://www.lai-immissionsschutz.de/Aktuelles.html?newsID=898

1 TOP 6.4.2 der 107. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 15.03. - 17.03.2004 in Goslar

2 Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013, BGBl. I S. 973 - Umsetzung der RL 2010/75/EU - Industrieemissions-RL

3 Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013, BGBl. I S. 1021 - Umsetzung der RL 2010/75/EU - Industrieemissions-RL

4 Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013, BGBl. I S. 1021 - Umsetzung der RL 2010/75/EU - Industrieemissions-RL

5 TOP 6.4.2 der 107. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 15.03. - 17.03.2004

6 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1069&from=DE

7 Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) geändert worden ist

8 Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 i.V. m. den Begriffsbestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004R0853-20141117&qid=1421401627319&from=DE

9 Änderung durch Artikel 2 G v. 5.12.2014 I 1975 (Nr. 57) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

10 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02002R0178-20210327&qid=1617695053536

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