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LGeoZG - Landesgeodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2009
(GBl. Nr. 23 vom 23.12.2009 S. 802; 23.02.2017 S. 99 17; 21.05.2019 S. 161 19; 21.12.2021 S. 1 22)
Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen RechtS.
(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 10 Abs. 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer StandardS.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
oder werden für diese bereitgehalten;
(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
(3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(5) Die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
(6) Die in den Grundbüchern geführten Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.
Abschnitt 3
Anforderungen
§ 5 Bereitstellung von Geodaten
(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die Vermessungsbehörden bereitgestellt.
(2) Die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der amtlichen Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen.
(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer weiterer Länder oder auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Mitgliedstaates oder mehrerer weiterer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes, der anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.
§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
§ 7 Bereitstellung von Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Abs. 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
§ 8 Interoperabilität
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten zur Interoperabilität werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
Abschnitt 4
Organisation und elektronisches Netzwerk
§ 9 Organisation der Geodateninfrastruktur 17 22
(1) Den Aufbau der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg begleitet ein interministerieller Ausschuss (Begleitausschuss) unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände. Den Vorsitz hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (Ministerium).
(2) Das Ministerium richtet eine Kontaktstelle ein, welche die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG unterstützt.
(3) Einzelheiten zur Organisation der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg erlässt das Ministerium im Einvernehmen mit den berührten Ministerien nach Anhörung der kommunalen Landesverbände durch Verwaltungsvorschrift.
§ 10 Elektronisches Netzwerk
(1) Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Als zentraler Zugangsknoten zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 wird ein Geoportal Baden-Württemberg eingerichtet.
Abschnitt 5
Nutzung von Geodaten
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 12 für andere geodatenhaltende Stellen und öffentlich verfügbar bereitzustellen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 12 Schutz öfentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 kann beschränkt werden, soweit er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die anderen Dienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist zu beschränken, soweit dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(3) Soweit durch den Zugang zu Geodaten
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über den Zugang sind die Betroffenen anzuhören. Die geodatenhaltende Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(4) Geodaten, die private Dritte einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(5) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 8 Nr. 2 sowie gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind, nur beschränkt werden, soweit hierdurch
gefährdet werden können.
(6) Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie in Absatz 4 genannten Gründe beschränkt werden.
§ 13 Geldleistungen und Lizenzen
(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Geodatendienste nach § 6 Abs. 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach einheitlichen Bedingungen. Soweit geodatenhaltenden Stellen oder Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft nach Absatz 1 Lizenzen erteilt oder von diesen Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(3) Suchdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Darstellungsdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 stehen kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Geodatenhaltende Stellen können die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, unterbinden. Weiterverwendung in diesem Sinne ist die Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.
(5) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(6) Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste anderer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, welche die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden.
(7) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Länder, des Bundes, und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 2 auch auf diese Anwendung. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(8) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 14 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16 und 17 Abs. 8 sowie Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen.
ENDE |