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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Mai 2019
(GBl. Nr. 13 vom 05.06.2019 S. 161; 21.12.2021 S. 1 22)



Der Landtag hat am 15. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223, 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern ≫zu sichern≪ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

≫Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe Waldbewirtschaftung,≪

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Grundlagen sind die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung, die Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und die Waldstandorte durch die forstliche Standortkartierung zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. ≫Als Grundlagen sind
  1. die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung,
  2. die Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und
  3. die Waldstandorte durch die forstliche Standortkartierung

zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.≪

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

≫(5) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 ist die oberste Forstbehörde.≪

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

4. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
  2. einen biologisch gesunden, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
  3. die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  4. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  5. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang haben,
  6. den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und
  7. die Nutzungen schonend vorzunehmen.
 ≫(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit auch durch die Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren zu erhalten sowie durch Anwendung von Maßnahmen der naturnahen Waldwirtschaft, soweit zumutbar, zu verbessern,
  2. einen biologisch gesunden, klimastabilen, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
  3. die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen sowie bei der Saat und Pflanzung standortgerechte Baumarten auszuwählen; bevorzugt sollen Mischbestände begründet werden,
  4. die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  5. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  6. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere mit den darin enthaltenen präventiven Elementen zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Methoden Vorrang haben sollen,
  7. den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und
  8. die Nutzungen schonend vorzunehmen.≪

5. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter ≫nach Maßgabe der §§ 50 und 51 sind≪ durch die Wörter ≫sind nach Maßgabe der §§ 50 und 51≪ ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes. Zum leitenden Fachbeamten bei der unteren Forstbehörde, zur Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und zum Sachverständigen für die Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne kann nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers von geringer Größe oder mit einfachen forstlichen Verhältnissen kann auch bestellt werden, wer die für den mittleren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist.

(3) Privatwaldbesitzer ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Land bei der Bewirtschaftung ihres Waldes beraten und betreut.

 ≫ § 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes.

(3) Mit der Aufgabe

  1. einer leitenden Fachbeamtin oder eines leitenden Fachbeamten bei einer unteren Forstbehörde,
  2. der Leitung eines Forstbezirks von Forst Baden-Württemberg,
  3. der Wahrnehmung der forsttechnischen Betriebsleitung im Körperschaftswald,
  4. der Ausarbeitung und Fortschreibung forstlicher Rahmenpläne nach § 7 Absatz 1 sowie der Aufstellung von periodischen Betriebsplänen

kann nur betraut werden, wer die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung MLR nachweist. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann mit der Ausarbeitung und Fortschreibung forstlicher Rahmenpläne nach § 7 Absatz 1 sowie der Aufstellung von periodischen Betriebsplänen auch betraut werden, wer den Erwerb der forsttechnischen Sachkunde nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 nachweist.

(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstreviers im Staats- oder Körperschaftswald kann nur bestellt werden, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung MLR nachweist. Davon unberührt ist der Erwerb der forstlichen Sachkunde nach Maßgabe der Rechtsverordnung Absatz 5 Nummer 2 möglich.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Qualifizierung und Prüfung

  1. zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde,
  2. zum Erwerb der forstlichen Sachkunde zu regeln.≪

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf die Anlage und Pflege naturgemäß aufgebauter Waldränder ist besonders zu achten. Der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu erhalten; die Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen. ≫(2) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf naturschutzrechtliche Anforderungen in Schutzgebieten, beispielsweise Natura 2000 Gebieten, auf die Anforderungen des besonderen Artenschutzes sowie auf die Anlage und Pflege naturgemäß aufgebauter Waldränder ist besonders zu achten. Der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu erhalten, beispielsweise durch Belassen von Totholz; die Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen.≪

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Forstbehörden sollen darauf hinwirken, daß bei der Bewirtschaftung des Waldes die in Absatz 1 bis 3 genannten Grundsätze, insbesondere die Belange der Landschaftspflege, berücksichtigt werden. ≫(4) Die Forstbehörden sollen darauf hinwirken, dass bei der Bewirtschaftung des Waldes und insbesondere bei der Erstellung der Betriebspläne die in Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen berücksichtigt werden.≪

8. § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ergeht im Benehmen mit Forst Baden-Württemberg.≪

9. § 32 wird folgender Absatz 7 angefügt:

≫(7) Zuständig für die Forschung und das Monitoring in Waldschutzgebieten ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.≪

10. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe ≫46 Abs. 1 und 2≪ durch die Wörter ≫ § 46 Absatz 1 und 2≪ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen ≫Die Forstbehörde kann die Aufhebung der Sperre anordnen.≪

11. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Förderung der Forstwirtschaft ≫Beratung und Förderung der Forstwirtschaft≪

12. § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Förderung der Forstwirtschaft

(1) Das Land fördert die Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe ≫Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes≪, dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz und im Rahmen von Verpflichtungen nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften. Soweit es zur Sicherung der Funktionen des Waldes erforderlich ist, können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden.

(2) In diesem Rahmen fördert das Land nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel

  1. die Sicherung der Schutzfunktionen des Waldes,
  2. Maßnahmen und Einrichtungen, die der Erholung im Wald und in Naturparken dienen, sowie ihre Unterhaltung und
  3. die Forstwirtschaft bei außergewöhnlichen Schäden durch Naturereignisse und Forstschädlinge.

(3) Das Land kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel den Ankauf von Wald durch Gemeinden fördern, wenn der Wald für Erholungszwecke besonders geeignet ist oder beansprucht wird. Dies gilt auch für sonstige Grundstücke, die zur Anlage von Erholungseinrichtungen im und am Wald dringend benötigt werden.

 ≫ § 42 Forstliche Beratung der Waldbesitzenden

(1) Die Forstbehörde hat den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzenden und deren Zusammenschlüssen zur nachhaltigen Erfüllung des Gesetzeszweckes nach § 1 und zur Unterstützung bei der Erfüllung der Grundpflichten nach § 12 insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen des Natur- und Artenschutzes bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder forstliche Beratung anzubieten. Sie wirkt im Rahmen der forstlichen Beratung auf eine nachhaltige, multifunktionale und naturnahe Waldwirtschaft hin. Die forstliche Beratung dient insbesondere der Verhütung von Zuwiderhandlungen im Sinne von § 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. Die forstliche Beratung erfolgt kostenfrei.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Grundsätze und Umfang der forstlichen Beratung im Privat- und Körperschaftswald zu erlassen.≪

13. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

≫ § 42a Förderung der Forstwirtschaft

(1) Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe ≫Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes≪, dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz und im Rahmen von Vorschriften der Europäischen Union. Soweit es zur Sicherung und Entwicklung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie zur Überwindung struktureller Nachteile erforderlich ist, können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden. Die Förderung kann insbesondere abhängig gemacht werden von

  1. der Eigentumsart und Bewirtschaftungsform, wobei die Belange des Kleinprivatwaldes, des Bauernwaldes, der Gemeinschaftswälder und der forst wirtschaftlichen Zusammenschlüsse besonders zu berücksichtigen sind,
  2. einer planmäßigen und sachkundigen Bewirtschaftung des Waldes,
  3. einer angemessenen Fort- und Weiterbildung,
  4. der Beachtung von Kriterien anerkannter forstlicher Zertifizierungssysteme,
  5. der Beachtung der für die Staatswaldbewirtschaftung geltenden Regelungen zur Bewirtschaftung des Waldes und
  6. der Mitgliedschaft in einem Forstwirtschaftlichen Zusammenschluss gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes.

(2) Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald gemäß § 55 Absatz 2 und 3. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zu der Förderung nach Satz 1 zu bestimmen.

(3) Das Land fördert die Naturparke nach Maßgabe des Haushaltsplans. Die Förderung soll dazu beitragen, die Naturparke unter Berücksichtigung von § 27 Absatz 1 Nummer 5 BNatSchG als attraktive Natur-, Kultur- und Erholungslandschaften zu planen, zu pflegen und zu entwickeln und so die ländlichen Räume zu stärken. Ziel der Förderung ist es, die Naturparke unter Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Das Land kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel den Ankauf von Wald durch Gemeinden fördern, wenn der Wald für Schutz- oder Erholungszwecke besonders geeignet ist oder beansprucht wird. Dies gilt auch für sonstige Grundstücke, die zur Erfüllung von Schutzfunktionen oder zur Anlage von Erholungseinrichtungen im und am Wald dringend benötigt werden.≪

14. Die Gliederungseinheiten in Abschnitt 1 bis 4 im sechsten Teil des Gesetzes

1. Abschnitt
Staatswald

2. Abschnitt
Körperschaftswald

2a. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für Staats- und Körperschaftswald

3. Abschnitt
Kirchenwald

4. Abschnitt
Privatwald, Zusammenschlüsse

werden aufgehoben und die Gliederungsüberschriften gestrichen.

15. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ≫Schutz- und Erholungsfunktionen≪ die Wörter ≫sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung≪ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) In den Fällen des § 9 Abs. 1 und 7, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 bedarf es im Staatswald keiner Genehmigung. In den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 29 Abs. 2 sind die Besitzer der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören. Werden Einwendungen erhoben und bleiben die Einwendungen unberücksichtigt, so entscheidet die höhere Forstbehörde. ≫(6) Der Staatswald wird gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und des ForstBW-Gesetzes von Forst Baden-Württemberg bewirtschaftet.≪

16. In § 46 werden nach dem Wort ≫anzuwenden≪ die Wörter ≫(besondere Allgemeinwohlverpflichtung)≪ eingefügt.

17. § 47 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 47 Forsttechnische Betriebsleitung

(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird vom Land ausgeübt. Die forsttechnische Betriebsleitung obliegt der unteren Forstbehörde; sie umfaßt Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. Der Körperschaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien.

(2) Auf Antrag kann die untere Forstbehörde die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben für die Körperschaft erledigen. Soweit die Aufgaben von der Körperschaft selbst wahrgenommen werden, ist die untere Forstbehörde verpflichtet, die Körperschaft beider Durchführung der Aufgaben zu beraten.

(3) Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausüben. In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.

 ≫ § 47 Forsttechnische Betriebsleitung

(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird durch die untere Verwaltungsbehörde als untere Forstbehörde ausgeübt, sofern die Körperschaft nicht nach Maßgabe von § 47a die forsttechnische Betriebsleitung durch ein körperschaftliches Forstamt selbst ausübt. Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im Übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt.

(2) Der Körperschaft obliegt die Verwertung der Walderzeugnisse, insbesondere der Holzverkauf, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien (Wirtschaftsverwaltung).

(3) Die Körperschaft kann für die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben das Angebot der Forstbehörde zur Übernahme der Wirtschaftsverwaltung gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Satz 1 gilt nicht für

  1. die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
  2. den Holzverkauf.≪

18. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

≫ § 47a Körperschaftliches Forstamt

(1) Übt eine Gemeinde auf ihrem Gebiet die forsttechnische Betriebsleitung selbst aus, so hat sie ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.

(2) Mehrere Gemeinden können sich nach Maßgabe des zweiten und dritten Teils des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) zu einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt zusammenschließen.

(3) Ein Landkreis mit Waldbesitz kann sich am gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Absatz 2 beteiligen, sofern alle waldbesitzenden Gemeinden des Landkreises ein gemeinschaftliches körperschaftliches Forstamt bilden. Die Ausübung der Forstaufsicht im Staatswald wird in diesem Fall durch die höhere Forstbehörde wahrgenommen. Die Zuständigkeit eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Satz 1 erstreckt sich hinsichtlich der Aufgaben der unteren Forstbehörde auch auf das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz. Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz können sich an einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt beteiligen. Tritt eine waldbesitzende Gemeinde aus dem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Satz 1 aus, so muss sie ein eigenes körperschaftliches Forstamt gründen oder sich einem bestehenden körperschaftlichen Forstamt anschließen. Für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 1 als untere Forstbehörde erhalten das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt nach Satz 1 und die höhere Forstbehörde vom Landkreis anteilig Kostenersatz aus den Zuweisungen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

(4) Zur Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes ist ein Antrag bei der höheren Forstbehörde zu stellen. Der Antrag muss Angaben über die umfassten Waldflächen und die Personalausstattung unter Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 5 enthalten.

(5) Die Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 1 bis 3 bedarf unbeschadet weiterer nach anderen Vorschriften erforderlicher Genehmigungen der Genehmigung durch die höhere Forstbehörde. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn

  1. die erforderliche Sachkunde gemäß § 21 Absatz 3 und
  2. eine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ausreichende Personalkapazität sowie
  3. im Fall eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 oder 3 die Genehmigung der Satzung nach § 7 Absatz 1, § 20 b Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 GKZ

nachgewiesen werden. Satz 1 und 2 gilt nicht für am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende körperschaftliche Forstämter.

(6) Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes werden Sitz und Bezirk eines körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 1 oder eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 oder 3 durch die höhere Forstbehörde bestimmt. Die höhere Forstbehörde gibt die Bildung, den Zeitpunkt, den Sitz und den Bezirk sowie den Umfang des Aufgabenübergangs auf das körperschaftliche Forstamt oder das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt.

(7) Soll ein körperschaftliches Forstamt nach Absatz 1 bis 3 aufgelöst werden oder sich der Zuständigkeitsbereich eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 und 3 ändern, ist dies der höheren Forstbehörde mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor der Auflösung oder Änderung anzuzeigen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 21 Absatz 5 und § 24b Absatz 2 GKZ bleiben unberührt.

(8) Körperschaftliche Forstämter nach Absatz 1 und 2 mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 7.500 Hektar Körperschaftswald sowie gemeinschaftliche körperschaftliche Forstämter nach Absatz 3 erhalten für die Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung einen finanziellen Ausgleich durch das Land nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2.≪

19. §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Forstlicher Revierdienst

(1) Der forstliche Revierdienst umfaßt den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren auszuüben.

(2) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienstes bedienen.

(3) Bei Übernahme des forstlichen Revierdienstes durch das Land hat die Körperschaft ein vorhandenes Dienstgebäude mietweise zur Verfügung zu stellen und ordnungsgemäß zu unterhalten.

§ 49 Übernahme von Aufgaben im Privatwald

Die höhere Forstbehörde kann mit einer Körperschaft vereinbaren, daß ihre Forstbediensteten (§ 21 Abs. 2) die Beratung und Betreuung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald übernehmen.

 ≫ § 48 Forstlicher Revierdienst

(1) Der forstliche Revierdienst im Körperschaftswald nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 2 umfasst den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren auszuüben.

(2) Der forstliche Revierdienst im Körperschaftswald wird von den Körperschaften oder ihren Zusammenschlüssen ausgeübt.

(3) Für die Kosten, die die Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse zur Erfüllung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung nach § 46 im Rahmen des Revierdienstes zu tragen haben, gewährt das Land einen organisationsbedingten finanziellen Ausgleich. Dieser bemisst sich nach den Mehrkosten, die aufgrund von spezifischen Anforderungen an den Revierdienst im Körperschaftswald entstehen, soweit diese Anforderungen durch dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes vorgegeben sind und über die gesetzlichen Grundpflichten nach § 12 hinausgehen.

(4) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren Verwaltungsbehörde, so kann die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienst gegen ein um den finanziellen Ausgleich nach Absatz 3 reduziertes Entgelt nutzen.

§ 49 Übernahme von Aufgaben im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften

Die höhere Forstbehörde kann mit einer Körperschaft oder einem kommunalen Zusammenschluss vereinbaren, dass auf deren Gebiet ihre Forstbediensteten gemäß § 21 Absatz 2 die Beratung und Betreuung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften einschließlich des als Körperschaftswald behandelten Kirchen- und Gemeinschaftswaldes übernehmen.≪

20. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der periodische Betriebsplan ist von der höheren Forstbehörde aufzustellen, wenn die forsttechnische Betriebsleitung der unteren Forstbehörde obliegt. Bei Körperschaften mit eigenem Forstamt ist der periodische Betriebsplan durch den Betriebsleiter oder durch einen forstlichen Sachverständigen (§ 21 Abs. 2 Satz 2) aufzustellen. Die Körperschaft kann den periodischen Betriebsplan auch von der höheren Forstbehörde aufstellen lassen; sie hat die für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.≫(2) Der periodische Betriebsplan ist von der höheren Forstbehörde aufzustellen. Er wird von sachkundigen Dritten im Sinne von § 21 Absatz 3 im Auftrag der höheren Forstbehörde oder von dieser selbst erstellt. Die Körperschaft trägt anteilig die Kosten für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen. Bei Forstbetrieben eines körperschaftlichen Forstamtes kann der periodische Betriebsplan auch durch den Leiter des körperschaftlichen Forstamtes oder durch von ihm beauftragte sachkundige Dritte im Sinne von § 21 Absatz 3 aufgestellt werden.≪ 

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

≫(4) Im Staatswald erstellt Forst Baden-Württemberg die periodischen Betriebspläne und legt diese der obersten Forstbehörde vor. Die periodischen Betriebspläne können innerhalb von drei Monaten nach Vorlage beanstandet werden, wenn sie gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen.≪

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

21. § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Abweichend von Absatz 1 erstellt im Staatswald Forst Baden-Württemberg die jährlichen Betriebsnachweisungen.≪

22. § 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine außerordentliche Nutzung bedarf der Genehmigung der höheren Forstbehörde. Die Genehmigung kann nur versagt werden, soweit die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes erheblich beeinträchtigt wird. ≫(2) Die außerordentliche Nutzung bedarf der Genehmigung
  1. im Körperschaftswald durch die höhere Forstbehörde und
  2. im Staatswald durch die oberste Forstbehörde.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes erheblich beeinträchtigt wird.≪

23. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes, es sei denn, diese Aufgaben werden durch körperschaftliche Forstämter wahrgenommen,
  2. Grundsätze für die räumliche Abgrenzung der Forstreviere,
  3. Arbeitsaufwand und Aufwandsersatz für die nach § 49 übertragenen Aufgaben und
  4. Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug; dabei kann in bestimmten Fällen eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraums vorgesehen werden.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium, im Falle der Nummer 3 außerdem im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

 ≫ § 53 Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften für den Staats- und Körperschaftswald zu erlassen über Grundsätze für

  1. die periodische Betriebsplanung einschließlich der anteiligen Kosten gemäß § 50 Absatz 2 und
  2. die Darstellung des Vollzugs im zurückliegenden periodischen Planungszeitraum.

Dabei kann in Abhängigkeit von der Betriebsgröße eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraums vorgesehen werden.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften für den Körperschaftswald zu erlassen über

  1. Aufgaben und Wahrnehmung der forsttechnischen Betriebsleitung, des forstlichen Revierdienstes und der Wirtschaftsverwaltung einschließlich der Entgelte gemäß § 47 sowie § 48 Absatz 4; dies umfasst auch die Personalausstattung nach § 47a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2,
  2. die Höhe und die Voraussetzungen des organisationsbedingten Ausgleichs, der den Körperschaften und deren Zusammenschlüssen zur Erfüllung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung gewährt wird,
  3. Grundsätze für die räumliche Abgrenzung von Forstrevieren,
  4. Arbeitsaufwand und Aufwandsersatz für die nach § 49 übertragenen Aufgaben und
  5. Grundsätze für die jährliche Betriebsplanung.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium, im Falle von Absatz 2 Nummer 2 und 4 außerdem im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.≪

24. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 Fachliche Förderung des Privatwaldes≫ § 55 Fachliche Unterstützung des Privatwaldes≪

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Beratung (§ 9 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes) sowie≪ gestrichen und das Wort ≫gefördert≪ durch das Wort ≫unterstützt≪ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter ≫und technische Hilfe≪ gestrichen.

d) Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Gegenstand der Betreuung sind die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen. Die Betreuung erfolgt fallweise oder ständig. Die ständige Betreuung umfaßt die forsttechnische Betriebsleitung einschließlich der Erstellung der Betriebspläne und in der Regel den forstlichen Revierdienst.

(4) Gegenstand der technischen Hilfe ist der überbetriebliche Einsatz von Maschinen und Geräten einschließlich des Bedienungspersonals bei Forstbetriebsarbeiten. Die Forstbehörde leistet die technische Hilfe im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. Von dem Kostenersatz kann zur Vermeidung von Härtefällen teilweise und bei überwiegendem öffentlichen Interesse ganz abgesehen werden.

 ≫(3) Gegenstand der Betreuung sind die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse der Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten. Die Betreuung erfolgt fallweise oder ständig. Für die Betreuung sind Entgelte zu entrichten.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Betreuung einschließlich der zu entrichtenden Entgelte zu bestimmen.≪

e) Absatz 5 bis 7

(5) Bei Waldbesitzern mit Fachkräften für den forstlichen Revierdienst kann die Forstbehörde die fallweise Betreuung oder im Rahmen der ständigen Betreuung die forsttechnische Betriebsleitung übernehmen.

(6) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung

  1. Inhalt und Umfang von Beratung, Betreuung und technischer Hilfe zu bestimmen und
  2. Kostenbeiträge für die fallweise und ständige Betreuung festzulegen.

Bei der Festsetzung der Kostenbeiträge sind die Ertragslage sowie die Schutz- und Erholungsfunktionen des Privatwaldes angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbeiträge können nach Besitzgrößenklassen gestaffelt werden.

(7) Bei privaten Forstbetrieben, die einen periodischen Betriebsplan nach den Vorschriften über die periodische Betriebsplanung für den Staatswald und den Körperschaftswald aufstellen, ihn der höheren Forstbehörde zur Prüfung vorlegen und den Vollzug nachweisen, kann das Land bis zu 50 vom Hundert der angemessenen Kosten der Aufstellung übernehmen. Auf Antrag kann die höhere Forstbehörde vertraglich die Aufstellung der periodischen Betriebspläne gegen Erstattung von mindestens 50 vom Hundert der angemessenen Kosten übernehmen

wird aufgehoben.

25. § 59 Satz 2

Auf diesen Gemeinschaftswald findet das Gesetz über den Forstverwaltungskostenbeitrag der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

26. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 61 Bildung und fachliche Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse≫ § 61 Bildung, Förderung und fachliche Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse≪

b) In Absatz 1 wird nach dem Wort ≫Aufgaben≪ das Wort ≫beratend≪ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ≫daß≪ durch das Wort ≫dass≪ und das Wort ≫Zusammenschluß≪ durch das Wort ≫Zusammenschluss≪ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort ≫Kostenbeiträge≪ durch das Wort ≫Entgelte≪ ersetzt.

e) Absatz 4

(4) Auf Antrag kann die untere Forstbehörde die Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse übernehmen.

wird aufgehoben.

27. Nach § 61 werden folgende §§ 61a und 61b eingefügt:

≫ § 61a Holzvermarktungsgemeinschaft

Eine Holzvermarktungsgemeinschaft ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzenden
oder deren Zusammenschlüssen zu dem ausschließlichen Zweck, die Vermarktung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse der Mitglieder wesentlich und nachhaltig zu verbessern.

§ 61b Verfahren zur Anerkennung einer Holzvermarktungsgemeinschaft

(1) Eine Holzvermarktungsgemeinschaft wird durch die höhere Forstbehörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
  2. sie muss geeignet sein, auf die wesentliche Verbesserung der Vermarktung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
  3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über
    1. ihre Aufgabe und
    2. die Finanzierung der Aufgabe;
  4. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Die §§ 19 und 20 des Bundeswaldgesetzes gelten entsprechend.≪

28. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für den Regierungsbezirk Karlsruhe, sowie das Regierungspräsidium Tübingen, zuständig auch für den Regierungsbezirk Stuttgart, und die Körperschaftsforstdirektionen als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde ≫2. das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie die Körperschaftsforstdirektion als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,≪

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

≫4. die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg als technische Fachbehörde.≪

29. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst

altneu
(1) Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald wird eine Körperschaftsforstdirektion gebildet.≫(1) Es wird eine Körperschaftsforstdirektion im Zuständigkeitsbereich der höheren Forstbehörde nach § 62 Nummer 2 gebildet. Die Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf das Gebiet des Nationalparks Schwarzwald.≪ 

30. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort ≫gemeinsame≪ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die höhere Forstbehörde ist in ihrem Bezirk nach fachlicher Weisung der obersten Forstbehörde für die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung zuständig. Dies gilt auch für die Dienstleistungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschaftswald und Privatwald. Die Fachaufsicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 65 Abs. 1 bleibt unberührt.≫(4) Die höhere Forstbehörde ist nach fachlicher Weisung der obersten Forstbehörde zuständig für
  1. die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung und der Betreuungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschafts- und Privatwald,
  2. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald,
  3. die überbetriebliche Ausbildung von Forstwirtinnen und Forstwirten.

Die Fachaufsicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 65 Absatz 1 bleibt unberührt.≪

31. § 64a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 64a Fachliche Fortbildung

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Forstbehörde wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die unteren Forstbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu

  1. Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,
  2. zu bestimmen, dass
    1. zwischen den unteren Forstbehörden, den höheren Forstbehörden und der obersten Forstbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,
    2. einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und
    3. miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden.
 ≫ § 64a Fachliche Fort- und Weiterbildung, staatliches Zertifikat für Waldpädagogik

(1) Das Land stellt ein umfassendes forstliches Bildungsangebot für alle Waldbesitzarten und forstlich Tätigen sicher.

(2) Das Land bietet im Rahmen seines Bildungsauftrags einen Qualifizierungslehrgang zur staatlich zertifizierten Waldpädagogin oder zum staatlich zertifizierten Waldpädagogen an. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und im Benehmen mit dem Umweltministerium Vorschriften zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen zur Zulassung zum Qualifizierungslehrgang,
  2. die Lehrgangsinhalte und
  3. das Prüfungsverfahren und die Berufung der Prüferinnen und Prüfer.≪

32. § 64b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern ≫die unteren Forstbehörden≪ werden die Wörter ≫nach § 62 Nummer 3≪ eingefügt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ≫den höheren Forstbehörden≪ durch die Wörter ≫der höheren Forstbehörde≪ ersetzt.

33. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere
  1. die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldes,
  2. die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald einschließlich Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung,
  3. die Beratung, Betreuung und technische: Hilfe im Privatwald,
  4. die Durchführung von forstlichen Förderungsmaßnahmen,
  5. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald,
  6. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes und
  7. die Waldpädagogik als Bildungsauftrag.
 ≫(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere
  1. die forsttechnische Betriebsleitung nach § 47 Absatz 1 und den forstlichen Revierdienst nach § 48 Absatz 1 im Körperschaftswald, einschließlich Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung,
  2. die Beratung und Betreuung im Privatwald,
  3. die Durchführung von forstlichen Fördermaßnahmen,
  4. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes und
  5. die Waldpädagogik als Bildungsauftrag.≪

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ≫daß≪ durch das Wort ≫dass≪ ersetzt.

34. § 65a

§ 65a Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs und Kostentragung

(1) Die Einnahmen aus der Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs werden unmittelbar in den Staatshaushalt vereinnahmt.

(2) Das Land trägt die sächlichen Betriebskosten im Staatsforstbetrieb.

(3) Die persönlichen Kosten der Waldarbeiter werden den Stadt- und Landkreisen entsprechend ihrem tatsächlichen Einsatz im Staatsforstbetrieb erstattet. Die Stadt- und Landkreise erhalten vierteljährlich im Voraus Abschlagszahlungen. Die Arbeitskapazität derjenigen Waldarbeiter, die am 1. Januar 2005 auf die Stadt- und Landkreise übergehen, wird vom Land abgenommen.

(4) Das Ministerium regelt Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Abgrenzung der persönlichen Kosten nach Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

35. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen ≫ § 66 Amtshilfe und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen≪

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Trägers die Geschäftsführung der Naturparke wahrnehmen. ≫(4) Auf Antrag des Trägers kann die oberste Forstbehörde bestimmen, dass die Geschäftsführung der Naturparke durch eine Forstbehörde wahrgenommen wird.≪

36. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫Körperschaftswald und den Privatwald≪ durch das Wort ≫Wald≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ≫daß≪ durch das Wort ≫dass≪ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der Forstbehörden und die körperschaftlichen Bediensteten im forstlichen Revierdienst im Privatwald, in dem sie Aufgaben nach § 49 wahrnehmen, wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. ≫Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst
  1. der Forstbehörden und
  2. der Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse im Privatwald, in dem sie Aufgaben nach § 49 wahrnehmen,

wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit.≪

37. § 76 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 76 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

(1) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, die dem Ministerium untersteht. Sie hat als Betriebsforschungsinstitut die Aufgabe, insbesondere der Forst- und Holzwirtschaft rationelle Möglichkeiten zur Erfüllung der vielfältigen Funktionen des Waldes aufzuzeigen und die ökologischen Beziehungen zwischen Wald und Umwelt zu untersuchen.

(2) Vorschriften, die der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt weitere Aufgaben zuweisen, bleiben unberührt.

 ≫ § 76 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

(1) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, die der obersten Forstbehörde untersteht. Als Ressortforschungseinrichtung hat sie die Aufgabe der anwendungsorientierten Forschung in allen waldbezogenen Belangen und trägt zur Sicherung einer rationalen und wissenschaftlich begründeten nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder bei.

(2) Die FVA hat neben den Aufgaben, die ihr durch Vorschriften dieses oder anderer Gesetze übertragen sind, folgende Aufgaben:

  1. dauerhafte und wissenschaftlich basierte Erfassung, Beobachtung und Bereitstellung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Kenngrößen (Monitoring), um die Entwicklung des Waldes nach § 1 ausrichten und steuern zu können,
  2. Durchführung von Kartierungen und Programmen nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, im Auftrag der zuständigen Behörden,
  3. Forschung zur forst- und holzwirtschaftlichen Nutzung des Waldes, zu gesellschaftlichen Ansprüchen sowie zur biologischen Vielfalt und zu Umwelteinflüssen auf den Wald,
  4. Beratung und Unterstützung des Ministeriums,
  5. Wissenstransfer und Beratung aller Waldbesitzenden, Behörden, Interessengruppen und der Öffentlichkeit auf Basis von Forschung und Monitoring,
  6. Mitwirkung an der fachlichen Fortbildung und
  7. Pflege des fachlichen Austauschs mit anderen Landesanstalten, Bundesbehörden und Forschungseinrichtungen.≪

38. In der Überschrift des Vierten Abschnitts im siebten Teil des Gesetzes wird nach dem Wort ≫Landesforstwirtschaftsrat≪ die Angabe ≫, Landeswaldverband≪ eingefügt.

39. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

≫ § 77a Landeswaldverband

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Forstbehörde als Landeswaldverband anerkannt werden, soweit

  1. der Zusammenschluss und seine Mitglieder nach ihren jeweiligen Satzungen auf die Förderung nachhaltiger multifunktionaler Waldwirtschaft im Sinne des § 1 ausgerichtet sind und
  2. der Zusammenschluss gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.

(2) Der Landeswaldverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.

(3) Dem Landeswaldverband ist von der zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

  1. vor der Erteilung von Genehmigungen und Umwandlungserklärungen nach den §§ 9 bis 11, sofern eine Fläche von fünf Hektar überschritten wird und
  2. vor Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 31 bis 33.

(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.≪

40. § 79 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der unteren Forstbehörden und der Körperschaften, ≫1. die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der unteren Forstbehörden, der Körperschaften sowie von Forst Baden-Württemberg im Staatswald,≪.

41. § 80 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 80 Verpflichtung der Privatforstbediensteten

(1) Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte obliegt der Forstbehörde.

(2) Verpflichtet werden auf Antrag des Waldbesitzers Personen, die eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

 ≫ § 80 Verpflichtung der Privatforstbediensteten

Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 79 Absatz 2 Nummer 2 obliegt der Forstbehörde. Sie erfolgt auf Antrag des Waldbesitzers, wenn die zu verpflichtende Person

  1. eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und
  2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.≪

42. In § 84 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter ≫oder eine Anzeige nach § 38 Abs. 2 nicht vornimmt≪ gestrichen.

43. In § 88 wird folgender Absatz 6 angefügt:

≫(6) Die Regelung des § 21 Absatz 4 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung gilt nicht für Personen, die am Tag vor dem 1. Januar 2020 als staatlich geprüfte Forsttechnikerin oder als staatlich geprüfter Forsttechniker oder im mittleren technischen Forstdienst zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstreviers im Körperschaftswald bestellt sind.≪

44. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
ForstBWG - ForstBW-Gesetz
Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Gesetz zur Regelung des Personalübergangs auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter ≫staatlichen und≪ gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

≫In den staatlichen Eigenjagdbezirken erstellt Forst Baden-Württemberg die forstlichen Gutachten.≪

2. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ≫den Forstbehörden≪ durch die Wörter ≫Forst Baden-Württemberg≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter ≫den zuständigen Forstbehörden≪ durch die Wörter ≫Forst Baden-Württemberg≪ ersetzt.

c) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe ≫, 26 und 50≪ durch die Angabe ≫und 26≪ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesgeodatenzugangsgesetzes

§ 11 des Landesgeodatenzugangsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802), das durch Artikel 54 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und der Vorschriften des § 12 für andere geodatenhaltende Stellen und öffentlich verfügbar bereitzustellen. Dabei sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Besondere Rechtsvorschriften, die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, bleiben unberührt.

≫ § 11 Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 12 für andere geodatenhaltende Stellen und öffentlich verfügbar bereitzustellen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.≪ 

Artikel 6
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt gefasst:

≫ § 14 Sozialmaßnahmen (Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, Betriebshelferinnen und Betriebshelfer)

Das Land fördert anerkannte übergebietliche Einrichtungen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Aus- und Fortbildung, die Anstellung, die Betreuung und der Einsatz haupt- und nebenamtlicher Dorfhelferinnen und Dorfhelfer und Betriebshelferinnen und Betriebshelfer gehören, durch die Erstattung der nicht durch Zahlungen Dritter gedeckten und vom Ministerium als notwendig anerkannten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage wirken und für die übernommene Vertretung und Bildungsaufgabe ein öffentliches Bedürfnis besteht.≪

2. In § 29a Absatz 3 werden die Wörter ≫ § 25a Absatz 3 Satz 2≪ durch die Wörter ≫ § 25a Absatz 3 Satz 4≪ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Ernennungsgesetzes

Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 3 werden die Wörter ≫der Regierungspräsidien≪ durch die Wörter ≫des Regierungspräsidiums Freiburg≪ ersetzt.

2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ≫der Regierungspräsidien≪ durch die Wörter ≫des Regierungspräsidiums Freiburg≪ ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe c wird am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

c) Nummer 1 Buchstabe d wird aufgehoben. In Nummer 3 werden die Wörter ≫der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Tübingen für die Beamten an den Landratsämtern der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen≪ gestrichen.

d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

≫9. der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg

für die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 die in § 2 genannten Rechte; Maßnahmen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde;≪

e) Die bisherigen Nummern 9 bis 19 werden die Nummern 10 bis 20.

f) In der neuen Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

g) In der neuen Nummer 20 werden die Angabe ≫17≪ durch die Angabe ≫19≪ und am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe ≫Nummer 10 und 11≪ durch die Angabe ≫Nummer 11 und 12≪ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Im Anhang zu § 8 Absatz 1 Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 41) geändert worden ist, wird in Buchstabe C nach Nummer 29 folgende Nummer 29a eingefügt:

≫29a. die oder der Vorstandsvorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg,≪.

Artikel 9
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(Red. Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 15 wird nach der Amtsbezeichnung ≫Fachschuldirektor≪ mit Funktionszusätzen folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Forstdirektor
als Leiter eines regional zuständigen Forstbezirks von Forst Baden-Württemberg 7≪.

b) Im Abschnitt Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung ≫Erster Landesbeamter3)≪ folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Fachbereichsleiter
als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg 1≪.

2. Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung ≫Erster Landesbeamter5)≪ mit Funktionszusatz folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

≫Fachbereichsleiter
als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg 2≪.

b) Im Abschnitt Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung ≫Verbandsdirektor eines Regionalverbands≪ mit Funktionszusätzen folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

≫Vertreter des Vorstandsvorsitzenden von Forst Baden-Württemberg≪.

c) Im Abschnitt Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amtsbezeichnung ≫Verbandsdirektor eines Regionalverbands≪ mit Funktionszusatz folgende Amtsbezeichnung angefügt:

≫Vorstandsvorsitzender von Forst Baden-Württemberg≪.

Artikel 10
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ihm obliegen für die Bediensteten der Regierungspräsidien mit Ausnahme der Bediensteten des schulpädagogischen Dienstes sowie der Bediensteten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien die den Ministerien zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Personalangelegenheiten. ≫Ihm obliegen für die Bediensteten der Regierungspräsidien mit Ausnahme der Bediensteten des schulpädagogischen Dienstes der Regierungspräsidien sowie der Bediensteten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg die den Ministerien zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Personalangelegenheiten.≪

2. In § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e wird die Angabe ≫ § 47 Abs. 3≪ durch die Angabe ≫ § 47a Absatz 1≪ ersetzt.

3. In § 23 Absatz 3 wird das Wort ≫Körperschaftsforstdirektionen≪ durch das Wort ≫Körperschaftsforstdirektion≪, das Wort ≫und≪ durch ein Komma ersetzt und am Ende die Wörter ≫und die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg≪ eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (GBl. S. 265, 266) geändert worden ist, werden nach dem Wort ≫Regierungspräsidium≪ ein Komma sowie die Wörter ≫Forst Baden-Württemberg≪ eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Feuerwehrgesetzes

In § 35 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 187) geändert worden ist, werden nach dem Wort ≫Forstbehörden,≪ die Wörter ≫Forst Baden-Württemberg,≪ eingefügt.

Artikel 13
Änderung des Landesgebührengesetzes

In § 25 Absatz 3 Nummer 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, werden die Wörter ≫die Regierungspräsidien Freiburg und Tübingen≪ durch die Wörter ≫das Regierungspräsidium Freiburg≪ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1561, 1562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds. ≫Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.≪

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ab dem Jahr 2019 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 4,876 Millionen Euro erhöht. ≫Ab dem Jahr 2020 wird der sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebende Zuweisungsbetrag um den jährlich, erstmals vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020, nach Satz 3 zu dynamisierenden Betrag von 40,8999 Millionen Euro vermindert.≪

bb) Satz 5

Die Dynamisierung für die Jahre ab 2020 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 4.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

Kreis

Prozent

Stuttgart, Stadtkreis3,095
Böblingen3,018
Esslingen2,999
Göppingen2,119
Ludwigsburg2,951
Rems-Murr-Kreis3,139
Heilbronn, Stadtkreis0,685
Heilbronn, Landkreis2,865
Hohenlohekreis1,718
Schwäbisch Hall3,007
Main-Tauber-Kreis2,325
Heidenheim1,525
Ostalbkreis3,396
Baden-Baden, Stadtkreis0,370
Karlsruhe, Stadtkreis0,797
Karlsruhe, Landkreis3,990
Rastatt2,326
Heidelberg, Stadtkreis0,506
Mannheim, Stadtkreis1,760
Neckar-Odenwald-Kreis2,355
Rhein-Neckar-Kreis4,286
Pforzheim, Stadtkreis0,424
Calw2,196
Enzkreis2,047
Freudenstadt2,020
Freiburg, Stadtkreis0,598
Breisgau-Hochschwarzwald3,837
Emmendingen2,058
Ortenaukreis4,509
Rottweil1,891
Schwarzwald-Baar-Kreis2,337
Tuttlingen1,746
Konstanz2,104
Lörrach2,263
Waldshut2,467
Reutlingen2,684
Tübingen1,864
Zollernalbkreis2,134
Ulm, Stadtkreis0,492
Alb-Donau-Kreis2,898
Biberach2,513
Bodenseekreis1,993
Ravensburg3,608
Sigmaringen2,085
Summe100,000.
 ≫Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis3,308
Böblingen3,212
Esslingen3,093
Göppingen2,172
Ludwigsburg3,127
Rems-Murr-Kreis3,123
Heilbronn, Stadtkreis0,751
Heilbronn, Landkreis2,892
Hohenlohekreis1,665
Schwäbisch Hall3,041
Main-Tauber-Kreis2,346
Heidenheim1,361
Ostalbkreis3,140
Baden-Baden, Stadtkreis0,368
Karlsruhe, Stadtkreis0,720
Karlsruhe, Landkreis3,957
Rastatt2,275
Heidelberg, Stadtkreis0,509
Mannheim, Stadtkreis1,930
Neckar-Odenwald-Kreis2,428
Rhein-Neckar-Kreis4,373
Pforzheim, Stadtkreis0,400
Calw1,776
Enzkreis1,985
Freudenstadt1,829
Freiburg, Stadtkreis0,633
Breisgau-Hochschwarzwald3,864
Emmendingen2,063
Ortenaukreis4,713
Rottweil1,937
Schwarzwald-Baar-Kreis2,355
Tuttlingen1,712
Konstanz2,187
Lörrach2,174
Waldshut2,315
Reutlingen2,598
Tübingen1,826
Zollernalbkreis2,235
Ulm, Stadtkreis0,520
Alb-Donau-Kreis2,850
Biberach2,367
Bodenseekreis2,055
Ravensburg3,618
Sigmaringen2,197
Summe100,000.≪

2. In § 29d Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫in den Jahren 2017 und 2018 jeweils≪ durch die Wörter ≫im Jahr 2019≪ ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Landkreisordnung

§ 34 Absatz 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221, 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 15 wird das Wort ≫und≪ durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 16 wird der Punkt durch das Wort ≫und≪ ersetzt.

3. Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt:

≫17. die Beteiligung an einem körperschaftlichen Forstamt nach § 47a des Landeswaldgesetzes.≪

Artikel 16
Änderung der Gemeindeordnung

§ 39 Absatz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 58 1, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 22 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 17 wird das Wort ≫und≪ durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 18 wird der Punkt durch das Wort ≫und≪ ersetzt.

3. Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:

≫19. die Beteiligung an einem körperschaftlichen Forstamt nach § 47a des Landeswaldgesetzes.≪

Artikel 17
Änderung der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

Die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 26. Juni 2004 (GBl. S. 593), die zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫ § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst≪ durch die Wörter ≫ § 2 Nummer 1 der Vor-Ort- Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe≪ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

≫Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall zusammen oder wenn mindestens zwei der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 dies verlangen.≪

2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter ≫ § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst≪ durch die Wörter ≫ § 2 Nummer 4 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe≪ ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Vor-Ort-Zuständigkeits-Verordnung Forst und Jagdabgabe

Die Vor-Ort-Zuständigkeits-Verordnung Forst und Jagdabgabe vom 29. Juni 2010 (GBl. S. 502), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 177, 179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

≫ § 1 Zuständigkeiten im forstbetrieblichen Bereich

Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für

  1. die Beratung bei übergeordneten Fragen des Waldbaus im Körperschafts- und Privatwald, einschließlich Waldschutz, Standortkartierung und Bodenschutzkalkung,
  2. die Folgen des Klimawandels außerhalb des Staatswaldes,
  3. die Bearbeitung der Aufgaben der periodischen Betriebsplanung im Körperschaftswald und im vertraglich betreuten Privatwald, die Grundlagenerfassung für Natura 2000 im Wald, die Waldbewertung sowie die Aufgaben der forstlichen Geoinformation im Nichtstaatswald,
  4. die Zulassung und Prüfung von Trainees des gehobenen technischen Forstdienstes,
  5. die Zulassung und Prüfung der Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 des Landeswaldgesetzes für den gehobenen technischen Forstdienst,
  6. die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden zur Forstwirtin oder zum Forstwirt.≪

2. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter ≫ § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz≪ durch die Wörter ≫ § 4 Absatz 1 und≪ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

≫ § 5 Zuständigkeiten im Bereich der Forst- und Naturparkförderung

(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen, einschließlich der hierfür notwendigen Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen gemäß

  1. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen für Naturparke in Baden-Württemberg und
  2. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft.≪

Artikel 19
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung

§ 7 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter ≫in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe≪ gestrichen.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

2. In Absatz 4 werden die Wörter ≫der Regierungspräsidien≪ durch die Wörter ≫des Regierungspräsidiums Freiburg≪ ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

§ 4 Absatz 3 Nummer 8 der Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 342), die zuletzt durch Artikel 122 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 113) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

≫8. der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Freiburg≪.

Artikel 21
Änderung der Forstdienstkleidungsverordnung

Die Forstdienstkleidungsverordnung vom 27. April 2004 (GBl. S. 311), die durch Artikel 180 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort ≫Angestellte≪ durch die Wörter ≫sonstige Beschäftigte≪ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben

2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort ≫jährlich≪ die Wörter ≫und wird vom jeweiligen Dienstherrn gewährt≪ eingefügt.

Artikel 22
Änderung der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Abschnitt I der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 138), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter ≫den Körperschaftsforstdirektionen,≪ werden durch die Wörter ≫der Körperschaftsforstdirektion,≪ ersetzt.

b) Nach den Wörtern ≫der Körperschaftsforstdirektion,≪ werden die Wörter ≫der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg,≪ eingefügt.

2. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 23
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 73, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1

1. Pflanzenschutzgesetz für den Bereich der Forstwirtschaft,

wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

3. Die Wörter ≫für die Regierungsbezirke Tübingen und Stuttgart das Regierungspräsidium Tübingen und für die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe≪ werden gestrichen.

Artikel 24
Änderung der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz vom 8. April 2003 (GBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2019 (GBl. S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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8. die Justizvollzugsanstalten, ≫8. die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg,≪

Artikel 25
Aufhebung von Vorschriften

Die folgenden Vorschriften werden aufgehoben:

1. Das Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetz in der Fassung vom 25. Januar 1994 (GBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577) geändert worden ist,

2. die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Bewirtschaftung des Landesbetriebs ForstBW und Kostentragung vom 16. November 2011 (GBl. S. 534).

Artikel 26 22
Berichtspflicht

(1) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Ministerium Ländlicher Raum zum 30. Juni 2022 über die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Umsetzung dieses Gesetzes.

Artikel 27 22
Neubekanntmachung

Das Ministerium Ländlicher Raum kann den Wortlaut des Landeswaldgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 28
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 14 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 191242

ENDE